Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Juni 2016 - 9 B 5/16, 9 B 6/16
Gericht
Tenor
Die Verfahren 9 B 5/16 und 9 B 6/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 9 B 5/16 verbunden.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin
Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zur Verbindung der Verfahren in der Sache 9 B 5/16 auf 1.074,23 € und für das Verfahren 9 B 6/16 auf 2.299,13 € festgesetzt; für den Zeitraum danach auf 3.373,36 €.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für die Erneuerung der Straße Am M....
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Er ist Eigentümer dreier Buchgrundstücke mit der Lagebezeichnung Golfstraße xx. Das Grundstück Flur x, Flst. xx (Grundbuchbl. xx Nr. x) ist 994 qm groß, darauf befindet sich das Vereinsgebäude. Das daneben liegende Grundstück Flur x, Flst. xx (Grundbuchbl. xx Nr. x) ist 2.151 qm groß und unbebaut. Zwischen diesen beiden Grundstücken und der Golfstraße liegt ein schmales Grundstück (Grundbuchbl. xx Nr. x), das aus den Flurstücken xx (vor dem Flst. xx) und xx (vor dem Flst. xx besteht (vgl. Lageplan Anl. Ast 1 zur Antragsschrift). Alle Grundstücke sind im Bebauungsplan Nr. 33 als Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Golf“ ausgewiesen.
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Die Antragsgegnerin ließ 2012/2013 Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Parkstreifen der Straße Am M... erneuern. Die letzte Abnahme erfolgte am 16.12.2013.
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Mit zwei Bescheiden vom 30.11.2015 zog sie den Antragsteller zu Straßenausbaubeiträgen heran. Dabei veranlagte sie die beiden großen Grundstücke jeweils mit dem davorliegenden Flurstück an der Straße als wirtschaftliche Einheit. Sie zog den Antragsteller für das Grundstück Flst. xx (Grundbuchbl. xx Nr. x) und für das Flst. xx als Teil des Grundstücks Grundbuchbl. xx Nr. x) zu einem Ausbaubeitrag von 4.296,90 € heran; für das Grundstück Flst. xx (Grundbuchbl. xx Nr. x) und das Flurstück xx als Teil des Grundstücks Grundbuchbl. xx Nr. x setzte sie einen Ausbaubeitrag in Höhe von 9.196,51 € fest.
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Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, seine Grundstücke lägen nicht an der ausgebauten Einrichtung, da die Golfstraße nicht Teil der Einrichtung Am M... sei, sondern eine selbständige Einrichtung darstelle. Schon nach natürlicher Betrachtungsweise handele es sich um zwei verschiedene Straßen, da die Golfstraße - an der selbst keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien - schmaler sei als die Straße Am M... und anders als diese weder über einen Gehweg noch über Parkbuchten verfüge. Auch sei die Golfstraße gepflastert, während der letzte Teil der Straße Am M... asphaltiert sei. Im Übrigen handele es sich auch rechtlich um zwei verschiedene Einrichtungen, da sich etwa beginnend mit der Abzweigung des Fußweges Wohltorfer Kirchenstieg die rechtliche Qualität der Straße ändere. Dort trete die Innerortsstraße in den Außenbereich ein und ändere damit ihre Verkehrsfunktion. Seine Grundstücksflächen seien auch zu Unrecht mit dem Vervielfältiger 1 berücksichtigt worden, da es sich um einen Sportplatz handele, für den der Vervielfältiger 0,3 gelte. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Grundstücke zu Unrecht mit einem Artzuschlag belegt. Zwar erfasse die entsprechende Satzungsregelung dem Wortlaut nach auch sonstige Sondergebiete, nach Sinn und Zweck der Regelung sollten damit jedoch nur überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke belastet werden. Dazu rechne das Golfplatzgrundstück nicht.
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Am 09.03.2016 hat der Antragsteller hinsichtlich beider Bescheide vorläufigen Rechtsschutz beantragt, nachdem die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 21.12.2015 gegen die Straßenbaubeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 über die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen in Höhe von 4.296,90 € und 9.196,51 € für die Straßenbaumaßnahme „Am M...“ anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie aus, nach der erforderlichen natürlichen Betrachtungsweise handele es sich um eine einheitliche Einrichtung. Die beiden Straßen gingen ineinander über, es fehle an einer Zäsur. Für die Golfstraße sei zwar keine förmliche Widmung festzustellen, es handele sich jedoch um einen historischen Weg im Bereich der heutigen Straßen Am M... - Golfstraße - Uhlenbusch. Die Golfstraße diene dem Verkehr innerhalb der Gemeinde und stelle eine Erschließungsstraße dar.
