Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Okt. 2014 - 6 A 154/12

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2014:1016.6A154.12.0A
published on 16/10/2014 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Okt. 2014 - 6 A 154/12
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Bestattungskosten.

2

Der Kläger ist der Bruder der am 29. August 2009 verstorbenen I. F..

3

Am 01. September gab die Beklagte gegenüber einem Bestattungsinstitut den Auftrag zur Feuerbestattung und Beisetzung, weil bestattungspflichtige Personen nicht ermittelt werden konnten. Die Beklagte übernahm die Bestattungskosten.

4

Später ermittelte die Beklagte den Kläger als Angehörigen und hörte ihn mit Schreiben vom 16. November 2010 zur Übernahme der Bestattungskosten an. Er wurde darauf hingewiesen, dass er bestattungspflichtig sei und er die gezahlten Bestattungskosten zu erstatten habe. Ein gleichlautendes Schreiben ging an den Bruder des Klägers H. G. A..

5

Der Kläger nahm dazu mit Schreiben vom 12. Januar 2011 Stellung. Er machte geltend, dass er seit 50 Jahren keinen Kontakt zu seiner Schwester gehabt habe. Seine Mutter habe auch bestimmt, dass sein Bruder sich um die Schwester kümmere. Im Übrigen sei die Höhe der Bestattungskosten nicht nachvollziehbar.

6

Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von 1.348,48 € heran. Außerdem wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 115 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger als Bruder der Verstorbenen bestattungspflichtig gewesen sei. Er habe die Kosten gemäß § 13 Bestattungsgesetz iVm den §§ 230, 238 LVwG zu erstatten. Für diese Kosten werde er als Gesamtschuldner in voller Höhe herangezogen. Sein Bruder H. G. A. sei mittlerweile verstorben. Die Verwaltungsgebühr würde sich aus der Tarifstelle 11.6 der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck ergeben.

7

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2012 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Beisetzung der Urne im Rahmen des Sofortvollzuges nicht nötig gewesen wäre. Lediglich die Einäscherung habe innerhalb von neun Tagen nach Todeseintritt zu erfolgen. Der Todesfall sei auch bereits am 29. August 2009 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Bruder noch gelebt. Dieser sei erst am 18. April 2011 verstorben. Nur durch den späten Bescheid habe eine hälftige Inanspruchnahme des Bruders nicht erfolgen können. Außerdem habe er seine verstorbene Schwester 1953 zum letzten Mal gesehen. Sie habe jegliche Kontaktaufnahme untersagt und wörtlich beschrieben: „Du bist nicht mein Bruder“. Seit den 60er Jahren gebe es keinen Kontakt mehr. Die Beziehung sei nicht nur zerrüttet, sondern nicht existent gewesen. Er habe nicht einmal gewusst, dass seine Schwester geheiratet habe.

8

Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass die Bestattungsfrist am 07.09.2009 abgelaufen sei. Der Kläger habe erst im Dezember 2009 ermittelt werden können. Die Beisetzung der Urne sei am 25.09.2009 erfolgt. Die Aufbewahrung der Urne über diesen Zeitpunkt hinaus sei schon im Hinblick auf die weiteren Kosten nicht sinnvoll gewesen. Die Bestattungskosten seien nicht zu beanstanden. Es gäbe keine Zweifel an der Richtigkeit der Höhe des geldwerten Nachlasses. Der Kläger habe auch keinen Beweis über das zerrüttete Verhältnis erbracht.

