Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1319

published on 20/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1319
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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014, mit welchem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Gunsten der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am Eixendorfer Stausee der Plan festgestellt und eine Bewilligung erteilt worden ist. Der Betrieb der Wasserkraftanlage an der Vorsperre des Eixendorfer Stausees soll der Erzeugung elektrischer Energie dienen. Die Wasserkraftanlage ist als sog. „bewegliches Kraftwerk“ geplant und stellt eine Pilotanlage im Sinne des „10-Punkte-Programms für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung“ der Bayerischen Staatsregierung dar. Bei diesem Kraftwerkstyp ist das gesamte Krafthaus mit Turbine und Generator beweglich gelagert und kann planmäßig über- und unterströmt werden. Auf diese Weise soll der Fischabstieg gewährleistet und die Anforderungen an den Schutz der Fischpopulation nach § 35 WHG erfüllt werden.

Mit Bescheid des ehemaligen Landratsamts Neunburg vorm Wald vom 7.5.1971 wurde die Talsperre mit Sperrkraftwerk an der Schwarzach bei Eixendorf (Eixendorfer See) planfestgestellt. Zweck der Talsperre ist danach die Erzielung eines wirksamen Hochwasserschutzes und die Niedrigwasseraufhöhung der Schwarzach. Im Rahmen des genannten Bescheids wurde auch die Erlaubnis zur Benutzung des Wassers der Schwarzach zur Erzeugung von Energie an der sog. Hauptsperre erteilt. Die Vorsperre im Eixendorfer See wurde mit Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 7.4.1987 planfestgestellt und liegt innerhalb des Stauraums der Talsperre Eixendorf (Seewasserkörper NR S03). Die Wehrkrone ist auf 435,00 m über NN festgesetzt und muss dauerhaft überströmt werden, wobei sich bei Mittelwasser eine Wasserspiegelhöhe von 435,09 m über NN einstellt. Die Vorsperre dient zur Verhinderung des Trockenfallens der Stauwurzel mit den damit verbundenen Sicht- und Geruchsbelästigungen sowie der besseren Sedimentation (Verlandungsschutz). Vorhabensträger und Begünstigter der zitierten Bescheide ist der Freistaat Bayern.

Die - mit Beschluss vom 9.1.2015 beigeladene - … ist zu 100% ein Unternehmen des Freistaats Bayern. Mit Schreiben vom 23.11.2012, ergänzt mit Unterlagen vom 17.6.2014, beantragte sie das wasserrechtliche Verfahren für Bau und Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage an der Vorsperre des Eixendorfer Stausees in Fließrichtung links. Nach Umsetzung des Vorhabens soll der Wasserspiegel an der Vorsperre um 9 cm abgesenkt bleiben und die Wehrkrone damit nicht mehr überströmt werden. Auf die Antragsunterlagen, insbesondere auf das fischereifachliche Gutachten des Dr. … vom 16.10.2012 mit Ergänzungen, sowie die UVP-Vorprüfung wird verwiesen.

Zur Frage der Umweltverträglichkeit des Vorhabens haben sich das Wasserwirtschaftsamt Weiden mit Stellungnahme vom 19.12.2012 (Bl. I 206 Behördenakten) und die Untere Naturschutzbehörde mit Stellungnahmen vom 6.9.2012 bzw. 12.12.2012 (Bl. I 204, 205 Behördenakten) dahingehend geäußert, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich. Die Feststellungen der Behörde vom 12.3.2013 und vom 8.6.2016 (Bl. I 293 f., VII 2533 ff. Behördenakten) sowie im Bescheid vom 5.12.2014 unter I. (S. 43) und II.3.1.1 der Gründe (S. 98 ff.) kommen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nach den Stellungnahmen aller Fachbehörden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und dass deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe.

Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz forderte mit Stellungnahme vom 15.1.2013 (Bl. I 269 ff. Behördenakten) eine geeignete Fischaufstiegshilfe mit ausreichend Restwasser, die Darlegung der Planung für einen schadlosen Fischabstieg, ein Monitoring hinsichtlich potentieller Fischschäden durch die Anlage, eine auf fünf Jahre befristete Zulassung des Vorhabens und Erteilung einer Bewilligung erst, wenn keine Schäden an der Fischpopulation nachweisbar sind, sowie eine Absenkung in der Bauphase erst ab Mitte Juli zum Schutz des Fischlaichs und der Fischbrut. Mit Stellungnahme vom 8.10.2013 (Bl. II 496 ff. Behördenakten) wurde die Forderung einer Fischaufstiegshilfe nochmals näher begründet. Durch das Vorhaben komme es zu einer Verdriftung von Fischen ins Unterwasser. Das dortige Laichgebiet im Fischschonbezirk würde nahezu vollständig zerstört. Dies könne durch eine Fischaufstiegshilfe teilweise ausgeglichen werden. Eine Verknüpfung der Wasserkörper NR S03 (Eixendorfer See) und NR 132 (Schwarzach von Einmündung Schaufelbach bis Eixendorfer See, Bayerische Schwarzach von Silbersee bis Mündung in die Schwarzach) sei anzustreben. Die Forderung nach einer Fischabstiegshilfe ergebe sich aus einer Beeinträchtigung des natürlichen Fischabstiegs (Juvenildrift). Zum Fischschutz werde ein Rechenstababstand von 20 mm vorgeschlagen. Eine Funktionskontrolle der „fischfreundlichen“ Turbine sei gerechtfertigt. Das Vorhaben werde zu einer Schädigung des wertvollen Unterwasserbereichs (Geschiebemanagement, Restwassermenge, Kieslaichplätze, Jungfischeinstände, Nahrungshabitat, Adultlebensraum) führen. Ausgleich hierfür könne eine Fischaufstiegshilfe bieten. Der Erhalt der Muschelpopulation sei u. a. fischereirechtlich und fischereifachlich notwendig. Sollte ein Monitoring Beeinträchtigungen von Lebensräumen und/oder Fisch- und Muschelpopulationen belegen, sei eine Nachbesserung erforderlich. Nach der Stellungnahme vom 12.6.2014 (Bl. IV 1024 ff. Behördenakten) gebe es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Laichgebiet des Schied, über den ganzen See seien mindestens drei verschiedene Muschelarten verteilt. Im Ergebnis seien die im Verfahren eingereichten fischereifachlichen Gutachten ohne die notwendige Sorgfalt angefertigt worden. Das Vorhaben werde abgelehnt, wenn den Forderungen nicht nachgekommen werde.

