Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2011 - 1 A 31/10

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2011:0817.1A31.10.0A
published on 17/08/2011 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2011 - 1 A 31/10
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass auf seine Tätigkeit die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) nicht anzuwenden sind sowie die Feststellung, dass seine Tätigkeit nicht erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG ist.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein mit Sitz in Schleswig-Holstein. Zweck des Vereins ist es nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. In § 3 der Satzung des Klägers heißt es: „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke […]. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“

3

Der Kläger übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland (insbesondere Ungarn) Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder Hundehalter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Der Tätigkeitsbereich des Klägers erstreckt sich unter anderem auf die Sicherstellung einer ausreichenden tierärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere sowie vorbeugende Schutzimpfungen, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere, die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere. Der Kläger wird durch Mitgliedsbeiträge und Spenden unterstützt. Bei der Abgabe von Hunden wurde zunächst nach Gründung des Vereins im Jahre 2007 in der Regel eine Schutzgebühr von 250,-- € erhoben, die Gebühr beträgt gegenwärtig in der Regel 270,-- €, bei schwer zu vermittelnden Hunden wird die Gebühr im Einzelfall reduziert oder ganz auf eine Gebühr verzichtet. Der Kläger schließt Schutzverträge über die Abgabe der Hunde, die nur ein Besitzrecht, jedoch kein Eigentum vermitteln sollen. Die Hunde werden den neuen Tierhaltern im Rahmen eines Sammeltransports je nach Wohnsitz an unterschiedlichen Orten übergeben. Nach den Angaben auf der Internetpräsenz des Klägers betrug die Anzahl der vermittelten Tiere am 16. August 2011 1617 und der noch zu vermittelnden Tiere 484.

4

Am 07. Januar 2009 erging seitens des Beklagten ein Rundschreiben an die Veterinärbehörden der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein mit dem Hinweis, dass das von dem Kläger organisierte Verbringen beziehungsweise Einführen von Heimtieren nach Deutschland nicht durch die erleichterten Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gedeckt sei, sondern den strengeren Regelungen der Vorschriften für den Handelsverkehr unterliege. Die erleichterten Vorschriften würden nur auf Tiere aus bekannter Herkunft mit einem bekannten Gesundheitsstatus zutreffen und nur für natürliche Personen gelten. Es greife außerdem die tierseuchenrechtliche Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 BmTierSSchV. Das Verbringen ungeimpfter Welpen sei ausschließlich im Rahmen des Reiseverkehrs rechtens und zu den geschilderten Zwecken sei ausschließlich das Verbringen von Hunden mit einem wirksamen Tollwutimpfschutz aus den EU-Mitgliedsstaaten zulässig. Es seien bei einem Sammeltransport durch den Kläger 39 Hunde von Ungarn nach Deutschland verbracht worden und zumindest bei einem Hund sei der Gesundheits- und Impfstatus nicht einwandfrei nachvollziehbar gewesen.

5

Der Kläger bat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2009 unter Bezug auf das Rundschreiben um Bestätigung, dass für ihn die handelsrechtlichen Bestimmungen keine Geltung hätten. Zur Begründung führte er an, die von dem Beklagten für anwendbar gehaltenen Vorschriften setzten ein gewerbliches Handeln voraus, was bei ihm nicht gegeben sei. Er verkaufe keine Tiere und ihm fehle die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht. Es handele sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen jährlicher Verlust durch Mitgliedsbeiträge und Spenden ausgeglichen werde.

6

Der Beklagte führte mit Schreiben vom 03. Februar 2010 an den Kläger an, die Tätigkeit des Klägers sei eine Einfuhr von Tieren aus dem Ausland nach Deutschland zum Zwecke der Weitergabe an Dritte gegen Entgelt und müsse, ungeachtet der Tatsache, ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei, als eine wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Es handele sich um ein Angebot, welches mit dem von Wirtschaftsteilnehmern konkurriere, die den gleichen Zweck verfolgten. Der Kläger führe die Tiere gezielt zur (entgeltlichen) Weitergabe an Dritte ein und biete demnach Güter auf einem bestimmten Markt an. Diese Tätigkeit unterscheide sich nicht von der Tätigkeit eines Züchters oder Händlers, die zweifelsfrei als wirtschaftlich anzusehen sei, nämlich die Beschaffung (Zukauf oder Zucht) von Tieren und deren Weitergabe gegen Entgelt (Verkauf, Handel). Zusätzlich ergebe sich für den Kläger eine Erlaubnispflicht aus § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG. Daran ändere auch die Auslegung des Begriffs „gewerbsmäßig“ nichts, da durch die EU-Rechtsprechung jegliches Übereignen bzw. schon alleine das Anbieten einer Ware oder Dienstleistung als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei. Die Heranziehung des Kriteriums der Gewinnerzielungsabsicht sei rein deklaratorisch. Da die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Anwendung finde, müsse das Transportunternehmen zugelassen sein und die Fahrer und Betreuer müssten nachweislich über die erforderliche Kenntnisse verfügen.

