Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2017 - 8 A 72/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0821.8A72.16.00
bei uns veröffentlicht am21.08.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Bauüberwachungsgebühren in Höhe von 2.291,26 Euro.

2

Die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 29.09.2014 eine Baugenehmigung für die Neuanlage eines Pferdepensionsbetriebes auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt (Gemarkung: A-Stadt, Flur X, Flurstück XXX). Die Rohbaukosten für das eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude betrugen 143.138,62 Euro netto. Der Brutto-Rauminhalt des Vorhabens beträgt 6.639,52 m3

3

Für die Prüfung des Sicherheitsstandnachweises beauftrage der Beklagte das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing XXX. Mit Gebührenbescheid vom 21.01.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach der BauGebVO veranlagt werde und forderte sie auf, die für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises entstandenen Gebühren in Höhe von 2.291,26 Euro unmittelbar an den Prüfingenieur zu entrichten.

4

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beklagte trotz der belegbaren Rohbaukosten einen Netto-Bauwert von 332.000 Euro seiner Berechnung und damit auch der Kostenrechnung des Prüfstatikers zugrunde gelegt habe. Vergleichbare Fälle seien bereits u.a. vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 1 L 186/02) verhandelt worden, die belegen würden, dass es immer wieder starke Abweichungen im Falle von Reithallen gebe. Die von ihrem Ingenieurbüro geplanten Reithallen hätten bislang nicht mehr als 160.000 Euro im Rohbau gekostet. Unter Hinweis auf eine Untersuchung einer Praktikantin des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Thema „Reithallen auf Pensionspferdebetrieben – Baukostenauswertung von Fördervorhaben“ aus dem Jahre 2005 sei der Nachweis erbracht, dass im Falle von Reithallen die tatsächlichen und pauschalierten Werte regelmäßig und erheblich auseinanderfallen. Ein Berechnen des Bauwertes über die pauschalen Ansätze sei damit nicht korrekt. Vielmehr müsse bei Reithallen der tatsächliche Rohbauwert zugrunde gelegt werden.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Berechnung der anrechenbaren Kosten bzw. der Bauwerte erfolge auf der Grundlage der BauGebVO und der PPVO und sei nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin zitierte Gerichtsentscheidung bestätige entgegen ihrer Rechtsauffassung, dass eine pauschale Festsetzung rechtmäßig sein könne. Die Bauaufsicht sei an die rechtlichen Grundlagen gebunden und könne diese mangels Befugnis auch nicht einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterziehen. Trotz der großen Diskrepanz zwischen dem im Vorwege pauschal festgesetzten Wert und dem tatsächlichen Wert sei die höhere, pauschale Summe als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen. Die Berechnung stelle dabei nicht auf die von der Klägerin realisierten Bauvorhaben, sondern auf die Gesamtzahl aller in Schleswig-Holstein unter dieser Gebäudeart verwirklichten Bauvorhaben ab. Es liege in der Natur einer Pauschalierung, dass Maßstäbe ungenau seien und zu höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Vergleichskosten führen können.

6

Die von der Klägerin erwähnte Ausarbeitung des Regierungspräsidiums Stuttgart führe ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung und untermauere sogar die Auffassung des Beklagten, dass die Kosten stark variieren könnten und daher eine Pauschalierung erforderlich sei. Schließlich könne eine Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten nicht erfolgen, da diese zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht klar abschätzbar seien.

7

Für den Erlass des Widerspruchsbescheides setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von weiteren 229,00 Euro fest.

8

Die Klägerin hat am 02.06.2016 Klage erhoben.

9

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und fügt ergänzend hinzu, dass der der PPVO innewohnende Grundsatz der Pauschalierung nicht uneingeschränkt gelte. Es gebe Ausnahmekonstellationen, bei deren Vorliegen eine Pauschalierung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Solch eine Ausnahmekonstellation liege vor, wenn die Pauschale in Form des anrechenbaren Bauwertes mehr als das Doppelte der tatsächlichen Rohbaukosten ausmache.

10

Schließlich sei auf den Umstand hingewiesen, dass die abgeforderten Kosten für die Prüfung der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Statik mit 5.400 Euro nahezu dieselbe Höhe erreichen wie die Kosten für die Aufstellung der Statik mit 5.800 Euro.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2016 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er wiederholt sein Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, eine atypische Ausnahmesituation, die gegebenenfalls die Anwendungspraxis im Land Schleswig Holstein vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG unzulässig mache würde, liege nicht vor.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

18

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S. 1 VwGO).

19

Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 22.01.2009 (GOVBl. SH 2009, S. 6) i.V.m. §§ 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 5, 28 Abs. 1 und 6, 29 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 30 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) in der Fassung vom 21.11.2008 (GOVBl. SH 2008, S. 705). Hiernach sind für die in der Anlage 2 zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (BauGebVO) in der Fassung vom 01.04.2009 aufgeführten baulichen Anlagen die anrechenbaren Bauwerte nach dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Richtwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen.

20

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Problematisch ist hingegen allein die Frage, ob § 27 Abs. 1 PPVO i.V.m. Anlage 2 Gruppe B Ziff. 1 der BauGebVO, der eine Pauschalierung darstellt, herangezogen werden darf, oder die erheblich niedrigeren tatsächlichen Rohbaukosten zugrunde zu legen sind. Die in § 27 Abs. 1 PPVO zugrundeliegende Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

21

Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Bemessung von Baugenehmigungsgebühren ausgeführt, dass dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion zukommt, Gebührentatbestände auszuschließen, die so unbestimmt sind, dass sie den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 3<6>; Beschluss vom 25.09.1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 5 <8> m.w.N.). Die sich hieraus ergebenden engen Grenzen des Bestimmtheitsgebots im Gebührenrecht sind danach nicht überschritten, wenn Landesrecht Baugenehmigungsgebühren nach den tatsächlichen Rohbaukosten oder nach - in bestimmter Weise ermittelten - landesdurchschnittlichen Rohbausummen bemisst (vgl. Beschluss vom 27. März 1996 - BVerwG 8 B 51.96 - Abdruck S. 3).

