Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Gerichtsbescheid, 09. Feb. 2017 - 12 A 29/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0209.12A29.16.0A
published on 09/02/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Gerichtsbescheid, 09. Feb. 2017 - 12 A 29/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 3.968,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Bezügen.

2

Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsoffiziers im Dienst der Beklagten. Er hat Anspruch auf Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

3

Nachdem das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 % festgestellt hatte wurde aufgrund eines Irrtums des Bezügerechners eine Fehleingabe im Personalwirtschaftssystem SAP vorgenommen: Anstelle des GdB 80 wurde eine Wehrdienstbeschädigung mit der Minderung der Erwerbstätigkeit (Mde) 80 erfasst und dem Kläger ab März 2014 rückwirkend ab November 2013 eine Entschädigung in Höhe von 496,00 € monatlich gezahlt. Für den Zeitraum des 1. November 2013 bis 31. August 2014 erhielt der Kläger dadurch Zahlungen von der Beklagten in Höhe von 4.960 €.

4

Aufgrund telefonischer Benachrichtigung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) am 13. August 2014 stellte das Referat PH 3 den Eingabefehler fest. Das Referat PH 3 stellte daraufhin die Zahlung der Entschädigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 31. August 2014, ein.

5

Auf die Anhörung vom 23. September 2014, teilte der Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 mit, dass er mit der Auszahlung der Märzbezüge Kenntnis von der Zahlung der zusätzlichen Bezüge erhalten habe. Er sei jedoch - da er keinen Antrag gestellt habe - aufgrund der Schwere seiner Erkrankung und der Höhe seiner Behinderung davon ausgegangen, dass eine automatische und generelle Festlegung auf Zahlung der zusätzlichen Bezüge erfolgt sei. Aufgrund weiterer krankheitsbedingter Maßnahmen (2. Operation und Chemotherapie) habe sein Fokus in den weiteren Wochen und Monaten in der Bewältigung seiner Krankheit gelegen. Er sei in diesem Zeitraum durchgehend krankgeschrieben und habe sich daher kaum mit dienstlichen Angelegenheiten befasst. Da ihm über einen Zeitraum von 10 Monaten kontinuierlich die erhöhten Bezüge ausgezahlt worden seien, habe er keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit gehabt. Bedingt durch den zusätzlichen finanziellen Freiraum habe seine Ehefrau ihre Arbeitszeit reduziert, um sich stärker um seine Betreuung kümmern zu können. Die finanziellen Einbußen seien durch die erhöhten Zuwendungen ausgeglichen worden. Mit der Thematik „Schwerbehinderung 80 %“ habe er sich bislang nicht beschäftigen müssen. Die Fehlzahlungen seien auch nicht von ihm verursacht worden. Jedenfalls sei er entreichert. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen weder gekannt, noch habe er diesen erkennen können. Aufgrund finanzieller Verpflichtungen (Baufinanzierung, allgemeine Kredite, Unterstützung des arbeitslosen Sohnes, etc.) sei er zudem nicht in der Lage, etwaige Beträge in einer Summe zurückzuzahlen.

6

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 forderte die Beklagte den Kläger unter Verweis auf § 12 BBesG dazu auf, die für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2014 überzahlten Bezüge für eine Wehrdienstbeschädigung in Höhe von 4.960,00 € zurückzuzahlen. Mit Schreiben gleichen Datums erklärte sie die Aufrechnung der Forderung gegen die Dienstbezüge des Klägers. Zur Begründung des Bescheids trug sie vor, der Kläger habe auf den Bezugsabrechnungen ab März 2014 erkennen können, dass eine Wehrdienstbeschädigung gezahlt worden sei und kein Behinderungsgrad. Eine Wehrdienstbeschädigung könne nur von der WBV West in Düsseldorf festgesetzt werden. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, die Fehlzahlungen gegenüber der Auszahlungsstelle anzuzeigen. Billigkeitsgründe, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könne, bestünden nicht. Aufgrund der finanziellen Situation des Klägers würden 17 Raten zur Rückzahlung des Überzahlungsbetrages beginnend ab dem 1. Januar 2015 angeboten (16 Raten zu je 300 Euro und eine Abschlussrate mit 160 Euro).