Das Sachgebiet Naturschutz beim Landratsamt Schwandorf wandte sich mit Stellungnahme vom 6.9.2012 gegen die Auffassung, Fischaufstiegshilfen seien wegen der Undurchgängigkeit an der Endstufe nur von geringem Nutzen. Das Sachgebiet Naturschutz beim Landratsamt Cham wies mit Stellungnahme vom 20.12.2012 darauf hin, dass durch das Vorhaben (im Wesentlichen auf Fl.Nr. 1## Gemarkung …, Gemeinde …*) Teile des Naturparks und des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ unmittelbar, gesetzlich geschützte Lebensstätten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG) mittelbar betroffen und im weiteren Umgriff Baudenkmale ausgewiesen seien. Aus Gründen des Biotopverbunds sei auch die geforderte Wanderhilfe für Wasserorganismen erforderlich. Es bestehe entgegen der FFH-Vorprüfung auch ein Managementplan für das FFH-Gebiet DE6640371 „Talsystem von Schwarzach, Auerbach und Ascha“. Mit Stellungnahme vom 8.10.2013 bekräftigte die Fachbehörde unter Hinweis auf den Schutz vorkommender Muschelarten ihre Forderung nach einer Fischaufstiegshilfe. Mit Stellungnahme des Sachgebiets Naturschutz beim Landratsamt Schwandorf vom 14.7.2014 (Bl. IV 1088 ff. Behördenakten) wurde die Auffassung der Fischereifachberatung im Wesentlichen geteilt.

Der amtliche Sachverständige des Wasserwirtschaftsamts Weiden äußerte sich mit Gutachten vom 21.10.2013 (Bl. II 554 Behördenakten) dahingehend, dass das Wehr an der Vorsperre bisher dauernd überströmt werde. Durch das Vorhaben werde die Stauhöhe um 9 cm zurückgenommen, ein Überströmen sei dann nur noch an etwa 100 Tagen der Fall, in der übrigen Zeit werde das zulaufende Wasser bis zu 4,5 m³/s konzentriert über das Trog-gerinne mit dem Turbinen-Modul abgeleitet. Dies stelle eine deutliche Veränderung dar. Die Auswirkungen auf die Wasserqualität sei bisher zu wenig untersucht worden. Eine Planung zur Durchgängigkeit sei nicht erfolgt. Eine Fischaufstiegshilfe werde im Maßnahmenprogramm 2010-2015 bisher nicht gefordert. Zum Bewirtschaftungsermessen werde die Auffassung vertreten, dass eine Durchgängigkeit an der Vorsperre nur Sinn mache, wenn eine solche auch an der Hauptsperre umgesetzt werde. Dort sei eine Durchgängigkeit nur mit unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand herzustellen. Die Art der Turbinenanlage sei zum Schutz der Fische grundsätzlich geeignet, ergänzend sei ein umfassendes Fisch-Monitoring durchzuführen. Mit ergänzendem Gutachten vom 20.10.2014 (Bl. IV 1401 Behördenakten) wurde ausgeführt, die wasserwirtschaftlichen Funktionen der Vorsperre würden durch das Vorhaben nicht verschlechtert. Eine Verschlechterung der Gewässergüte könne nur durch ein begleitendes Monitoring ausgeräumt werden. Für den Seewasserkörper NR S03 werde bisher keine Durchgängigkeit gefordert. Es fehlten Erkenntnisse, dass eine Fischaufstiegshilfe zur Erreichung eines guten ökologischen Potentials erforderlich ist. Der Fischabstieg werde über das bewegliche Kraftwerk gewährleistet.

Mit Schreiben vom 17.5.2013 - auf das Bezug genommen wird, Bl. II 444 ff. Behördenakten - erhob der Kläger Einwendungen.

Mit Bescheid vom 5.12.2014 stellte das Landratsamt Schwandorf unter Anordnung der sofortige Vollziehung (B.4) den Plan zur wesentlichen Umgestaltung (Ausbau) des Seewasserkörpers NR S03 (Eixendorfer Stausee) zu Gunsten der Beigeladenen fest (A.) und erteilte die Bewilligung zum Aufstauen des Wassers aus der Schwarzach an der Vorsperre auf 435,00 m über NN, zum Ableiten von bis zu 4,5 m3/s Wasser (Triebwasser) aus dem Vorsperrensee für das Wasserkraftwerk und zum Einleiten des entnommenen Triebwassers in den Hauptsperrensee (B.). Die Nrn. 1.2.3, 1.2.11 (Zweck und Unterhaltung) sowie die unter Nr. 1.1.2 genannten und für verbindlich erklärten Erläuterungen des Vorhabens des Planfeststellungsbeschluss vom 7.4.1987 würden mit diesem Bescheid abgeändert (A.1.3). Beim Bau und Betrieb seien die weiterhin bestehenden Auflagen aus dem Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 7.4.1987 zu beachten (Nebenbestimmung A.2.1.3). Bei der baubedingten Absenkung des Haupt- und Vorsperrensees sei anfänglich das gesamte Seeufer täglich zu kontrollieren (Nebenbestimmung A.2.4.1.2). Für die durch den Bau (Absenkung des Stausees) der Wasserkraftanlage verursachten Schäden, habe die Unternehmerin den Fischereirechtsinhabern eine Entschädigung in Geld zu leisten (A.3.). Die geplante Wasserkraftanlage sei eine Pilotanlage und solle dazu beitragen u. a. einen Stand der Technik für den Fischabstieg zu erarbeiten. Dabei sei es erklärtes Ziel, die Wasserkraftnutzung so ökologisch wie möglich durchzuführen. Zudem diene die Anlage der Erzeugung elektrischer Energie (B.1.2). Die Bewilligung werde bis zum 31.12.2044 erteilt (Nebenbestimmung B.2.1.1). Zur Überwachung der Haupt- und Vorsperre hinsichtlich einer Veränderung der chemisch-physikalischen und biologischen Parameter sei ein näher ausgeführtes Monitoringprogramm nach Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage durchzuführen (Nebenbestimmung B.2.1.5). Für den Fall, dass in künftigen Maßnahmenprogrammen die Durchgängigkeit an der Vorsperre des Eixendorfer Stausees gefordert werde, habe die Unternehmerin hierzu die ökologisch begründete Dotation für eine Fischaufstiegsanlage entschädigungsfrei zur Verfügung zu stellen (Nebenbestimmung B.2.1.10). Die Unternehmerin habe ein Monitoring hinsichtlich potenziell auftretender Fischschäden durch die Anlage durchzuführen (Nebenbestimmung B.2.3.1). Einwendungen des Klägers, welche im Wesentlichen Maßnahmen zur Durchgängigkeit (Fischaufstieg, -abstieg), zum Schutz von Laichgebieten und Habitaten, zum Muschelschutz während der baubedingten Absenkung des Gewässers, ein Monitoring zum Fischschutz sowie eine befristete Erlaubnis für fünf Jahre zum Gegenstand hatten, wurden im Wesentlichen zurückgewiesen (vgl. B.3.). In den Gründen wird zur Planfeststellung u. a. ausgeführt: Der Plan könne gemäß § 68 Abs. 3 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt werden. Nach einer Vorprüfung gemäß § 3a i. V. m. § 3c UVPG sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nachteilige Einwirkungen auf Rechte oder schutzwürdige Belange Dritter, die nach § 70 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 bis 6 WHG zu berücksichtigen sind, seien bezogen auf die zeitlich befristete Absenkung der Vorsperre (während der Bauzeit) zu erwarten. Durch die Absenkung würde fast der gesamte Fischbestand von der Vorsperre in die Hauptsperre gelangen. Jedoch seien hierfür Gründe des Wohls der Allgemeinheit gegeben. Die Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft entspreche dem von der Bayer. Staatsregierung am 24.5.2011 beschlossenen bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“. Die Unternehmerin setze auch die fachbehördlichen Anforderungen zum Muschelschutz um. Entgegen den Forderungen der Fachberatung für Fischerei (nur Mitte Juli bis Ende November) könne eine Absenkung bereits ab Mitte März erfolgen, Schäden seien zu entschädigen. Die Bewilligung könne gemäß § 12 WHG erteilt werden. Das Vorhaben habe ein Investitionsvolumen von ca. 1 Mio. Euro. Daher sei für die Unternehmerin eine gesicherte Rechtsstellung erforderlich (§ 14 Abs. 1 WHG). Das innovative Wasserkraftwerk sei ein Vorzeigeprojekt. Die von den Fachstellen aufgezeigten nachteiligen Auswirkungen könnten durch entsprechende Nebenbestimmungen verhindert bzw. vermindert werden (§ 12 Abs. 1 WHG). Hinsichtlich der geforderten Durchgängigkeit komme § 34 Abs. 2 WHG zur Anwendung. Der Eixendorfer Stausee sei ein erheblich veränderter Wasserkörper, für den im Maßnahmenprogramm bisher keine Durchgängigkeit gefordert ist. Ziel sei entsprechend § 27 Abs. 2 WHG nicht der gute ökologische Zustand, sondern das gute ökologische Potential.

