Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2016 - 6 A 193/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1010.6A193.15.0A
bei uns veröffentlicht am10.10.2016

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.000 € aus einem Vertrag gegen den Beklagten geltend. Widerklagend verlangt der Beklagte die Verurteilung der Klägerin zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer auf seinem Grundstück verlegten Regenwasserleitung sowie der Ableitung von Niederschlagswasser.

2

Die Beigeladene hat die Aufgabe der Beseitigung von in ihrem Gemeindegebiet anfallendem Oberflächenwasser auf die Klägerin übertragen. Das auf den Wohngrundstücken sowie den Flächen von Verbrauchermärkten in der ... in ... anfallende Niederschlagswasser führt die Klägerin über ein Rohr mit 50 cm Durchmesser in östliche Richtung ab und leitet es dann in einen Graben ein. Bei diesem Graben handelt es sich um das Gewässer 0101 des Sielverbandes .... Der Graben fließt durch ein im Eigentum des Beklagten stehendes Waldstück und führt weiter aus westlicher Richtung kommend zu dem im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück, Flurstücks 41/2 der Flur 2 Gemarkung ....

3

An dem Punkt, an dem der Graben 0101 des Sielverbandes ... auf das Grundstück des Beklagten trifft, setzt eine quer in nordwestliche Richtung über das Grundstück zur Straße ... verlaufende Verrohrung des Grabens an. Es handelt sich dabei um eine Leitung DN 500, die teilweise durch ein auf dem Grundstück befindliche Hallengebäude überbaut ist.

4

Im Jahre 2012 kam es in Zusammenhang mit starken Niederschlägen erstmals zu Überstauungsereignissen auf dem Grundstück des Beklagten.

5

Mit Schreiben vom 9.1.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie festgestellt habe, dass die Leitung DN 500 auf dem Grundstück des Beklagten hydraulisch überlastet und damit ursächlich für Überstauungsereignisse auf seinem Grundstück sei. Neben Muffenversetzen und nicht fachgerecht angeschlossenen Abzweigen sei auch ein Rohr in allen Viertelpunkten gerissen. Da erhebliche Teile der Gemeinde über den Graben und die Rohrleitung entwässerten, fühle sie sich für die ordnungsgemäße Ableitung des Regenwassers verantwortlich, auch wenn die Grabenverrohung vor vielen Jahren privat hergestellt worden sei. Insofern sei beabsichtigt, eine größere Regenwasserleitung neu zu verlegen.

6

Im Januar 2013 schlossen die Beteiligten eine dreiseitige „Vereinbarung über ein Überwegungsrecht". Darin heißt es, dass die Klägerin auf dem Flurstück 41/2 der Flur 2 Gemarkung ... eine Regenwasserleitung DN 700 GFK, zur Ableitung des von Teilen aus der Gemeinde ... über den zum Grundstück führenden Graben kommende Regenwasser baue und unterhalte. Die bereits vorhandene Regenwasserleitung DN 500 unterhalb des Hallenbestandes verbleibe im Eigentum sowie in der Unterhaltung des Eigentümers und diene künftig nur noch der privaten Grundstücksentwässerung.

7

Außerdem regelt der Vertrag, dass der Beklagte sich mit einem Eigenanteil von 5882,35 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, mithin 7.000 € brutto an der genannten Maßnahme beteilige. Der Betrag sei nach Fertigstellung und Abnahme der Maßnahme auf das Konto der Klägerin zu überweisen.

8

Im Jahre 2013 wurde die Regenwasserleitung DN 700 im Auftrag der Klägerin erbaut, abgenommen und in Betrieb gesetzt. Heute noch tritt am östlichen Ende der Leitung Wasser aus der Leitung aus. Die Leitung DN 500 wurde von dem Graben 0101 des Sielverbandes ... getrennt.

9

Mit Schreiben vom 19.6.2013 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über den vereinbarten Selbstkostenanteil in Höhe von 7.000 €, mit der Bitte, den Betrag bis zum 28.06.2013 zu überweisen. Eine Zahlung des vereinbarten Betrages durch den Kläger erfolgte nicht.

10

Die Klägerin baute zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften einen sogenannten Rechen in den unmittelbaren Einlaufbereich der neu verlegten Leitung DN 700 am Ende des offenen Grabens ein.

11

Die Klägerin hat hinsichtlich der Forderung von 7.000 € gegen den Beklagten zunächst das Mahnverfahren beim Amtsgericht Schleswig betrieben. Nach Erlass und Zustellung des Mahnbescheides am 21.11.2013 hat der Beklagte Widerspruch gegen diesen eingelegt. In der Folge hat das Amtsgericht Schleswig das Verfahren an das Landgericht Itzehoe abgegeben. Dieses hat mit Beschluss vom 21. Februar 2014 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schleswig verwiesen.

12

Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin auf die getroffene vertragliche Vereinbarung und trägt vor, sie sei im vorliegenden Verfahren lediglich unterstützend gegenüber dem Beklagten am Bau eines Niederschlagswasserrohres beteiligt gewesen. Sie sei noch bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen, dass die Herstellung einer Niederschlagswasserleitung in ihren Aufgabenbereich fiele. Es habe sich dann allerdings herausgestellt, dass dieser Aufgabenbereich nicht zu den ihr übertragenen Aufgaben gehöre.

