Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2017 - 4 A 6/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0928.4A6.15.00
published on 27/09/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2017 - 4 A 6/15
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Gericht

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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.01.2000 für die Leistungen

- Kita Kurs Wahrnehmung/Selbstbehauptung mit WingTsun in der Jahrgangsstufe vor der Einschulung,

- Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit WingTsun Kids im Alter ab 5 Jahren und

- WingTsun Kids im Alter von 4 – 5 Jahren

eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 21,5 % und der Beklagte zu 78,5 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.185,93 € jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in … und … in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts WingTsun-Schulen. In den Schulen wird hauptsächlich die Sportart WingTsun unterrichtet, ein Kung-Fu-Stil, dessen Hauptziel die Selbstverteidigung und Gewaltprävention ist. Die Unterrichtsleistungen werden von Frau … und Herrn … sowie weiteren Honorarkräften durchgeführt.

2

Mit Schreiben vom 20. September 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem Jahr 2000. In der Antragsschrift wurde ausgeführt, dass es sich bei den Schulen um berufsbildende Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG handele, die auf den Beruf des WingTsun-Trainers vorbereiten. Der Aufbau der Ausbildung zum WingTsun-Trainer wird in der Antragsschrift wie folgt dargestellt: „Die Schüler durchlaufen zunächst zwölf Grundstufen (sogenannte 12 Schülergrade). Nach dem 10. Schülergrad kann man den Übungsleiterschein absolvieren. Dies ist Grundvoraussetzung für die Eröffnung einer Schule, in dem die Grundausbildung erfolgen kann. Anschließend werden sogenannte Technikergrade absolviert. Ab dem 1. Technikergrad beginnen die qualifizierten Lehrergrade (bei absolvierten Extraprüfungen zum Trainer 2, Trainer 3, Trainer 4). Danach folgen noch weitere Praktikergrade (Meistergrade) und Großmeistergrade. Die Ausbildung kann bereits im Kindesalter angefangen werden. Es werden regelmäßig Prüfungen durchgeführt, die von der EWTO (Europäische WingTsun Organisation […]) abgenommen werden. Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Magister der Sportpädagogik an Universitäten in Bulgarien und England zu absolvieren.“

3

In der Antragsschrift wird weiter ausgeführt, dass es der Erteilung der begehrten Bescheinigung nicht entgegenstehe, dass in den Schulen auch Personen trainieren, die nicht die Absicht hätten, den Trainerberuf zu ergreifen, sondern die Sportart lediglich zu Freizeitzwecken oder als Mitglieder eines Sicherheitsdienstes oder der Polizei oder zu ähnlichen beruflichen Zwecken betreiben würden. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung zu Ballett- und Fußballschulen zu beachten. Weiterhin waren der Antragsschrift folgende Unterlagen beigefügt: Übersichten zur Ausgestaltung der Unterrichtsprogramme, Seminarpläne für Ausbilderlehrgänge, Baupläne für die Schulgebäude, diverse Übungsleiter-, Trainer-, Ausbilder- und Prüfungsurkunden.

4

Mit undatiertem Bescheid aus Oktober 2012 bescheinigte der Beklagte der WingTsun-Schule … GbR gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG – ohne weitere Konkretisierung -, dass diese ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Die Bescheinigung gilt ab dem 1. Januar 2000.

5

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bat mit E-Mail an den Beklagten vom 20. Oktober 2014 um Präzisierung der Bescheinigung. Die Notwendigkeit der Präzisierung ergebe sich aus dem Schreiben des Finanzamtes … vom 30. September 2014. Ausweislich dieses Schreibens könne erst mit einer Bescheinigung, welche unter Bezugnahme auf die entsprechenden Kurse das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG bestätige, eine weitere steuerrechtliche Prüfung erfolgen. Spezifizierte Bescheinigungen würden beispielsweise für Ballettschulen erteilt. Die Notwendigkeit einer erforderlichen Präzisierung ergebe sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Danach müsse sich aus der Bescheinigung ergeben, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen, für die die Steuerfreiheit beansprucht werden, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

6

Ebenfalls mit E-Mail vom 20. Oktober 2014 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten einen Entwurf zur Erteilung der begehrten Bescheinigung. In dem Entwurf waren folgende Leistungen aufgeführt:

7

- WingTsun Fachtrainerausbildung

8

- WingTsun Fachtrainerausbildung/-fortbildung (Einzelstunden, Intensivwochenende, Prüfungslehrgänge)

9

- Kita Kurse Wahrnehmung Selbstbehauptung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 3 Jahren)

10

- Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

11

- Kurse an Volkhochschulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

12

- Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe WingTsun-Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (Jugendliche im Alter ab 10 Jahren)

13

- WingTsun Kids (im Alter von 4-9 Jahren)

14

- WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahren)

15

- WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahre)

16

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 erteilte der Beklagte der Klägerin eine (präzisierte) Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für folgende Kurse:

17

- WingTsun Fachtrainerausbildung

18

- WingTsun Fachtrainerausbildung/- Fortbildung (Einzelstunden, Intensivwochenende, Prüfungslehrgänge)

19

Für folgende Kurse wurde die Erteilung einer präzisierenden Bescheinigung abgelehnt:

20

- Kita Kurse Wahrnehmung Selbstbehauptung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 3 Jahren)

21

- Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

22

- Kurse an Volkshochschulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

23

- Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe Wing Tsun-Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (Jugendliche im Alter ab 10 Jahren)

24

- WingTsun Kids (4-9 Jahre)

25

- WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahren)

26

- WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahre)

27

Zur Begründung der Ablehnung führte der Beklagte Folgendes aus: Wenn der Träger einer Einrichtung sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Kurse anbiete, schließe die Entscheidung der Landesbehörde notwendigerweise eine Aussage zu der Frage ein, mit welchen Kursen auf den Beruf bzw. auf die Prüfung vorbereitet werde, damit das Finanzamt steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen unterscheiden könne. Die Beurteilung, ob Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, obliege der Finanzbehörde. Eine Abstimmung zwischen Finanz- und Kultusverwaltung hinsichtlich einer Altersgrenze von drei Jahren gebe es nicht. Die Finanzverwaltung gehe bislang davon aus, dass Kurse für Kinder ab einem Alter von drei Jahren begünstigt sein können. Dies bedeute jedoch nicht, dass alle Kurse ab drei Jahren steuerfrei sein müssten.

28

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin reagierte auf die Bescheinigungserteilung mit Schreiben vom 7. Dezember 2014, in dem er im Wesentlichen Folgendes vortrug:

29

Die Bescheinigung stehe im Widerspruch zu den Bescheinigungen des Beklagten, die Inhabern künstlerischer Tanzschulen erteilt worden seien. Der Beklagte behandle Leistungen, die unstreitig Freizeitgestaltungen seien, aber auch als Bildungsleistungen anzuerkennen seien, unterschiedlich. Dies gelte für alle von dem Beklagten abgelehnten Kurse, da an der Erlernung der Fähigkeit, WingTsun als gewaltpräventive Kampfkunst zu beherrschen, ein hohes Gemeinwohlinteresse bestehe. Ferner werde die Erlangung dieser Fähigkeit auch in öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein unterrichtet.

30

Gegenstand des Bescheinigungsverfahrens sei nicht die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistung und die Prüfung der Voraussetzung einer begünstigungsfähigen Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Hierüber entscheide die Finanzverwaltung. Diese prüfe und entscheide auch, ob es sich bei der konkreten Leistung um eine reine Freizeitgestaltung handele. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienten, seien umsatzsteuerrechtlich reine Freizeitkurse solche, die prinzipiell ungeeignet seien, den Bildungszielen des § 4 Nr. 21 UStG zu dienen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die fachliche Qualifikation einer Lehrkraft im unterrichteten Fach ungenügend sei und/oder die inhaltlichen Anforderungen des Unterrichtsinhalts so niedrig angesetzt würden, dass die Leistung nicht geeignet sei, den Bildungszielen des § 4 Nr. 21 UStG zu dienen. Vorliegend wäre das nur dann der Fall, wenn die Kurse ungeeignet seien, neben einer Freizeitgestaltung auch die angestrebten Ziele – WingTsun-Trainer, Fortbildung für Schullehrer, Soldaten und Polizisten, ggf. Umschulung von Soldaten und Polizisten zum WingTsun-Lehrer – zu unterstützen, zu erleichtern bzw. zu fördern.

31

Der Beklagte verkenne, dass die streitgegenständlichen Leistungen für Kinder ab drei Jahren einen altersangemessenen und leistungsaufbauenden Inhalt hätten. Neben der sinnvollen Freizeitgestaltung zielten die Leistungen auch darauf ab, geeigneten Lehrernachwuchs frühzeitig zu erkennen und zu fördern. Für jede der zwölf Leistungsstufen, die es innerhalb des WingTsun-Ausbildungssystems gebe, existiere eine Abschlussprüfung. Deren Bestehen sei Voraussetzung dafür, um in den nächsthöheren Leistungsgrad aufzusteigen. Das Bestehen aller Grade wiederum sei Voraussetzung dafür, letztlich die engere Berufsausbildung zum WingTsun-Trainer beginnen zu dürfen. Dies sei vergleichbar mit Ausbildungen in Tanz- und Ballettschulen. Ferner sei die Situation vergleichbar mit privaten Musikschulen, die Musikunterricht an Kleinkindern weit vor Vollendung des vierten Lebensjahres erteilten. Wenn Musik- und künstlerischer Tanz- sowie Schwimmunterricht an Kindergartenkindern ab dem 4. Lebensjahr begünstigungsfähige Bildungsleistungen seien, die auch Freizeitgestaltungen darstellten, könne dies bei WingTsun nicht anders sein. Wie Musik-, Tanz- und Schwimmunterricht fließe auch WingTsun in den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen (Kindergarten- und Schulprojekt, Fortbildungsprojekte der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen) ein. Es handele sich um Leistungen, bei denen die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Vordergrund stehe, die vertieft gelernt geeignet seien, wenn ggf. auch nur wenigen Teilnehmern, beruflich genutzt zu werden. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass sog. Mischleistungen steuerfrei behandelt werden müssten. In Anbetracht der Entscheidung des BFH zum Schwimmunterricht (Urt. v. 05.06.2014 – V R 19/13 - juris) müsse zudem davon ausgegangen werden, dass Sportunterricht insgesamt in den Bereich des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG falle. WingTsun dürfe hiervon nicht ausgenommen werden. Bescheinigungsfähig seien zudem alle Leistungen, für die nach der sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine Umsatzsteuerbefreiung in Frage komme.

