Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - 9 A 214/14
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 18.997,40 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid der Beklagten.
- 2
Er ist Eigentümer mehrerer Grundstücke an der Dorfstraße in Bad S.; u.a. des 10.457 m² großen Grundstücks Flur x, Flurstück xx, Gemarkung …, das als Pferdekoppel genutzt wird.
- 3
Die Stadtvertretung der Beklagten beschloss im Juli 2008 die umfassende Erneuerung der Dorfstraße in dem Bereich zwischen der Einmündung des Kühneweges und dem Hamdorfer Weg. Fahrbahn und Gehwege sollten dabei mit einem frostsicheren tragfähigen Unterbau versehen werden. Die Gehwege sollten z.T. verbreitert werden und Betonpflaster erhalten. Die Planung sah darüber hinaus die Erneuerung der Straßenbeleuchtung mit 11 statt vorher 6 Leuchten sowie die Verlängerung des Regenwasserkanals um 130 m vor. Die Sickerschächte sollten durch neue, an den Regenwasserkanal angeschlossene Straßenabläufe ersetzt werden.
- 4
Mit den Bauarbeiten wurde im Frühjahr 2013 begonnen.
- 5
Die Beklagte entschied sich für die Erhebung von Vorauszahlungen in Höhe von 80% des voraussichtlichen Straßenbaubeitrages. Bei der Berechnung ging sie von einem beitragsfähigen Aufwand von voraussichtlich knapp 660.000,00 € aus und stufte die Dorfstraße als Haupterschließungsstraße ein, so dass der Anliegeranteil bei der Fahrbahn 60% und bei den übrigen Teileinrichtungen 70% betrug.
- 6
Mit Bescheid vom 12.07.2013 zog sie den Kläger für das hier streitige Grundstück zu einer Vorauszahlung in Höhe von 19.033,78 € heran.
- 7
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (9 B 39/13). Zur Begründung beanstandete er zunächst die für sein Grundstück ermittelte beitragsfähige Fläche. Die Flächenermittlung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil ein Grundstücksstreifen entlang der Straße erfasst werde, der nach der Ausbauplanung als Gehweg vorgesehen sei. Der Grunderwerb sei noch nicht durchgeführt. Damit seien ca. 200 m² aus der Veranlagung auszusondern.
- 8
Die Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass das Grundstück bis zu der von ihr angenommenen Tiefenbegrenzungslinie von 50 m Baulandqualität im Sinne des § 34 BauGB besitze. Das Grundstück gehöre vielmehr vollumfänglich zum Außenbereich; es handele sich um eine sogenannte Außenbereichsinsel im Innenbereich. Das Grundstück selbst sei nicht Bestandteil des Bebauungszusammenhanges, da es nicht die Qualität einer sogenannten „Baulücke“ besitze. Dafür sei der Abstand zwischen den westlich und östlich anschließenden Gebäuden an der Dorfstraße mit ca. 90 m zu groß. Zwar seien für die maximale Ausdehnung einer Baulücke keine festen Zahlenwerte bestimmbar, es werde jedoch regelmäßig davon ausgegangen, dass in einem Wohngebiet bis zu einem Abstand von ca. 60 m eine Baulücke angenommen werden könne. Selbst wenn man jedoch von einer Baulücke ausgehen sollte, wäre allenfalls der innerhalb der Bauflucht liegende Bereich des Grundstückes mit dem Faktor 1 zu bewerten, nicht jedoch der zwischen der rückwärtigen Grenze der Bauflucht und der Tiefenbegrenzungslinie liegende Teil.
- 9
Darüber hinaus sei die zugrundegelegte Abrechnungsfläche insgesamt zu klein, da auch die Anlieger der Straße Wischhof hätten mit einbezogen werden müssen. Nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise handele es sich bei diesem Straßenzug nicht um ein selbständiges Element des Straßennetzes.
- 10
Ferner sei das Grundstück Flurstück xx, das im Bebauungsplan als private Grünfläche festgesetzt sei, in die Verteilungsfläche einzubeziehen. Es handele sich um ein beitragspflichtiges Hinterliegergrundstück. Zugunsten des unmittelbaren Hinterliegergrundstücks (Flurstück xx) sei auf dem Anliegergrundstück (Flurstück xx, Dorfstraße xx) ein Wegerecht eingetragen. Das unmittelbare Hinterliegergrundstück und das Flurstück xx gehörten dem gleichen Eigentümer, so dass dieser von der Dorfstraße aus zunächst über das Anliegergrundstück aufgrund seines Wegerechtes zum Flurstück xx und von da aus aufgrund der Eigentümeridentität auf das dahinterliegende Flurstück xx rechtlich gesichert gelangen könne.
