Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RO 8 K 15.482

published on 30/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RO 8 K 15.482
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Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Recht zuzuerkennen von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Landratsamt (LRA) … die Erteilung des Rechts von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1E auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen ohne vorher eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich absolvieren zu müssen.

Der 19 … geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er war zuletzt Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C, C1E, CE und F. Am 16. April 2013 gegen 19.55 Uhr fuhr der Kläger mit einem Pkw auf der … Straße in …, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine bei ihm am 16. April 2013 um 20.54 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 ‰. Das Amtsgericht … erkannte ihm daraufhin mit Strafbefehl vom 31. Mai 2013, rechtskräftig seit 16. Juli 2013, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB das Recht ab, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und verhängte eine Sperrfrist von zwölf Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Am 11. Juni 2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft 1* … dem Kläger bedingt durch den Fristablauf der Klasse C am 2. Juni 2013 unter gleichzeitiger Einziehung des bisherigen Führerscheins einen neuen Führerschein aus.

Nachdem die deutschen Behörden den Entzug der Fahrerlaubnis an die österreichische Führerscheinstelle meldeten, entzog die Bezirkshauptmannschaft ebenfalls die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes (FSG) lautet:

„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.“

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 FSG lautet:

„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat […]“

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes (FSG) lautet:

„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.“

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen: […] 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. […] Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […]“

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 FSG lautet:

„Eine Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.“

§ 28 Abs. 1 FSG lautet:

„Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn 1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und 2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.“

§ 99 Abs. 1 Buchstabe a) der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht […], wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.“

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle i.S.d. § 19 FSG-GV 2* … vom 9. Oktober 2013 wird unter Zusammenfassung der Befunde / Gutachten ausgeführt, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zwar hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mäßige Schwächen im Bereich des Konzentrationsvermögens, bedingt durch ein langsames Selbstwahltempo, erkennen ließen, jedoch bei Würdigung der bisherigen Fahrerfahrung des Klägers insgesamt noch den Anforderungen im Sinne der Fragestellung genügten. Trotz der sehr auffälligen Vorgeschichte, die eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme sowie eine erreichte Alkoholisierung von umgerechnet 1,74 ‰ erkennen lasse, sei aktuell eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu bestätigen. Der Kläger berichte nicht widerlegbar, seit dem gesetzten Alkoholdelikt alkoholabstinent zu leben und die veränderten Trinkgewohnheiten auch weiterhin fortsetzen zu wollen. In Anbetracht der sonst weitgehend unauffälligen Fahrvorgeschichte sowie der erkennbar positiven Persönlichkeitsentwicklung sei folglich eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 zu bestätigen. Die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Alkoholdelikte sei derzeit nicht zwingend erhöht. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus sei der Kläger zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 geeignet.

Im Gutachten nach § 8 des österreichischen Führerscheingesetzes führt der Amtsarzt nach Untersuchungen am 2. Oktober 2013 und am 18. Februar 2014 aus, dass der Kläger zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 und der Gruppe 2 unter Verwendung einer Brille geeignet ist.