7

Gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2014 legte der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung vertiefte er sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, dass er darauf vertraut habe, dass die Rechtmäßigkeit der Zahlungen von den zuständigen Behörden geprüft worden sei. Er habe auch keine Einblicke in die interne Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung. Aus der Bezügeabrechnung habe er nicht erkennen können, dass eine Wehrdienstbeschädigung und kein Behinderungsgrund gezahlt worden sei. Es sei die Abkürzung Mde 80 aufgetaucht und bei ihm sei ein GdB 80 festgestellt worden – diese Bezeichnungen seien identisch. Eine Rückforderung sei auch gemäß § 814 BGB nicht möglich, da dem Referat PH 3 bekannt gewesen sei, dass keine Pflicht zur Leistung bestanden habe. Die Billigkeitsentscheidung sei zudem fehlerhaft, da keine individuellen Billigkeitsgründe geprüft worden seien und die Beklagte somit das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2016 änderte die Beklagte den Bescheid vom 30. Oktober 2014 dahingehend ab, dass der Rückforderungsbetrag um 20 % auf 3.968,00 € reduziert wurde. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück und trug zur Begründung ergänzend vor, dass der Kläger aufgrund seiner soldatenrechtlichen Treuepflicht verpflichtet sei, die ihm ausgehändigten Bescheide und Bezügemitteilungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei Unklarheiten oder Zweifeln sei er gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt sei. Als Stabsoffizier verfüge der Kläger zudem über langjährige Erfahrungen in der Bundeswehr. In den Bezügeabrechnungen ab März 2014 seien die Zahlungen als „Wehrdienstbeschädigung Mde 80“ ausgewiesen. Da eine Wehrdienstbeschädigung bereits begrifflich einen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Schädigung und dem Wehrdienst voraussetze, habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass die Zahlungen nicht allein durch Anerkennung eines Grades der Behinderung begründet seien konnten. Da der Kläger selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, habe er sich nicht mit den in den Gehaltsmitteilungen als „Wehrdienstbeschädigung Mde 80“ gelisteten Zahlungen zufrieden geben dürfen. Allein im März 2014 sei er durch die rückwirkende Nachzahlung der Wehrdienstbeschädigung für die Vormonate insgesamt um 2.480,00 € überzahlt worden. Er könne sich daher nicht auf Entreicherung berufen, weil er bei dem Empfang der Leistungen den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe oder zumindest bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe erkennen können. Entgegen dem Ausgangsbescheid folge die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus § 12 Abs. 2 BBesG, sondern aus § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG, der gleichermaßen auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Auf § 814 BGB könne der Kläger sich nicht berufen, da dieser im Rahmen des § 49 Abs. 2 SVG nicht anwendbar sei. Aus Billigkeitsgründen sei unter Gewichtung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge ein Absehen von der Rückforderung um 20 % angemessen. Dabei seien einerseits der Fehler des Bezügerechners, der die Überzahlung ausgelöst habe, und andererseits die mangelnde Sorgfalt des Klägers, seine Bezügemitteilungen auf offensichtliche Unrichtigkeiten zu prüfen, abzuwägen. Unter Berücksichtigung des behördlichen Verschuldens und zur Vermeidung unbilliger Härten für den Kläger bei der Erstattung, werde eine ratenweise Tilgung in Höhe von 300,00 € monatlich zugelassen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 2. November 2015 ausdrücklich erklärt, dass er Belege zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorlegen werde. Allein aus seinen monatlichen Dienstbezügen ergebe sich ein pfändbarer Betrag von 2.733,58 €.

9

Der Kläger hat am 17. Februar 2016 Klage erhoben.