9

Am 03. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass eine Bestattung im Sinne des Bestattungsgesetzes neben der Einäscherung nicht zwingend auch die Beisetzung der Urne umfasse. Insofern hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, die Beisetzung der Urne vorzunehmen. Der Erstattungsanspruch sei auch verspätet geltend gemacht worden. Die Beklagte habe des Weiteren nicht dargelegt, wie hoch der Nachlass der Verstorbenen gewesen sei. Die Beklagte hätte entsprechende Ermittlungen anstellen müssen. Eine Inanspruchnahme sei auch unbillig. Die Beziehung zu seiner Schwester sei seit Jahrzehnten zerrüttet gewesen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Bescheide vom 14.06.2012 und 31.10.2012 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie erwidert, dass eine unbillige Härte nicht vorliege. Der Abbruch des persönlichen Kontakts reiche nicht aus, um die Unzumutbarkeit der Kostenerstattung anzunehmen. Eine weitere Aufbewahrung der Urne sei nicht in Betracht gekommen, weil damit weitere Kosten verbunden gewesen wären. Im Übrigen habe nicht davon ausgegangen werden können, dass der Kläger zur Beisetzung der Urne bereit gewesen wäre.

15

Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung die Bescheide hinsichtlich der Verwaltungsgebühren auf 43 € herabgesetzt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die den Betrag von 43 € übersteigenden Verwaltungsgebühren für erledigt erklärt haben, ist die Rechtshängigkeit entfallen. Eine rein deklaratorische Einstellung des Verfahrens insoweit im Tenor ist möglich, aber nicht notwendig (und hier eher versehentlich unterblieben).

18

Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Rechtsgrundlage des Kostenbescheides ist § 13 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz SH (BestattungsG) iVm den §§ 230, 238, 249 LVwG iVm der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO). Danach hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde entsprechend §§ 230 und 238 LVwG für die Bestattung zu sorgen, wenn Bestattungspflichtige nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Bestattungsgesetz nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst.

20

Der Gesetzgeber wollte durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 16. Februar 2009 mit dieser Regelung für die bestattende Gemeinde eine Ermächtigung erschaffen, auf deren Grundlage sie von dem Bestattungspflichtigen die Erstattung der Bestattungskosten verlangen kann (vgl. Landtagsdrucksache 16/2286, Seite 2 und 13). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Die Beklagte nimmt eine eigene, subsidiäre Pflicht als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit war. Dies ergibt sich daraus, dass § 27 BestattungsG diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe formuliert. Nur bezüglich der Erstattung der Kosten wird als Rechtsfolge auf die §§ 230, 238 LVwG verwiesen. Es war vom Gesetzgeber auch gewollt, diese Aufgabe nicht als Pflichtaufgabe nach Weisung auszugestalten, sondern den Gemeinden diese Aufgabe im Wege der kommunalen Selbstverwaltung zu überantworten (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2008, Az.: 2 LB 35/07 mwN.).

21

§ 13 Abs. 2 Satz 3 BestattungsG kann dagegen nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden (andere Auffassung noch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.06.2012, Az.: 2 O 12/12). In dieser Vorschrift wird zwar von Haften gesprochen. Maßgeblich geht es hier allerdings um die Normierung der Gesamtschuldnerschaft. Dies wird dadurch deutlich, dass sich der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 3 Bestattungsgesetz lediglich auf die Hinterbliebenen im Sinne des § 2 Nr. 12 Buchst. c) bis g) beschränkt. Dies verdeutlicht, dass es in dieser Vorschrift allein um die Gesamtschuldnerschaft geht, weil auch bestattungspflichtige Hinterbliebene nach § 2 Nr. 12 Buchst. a) und b) BestattungsG kostenerstattungspflichtig sein sollen. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Kostenerstattungsanspruch in § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattungsG normieren wollte. Der Gesetzgeber reagierte ausdrücklich auf das Urteil des OVG Schleswig vom 17.03.2008, Az.: 2 LB 35/07, nach dem die Bestattungskosten weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme verlangt werden können (vgl. Landtagsdrucksache 16/2286, S. 2). Dort heißt es ausdrücklich, dass die Lücke im Gesetz durch die Worte „entsprechend §§ 230 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes“ geschlossen werden sollte. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Erstattungsanspruch von Bestattungskosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Ersatzvornahme im Landesverwaltungsgesetz regeln wollte.

