Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Okt. 2015 - 8 A 12/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Forderung des Beklagten, Prüfstatikerkosten zu erstatten.
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Der Kläger erhielt unter dem 26.06.2009 gemäß § 73 LBO eine Baugenehmigung für den Neubau eines Rinderstalls. In dem "Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO" hatte das vom Kläger beauftragte Ingenieurbüro in Anlage 2 ("Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz") unter IV 4 ("nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung") erklärt, dass "die tragenden und aussteifenden Bauteile... im wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch(gehen). Ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlagen, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich".
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Nachdem das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein den Beklagten (mit Schreiben vom 25.5.2010) darauf hingewiesen hatte, dass es bei Hallenbauten statische Probleme gegeben habe und es Hinweise darauf gebe, dass es bei solchen Hallenbauten zu unkorrekter Einstufung der Baumaßnahmen gemäß Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung durch prüfbefreite Aufsteller bautechnischer Nachweise gekommen sei, wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04.10.2011 darauf hin, dass eine geprüfte Statik nicht vorliege. Das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit sei vom Statiker auf der Grundlage eines seit dem 1.5.2009 anzuwendenden Kriterienkataloges zur Bauvorlagenverordnung zu beurteilen und zu erklären. Die vom Innenministerium veranlasste Überprüfung von Bauvorhaben hinsichtlich bekanntgewordener Falscheinstufungen der Prüfpflicht habe zu dem Ergebnis geführt, dass auch bei ihm - dem Kläger - die Erklärung zur Prüfpflicht nicht korrekt abgegeben sei. Er habe den seinerzeit beauftragten Statiker zwischenzeitlich um eine Vorlage der prüfpflichtigen Statik gebeten. Nach Vorlage der Statik werde er einen schriftlichen Prüfauftrag erteilen. Die Kosten für die Einbeziehung des Prüfingenieurs für Standsicherheit seien gemäß § 59 Abs. 5 LBO vom Bauherrn zu tragen.
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Mit Bescheid vom 6.3.2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen. In seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass das Bauvorhaben mit öffentlichen Mitteln gefördert und er (durch den Bescheid des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 26.11.2009) von Gebühren befreit sei. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 15.5.2012 als unbegründet zurück.
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Nachdem der Beklagte (mit Schreiben vom 30.8.2012) den Prüfingenieur mit der Überprüfung der Statik beauftragt hatte, verlangte der Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 3.5.2013 die Erstattung der verauslagten Vergütung (in Höhe von 8503,59 €). Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass er gemäß § 29 Reichssiedlungsgesetz von der Gebühr befreit sei. Außerdem sei die Baugenehmigung bestandskräftig, so dass der Beklagte nicht berechtigt sei, nachträgliche Maßnahmen zu fordern. Die Vergütung für den Prüfingenieur sei unzutreffend berechnet.
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Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs (mit Widerspruchsbescheid vom 2.7.2013) richtet sich die (am 11.07.2013 eingegangene) Klage. Der Kläger macht geltend, die Gebührenbefreiung nach dem Reichssiedlungsgesetz gelte auch für "sonstige baurechtlichen Genehmigungen" und damit auch für etwaige Kosten im Rahmen der Erstellung der Statikprüfung.
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Der hier eingeschaltete Prüfstatiker sei kein Sachverständiger. Aus § 70 Abs. 3 LBO ergebe sich, dass bauaufsichtliche Prüfungen der Standsicherheitsnachweise durch Prüfstatiker wahrgenommen würden. Die Behörde werde insoweit von einer Prüfung entbunden (§ 70 Abs. 6 LBO). Bei den Gebühren für den Prüfstatiker handele es sich somit um echte Verwaltungsgebühren.
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Die nachträgliche Prüfung der Statik beruhe auf einem Fehler des Beklagten. Dieser hätte die erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen im Genehmigungsverfahren abschließend prüfen müssen. Eine nachträgliche Überprüfung sei nicht gerechtfertigt, jedenfalls sei er nicht verpflichtet, die Vergütung des eingeschalteten Prüfingenieurs zu zahlen.
