Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2016 - 7 A 287/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 04.09.2014 und 27.11.2014 verpflichtet, dem Kläger eine Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 2/3 und der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die uneingeschränkte Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide zur Ablehnung der Wiedererteilung der Approbation und Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis.
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Der … geborene Kläger bekam am 20.08.1999 die Approbation als Arzt erteilt.
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Mit Strafbefehl vom 24.06.2008 des Amtsgerichts Pinneberg - rechtskräftig seit 15.07.2008 - wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 € wegen Beleidigung verurteilt. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, am 17.08.2007 die Geschädigte …; die den Kläger wegen Erkältungsbeschwerden und Schmerzen in der Schulter konsultiert hatte, dadurch beleidigt zu haben, indem er deren rechte Hand an sein erigiertes Glied führte und ihren Po und Genitalbereich streichelte.
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Am 02.11.2009 erhob die Ärztekammer Schleswig-Holstein berufsgerichtliche Klage gegen den Kläger. In einem Urteil der 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig (Berufsgericht für die Heilberufe), Az.: 30 A 15/09 BG, wurde am 21.04.2010 gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 20.000 € verhängt. Hintergrund war eine Reihe von Verhaltensweisen und Maßnahmen gegenüber einer Patientin und gegenüber Ausbildungsplatzbewerberinnen bzw. Praktikantinnen, die nicht medizinisch begründet gewesen seien, sondern auf ein sexuell motiviertes Interesse zurückzuführen gewesen sein sollten. Das Berufsgericht sah darin einen besonders schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch, insbesondere auch in der Ausnutzung der Unerfahrenheit und der Hoffnung junger Frauen auf einen Ausbildungsplatz oder deren Angst vor Verlust eines Arbeitsplatzes, um sie für sexuelle Avancen gefügig zu machen. Nach den Feststellungen des genannten Urteils räumte der Kläger in der Verhandlung die mit der Klage seinerzeit erhobenen Vorwürfe ein.
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Nach vorheriger Anhörung widerrief der Beklagte die Approbation des Klägers als Arzt mit Bescheid vom 02.08.2010. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Kläger habe sich als unwürdig und unzuverlässig im Sinne der einschlägigen Vorschriften der Bundesärzteordnung (BÄO) erwiesen. Dies ergebe sich u. a. aus den Feststellungen des Urteils des Berufsgerichts für Heilberufe.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24.08.2010 Widerspruch ein, den er insbesondere mit Schriftsatz 18.10.2010 näher begründete. Hierbei führte er im Wesentlichen u. a. aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Taten mittlerweile mehrere Jahre zurücklägen. In dieser Zeit habe es keinerlei weitere Vorwürfe gegen ihn gegeben. Er habe durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt, dass entsprechende Vorfälle auch nie wieder vorkämen. So arbeite jetzt sein Sohn als Arzt in der Praxis mit, auch seine Ehefrau helfe zeitweise bei ihm aus.
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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2010 als unbegründet zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid wurde zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Approbation angeordnet.
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Gegen den am 12.11.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.12.2010 die Klage erhoben - Az. 7 A 168/10.
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Ein beim Gericht gestellter Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zum Az.: 7 B 37/10 war erfolgreich. Mit Beschluss der Kammer vom 22.12.2010 wurde die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Wesentlichen mit der Begründung wiederhergestellt, dass dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzuges nicht Genüge getan worden sei. Der Kläger führte daraufhin in selbständiger Tätigkeit seinen Arztberuf fort.
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Im Klageverfahren wiederholte der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trug ergänzend u. a. vor, die ihm zur Last gelegten Handlungen lägen unterhalb der erforderlichen „Erheblichkeitsgrenze“. Im Übrigen sei die Praktikantin … aus seiner Sicht mit dem von ihm gezeigten Verhalten einverstanden gewesen. Ihm sei ihr geheimer Vorbehalt nicht erkennbar gewesen. Mittlerweile sei er durch die gegen ihn verhängten Sanktionen stark beeindruckt und schäme sich seines Verhaltens. Seit den Vorfällen habe er sich tadellos verhalten. Eine erforderliche Interessenabwägung, auch vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebe, dass von einer positiven Prognose auszugehen sei.
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Mit Urteil vom 27.11.2012 - 7 A 168/10 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf der Approbation § 5 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO sei. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO sei die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sei die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Kläger sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Aus Sicht des Gerichts habe sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich jedenfalls seine Unwürdigkeit ergebe.