- 11
Ferner seien weitere Grundstücke mit einer zu geringen Beitragsfläche berücksichtigt worden. Das Grundstück Dorfstraße xx (Gaststätte XY) und das südlich davon liegende unbebaute Grundstück Flurstück xx seien fehlerhaft mit nur einem Vollgeschoss und damit dem Faktor 1,0 berücksichtigt worden. Tatsächlich weise der XY zwei Vollgeschosse auf; dies präge dann auch das Flurstück xx. Auch das unbebaute Flurstück xx auf der Südseite der Dorfstraße habe mit dem Faktor 1,3 berücksichtigt werden müssen, da es aufgrund der Bebauung auf den Nachbargrundstücken zweigeschossig bebaubar sei.
- 12
Die Beklagte trat dem entgegen und führte aus, das Grundstück des Klägers sei richtig veranlagt. Die Fläche für den Gehweg sei nicht abzuziehen, da das Bauprogramm insoweit bereits vor Beginn der Baumaßnahmen wirksam geändert worden sei. Da es ihr nicht gelungen sei, sich mit dem Kläger über einen Erwerb der Grundstücksfläche zu einigen, habe die Stadtvertretung am 11.12.2012 beschlossen, den nördlichen Gehweg an dieser Stelle nicht zu errichten, sondern stattdessen eine weitere Querungshilfe zu bauen. Sie sei allerdings weiterhin an einem Erwerb der Grundstücksfläche und dem Bau des Gehweges interessiert.
- 13
Das Grundstück liege ferner jedenfalls in seinem vorderen Bereich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB; diese Auffassung vertrete nach einem Vermerk vom 24.10.2013 auch die zuständige Baubehörde des Kreises Segeberg. Es gelte daher bis zu der nach der Ausbaubeitragssatzung zu berücksichtigenden Tiefenbegrenzungslinie von 50 m als Bauland. Diese Fläche sei mit dem Faktor 1,0 zu vervielfachen, da in der näheren Umgebung überwiegend eingeschossige Gebäude vorhanden seien. Die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegende Fläche sei mit dem Faktor 0,05 zu berücksichtigen.
- 14
Das Grundstück xx sei zu Recht nicht berücksichtigt worden. Es könne von der Dorfstraße her nicht in rechtlich zulässiger Weise betreten werden. Ein Wegerecht gelte immer nur für das Grundstück, für das es eingetragen sei. Eine Nutzung für weitere Grundstücke sei rechtswidrig. Das gelte auch dann, wenn diese Grundstücke im Eigentum derselben Person stünden wie das berechtigte Grundstück. Der Eigentümer der beiden hinterliegenden Grundstücke dürfe daher sein Wegerecht über das Anliegergrundstück nur nutzen, um auf das begünstigte Grundstück Flurstück xx zu kommen, nicht aber auf das Grundstück xx.
- 15
Die Grundstücke am Wischhof seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil der Wischhof nicht zur Einrichtung Dorfstraße gehöre. Die ca. 160 m lange Straße vermittele nicht den Eindruck, dass es sich lediglich um eine unselbständige Zufahrt zu vereinzelten Hinterliegergrundstücken handele.
- 16
Das Grundstück Dorfstraße xx (XY) sei zu Recht mit nur einem Vollgeschoss berücksichtigt worden, bei dem darüber liegenden Geschoss handele es sich um ein Staffelgeschoss.
- 17
Die unbebauten Grundstücke Flurstücke xx und xx seien zu Recht mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt worden, da die Grundstücke der näheren Umgebung überwiegend mit nur einem Vollgeschoss bebaut seien.
- 18
Die Kammer hat mit Beschluss vom 06.01.2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet und zur Begründung ausgeführt, die Erhebung einer Vorausleistung sei nicht mehr zulässig. Vorausleistungen dürften nur bis zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erhoben werden, dies sei die Abnahme der Bauarbeiten. Abzustellen sei dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als der letzten Verwaltungsentscheidung. Da nach dem unwidersprochenen Vortrag in einem Parallelverfahren die Abnahme der Bauarbeiten inzwischen erfolgt und damit die sachliche Beitragspflicht entstanden, über den Widerspruch aber noch nicht entschieden sei, sei die Erhebung von Vorausleistungen nicht mehr zulässig.