§ 35 WHG bezwecke den Schutz der Fischpopulation als solches, nicht den Schutz jedes einzelnen Fisches. Der Fischschutz im Abstieg werde durch das innovative Kraftwerk, die sehr niedrige Strömungsgeschwindigkeit und den Rechenabstand von 20 mm erreicht. Der Nachweis des funktionierenden Fischabstiegs solle durch ein entsprechendes Monitoring erbracht werden. Zur von den Fachbehörden geforderten Fischaufstiegshilfe stelle sich die Abgrenzungsfrage zwischen den §§ 34 und 35 WHG, die nach dem Verursacherprinzip vorzunehmen sei. Die 1987 errichtete Vorsperre stehe im Eigentum des Freistaats Bayern und sei nicht der Unternehmerin zuzurechnen. Für die aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit stelle die Wehranlage das maßgebliche Hindernis dar. Sollte ein Erfordernis der Durchgängigkeit im kommenden Maßnahmenprogramm 2016-2021 festgestellt werden, wäre der Freistaat Bayern dazu verpflichtet. Durch den Wegfall der dauerhaften Überströmung der Wehrkrone würden darunterliegende potentielle Laichplätze u. a. des Schied gefährdet. Entgegen den Forderungen der Fachbehörden zum Ausgleich durch eine Fischaufstiegshilfe genügten aus wirtschaftlichen Gründen (Wasserentzug zum Nachteil der Energieausbeute, Investitions- und Betriebskosten einer Fischaufstiegshilfe) wie von der Unternehmerin vorgeschlagen Bau, Betrieb und Unterhaltung eines Ersatzplatzes (Nebenbestimmung B.2.1.7.5). Nach dem Wasserkörper-Steckbrief zum Seewasserkörper NR S03 sei die Fischfauna nicht relevant. Einer Verschlechterung der Wassergüte werde durch zusätzliche Wasserabgabe am Wehr an kritischen Tagen entgegen gewirkt. Im Rahmen der bewilligten Gewässerbenutzung sei mit keiner Beeinträchtigung eines Rechts oder Nachteils eines Dritten gemäß § 14 Abs. 3 und 4 WHG zu rechnen, die nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden könne. Eine Fischaufstiegshilfe sei hierfür nicht erforderlich. Im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG werde der innovativen Wasserkraftanlage der Vorzug gegeben. Das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung sei insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und dem von der Pilotanlage zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik begründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7.1.2015 hat der Kläger vorliegende - zunächst unter dem Az. RO 8 K 15.18 anhängige, dann unter dem Az. RO 8 K 16.1319 fortgeführte - Klage erheben und mit weiterem Schriftsatz vom 14.8.2016 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen lassen. Auf die Klagebegründung mit Schriftsatz vom 13.2.2015 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen (Anlage 4.1 der Antragsunterlagen, Feststellungen zur UVP vom 12.3.2013 und vom 8.6.2016, Bl. I 293 f. und Bl. VII 2533 ff. Behördenakten). Ein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele aus §§ 27. ff. WHG liege nicht vor. Das Vorhaben führe zu keinen wesentlichen negativen Einflüssen auf den gesamten Seewasserkörper. Einer Beeinträchtigung der Gewässergüte solle ein begleitendes Monitoringprogramm entgegenwirken; im Übrigen werde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.5.2016 - C-346/14 verwiesen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschlechterung des Gewässerzustands gerechtfertigt und das Vorhaben dann auch genehmigungsfähig sei. An der Umsetzung des Vorhabens bestehe ein hohes öffentliches Interesse, wie es im sog. 10-Punkte-Fahrplan der Bayerischen Staatsregierung zum Ausdruck komme. Die Beigeladene habe bereits Aufträge in Millionenhöhe vergeben. Unklarheiten über den Fischschutz sollten im Rahmen des Monitoringprogramms geklärt werden. Der Fischabstieg sei durch den Betrieb der Pilotanlage gewährleistet. Eine ausgeprägte Sogwirkung oberhalb der Anlage sei nicht zu erwarten. Der Sauerstoffeintrag in den Hauptsee führe außerhalb des Bereichs der Vorsperre zu keiner Übersättigung. Eine signifikante Nährstoffanreicherung im Hauptsee sei nicht zu erwarten. Die Frage, wo sich ein Laichgebiet unterhalb der Vorsperre befinde, habe nicht abschließend geklärt werden können. Ein Ersatzlaich Platz sei im Abstrombereich der geplanten Turbine vorgesehen, Details seien noch festzulegen. Außerdem seien auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 WHG gegeben. Das Vorhaben liege im öffentlichen Interesse, wie es im sog. 10-Punkte-Fahrplan der Bayerischen Staatsregierung zum Ausdruck komme. Die Leistung der Anlage liege bei 175 kW und diene der Erforschung eines neuen fischverträglichen Kraftwerkstyps. Das vorhandene Querbauwerk der Vorsperre sei im Rahmen des gesetzlichen Prüfauftrags nach § 35 Abs. 3 WHG ausgewählt worden. Zur geforderten Fischaufstiegshilfe stelle sich die Abgrenzungsfrage zwischen den §§ 34 und 35 WHG, die nach dem Verursacherprinzip vorzunehmen sei. Die 1987 errichtete Vorsperre stehe im Eigentum des Freistaats Bayern und sei nicht der Beigeladenen zuzurechnen. Für die aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit stelle die Wehranlage das maßgebliche Hindernis dar. Sollte ein Erfordernis der Durchgängigkeit im kommenden Maßnahmenprogramm 2016-2021 festgestellt werden, wäre der Freistaats Bayern dazu verpflichtet. Ein Verstoß gegen Artenschutzrecht liege nicht vor. Im Rahmen der Planfeststellung sei auch die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung geprüft worden. § 39 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. Art. 15 der Richtlinie 92/43/EWG sei nicht zu prüfen gewesen, weil mit Ausnahme des Schied keine FFH-V-Arten genannt worden seien, und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zeitlich sei für das Bauvorhaben der Umstand genutzt worden, dass aufgrund sicherheitstechnischer Überprüfungen an den Talsperreneinrichtungen durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden der Wasserspiegel seit Herbst 2016 ohnehin abgesenkt habe werden müsse. Mittlerweile befinde sich auch ein Antrag auf wasserrechtliche Zulassung von Errichtung und Betrieb einer Fischaufstiegshilfe im Planfeststellungsverfahren, Antragsteller und Vorhabensträger sei hier der Freistaat Bayern als Inhaber der Stauanlage (Vorsperre).