13

Die auf dem Grundstück des Beklagten unterhalb des Hallenbestandes vorhandene Grabenverrohrung DN 500 sei vom Beklagten oder dessen Rechtsvorgänger vorgenommen worden.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 28.6.2013 zu zahlen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte trägt vor, der im Januar 2013 geschlossene Vertrag sei nichtig. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Klägerin bei Abschluss des Vertrages eine unzulässige Gegenleistung habe versprechen lassen. Die streitbefangene Vereinbarung von Januar 2013 sei offenbar vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährleistung einer geordneten Abwasserentsorgung geschlossen worden. Die vereinbarte Gegenleistung stelle daher einen Beitrag im Sinne des KAG dar. Nach § 21 der Satzung der Beigeladenen könnte die Klägerin zwar einmalig Beiträge für Aufwendungen der erstmaligen Herstellung von öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen erheben. Der Beitrag sei hier allerdings nicht nach den Vorteilen bemessen worden, die der Beklagte durch die Maßnahme erhalten habe. Außerdem sei fraglich, ob die Klägerin bezüglich der Geltendmachung von Beiträgen aktivlegitimiert sei, denn diese erfülle nur eine Verpflichtung der Beigeladenen.

19

Ferner seien so genannte frustrierte Aufwendungen nicht beitragsfähig. Die für die Verlegung des Rohres entstandenen Kosten seien jedoch solche Aufwendungen, da das verlegte Rohr viel zu klein sei, um anfallendes Regenwasser zu entsorgen. Insbesondere bei Starkregenereignissen, sei die Entwässerung nicht in der Lage, das Regenwasser abzuführen.

20

Zwischenzeitlich habe die Leitung DN 700 auch Schmutzwasser geführt. Dies sei heute aber nicht mehr der Fall.

21

Es sei sogar so, dass es seit der Verlegung der Leitung DN 700 und der Trennung der Leitung DN 500 von dem Graben 0101 des Sielverbandes ... deutlich häufiger zu Überstauungsereignissen komme, als vor der Baumaßnahme. So käme es innerhalb kürzester Zeit an dem Punkt, an dem das Wasser des Grabens in das Rohr DN 700 fließt, zur eine Aufstauung von Wasser, was zu einer Überflutung seines gesamten Grundstücks führe. Dies sei auf eine fehlerhafte Leitung oder eine mangelnde Unterhaltung der Leitung DN 700 zurückzuführen. Aus diesem Grunde habe er seine Zusage zu einer Kostenbeteiligung zurückgezogen. Es sei für ihn ein Folgenbeseitigungsanspruch gegeben, der sich auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Handelns in Form der Verlegung der Regenwasserleitung richte.

22

Die Beigeladene und damit die Klägerin habe die Beseitigung des ihnen zu überlassenden Abwassers zu gewährleisten. Sie habe die zu diesem Zweck notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten sowie neue Anlagen und Einrichtung rechtzeitig zu planen. Dies ergebe sich bereits aus der Abwassersatzung der Beigeladenen.

23

Widerklagend beantragt der Beklagte,

24

die Klägerin zu verurteilen, die von ihr verlegte Regenwasserleitung DN 700 GFK auf dem Flurstück 41/2 der Flur zwei Gemarkung ... durch geeignete Maßnahmen so zu unterhalten und zu betreiben, dass das in ihr abfließendes Regenwasser nicht mit Schmutzwasser verseucht ist und das Grundstück des Beklagten insbesondere bei Regenfällen nicht überschwemmt, sondern ordnungsgemäß und den anerkannten Regeln der Technik folgend, entsorgt wird.

25

Die Klägerin beantragt,

26

die Widerklage abzuweisen.

27

Zur Widerklage trägt die Klägerin vor, die Leitung DN 700 sei ausreichend dimensioniert und sei mangelfrei verlegt. Im Zuge der Abnahme habe man dies geprüft. Die Leitung werde auch hinreichend unterhalten. Zur Aufstauung des Wassers käme es, weil der Beklagte keine Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ableitung des auf seinem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers getroffen habe. Außerdem unterhalte der Beklagte vor dem Hallengebäude einen kleinen Privatwald. Dies führe dazu, dass Astwerk, Laub und sonstige Bestandteile in den Graben fielen, sich in dem vor dem Rohr befindlichen Rechen verfingen und das Leitungssystem verstopften.

28

Das Verwaltungsgericht hat sich vom Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen den Gewässerplan des Sielverbandes ... zusenden lassen.

29

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

31

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

32

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung 7.000 € aus dem im Januar des Jahres 2013 geschlossenen Vertrag.

33

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist entstanden.

34

Die drei in diesem Verfahren Beteiligten einigten sich im Januar 2013 die hier streitbefangene vertragliche Vereinbarung abzuschließen. Die in Schriftform gefasste vertragliche Absprache ist als öffentlich-rechtlichter Vertrag i.S.d. § 121 S. 1 LVwG zu qualifizieren. Es wird durch diese ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang Gegenstand und Zweck des Vertrages (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 2 LB 1/11, juris Rn. 48). Stellen die den Vertragsinhalt prägenden Rechtsnormen ein Sonderrecht des Staates dar, d.h. die Normen wenden sich jedenfalls auf einer Seite nur an Hoheitsträger, liegt regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 54 Rn. 76).

35

Gegenstand der hier streitbefangenen vertraglichen Vereinbarung ist der Bau einer Regenwasserleitung DN 700 durch die Klägerin unter Kostenbeteiligung des Beklagten. Die Leitung DN 700 wurde entweder vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Beigeladenen zu Abwasserbeseitigung oder aber in Erfüllung einer der Klägerin fremden Unterhaltungspflicht errichtet. In beiden Fällen prägen öffentlich-rechtliche Vorschriften, entweder die § 56 WHG, § 30 ff. LWG oder die §§ 36, 39 WHG, §§ 38 ff. LWG den dem Vertragsabschluss zu Grunde liegenden Sachverhalt.