22

Insofern erfolgt die Heranziehung zu den von der Beklagten aufgewandten Kosten nach historischer Auslegung des Gesetzeswortlauts aus dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattungsG enthaltenen Rechtsfolgenverweis auf §§ 230, 238, 249 Abs. 1 LVwG iVm der VVKVO (vgl. auch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04. März 2014, Az.: 2 O 21/13).

23

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als Bruder der Verstorbenen gemäß § 2 Ziffer 12 Buchst. d) Bestattungsgesetz bestattungspflichtig. Die Beklagte hat als Gemeinde des Sterbeortes die Bestattung veranlasst. Sie durfte die Bestattung auch vor Ablauf der neuntägigen Regelfrist des § 16 Abs. 1 Bestattungsgesetz veranlassen. Es ist zwar richtig, dass die Erstattung der Kosten nur dann verlangt werden kann, wenn die in § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattungsG genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt, nicht rechtzeitig vor Ablauf der Bestattungsfrist zu ermitteln waren oder sich geweigert haben, die Bestattung zu veranlassen. Daraus folgt für die Beklagte die Verpflichtung, etwaige Angehörige zu ermitteln. Dabei muss die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um Angehörige ausfindig zu machen. Sofern dann Angehörige ermittelt werden, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, die Bestattung vorzunehmen.

24

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Obliegenheit nicht erfüllt hat. Es gibt keine Hinweise auf ein Ermittlungsdefizit. Der Beklagten waren zunächst keine Angehörigen bekannt. Erst im Dezember 2009 wurden der Beklagten die Daten von Geschwister der Verstorbenen bekannt (vgl. die nicht bestrittenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31.10.2012).

25

Insofern ist es ohne Belang, dass die Beklagte die Bestattung der am 29. August 2009 verstorbenen I. F. bereits mit Schreiben vom 01. September 2009 in Auftrag gab. Es wirkt sich nämlich nicht aus, dass die Beklagte die in § 16 Abs. 1 Bestattungsgesetz geregelte Neun-Tages-Frist nicht ausgeschöpft hat.

26

Die Beklagte war auch nicht gehalten, mit der Beisetzung der Urne zu warten. Insofern bestimmt § 16 Abs. 3 Bestattungsgesetz, dass Urnen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden sollen. Auch ein Abwarten dieser Frist hätte an dem Entstehen der Kosten nichts geändert, weil die Urne nach der in § 16 Abs. 3 Bestattungsgesetz geregelte Monatsfrist spätestens Anfang Oktober 2009 hätte beigesetzt werden müssen und Angehörige erst im Dezember 2009 ermittelt wurden.

27

Im Übrigen gibt es hier keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Beisetzung der Urne veranlasst hätte. Vielmehr hat er von Anfang an deutlich gemacht, dass er es ablehne, sich um die Bestattung bzw. Beisetzung zu kümmern (vgl. sein Schreiben vom 12.1.2011).

28

Die erstattungsfähigen Kosten bestimmen sich nach § 249 Abs. 1 LVwG iVm der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs-und Vollstreckungsverfahren (VVKVO). Die Anwendung des § 249 LVwG und entsprechend der VVKVO folgt aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, eine durch die Gemeinde veranlasste Bestattung kostenrechtlich wie eine Ersatzvornahme zu behandeln (vgl. auch Landtagsdrucksache 16/2286, S. 13).

29

Die Kostentragung stellt keine unbillige Härte im Sinne des § 21 Abs. 2 VVKVO (iVm § 13 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz iVm den §§ 230, 238, 249 LVwG) dar. Nach dieser Vorschrift kann von einer Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Beitreibung der Kosten für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift ist hier auch anwendbar. Zwar ist die obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise der Auffassung, dass Billigkeits- bzw Zumutbarkeitserwägungen ausschließlich bzw. im Wesentlichen im Rahmen des § 74 SGB XII zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.07.2005; Urteil vom VGH München vom 09.06.2008, juris). Dieser Auffassung wird aber nicht gefolgt.

