Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Sept. 2018 - 12 A 11/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0920.12A11.18.00
bei uns veröffentlicht am20.09.2018

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger stand im Jahr 2007 als Erster Polizeihauptkommissar in den Diensten des Beklagten und wurde als Landesbeamter entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Er wendet sich gegen die Streichung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 und hält seine Besoldung im Jahr 2007 unter anderem als Ergebnis dieser Kürzungen für nicht mehr amtsangemessen.

2

Seine Besoldung richtete sich bis zu den Anpassungen im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 nach dem Besoldungsrecht des Bundes. Die ihm gezahlten Sonderzahlungen richteten sich bis zur Einführung einer entsprechenden Öffnungsklausel im Jahr 2003 ebenfalls nach dem Besoldungsrecht des Bundes.

3

Mit dem Haushaltsstrukturgesetz zum Haushaltsplan 2007/2008 traf die Landesregierung Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts und legte fest, dass als Sonderzahlung für den Stichtag 01.12.2007 für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind ein Sonderbetrag von 400 € geleistet würde. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurde zudem ein allgemeiner Beitrag i.H.v. 660 € geleistet. Der Kläger erhielt als Beamter der Besoldungsgruppe A 13 dementsprechend im Jahr 2007 keinen allgemeinen Beitrag.

4

Mit am 21.01.2008 beim Landesbesoldungsamt eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Sonderzahlung für das Jahr 2007 entsprechend der zuvor bis 2006 geltenden Rechtslage zu zahlen. Die Streichung der Jahressonderzahlung stelle einen Eingriff in das Recht auf amtsangemessene Alimentation der Beamten dar und widerspreche der vom Dienstherrn geschuldeten Fürsorge. Dieser Eingriff sei rechts- und damit verfassungswidrig.

5

Mit Bescheid vom 12.02.2008 lehnte das Landesbesoldungsamt den Antrag ab und verwies auf die nach geltendem Recht korrekt berechnete Höhe der Jahressonderzuwendung, wonach dem mit A 13 besoldeten Kläger kein Anspruch zustehe.

6

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2008 (eingegangen am 21.02.2008) Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 (abgesandt am gleichen Tag) wies das Landesbesoldungsamt (jetzt: Dienstleistungszentrum Personal) den Widerspruch als unbegründet zurück. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Kürzung zugrunde liegenden Besoldungsgesetze bestünden nicht. Dem Gesetzgeber verbleibe ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Besoldung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten sowie den tatsächlichen Notwendigkeiten anpassen dürfe. Ein genereller Ausschluss einer Sonderzuwendung verstoße nicht gegen geltendes Recht, da sie ohnehin nicht zur verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation zähle. Auch sei die in dem Gesetz über die Gewährung der jährlichen Sonderzahlung vorgenommene unterschiedliche Behandlung gegenüber den Besoldungsgruppen bis A 10 nicht zu beanstanden, da es sich insoweit um verschiedene, nicht vergleichbare Personenkreise handle. Unabhängig von der Einzelfrage der Sonderzahlung sei die Alimentation auch weiterhin amtsangemessen. Trotz Besserung der Haushaltslage sei zudem auch mittelfristig ein ausgeglichener Haushalt nicht zu erreichen, sodass es weiterhin des Festhaltens an den generellen Bemühungen um eine Haushaltskonsolidierung bedürfe.

7

Der Kläger hat am 09.05.2008 Klage erhoben.

8

Er trägt zur Begründung vor, dass das Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008 gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verstoße, weil das Land dadurch in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreife. Das Alimentationsprinzip gehöre zum Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums und verpflichte den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit sowie entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu alimentieren. Die Alimentation stelle zudem etwas gänzlich anderes als eine staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung dar. Mit den Kürzungen als Folge des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 sei die Beamtenbesoldung nunmehr von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt. Dies zeige unter anderem ein Vergleich der Entwicklungen der Besoldung, der Jahressonderzahlungen und des Urlaubsgeldes im Tarif- sowie im Beamtenbereich seit 1991. Auch im Vergleich zu den durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten der privatwirtschaftlichen Angestellten in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen zeige sich ein zunehmender Rückstand. Auch im Vergleich zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex zeige sich eine zunehmende Auseinanderentwicklung. Zusammen mit weiteren Kürzungen anderer Bestandteile der Alimentation, etwa der Einführung eines Selbstbehalt in der Beihilfe, Leistungskürzungen in der Beihilfe, Streichung der Jubiläumszuwendung, Umwandlung der Dienstaltersstufen in Leistungsstufen oder der Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden zeige sich eine Entwicklung, die als Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gewertet werden müsse. Der Kläger verweist darüber hinaus auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in dem dieses erstmals konkretere Prüfparameter für die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation aufgestellt habe und meint, dass bei der Berechnung der Abstände zur Entwicklung der Verdienste der Angestellten im öffentlichen Dienst eine pauschalierte Betrachtung maßgeblich sei. Ein Vergleich mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes habe anhand der gemittelten Daten des statistischen Bundesamtes zu erfolgen. Einzelne Entgeltteile, etwa die Sonderzahlung im Bereich des TV-L, seien nicht zu berücksichtigen. Es reiche zudem aus, wenn in zweien von fünf als maßgeblich erachteten Prüfparametern des Bundesverfassungsgerichts eine deutliche Überschreitung der zulässigen Abstandswerte festgestellt würde. Bei der Vergleichsberechnung müsse zudem berücksichtigt werden, dass im Rahmen der Besoldung die Arbeitszeit 41 Stunden pro Woche betrage, während die Regelarbeitszeit im Bereich des TV-L nur 38,5 Stunden pro Woche betrage. Die Entwicklung der Vergütung in beiden Bereichen müsse daher entsprechend auf eine Einheitsgröße umgerechnet werden, was zur Folge habe, dass sich die Entwicklung der Löhne des öffentlichen Dienstes noch deutlicher von der der Besoldung absetze.

9

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag,

10

das beklagte Landesbesoldungsamt unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2008 (Az. 310/2433172) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2008 (Az. 12C 549/08) zu verpflichten, ihm eine jährliche Sonderzahlung in (mindestens) der Höhe des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12.11.2003 (GVOBl.SH S. 546) zu zahlen,

11

zurückgenommen und seinen ehemaligen Hilfsantrag unter der Klarstellung, dass er sich auf das Jahr 2007 beziehe, als neuen Hauptantrag gestellt und beantragt damit nunmehr,

12

festzustellen, dass sein Nettoeinkommen im Jahr 2007 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008. Eine Bezugnahme auf den Vergleich der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamtenbereichs mit der des Tarifbereichs sei abzulehnen. Ein unmittelbarer Zusammenhang der wöchentlichen Arbeitszeit mit der Höhe der Alimentation sei abzulehnen. Gegen einen derartigen Zusammenhang spreche insbesondere der Grundsatz, dass Beamtinnen und Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen verpflichtet seien, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun.

16

Mit Verfügung vom 16.06.2017 hat die 11. Kammer des Gerichts auf Grundlage der seit 2015 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Auskünfte beim Statistischen Bundesamt eingeholt und Informationen zu den folgenden Aspekten verlangt:

17

1. Entwicklung der Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein (jeweils 15 Jahreszeitraum zuzüglich Staffelprüfung),

18

2. Entwicklung des Nominallohnindex in Schleswig-Holstein (jeweils 15 Jahreszeitraum zuzüglich Staffelprüfung),

19

3. Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Schleswig-Holstein (jeweils 15 Jahreszeitraum zuzüglich Staffelprüfung) sowie

20

4. sofern vorhanden, im Hinblick auf die Beurteilung des fünften Kriteriums der ersten Prüfungsstufe, eine Übersicht über die jährlichen Bruttoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen im Jahr 2007 in den übrigen Bundesländern sowie des Bundes.

21

Gleichzeitig hat das Gericht Vergleichsdaten bei dem Beklagten eingeholt und um Erstellung und Übersendung von Materialien gebeten, die Aufschluss geben über die Entwicklung der Grundgehälter vom 01.01.1988 bis 31.12.2007 (15-Jahreszeitraum einschließlich des streitgegenständlichen Jahres zuzüglich 5-Jahreszeitraum für die Staffelprüfung) unter anderem der Besoldungsgruppe A 13 unter Bezeichnung des jeweiligen Änderungsgesetzes und unter Einbeziehung der Entwicklung weiterer Besoldungsbestandteile, wie Familienzuschlag, Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Stellenzulagen und etwaigen Einmalzahlungen.

22

Hinsichtlich der konkret eingereichten Berechnungen des Klägers sowie der auf die Ermittlungen des Gerichts erteilten Auskünfte und vorgelegten Informationen des Statistischen Bundesamtes (Schreiben vom 03.07.2017), des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (Schreiben vom 16.11.2017) und des Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (Schreiben vom 19.10.2017) wird auf den Inhalt der Schreiben in der Gerichtsakte Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die in den Parallelsachen (Az. 12 A 68/18, 12 A 79/18, 12 A 70/18, 12 A 80/18, 12 A 71/18, 12 A 38/18, 12 A 69/18) gewechselten Schriftsätze und Stellungnahmen der Beteiligten samt Anlagen.

Entscheidungsgründe

23

Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Feststellungsklage unzulässig.

24

Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu klären. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sind Beamte darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, juris Rn. 29; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 –, juris Rn. 55).

25

Die Klage war gegen das Land Schleswig-Holstein zu richten. Bei der Feststellungsklage ist der richtige Beklagte nach dem Rechtsträgerprinzip zu bestimmen und die Klage ist grundsätzlich gegen die juristische Person des öffentlichen Rechts zu richten, deren Behörde die begehrte Entscheidung unterlassen hat (Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO 33. EL Juni 2017, § 78 Rn. 28 sowie Rn. 49). Im Rahmen der Föderalismusreform wurde im Jahr 2006 (Gesetz vom 28. August 2006, BGBI. I S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs- und Versorgungsrecht für Beamte den Ländern zuerkannt. Allein der Landesgesetzgeber ist im Stande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau der Landesbeamten aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Fall eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits obliegt es also allein ihm, dieses durch ein angepasstes Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, juris Rn. 30; VG Braunschweig, Beschluss vom 09. September 2008 – 7 A 357/05 –, juris Rn. 38; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 28). Dass der Kläger seine Klage ursprünglich gegen das Landesbesoldungsamt richtete ist dabei unschädlich. Die korrekte Bezeichnung des Klagegegners betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage (namentlich nicht eine Prozessvoraussetzung), sondern die Passivlegitimation. Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber – wie hier – erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum – wie vorliegend geschehen – von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. März 1989 – 8 C 98/85 –, juris Rn. 12).

26

Der Kläger hat seinen Anspruch jedoch nicht zeitnah geltend gemacht und damit die aus seinem Treueverhältnis erwachsene Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris Rn. 69) verletzt.

27

Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris Rn. 68; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09. Juli 2018 – 14 B 17.1296 –, juris Rn. 16).

28

Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung erkennt das Bundesverfassungsgericht Beamten daher erst ab dem Haushaltsjahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben (BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2017 – 2 C 60/16 –, juris Rn. 16 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33/09 –, juris Rn. 9). Wird zur Begründung von Besoldungsansprüchen eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet, sind sie von dem Beamten zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend zu machen. Diese Rügepflicht folgt aus der Pflicht des Beamten, auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Geschieht dies nicht, ist eine entsprechende Klage unzulässig (vgl. zu dieser Rechtsfolge etwa VG Saarland, Urteil vom 02. Dezember 2014 – 2 K 754/12 –, nicht veröffentlicht, S. 9f.; VG Trier, Urteil vom 12. September 2017 – 7 K 9764/16.TR –, juris Rn. 15 ff.).

29

Diesem Erfordernis ist vorliegend nicht Rechnung getragen. Der Kläger hat erst mit am 21.01.2008 beim Landesbesoldungsamt eingegangenem Schreiben beantragt, ihm eine Sonderzahlung für das Jahr 2007 auf der Basis der bis einschließlich 2006 geltenden Rechtslage zu zahlen. Als Haushaltsjahr gilt gemäß § 4 S. 1 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) das Kalenderjahr. Der Antrag ging damit erst im Kalenderjahr 2008, also nicht mehr in dem Kalenderjahr ein, das dem Haushaltsjahr entspricht, für das der Kläger die generelle verfassungswidrige Unteralimentierung geltend macht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008 den Haushalt für zwei getrennte Jahre erfasst. Zwar erfasst die Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich einen „Doppelhaushalt“ (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Entwurf eines Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008, LT-Drucks. 16/910, S. 1 der Begründung), weist alle haushalterischen Posten und Maßnahmen sodann aber jeweils getrennt für das Jahr 2007 und 2008 aus. Insoweit wurde also lediglich mit einer einzelnen parlamentarischen Entscheidung jeweils der Haushalt für zwei unterschiedliche Jahre bewilligt, ohne dass damit die grundsätzliche Einordnung in unterschiedliche Haushaltsjahre im Sinne des § 4 LHO in Frage gestellt ist.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Teilrücknahme in der Kostenentscheidung als teilweises Unterliegen zu bewerten ist (Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO 34. EL Mai 2018, § 155 Rn. 14 m.w.N.); sie ist gem. §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 110


(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 – W 1 K 14.455 – wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 12. Sept. 2017 - 7 K 9764/16.TR

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Mai 2017 - 2 C 60/16

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Tatbestand 1 Der Kläger ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants. Er war in den Jahren 2007 bis 2012 zur Teilnahme an einem NATO-Programm nach Glons/Belgien

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Mai 2010 - 2 C 33/09

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger erhöhte Besoldung zur Deckung des Bedarfs seines dritten Kindes für die Jahre 2

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 – W 1 K 14.455 – wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des dem Kläger zustehenden Auslandszuschlags im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011. Begehrt ist die Feststellung, dass zu Unrecht der frühere klägerische Auslandsdienstort (Nieuw Milligen/Niederlande) von der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl I S. 1177, AuslZuschlV) in ihrer ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung lediglich der Zonenstufe 1 zugeordnet wurde.