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Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt unrichtig gewesen sei, da das vor dem Berufsgericht für Heilberufe abgegebene „Geständnis“ lediglich aus taktischen Gründen erfolgt sei und er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es sei denknotwendig nicht ausgeschlossen, dass er unter dem Eindruck der seinerzeitigen Beratung die erhobenen Vorwürfe im Hinblick auf eine mildere Beurteilung eingeräumt habe, ohne die Taten wirklich begangen zu haben.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.07.2013 - 3 LA 1/13 -abgelehnt. Dabei stellte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger spätestens nach Erhalt des berufsgerichtlichen Urteils habe feststellen müssen, dass seine Taktik nicht aufgegangen sei. Warum er dennoch auf Rechtsmittel verzichtet habe, sei nicht verständlich, jedenfalls hätte er seine Klage gegen den Entzug der Approbation beim Verwaltungsgericht anders begründen müssen. Der Kläger habe keine Erklärung dafür gegeben, warum er noch vor dem Verwaltungsgericht habe vortragen lassen, dass er sich mit seinem Verhalten und den Pflichtverletzungen intensiv auseinandergesetzt habe und bestürzt und voller Scham über sich selbst sei.
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Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wurde vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.08.2013 - 3 LA 37/13 - zurückgewiesen. Das Verfahren zum Widerruf der Approbation war damit seit dem 31.07.2013 rechtskräftig abgeschlossen. Daraufhin stellte der Kläger seine ärztliche Tätigkeit ein.
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Mit Schreiben vom 29.07.2014 beantragte er beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern die Erteilung einer Approbation. Dieses Verfahren wurde zuständigkeitshalber an das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein abgegeben (§ 12 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 BÄO).
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Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Wiedererteilung der Approbation nach einem Jahr vor dem Hintergrund der Widerrufsbegründung verfrüht sei, da er zunächst innerhalb einer angemessenen Zeit außerhalb seines Berufsumfeldes die Einhaltung der Rechtsvorschriften nachweisen solle und nach Ablauf eines weiteren Jahres erneut einen Antrag auf Wiedererteilung stellen könne, wobei dann geprüft werde, ob vor Wiedererteilung der Approbation zunächst eine mit entsprechenden Auflagen versehene Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt werden solle.
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Mit Schreiben vom 19.09.2014, eingegangen am 22.09.2014, erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sich die Vorwürfe im Zeitraum zwischen November 2005 und August 2007 zugetragen haben sollten. Sowohl im berufsgerichtlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien keine Zeugen gehört worden und auch sonst habe keine Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen stattgefunden. Der Kläger sei mit der geltend gemachten Verletzung seiner Verfahrensrechte im Hinblick auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen erfolglos geblieben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Approbation, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Aufgrund der dabei erforderlichen Gesamtbetrachtung sei die Approbation wieder zu erteilen, da er in den vergangenen mehr als sieben Jahren seine Integrität unter Beweis gestellt habe. Es bestünden weder Anhaltspunkte dafür, dass er künftig seine berufliche Pflichten missachten werde, noch dafür, dass die ihm zur Last gelegten Verfehlungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte aktuell in einer Weise erschütterten, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger weiterhin die Ausübung seines Berufs vorzuenthalten. Dem stehe nicht entgegen, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft des Approbationswiderrufs erst ein Jahr und einige Monate verstrichen seien, maßgeblich sei vielmehr der zeitliche Abstand zu dem die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen. Der Kläger habe sich seit der letzten ihm vorgeworfenen Verfehlung im August 2007, sowohl in seinem Beruf als auch darüber hinaus, beanstandungsfrei verhalten. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, eine zweijährige Bewährung außerhalb des beruflichen Umfeldes zur Voraussetzung der begehrten Approbationserteilung zu machen. Gerade die Bewährung innerhalb des eigenen Berufes sei Ausdruck des zur Wiedererlangung der Würdigkeit geforderten inneren Reifeprozesses. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Schwere des zur Last gelegten Fehlverhaltens. Im Hinblick auf eine langjährige Bewährung trete der mit dem Verbot einhergehende Schutzzweck hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zurück. Nachdem der Kläger seinen Beruf seit dem letzten Vorfall über Jahre hinweg gewissenhaft und ohne jede Beanstandung ausgeübt habe, stehe eine Fortdauer des Berufsverbots zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf eine etwaige Gefahrenprävention außer Verhältnis. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Tat nach dem Bundeszentralregistergesetz inzwischen Tilgungsreife eingetreten sei. Auch die Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte und die Frage der Belastbarkeit der im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen sei in die erforderliche Gesamtbetrachtung zur Wiedererteilung der Approbation mit einzubeziehen.