Am 26. Juni 2014 wurde dem Kläger von der Bezirkshauptmannschaft 1* … einer neuer Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F ausgestellt. Im Feld 10 waren darin die ursprünglichen Erteilungsdaten eingetragen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. November 2014 beantragte der Kläger beim LRA die Zuerkennung des Rechts von seinem bisherigen österreichischen Führerschein wieder Gebrauch machen zu dürfen. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass der Kläger Berufskraftfahrer sei und es nun darum gehe, ob er mit seinem österreichischen Führerschein nach Bestehen der österreichischen VPU wieder in Deutschland fahren dürfe. Der Kläger habe sich in Österreich Rechtsrat eingeholt und ihm sei mitgeteilt worden, dass er aufgrund des Bestehens der VPU-Untersuchung in Österreich und anschließender Aushändigung des österreichischen Führerscheins mit diesem auch wieder pauschal berechtigt sei, in Deutschland zu fahren. Aufgrund der mittlerweile ergangenen EU-Richtlinien und Urteile seien die Voraussetzungen gleichwertig zu behandeln, wenn dies im nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz bei einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Im konkreten Fall hätten die jeweiligen ärztlichen Kontrollen überraschend beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft 1 … durchgeführt werden müssen. Auch eine verkehrspsychologische Untersuchung sei im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft 1 … durchgeführt worden. Es gelte daher im konkreten Fall Sicherheit zu schaffen, dass der Kläger den mittlerweile von den österreichischen Behörden wieder ausgehändigten österreichischen Führerschein in Deutschland wieder benutzen dürfe und durch die österreichische verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) die Fahreignung des Klägers ausreichend nachgewiesen sei auch im Sinne der deutschen MPU. Beiliegend werde das Gutachten nach § 8 des österreichischen Führerscheingesetzes des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft 1 … vom 19. Februar 2014 sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme der österreichischen verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle 3 … vom 9. Oktober 2013, die Laborbefunde des Facharztes Dr. R … vom 4. September 2013 und 10. Februar 2014 und der gekennzeichnete österreichische Führerschein samt Vermerk der Staatsanwaltschaft … vom 31. Juli 2013 jeweils in Kopie übersandt. Auf diese wird verwiesen.