30

Der sozialrechtliche Anspruch aus § 74 SGB XII schließt jedenfalls dann, wenn im Bestattungsrecht des jeweiligen Landes auf eine Kostenordnung mit einer Billigkeitsklausel verwiesen wird (etwa in Schleswig-Holstein; Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen)die Anwendung dieser Billigkeitsklausel (hier: § 21 Abs. 2 VVKVO) nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse aus, nicht aber in Bezug auf persönliche Umstände (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011,.5 A 1245/11, Juris). Zwar können etwaige persönliche Billigkeitsgesichtspunkte auch im Rahmen des § 74 SGB XII geprüft werden. Allerdings sperrt dies die Anwendung des § 21 Abs. 2 VVKVO nicht. Diese Betrachtungsweise würde ausblenden, dass dem Betroffenen eine Handlungslast aufgebürdet wird, und er ein Verfahren nach § 74 SGB XII in Gang bringen muss. Im Übrigen befreit § 74 SGB XII nur davor, die Kosten endgültig tragen zu müssen. Aber schon der Umstand, überhaupt in Anspruch genommen zu werden, kann eine unbillige Härte sein. Ein Anspruch aus § 74 SGB XII steht auch nur demjenigen zu, der zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, wird nicht durch § 74 SGB XII bestimmt, sondern vorausgesetzt. Insofern ist das Verfahren hinsichtlich der Erstattungspflicht der Bestattungskosten -zu dem auch die in § 21 Abs. 2 VVKVO normierte unbillige Härte gehört- vorgreiflich (Hessischer VGH, a.a.O.). Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch aus § 74 SGB XII ungewiss ist. Der Anspruch aus § 74 SGB XII stellt einen Anspruch dar, der eine gegenüber den üblichen sozialrechtlichen Bedarfssituationen eigene Struktur aufweist ( BSG, Urteil vom 25.August 2011, B 8 SO 20/10, juris). Zum Teil wird die Übernahme der Kosten auch von vornherein auf den individuellen Anteil bei gesamtschuldnerischer Haftung begrenzt (Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober, L 9 SO 226/10, juris). Oder der Hilfesuchende wird darauf verwiesen, zivilrechtliche Ausgleichsansprüche durchzusetzen bzw. nachzuweisen, dass dies gescheitert ist (SH LSG, Urteil vom 14.März 2006, L 9 B65/06 SO ER, juris). Auf einen solch ungewissen Anspruch kann ein Betroffener nicht verwiesen werden.

31

Die erkennende Kammer hat sich deshalb der Auffassung angeschlossen, dass sich bereits im Rahmen der Heranziehung zu den Bestattungskosten die Frage der unbilligen Härte stellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.10.2001, Az.: 19 A 571/00; VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011, Az.: 5 A 1245/11; VG Halle, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 4 A 318/09; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007; Az.: 11 K 1326/06, jeweils zitiert nach Juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie in Schleswig-Holstein, das Bestattungsrecht des Landes auf eine Kostenverordnung mit einer entsprechenden Norm (hier: § 21 Abs.2 VVKVO) verweist.