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Auf den Widerspruch hin erließ der Beklagte am 27.11.2014 einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gemäß § 8 Abs. 1 BÄO zunächst zurückgestellt wurde und stattdessen, bei Vorlage der weiteren nötigen Unterlagen, gemäß § 8 BÄO eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren in Aussicht gestellt wurde, mit der Maßgabe, dass diese Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 BÄO die Ausübung des Arztberufes in abhängiger Stellung gestatten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bei der Ermessensentscheidung die Interessen der Allgemeinheit und des Klägers gegeneinander abgewogen werden müssten. Der Kläger habe keine Erklärung für seinen Sinneswandel angegeben, sondern entgegen der Einlassung vor dem Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Feststellungen im damaligen Verfahren allein auf dem im Mandatsverhältnis absprachewidrig erfolgten Formalgeständnis des damaligen Prozessbevollmächtigten beruhten. Gehe man von der Richtigkeit dieser Darstellung aus, werde der weitere Vortrag vor dem Verwaltungsgericht, der Kläger habe sich mit seinem Verhalten und Pflichtverletzungen intensiv auseinandergesetzt, hinfällig, was wiederum bedeute, dass bei ihm eine Einsicht oder gar Reue niemals eingetreten sei. Seine nach wie vor widersprüchlichen Sachverhalts-darstellungen seien nicht geeignet, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Würdigkeit als Arzt auszuräumen. Der Kläger habe sich seit der strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2008 im Visier der Ermittlungsbehörden befunden. Angesichts der Schwere der nicht angezweifelten Verfehlungen gegenüber Patienten und Auszubildenden müsse sichergestellt werden, dass der Kläger zunächst nicht allein in der Praxis tätig werde und der erneuten Versuchung sexueller Übergriffe nachgeben könne. Der Schutz der Patienten und der möglichen weiblichen Auszubildenden und Praktikantinnen habe Vorrang vor der uneingeschränkten und damit nicht transparenten Berufsausübung in eigener Praxis, die mit der Wiedererteilung der Approbation möglich werde. Um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich auch bei der Ausübung des Arztberufes wieder zu bewähren, sei das Landesamt bereit, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren zu erteilen.
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Am 09.12.2014 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Am 15.12.2014 hat der Kläger Klage erhoben - Az. 7 A 287/14.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25. März 2015 abgelehnt - 7 B 93/14 - und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehe. Zu Gunsten des Klägers sei zwar zu berücksichtigen, dass er sich nach Aktenlage zwischen dem letzten ihm zur Last gelegten Vorfall und der Rechtskraft des Widerrufs der Approbation über Jahre beanstandungsfrei verhalten habe. Ob dies allein unter dem Eindruck der schwebenden Verfahren geschehen sei, könne dahinstehen, denn jedenfalls sei alleine diese Tatsache in die Betrachtung mit einzubeziehen. Indes sei für dieses Eilrechtsschutzverfahren von der Rechtskraft des berufsgerichtlichen Urteils und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Widerruf der Approbation auszugehen. Das Verfahren zur Wiedererteilung der Approbation könne nicht dazu genutzt werden, sämtliche vorausgegangenen und abgeschlossenen Verfahren erneut zu betrachten und in eine Prüfung der damals zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen einzutreten. Insbesondere dürften bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden. Der Übergriff auf eine Patientin und die Übergriffe auf Praktikantinnen bzw. Bewerberinnen für Ausbildungsplätze wögen so schwer, dass selbst ein größerer zeitlicher Abstand, wie hier, zu der letzten ihm vorgeworfenen Verfehlung nicht ohne Weiteres zu einer Wiedererlangung der Würdigkeit für die Ausübung des Arztberufes führen könne. