Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. März 2014 - 12 A 187/13

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2014:0314.12A187.13.0A
published on 14/03/2014 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. März 2014 - 12 A 187/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz – SKPersStruktAnpG –, Art. 1 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG –) vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583).

2

Der Kläger trat am 01.10.1981 in die Bundeswehr ein und wurde am 07.06.1991 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Er ist Soldat im Range eines Oberstabsbootsmannes. Seine planmäßige Zurruhesetzung wird voraussichtlich nach Überschreitung der besonderen Altersgrenze mit Ablauf des 31.08.2017 erfolgen. Die Beklagte setzt den Kläger derzeit als Sanitätsfeldwebel und Schiffahrtmediziner Assistent in der Einsatzflottille 1 in Kiel ein.

3

Der Kläger stellte am 28.01.2013 einen Antrag, mit dem er sein Interesse bekundete, zu einem von der personalbearbeitenden Stelle festzusetzenden Termin innerhalb des gesetzlich möglichen Zeitraumes, spätestens bis zum 31.12.2017, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden.

4

Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Klägers teilte mit Stellungnahme vom 04.02.2013 mit, dass er das Interesse an der vorzeitigen Zurruhesetzung prinzipiell unterstütze, allerdings könne die Dienststelle eine Vakanz auf dem Dienstposten nicht hinnehmen.

5

Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2013 ab. Zur Begründung führte sie an, eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei ausschließlich durch dienstliche Zwänge, die von den jeweils zuständigen zentralen personalbearbeitenden Stellen zu beurteilen seien, hinreichend begründet. Ein dienstliches Interesse an einer Ausgliederung bemesse sich an dem Bedarf. In diesem Fall sei auch ohne detaillierte AVR-Betrachtung   aus   Sicht   des   Bedarfsträgers   Inspekteur   des   Sanitätsdienstes (InspSan) und der Bedarfsdeckung grundsätzlich kein Bedarf an vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand für Feldwebel im Sanitätsdienst (Fw SanDst) zu sehen.

6

Die am 08.05.2013 eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Der Kläger begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der ablehnende Bescheid die Formulierung „auch ohne detaillierte AVR-Betrachtung werde aus Sicht des Bedarfsträgers InspSan und der Bedarfsdeckung grundsätzlich kein Bedarf an der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für Fw SanDst gesehen“ enthielt. Diese Art der Bearbeitung habe gezeigt, dass eine grundsätzliche und personenbezogene Bearbeitung des Antrags nicht stattgefunden habe. Im Übrigen fühle er sich im Gegensatz zu SanFw, die in den vorzeitigen Ruhestand entlassen wurden, ungleich behandelt.

7

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 23.05.2013 zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid  wurde  insbesondere  damit  begründet,  dass  die  Ablehnung  der Sach- und Rechtslage entspräche. Ob ein Berufssoldat nach § 2 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden könne, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen personalbearbeitenden Stelle. Es bedürfe dafür lediglich der Zustimmung des Berufssoldaten. Soweit eine Zustimmung vorläge, habe sich die zuständige personalbearbeitende Stelle bei ihrer Entscheidung allein an die Belange der Bundeswehr zu orientieren. Der Wortlaut des § 2 SKPersStruktAnpG räume dem Dienstherrn ein Ermessen bei der Entscheidung ein. Aus dem Kreis der Portepeeunteroffiziere, die ein Interesse an einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG bekundet hätten, würden anhand dienstlicher Kriterien die Soldaten identifiziert werden, die für die vorzeitige Zurruhesetzung infrage kämen. Hierbei werde geprüft, inwieweit im Rahmen eines Soll/Ist-Vergleichs ein Überhang in der Verwendung des Soldaten bestehe. In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 85908 des Klägers seien von 2194 zu besetzenden Dienstposten derzeit nur 1803 Dienstposten besetzt. Daher bestehe derzeit auch weiterhin Bedarf an der AVR des Klägers. Insbesondere lägen auch keine besonders zu berücksichtigenden persönlichen Gründe vor, die ein außer Acht lassen der dienstlichen Gründe rechtfertigen könnten. Ein vorzeitiger Ruhestand käme wegen fehlenden dienstlichen Interesses nicht in Betracht. Die Regelung des Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz diene ausschließlich den Interessen des Dienstherrn und gebe dem Soldaten keinen Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Zurruhesetzung. Es fände keine Interessenabwägung statt, weil das Interesse des Einzelnen an einer vorzeitigen Zurruhesetzung unerheblich sei. Die personalbearbeitende Stelle prüfe lediglich, ob den dienstlichen Belangen besser durch Zurruhesetzung als durch Verbleiben des Soldaten im Dienst gedient sei.