22

Die mit der Billigung des Maßstabs landesdurchschnittlicher Rohbaukosten verbundene Pauschalierung findet ihre Rechtfertigung in der Erkenntnis, dass sich die gebührenpflichtige Amtshandlung der Genehmigungserteilung auf ein Objekt mit wirtschaftlichem Wert bezieht, sich deshalb einerseits dieser Wert als sachgerechte Grundlage der Gebührenbemessung anbietet, andererseits sich aber im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Wert des Bauvorhabens anhand der tatsächlichen Baukosten mangels Vollendung des Bauwerks noch nicht ermitteln lässt und demzufolge praktikabel nur anderweitig - ersatzweise und ungenau - festgestellt werden kann (Beschluss vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 B 16.96 - n.v.; Urteile vom 2. Juli 1969, a.a.O. und vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 <169>). Dieser zwangsläufig in gewissem Umfang ungenaue Ersatzmaßstab ist - wie dargelegt - auch hinsichtlich der damit verbundenen Ungleichheiten durch den Grundsatz der Praktikabilität gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 – 8 B 212/96 –, Rn. 8, juris).

23

Unabhängig von dieser zulässigen Pauschalierung behält das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) insoweit Bedeutung, als es dem Gebührengesetzgeber verbietet, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen oder gleiche Sachverhalte verschieden einzustufen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 20 S. 2<8 f.>). Danach ist der Gebührengesetzgeber bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Ob der Landesgesetzgeber und - im Wege der Ermächtigung - die Verwaltung bei der Zusammenfassung verschiedener Gebäudearten unter einem einheitlichen Rohbaukostensatz das Gleichbehandlungsgebot im Einzelfall hinreichend beachtet hat - auch insoweit sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Pauschalierungen und Typisierungen zulässig -, ist wesentlich von den tatsächlichen Umständen sowohl des jeweiligen Landes als auch der konkreten zeitlichen Situation abhängig (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 – 8 B 212/96 –, Rn. 9, juris). Dabei ist davon auszugehen, dass der Gebührenverordnungsgeber die Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei bestimmen darf. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei auch hier wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 186/02 –, Rn. 25 juris, m.w.N; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 2 L 38/13 –, Rn. 7, juris).

24

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat diesbezüglich ausgeführt, dass ein Verstoß nicht deshalb vorliege, weil der tatsächliche Rohbauwert erheblich unter der Behörde ermittelten Wert liegt. Dabei sei zunächst davon auszugehen, dass es im Wesen einer Pauschalierung liege, dass sie einerseits zu höheren, andererseits zu niedrigeren Werten komme. Eine solche Abweichung sei für sich genommen kein Indiz für eine unzutreffende pauschale Ermittlung der Rohbaukosten. Eine Pauschalierung könne daher nicht bereits dann als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angesehen werden, wenn die pauschal ermittelten Kosten mehr als das Doppelte der tatsächlichen Rohbaukosten ausmache. Eine unzulässige Pauschalierung liege nur dann vor, wenn sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichen und pauschalierten Wert ergibt (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 186/02 –, Rn. 23, juris). Die Gestaltungsfreiheit des Gebührenverordnungsgebers ende erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei auch hier wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 186/02 –, Rn. 25, juris, m.w.N; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 2 L 38/13 –, Rn. 7, juris).

25

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von der BauGebVO in der Gruppe B Ziff. 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 BauGebVO vorgenommene Typisierung und Zusammenfassung der dort genannten Gebäudearten nicht zu beanstanden. Von einer unzulässigen Typisierung kann vorliegend nur dann ausgegangen werden, wenn in aller Regel Gebäude, die unter die Gruppe B Ziff. 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 BauGebVO fallen, erheblich geringere Rohbaukosten aufweisen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGebVO ergeben. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim Bau von Reithallen in Schleswig-Holstein der tatsächliche Wert regelmäßig vom pauschalierten Wert erheblich abweicht. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die von ihr betreuten Reithallen, deren Netto-Rohbauwerte mit maximal 160.000 Euro erheblich von den vom Beklagten zugrunde gelegten Rohbauwerten abweichen. Der Beklagte führt zutreffend aus, dass im Rahmen der Pauschalierung von Netto-Rohbaukosten nicht allein auf den Gebäudetyp „Reithalle“ abgestellt werden dürfe. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtheit aller in Schleswig-Holstein unter dieser Gebäudeart realisierten Bauvorhaben. Es ist somit nicht auf den Typus „Reithalle“ sondern „Hallengebäude“ insgesamt abzustellen. Der von der Klägerin herangezogene Bericht „Reithalle auf Pensionspferdebetrieben - Baukostenauswertung von Fördervorhaben“ des Regierungspräsidiums Stuttgart (Bl. 11-13 d. A.) stellt keine tragefähige Grundlage dar, um die von der Verordnung vorgenommene Pauschalierung in Frage zu stellen. Der Bericht kommt lediglich zum Schluss, dass die Kosten für den Reithallenbau je nach Standortverhältnissen und örtlichen Gegebenheiten stark variieren können. Insoweit geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass gerade stark variierende Rohbaukosten eine Pauschalierung erforderlich machen, die auch der Verwaltungspraktikabilität Rechnung trägt.