Dem Kläger wurde als Soldat durch Versetzungsbescheid der Beklagten vom 10. August 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 der Auslandsdienstort Nieuw Milligen/Niederlande zugewiesen. Dies wurde mit Bescheid vom 22. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 wurde der Kläger zum 1. Juni 2011 an einen Dienstort im Bundesgebiet versetzt.

In der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 23. Mai 2013 (BGBl I S. 1398) wurde Nieuw Milligen/Niederlande der Zonenstufe 2 zugeordnet.

Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, bei der Beklagten eingegangen am 24. Oktober 2013, die Einordnung des Standorts Nieuw Milligen/Niederlande in Zone 2 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 22. Oktober 2013 ab. Ein hiergegen erhobener Widerspruch vom 21. November 2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014 zurückgewiesen.

Einer hiergegen erhobenen Feststellungsklage vom 8. Mai 2014, mit der der Kläger beantragte,

den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstorts Nieuw Milligen/Niederlande zur Zonenstufe 1 der Auslandszuschlagsverordnung in seinen Rechten verletzt sei,

gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2015 statt.

Auf Antrag der Beklagten ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Juli 2017 die Berufung zu, woraufhin die Beklagte beantragte,

das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids festzustellen.

Seitens der Beklagten wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2018 und klägerseits mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben haben.

Die der Sache nach auf eine Zeit vor dem Antragszeitpunkt bezogene Feststellungsklage bleibt erfolglos und ist deshalb auf die Berufung der Beklagten hin unter Aufhebung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, wobei der Antrag der Beklagten – wie mit gerichtlichem Schreiben vom 17. April 2018 seitens der Beteiligten unwidersprochen mitgeteilt – gemäß § 88 VwGO nicht als Widerklage, sondern als Klageabweisungsantrag auszulegen ist.

Zwar ist für die prozessuale Geltendmachung von Besoldungsleistungen, die sich nicht aus den für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Besoldungsvorschriften – einschließlich einschlägiger Rechtsverordnungen – ergeben, die Feststellungsklage der statthafte Rechtsbehelf (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – ZBR 2018, 202 Rn. 27 ff.). Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die klägerseits kritisierte frühere Fassung der Auslandszuschlagsverordnung scheidet aber bereits deshalb aus, weil der im Fall des Klägers allein in Betracht kommende Zeitraum einer Rechtsverletzung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung seit Langem verstrichen war. Dem Kläger geht es um Auslandszuschläge, die sich bereits im Zeitpunkt seines Antrags im Verwaltungsverfahren (24.10.2013) ausschließlich auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume bezogen (1.7.2010 – 31.5.2011), nachdem ab seiner Rückversetzung ins Bundesgebiet zum 1. Juni 2011 Auslandszuschläge bei ihm nicht mehr in Betracht kamen.

Einer Rechtsverletzung des Klägers steht der besoldungsrechtliche Grundsatz zeitnaher Geltendmachung entgegen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für das Begehren, einen Auslandszuschlag auf Grundlage einer höheren Zonenstufe zu erhalten als derjenigen, die in der Auslandszuschlagsverordnung für den Dienstort festgelegt ist (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – ZBR 2018, 202 Rn. 14 f.). Ausnahmen von diesem – dem Gedanken der haushaltsrechtlichen Planbarkeit geschuldeten (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 21) – Grundsatz sind vorliegend verfassungsrechtlich nicht geboten, weil der Auslandszuschlag zusätzlich zum Grundgehalt gewährt wird, so dass die Alimentationspflicht insoweit im Ausgangspunkt nicht betroffen ist (BVerwG a.a.O. Rn. 22).

Wenn aber sogar der letztmögliche Zeitpunkt, wie hier der letzte Tag mit Auslandsdienstort (31.5.2011), bereits im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung (24.10.2013) klar der Vergangenheit angehörte, ist eine klägerische Rechtsverletzung im Rahmen einer Feststellungsklage, die letztlich eine rückwirkende Änderung der Auslandszuschlagsverordnung erfordern würde, nicht anzuerkennen, zumal selbst im Fall einer derartigen rückwirkenden Änderung rückwirkende Zahlungen nicht verlangt werden könnten.

Der unterlegene Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).

Tatbestand

1

Der Kläger ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants. Er war in den Jahren 2007 bis 2012 zur Teilnahme an einem NATO-Programm nach Glons/Belgien versetzt. Aufgrund dieser Stationierung erhielt er Auslandsdienstbezüge und damit auch einen Auslandszuschlag. Dessen Höhe richtet sich nach der Zuordnung des Dienstortes in der Auslandszuschlagsverordnung zu einer der im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Stufen. Im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 erhielt der Kläger einen Auslandszuschlag auf der Grundlage der Zonenstufe eins.

2

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 beantragte der Kläger die Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm ausgezahlten Auslandszuschlag der Stufe eins und demjenigen der Stufe zwei für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011. Zur Begründung verwies er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in der die Zuordnung von Glons/Belgien zur Zonenstufe eins mangels Ermittlung der ortsspezifischen immateriellen Belastung als rechtswidrig erachtet worden war. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab.

3

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zwar sei die Zuordnung von Glons/Belgien zur Zonenstufe eins wegen des Fehlens einer standardisierten Bewertung rechtswidrig gewesen. Der geltend gemachte Anspruch scheitere für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch daran, dass der Kläger sein Begehren erst im Jahr 2013 geltend gemacht habe.

4

Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen Auslandszuschlag zu zahlen. Ein Antragserfordernis bestehe nicht, weil der Kläger nicht eine verfassungswidrige zu niedrige Bemessung der gesetzlichen Besoldung rüge. Er beanspruche vielmehr gerade die ihm bei korrektem Gesetzesvollzug zustehende Besoldung. Die Zuordnung von Glons/Belgien zur Zonenstufe eins sei formell rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt sei. Die Beklagte sei daher zur Ermittlung der maßgeblichen Parameter und korrekten Bewertung des Dienstorts verpflichtet. Hieraus müsse sich nicht zwingend ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers ergeben, die zutreffende Dienstortbewertung könne die Zuordnung zur Zonenstufe eins vielmehr auch bestätigen.

5

Mit der Revision macht die Beklagte geltend, weder die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung noch das Absehen vom Erfordernis eines vorherigen Antrags entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dem Kläger steht der begehrte Auslandszuschlag der Zonenstufe zwei im streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 nicht zu (1.). Für die Geltendmachung eines von der im Besoldungsrecht festgesetzten Höhe abweichenden Anspruchs fehlt es bereits an dem hierfür erforderlichen vorherigen Antrag (2.).

8

1. Der Kläger erfüllt die im Besoldungsrecht normierten Voraussetzungen für die Gewährung eines Auslandszuschlags der Zonenstufe zwei im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 nicht.

9

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge - und damit u.a. der Auslandszuschlag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBesG) - bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland gezahlt. Die Höhe des Auslandszuschlags bemisst sich nach einer als Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz aufgelisteten Tabelle, die nach Zonenstufe und Grundgehaltsspanne differenziert. Für die Zuordnung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags enthält das Bundesbesoldungsgesetz eine Verordnungsermächtigung; sie erfolgt danach in der Auslandszuschlagsverordnung.

10

Der Auslandszuschlag des Klägers war zunächst auf Grundlage des § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage VI BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) gewährt worden. Danach waren zwölf Auslandsstufen vorgesehen. Glons/Belgien war in der aufgrund von § 55 Abs. 6 Satz 1 BBesG 2002 erlassenen Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562) der Stufe eins zugeteilt (vgl. § 2 i.V.m. Ziffer I.1 der Anlage 2 der Verordnung).

11

Durch § 53 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VI.1 des BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ist mit Wirkung vom 1. Juli 2010 ein System des Auslandszuschlags mit zwanzig Zonenstufen eingeführt worden. In der aufgrund von § 53 Abs. 7 BBesG 2009 erlassenen Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen vom 17. August 2010 (Auslandszuschlagsverordnung - BGBl. I S. 1177) ist Glons/Belgien weiterhin der Stufe eins zugeteilt (§ 1 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 der Anlage 2 der Verordnung).

12

Diese Zuordnung von Glons/Belgien ist durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 6. September 2011 (BGBl. I S. 1842) geändert worden. Durch die Streichung des Dienstorts in Anlage 2 der Verordnung (Art. 1 Nr. 2a der Änderungsverordnung) richtet sich die Zuteilung seither nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Der danach für Glons maßgebliche Dienstort Brüssel ist der Zonenstufe zwei zugeordnet (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abschnitt 1 Nr. 2 der Auslandszuschlagsverordnung). Die Änderung trat mit Wirkung zum 1. Juli 2011 in Kraft (Art. 2 der Änderungsverordnung).

13

Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 war Glons/Belgien damit der Zonenstufe eins zugeteilt. Die Voraussetzungen für die begehrte Gewährung eines Auslandszuschlags auf Grundlage der Zonenstufe zwei erfüllte der Kläger mithin nicht.

14

2. Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung (a); sie können erst ab dem hierauf folgenden Monat gewährt werden (b). Dies gilt auch für das Begehren, einen Auslandszuschlag auf der Grundlage einer höheren Dienstortstufe zu erhalten als in der Auslandszuschlagsverordnung vorgesehen (c). Statthafte Klageart hierfür ist die Feststellungsklage (d).

15

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es für das Begehren der Zahlung eines Besoldungsbestandteils, dessen Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Besoldung abweicht, eines vorherigen Antrags.

16

Besoldungsansprüche von Beamten und Soldaten ergeben sich unmittelbar aus Gesetz (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BBesG), eines Antrags bedarf es daher nicht. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 1 BeamtVG, § 1a Abs. 1 SVG). Rechtsgrund der Alimentierung von Ruhestandsbeamten ist zwar der Versorgungsfestsetzungsbescheid, auch dieser ergeht indes von Amts wegen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 SVG) und bedarf daher weder eines Antrags noch eines Hinweises (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 34). Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen dagegen einer vorherigen Geltendmachung (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <384 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27). Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 25 ff. m.w.N.).

17

Diese Rechtsprechung folgt dem Grundgedanken, dass der Beamte kundtun muss, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - USK 2011, 147 Rn. 7). Sein Begehren kann nicht durch bloße Rechtsanwendung der Behörden entschieden werden, sondern setzt eine Klärung der normativen Grundlagen der Besoldung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 28.07 - juris Rn. 21).

18

b) Dieser Anspruch kann grundsätzlich erst zukünftig, d.h. ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat anerkannt werden (vgl. zur unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 25 m.w.N. sowie für die Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen altersdiskriminierender Besoldung BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 -).

19

Eine rückwirkende Leistungsbewilligung kommt nur in Betracht, wenn die - neu erlassene - Rechtsgrundlage dies vorsieht oder wenn sich die Verpflichtung zur rückwirkenden Leistungsgewährung aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Feststellung eines Verfassungsverstoßes grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, diesen rückwirkend zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <265> m.w.N.).

20

Diese Überlegung trifft materiell auch für den Bereich der Beamtenbesoldung zu. Wenn die bisherige Alimentation nicht ausgereicht hat, einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu gewährleisten, musste der betroffene Beamte eigenes Vermögen hierfür einsetzen oder Schulden aufnehmen (wenn er eine nicht-amtsangemessene Lebensführung vermeiden wollte). Diese "Vorleistung" nachträglich auszugleichen erscheint aus Rechtsgründen geboten; Grenze hierfür ist grundsätzlich nur die Einrede der Verjährung.

21

Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. Gerade bei besoldungsrechtlichen Normen sei überdies zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstelle. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes sei daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 170 m.w.N.). Im Bereich der Beamtenbesoldung kann sich eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen deswegen personell auf diejenigen Beamten beschränken, die ihre Ansprüche geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <385>).

22

Soweit der geltend gemachte Anspruch nicht auf die verfassungswidrige Unterschreitung der Mindestalimentation zurückgeführt wird, hält indes auch das Bundesverfassungsgericht nur eine Rückwirkung für erforderlich, die einen Anspruch auf Nachzahlung "ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung" einräumt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <266>). Entsprechendes gilt für die vorliegende Behauptung eines unzutreffend festgesetzten Auslandszuschlags, weil damit kein Verfassungsverstoß dargetan wird. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, bei der Festsetzung der Beamtenbezüge einen spezifischen Ausgleich für regional erhöhte Lebenshaltungskosten zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <344>). Der Auslandszuschlag wird zusätzlich zum Grundgehalt gewährt und betrifft daher jedenfalls im Ausgangspunkt nicht die amtsangemessene Alimentation (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 - NVwZ-RR 2017, 385 Rn. 15 f.). Auch der Kläger macht nicht geltend, dass durch die Gewährung eines Auslandszuschlags auf Grundlage der Zonenstufe eins die amtsangemessene Mindestalimentierung unterschritten würde.