32

Die Klägerin hat am 6. Januar 2015 Klage erhoben und unter Bezugnahme auf die Korrespondenz im Verwaltungsverfahren in der Klageschrift zunächst Folgendes ausgeführt:

33

Die streitbefangene Bescheinigung führe nicht automatisch zur Steuerbefreiung. Diese hänge davon ab, dass das Finanzamt die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale bejahe, die nicht Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Bescheinigungsverfahrens seien, insbesondere die Erfüllung des Merkmals der unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistung. Weiterhin wiederholt die Klägerin ihren Vortrag, wonach im Hinblick auf die von dem Beklagten nicht berücksichtigten Kurse eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Ballettschulen und Privatmusiklehrern vorliege. Eine konkrete Antragstellung enthielt die Klageschrift nicht. Im Betreff der Klageschrift war Folgendes angegeben: „Erteilung einer präzisierenden Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für den WingTsun-Unterricht der Klägerin unter Einschluss des Unterrichts an Kindern im Alter ab drei Jahren.“

34

Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 erteilte der Beklagte eine geänderte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für folgende Kurse:

35

- WingTsun Fachtrainerausbildung

36

- WingTsun Fachtrainerausbildung/-fortbildung (Einzelstunden, Intensivwochenende, Prüfungslehrgänge)

37

- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Sicherheitsberufe

38

- WingTsun Kids (ab 6 Jahre)

39

- WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahre)

40

- WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahre)

41

- Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe WingTsun-Selbstbehauptung/Selbstverteidigung (Jugendliche ab 10 Jahren)

42

Für folgende Kurse wurde die Erteilung einer Bescheinigung weiterhin abgelehnt:

43

- Kita Kurse Wahrnehmung Selbstbehauptung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 3 Jahren)

44

- Kurse an Volkshochschulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

45

- WingTsun Kids (4-9 Jahre)

46

Zur Begründung führte der Beklagte Folgendes aus:

47

Für Kurse, die Kindern unter sechs Jahren offenstehen, könne keine Bescheinigung ausgestellt werden. Sofern Kinder noch nicht schulpflichtig sind, könne nicht ohne weiteres von einem dem Schulunterricht vergleichbaren Unterricht ausgegangen werden. Der Teilnehmerkreis unterscheide sich aufgrund seines Alters deutlich vom Teilnehmerkreis des Schulunterrichts. Die Leistungen seien insoweit nicht vergleichbar. Bei WingTsun-Unterricht für Kinder im Kindergartenalter handele es sich um eine reine Freizeitgestaltung. Insoweit verweist der Beklagte auf das Urteil des BFH v. 28.05.2013 (XI R 35/11).

48

Hiergegen würden auch nicht die Entscheidungen zu Musik- und Ballettschulen sprechen. In diesen Fällen sei auf Grund bestimmter Besonderheiten dieser Unterrichtsfächer auch eine Befreiung für jüngere Kinder bejaht worden. Bei Unterrichtsleistungen im musikalischen und tänzerischen Bereich handele es sich um Sonderfälle. Ein solcher sei bei Unterrichtsleistungen in einer Kampfsportschule nicht gegeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beruf des Kampfsportlers bzw. Kampfsportlehrers oder die Berufsorientierung zwingend erfordere, dass bereits im Kindergartenalter mit dem Sport begonnen werden müsse. Auch die Gesichtspunkte „hohes Gemeinwohlinteresse“ und „Erlangung der Fähigkeit auch an öffentlichen Schulen“, welche für das Schwimmen gelten würden, ließen sich nicht auf die abgelehnten Kurse übertragen. Das Gemeinwohlinteresse am Erlernen von WingTsun sei geringer als das Erlernen der Schwimmfähigkeit, was sich unter anderem daran zeige, dass Schwimmen ein reguläres Unterrichtsfach sei, während WingTsun allenfalls exemplarisch für andere Kampfsportarten und optional nach Ermessen der Lehrkräfte Teil des Unterrichts im Fach Sport sein könne.

49

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 an den Beklagten reagierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die geänderte Bescheinigung im Wesentlichen wie folgt:

50

Es sei offensichtlich Absicht der Landesbehörde gewesen, den Unterricht an Kindern im schulpflichtigen Alter in den begünstigten Bereich der Bescheinigung aufzunehmen. Im Hinblick auf § 22 Abs. 3 SchulG wäre es insoweit konsequent gewesen, den Unterricht an Kindern ab dem sechsten Lebensjahr einzubeziehen. Es müsse jedenfalls ein Widerspruch beseitigt werden. Bei den begünstigten Leistungen finde sich neben dem vierten Spiegelstrich „WingTsun-Kids (im Alter ab 6 Jahren)“ und bei den nicht für begünstigungsfähig gehaltenen Leistungen findet sich „WingTsun-Kids (im Alter von 4 bis 9 Jahren). Grundsätzlich sei zu beachten, dass es bei der Begünstigungsfähigkeit einer Leistung nicht auf die unbedingte Erforderlichkeit ankomme. Es genüge, wenn eine Leistung alleine oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermögliche, fördere, ergänze oder erleichtere.

51

Mit E-Mail vom 27. Januar 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Ablauf des Unterrichts hinsichtlich der nicht in die Bescheinigung aufgenommenen Kurse, insbesondere WingTsun-Kids (im Alter von 4 bis 9 Jahren) detailliert zu erläutern. Es würden Informationen dazu benötigt, wie eine jeweils alters- und lernstandsgerechte Förderung der einzelnen Kinder sichergestellt werde, welche Anzahl von Kindern zeitgleich unterrichtet würden und wie viele Lehrer den Unterricht gleichzeitig durchführten.

52

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 unterrichtete der Beklagte das Gericht über den geänderten Verfahrensstand. Hinsichtlich der abgelehnten Kurse sei die Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2015 aufgefordert worden, den Ablauf des Unterrichtes detailliert zu beschreiben. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Insbesondere werde noch zu prüfen sein, ob für die Kurse „Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren) an Volkshochschulen“ und „WingTsun-Kids (im Alter von 4 bis 9 Jahren)“ zumindest bezogen auf bestimmte Altersgruppen eine steuerliche Freistellung erfolgen könne. Der Beklagte erklärte zudem, dass er sich für den Fall der Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Klägerin einer solchen anschließen werde (Bl. 64 d.A.).

53

Mit Bescheid vom 17. März 2015 erteilte der Beklagte erneut eine geänderte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für folgende Kurse:

54

- WingTsun Fachtrainerausbildung

55

- WingTsun Fachtrainerausbildung/-fortbildung (Einzelstunden, Intensivwochenende, Prüfungslehrgänge)

56

- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Sicherheitsberufe

57

- WingTsun Kids (ab 6 Jahre)

58

- WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahre)

59

- WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahre)

60

- Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe WingTsun-Selbstbehauptung/Selbstverteidigung (Jugendliche ab 10 Jahren)

61

Für folgende Kurse wurde die Erteilung einer Bescheinigung weiterhin abgelehnt:

62

- Kita Kurse Wahrnehmung Selbstbehauptung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 3 Jahren)

63

- Kurse an Volkshochschulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

64

- WingTsun Kids (4-5 Jahre)

65

Die Abänderung des Bescheids vom 21. Januar 2015 habe erfolgen können, da die Klägerin nun erstmals dargelegt habe, dass sich der Kurs „WingTsun-Kids (im Alter von 4 bis 9 Jahren)“ entgegen dem Anschein des ursprünglichen Antrags nicht gleichzeitig an alle Kinder dieser Altersstufe richte. Inzwischen sei dargelegt worden, dass der Unterricht getrennt nach den Altersstufen 4 bis 5 Jahre, 6 bis 8 Jahre und 9 bis 10 Jahre stattfinde. Von diesen Kursen hätten die letztgenannten anerkannt werden können. Im Übrigen gelte die Begründung des Bescheides vom 21. Januar 2015. Eine Befreiung weiterer Kurse, die sich an Kinder im Vorschulalter richte, könne nicht erfolgen, da nicht von einem dem Schulunterricht vergleichbaren Unterricht ausgegangen werden könne. Die Befreiung der Kurse an einer Volkshochschule (VHS) sei nicht möglich gewesen, da die Klägerin keine Vertretungsmacht zur Antragstellung besessen habe.

66

Der Beklagte teilte dem Gericht mit Schriftsatz vom 31. März 2015 erneut mit, dass er sich einer etwaigen Erledigungserklärung der Klägerin anschließe (Bl. 76 d.A.).

67

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass der Beklagte unter dem 21. April 2015 dem VHS … e.V. eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erteilt habe. Es sei bescheinigt worden, dass die Unterrichtsleistung „Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun im Alter ab 5 Jahren“ der Klägerin an der VHS ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite.

68

Im Hinblick auf die Unterrichtsleistungen an Kindern im Alter von 5 Jahren müsse der Beklagte auch der Klägerin die entsprechende Bescheinigung erteilen. Hinsichtlich der Ablehnung von Unterrichtsleistungen an Kindern im Alter von 3 und 4 Jahren sei die Begründung des Beklagten unzutreffend. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG formuliere nicht die Voraussetzung, dass der Unterricht mit dem regulären Schulunterricht vergleichbar sei. Die Unterrichtsleistungen müssten lediglich ordnungsgemäß sein, um für das Erreichen eines möglichen Berufsziels prinzipiell geeignet zu sein. Für die Steuerfreiheit einer Unterrichtsleistung an Kindern im Vorschulalter komme es nicht auf das Alter des Kindes an, sondern darauf, dass das unterrichtete Fach auch Gegenstand des Unterrichts an öffentlichen Schulen sei und der Unterricht darauf ausgerichtet sei, entsprechende Fähigkeiten in diesem Fach zu vermitteln. Dies sei bei dem WingTsun-Unterricht der Klägerin der Fall.