- 19
Das OVG Schleswig hat diesen Beschluss mit Beschluss vom 22.04.2014 (4 MB 2/14) geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nur insoweit angeordnet, als eine Vorauszahlung von mehr 18.954,37 € festgesetzt worden war. Die Erhebung einer Vorausleistung sei weiter zulässig, da entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei; es fehlten die Fertigstellung und Abnahme der Straßenbeleuchtung. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen. Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden überwiegend keine ernstlichen Zweifel. Das Abrechnungsgebiet sei von der Beklagten voraussichtlich im Wesentlichen zutreffend bestimmt worden. Die Grundstücke am Wischhof seien nicht mit einzubeziehen, da der Charakter dieser Straße bei einer Länge von ca. 160 m und deutlich mehr als 10 erschlossenen Grundstücke über den einer gemeinsamen Grundstückszufahrt hinausgehe. Es sei allerdings zweifelhaft, ob das Grundstück Flurstück xx in die Abrechnung einbezogen werden müsse. Der Eigentümer des Anliegergrundstückes sei rechtlich zwar verpflichtet, eine Überwegung durch den von dem unmittelbaren Hinterliegergrundstück stammenden Verkehr zu dulden, nicht jedoch auch den vom weiteren Grundstück Flurstück xx stammenden Verkehr. Andererseits erscheine nicht ausgeschlossen, dass auch ein zunächst von diesem Flurstück stammender und dann über das Flurstück xx weitergeführter Verkehr ebenfalls von dem Überwegungsrecht mit erfasst sei. Die Beantwortung dieser Frage hänge von der in der Vergangenheit getätigten tatsächlichen Übung ab und auch davon, welche Funktion die Wegeparzelle aus den Flurstücken xx, xx und xx habe. Die Annahme des Klägers, die Fläche seines Grundstückes sei um einen Streifen mit einer Fläche von ca. 200 m² für den geplanten Gehweg zu verringern, sei unzutreffend, da die Antragsgegnerin ihre Ausbauplanung inzwischen geändert habe. Die Beklagte habe die Grundstücksfläche auch zu Recht bis zur Tiefenbegrenzung als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB angesehen. Aus dem Lageplan sei zu ersehen, dass das Grundstück im Bereich seiner Angrenzung an die Dorfstraße die Breite einer Baulücke nicht überschreite. Die umgebenen bebauten Anliegergrundstücke verhielten sich in etwa in ähnlicher Breite. Auf die jenseits der Tiefengrenze gelegene Teilfläche habe die bauplanungsrechtliche Einstufung des vorderen Grundstücksteils keinen Einfluss.
- 20
Die Miteinbeziehung des Flurstücks xx in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke führe nach der eingeholten Vergleichsberechnung zu einer Minderung der festgesetzten Beitragshöhe von 19.033,78 € auf 18.954,37 €.
- 21
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31.07.2014 in vollem Umfang zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheidung des OVG und hielt daran fest, dass das Flurstück xx nicht mit einzubeziehen sei. Das Grundstück werde nicht von der Dorfstraße aus, sondern ausschließlich von Süden her erschlossen.
- 22
Daraufhin hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag im Eilverfahren ergänzt und vertieft. Ergänzend führt er aus, die Beklagte habe inzwischen den Grundstücksstreifen erworben und unter dessen Einbeziehung ihr Bauprogramm erneut geändert und die Straße unter Inanspruchnahme dieses Streifens inzwischen auch hergestellt, ohne dass diese Fläche im Rahmen der Veranlagung ausgesondert worden wäre. Die Einschätzung des OVG, dass es sich bei seinem Grundstück um eine „Baulücke“ handele, widerspreche den Verhältnissen vor Ort. Auch wenn man eine Bebauung entlang der Straße für zulässig halte, dürfe doch der dahinterliegende Bereich insgesamt nur mit dem Faktor 0,05 bewertet werden. Insoweit handele es sich eindeutig um eine Außenbereichsfläche. Daher sei die Vermutung der Tiefenbegrenzungsregelung, dass die Fläche bis zu 50 m als bebaubar gelte, widerlegt. Eine Widerlegung der Vermutung müsse möglich sein, da anderenfalls der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verletzt sei.
- 23
Auf die von ihm gerügte zu niedrige Veranlagung dreier Grundstücke sei das OVG nicht eingegangen. An dem Vortrag dazu werde festgehalten.
- 24
Der Kläger beantragt,
- 25
den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 aufzuheben.
- 26
Die Beklagte beantragt,
- 27
die Klage abzuweisen.
- 28
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Eilverfahren und im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, es sei beabsichtigt, die auf das klägerische Grundstück entfallene Vorauszahlung nach Abzug der verkauften Teilfläche neu zu ermitteln, sobald die amtliche Vermessung erfolgt sei. Allerdings hätten weder der Verkauf noch der Eigentumswechsel an der Teilfläche Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides. Ein Wechsel im Eigentum wirke sich regelmäßig nicht aus, da die Vorauszahlung bei Erhebung des endgültigen Betrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Betrages zu verrechnen sei.