23

c) Auch die Auslandsbesoldung unterliegt einer strikten Gesetzesbindung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 38).

24

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG gehört die Auslandsbesoldung zu den Dienstbezügen und diese wiederum zur Besoldung. Der dem Kläger zustehende Auslandszuschlag war damit unmittelbar durch die maßgeblichen Bestimmungen des Besoldungsrechts vorgegeben. Eine abweichende Bewilligung hätte die Beklagte - rechtmäßigerweise - nicht verfügen dürfen. Besoldungsleistungen dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 18).

25

Aus dem Umstand, dass die Stufenzuordnung des in Rede stehenden Dienstorts nicht im Besoldungsgesetz selbst, sondern in einer darauf gestützten Rechtsverordnung getroffen worden ist, folgt nichts anderes. Auch damit liegt eine Rechtsnorm vor, die von einer Behörde bis zur gegenteiligen gerichtlichen Feststellung grundsätzlich als für sie verbindlich anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.a. - BVerfGE 115, 81 <92 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - NVwZ 2017, 481 Rn. 39). Die Rechtsverordnung wird zwar von der Exekutive erlassen, sie schafft aber geltendes Recht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 <227>). Hieran ist die Verwaltung bei der nachfolgenden Bewilligung und Zahlung von Besoldungsleistungen als vollziehende Gewalt gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, § 2 Abs. 1 und 2 BBesG). Weder die konkret mit dem Antrag befasste Behörde noch der Dienstherr hätten dem Kläger den begehrten Auslandszuschlag der Zonenstufe zwei gewähren dürfen.

26

Durch Gesetz geregelt ist eine Besoldungsleistung damit auch dann, wenn das Besoldungsgesetz eine (den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG entsprechende) Verordnungsermächtigung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 16.03 - Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2 S. 2). Auch in diesem Fall geht es um Ansprüche, die sich aus dem normierten Besoldungsrecht ergeben und "nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden" (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <299>).

27

Der Kläger macht daher eine Besoldungsleistung geltend, die sich nicht unmittelbar aus dem geltenden Besoldungsrecht ergibt. Sie darf erst nach Abänderung des geltenden Rechts bewilligt werden.

28

d) Dieses Begehren kann nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden.

29

Das Begehren, einen Auslandszuschlag auf Grundlage einer höheren Dienstortstufe als der in der Auslandszuschlagsverordnung für den Dienstort vorgesehenen zu erhalten, kann nicht im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht werden. Auch die Gerichte dürfen einem Beamten nicht eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung zusprechen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 <18>). Eine entsprechende Klage wäre im Übrigen mangels Rechtsgrundlage offensichtlich unbegründet.

30

In der Sache ist die erstrebte Gewährung eines höheren Auslandszuschlags daher auf die Neufestsetzung der für den Dienstort vorgesehenen Stufe des Auslandszuschlags in der Auslandszuschlagsverordnung gerichtet (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 4. Juni 2013 - 4 S 182/12 - und vom 8. März 2016 - 4 S 785/15 -). Erst hierdurch wird die Rechtsgrundlage für einen möglichen Zahlungsanspruch geschaffen. Die damit angestrebte Änderung einer Rechtsverordnung kann nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.a. - BVerfGE 115, 81 <92 f.>; BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <278> und vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2).

31

Für das Begehren einer höheren Beamtenbesoldung folgt die Beschränkung des gerichtlichen Ausspruchs auf eine Feststellung überdies aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung zur Beseitigung eines als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits vor (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <311>). Die Gerichte haben sich deshalb auf die Feststellung der Verfassungs- oder Rechtswidrigkeit zu beschränken (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 <20> und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <283>).

32

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger erhöhte Besoldung zur Deckung des Bedarfs seines dritten Kindes für die Jahre 2002 bis 2004 zu zahlen.

2

Der Kläger ist als Bundesbeamter im Amt eines Posthauptsekretärs bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er ist Vater von drei Kindern, für die er im hier maßgebenden Zeitraum kindergeldberechtigt war.

3

Mit Schreiben vom 30. August 2005 machte der Kläger geltend, ihm seien höhere als die gesetzlich vorgesehenen Dienstbezüge zu gewähren, weil deren kinderbezogener Anteil verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt sei. Nach Ablehnung des Antrags und erfolglosem Widerspruch hatte seine Klage, ihm erhöhte Besoldung für das dritte Kind für die Jahre 2000 bis 2004 zu zahlen, teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für die Jahre 2000 und 2001 wegen Verjährung abgewiesen. Für die Jahre 2002 bis 2004 hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger insgesamt 713,88 € zu zahlen. Die gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, wobei es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. In der Berufungsentscheidung heißt es:

Bei Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) für die Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation kinderreicher Beamter habe der Kläger Ansprüche auf erhöhte Besoldung zur Deckung des Mehrbedarfs seines dritten Kindes für die Jahre 2002 bis 2004 in der vom Verwaltungsgericht festgestellten Höhe. Das Bundesverfassungsgericht habe derartige Ansprüche nicht davon abhängig gemacht, dass der Beamte sie gegenüber dem Dienstherrn geltend mache. Eine Pflicht des Beamten, auf berechtigte finanzielle Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen, bestehe nicht, weil sich die Dienstherrn nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 auf finanzielle Mehrbelastungen hätten einstellen müssen. Das Gericht habe sich nicht darauf beschränkt, ein verfassungswidriges Alimentationsdefizit festzustellen. Vielmehr habe es den Beamten Zahlungsansprüche auf höhere Besoldung nach Maßgabe seiner Berechnungsvorgaben eingeräumt, falls der Besoldungsgesetzgeber das Defizit nicht bis Ende 1999 beseitigt habe. Diese Ansprüche stünden gesetzlichen Besoldungsansprüchen gleich, weil sie für die Dauer des verfassungswidrigen Zustandes an deren Stelle träten. Der Zweck der Alimentation als Gegenleistung für die Dienste der Beamten schließe es aus, verfassungsrechtlich gebotene Alimentationsleistungen nur auf Antrag zu gewähren. Den kinderreichen Beamten könne nicht zugemutet werden, auf die familienneutralen Besoldungsbestandteile zurückzugreifen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2008 aufzuheben, soweit die Beklagte zur Zahlung erhöhter Besoldung für das dritte Kind des Klägers für die Jahre 2002 bis 2004 verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keine Ansprüche auf gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung für das dritte Kind für die Jahre 2002 bis 2004, weil er die Höhe des kinderbezogenen Teils seiner Dienstbezüge erst im Jahr 2005 beanstandet hat. Derartige Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 <304>) bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält (wie Urteil vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 = ZBR 2009, 166).

8

1. Besoldungsleistungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG). Aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im besoldungsrelevanten Bereich gilt dies auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Alimentation der Beamten, d.h. ihr Nettoeinkommen, verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist. Auch in diesen Fällen wird den Beamten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsgerichtlichen Feststellung eine Neuregelung getroffen hat. Diese muss den Zeitraum ab der Feststellung der Verfassungswidrigkeit erfassen (vgl. Urteile vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 S. 3 f., vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 40.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 102 Rn. 13).

9

Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung erkennt das Bundesverfassungsgericht Beamten erst ab dem Haushaltsjahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht haben. Diese Rügepflicht folgt aus der Pflicht des Beamten, auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Daher muss die Alimentation der untätig gebliebenen Beamten nicht rückwirkend auf das verfassungsrechtlich gebotene Niveau erhöht werden (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <384 f.> und vom 24. November 1998 a.a.O. S. 331).

10

Auch diese Nachzahlungsansprüche für die Zeit ab der Geltendmachung des Alimentationsdefizits bis zur verfassungsgerichtlichen Feststellung des Alimentationsdefizits entstehen erst, wenn der Gesetzgeber die nachzuzahlenden Beträge festlegt (Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 5.06 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 38 Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 Rn. 13 f.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a.a.O.) durch Art. 9 § 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 19. November 1999 - BBVAnpG 99 (BGBl I S. 2198) Nachzahlungsansprüche für die Jahre 1988 bis 1998 begründet, die an das Jahr der Geltendmachung des Alimentationsdefizits anknüpfen.

11

In dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht Beamten durch eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG Anspruch auf Zahlung weiterer familienbezogener Besoldungsbestandteile zur Deckung des Mehrbedarfs des dritten und jedes weiteren unterhaltsberechtigten Kindes für den Fall zugesprochen, dass der Gesetzgeber das insoweit festgestellte verfassungswidrige Alimentationsdefizit nicht bis zum 31. Dezember 1999 beseitigt hat. Ob der Anspruch im jeweiligen Haushaltsjahr besteht, ist nach der Methode der Bedarfsberechnung zu ermitteln, die das Gericht in den Entscheidungsgründen vorgegeben hat (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 a.a.O. S. 304).

12

Durch diese Vollstreckungsanordnung hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der kinderbezogenen Besoldungsleistungen für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft gesetzt. Solange die vom Gericht bestimmten Voraussetzungen vorliegen, müssen die Beamten nicht mehr zuwarten, bis der Gesetzgeber seine Verpflichtung zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung erfüllt hat. Vielmehr gibt ihnen die Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung unmittelbar Zahlungsansprüche in Höhe des Differenzbetrags, wenn ihr gesetzliches Nettoeinkommen nach Abzug des kinderbezogenen Mehrbedarfs nach den Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Nettoeinkommen zurückbleibt (Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 <94 ff.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79; zur Geltung der Vollstreckungsanordnung für das Jahr 1999 Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O.).

13

2. Damit ist jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, ob die durch die Vollstreckungsanordnung vermittelten Besoldungsansprüche ab dem Jahr 1999 ebenso wie Nachzahlungsansprüche für die Jahre 1988 bis 1998 davon abhängen, dass sie der Beamte gegenüber dem Dienstherrn geltend macht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage in dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) nicht geäußert. Anhaltspunkte für ein beredtes Schweigen vermag der Senat den Beschlussgründen nicht zu entnehmen.

14

Der Senat hält daran fest, dass das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung für Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung für die Zeit nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung des Alimentationsdefizits ebenso gilt wie für Nachzahlungsansprüche für die davor liegende Zeit. Diese Anspruchsvoraussetzung, die das Entstehen des Anspruchs an die Erfüllung einer Rügepflicht knüpft, ist Ausdruck des beamtenrechtlichen Grundsatzes, dass Beamte die nach den Umständen gebotene Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Der Senat hält es nach Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn nach wie vor für gerechtfertigt, an der Rücksichtnahmepflicht hinsichtlich der von der Vollstreckungsanordnung für die Jahre ab 1999 vermittelten Besoldungsansprüche festzuhalten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung wird durch den Zweck der Alimentation nahe gelegt, die der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs dient. Den Beamten werden fortlaufend Mittel zur Verfügung gestellt, um sie in die Lage zu versetzen, damit kontinuierlich den amtsangemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 a.a.O. S. 385). Daher obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Aufgrund der Untätigkeit des Beamten ist es nicht unbillig, nach Ablauf der Haushaltsjahre vom Gesetzgeber nicht festgelegte Zahlungen unter Verweis auf die finanziellen Mehrbelastungen zu verweigern. Dies gilt für Besoldungsansprüche für Zeiten vor und nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung des Alimentationsdefizits gleichermaßen.

15

Die Rüge, die Höhe der Alimentation sei zu niedrig festgesetzt, ist dem Beamten auch zumutbar. Die Erklärung unterliegt nur geringen inhaltlichen Anforderungen. Es genügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält. Die Erklärung soll den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit er sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen kann. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dem Beamten werde auferlegt, Ansprüche geltend zu machen, deren Existenz und Umfang sich noch nicht absehen lassen. Ein Erfolgsrisiko ist mit vielen Anträgen und Rechtsbehelfen verbunden. Zudem trifft Beamte bei erfolglosen Anträgen und Widersprüchen in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Kostenerstattungspflicht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz VwVfG; Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 29.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 53 Rn. 17).

16

Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung entfällt auch nicht im Hinblick darauf, dass der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für die Dauer ihrer Geltung die Bedeutung einer normersetzenden Interimsregelung zukommt, die die gesetzlich festgelegte Besoldung bis zu der verfassungsrechtlich gebotenen Höhe aufstockt (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 93). Aus der regelmäßigen monatlichen Zahlung der gesetzlichen Besoldung kann nicht geschlossen werden, dies müsse auch für Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung gelten. Zwischen beiden Ansprüchen bestehen erhebliche Unterschiede, die eine Gleichstellung ausschließen:

Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts ist die Höhe der Dienstbezüge im Gesetz selbst betragsgenau festgelegt. Demgegenüber stehen ergänzende Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushaltsjahr durch Anwendung der Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts festgestellt werden. Dabei können mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu dessen Entscheidung immer mehr Parameter aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen in den Jahren nach 2000 nicht mehr unmittelbar angewandt werden, sondern müssen im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden (Beschluss vom 28. November 2007 - BVerwG 2 B 66.07 - juris Rn. 8). Aus diesen Gründen ist das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung auch in den hier maßgebenden Jahren für den Dienstherrn schwer abzuschätzen gewesen. Das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung erhöhter Besoldung stellt ein geeignetes Mittel dar, um diese Ungewissheit zu verringern.