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ab Oktober 2016 wurde der Wasserspiegel im Vor- und Hauptsee wegen Revisionsarbeiten an der Hauptsperre abgesenkt, die Absenkung wurde für die Bauarbeiten zur Errichtung der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage genutzt. Bei der Leerung der Stauseen kam es angeblich zu einer Gewässerverunreinigung durch Schlammeintrag in die Schwarzach, in deren Verlauf sich der Eixendorfer Stausee befindet (siehe Strafanzeige Staatsanwaltschaft Regensburg Az. 150 UJs 71422/16). Derzeit werden Haupt- und Vorsee wieder auf die vorgesehene Höhe angestaut. Die Wasserkraftanlage soll demnächst in Betrieb gehen.

Mit Beschluss vom 31.10.2016 - RO 8 S. 16.1289 hat das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.2.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Kläger ist als anerkannte Naturschutzvereinigung gemäß § 2 Abs. 1, § 3 UmwRG insoweit klagebefugt, ohne eine eigene Rechtsverletzung geltend machen zu müssen.

1. Die Errichtung der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage stellt einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau im Sinne von § 68 WHG dar. Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn 1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und 2. andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 68 Abs. 3 WHG). Der Betrieb der Wasserkraftanlage durch Aufstauen an der Staumauer, Ableiten von Wasser aus dem Vorsperrensee und Wiedereinleiten von Wasser in den Hauptsee zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie ist als Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 WHG) gemäß § 8 Abs. 1 WHG – hier in Form der Bewilligung - zulassungspflichtig. Gemäß § 12 Abs. 1 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder 2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG.

a) Nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.14 und 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG bedarf das streitgegenständliche Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit. Unter den in § 4 Abs. 1 UmwRG näher bezeichneten Voraussetzungen kann die Aufhebung einer Entscheidung verlangt werden, wenn u.a. eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Satz 1 Nr. 1b). Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich (Satz 2).

b) Aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG kann zwar keine Klagebefugnis hergeleitet werden, § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UVPG räumt dem Einzelnen aber eine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition ein, wenn sich die Klagebefugnis des Klägers aus anderen Vorschriften ableiten lässt. Dies hat zur Folge, dass der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt. Für die Begründetheit der Klage kommt es, entgegen § 46 VwVfG, damit nicht darauf an, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 62; VGH BW, U. v. 11.4.2014 - 5 S 534/13 - juris Rn. 45; VGH BW, U.v. 3.7.2014 - 5 S 1282/13 - juris Rn. 35).

c) Gemäß § 3c Satz 1 UVPG muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit in unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - juris Rn. 25). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - juris Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - juris Rn. 49; BVerwG).

Bei der Frage, ob Umweltauswirkungen erheblich sind, kommt es entscheidend darauf an, ob mögliche nachteilige Umweltauswirkungen bei Anlegung der Maßstäbe des einschlägigen Fachrechts erheblich oder nicht erheblich sind. In den Fällen, in denen bei überschlägiger Prüfung festgestellt werden kann, dass die möglichen Umweltauswirkungen zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, kann eine erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigung gegeben sein. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesen Fällen sinnvoll, z. B. um zu prüfen, ob Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen getroffen werden können, mit denen diese Umweltauswirkungen zumindest so vermindert werden können, dass eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gegeben ist. Darüber hinaus ist eine Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen immer dann gegeben, wenn sie zwar nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, für die Entscheidungsfindung jedoch insoweit von Bedeutung sind, dass sie als gewichtige Belange in die Abwägung eingestellt werden müssen und insoweit zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen können und/oder von einer solchen Schwere, Nachhaltigkeit und Bedeutung sind, dass das Vorhaben ohne Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen bei der in der Vorprüfung gebotenen pauschalierten Betrachtung nicht zugelassen werden kann (VG Kassel, B.v. 4.4.2016 - 1 L 2532/15.KS unter Hinweis auf: Schink, Die Vorprüfung in der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG, NVwZ 2004, 1182, 1187, Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, August 2015, § 3c UVPG Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. So liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U.v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m.w.N.; U.v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m.w.N.). Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U.v. 25.6.2014 a.a.O. Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. auch OVG NW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71 m.w.N.).

d) Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG. U.v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - juris Rn. 16; VGH BW, B.v. 25.9.2012 - 10S 731/12 - juris Rn. 28). Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - juris Rn. 29). Dem Sachverständigenbeweis ist diese Rechtsfrage nicht zugänglich.