- 29
Zur Geschossigkeit des Grundstückes Flurstück xx (Verteilungsplan Nr. 70) sei zu ergänzen, dass der der Straße zugewandte nördliche Grundstücksteil als Zuwegung zu dem Gebäude mit der postalischen Anschrift Dorfstraße xx genutzt werde und für eine Bebauung mit einem Gebäude zu schmal sei. Ein Gebäude dürfe, wenn überhaupt, vermutlich nur auf dem rückwärtigen südlichen Teil des Grundstücks errichtet werden. An dieser Stelle werde der Bebauungszusammenhang aber von den Gebäuden auf den Grundstücken Dorfstraße xx, Glindenberg xx und Glindenberg xx geprägt. Diese seien alle nur mit einem Vollgeschoss bebaut.
- 30
Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
- 31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge auch zum Verfahren 9 B 39/13 und dem gleichzeitig verhandelten Parallelverfahren 9 A 248/14 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 32
Die Klage ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 18.997,40 € festgesetzt ist; insoweit sind sie aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig.
- 33
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch gültigen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 12.11.1996 i.d.F. der 4. Nachtragssatzung vom 24.04.2013 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -). Danach erhebt die Beklagte für die Herstellung, den Ausbau und den Umbau sowie die Erneuerung von Einrichtungen der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung Vorteile zuwachsen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG i.V.m. § 11 Abs. 1 ABS können Vorauszahlungen bis zu 80% der Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden, sobald mit der Ausführung eines Vorhabens begonnen wird.
- 34
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung lagen vor. Die Bescheide ergingen nach Beginn der Baumaßnahmen. Weitere Voraussetzung für die Erhebung einer Vorauszahlung ist, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, denn von diesem Zeitpunkt an ist nur noch der Erlass eines endgültigen Bescheides zulässig (Habermann in Habermann/Arndt, KAG, Stand Jan. 2016, § 8 Rn. 367; Böttcher in Thiem/Böttcher, KAG, Stand Nov. 2015, § 8 Rn. 1077 jeweils m.w.N.). Die sachliche Beitragspflicht entsteht grundsätzlich mit der Abnahme der im Bauprogramm vorgesehenen Maßnahmen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides war noch keine der vorgesehenen Maßnahmen abgenommen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 31.07.2014 waren zwar die eigentlichen Bauarbeiten abgenommen, nicht aber - wie die Beklagte im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat - die im Bauprogramm ebenfalls vorgesehene Straßenbeleuchtung. Darüber hinaus war bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides und der Fertigstellung der Straßenbeleuchtung das Bauprogramm am 01.07.2014 aufgrund der Einigung der Beteiligten über den Erwerb des Grundstücksstreifens nochmals dahingehend geändert worden, dass Gehweg im Bereich des Grundstücks des Klägers doch ausgebaut werden sollte. Damit war die sachliche Beitragspflicht auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht entstanden. Auf die im Eilverfahren erörterte Frage, ob auf diesen Zeitpunkt oder aber den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen ist, kommt es daher nicht an. Die Kammer hat sich zwischenzeitlich im Übrigen in einem Eilverfahren der Auffassung des OVG angeschlossen, wonach die Entstehung der Beitragspflicht während des Vorverfahrens unschädlich ist (Beschluss vom 26.01.2016 - 9 B 20/15 -; vgl. nunmehr auch Habermann a.a.O. Rn. 367).
- 35
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die abgerechneten Maßnahmen eine beitragspflichtige Erneuerung und z.T. auch eine beitragspflichtige Verbesserung darstellten; dass öffentliche Einrichtung die Dorfstraße zwischen der Ziegelstraße (B 432) und der Einmündung in den Hamdorfer Weg ist und dass die Dorfstraße als Haupterschließungsstraße einzustufen ist. Bedenken gegen diese Annahmen bestehen nicht; das Gleiche gilt für die Schätzung des voraussichtlichen Aufwandes.
- 36
Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Beitragsfläche ergibt sich nur eine geringfügige Änderung.
- 37
Die Beklagte hat zunächst das Abrechnungsgebiet richtig gewählt. Die Anlieger der Straße Wischhof waren nicht einzubeziehen, denn diese Straße stellt sich als eigenständige Einrichtung und nicht nur als unselbständiges „Anhängsel“ der Dorfstraße dar.