17

Daran ändert nichts, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O.) Vorgaben für die verfassungskonforme Berechnung des kinderbezogenen Bedarfs gemacht hat. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers war nicht darauf reduziert, das Alimentationsdefizit nach dieser Berechnungsmethode zu beseitigen. Ihm war zunächst nicht die Möglichkeit genommen, sich mit den von ihm als vorzugswürdig angesehenen Maßnahmen um die Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Auftrags zu bemühen. Der Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gibt dem Gesetzgeber nur das Ergebnis vor, ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben. Damit korrespondiert ein grundrechtsgleiches Recht des Beamten auf amtsangemessene Alimentation. Dem hergebrachten Grundsatz lassen sich jedoch keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber entnehmen. Es bleibt ihm überlassen, welche Maßnahmen er ergreift, um das Gebot amtsangemessener Alimentation zu erfüllen (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94).

18

Die Abhängigkeit des Alimentationsanspruchs von der rechtzeitigen Geltendmachung führt auch nicht zu einer Entwertung der Alimentation als Gegenleistung für die vom Beamten erbrachten Dienste. Diese Argumentation des Oberverwaltungsgerichts verkennt das Verhältnis von Dienstleistungspflicht des Beamten und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Beide sind zwar aufeinander bezogen und stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Jedoch besteht zwischen ihnen kein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis wie zwischen Arbeitsleistung und Vergütung in Arbeitsverhältnissen. Vielmehr soll die Alimentation dem Beamten eine amtsangemessene Lebensführung als Gegenleistung dafür ermöglichen, dass er sich dem Dienstherrn mit der ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die ihm übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt. So ist der Beamte grundsätzlich gehalten, die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens ohne finanziellen Ausgleich wahrzunehmen oder über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn dienstliche Bedürfnisse dies erfordern. Andererseits führt ein unverschuldetes Fernbleiben vom Dienst nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen (Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> = Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 2 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 1 f.).

19

Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass vom Gesetzgeber nicht festgelegte Besoldungsleistungen generell nicht an das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung geknüpft werden dürften. Bei verfassungsgerichtlicher Feststellung eines Alimentationsdefizits müssten allen Beamten für die zurückliegenden Zeiten Nachzahlungen zum Ausgleich des Defizits gewährt werden, um die erbrachten Dienste nicht zu entwerten. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber, wonach Beamte hinzunehmen haben, dass sie für ihre Dienste verfassungswidrig zu niedrig alimentiert worden sind, wenn sie die Höhe ihrer Alimentation nicht rechtzeitig beanstandet haben (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998 a.a.O. S. 330).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Nettobesoldung ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, hilfsweise, dass sie verfassungswidrig festgesetzt wurde.

2

Der 45- jährige ledige Kläger wurde am 18. Mai 2005 zum Vermessungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2013 erhielt er das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 8, seit dem 1. Februar 2013 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 9. Mit Wirkung vom 18. Mai 2014 wurde er zum Vermessungsinspektor ernannt und als solcher in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Bis einschließlich Januar 2016 erhielt er das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9, Erfahrungsstufe 9, seit Februar 2016 das Grundgehalt der Erfahrungsstufe 10.

3

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei der Oberfinanzdirektion ... (Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle), abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienst- / bzw. Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 und die Folgejahre festzusetzen und ihm zu gewähren. Zugleich legte er Widerspruch gegen die Höhe der ab 1. Januar 2012 gezahlten Besoldung ein. Zur Begründung führte er aus, seine Besoldung verletze seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG –, da das Niveau seines verfügbaren Einkommens derart gesunken sei, dass ihm die Wahrung eines seines Amtes angemessenen Lebensstandards nicht mehr möglich sei. Dadurch, dass das erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 2011 – GVBl. –, S. 430 ff.) – DienstRÄndG – für die Jahre 2012 bis 2016 lediglich eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,0 v. H. vorsehe, werde die Besoldung überdies von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt.

4

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 15. März 2013, dem Kläger am 19. März 2013 zugestellt, zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da für eine höhere Besoldung keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber, welchem bei der konkreten Ausgestaltung der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Dabei sei der Gesetzgeber auch zu Kürzungen der Besoldung für die Zukunft befugt, sofern die Untergrenze der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation nicht unterschritten werde und sachliche Gründe vorlägen. Dies zugrunde gelegt sei die Festsetzung der Anpassung durch das DienstRÄndG auf 1,0 v. H. für die Jahre 2012 bis 2016 verfassungsgemäß. Insbesondere sei unschädlich, dass der Gesetzgeber mit der Festsetzung der Anpassungen das Anliegen verfolge, zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung beizutragen. Zum einen gelte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach finanzielle Gründe grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Besoldungssystem ausreichen würden, nicht absolut, sondern ließe im Ausnahmefall eine Rechtfertigung aus finanziellen Erwägungen zu. Zum anderen sei diese Rechtsprechung infolge der Einführung des Verbotes einer Nettoneuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 S. 5 GG und Art. 117 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz nicht mehr haltbar. Ebenso sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich die Festsetzung der Besoldungsanpassung auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecke. Da es sich nicht um eine unwiderrufliche Festlegung handele, könne der Gesetzgeber die streitgegenständlichen Regelungen jederzeit ändern, sofern er zu der Einschätzung gelangen sollte, dass diese nicht mehr angemessen seien. Letztlich stehe weder fest, dass die Festschreibung zu einer realen Kürzung führe, noch sei absehbar, dass die Anpassung mit Blick auf die allgemeine Einkommensentwicklung nicht mehr angemessen wäre.

5

Am 19. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung in Rheinland-Pfalz (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, BVerfGE 139, 64-148, juris) vor, für das Jahr 2014 seien drei der fünf vom Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe aufgestellten Kriterien erfüllt. Insofern spreche eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Diese werde im Rahmen der auf der zweiten Prüfungsstufe gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien erhärtet. Die demnach bestehende Unteralimentation sei auch nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit der Beklagte die Kürzungen mit der grundgesetzlichen Schuldenbremse und deren landesverfassungsrechtlicher Umsetzung begründe, genüge dies nicht zur Rechtfertigung. Des Weiteren habe der Gesetzgeber den relativen Normenbestandsschutz verletzt. Selbst wenn man für die Jahre 2012 und 2013 nicht von einer evidenten Unteralimentation ausginge, sei die Vorfestlegung des Erhöhungswertes für mehrere Jahre schließlich von vornherein verfassungswidrig. Der Hilfsantrag werde für den Fall gestellt, dass sich entgegen der klägerischen Ansicht eine evidente Unteralimentation nicht erweise, denn die streitgegenständlichen Regelungen verstießen bereits deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Gesetzgeber seine prozeduralen Begründungspflichten verletzt habe.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Nettobesoldung seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist,

8

hilfsweise, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 festzustellen, dass seine Besoldung seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig festgesetzt worden ist.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien sei die Besoldung des Klägers in den Jahren 2012 bis 2016 verfassungsgemäß. Auf der ersten Prüfungsstufe werde eine Unteralimentation nicht vermutet, da die Mehrheit der Parameter nicht erfüllt sei. Soweit hinsichtlich der ersten drei Parameter zum Teil im Prüfzeitraum von 15 Jahren die vom Bundesverfassungsgericht postulierten Grenzwerte überschritten würden, sei dies unbeachtlich, da die Werte im jeweils zeitversetzten Kontrollzeitraum unter den Grenzwerten lägen. Gleiches gelte, soweit die Grenzwerte zwar im Kontrollzeitraum, nicht jedoch im Prüfzeitraum überschritten seien, denn ein Parameter sei nur dann erfüllt, wenn sowohl im 15- Jahreszeitraum als auch im zeitversetzten Kontrollzeitraum der Grenzwert überschritten werde. Der vierte Parameter sei entsprechend den von ihm vorgelegten Berechnungen durch eine absolute Betrachtung zu ermitteln. Dabei seien die Gehälter der jeweiligen Erfahrungsstufen zu vergleichen. Hierbei ergebe sich, dass die Abstände zwischen den vergleichbaren Besoldungsgruppen nicht um mehr als 10 % abgeschmolzen seien. Da das fünfte Parameter ausweislich der von ihm vorgelegten Tabelle ebenfalls nicht erfüllt sei, sei eine Prüfung der zweiten Stufe nicht erforderlich. Doch selbst wenn man eine solche vornähme, lägen keine Erkenntnisse vor, die zu einer Relativierung des Ergebnisses der ersten Prüfungsstufe führen könnten. Im Übrigen habe der parlamentarische Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum DienstRÄndG umfassend dargestellt, dass eine ganze Reihe von Sparmaßnahmen zur Einhaltung der Schuldenbremse zeitnah realisiert werde und mit der Finanzplanung 2011 eine konsistente und ausgewogene Konsolidierungsplanung beschlossen und veröffentlicht. Der weitergehende Vorwurf des Klägers, das Land habe seine Gesetzesbegründung nicht an den verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Prozeduralisierung orientiert, verfange nicht, da diese Vorgaben erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. o. O), d. h. nach dem Inkrafttreten des DienstRÄndG, anzuwenden seien. Schließlich ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Vorfestlegung auf eine Erhöhung der Besoldung von 1,0 v. H. pro Jahr für einen Zeitraum von vier Jahren zwar bedenklich, aber nicht verfassungswidrig sei und dass eine Verletzung des relativen Normenbestandsschutzes nicht vorläge.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, welche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

13

Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 hat die erkennende Kammer das Verfahren ausgesetzt und am 31. Juli 2014 weggelegt, nachdem es nach der Aussetzung innerhalb von sechs Monaten nicht aufgenommen wurde. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 19/09 eine Entscheidung getroffen hat (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O.), haben die Beteiligten das Verfahren am 11. April 2016 wieder aufgenommen.

Entscheidungsgründe

14

Soweit der Kläger sich gegen die Höhe seiner Besoldung im Zeitraum nach seiner Beförderung, d. h. ab dem 18. Mai 2014, wendet, ist der Hauptantrag bereits unzulässig (I.). Im Übrigen ist der Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet (II.). Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet (III.).

15

I. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist nur zulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Besoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, denn für den nachfolgenden Zeitraum hat der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht.

16

Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363-387, Rn. 69, juris; Thür OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, Rn. 30, juris).

17

Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist jedoch mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen, denn sie soll in erster Linie den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40/10 –, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42/08 –, Rn. 13, juris).

18

Dabei wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, denn die Unterhaltspflicht des Dienstherrn ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten prinzipiell zeitlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen (ständige Rspr., u. a. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, Rn. 37, juris; OVG RP, Urteil vom 05. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 –, Rn. 32, juris). Dies gilt jedoch nur, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, sodass Anlass besteht, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 –, Rn. 66, juris; vgl. OVG RP, Urteil vom 05. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 –, Rn. 32, juris; vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 –, Rn. 21, juris).

19

Dies zugrunde gelegt genügt der Antrag des Klägers für die Zeit bis zu seiner Beförderung, d. h. bis einschließlich zum 17. Mai 2014, den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung, denn sein Begehren erstreckt sich erkennbar auf die gesamte nachfolgende Zeit, in der die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen gleichblieb. Deutlich wird dies an der Formulierung des Antrages, denn dieser erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Folgejahre.

20

Anders ist dies hingegen bezüglich der Zeit nach der Beförderung des Klägers, d. h. ab dem 18. Mai 2014 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung, zu bewerten. Hinsichtlich dieses Zeitraums hat der Kläger die Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung nicht zeitnah geltend gemacht, denn es handelt sich hier um einen Ausnahmefall, in dem der zuvor gestellte Antrag aus dem Jahr 2012 nicht mehr fortwirkt.

21

Die diesem Antrag zugrundeliegende Sach- und Rechtslage hat sich durch die mit der Beförderung einhergehende Änderung des klägerischen Statusamtes wesentlich geändert, denn das Statusamt des Klägers ist Bezugspunkt für die Amtsangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 – 2 B 103/15 –, Rn. 14, juris, m. w. N.).

22

In dieser Situation hätte es dem Kläger aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht oblegen, durch einen neuen Antrag klarzustellen, dass er auch die Besoldung im Zeitraum nach seiner Beförderung für verfassungswidrig hielt und daher sein Begehren für die Folgejahre aufrechterhalten wollte. Dies war ohne eine entsprechende Klarstellung nicht ersichtlich, denn angesichts der mit der Beförderung einhergehenden höheren Besoldung konnte nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach wie vor mit der Höhe seines Gehaltes nicht zufrieden war. Insbesondere mit Blick auf die bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der A 9- Besoldung drohenden haushaltsrechtlichen Mehrbelastungen hätte es insofern eines deutlichen Hinweises bedurft. Nachdem der Kläger dies versäumte, kann er nun nicht mehr erwarten, eine höhere Besoldungsleistung zugesprochen zu bekommen.

23

II. Soweit der Hauptantrag zulässig ist, ist er unbegründet, denn die Alimentation des Klägers genügte im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

24

Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung des Klägers zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das für die Besoldung maßgebliche Alimentationsprinzip. Dieses verpflichtet den Dienstherrn, die Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (zu Vorstehendem BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 a. a. O., Rn. 93, m. w. N.).

25

Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 94, m. w. N.).

