Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 12 B 37/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.438,24 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller konkurriert mit der Beigeladenen um die Beförderung auf eine Planstelle der Wertigkeit A9 mit Zulage gemäß des Besoldungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
- 2
Der Antragsteller ist als Beamter auf Lebenszeit bei der Landesbezirkskasse A-Stadt bzw. der Landeskasse Schleswig Holstein beschäftigt, derzeit im Amt eines Regierungshauptsekretärs in der Besoldungsgruppe A9.
- 3
Mit Schreiben vom 03.03.2015 bewarb sich der Antragsteller auf eine interne Stellenausschreibung, bei der er mit einer dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2007 bis 31.03.2009 mit dem Zahlenwert „3 U“ berücksichtigt wurde.
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Eine zur Unterstützung seiner Bewerbung im März 2015 beantragte dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlass für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 22.05.2015 wurde aufgrund einer Erkrankung des Erstbeurteilers erst am 27.05.2015 erstellt und in dem Bewerbungsverfahren im März 2015 nicht berücksichtigt. In dieser Beurteilung wurde der Antragsteller mit dem Zahlenwert „4 U“ beurteilt. Aus dem Stellenbesetzungsverfahren ging die Beigeladene als erfolgreiche Bewerberin hervor. Der Antragsteller hat gegen das Stellenbesetzungsverfahren erfolglos ein Widerspruchsverfahren geführt und am 10.07.2015 Klage erhoben. Den im Dezember 2015 ebenfalls gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller im Mai 2016 zurückgenommen.
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Unter dem 14.09.2016 wurde dem Antragsteller die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 (Stichtag 01.09.2015) erstellt und am 04.10.2016 eröffnet. Er wurde hierin mit dem Zahlenwert „4 U“ bewertet. Gegenüber dem Antragsgegner äußerte der Antragsteller anschließend mündlich sein fehlendes Einverständnis mit den dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 2015 sowie 2016.
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Zu Beginn des Jahres 2017 erstellte der Antragsgegner eine Beurteilungstabelle, auf der der Antragsteller nicht aufgeführt wurde, und erstellte für die Beigeladene eine Anlassbeurteilung. Mit Schreiben vom 09.10.2017 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen, über den bisher nicht entschieden wurde.
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Der Antragsteller erfuhr sodann, dass der Antragsgegner beabsichtigte, die bereits im Jahr 2015 ausgewählte Beigeladene zum 01.11.2017 auf eine Planstelle der Wertigkeit A9 mit Zulage zu befördern.
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Am 09.10.2017 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er verweist darauf, dass der Antragsgegner bei der Beförderung den Grundsatz der Bestenauslese nicht beachtet habe. Es fehle zunächst an einer aktuellen Beurteilungsgrundlage. Die jüngste Regelbeurteilung erfasse nur den Zeitraum bis 31.08.2015 und sei dementsprechend nicht hinreichend aktuell. Auch seien die Beurteilungszeiträume der maßgeblichen Beurteilungen, seiner und der der Beigeladenen, nicht vergleichbar. Weiterhin sei der Zahlenwert (4 U) mit der textlichen Begründung nicht in Einklang zu bringen. Die einzelnen Leistungsmerkmale hätten zusammengefasst mindestens die Gesamtnote 4 O (4, oberer Bereich) ergeben müssen. Die Beurteilung spiegle nicht sein tatsächliches Leistungsvermögen wider. Während über seinen Widerspruch vom 09.10.2017 gegen die jüngste Auswahlentscheidung noch immer nicht entschieden worden sei, sei der Beigeladenen sogar zum 04.09.2017 eine Anlassbeurteilung ausgestellt worden. Dies stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und sei nur geschehen, weil die Beigeladene zwischenzeitlich ihre Aufgaben gewechselt habe. Dieser Aufgabenwechsel hänge mit der noch nicht rechtskräftig beschiedenen Stellenbesetzung aus dem Jahr 2015 zusammen. Der Antragsteller bezweifelt, dass der Aufgabenwechsel der Beigeladenen erst nach dem Beurteilungsstichtag (01.09.2015) erfolgt sei und meint, dass dieser Wechsel daher nicht geeignet sei, eine Anlassbeurteilung zu rechtfertigen. Vielmehr gehe er davon aus, dass der Aufgabenwechsel bereits vor diesem Stichtag erfolgt sei, so dass der Aufgabenwechsel bereits in der Regelbeurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 01.09.2015 hinreichend berücksichtigt wäre. Die mit dem Zahlenwert „4 O“ abschließende Anlassbeurteilung der Beigeladenen sei daher im hiesigen Stellenbesetzungsverfahren nicht verwertbar. Zudem sei der Unterschied der Binnendifferenzierung innerhalb der Note 4 so gering, dass es unvertretbar sei, ihn nicht an dem Beförderungsverfahren teilnehmen zu lassen. Schließlich fehle es bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen auch an einem Zweitbeurteiler, da Erst- und Zweibeurteiler personenidentisch seien. Die nach den einschlägigen Dienstvereinbarungen vorgesehene Erörterung von Beurteilungsfragen und Koordinationszielen zwischen Erst- und Zweitbeurteiler habe daher denklogisch nicht stattfinden können. Beides seien Verfahrensfehler. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ließen zudem auch eine Gegenvorstellung durch mündliche Äußerung zu.