7

Der Kläger hat am 08. März 2010 Klage erhoben.

8

Er macht geltend, das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte ihn in seinem Schreiben vom 07. Januar 2009 ausdrücklich genannt und sein Verhalten als nicht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen dargestellt habe. Er sei nicht gezwungen, eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG zu beantragen, weil eine höchstrichterliche Klärung insoweit noch nicht erfolgt und die Rechtslage daher noch unklar sei. Aus diesem Grund sei ihm auch nicht zuzumuten, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu beachten und Anzeige- und Registrierungspflichten nach § 4 BmTierSSchV zu erfüllen. An die Registrierungspflicht seien weitere Verpflichtungen geknüpft, insbesondere aus § 5 BmTierSSchV. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung. Da der Verstoß gegen die von dem Beklagten genannten Vorschriften bußgeld- und damit strafbewehrt sei, ergebe sich bereits daraus ein Feststellungsinteresse. Zwar habe er seine Tätigkeit im Sinne des § 4 BmTierSSchV angezeigt, um weiter seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Dies sei jedoch weder gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt, noch habe er eine Registrierungsnummer erhalten. Die Registrierung dürfe auch nicht erfolgen, wenn § 4 BmTierSSchV nicht greife.

9

Er sei außerdem weder zu Gewerbszwecken noch zur Gewinnerzielung tätig. Seine Tätigkeit sei weder ein Handeltreiben noch eine wirtschaftliche Tätigkeit oder gewerblich. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sei deshalb nicht anzuwenden, die Anzeigepflicht des § 4 BmTierSSchV greife nicht und mangels Handeltreibens sowie aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht sei die Tätigkeit nicht erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG.

10

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelte nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werde. Nach der von dem Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des EuGH zu dem Begriff des Unternehmers im Sinne der beihilferechtlichen Vorschriften der Art. 87 f. EGV, nach der der Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Tätigkeit erfordere, sei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des europäischen Beihilferechts jede Tätigkeit, die darin bestehe, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Diese Definition beziehe sich auf den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des Beihilferechts und könne nicht unmittelbar und ohne Differenzierung auf den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der gegenständlichen Verordnung übertragen werden. Außerdem setze eine wirtschaftliche Tätigkeit auch nach der Rechtsprechung des EuGH zum Beihilferecht voraus, dass das Unternehmen zu Erwerbszwecken handele. Wohltätige oder karitative Einrichtungen würden nicht hierunter fallen. Ein Erwerbszweck werde nur dann verfolgt, wenn eine Kapitalrendite erstrebt werde oder ein angestrebter wirtschaftlicher Erfolg zu direkten Vorteilen der Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder führen solle. Der EuGH habe bereits ausgeführt, dass, wenn die Tätigkeit einer juristischen Person ohne Gewinnzweck ausgeübt werde, insoweit gegenüber Unternehmen mit Gewinnzweck zu differenzieren sei, mit der Folge, dass selbst die Regelungen des Vertrages über das Wettbewerbsrecht beziehungsweise die Beihilferegelungen auf Unternehmen, denen der Gewinnzweck fehle, nicht anzuwenden seien. Zweck seiner Tätigkeit sei, die Verwirklichung der Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG zu fördern. Organe und Mitglieder würden keine Vergütung und keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Er könne seine Aufwendungen nicht durch seine Einnahmen decken. Er verschaffe sich keine Gewinne oder Erträge und wolle dies auch nicht. Selbst wenn man annehmen würde, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fände Anwendung, so müsse das Transportunternehmen nicht immer zugelassen sein, wenn Hunde transportiert würden. Dies gelte gem. Art. 7 der Verordnung lediglich für lange Beförderungen. Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verlange auch nicht, dass die Fahrzeuge nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden dürften, die über einen Befähigungsnachweis verfügten. Er handele auch nicht gewerbsmäßig im Sinne von § 4 BmTierSSchV.

11

Auch sei kein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG gegeben, da es bereits an einem Handel fehle, weil dieser den Ankauf von Ware und den anschließenden Verkauf meine. Er kaufe jedoch keine Hunde zum anschließenden Weiterverkauf. Auch in Bezug auf diese Vorschrift fehle es darüber hinaus an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht sei auch nicht nur deklaratorisch. Bei § 11 TierSchG handle es sich um eine nationale Vorschrift, so dass es bezüglich der enthaltenen Tatbestandsmerkmale auch nicht auf eine europarechtliche Auslegung ankommen könne.