10

Er vertieft seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass er besoldungsrechtlicher Laie sei und sich ihm daher der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen nicht habe aufdrängen müssen. Bloße Zweifel an dem Rechtsgrund seien nicht ausreichend. Insbesondere sei das von der Beklagten geforderte Nachfragen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht erforderlich. Dass es sich bei der Angabe „Wehrdienstbeschädigung MdE 80“ um eine gesundheitliche Schädigung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst handele, habe ihm nicht bekannt sein müssen. Die Billigkeitsentscheidung sei zudem rechtswidrig, da der Grund für die Überzahlung in einem Irrtum des Bezügerechners und damit in der überwiegenden bzw. ausschließlichen behördlichen Verantwortung liege. Durch Übersendung des Schwerbehindertenbescheides an die Beklagte sei er nur seiner Verpflichtung nachgekommen, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen anzuzeigen. Im Übrigen habe er mittlerweile einen GdB von 100. Die Billigkeitsentscheidung lasse seine Krebserkrankung gänzlich außer Acht und stelle ausschließlich auf die gebotene Sorgfaltspflicht eines „gesunden Soldaten“ ab. Er habe aufgrund der Krebsdiagnose „unter Schock“ gestanden und sich nicht wie sonst um seine Belange kümmern können. Die Entscheidung trage auch nicht dem Umstand Rechnung, dass seine Ehefrau ihre Arbeitszeit reduziert habe, um sich um ihn zu kümmern. Die finanziellen Verhältnisse seiner Familie hätten sich geändert.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 30.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2016 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass es sich bei der fehlerhaften Eingabe „Wehrdienstbeschädigung MdE 80“ um einen Fehler im Rahmen der Massenverwaltung handle, der auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeiden sei. Daraus ergäbe sich allenfalls ein geringes Verschulden der Behörde, das keinesfalls zu einer Verringerung des Rückforderungsbetrages aus Gründen der Billigkeit führen könne. Es handele sich zudem um einen einmaligen Fehler, der sich in den Zahlungen über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum fortgesetzt habe. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den hiesigen Fall daher nicht übertragbar. Der Kläger habe vielmehr seine Treuepflicht verletzt, seine Bezügeabrechnungen zu kontrollieren. Der Fehler sei offensichtlich und von ihm leicht zu erkennen gewesen. Auch unter Berücksichtigung seiner Krebserkrankung, sei von ihm als langjährigem Stabsoffizier ein Mindestmaß an Sorgfalt zu erwarten. Er habe spätestens seit November 2013 von der falschen Zahlung der Entschädigung gewusst. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung sei der Kläger daher nicht schutzwürdig.

16

Mit Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2016 und Schreiben des Klägers vom 22. Juni 2016 haben die Beteiligten erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden sind.

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 9. Februar 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu dieser Vorgehensweise erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 22. Juni 2016 und Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juni 2016). Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 9. Februar 2017 übertragen hat.

20

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ausgangsbescheid vom 30. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

21

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054 - Soldatenversorgungsgesetz – SVG). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet.

22

Zwar kann die Rückforderung nicht auf die von der Beklagten im Ausgangsbescheid herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 BBesG gestützt werden. Die Beklagte hat die Ermächtigungsgrundlage mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2016 zurecht durch § 49 Abs. 2 SVG ausgetauscht, da es vorliegend nicht um die Rückforderung von Dienstbezügen geht. § 49 Abs. 2 SVG regelt die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rückforderung von Versorgungsbezügen in gleicher Weise wie § 12 Abs. 2 BBesG die Rückforderung von Dienstbezügen. Beide Vorschriften verweisen in gleicher Form auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Ihre Regelungszwecke liegen so eng beieinander, dass sämtliche Erwägungen, die der falschen Rechtgrundlage zugrunde gelegt worden sind, auch für die richtige Ermächtigungsgrundlage maßgeblich sind. In diesem Fall wäre daher selbst im hiesigen Gerichtsverfahren noch ein Austausch der Ermächtigungsgrundlagen möglich.