36

Der Abschluss des streitbefangenen Vertrages verstößt auch nicht gegen ein Handlungsformverbot im Sinne des § 121 S. 1 HS. 2 LVwG.

37

Zwar kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Bereich des Abgabenrechts als Handlungsform der Verwaltung dann ausscheiden, wenn er nicht auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigung beruht und Absprachen enthält, die sich außerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt (vgl. zum wortgleichen § 54 VwVfG: VG Magdeburg, Urteil vom 01.03.2012, Az.: 9 A 364/10, juris Rn. 28 f.; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG 8. Auflage 20114, § 54 Rn. 124). Abgabenangelegenheiten sind im Grundsatz dispositionsfeindlich (BVerwG, Urteil vom 14.08.1992, Az.: 8 C 19/90, Rn. 10 m.w.N.). Die strikte Bindung der Verwaltung an das Gesetz in abgabenrechtlichen Angelegenheiten schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies gestattet (BVerwG, Urteil vom 12.12.2012, Az.: 9 C 12/11, juris Rn. 11; vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 54 Rn. 124). Insofern kann Art. 20 Abs. 3 GG in bestimmten Fällen der vertraglichen Handlungsform im Abgabenrecht entgegen stehen.

38

Anders als der Beklagte meint, ist die vertragliche Vereinbarung einer Kostenbeteiligung des Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht als kommunalabgabenrechtliche Angelegenheit zu qualifizieren. Daher ist unerheblich, inwieweit sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 7.000 € im Rahmen des § 8 KAG oder der Abgabensatzung der Beigeladenen bewegt.

39

In dem Bau der Leitung DN 700 ist nicht die Herstellung einer Anlage in Ausübung der gemeindlichen Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 30 LWG und damit auch nicht die Errichtung einer notwendigen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 KAG, § 17 Abs. 2 Satz 1 GO zu sehen. Vielmehr steht hier die Erfüllung einer fremden Unterhaltungspflicht für die Leitung DN 500 durch die Klägerin im Vordergrund.

40

Aus der vorvertraglichen Korrespondenz der Klägerin und des Beklagten ergibt sich aus Sicht der Kammer eindeutig, dass die Klägerin sich bereiterklärte, die Leitung DN 700 als Ersatz für die defekte und überlastete Leitung DN 500 zu verlegen. Diese Leitung stellt ausweislich des Gewässerplans des Sielverbandes ... eine Verrohrung eines Verbandsgewässers dar, die entweder von dem Rechtsvorgänger des Beklagten oder dem Sielverband vorgenommen wurde. Damit ist die Leitung DN 500 als Maßnahme des Gewässerausbaus bzw. als Anlage an einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG zu qualifizieren. Insofern hat entweder der Sielverband ... die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der Verrohrung (vgl. § 39 Abs. 3 WHG, § 42 Abs. 1 LWG) zu erfüllen oder die Leitung unterfällt als Anlage an einem Gewässer mangels wasserwirtschaftlichem Zweck der Unterhaltungspflicht des Eigentümers der Anlage.

41

Zur Unterhaltung einer Gewässerverrohrung zählen die Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses sowie die Erhaltung eines funktionsfähigen Zustandes. So kann es in diesem Zusammenhang erforderlich werden, eine neue Leitung zu errichten, um den Wasserabfluss sicherzustellen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn nicht allein die Verrohrung des Gewässers zu gering dimensioniert ist, sondern das Gewässer insgesamt nicht ausreichend ist, um das anfallende Abwasser abzuführen. Für letzteres bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.

42

Der Vertrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gemäß §§ 126 Abs. 2 Nr. 4, 123 LVwG nichtig. Danach ist ein Subordinationsvertrag im Sinne des 121 S. 2 LVwG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 123 LVwG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Hier liegt allerdings schon kein subordinationsrechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 S. 2 LVwG vor.

43

Der mit dem § 54 S. 2 LVwG wortgleiche § 121 S. 2 LVwG ist zwar nicht streng nach dem Wortlaut auszulegen. Insofern fallen unter § 121 S. 2 LVwG nicht nur die Verträge, die einen Sachverhalt erfassen, der auch durch einen Veraltungsakt hätte geregelt werden können. Vielmehr gilt diese Norm für all diejenigen Verträge im Staat-Bürger-Verhältnis auf einem „Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht“, d.h. dass sich Behörde und Bürger wie bei dem Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüberstehen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2000, Az.: 4 C 4/99, juris Rn. 18; Friedersen, in: PdK-SH 2014, LVwG, §. 121 Rn. 1, 4; vgl. auch VGH München, Urteil vom 11.04.1990, Az.: 1 B 85 A. 1480, juris Rn. 65; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 54 Rn. 48). Nur in diesen Fällen, in denen sich Behörde und Bürger im Zuge des Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung nicht auf „Augenhöhe“ begegnen, bedarf der Bürger eines besonderen Schutzes, der insbesondere über § 126 Abs. 2 und Abs. 3 LVwG gewährt wird.