26

Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Baugebührenverordnung auch nicht gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit, indem sie in der Anlage 2 Reithallen nicht als eigene Gebäudeart behandelt. Die Baugebührenverordnung zeichnet sich durch ein ausdifferenziertes System aus, das Besonderheiten einzelner Gebäudearten hinsichtlich ihrer Nutzungsart, Komplexität und Größe berücksichtigt. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 BauGebVO unterteilt die Gebäudearten zunächst in vier Gruppen: Wohngebäude und Garagen; landwirtschaftliche Bauten gewerbliche Bauten sowie öffentliche kulturelle und soziale Bauten. Innerhalb der Gruppe erfolgt dann noch eine weitergehende Einteilung nach Gebäudearten. In der streitgegenständlichen Anlage 2 Gruppe B zur BauGebVO werden alle Neubauten in neun verschiedene Gebäudearten unterteilt, für die die einzelnen Bauwerte je m3 Rauminhalt festgelegt werden. Angesichts dieser Differenzierung konnte der Verordnungsgeber auf die Schaffung weiterer Gebührenklassen verzichten. Eine Differenzierung allein nach dem Nutzungszweck als Reithalle würde zu einem überaus komplizierten System der Tarife der Baugebührenordnung führen. Gemessen an den Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die über eine Vereinfachung des Arbeitsablaufs auch zu einer Kostenbegrenzung beitragen, erscheint diese Zusammenfassung verschiedener Hallenarten einfacherer Bauart nicht unsachgemäß (Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 1996 – 16 VG 5223/95 –, Rn. 22, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck eines Gebäudes nicht notwendig Bedeutung für den Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert des Gebäudes hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 186/02 –, Rn. 26, juris).

27

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in Gruppe B Ziff. 1 der Anlage 2 zur BauGebVO eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen zusammenfasst. Alle dort aufgeführten Gebäude, weisen Merkmale auf, die im Wesentlichen als gleich anzusehen sind. Eine Differenzierung findet des Weiteren zwischen ein- und zweigeschossigen Stall- und Betriebsgebäuden statt. Eine weitere Unterscheidung findet auch insoweit statt, als zum Beispiel Gebäudearten wie Schuppen oder offene Scheunen, die wiederum einen eher geringeren wirtschaftlichen Wert haben und dementsprechend einen geringeren Aufwand seitens der für die Bauüberwachung zuständigen Behörde nach sich ziehen, von der Gruppe B Ziff. 1 ausgenommen sind. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung ist nachvollziehbar und beruht auf sachlich einleuchtenden Erwägungen. Anhaltspunkte für Willkür sind nicht ersichtlich.

28

Der Berechnung der Gebühren ist schließlich auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Prüfingenieur hat für seine erbrachten Bauüberwachungstätigkeiten zu Recht Gebühren in Höhe von 2.291,26 € in Rechnung gestellt, welche die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2016 abgefordert hat.

29

Der Bruttorauminhalt des Vorhabens errechnet sich nach § 27 Abs. 1 und 5 PPVO und beträgt 6.639,52 m³. Die Reithalle wurde vom Beklagten als eingeschossiges Stall- und Betriebsgebäude eingeordnet. Diese Gebäudeart ist in der Anlage 2 Gruppe B Ziff. 1 der BauGebVO aufgeführt. Für solche Gebäudearten beträgt der Richtwert 50 €/ m³. Für das klägerische Vorhaben ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert in Höhe von 331.976 €. Dieser Betrag ist gemäß § 27 Abs. 5 PPVO auf volle 1000 € aufzurunden, sodass sich letztlich ein anrechenbarer Bauwert Höhe von 332.000 € ergibt.

30

Da sich bei dem anrechenbaren Bauwert in Höhe von 332.000 € vorliegend um einen Zwischenwert im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 PPVO handelt, war die Grundgebühr durch eine lineare Interpolation zu ermitteln. Die Grundgebühr für ein Gebäude der Bauwerksklasse 3 und bei einem anrechenbaren Bauwert in Höhe von 332.000 ergibt sich eine Grundgebühr von 3.178,76 €. Diese ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Prüfingenieurs.

31

Für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 PPVO (50 % der Grundgebühr) und für die Prüfung von Nachträgen/Änderungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 PPVO (10 % der Grundgebühr) errechnet sich ein Leistungsentgelt des Prüfingenieurs in Höhe von 1.907,26 Euro. Hinzu kommen eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütungsgebühr für die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht und Bauzustandsbesichtigungen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 PPVO in Höhe von 360,00 sowie Gebühren für Auslagen nach § 28 Abs. 6 PPVO in Höhe von 24,00 Euro.

32

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S.2, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2017 - 8 A 72/16

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2017 - 8 A 72/16

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2017 - 8 A 72/16 zitiert 8 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Juli 2014 - 2 L 38/13

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Umfang ihrer Heranziehung zu Baugebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Gewächshausanlage mit Logistikzentrum. Nachdem der Beklagte bereits am 07.09.2010 einen Kostenvo

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Umfang ihrer Heranziehung zu Baugebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Gewächshausanlage mit Logistikzentrum. Nachdem der Beklagte bereits am 07.09.2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von 70.000.00 € angefordert hatte, setzte er mit Bescheid vom 29.06.2011 die von der Klägerin zu zahlenden Gebühren auf 168.260,00 € fest. Dabei ging er von einem Bauwert in Höhe von 16.961.000,00 € aus, den er gemäß Nr. 25 der Anlage 2 zur Baugebührenverordnung (BauGVO) nach dem von der Klägerin angegebenen Brutto-Rauminhalt der Gebäude errechnete, wobei auf das Gewächshauses ein Volumen von 1.111.684,25 m³ entfiel. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass der auf der Grundlage der BauGVO ermittelte fiktive Bauwert für die von ihr errichteten Venlo-Gewächshäuser im Vergleich zum tatsächlichen Bauwert weit überhöht sei. Die tatsächlichen Baukosten lägen bei ca. 4 Mio. €. Die BauGVO differenziere zu Unrecht nicht zwischen Breitschiff- und Venlo-Gewächshäusern.