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass der Zeitraum der Beurteilung der Wiedererlangung der Würdigkeit grundsätzlich mit der letzten Behördenentscheidung über den Widerruf der Approbation beginne und nicht auf die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abzustellen sei. Daher sei durchaus der Zeitraum seit dem 09. November 2010 in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen. Die vom Kläger zuvor eingeräumten Verfehlungen seien geeignet, das Vertrauen in den Berufsstand der Ärzte so nachhaltig zu stören, dass es nicht verständlich wäre, einem solchen Arzt ohne Weiteres wieder die Berufsausübung zu erlauben. Die Wiedererteilung der Approbation setze im Fall der Unwürdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus. Einen solchen Reifeprozess habe der Kläger durch sein Verhalten indes nicht glaubhaft gemacht. Es fehle jede Auseinandersetzung mit dem durch sein ursprüngliches Geständnis entstandenen Schaden für das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass der Kläger unter Beachtung des Schutzguts, das Ansehen des ärztlichen Berufes zu wahren, zunächst in abhängiger Stellung den Arztberuf ausüben solle, anstatt ihm zugleich eine unbeschränkte Approbation in selbstständiger Stellung zu ermöglichen. Der Beklagte habe das ihm dazu eingeräumte Ermessen unter Würdigung der hier einzubeziehenden Belange im Sinne des § 114 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Es sei nicht nur auf den Zeitablauf abgestellt worden, sondern es seien auch die hier widerstreitenden Interessen gesehen und abgewogen worden.
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Das Oberverwaltungsgericht gab im Beschwerdeverfahren dem Antrag des Klägers statt und verpflichtete den Beklagten, die Approbation vorläufig wieder zu erteilen - Beschluss vom 16.06.2015, 3 MB 24/15. Zur Begründung stellte das OVG maßgeblich auf den Zeitablauf seit den vorgeworfenen Vorkommnissen und dem damit verbundenen Reifungsprozess des Klägers in seiner Bewährung im Beruf ab. Insbesondere wurde auch die inzwischen eingetretene Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung berücksichtigt. Der Kläger nahm daraufhin seine ärztliche Tätigkeit ab dem 25.07.2015 wieder auf.
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Zur Begründung der Klage ergänzt und vertieft der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem einstweiligen Rechtschutzverfahren und verweist insbesondere darauf, dass die Entscheidung stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen sei und sich eine schematische Beantwortung, etwa unter Verweis auf bestimmte Wartezeiten, verbiete. Er habe in den vergangenen mehr als sieben Jahren seine Integrität unter Beweis gestellt. Insbesondere habe er sich seit der letzten ihm vorgeworfenen Verfehlung im August 2007, sowohl in seinen Beruf als auch darüber hinaus, beanstandungsfrei verhalten. Er habe sich in seinen Beruf über mehr als fünf Jahre und neun Monate hinweg bewährt, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Approbationswiderrufs. Diese Umstände verkenne der Beklagte, der in seiner Sachentscheidung allein den Zeitablauf seit der Rechtskraft des Approbationswiderrufs zu Grunde lege. Gerade die Bewährung im Beruf sei Ausdruck des zur Wiedererlangung der Würdigkeit geforderten inneren Reifeprozesses. Die mehrjährige Bewährung im Beruf sei bei der Bewertung außer Acht gelassen worden; noch im Bescheid vom 04.09.2014 sei darauf hingewiesen worden, dass sich der Kläger zunächst ein weiteres Jahr lang außerhalb seines Berufes bewähren solle, bevor über seinen Antrag auf Wiedererteilung entschieden werden könne. Im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2014 habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass ein zwei Jahre andauerndes innerberufliches Wohlverhalten zur Entscheidung über die Approbationserteilung ausschlaggebend sei. Dieser Hinweis sei unter außer Acht lassen der bereits absolvierten über fünf Jahre und neun Monate andauernden berufliche Bewährung durch die Fortführung der Praxis bis ins Jahr 2013 erteilt worden. Diese Phase der beruflichen Bewährung werde im gerichtlichen Verfahren jedoch maßgeblich zu berücksichtigen sein. Der Kläger habe seinen Praxisbetrieb seit der letzten ihm zur Last gelegten Verfehlung im Jahr 2007 bis Ende Juli 2013 fortgeführt und habe sich in dieser Zeit in seinem Beruf sechs Jahre lang praktisch bewährt. Die Bewährung im Beruf sei Ausdruck des zur Wiedererlangung der Würdigkeit geforderten inneren Reifeprozesses. Der mit dem Widerruf der Approbation verfolgte Zweck bestehe darin, die Rechtsgüter und Interessen von Patienten wie auch das Vertrauen in den Berufsstand zu schützen. Habe sich der betreffende Arzt dagegen bewährt und damit einen inneren Reifeprozess zum Ausdruck gebracht, vermöge dieser Schutzzweck den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr zu rechtfertigen. Nachdem der Kläger seinen Beruf seit dem letzten Vorwurf über Jahre hinweg ohne jede Beanstandung ausgeübt habe, stehe das weitere Vorenthalten der Teilnahme an einer vertragsärztlichen Versorgung auch im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte Gefahrenprävention außer Verhältnis.