- 38
Nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig besteht die im Ausbaubeitragsrecht erforderliche enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße auch bei solchen Grundstücken, die an einer - von der ausgebauten Straße abzweigenden - Stichstraße liegen, wenn diese Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d.h. Grundstücke „erschließt“, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, also gleichsam in „zweiter Baureihe“ liegen, so dass sich der Eindruck der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet aufdrängt. Anders verhält es sich wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu „Hinterliegern“ hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt (vgl. z.B. OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003 - 2 LB 118/01 - juris, und Beschluss vom 14.12.2007 - OVG 2 LA 23/07 -). Die Straße Wischhof ist ca. 160 m lang und erschließt außer den Eckgrundstücken noch ca. 10 weitere Grundstücke, so dass nach diesem Maßstab ein Zufahrtscharakter nicht mehr angenommen werden kann.
- 39
Zu Recht hat die Beklagte das Grundstück xx nicht in die Abrechnung mit einbezogen.
- 40
Eine vorteilsbegründende qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße kann auch für ein Hinterliegergrundstück, also für ein Grundstück, das von der ausgebauten Einrichtung durch ein Anliegergrundstück getrennt wird, bestehen. Dies ist der Fall, wenn vom Hinterliegergrundstück aus Zugang zur Straße über ein Anliegergrundstück in rechtlich zulässiger Weise und auf Dauer genommen werden kann. Dies erfordert in der Regel eine dingliche Sicherung der Überwegung etwa durch eine Grunddienstbarkeit. Sind der Eigentümer des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks identisch, reicht es aus, dass entweder tatsächlich ein Zugang über das Anliegergrundstück besteht oder aber die Grundstücke einheitlich genutzt werden, insbesondere weil die Grundstücksgrenze überbaut ist oder die Grundstücke einheitlich z.B. gewerblich oder als Wohngrundstück mit Gartenland genutzt werden (Habermann a.a.O. Rn. 184, 186 f. m.w.N.).
- 41
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine dingliche Sicherung des Zugangs besteht nur für das unmittelbar an das Anliegergrundstück angrenzende Grundstück Flst. xx; zugunsten dieses Grundstücks ist auf dem Anliegergrundstück Flst. xx ein Wegerecht eingetragen. Auf das noch dahinterliegende Flst. xx erstreckt sich das Wegerecht nicht. Das OVG hat es im Eilverfahren für nicht ausgeschlossen gehalten, dass auch ein zunächst vom Flurstück xx stammender und dann über das Flurstück xx weitergeführter Verkehr ebenfalls vom Überwegungsrecht über das Flurstück xx miterfasst sei. Die Beantwortung dieser Fragen hänge von der in der Vergangenheit getätigten tatsächlichen Übung statt. Für eine entsprechende tatsächliche Übung gibt es jedoch in der Örtlichkeit keine Anhaltspunkte. Eine irgendwie geartete wegemäßige Verbindung zwischen dem Flurstück xx und dem Flurstück xx ist nicht erkennbar. Vielmehr ist der Bereich an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken dicht mit Brombeeren, Sträuchern etc. bewachsen, so dass tatsächlich eine Überwegung derzeit kaum möglich sein dürfte. Das Flurstück xx wird ausschließlich von Südosten, d.h. von der Moltkestraße her erschlossen (vgl. auch den Luftbildausdruck von „bing“ Bl. 79 Gerichtsakte sowie den Lageplan mit Luftbild Bl. 94).
- 42
Ein rechtlich gesicherter Zugang kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Grundstücke Flst. xx und xx demselben Eigentümer gehören. Die Eigentümeridentität allein reicht wie oben dargelegt nicht aus. Zusätzliche Umstände, die die Vorteilslage für das Hinterliegergrundstück begründen, fehlen hier jedoch. Weder besteht zwischen den beiden Grundstücken tatsächlich eine Zufahrt oder ein Zugang noch werden sie einheitlich genutzt.
- 43
Bei der Berechnung der für die Grundstücke im Abrechnungsgebiet jeweils zu berücksichtigenden gewichteten Fläche hat die Beklagte das Grundstück des Klägers zu Recht mit insgesamt 5.574 qm veranlagt, wovon auf die Fläche innerhalb der Tiefenbegrenzung 5317 qm und auf die Fläche jenseits davon 257 qm entfallen.