12

Der Kläger beantragt,

13

festzustellen, dass auf das innerhalb der Europäischen Union erfolgende Verbringen oder Verbringenlassen von Hunden in das Inland und deren Vermittlung durch den Kläger an Pflegestellen oder Hundehalter im Inland die Regelungen und Vorschriften über den Handelsverkehr mit Tieren beziehungsweise das gewerbliche Verbringen, Verbringen für den Handel, Verbringen zu Handelszwecken sowie über den Transport von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Verordnung (EG) 1/2005 und § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) nicht anzuwenden sind
sowie
festzustellen, dass das Verbringen oder Verbringenlassen von Hunden innerhalb der Europäischen Union und deren Vermittlung durch den Kläger an Pflegestellen oder Hundehalter im Inland nicht erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG ist.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung führt er an, der Kläger habe seine Tätigkeit im Hinblick auf § 4 BmTierSSchV gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt. Die Klage sei insofern unzulässig, da der Kläger nicht geltend machen könne, ihm sei nicht zuzumuten, die sich aus § 4 BmTierSSchV ergebenden Pflicht zu erfüllen.

17

Nachdem es bei einem der transportierten Hunde zu Unstimmigkeiten gekommen sei, habe er den Kläger darüber informiert, dass für ihn nicht die erleichterten Bestimmungen für die Einfuhr von Hunden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten würden, sondern die strengeren Regelungen für den Handelsverkehr. Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 setze nicht voraus, dass ein Unternehmen zu Erwerbszwecken handle. Es werde vielmehr darauf abgestellt, ob das Angebot mit dem von Wirtschaftsteilnehmern, die den gleichen Zweck verfolgten, konkurriere oder nicht. Sei dies der Fall, sei es unerheblich, ob die Güter mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten würden. Der Kläger konkurriere mit anderen Anbietern auf dem Markt, zumal die Schutzgebühr im Rahmen dessen liege, was auch im Internet oder privaten Anzeigen für Hunde verlangt werde.

18

Im Hinblick auf § 4 BmTierSSchV belege bereits allein der Umfang der Ab- und Weitergabe von Tieren die Gewerbsmäßigkeit. Er bestreite, dass die Gebühr nicht annähernd den für die Hunde getätigten Aufwand des Klägers decke. Nach den Angaben des Klägers im Rahmen seines Internetauftritts diene das Geld nämlich auch für die Unterstützung von Projekten in Ungarn. Diese könne nur erreicht werden, wenn der Kläger auch einen Gewinn erziele. Für eine Gewinnerzielungsabsicht sei ausreichend, wenn mit einem Überschuss auch gemeinnützige Zwecke verfolgt würden. Die tatsächliche finanzielle Situation des Klägers sei für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit unbeachtlich. Die Registrierung sei auch rechtmäßig erfolgt, da der Kläger gewerbsmäßig handele. Selbst wenn man gewerbsmäßiges Handeln nicht annähme, unterläge die Tätigkeit der BmTierSSchV. Denn nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 würden die Anforderungen und Kontrollen gemäß Art. 12 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten gelten, wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht würden, die Zahl fünf übersteige. In Anhang I Teil A seien Hunde aufgeführt. Der Kläger habe immer mehr als fünf Hunde nach Deutschland verbracht.

19

Auch sei die Tätigkeit des Klägers ein Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG. Die Erlaubnispflicht erstrecke sich auch auf Personen, die ausländische Hunde vermittelten und sie direkt an die inländischen Abnehmer gelangen ließen. Es sei grundsätzlich problematisch, die Gewerbsmäßigkeit im Bereich des Tierschutzes und der Tierseuchenbekämpfung von einer Gewinnerzielungsabsicht abhängig zu machen. Bundesweit werde aktuell darüber diskutiert, einen Gewerbebegriff einzuführen, der sich am Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes bzw. des Tierseuchenschutzes orientiere und statt einer Gewinnerzielungsabsicht lediglich eine entgeltliche Tätigkeit fordere.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig.

22

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nach Absatz 2 der Vorschrift nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 – BVerwGE 100, 262). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 – 3 C 53.85 – BVerwGE 77, 207).

