Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2017 - 8 A 72/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0821.8A72.16.00
published on 21/08/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2017 - 8 A 72/16
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Bauüberwachungsgebühren in Höhe von 2.291,26 Euro.

2

Die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 29.09.2014 eine Baugenehmigung für die Neuanlage eines Pferdepensionsbetriebes auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt (Gemarkung: A-Stadt, Flur X, Flurstück XXX). Die Rohbaukosten für das eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude betrugen 143.138,62 Euro netto. Der Brutto-Rauminhalt des Vorhabens beträgt 6.639,52 m3

3

Für die Prüfung des Sicherheitsstandnachweises beauftrage der Beklagte das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing XXX. Mit Gebührenbescheid vom 21.01.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach der BauGebVO veranlagt werde und forderte sie auf, die für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises entstandenen Gebühren in Höhe von 2.291,26 Euro unmittelbar an den Prüfingenieur zu entrichten.

4

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beklagte trotz der belegbaren Rohbaukosten einen Netto-Bauwert von 332.000 Euro seiner Berechnung und damit auch der Kostenrechnung des Prüfstatikers zugrunde gelegt habe. Vergleichbare Fälle seien bereits u.a. vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 1 L 186/02) verhandelt worden, die belegen würden, dass es immer wieder starke Abweichungen im Falle von Reithallen gebe. Die von ihrem Ingenieurbüro geplanten Reithallen hätten bislang nicht mehr als 160.000 Euro im Rohbau gekostet. Unter Hinweis auf eine Untersuchung einer Praktikantin des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Thema „Reithallen auf Pensionspferdebetrieben – Baukostenauswertung von Fördervorhaben“ aus dem Jahre 2005 sei der Nachweis erbracht, dass im Falle von Reithallen die tatsächlichen und pauschalierten Werte regelmäßig und erheblich auseinanderfallen. Ein Berechnen des Bauwertes über die pauschalen Ansätze sei damit nicht korrekt. Vielmehr müsse bei Reithallen der tatsächliche Rohbauwert zugrunde gelegt werden.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Berechnung der anrechenbaren Kosten bzw. der Bauwerte erfolge auf der Grundlage der BauGebVO und der PPVO und sei nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin zitierte Gerichtsentscheidung bestätige entgegen ihrer Rechtsauffassung, dass eine pauschale Festsetzung rechtmäßig sein könne. Die Bauaufsicht sei an die rechtlichen Grundlagen gebunden und könne diese mangels Befugnis auch nicht einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterziehen. Trotz der großen Diskrepanz zwischen dem im Vorwege pauschal festgesetzten Wert und dem tatsächlichen Wert sei die höhere, pauschale Summe als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen. Die Berechnung stelle dabei nicht auf die von der Klägerin realisierten Bauvorhaben, sondern auf die Gesamtzahl aller in Schleswig-Holstein unter dieser Gebäudeart verwirklichten Bauvorhaben ab. Es liege in der Natur einer Pauschalierung, dass Maßstäbe ungenau seien und zu höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Vergleichskosten führen können.

6

Die von der Klägerin erwähnte Ausarbeitung des Regierungspräsidiums Stuttgart führe ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung und untermauere sogar die Auffassung des Beklagten, dass die Kosten stark variieren könnten und daher eine Pauschalierung erforderlich sei. Schließlich könne eine Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten nicht erfolgen, da diese zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht klar abschätzbar seien.

7

Für den Erlass des Widerspruchsbescheides setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von weiteren 229,00 Euro fest.

8

Die Klägerin hat am 02.06.2016 Klage erhoben.

9

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und fügt ergänzend hinzu, dass der der PPVO innewohnende Grundsatz der Pauschalierung nicht uneingeschränkt gelte. Es gebe Ausnahmekonstellationen, bei deren Vorliegen eine Pauschalierung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Solch eine Ausnahmekonstellation liege vor, wenn die Pauschale in Form des anrechenbaren Bauwertes mehr als das Doppelte der tatsächlichen Rohbaukosten ausmache.