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Ein Golfplatz sei kein Sportplatz, so dass die Sonderregelung der Satzung für Sportplätze nicht greife. Die Erhebung eines Artzuschlages sei nach der Satzung aufgrund der Festsetzung als Sondergebiet „Golf“ gerechtfertigt. Ein Aufschlag sei geboten und gewollt, auch wenn keine gewerbliche oder industrielle Nutzung stattfinde, da es sich um eine Sportstätte handele, deren Nutzung durch Vereinsmitglieder und Gäste deutlich über die Nutzung hinausgehe, die üblicherweise durch eine Wohnbebauung ausgelöst werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Die Verfahren werden gem. § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, da der Streitstoff in beiden Verfahren identisch ist.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Ausbaubeitragsbescheide der Antragsgegnerin ist nach § 80 Abs. 5, 4 und 6 VwGO zulässig. Er ist auch begründet.
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Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. z.B. Beschluss des OVG Schleswig v. 24.06.1998 - 2 M 7/98 -, Die Gemeinde 1998, 341).
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Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide sind hier gegeben.
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Sie betreffen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide. Diese dürften die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit nicht erfüllen und deshalb rechtswidrig sein. Die Erhebung grundstücksbezogener Beiträge erfordert gem. § 11 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) die Festsetzung eines Beitrages für jedes Grundstück. Dies muss zwar nicht in verschiedenen Bescheiden erfolgen, es muss aber aus dem Bescheid ersichtlich sein, für welches Grundstück welcher Beitrag erhoben wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und deshalb ohne weiteres erkennbar sein muss, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt (vgl. dazu im Einzelnen OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1995 - 2 L 246/93 -; Habermann in: Habermann/Arndt, KAG, Stand Jan. 2016, § 8 Rn. 74 und Böttcher in Thiem/Böttcher, KAG, Stand Nov. 2015, § 8 Rn. 1139 f.). Maßgeblich ist dabei der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff. Grundstück ist danach der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist.
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Von diesem Grundsatz wird allerdings eine Ausnahme dann zu machen sein, wenn zwei Grundstücke eine „wirtschaftlichen Einheit“ bilden, weil ein Grundstück allein aufgrund seines Zuschnitts nicht eigenständig wirtschaftlich nutzbar ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.1976 - NJW 1976, 1908 und v. 21.12.2015 - 9 B 46/16 -, juris; offen gelassen in OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1995 - 2 L 246/93 -). Die öffentliche Last ruht dann auf dem Gesamtgrundstück (BVerwG a.a.O.).
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Die Antragsgegnerin ist hier davon ausgegangen, dass das schmale Buchgrundstück Grundbuchbl. xx Nr. x aufgrund seines Zuschnitts nicht selbständig nutzbar ist. Dies mag zutreffen. Problematisch ist jedoch, dass sie das Grundstück geteilt und je ein Flurstück dem jeweils dahinterliegenden großen Grundstück zugeordnet hat (vgl. Bl. 45 Verwaltungsvorgang). Es ist damit Bestandteil zweier „Gesamtgrundstücke“ und wird von zwei Bescheiden erfasst. In dieser Konstellation ist es jedoch nicht mehr eindeutig, worauf sich die öffentliche Last bezieht. Eine „Aufteilung“ der jeweiligen öffentlichen Lasten auf die beiden Flurstücke dürfte nicht möglich sein, da die öffentliche Last auf dem Buchgrundstück liegt, nicht aber auf einzelnen Flurstücken. Entgegen der Ausweisung im Bescheid ist daher nicht nur jeweils ein Flurstück des Grundstückes Grundbuchbl. xx Nr. x von der Beitragsfestsetzung betroffen, sondern das Gesamtgrundstück. Im Fall einer Zwangsvollstreckung wäre nicht eindeutig, welches Grundstück für welchen Beitrag haftet.
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Im Hinblick auf eine mögliche Heranziehung aufgrund geänderter Bescheide wird darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage keine ernstliche Zweifel hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen.
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Dabei spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass es sich auch bei der Golfstraße um eine öffentliche Einrichtung handelt, obwohl für sie eine Widmungsverfügung fehlt bzw. nicht auffindbar ist. Dafür kommt es auf eine Widmung kraft „unvordenklicher Verjährung“ nicht an. Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) gelten vielmehr Straßen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.1962 neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Die Voraussetzungen für eine solche Widmungsfiktion dürften hier vorliegen. Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, dass die Straße zwar als Privatstraße errichtet wurde, aber bereits vor dem 01.10.1962 im Eigentum der Gemeinde stand. Sie dürfte bereits damals neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke z.B. des Golfclubs auch einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin gab es bereits historisch eine Wegeverbindung im Bereich der heutigen Straßen Am M..., Golfstraße und Uhlenbusch. Auch heute stellt die Golfstraße keine Sackgasse dar, die am Golfplatz endet, sondern ermöglicht über die Straße Uhlenbusch einen durchgehenden Verkehr über den Golfplatz hinaus weiter Richtung Süden auf den Wohltorfer Weg. Es ist daher davon auszugehen, dass die Golfstraße auch bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes nicht nur eine Erschließungsfunktion hatte, sondern Bestandteil des Verkehrsnetzes der Gemeinde war und dem öffentlichen Verkehr diente. Dies wird in einem Hauptsacheverfahren allerdings noch näher zu prüfen sein.
