Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Juni 2017 - 4 A 13/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0613.4A13.16.00
published on 13/06/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Juni 2017 - 4 A 13/16
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für ein Hotelzimmer.

2

Der Kläger ist seit dem 01.03.2006 melderechtlich wohnhaft unter der Anschrift … in …. Dies teilte die Meldebehörde dem Beklagten im Mai 2014 mit. Diese Adresse ist identisch mit dem Hotel …, von dessen Betreiberin (… GmbH) er Geschäftsführer ist. Der Kläger hält sich während der Wintermonate im Ausland auf, während der Saison hingegen - zumindest vorübergehend - in einem Zimmer des Hotels. Das Hotel soll mittlerweile seinen Betrieb eingestellt haben.

3

Das Hotel wird beim Beklagten eigenständig unter der Rundfunknummer 508 668 236 geführt und zu Rundfunkgebühren (bis 2012) bzw. -beiträgen (seit 2013) herangezogen. Entsprechende Klagen hiergegen blieben erfolglos (14 A 203/05, 4 A 96/11, 4 A 159/12).

4

Aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes meldete der Beklagte den Kläger nach entsprechender Information über seine private Beitragspflicht ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 652 191 850 an.

5

Nachdem keine Zahlungen zu verzeichnen waren, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2014 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 377,58 € und für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 53,94 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8 € fest.

6

Hiergegen legte der Kläger am 15.04.2015 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe keinen Haushalt, er wohne im Hotel. Dort würden ebenfalls Beiträge kassiert. Er halte sich zeitweise im Ausland auf. In der Hauptsaison würde er im Hotel aushelfen und ein Hotelzimmer ohne Fernsehgerät nutzen.

7

Den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 21.12.2015 begründete der Beklagte damit, dass der Kläger aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) unter der übermittelten Meldeanschrift als Wohnungsinhaber angemeldet worden sei. Das im Hotel bewohnte Zimmer sei eine Wohnung im Sinne des RBStV. Nach der gesetzlichen Definition sei es ausreichend, dass die ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit zum Wohnen bzw. Schlafen geeignet sei. Es bedürfe für die Einordnung als Wohnung keines tatsächlichen Bewohnens. Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob und welche Art von Rundfunk dort empfangen werde, sei unerheblich.

8

Der Kläger hat am 20.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine bisherigen Argumente und führt ergänzend an, dass er in dem streitgegenständlichen Hotelzimmer keinen eigenständigen „Haushalt“ führe; insbesondere gebe es zum Beispiel keine Küche, keine eigenen Wasser- oder Stromzähler. § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBStV könne entnommen werden, dass Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienten, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, nicht als Wohnung gelten würden. Zudem sei das jeweils 1. Zimmer oder die 1. Wohnung für ihre zugehörige Betriebsstätte beitragsfrei (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV). Wenn überhaupt ein von dem Kläger genutztes Hotelzimmer als „Wohnung“ betrachtet würde, wäre diese auch hiernach von der Gebührenpflicht befreit. Zudem werde die Berechnung dem Grunde und der Höhe nach nicht anerkannt.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 21.12.2015 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags führt er ergänzend aus, dass gegen die Verfassungsgemäßheit des RBStV keine Bedenken bestünden. Die Tatsache, dass der Kläger in einem Hotelzimmer wohne, führe nicht dazu, dass die Beitragspflicht entfalle: der RBStV unterscheide zwischen dem privaten und dem nicht ausschließlich privaten Bereich, für den jeweils gesondert Beiträge anfallen würden. Das Zimmer sei nicht vom Wohnungsbegriff entbunden, nur weil es sich innerhalb einer Betriebsstätte befinde.

14

Mit Beschluss vom 19.06.2016 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist seit dem 01.01.2013 §§ 2, 3, 7, 10 Abs. 5 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i.V.m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff), im folgenden RBStV.