10

Schließlich sei auf den Umstand hingewiesen, dass die abgeforderten Kosten für die Prüfung der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Statik mit 5.400 Euro nahezu dieselbe Höhe erreichen wie die Kosten für die Aufstellung der Statik mit 5.800 Euro.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2016 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er wiederholt sein Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, eine atypische Ausnahmesituation, die gegebenenfalls die Anwendungspraxis im Land Schleswig Holstein vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG unzulässig mache würde, liege nicht vor.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

18

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S. 1 VwGO).

19

Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 22.01.2009 (GOVBl. SH 2009, S. 6) i.V.m. §§ 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 5, 28 Abs. 1 und 6, 29 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 30 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) in der Fassung vom 21.11.2008 (GOVBl. SH 2008, S. 705). Hiernach sind für die in der Anlage 2 zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (BauGebVO) in der Fassung vom 01.04.2009 aufgeführten baulichen Anlagen die anrechenbaren Bauwerte nach dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Richtwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen.

20

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Problematisch ist hingegen allein die Frage, ob § 27 Abs. 1 PPVO i.V.m. Anlage 2 Gruppe B Ziff. 1 der BauGebVO, der eine Pauschalierung darstellt, herangezogen werden darf, oder die erheblich niedrigeren tatsächlichen Rohbaukosten zugrunde zu legen sind. Die in § 27 Abs. 1 PPVO zugrundeliegende Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

21

Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Bemessung von Baugenehmigungsgebühren ausgeführt, dass dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion zukommt, Gebührentatbestände auszuschließen, die so unbestimmt sind, dass sie den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 3<6>; Beschluss vom 25.09.1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 5 <8> m.w.N.). Die sich hieraus ergebenden engen Grenzen des Bestimmtheitsgebots im Gebührenrecht sind danach nicht überschritten, wenn Landesrecht Baugenehmigungsgebühren nach den tatsächlichen Rohbaukosten oder nach - in bestimmter Weise ermittelten - landesdurchschnittlichen Rohbausummen bemisst (vgl. Beschluss vom 27. März 1996 - BVerwG 8 B 51.96 - Abdruck S. 3).

22

Die mit der Billigung des Maßstabs landesdurchschnittlicher Rohbaukosten verbundene Pauschalierung findet ihre Rechtfertigung in der Erkenntnis, dass sich die gebührenpflichtige Amtshandlung der Genehmigungserteilung auf ein Objekt mit wirtschaftlichem Wert bezieht, sich deshalb einerseits dieser Wert als sachgerechte Grundlage der Gebührenbemessung anbietet, andererseits sich aber im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Wert des Bauvorhabens anhand der tatsächlichen Baukosten mangels Vollendung des Bauwerks noch nicht ermitteln lässt und demzufolge praktikabel nur anderweitig - ersatzweise und ungenau - festgestellt werden kann (Beschluss vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 16.96 - n.v.; Urteile vom 2. Juli 1969, a.a.O. und vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 <169>). Dieser zwangsläufig in gewissem Umfang ungenaue Ersatzmaßstab ist - wie dargelegt - auch hinsichtlich der damit verbundenen Ungleichheiten durch den Grundsatz der Praktikabilität gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 – 8 B 212/96 –, Rn. 8, juris).

23

Unabhängig von dieser zulässigen Pauschalierung behält das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) insoweit Bedeutung, als es dem Gebührengesetzgeber verbietet, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen oder gleiche Sachverhalte verschieden einzustufen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 20 S. 2<8 f.>). Danach ist der Gebührengesetzgeber bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Ob der Landesgesetzgeber und - im Wege der Ermächtigung - die Verwaltung bei der Zusammenfassung verschiedener Gebäudearten unter einem einheitlichen Rohbaukostensatz das Gleichbehandlungsgebot im Einzelfall hinreichend beachtet hat - auch insoweit sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Pauschalierungen und Typisierungen zulässig -, ist wesentlich von den tatsächlichen Umständen sowohl des jeweiligen Landes als auch der konkreten zeitlichen Situation abhängig (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 – 8 B 212/96 –, Rn. 9, juris). Dabei ist davon auszugehen, dass der Gebührenverordnungsgeber die Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei bestimmen darf. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei auch hier wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 186/02 –, Rn. 25 juris, m.w.N; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 2 L 38/13 –, Rn. 7, juris).