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Die streitige Gebühr sei deutlich übersetzt, die tatsächlichen Baukosten beliefen sich lediglich auf 430.000 €.
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Der Kläger beantragt,
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den Kostenbescheid des Beklagten vom 3.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht er geltend:
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Das Vorhaben sei zwar genehmigt worden, bei einer nachträglichen Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass eine geprüfte Statik erforderlich sei. Die hierzu vom Aufsteller der bautechnischen Nachweise abgegebene Erklärung, ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlagen, auch für Teilbereiche, sei nicht erforderlich, sei falsch. Angesichts der erheblichen Anzahl von zu Unrecht als nicht prüfpflichtig eingestuften Hallentragwerken, bei denen im Nachhinein gravierende Standsicherheitsmängel festgestellt worden seien, habe der Innenminister ihn aufgefordert, zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und zwar insbesondere für Leben und Gesundheit, eine Überprüfung der Standsicherheit anzuordnen. Die Bestandskraft der Baugenehmigung stehe einer solchen nachträglichen Überprüfung nicht entgegen. Bei Genehmigungen im vereinfachten Verfahren sei die Einstufung einer erforderlichen Prüfpflicht in die Verantwortung der Aufsteller der bautechnischen Nachweise gestellt.
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Die Forderung sei auch ermessensgerecht. In ähnlichen Fällen in Schleswig-Holstein seien bereits gravierende Standsicherheitsmängel festgestellt worden. Daher werde er auch in anderen vergleichbaren Fällen die nachträgliche Prüfung der Standsicherheit bauaufsichtlich anordnen. Außerdem dürfe der Kläger durch die fehlerhafte Auslegung des Kriterienkataloges seitens seines Aufstellers der bautechnischen Nachweise nicht besser gestellt werden als andere Bauherren, die die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten hätten und künftig einhielten. Auch vor dem Hintergrund der mit der Landesbauordnung 2009 erfolgten Deregulierung und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Einstufung der Baumaßnahme durch den verantwortlichen Aufsteller der bautechnischen Nachweise müsse fehlerhaften Angaben entgegengetreten werden, weil die Übertragung der Verantwortlichkeit voraussetze, dass die gesetzlich geforderten Maßgaben der LBO von den dafür verantwortlichen Personen beachtet werden.
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Die Gebührenbefreiung nach dem Reichssiedlungsgesetz erstrecke sich nicht auf die von ihm verauslagte Vergütung für den Prüfstatiker, die gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 LBO vom Bauherrn – hier dem Kläger – zu tragen sei. Die Einwände gegen die Höhe der Gebühr seien nicht berechtigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten die von dem Prüfingenieur für Standsicherheit in Rechnung gestellte und gezahlte Vergütung zu erstatten. Der Beklagte war berechtigt, eine nachträgliche Überprüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit zu verlangen. Die Gebührenbefreiung nach dem Reichssiedlungsgesetz greift hier nicht ein.
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Erstattungsbetrages sind die §§ 1,10 Verwaltungskostengesetz (VwKostG), § 1 Abs. 3 Baugebührenverordnung (BauGebVO), § 59 Abs. 5 LBO, § 26 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO). Danach hat der Kostenschuldner gemäß den §§ 1,10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG Auslagen, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, zu erstatten. Nicht einbezogen sind unter anderem die nach § 84 Abs. 3 LVwG an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge sowie die Beträge, die anderen Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5, 7 VwKostG). Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist (§ 10 Abs. 2 VwKostG). Gemäß § 1 Abs. 3 BauGebVO sind Auslagen mit der Verwaltungsgebühr abgegolten. Dies gilt jedoch nicht für Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen. Gemäß § 26 Abs. 4 PPVO ist Schuldner der an einen Prüfingenieur für Standsicherheit zu zahlenden Vergütung, wer die Prüfung in Auftrag aufgegeben hat, hier also der Beklagte. Der Erstattungsanspruch setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Prüfauftrags an den Prüfingenieur vorgelegen haben und dieser Prüfauftrag im Hinblick auf die gemäß § 59 Abs. 5 LBO damit für den Bauherrn entstehende Kostenlast erforderlich war. Diese Voraussetzung liegt hier vor.