17

An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat das Gericht nach seiner ständigen Rechtsprechung – an der es festhält – keinen Zweifel (vgl. grundlegend VG Schleswig, U. v. 10.06.2015 - 4 A 105/14 -, juris). Die Verfassungsmäßigkeit des zum 01.01.2013 eingeführten Rundfunkbeitrags hat nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 (VGH B 35/12 -, juris) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 -, jeweils zitiert nach juris) sowie zahlreichen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten (vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 06.03.2017 - 3 LA 40/16 -, juris) auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen vom 18.03.2016 (u. a. BVerwG - 6 C 6.15 -, juris) und vom 07.12.2016 (BVerwG - 6 C 49/15 -, juris) festgestellt.

18

Der angefochtene Bescheid ist auch formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des Klägers nach § 2 Abs. 1 RBStV auch hinsichtlich des Zimmers im Hotel … vor.

19

Dieses Zimmer stellt eine Wohnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Definition des Begriffes der Wohnung für den Bereich des Rundfunkrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und in diesem Lichte auszulegen ist (LT-Drs. 17/1336, S. 44). Aus der Formulierung, dass die Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen lediglich geeignet sein muss, ergibt sich, dass ein tatsächliches Bewohnen nicht erforderlich ist und es auch nicht auf eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Bewohnens ankommt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher auch ein Ferien- oder Wochenendhaus eine Wohnung darstellen, selbst wenn es nur einmal im Jahr tatsächlich für einen Kurzurlaub aufgesucht und im Übrigen lediglich zur Nutzung bereitgehalten wird (LT-Drs. 17/1336, S. 45). In der Wohnung beanspruchen deren Inhaber den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Für die Anforderungen des Rundfunkrechts kann deshalb angenommen werden, dass Haushalt und Wohnung regelmäßig deckungsgleich sind. Es macht sich zunutze, dass der Begriff der Wohnung – anders als der Haushalt – objektiv formalisiert abgrenzbar ist. Auch das Innehaben einer Wohnung kann – anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt – anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, in dem Mithilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird. Diese Anknüpfung hat überdies den Vorteil, dass zur Ermittlung und Abgrenzung des Tatbestandes regelmäßig keine Nachforschungen im privaten, grundrechtlich besonders geschützten Innenbereich erforderlich sind. Das Betreten der Wohnungen erübrigt sich (LT-Drs. 17/1336, S. 44 f.). Insoweit unterscheidet sich der Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV sowohl von der allgemeinsprachlichen Wohnungsdefinition als auch vom – engeren – Wohnungsbegriff des Abgaben- oder Melderechts, der jeweils eine (zumindest zeitweilige) tatsächliche Wohnnutzung erfordert (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 2 RBStV, Rn. 10 und § 3 RBStV, Rn. 10). Dass auch Gebäude zum nur gelegentlichen Aufenthalt wie etwa Gartenlauben grundsätzlich vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV erfasst sind, ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV. Danach „gelten“ Bauten im Sinne des § 3 BKleingG nicht als Wohnungen. Einer solchen Fiktionsnorm bedürfte es nicht, wenn solche Bauten schon nicht der Wohnungsdefinition nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unterfallen würden (vgl. VG Leipzig, U. v. 12.08.2016 – 1 K 1691/15 –, juris). Aus der Anknüpfung an die (abstrakte) Eignung zum Wohnen oder Schlafen ergibt sich außerdem, dass eine bestimmte Mindestgröße oder -ausstattung der Raumeinheit (etwa mit Bad oder Küche) nicht erforderlich ist. Eine Wohnung liegt nur dann nicht vor, wenn die Raumeinheit schon objektiv weder zum Schlafen noch zum Wohnen geeignet ist, etwa im Falle eines Rohbaus ohne Türen und Fenster (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, a. a. O., § 3 RBStV, Rn. 9 f.).