23

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht vorliegend nicht entgegen, dass Rechtsverhältnisse in diesem Sinne nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern lediglich zwischen dem Kläger und den für die Durchführung der streitigen Vorschriften zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte bestehen. Zwischen den Beteiligten ist nicht nur streitig, ob für den Kläger eine Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1 BmTierSSchV besteht, sondern in der Folge deshalb auch, ob der Kläger nach § 5 BmTierSSchV Buch über die vermittelten Hunde führen muss. Der Verstoß gegen die Buchführungspflicht stellt nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 BmTierSSchV eine Ordnungswidrigkeit dar. Es ist zwischen den Beteiligten daneben streitig, ob der Kläger für seine Tätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhalten muss, insbesondere die Vorschriften über die Zulassung von Transportunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung. Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 stellen nach § 21 Abs. 3 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) in weitem Umfang eine Ordnungswidrigkeit dar. Weiter ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger für seine Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b TierSchG bedarf. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Beklagte ist weder für die Erteilung einer Genehmigung noch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den genannten Vorschriften zuständig. Rechtliche Beziehungen ergeben sich somit nur zwischen dem Kläger und den für die Durchführung der hier streitigen tierschutzrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte (§ 2 Nr. 1 f Tiersch-ZustVO, § 1 Abs. 2 AGTierSG), nur insoweit liegen feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse vor.

24

Eine Feststellungsklage kann jedoch auch im Drittrechtsverhältnis zulässig sein, wenn das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 – 8 C 23/96 – NJW 1997,747; Urteil vom 14. April 2005 – 3 C 3/04 – NVwZ-RR 2005, 711). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat auch angesichts drohender Verfahren wegen Verstoßes gegen bußgeldbewehrte Bestimmungen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran zu klären, ob solche Verstöße vorliegen. Der Beklagte ist zuständige Fachaufsichtsbehörde für die Durchführung der streitigen tierschutzrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Bestimmungen und insoweit gegenüber den Behörden der Kreise und kreisfreien Städte weisungsbefugt. Er ist auch bereits in der Angelegenheit des Klägers als Fachaufsichtsbehörde gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten etwa durch das Schreiben von 7. Januar 2009 tätig geworden. Es ist zu erwarten, dass der Beklagte einem gegen ihn in dieser Sache ergangenes rechtskräftiges Urteil auch gegenüber den zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der hier streitigen Rechtsfragen Geltung verschaffen wird. Ein Verfahren gegen den Beklagten erspart darüber hinaus eine Vielzahl von Verfahren gegen die einzelnen Behörden der betroffenen Kreise und kreisfreien Städte.

25

Die Klage ist nicht begründet.

26

Die in Streit stehenden Vorschriften sind auf den Tätigkeitsbereich des Klägers anwendbar.

27

Zunächst finden die tierschutzrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 auf die Tätigkeit des Klägers Anwendung. Die Verordnung regelt nach Art. 1 Abs. 1 den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen die Sendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.

28

Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ist nicht nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt die Verordnung unter anderem nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – C-222/04 – Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I-00289 unter Bezug auf die Urteile vom 18. Juni 1998 – C-35/96 – Sammlung der Rechtsprechung 1998, Seite I-3851 und vom 12. Dezember 2000 – C-180/98 bis C-184/98 – Sammlung der Rechtsprechung 2000, Seite I-6451).

29

Vorliegend ist der Kläger in diesem Sinne wirtschaftlich tätig, da er innerhalb Deutschlands, demnach auf einem Markt, die Abgabe von Hunden gegen Entgelt, die Schutzgebühr von derzeit 270 € im Regelfall, anbietet. Im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es auch gerade nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006, a.a.O., Rn. 123,). Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Danach beschränkt sich der Transport zu kommerziellen Zwecken nicht auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird. Dass der Erwägungsgrund insofern durch das Wort „insbesondere“ einen Beispielsfall nennt, zeigt, dass es neben diesem Fall noch andere Fälle gibt, demnach nicht ausschließlich auf ein Gewinnstreben abzustellen ist. Dies zeigt, dass trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht ein Transport zu kommerziellen Zwecken angenommen werden kann.

30

Eine wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers ist nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass er wohltätig und karitativ handelt. Eine die wirtschaftliche Tätigkeit ausschließende soziale Tätigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn diese nicht auf einem Markt im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern konkurriert (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006, a.a.O., Rn. 123). Der Kläger konkurriert mit der entgeltlichen Abgabe der Hunde jedoch mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit Züchtern und Händlern, die Hunde auch aus dem Ausland gegen Entgelt abgeben. Der Kläger wird im Hinblick auf die Einfuhr der Tiere nicht nur gelegentlich tätig. Vielmehr verbringt er in regelmäßigen und relativ kurzen Zeitabständen Tiere nach Deutschland. Die Tätigkeiten der Tierschutzorganisationen und Händler unterscheiden sich in dem Regelfall, in dem der Kläger die Hunde gegen ein Entgelt in Höhe von derzeit 270 € abgibt, in diesem Punkt nicht wesentlich voneinander. Dabei ist bei der Höhe des Entgeltes auch zu berücksichtigen, dass den neuen Tierhaltern lediglich ein Besitzrecht, nicht jedoch das Eigentum an den Tieren, vermittelt wird. Es besteht ein Markt, auf dem es darum geht, Hunde gegen Entgelt abzugeben. Hierbei geht es dem Kläger allein schon aufgrund der Zielrichtung seiner Tätigkeit, nämlich den Tierschutz zu gewährleisten, darum, möglichst zahlreich Tiere zu vermitteln.