32

Dem steht auch nicht entgegen, dass es innerhalb der kurzen 9-tägigen Bestattungsfrist nicht möglich sei, die persönliche Beziehung zum Verstorbenen zu erforschen. Die Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist nicht innerhalb der 9-Tages-Frist des § 16 Abs1, 2.HS BestattungsG zu entscheiden. Es geht hier um die Kostenerstattung, die sich erst nach der bereits vorgenommenen Bestattung stellt. Im Rahmen der Bestattungspflicht selbst spielt die Frage der unbilligen Härte keine Rolle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bestattungspflicht ordnungsrechtlich durch Bescheid durchgesetzt werden könnte. Nur dann müsste im Rahmen dieses Verfahrens bereits die unbillige Härte (innerhalb der dafür zu kurzen 9-Tages-Frist) überprüft werden. Allerdings ist die Bestattungspflicht ordnungsrechtlich nicht durch Bescheid durchsetzbar. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zwar heißt es in § 13 Abs.2 S.1 BestattungsG, dass die Hinterbliebenen für die Bestattung zu sorgen haben. Es gibt in § 13 BestattungsG aber keine Ermächtigung, die dem Beklagten die Durchsetzung dieser Pflicht ermöglicht. Insofern ist eine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung geschaffen worden, nicht aber eine zur Durchsetzung der Bestattungspflicht. Aus dem Bestattungsgesetz folgt für die Beklagte lediglich die Obliegenheit, Angehörige zu ermitteln und sie auf ihre Bestattungspflicht hinzuweisen. Es liegt auch keine Ersatzvornahme vor, wenn die Gemeinde die Bestattung selbst vornimmt. In § 13 Abs. 2 S.2 BestattungsG handelt es sich nur um eine Rechtsfolgenverweisung (siehe oben). Ein sog. Grund-Verwaltungsakt zur Durchsetzung der Bestattungspflicht ist deshalb nicht nötig. Im Rahmen der Frage zur Kostenerstattung kann dann ohne Eile die unbillige Härte geprüft werden.

33

Der Begriff der unbilligen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in der Person des Pflichtigen begründet sein. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt dann vor, wenn ein Sachverhalt zwar den buchstäblichen Tatbestand des Gesetzes erfüllt, dies aber im Einzelfall zu einer mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbarenden Härte führt.

34

Grundsätzlich bringt der Gesetzgeber durch die Regelung der Kostentragungspflicht durch nahe Angehörige zum Ausdruck, dass die Lasten der Bestattung, obwohl nach dem Bestattungsgesetz eine Aufgabe zur Gefahrenabwehr, letztlich nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind. Der rechtfertigende Grund liegt in der verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehung. Der Gesetzgeber knüpft damit an die überkommene, von der großen Mehrheit der Bevölkerung getragenen Auffassung an, dass innerhalb des engeren Familienkreises besondere Solidaritätspflichten bestehen, die über den Tod hinaus wirken. Diese sozial-ethisch gebotene familiäre Solidarität soll nicht auf die Gemeinschaft abgewälzt werden. Nur für den Fall, dass es als unzumutbar erscheint, den Betroffenen die Kosten aufzuerlegen, kann eine Ausnahme von der Solidaritätspflicht angenommen werden.

35

Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weitgehend anerkannt, dass gestörte Familienverhältnisse im Ausnahmefall dazu führen können, von einer Kostentragungspflicht bezüglich der Bestattungskosten abzusehen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wird allerdings uneinheitlich beurteilt. Diejenigen Verwaltungsgerichte, die die Prüfung von Billigkeitsgesichtspunkten in erster Linie dem § 74 SGB XII überantworten (etwa OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.07.2005; Urteil vom VGH München vom 09.06.2008, jeweils zitiert nach juris) legen einen sehr strengen Maßstab an. Die Unzumutbarkeit einer Heranziehung wird beschränkt auf schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen. Zum Teil wird sogar eine Verurteilung des Verstorbenen vorausgesetzt.

36

Das Erfordernis einer schweren Straftat kann aber nur dann der Maßstab sein, wenn ausschließlich oder im Wesentlichen im Rahmen des eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruchs aus § 74 SGB XII eine Unzumutbarkeitsprüfung stattfindet. Wird, wie hier vertreten, die Unbilligkeit bereits im Rahmen der bestattungsrechtlichen Kostenerstattung geprüft, kann sich eine unbillige Härte auch schon unterhalb der Schwelle der schweren Straftat ergeben. Denn bei der Einordnung der unbilligen Härte muss auf den o.g. Zweck der Bestattungspflicht und damit verbundener Kostentragung abgestellt werden. Das Interesse des Bestattungspflichtigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, muss so gewichtig sein, dass es das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen Bestattung und Kostentragungspflicht überwiegt (z.B. VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007, Az.: 11 K 1326, 06, juris). Das zumutbare Gewicht der Kostenlast hängt dabei vor allem von der Nähe und Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen ab (vgl. Urteil des BVerwG vom 29.0.12004, Az.: 5 C 2/03, juris). Wenn aber der Hintergrund der Bestattungspflicht und damit der Kostentragungspflicht das nähere Verhältnis des Verstorbenen zu seinen Hinterbliebenen als zur Allgemeinheit ist, dann muss die Grenze zur unbilligen Härte im Sinne des § 21 Abs. 2 VVKVO dort gezogen werden, wo bei vernünftiger Betrachtung ein vollständiges, endgültiges Verschwinden der Nähe berechtigt ist.