20

Diesen Voraussetzungen an eine Wohnung genügen die vom Kläger genutzten Hotelzimmer. Es handelt sich jeweils um ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheiten, die durch einen eigenen Eingang über den Hotelflur betretbar sind und sich der Kläger in einer solchen jedenfalls während der Sommermonate bis Ende September, teilweise auch bis Mitte Oktober, jährlich aufhält. Dies gilt für den hier streitigen Zeitraum (2013 und 2014), auch wenn das Hotel mittlerweile geschlossen sein soll. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er nutze ein Hotelzimmer zum Schlafen, bevorzugt das Zimmer 401/318.

21

Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, dass die Beitragspflicht aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBStV entfalle. Dieser Ausnahmetatbestand, wonach Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig. Die Norm soll tatbestandliche Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich verhindern, d. h. es sollen solche Raumeinheiten ausgeklammert werden, die in der Betriebsstätte aufgehen (LT-Drs. 17/1336, S. 47). Das ist deshalb gerechtfertigt, weil bei den genannten Fallkonstellationen nicht das auf unbestimmte Dauer angelegte Wohnen an sich im Vordergrund steht. Im Vergleich zu klassischen Wohnungen dienen die genannten Raumeinheiten den dort untergebrachten Personen in deutlich geringerem Maße der individuellen Entfaltung in einer persönlichen Lebenssphäre, in die sie sich zurückziehen können. Bereits der Begriff der vorübergehenden Unterbringung macht deutlich, dass nur solche Raumeinheiten vom Wohnungsbegriff des Abs. 1 ausgenommen werden sollen, die der Beherbergung ständig wechselnder Gäste dienen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 23.09.2015 - 4 LA 230/15 -, juris; Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, a. a. O., § 3 RBStV, Rn. 19, 31).

22

Vorliegend dienten die Hotelzimmer nicht als solche – i.S.e. zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung überlassenen Raumeinheit –, sondern als Wohnung. Dies ergibt sich bereits aus der ununterbrochenen melderechtlichen Anmeldung des Klägers unter der Anschrift des Hotels … seit März 2006 und seines dort jährlich stattfindenden längerfristigen Aufenthalts über die Sommersaison als Geschäftsführer des Hotels. Hier besteht der alleinige Lebensmittelpunkt des Klägers für die Dauer seiner Anwesenheit in Deutschland. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf an, ob das Hotelzimmer über einen Zeitraum von sechs Monaten dauerbewohnt war (wie der Beklagte in seiner Zwischenmitteilung vom 17.09.2015 angeführt hat). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Sachliche Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Rundfunkbeitragspflicht für ein als Wohnung genutztes Hotelzimmer genauso zu beurteilen wie für jede andere Wohnung (vgl. VG Gera, U. v. 02.12.2016 – 3 K 99/16 Ge -, juris m.w.N.). In der zitierten Entscheidung des VG Gera wird weiter ausgeführt, dass bei Begründung einer Wohnung es nicht darauf ankommen könne, ob sich diese in einem Hotel(-zimmer) oder einem Mehr- bzw. Einfamilienhaus befinde. Dass dieses Ergebnis sachgerecht sei, ergebe sich bereits bei einem Vergleich mit einer außerhalb eines Hotels gelegenen Zweitwohnung. Auch für diese beginne die Rundfunkbeitragspflicht nach § 7 Abs. 1 RBStV im ersten Monat. Anlass für eine Privilegierung eines als Wohnung genutzten Hotelzimmers in dem Sinne, dass hierfür erst ab einer Dauervermietung von sechs Monaten der Rundfunkbeitrag anfalle, bestehe nicht. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger verschiedene Hotelzimmer bewohnt habe. Denn ein Wechsel der Hotelzimmer innerhalb eines Hotels lässt die Beitragspflicht für die Wohnung ebenso unberührt, wie ein entsprechender Wechsel der Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus oder aber mehrere Umzüge. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an.