2

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gegen die Gebührenberechnung auf der Grundlage eines anrechenbaren Bauwerts in Höhe von – gerundet – 16.961.00,00 € bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die BauGVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es sei nicht ersichtlich, dass die in Nr. 25 der Anlage 2 zur BauGVO vorgesehene Pauschalierung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhalte. Die Anlage 2 unterscheide zwischen 25 Gebäudearten, die teilweise noch weiter differenziert würden. Sämtliche Gewächshäuser wiesen gleiche Merkmale auf, die eine Zusammenfassung rechtfertigten, da sie demselben Zweck dienten und die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten an die Nutzung anknüpften. Die Einzelheiten der Bauart oder Ausstattung des Gebäudes seien – wie die übrigen tabellarisch aufgeführten Gebäudearten zeigten – rechtlich unerheblich. Die Tarifstellen schlössen im Rahmen ihrer pauschalierten Betrachtungsweise eine gewisse Bandbreite von Bauausführungen gerade ein. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für Gewächshäuser ermittelten anrechenbaren Bauwerte in aller Regel das Maß des Verwaltungsaufwandes und den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner nicht ausreichend wirklichkeitsnah abbilden. Beim Vorhaben der Klägerin dürfe nicht außer Acht bleiben, dass es sich um ein Bauwerk mit einer erheblichen Größe handele, das einen hohen Prüfungsaufwand für den Beklagten hervorgerufen und für die Klägerin auch eine große (wirtschaftliche) Bedeutung habe. Es komme nicht darauf an, ob die ermittelten anrechenbaren Baukosten (erheblich) über den tatsächlichen Baukosten liegen und ob das Gewächshaus der Klägerin eine leichtere und daher kostengünstigere Baukonstruktion als andere Gewächshäuser aufweise. Mit der BauGVO habe der Verordnungsgeber bewusst eine Abkehr vom Begriff des Rohbauwertes vollzogen. Mit der Einführung des Begriffs des „anrechenbaren Bauwerts“ solle vielmehr ein fiktiver Bauwert zugrunde gelegt werden, der entsprechend § 3 Abs. 2 VwKostG LSA das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtige. Die BauGVO verstoße auch nicht gegen den gebührenrechtlichen Äquivalenzgrundsatz. Die Abweichung der von der Klägerin behaupteten tatsächlichen Baukosten vom anrechenbaren Bauwert betreffe vom Ansatz her nicht die Ebene, auf der sich der anzustellende Leistungsvergleich zu vollziehen habe. Der anrechenbare Bauwert sei lediglich ein Hilfsmittel, um die behördliche Leistung zu ermitteln. Mit dem durch Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO bestimmten Gebührensatz von 1 % des Bauwertes stehe die erhobene Gebühr nicht in grobem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Wert, den die Baugenehmigung für die Klägerin habe. Die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach dem Bauwert weise einen hinlänglichen Bezug zur erbrachten Gegenleistung auf.

II.

3

A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

5

Die Klägerin wendet ein, der Verordnungsgeber nehme eine unzulässige und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Typisierung vor, wenn er alle Gewächshäuser unter einer Bestimmung der Baugenehmigungsgebühren zusammenfasse, obwohl in aller Regel Produktionsgewächshäuser des Venlo-Typs, der inzwischen einen Marktanteil von 80 % im Erwerbsgartenbau erreicht habe, erheblich geringere Baukosten aufwiesen. Die durch die Fehlbehandlung entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten beträfen daher nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Hinzu komme, dass nur mit dem Venlo-Typ außergewöhnlich große Bauvolumina verwirklicht werden könnten, die mit deutschen Normgewächshäusern oder Breitschiff-Gewächshäusern auf gleicher Grundstücksgröße nicht erreicht werden könnten. Deshalb lägen die Gebühren um 400 % über den Gebühren, die anfallen würden, wenn der Venlo-Typ mit realitätsnahen Werten angesetzt werde. Der Wert der Amtshandlung für den Bauherrn und der Prüfarbeit der Behörde korreliere mit dem Wert des Bauwerks. Dies zeige auch der Verweis in § 6 Abs. 2 BauGVO auf § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der früheren Fassung (HOAI a.F.) zur Berechnung der anrechenbaren Bauwerte für Anlagen, die nicht in den Anlagen zur BauGVO genannt seien. Da eine um das vier- bis achtfache höhere Bemessungsgrundlage verwandt werde als bei anderen Antragstellern, liege auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

6

Die Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr an einen pauschalierten („fiktiven") Bauwert stellt lediglich einen „Ersatzmaßstab" dar, der an die Stelle des an sich zugrunde zu legenden Wertes des Gegenstandes tritt. Die Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe ist damit von vornherein gelockert. Deshalb ist es von untergeordneter Bedeutung, wenn es Bauwerke gibt, deren tatsächlicher Bauwert erheblich unter dem pauschalierten Bauwert liegt. Denn die Unterschreitung des pauschalierten Bauwertes sagt unmittelbar nichts darüber aus, dass die erteilte Baugenehmigung für den Träger des Vorhabens einen entsprechend geringeren Wert hat. In der Abweichung zwischen den tatsächlichen und den „fiktiven" Baukosten liegt daher kein zwingender Grund für eine unterschiedliche Gebührenbemessung. Gegen eine solche Differenzierung lässt sich vielmehr anführen, dass dies zu einer dem Zweck der Pauschalierung zuwiderlaufenden Kompliziertheit der Bauwerkstypen führen würde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit jeher anerkannt, dass es nicht willkürlich ist, wenn im Rahmen der durch das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine weiter differenzierende Gebührenregelung verzichtet wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 18.04.2000 – 11 B 20.00 –, DÖV 2000, 821, RdNr. 7 in juris).