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Rechtsgrundlage für die nach Bestandskraft einer Baugenehmigung ergehende Aufforderung, (nachträglich) eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit vorzulegen, ist § 59 Abs. 1 LBO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen für eine hierauf gestützte Überprüfung des Standsicherheitsnachweises liegen vor. Einer solchen nachträglichen Aufforderung, einen derartigen Nachweis vorzulegen, steht die Bestandskraft der Baugenehmigung nicht entgegen. Die Forderung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
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Bei einem - wie hier durchgeführten - vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 69 LBO wird die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nicht geprüft (§ 69 Abs. 1 LBO). Diese Verfahrensvariante hat der Beklagte hier gewählt. Somit bleibt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift § 70 unberührt. Nach dieser Vorschrift ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes anderes bestimmt ist. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift prüft die Bauaufsichtsbehörde (u.a.) bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. Nach der letztgenannten Vorschrift muss der Standsicherheitsnachweis durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden bei
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1. Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
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2. a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3,
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b) …
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c) …
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wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 83 Abs. 3 geregelten Kriterienkataloges erforderlich ist; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
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Da es sich bei dem hier streitigen Bauwerk um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 LBO: freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude) handelt, ist der Standsicherheitsnachweis abweichend von der in § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO beschriebenen Regel durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit zu prüfen, wenn dies nach dem Kriterienkatalog gemäß Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung erforderlich ist. Das ist hier der Fall. Danach ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich, wenn u.a. das Kriterium (Nr. 4) erfüllt ist ("Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlagen, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich").
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Dieser Kriterienkatalog wird hinsichtlich der Nr. 4 von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik des Landes Schleswig-Holstein e.V. - VPI - Technischer Ausschuss, in der Mitteilung 27 vom 4.6.2012 - nach einem Hinweis auf die oben genannte hier nicht anwendbare Ergänzung – dahingehend erläutert, dass unter "tragenden und aussteifenden Bauteilen" solche Bauteile zu verstehen sind, die sowohl Vertikallasten abtragen als auch zur Aussteifung des Bauwerkes erforderlich sind. Grundsätzlich gilt danach, dass ein aussteifendes Bauteil ein tragendes Bauteil ist. Es dürfen sowohl Wände als auch Stützen mit Über- oder Unterzügen abgefangen werden, solange die Aussteifungssysteme nicht betroffen werden. Der Nachweis der Aussteifung bzw. der Aufnahme planmäßiger Horizontalkräfte für Gebäude und für Bauwerksteile (z.B. Wände oder Decken) ist demnach nicht erforderlich, wenn aufgrund der Anzahl und der konstruktiven Ausbildung der aussteifenden Bauteile zweifelsfrei die horizontalen Belastungen und Stabilisierungskräfte sicher in die Gründung abgeleitet werden können. Beispiele für Fälle, bei denen das Kriterium nicht erfüllt ist, sind: Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Stützen, Wände oder Decken; Tragwerke, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist, sind z.B. eingeschossige Hallen- oder Skelettbauten mit aussteifenden vertikalen und horizontalen Verbänden, Rahmen, Scheiben oder Kernen, Umbauten mit Rückbau, Abfangung oder Veränderung von tragenden aussteifenden Bauteilen, Tragwerke mit aussteifenden Kragstützen.
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Aus der genannten Regelung und den fachlich überzeugenden Erläuterungen der VPI folgt, dass für landwirtschaftliche Hallen der genannten Art die Voraussetzungen des Kriterienkataloges dafür, dass eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, nicht vorliegen, somit für den hier durchgeführten Neubau eines Rinderstalls eine Prüfung erforderlich ist. Hier greift nicht die Regel des § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO, dass die Prüfung der bautechnischen Nachweise dann entfällt, wenn diese von aufstellungsberechtigten Personen aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes aufgestellt worden sind. Vielmehr gilt, weil insoweit die Anforderungen des Kriterienkataloges nicht erfüllt sind, dass eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich ist.