26

Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation unterliegt zwar der gerichtlichen Kontrolle, allerdings entspricht dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Überprüfung. Letztlich beschränkt sich diese auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht drei Prüfungsstufen entwickelt (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, BVerfGE 140, 240-316), welche nunmehr in der ständigen obergerichtlichen (u. a. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 – OVG 4 B 29.12 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017 – 5 LC 228/15 –, juris; OVG Lüneburg, Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 – 5 LC 75/17 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 3 A 2494/15 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 A 2495/15 –, juris; ) und fachgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016 – 12 K 1012/14 –, juris; VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016 – 6 K 280/14 –, juris; VG Münster, Urteil vom 31. März 2016 – 5 K 1171/14 –, juris; VG Köln, Urteil vom 07. November 2016 – 3 K 7154/10 –, juris; VG Gera, Urteil vom 19. April 2017 – 1 K 1433/14 Ge –, juris; VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 – 3 K 5747/13 –, juris) zur Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung herangezogen werden.

27

Hiernach sind auf der ersten Prüfungsstufe fünf Parameter in den Blick zu nehmen. Sind mindestens drei dieser fünf Parameter erfüllt, indiziert dies die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Im Einzelnen ist dabei zu ermitteln, ob die Entwicklung der Besoldung in den zurückliegenden 15 Jahren – Prüfzeitraum – sowie gegebenenfalls in einem weiteren, 5 Jahre vorgelagerten 15- Jahreszeitraum – Kontrollzeitraum – mindestens 5 v. H. hinter der Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), des Nominallohnindexes (2. Parameter) sowie des Verbraucherpreisindexes (3. Parameter) zurückgeblieben ist. Außerdem ist im Rahmen eines systeminternen Besoldungsvergleichs in den Blick zu nehmen, ob die Abstände zwischen der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe und vergleichbaren Besoldungsgruppen in den zurückliegenden 5 Jahren um mindestens 10 v. H. abgeschmolzen sind (4. Parameter). Letztlich ist durch einen Quervergleich der streitgegenständlichen Besoldung mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder zu ermitteln, ob das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen um 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder bzw. der Besoldung der Bundesbeamten liegt (5. Parameter).

28

Ergibt sich auf der ersten Prüfungsstufe eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung, kann diese durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder weiter erhärtet werden.

29

Sofern diese Gesamtabwägung zum Ergebnis einer verfassungswidrigen Unteralimentation führt, muss weiter geprüft werden, ob dafür ausnahmsweise eine Rechtfertigung vorliegt (3. Prüfungsstufe). Gegebenenfalls muss eine Kollision mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden.

30

Gemessen an diesen Vorgaben wird die Besoldung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien besteht auf der ersten Prüfungsstufe keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (1.), weshalb eine Prüfung der zweiten Prüfungsstufe nicht angezeigt ist (2.). Zudem liegen weder sonstige Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Alimentation vor (3.), noch hat der Gesetzgeber gegen seine prozeduralen Begründungspflichten verstoßen (4.).

31

1. Die Gesamtschau der auf der ersten Prüfungsstufe relevanten Kriterien ergibt keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers, da in den streitgegenständlichen Zeiträumen jeweils weniger als drei der fünf Parameter eine entsprechende Indizwirkung entfalten.

32

Im Prüfzeitraum zum Jahr 2012 ist lediglich der vierte Parameter rechnerisch erfüllt. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles indiziert dieser Parameter jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers. Im Kontrollzeitraum zum Jahr 2012 ist keines der ersten drei Parameter erfüllt.

33

Im Prüfzeitraum zum Jahr 2013 indiziert nur der erste Parameter eine Unteralimentation, wogegen der vierte Parameter zwar auch hier rechnerisch erfüllt ist, aber keine Indizwirkung entfaltet. Im entsprechenden Kontrollzeitraum ist lediglich der dritte Parameter erfüllt.

34

Im Kontrollzeitraum zum Gesamtjahr 2014 ist keines der Parameter erfüllt, während die ersten drei Parameter im Prüfzeitraum zum Jahr 2014 die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers indizieren (dem rechnerisch erfüllten vierten Parameter kommt auch hier keine Indizwirkung zu). Gleichwohl ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass diese Indizwirkung nicht für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 gilt.

35

In den Jahren 2015 und 2016 entfalten jeweils weniger als drei der fünf Parameter Indizwirkung für die Verfassungswidrigkeit, denn in beiden Jahren sind zwar die Parameter 1., 2. und 4. rechnerisch erfüllt, jedoch kommt dem vierten Parameter abermals keine Indizwirkung zu. In den Kontrollzeiträumen zu den Jahren 2015 und 2016 sind keine der ersten drei Parameter erfüllt.

36

Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Annahmen und Berechnungen:

37

a) Die ersten drei Parameter, d. h. die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindexes und des Verbraucherpreisindexes (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits, werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anhand der Formel

38

[(100 + x) – (100 + y)]

39

----------------------------- x 100 ermittelt.

40

(100 + y)

41

(BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 144).

42

Dieser Formel hat die Kammer folgende Werte zugrunde gelegt:

43

Die Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 wurden in den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblichen 15- Jahreszeiträumen von 1998 bis 2012 um 20,764 v. H., von 1999 bis 2013 um 20,169 v. H., von 2000 bis 2014 um 17,950 v. H., von 2001 bis 2015 um 20,427 v. H. und von 2002 bis 2016 um 21,019 v. H. erhöht.

44

In dem um fünf Jahre vorgelagerten Kontrollzeitraum zum Jahr 2012 (1993 bis 2007) stiegen die Gehaltssätze um 22,471 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2013 (1994 bis 2008) um 20,509 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2014 (1995 bis 2009) um 21,691 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2015 (1996-2010) um 19,333 v. H. und im Kontrollzeitraum zum Jahr 2016 (1997-2011) um 21,123 v. H..

45

Diese Werte beruhen auf folgenden Gesetzesänderungen:

46

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland-Pfalz wurden zum 1. Mai 1993 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern – BBVAnpG – 1993 vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2139) um 3,0 v.H., zum 1. Oktober 1994 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) um 2,0 v.H., zum 1. Mai 1995 durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) um 3,2 v.H., zum 1. März 1997 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) um 1,3 v.H., zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) um 1,5 v.H., zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) um 2,9 v.H., durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H., sowie zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 jeweils um 1,0 v. H. erhöht.

47

Für das Jahr 2003 wurde die jährliche Sonderzahlung von 86,31 v.H. des für den Monat Dezember maßgebenden Grundbetrags auf 70 v.H. gekürzt (vgl. § 17 Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz – LBesG – vom 14. Juli 1978 (GVBl. 1978, S. 459) in der durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl. 2003, S. 343) geänderten Fassung. Dies entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung für das Jahr 2003 in Höhe von 1,27 v.H. (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 182).

48

Für das Jahr 2004 wurde die Sonderzahlung auf 50 v.H. eines Monatsgehaltes gekürzt (vgl. § 11 Nr. 1 LBesG). Dies entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung für das Jahr 2004 in Höhe von 1,57 v.H. Ebenfalls im Jahr 2004 wurde das Urlaubsgeld gestrichen (Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 i. V. m. § 8 f. des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl. 2003, S. 343)) (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 183).

49

Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurden die Grundgehaltssätze um 1,1 v.H. erhöht (durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 a) des Landesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes – LBVAnpG – 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (GVBl. 2007, S. 283)). Zum 1. Juli 2008 wurden die Grundgehaltssätze um 1,35 v. H. erhöht (durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 a) LBVAnpG 2007/2008 unter Zugrundelegung einer Steigerung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Jahres 2007 von 2,2 v. H. (Nr. 2 der Bekanntmachung v. 5. März 2008, GVBl. 2008, S. 68).

50

Zum 1. Januar 2009 wurde die jährliche Sonderzahlung in die Besoldung integriert (durch Art. 1 § 1 des Landesgesetzes zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/ 2010 vom 7. April 2009 (GVBl. 2009, S. 142)).

51

Zum 1. März 2009 wurden die Grundgehaltssätze um 40 € erhöht und die so erhöhten Grundgehaltssätze um 3,0 v.H. angehoben (durch Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a) LBVAnpG 2009/2010 vom 7. April 2009 (GVBl. 2009, S. 142)). Zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2009/2010 um 1,2 v.H. erhöht. Im Jahr 2011 erhielten Beamte und Richter, die im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes an mindestens einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge hatten, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 LBVAnpG 2011 vom 25. August 2011 (GVBl. 2011, S. 303) eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €. Mit Wirkung zum 1. April 2011 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Zum 1. Januar 2012, zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 wurden die Grundgehaltssätze um jeweils 1,0 v. H. erhöht (durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 18 Nrn. 3, 6 und 7 DienstRÄndG (GVBl. 2011, S. 430)). Mit Wirkung zum 1. März 2015 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1. a) LBVAnpG 2015/2016 (GVBl. 2015, S. 201) um 2,1 v. H. erhöht. Zum 1. März 2016 wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1. a) LBVAnpG 2015/2016 um 2,3 v. H. erhöht.

52

Die Einmalzahlung im Jahr 2011, die Streichung des Urlaubsgeldes zum Jahr 2004 sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 € zum 1. März 2009 können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 185; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a. a. O., Rn. 124).

53

Demgegenüber stiegen die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, die bis Oktober 2005 nach dem Bundes- Angestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die seit dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, in den Jahren 1998 bis 2012 um 26,648 v. H., in den Jahren 1999 bis 2013 um 28,083 v. H., von 2000 bis 2014 um 27,897 v. H., von 2001 bis 2015 um 28,022 v. H. und von 2002 bis 2016 um 27,897 v. H.. Im Kontrollzeitraum zum Jahr 2012 (1993 bis 2007) stiegen die Einkommen um 25,387 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2013 (1994 bis 2008) um 25,265 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2014 (1995 bis 2009) um 26,493 v. H., im Kontrollzeitraum zum Jahr 2015 (1996 bis 2010) um 24,042 v. H. und im Kontrollzeitraum zum Jahr 2016 (1997 bis 2011) um 25,902 v. H..

54

Diesen Ergebnissen liegen die vom Beklagten vorgelegten Zahlen zugrunde, die denen vom ... veröffentlichten Werten entsprechen (http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2016/160519_einkommensentwicklung_tarif.pdf).

55

Die Nominallöhne entwickelten sich in den streitgegenständlichen Zeiträumen in Rheinland-Pfalz folgendermaßen: Von 1998 bis 2012 verzeichneten die Nominallöhne einen Anstieg von 20,700 v. H., von 1999 bis 2013 von 23,200 v. H., von 2000 bis 2014 von 26,200 v. H., von 2001 bis 2015 von 28,900 v. H. sowie von 2002 bis 2016 von 29,400 v. H.. In den dazugehörigen Kontrollzeiträumen stiegen die Nominallöhne in den Jahren 1993 bis 2007 um 14,555 v. H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2012), 1994 bis 2008 um 14,890 v. H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2013), 1995 bis 2009 um 14,212 v. H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2014), 1996 bis 2010 um 14,600 v. H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2015) und in den Jahren 1997 bis 2011 um 17,166 v.H. (Kontrollzeitraum zum Jahr 2016).

56

Dies ergibt sich aus der vom Statistischen Landesamt vorgelegten Zeitreihe T 1b zur Entwicklung der Nominallöhne in Rheinland-Pfalz 1993 bis 2016 (Berechnungsstand Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder: November 2016/ Mai 2017), welche bis auf geringe Abweichungen (in den Werten zu den Jahren 1993 und 1995) den vom Beklagten ermittelten Zahlen entspricht. Die Zeitreihe des Statistischen Landesamtes beruht ausweislich der dazugehörigen Erläuterungen ab 2007 auf dem Nominalindex, der auf der Grundlage der jährlichen Verdiensterhebung berechnet wird. Der Index bezieht sich auf die Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen der Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.

57

Für den Zeitraum vor 2007 liegen keine vergleichbaren Ergebnisse aus der vierteljährlichen Verdiensterhebung vor. Die Nominallohnentwicklung der Jahre 1993 bis 2006 wurde daher anhand der Veränderungsraten der Bruttolöhne und – Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer errechnet, die aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder stammen.

58

Der Verbraucherpreisindex in Rheinland-Pfalz stieg in den Jahren 1998 bis 2012 um 23,300 v. H., von 1999 bis 2013 um 23,900 v. H., von 2000 bis 2014 um 24,600 v. H., von 2001 bis 2015 um 23,300 v. H. und von 2002 bis 2016 um 21,600 v. H..

59

Im Kontrollzeitraum von 1993 bis 2007 (Kontrollzeitraum zum Jahr 2012) stieg der Verbraucherpreisindex um 28,087 v. H., von 1994 bis 2008 (Kontrollzeitraum zum Jahr 2013) um 26,727 v. H., von 1995 bis 2009 (Kontrollzeitraum zum Jahr 2014) um 23,100 v. H., von 1996 bis 2010 (Kontrollzeitraum zum Jahr 2015) um 22,400 v. H. und von 1997 bis 2011 (Kontrollzeitraum 2016) um 22,900 v. H..

60

Diese Werte beruhen auf den vom Beklagten vorgelegten unstreitigen Zahlen, welche bezüglich der Jahre 1996 bis 2014 der vom Statistischen Landesamt erstellten Tabelle T2 entsprechen. Für die Jahre vor 1995 wurde für Rheinland-Pfalz kein Verbraucherpreisindex berechnet. Die Werte zu den Jahren 1993 bis 1995 beruhen daher auf einer Rückrechnung des statistischen Bundesamtes anhand der Entwicklung im Bundesgebiet.