69

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 ergänzte und vertiefte der Beklagte seinen bisherigen Vortrag. Es müssten besondere Anhaltspunkte hinzukommen, welche den Umstand ausgleichen, dass vor Erreichen des sechsten Lebensjahres in der Regel noch kein planmäßiges Lernen möglich sei. Im Fall der Ballettschulen und Sprachschulen hätten die Gerichte den Freizeitcharakter mit Blick auf in jungen Jahren anstehenden Aufnahmeprüfungen verneint. Beim Schwimmunterricht habe der BFH das Gemeinwohlinteresse an der Erlangung der Fähigkeit, schwimmen zu können, hervorgehoben. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 22 Abs. 3 SchulG berufen. Der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift mache deutlich, dass vor Erreichen des sechsten Lebensjahres in der Regel gerade noch kein planmäßiges Lernen möglich sei. Auch wenn die Prüfung des unmittelbaren Bildungszwecks im konkreten Einzelfall der Finanzverwaltung überlassen bleibe, ändere dies nichts daran, dass es Sache der Bildungsverwaltung sei, unter Anwendung ihres spezifischen Fachwissens zu prüfen, ob eine Leistung schon grundsätzlich als „reine Freizeitgestaltung“ zu bewerten sei. Der Bescheid vom 21. April 2015 an den VHS … e.V. entfalte keine präjudizierende Wirkung zugunsten der Klägerin für einen WingTsun-Kurs für Kinder im Alter ab 5 Jahren.

70

Mit Schriftsatz vom 4. November 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin folgende Antragstellung angekündigt:

71

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.01.2000 auch für die Leistungen

72

- Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

73

- Kita Kurse Wahrnehmung Selbstbehauptung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 3 Jahren)

74

- WingTsun Kids (im Alter von 3, 4 und 5 Jahren)

75

eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu erteilen.

76

Weiter wurde ausgeführt, dass sich eine konkrete Antragstellung bei Klagerhebung auf folgende Leistungen bezogen hätte:

77

- Kita Kurse Wahrnehmung Selbstbehauptung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 3 Jahren)

78

- Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

79

- Kurse an Volkshochschulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

80

- Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe Wing Tsun-Selbstbehauptung/Selbstverteidigung (Jugendliche ab 10 Jahren)

81

- WingTsun Kids (4-9 Jahre Jahre)

82

- WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahre)

83

- WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahre)

84

- WingTsun Fachtrainerausbildung

85

- WingTsun Fachtrainerausbildung/-fortbildung (Einzelstunden, Intensivwochenende, Prüfungslehrgänge)

86

Soweit der Beklagte nach Klageerhebung für weitere Leistungen als im ursprünglichen Bescheid vom 3. Dezember 2014 benannt, eine Bescheinigung erteilt hat, werde das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die insoweit verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

87

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 führte der Beklagte aus, dass die bisherige Prozessführung der Klägerin unter bewusster Außerachtlassung eines konkreten Klagantrags die Bewertung der teilweisen Erledigungserklärung erschwere. Die Erledigungserklärung beziehe sich auch auf Leistungen, für die bereits mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 die beantragte Bescheinigung erteilt worden sei. Die hierauf gerichteten Klaganträge wären bereits unzulässig gewesen. Die Korrektur der noch im Bescheid vom 21. Januar 2015 ausgesprochenen Ablehnung von WingTsun-Kids (im Alter von 4 bis 9 Jahren) beruhe auf den unzureichenden Angaben der Klägerin hinsichtlich der Altersdifferenzierung der Kurse. Der erforderliche Vortrag sei erst im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Daraufhin sei die Ablehnung dahingehend angepasst worden, dass sie im Bescheid vom 17.03.2015 auf WingTsun-Kids (im Alter von 4 bis 5 Jahren) beschränkt wurde. Hinsichtlich folgender Kurse komme jedoch eine kostenmäßige Wertung zu Lasten des Beklagten in Betracht: Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe Wing Tsun-Selbstbehauptung/Selbstverteidigung (Jugendliche ab 10 Jahren), WingTsun Kids (ab 6 Jahre), WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahre), WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahre). Bei der Hälfte der offenbar für erledigt erklärten Kursinhalte hätte es jedenfalls eine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin gegeben.

88

Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass er die Leistungen, die bereits mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 positiv beschieden worden seien, versehentlich zum Gegenstand eines (ursprünglich) angekündigten Klagantrags erklärt habe. Die Beschwer der Klägerin folge aus dem Bescheid vom 03. Dezember 2014. Für sieben Leistungsbereiche sei die Erteilung einer Bescheinigung abgelehnt worden. Soweit der Beklagte nach Klageerhebung weitere Leistungen anerkannt habe, sei eine streitige Auseinandersetzung überflüssig geworden. Die Erledigungserklärung beziehe sich auf folgende Leistungen (siehe Bl. 144 d.A.):

89

- Kurse an Volkshochschulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)

90

- Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe Wing Tsun-Selbstbehauptung/Selbstverteidigung (Jugendliche ab 10 Jahren)

91

- WingTsun Kids (4-9 Jahre Jahre)

92

- WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahre)

93

- WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahre)

94

Bezüglich der Kostenverteilung sei zu beachten, dass es im Rahmen der Amtsermittlung leicht herauszufinden gewesen wäre, dass bei der Unterrichtserteilung eine Altersdifferenzierung praktiziert werde bzw. worden sei. Auch im Rahmen einer gebotenen Anhörung hätte der Beklagte Bedenken zum Ausdruck bringen können, die vor Klageerhebung durch ergänzende Angaben bzw. Unterlagen hätten ausgeräumt werden können.

95

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 3. September 2017 zur Klagebegründung ergänzend wie folgt Stellung genommen:

96

Für die in Rede stehende rechtliche Beurteilung der Umsatzsteuerfreiheit bzw. ob eine reine Freizeitgestaltung vorliege, bedürfe es einer objektiven Beurteilung, die es ausschließe, dass die Steuerfreiheit bzw. Steuerpflicht zur Disposition des Unternehmers gestellt werde. Sollte es dennoch auf die Inhalte der Werbung ankommen, werde auf die Ausführungen auf der Homepage der Klägerin (http://waffenklasse.de/sample-page/kids-wing-tsun/) Bezug genommen.

97

Eine Überschneidung der Prüfungskompetenzen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG und der Finanzbehörden dürfe nicht zu Lasten der Unternehmer gehen. Einerseits dürfe die Landesbehörde die Entscheidungskompetenz der Finanzverwaltung nicht vorwegnehmen, die über das Kriterium der „unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistung“ zu entscheiden habe, anderseits müsse sie allgemein darüber befinden, ob eine Leistung prinzipiell geeignet sei, Bildungszielen zu dienen. Eine Auflösung dieser Überschneidung sei möglich, wenn sich die Landesbehörde und die Verwaltungsgerichtsbarkeit an den Definitionen der Finanzgerichtsbarkeit zum steuerlichen Merkmal der „unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistung“ orientierten. Das Merkmal „unmittelbar“ beschreibe die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssten. Nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuermäßige Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten, sei ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermögliche, fördere, ergänze oder erleichtere.

98

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen für Kinder im Alter ab drei Jahren – wie auch bei künstlerischem Tanzunterricht, Musikunterricht und Schwimmunterricht – um Bildungsleistungen im steuerlichen Sinne handele. Sie seien Gegenstand des Schulunterrichts und förderten und/oder erleichterten zumindest eine spätere Ausbildung zum WingTsun-Lehrer. Für jede der zwölf Leistungsstufen, die es innerhalb des WingTsun Ausbildungssystems gebe, existiere eine Abschlussprüfung. Deren Bestehen sei Voraussetzung dafür, um in den nächsthöheren Leistungsgrad aufzusteigen. Das Bestehen aller Grade sei Voraussetzung dafür, letztlich die engere Berufsausbildung zum WingTsun Trainer beginnen zu dürfen. Die Situation sei insoweit mit der künstlerischen Tanzmethode der Royal Academy of Dance vergleichbar, die mit dem Unterricht an Kindern im vierten Lebensjahr beginne und alters- und leistungsspezifisch über verschiedene Stufen zu einer abgeschlossenen Ausbildung zum Ballettpädagogen führe. Ferner sei die streitgegenständliche Situation auch mit denen privater Musikschulen vergleichbar, die Musikunterricht an Kleinkindern weit vor Vollendung des 4. Lebensjahres erteilten. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin zudem auf die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des Bildungsauftrags der Kindertagesstätten herausgegebene Broschüre „Erfolgreich starten, Handreichung für Ethik, Religion und Philosophie in Kindertageseinrichtungen“, die sich unter Punkt 2.1.2 auf Seite 9 mit dem Praxisbeispiel „Vom Umgang mit Angst, Ärger und Wut“ befasse. Aus den dortigen Ausführungen und Verweisungen auf weitere Projekte werde deutlich, dass das zuständige Ministerium die Gewaltprävention im Bildungsauftrag von Kindertagestätten ansiedle.

99

Bei Kids WingTsun handele es sich um Leistungen mit dem Ziel, Fertigkeiten und Kenntnisse der gewaltpräventiven Kampfkunst WingTsun zu lernen. Da der Unterricht auch Kindern im Kindergarten bzw. an Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden öffentlichen Schulen erteilt werde, seien die Leistungen als steuerfrei zu behandeln, sofern von „ordnungsgemäßen“ Leistungen ausgegangen werden dürfe.

100

Weder der Unterricht in der musikalischen bzw. tänzerischen Früherziehung, noch der Unterricht an Kindern im Alter ab drei Jahren beim Schwimmen seien staatliche Prüfungsvorbereitungen oder Berufsausbildungen im engeren Sinne. Sie dienten im Sinne ihrer prinzipiellen Eignung einer späteren möglichen Ausbildung zum Musiker, Tänzer, Schwimmer bzw. Pädagogen auf diesem Gebiet. Vertieft gelernt seien sie geeignet, das Erreichen der Bildungsziele zu erleichtern, zu fördern, zu unterstützen (vgl. BFH V R 3/05). Die zuletzt genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Leistung i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG seien ursächlich für die Einbeziehung des Unterrichts an sehr junge Kinder in den begünstigten Bereich der Bescheinigung gewesen.

101

Mit E-Mail vom 13. September 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die als Anlage beigefügte Aufstellung der Unterrichtsinhalte des Kids-WingTsun-Programms übersandt.

102

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 lit. a) bb) UStG für Kita Kurse Wahrnehmung/Selbstbehauptung WingTsun Kids im Alter vor Eintritt in die Jahrgangsstufe vor der Einschulung zurücknimmt und beantragt nunmehr,

103

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.01.2000 für die Leistungen Kita Kurs Wahrnehmung/Selbstbehauptung mit WingTsun Kids in der Jahrgangsstufe vor der Einschulung, Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit WingTsun Kids im Alter ab 5 Jahren und WingTsun Kids im Alter von 4 – 5 Jahren eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 lit. a) bb) UStG zu erteilen.