31

Auf die Tätigkeit des Klägers ist auch die Vorschrift des § 4 BmTierSSchV anzuwenden. Nach § 4 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV hat, wer gewerbsmäßig Tiere innergemeinschaftlich verbringen oder einführen will, dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat nach § 5 Satz 1 BmTierSSchV insbesondere besondere Buchführungspflichten.

32

Der Kläger handelt gewerbsmäßig im Sinne von § 4 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV. Die Verordnung dient nach ihrer Präambel (Nr. 22) auch der Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die u. a. tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft. Nach Art. 1 der Richtlinie werden mit dieser Richtlinie u. a. die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Tieren in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt. Handel in diesem Sinne ist nach Art. 2 a der Richtlinie 92/65/EWG der Handel im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 90/425/EWG. Nach dieser Vorschrift ist Handel der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten.

33

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist demnach nicht Voraussetzung für einen Handel in diesem Sinne. Die Registrierungspflicht des § 4 BmTierSSchV und die Buchführungspflicht des § 5 BmTierSSchV beruhen auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in Verbindung mit Art. 12 a, b der Richtlinie 90/425/EWG, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass alle Unternehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren betreiben, gehalten sind, sich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu lassen und Buch zu führen über die Lieferung und gegebenenfalls die Empfänger, sowie die weitere Bestimmung der Tiere. Die der Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union dienenden nationalen Rechtsvorschriften sind grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 506/09 – zitiert nach juris). Das bedeutet für die Vorschrift des § 4 BmTierSSchV, dass der in dieser Vorschrift verwendete Begriff "gewerbsmäßig" vorliegt, wenn es sich um einen Handel im Sinne der Richtlinien 92/65/EWG handelt. Danach ist jedoch – wie beschrieben – als Handel der Austausch von wirtschaftlichen Gütern anzusehen. Die wirtschaftlichen Güter in diesem Sinne, die im Austausch stehen, stellen vorliegend auf der einen Seite das vermittelte Besitzrecht an den Hunden und auf der anderen Seite das Entgelt in Form der nicht unerheblichen Schutzgebühr dar.

34

Die Anwendung der Vorschriften des § 4 BmTierSSchV ist nicht durch § 1 Abs. 3 BmTierSSchV ausgeschlossen. Danach sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

35

Es sind hier insbesondere nicht abweichende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 anwendbar. In dieser Verordnung werden nach Art. 1 die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit) festgelegt, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrolle dieser Verbringungen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist demnach eine Verbringung zu „anderen als Handelszwecken“. Wenn schon eine Verbringung zu Handelszwecken vorliegt, sind die Vorschriften der Verordnung nicht weiter anwendbar, es kommt dann insbesondere nicht auf die Definition des Begriffs "Heimtiere" in Art. 3 a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 an. In dieser Verordnung sind nicht etwa Ausnahmen von den Vorgaben der Richtlinie 92/65/EWG geregelt, sondern die Verordnung soll nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 1 die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene harmonisieren. Ein solcher Harmonisierungsbedarf liegt jedoch bei einem Handel im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG nicht vor. Liegt eine Verbringung zu Handelszwecken vor, verbleibt es bei der Anwendung der durch die vorgenannten Richtlinien geprägten nationalen Rechtsvorschriften für den Handel. Daraus ergibt sich auch, dass die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 den Begriff des Handels insoweit nicht hat abweichend regeln wollen. Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 definiert lediglich in einer möglicherweise nicht nur in der deutschen Sprachfassung verunglückten Wortwahl für die Zwecke der Verordnung den Ausdruck „Heimtiere“ als Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder eine Eigentumsübertragung zu sein. Dabei wird nicht berücksichtigt, das Ziel jedes Verkaufs eine Eigentumsübertragung ist. Letztlich geht es aber auch dieser Vorschrift darum, Tätigkeiten, die typischerweise einen Handelszweck erfüllen, von den Vorschriften für Heimtiere auszunehmen.

36

Nicht maßgebend für die Anwendung der Verordnung ist, ob die Tiere aus bekannter Herkunft mit einem bekannten Gesundheitsstatus stammen. Der mangelhafte oder fehlende Nachweis der Herkunft oder des Gesundheitszustands eines Tieres betrifft die Frage, ob die Bestimmungen der Art. 4 und 5 der Verordnung eingehalten worden sind. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, trifft die zuständige Behörde gemäß Art. 14 der Verordnung entsprechende Maßnahmen. Zu diesen Fragen gelangt man jedoch erst, wenn man die Verordnung überhaupt für anwendbar hält, was vorliegend bereits nicht der Fall ist.