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Die Bestandskraft der Baugenehmigung steht einer solchen nachträglichen Anforderung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht entgegen. Zwar wird mit der Erteilung der Baugenehmigung bestätigt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dieser feststellende Teil des Verwaltungsaktes ist jedoch auf den Prüfungsgegenstand beschränkt. Da eine im vereinfachten Verfahren erlassene Baugenehmigung sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der LBO und den Vorschriften aufgrund der LBO nicht erstreckt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 LBO), kann sich die Feststellungswirkung nicht auf die nicht geprüften Regelungen erstrecken. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Bauvorhaben handelt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt. Insoweit ist allein maßgeblich, dass die Behörde sich für die Durchführung dieses Verfahrens und damit für das beschränkte Prüfprogramm entschieden hat. Die Standsicherheit (§ 13 LBO) gehörte hier somit nicht zu dem Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, so dass insofern eine Bindungswirkung aufgrund der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht entstehen konnte.
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Daher kann auch Vertrauensschutz einer nachträglichen Anforderung nicht entgegenstehen. Ein Vertrauen ist nur geschützt, soweit es berechtigterweise entstehen kann. Aufgrund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde im Falle eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens kann kein Vertrauen des Bauherrn dahingehend entstehen, sein Vorhaben entspreche den Anforderungen der LBO.
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Rechtsgrundlage der nachträglichen Anforderung der Überprüfung der Statik durch einen Prüfingenieur ist § 59 Abs. 1 LBO. Nach dieser Generalklausel hat die Bauaufsichtsbehörde bauliche Anlagen nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Nutzung zu überwachen und die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aus § 60 LBO ergibt sich der Rechtsgedanke, dass nachträgliche Anforderungen an bestehende bauliche Anlagen nicht nur über die Regelungen der Rücknahme oder des Widerrufs der Baugenehmigung (gemäß den §§ 116, 117 LVwG) erfolgen können. Vielmehr besteht im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift, also soweit dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, die Pflicht des Bauherrn, derartigen Sicherheitsanforderungen durch nachträgliche Maßnahmen zu entsprechen.
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Die nachträgliche Anforderung einer Überprüfung des Standsicherheitsnachweises ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen auf die Frage beschränkt, ob Ermessensfehler vorliegen. Es ist also gehindert, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Hier lässt sich ein gemäß § 114 Satz 1 VwGO berücksichtigungsfähiger Ermessensfehler nicht feststellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO berechtigt ist, ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Daher wird insoweit das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 berücksichtigt, in der alle im Wesentlichen parallel gelagerten Fälle wegen Sachzusammenhanges gemeinsam erörtert worden sind. Der Beklagte hat, wie aus seinen Bescheiden hervorgeht und aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, sein Ermessen gesehen und auch ausgeübt. Er hat das Interesse des Bauherrn daran, nicht nachträglich einen Prüfingenieur beauftragen zu müssen und dessen Kosten zu tragen, geringer gewichtet als das von ihm verfolgte Interesse an der Sicherung der Statik des jeweils betroffenen Bauvorhabens. Eine solche Erwägung ist sachgerecht, weil sie geeignet ist, die Gefahr - unter Umständen - erheblicher Personen- und Sachschäden zu verringern. Insoweit ist nicht entscheidend, ob von dem konkret betroffenen Bauvorhaben eine konkrete Gefahr ausgeht, entscheidend ist, dass die Regelung über die Überprüfung der Standsicherheitsnachweise durch Prüfingenieure der abstrakten Gefahr begegnen soll, dass die Aufsteller der bautechnischen Nachweise hinsichtlich der Statik einen sicherheitsrelevanten wesentlichen Gesichtspunkt übersehen haben. Auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass der Bauherr, der die erforderliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht einholt, keine Vorteile gegenüber den Bauherren erlangen darf, die sich an die gesetzliche Regelung halten und den für die Einholung eines solchen Nachweises erforderlichen finanziellen Aufwand betreiben, ist sachgerecht. Soweit die Aufsteller bautechnischer Nachweise ihrer im Rahmen der Deregulierung des Bauordnungsrechts übertragenen Aufgabe, selbst für die Einhaltung der Vorschriften der LBO und der aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften zu sorgen, nicht hinreichend nachkommen, ist es generell sachgerecht, dass die Bauaufsichtsbehörde ihr Ermessen dahingehend ausübt, erforderliche Nachweise nachzufordern. Wie die Mitarbeiter des Beklagten überzeugend erklärt haben, sind auf die Aufforderung des Innenministeriums alle in Betracht kommenden Fälle daraufhin überprüft worden, ob die Notwendigkeit nachträglicher Anforderungen hinsichtlich der Statik besteht und sind alle in Betracht kommenden Fälle nach demselben Maßstab behandelt worden. Daher sind Zweifel am systemgerechten Vorgehen nicht erkennbar.
