Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2017 - M 21 K 15.2485

published on 28/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2017 - M 21 K 15.2485
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stand von 1. April 1995 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 31. März 2015 als Grundwehrdienstleistender, Soldat auf Zeit und zuletzt als Berufssoldat (Hauptfeldwebel) im Dienst der Beklagten.

Mit Schreiben vom 4. November 2011 hatte der Kläger beantragt, Zeiten seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten anzuerkennen. Gegen die mit Bescheid vom 6. Mai 2013 unter Bezug auf § 23 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erfolgte Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig erhob der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage zum Verwaltungsgericht München (M 21 K 13.4713) und begründete dies damit, die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten habe auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 SVG anstelle § 23 Abs. 2 SVG erfolgen müssen.

Unter dem 16. November 2012 bekundete der Kläger sein Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) zum Ende des Monats Februar 2014 (auf Antrag des Klägers nachträglich geändert auf 31.1.2014). Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. Juni 2013 wurde dem geäußerten Interesse auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entsprochen und das Dienstzeitende mit Ablauf des 31. Januar 2014 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 18. September 2013 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 25. Juni 2013 aufgehoben werden müsse. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, nach den Ausführungsbestimmungen zur Anwendung der Maßnahmen zur Personalanpassung gemäß Bundeswehrreform-Begleitgesetz würden Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer hauptberuflichen Tätigkeit vor Eintritt in die Bundeswehr, die für die Wahrnehmung der als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich gewesen seien (§ 23 Abs. 2 SVG) sowie Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse erworben worden seien, die die notwendigen Voraussetzungen für die Verwendung in der Bundeswehr bildeten, nicht zu den Dienstzeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zählen. Ausgehend vom Diensteintrittsdatum sei eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG frühestens mit Ablauf des 31. März 2015 möglich. Der Kläger wurde gebeten, mitzuteilen, ob er an der Interessenbekundung an einer Versetzung in den Ruhestand mit dem Dienstzeitende 31. März 2015 festhalte.

Der Kläger erhob hiergegen durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (eingegangen am 11.10.2013) Beschwerde und teilte gleichzeitig mit, derzeit würde die Dauer verschiedener anerkennungsfähiger Dienstzeiten geprüft - der 31. März 2015 werde als spätestes Austrittsdatum angegeben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 bestätigte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Eingang der Beschwerde und regte an, die Entscheidung über die Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren M 21 K 13.4713 über die Anerkennungszeiten zurückzustellen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 und 21. Januar 2014 widersprach die Bevollmächtigte des Klägers einer Zurückstellung der Beschwerde und mahnte wegen der Dringlichkeit der Sache eine baldige Entscheidung an. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren M 21 K 13.4713 aus, da dieses für die Festsetzung des Dienstzeitendes präjudiziell sei. Hiergegen wendete sich der Kläger mit einem als „weitere Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 20. Februar 2014 und bot zugleich eine vergleichsweise Einigung dahin an, dass dem Kläger die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SKPersStruktAnpG zugesagt und die auf den 31. März 2015 zu berechnende Abfindung mit Vergleichsabschluss unverzüglich auszubezahlen sei. Nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Zusicherung hinsichtlich der Abfindung unter Hinweis auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsamtes abgelehnt hatte, teilte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 5. Mai 2014 mit, dass der Kläger Planungssicherheit benötige und unabhängig von der Auszahlung der Abfindung die Festsetzung des Dienstzeitendes zum 31. März 2015 beantragt werde. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 wurde dem Interesse auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG entsprochen und das Dienstzeitende mit Ablauf des 31. März 2015 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 wies das Gericht im Verfahren M 21 K 13.4713 im Hinblick auf eine Sachstandsanfrage der Bevollmächtigten aufgrund der Dringlichkeit der als vorgreiflich erachteten Entscheidung über die Anerkennung von Dienstzeiten darauf hin, dass die Klage voraussichtlich unzulässig sei. Mit Urteil vom 16. Februar 2015 wurde die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung zur Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2016 abgelehnt (14 ZB 15.646).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 beantragte die Bevollmächtigte, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren wiederaufzugreifen. Auf entsprechenden Hinweis des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund der antragsgemäßen Zurruhesetzung zum 31. März 2015 teilte die Bevollmächtigte mit, das Einverständnis mit der Zurruhesetzung zum 31. März 2015 sei nur mangels Alternativen zu einem zeitnahen Ausscheiden erfolgt und es werde weiterhin an einem kurzfristigen Ausscheiden festgehalten. Mit Schreiben vom 8. September 2014 griff das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr das Beschwerdeverfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 26. März 2015 bestätigte die Bevollmächtigte nochmals die Aufrechterhaltung der Beschwerde und teilte mit, aufgrund des Zeitablaufs gehe es nicht mehr um das Austrittsdatum an sich, sondern um eine höhere Abfindungszahlung an den Kläger im Zusammenhang damit.