37

Die Bestimmung des § 4 BmTierSSchV bliebe für den Kläger aber selbst dann anwendbar, wenn kein Handelszweck vorläge und es sich bei den von ihm verbrachten Tieren um Heimtiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 handeln würde. Denn nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten ohnehin gemäß Art. 12 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG – und damit die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften der BmTierSSchV – für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten, wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedsstaat verbracht werden, die Zahl fünf übersteigt. In Anhang I Teil A sind Hunde und Katzen aufgeführt und der Kläger verbringt, wie aus seinem Internetauftritt ersichtlich ist, immer mehr als fünf Tiere nach Deutschland. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 ist Sinn und Zweck des Art. 1 dieser Verordnung zu verhindern, dass die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken verschleiert werden kann, indem Heimtiere grundsätzlich den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, sobald die Anzahl der eingeführten Heimtiere fünf übersteigt. Die Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 hatte gezeigt, dass bei der Verbringung von Heimtieren ein hohes Risiko besteht, dass diese Verbringung zu anderen als Handelszwecken verschleiert wird. Diese Praktiken sollten vermieden werden (Erwägungsgründe Nr. 5 und Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 388/2010).

38

Die Tätigkeit des Klägers ist auch erlaubnispflichtig gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b TierSchG.

39

Nach dieser Vorschrift bedarf derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Es liegt bei der Tätigkeit des Klägers, soweit es um die Abgabe von Hunden gegen Entgelt geht, ein gewerbsmäßiges Handeln vor. Ein Handel liegt nicht nur bei einem Ein- und Verkauf vor, sondern findet auch statt bei Personen, die Hunde – auch aus dem Ausland – vermitteln und sie direkt an die inländischen Endabnehmer gegen Entgelt gelangen lassen. (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 2. Auflage, § 11 Rn. 11).

40

Ein Gewerbe im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, bei jeder sozial nicht unwertigen (generell nicht verbotenen), auf Gewinnerzielung gerichteten und auf Dauer angelegten selbstständigen Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (BVerwG Urteil vom 26. Januar 1993 – 1 C 25/91 – NVwZ 1993, 775). Die Dauerhaftigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit fortgesetzt ausgeübt wird oder jedenfalls ausgeübt werden soll. Als erstrebter Gewinn ist dabei jeder wirtschaftliche Vorteil, unmittelbar oder mittelbar, anzusehen. Dazu gehört die Vermehrung des eigenen Vermögens deutlich über den Ausgleich eigener Unkosten hinaus (Landmann/Rohwer, Gewerbeordnung, 57. Ergänzungslieferung 2010, Einleitung, Rn. 53/54, zitiert nach BeckOnline).

41

Eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erstrebt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls in einem Teilbereich ein Gewinn erzielt werden soll (VGH Mannheim, Urteil vom 24. September 1999 – 14 S 1197/99 – Gewerbearchiv 2000, 33). Für eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts ist die Gewinnverwendung irrelevant. Bei verbundenen Tätigkeiten muss die jeweils in Betracht kommende Tätigkeit auf ihre gewerberechtliche Zuordnung geprüft werden, eine Saldierung von Gewinn und Verlust in verschiedenen Bereichen wäre bereits eine Berücksichtigung der Gewinnverwendung. Es kann nicht darauf ankommen, ob der erzielte Gewinn in einem Teilbereich etwa für die religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung eines Vereins verwandt werden soll (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1995 – 1 B 205.93 – NVwZ 1995, 473 –). Es wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes im Wesentlichen gleichbedeutend mit dem der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Gewerberechts ist, insbesondere also die Absicht einer Gewinnerzielung voraussetzt. (VG Stuttgart, Beschluss vom 22. Dezember 1998, - 4 K 5551/98 -; Ziff. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 – zitiert nach juris).

42

Die Tätigkeit des Klägers ist bereits unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung als gewerblicher Handel im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen, soweit es um die entgeltliche Abgabe der Hunde geht. Die Einnahmen aus der Schutzgebühr, die im Regelfall 270 € beträgt und damit durchaus die Höhe eines üblichen Verkaufspreises erreichen kann, sollen auch nach den Darstellungen der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung teilweise dazu dienen, die Tätigkeit des Vereins in anderen Bereichen zu ermöglichen und nicht nur die Aufwendungen für das einzelne nach Deutschland gebrachte Tier zu decken, was angesichts der Höhe der Schutzgebühr nachvollziehbar ist. Damit beabsichtigt der Kläger in diesem Teilbereich, einen Gewinn zu erzielen. Dass der Gewinn wiederum zu wohltätigen Zwecken verwandt werden soll, betrifft die Gewinnverwendungsabsicht, nicht jedoch die Gewinnerzielungsabsicht. Es liegt demnach für den Teilbereich eine Gewinnerzielungsabsicht vor, obwohl die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen hat, dass sie insgesamt bei ihrer Tätigkeit, also bei einer Saldierung ihrer Tätigkeitsbereiche, weder einen Gewinn anstrebt noch diesen tatsächlich erzielt.