- 44
Der Vorauszahlungsbescheid ist zunächst nicht deshalb rechtswidrig (geworden), weil zwischenzeitlich der Streifen an der Grenze des streitigen Grundstücks von der Beklagten erworben wurde und - wie mit der nochmaligen Änderung des Bauprogramms am 01.07.2014 geplant - als Gehweg hergestellt wurde. Für die tatsächlichen Verhältnisse ist hier - spätestens - auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Die Höhe des im Vorausleistungsbescheid festgesetzten Beitrages beruht auch hinsichtlich der Verteilungsfläche auf einer auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ausgerichteten Prognose (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 14/14 - , juris), für die zunächst die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides maßgeblich sind. Dieser Prognose ist immanent, dass sich sowohl hinsichtlich der Kosten als auch hinsichtlich der Flächen bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht Veränderungen ergeben können, z.B. aufgrund baulicher Veränderungen auf einzelnen Grundstücken oder anderer Überplanung. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheides stand der Grundstücksstreifen noch im Eigentum des Klägers und das Bauprogramm war noch nicht geändert, so dass die Prognose nicht zu beanstanden ist. Es kann hier offen bleiben, ob Änderungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d.h. bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen sind (so Kammer, Urteil der Einzelrichterin vom 05.12.2012 - 9 A 94/10 - und Driehaus, § 21 Rn. 33, BayVGH, Urteil vom 01.03.2012 - 20 B 11.1723 - juris). Denn auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 31.07.2014 stand der Grundstücksstreifen noch im Eigentum des Klägers und war damit nicht selbst Erschließungsanlage. Zwar legte das am 01.07.2014 geänderte Bauprogramm den Ausbau des Gehweges wieder fest; dies war aber anders als eine Ausweisung im Bebauungsplan für den Kläger nicht verbindlich. Er konnte nach wie vor den Grundstücksstreifen behalten und in die Baufläche einbeziehen. Die jetzige Situation zur Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nicht mehr maßgeblich. Denn das für die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes entscheidende materielle Recht spricht dafür, Veränderungen in der Verteilungsfläche oder im Aufwand nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen, nicht aber darüber hinaus. Dies würde dem Charakter des Vorauszahlungsbescheides als vorläufiger Schätzung zuwiderlaufen und wäre auch kaum praktikabel.
- 45
Die Beklagte ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass es sich um ein nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubares Grundstück handelt und hat die Fläche bis zur Tiefenbegrenzungslinie mit dem Faktor 1 und die dahinterliegende Fläche mit dem Faktor 0,05 in die Berechnung eingestellt.
- 46
Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen dem Innen - und dem Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung auf Grund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben. Für die Beurteilung, ob eine unbebaute Freifläche selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt, kommt es darauf an, ob sie durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Ist eine solche Prägung nicht vorhanden, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – 4 C 6.71 -, BVerwGE 41, 227; Urteil vom 14.11.1991 – 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146; OVG Schleswig, Urteil vom 22.05.2003 - 1 LB 18/02 -).
- 47
Unter Anwendung dieser Grundsätze nimmt das Grundstück des Klägers nach der Auswertung der vorliegenden Luftbilder und Karten sowie nach dem Eindruck der Ortsbesichtigung an dem Bebauungszusammenhang zwischen der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken teil, wobei auch die Bebauung auf der anderen Straßenseite zu berücksichtigen ist.
- 48
Der Abstand zwischen der Bebauung zu beiden Seiten des klägerischen Grundstücks ist nicht so groß, dass der Eindruck eines Bebauungszusammenhanges unterbrochen würde. Abzustellen ist nicht auf den Abstand zwischen den Grundstücksgrenzen bzw. darauf, in welcher Länge das Grundstück an die Dorfstraße angrenzt, sondern auf die Bebauung einschließlich der bauakzessorischen Nutzung, soweit diese der Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17/91 -, juris). Hier beträgt die Entfernung in der Luftlinie zwischen der östlichen Ecke des insgesamt baulich bzw. bauakzessorisch mit Garage und Hausgarten genutzten Grundstücks Dorfstr. xx und der nordwestlichen Ecke des Gebäudes auf dem Grundstück Dorfstr. xx ca. 65 m. Legt man die Größe der angrenzenden Baugrundstücke zugrunde, könnten zwei weitere Baugrundstücke entstehen, deren Bebaubarkeit unproblematisch aus der Bebauung der prägenden Nachbargrundstücke hergeleitet werden könnte. Der Eindruck einer größeren Baulücke kann allenfalls deshalb entstehen, weil sich an die Grünfläche auf dem Grundstück des Klägers im Kurvenbereich östlich eine ebenfalls unbebaute Fläche auf dem Grundstück Flurstück xx anschließt und dadurch zunächst der Abstand zwischen der Bebauung entlang der Straße größer wirkt. Diese unterbricht den Bebauungszusammenhang jedoch nicht, da es sich um einen Teich (früher Feuerlöschteich) mit Uferbewuchs handelt. Solche Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. stehendes oder fließendes Gewässer) einer Bebauung entzogen sind, können Bestandteil des Bebauungszusammenhanges sein (BVerwG Urt. v. 30.05.2015 - 4 C 5/14 - ; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 24). Dies ist nach dem Eindruck der Ortsbesichtigung hier der Fall. Insgesamt wird das Grundstück des Klägers im vorderen Bereich an der Dorfstraße durch die angrenzende Bebauung und die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite so geprägt, dass kein Planungserfordernis besteht und es sich damit nicht um eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ handelt. Diese Wertung entspricht der des zuständigen Kreises im Vermerk vom 24.10.2013 mit Lageplan (Gerichtsakte 9 B 39/13 Bl. 56 f.).