44

Ein solches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht. Wie bereits festgestellt, erfüllte die Klägerin mit dem Bau der Leitung DN 700 eine fremde Unterhaltungspflicht, die für den Bau der Leitung DN 500 bestand. Auf eine solche Leistung der Klägerin hatte der Beklagte keinen Anspruch. Auch war der Beklagte nicht auf hoheitliche Mitwirkungsbefugnisse der Klägerin oder der Beigeladenen angewiesen, um auf seinem Grundstück eine die Leitung DN 500 ersetzende Leitung zu verlegen. Vor diesem Hintergrund ergäbe sich ohne die vertragliche Vereinbarung auch kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Kostenbeteiligung, insbesondere war die Erhebung von Beiträgen nicht möglich.

45

Hinzu kommt, dass an der streitbefangenen Vereinbarung nicht nur die Beigeladene und der Beklagte, sondern auch die Klägerin beteiligt war. Der Vertrag lässt nicht erkennen, dass Klägerin und Beigeladene auf der einen und der Beklagte auf der anderen Seite stehen. So wird die Klägerin verpflichtet gemäß der vertraglichen Vereinbarung die wesentliche Leistung, nämlich den Bau der Leitung DN 700 unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung der Beigeladenen zu erfüllen. Auch dies spricht gegen ein dem Vertrag zu Grunde liegendes Verhältnis der Über- und Unterordnung im vorliegenden Fall und deutet vielmehr auf ein Kooperationsverhältnis zwischen den Beteiligten hin.

46

Das Entstehen der vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Beklagten ist auch nicht abhängig von einer aus hydraulischer Sicht ausreichenden Dimensionierung oder Funktionsfähigkeit der neu errichteten Leitung. Die von dem Beklagten zu zahlenden 7.000 € werden im Vertrag ausdrücklich als Kostenbeteiligung für eine Leitung DN 700 ausgewiesen, die mit Errichtung dieser Leitung zu zahlen ist. Genau die im Vertrag beschriebene Leitung ist von der Klägerin erbaut worden, was die Zahlungsverpflichtung des Beklagten auslöste.

47

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Ausweislich der vertraglichen Vereinbarung ist der Betrag von 7.000 € auf das Konto der Klägerin zu zahlen, was dafür spricht, dass sie auch berechtigt sein soll, die Zahlung einzufordern. Dem stehen auch keine rechtlichen Bedenken entgegen. Da es sich bei der Kosten auslösenden Maßnahme gerade nicht um den Bau einer Abwasseranlage einer Gemeinde handelt, kann auch nicht bloß die Beigeladene als Gläubigerin zu leistender Beiträge im Sinne des § 8 KAG den Anspruch geltend machen.

48

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht infolge des Rücktritts des Beklagten vom Vertrag untergegangen. Der Beklagte erklärte zwar, dass er Abstand von der Zahlungsverpflichtung genommen habe, da auch die neue Leitung nicht verhindere, dass sich Wasser auf seinem Grundstück staue. Ihm steht allerdings weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Anhaltspunkte für ein vertragliches Rücktrittsrecht lassen sich der vertraglichen Vereinbarung nicht nehmen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht entsprechend § 323 BGB setzt eine synallagmatische Vertragsbeziehung, d.h. eine vertragliche Regelung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten voraus. Dass der Vertrag von einer bloßen Kostenbeteiligung des Beklagten spricht, deutet darauf hin, dass die Klägerin ebenfalls einen Teil der Baukosten trägt. Klägerin und Beklagter stehen sich daher nicht wie Aufragnehmer und Auftraggeber gegenüber. Insofern gibt der Vertrag dem Beklagten keinen Anspruch auf Herstellung eines bestimmten Werkes in Form der Leitung DN 700, sondern enthält eine bloße Zuzahlungsverpflichtung des Beklagten, die mit der Fertigstellung und Abnahme der Leitung DN 700 zu erfüllen ist.

49

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit dem 22.11.2013 entsprechend der §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

50

Diese Normen sind einer entsprechenden Anwendung auf öffentlich-rechtlich geprägte Rechtsbeziehungen zugänglich (Lorenz, in BeckOK, Stand: 1.11.2015, § 280 Rn. 8). Auch die Voraussetzungen sind erfüllt. Die aus Januar 2013 stammende vertragliche Vereinbarung begründet ein Schuldverhältnis, das den Beklagten zur Zahlung von 7.000 € verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er bislang nicht nachgekommen. Der Beklagte hat sich nicht hinsichtlich seiner nicht erfolgten Leistung exkulpiert, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB analog.

51

Allerdings ist Verzug nicht schon am 28.06.2013 eingetreten. Zwar forderte die Klägerin den Beklagten mit der Rechnung vom 19.06.2013 auf, bis zum 28.06.2013 die 7.000 € zu zahlen. Darin liegt jedoch keine Bestimmung der Zeit nach dem Kalender gemäß § 280 Abs. 2 Nr. 1 BGB analog. Diese Regelung verlangt grundsätzlich eine Vereinbarung der Parteien des Schuldverhältnisses und lässt die einseitige Festsetzung eines Termins nach dem Kalender gerade nicht ausreichen (Ernst, in: MüKo zum BGB, 7. Auflage 2016, § 286 Rn. 57).

52

Der Verzug ist allerdings entsprechend §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB mit der am 21.11.2013 erfolgten Zustellung des Mahnbescheides am 22.11.2013 eingetreten. Die Verzinsung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 analog.

53

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

54

Soweit der Beklagte mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zum „ordnungsgemäßen Betrieb“ der Regenwasserleitung verlangt, ergibt sich ein Anspruch des Beklagten nicht aus der im Januar 2013 geschlossenen vertraglichen Vereinbarung.

55

Zwar kann der „ordnungsgemäße Betrieb“ der Regenwasserleitung nur dann gewährleistet werden, wenn die Leitung DN 700 auch entsprechend unterhalten wird. Zur Unterhaltung dieser Leitung ist die Klägerin aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auch verpflichtet.