Mit Beschwerdebescheid vom 4. Mai 2015 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung darauf hingewiesen, das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerde sei spätestens mit dem Eintritt der tatsächlichen Zurruhesetzung zum 31. März 2015 entfallen. Auch der Hinweis auf eine Abfindungszahlung gemäß § 6 SKPersStruktAnpG führe nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde und begründe kein Feststellungsinteresse. Die Regelung des § 6 SKPersStruktAnpG diene nach dem Willen des Gesetzgebers dem versorgungsrechtlichen Ausgleich. Der Kläger habe während des Zeitraums vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2015 Dienst geleistet, sei entsprechend besoldet worden und habe für diesen Zeitraum versorgungsrechtliche Ansprüche erworben. Für einen entsprechenden Ausgleich bestehe somit kein Anlass, so dass - selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Aufhebung der ursprünglichen vorzeitigen Zurruhesetzung - kein Zahlungsanspruch bestehen würde.

Der Kläger hat am 15. Juni 2015 Klage erheben und beantragen lassen,

den Bescheid vom 18. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheid vom 4. Mai 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zum 31. Januar 2014 bzw. 28. Februar 2014 vorzeitig zur Ruhe zu setzen war.

Ein Rechtsschutzbedürfnis liege trotz des Austrittszeitpunkts in der Vergangenheit vor, da es dem Kläger auch um die Höhe der Abfindung gehe. Er müsse wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er ein Jahr früher zur Ruhe gesetzt worden wäre. Bei einer Zurruhesetzung zum 31. Januar 2014 hätte er eine ca. 12.000 EUR höhere Abfindung erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich vorrangig auf das fehlende Feststellungsinteresse.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. November und 8. Dezember 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 21 K 13.4713 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage wird gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit Klage ist unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Eine solche Feststellung ist auch statthaft, wenn sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, wobei wegen der vergleichbaren Voraussetzungen dahinstehen kann, ob es sich um eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder um eine Feststellung nach § 43 VwGO handelt (vgl. dazu Decker in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, Stand 1.1.2017, § 113 Rn. 90).

Das ursprüngliche Ziel des Klägers war auf die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 über die Aufhebung der Zurruhesetzung vom 25. Juni 2013 mit Wirkung zum 31. Januar 2014 gerichtet. Bei dem Bescheid vom 18. September 2013 handelte es sich in der Sache - mangels spezieller Regelungen im Soldatenrecht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 SKPersStruktAnpG regelt nur den Widerruf einer Versetzung in den Ruhestand) - um eine Rücknahme gemäß § 48 VwVfG, deren Aufhebung im Rahmen der Beschwerde oder aufgrund eines Anfechtungsurteils zum Wiederaufleben der Zurruhesetzung vom 25. Juni 2013 mit Wirkung zum 31. Januar 2014 geführt hätte. Insofern trat Erledigung zwar nicht bereits durch Zeitablauf, wohl aber durch die antragsgemäße Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 ein. Denn damit wurde das aktive Soldatenverhältnis beendet und die vom Kläger begehrte Statusänderung herbeigeführt. Eine erneute Statusänderung ist nicht mehr möglich.