Nach einer E-Mail-Anfrage des LRA vom 3. Dezember 2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft 1 … dem LRA mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 mit, dass die dem Kläger erteilte Lenkberechtigung niemals erloschen sei. Die dem Kläger erteilte Lenkberechtigung sei bis Anfang 2014 entzogen gewesen. Die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung sei zwischenzeitlich abgelaufen und der Kläger wieder berechtigt, Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der ihm erteilten Lenkberechtigung zu lenken.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das LRA dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass vor der Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis des Klägers gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV zwingend eine medizinisch psychologische Untersuchung anzuordnen sei, da der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,60 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Der Kläger könne seine Kraftfahreignung nur im Rahmen einer solchen Untersuchung wieder belegen. Eine sog. verkehrspsychologische Stellungnahme, wie in Österreich vorgelegt worden sei, sei im deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht vorgesehen bzw. nicht anerkannt. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn dem Kläger nach o.g. Aberkennung der Fahrerlaubnis in Österreich eine EU-Fahrerlaubnis neu erteilt worden wäre. In Österreich sei dem Kläger nicht etwa eine EU-Fahrerlaubnis neu erteilt worden, es sei ihm an 26. Juni 2014 lediglich ein neues Führerscheindokument ausgehändigt worden. Wäre eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, müsste sich in Spalte 10 bei den einzelnen Klassen ein Datum nach Aberkennung und nach Ablauf der Fahrerlaubnissperre wiederfinden.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 bat der Bevollmächtigte des Klägers um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Es wurde mitgeteilt, dass der Kläger zwischenzeitlich mit den EU-behörden Kontakt aufgenommen habe und von dort die Auskunft erhalten habe, dass zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland die wechselseitige Anerkennung der entsprechenden MPU bzw. VPU durchgeführt werde.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2015, dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. Februar 2015 zugestellt, wurde festgestellt, dass der Kläger keine Berechtigung besitze, mit seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen (Ziffer 1). Der Antrag des Klägers vom 18. November 2014 auf Erteilung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen wurde abgelehnt (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 3). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27. März 2015, eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Versagungsgegenklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger entsprechend der Anordnung der Bezirkshauptmannschaft 1 … in Österreich die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt habe, welche sowohl aus der verkehrsmedizinischen Untersuchung über mehrere Untersuchungszeitpunkte, über ca. sechs Monate hinweg bestehe, des Weiteren aus einer Nachschulung und darüber hinaus auch aus einer gezielten verkehrspsychologischen Untersuchung, also nochmals einem ausdrücklichen verkehrspsychologischen Gutachten. Die VPU sei also gänzlich identisch zur deutschen MPU. Auch bei der österreichischen VPU habe die betreffende Person sowohl die Alkoholabstinenz durch regelmäßige ärztliche Kontrollen, die überraschend angesetzt würden, nachzuweisen und zwar über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten hinweg, wobei dann aufgrund eingeholter Laborwerte der zuständige Amtsarzt ein entsprechendes Gutachten zu erstellen habe. Die österreichische VPU bestehe aber nicht nur aus der ärztlichen Überprüfung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern die betreffende Person habe sich darüber hinaus auch einer speziellen verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, bei der anhand von gleichartigen Tests wie in Deutschland auch die verkehrspsychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilt werde. Darüber hinaus werde genauso bei dieser verkehrspsychologischen Untersuchung ein Persönlichkeitsverfahren durchgeführt und eine Zukunftsprognose erstellt. Sämtliche Tests habe der Kläger sowohl in medizinischer wie auch in psychologischer Hinsicht bestanden. Wenn daher das Landratsamt ausführe, vor der Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland hätte sich der Kläger einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, so sei dem entgegenzuhalten, dass die durchzuführenden Tests beider Staaten inhaltlich gleich seien und gleich zu bewerten seien, somit in tatsächlicher Hinsicht keine Unterschiede in diesem Sinne gemacht werden dürften. Anderes habe zu gelten, wenn lediglich - wie zum Beispiel in Tschechien - ein kurzer psychologischer Test erfolgen würde, der im Grundlegenden schon nicht mit den Anforderungen in Deutschland vergleichbar sei. So aber seien bei der durchgeführten österreichischen VPU sowohl die verkehrsmedizinischen Qualifikationen beachtet, wie aber auch das psychologische Gutachten von einer eigens dafür eingerichteten, staatlichen Begutachtungsstelle erstattet worden. Es sei nicht richtig, dass mit Umsetzung der sogenannten 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20. Dezember 2006 bzw. 19. Januar 2013 die Fahrerlaubnis mitunter auch in solchen Fällen wie dem hier vorliegenden verweigert werden könne. Es zeige sich, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung in Widerspruch zum gültigen Europarecht