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Der Verweis auf widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen für die Entscheidung über die Approbationswiedererteilung könne nicht ausschlaggebend sein, weil Aspekte der Belastbarkeit von im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren getroffenen Feststellungen in die erforderliche Gesamtbetrachtung sowie bei der Erteilung der Approbation mit einzubeziehen seien. An der von den Verwaltungsgerichten übernommenen Sachverhaltsdarstellung bestünden begründete Zweifel. Eine gerichtliche Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
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Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss seien widersprüchlich und entsprächen nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Mal sei vom Abstand zwischen dem letzten ihm zur Last gelegten Vorfall und der Rechtskraft des Widerrufs der Approbation die Rede, dann beginne der Zeitraum mit der letzten Behördenentscheidung und es sei nicht auf die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abzustellen. Der Kläger beabsichtige nach Wiedereröffnung der Praxis die Einstellung von ein oder zwei Personen als Praxispersonal; seine Ehefrau und sein Sohn, der seine Facharztausbildung nahezu abgeschlossen habe, würden ebenfalls in der Praxis tätig sein. Ziel sei es, dass sein Sohn die Praxis später übernehme.
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Der Kläger habe seinen Praxisbetrieb im Juli 2015 wiederaufgenommen und habe seit September 2015 auch wieder eine Kassenarztzulassung.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27.11.2014 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Approbation als Arzt wieder zu erteilen,
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mit der Maßgabe, dass auch der Ausgangsbescheid vom 04.09.2014 aufgehoben werden soll,
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sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens festzustellen, dass
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a) der Bescheid des Beklagten vom 04.09.2014, mit dem der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation vom 25.04.2014 zurückgewiesen worden ist, und
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b) der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.11.2014 rechtswidrig waren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ergänzt und vertieft der Beklagte die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid. Insbesondere verweist der Beklagte darauf, dass die Entscheidung nicht allein darauf gegründet sei, dass seit der Rechtskraft des Widerrufs zu wenig Zeit verstrichen sei. Dies sei lediglich ein Aspekt der Entscheidungsfindung gewesen. Bei der Entscheidung gemäß § 8 BÄO sei berücksichtigt worden, dass eine Erlaubnis geeignet sein müsse, die Interessen der Öffentlichkeit und des Klägers zu wahren. Der Kläger habe die Gelegenheit seinen Beruf auszuüben, wenn auch nur in abhängiger Stellung. Das Landesamt bekäme dadurch eine Grundlage für die spätere Entscheidung über die Approbation. Voraussetzung für die Wiedererteilung sei ein längerer innerer Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel. Dies sei vorliegend nicht der Fall, vielmehr fehle jede Auseinandersetzung des Klägers mit dem durch sein ursprüngliches Geständnis entstandenen Schaden für das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes. Auch und gerade in subjektiver Hinsicht seien besonders strenge Maßstäbe anzulegen, denn der Kläger habe unter besonderer Beobachtung der Beteiligten gestanden. Allein die Tatsache, dass kein weiterer Vorfall bekannt geworden sei, bedeute nicht, dass damit die Integrität des Klägers unter Beweis gestellt sei. Der Kläger habe im Laufe der Zeit durch eine widersprüchliche Darstellung der Geschehnisse dazu beigetragen, dass seine Einstellung bzw. Haltung auf keinen Fall dafür herangezogen werden könne, einen inneren Reifungsprozess zu belegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten zum Verfahren 7 A 168/10, 7 B 37/10 und 30 A 15/09 BG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in Bezug auf die Wiedererteilung der Approbation als Verpflichtungsklage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (A.). Hingegen ist sein Feststellungsbegehren in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide zur Ausübung des ärztlichen Berufes unbegründet (B.).