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 6 ZB 13.122 - juris Rn. 7). Hierzu haben sich in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen herausgebildet.

Im Hinblick auf das geltend gemacht wirtschaftliche Interesse kommt vorliegend ausschließlich die Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozesses zu den Zivilgerichten als anerkannte Fallgruppe in Betracht. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf mögliche Amtshaftungsansprüche liegt vor, wenn der Kläger aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen Schadensersatzprozess führen kann, dieser bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Decker in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, 40. Edition, § 113 Rn. 87.3). Hat sich der Verwaltungsakt jedoch bereits vor Klageerhebung erledigt, besteht ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess nicht, da in solchen Fällen sofort die Möglichkeit der Anrufung des zuständigen ordentlichen Gerichts besteht (BVerwG, B.v. 9.5.1989 - 1 B 166/88 - juris Rn. 4; B.v. 26.7.1996 - 1 B 121/96 - juris Rn. 7). Das gilt gleichermaßen bzw. umso mehr im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre - dies bereits im Hinblick auf die Subsidiarität einer Feststellungklage gegenüber einer Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO).

Das ursprüngliche Begehren des Klägers hatte sich zum 31. März 2015 und damit vor Erhebung der gegenständlichen Klage erledigt. Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses kommt daher als Feststellungsinteresse nicht in Betracht.

Abgesehen davon hat Kläger bereits keine Absicht einer Rechtsverfolgung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der allgemeine Hinweis auf das wirtschaftliche Interesse im Zusammenhang mit der Höhe des einmaligen Ausgleichs nach § 6 Abs. 1 SKPersStruktAnpG genügt insofern nicht.

Eine Klage auf Schadensersatz hätte im Übrigen auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Insofern fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung und einem Schaden. Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz räumt nach seiner Zielrichtung keine subjektiven Rechte zugunsten von Soldaten ein, sondern dient ausschließlich Interessen der Beklagten (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 14.3.2014 - 12 A 187/13 - juris Rn. 20 f. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/9340 S. 1; zur vergleichbaren Situation nach dem Personalanpassungsgesetz BayVGH, B.v. 3.12.2013 a.a.O. - juris Rn. 9). Demnach besteht weder ein Anspruch darauf, nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in den Ruhestand versetzt zu werden noch kann ein entgangener versorgungsrechtlicher Ausgleich nach § 6 Abs. 1 SKPersStruktAnpG wegen einer verspäteten Versetzung in den Ruhestand einen Schadensposten darstellen. Letzteres folgt im Übrigen auch daraus, dass der versorgungsrechtliche Ausgleich dem Soldaten keinen finanziellen Vorteil verschafft, sondern finanzielle Nachteile infolge der frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand ausgleicht.

Letztlich stünde einem Schadensersatzbegehren nach Maßgabe von § 839 Abs. 3 BGB auch entgegen, dass die Erledigung der Zurruhesetzung vom25. Juni 2013 und ihrer Rücknahme durch den Aufhebungsbescheid vom 18. September 2013 auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers beruhte, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Antrag auf Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zum 31. März 2015 stellte. Im Hinblick auf die dienstrechtlichen Auswirkungen der Beschwerde und die vom Kläger reklamierte Planungssicherheit wäre es möglich und zumutbar gewesen, vor der Stellung eines erneuten Antrags auf Zurruhesetzung zum 31. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rücknahme der Zurruhesetzung abzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 WBO) und ggfs. bei der zuständigen Behörde oder beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 80 Abs. 4 bzw. 5 VwGO zu stellen.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/03/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckende
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published on 22/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 20.993,52 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht a
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Annotations

(1) Einem Berufssoldaten kann die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) (weggefallen)

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 10 000 Euro gewährt.

(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:

1.
§ 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
2.
§ 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a)
Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze
b)
Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
3.
§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 10 000 Euro gewährt.

(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:

1.
§ 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
2.
§ 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a)
Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze
b)
Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
3.
§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.