43

Die Kammer folgt darüber hinaus der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass es für das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des Tierschutzgesetzes keiner Gewinnerzielungsabsicht bedarf (ausführlich Thümmel, Einfuhr und Verbringung von Hunden durch Tierschutzorganisationen, erweitertes Manuskript zum Vortrag am 17. September 2010 "Aktuelle Probleme des Tierschutzes“, Hannover, 16. und 17. September 2010, Fortbildungsveranstaltung der ATF-Fachgruppe Tierschutz und des Institutes für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, 2010, S. 1-20).

44

Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzgesetz der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes dienen muss. Das Tierschutzgesetz will mit dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit die vorbeugende Kontrolle und die erhöhten Anforderungen an die verantwortlichen Personen in den Fällen festlegen, in denen durch das dauerhafte und planmäßige Handeln dieser Person bzw. ihrer Organisationen eine Vielzahl von Tieren betroffen ist. Die erhöhte Gefährlichkeit eines solchen Handelns für die Tiere tritt hier nicht erst mit der Absicht der Gewinnerzielung ein, sondern bereits mit dem Umfang der Tätigkeit, der die Überschaubarkeit eines privaten Haushalts, in dem Tiere gehalten werden, überschreitet. Lässt man die erhöhten Tierschutzanforderungen erst bei einer Gewinnerzielungsabsicht eingreifen, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Tierschutzes. Zu Recht wird ausgeführt, dass ein Indiz dafür, dass ein geschäftlicher Umfang erreicht wird, der zu erhöhten Anforderungen an den Tierschutz führen muss, das Anschwellen von Kosten ist, da diese ab einem gewissen Umfang der Tätigkeit das Bedürfnis nach einer Kostenreduzierung wecken, sodass die Tätigkeit nicht mehr unentgeltlich vorgenommen wird (Thümmel, a.a.O., S. 16). Für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht ist es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, dass eine selbstständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliegt, deren Umfang, der erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig werden lässt, dadurch indiziert wird, dass für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt wird, dass die Kosten zumindest nicht unerheblich reduzieren soll (Thümmel, a.a.O., S. 17).

45

Eine solche am Zweck der tierschutzrechtlichen Bestimmungen orientierte Auslegung verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b TierSchG ist durch § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG bußgeldbewehrt. In solchen Fällen müssen sowohl die Bußgeldvorschrift als auch die materiellen verwaltungsrechtliche Normen in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Artikels 103 Abs. 2 GG genügen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 7 C 4.09 – NVwZ-RR 2010, 309, 310; Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 C 9.08 – NVwZ-RR 2009, 102). Art. 103 Abs. 2 GG enthält die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen. Prinzipiell muss der Normadressat mithin anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann, für ihn erkennbar, das Risiko einer Bestrafung ein. Beides ist nur möglich, wenn in erster Linie der für den Adressaten verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Straftatbestandes maßgebend ist. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Wenn Strafvorschriften in der dargelegten Weise bestimmt sein müssen, so schließt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, bei der Ausgestaltung der Straftatbestände der Vielfalt der zu erfassenden Sachverhalte Rechnung zu tragen. Es ist wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein konkretes Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Die Strafbarkeitsvoraussetzungen sind umso präziser zu bestimmen, je schwerer die angedrohte Strafe ist (BVerfG, Urteil vom 06. Mai 1987 – 2 BvL 11/85 – BVerfGE 75, 329). Dabei ist der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen. Für die Bestimmung des möglichen Sinns können auch dabei jedoch auch gesetzessystematische und teleologische Erwägungen von Bedeutung sein (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 2 BvR 542/09 – zitiert nach juris).