104

Der Beklagte beantragt,

105

die Klage abzuweisen

106

Zur Begründung nimmt der Beklagte auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Bezug. Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 hat er wie folgt ergänzend Stellung genommen:

107

Von den von der Klägerin im Schriftsatz vom 3. September 2017 als noch streitgegenständlich bezeichneten Kursen sei nur der zuerst genannte Kurs deckungsgleich mit dem Kurs, der im Bescheid vom 17. März 2015 abgelehnt worden sei. Bei den anderen beiden Kursen ergebe sich ein Widerspruch zu den Angaben, die die Klägerin vor Erteilung dieser Bescheinigung am 17. März 2015 gegenüber dem Beklagten gemacht habe. Die Klägerin habe erstmals in einer Anlage zu einer E-Mail vom 11. März 2015 dargelegt, dass der Unterricht getrennt nach den Altersstufen 4 bis 5 Jahre, 6 bis 8 Jahre und 9 bis 10 Jahre stattfinde. Dieser Kurseinteilung entsprechend sei der Bescheid vom 17. März 2015 erlassen worden. Die nunmehr von der Klägerin genannten Kurse würden hinter diesen Angaben zurückgehen, indem sie nun erneut übergreifend als Zielgruppe zum einen „im Alter ab 5 Jahren“ und zum anderen „Kinder im Vorschulalter ab 4 Jahren, die den Unterricht regelmäßig am Institut der Klägerin besuchen“ nennen.

108

Aus der von der Klägerin benannten Werbung erschließe sich nicht, dass die Kurse ab 3 Jahren auch darauf abzielten, geeigneten Lehrernachwuchs frühzeitig zu erkennen und zu fördern. Es sei nicht erkennbar, wie bei den beschriebenen Trainingsinhalten und -zielen für Kinder ab 3 Jahren geeigneter Lehrernachwuchs erkannt und gefördert würde. Vielmehr zeigten die Angaben über die Übungsleiter der Klägerin, dass ein solch frühes Training nicht erforderlich sei. Danach habe die jüngste Trainerin mit 10 Jahren das Training von WingTsun begonnen. Der „Meister“ habe erst mit 16 Jahren angefangen. Offenbar sei es auch bei einem Einstieg im Kinder- oder Jugendlichenalter möglich, alle für einen Lehrergrad erforderlichen Grade zu erlangen. In diesem Punkt unterscheide sich WingTsun von dem anders bewerteten Ballett- bzw. Tanzunterricht. Unter „Die Kids-WingTsun Geschichte“ werde auch dargestellt, dass das Unterrichtsprogramm seit der Gründung der EWTO hauptsächlich auf Jugendliche und Erwachsene zugeschnitten gewesen sei. Erst im Laufe der Jahre seien Erfahrungen im Bereich der Arbeit mit Kindern gewonnen worden. Dies entspreche auch der Darstellung zu Kids-WingTsun auf der Internetseite der EWTO.

109

Soweit die Klägerin ausführt, dass WingTsun-Unterricht Gegenstand des Bildungsprogramms in Kindergärten, öffentlichen Schulen und Volkshochschulen sei, sei zu beachten, dass WingTsun-Kurse von einzelnen Kindertagesstätten, von Schulen im Rahmen des öffentlichen Ganztags angeboten würden. WingTsun stelle im Bereich der öffentlichen Schulen keinen regulären Unterrichtsinhalt dar. Allenfalls könnten einzelne Kampfsportarten nach Ermessen der Lehrkräfte Teil des regulären Sportunterrichts sein. Zur Erläuterung legt der Beklagte einen Auszug aus den Fachanforderungen Sport für die Sekundarstufen I und II vor (Anlage B 10). WingTsun könne beispielhaft als Kampfsportart erläutert und einzelne Elemente in den Unterricht einbezogen werden, falls die Lehrkraft über entsprechende Kenntnisse verfüge. Im Primarbereich hingegen würden abweichende Vorgaben gelten (Anlage B 11). Weiterhin überreichte der Beklagte eine (pädagogische) Stellungnahme des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Referats im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie (Anlage B 12). Zusammenfassend führt die Stellungnahme aus, dass WingTsun die eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit eines Kindes nicht fördere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der benannten Stellungnahme Bezug genommen.

110

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

111

Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Ferner ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

112

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Streitgegenstand der am 6. Januar 2015 erhobenen Klage durch den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag der Klägerin und durch den Inhalt der Ablehnung des Beklagten vom 3. Dezember 2014 bestimmt wird. Mit ihrer E-Mail vom 20. Oktober 2014 hat die Klägerin den Antragsgegenstand spezifiziert. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 nur teilweise (WingTsun Fachtrainerausbildung und WingTsun Fachtrainerausbildung/-fortbildung [Einzelstunden, Intensivwochenende, Prüfungslehrgänge]) entsprochen. Im Übrigen wurde der Antrag (zunächst) abgelehnt. Mit der Klageerhebung hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung des Beklagten die Erteilung einer ergänzenden bzw. präzisierenden Bescheinigung unter Einschluss des Unterrichts an Kindern im Alter ab drei Jahren begehrt. Auf Seite drei der Klagschrift wurden die einzelnen Kurse/Leistungen, auf die sich die Ablehnung vom 3. Dezember 2014 bezogen hat, aufgeführt. Hierauf ist die Klägerin nachfolgend inhaltlich auch eingegangen. Nach verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) ist von der Klageerhebung nicht dasjenige erfasst gewesen, was der Klägerin bereits zugesprochen wurde.

113

Streitgegenstand sind demnach folgende Kurse/Leistungen geworden: Kita Kurse Wahrnehmung Selbstbehauptung mit Kids-Wing Tsun (im Alter ab 3 Jahren), Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren), Kurse an Volkshochschulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren), Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe Wing Tsun-Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 10 Jahren), WingTsun Kids (4-9 Jahre), WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahren), WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahre)

114

Sofern die Klägerin im Schriftsatz vom 4. November 2016 angekündigt hat, die Erteilung einer Bescheinigung bei WingTsun Kids auch für Kinder aber 3 Jahren und nicht erst ab 4 Jahren zu beantragen, liegt hierin keine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung gem. § 91 VwGO. Insoweit handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Noch im selben Schriftsatz wurde ausgeführt, dass sich eine Antragstellung bei Klageerhebung auf die Leistung WingTsun Kids (4 bis 9 Jahre) bezogen hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bei dem Kurs WingTsun Kids den Altersbereich von 4 - 5 Jahren zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Diese Alterseingrenzung entspricht sowohl den Vorgaben bei der ursprünglichen Antragstellung vom 20. Oktober 2014 als auch den Angaben in den Bescheiden des Beklagten. Eine Leistung WingTsun Kids mit einer Alterseingrenzung ab 3 Jahren war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens.

115

Der Beklagte hat sich, nachdem er die Bescheide vom 21. Januar 2015 und 17. März 2015 in das Verfahren einbezogen hat, bereits vorab einer – auf die jeweiligen Abhilfen/Änderungen bezogenen – Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. November 2016 das Verfahren für erledigt erklärt, soweit es nicht die ebenfalls in diesem Schriftsatz benannten Verpflichtungsanträge betrifft. Das Verfahren hat sich daher durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich folgender Leistungen/Kurse erledigt: WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahre), WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahren), Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe WingTsun-Selbstbehauptung/Selbstverteidigung (Jugendliche ab 10 Jahre), WingTsun Kids (ab 6 Jahre).

116

Hinsichtlich der Leistung Kurse an Volkshochschulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren) liegt eine – jedenfalls konkludente – Klagerücknahme der Klägerin vor. Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 6. Januar 2017 ausgeführt, dass sie bezüglich dieses Kurses die Erledigung erklärt. Eine Erledigung im prozessualen Sinne stellt dies jedoch nicht dar. Der Beklagte hat nicht der Klägerin, sondern dem VHS ... e.V. eine entsprechende Bescheinigung erteilt. Das klägerische Begehren wurde somit (noch) nicht erfüllt. Gleichwohl war nicht diese Leistung Gegenstand der mit Schriftsatz vom 4. November 2016 angekündigten Anträge, obwohl im selben Schriftsatz ausgeführt wurde, dass sich eine Antragstellung bei Klagerhebung auch auf diesen Kurs bezogen hätte. Demzufolge hat die Klägerin von der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung für diese Leistung während des Gerichtsverfahrens Abstand genommen. Diese Leistung war überdies auch nicht Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge. Es handelt sich insoweit um einen Fall der nachträglichen quantitativen Beschränkung des Klagebegehrens, welcher als teilweise Rücknahme der Klage anzusehen ist (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, 32. EL 2016, § 92 Rn 11 m.w.N.).

117

Die Klägerin hat des Weiteren den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung für die Leistung Kita Kurs Wahrnehmung/Selbstbehauptung mit WingTsun Kids teilweise zurückgenommen. Gegenstand der Klage war ursprünglich die benannte Leistung mit einer Altersangabe ab 3 Jahren. Diese Altersangabe hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingeschränkt, dass nur noch Leistungen für Kinder in der Jahrgangsstufe vor der Einschulung betroffen sein sollen. Soweit Kinder im Alter vor Eintritt in die Jahrgangsstufe vor der Einschulung betroffen gewesen sind, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Erklärungen der Klägerin sind im Lichte von § 22 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes auszulegen. Danach werden mit Beginn des Schuljahres alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind. Demzufolge hat die Klägerin nach Klageerhebung eine Teilmenge von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe vor Einschulung aus der Leistungsbeschreibung ausgenommen.

118

II. Hinsichtlich der noch streitbefangenen Leistungen bzw. Kurse hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen im tenorierten Umfang. Die entsprechende Ablehnung des Antrags durch den Beklagten war rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

119

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Danach sind Umsätze aus unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

120

§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG dient der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, vgl. Oelmaier, in: Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, 78. El 2016, § 4 Nr. 21 [Fortsetzung] Rn 8 ff, 19 ff. m.w.N.). Danach befreien die Mitgliedstaaten Umsätze aus Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie beruflicher Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder anderen Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von Steuern. Bei der benannten Richtlinienregelung handelt es sich jedoch nicht um die Anspruchsgrundlage für die Erteilung der begehrten Bescheinigung.