stehe. Das Bundesverfassungsgericht habe daher in seiner Entscheidung vom 22. September 2012 ausdrücklich erklärt, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 mit Europarecht unvereinbar sei und daher ein Verstoß gegen die 3. EU-Führerscheinrichtlinie wie auch gegen das in den Grundfreiheiten von EU-Bürgern enthaltene Diskriminierungsverbot vorliege. Entsprechend der Auslegung des Art. 11 (4) der Richtlinie 2006/1026/EG habe der Europäische Gerichtshof bislang stets darauf geachtet, weitergehende nationale Zusatzanforderungen deutscher Behörden im Wege der Verwirklichung der Grundfreiheiten des EU-Bürgers zurückzuweisen, da sie die Niederlassungsfreiheit wie auch die Freizügigkeit in Europa einschränkten. Schließlich würde das Bestehen deutscher Behörden auf eine MPU-Überprüfung nach deutschen Standards für im EU-Ausland lebende Führerscheininhaber mit unzumutbaren Belastungen verbunden sein, die diese gegenüber in Deutschland lebenden Personen benachteiligten. Zwar verhalte es sich so, dass bei Benutzung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins unter Alkoholisierung und nachfolgendem Strafverfahren mit Fahrerlaubnissperre, auch nach Rückgabe des Führerscheins durch die ausstellende ausländische Fahrerlaubnisbehörde die Fahrberechtigung in Deutschland nicht wieder automatisch auflebe. Eine strafrechtliche Sperre in Deutschland führe regelmäßig dazu, dass das Führerscheindokument nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde an die ausstellende ausländische Behörde zurückgeleitet werde. Die ausstellenden Behörde im EU-Ausland entscheide danach darüber, ob und unter welchen Auflagen der Führerschein an den Inhaber zurückgegeben werde. Es bedürfe daher eines gesonderten Antrags auf Zuerkennung des Rechts von der Fahrerlaubnis auch in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Sollte jedoch die ausstellende ausländische Behörde in dem EU-Mitgliedsland vor einer Wiederaushändigung des Dokuments an den Inhaber eine umfassende Prüfung seiner Fahreignung (zum Beispiel einer entsprechend der deutschen Gutachtensauforderung auferlegte verkehrspsychologische Untersuchung mit verkehrsmedizinischer Abklärung) fordern und bei Nachweis das Dokument wieder aushändigen oder neu ausstellen, so sei zu prüfen, von welcher Qualität die Überprüfung durch die ausstellenden Behörde sei. Die ausländische Fahrerlaubnisbehörde habe nach Punkt 14 Punkt 1 des Anhanges II der RL 91/439 für die Erteilung oder Wiedererteilung zunächst Vorgaben der 2. EU-RL zu erfüllen. Gemäß Anhang III zur 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG seien Mindestanforderungen zu erfüllen, wobei die Vorlage einer allgemeinärztlichen Untersuchung nicht ausreiche. Abzustellen sei vielmehr auf die Anforderungen der Alkoholabstinenz über einen gewissen Zeitraum, der auch den deutschen Anforderungen entspreche. Hier gegenständlich habe die österreichische Verwaltungsbehörde sowohl die verkehrsmedizinische wie auch die verkehrspsychologische Überprüfung der Eignung des Klägers angeordnet. Der Kläger habe beide Prüfungen bestanden. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen zeige, seien die Voraussetzungen in Österreich wie in Deutschland zumindest in den Grundsatzanforderungen identisch, da hier wie dort sowohl eine verkehrsmedizinische Untersuchung über einen längeren Zeitraum stattzufinden habe, sowie auch eine verkehrspsychologische Untersuchung. Nachdem dem Kläger nicht die österreichische Fahrerlaubnis einfach wieder nach Eintragung der deutschen Sperre ausgehändigt worden sei, sondern er auch hier die vergleichbaren Untersuchungen und Tests zur MPU ablegen habe müssen, sei somit die österreichische VPU gleichwertig zu sehen zur deutschen MPU. Die deutsche Behörde habe daher zu Unrecht den Antrag des Klägers vom 18. November 2014 abgelehnt. Soweit sich das Landratsamt darauf berufe, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger nach Aberkennung der Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht in Österreich eine EU-Fahrerlaubnis neu erteilt bekommen hätte und die Behörde hier auf die EuGH-Entscheidung vom 6. April 2006 verweise, so sei auch hier die Ansicht des Landratsamtes unrichtig. Das Landratsamt führe nämlich aus, dass die Lenkberechtigung des Klägers in Österreich zu keinem Zeitpunkt erloschen gewesen wäre. Die Lenkberechtigung sei jedoch nichts anderes als die Fahrerlaubnis. Diese sei dem Kläger durch die Bezirkshauptmannschaft 1 … aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland und des hier erteilten Fahrerlaubnisentzuges von zwölf Monaten ebenfalls in Österreich entzogen worden. Es könne deshalb dahinstehen, ob ein neuer Führerschein ausgestellt worden sei, also ein neues Dokument, oder ob dem Kläger lediglich die Fahrerlaubnis wieder neu erteilt worden sei. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass dem Kläger auch in seinem Heimatland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und diese erst nach Durchführung der entsprechenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Tests, welche in der sogenannten VPU zusammengefasst seien, wieder erteilt worden sei. Zusammenfassend sei daher festzustellen dass der Kläger im Zuge der in Österreich durchgeführten VPU zur Wiedererlangung seiner dortigen Fahrerlaubnis auch die den Anforderungen der deutschen MPU standhaltenden verkehrsmedizinischen wie auch verkehrspsychologischen Tests durchgeführt und erfolgreich absolviert habe, so das aufgrund der Gleichwertigkeit der Untersuchungen die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 18. November 2014 von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, rechtswidrig gewesen sei.