7

In der Anlage 2 zur BauGVO werden die in den Ziffern 1 bis 25 aufgezählten Sachverhaltsgruppen, für die die einzelnen Bauwerte je m³ Rauminhalt festgelegt werden, grundsätzlich nach der Gebäudeart, also nach der Art der Nutzung des Bauwerks und nicht nach der Bauweise gebildet. Dem entsprechend hat der Verordnungsgeber für die Gruppe der Gewächshäuser nicht auf die Bauweise abgestellt, sondern sämtliche Gewächshäuser in einer Ziffer zusammengefasst. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gebühren-Verordnungsgeber die Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei bestimmen darf. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei auch hier wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. OVG MV, Urt. v.20.05.2003 – 1 L 186/02 –, NVwZ-RR 2004, 165, RdNr. 25 in juris, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die für die Gebührenbemessung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA maßgeblichen Gesichtspunkte (Maß des Verwaltungsaufwandes, Wert des Gegenstandes der Amtshandlung sowie Nutzen oder Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner) je nach Bauweise der Gewächshaustypen wesentliche Unterschiede bestehen, die eine weitere Differenzierung gebieten.

8

Eine unzulässige Typisierung mag dann gegeben sein, wenn für bestimmte Sachverhaltsgruppen der tatsächliche Wert regelmäßig vom pauschalierten Wert erheblich abweicht, d.h. wenn in aller Regel Gebäude, die unter dieselbe Gebäudeart nach der Anlage 2 zur BauGVO fallen, erheblich geringere Baukosten aufweisen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGVO ergeben (vgl. OVG MV, Urt. v.20.05.2003, a.a.O., RdNr. 23, 27 in juris). Eine solche unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte liegt allerdings nur dann vor, wenn die landesweit vorgegebene pauschalierte Ermittlung der Baukosten landesweit zu Werten führt, die für den jeweils streitigen Bauwerkstyp den strukturellen Bezug zum übergeordneten Bemessungskriterium des „anrechenbaren Bauwerts“ vermissen lässt und damit im Binnenverhältnis zu Lasten jenes Bauwerkstyps einen partiellen Differenzierungsausfall bedingt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 20.07.2004 – 9 A 201/02 –, juris, RdNr. 27). Es bestehen indes keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Sachverhaltsgruppe der Gewächshäuser der Fall ist. Zwar dürfte es zutreffen, dass Gewächshäuser des Venlo-Typs mittlerweile einen sehr hohen Marktanteil erreicht haben. Nach der von der Berichterstatterin telefonisch eingeholten Auskunft der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt vom 16.01.2013 sind die Gewächshäuser dieses Typs, die sich durch günstigere Baukosten auszeichnen, bereits seit vielen Jahren auch in Sachsen-Anhalt verbreitet. Davon geht im Übrigen auch der Beklagte aus. In seinem Schriftsatz vom 11.01.2013 hat er darauf hingewiesen, dass das deutsche Normgewächshaus, das die Klägerin u.a. zum Vergleich herangezogen hat, bereits vor Jahrzehnten seine Bedeutung verloren habe und nach der „Wende“ auf seinem Gebiet nach seiner Kenntnis keine solchen Gewächshäuser mehr errichtet worden seien. Zur Ausführung gelangt seien ausschließlich Gewächshäuser in Kappen-(Venlo)- und Breitschiffbauweise. Dann aber kann mit dem Beklagten auch davon ausgegangen werden, dass die Kosten gerade auch für solche Gewächshäuser bei den statistisch ermittelten Erhebungen für die Bestimmung des anrechenbaren Bauwerts durch den Verordnungsgeber eingeflossen sind. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass Gewächshäuser regelmäßig erheblich geringere Bauwerte je m³ aufweisen als der Normgeber in Nr. 25 der Anlage 2 zur BauGVO pauschalierend angenommen hat. Für eine solche Annahme genügt es nicht, dass nach einem einzelnen Angebot, wie es die Klägerin für ihr Vorhaben vorgelegt hat, deutlich geringere Baukosten anfallen als nach der pauschalierten Berechnung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 20.07.2004, a.a.O., RdNr. 29). Auch mit dem Hinweis der Klägerin darauf, dass nach der von ihr eingeholten Auskunft der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2013 (Bl. 168 GA) Venlo-Gewächshäuser gegenüber Breitschiff-Gewächshäusern Kostenvorteile bieten, ist nicht belegt, dass der sich nach Nr. 25 der Anlage 2 zur BauGVO ergebende anrechenbare Bauwert für Gewächshäuser erheblich über dem tatsächlichen Bauwert für solche Bauwerke liegt.

9

Gegen ein erhebliches Abweichen von tatsächlichen und pauschalierten Bauwerten im Regelfall spricht auch ein Vergleich mit Gebührenordnungen anderer Länder, in denen die Gebühren pauschalierend auf der Grundlage anrechenbarer Baukosten oder durchschnittlicher Rohbaukosten ermittelt werden. Für Gewächshäuser ergibt sich danach folgendes Bild:

10

Brandenburg (Anlage 2 Nr. 20 zu § 3 Abs. 1 BauGebO):

11

bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt

        

38 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

27€/m³

12

Hamburg (Anlage 2 Nr. 27 zu § 3 Abs. 2 BauGebO):

13

bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt

        

31 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

21€/m³

über 20.000 ³ Brutto-Rauminhalt

        

6 €/m³

14

Mecklenburg-Vorpommern (Anlage 2 Nr. 20 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO):

15

bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt

        

25 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

15 €/m³

16

Niedersachsen (Anlage 2 Nr. 24 zu §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 BauGO):

17

(durchschnittlicher Rohbauwert)

18

bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt

        

26 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

15 €/m³

19

Schleswig-Holstein (Anlage 2 Abschnitt B Nr. 9 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO):

20

bis 1.000 m³ Brutto-Rauminhalt

        

34 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

21 €/m³

21

Die anrechenbaren Baukosten für Gewächshäuser nach der Anlage 2 Nr. 25 BauGVO des Landes Sachsen-Anhalt liegen mit 23 €/m³ bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt und 14 €/m³ über 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt – teilweise deutlich – unter den vorgenannten Werten.

22

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

23

Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 – 2 L 4/13 –, juris, RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.