121

Die Zuständigkeit des Beklagten für die Bescheinigungserteilung ergibt sich aus § 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes vom 7. Juli 1993. Dort wird zwar die die zuständige Landesbehörde im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erwähnt. Gleichwohl wird hiermit die heutige Regelung in § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfasst, da das UStG seit 1993 mehrfach geändert wurde und im Zuge dessen auch die konkrete Bezifferung in § 4 Nr. 21 UStG. Konkret ergibt sich die Zuständigkeit des Beklagten aus § 2 Nr. 2 der benannten Verordnung, wonach bei anderen allgemeinbildenden und berufsbildenden Einrichtungen die oberste Landesbehörde zuständig ist, in deren Geschäftsbereich die Angelegenheit des Berufes oder der Prüfung fällt. Vorliegend geht es bei den streitbefangenen Leistungen schwerpunktmäßig um die Ausbildung zum WingTsun-Lehrer. Diese findet (auch) in sog. Kampfsportschulen statt. Ausweislich des eigenen Verständnisses des Beklagten fällt das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 UStG für Kampfsportschulen, wozu auch die Einrichtung der Klägerin gehört, in seinen Geschäftsbereich (siehe Bl. 119 d.A.). Maßgeblich ist insoweit nicht, dass es dem Wortlaut von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nach um „dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistungen“ geht. Dies würde auf alle Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zutreffen und stets die Zuständigkeit des Beklagten begründen.

122

Gegenstand des Bescheinigungsverfahrens sind die konkreten von der Klägerin angebotenen Leistungen und nicht allein die von ihr betriebene Einrichtung als solche. Die Kammer sieht sich wegen der in diesem Zusammenhang grammatikalischen Mehrdeutigkeit des Wortlauts der Anspruchsgrundlage zu einer Klarstellung veranlasst. Im Eingangssatz der Anspruchsgrundlage werden sowohl die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen als auch die Schulen bzw. die berufsbildenden Einrichtungen angeführt. Weiter heißt es dann in der Vorschrift, dass die Umsätze steuerfrei sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass „sie“ auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Mit der Bezugnahme durch das Wort „sie“ könnten somit sowohl die konkreten – unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden – Leistungen, als auch die Schulen oder – wie hier – Einrichtungen gemeint sein. Je nachdem welches Bezugsobjekt gewählt wird, könnten sich der Prüfungsumfang bzw. der von der Landesbehörde zu berücksichtigende Prüfungsinhalt unterschiedlich darstellen. Letztlich hätte dies auch Konsequenzen für die korrekte Antragstellung sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren. In Frage kommt demnach eine spezifizierte Bescheinigung mit allen (beantragten bzw. bewilligten) Kursen/Leistungen oder lediglich eine Globalbescheinigung in der Art, dass die Einrichtung als solche – ohne die Kurse/Leistungen konkret zu prüfen – auf einen Beruf bzw. eine Prüfung vorbereitet.

123

Die Kammer schließt sich in diesem Zusammenhang den Ausführungen des VG Düsseldorf im Urteil vom 10.03.2003 (Az. 25 K 6938/02, zitiert nach juris) an. Dort wurde zu dieser Fragestellung Folgendes ausgeführt:

124

Sinn des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist es, der Beklagten als sachverständiger Stelle die Beurteilung zu überlassen, ob die Ausbildungsleistungen einer privaten Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung oder beides vorbereitet, es wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Die Bescheinigung bindet die Finanzämter bei der Festsetzung der Umsatzsteuer unmittelbar, eine neuerliche Überprüfung einzelner Unterrichtsleistungen auf ihre Eignung, berufs- oder prüfungsvorbereitend zu sein, findet im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht statt (Vgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815)

125

Private Bildungsreinrichtungen sind jedoch, anders als eine staatliche Schule, nicht verpflichtet, nur solche Unterrichtsleistungen anzubieten, die ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten, sondern sie können neben ihrer Ausbildung auch andere Kurse anbieten, die nicht der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dienen, etwa Hobbykurse. Für derartige Kurse ist jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung im Gesetz nicht vorgesehen, die privaten Bildungseinrichtungen sind nur insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie den staatlichen Bildungseinrichtungen vergleichbar sind. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe der jeweiligen Stellen, die auf Grund ihrer Sachkunde dafür von den Landesregierungen ausgewählt wurden, bereits bei der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG die Kurse bzw. Unterrichtsleistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfüllen. Anderenfalls könnte im Extremfall eine Einzige prüfungsvorbereitende Unterrichtseinheit dazu führen, dass eine Schule mit ihren gesamten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit würde, auch wenn der überwiegende Teil der Kurse die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht erfüllt. Ebenso wenig ist es Sinn der Vorschrift, allen Unternehmern die Bescheinigung zu verweigern, die über ihre berufs- und prüfungsvorbereitende Unterrichtsleistung hinaus noch andere Unterrichtseinheiten anbieten. Auf diese Weise würde die Gleichstellung privater mit öffentlichen Schulen, die § 4 Nr. 21 a) bb) UStG anstrebt, verfehlt. Um die Umsatzsteuerbefreiung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend einer privaten Bildungseinrichtung in dem Umfang zukommen zu lassen, in dem sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, sind daher die Unterrichtsleistungen insoweit auf ihre Eignung hin zu überprüfen und in der Bescheinigung zu benennen. Dadurch kann auch vermieden werden, dass bei der Auslegung der Bescheinigung durch das Finanzamt Fehler unterlaufen oder es zu Missverständnissen kommt. Die Bescheinigung, die ja die Finanzämter entlasten soll, würde auf diese Weise die Umsatzsteuerprüfung deutlich vereinfachen. Dies bedeutet auch keinen unvertretbar hohen Mehraufwand für die zuständigen Landesbehörden. Denn schon bisher mussten die Unterrichtsleistungen fachlich begutachtet, eventuell mit den Lehrplänen entsprechender staatlicher Schulen verglichen und auf ihre Eignung hin überprüft werden. Die einzelnen Kurse noch in den Bescheid aufzunehmen, ist demgegenüber ein zu vernachlässigender Aufwand.

126

Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass nicht unerhebliche Bestimmtheits- bzw. Wertungsprobleme entstehen könnten, wenn die Bescheinigung allein für die betroffene Einrichtung erteilt werden soll, diese aber mehr als eine Leistung im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG anbietet. Dies betrifft insbesondere die Konstellation, in der die Einrichtung mehrere Leistungen anbietet, aber nur eine Teilmenge hiervon der Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung dient. Es würde sich dann die Frage stellen, ab welchem Verhältnis der verschiedenen Teilmengen zueinander (berufs- bzw. prüfungsvorbereitende Kurse und solche, die nicht diesem Zweck dienen) eine Bescheinigung zu erteilen oder zu versagen wäre.

127

Auch die – wohl überwiegende – finanzgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass sich aus der Bescheinigung ergeben muss, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen, für die die Steuerfreiheit beansprucht wird, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten (vgl. BFH Urt. v. 20.03.2014 – V R 3/13 – mit Verweis auf BFH, Urt. v. 17.04.2008 – V R 58/05 – jeweils nach juris; vgl. im Ergebnis auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.10.2014 – 6 K 2249/12 - juris). Ferner geht auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – ohne dies jedoch näher zu erörtern und trotz teilweise nicht hinreichend präziser Formulierungen – davon aus, dass Gegenstand der materiell-rechtlichen Prüfung die Bescheinigungsfähigkeit der konkreten Leistungen bzw. Kurse des Einrichtungsträgers ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 – 9 C 4/12 – juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.05.2012 – OVG 9 B 4.11 – juris; OVG Münster Urt. v. 07.05.2009 – 14 A 2934/07 – juris; VG Darmstadt, Urt. v. 09.07.2009 – 7 K 97/08.DA (3) – juris).

128

Durch die zuständige Behörde – und damit auch durch die Verwaltungsgerichte – ist demnach lediglich zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Ob hingegen eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung einer privaten Schule oder einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung anzunehmen ist, haben die Finanzbehörden und ggf. nachfolgend die Finanzgerichtsbarkeit zu klären (BVerwG, Urt. v. 03.12.1976 – VII C 73/75 – juris Rn. 22; BFH, Urt. v. 18.12.2003 – V R 62/02 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.05.2012 – 9 B 4.11 – juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2014 – 25 K 4449/13 – juris Rn. 27/28).

129

Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG bindet die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte dahingehend, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt. Bei der Entscheidung, die insoweit der zuständigen Landesbehörde übertragen ist, handelt es sich nicht um spezifisch steuerrechtliche Fragen, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung dem Aufgabenbereich der Finanzbehörden zuzuordnen wären (vgl. BFH, Urt. v. 28.05.2013 – XI R 35/11 – juris, m.w.N.). Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG handelt es sich um einen für das weitere Verfahren verbindlichen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO. Lehnt die zuständige Landesbehörde die Erteilung der Bescheinigung für bestimmte Leistungen einer privaten Einrichtung ab, ist die Finanzverwaltung auch dann gehindert, diese Leistungen als umsatzsteuerfrei zu behandeln, wenn sie in gleicher Weise von öffentlich-rechtlichen, der Umsatzsteuer nicht unterliegenden Bildungsträgern erbracht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 – 9 C 4/12 – juris; BFH, Urt. v. 23.08.2007 - V R 4/05 – juris).

130

Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist, dass die von der Klägerin erbrachten Unterrichtsleistungen eine ordnungsgemäße Berufs- bzw. auch Prüfungsvorbereitung i.S.v. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG darstellen. Ordnungsgemäß ist eine steuerlich privilegierte Leistung in diesem Sinne dann, wenn sie 1.) objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung bzw. Berufsvorbereitung zu dienen, 2.) von einem seriösen Institut erbracht wird und 3.) die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1976 – VII C 73.75 – juris; Urt. v. 12.06.2013 – 9 C 4/12 – juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 18.07.2011 - 14 A 48/09 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2014 – 25 K 4449/13 – juris Rn. 29/30).

131

Die Kammer hat vorliegend keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen zu 2.) und 3.) von der Klägerin erfüllt werden. Zum einen hat der Beklagte die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht in Abrede gestellt. Zum anderen hat er durch die bisher erteilten Bescheinigungen jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er diese Anforderungen als erfüllt ansieht. Im Übrigen hat die Klägerin diverse Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die von ihr eingesetzten Lehrkräfte zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Kampfkunst WingTsun hinreichend qualifiziert sind.