Es wird beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 25. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger das Recht zu erteilen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Für den Beklagten beantragt das LRA …,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Recht, von einer österreichischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, werde gemäß § 29 Abs. 4 FeV auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung bzw. für die Aberkennung nicht mehr bestünden. Zwar habe der Kläger am 18. November 2014 die wieder Anerkennung seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland beantragt, dem Antrag sei jedoch nicht stattgegeben worden. Die österreichische Fahrerlaubnis des Klägers berechtige diesen daher nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Berechtigung könne dem Kläger erst wieder zugesprochen werden, wenn dieser seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen habe. Die Eignung sei aufgrund der bei der Trunkenheitsfahrt gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,73 ‰ durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV nachzuweisen. Ein solches Gutachten habe der Kläger bis heute nicht vorgelegt. Solange der Kläger seine Eignung nicht nach den deutschen Bedingungen nachgewiesen habe, sei sein Antrag auf Erteilung des Rechts von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen, abzulehnen. Seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe nach Ansicht des Landratsamtes nach wie vor fest. Der Kläger habe seine wiedergewonnene Kraftfahreignung nicht etwa durch die Ablegung einer sog. „verkehrspsychologischen Untersuchung“ in Österreich belegen können. Schon nach dem Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV besitze ausschließlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung die Qualität und den inhaltlichen Umfang, um eine verlässliche Aussage über die Fahreignung des Klägers zu treffen. Eine, wie hier vom Kläger abgelegte verkehrspsychologische Untersuchung sehe das deutsche Fahrerlaubnisrecht nicht vor. Ob eine solche inhaltlich tatsächlich gänzlich identisch der hier zu Lande erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung sei, könne nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen, um bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu einer positiven Verkehrsprognose zu gelangen, richteten sich in Deutschland nach den umfangreichen und ausführlichen Vorgaben der Beurteilungskriterien und der Begutachtungsleitlinien zu Kraftfahreignung. Inwieweit diese Vorgaben mit denen einer verkehrspsychologischen Untersuchung in Österreich übereinstimmten, werde selbst vom Bevollmächtigten offen gelassen. Dieser behaupte lediglich, dass die Voraussetzungen in Österreich wie in Deutschland zumindest in den Grundsatzanforderungen identisch wären, ohne dies näher zu substantiieren. Dem Landratsamt lägen keine Erkenntnisse über ein eventuelles Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Fahreignungsgutachten vor. Der Bevollmächtigte führe aus, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit geltendem Europarecht nicht zu vereinen sei. Nachdem diese Vorschrift im vorliegenden Fall wegen des fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Inland keine Anwendung finde, könnte diese Auffassung dahinstehen. Sofern es dem Kläger um die inhaltlich gleichlautende Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gehe, könne ein Verstoß gegen geltendes Europarecht nicht nachvollzogen werden. Ein Verstoß könnte nur dann gesehen werden, wenn eine nach der strafgerichtlichen Aberkennung der österreichischen Fahrerlaubnis und nach Ablauf der durch das Amtsgericht … festgelegten Fahrerlaubnissperre in Österreich neu erteilte Fahrerlaubnis im Inland nicht anerkannt werden würde. Gerade dieser Sachverhalt liege aber nicht vor. Eine echte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis habe nach der Entscheidung des Amtsgerichts … über die Aberkennung der Fahrberechtigung weder in Deutschland, noch in Österreich stattgefunden. Die bloße Ausstellung eines neuen Führerscheindokumentes durch eine österreichische Behörde sei nicht geeignet, die in Deutschland bestehenden Fahreignungszweifel auszuräumen. Auch der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 23. April 2015 (Az.: C-260/13 - A …) für Recht erkannt, dass die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 UAbs. 2 der RL 2006/196/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein so auszulegen seien, dass diese Vorschriften, wie im vorliegenden Fall, das Landratsamt nicht daran hinderten, einem Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis, der sich vorübergehend in Deutschland aufhalte, die Anerkennung seines Führerscheins zu verweigern, wenn dieser eine Zuwiderhandlung nach Ausstellung des Führerscheins begangen habe. Der Führerschein des Klägers sei nachweislich aus dem Dokument am 20. Juni 2014 lediglich als ein neues Dokument ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Dies sei den Erteilungsdaten aus der Spalte 10 des Führerscheindokuments zu entnehmen. Auch die österreichischen Behörden hätten auf Anfrage bestätigt, dass die Fahrerlaubnis des Klägers nicht erloschen sei. Da dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist erteilt worden sei, könne die österreichischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der in Österreich festgesetzten Sperrfrist nur durch den neu ausgefertigten Führerschein bei uns nicht ohne den erforderlichen Eignungsnachweis zuerkannt werden. Ein Verstoß gegen das in den Grundfreiheiten von EU-Bürgern enthaltene Diskriminierungsverbot liege nach Ansicht des Landratsamtes … nicht vor. Es sei nirgends ersichtlich, wo der Kläger in seinen Grundrechten verletzt werden sollte. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten dürften nach dem Diskriminierungsverbot nicht schlechter behandelt werden als inländische Staatsbürger. Auch deutsche Staatsangehörige hätten, wie im vorliegenden Fall, zur Klärung der Kraftfahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen müssen. Diese deutsche Praxis sei in der oben genannten Alkoholentscheidung des EuGH ausdrücklich als verhältnismäßig eingestuft wurden. Der Bescheid des Landratsamtes vom 25. Februar 2015 sei nach allen erkennbaren Umständen rechtmäßig und der Kläger werde deshalb nicht in seinen Rechten verletzt.