23

Die Voraussetzungen für die auf § 49 Abs. 2 SVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB gestützte Rückforderung liegen zur Überzeugung des Gerichts ohne jeden Zweifel vor. Der Kläger hat die Versorgungsbezüge ohne rechtlichen Grund erhalten und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kannte oder hätte erkennen können. Die von der Beklagten nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Die streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in Höhe von 4.960 € hat der Kläger für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. August 2014 ohne rechtlichen Grund erhalten. Eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 85 Abs. 1 SVG wurde bei dem Kläger nicht festgestellt. Eine entsprechende Entschädigung wurde auch nicht bewilligt. Im Übrigen hatte der Kläger sie auch nicht beantragt.

25

Die dem Kläger obliegende Verpflichtung zur Herausgabe ist auch nicht wegen Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn der Kläger war bei Empfang der Leistungen nicht gutgläubig. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB tritt ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wortlautgleichen Parallelnorm des § 12 Abs. 2 BBesG ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990, - 6 C 41.88-, juris). Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner soldatenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügeabrechnungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Soldaten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügeabrechnungen fehlerhaft sind.

26

Eine solche Fallgestaltung liegt zur Überzeugung des Gerichts hier vor. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Zahlungen hätte sich dem Kläger bereits bei Erhalt der ersten Bezügeabrechnung im März 2014 aufdrängen müssen. Dieser Bezügeabrechnung ist erstmals unter „laufende Bezüge“ der Punkt „Wehrdienstbeschädigung MdE 80“ mit einem Zahlbetrag von 496,00 € zu entnehmen. Im Bereich „Nachberechnung für den Monat…“ sind zudem weitere Nachzahlungen des gleichen Betrags für die Monate November 2013 bis Februar 2014 angezeigt, so dass der Kläger allein in diesem Monat um einen Betrag von 2.480,00 € überzahlt worden ist. Die Annahme, dass eine Erhöhung der Versorgungsbezüge in dieser Höhe sowie in den Folgemonaten um einen Betrag von jeweils knapp 500,00 € allein aufgrund der Erkrankung und Anerkennung des Behinderungsgrades von Amts wegen erfolgt sei, erscheint selbst bei fehlenden besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Kenntnissen fernliegend. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass dem Begriff „Wehrdienstbeschädigung“ seine Bedeutung unmittelbar zu entnehmen ist. Gerade dem Kläger als Stabsoffizier mit langjähriger Berufserfahrung in der Bundeswehr hätte sich die Angabe „Wehrdienstbeschädigung MdE 80“ in seinen Bezügeabrechnungen daher ohne weiteres erschließen müssen. Selbst wenn der Kläger aufgrund seiner Krebsdiagnose und tiefgreifenden Operationen in dem maßgeblichen Zeitraum der erfolgten Überzahlungen psychisch oder physisch nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich mit den Versorgungsbezügen auseinanderzusetzen bzw. er deswegen nicht erkennen konnte, dass die streitgegenständlichen Zahlungen sich auf eine ihm nicht zustehende Wehrdienstbeschädigung bezogen, ist dies im Ergebnis unbeachtlich. Der Kläger wäre in diesem Fall zumindest verpflichtet gewesen, eine zuverlässige geeignete Person mit der Erledigung seiner finanziellen und vor allem besoldungs- bzw. versorgungsrechtlichen Belange zu beauftragen (vgl. VG Köln, Urteil vom 18. November 2013, - 19 K 4301/12 -, juris).

27

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagten ihre fehlende Verpflichtung zur Zahlung der Wehrdienstbeschädigung bekannt gewesen sei und sie damit in Kenntnis der Nichtschuld geleistet habe mit der Folge, dass gemäß § 814 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen wäre. § 814 BGB ist in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar. Mit Blick auf die eigenständige und abschließende Regelung der Voraussetzungen der Rückforderung in den maßgeblichen Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist für § 814 BGB kein Raum. Diese Vorschrift betrifft eine Interessenabwägung im Privatrecht, die sich nicht auf das öffentliche Recht übertragen lässt. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gemeinwohl verpflichtet. Die Verweisung in den Vorschriften über die Rückforderung überzahlter Bezüge bezieht sich lediglich auf die Regelungen über den Umfang der herauszugebenden Bereicherung in den §§ 818 bis 820 BGB (VG Aachen, Urteil vom 25. August 2016, - 1 K 23/15 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 2 K 8712/10 -, beide juris).

