Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - M 21 E 16.5511

published on 09/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - M 21 E 16.5511
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Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ aus der Beförderungsrunde 2016 mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden oder über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht im Dienst der Antragsgegnerin, wurde 2015 zum Postamtsrat befördert und mit Wirkung zum 1. Mai 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er ist bei der D. T. AG im Bereich Telekom Placement Services tätig und seit 1. August 2010 durchgehend zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abgeordnet.

Seine dienstliche Beurteilung vom 15. August 2016 für den Beurteilungszeitraum 1 November 2013 bis 31. August 2015 kam zu dem Gesamturteil „Sehr gut“, Ausprägung „Basis“. Die Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“ waren mit „Sehr gut“, das Einzelmerkmal „Soziale Kompetenzen“ mit „Gut“ bewertet. In der Vorbeurteilung hatte der Antragsteller das Gesamturteil „Hervorragend“, Ausprägung „Basis“ erhalten. Die Bewertung der Einzelmerkmale entsprach der aktuellen Beurteilung. Beiden Beurteilungen lag eine Stellungnahme der (gleichen) Führungskraft mit einer Bewertung der Einzelmerkmale zugrunde, die hinsichtlich der Punktebewertung unverändert und in den textlichen Erläuterungen mit geringfügigen Änderungen übernommen worden waren. In der Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung vom 15. August 2016 wurde darauf hingewiesen, dass diese vom Ergebnis der Vorbeurteilung deutlich abweiche und dies begründet sei durch die gegenüber dem Vorbeurteilungszeitraum erheblich besseren Leistungen des Beamten innerhalb der Beurteilungsliste.

Die postalisch zugestellte Beurteilung vom 15. August 2016 wurde mit dem Antragsteller auf dessen Wunsch am 6. September 2016 mit einer (für die Beurteilung nicht zuständigen) Beurteilerin erörtert. Der Antragsteller wies dabei darauf hin, dass er bei gleich bleibender Stellungnahme der Führungskraft um eine Note schlechter beurteilt worden sei als im Vergleich zur Vorbeurteilung.

Der Antragsteller hat gegen die Beurteilung vom 15. August 2016 mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 Widerspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, das Gesamturteil sei im Hinblick auf die Vorbeurteilung, die insoweit identische Bewertung der Einzelmerkmale sowie die Begründung des Gesamtergebnisses nicht nachvollziehbar. Im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum sei der umfassendere und gesteigerte Aufgabenbereich zu berücksichtigen, der auch eine höherwertige koordinierende Tätigkeit umfasse.

Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er im Zuge der Beförderungsrunde 2016 nicht befördert werden könne. Er sei auf der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ nach A13_vz mit dem Ergebnis „Sehr gut Basis“ geführt. Für die Beförderung stünden drei Planstellen auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 70 Beförderungsbewerber. Es könnten nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ bewertet worden seien.

Über den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 7. Dezember 2016 ist bisher nicht entschieden worden.

Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten am 7. Dezember 2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen und beantragen lassen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die drei Beförderungsdienstposten der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ nach A13_vz mit den darauf platzierten Beamtinnen und Beamten bzw. mit anderen Bewerbern vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ein Amt der Besoldungsstufe A13_vz zu befördern.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei fehlerhaft. Dem Antragsteller sei u.a. die Koordination der Erfassung des baulichen Ist-Zustands von Gebäudeliegenschaften des Bundesministeriums der Verteidigung und in weiteren Liegenschaften anhand der Software Epiqr durch die Aufnahmeteams der Abteilung MCFM 5000 übertragen. Diese Tätigkeit sei höherwertig und entspreche der Besoldungsgruppe A13. Die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit sei in der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt. Zudem sei die Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend“ unzulässig ohne Einzelfallprüfung auf höchstwertig eingesetzte Beamte beschränkt worden.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Antragsgegnerin die für die Beförderung innerhalb der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ nach A13_vz vorgesehenen Konkurrenten mit. Diese wurden mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 beigeladen.