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Der Antragssteller beantragt,
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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die zum 01.11.2017 beabsichtigte Beförderung seiner Konkurrentin nach A9 mit Amtszulage zu untersagen, solange über das bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren zu dem Az. 11 A…………..sowie seine – die des Antragstellers – Einwendungen betreffend seine dienstliche Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 01.09.2015 noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er verweist zunächst darauf, dass eine Binnendifferenzierung möglich sei und auch auf die ältere Beurteilung des Antragstellers zurückgegriffen werden könne. Eine erneute Beurteilung des Antragstellers sei nicht angezeigt gewesen, da eine solche nach Vollendung des ……. Lebensjahrs nur noch auf Antrag erfolge. Einen entsprechenden Antrag habe der Antragsteller aber erst nach dem Beurteilungsstichtag am 22.06.2016 gestellt. Die Beurteilung vom 14.09.2016 sei in ihrer Begründung der Einzelmerkmale auch nachvollziehbar. Der vom Antragsteller geäußerte Unmut über seine Beurteilung ersetze keine schriftliche Gegenvorstellung, über die deshalb auch nicht entschieden worden sei. Der Antragsteller habe seinen Dienstposten zudem seit der letzten Regelbeurteilung nicht gewechselt und auch der Aufgabenzuschnitt sei unverändert geblieben. Dem Antragsteller sei von dem Zweitbeurteiler mitgeteilt worden, dass seine Leistungen konstant geblieben seien und die Regelbeurteilung daher bis zum nächsten Beurteilungsstichtag am 01.09.2018 Bestand behalte. Bei der Beigeladenen sei eine zwischenzeitliche Neubeurteilung jedoch angezeigt gewesen, da sie auf einen anderen Dienstposten versetzt worden sei, sodass die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.09.2015 nicht mehr aktuell gewesen sei. Die darin ausgesprochene Bewertung mit dem Zahlenwert „4 O“ sowie die Beurteilung der Einzelmerkmale trage die Auswahl der Beigeladenen nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Anders als die bundesrechtlichen Beurteilungsvorgaben sähen die Beurteilungsgrundsätze des Landes Schleswig-Holstein auch kein 4-Augen-Prinzip vor, so dass bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen keine Personenverschiedenheit zwingend gewesen sei.
- 14
Mit Beschluss vom 13.11.2017 ist die von dem Antragsgegner zur Beförderung ausgewählte Beamtin zu dem Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die beigezogene Gerichtsakte der Verfahren 11 B ….. sowie 11 A …… (nach Änderung des hiesigen Geschäftsverteilungsplans nunmehr 12 A ……) Bezug genommen.
II.
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Der gemäß § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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I. Gemäß § 123 Abs.1 S. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.
- 18
Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch.
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1. Ihm ist unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen, das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar. Es ist beabsichtigt, der Beigeladenen die streitbefangene Stelle zu übertragen, so dass dann für den Antragsteller mit Besetzung dieser Stelle durch die Beigeladene keine Chance mehr bestünde, auf diese Stelle befördert zu werden, denn diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007, - 2 BvR 206/07 –, juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden.
- 20
2. Dem Antragsteller steht jedoch kein Anordnungsanspruch zur Seite, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt worden ist.
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser so genannte Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138 ff., 102). Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 –, DVBl. 2012, 252 ff.).
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Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19/10 –, juris Rn. 16).
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Gemessen an diesen Vorgaben wird der Antragsteller durch die Auswahl der Beigeladenen für das angestrebte Statusamt nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt.