132

Die (noch) streitbefangenen Leistungen (Kurse) für Kinder im Alter ab 4 bzw. 5 Jahren sind zudem objektiv geeignet, der Prüfungs- bzw. Berufsvorbereitung zu dienen. Die Kammer ist nach dem Vortrag der Klägerin und der Sichtung der dem Verfahren zugrunde liegenden Unterlagen davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Leistungen für Kinder im Alter ab 4 Jahren jedenfalls auch der Berufsvorbereitung im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG dienen. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

133

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter einer ordnungsgemäßen Berufsvorbereitung die Vorbereitung auf einen Beruf schlechthin zu verstehen. In Abwendung von seiner ursprünglichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 03.12.1976 – VII C 73.75 – juris) liegt eine Vorbereitung auf einen Beruf nicht nur dann vor, wenn spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, vermittelt werden. Vielmehr kann nach dem Wortsinn unter „Vorbereitung auf einen Beruf“ im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG auch die Vorbereitung „auf irgendeinen Beruf“ oder „auf das Berufsleben“ verstanden werde; ausreichend ist mithin die Vorbereitung auf die Berufswahl (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 – 9 C 4/12 – juris). Zweck der Befreiung der schulischen und beruflichen Ausbildung durch Privatschulen und andere vergleichbare Bildungseinrichtungen von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist neben der Förderung solcher Leistungen deren steuerliche Gleichbehandlung mit den nach § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegenden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsträgern. Dieses Ziel umsatzsteuerlicher Gleichbehandlung der in gleicher Weise von öffentlich-rechtlichen und privaten Ausbildungsträgern erbrachten Leistungen wird verfehlt, wenn die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nur für Leistungen erteilt wird, die der Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf dienen. (BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 – 9 C 4/12 – juris).

134

Zudem sei ein erweitertes Verständnis des Anwendungsbereichs auch durch das Effektivitätsprinzip geboten. Danach sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann. Dadurch wird zugleich dem Zweck der Verfahrensstufung möglichst weitgehend Rechnung getragen, dass vor der eigentlichen Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung zunächst die zuständige Landesbehörde ihr spezifisches Fachwissen über die Leistungsinhalte der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einbringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 – 9 C 4/12 – juris).

135

Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Bescheinigungsfähigkeit von Leistungen nicht grundsätzlich mit dem Argument verneint werden kann, diese müssten an Kinder gerichtet sein, die sich zumindest im schulpflichtigen Alter befinden. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG noch dem europäischen Recht entnehmen. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 03.05.2012 – OVG 9 B 4.11 – juris) an, welches hierzu Folgendes ausgeführt hat:

136

„Nach dem § 4 Nr. 21 a bb UStG (jetzt) zu Grunde liegenden Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i RL 2006/112/EG befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Die Steuerbefreiung ist damit vom Wortlaut der Vorschrift her weit gefasst, was das Alter der Adressaten des Bildungsangebots angeht, und umfasst insbesondere auch nicht schulpflichtige Kinder („Erziehung von Kindern“). Eine Einschränkung der Steuerbefreiung, die auch auf die Bescheinigungsfähigkeit nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe b UStG durchschlagen würde, lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass europarechtlich (nur) eine steuerliche Gleichbehandlung staatlicher und nichtstaatlicher Angebote erreicht werden solle und deshalb Bildungs- und Erziehungsangebote privater Einrichtungen nur dann umsatzsteuerbefreit sein sollten, wenn es ein vergleichbares staatliches Angebot gebe. Vielmehr verfolgen die richtlinienrechtlichen Befreiungsvorschriften, zu denen auch Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i gehört, vorrangig das Ziel, die Versorgung mit gemeinwohlrelevanten Leistungen wie etwa Bildungsleistungen nicht mit der Umsatzsteuer zu belasten (vgl. zu Bildungsleistungen EuGH, Urt. v. 14.06.2007 – C-445/05, Slg. 2007, I-04841, Rn. 16). Daneben wird zwar auch das Ziel einer steuerneutralen Behandlung öffentlicher und privater Träger verfolgt (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 08.06.2006 – C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Rn. 32). Dies bedeutet indes nicht, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen wäre, wenn kein staatliches Angebot vorhanden ist. Vielmehr ist eine Steuerbefreiung unabhängig von der Entscheidung der Mitgliedstaaten, gemeinwohlrelevante Leistungen durch staatliche oder private Träger erbringen zu lassen. Eine vollständige Überlassung der Leistungserbringung an Private schließt daher eine Umsatzsteuerbefreiung nicht aus. Der Umstand, dass die Richtlinienvorschrift zwischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und anderen Trägern mit vergleichbarer anerkannter Zielsetzung differenziert, ist allein dem Schutz- und Kontrollinteresse der Mitgliedstaaten geschuldet. Während bei öffentlich-rechtlichen Trägern ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese die in der Vorschrift genannten Zwecke erfüllen, soll bei anderen Trägern noch eine staatliche Anerkennung erforderlich sein.“

137

Die Klägerin gibt an, dass die von ihr angebotenen Kurse jedenfalls auch auf den Beruf des WingTsun-Trainers vorbereiten sollen. Hierbei handelt es sich um eine von Art. 12 Abs. 1 GG erfasste und geschützte berufliche Tätigkeit (so bereits VG Schleswig, Urt. v. 17.02.2010 – 4 A 24/07 – juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. etwa Beschl. v. 26.03.2006 – 1 BvR 1054/04 –, E 115, 256 m.w.N.). Es besteht kein Anlass, für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG von diese Definition abzuweichen.

138

Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist es ausreichend, dass die Leistungen, für die sie ausgestellt werden soll, den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen, d.h. diese ermöglicht, ergänzt, fördert, erleichtert oder auf die Wahl eines Berufes vorbereitet. Es ist nicht erforderlich, dass entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Auf die Ziele der Personen, welche die Einrichtung besuchen, kommt es ebenfalls nicht an. Es ist unerheblich, ob sich die Personen, an die sich die Leistungen der Einrichtung richten, tatsächlich auf einen Beruf oder eine Prüfung des öffentlichen Rechts vorbereiten (wollen). Es kommt daher ebenso wenig darauf an, ob die Teilnehmer für sich bereits eine Entscheidung für einen bestimmten Beruf getroffen haben oder aufgrund ihres Alters treffen können (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 07.05.2009 – 14 A 2934/07 – juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 11.10.2006 – 1 K 1413/05 – juris; VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2006 – 1 K 814/06 – juris, jeweils m.w.N.).

139

Unter Berücksichtigung der vorangestellten rechtlichen Grundsätze geht die Kammer davon aus, dass die streitgegenständlichen Kurse für Kinder ab 4 Jahren Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die sowohl für die Ausübung des Berufs „WingTsun-Trainer“ jedenfalls förderlich bzw. hilfreich sind bzw. auf das Berufsleben als solches vorbereiten.

140

In den betroffenen Kursen werden sowohl motorische und kognitive Fertigkeiten als auch soziale und verhaltensorientierte Kompetenzen vermittelt. Die Klägerin hat anhand der vorgelegten Unterrichtsinhalte hinreichend dargelegt, dass mit den Kindern im betreffenden Alter Bewegungsabläufe und Verhaltensmuster trainiert werden, die als Grundlagen für die Fortsetzung der Ausbildung im Bereich des WingTsun dienen. Es kommt nach den vorab dargestellten Grundsätzen nicht darauf an, dass mit der Vermittlung dieser Fertigkeiten und Kompetenzen zwingend im Kindesalter unter 6 Jahren begonnen werden muss, damit eine erfolgreiche Ausbildungsfortsetzung bzw. Berufsausübung gewährleistet werden kann. Es ist für die Kammer jedenfalls nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Leistungen für die spätere Berufsausübung völlig nutzlos und damit auch nicht bescheinigungsfähig sind. Vielmehr weisen die Leistungen für Kinder unter 6 Jahren einen angemessenen und leistungsaufbauenden Inhalt auf und weisen eine in sich schlüssige Ausbildungsstruktur auf. Dies ergibt sich insbesondere aus der von der Klägerin vorgelegten Zusammenfassung der Ausbildungsinhalte der Kids-WingTsun Basis-Kurse. Diese Ausbildungsinhalte wurden von der Klägerin auch im Schriftsatz vom 03. September 2017 zusammengefasst dargestellt.

141

Dort werden zunächst allgemeine Programmziele und die beherrschenden Fähigkeiten dargestellt. Beispielsweise wird ausgeführt, dass Kinder in Streitsituationen Zeugen einbinden und auf ihre (gefährliche) Situation aufmerksam machen können sollen. Hierzu gehört auch das Einsetzen von Mimik und Gestik. Bei dem Punkt „Koordinations-Solo-Formen“ wird ausgeführt, dass die Kinder Bewegungsabläufe erlernen und diese selbstständig nachmachen. Hierbei werden die koordinativen Fähigkeiten gefordert und gefördert. Das Erlernen der Solo-Formen stärke auch die Konzentrationsfähigkeit der Kinder. Ferner werden die Grundtechniken des WingTsun-System vermittelt. Hierzu gehören verschiedene Schritttechniken, Gewichtsverlagerungen, Handflächenstöße, Tritttechniken sowie das Koordinieren von gleichzeitigem Abwehren und Angreifen. Der Lehrplan sieht weiterhin sog. Fühl-und Balance-Übungen vor. Hierbei geht es insbesondere um das Lernen von Bewegungsabläufen und Reaktionsfähigkeiten, um sich vor Verletzungen durch Stürze zu schützen. Die weiteren Ausführungen in dem Lehrplan stellen dar, dass den Kindern diverse optische und taktile Fähigkeiten im Bereich der Selbstverteidigung vermittelt werden. Ferner gehören zum Lehrplan Rollenspiele und weitere Übungen zur Gewaltprävention. Die Zusammenfassung der Ausbildungsinhalte endet mit Ausführungen speziell zum Kursprogramm für Kindertagesstätten. Dieses beinhaltet eine Vermittlung der zuvor ausführlich dargestellten Komponenten in einem Kurs mit sechs Unterrichtsstunden.