In der Sache beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass das angewendete Beurteilungs- und Beförderungsverfahren im Rahmen mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen nicht beanstandet worden sei. Unter (vermutlich irrtümlicher) Bezugnahme auf die Vorbeurteilung wird darauf hingewiesen, eine höherwertige Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Zudem sei ein Teil der Tätigkeit gegenüber dem Statusamt unterwertig gewesen. Einer besonderen Plausibilisierung bzw. Begründung des Gesamtergebnisses bedürfe es daher nicht. Eine pauschale Beschränkung der Prädikatsnote „Hervorragend“ auf Beamte, die höchstwertig eingesetzt gewesen seien, sei nicht erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nach Maßgabe des Tenors begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass der Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Auf Grund der begrenzten Anzahl von Beförderungsstellen auf der Beförderungsliste würde der Bewerberverfahrensanspruch im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 27 ff.) abgesehen - durch eine Beförderung der nach der Auswahlentscheidung vorgesehenen Konkurrenten vereitelt.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zwar hat ein Beamter regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird.

Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in solchen Verfahren regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete ist, kann als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren sind aktuelle und inhaltlich aussagekräftige dienstliche Beurteilungen (BVerwG, U.v. 4.11.2010 a.a.O. - juris Rn. 46). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 7).

An der Rechtmäßigkeit der herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers und damit deren Tragfähigkeit als Grundlage für die Auswahlentscheidung bestehen erhebliche Zweifel.

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 10.11.2015 a.a.O. - juris Rn. 9).

Gemessen daran kann die für die Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers keinen Bestand haben, da sie in der Begründung des Gesamturteils erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweist.

Das Gesamturteil ist gegenüber der Vorbeurteilung trotz identischer Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale um eine Notenstufe abgefallen. Eine Begründung hierfür ist nicht erfolgt bzw. die insofern maßgebliche textliche Begründung des Gesamtergebnisses geht im Gegenteil von einer positiven Abweichung gegenüber der Vorbeurteilung aufgrund einer deutlichen Leistungssteigerung aus. Bei dieser Begründung liegt es nahe, dass der Beurteiler trotz der Beförderung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum und der damit verbundenen Änderung des Vergleichsmaßstabs weiterhin an der Prädikatsnote „Hervorragend“ festhalten wollte. Das ist auch möglich, denn ein Grundsatz, wonach im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung pauschal herabzusetzen wäre, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 33).

Eine Plausibilisierung des Gesamturteils ist auch im Rahmen der Besprechung der Beurteilung sowie im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. im Übrigen zu den Grenzen der nachträglichen Plausibilisierung im Hinblick auf die Begründungspflicht des Gesamturteils BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris Rn. 38 ff.).

Eine Auswahl des Antragstellers in den Kreis der Beamten, die befördert werden, erscheint bei einer Neubeurteilung nicht ausgeschlossen - eine Prognoseentscheidung zu Lasten des Antragstellers ist im Hinblick auf den schwerwiegenden Mangel der Beurteilung nicht möglich. Der Antrag ist daher nach Maßgabe der Tenorierung begründet.

Soweit der Antrag darüber hinausgeht, bleibt er ohne Erfolg. Die Untersagung bezieht sich nach Maßgabe der Erforderlichkeit auf die Besetzung der drei Beförderungsstellen mit den Beigeladenen. Eine Erstreckung auf andere Beamte ist nicht erforderlich - im Falle erfolgreicher Konkurrentenanträge weiterer Beamter müsste vor einer Besetzung der Stellen mit diesen Beamten eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung von Mitteilungs- und Wartepflichten ergehen. Auch einer Erweiterung des Sicherungszeitraumes bis Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung bedarf es nicht, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die für den Dienstherrn handelnde Auswahlbehörde die ihr insoweit obliegenden Mitteilungs- und Wartepflichten beachtet (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 6 CE 15.2232 - juris Rn. 20). Ein Verstoß hiergegen hätte im Übrigen nicht den Verlust des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zur Folge (BayVGH, B.v. 16.12.2015 a.a.O.; BVerwG, U.v. 4.11.2010 a.a.O. - juris Rn. 33 bis 36).