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Nach summarischer Prüfung ist weiter davon auszugehen, dass die ausgebaute Straße Am M... und die sich daran anschließende Golfstraße - deren Öffentlichkeit unterstellt - eine einheitliche öffentliche Einrichtung i.S.d § 8 Abs. 1 KAG darstellen und der Antragsteller mithin einen Vorteil von der Erneuerung der Straße Am M... hat.
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Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. Urt. v. 6.11.2013 - 4 LB 16/12 -).
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Nach den in das Verfahren eingeführten Plänen, Lichtbildern und dem von der Antragsgegnerin übersandten Video spricht Überwiegendes dafür, dass es sich nach natürlicher Betrachtungsweise um eine einheitliche Einrichtung handelt. Sie weist zwar in ihrem Verlauf unterschiedliche Ausstattungsmerkmale auf; es fehlt aber an einer Zäsur, die den Straßenzug augenfällig in zwei Einrichtungen trennt. Die Ausstattung wechselt mehrfach; so besteht die Straße im ersten Teil östlich der Einmündung in die Reinbeker Straße nur aus einer Fahrbahn mit Seitenstreifen; im ausgebauten Bereich weist sie dann einen einseitigen Gehweg und zum Teil Parkbuchten auf; hier ist sie gepflastert. Nach dem Ende der Ausbaustrecke ist die Fahrbahn asphaltiert, auch hier ist noch ein einseitiger Gehweg vorhanden. Jenseits der Einmündung des Wohltorfer Kirchenstieges, eines durch einen Absperrpfosten abgegrenzten Wanderweges, ist die Fahrbahn wieder gepflastert. Auch hier existiert zunächst noch ein einseitiger, aber ungepflasterter Gehweg bis zur Einfahrt der Seniorenresidenz; anschließend fehlt er dann ganz. Auch die angrenzende Bebauung wechselt im Verlauf des Straßenzuges. Die Straße führt im Einmündungsbereich zum Reinbeker Weg zunächst durch einen Grünbereich und ist im ausgebauten Bereich beidseitig bebaut. Die Golfstraße weist dann nur noch auf der Nord- bzw. Ostseite Bebauung auf; jenseits der Seniorenresidenz ist keine Bebauung mehr sichtbar. Sowohl die Ausstattung der Straße als auch die Bebauung wandeln sich daher nur allmählich und sind allein nicht geeignet, einen Teil des Straßenzuges augenfällig als eigenständige Einrichtung zu kennzeichnen. Kreuzungen und Straßeneinmündungen fehlen ganz. Die einzig denkbare Zäsur wäre die Einmündung des Wohltorfer Kirchenstieges, zumal hier ein gepflasterter Entwässerungsstreifen schräg über die Straße führt. Da hier aber keine Möglichkeit zum Abbiegen besteht, die Straße - in einer leichten Biegung - wie zuvor mit einseitigem Gehweg weiterführt und auch die Fahrbahn jedenfalls nicht deutlich schmaler wird, entsteht auch hier nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Eindruck, sich jenseits der Einmündung auf einer anderen Straße zu befinden. Die Einrichtung dürfte nach natürlicher Betrachtungsweise vielmehr erst am Wendeplatz vor dem Clubhaus enden.