A.
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Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22.Aufl. 2016, § 113 Rn. 217ff). Bei dem Begehren auf Wiedererteilung der Approbation nach § 3 BÄO (Bundesärzteordnung vom 16.04.1987 in der gültigen Fassung) ist das Gericht daher gehalten, die Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen.
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Die Erteilung der Approbation nach § 3 BÄO ist eine gebundene Entscheidung, so dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Nr. 2 BÄO, dass sich der die Approbation Begehrende nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben darf, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Entscheidung nach § 8 BÄO, den Antrag auf Approbationserteilung zurückzustellen, wenn die Approbation wegen späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO - wie hier - widerrufen worden ist und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einer Dauer von zwei Jahren zu erteilen, steht im Ermessen der Behörde. Nach § 8 Abs. 2 BÄO wird die Erlaubnis nur widerruflich und befristet erteilt und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO setzt daher zum einen die Feststellung voraus, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 BÄO noch nicht erfüllt sind, es muss aber hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO erfüllt sein werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 - 8 ME 33/15 -, juris).
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Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger gegenwärtig die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes wiedererlangt.
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Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger unzuverlässig war. Bei der Zuverlässigkeitsprüfung sind die konkreten Umstände des vor allem durch die Art und Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakters des Arztes maßgeblich und es ist eine Prognose über sein zukünftiges Verhalten anzustellen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 27.08.2009 - 13 1178/09 -, juris). Die Zuverlässigkeitsprognose kann in diesem Fall nicht anders ausfallen, als die Bewertung, ob der Kläger die Würdigkeit wiedererlangt hat. Die gerichtlichen Entscheidungen waren auf den Gesichtspunkt der Unwürdigkeit gestützt. Eine Prognose über sein zukünftiges Verhalten war daher nicht erforderlich. Gegenwärtig bestehen bei der derzeitigen Sachlage keine Anhaltspunkte dafür, dass eine jetzt anzustellende Zuverlässigkeitsprognose negativ ausfallen könnte.
- 41
Die Wiederherstellung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“, nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei einer Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens eingetreten sind (so BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 - 3 B 36/12 - , juris).
- 42
Die vom Beklagten im Bescheid vom 04.09.2014 und im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2014 getroffene Entscheidung, den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zunächst zurückzustellen und stattdessen eine beschränkte Erlaubnis zu erteilen, erweist sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als inzwischen rechtswidrig (geworden). Es ist bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Klägers und der bisherigen Verfahren zu erkennen, dass er uneingeschränkt die Würdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes gegenwärtig wieder erlangt hat.
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Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist einerseits zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich nach Aktenlage zwischen dem letzten ihm zur Last gelegten Vorfall und der Rechtskraft des Widerrufs der Approbation über Jahre beanstandungsfrei verhalten hat. Dabei ist von der Rechtskraft des berufsgerichtlichen Urteils und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Widerruf der Approbation auszugehen. Das Verfahren zur Wiedererteilung der Approbation kann nicht dazu genutzt werden, sämtliche vorausgegangenen und abgeschlossenen Verfahren erneut zu betrachten und in eine Prüfung der damals zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen einzutreten. Insbesondere dürfen bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.02.2015 - 8 LA 102/14 -, juris). Soweit der Kläger Verfahrensfehler bemängelt, insbesondere den Umstand gewürdigt wissen will, dass es sich um ein bloßes formales „Geständnis“ der ihm vorgeworfenen Verfehlungen gehandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass er sich sowohl im berufsgerichtlichen Verfahren, als auch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst der Chance begeben hat, eine weitere Tatsachenaufklärung herbeizuführen. Er hat im Gegenteil die vorgeworfenen Verhaltensweisen eingeräumt und behauptet, sich damit auseinandergesetzt zu haben.
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Der Übergriff auf eine Patientin und die Übergriffe auf Praktikantinnen bzw. Bewerberinnen für Ausbildungsplätze wiegen so schwer, dass selbst ein größerer zeitlicher Abstand, wie hier, zu der letzten ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht ohne Weiteres zu einer Wiedererlangung der Würdigkeit für die Ausübung des Arztberufes führen kann.