24

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob und inwieweit der Landesverordnungsgeber Bauwerte zur Ermittlung von Baugebühren pauschalieren darf und wo die Grenzen einer unzulässigen Pauschalierung liegen, lässt sich ohne besondere Schwierigkeiten anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten.

25

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

26

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, Juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, Juris, m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

27

3.1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „bis zu welcher Größe der Landesverordnungsgeber Bauwerte unterschiedlicher Bautypen unter einer Gebührenziffer pauschalieren kann“, lässt sich nicht generalisierend beantworten. Vielmehr hängt es von der jeweiligen Gebäudeart ab, ob der Verordnungsgeber für bestimmte Unterarten weitere Differenzierungen bezüglich des Bauwerts je m³ Brutto-Rauminhalt vornehmen muss.

28

3.2. Die Klägerin hält weiter für klärungsbedürftig, „ob der Landesverordnungsgeber eine Pauschalierung auf der Grundlage überhöhter Richtwerte beibehalten darf, wenn dies bei bestimmten Gewächshaustypen in 80 % der Fälle zu überhöhten Bauwerten führt“. Damit dürfte schon keine klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen sein. Die Klägerin unterstellt, dass „überhöhte Richtwerte“ bzw. in 80 % aller Fälle „überhöhte“ Bauwerte vorliegen. Eine solche Feststellung hat weder das Verwaltungsgericht getroffen, noch liegen greifbare Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor. Unabhängig davon ist weder die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage noch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt

29

3.3. Die Klägerin möchte schließlich die Frage geklärt wissen, „inwieweit der Landes-Verordnungsgeber bei der Festlegung von Bauwerten als Grundlage für die Baugebührenberechnung an den Gleichheitssatz gebunden und gehindert ist, unterschiedliche Gewächshaustypen mit wesentlich unterschiedlichen Bauwerten in gleicher Weise zu pauschalieren“.

30

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sie lässt sich vielmehr anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung im oben unter Ziffer 1 dargelegten Sinne beantworten.

31

4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

32

Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.05.2003 (a.a.O.) ab. Bei diesem Zulassungsgrund kommt es nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Rechtzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts; weicht die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab, kommt eine Berufungszulassung nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 RdNr. 12, m. w. Nachw.).

33

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Umfang ihrer Heranziehung zu Baugebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Gewächshausanlage mit Logistikzentrum. Nachdem der Beklagte bereits am 07.09.2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von 70.000.00 € angefordert hatte, setzte er mit Bescheid vom 29.06.2011 die von der Klägerin zu zahlenden Gebühren auf 168.260,00 € fest. Dabei ging er von einem Bauwert in Höhe von 16.961.000,00 € aus, den er gemäß Nr. 25 der Anlage 2 zur Baugebührenverordnung (BauGVO) nach dem von der Klägerin angegebenen Brutto-Rauminhalt der Gebäude errechnete, wobei auf das Gewächshauses ein Volumen von 1.111.684,25 m³ entfiel. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass der auf der Grundlage der BauGVO ermittelte fiktive Bauwert für die von ihr errichteten Venlo-Gewächshäuser im Vergleich zum tatsächlichen Bauwert weit überhöht sei. Die tatsächlichen Baukosten lägen bei ca. 4 Mio. €. Die BauGVO differenziere zu Unrecht nicht zwischen Breitschiff- und Venlo-Gewächshäusern.

2

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gegen die Gebührenberechnung auf der Grundlage eines anrechenbaren Bauwerts in Höhe von – gerundet – 16.961.00,00 € bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die BauGVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es sei nicht ersichtlich, dass die in Nr. 25 der Anlage 2 zur BauGVO vorgesehene Pauschalierung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhalte. Die Anlage 2 unterscheide zwischen 25 Gebäudearten, die teilweise noch weiter differenziert würden. Sämtliche Gewächshäuser wiesen gleiche Merkmale auf, die eine Zusammenfassung rechtfertigten, da sie demselben Zweck dienten und die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten an die Nutzung anknüpften. Die Einzelheiten der Bauart oder Ausstattung des Gebäudes seien – wie die übrigen tabellarisch aufgeführten Gebäudearten zeigten – rechtlich unerheblich. Die Tarifstellen schlössen im Rahmen ihrer pauschalierten Betrachtungsweise eine gewisse Bandbreite von Bauausführungen gerade ein. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für Gewächshäuser ermittelten anrechenbaren Bauwerte in aller Regel das Maß des Verwaltungsaufwandes und den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner nicht ausreichend wirklichkeitsnah abbilden. Beim Vorhaben der Klägerin dürfe nicht außer Acht bleiben, dass es sich um ein Bauwerk mit einer erheblichen Größe handele, das einen hohen Prüfungsaufwand für den Beklagten hervorgerufen und für die Klägerin auch eine große (wirtschaftliche) Bedeutung habe. Es komme nicht darauf an, ob die ermittelten anrechenbaren Baukosten (erheblich) über den tatsächlichen Baukosten liegen und ob das Gewächshaus der Klägerin eine leichtere und daher kostengünstigere Baukonstruktion als andere Gewächshäuser aufweise. Mit der BauGVO habe der Verordnungsgeber bewusst eine Abkehr vom Begriff des Rohbauwertes vollzogen. Mit der Einführung des Begriffs des „anrechenbaren Bauwerts“ solle vielmehr ein fiktiver Bauwert zugrunde gelegt werden, der entsprechend § 3 Abs. 2 VwKostG LSA das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtige. Die BauGVO verstoße auch nicht gegen den gebührenrechtlichen Äquivalenzgrundsatz. Die Abweichung der von der Klägerin behaupteten tatsächlichen Baukosten vom anrechenbaren Bauwert betreffe vom Ansatz her nicht die Ebene, auf der sich der anzustellende Leistungsvergleich zu vollziehen habe. Der anrechenbare Bauwert sei lediglich ein Hilfsmittel, um die behördliche Leistung zu ermitteln. Mit dem durch Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO bestimmten Gebührensatz von 1 % des Bauwertes stehe die erhobene Gebühr nicht in grobem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Wert, den die Baugenehmigung für die Klägerin habe. Die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach dem Bauwert weise einen hinlänglichen Bezug zur erbrachten Gegenleistung auf.