56

Die Kammer erkennt jedoch keine Missstände hinsichtlich der Unterhaltung der Leitung. Aufgrund der Tatsache, dass am östlichen Ende der Leitung DN 700 Wasser aus dieser austritt und auf dem Grundstück des Beklagten keine Ausspülungen vorhanden sind, muss davon ausgegangen werden, dass das Rohr weder zusammengebrochen noch verstopft ist. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass jedenfalls mit ursächlich für die Aufstauung von Wasser am westlichen Ende der Leitung ist, dass sich vor dem Rohr ein Rechen befindet, der durch Laub und Äste, die das im Graben anströmende Wasser mit sich führt, verstopft.

57

Dabei kann allerdings auf den Rechen aus Verkehrssicherungsgründen nicht verzichtet werden. Dieser dient dazu, Personen davor zu schützen, in die Leitung DN 700 gezogen zu werden. Der Rechen ist damit notwendiger Bestandteil der Leitung und als solcher sogar zum ordnungsgemäßen Betrieb der Leitung notwendig.

58

Soweit der Beklagte mit der Widerklage darauf abzielt, den Kläger zu verurteilen, anfallendes Regenwasser ordnungsgemäß und den anerkannten Regeln der Technik folgend zu entsorgen, ergibt sich ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin weder aus dem im Januar 2013 geschlossenen Vertrag, noch aus § 30 Abs. 1 LWG oder einem Folgenbeseitigungsanspruch.

59

Ein vertraglicher Anspruch des Beklagten scheitert bereits daran, dass sich die Klägerin in dem Vertrag zum Bau einer Leitung DN 700, nicht jedoch zum Bau einer größeren oder ausreichend dimensionierten Leitung verpflichtet hat.

60

Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf ordnungsgemäße Ableitung des in höheren Teilen der Beigeladenen anfallenden und aus westlicher Richtung anströmenden Niederschlagswassers, der sich aus § 30 Abs. 1 LWG ergibt.

61

Es kann an dieser Stelle schon offen bleiben, ob § 30 Abs. 1 LVwG überhaupt als drittschützende Norm, aus der sich ein Anspruch für den Einzelnen ergeben kann, zu qualifizieren ist. So wird zwar vertreten, dass das die Normen der Landeswassergesetzte, die die Pflichten der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung statuieren, neben der Allgemeinheit auch Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen sollen und insoweit eine drittschützende Regelung darstelle (OLG Schleswig, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 11 U 10205, juris Rn. 9; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2004, Az.: 15 A 1130/04, BeckRS 2004, 22274).

62

Selbst wenn man den drittschützenden Charakter des § 30 Abs. 1 LVwG annehmen sollte, wäre dieser Anspruch jedoch grundsätzlich gegen die Beigeladene zu richten. Diese bleibt, auch wenn sie sich im Rahmen der Abwasserbeseitigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LWG Dritter bedient, grundsätzlich die Schuldnerin des Anspruchs (vgl. Rohde, in: PdK SH, WHG, Februar 2011, §§ 30,31 Rn. 6). Es kann allein die Erfüllung der Verpflichtung, nicht jedoch die Verpflichtung selbst übertragen werden (vgl. Rohde, in: PdK SH, WHG, Februar 2011, §§ 30,31 Rn. 3).

63

Ein Anspruch auf ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ergibt sich auch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.

64

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und durch Richterrecht geprägt. Er ergibt sich unmittelbar aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie der Abwehrfunktion der Grundrechte. Er setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 13.07.2005, Az.: 13 LC 16/03, juris Rn. 31).

65

Unabhängig davon, ob der Bau der Leitung DN 700 durch die Klägerin als hoheitlicher Eingriff zu qualifizieren ist, wäre Voraussetzung für einen Anspruch insoweit, dass es unmittelbar in Folge dieser Maßnahme zu Überstauungsereignissen auf dem Grundstück des Beklagten kommt, die die Nutzbarkeit des Grundstückes einschränken und die zuvor nicht gegeben waren.

66

Die Kammer ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass gerade diese Voraussetzung nicht vorliegt. Bereits im Jahre 2012, d.h. bevor die Klägerin die Leitung DN 700 verlegte, kam es in Zusammenhang mit einem Starkregenereignisses zu einer Stauung von Wasser auf dem Grundstück des Beklagten. Insofern treten nach Überzeugung des Gerichts die Überschwemmungsereignisse nicht erst in Zusammenhang mit dem Bau der Leitung DN 700 auf. Dafür spricht im Übrigen, dass wie bereits dargestellt nach Auffassung des Gerichts die Leitung DN 700 funktionsfähig ist und die bloße Vergrößerung des Durchmessers einer Regenleitung keinesfalls den Wasserdurchfluss verschlechtern kann.

67

Auf die Frage, ob eine ausreichende Vorflut in Form des Grabens 0101 des Sielverbandes ... besteht oder hier eine weitere Anlage errichtet werden muss, kommt es ebenso nicht an. Auch ist unerheblich, ob der Beklagte selbst auf seinem Grundstück hinreichende Regenrückhaltevorrichtungen unterhält, um das Niederschlagswasser von seinen versiegelten Flächen ordnungsgemäß einleiten zu können.

68

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO.

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2016 - 6 A 193/15

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2016 - 6 A 193/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2016 - 6 A 193/15 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 39 Gewässerunterhaltung


(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherun

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen V

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung


Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung ander

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2016 - 6 A 193/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2016 - 6 A 193/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2012 - 9 C 12/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Beteiligung an den Kosten einer Erschließungsmaßnahme.