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Somit war der Beklagte berechtigt, den Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfingenieur überprüfen zu lassen. Da der Beklagte den Auftrag erteilt hat, ist er gemäß § 26 Abs. 4 PPVO Schuldner der Vergütung des Prüfingenieurs. Zweifel an der Höhe der Gebühr sind nicht begründet. Die Berechnung der Höhe der Vergütung (im Schreiben des Prüfingenieurs an die Klägerin vom 10.6.2013, Beiakte Blatt 82) ist sachlich nachvollziehbar und lässt Fehler nicht erkennen. Die dagegen erhobenen Einwände sind nicht begründet. Der Berechnung sind zu Recht anrechenbare Kosten gemäß § 27 PPVO in Höhe von 692.000 € zu Grunde gelegt worden. Die Berechnung dieser Kosten anhand des Brutto-Rauminhalts (von 13.820,005 m³; Beiakte Blatt 29) und des für die Berechnung der Baugebühren maßgeblichen Richtwerts von 50 €/m² (Beiakte Blatt 7) ist nachvollziehbar und plausibel. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die tatsächlichen Baukosten geringer gewesen seien, ist unergiebig, da es für die Berechnung der Vergütung gemäß § 27 Abs. 1 PPVO allein auf die dort näher definierten "anrechenbaren Bauwerte" ankommt.
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Da gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 LBO letztlich der Kläger die Kosten des Sachverständigen zu tragen hat und der Beklagte gemäß § 10 Abs. 2 VwKostG, § 1 Abs. 3 BauGebVO nicht gehindert ist, die verauslagte Vergütung des Sachverständigen neben der Verwaltungsgebühr geltend zu machen, liegen auch die kostenrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Erstattungsanspruchs vor.
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Der dagegen erhobenen Einwand des Klägers, bei der vom Beklagten gezahlten Vergütung für den Prüfingenieur handele es sich nicht um eine Auslage, sondern um eine Leistung des Beklagten, die von der Verwaltungsgebühr abgedeckt sei, ist nicht begründet. Die vom Kläger insoweit herangezogene Regelung in § 70 Abs. 6 LBO sieht vor, dass bestimmte bauordnungsrechtliche Anforderungen – auch in den Fällen des § 71 – bauaufsichtlich nicht geprüft werden, wenn die bautechnischen Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft sind. Dasselbe gilt für Brandschutznachweise und dann, wenn für bauliche Anlagen hinsichtlich der Standsicherheit Typenprüfungen vorliegen. Diese Regelung greift hier deswegen nicht ein, weil die bautechnischen Nachweise gerade nicht durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit geprüft waren und daher die bauaufsichtliche Prüfung nicht entfiel. Somit verbleibt es bei der Regelung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit durch bautechnische Nachweise nachzuweisen sind – soweit keine Ausnahme gegeben ist – und gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift die Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde nicht zu prüfen sind, wenn diese von prüfbefreiten Personen aufgestellt worden sind. Hiervon bleibt allerdings die oben erörterte Regelung in Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 unberührt, so dass hier die nachträgliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises auf Kosten des Bauherrn gefordert werden konnte.
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Auch das Reichssiedlungsgesetz führt hier nicht zu einer Befreiung. Dieses am 18.8.1919 in Kraft getretene und am 1.1.1964 neue bekanntgemachte (BGBl. III, 24) und zuletzt durch Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 29.7.2009 (BGBl. I, 2355, 2386) geänderte Gesetz regelt in § 29 Abs. 1, dass "alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, … soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Bundes, der Länder und sonstigen Körperschaften befreit" sind.