II.

3

A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

5

Die Klägerin wendet ein, der Verordnungsgeber nehme eine unzulässige und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Typisierung vor, wenn er alle Gewächshäuser unter einer Bestimmung der Baugenehmigungsgebühren zusammenfasse, obwohl in aller Regel Produktionsgewächshäuser des Venlo-Typs, der inzwischen einen Marktanteil von 80 % im Erwerbsgartenbau erreicht habe, erheblich geringere Baukosten aufwiesen. Die durch die Fehlbehandlung entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten beträfen daher nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Hinzu komme, dass nur mit dem Venlo-Typ außergewöhnlich große Bauvolumina verwirklicht werden könnten, die mit deutschen Normgewächshäusern oder Breitschiff-Gewächshäusern auf gleicher Grundstücksgröße nicht erreicht werden könnten. Deshalb lägen die Gebühren um 400 % über den Gebühren, die anfallen würden, wenn der Venlo-Typ mit realitätsnahen Werten angesetzt werde. Der Wert der Amtshandlung für den Bauherrn und der Prüfarbeit der Behörde korreliere mit dem Wert des Bauwerks. Dies zeige auch der Verweis in § 6 Abs. 2 BauGVO auf § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der früheren Fassung (HOAI a.F.) zur Berechnung der anrechenbaren Bauwerte für Anlagen, die nicht in den Anlagen zur BauGVO genannt seien. Da eine um das vier- bis achtfache höhere Bemessungsgrundlage verwandt werde als bei anderen Antragstellern, liege auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

6

Die Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr an einen pauschalierten („fiktiven") Bauwert stellt lediglich einen „Ersatzmaßstab" dar, der an die Stelle des an sich zugrunde zu legenden Wertes des Gegenstandes tritt. Die Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe ist damit von vornherein gelockert. Deshalb ist es von untergeordneter Bedeutung, wenn es Bauwerke gibt, deren tatsächlicher Bauwert erheblich unter dem pauschalierten Bauwert liegt. Denn die Unterschreitung des pauschalierten Bauwertes sagt unmittelbar nichts darüber aus, dass die erteilte Baugenehmigung für den Träger des Vorhabens einen entsprechend geringeren Wert hat. In der Abweichung zwischen den tatsächlichen und den „fiktiven" Baukosten liegt daher kein zwingender Grund für eine unterschiedliche Gebührenbemessung. Gegen eine solche Differenzierung lässt sich vielmehr anführen, dass dies zu einer dem Zweck der Pauschalierung zuwiderlaufenden Kompliziertheit der Bauwerkstypen führen würde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit jeher anerkannt, dass es nicht willkürlich ist, wenn im Rahmen der durch das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine weiter differenzierende Gebührenregelung verzichtet wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 18.04.2000 – 11 B 20.00 –, DÖV 2000, 821, RdNr. 7 in juris).

7

In der Anlage 2 zur BauGVO werden die in den Ziffern 1 bis 25 aufgezählten Sachverhaltsgruppen, für die die einzelnen Bauwerte je m³ Rauminhalt festgelegt werden, grundsätzlich nach der Gebäudeart, also nach der Art der Nutzung des Bauwerks und nicht nach der Bauweise gebildet. Dem entsprechend hat der Verordnungsgeber für die Gruppe der Gewächshäuser nicht auf die Bauweise abgestellt, sondern sämtliche Gewächshäuser in einer Ziffer zusammengefasst. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gebühren-Verordnungsgeber die Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei bestimmen darf. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, wobei auch hier wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist (vgl. OVG MV, Urt. v.20.05.2003 – 1 L 186/02 –, NVwZ-RR 2004, 165, RdNr. 25 in juris, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die für die Gebührenbemessung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA maßgeblichen Gesichtspunkte (Maß des Verwaltungsaufwandes, Wert des Gegenstandes der Amtshandlung sowie Nutzen oder Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner) je nach Bauweise der Gewächshaustypen wesentliche Unterschiede bestehen, die eine weitere Differenzierung gebieten.