Vorliegend hat die Behörde die nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.14 und Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung durchgeführt (siehe Feststellungen vom 12.3.2013 und vom 8.6.2016, Bl. I 293 f. und Bl. VII 2533 ff. Behördenakten). Die am Prüfungsmaßstab der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ausgerichtete Einschätzung der Behörde, dass keine UVP durchzuführen ist, ist auch nachvollziehbar und plausibel. Der Prüfung lagen die in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zugrunde, die in Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien wurden auf ihr Vorliegen und ihre Relevanz für das zur Zulassung gestellte Vorhaben überprüft. Bereits vor Antragstellung hat die Behörde das geplante Vorhaben mit der Beigeladenen und den einschlägigen Fachstellen erörtert (vgl. Bl. I 1 - 17 Behördenakten). Der Antrag vom 23.11.2012 berücksichtigt die aufgezeigten Vorgaben. Mit Stellungnahme vom 19.12.2012 hat das Wasserwirtschaftsamt Weiden und mit Stellungnahmen vom 6.9.2012 bzw. 12.12.2012 hat die Untere Naturschutzbehörde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich erachtet. Weiteren Forderungen der einschlägigen Fachstellen ist die Beigeladene mit ergänzenden Unterlagen vom 17.6.2014 nachgekommen. Der Bescheid vom 5.12.2014 macht unter A.1.2.1 die Anlage 4 der Antragsunterlagen (UVP-Vorprüfung) zum Gegenstand der behördlichen Entscheidung. Anlage 4 der Antragsunterlagen setzt sich unter detaillierter Darstellung aller nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.14 und Nr. 13.18.1 der Anlage 1 und Anlage 2 zum UVPG relevanten Gesichtspunkte mit den entscheidungserheblichen Kriterien auseinander. Die Feststellungen vom 12.3.2013 und vom 8.6.2016 (Bl. I 293 f., VII 2533 ff. Behördenakten) sowie im Bescheid vom 5.12.2014 unter I. (S. 43) und II.3.1.1 der Gründe (S. 98 ff.) kommen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nach den Stellungnahmen aller Fachbehörden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und dass deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe.

Soweit der Kläger hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens der Auffassung der Behörde entgegen tritt, kann dies nur im Rahmen der weiteren materiellen Prüfung von Bedeutung sein, wenn sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig erweist.

3. Der angefochtene Bescheid ist unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

Die einschlägigen Behördenentscheidungen zur Haupt- und Vorsperre sind zu Gunsten des Freistaats Bayern als Vorhabensträger ergangen (Bescheide vom 7.5.1971 und vom 7.4.1987). Soweit der hier angefochtene Bescheid vom 5.12.2014 nunmehr (unter A. 1.3) den Planfeststellungsbeschluss vom 7.4.1987 abändert bzw. (unter A. 2.1.3) der Beigeladenen die Beachtung von Auflagen aus dem Bescheid vom 7.4.1987 auferlegt, übersieht die Behörde, dass hier die Beigeladene Bescheidsadressat ist, nicht aber der Vorhabensträger des Bescheids vom 7.4.1987. Wenn man - wie die Beklagtenseite im Verfahren ausdrücklich betont - tatsächlich rechtlich konsequent zwischen der Beigeladenen als eigene Rechtspersönlichkeit und dem Freistaat Bayern als Vorhabensträger von Haupt- und Vorsperre trennen muss, so ist logischerweise eine Änderung des Bescheids vom 7.4.1987 (A.1.3 des streitgegenständlichen Bescheids) gegenüber dem dortigen Vorhabensträger nicht wirksam vorgenommen worden. Jedenfalls ist aber die der Beigeladenen auferlegte Beachtenspflicht hinsichtlich der Auflagen aus dem Bescheid vom 7.4.1987 (A.2.1.3 des streitgegenständlichen Bescheids) rechtswidrig, weil nach einem objektiven Empfängerhorizont der Beigeladenen der Bescheid vom 7.4.1987 und die dortigen Auflagen nicht bekannt sein mussten und daher zum Gegenstand des hier streitgegenständlichen Bescheids - etwa als Zitat oder Anlage zum Bescheid - gemacht werden hätten müssen.

4. Die Zulassung des Vorhabens für 30 Jahre (bis zum 31.12.2044) ist rechtswidrig.

Hält man die Beigeladene daran fest, dass hier in einem Pilotprojekt Erkenntnisse gewonnen werden sollen, so drängt sich auf, an Stelle einer (für 30 Jahre geltenden) Bewilligung eine befristete Zulassung zu erteilen. Es ist nichts dargelegt oder sonst ersichtlich, dass für den erhofften Erkenntnisgewinn mehr als etwa fünf Jahre benötigt werden. Insbesondere greift das Argument der Behörde nicht, im Hinblick auf hohe Investitionskosten bedürfe es entsprechend langer Rechtssicherheit für die Beigeladene. Es liegt in der Natur der Sache einer Versuchsanlage, erst nach Vorliegen der Ergebnisse über einen Weiterbetrieb zu entscheiden. Der Betreiber trägt insoweit auch das Investitionsrisiko. Unabhängig davon sind nach den Bescheidsgründen und den Stellungnahmen der Fachbehörden Auswirkungen des Vorhabens insbesondere auf die Wasserqualität, die Durchgängigkeit, die Lebensräume und die Fisch- und Muschelpopulation noch nicht geklärt und daher im Rahmen eines fünf Jahre laufenden Monitoringprogramms erst zu ermitteln und zu bewerten. Insoweit handelt es sich um die Abklärung von Voraussetzungen für die wasserrechtliche Zulassung (vgl. § 12 Abs. 1 und § 68 Abs. 3 WHG). Wenn die Behörde hier aber das Vorhaben bereits bis 2044 zulässt, ohne die angeblich nützlichen Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt abzuwarten, bindet sie sich in unzulässiger Weise selbst für den Fall, dass das bescheidsgegenständliche Monitoring erhebliche Nachteile ergeben sollte. Die hohen Investitionskosten und die Bedeutung des Vorhabens für die Energieversorgung werden damit über den Schutz der Umwelt gestellt, ohne das Ausmaß möglicher Umweltschäden überhaupt zu kennen. So ist derzeit nicht einmal klar, ob eventuell erforderliche und im Bescheid vorbehaltene Nachbesserungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen ausreichend sein werden. Trotz der teilweise vorbehaltenen späteren Nachbesserung wird jedenfalls das Durchsetzungsrisiko auf die Behörde verlagert.