Referenzen

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Beteiligung an den Kosten einer Erschließungsmaßnahme.

2

Mit Erschließungsverträgen vom 20. Dezember 1999 übertrug die Klägerin die Erschließung einschließlich der Herstellung der Schmutzwasserkanalisation in drei Neubaugebieten (Bebauungspläne Nr. 77, 78 und 80) auf die damaligen Eigentümer der Grundstücksflächen. Am selben Tag schlossen die Vertragsparteien städtebauliche Folgekostenverträge über die Finanzierung eines für die geplante Bebauung notwendigen Dükers, der außerhalb der Plangebiete durch den Möllner See zur Kläranlage verlaufen sollte. Die Vertragspartner der Klägerin verpflichteten sich, insgesamt 78 % der dafür erforderlichen Planungs- und Baukosten zu übernehmen. Die restlichen 22 % entfielen auf die Eigentümer von Grundstücken in zwei anderen Neubaugebieten; sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

3

Nachdem die Beklagte die Grundstücke im Gebiet der eingangs genannten Bebauungspläne von den Voreigentümern erworben hatte, schloss sie mit der Klägerin am 18. Oktober 2004 einen städtebaulichen Vertrag, mit dem sie hinsichtlich der Kostenbeteiligung am Düker in die Zahlungsverpflichtung aus den mit den Voreigentümern geschlossenen Folgekostenverträgen eintrat. Die Vertragsparteien gingen davon aus, dass es sich - bei geschätzten Gesamtkosten von rund 200 000 € - um einen Betrag von ca. 160 000 € handele. Eventuell vom Investor zu zahlende Anschlussbeiträge sollten auf die Kostenbeteiligung angerechnet werden.

4

In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über Grund und Höhe der von der Beklagten geschuldeten Kostenbeteiligung. Am 9. Oktober 2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Zahlungsklage erhoben. Nach Fertigstellung des Dükers und eines zugehörigen Pumpwerkes hat sie die Klageforderung auf 184 466,93 €, das sind 78 % des ihr entstandenen Herstellungsaufwandes, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beziffert.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs sei der zwischen den Beteiligten geschlossene Folgekostenvertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB), gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestünden. Es könne offen bleiben, ob die Erhebung von Anschlussbeiträgen durch einen städtebaulichen Vertrag ersetzt werden könne; denn die Beitragserhebung bleibe von den vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Unbeschadet des Rechts und der Pflicht der Klägerin, Anschlussbeiträge festzusetzen, hätten die Beteiligten wirksam vereinbaren können, dass die Beklagte - unter Anrechnung anfallender Anschlussbeiträge - den strittigen Teil des Herstellungsaufwandes für den Düker trage. Der Folgekostenvertrag ergänze die mit den Voreigentümern geschlossenen Erschließungsverträge. Vertragspartnerin sei die Beklagte nicht in ihrer Eigenschaft als Beitragspflichtige, sondern als an der Erschließung interessierte Bauwillige. Ebenso wie im Rahmen eines Erschließungsvertrages eine über die Beitragslast hinausgehende Belastung der zu erschließenden Grundstücke möglich sei, könne durch städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Übernahme zusätzlicher Lasten übernommen werden, die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens seien. An der erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen den Aufwendungen und der städtebaulichen Maßnahme fehle es so wenig wie an der Angemessenheit der vereinbarten Leistung.

6

Die Beklagte führt zur Begründung der - vom Senat zugelassenen - Revision aus: Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag sei unwirksam. Denn nach der unterschiedlichen Systematik des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB einerseits und des § 124 BauGB andererseits wie auch nach dem Willen des Gesetzgebers und dem bundesstaatlichen Kompetenzgefüge dürften Aufwendungen für außerhalb eines Erschließungsgebietes gelegene leitungsgebundene Anlagen nicht zum Gegenstand eines städtebaulichen Folgekostenvertrages gemacht werden. Folgekosten als Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages könnten nur solche Aufwendungen sein, die den Gemeinden jenseits der beitragsfähigen Erschließung als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entständen. Das Gesetzmäßigkeitsprinzip und der Gleichheitsgrundsatz geböten, das Abgabenrecht einer strikten Gesetzesbindung zu unterwerfen.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2011 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 2010 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen.

11

1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist allerdings das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für den wirksamen Abschluss des Folgekostenvertrages vom 18. Oktober 2004 eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich war. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden dürfen. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen erfolgen darf, ist für den Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, welches die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat (Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <363 f.> und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 C 5.11 - juris Rn. 33).