8

Eine unzulässige Typisierung mag dann gegeben sein, wenn für bestimmte Sachverhaltsgruppen der tatsächliche Wert regelmäßig vom pauschalierten Wert erheblich abweicht, d.h. wenn in aller Regel Gebäude, die unter dieselbe Gebäudeart nach der Anlage 2 zur BauGVO fallen, erheblich geringere Baukosten aufweisen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGVO ergeben (vgl. OVG MV, Urt. v.20.05.2003, a.a.O., RdNr. 23, 27 in juris). Eine solche unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte liegt allerdings nur dann vor, wenn die landesweit vorgegebene pauschalierte Ermittlung der Baukosten landesweit zu Werten führt, die für den jeweils streitigen Bauwerkstyp den strukturellen Bezug zum übergeordneten Bemessungskriterium des „anrechenbaren Bauwerts“ vermissen lässt und damit im Binnenverhältnis zu Lasten jenes Bauwerkstyps einen partiellen Differenzierungsausfall bedingt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 20.07.2004 – 9 A 201/02 –, juris, RdNr. 27). Es bestehen indes keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Sachverhaltsgruppe der Gewächshäuser der Fall ist. Zwar dürfte es zutreffen, dass Gewächshäuser des Venlo-Typs mittlerweile einen sehr hohen Marktanteil erreicht haben. Nach der von der Berichterstatterin telefonisch eingeholten Auskunft der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt vom 16.01.2013 sind die Gewächshäuser dieses Typs, die sich durch günstigere Baukosten auszeichnen, bereits seit vielen Jahren auch in Sachsen-Anhalt verbreitet. Davon geht im Übrigen auch der Beklagte aus. In seinem Schriftsatz vom 11.01.2013 hat er darauf hingewiesen, dass das deutsche Normgewächshaus, das die Klägerin u.a. zum Vergleich herangezogen hat, bereits vor Jahrzehnten seine Bedeutung verloren habe und nach der „Wende“ auf seinem Gebiet nach seiner Kenntnis keine solchen Gewächshäuser mehr errichtet worden seien. Zur Ausführung gelangt seien ausschließlich Gewächshäuser in Kappen-(Venlo)- und Breitschiffbauweise. Dann aber kann mit dem Beklagten auch davon ausgegangen werden, dass die Kosten gerade auch für solche Gewächshäuser bei den statistisch ermittelten Erhebungen für die Bestimmung des anrechenbaren Bauwerts durch den Verordnungsgeber eingeflossen sind. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass Gewächshäuser regelmäßig erheblich geringere Bauwerte je m³ aufweisen als der Normgeber in Nr. 25 der Anlage 2 zur BauGVO pauschalierend angenommen hat. Für eine solche Annahme genügt es nicht, dass nach einem einzelnen Angebot, wie es die Klägerin für ihr Vorhaben vorgelegt hat, deutlich geringere Baukosten anfallen als nach der pauschalierten Berechnung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 20.07.2004, a.a.O., RdNr. 29). Auch mit dem Hinweis der Klägerin darauf, dass nach der von ihr eingeholten Auskunft der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2013 (Bl. 168 GA) Venlo-Gewächshäuser gegenüber Breitschiff-Gewächshäusern Kostenvorteile bieten, ist nicht belegt, dass der sich nach Nr. 25 der Anlage 2 zur BauGVO ergebende anrechenbare Bauwert für Gewächshäuser erheblich über dem tatsächlichen Bauwert für solche Bauwerke liegt.

9

Gegen ein erhebliches Abweichen von tatsächlichen und pauschalierten Bauwerten im Regelfall spricht auch ein Vergleich mit Gebührenordnungen anderer Länder, in denen die Gebühren pauschalierend auf der Grundlage anrechenbarer Baukosten oder durchschnittlicher Rohbaukosten ermittelt werden. Für Gewächshäuser ergibt sich danach folgendes Bild:

10

Brandenburg (Anlage 2 Nr. 20 zu § 3 Abs. 1 BauGebO):

11

bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt

        

38 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

27€/m³

12

Hamburg (Anlage 2 Nr. 27 zu § 3 Abs. 2 BauGebO):

13

bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt

        

31 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

21€/m³

über 20.000 ³ Brutto-Rauminhalt

        

6 €/m³

14

Mecklenburg-Vorpommern (Anlage 2 Nr. 20 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO):

15

bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt

        

25 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

15 €/m³

16

Niedersachsen (Anlage 2 Nr. 24 zu §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 BauGO):

17

(durchschnittlicher Rohbauwert)

18

bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt

        

26 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

15 €/m³

19

Schleswig-Holstein (Anlage 2 Abschnitt B Nr. 9 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO):

20

bis 1.000 m³ Brutto-Rauminhalt

        

34 €/m³

über 1.500 m³ Brutto- Rauminhalt

        

21 €/m³

21

Die anrechenbaren Baukosten für Gewächshäuser nach der Anlage 2 Nr. 25 BauGVO des Landes Sachsen-Anhalt liegen mit 23 €/m³ bis 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt und 14 €/m³ über 1.500 m³ Brutto-Rauminhalt – teilweise deutlich – unter den vorgenannten Werten.

22

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

23

Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 – 2 L 4/13 –, juris, RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.

24

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob und inwieweit der Landesverordnungsgeber Bauwerte zur Ermittlung von Baugebühren pauschalieren darf und wo die Grenzen einer unzulässigen Pauschalierung liegen, lässt sich ohne besondere Schwierigkeiten anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten.

25

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

26

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, Juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, Juris, m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

27

3.1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „bis zu welcher Größe der Landesverordnungsgeber Bauwerte unterschiedlicher Bautypen unter einer Gebührenziffer pauschalieren kann“, lässt sich nicht generalisierend beantworten. Vielmehr hängt es von der jeweiligen Gebäudeart ab, ob der Verordnungsgeber für bestimmte Unterarten weitere Differenzierungen bezüglich des Bauwerts je m³ Brutto-Rauminhalt vornehmen muss.

28

3.2. Die Klägerin hält weiter für klärungsbedürftig, „ob der Landesverordnungsgeber eine Pauschalierung auf der Grundlage überhöhter Richtwerte beibehalten darf, wenn dies bei bestimmten Gewächshaustypen in 80 % der Fälle zu überhöhten Bauwerten führt“. Damit dürfte schon keine klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen sein. Die Klägerin unterstellt, dass „überhöhte Richtwerte“ bzw. in 80 % aller Fälle „überhöhte“ Bauwerte vorliegen. Eine solche Feststellung hat weder das Verwaltungsgericht getroffen, noch liegen greifbare Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor. Unabhängig davon ist weder die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage noch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt

29

3.3. Die Klägerin möchte schließlich die Frage geklärt wissen, „inwieweit der Landes-Verordnungsgeber bei der Festlegung von Bauwerten als Grundlage für die Baugebührenberechnung an den Gleichheitssatz gebunden und gehindert ist, unterschiedliche Gewächshaustypen mit wesentlich unterschiedlichen Bauwerten in gleicher Weise zu pauschalieren“.

30

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sie lässt sich vielmehr anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung im oben unter Ziffer 1 dargelegten Sinne beantworten.

31

4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

32

Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.05.2003 (a.a.O.) ab. Bei diesem Zulassungsgrund kommt es nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Rechtzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts; weicht die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab, kommt eine Berufungszulassung nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 RdNr. 12, m. w. Nachw.).

33

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.