37

Das Verschwinden des Näheverhältnisses muss dabei auf solchen Gründen beruhen, die geeignet sind, das von dem Gesetzgeber bei Schaffung der familiären Bestattungspflicht unterstellte und vorausgesetzte Näheverhältnis komplett aufzulösen. Insofern kann nicht jede Abkehr von der familiären Verbundenheit eine unbillige Härte bedingen. Denn die Gründe hierfür können vielfältigster Art oder durch innerfamiliäre Eigenheiten ausgelöst sein (vgl. auch Urteil der Kammer vom 04. September 2014, 6 A 163/12).

38

Die Grenze zur unbilligen Härte wird objektiv erst dann überschritten, wenn sich der Verstorbene in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in den §§ 1611, 1579 BGB eines schweren Vergehens oder einer gravierenden Verfehlung gegen den Pflichtigen schuldig gemacht hat.

39

Allerdings ist bei der Heranziehung der §§ 1579, 1611 BGB zu berücksichtigen, dass es in diesem Verfahren bezüglich der Erstattung von Bestattungskosten nicht um ein Dauerschuldverhältnis (wie bei der Zahlung von Unterhalt), sondern um eine einmalige Leistung geht (vgl. VG Halle, Urteil vom 20. November 2009, 4 A 318/09, juris). Deshalb muss sich die Heranziehung im Wesentlichen beschränken auf § 1579 Ziff.3 BGB (Verbrechen und vorsätzliche Vergehen) oder eine damit vergleichbare Verfehlung iSd § 1579 Ziff. 7 BGB.

40

Diese so interpretierten Voraussetzungen für eine unbillige Härte in diesem Sinne liegen hier aber nicht vor. Das Gericht hat zwar keine Zweifel an dem Vortrag des Klägers, dass dieser seit 1953 keinen Kontakt mehr zu seiner verstorbenen Schwester gehabt hat. Es hat auch keinen Zweifel daran, dass die verstorbene Schwester des Klägers den Kontakt abgelehnt hat. Dies begründet aber kein schweres Vergehen oder eine gravierende Verfehlung. Allein der Kontaktabbruch lässt es nicht als schlechthin unzumutbar erscheinen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Strafrechtlich relevante Verfehlungen sind nicht ersichtlich. Es liegen seitens des Klägers auch keine besonders schweren psychischen Belastungen oder traumatische Erlebnisse im Zusammenhang mit der Verstorbenen vor. Insofern verbleibt es bei der durch den Gesetzgeber grundsätzlich normierten Kostentragungspflicht durch Angehörige.

41

Der Kläger konnte auch als Gesamtschuldner zur Zahlung der gesamten Bestattungskosten herangezogen werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 Bestattungsgesetz haften die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen auf demselben Rang als Gesamtschuldner. Zwar ist es richtig, dass auch die Geschwister des Klägers bestattungspflichtig sind und insoweit zu den Kosten hätten herangezogen werden können. Allerdings ist der Bescheid gegenüber dem Kläger nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Geschwister nicht auch zu den Bestattungskosten herangezogen wurden.