Mit Beschluss vom 5. August 2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30. September 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des Rechts von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Bescheid des LRA vom 25. Februar 2015 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in seinen Rechten.

1. Die Versagungsgegenklage ist zulässig.

Die auf Erteilung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts … vom 31. Mai 2014 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, U.v. 23.04.2015 - C-260/13 - A … - juris Rn. 45ff.; EuGH, U.v. 19.02. 2009 - Rs. C-321/07 - S … - juris Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine - dann deklaratorische - Wiedererteilungsentscheidung in Anwendung des § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Klage ist auch begründet. Die österreichische Fahrerlaubnis vom 26. Juni 2014 vermittelt dem Kläger die Berechtigung, in der Bundesrepublik Deutschland am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben.

b) Diese Berechtigung gilt jedoch gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV grundsätzlich nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, sofern diese Maßnahme noch nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) getilgt ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3 FeV). Da dem Kläger seine ursprüngliche österreichische Fahrerlaubnis mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 31. Mai 2014 entzogen worden ist, könnte ihm das Recht, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, nach § 29 Abs. 4 FeV also grundsätzlich nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Solange die Trunkenheitsfahrt vom 16. April 2014 also noch nicht aus dem Fahreignungsregister getilgt ist, müsste der Kläger zum Nachweis seiner wiedergewonnenen Fahreignung somit grundsätzlich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich absolvieren, um wieder auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Dahingestellt bleiben kann vorliegend aber, ob die erfolgreiche Absolvierung der österreichischen VPU dem Bestehen einer deutschen MPU gleichzustellen ist.

c) Dem Kläger ist nämlich in Österreich ein neuer Führerschein i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt worden, der in Deutschland anerkannt werden muss.

aa) Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis des Klägers ergibt sich aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABI L 403 S. 18), sogenannte 3. Führerscheinrichtlinie. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie nur ablehnen, wenn dieser von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 2004 (C-476/01 - K* …*) entschieden, dass die Ausnahme in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (Parallelvorschrift zu § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV) insoweit gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der Mitgliedsstaaten verstößt, als danach auch einer nach Ablauf einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnissperre erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung versagt wird. Konkretisiert wurde diese Rechtsprechung vom EuGH in der Rechtssache H …, in der es um die Anerkennung einer österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ging, welche Herrn H* … aufgrund erfolgreicher Absolvierung einer österreichischen VPU nach einer vorhergehenden Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Strafgericht von den österreichischen Behörden erstmals erteilt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung (EuGH, B.v. 6.4.2004 - C-227/05 - H …) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis nicht deswegen verweigern dürfe, weil in dem Aufnahmestaat die vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war und die für die Neuerteilung und die für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis in diesem Staat erforderliche Fahreignungsprüfung nicht erfolgt sei. Die Mitgliedsstaaten könnten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Der Aufnahmestaat könne seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach Erwerb der neuen Fahrerlaubnis anwenden. An dieser zur 2. Führerscheinrichtlinie ergangenen Rechtsprechung hat sich auch unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie nichts geändert. Auch unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie kann die Gültigkeit einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis nur abgelehnt werden, wenn sie während einer Sperrfrist erteilt worden ist. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV ist daher nur auf die Fälle anwendbar, in denen eine ausländische Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist erteilt worden ist (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 28 FeV, Rn. 35, 40). Alle außerhalb einer deutschen Sperrfrist vom Heimatstaat neu erteilten Fahrerlaubnisse sind vorbehaltlos anzuerkennen.