12

Nach diesen Grundsätzen bedarf es einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung auch für die Wirksamkeit des hier umstrittenen städtebaulichen Vertrages. Dem Vertrag zufolge hat die Beklagte 78 % der Planungs- und Baukosten für den Düker zu tragen. Da die Beiträge für die Entwässerungseinrichtung der Klägerin "global" kalkuliert werden (vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG SH, § 8 Rn. 439 f., 513 f.), sind die der Klägerin entstandenen Aufwendungen zwar, wie vom Oberverwaltungsgericht ausgeführt, für sich genommen nicht beitragsfähig; sie haben aber in die fortzuschreibende Kalkulation des Beitragssatzes für die Herstellung der Einrichtung einzufließen. Dementsprechend sind "eventuell vom Investor zu zahlende Anschlussbeiträge" laut Vertrag auf die Kostenbeteiligung anzurechnen. Nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht, die - vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln - das Revisionsgericht bindet (vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.), stellt der Vertrag einen selbständigen, von den normativen Voraussetzungen und Beschränkungen des Anschlussbeitrages unabhängigen Rechtsgrund für den Ersatz der der Klägerin durch den Dükerbau entstandenen Aufwendungen dar. Das zeigt sich nicht nur daran, dass der vertragliche Aufwendungsersatz nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts die "Übernahme weiterer Lasten" einschließt, also dem Umfang nach über den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststehenden Beitrag gegebenenfalls hinausgehen soll. Die Inkongruenz des Vertrages mit dem gesetzlichen und satzungsmäßigen Abgabenrecht wird vielmehr auch daran deutlich, dass die Kostenbeteiligung auch dann nicht entfällt, wenn die (lediglich) "eventuell" von der Beklagten zu zahlenden Anschlussbeiträge wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden können. Damit kompensiert der vertragliche Zahlungsanspruch - seine Wirksamkeit unterstellt - auch das Versäumnis der Klägerin, Beitragsbescheide in nicht verjährter Frist zu erlassen. Eine solche vertragliche Regelung ist im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner, die eine gesetzliche Legitimation erfordert.

13

2. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht § 124 BauGB nicht als Rechtsgrundlage für den Vertrag in Betracht gezogen. Gemäß § 124 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Der Dritte kann sich nach § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB gegenüber der Gemeinde verpflichten, Erschließungskosten - unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind - ganz oder teilweise zu tragen. Die Konstellation des § 124 BauGB erfordert damit stets einen außerhalb der Gemeinde stehenden "dritten" Erschließungsunternehmer als Investor. Demgegenüber ermöglicht § 124 BauGB es der Gemeinde nicht, die Erschließung selbst durchzuführen und die Kosten ganz oder teilweise auf vertraglicher Grundlage umzulegen (Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 35 ff., 48 = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 10).

14

3. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die umstrittene vertragliche Regelung könne auf § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB gestützt werden, verletzt Bundesrecht. Nach dieser Rechtsvorschrift kann Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages u.a. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Darunter fallen die hier umstrittenen Aufwendungen nicht. Beitragsfähige Aufwendungen der Gemeinde sind keine Folgekosten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB; das gilt auch dann, wenn sie - wie hier - der Schaffung leitungsgebundener Anlagen außerhalb eines Erschließungsgebietes dienen.

15

a) Der Senat lässt offen, ob - mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes - schon die verfassungskonforme Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB es ausschließt, ihm die erforderliche Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss eines Vertrages der hier vorliegenden Art zu entnehmen. In Betracht kommt insoweit nur die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das "Bodenrecht" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Zu dieser Materie gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, insbesondere das Städtebaurecht. Darin eingeschlossen ist das Erschließungsrecht, dessen Vollzug die Realisierung städtebaulicher Planungen überhaupt erst ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1972 - 1 BvL 15/68 u.a. - BVerfGE 34, 139 <144 f.>; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Auflage 2010, Art. 74 Rn. 129); ausgenommen von der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht ist neben dem Kommunalabgabenrecht allerdings - seit 1994 - das Recht der Erschließungsbeiträge.

16

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Bund trotz der die Erschließungsbeiträge erfassenden Kompetenzbeschränkung weiterhin befugt ist, unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Erschließungsrechts zu vertraglichen Regelungen über "Erschließungskosten" (§ 124 Abs. 2 BauGB) zu ermächtigen. Diese Gesetzgebungskompetenz besteht unabhängig davon, ob die den Gegenstand des Vertrages bildenden Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind oder nicht (Urteil vom 10. August 2011 - BVerwG 9 C 6.10 - BVerwGE 140, 209 Rn. 21 f.). In Bezug auf die Erschließungskosten des § 124 Abs. 2 BauGB erlaubt das Gesetz die Überbürdung auch solcher Aufwendungen, die die Gemeinde im Beitragsweg nicht hätte abrechnen können (Urteil vom 10. August 2011 a.a.O. Rn. 29). Dies mag dafür sprechen, dass der Bundesgesetzgeber auch im Zusammenhang mit einem Folgekostenvertrag die Gemeinden ermächtigen kann, Kosten jenseits des beitragsfähigen Aufwandes, soweit sie Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, vertraglich abzuwälzen. Auch unter dieser Prämisse ist aber fraglich, ob die Regelungskompetenz des Bundes eine Vertragsgestaltung abdeckt, die - im Falle einer nach Landesrecht beitragsfähigen Erschließungsanlage - den Beitragsanspruch nicht lediglich dadurch ergänzt, dass der durch den Beitrag nicht gedeckte Aufwand ("Kostenspitzen") vertraglich abgewälzt wird, sondern die - wie hier - einen vertraglichen Zahlungsanspruch neben den nach Landesrecht entstandenen Beitragsanspruch stellt. Indem der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag der Klägerin ein Wahlrecht einräumt, anstelle der Beitragsfestsetzung den vertraglichen Zahlungsanspruch zu verfolgen, dürfte er das Sachgebiet des Bodenrechts verlassen und das Kommunalabgabenrecht berühren, welches der Gesetzgebungskompetenz des Bundes verschlossen ist.