5. Das geltend gemachte hohe öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens entbindet nicht von der Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Naturschutzrechts.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 wie die Behörde ein hohes öffentliches Interesse an der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens angenommen. Das Vorhaben könne ganzjährig ca. 175 bis 200 Durchschnittshaushalte mit Strom versorgen. Dieses öffentliche Interesse spiegele sich im Bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ (Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 24.5.2011) wieder. Außerdem solle die Anlage der Erforschung einer neuen Wasserkrafttechnologie, die eine fischverträgliche Wasserkraftnutzung ermöglichen soll, dienen. Demgegenüber hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 17.4.2015 - RO 8 S. 15.245 Bedenken dahingehend geäußert, dass politische Absichtserklärungen weder gesetzliche Vorgaben zu relativieren noch das Wohl der Allgemeinheit zu definieren vermögen. Soweit es um die Erforschung neuer Technologien geht, trage der Unternehmer grundsätzlich das Kostenrisiko, es erschließe sich nicht, wieso für ein Pilotprojekt eine wasserrechtliche Zulassung über dreißig Jahre erfolgen müsse, zumal noch nicht feststehe, ob das durchzuführende Monitoringprogramm negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie ergeben wird. Daran wird festgehalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Rechtmäßigkeit eines wasserrechtlichen Vorhabens (anders als etwa im Baurecht) grundsätzlich vor dessen Umsetzung geklärt werden (Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Klage: § 80 Abs. 1 VwGO). Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) steht es auch ausschließlich dem Gesetzgeber zu, das Wohl der Allgemeinheit näher zu bestimmen. Ein - von dritter Seite formulierter - Vorrang bestimmter Energiekonzepte oder der Erforschung einer neuen Technologie gegenüber etwa im Naturschutzrecht oder im Wasserrecht zum Ausdruck kommenden Belangen ist dem Willen des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. Insbesondere formuliert auch das EEG keinen Vorrang von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie gegenüber den nach Wasser- und Naturschutzrecht maßgeblichen Belangen (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879). Angemerkt sei noch, dass im Antrag der Beigeladenen ausschließlich die Erzeugung elektrischer Energie als Vorhabenszweck genannt wird; dass der Einsatz einer beweglichen Turbine als Pilotprojekt neue Erkenntnisse zum Fischschutz bringen soll, erscheint hingegen im Nachhinein zielorientiert in den Vordergrund geschoben zu sein, nachdem von Beigeladenenseite darauf hingewiesen wird, dass eine solche Turbine andernorts bereits im Einsatz ist.

6. Der Bescheid vom 5.12.2014 ist rechtswidrig, weil die Beigeladene nicht verpflichtet worden ist, im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage auch eine Fischaufstiegshilfe zu schaffen und funktionsfähig zu betreiben.

a) Gemäß § 34 Abs. 1 WHG dürfen die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen. Gemäß § 35 Abs. 1 WHG darf die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

b) Im Rahmen der vorgenommenen Zurechnung an unterschiedliche Rechtspersonen übersieht die Beklagtenseite zunächst schon, dass der Aufstau an der Vorsperre nicht ausschließlich dem Vorhabensträger der Vorsperre zuzurechnen ist, sondern dass die erteilte Bewilligung hier gerade auch den Aufstau des Wassers aus der Schwarzach an der Vorsperre zulässt (B. 1.1 a). Unabhängig davon spricht viel dafür, hier den Freistaat Bayern als Betreiber der Vorsperre und die zu 100% in dessen Eigentum stehende Beigeladene als Betreiber der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage einheitlich als verantwortlich für die Schaffung der Durchgängigkeit anzusehen. Der Freistaat Bayern kann sich wohl nicht dadurch von einer wasserrechtlichen Verpflichtung zur Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers freistellen, dass er negative Auswirkungen des Aufstaus ausschließlich der vorhandenen Vorsperre zuordnet und die streitgegenständliche Wasserkraftanlage ausschließlich als Verbesserung ansehen will.

c) Ob sich - losgelöst vom streitgegenständlichen Vorhaben - eine Pflicht zur Errichtung einer Fischaufstiegshilfe an der Vorsperre zwingend aus § 34 bzw. § 35 WHG ergibt, kann offen bleiben.

Der amtliche Sachverständige des Wasserwirtschaftsamts Weiden hat sich mit Gutachten vom 21.10.2013 (Bl. II 554 Behördenakten) dahingehend geäußert, dass das Wehr an der Vorsperre bisher dauernd überströmt werde. Durch das Vorhaben werde die Stauhöhe um 9 cm zurückgenommen, ein Überströmen sei dann nur noch an etwa 100 Tagen der Fall, in der übrigen Zeit werde das zulaufende Wasser bis zu 4,5 m³/s konzentriert über das Trog-gerinne mit dem Turbinen-Modul abgeleitet. Dies stelle eine deutliche Veränderung dar. Die Auswirkungen auf die Wasserqualität sei bisher zu wenig untersucht worden. Eine Planung zur Durchgängigkeit sei nicht erfolgt. Eine Fischaufstiegshilfe werde im Maßnahmenprogramm 2010-2015 bisher nicht gefordert. Zum Bewirtschaftungsermessen werde die Auffassung vertreten, dass eine Durchgängigkeit an der Vorsperre nur Sinn mache, wenn eine solche auch an der Hauptsperre umgesetzt werde. Dort sei eine Durchgängigkeit nur mit unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand herzustellen. Die Art der Turbinenanlage sei zum Schutz der Fische grundsätzlich geeignet, ergänzend sei ein umfassendes Fisch-Monitoring durchzuführen. Mit ergänzendem Gutachten vom 20.10.2014 (Bl. IV 1401 Behördenakten) wurde ausgeführt, die wasserwirtschaftlichen Funktionen der Vorsperre würden durch das Vorhaben nicht verschlechtert. Eine Verschlechterung der Gewässergüte könne nur durch ein begleitendes Monitoring ausgeräumt werden. Für den Seewasserkörper NR S03 werde bisher keine Durchgängigkeit gefordert. Es fehlten Erkenntnisse, dass eine Fischaufstiegshilfe zur Erreichung eines guten ökologischen Potentials erforderlich ist. Der Fischabstieg werde über das bewegliche Kraftwerk gewährleistet.

Ob nach dem Maßnahmenprogramm eine Durchgängigkeit des Gewässers vorgesehen ist, hat nach dem Verständnis des Gerichts in erster Linie Bedeutung dafür, ob durch nachträgliche Anordnungen im Sinne von § 13 WHG vorhandene Stauanlagen durchgängig gemacht werden sollen. Insofern wäre dieser Gesichtspunkt nur dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn die Vorsperre unverändert in ihrem bisherigen Zustand weiterbetrieben würde. Zu Recht hält der Fachberater für Fischerei im Übrigen entgegen, dass der Freistaat Bayern als Betreiber der Haupt- und Vorsperre ein erkennbares wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, den Eixendorfer See als eigenen Seewasserkörper NR S03 in das Maßnahmenprogramm einzustellen und damit isoliert zu betrachten. Aus fischereifachlicher Sicht sei jedoch eine Verknüpfung der Wasserkörper NR S03 (Eixendorfer See) und NR 132 (Schwarzach von Einmündung Schaufelbach bis Eixendorfer See, Bayerische Schwarzach von Silbersee bis Mündung in die Schwarzach) anzustreben. Anzumerken ist hierzu, dass nach ständiger Rechtsprechung - worauf auch die Fachbehörden immer wieder hinweisen - auch die örtlich begrenzte Schaffung einer Durchgängigkeit in der Regel eine gewässerökologische Verbesserung mit sich bringt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagtenseite bisher überhaupt Machbarkeitsüberlegungen bzw. Kostenstudien hinsichtlich einer Fischaufstiegshilfe an der Hauptsperre angestellt hätte.