61

Wendet man die Formel des Bundesverfassungsgerichts auf die vorstehend aufgeführten Werte an, ergeben sich folgende Entwicklungen:

62

Insgesamt blieb die Besoldung im Jahr 2012 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 um 4,87 v. H. hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst sowie um 2,10 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindexes verzeichnete die Besoldungsentwicklung einen Vorsprung von 0,05 v. H.. Im Kontrollzeitraum (1993- 2007) blieb die Anpassung der Besoldung unter Zugrundelegung einer Basis von 100 im Jahr 1993 um 2,38 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne sowie um 4,59 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Der Vorsprung gegenüber der Entwicklung des Nominallohnindexes betrug 6,46 v. H..

63

Demgegenüber blieb die Anpassung der Besoldung im Jahr 2013 unter Zugrundelegung einer Basis von 100 im Jahr 1999 um 6,59 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 2,52 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 3,10 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Im Kontrollzeitraum (1994- 2008) lag die Entwicklung der Besoldung bei einer Basis von 100 im Jahr 1994 um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 4,66 v. H. über der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 5,16 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes.

64

Ausgehend von einer Basis von 100 im Jahr 2000 blieb die Besoldung im Jahr 2014 (auf das Gesamtjahr betrachtet) um 8,43 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 6,99 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 5,64 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Bei einer Basis von 100 im Jahr 1995 blieb die Besoldung im Kontrollzeitraum (1995- 2009) um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne sowie um 1,16 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindexes verzeichnete die Besoldungsentwicklung einen Vorsprung von 6,15 v. H..

65

Bei einer Basis von 100 im Jahr 2001 lag die Entwicklung der Besoldung im Jahr 2015 um 6,31 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, um 7,04 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 2,39 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Im dazugehörigen Kontrollzeitraum (1996- 2010) mit einer Basis von 100 im Jahr 1996 blieb die Besoldung um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst sowie um 2,57 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Gegenüber der Entwicklung des Nominallohnindexes wies sie einen Vorsprung von 3,97 v. H. auf.

66

Im Jahr 2016 blieb die Besoldung schließlich bei einer Basis von 100 im Jahr 2002 um 5,68 v. H. hinter der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, um 6,93 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 0,48 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück. Im Kontrollzeitraum (1997- 2011) lag sie bei einer Basis von 100 im Jahr 1997 um 3,95 v. H. hinter der Entwicklung der Tariflöhne, 3,27 v. H. über der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie um 1,47 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes.

67

b) Der darüber hinaus auf der ersten Prüfungsstufe zu prüfende 4. Parameter ist in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren bei einer rein rechnerischen Betrachtung erfüllt, entfaltet jedoch im vorliegenden Fall keine Indizwirkung.

68

Zieht man das jeweilige Endgrundgehalt als Vergleichsmaßstab heran, ist der Abstand der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe A 8 (Endgrundgehalt) zu den vergleichbaren Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (jeweils Endgrundgehalt) in den vor den Jahren 2012 bis 2016 liegenden Fünfjahreszeiträumen kontinuierlich um mehr als 10 v. H. abgeschmolzen.

69

Im Vergleich mit den übrigen Besoldungsgruppen A 7, A 13, B 6 und R 1 liegt eine Abschmelzung der Abstände um mehr als 10 v. H. in den zurückliegenden 5-Jahres- Zeiträumen hingegen nicht vor.

70

Dies hat die Kammer gemäß folgender Berechnung ermittelt:

71

Der Abstand der Besoldungsgruppe A 8 zu der jeweiligen Vergleichsgruppe in Prozent (jeweils für das Basis- und das Prüfjahr) berechnet sich gemäß der Formel:

72

Grundgehalt A 8 – Grundgehalt Vergleichsgruppe

73

------------------------------------------------------------------ x 100,

74

Grundgehalt A 8

75

so dass Zahlen mit negativem Vorzeichen zum Ausdruck bringen, dass das Grundgehalt geringer ist als das Gehalt der Vergleichsgruppe.

76

Die prozentuale Veränderung des prozentualen Abstandes im Zeitraum zwischen Basis- und Prüfjahr ist sodann anhand der Formel

77

Abstand Prüfjahr (in Prozent) – Abstand Basisjahr (in Prozent)

78

------------------------------------------------- ---------------------------------- x 100 zu ermitteln.

79

Abstand Basisjahr (in Prozent)

80

Dabei zeigen Zahlen mit negativem Vorzeichen, dass der Abstand sich verringert hat. Würde man die Differenz zwischen Prüf- und Basisjahr nicht zum Basisjahr, sondern zum Prüfjahr in Relation setzen (so VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 – 3 K 5747/13 –, Rn. 263, juris), käme man zwar zu anderen Werten, in der Sache jedoch zu keiner abweichenden Würdigung, da die 10- Prozent- Grenze auch nach dieser Berechnungsmethode überschritten würde.

81

Demgegenüber ist es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht sachgerecht, die Veränderung der Abstände absolut, d.h. durch Subtraktion des prozentualen Abstandes im Prüfjahr vom prozentualen Abstand im Basisjahr, zu ermitteln (so VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2015, a. a. O., Rn. 77 f.), denn hierdurch bliebe das proportionale Verhältnis zwischen dem Abstand im Basisjahr und dem im Prüfjahr unberücksichtigt. Dies würde zu sachwidrigen Ergebnissen führen, da hiernach insbesondere geringe Abstände gravierend abgeschmolzen werden könnten, ohne dass die Grenze von zehn Prozent erreicht würde. So könnte beispielsweise ein Abstand von zehn Prozent auf ein Prozent abgeschmolzen werden, ohne dass das vierte Parameter erfüllt wäre. Im Übrigen wäre es systemwidrig, ausschließlich das Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Wege einer absoluten Betrachtungsweise zu ermitteln, während sämtliche übrigen Parameter prozentual berechnet und dargestellt werden.

82

Bei der Anwendung der demnach maßgeblichen Formeln hat die Kammer die aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto- Endgrundgehälter der jeweiligen Stufe zugrunde gelegt.

83

Entgegen der Ansicht des Klägers war nicht das Grundgehalt seiner konkreten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit den entsprechenden Erfahrungsstufen der übrigen Besoldungsgruppen zu vergleichen, denn nach Auffassung der Kammer ist ein Vergleich der Endstufen zur Beurteilung des Besoldungsgefüges aussagekräftiger. Nur ein solcher Vergleich berücksichtigt, dass Bezugspunkt der Angemessenheit der Besoldung das jeweilige Statusamt ist, welches nicht durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erfahrungsstufe, sondern durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe sowie die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 1/06 –, Rn. 11, juris). Zudem wird nur auf diese Weise strukturellen Änderungen des Besoldungssystems hinreichend Rechnung getragen. Dies wird hier insbesondere daran deutlich, dass bei einer bloßen Betrachtung der konkreten Erfahrungsstufen die Einführung weiterer Erfahrungsstufen in den unteren Besoldungsgruppen im Jahr 2012 (§ 135 Nr. 10 LBG, GVBl. 2010, S. 348, in der Fassung vom 20. Dezember 2011, GVBl. 2011, 430) beim besoldungsinternen Vergleich unberücksichtigt bliebe, obwohl diese durch die Verringerung des Abstandes der unteren zu den oberen Besoldungsgruppen eine erhebliche Änderung des Besoldungsgefüges zur Folge hatte.

84

Eine Bezugnahme auf die Netto-Grundgehälter war ebenfalls nicht erforderlich, denn hierdurch würde lediglich die Steuerprogression berücksichtigt, welche letztlich nicht signifikant ins Gewicht fällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 80, juris).

85

Hiervon ausgehend hat die Kammer ihrer Berechnung im Einzelnen folgende Werte zugrunde gelegt:

2012   

Basisjahr: Dezember 2007
[GVBl. 2007, S. 292]

Prüfjahr: Dezember 2012
[GVBl. 2011, S. 447 f.]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2400,89

2786,15

Grundgehalt A 5, Endstufe

1939,54

2387,45

Grundgehalt A 6, Endstufe

2045,25

2480,10

Grundgehalt A 7, Endstufe

2198,18

2557,46

Grundgehalt A 13, Endstufe

3940,18

4450,63

Grundgehalt B 6

7242,54

8144,97

Grundgehalt R 1, Endstufe

5068,24

5712,59

2013   

Basisjahr: Dezember 2008
[GVBl. 2008, S. 68 f.]

Prüfjahr: Dezember 2013
[GVBl. 2013, S.197 f.]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2433,30

2814,01

Grundgehalt A 5, Endstufe

1982,21

2411,32

Grundgehalt A 6, Endstufe

2090,25

2504,90

Grundgehalt A 7, Endstufe

2227,86

2583,03

Grundgehalt A 13, Endstufe

3959,88

4495,14

Grundgehalt B 6

7278,75

8226,42

Grundgehalt R 1, Endstufe

5093,58

5769,72

2014   

Basisjahr: Dezember 2009
[GVBl. 2009, S. 151 f.]

Prüfjahr: Dezember 2014
[GVBl. 2013 S. 391]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2669,18

2842,15

Grundgehalt A 5, Endstufe

2185,19

2435,43

Grundgehalt A 6, Endstufe

2301,10

2529,95

Grundgehalt A 7, Endstufe

2448,75

2608,86

Grundgehalt A 13, Endstufe

4289,96

4540,09

Grundgehalt B 6

7850,94

8308,68

Grundgehalt R 1, Endstufe

5506,36

5827,42

2015   

Basisjahr: Dezember 2010
[GVBl. 2009, S. 157 f.]

Prüfjahr: Dezember 2015
[GVBl. 2015, S.204 f.]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2701,21

2901,84

Grundgehalt A 5, Endstufe

2211,41

2486,57

Grundgehalt A 6, Endstufe

2328,71

2583,08

Grundgehalt A 7, Endstufe

2478,14

2663,65

Grundgehalt A 13, Endstufe

4341,44

4635,43

Grundgehalt B 6

7945,15

8483,16

Grundgehalt R 1, Endstufe

5572,44

5949,80

2016   

Basisjahr: Dezember 2011
[GVBl. 2011, S. 306 f.]

Prüfjahr: Dezember 2016
[GVBl.2015, S.210 f.]

Grundgehalt A 8, Endstufe

2741,73

2976,84

Grundgehalt A 5, Endstufe

2244,58

2561,57

Grundgehalt A 6, Endstufe

2363,64

2658,08

Grundgehalt A 7, Endstufe

2515,31

2738,65

Grundgehalt A 13, Endstufe

4406,56

4742,04

Grundgehalt B 6

8064,33

8678,27

Grundgehalt R 1, Endstufe

5656,03

6086,65

86

Setzt man diese Werte in die vorstehend genannte Formel ein, ergibt dies folgende Ergebnisse:

Prüfung zum Jahr 2012

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A 7     

A13     

B 6     

R 1     

2007   

19,22 

14,81 

8,44   

-64,11

- 201,66

-111,10

2012   

14,31 

10,98 

8,21   

-59,74

-192,34

-105,04

Veränderung

-25,53

-25,84

-2,78 

-6,82 

-4,62 

-5,46 

Prüfung zum Jahr 2013

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A 7     

A13     

B 6     

R 1     

2008   

18,54 

14,10 

8,44   

-62,74

-199,13

-109,33

2013   

14,31 

10,98 

8,21   

-59,74

-192,34

-105,04

Veränderung

-22,81

-22,08

-2,78 

-4,77 

-3,41 

-3,93 

Prüfung zum Jahr 2014

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A 7     

A13     

B 6     

R 1     

2009   

18,13 

13,79 

8,26   

-60,72

-194,13

-106,29

2014   

14,31 

10,98 

8,21   

-59,74

-192,34

-105,04

Veränderung

-21,08

-20,34

-0,61 

-1,61 

-0,92 

-1,18 

Prüfung zum Jahr 2015

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A7    

A13     

B 6     

R 1     

2010   

18,13 

13,79 

8,26   

-60,72

-194,13

-106,29

2015   

14,31 

10,98 

8,21   

-59,74

-192,34

-105,04

Veränderung

-21,08

-20,34

-0,60 

-1,62 

-0,92 

-1,18 

Prüfung zum Jahr 2016

Abstand der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe:

Jahr   

A 5     

A 6     

A 7     

A13     

B 6     

R 1     

2011   

18,13 

13,79 

8,26   

-60,72

-194,13

-106,29

2016   

13,95 

10,71 

8,00   

-59,30

-191,53

-104,47

Veränderung

-23,07

-22,35

-3,11 

-2,35 

-1,34 

-1,72 

87

Obwohl die Abstände zwischen den Gehältern der Besoldungsgruppen A 8 und A 5 sowie A 6 hiernach um mehr als 10 v. H. abgeschmolzen sind, entfaltet der vierte Parameter im vorliegenden Fall keine Indizwirkung, denn die auf der Veränderung der Abstände beruhenden Schlussfolgerungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich nach Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

88

Ausgangspunkt ist hierbei die im 4. Paramater vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Verknüpfung zwischen dem Alimentationsprinzip und dem Abstandsgebot. Diese beiden im Grundsatz selbstständigen Prinzipien (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017, a. a. O., Rn. 74; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 24, juris, m. w. N.) sind dergestalt miteinander verbunden, dass eine verfassungsgemäße Alimentation nicht nur einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen, sondern nach der ständigen Rechtsprechung auch mit Blick auf den Dienstrang und die Wertigkeit des jeweiligen Amtes angemessen sein muss (so auch BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 93 m. w. N.). Ist das Abstandsgebot verletzt, d. h. entspricht die Besoldung nicht mehr der Wertigkeit des betreffenden Amtes im Verhältnis zu den sonstigen Besoldungsgruppen, stellt dies daher ein Indiz dafür dar, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

89

Um die hierdurch bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung erforderlich werdende Prüfung der Einhaltung des Abstandsgebotes zu vereinfachen, stellt das Bundesverfassungsgericht den oben zitierten Grundsatz auf, wonach bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen infolge „unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen“ um mindestens 10 v. H. in den fünf zurückliegenden Jahren in der Regel ein Verstoß gegen das Abstandsgebot zu bejahen ist.