8

Am 14.06.2013 hat der Kläger Klage erhoben.

9

Zur Begründung führte er insbesondere an, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß gebraucht habe. Zudem sei die AVR des Klägers die AVR 85906 (Krankenpfleger) und nicht AVR 85908 (Rettungsdienstpersonal). Die Beklagte läge im Rahmen von Einzelfallprüfungen einen strengeren Maßstab an. Zunächst hätte sie den Kläger fragen müssen, ob es aus seiner Sicht schwerwiegende Gründe gäbe. Jedoch dabei verließe die Beklagte den gesetzlichen Rahmen, der als einziges Kriterium für die Auswahlentscheidung das dienstliche Interesse vorsehe. Insofern dürften keine Einzelfallentscheidungen in Abhängigkeit von persönlichen Gründen oder Härten getroffen werden.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23.05.2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 28.01.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Dies begründet sie insbesondere damit, dass der Zweck des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes sei, im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr den militärischen Personalkörper deutlich zu reduzieren und bedarfsorientiert anzupassen. Sämtliche Maßnahmen unterlägen dem dienstlichen Interesse und bemesse sich grundsätzlich am konkreten Bedarf im Rahmen des reduzierten Personalkörpers. Den Vorbemerkungen der Ausführungsbestimmungen zum Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz sei zu entnehmen, dass jede Maßnahme nur dann zu realisieren sei, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstünden, wobei die personalbearbeitenden Dienststellen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beobachtung personalstruktureller Vorgaben zu entscheiden hätten. Die personalstrukturellen Vorgaben seien für den Bereich des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durch die „Weisung Personalstärkesteuerung 2012 der Unteroffiziere und Mannschaften im SanDstBw und FWDL im MilOrgBer ZSanDstBw – ergänzende Maßnahme 2012“ vom 15.10.2012 konkretisiert worden. Danach bestünde im Bereich des Sanitätsdienstes in den Jahren 2012 bis 2014 grundsätzlich kein Bedarf, Anträgen nach den Ausführungsbestimmungen zum Bundeswehrreformbegleitgesetz stattzugeben. Begründet werde das mit der deutlich personellen Unterdeckung in sämtlichen Bereichen der Sanität. Die Weisung MilOrgBer ZSanDstBw fülle als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift den ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff der „Reduzierung“ im Lichte der Vorbemerkungen zum Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz für den Bereich des Sanitätsdienstes aus und sei in ihrer Verbindlichkeit mit einer gesetzlichen Regelung vergleichbar.  Dementsprechend  fehle  es  in  dem  Tatbestand  des  § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG an einer bedarfsorientierten Reduzierung des Personalkörpers. Die Weisung des militärischen Organisationsbereichs (MilOrgBer) des zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr (ZSanDstBw) sehe in Nr. 1 Ausnahmefälle vor, dass in begründeten Ausnahmefällen das dienstliche Interesse zurückstehen könne. Begründete Ausnahmefälle könnten nur vorliegen, wenn persönliche Umstände vorgetragen würden, die im Rahmen einer Interessenabwägung geeignet seien, dass Interesse des jeweiligen Antragsstellers an einer vorzeitigen Zurruhesetzung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer weiteren Dienstleistung überwiegen würden. Angesichts der Grundentscheidung des Verordnungsgebers und der angespannten Personallage im Sanitätsdienst, seien hohe Maßstäbe an die persönlichen Gründe anzulegen. Die Entscheidung decke sich mit der Erlasslage und sei nicht das Ergebnis unterschiedlicher Wertungsmaßstäbe. Gemäß Personalstrukturmodell (PSM) 185 sei ein Dienstpostenumfang von 6.632 Feldwebeln im Sanitätsdienst vorgesehen und nur 5.652 Posten seien besetzt. Eine Übertragung auf einzelne AVR sei noch nicht möglich.

15

Ergänzend trägt der Kläger dazu am 17.12.2013 vor, der Bescheid sei ohne Berücksichtigung oder Untersuchung der persönlichen Umstände ergangen und darin läge ein Ermessensausfall, jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch. Ein Bezug auf eine verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift, die ihren Ursprung allein im ZSanDstBw habe und nicht vom zuständigen Minister erlassen sei, genüge nicht. Ebenso genüge die Begründung des Ausschlusses der individuellen Betrachtung mit bloßem Hinweis auf ein Fehl an Feldwebeln im Sanitätsdienst nicht. Im Übrigen läge kein Beweis der Unterdeckung mit der pauschalen Behauptung dessen vor.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Über die Klage konnte nach Übertragung mit Beschluss der Kammer vom 11.02.2014 durch den Einzelrichter und infolge des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung in den Ruhestand. Diese kann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG nur erteilt werden, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann, § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG.