142

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es – insbesondere im Hinblick auf das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip – nicht darauf an, dass die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin auch Gegenstand des regulären Schulunterrichts oder regulärer Bestandteil der vorschulischen Ausbildung in Schleswig-Holstein ist. Dies würde den Zielen Verhinderung der Belastung mit der Umsatzsteuer bei der Versorgung mit gemeinwohlrelevanten Leistungen, wie etwa Bildungsleistungen und die steuerneutrale Behandlung öffentlicher und privater Träger – entgegenstehen. Eine Steuerbefreiung, wofür die Bescheinigungserteilung notwendige Voraussetzung ist, soll vielmehr unabhängig von der Entscheidung der Mitgliedstaaten, gemeinwohlrelevante Leistungen durch staatliche oder private Träger erbringen zu lassen, erfolgen. Überdies hat der Beklagte angegeben, dass auch WingTsun gelegentlich an öffentlichen Schulen im Rahmen der Ergänzung des regulären Sportunterrichts angeboten wird. Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung zum Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. seiner Vorgängerregelung (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe j der Richtlinie 77/388/EWG) gegen eine zu enge Auslegung des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“ ausgesprochen. Aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssysteme in den Mitgliedsstaaten bestehe anderenfalls die Gefahr, dass das Mehrwertsteuersystem je nach Unterrichtsystem unterschiedlich angewendet werde (vgl. EuGH, Urt. v. 14.06.2007 – C 445/05 – juris). Es ist daher weder ein direkter Bezug zu einem Beruf erforderlich, noch müssen die angebotenen Kurse Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung sein (so auch BFH, Urt. v. 28.05.2013 – XI R 35/11 – juris). Allein dies rechtfertigt nach den dargestellten Grundsätzen die Gleichstellung öffentlicher und privater Träger bei der Erbringung von Bildungsleistungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen dauerhaft und planmäßig auch von Schulen angeboten werden.

143

Die weiteren von der Beklagten gegen die Bescheinigungsfähigkeit der streitbefangenen Kurse angeführten Argumente überzeugen ebenfalls nicht:

144

So obliegt es nicht dem Beklagten zu prüfen, ob die streitbefangenen Leistungen als reine Freizeitgestaltung zu bewerten sind und daher im Ergebnis nicht von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Diese Prüfung haben die Finanzämter und nachfolgend die Finanzgerichte vorzunehmen, wenn sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei den jeweiligen Leistungen um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen handelt (vgl. etwa BFH, Urteil v. 28.05.2013 – XI 35/11 – juris, m.w.N.; FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.10.2014 – 6 K 2249/12 – juris zur Umsatzsteuerfreiheit von Kampfsportkursen).

145

Das Argument der Beklagten, wonach vor Erreichen des 6. Lebensjahres in der Regel noch kein planmäßiges Lernen möglich sei und die streitbefangenen Kurse daher nicht bescheinigungsfähig seien, ist für die Kammer ebenso nicht hinreichend nachvollziehbar. Zum einen führt der Beklagte selbst diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an, aus denen sich ergibt, dass zum Beispiel im Bereich des Ballettunterrichts, des Schwimmunterrichts oder der musikalischen Früherziehung Leistungen für Kinder unter 6 Jahren als bescheinigungsfähig erachtet wurden. Zum anderen hat der Beklagte dem VHS ... e.V. eine Bescheinigung für einen WingTsun-Kurs für Kinder ab 5 Jahren erteilt. Dies ist unter Beachtung seiner eigenen Argumentation inkonsequent. Überdies hat der Beklagte die pauschale Aussage hinsichtlich der grundsätzlichen Unmöglichkeit eines planmäßigen Lernens nicht belegt.

146

Die Annahme des Beklagten steht auch nicht im Einklang mit der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Bescheinigungsfähigkeit von Leistungen für Kleinkinder und den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen. Schon vor der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts ging die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung von einer Berufsvorbereitung beispielsweise bei Unterricht von Musik- und Ballettschulen auch für Kleinkinder aus (VG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.2005 – 25 K 1742/04 – juris Rn. 22; VG Darmstadt, Urt. v. 09.07.2009 – 7 K 97/08; VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2006 – 1 K 814/06 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.), wobei teilweise auf die besonderen Anforderungen an die Ausbildung von Berufstänzern und Berufsmusikern abgestellt wurde (VG Darmstadt, Urt. v. 09.07.2009 – 7 K 97/08; VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2006 – 1 K 814/06 – juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.2005 – 25 K 1742/04 – juris Rn. 25). Den Entscheidungen kann – direkt oder indirekt – entnommen werden, dass auch bei Kindern im Vorschulalter ein planmäßiges Lernen möglich ist.

147

Das Verwaltungsgericht Bremen hat beispielsweise Leistungen im Bereich des frühkindlichen Sprachunterrichts – konkret Englischkurse für Kinder ab 2 Jahren – für anerkennungsfähig erachtet (vgl. Urt. v. 30.10.2015 – 2 K 473/13 – juris) und insbesondere Folgendes ausgeführt (Rn 27):

148

Aus Sicht des Gerichts kann insoweit kein Unterschied zwischen der Sprachförderung von Kleinstkindern und der Förderung von Grundschulkindern gemacht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Förderung der englischen Sprache generell als Berufsvorbereitung zu werten ist und die Ergebnisse der Förderung umso besser sind, umso früher die Förderung einsetzt. Aufgrund dieses Umstandes weist die Unterrichtsleistung der Klägerin eine Berufsbezug i.S.v. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG in der weiten Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts auf, obwohl ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen der sprachfördernden Maßnahme und einem voraussichtlichen Berufsbeginn besteht.

149

Auch im Rahmen der Bewertung der streitgegenständlichen Leistungen ist nicht ersichtlich, dass es einen relevanten Unterschied zwischen der Förderung und Vermittlung der motorischen und kognitiven Fertigkeiten sowie der sozialen Fähigkeiten bei Kindern von 4 bis 6 Jahren und bei Kinder ab 6 Jahren gibt. Dies konnte die Beklagte jedenfalls nicht nachvollziehbar darlegen. Sofern in den benannten Entscheidungen auch darauf abgestellt wurde, dass sich die Privilegierung von Leistungen an Kindern im Vorschulalter damit rechtfertigen lässt, dass bereits in diesem Alter mit der Ausbildung begonnen werden müsse, damit eine spätere Fortsetzung – vor allem im Bereich des Balletts und der Musikerziehung – sinnvoll bzw. erfolgversprechend ist, ist dies nach Auffassung der Kammer – jedenfalls nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts – für die Erteilung einer Bescheinigung nicht (mehr) erforderlich. Sollen danach auch die Berufsvorbereitung bzw. die Vorbereitung auf die Berufswahl als solche, d.h. losgelöst von einem bestimmten Beruf, von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst werden, kann es nicht darauf ankommen, ob Fertigkeiten und Kenntnisse zum einen im Hinblick auf einen bestimmten Beruf und zum anderen notwendigerweise bereits im Vorschulalter vermittelt werden.

150

In diesem Zusammenhang geht die Kammer davon aus, dass die von der Klägerin in den streitbefangenen Kursen vermittelten Inhalte nicht nur der Vorbereitung auf die Ausbildung zum WingTsun-Trainer dienen, sondern auch für die Vorbereitung auf das Berufsleben als solches zumindest förderlich sind. Dabei geht es insbesondere um die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Gewaltprävention. Hierbei handelt es sich um soziale Kompetenzen, die zum Teil auch im Rahmen des Schulunterrichts vermittelt werden (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

151

Für die Kammer besteht im Hinblick auf den im Kern verfolgten Zweck der Bescheinigungserteilung – Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen – kein signifikanter Unterschied beispielsweise zwischen frühkindlichem Englischunterricht oder musikalischen oder tänzerischen Angeboten an Kleinkinder und den von der Klägerin angebotenen Leistungen. Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass Aspekte der Gewaltprävention sowohl schon Gegenstand der frühkindlichen Bildung (dazu sogleich) als auch der Schulbildung sind oder sein können. Es kommt nach Auffassung der Kammer insofern auch nicht darauf an, ob an der Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Gewaltprävention ein besonders hohes Gemeinwohlinteresse besteht. Dieses Kriterium wird zwar in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Schwimmunterricht für Kinder im Vorschulalter herangezogen, um die Befreiung von der Umsatzsteuerfreiheit zu begründen (vgl. BFH, Urt. v. 05.06.2014 – V R 19/13 – juris). Für die hiesige (direkte) Anspruchsprüfung ist dieses Kriterium jedoch unmaßgeblich. Unabhängig davon kann die Kammer nicht erkennen, warum das Erlernen von Methoden und Techniken zum Zwecke der Vermeidung von körperlichen Auseinandersetzungen und damit verbunden auch die mögliche Verhinderung von ggf. langfristigen physischen oder psychischen Schäden nicht ebenfalls im Interesse der Allgemeinheit liegen soll.

152

Auch die vom Beklagten vorgelegte – undatierte – Stellungnahme aus dem Referat Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, vorschulische Sprachförderung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (Anlage B 12) ist nicht geeignet, die Bescheinigungsfähigkeit der streitbefangenen Leistungen der Klägerin in Frage zu stellen. Zunächst leidet der Aussagewert der Stellungnahme darunter, dass der Verfasser bzw. die Verfasserin nicht angegeben wurde und dessen Qualifikation für die vorgenommene Beurteilung nicht bewertet werden kann.