d) Zur Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls die Errichtung und der Betrieb einer funktionierenden Fischaufstiegshilfe zwingend im Zusammenhang mit der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens erforderlich, um schädliche Auswirkungen auf die Gewässerökologie auszugleichen.

aa) Rechtlicher Maßstab für eine Zulassung des Vorhabens sind insbesondere § 34 Abs. 1 i.V.m. §§ 27 bis 31 sowie § 35 Abs. 1 WHG. Dabei ist hier davon auszugehen, dass sich durch das Vorhaben eine Verschlechterung des ökologischen Potentials des Gewässers ergeben wird. Die zu erwartenden Verschlechterungen erfordern entsprechende Ausgleichs- bzw. Schutzmaßnahmen für die Fischpopulation. Soweit es diesbezüglich überhaupt noch auf ein Bewirtschaftungsermessen der Behörde ankommen sollte, wäre das Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Dies gilt zunächst einmal für die Absenkung des Wasserspiegels während der Bauzeit. Die Behörde erkennt insoweit zwar die daraus entstehenden Beeinträchtigungen (insbesondere Muschelschutz, Verlust von Laichplätzen, Wasserqualität), rechtfertigt dies allerdings in unzulässiger Weise damit, dass das Vorhaben dem am 24.5.2011 von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Energiekonzept „Energie innovativ“ entspreche. Derartige politische Absichtserklärungen vermögen aber weder gesetzliche Vorgaben zu relativieren noch das Wohl der Allgemeinheit zu definieren. Tatsächlich scheint es im Übrigen entgegen den Bekundungen der Beklagten- und Beigeladenenseite bei dem bereits erfolgten Absenken von Haupt- und Vorsee auch zu Beeinträchtigungen der Schwarzach unterhalb der Hauptsperre gekommen zu sein (Schlammeintrag).

Auch nach Fertigstellung des Vorhabens sind Verschlechterungen im ökologischen Potential des Gewässers nicht auszuschließen. So weisen insbesondere die Fachberatung für Fischerei und die Fachbehörden für Naturschutz darauf hin, dass es durch die streitgegenständliche Kraftwerksanlage zu einer Verdriftung von Fischen aus dem Vorsperrensee in den Hauptsperrensee kommen werde, ohne die Rückwanderung zu ermöglichen. Außerdem führe das Vorhaben zu einem Laichplatzverlust für strömungsliebende Fischarten, der nicht allein durch Ersatzlaichplätze ausgeglichen werden könne. Der von Beigeladenenseite in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2017 beigezogene Fischereisachverständige Dr. … hat zwar darauf hingewiesen, dass es bisher durch Überströmen der Vorsperre ebenfalls zu einer Juvenildrift in den Hauptsee gekommen sei und sich das Problem durch die Wasserkraftanlage nicht verschärfe. Für das Gericht liegt jedoch auf der Hand, dass bei einer Verdriftung, die künftig über den in der Verantwortung der Beigeladenen stehenden Kraftwerkskanal erfolgen wird, der in den Hauptsee gelangten Fischpopulation aus gewässerökologischen Gründen eine Rückkehr in den Oberlauf ermöglicht werden muss; der Fachberater für Fischerei hat diesbezüglich anschaulich von einem „Fischknast“ im Hauptsee gesprochen.

Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz hat mit Stellungnahme vom 15.1.2013 (Bl. I 269 ff. Behördenakten) überzeugend eine geeignete Fischaufstiegshilfe mit ausreichend Restwasser gefordert und dies mit Stellungnahme vom 8.10.2013 (Bl. II 496 ff. Behördenakten) nochmals näher begründet. Durch das Vorhaben komme es zu einer Verdriftung von Fischen ins Unterwasser. Das dortige Laichgebiet im Fischschonbezirk würde nahezu vollständig zerstört. Dies könne durch eine Fischaufstiegshilfe teilweise ausgeglichen werden. Eine Verknüpfung der Wasserkörper NR S03 (Eixendorfer See) und NR 132 (Schwarzach von Einmündung Schaufelbach bis Eixendorfer See, Bayerische Schwarzach von Silbersee bis Mündung in die Schwarzach) sei anzustreben. Das Vorhaben werde zu einer Schädigung des wertvollen Unterwasserbereichs (Geschiebemanagement, Restwassermenge, Kieslaichplätze, Jungfischeinstände, Nahrungshabitat, Adultlebensraum) führen. Ausgleich hierfür könne eine Fischaufstiegshilfe bieten. Der Erhalt der Muschelpopulation sei u.a. fischereirechtlich und -fachlich notwendig. Sollte ein Monitoring Beeinträchtigungen von Lebensräumen und/oder Fisch- und Muschelpopulationen belegen, sei eine Nachbesserung erforderlich. Nach der Stellungnahme vom 12.6.2014 (Bl. IV 1024 ff. Behördenakten) gebe es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Laichgebiet des Schied, über den ganzen See seien mindestens drei verschiedene Muschelarten verteilt. Im Ergebnis seien die im Verfahren eingereichten fischereifachlichen Gutachten ohne die notwendige Sorgfalt angefertigt worden. Das Vorhaben werde abgelehnt, wenn den Forderungen nicht nachgekommen werde. Auch das Sachgebiet Naturschutz beim Landratsamt Schwandorf hat sich mit Stellungnahme vom 6.9.2012 gegen die Auffassung, Fischaufstiegshilfen seien wegen der Undurchgängigkeit an der Endstufe nur von geringem Nutzen gewandt. Das Sachgebiet Naturschutz beim Landratsamt Cham hat mit Stellungnahme vom 20.12.2012 ebenfalls darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Biotopverbunds auch die geforderte Wanderhilfe für Wasserorganismen erforderlich sei. Es bestehe entgegen der FFH-Vorprüfung auch ein Managementplan für das FFH-Gebiet DE6640371 „Talsystem von Schwarzach, Auerbach und Ascha“. Mit Stellungnahme vom 8.10.2013 hat die Fachbehörde unter Hinweis auf den Schutz vorkommender Muschelarten ihre Forderung nach einer Fischaufstiegshilfe bekräftigt. Mit Stellungnahme vom 14.7.2014 (Bl. IV 1088 ff. Behördenakten) hat das Sachgebiets Naturschutz beim Landratsamt Schwandorf die Auffassung der Fischereifachberatung im Wesentlichen geteilt. Insbesondere kann die vorgesehene Schaffung eines Ersatzlaichplatzes die von Fischereifachberatung und Naturschutzbehörden aufgezeigten Nachteile nicht hinreichend kompensieren.