28

Die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung durch die Beklagte erfolgte ordnungsgemäß. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet. Ausweislich der Gründe des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2016 hat die Beklagte in Ausübung ihrer durch § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und damit ihr Ermessen erkannt und ausgeübt, indem sie aus Billigkeitsgründen wegen falscher Eingabe in SAP den Rückforderungsbetrag um 20 Prozent auf 3.968,00 Euro reduziert hat und die Rückzahlung in monatlichen Raten zu je 300,00 Euro zugelassen hat. Auch in der Sache begegnet die Billigkeitsentscheidung der Beklagten keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 8. August 1998, – 2 C 21.97 –, juris) hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Berechtigten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine Rolle spielen. Maßgeblich ist hier letztlich, inwieweit der Kläger durch die Rückzahlung in eine Notlage gerät, d.h. ob der Lebensunterhalt für sich und seine Familie wegen der Rückzahlung nicht mehr gesichert wäre. Vorliegend hat der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse und daher auch die Grundlagen, die für die Billigkeitsentscheidung eine Rolle spielen, nicht offengelegt. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Billigkeitsentscheidung nach Aktenlage getroffen hat. Jedenfalls ist hier die Gewährung einer Ratenzahlung von monatlich 300,00 EUR bei Zugrundelegung eines monatlich pfändbaren Betrags von 2.733,58 € nicht zu beanstanden. Bei der Billigkeitsentscheidung sind aber auch sonstige Umstände zu beachten, etwa in wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung fällt. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Grund der Überzahlung im überwiegenden Verantwortungsbereich der Behörde liegt. Zwar hat die Beklagte mit der fehlerhaften Eingabe in SAP den ersten Verantwortungsbeitrag zur Überzahlung geleistet, welcher aber aufgrund der Fehleranfälligkeit von Massenverwaltung – wie bei der Auszahlung von Versorgungsbezügen – nur zu einem geringfügigen Verschulden der Behörde führen kann. Ein solcher Fehler kann für die Verringerung der Rückforderung nicht ausreichen, da das geringfügige Verschulden, durch den Verantwortungsbeitrag des Klägers überlagert wird. Nicht auf diese Konstellation übertragbar ist insofern die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- 2 C 4.11 – zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren waren die einzelnen Überzahlungen gering und haben über mehrere Jahre zu einer hohen Rückforderungssumme geführt, wobei der Dienstherr in einem Zeitraum von 10 Jahren davon abgesehen hatte, die Richtigkeit der besoldungsrelevanten Daten in größeren Zeitabständen zu prüfen. Im hier vorliegenden Fall ist die Überzahlung hingegen innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums von 6 Monaten mit hohen monatlichen Überzahlungsbeträgen entstanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einem überwiegenden Verschulden des Klägers ausgegangen ist. Dieser ist seiner in der Treuepflicht der Soldaten wurzelnden Verpflichtung, die ihm erteilten Bezügeabrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, nicht nachgekommen, obwohl sich der Fehler dem Kläger geradezu hätte aufdrängen müssen, da jedem Soldaten – unabhängig von Bildungsstand, beruflicher Tätigkeit oder eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigung – bewusst sein muss, dass eine Wehrdienstbeschädigung nur für eine im Zusammenhang des Wehrdienstes erlittene Gesundheitsschädigung gezahlt wird. Zutreffend ist die Beklagte daher davon ausgegangen, dass der Kläger im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht schutzwürdig ist.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.

30

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/08/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.