bb) Nach dem oben Gesagten muss die dem Kläger von den österreichischen Behörden am 26. Juni 2014 erteilte Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden vorbehaltslos anerkannt werden.

(1) Bei der Wiederausfolgerung des österreichischen Führerscheins handelt es sich um eine Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Europarechts, also übertragen auf das deutsche Recht um eine „Neuerteilung“ der Fahrerlaubnis nach Überprüfung der Fahreignung des Klägers.

Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG liegt dann vor, wenn der zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zu der Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, U.v. 19.2.2009 - C-321/07 - S* …; BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31/07; VG Karlsruhe, U.v. 16.7.2015 - 3 K 2337/14 - juris Rn. 27).

Die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen, insbesondere die Wiedererlangung der Fahreignung, wurden vorliegend von den österreichischen Behörden vor Wiederausfolgerung der österreichischen Lenkberechtigung überprüft. Die österreichische Lenkberechtigung ist dem Kläger gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes aufgrund des Vorfalls vom 16. April 2013 auch von den österreichischen Behörden entzogen worden, da der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des österreichischen Führerscheingesetzes als nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 des österreichischen Führerscheingesetzes angesehen wurde. Auch die österreichischen Behörden sind also davon ausgegangen, dass beim Kläger ein Eignungsmangel vorlag. Anders als im deutschen Recht erlischt die österreichische Fahrerlaubnis dort aber nicht automatisch mit der Entziehung, sondern erst nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 FSG). Eine Neuerteilung im Sinne des deutschen Rechts unter Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments käme in Österreich nach einer Entziehung also einzig in dem Fall in Betracht, in dem die Entziehungsdauer länger als 18 Monate gedauert hat. Aus der Wiederausfolgung des ursprünglichen Führerscheindokuments bei einer kürzeren Entziehungsdauer und aus dem missverständlichen Wortlaut der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft 1* … kann aber nicht geschlossen werden, dass eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablauf einer vorher festgelegten Entziehungsdauer automatisch wieder herausgegeben werden muss, ohne dass vorher eine Eignungsprüfung erfolgt. § 28 Abs. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes bestimmt vielmehr, dass der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf einen dezidierten Antrag hin wieder ausgefolgert wird, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate betrug und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Das heißt, dass die Behörde immer erst prüfen muss, ob nach der Sachlage gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes eine weitere Entziehung angeordnet werden muss, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr vorliegen, bevor dem Antrag des Betroffenen auf Wiederausfolgung des Führerscheins stattgegeben wird. Wie auch im deutschen Recht ist nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des österreichischen Führerscheingesetzes in Fällen, in denen der Entziehung eine Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille (vgl. § 99 Abs. 1 Buchstabe a) der österreichischen Straßenverkehrsordnung) vorangegangen ist, neben der Anordnung einer Nachschulung zwingend zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 des österreichischen Führerscheingesetzes sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 5 des österreichischen Führerscheingesetzes endet die Entziehungsdauer nicht, bevor die Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist befolgt und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beigebracht wurden. Ergibt sich aus dem ärztlichen oder dem verkehrspsychologischen Gutachten, dass nach wie vor Eignungsmängel vorliegen, hat die österreichische Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes die Lenkberechtigung weiter zu entziehen, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind. Fällt die ärztliche und verkehrspsychologische Begutachtung für den Betroffenen positiv aus, so hat der Betroffene - genauso wie im Rahmen des deutschen Neuerteilungsverfahrens - die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachgewiesen und sein Führerschein ist ihm wieder herauszugeben. Keinen Unterschied