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In die gebotene Gesamtwürdigung ist zum einen die Dauer des Reifeprozesses einzustellen, die regelmäßig mindestens fünf Jahre bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis betragen muss. Die Dauer des Reifeprozesses ist zu gewichten. Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu. Darüber hinaus sind bei der Gesamtwürdigung insbesondere auch zu berücksichtigen die Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris).
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Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.03.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").
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Eine Anknüpfung allein an den Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den Widerruf der ärztlichen Approbation abgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen), an den Zeitpunkt, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 -, juris Rn. 59; VG Regensburg, Urt. v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 -, juris Rn.65; VG Würzburg, Urt. v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 -, juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, Beschl. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22), ist nicht sachgerecht. Nach Auffassung der Kammer verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise, sondern der Einzelfall ist in den Blick zu nehmen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Zeitraum der Beurteilung der Wiedererlangung der Würdigkeit grundsätzlich mit der letzten Behördenentscheidung über den Widerruf der Approbation beginnt. Daher ist durchaus der Zeitraum seit dem 09.11.2010 in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, auch wenn in Rechnung zu stellen ist, dass der Kläger bis zur Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein Verhalten allein auf Grund des schwebenden Verfahrens geändert haben könnte. Die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit kann aber auch bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2015 - 8 LA 126/15 -,juris, m.w.N.). Indes kommt dem Verhalten nach Rechtskraft der Widerrufsentscheidung eine besondere Bedeutung zu, da sich ein Betroffener danach zunächst außerhalb des beruflichen Wirkungskreises bewähren muss.
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Zunächst sind also Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen. Eine Grundlage für den Widerruf der Approbation war der Strafbefehl vom 24. Juni 2008, der einen Vorfall vom 17. August 2007 zum Gegenstand hatte. Das Verhalten des Klägers ist als Beleidigung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen geahndet worden. Auch wenn es sich im strafrechtlichen Sinne damit nicht um eine schwere Straftat handelte, führte dieses Verhalten zu Recht zum Widerruf der Approbation, weil die Tat zum Nachteil einer Patientin begangen worden ist. Diese Tat liegt jedoch inzwischen deutlich über acht Jahre zurück. Die Übergriffe gegenüber den Praktikantinnen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, fallen in die Zeit von 2005 bis Anfang 2007, liegen also noch weiter zurück. Auch wenn es keine Fristen gibt, nach deren Ablauf die die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sind doch die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz ein Anhaltspunkt. Gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BZRG beträgt hier die Tilgungsfrist fünf Jahre. Tilgungsreife bestand damit im Juli 2013. Damit gilt der Kläger jetzt nicht mehr als vorbestraft. Wenn schon manche Straftaten nach fünf Jahren nicht mehr verwertet werden dürfen, so müsste dies für Fehlverhalten, das keine Straftat darstellt, wohl erst recht gelten. Da seit der Tilgungsreife wiederum drei Jahre verstrichen sind, Art und Schwere der Verfehlungen nicht so sind, dass eine Anlehnung an die Tilgungsfristen nicht gerechtfertigt erscheint, sind nun nur alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens im Oktober 2010 eingetreten sind.
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Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht (BVerwG aaO). Von Dezember 2010 bis Juli 2013 hat der Kläger in selbstständiger Tätigkeit seinen Arztberuf weiter ausgeübt, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist. Die vom Beklagten geforderte Bewährung in seinem Beruf hat der Kläger in diesen zweieinhalb Jahren sogar in selbstständiger Tätigkeit gezeigt. Es ist daher nicht ersichtlich, was ein weiteres Zuwarten mit der Wiedererteilung der Approbation an Gewinn bringen sollte, außer dass der Kläger möglicherweise nach zwei Jahren nicht mehr in Lage wäre, seine selbstständige Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Durch sein beanstandungsfreies Verhalten innerhalb seiner Berufsausübung hat der Kläger gezeigt, dass er sich „zum Guten geändert“ hat und damit das Vertrauen in den Berufsstand der Ärzte nicht mehr erschüttert. Inzwischen hat sich der Kläger auch seit der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Juli 2015 nach Aktenlage beanstandungsfrei verhalten.
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Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers ist es zwar zweifelhaft, ob der gebotene innere Reifungsprozess tatsächlich vollzogen wurde. Aufgrund des Verfahrens muss dem Kläger indes klargeworden sein, dass die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen für einen Arzt inakzeptabel sind. Durch Aufnahme seiner Frau und seines Sohnes in die Praxis sowie den Verzicht auf Praktikantinnen stellt er sicher, dass sich Vergleichbares nicht - wieder - ereignen kann.