- 49
Auf die Frage, wieweit das Grundstück im rückwärtigen Bereich bebaubar ist, kommt es nicht an. Die Beklagte hat den Bereich des Grundstücks bis zur Tiefenbegrenzungslinie von 50 m zu Recht mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt, obwohl diese Fläche jedenfalls teilweise dem Außenbereich zuzurechnen ist. Dies entspricht § 6 Abs. 2 a) i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 a) ABS. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht nur die Fläche innerhalb der „Bauflucht“ mit dem Faktor 1,0 zu berücksichtigen. Die Tiefenbegrenzungsregelung begründet die beitragsrechtliche Vermutung dafür, dass die Grundstücke des Innenbereichs bis zur festgesetzten Grenze erschlossen sind, d.h. Baulandqualität besitzen. Sie ist nur widerlegt, wenn über die Tiefengrenze hinaus Bebauung oder gewerbliche Nutzung vorhanden ist. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Tiefenbegrenzungsregelung, unter Bezugnahme auf Besonderheiten im Einzelfall nur eine geringere Fläche als die anhand der Tiefenbegrenzung ermittelte zu berücksichtigen, denn die Tiefenbegrenzung soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität gerade ausschließen, dass in jedem Einzelfall überprüft werden muss, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück Baulandqualität besitzt (OVG Schleswig, Urteil vom 19.05.2010 - 2 KN 2/09 - , juris). Daher ist die Vermutung insoweit nicht durch eine Einzelfallprüfung widerlegbar. Eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung findet deshalb auch Anwendung, wenn im Einzelfall der Außenbereich bereits diesseits der durch diese Bestimmung begründeten Grenze beginnt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. II Rn. 411 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.09.1995 - 9 L 6639/93 - , juris). Der vom Kläger dagegen angeführte Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verlangt nicht eine Berücksichtigung aller Besonderheiten eines Einzelfalls, sondern lässt eine typisierende Verteilungsregelung zu, um zu gewährleisten, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (Habermann a.a.O. Rn. 217 m.w.N.; Böttcher a.a.O. Rn. 1003).
- 50
Bedenken gegen die - übliche - Tiefenbegrenzung von 50 m sind nicht ersichtlich (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2015 - 4 O 49/15 -; Habermann a.a.O. Rn. 231); die Beklagte hat dazu vorgetragen, diese Tiefe der baulichen Nutzung sei im Gemeindegebiet - darauf ist abzustellen - ortsüblich.
- 51
Zweifel daran sind auch im Hinblick auf den vorgelegten Verteilungsplan nicht ersichtlich.
- 52
Die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie gelegene Fläche ist nach § 6 Abs. 2 ABS mit dem Faktor 0,05 berücksichtigt.
- 53
Die Beklagte hat zu Recht das Grundstück Dorfstr. xx (Flst. xx - Verteilungsplan Nr. 35) mit einem Vollgeschoss in die Berechnung eingestellt, auf dem sich die Gaststätte XY befindet. Der älteste Teil des Gebäudes stammt aus dem Jahr 1907; das Gebäude wurde dann in der Folgezeit kontinuierlich durch Anbauten erweitert, insbesondere um einen Saal und eine Kegelbahn. Die einzelnen Gebäudeteile weisen unterschiedliche Geschossigkeiten auf, zweigeschossig sind nur die beiden östlichen Gebäudeteile (vgl. Bl. 58 ff. Gerichtsakte 9 B 39/13). Insoweit handelt es sich jedoch nicht um ein Vollgeschoss i.S.d. § 7 Abs. 12 Satz 2 ABS, wonach nur Vollgeschosse nach den landesrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Landesbauordnung (LBO) sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Dachgeschoss im östlichen Gebäudeteil erstreckt sich nur über ca. ein Viertel des darunterliegenden Erdgeschosses des gesamten Gebäudes. Hierzu zählen auch der Saal und die Kegelbahn, denn es handelt sich um ein einheitliches Gebäude, auch wenn es aufgrund der Baugeschichte unterschiedliche Gebäudeteile aufweist. Damit stellt das Dachgeschoss nur ein Staffelgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 6 LBO und kein Vollgeschoss i.S.d § 2 Abs. 7 LBO und der Ausbaubeitragssatzung dar.