- 24
a) Soweit der Antragsteller anführt, es fehle an einer hinreichend aktuellen Grundlage für die Beförderungsauswahl, da seine letzte Regelbeurteilung nur den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015 erfasse, dringt er damit nicht durch. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar keine feste zeitliche Grenze abgeleitet werden, es haben sich jedoch gewisse Kriterien herausgebildet, anhand derer jedenfalls die äußeren Grenzen der noch hinnehmbaren Zeiträume bestimmt werden können. So entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Zeitablauf von rund ……….. Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – BVerwG 2 A 7.06 – Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20), und dass eine zum Stichtag 31.01.2007 erstellte Beurteilung keine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Beförderungsentscheidung Ende 2009 sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83-92, juris Rn. 22), mithin ein Zeitraum von fast 3 Jahren zu lang ist, um noch eine aktuelle Grundlage annehmen zu können. Vorliegend hat der Antragsteller seit seiner Beurteilung zum Stichtag 01.09.2015 allerdings keine anderen Aufgaben wahrgenommen. Auch stellt die zum 01.09.2015 erstellte Beurteilung zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung im Januar 2017, also weniger als anderthalb Jahre später, keine zu alte Beurteilung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dar.
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Anders als der Antragsteller meint, fehlt es auch nicht an einer Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume. Ein Beurteilungssystem, das - wie vorliegend - Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen vorsieht, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume in Kauf. Diese sind hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Dem Gebot der Chancengleichheit wird dabei grundsätzlich schon dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Leistung, Eignung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen, und keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die unter schiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2016 – 10 B 10278/16.OVG –, zitiert nach Beck Online Rn. 10 ff.; mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. März 2015 – 1WB4414 1 WB 44.14 –, juris, wo nicht identische, sondern im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume gefordert werden).
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Der Antragsteller wurde mit Regelbeurteilung vom 14.09.2016 für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 beurteilt. Im Anschluss gab es keine Veranlassung für eine Neubeurteilung, da weder im Sinne von Ziffer 4.4 1 a) der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Beurteilungsrichtlinie (RL) vom 09.04.2009 (Amtsbl. SH 2009, 482) eine Beförderung noch nach Ziffer 4.4 1 b) RL ein Aufgabenwechsel stattfand, so dass gemäß Ziffer 4.4 RL von einer Beurteilung abgesehen werden konnte, da die letzte Beurteilung weniger als 3 Jahre zurücklag. Die Beigeladene wurde mit Regelbeurteilung vom 05.10.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 sowie mit Anlassbeurteilung vom 04.09.2017 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.08.2017 beurteilt. Für beide Konkurrenten war daher der gleiche Zeitraum zurück bis zum 01.09.2012 abgedeckt.
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b) Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen im Auswahlverfahren im Jahr 20…. zu Unrecht erfolgte. Gemäß Ziffer 4.4 1 b) RL sind auch bei Beurteilungen, die weniger als drei Jahre zurückliegen, neue Beurteilungen zu fertigen, wenn sich seitdem das Aufgabengebiet erheblich geändert hat. Die Beigeladene übt ausweislich der Aufgabenbeschreibung ihres Arbeitsplatzes, Stand 01.01.2017, eine andere Tätigkeit aus als diejenige, die ihrer Regelbeurteilung zum Stichtag 01.09.2015 (Stand der Aufgabenbeschreibung: 01.01.2012) zugrunde lag. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der neuen Tätigkeit bereits vor dem Stichtag 01.09.2015 stattfand und damit schon in der vorherigen Regelbeurteilung erfasst war, wie es der Antragsteller vorträgt, sind nicht ersichtlich. Dem stehen die den Beurteilungen jeweils angehängten Aufgabenbeschreibungen entgegen.
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c) Soweit der Antragsteller des Weiteren einwendet, dass der Zahlenwert der Leistungsbeurteilung nicht im Einklang mit der dazugehörigen textlichen Begründung stehe, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwischen der textlichen Begründung:
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„Herr A. agiert im Team der Sachbearbeiter als einer der Besten, er beherrschte seinen Arbeitsplatz und benötigt nur in Ausnahmefällen Unterstützung durch die Sachgebietsleitung. Gleichzeitig tritt er immer wieder hervor durch die Entwicklung eigener Vorstellungen, mit guten Lösungsansätzen zur Verbesserung der Aufgabenqualität.“
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und der darauf aufbauenden verbalen Leistungsbewertung:
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„Die Anforderungen werden deutlich übertroffen, unterer Bereich“
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vermag die Kammer keinen zu beanstandenden Widerspruch im Vergleich zu der Leistungsbewertung in den Beurteilungen der Beigeladenen zu sehen. Insbesondere folgt aus dem Vergleich der textlichen Begründung nicht, wie es der Antragsteller meint, dass in der Zusammenfassung der einzelnen Leistungsmerkmale ebenfalls die Gesamtnote 4, oberer Bereich, hätte vergeben werden müssen.