Für das weitere Verfahren wird zu den anderen streitigen Punkten auf Folgendes hingewiesen: Das Beurteilungssystem für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamten ist trotz des Umstands, dass die Beurteiler nach diesem System regelmäßig keine Kenntnis aus eigener Anschauung von den zu beurteilenden Beamten haben, im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (ausführlich dazu BayVGH, B.v. 10.11.2015 a.a.O. - juris Rn. 14, 15). Mit der Zuweisung von Beurteileraufgaben an Personen, die die zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennen, gehen allerdings erhöhte Anforderungen an die Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte einher. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten in der maßgeblichen Fassung vom 29.7.2016) und bei ihrer Einschätzung allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen.

Die mit dem System verbundene Arbeitsteilung stellt insbesondere bei einer Bewertung von Beamten mit Spitzenleistungen, die während des Beurteilungszeitraums befördert worden sind, besondere Anforderungen an die Stellungnahme der Führungskraft. In solchen Fällen bedarf es einer ergänzenden textlichen Erläuterung der Punktebewertung, aus der klar wird, ob der Beamte seine statusunabhängigen Leistungen „nur“ gehalten oder nochmals gesteigert hat. Nur so wird dem Beurteiler eine sachgerechte Beurteilung nach Maßgabe des Statusamtes und ohne unzulässige Pauschalabstufung nach einer Beförderung ermöglicht. In diesem Zusammenhang kann auch eine Übertragung zusätzlicher und höherwertiger Aufgaben eine Rolle spielen. Die Stellungnahme der Führungskraft nimmt nicht ausdrücklich Stellung zu einer etwaigen Leistungssteigerung. Allerdings ist dem Antragsteller nach der - auch in die Beurteilung übernommenen - Aufgabenbeschreibung als neue Aufgabe über die Mitwirkung bei der Planung und Steuerung von Bauunterhaltungsmaßnahmen und nicht militärischen investiven Maßnahmen in den Ressortliegenschaften des BMVg hinaus auch die Koordinierung der Erfassung des baulichen Ist-Zustandes von Gebäuden in Ressortliegenschaften des BMVg und in weiteren Liegenschaften anhand der Software Epiqr durch die Aufnahmeteams der Abteilung MCFM 5000 zugewiesen gewesen, die jedenfalls nach der nicht bestrittenen Aussage des Antragstellers eine mit A13 zu bewertende höherwertige Aufgabe darstellt.

Nicht überzeugen können die Ausführungen der Antragstellerseite zu einer pauschalen Benachteiligung von Beamten, die amtsangemessen eingesetzt sind, gegenüber solchen auf höherwertigen Dienstposten. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 15). Ausnahmen von dieser Regel sind einzelfallabhängig möglich, bedürfen aber einer entsprechenden Begründung. Auch hier obliegt es insbesondere den Führungskräften, besonders positive Leistungen bei amtsangemessener Beschäftigung ergänzend darzustellen und damit eine pauschale Benachteiligung gegenüber Beamten auf höherwertigen Dienstposten zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich wäre und amtsangemessen beschäftigte Beamte bei der T. AG gegenüber höherwertig beschäftigten Beamten pauschal benachteiligt werden, bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller ist nur zu einem geringen Anteil unterlegen. Eine Erstattung von möglichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ist im Hinblick darauf, dass diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), nicht gerechtfertigt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl 2013, 609 = juris Ls und Rn. 4). Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 16.12.2015 a.a.O. - juris Rn. 22; B.v. 16.4.2013 a.a.O.).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.