90

Aus diesem Grundsatz folgt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, dass immer dann, wenn rechnerisch eine Abschmelzung von mindestens 10 v. H. im relevanten Zeitraum vorliegt, eine Verletzung des Abstandsgebotes zu bejahen ist. Andernfalls könnten selbst zulässige Abstandsänderungen infolge eines Systemwechsels zu dem Entstehen der Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation beitragen, was erkennbar zu sachwidrigen Ergebnissen führen würde. Im Übrigen lässt auch das Bundesverfassungsgericht Raum für Wertungen, indem es die Parameter lediglich als „Orientierungsrahmen“ bezeichnet und ausdrücklich feststellt, dass bei Überschreitung des Grenzwertes „in der Regel“ ein Verstoß gegen das Abstandsgebot vorliegt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 97).

91

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Ausnahmefall, in welchem die rechnerische Betrachtung keinen Verstoß gegen das Abstandsgebot indiziert. Dies folgt aus einer Betrachtung der chronologischen Entwicklung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen, denn diese ergibt, dass die Verringerung der Abstände nicht auf einer – wie vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzt – unterschiedlich hohen linearen Anhebung der Besoldung oder zeitlich verzögerten Besoldungsanpassungen beruht, sondern Folge der im Jahr 2012 erfolgten Änderung des Besoldungssystems ist. Neben dem Wegfall der Besoldungsgruppe A 2 führte diese Änderung zu einer Erweiterung der bisherigen Stufen in den unteren Besoldungsgruppen um je 3 (A 3 und A 4), 2 (A 5) und 1 Stufe (A 6) hin zu einheitlichen 10 Stufen. Dies hatte zwingend eine Verringerung des Abstandes zur Folge, da die Besoldung in sämtlichen Besoldungsstufen der Besoldungsgruppe A gleichmäßig linear angehoben wurde. Im Einzelnen stellte sich dies wie folgt dar:

Jahr   

Abstand A 8 zu A 5

Abstand A 8 zu A 6

Abstand A 8 zu A 7

2007   

19,22 

14,81 

8,44   

2008   

18,54 

14,10 

8,44   

2009   

18,31 

13,79 

8,26   

2010   

18,31 

13,79 

8,26   

2011   

18,31 

13,79 

8,26   

2012   

14,31 

10,98 

8,21   

2013   

14,31 

10,98 

8,21   

2014   

14,31 

10,98 

8,21   

2015   

14,31 

10,98 

8,21   

2016   

13,95 

10,71 

8,00   

92

In dieser Konstellation kann der in den Prüfzeiträumen aufgetretenen prozentualen Verringerung der Abstände keine Indizwirkung beigemessen werden, denn sie ist nicht – wie im vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Regelfall – Ausdruck einer dauerhaften Einebnung der Staffelung der Gehälter, sondern Folge einer einmaligen Systemänderung (vgl. ThürOVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, Rn. 97, juris). Gerade der Umstand, dass der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 8 und A 5 sowie A 8 und A 6 sowohl vor der Änderung im Jahr 2012 als auch in den Folgejahren nahezu konstant blieb, macht deutlich, dass das Besoldungsgefüge grundsätzlich aufrechterhalten wurde. Dies wird zudem dadurch belegt, dass der Abstand zwischen der Besoldungsgruppe A 8 und der unmittelbar darunterliegenden Besoldungsgruppe A 7 nicht um mindestens 10 v. H. abgeschmolzen ist. Überdies haben sich die Abstände in den streitgegenständlichen Jahren von 2012 bis 2016 nur marginal verändert. Auch mit Blick auf die höheren Besoldungsgruppen kam es zu keinen erheblichen Verringerungen der Abstände. Schließlich wird dies auch daran deutlich, dass bei einem Vergleich der Gehälter der Erfahrungsstufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppen der Grenzwert von 10 v. H. nicht überschritten wurde.

93

Diese einmalige Systemänderung entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welcher befugt ist, unter grundsätzlicher Wahrung des Ämtergefüges ein bestehendes Besoldungssystem neu zu strukturieren oder die Wertigkeit von Besoldungsgruppen neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, Rn. 2, juris). Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, einen einmal bestehenden Abstand zwischen Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten, sondern kann Abstandsänderungen herbeiführen, sofern er von seiner Regelungsbefugnis in dokumentierter Weise Gebrauch macht (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017, a. a. O., Rn. 77).

94

Die Betrachtung des verbleibenden Abstands ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum vorliegend überschritten hat. Vielmehr liegt eine dauerhafte Einebnung der Abstände bzw. Abschmelzung der Staffelung bei einem konstant verbleibenden Abstand von über 10 v. H. der Gehälter der Besoldungsgruppe A 8 zu denen der Besoldungsgruppe A 6, sowie von circa 14 v. H. zu denen der Besoldungsgruppe A 5 und 8 v. H. zu denen der Besoldungsgruppe A 7 noch nicht vor. In diesem System verbleibt es dabei, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017, a. a. O., Rn. 37).

95

Wird nach alledem eine Verletzung des Abstandsgebotes weder indiziert noch sonst erkennbar, kann allein aus der rechnerischen Überschreitung der 10- Prozent- Grenze keine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers hergeleitet werden.

96

d) Aus dem 5. Parameter ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland-Pfalz. Vielmehr ergibt ein Vergleich der Summe der Jahresbruttobesoldung für die streitgegenständlichen Jahre, bestehend aus dem Grundgehalt der Endstufe A 8, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen, dass die Besoldung in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils entweder geringfügig über dem Durchschnitt der Besoldung der Länder sowie dem Durchschnitt der Länder und des Bundes lag, oder, soweit sie unter dem Durchschnitt lag, jedenfalls nicht mehr als 10 v. H. von diesem abweicht. Um ein möglichst umfassendes Bild zu erlangen, hat die Kammer die rheinland- pfälzische Besoldung nicht nur mit der durchschnittlichen Besoldung in Bund und Ländern verglichen, sondern zusätzlich isoliert einen Vergleich mit der durchschnittlichen Besoldung der anderen Länder sowie der des Bundes vorgenommen.

97

Konkret zieht das Gericht zum Vergleich das jeweilige Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 heran, um Ungenauigkeiten zu vermeiden, die sich andernfalls infolge der je nach Land unterschiedlichen Tabellenstruktur hinsichtlich der Erfahrungsstufen ergeben. Ein flächendeckender Vergleich der konkreten Erfahrungsstufen wäre ohnehin nicht möglich, da nicht alle Länder in der Besoldungsgruppe A 8 neun Erfahrungsstufen vorsehen.

98

Die Abweichung zwischen dem Durchschnitt der Besoldung der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland-Pfalz und dem Vergleichsdurchschnitt berechnet sich nach der Formel

99

Durchschnitt Rheinland-Pfalz – Vergleichsdurchschnitt

100

----------------------------------------------------------------------- x 100,

101

Durchschnitt Rheinland-Pfalz

102

so dass Zahlen mit negativem Vorzeichen bedeuten, dass der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz unter dem Vergleichsdurchschnitt liegt.

103

Grundlage der Vergleichsberechnungen ist die vom Beklagten vorgelegte unstreitige Tabelle zur Jahresbruttobesoldung für die streitgegenständlichen Jahre, bestehend aus dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 8, inklusive der allgemeinen Zulage, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen:

        

Bund   

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

2012   

34.346,62 €

33.720,38 €

34.163,50 €

30.647,52 €

31.861,56 €

2013   

35.119,54 €

34.235,10 €

35.502,10 €

31.247,72 €

32.377,86 €

2014   

36.205,22 €

35.125,80 €

36.546,42 €

31.988,97 €

33.190,20 €

2015   

37.040,24 €

36.165,90 €

37.184,28 €

32.929,49 €

34.586,63 €

2016   

37.855,10 €

36.972,84 €

38.105,60 €

33.870,80 €

35.275,26 €

        

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

2012   

32.934,06 €

33.466,80 €

33.211,53 €

33.421,00 €

32.745,48 €

33.505,69 €

2013   

33.705,20 €

34.286,76 €

34.289,55 €

33.904,16 €

33.602,04 €

34.393,62 €

2014   

34.642,40 €

35.229,72 €

35.410,34 €

35.041,90 €

34.173,03 €

35.408,17 €

2015   

35.326,68 €

35.787,52 €

35.636,85 €

35.720,01 €

35.079,07 €

35.810,70 €

2016   

36.137,70 €

36.586,78 €

35.858,55 €

35.984,58 €

35.843,37 €

36.460,44 €

        

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

2012   

32.764,32 €

32.390,76 €

32.673,48 €

33.149,88 €

33.273,51 €

2013   

33.579,72 €

33.106,06 €

33.104,82 €

33.907,86 €

33.684,72 €

2014   

34.239,28 €

33.984,73 €

34.029,06 €

34.624,68 €

34.693,01 €

2015   

34.878,52 €

35.233,76 €

34.943,36 €

35.402,70 €

35.466,48 €

2016   

35.514,18 €

36.933,69 €

35.772,51 €

36.114,28 €

36.190,76 €

104

Hiervon ausgehend ergeben sich bei Anwendung der vorstehend erläuterten Formel im Einzelnen folgende Werte:

        

Rheinland-Pfalz

Durchschnitt Bund und Länder
ohne RLP

Abweichung

2012   

33.654,72 €

33.017,26 €

1,89% 

2013   

33.991,20 €

33.752,93 €

0,70% 

2014   

34.331,16 €

34.658,31 €

-0,95%

2015   

34.989,18 €

35.449,51 €

-1,32%

2016   

35.806,52 €

36.217,28 €

-1,15%

        

Rheinland-Pfalz

Durchschnitt Länder
ohne RLP

Abweichung

2012   

33.654,72 €

32.928,63 €

2,16   

2013   

33.991,20 €

33.661,82 €

0,97   

2014   

34.331,16 €

34.555,18 €

-0,65 

2015   

34.989,18 €

35.343,46 €

-1,01 

2016   

35.806,52 €

36.108,09 €

-0,84 

        

Rheinland-Pfalz

Besoldung Bund

Abweichung

2012   

33.654,72 €

34.346,62 €

-2,06 

2013   

33.991,20 €

35.119,54 €

-3,32 

2014   

34.331,16 €

36.205,22 €

-5,46 

2015   

34.989,18 €

37.040,24 €

-5,86 

2016   

35.806,52 €

37.855,10 €

-5,72 

105

e) Über die vorstehende Prüfung hinaus ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 17. Mai 2014 eine Gesamtbetrachtung erforderlich, welche ergibt, dass die Alimentation auch in diesem Zeitraum nicht evident unangemessen war.

106

Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung folgt daraus, dass eine exakte Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 bezüglich der Parameter 2. und 3. nicht möglich ist, da das Bundesverfassungsgericht seinen diesbezüglichen Berechnungen auf der ersten Prüfungsstufe jeweils Jahreswerte zugrunde legt. Diese sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 jedoch nicht aussagekräftig, denn hieraus ergibt sich lediglich, dass die Besoldung im Laufe des gesamten Jahres nicht mit der Entwicklung des Nominallohn- und Verbraucherpreisindexes Schritt gehalten hat. Indes lässt sich auf dieser Grundlage nicht ermitteln, ob die Entwicklung der Besoldung bereits in den Monaten Januar bis Mai 2014 um mindestens 5. v. H. hinter der Entwicklung der Parameter 2. und 3. zurückblieb. Lediglich hinsichtlich der Entwicklung der Tarife können diese Werte herangezogen werden, denn die Tariflöhne wurden ebenso wie die Besoldung bereits zum 1. Januar 2014 erhöht (Anlage B zum Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV- L).

107

Möglich wäre allenfalls ein Vergleich der Besoldungsentwicklung im Jahr 2014 mit den Zahlen zur Entwicklung des zweiten und dritten Parameters im ersten Quartal oder Halbjahr. Auch dies führt jedoch zu keinem sachgerechten Ergebnis, denn die Quartals- oder Halbjahreswerte sind nicht mit den Jahreswerten der vorhergehenden 14 Jahre vergleichbar. Hierdurch bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die Entwicklung der Nominallöhne und des Verbraucherpreisindexes infolge saisonaler Besonderheiten nach allgemeiner Lebenserfahrung starken quartalsweisen Schwankungen unterliegt.

108

Die verbleibende denkbare Möglichkeit, aus dem jeweiligen Jahreswert der Parameter eine durchschnittliche monatliche Entwicklung zu berechnen, und auf dieser Grundlage einen Vergleich zum Stand 17. Mai 2014 durchzuführen, ergibt ebenfalls kein aussagekräftiges Bild. Anhand solcher Durchschnittswerte ist es nicht möglich, zu ermitteln, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Entwicklung der Besoldung um mindestens 5 v. H. hinter der Entwicklung des zweiten und dritten Parameters zurückblieb.