46

Einer Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen, hier der tierschutzrechtlichen Bestimmungen, steht der Bestimmtheitsgrundsatz deshalb nicht entgegen. Zunächst ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Norm des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b TierSchG lediglich bußgeldbewehrt ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Gesetze den Begriff des Gewerbes nicht mit einem völlig gleichen Inhalt gebrauchen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 07. Juli 1960 – VIII ZR 215/59 – BGHZ 33, 321; Thümmel, a.a.O., S. 14), es kann deshalb niemand schutzwürdig darauf vertrauen, dass der Gewerbebegriff in allen Rechtsbereichen wie im Gewerberecht ausgelegt wird. So kommt es etwa nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) und zum Begriff des Unternehmers, der in § 14 BGB als eine Person definiert wird, die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt, nicht darauf an, ob ein Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder damit lediglich Verlust reduzieren will. Der Gewerbebegriff sei vielmehr nach objektiven Gegebenheiten auszurichten, dem habe sich auch die ältere Rechtsprechung des BGH zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff angenähert, die den Zweck der Gewinnerzielung dahin verstanden habe, dass der Geschäftsbetrieb auf Erzielung "dauernder Einnahmen" gerichtet sei (BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05 – NJW 2006, 2250; vgl. dazu Thümmel, a.a.O., S. 15, 16). Vor diesem Hintergrund kann auch der Normadressat der tierschutzrechtlichen Regelungen nicht schutzwürdig erwarten, dass ein gewerbliches Handeln mit Tieren im Sinne des Tierschutzgesetzes bei der regelmäßigen Abgabe von Tieren gegen ein nicht unerhebliches Entgelt verneint wird.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO; eine vorläufige Vollstreckung ist nur wegen der Kosten möglich.

48

Die Kammer lässt die Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrag
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Wer gewerbsmäßig

1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat

1.
über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
2.
Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
1.
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
2.
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
3.
Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
4.
Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
1.
des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
2.
der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

Wer gewerbsmäßig

1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer gewerbsmäßig

1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Wer gewerbsmäßig

1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat

1.
über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
2.
Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
1.
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
2.
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
3.
Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
4.
Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
1.
des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
2.
der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
2.
entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 6 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
3.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4, § 34a Absatz 2 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
4.
ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt,
5.
entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 21 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,
8.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt,
9.
entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt,
10.
einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Absatz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,
12.
entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,
13.
entgegen § 15 Absatz 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen Betrieb beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt,
14.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, oder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt,
15.
entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
16.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
17.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein Tier befördert,
18.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Kopie nicht mitführt,
19.
entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,
20.
entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert,
21.
entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt oder
22.
entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung gewonnenes Material ein- oder ausführt oder
2.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
Artikel 6 oder Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Heimtier verbringt,
2.
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a einen Ausweis nicht vorlegt oder
3.
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b ein Heimtier für die Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) verstößt, indem er als Zirkusbetreiber oder Dressurtierhalter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe a und Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland zieht,
2.
Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass die dort genannten Register auf dem neuesten Stand sind,
3.
Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass alle Tiere von einem dort genannten Pass begleitet sind, oder
4.
Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Angaben in der dort genannten Weise verwahrt werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für einen Begleiter zugänglich sind,
2.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort genannten Weise befördert werden,
3.
entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird,
4.
einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,
6.
entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder zurückbefördert,
7.
entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält,
8.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche nicht einhält,
9.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt,
10.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier befördert,
11.
entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur herrscht oder
12.
entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausführt oder
2.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
3.
entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder unter Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt oder veranlasst,
2.
entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag annimmt,
4.
entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben,
5.
entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,
6.
als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet,
7.
als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
8.
als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
9.
entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
10.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 8 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11.
entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
12.
einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f oder g Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in Verbindung mit Nr. 1.10, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 oder 4.1 oder Kapitel VII über die Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,
13.
entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II den Umgang mit Tieren einer nicht geschulten Person anvertraut,
14.
entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird,
15.
entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,
16a.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Vorschrift des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a eingehalten wird,
17.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel verabreicht werden,
18.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig gemolken werden,
19.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von einem Tierarzt überwacht werden,
20.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht geschlagen oder getreten werden,
21.
entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung über das Fahrtenbuch nicht einhält,
22.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,
23.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden oder Zugang zu Wasser haben,
24.
entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal anvertraut wird, das geschult worden ist,
25.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht,
26.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht rechtzeitig melkt,
27.
entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die dort genannten Ausstattungen verfügt,
28.
entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist,
29.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem Tierarzt überwachen lässt,
30.
entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,
31.
entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,
32.
entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem Kalb einen Maulkorb anlegt,
33.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig füttert,
34.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt oder
35.
als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Wer gewerbsmäßig

1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat

1.
über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
2.
Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
1.
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
2.
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
3.
Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
4.
Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
1.
des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
2.
der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

Wer gewerbsmäßig

1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat

1.
über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
2.
Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
1.
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
2.
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
3.
Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
4.
Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
1.
des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
2.
der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

Wer gewerbsmäßig

1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

1.
lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
2.
von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren),
3.
von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.

Wer gewerbsmäßig

1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.