Das Gericht hält die Auffassung der Fachberatung für Fischerei für überzeugend, dass ein entsprechender Ausgleich hier nur durch Schaffung der Durchgängigkeit an der Vorsperre erfolgen kann. Die von der Behörde und der Beigeladenen angedachten Ersatzlaichplätze sind nach Einschätzung der Fachberatung für Fischerei nicht ausreichend. Ein Absehen von der Schaffung der Durchgängigkeit ist im Übrigen auch nicht mit der Aussage des Bescheids vereinbar, es sei erklärtes Ziel, die Wasserkraftnutzung so ökologisch wie möglich durchzuführen (B. 1.2). Das Erfordernis einer Durchgängigkeit an der Vorsperre ist grundsätzlich losgelöst davon zu betrachten, ob und inwieweit an anderer Stelle eine Durchgängigkeit besteht. Auffallend ist hier jedoch, dass in der Schwarzach oberhalb des Eixendorfer Sees durch das Landratsamt Cham mit jüngeren Bescheiden Maßnahmen zur Durchgängigkeit getroffen worden sind. Unterhalb des Eixendorfer Sees ist das Landratsamt Schwandorf nach den vorliegenden Bescheiden den Vorgaben zur Umsetzung einer Gewässerdurchgängigkeit nur unzureichend nachgekommen. So sind etwa Zulassungsbescheide für Triebwerksanlagen teilweise schon in den 1990er Jahren ausgelaufen, teilweise sind bei Ausleitungskraftwerken Restwasserforderungen Bescheidsgegenstand. Haupthindernis ist offenbar die Hauptsperre des Eixendorfer Sees. Auch wenn insoweit zur Schaffung einer Durchgängigkeit ein erheblicher technischer Aufwand erforderlich wäre (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.3.2014), ist der Beklagte als Verursacher auf Dauer wohl nicht ganz aus der Verantwortung zu entlassen, zumal ihm eine besondere Vorbildwirkung zukommt und er in der Regel auch bei privaten Anlagenbetreibern den öffentlichen Belangen Vorrang vor deren wirtschaftlichen Interessen einräumt. Die Beigeladene kann der Forderung nach Schaffung einer Durchgängigkeit an der Vorsperre nicht hohe Investitionskosten entgegenhalten. Sollte tatsächlich der Pilotprojektgedanke im Vordergrund stehen, so sind Aufwendungen für die Erprobung innovativer Techniken naturgemäß mit Kosten verbunden. Jedenfalls erscheinen die Kosten für die Schaffung einer Fischaufstiegshilfe nach den gerichtlichen Erfahrungen hier nicht unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zur Gesamtinvestition.

Soweit der Beklagte sich im streitgegenständlichen Bescheid unter Berufung auf Aussagen des amtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft darüber hinwegsetzt, folgt dem das Gericht nicht. Zwar weist der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 darauf hin, dass „nach Art. 63 Abs. 3 BayWHG 2010 das Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter wasserwirtschaftliche Fachbehörden sind. Diesen beiden Fachbehörden obliegt nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange, insbesondere der für den Fischschutz nach § 35 WHG 2010 notwendigen Maßnahmen (Nr. 2.2.13.3 VVWas). Das Gleiche gilt für die Beurteilung der notwendigen Maßnahmen für eine ausreichende Mindestwasserführung (§ 33 WHG 2010), der Durchgängigkeit (§ 34 WHG 2010), der notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG 2010) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Das Wasserwirtschaftsamt ist nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas der für die genannten Beurteilungen maßgebliche Sachverständige. Die Fachberatung für Fischerei der Bezirke ist dagegen nur als Träger öffentlicher Belange an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen. Als Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz wird die Fachberatung für Fischerei zu fischereilichen Fragen gehört (7.4.5.5.4 VVWas).“ Das Gericht hält die Ausführungen des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts hier aus fischereifachlicher Sicht jedoch nicht für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2017 konnte er keine nähere fischbiologische Qualifikation aufzeigen. So könne er etwa auch nicht sagen, warum er sich in seinem Gutachten für einen Baubeginn ab März ausgesprochen habe, obwohl der Fachberater für Fischerei im Hinblick auf die Laichzeit einen Baubeginn erst ab Juli gefordert habe. Auch die Vertreterin der Wasserrechtsbehörde vermochte keine schlüssige Erklärung dazu abzugeben, warum man im streitgegenständlichen Bescheid der Auffassung des Wasserwirtschaftsamts gefolgt sei. Das Gericht macht sich daher zur fischereifachlichen Beurteilung die Ausführungen des Fachberaters für Fischerei zu Eigen.

bb) Dem Kläger ist auch nicht etwa ein noch fortbestehendes Rechtsschutzinteresse abzusprechen, weil der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden, mittlerweile ohnehin ein auf Errichtung und Betrieb einer funktionierenden Fischaufstiegshilfe gerichtetes Planfeststellungsverfahren betreibt. Eine wasserrechtliche Zulassung der im Verfahren befindlichen Fischaufstiegshilfe berechtigt den Inhaber der Stauanlage lediglich, eine funktionierende Fischaufstiegsanlage zu errichten und zu betreiben, verpflichtet ihn aber nicht dazu; grundsätzlich könnte sich die Beigeladene sogar dagegen wenden. Zwar hat das Wasserwirtschaftsamt Weiden mit Schreiben vom 17.2.2017 auch zugesichert, eine funktionierende Fischaufstiegshilfe nach Maßgabe des zu erwartenden Bescheids zu errichten und zu betreiben, und die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2017 hierzu erklärt, eine solche Fischaufstiegshilfe mit der erforderlichen Dotation hinzunehmen. Aus Sicht des Gerichts ist derzeit allerdings noch völlig offen, ob, in welcher Ausgestaltung und wann die erforderliche Fischaufstiegshilfe tatsächlich in Betrieb gehen kann, zumal sich im Planfeststellungsverfahren insgesamt sieben Einwendungsführer gegen das Vorhaben in der geplanten Form wenden. Ohne die zwingend erforderliche Ausgleichsmaßnahme kann aber der begünstigende Teil des Bescheids vom 5.12.2014 keinen Bestand haben.

Obwohl die Klage Erfolg hat, sieht das Gericht keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 31.10.2016 - RO 8 S. 16.1289 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern. Die streitgegenständliche Wasserkraftanlage ist weitgehend fertiggestellt und wird in Kürze in Betrieb gehen. Weitere baubedingte Auswirkungen sind damit ausgeschlossen. Die aufgezeigten Fehler hinsichtlich der Bestimmtheit, der Befristung und der fehlenden Verpflichtung zu Errichtung und Betrieb einer Fischaufstiegshilfe können in einem weiteren behördlichen Verfahren korrigiert werden. Bei der vorzunehmenden Abwägung kann daher das Interesse an einer funktionierenden Fischaufstiegshilfe jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zurückgestellt werden.

Kosten: § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
published on 06/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerd
published on 20/02/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr
published on 19/11/2015 00:00

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je
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published on 20/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbe
published on 20/02/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr
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Annotations

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.