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Dieses Gesetz ist weiterhin anwendbar. Zwar wurden im Rahmen der Föderalismusreform die Gesetzgebungsmaterien des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs, des landwirtschaftlichen Pachtwesens und des ländlichen Siedlungswesens aus dem bisherigen Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gestrichen. Nach dem neu gefassten Art. 125a GG gilt jedoch Bundesrecht, das wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort und kann durch Landesrecht ersetzt werden. Hiervon hat das Land Schleswig-Holstein jedoch keinen Gebrauch gemacht.
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Das Urteil des BFH vom 19.11.1985 (- II R 173/83 - juris), wonach diese Vorschrift durch § 25 Abs. 12 Grunderwerbssteuergesetz 1983 (vom 17.12.1982, BGBl. 1982, S. 1777) aufgehoben sei, betrifft nur das Grunderwerbssteuerrecht und lässt die Regelung im Übrigen unberührt.
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Die hier streitige Vergütung für einen Prüfingenieur für Standsicherheit fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Reichssiedlungsgesetzes und zwar aus folgenden Gründen:
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Wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, ist diese Regelung auf Angelegenheiten beschränkt, die der Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen. Das Gesetz enthält Regelungen über Siedlungsunternehmen, die Bereitstellung von Land, das Vorkaufsrecht von Siedlungsunternehmen, Landlieferungsverbände und die Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter. Es dient also im weiteren Sinne der Bodenreform und der Sicherung landwirtschaftlicher (An-) Siedlungen. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 29 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz ("Geschäfte, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen") auf Grundstücksverkehrsgeschäfte beschränkt, wenn nicht andere Regelungen diese Vorschrift ausdrücklich für anwendbar erklären (zum Beispiel für Kleinsiedlungen, § 96 Nummer 2 II. WoBauG; OVG NRW U.v. 10.11.1995 - 14 A 217/92 - juris). Die Regelung gilt jedenfalls nicht für Auslagen der Bauaufsichtsbehörde, da es sich insoweit um Aufwendungen handelt, die das Gesetz (§ 59 Abs. 5 LBO) ausdrücklich dem Bauherren zuweist. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 10.9.1981- Bf II 47/80 - KStZ 1982, 50) zu den Regelungen des Hamburger Gebührenrechts lassen sich insoweit auf die Schleswig-Holsteinische Rechtslage übertragen. Nach alledem befreit die streitige Regelung des Reichssiedlungsgesetzes den Bauherren nicht von seinen Aufwendungen für die Erfüllung seiner Obliegenheit im Baugenehmigungsverfahren (zum Beispiel Honorar für den Architekten oder Ingenieur als Aufsteller der bautechnischen Nachweise), so dass es auch keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, dem Bauherren den Aufwand für die ihm obliegende Einschaltung eines Prüfingenieurs für Standsicherheit abzunehmen.
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Die Klage ist daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 i.Vm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen hier nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Wenn eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist, führt auch der Umstand, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen mit derselben Problematik zur Entscheidung ansteht, nicht zur grundsätzlichen Bedeutung. Die somit maßgebliche Frage, ob die Entscheidung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, die in diesem Sinne klärungsbedürftig ist, muss verneint werden. Die Frage, ob das hier streitige Gebäude die Anforderungen des Kriterienkatalogs nicht erfüllt und damit der Standsicherheitsnachweis überprüft werden muss, lässt sich durch Subsumtion unter die Begriffe des Kriterienkatalogs (Nummer 4) und die Erläuterungen der VPI beantworten und ist unter den Beteiligten nicht ernsthaft streitig. Umstritten ist lediglich die Frage, ob eine Bauaufsichtsbehörde gehindert ist, bei im vereinfachten Verfahren genehmigten Bauvorhaben nach Bestandskraft der Baugenehmigung die Überprüfung des Standsicherheitsnachweises zu fordern. Diese Frage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist nicht im Hinblick auf ihre grundsätzliche Bedeutung klärungsbedürftig.
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Annotations
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.