24

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat diesbezüglich ausgeführt, dass ein Verstoß nicht deshalb vorliege, weil der tatsächliche Rohbauwert erheblich unter der Behörde ermittelten Wert liegt. Dabei sei zunächst davon auszugehen, dass es im Wesen einer Pauschalierung liege, dass sie einerseits zu höheren, andererseits zu niedrigeren Werten komme. Eine solche Abweichung sei für sich genommen kein Indiz für eine unzutreffende pauschale Ermittlung der Rohbaukosten. Eine Pauschalierung könne daher nicht bereits dann als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angesehen werden, wenn die pauschal ermittelten Kosten mehr als das Doppelte der tatsächlichen Rohbaukosten ausmache. Eine unzulässige Pauschalierung liege nur dann vor, wenn sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichen und pauschalierten Wert ergibt (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 186/02 –, Rn. 23, juris). Die Gestaltungsfreiheit des Gebührenverordnungsgebers ende erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei auch hier wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 186/02 –, Rn. 25, juris, m.w.N; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 2 L 38/13 –, Rn. 7, juris).

25

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von der BauGebVO in der Gruppe B Ziff. 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 BauGebVO vorgenommene Typisierung und Zusammenfassung der dort genannten Gebäudearten nicht zu beanstanden. Von einer unzulässigen Typisierung kann vorliegend nur dann ausgegangen werden, wenn in aller Regel Gebäude, die unter die Gruppe B Ziff. 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 BauGebVO fallen, erheblich geringere Rohbaukosten aufweisen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGebVO ergeben. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim Bau von Reithallen in Schleswig-Holstein der tatsächliche Wert regelmäßig vom pauschalierten Wert erheblich abweicht. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die von ihr betreuten Reithallen, deren Netto-Rohbauwerte mit maximal 160.000 Euro erheblich von den vom Beklagten zugrunde gelegten Rohbauwerten abweichen. Der Beklagte führt zutreffend aus, dass im Rahmen der Pauschalierung von Netto-Rohbaukosten nicht allein auf den Gebäudetyp „Reithalle“ abgestellt werden dürfe. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtheit aller in Schleswig-Holstein unter dieser Gebäudeart realisierten Bauvorhaben. Es ist somit nicht auf den Typus „Reithalle“ sondern „Hallengebäude“ insgesamt abzustellen. Der von der Klägerin herangezogene Bericht „Reithalle auf Pensionspferdebetrieben - Baukostenauswertung von Fördervorhaben“ des Regierungspräsidiums Stuttgart (Bl. 11-13 d. A.) stellt keine tragefähige Grundlage dar, um die von der Verordnung vorgenommene Pauschalierung in Frage zu stellen. Der Bericht kommt lediglich zum Schluss, dass die Kosten für den Reithallenbau je nach Standortverhältnissen und örtlichen Gegebenheiten stark variieren können. Insoweit geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass gerade stark variierende Rohbaukosten eine Pauschalierung erforderlich machen, die auch der Verwaltungspraktikabilität Rechnung trägt.