19

Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz wurde erlassen, um das Ziel zu verfolgen, eine einsatzorientierte und schnelle Anpassung des Personalkörpers unter Beachtung sozialverträglicher Gesichtspunkte zu erreichen. Die einsatzorientierte Personalanpassung beschreibt dabei den Umbau zu einem auftragsgerechten und ausgewogenen Personalkörper. Dieser Umbau bedingt eine Verjüngung des Personalkörpers durch Abbau lebensälteren Personals zugunsten bedarfsgerechter Neueinstellungen. Somit können nach § 2 Abs. 1 S. 2 SKPersStruktAnpG Berufssoldaten bis zum 31.12.2017 mit ihrer Zustimmung vor Einschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhrstand versetzt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und zudem für sie aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen keine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder bei einer anderen Bundesbehörde/anderen Dienstherrn besteht bzw. möglich ist.

20

Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz räumt keine subjektiven Rechte auf Anwendung einer Maßnahme ein. Es dient in seiner gesamten Zielrichtung ausschließlich den Interessen der Beklagten. So heißt es in der Gesetzesbegründung:

21

„Die Neuausrichtung der Bundeswehr erfordert neben einer deutlichen Verringerung des militärischen und des zivilen Personals eine grundlegende Umstrukturierung des gesamten Personalkörpers hin zu einer stärkeren Einsatzausrichtung und Effizienzsteigerung. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine schnelle, einsatzorientierte und sozialverträgliche Personalanpassung zu schaffen und die Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber durch reformbegleitende Initiativen bachhaltig zu sichern. Dabei wird vorrangig angestrebt, nicht mehr benötigte Berufssoldaten sowie Beamte der Bundeswehr anderweitig zu verwenden. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung und Verjüngung des Personals gelten bis zum 31.12.2017.“ (BT-Drucks. 17/9340, S. 1)

22

Die unterschiedlichen für einzelne Soldaten möglicherweise auch reizvoll erscheinenden Ansprüche zur Ausgestaltung von Maßnahmen nach dem Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz sind dem Umstand geschuldet, dass das grundsätzlich auf Lebenszeit begründete Dienstverhältnis der Berufssoldaten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SG) in der Regel nicht gegen seinen Willen vorzeitig beendet werden kann.

23

Ob dagegen für den einzelnen Berufssoldaten eine solche Maßnahme ergriffen werden soll, steht dagegen allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Private Interessen eines Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (vgl. zur entsprechenden Situation im Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz – PersAnpassG –, Art. 4 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 4013)) BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 46/03 – Buchholz 236.1 § 44 SG Nr 8 und BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 – 6 ZB 13.122 – Juris Rn. 9).

24

Ermessensfehler sind angesichts des aus Sicht des Klägers bestehenden Grundhemmnisses, dass die Beklage weiter eine Verwendung für ihn sieht, nicht ersichtlich. Auch in der Gesetzesbegründung ist vorgesehen, dass die Versetzung in den Ruhestand als „Ultima Ratio“ angewendet werden soll. (BT-Drucks. 17/9340, S. 31) Dementsprechend ist eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur möglich, wenn weder eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung besteht noch eine Verwendung bei einer anderen Bundesbehörde oder bei einem anderen Dienstherrn in Betracht kommt (BT-Drucks. a.a.O).

25

Dass die AVR-Einordnung nicht konkret, sondern pauschalisiert erfolgte, macht die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft, da der Kläger auch der allgemeinen Gruppe des Sanitätsdienstes unterfiel. Eine breitere Sichtweise ist dabei notwendig, da der Kläger durch seine Ausbildung auch in den unterschiedlichen Kategorien des Sanitätsdienstes einsatzfähig ist und so dem Dienstherrn wegen der Unterdeckung in diesem Bereich nützlich ist.

26

Unschädlich ist, dass die Bundeswehr durch verwaltungsinterne Vorschriften die Ausgestaltung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes konkretisiert.

27

Im Übrigen verkehrte es auch die Intention des Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz ins Gegenteil, der Beklagten eine Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ihre Aussage zutrifft, es bestehe ein dienstliches Interesse an einer weiteren Verwendung des Klägers. Diese Argumentation liefe darauf  hinaus, dass ein an früherer Zurruhesetzung interessierter Soldat mit der Behauptung seiner Entbehrlichkeit eine Rechtfertigungslast bei der Beklagten auslösen könne. Dies ist jedoch durch das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ersichtlich nicht intendiert.

28

Eine Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger stand von 1. April 1995 bis z
published on 05/11/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der im Jahr 1960 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Range eines Oberst im Dienst der Beklagten. Unter dem 10. August 2012 bekundete er gegenüb
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.