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Der Antragsteller wurde in den neun bewerteten Leistungsmerkmalen siebenmal der Stufe 4 und zweimal der Stufe 3 zugeordnet, wobei in den drei besonders prägenden Merkmalen „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“, „Eigenständigkeit/-Initiative“ sowie „Zweckmäßigkeit des Handelns“ zweimal die Stufe 4 sowie einmal die Stufe 3 vergeben wurde. Gemäß der RL i.V.m. der ergänzenden Dienstvereinbarung (DV) vom 20.03.2015 für den Bereich des Finanzministeriums ist die Bewertung mit der Stufe 4 solchen Beamten vorbehalten, die die Anforderungen deutlich übertreffen (Ziffer 4.5.5 der RL) und eine zusätzliche Binnendifferenzierung (Ziffer 4.5.6, 9.4 RL i.V.m. § 3 DV) in einen oberen und unteren Bereich möglich, wobei der Zusatz „unterer Bereich“ in mindestens 50 % der Fälle (§ 3 Nr. 2 DV) und der Zusatz „oberer Bereich“ in höchstens 20 % der Fälle (§ 3 Nr. 1 DV) vergeben werden soll.
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Die Beurteilungsgrundsätze und die dazu ergangenen Dienstvereinbarungen stellen zwar keine eigenen Vorgaben dafür auf, wann innerhalb einer Bewertungsstufe im Gesamtergebnis die Ausprägungen „unterer Bereich“ und „oberer Bereich“ zu vergeben sind. Dies ist indes unschädlich, da diese Art der Binnendifferenzierung im Ermessen des Beurteilers liegt und durch die Einzelbewertung und -gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale dargestellt werden kann. Die Unterscheidung zwischen „unterer Bereich“ und „oberer Bereich“ zeigt sich hier insbesondere im Vergleich zwischen den Beurteilungen des Antragstellers (4, unterer Bereich) und der Beigeladenen (4, oberer Bereich).
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Die Regelbeurteilung der Beigeladenen vom 05.10.2015 (zum Stichtag 01.09.2015) trägt das Ergebnis „oberer Bereich“ dadurch, dass die Beigeladene in den neun bewerteten Leistungsmerkmalen siebenmal mit 4 und zweimal mit 5 eingestuft wurde, wobei das mit 5 bewertete Leistungsmerkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ als für die Tätigkeit prägend bewertet wurde. Zwar ist in der Begründung der Leistungsbewertungen beider Regelbeurteilungen insofern ein Unterschied zwischen den Darstellungen der Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu erkennen, als dass dem Antragsteller attestiert wird, nur in „Ausnahmefällen“ Unterstützung zu brauchen während die Beigeladene ihre Aufgaben „weitgehend eigenständig“ wahrgenommen habe. Hieraus lässt sich jedoch keine derart qualitativ abweichende Bewertung ableiten, die die Bewertung des Merkmals „Eigenständigkeit/-Initiative“ bei dem Antragsteller sowie der Beigeladenen mit Stufe 4 als Ausdruck einer ermessensfehlerhaften Ungleichbehandlung erscheinen ließe. Entscheidend ist vielmehr, dass das Merkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ mit der Stufe 5 bewertet wurde und ein prägendes Merkmal der Aufgaben der Beigeladenen darstellt, womit sich die Beurteilung der Beigeladenen in hinreichend deutlichem Maße von der Beurteilung des Antragstellers abhebt, der in keinem prägenden Merkmal die Stufe 5 erreichte, dafür aber in einem auf die Stufe 3 bewertet wurde.
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Auch aus der Formulierung, der Antragsteller agiere im Team der Sachbearbeiter als einer der Besten, lässt sich nicht ableiten, dass er ebenfalls mit dem Zahlenwert „4O“ hätte bewertet werden müssen. Die abschließende Leistungsbewertung und die Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 33). Dies ist vorliegend der Fall, da die Regelbeurteilung der Beigeladenen auf die Einführung neuer elektronischer Zeiterfassungssysteme abstellt und im Ergebnis mit Blick auf die prägenden Anforderungen des Arbeitsplatzes das Ergebnis „4O“ für gerechtfertigt hält. Die Regelbeurteilung des Antragstellers enthält derartige herausgehobene Leistungen nicht, sondern verweist auf gute Lösungsansätze, durch die er immer wieder hervortrete und stellt im Ergebnis mit Blick auf die prägenden Merkmale das Ergebnis „4U“ fest. In gleicher Weise trägt das Gesamturteil der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 04.09.2017 plausibel die Bewertung mit „4O“.