42

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Geschwister des Klägers (wohl) sämtlich verstorben sind. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihn erst mit Bescheid vom 14.06.2012 herangezogen hatte, obwohl seine Schwester bereits am 29. August 2009 verstorben war. Zwar ist die späte Inanspruchnahme von der Beklagten nicht erklärt worden. Allerdings verstößt die späte Inanspruchnahme durch den Bescheid vom 14. Juni 2012 gegen keine Vorschriften. Verjährung war noch nicht eingetreten. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt erst nach drei Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 VVKVO).

43

Auch der Umstand, dass ein Bruder des Klägers erst 2011 verstorben war und insofern bei zügiger Bearbeitung durch die Beklagte hätte in Anspruch genommen werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger kann daraus keine Rechte herleiten. Selbst wenn es möglich gewesen sein sollte, seinen Bruder in Anspruch zu nehmen, berührt dies die Rechtmäßigkeit der von ihm angefochtenen Bescheide nicht.

44

Zwar trägt der Kläger zu Recht vor, dass bei mehreren Bestattungspflichtigen die Behörde gehalten ist, ihr Auswahlermessen bei der Heranziehung zur Kostenerstattung im Einzelfall sachgerecht auszuüben. Dafür ist zunächst erforderlich, dass der Kreis der Gesamtschuldner erfasst wird, wenn es Hinweise auf weitere Gesamtschuldner gibt. Ist dies geschehen, darf derjenige in Anspruch genommen werden, der für eine Heranziehung geeignet erscheint. Die Erwägungen, die zu dieser Auswahl bewogen haben, müssen in dem Bescheid grundsätzlich nicht schriftlich dargelegt werden. Gesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht Schuldnerschutz. Eine schriftliche Begründung über die Auswahl ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich. Ein geeigneter Schuldner soll kurzerhand, ohne viel Verwaltungsarbeit, herangezogen werden können (vgl. Urteil des VG Bremen vom 9.2.2006, 2 K 1015/05, juris).

45

Die in § 13 Abs. 2 S. 3 BestattG angeordnete Gesamtschuldnerschaft verweist sinngemäß auf die §§ 421 ff. BGB. Jeder Bestattungspflichtige im gleichen Rang ist entsprechend § 421 S. 1 BGB verpflichtet, die gesamte Leistung zu bewirken. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist sehr weit. Dies ergibt sich aus dem Zweck der vom Gesetzgeber auferlegten gesamtschuldnerischen Haftung. Sie soll den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Um die Forderung rasch und sicher zu verwirklichen, darf die Behörde grundsätzlich nach ihrer Wahl einen Gesamtschuldner zur Zahlung in voller Höhe heranziehen. Es bleibt ihm überlassen, ob er weitere Pflichtige ebenfalls heranzieht. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nur ein Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, KstZ 1993, S. 93).

46

Der gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister steht deshalb die Inanspruchnahme allein des Klägers ohnehin nicht entgegen. Es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger denjenigen aussucht, der ihm leichtesten erreichbar erscheint (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Urteil vom 15.11.2007, AZ.: 1 S 1471/07 - Juris -).

47

Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Höhe der Kosten nicht zu beanstanden. Die an das Bestattungsinstitut gezahlten Beträge sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 VVKVO erstattungsfähig. Der Kläger hat substantiiert gegen die in Rechnung gestellten Bestattungskosten nichts vorgetragen. Die Beklagte hat auch den Nachlass berücksichtigt. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es nicht ihr obliegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlasses zu überprüfen.

48

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist § 3 VVKVO. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Verwaltungsgebühren auf 43 € herabgesetzt. Insofern ist die Höhe der Verwaltungsgebühr nicht zu beanstanden.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Soweit die Beklagte die Verwaltungsgebühren in der mündlichen Verhandlung von 115 € auf 43 € herabgesetzt hat, ist dies nach § 161 Abs. 2 VwGO iVm § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, weil er lediglich zu einem geringen Teil hätte obsiegen können.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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published on 16/01/2007 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2004 durch Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde und dass die aus dem Bescheid vom 02.09.2004 abgeleitete Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskost
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.