17

b) Unabhängig davon, wie die kompetenzrechtliche Frage zu beantworten ist, führt aber die Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB jedenfalls unter entstehungsgeschichtlichen und systematischen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis, dass eigene beitragsfähige Aufwendungen der Gemeinde nicht auf vertraglicher Grundlage als Folgekosten abgewälzt werden können. In diesem Sinne hat der Senat entschieden, dass § 124 BauGB gegenüber § 11 BauGB die speziellere Norm ist (Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 33 f.). Danach

"... ist der Erschließungsvertrag i.S.v. § 124 Abs. 1 BauGB eine besondere Form des städtebaulichen Vertrages, und zwar auch gegenüber dem Folgekostenvertrag (...). Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 sollte mit § 11 BauGB die Vorgängerregelung des § 6 des BauGB- Maßnahmengesetzes lediglich redaktionell verkürzt, inhaltlich aber weitgehend unverändert übernommen werden (vgl. BTDrucks 13/6392 S. 50 l.Sp.); namentlich mit der Regelung des Folgekostenvertrages sollte lediglich eine von der Rechtsprechung seit langen Jahren gebilligte Vertragspraxis aufgegriffen werden (a.a.O. r.Sp.). Das Erschließungsbeitragsrecht und insbesondere das Verhältnis des städtebaulichen Vertrages zu § 124 BauGB wird dagegen in den Gesetzesmaterialien mit keinem Wort erwähnt. Hätte der Gesetzgeber das System des Erschließungsrechts durch § 11 BauGB aufweiten wollen, hätte es nahe gelegen, § 124 BauGB bei Erlass des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 zu streichen oder in § 11 BauGB aufzunehmen. Da der Gesetzgeber dies nicht getan und auch im Übrigen sich nicht zum Verhältnis des § 11 zu § 124 BauGB geäußert hat, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass er den Gemeinden durch § 11 BauGB - neben dem Beitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB) und dem Erschließungsvertrag (§ 124 Abs. 1 BauGB) - einen dritten Weg zur Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen eröffnen wollte."

18

Daraus hat der Senat geschlossen, dass es der Gemeinde verboten ist, die Erschließung selbst durchzuführen und die entstehenden beitragsfähigen Kosten sodann auf vertraglicher Grundlage auf die Grundstückseigentümer umzulegen. Sie muss dann vielmehr den Weg des Beitragsrechts gehen; der Weg der vertraglichen Refinanzierung ist nur einem Dritten nach Übertragung der Erschließung auf ihn eröffnet (Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 48).

19

An diesen Überlegungen wird - auch unter Berücksichtigung abweichender Ansichten im Schrifttum (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 11 Rn. 160; Bank, in: Brügelmann, BauGB, § 11 Rn. 77; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 11 Rn. 19 f.) - nach erneuter Überprüfung festgehalten. Sie gelten unabhängig davon, dass § 124 Abs. 2 BauGB den Erschließungsvertrag nur für Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet vorsieht, während der vorliegende Fall Aufwendungen für leitungsgebundene Anlagen außerhalb des Erschließungsgebietes betrifft. Unter der Prämisse, dass § 124 BauGB die Möglichkeit einer vertraglichen Refinanzierung von Erschließungskosten abschließend regelt, kann die Gemeinde beitragsfähige Aufwendungen nur unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen, d.h. unter Einschaltung eines Dritten für Erschließungsanlagen innerhalb des Erschließungsgebietes, durch einen städtebaulichen Vertrag abwälzen. Einen weiteren Weg der vertraglichen Refinanzierung eröffnet § 11 BauGB auch und gerade dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 124 BauGB nicht vorliegen.

20

4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

21

a) Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Vertragsschluss folgt nicht aus der allgemeinen Regelung über die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Austauschverträge (§ 121 Satz 2 i.V.m. § 123 LVwG SH). Soweit diese Vorschriften auf Kommunalabgaben überhaupt Anwendung finden (vgl. § 11 Abs. 1 KAG SH), enthalten sie allgemeine Vorgaben, die unabhängig vom jeweiligen Sachgebiet der vertraglichen Vereinbarung gelten, aber sachgebietsspezifische gesetzliche Verbote weder ausschließen noch zur Abweichung von solchen Verboten ermächtigen. Eine gesetzliche Ermächtigung, von dem Verbot gesetzesinkongruenter Abgabenverträge abzuweichen, kann sich nicht aus diesen allgemeinen Regeln, sondern nur aus den besonderen Vorschriften des einschlägigen Fachrechts ergeben (Urteil vom 30. Mai 2012, juris Rn. 34). Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein enthält zwar eine Regelung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau und die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen (§ 8 Abs. 1) sowie über die vertragliche Ablösung von Beiträgen (§ 8 Abs. 6). Ihm lässt sich aber keine Ermächtigung zum Abschluss eines von den beitragsrechtlichen Bestimmungen abweichenden Vertrages der hier vorliegenden Art entnehmen.

22

b) Die Beklagte ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des städtebaulichen Vertrages zu berufen. Zwar mag einem Erstattungsanspruch des Investors gegen die Gemeinde unter Umständen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn er die Kosten, deren Rückerstattung er begehrt, seinerseits bereits auf die Käufer der Baugrundstücke abgewälzt hat und die Leistung der Gemeinde nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 15.07 - BVerwGE 133, 85 Rn. 17 = Buchholz 406.11 § 11 BauGB Nr. 11). Dieser Rechtsgedanke ist aber, wie schon vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, auf den Erfüllungsanspruch der Gemeinde nicht übertragbar. In dieser Konstellation muss vielmehr die Gemeinde das Risiko der Nichtigkeit des einer gesetzlichen Ermächtigung bedürftigen, von einer solchen Ermächtigung aber nicht gedeckten Vertrages grundsätzlich selbst tragen; andernfalls liefe der Schutzzweck des Gesetzesvorbehaltes leer.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.