26

Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Baugebührenverordnung auch nicht gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit, indem sie in der Anlage 2 Reithallen nicht als eigene Gebäudeart behandelt. Die Baugebührenverordnung zeichnet sich durch ein ausdifferenziertes System aus, das Besonderheiten einzelner Gebäudearten hinsichtlich ihrer Nutzungsart, Komplexität und Größe berücksichtigt. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 BauGebVO unterteilt die Gebäudearten zunächst in vier Gruppen: Wohngebäude und Garagen; landwirtschaftliche Bauten gewerbliche Bauten sowie öffentliche kulturelle und soziale Bauten. Innerhalb der Gruppe erfolgt dann noch eine weitergehende Einteilung nach Gebäudearten. In der streitgegenständlichen Anlage 2 Gruppe B zur BauGebVO werden alle Neubauten in neun verschiedene Gebäudearten unterteilt, für die die einzelnen Bauwerte je m3 Rauminhalt festgelegt werden. Angesichts dieser Differenzierung konnte der Verordnungsgeber auf die Schaffung weiterer Gebührenklassen verzichten. Eine Differenzierung allein nach dem Nutzungszweck als Reithalle würde zu einem überaus komplizierten System der Tarife der Baugebührenordnung führen. Gemessen an den Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die über eine Vereinfachung des Arbeitsablaufs auch zu einer Kostenbegrenzung beitragen, erscheint diese Zusammenfassung verschiedener Hallenarten einfacherer Bauart nicht unsachgemäß (Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 1996 – 16 VG 5223/95 –, Rn. 22, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck eines Gebäudes nicht notwendig Bedeutung für den Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert des Gebäudes hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 186/02 –, Rn. 26, juris).

27

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in Gruppe B Ziff. 1 der Anlage 2 zur BauGebVO eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen zusammenfasst. Alle dort aufgeführten Gebäude, weisen Merkmale auf, die im Wesentlichen als gleich anzusehen sind. Eine Differenzierung findet des Weiteren zwischen ein- und zweigeschossigen Stall- und Betriebsgebäuden statt. Eine weitere Unterscheidung findet auch insoweit statt, als zum Beispiel Gebäudearten wie Schuppen oder offene Scheunen, die wiederum einen eher geringeren wirtschaftlichen Wert haben und dementsprechend einen geringeren Aufwand seitens der für die Bauüberwachung zuständigen Behörde nach sich ziehen, von der Gruppe B Ziff. 1 ausgenommen sind. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung ist nachvollziehbar und beruht auf sachlich einleuchtenden Erwägungen. Anhaltspunkte für Willkür sind nicht ersichtlich.

28

Der Berechnung der Gebühren ist schließlich auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Prüfingenieur hat für seine erbrachten Bauüberwachungstätigkeiten zu Recht Gebühren in Höhe von 2.291,26 € in Rechnung gestellt, welche die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2016 abgefordert hat.

29

Der Bruttorauminhalt des Vorhabens errechnet sich nach § 27 Abs. 1 und 5 PPVO und beträgt 6.639,52 m³. Die Reithalle wurde vom Beklagten als eingeschossiges Stall- und Betriebsgebäude eingeordnet. Diese Gebäudeart ist in der Anlage 2 Gruppe B Ziff. 1 der BauGebVO aufgeführt. Für solche Gebäudearten beträgt der Richtwert 50 €/ m³. Für das klägerische Vorhaben ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert in Höhe von 331.976 €. Dieser Betrag ist gemäß § 27 Abs. 5 PPVO auf volle 1000 € aufzurunden, sodass sich letztlich ein anrechenbarer Bauwert Höhe von 332.000 € ergibt.

30

Da sich bei dem anrechenbaren Bauwert in Höhe von 332.000 € vorliegend um einen Zwischenwert im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 PPVO handelt, war die Grundgebühr durch eine lineare Interpolation zu ermitteln. Die Grundgebühr für ein Gebäude der Bauwerksklasse 3 und bei einem anrechenbaren Bauwert in Höhe von 332.000 ergibt sich eine Grundgebühr von 3.178,76 €. Diese ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Prüfingenieurs.

31

Für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 PPVO (50 % der Grundgebühr) und für die Prüfung von Nachträgen/Änderungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 PPVO (10 % der Grundgebühr) errechnet sich ein Leistungsentgelt des Prüfingenieurs in Höhe von 1.907,26 Euro. Hinzu kommen eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütungsgebühr für die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht und Bauzustandsbesichtigungen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 PPVO in Höhe von 360,00 sowie Gebühren für Auslagen nach § 28 Abs. 6 PPVO in Höhe von 24,00 Euro.

32

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S.2, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 07/07/2014 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Umfang ihrer Heranziehung zu Baugebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Gewächshausanlage mit Logistikzentrum. Nachdem der Beklagte bereits am 07.09.2010 einen Kostenvo
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.