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Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass die Straße jedenfalls jenseits der Seniorenresidenz endgültig in den Außenbereich eintrete und die Einrichtung deshalb dort ende, kommt es darauf für das Straßenausbaubeitragsrecht allein nicht an. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht, zu dem die vom Antragssteller genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, sind auch nicht zum Anbau bestimmte Straßen beitragspflichtig, so dass dies kein geeignetes Merkmal zur Abgrenzung einer Einrichtung ist. Ebenso wenig sind Grenzen eines Bebauungsplanes oder die baurechtliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich relevant. Nach der Rechtsprechung der Kammer beginnt aus rechtlichen Gründen eine neue Einrichtung nur dann, wenn die Straße mit Verlassen der Ortslage endgültig in den Außenbereich eintritt und sich dadurch ihre Verkehrsfunktion ändert. Dabei kommt es allein auf die straßenrechtliche Typisierung an. Endgültig geht eine Straße in den Außenbereich über, wenn sie aufhört, Ortsstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) StrWG zu sein, weil sie den innerörtlichen Bereich endgültig verlässt und sich außerorts entweder als Gemeindeverbindungsstraße iSd § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) StrWG oder als sonstige öffentliche Straße iSd § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrWG darstellt (Urt. der Einzelrichterin v. 18.05.2016 - 9 A 143/15 -; vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 25.01.2012 - 4 MB 2/12 -; Böttcher a.a.O. Rn. 204a und Habermann a.a.O. Rn. 196 f.). Da für die Golfstraße eine Widmungsverfügung fehlt, aus der sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 4 StrWG die Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe ergibt, wäre im Hauptsacheverfahren zu klären, ob sie im Bereich der Einmündung des Wohltorfer Kirchenstieges im straßenrechtlichen Sinne die Ortslage endgültig verlässt. Dafür spricht jedoch wenig, da eine entsprechende Beschilderung nicht vorhanden ist und auch nördlich der Golfstraße bzw. des Golfplatzes weitere, wenn auch vereinzelte Bebauung vorhanden ist.
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Die abgerechnete Maßnahme dürfte auch beitragsfähig sein. Der Antragsteller macht insoweit nur geltend, es handele sich deshalb nicht um eine beitragsfähige Erneuerung, weil nur eine Teilstrecke von weniger als 50 % der Gesamteinrichtung Am M... und Golfstraße ausgebaut worden sei, und verweist dazu auf ein Urteil der Kammer aus dem Jahr 2003. Darauf kommt es jedoch nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig nicht an. Danach ist auch der Ausbau lediglich einer Teilstrecke einer Einrichtung beitragsfähig, da für die Abgrenzung der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme zur nicht beitragsfähigen Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahme nicht quantitativ-räumliche, sondern allein qualitative Gesichtspunkte maßgeblich sind (Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, NordÖR 2006, 84, und v. 21.10.2009 - 2 LB 15/08 -). Die Kammer hat sich dem angeschlossen (B. v. 22.10.2008 - 9 B 35/08 -), nachdem sie zuvor eine andere Ansicht vertreten hatte.
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Auch hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke bestehen keine ernstlichen Zweifel. Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte die Antragsgegnerin sie zu Recht nicht als „Sportplatzgrundstücke“ mit einem Vervielfältiger von nur 0,3 berücksichtigt haben. Die Grundstücke sind im Bebauungsplan Nr. 33 als Sondergebiet „Golf“, bebaubar mit 2 Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl von 0,2 ausgewiesen. Damit greift § 6 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin (SBS), wonach die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, mit dem Vervielfältiger 1,0 zu berücksichtigen ist. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 ABS für Sportplätze kommt nicht zur Anwendung, da schon nach herkömmlichem Verständnis ein Golfplatz kein Sportplatz ist. Ein Sportplatz ist typischerweise gekennzeichnet durch eine rechteckige Rasenfläche insbesondere für Ballspiele, um die herum eine Laufbahn sowie evtl. noch andere Einrichtungen für die Leichtathletik angelegt sind (vgl. Wikipedia, Sportplatz). Dies wird durch die von der Antragsgegnerin zitierte DIN-Norm 18035-1 für Sportplätze bestätigt. Im Übrigen wird nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 SBS bei Sportplatzgrundstücken als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 6,0; lediglich der übrige Teil wird mit dem Vervielfältiger 0,3 berücksichtigt.
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Zuletzt dürfte die Antragsgegnerin auch zu Recht einen Artzuschlag hinzugerechnet haben. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 SBS, wonach für Grundstücke in sonstigen Sondergebieten die nach Abs. 3 Ziff. 1 - 3 ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht werden. In Sondergebieten sind regelmäßig qualifizierte Nutzungsarten zulässig, so dass ein gebietsbezogener Artzuschlag geboten ist, soweit nach der Zweckbestimmung eine im weiteren Sinne gewerbliche Nutzung zulässig ist. Entsprechende Satzungsregelungen sind nicht zu beanstanden (OVG Schleswig, Urt. v. 23.07.2008 - 2 LB 56/07 -; Böttcher a.a.O. Rn. 673). Eine in diesem Sinne „gewerbliche“ Nutzung liegt bei einem Sondergebiet „Golf“ vor, da hier aufgrund der Besucher des Golfplatzes und des Clubhauses davon auszugehen ist, dass in erhöhtem Maße ein Ziel- und Quellverkehr und entsteht und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße verursacht wird (vgl. dazu Böttcher a.a.O. Rn. 676). Nur dies ist maßgeblich, nicht eine gewerbliche Nutzung im engeren Sinne.
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Da jedoch - wie oben dargestellt - ernstliche Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der Bescheide bestehen, hat der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes der Hauptsache zugrunde legt.
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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.