23

Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die (1.) dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder (2.) im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Nach diesen Regelungen besteht die Rundfunkbeitragspflicht nicht nur für die Hauptwohnung des Beitragsschuldners, sondern auch für eine Nebenwohnung. Die Beitragspflicht knüpft lediglich daran an, dass der Inhaber die Wohnung selbst bewohnt, was unter den genannten Voraussetzungen vermutet wird, ohne dabei zwischen Erst- und Zweitwohnung zu unterscheiden (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris). Da das Gesetz in § 2 Abs. 1 RBStV – anders als noch im Rundfunkgebührenrecht – nicht mehr zwischen Haupt-, Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung unterscheidet, sondern generell für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag vorsieht, ist der Beklagte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung berechtigt, vom Kläger für die streitgegenständliche, von ihm genutzte alleinige Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger eine weitere Wohnung (auch ggf. im Ausland) neben seiner Hauptwohnung innehat und auch nicht darauf, wie lange oder wie oft er sich dort aufhält (vgl. VG München, U. v. 17.06.2015 - M 6b K 14.3465 -, juris).

24

Der Kläger hat die in § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV geregelten Vermutungstatbestände auch nicht widerlegt. Das Vorbringen des Klägers, das Hotel nur während der Saison vorübergehend genutzt zu haben, erlaubt nicht die Annahme, dass die auf den melderechtlichen Verhältnissen beruhende Vermutung, dass er die Wohnung zu Wohnzwecken genutzt hat, widerlegt ist. Die Behauptung des Klägers bestätigt vielmehr, dass er die Wohnung selbst bewohnt. Es liegt in der Natur einer weiteren Wohnung (neben zB auch einer solchen im Ausland), dass die dort gemeldeten Personen diese nicht ganzjährig und nicht einmal für den überwiegenden Zeitraum des Jahres nutzen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris). Dies allein rechtfertigt nicht eine Veranlagung lediglich für die Zeiträume, in denen die weitere Wohnung tatsächlich genutzt wird. Denn das Rundfunkbeitragsrecht knüpft, wie bereits ausgeführt, generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des Wohnens oder das Vorhalten von Rundfunkempfangsgeräten an.

25

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Hotel für die vorgehaltenen Hotelzimmer gewerbliche Rundfunkbeiträge entrichtet und damit quasi „doppelt kassiert“ werde. Denn das Hotel entrichtet für die Wohnung des Klägers keinen Wohnungsbeitrag i.S.d. RBStV, sondern nur den Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte. Da das Beitragsverhältnis des Hotels das Beitragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht berührt, ist es unerheblich, ob die von dem Kläger genutzte Wohnung bei der Berechnung des gewerblichen Rundfunkbeitrags des Hotels zutreffend berücksichtigt wurde oder nicht (vgl. VG Gera, a.a.O., juris m.w.N.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die mögliche Beitragspflicht von privaten Wohnungsinhabern und Betriebsstätteninhabern nebeneinander gesehen. In der Gesetzesbegründung zu dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV zur nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung hat er ausgeführt: „Ist dagegen ein grundsätzlich unbefristetes Wohnen der Raumeinheiten vorgesehen, begründen die Menschen dort also – wie in Behinderten- oder Altenwohnheimen – regelmäßig ihren Wohnsitz, werden sie damit beitragspflichtig. Unberührt bleibt auch insoweit die Möglichkeit einer Beitragspflicht des jeweiligen Betriebsstätteninhabers nach Maßgabe der §§ 5 und 6“ (LT-Drs 17/1336, S. 47).

26

Gleichermaßen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV für Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer erst ab der 2. Raumeinheit ein Beitrag zu leisten sei. Denn dieser Tatbestand, der nach der Gesetzesbegründung Kleinstvermieter entlasten soll, berührt ausschließlich das Beitragsverhältnis zwischen dem Hotel als Betriebsstätteninhaber und dem Beklagten.

27

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt und damit rückständig. Gegen die festgesetzte Höhe ist ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatvertrages).

28

Auch hinsichtlich des Säumniszuschlags ist der Bescheid rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge sind erfüllt, wonach ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 € fällig wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.