- 54
Dies wirkt sich auch auf das davorliegende unbebaute Grundstück Flurstück xx (Verteilungsplan Nr. 34) aus, das als Vorplatz für die Gaststätte genutzt wird. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 c) ABS ergibt sich bei Grundstücken, die von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind, die Zahl der Vollgeschosse bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Da sowohl der XY als auch das Nachbargebäude eingeschossig sind, ist auch das Flurstück xx entsprechend zu berücksichtigen.
- 55
Zu ändern ist die Berechnung nur hinsichtlich des insgesamt 5376 qm unbebauten Grundstücks Flurstück xx (Verteilungsplan Nr. 70), das die Beklagte hinsichtlich der vor der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksfläche (645 qm) als eingeschossig bebaubar angesehen hat. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das gleichzeitig an die Straße Glindenberg angrenzt und im vorderen Bereich an der Dorfstraße nur ca. 13 - 14 m breit ist. Östlich benachbart liegt das zweigeschossig bebaute Grundstück Dorfstraße xx; das auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Glindenberg liegende Gebäude ist ebenfalls zweigeschossig. Im rückwärtigen südlichen Bereich wird das Flurstück xx deutlich breiter und grenzt an das eingeschossig bebaute Grundstück Dorfstr. xx an, dessen Zufahrt zum Glindenberg über das Flurstück xx führt. Dieses Grundstück sowie die Grundstücke Glindenberg Nr. xx und xx hat die Beklagte als die maßgeblichen Grundstücke in der näheren Umgebung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 c) ABS angesehen und dies damit begründet, dass der vordere Grundstücksteil für eine Bebauung zu schmal und daher auf den rückwärtigen Grundstücksteil abzustellen sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
- 56
Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ABS wird für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung die nach § 6 ermittelte Grundstücksflächeohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen mit den sich aus Abs. 2 Nr. 1 aus der Zahl der Vollgeschosse ergebenden Faktoren vervielfacht. Daher ist der rückwärtige Bereich jenseits der Tiefenbegrenzungslinie, dessen Fläche mit dem Faktor 0,05 vervielfacht wurde, hier außer Betracht zu lassen. Maßgeblich ist auf die bebaubare vordere Grundstücksfläche innerhalb der Tiefenbegrenzungslinie abzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese nicht bebaubar wäre; bei einer Breite von mindestens 13 m verblieben bei Berücksichtigung der Grenzabstände für ein Gebäude noch 7 m; dies reicht aus. Bezogen auf diesen Grundstücksteil sind in der näheren Umgebung überwiegend zwei Vollgeschosse vorhanden. Der Begriff der „näheren Umgebung“ in § 7 Abs. 2 Nr. 3 c) ABS ist in gleicher Weise auszulegen wie in § 34 BauGB, da sich die Bemessung des Vorteils an der zulässigen Bebauung orientiert (vgl. Böttcher a.a.O. Rn. 648). Für den vorderen Grundstücksteil sind prägend die jeweils zweigeschossigen Gebäude links und rechts. Es kann offen bleiben, ob auch das rückwärtig gelegene Gebäude Dorfstr. xx zur „näheren Umgebung“ zu zählen ist, denn auch in diesem Fall sind überwiegend zwei Vollgeschosse vorhanden. Die eingeschossigen Grundstücke Glindenberg xx und xx prägen den vorderen Grundstücksbereich nicht mehr.
- 57
Daher sind die 645 qm vor der Tiefenbegrenzungslinie mit dem Faktor 1,3 zu vervielfachen, so dass für das Grundstück (645 x 1,3 =) 838,50 qm zuzüglich 237 qm nicht baulich nutzbarer Fläche und damit insgesamt 1075,50 qm und nicht wie von der Beklagten angenommen 882 qm zu berücksichtigen sind. Die Gesamtbeitragsfläche im Abrechnungsgebiet vergrößert sich dadurch um 193,50 qm auf 101.215,17 qm; der Beitragssatz verringert sich von 4,268431 €/qm auf 4,260271 €/qm. Damit ergibt sich für das Grundstück des Klägers ein voraussichtlicher Beitrag von (5574 qm x 4,260271 =) 23.746,75 €, wovon 80% und damit 18.997,40 € als Vorausleistung zu zahlen sind.
- 58
Die Klage war daher nur in Höhe des Differenzbetrages von 36,38 € stattzugeben; im Übrigen ist sie unbegründet.
- 59
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger insgesamt auferlegt, da er nur in sehr geringem Umfang obsiegt hat (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
- 60
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.