109

Da mithin eine exakte Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Berechnungsmethoden nicht möglich ist, erachtet die Kammer eine Gesamtbetrachtung der Entwicklung der auf der ersten Stufe zu prüfenden Parameter für erforderlich. Eine solche ist durch die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten konkreten Schwellenwerte nicht ausgeschlossen, denn hierbei handelt es sich wie vorstehend bereits ausgeführt lediglich um einen Orientierungsrahmen (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 98), nicht jedoch um verbindliche – in jedem Einzelfall zwingend anwendbare – Vorgaben.

110

Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 keine verfassungswidrige Unteralimentation indiziert ist, denn außer der Entwicklung des ersten Parameters sprechen sämtliche für diesen Zeitraum möglichen zeitlichen Betrachtungen gegen eine evidente Abkoppelung der Besoldungsentwicklung von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation.

111

Maßgeblich ist hierbei, dass die Besoldungsentwicklung bis zum Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums noch mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung Schritt gehalten hat (a)), wobei die Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung und der des Nominallohn- und Verbraucherpreisindexes deutlich unter fünf Prozent lag (b)), dass eine Fortschreibung der für das Jahr 2013 ermittelten Werte für das Jahr 2014 keine Verfassungswidrigkeit indiziert (c)) und dass im Kontrollzeitraum zum Jahr 2014 die maßgeblichen Werte nicht überschritten wurden (d))

112

(a) Gegen eine fehlende Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung im Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich zum 17. Mai 2014 spricht zunächst der Umstand, dass die Besoldungsentwicklung gemäß den vorstehenden Berechnungen bis zum 31. Dezember 2013 noch mit der Entwicklung der übrigen Parameter Schritt gehalten hat, denn insofern geht die Kammer davon aus, dass die vom Bundesverfassungsgericht normierten Grenzwerte zumindest zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums im Jahr 2014 noch nicht überschritten wurden. Hierfür spricht auch, dass der Nominallohn- und Verbraucherpreisindex nicht punktuell, sondern kontinuierlich ansteigen, denn dadurch ist es ausgeschlossen, dass die vom Bundesverfassungsgericht normierten Grenzwerte unmittelbar zu Beginn des Jahres 2014 überschritten wurden.

113

(b) Darauf, dass die Grenzwerte sodann auch in der Folgezeit bis einschließlich zum 17. Mai 2017 nicht überschritten wurden, deutet hin, dass die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der des Nominallohn- sowie Verbraucherpreisindexes im Jahr 2013 mit 2,52 v. H. (Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung und des Nominallohnindexes) bzw. 3,10 v. H. (Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung und des Verbraucherpreisindexes) deutlich unterhalb der 5- Prozent- Grenze lag, denn hierdurch verblieb im Jahr 2014 ein Spielraum von jeweils mehr als 1 v. H., innerhalb dessen die Besoldungsentwicklung zunächst weiter von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abweichen konnte, ohne dass hierdurch die Verfassungswidrigkeit indiziert wäre.

114

(c) Überdies legt eine Fortschreibung der für das Jahr 2013 ermittelten Werte durch Erweiterung des 15- Jahreszeitraums auf die Zeit von 1999 bis 2014 nahe, dass die Höhe der Besoldung zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2014 verfassungsgemäß war, denn eine solche Betrachtung ergibt – selbst unter Berücksichtigung der über das gesamte Jahr 2014 erfolgten Entwicklung von Nominallohn- und Verbraucherpreisindex –, dass die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung dieser Parameter nicht mehr als 5 v. H. betragen hat: Die Besoldung blieb von 1999 bis 2014 lediglich um 4,36 v. H. hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes und um 3,19 v. H. hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurück, denn sie wurde um 21,37 v. H. angehoben, während der Nominallohnindex um 26,66 v. H. und der Verbraucherpreisindex um 25,24 v. H. stieg.

115

(d) Die Einschätzung, dass die Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 17. Mai 2014 noch angemessen war, wird schließlich durch die Entwicklung der streitgegenständlichen Parameter im Kontrollzeitraum zum Jahr 2014 (1995 bis 2009) belegt, denn in diesem Zeitraum blieb die Besoldungsentwicklung jeweils um weniger als 5 v. H. hinter der Entwicklung der Parameter 2. und 3. zurück.

116

Diesem Kontrollzeitraum kommt im Rahmen der Gesamtbetrachtung entscheidendes Gewicht zu, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient er dazu, statistische Ausreißer zu bereinigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 102).

117

Hier liegt mit Blick auf den Prüfzeitraum zum Jahr 2015 nach Ansicht der Kammer ein statistischer Ausreißer vor. Dies wird daran deutlich, dass die Berechnung für den Zeitraum 2000 bis 2014 erhebliche Überschreitungen der Grenzwerte ergibt, während diese bei einer Fortschreibung der Werte zum Jahr 2013, d.h. im Zeitraum von 1999 bis 2014, gemäß obigen Ausführungen nicht überschritten wurden. Ursache hierfür ist erkennbar nicht die Besoldungsentwicklung im Jahr 2014, sondern vielmehr der Umstand, dass die im Jahr 1999 erfolgte Besoldungserhöhung bei der Berechnung für das Jahr 2014 nicht mehr berücksichtigt wird. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung, denn im Jahr 1999 wurde die Besoldung deutlich (um 2,9 v. H.) erhöht, während die Parameter 2. und 3. lediglich um 0,4 v. H. erhöht wurden.

118

Ungeachtet der Frage, ob ein Parameter – wie vom Beklagten vorgetragen – grundsätzlich nur dann erfüllt ist, wenn die Grenzwerte sowohl im Prüf- als auch im Kontrollzeitraum erfüllt sind (so VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2017, a. a. O., Rn. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016 – 12 K 1012/14 –, Rn. 452, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Mai 2017 – 1 K 2184/15 –, Rn. 77, juris; ablehnend Stuttmann, NVwZ 2015, 1007; vorsorglich geprüft vom OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 – OVG 4 B 35.12 –, Rn. 54, juris,) oder ob dieser Zeitraum nur relevant wird, wenn Anhaltspunkte für statistische Ausreißer vorliegen (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017, a. a. O., Rn. 75; VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016, a. a. O., Rn. 43) – wozu die Kammer neigt, weil andernfalls letztlich nicht die Entwicklung der Parameter in den streitgegenständlichen Jahren ausschlaggebend wäre –, spricht der Umstand, dass die Parameter 2. und 3. im Kontrollzeitraum nicht erfüllt sind, während die Ergebnisse zum Prüfzeitraum statistisch verzerrt sind, jedenfalls im Rahmen der hier erforderlichen Gesamtbetrachtung für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation.

119

(e) Eine Gesamtschau dieser Erwägungen ergibt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 17. Mai 2014 die Verfassungswidrigkeit der Besoldung nicht indiziert ist, denn mit Ausnahme des ersten Parameters legen alle hierbei gewonnenen Erkenntnisse – wie vorstehend ausgeführt – nahe, dass die Besoldung in diesem Zeitraum nicht evident unangemessen war. Hingegen sind die Werte zum Prüfzeitraum 2014 – aus denen für das Gesamtjahr 2014 Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung folgen – zum einen hinsichtlich der Parameter 2. und 3. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht aussagekräftig und zum anderen von einem statistischen Ausreißer beeinflusst. Ausgehend davon, dass die Verfassungswidrigkeit weder für das Vorjahr 2013, noch für die Jahre 2015 und 2016 indiziert wird und im Jahr 2014 letztlich nur das erste Parameter eine negative Indizwirkung entfaltet, lassen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien in dieser Situation nicht auf eine evidente Unangemessenheit der Besoldung schließen. Allein dies ist jedoch Gegenstand des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs.

120

2. Nach Ansicht der Kammer ist die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Prüfung hier nach der ersten Prüfungsstufe beendet, da schon nach der ersten Stufe keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, welche auf einer zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder erhärtet werden könnte (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2017, a. a. O., Rn. 417; VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017 – 3 K 5747/13 –, Rn. 401, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016, a. a. O., Rn. 530; VG Münster, Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 K 1609/14 –, Rn. 666, juris; vgl. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, Rn. 81, juris).

121

3. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine evidente Verfassungswidrigkeit sind nicht erkennbar.

122

Wenngleich eine Prüfung der zweiten Prüfungsstufe nicht erforderlich ist, müssen sonstige sich aufdrängende Anhaltspunkte für eine evident unangemessene Alimentation gleichwohl in den Blick genommen werden. Ansonsten könnte der Besoldungsgesetzgeber etwa zahlreiche Kürzungen vornehmen, die sich allesamt nicht in erheblicher Weise auf der ersten Prüfstufe auswirken, in ihrer Summe aber gleichwohl zu einer Unteralimentierung führen können (VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 403, juris).

123

Insbesondere die Deckelung der Besoldungsanpassung für einen Zeitraum von fünf Jahren durch das DRÄndG stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Obwohl diese Regelung im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die Alimentation der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen und dabei die Orientierungsfunktion der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes nicht außer Betracht zu lassen, verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, führt dies nicht für sich genommen zur Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 191).

124

Des Weiteren liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Alimentation des Klägers wegen einer Missachtung des erforderlichen Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau verfassungswidrig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a. a. O.; vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 364). Ohnehin wirkt sich eine Unteralimentation in den unteren Besoldungsgruppen angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hinsichtlich der Art, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebots des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist, nicht zwingend auf die Besoldung der oberen Gruppen aus (vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 364; vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016, a. a. O., Rn. 461; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 123).

125

Andere Anhaltspunkte, die nahelegen, dass die Alimentation des Klägers evident unzureichend war, sind hier nicht ersichtlich.

126

4. Schließlich ist auch der relative Normenbestandsschutz, den die Alimentation jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt, nicht verletzt.

127

Infolge des relativen Normenbestandsschutzes darf der Gesetzgeber Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge nur vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen, welche auch im Bereich des Systems der Besoldung liegen können, gerechtfertigt ist. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten, das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 128).

128

Hier liegt bereits kein Eingriff in den relativen Normenbestandsschutz vor, weil in den Jahren 2012 bis 2014 keine reale Besoldungsabsenkung vorgenommen wurde, sondern stets zumindest geringfügige Anpassungen nach oben erfolgten (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a. a. O., Rn. 193; vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 427; vgl. VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, Rn. 84, juris).

129

IV. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet, denn der rheinland- pfälzische Gesetzgeber hat nicht gegen seine prozeduralen Begründungspflichten verstoßen.

130

1. Der Kläger kann sich aufgrund der in der neueren Rechtsprechung erkennbaren Tendenz, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes bereits wegen eines Verstoßes gegen prozedurale Begründungspflichten zu bejahen (VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016, a. a. O., Rn. 89 f.; vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Rn. 144, juris), auf ein schutzwürdiges Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse berufen.

131

2. Allerdings ist der Hilfsantrag unbegründet, denn entgegen der Ansicht des Klägers genügt die Begründung des DRÄndG (LT-Drucks. 16/281) den prozeduralen Anforderungen.

132

Maßgeblich sind hierbei Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen: In Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten kompensieren diese die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen und stellen zugleich einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, Rn. 164, juris).

133

Diese Funktionen sind durch die Begründung des 1. DRÄndG gewahrt, denn diese ermöglicht eine hinreichende Kontrolle des gesetzgeberischen Ermessens, da hieraus die aus Sicht des Gesetzgebers für die Anpassung der Besoldung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse maßgeblichen Bezugsgrößen deutlich werden. Insbesondere hat der Gesetzgeber detailliert die Entwicklung der Tarifeinigungen im öffentlichen Dienst (nunmehr 1. Parameter der ersten Prüfungsstufe) in den Blick genommen und die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte (nunmehr 3. Parameter) in seine Überlegungen einbezogen.

134

Zum Zeitpunkt des Erlasses des 1. DienstRÄndG im Jahr 2011 konnte vom Gesetzgeber nicht erwartet werden, darüber hinaus die im Jahr 2015 vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien vertieft darzustellen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016, a. a. O., Rn. 537, juris; vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Mai 2017, a. a. O., Rn. 432, juris), denn es war nicht möglich, ein solch detailliertes Prüfprogramm zu antizipieren.

135

Die Frage, ob die Verletzung prozeduraler Begründungspflichten für sich genommen zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung führen kann, wenn sich auf der ersten Prüfungsstufe keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben (verneinend: VGH BW, Urteil vom 06. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, Rn. 85, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2016, a. a. O., Rn. 537; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 – 1 K 331/14 –, Rn. 206, juris; bejahend VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016, a. a. O., Rn. 89 ff.), bedarf mithin vorliegend keiner Klärung.

136

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

137

VI. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die vorliegende Rechtsstreitigkeit wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtssicherheit einer Klärung bedürfen (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 124, Rn. 10 m. w. N.). Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob Beamte nach der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe verpflichtet sind, einen neuen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen. Darüber hinaus bedarf es einer grundsätzlichen Klärung, wie die Angemessenheit der Besoldung unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wenn der streitgegenständliche Zeitraum sich nicht über ein ganzes Jahr erstreckt. Ebenso ist klärungsbedürftig, ob der 4. Parameter anhand einer absoluten oder einer relativen Betrachtungsweise zu ermitteln ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.