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Gegen die Einstufung der Beigeladenen in den oberen Bereich gegenüber der Einstufung „unterer Bereich“ des Antragstellers bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken.
- 38
d) Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch nicht dem dahingehenden Vortrag des Antragstellers zu folgen, dass eine Binnendifferenzierung aufgrund der nah beieinander liegenden Gesamtbeurteilungen unmöglich wäre. Die Binnendifferenzierung kann ausdrücklich nach Maßgabe der Nummer 9.4 RL i.V.m. Ziffer 9 DV durchgeführt werden. Ein Vergleich der Beurteilungen ist im hier zu entscheidenden Einzelfall angesichts der unterschiedlichen Ausprägungen der Einzelbewertung sowie der zusammenfassenden Leistungsurteile möglich.
- 39
e) Sodann verstößt auch die Tatsache, dass die Anlassbeurteilung der Beigeladenen durch Erst- und Zweitbeurteilerin in Personenidentität erstellt wurde, nicht gegen die in der Beurteilungsrichtlinie aufgestellten formellen Vorgaben. Die Beurteilungsrichtlinien sehen ein Vier-Augen-Prinzip nicht vor. Zwar erfolgen dienstliche Beurteilungen gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 RL durch Erst- und Zweitbeurteiler. In beiden Fällen geht die RL aber davon aus, dass dies nur „in der Regel“ der Fall ist und eröffnet damit die Möglichkeit für ausnahmsweise Abweichungen (vgl. zu einer ähnlichen Ausnahmemöglichkeit auf Ebene der bundesrechtlichen Vorgaben den Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2017 – 12 B 13/17 –, juris Rn. 41). Hier ergab sich der besondere Grund für die Abweichung vom Regelfall daraus, dass laut des von der Antragsgegnerin vorgelegten Organisationsplans die Erstbeurteilerin sowohl die Dienststellen- als auch die Sachgebietsleitung des Sachgebiets der Beigeladenen innehatte. Eine Vertretungsregel sieht die Beurteilungsrichtlinie nicht vor, so dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorgaben nicht angenommen werden kann und die nach Ziffer 7.1 der RL vorgesehenen Koordinierungsgespräche dementsprechend nicht im Wege der Abstimmung zwischen personenverschiedenem Erst- und Zweitbeurteiler durchgeführt werden konnten.
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f) Dass der Antragsgegner die (auch mündlich statthaften, Ziff. 8.3 RL) Einwände des Antragstellers gegen seine Beurteilungen entgegen Ziffer 8.4 RL nicht durch förmlichen Verwaltungsakt beschied, ändert an der Bewertung ebenfalls nichts. Zwar stellt der Verweis des Antragsgegners auf die vermeintlich nur schriftlich statthafte Erhebung von Einwänden und die darauf gestützte Weigerung der Bescheidung einen Verfahrensfehler dar, dieser führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Beurteilung und darauf aufbauend zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung des Antragstellers. Sinn und Zweck der Regelung ist eine mögliche Selbstkontrolle des Dienstherrn sowie die Ermöglichung von Rechtsschutz. Die Erteilung eines gerichtlich angreifbaren Verwaltungsaktes setzt den Beamten in die Lage, Rechtsschutz hinsichtlich ihm erteilter Beurteilungen zu erreichen, da nur die Entscheidung des Dienstherrn über einen Antrag des Beamten auf Beseitigung, Änderung oder Vornahme einer dienstlichen Beurteilung ein anfechtbarer Verwaltungsakt sein kann (st. Rspr., siehe BVerwG, Urteil vom 09. November 1967 – II C 107.64 –, juris Rn. 22). Vorliegend ist dieser Rechtsschutz aber dadurch gewahrt, dass der Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Beurteilung inzident im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Stellenbesetzung und in der Hauptsache im Rahmen der Klage gegen die Konkurrentenmitteilung erreichen kann. Die daneben bezweckte Selbstkontrolle des Dienstherrn ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachholbar. Insgesamt wirkt sich der Verfahrensfehler folglich nicht derart aus, dass die unterbliebene Bescheidung der Einwände des Antragstellers die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge hätte.
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.
- 42
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges auf Grundlage des Monatsendgrundgehalts der Besoldung A9 mit Zulage (3.146,08 € x 12 / 4 = 9.438,24) festgesetzt worden.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts, - 2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes, - 3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, - 4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte, - 4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes, - 5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten, - 6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.