kann es dabei machen, dass die österreichischen Behörden hierbei kein neues Dokument ausstellen, sondern im Normalfall das ursprüngliche Führerscheindokument wieder zurückgeben. Abzustellen ist nämlich einzig und allein darauf, ob eine Eignungsüberprüfung vorangegangen ist. Dass es auf die Ausstellung eines neuen Dokumentes nicht ankommen kann, zeigt sich gerade auch darin, dass die Ausstellung eines Ersatzführerscheins gerade keine Neuausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG darstellt, sondern nur eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG. Aufgrund der Besonderheit des österreichischen Führerscheinrechts, wonach eine Fahrerlaubnis nach einer Entziehung nur erlöschen kann, wenn die Entziehung länger als 18 Monate dauert, ist es nur konsequent, dass in Spalte 10 dann das Datum der Ersterteilung der nach einer Entziehung wiederausgefolgerten Lenkberechtigung eingetragen bleibt. Dies steht auch nicht im direkten Widerspruch zum europäischen Recht, da im Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG ausgeführt wird, dass in Spalte 10 das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen) anzugeben ist. Insoweit wird hier ausnahmsweise von Fahrerlaubniserteilung und nicht von der Ausstellung des Führerscheins gesprochen, so dass es sich aus dem Wortlaut der Richtlinie nicht eindeutig ergibt, ob im Falle einer Neuerteilung nach einem vorangegangenen Entzug das Datum der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse oder das Datum der jetzigen Neuerteilung anzugeben ist. Jedenfalls kann im Bewusstsein des österreichischen Fahrerlaubnisrechts das Vorliegen einer neuausgestellten Fahrerlaubnis nicht allein mit dem Argument der Eintragung des Ersterteilungsdatums in Spalte 10 verneint werden, da sich aus dem österreichischen Führerscheingesetz dezidiert ergibt, dass eine Eignungsüberprüfung stattzufinden hat. Entgegen dem Vorbringen der Beklagtenseite hat eine solche Eignungsüberprüfung nach dem oben Gesagten aufgrund der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes in jedem Verfahren, in dem die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beantragt wurde, grundsätzlich zu erfolgen. Wie auch im deutschen Recht werden aber weitergehende Untersuchungen - wie beispielsweise die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung - nicht in jedem Fall anzuordnen sein, sondern nur wenn Anhaltspunkte für weiterbestehende Eignungsmängel vorliegen oder das Gesetz eine weitergehende Untersuchung dezidiert anordnet. Auch im deutschen Recht ist nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt nicht in jedem Fall die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich. Widersinnig erschiene es der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin nur in den Fällen von einer Neuausstellung eines Führerscheins i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auszugehen, in denen dem Betroffenen nach einem mehr als achtzehnmonatigen Entzug eine komplett neue Fahrerlaubnis erteilt und zudem ein neues Führerscheindokument ausgestellt würde. Dies hieße nämlich, dass derjenige, der aufgrund der bei ihm bestehenden Eignungsmängel mehr als 18 Monate gebraucht hätte, um seine Fahreignung den österreichischen Behörden nachzuweisen oder gegen den aus sonstigen schwerwiegenderen Gründen eine längere Entziehungsdauer angeordnet wurde, sich in der Bundesrepublik Deutschland auf die Anerkennung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des Europarechts berufen könnte, während derjenige, der seine Fahreignungszweifel in weniger als 18 Monaten ausräumen konnte, hier noch eine MPU absolvieren müsste. Dem Kläger wurde nach alledem am 26. Juni 2014 ein neuer Führerschein i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt.

(2) Bei Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis am 26. Juni 2014 war die auch die deutsche Sperrfrist bereits abgelaufen.

(3) Die nach der strafgerichtlichen Entziehung und nach Ablauf der deutschen Sperrfrist von den österreichischen Behörden am 26. Juni 2014 neu erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE ist nach alledem in Deutschland ohne eine weitere Eignungsüberprüfung anzuerkennen.

Mithin war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/07/2015 00:00

Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.Im Übrigen wird
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Annotations

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden.

(2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.