153

Die Stellungnahme verhält sich sodann zur ganzheitlichen Bildung von Kindern und Jugendlichen. Es wird ausgeführt, dass durch die in Rede stehenden Gewaltpräventionsangebote in Form von Selbstverteidigungskursen eine ganzheitliche Bildung gerade nicht ermöglicht werde. Es wird darauf abgestellt, dass die Angebote der Klägerin einen gewollten disziplinierenden und kontrollierenden Charakter aufweisen würden. Hierfür finden sich in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere in dem dargestellten Lehrplan für WingTsun-Kids, jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte. Die Stellungnahme erläutert ihre Annahme auch nicht anhand von konkreten Beispielen und stellt somit lediglich eine pauschale Aussage dar. Die Annahme in der Stellungnahme, dass die streitgegenständliche Form von Gewaltprävention aus pädagogischer Sicht eine tiefere Auseinandersetzung und Aneignung der Thematik verhindere und das Verständnis für gefährdende Situationen nicht fördere, ist in dieser Pauschalität und ohne entsprechende Nachweise ebenfalls nicht nachvollziehbar. Überdies ist es gerichtsbekannt, dass die verantwortungsvolle Vermittlung von Verteidigungstechniken an Kinder und Jugendliche – zum Beispiel in Kampfsportvereinen – durchaus zur Gewaltprävention und zur Vermeidung von gefährlichen Situationen beitragen kann. Wäre dem nicht so, müsste jedenfalls in Erwägung gezogen, dass Unterrichten von Kampfsportarten oder Kampfkünsten aus Kinder- oder Jugendschutzgründen zu untersagen. Ebenso ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen die in Rede stehenden Kurse Kindern eine Wehrhaftigkeit suggerierten, die aber vor allem bei körperlicher Unterlegenheit nicht gegeben sei. Insoweit fehlt es an konkreten Darlegungen. Die Stellungnahme setzt sich jedenfalls nicht damit auseinander, ob und in welchem Umfang die streitbefangenen Kurse auch positive Ansätze für die Entwicklung des Sozialverhaltens von Kindern vermitteln können. Dies wäre im Rahmen einer neutralen und ausgewogenen Betrachtung der Leistungen der Klägerin jedoch erforderlich gewesen. Letztlich hat sich der Beklagte mehrfach in Widerspruch zu der Bewertung in der Stellungnahme gesetzt. Diese spricht den klägerischen Leistungen auch eine positive Wirkung für die Entwicklung von Jugendlichen ab. Der Beklagte hat jedoch nunmehr sämtliche Kurse der Klägerin an Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren für bescheinigungsfähig erachtet und im Falle des VHS ... e.V. auch einen Kurs für Kinder ab 5 Jahren. Für das Gericht ergibt sich daher der Eindruck, dass der Beklagte der Einschätzung des stellungnehmenden Referats wohl nicht – jedenfalls nicht in Gänze – folgt oder gefolgt ist. Darüber hinaus hat die Klägerin zutreffend dargelegt, dass aus den Ausführungen und Verweisungen in der vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des Bildungsauftrags der Kindertagesstätten herausgegebenen Broschüre „Erfolgreich starten, Handreichung für Ethik, Religion und Philosophie in Kindertageseinrichtungen“ hervorgeht, dass auch der Aspekt Gewaltprävention im Bildungsauftrag von Kindertagesstätten angesiedelt wird. Hierauf geht die Stellungnahme jedoch nicht ein. Des Weiteren hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. September 2017 vorgetragen, dass WingTsun-Kurse von einzelnen Kindertagesstätten und von Schulen im Rahmen des „öffentlichen Ganztags“ angeboten werden. Ein solches Angebot würde jedoch im Widerspruch zu der pädagogischen Einschätzung in der Stellungnahme stehen. Offensichtlich gehen die jeweiligen Einrichtungen davon aus, dass WingTsun-Kurse eine sinnvolle Ergänzung des übrigen Bildungsangebots darstellen.

154

Nach alledem war der Klage hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Leistungen stattzugeben.

155

III. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kostenquote ist die Werthaltigkeit der einzelnen Streitgegenstände, wie sie im Beschluss über die Streitwertfestsetzung bestimmt wurden. Danach wird für jeden von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Kurs, für den die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG begehrt wird, ein Streitwert von 5.000,- € angesetzt.

156

Soweit in der Hauptsache noch über die anhängigen Streitgegenstände zu entscheiden war, ergibt sich die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu Lasten der Beklagten ergibt sich insoweit ein werthaltiger Kostenbetrag in Höhe von zunächst 10.000,-€. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bezüglich der Leistungen „Kurse an Schulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung/Selbstverteidigung mit WingTsun Kids im Alter ab 5 Jahren“ und „WingTsun Kids im Alter von 4 – 5 Jahren“ ist die Beklagte unterlegen. Bezüglich der Leistung „WingTsun-Kids“ ist zu beachten, dass sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hier eine Trennung bezüglich des Leistungsteils, über den noch zu entscheiden war (WingTsun Kids im Alter von 4 - 5 Jahren) und hinsichtlich des Leistungsteils, der sich übereinstimmend erledigt hat (WingTsun Kids im Alter von 6 -9 Jahren), ergeben hat. Die Kammer hält es insoweit für sachgerecht, die Werthaltigkeit dieses Streitgegenstandes zu halbieren und für die (Teil)Leistung „WingTsun-Kids (4 – 5 Jahren) einen Wertbetrag von 2.500,- € anzusetzen. Bezüglich der Leistung „Kita Kurs Wahrnehmung/Selbstbehauptung mit WingTsun Kids“ ist ebenfalls zu beachten, dass die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat. Die Kammer hält es insoweit für sachgerecht, die Werthaltigkeit dieses Streitgegenstandes zu halbieren. Zu Lasten des Beklagten fällt insoweit ein werthaltiger Betrag in Höhe von 2.500,- € an.

157

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Dies gilt für die Leistung „Kurse an Volkshochschulen Wahrnehmung/Selbstbehauptung Selbstverteidigung mit Kids-WingTsun (im Alter ab 5 Jahren)“ und für den zurückgenommen Teil bezüglich der Leistung „Kita Kurs Wahrnehmung/Selbstbehauptung mit WingTsun Kids“. Zu Lasten der Klägerin fällt insoweit ein werthaltiger Betrag in Höhe von 7.500,- € an.

158

Soweit die Beteiligten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten für die Streitgegenstände aufzuerlegen, die sich vor einer Entscheidung in der Sache übereinstimmend erledigt haben.

159

Der Beklagte hat sich bezüglich der Leistungen „WingTsun Jugendliche (ab 10 Jahren)“, „WingTsun Erwachsene (ab 18 Jahren)“ und „Kurse an Weisser Ring Opfersoforthilfe WingTsun Selbstbehauptung/Selbstverteidigung (Jugendliche ab 10 Jahren)“ nach Rechtshängigkeit „in die Rolle des Untergebenen“ begeben, weshalb ihm – dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO entsprechend – die Kosten auferlegt werden können (vgl. hierzu Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL 2016, § 161 Rn 24 m.w.N.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 161 Rn 98 ff. m.w.N.). Nach Erhebung der Klage hat der Beklagte für die benannten Leistungen mit Bescheid vom 21. Januar 2015 die begehrte Bescheinigung erteilt. Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das „Nachgeben“ nicht letztlich auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Gegners veranlasst wurde. Solche Anhaltspunkte wurden von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich auch nicht, dass die Klaglosstellung darauf beruht, dass die Klägerin für die Bewertung der benannten Leistungen neues Tatsachenmaterial beigebracht hat. Zu Lasten des Beklagten fällt insoweit ein werthaltiger Betrag in Höhe von 15.000,- € an.

160

Für die streitgegenständliche Leistung „WingTsun Kids (im Alter ab 6 Jahren)“, bezüglich derer sich das Verfahren ebenfalls durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt hat, ist es nach Ansicht der Kammer ebenfalls ermessensgerecht, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens nach den soeben dargestellten Grundsätzen aufzuerlegen. Ebenfalls mit Bescheid vom 21. Januar 2015 und nach Klageerhebung erteilt der Beklagte die begehrte Bescheinigung für diese Leistung und hat sich somit in die Rolle des Unterlegegen begeben. Im gleichen Bescheid wurde allerdings die Bescheinigungserteilung für die Leistung „WingTsun-Kids (im Alter von 4 – 9 Jahren)“ abgelehnt. Der Beklagte kann sich zur Abwendung einer Kostenlast in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die in diesem Umfang ausgesprochene Ablehnung auf unzureichenden Angaben der Klägerin bezüglich der Altersdifferenzierung beruhe. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin vom Beklagten mit E-Mail vom 27. Januar 2015 den Kurs „WingTsun-Kids (im Alter von 4 – 9 Jahren)“ detailliert zu erläutern und der Beklagte dann im Bescheid vom 17. März 2015 die Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der Altersangabe korrigiert hat. Dennoch wurde im Bescheid vom 21. Januar 2015 die Bescheinigung für einen Teil der Leistung „WingTsun-Kids“ erteilt. Soweit die zusprechende Entscheidung im Bescheid vom 21. Januar 2015 und die Ablehnungsentscheidung sich bezüglich der Altersgrenzen widersprechen (Bewilligung: 6 bis 9 Jahre, Ablehnung: 4 bis 9 Jahre) geht dies vorliegend zu Lasten des Beklagten. Es handelt sich insoweit um eine unklare bzw. unbestimmte Regelung in dem benannten Bescheid. Im Übrigen erschließt sich für das Gericht nicht, warum der Beklagte nach Erteilung des Bescheides am 21. Januar 2015 detaillierte Informationen bezüglich der Altersdifferenzierung anfordert bei „WingTsun-Kids“ anfordert und gleichwohl in diesem Bescheid selbstständig eine Trennung der Altersbereiche für die Bewilligung und Ablehnung vornimmt, obwohl offensichtlich eine inhaltliche Prüfung des Kurses nicht stattgefunden hat bzw. stattfinden konnte. Der Beklagte hat vielmehr willkürlich eine am Alter orientierte Trennung der Leistung „WingTsun-Kids (im Alter von 4 – 9 Jahren)“ vorgenommen und das Alter von 6 Jahren als Grenze festgelegt. Dies kann jedoch (kostenmäßig) nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen ist, die Leistung könne ohne nähere Informationen über deren Aufbau und Struktur des Kurses nicht beurteilt werden, wäre es konsequent gewesen, die Bescheinigungserteilung (zunächst) vollständig zu versagen. Dies ist jedoch unterblieben. Bei der Bestimmung der Werthaltigkeit dieser Leistung ist die Trennung der Leistungsteile (WingTsun Kids im Alter von 4- 5 Jahren und WingTsun Kids im Alter von 6 -9 Jahren) während des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Korrespondieren zu den obigen Ausführungen ist die Werthaltigkeit dieses Leistungsteils daher mit 2.500,- € zu bestimmen.

161

Insgesamt ergibt sich danach eine werthaltige Kostenverteilung in Höhe von 7.500,- € zu Lasten der Klägerin und in Höhe von 27.500,- € zu Lasten des Beklagten. Hieraus folgen dann die tenorierten Kostenquoten in Höhe von 21,5 % (7.500,- € von 35.000,- €) und 78,5 % (27.500,- € von 35.000,- €).

162

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/10/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid über die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 vom 12. April 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die...
published on 05/06/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte in den Streitjahren 2005 bis 2007 Umsätze im Rahmen einer von ihm betriebenen "Schwimmschule" aus. Er hatt
published on 20/03/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbrachte in den Streitjahren 2000 bis 2006 als Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin so
published on 07/03/2014 00:00

Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 12. April 2013 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 23. Juli 2012 mit Wirkung ab dem 1. März 2012 zu bescheinigen, dass er in dem von ihm be
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Annotations

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.