- 51
Entscheidend ist somit, dass seit der letzten Verfehlung jetzt über acht Jahre vergangen sind und der Kläger sich seit der letzten Behördenentscheidung den Widerruf betreffend zweieinhalb Jahre und nun wiederum etwa ein Jahr in seinem Beruf bewährt hat. Auch in den nahezu zwei Jahren seit der Schließung der Praxis hat er sich nichts zuschulden kommen lassen, so dass der Kläger jetzt einen Anspruch auf Erteilung der Approbation hat.
- 52
Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Zweijahresfrist der Berufsausübungserlaubnis des § 8 BÄO im November 2016 abläuft. Spätestens nach Ablauf der Frist hat die Behörde ohnehin darüber zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. Haage, BÄO, 2013, § 8 Rn. 1). Durchgreifende Gründe, die einer Wiedererteilung im November 2016 entgegenstehen könnten, hat der Beklagte nicht benannt und sind nach heutigem Stand auch nicht ersichtlich.
B.
- 53
Das hilfsweise für den Fall des Obsiegens gestellte Feststellungsbegehren ist indes unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag zulässig ist. Eine Feststellungsklage ist grundsätzlich nach § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber einer Gestaltungsklage subsidiär. Indes ist ein Feststellungsinteresse des Klägers in Bezug auf eine in Aussicht genommene Amtshaftungs- bzw. Schadenersatzklage nicht von der Hand zu weisen.
- 54
Die Kammer erachtet die angegriffenen Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses im September bzw. November 2014 aber als rechtmäßig. Zu diesem Zeitpunkt war nicht davon auszugehen, dass der Kläger bereits die Würdigkeit zur Ausübung des Berufes uneingeschränkt wiedererlangt hatte, so dass die Erteilung einer beschränkten Berufsausübungserlaubnis nach § 8 BÄO nicht zu beanstanden war. Insbesondere sein widersprüchliches Verhalten seit der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ließ zu Recht Zweifel daran aufkommen, ob ihm tatsächlich die Schwere der ihm vorgeworfenen Verfehlungen im Hinblick auf das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes und der Schutz von Patientinnen und abhängig Beschäftigten derart bewusst war, dass von einem Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation bei Wiedererlangung der Würdigkeit ausgegangen werden konnte. Die vom Kläger zuvor eingeräumten Verfehlungen waren geeignet, das Vertrauen in den Berufsstand der Ärzte so nachhaltig zu stören, dass es nicht verständlich gewesen wäre, einem solchen Arzt ohne Weiteres wieder die Berufsausübung zu erlauben. Die Wiedererteilung der Approbation setzt im Fall der Unwürdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus (vgl. nur OVG Sachsen, Urteil vom 13.03.2012 - 4 A 18/11 -, juris). Insbesondere bei einer von der Allgemeinheit besonders missbilligten ehrenrührigen Straftat die - wie hier - zum Unwürdigkeitsurteil geführt hat, bedarf es besonderer Anstrengungen und Nachweise für den gebotenen inneren Reifungsprozess. Einen solchen Reifeprozess hat der Kläger durch sein Verhalten indes bis zur Entscheidung der Behörde nicht nachgewiesen. Es fehlte bei ihm jede Auseinandersetzung mit dem durch sein ursprüngliches Geständnis entstandenen Schaden für das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes. Auch war seit Rechtskraft der Widerrufsentscheidung erst gut ein Jahr verstrichen, so dass von einer ausreichenden Zeit zur außerberuflichen Bewährung nicht die Rede sein konnte.
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Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass der Kläger unter Beachtung der Schutzguts, das Ansehen des ärztlichen Berufes zu wahren, zunächst in abhängiger Stellung den Arztberuf ausüben sollte, anstatt ihm zugleich eine unbeschränkte Approbation in selbstständiger Stellung zu ermöglichen. Der Beklagte hat das ihm dazu eingeräumte Ermessen unter Würdigung der hier einzubeziehenden Belange im Sinne des § 114 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht nur auf den Zeitablauf abgestellt worden, sondern es sind auch die hier widerstreitenden Interessen gesehen und abgewogen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.