Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14

published on 16/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14
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Tenor

Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung bzw. –anerkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der am xxx.1947 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitzen in Spanien und Deutschland, ist Inhaber einer ihm erstmals am 21.10.1992 erteilten spanischen Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B. Aufgrund eines Vorfalls vom 12.12.2008 verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20.01.2009 wegen der Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 14 Monaten. Das mit gleicher Entscheidung eingezogene Führerscheindokument mit der Nummer xxx wurde dem Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle im Ausland zugesandt, dem Kläger von den spanischen Behörden aber noch im Jahr 2009 wieder zugeleitet. In den Jahren 2010 und 2012 gestellte Anträge des Klägers auf erneute Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nahm der Kläger jeweils nach Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. eines Fahreignungsgutachtens zurück; eine vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig machen dürfe, blieb aus prozessualen Gründen erfolglos (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2013 – 3 K 1095/12).
Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, „seine spanische Fahrerlaubnis, ausgestellt von der Führerscheinstelle A. mit der Nummer xxx vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014, anzuerkennen“, wobei er die mit Verfügung der Beklagten vom 04.02.2014 angeordnete Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nach § 13 Nr. 2d FeV unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 3. Führerscheinrichtlinie verweigerte. Mit Verfügung vom 16.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis ab und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch nach Ablauf der gerichtlichen Sperre keine neue EU-Fahrerlaubnis erworben habe, die im Sinne der 3. EU-Führerscheinrichtlinie anzuerkennen sei. Vielmehr sei ihm in Spanien ein Ersatzdokument mit den ursprünglichen Erteilungsdaten ausgestellt worden, welches den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV werde das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf Antrag wiedererteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ordne die Behörde die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn – wie hier – der Antragsteller ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr geführt habe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die angeordnete Beibringung dieses Gutachtens habe der Kläger jedoch verweigert, so dass die Beklagte auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 6a StVG und §§ 1 – 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. den Gebührentarifen 143, 201 und 206 des Gebührenverzeichnisses.
Zur Begründung seines Widerspruchs vom 06.05.2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er unstreitig seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien unterhalte und dort melde- und steuerrechtlich erfasst sei. Seit 1992 sei er im Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis, die auf 5 Jahre befristet sei und nach anschließender medizinischer Überprüfung und einem positiven Reaktionstest dann – abhängig vom Alter des Betroffenen – für weitere 5 bzw. für weitere 2 Jahre erneut befristet erteilt werde. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er nach der Beschlagnahme seiner Fahrerlaubnis kein Ersatzdokument erhalten; vielmehr sei ihm die beschlagnahmte Fahrerlaubnis kommentarlos durch die spanische Führerscheinbehörde zugeleitet worden. Es gehe jedoch nicht an, dass EU-Recht durch Maßnahmen deutscher Behörden unterlaufen werde, wie auch schon der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 01.03.2012 (C-467/10) festgestellt habe. Daher sei die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur dann zu verweigern, wenn sich aus Informationen des Ausstellerstaats ergebe, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht erfüllt habe. In einem anderen Fall habe der Europäische Gerichtshof sogar gegen die deutsche Führerscheinstelle entschieden, obwohl der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ein negatives MPU-Gutachten vorgelegt habe. Wenn schon ein negatives Gutachten eine Verweigerung der Anerkennung nicht rechtfertige, könne die Verweigerung einer Begutachtung erst Recht nicht für eine Versagung herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfe. Zwar dürften Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen; nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV gelte dies jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis – wie hier – im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei. Diese Entziehung sei in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen und bislang auch nicht getilgt, so dass das Recht, von der spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erloschen und auch durch die Zurücksendung des Führerscheins nicht wieder aufgelebt sei. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV sei vielmehr eine Prüfung nach nationalem Recht erforderlich. Auch eine beachtliche Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liege nicht vor, weil eine Anerkennungspflicht für EU-Führerscheine nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbene Fahrerlaubnisse gelte, deren Erteilung einer Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sei. Der Nachweis wiedergewonnener Fahreignung sei bei einer reinen Rücksendung der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins jedoch ebenso wenig gegeben wie bei einem bloßen Umtausch der Fahrerlaubnis oder der Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Die Aushändigung des ursprünglichen Führerscheins durch die spanische Behörde könne die zulässigerweise im Inland festgestellte Nichteignung nicht entkräften, da keinerlei Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung des Widerspruchsführers durch die spanische Behörde ersichtlich sei. Es lägen daher derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr bestünden.
Mit am 14.08.2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, dass sich die Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 ereignet habe, er seine von den deutschen Behörden eingezogene spanische Fahrerlaubnis aber im Jahr 2009 wieder erhalten und sich nach deren Ablauf erneuten Fahreignungsprüfungen in Spanien unterzogen habe. Die spanischen Behörden hätten ihm daher – jeweils nach positiven Fahreignungsprüfungen – bis zum 22.10.2012, 22.10.2014 und zuletzt bis zum 22.10.2016 befristete Fahrerlaubnisse erteilt. Die spanische Führerscheinbehörde sei über den Grund der Beschlagnahme in Deutschland informiert gewesen, da ihr der Führerschein zugeleitet worden sei. Selbst wenn die Trunkenheitsfahrt für die spanische Behörde kein Anlass gewesen sei, seine Fahreignung zu überprüfen, sei eine Überprüfung im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus erfolgt, so dass die deutsche Behörde dies akzeptieren müsse. Es liege nicht in ihrer Kompetenz, von einer ausländischen Behörde die Einhaltung deutscher Standards zu verlangen. Auch würden spanische Fahrerlaubnisse keineswegs auf „Zuruf" verlängert; vielmehr fänden in regelmäßigen Abständen – zum 45. Lebensjahr alle 10 Jahre, zwischen 45 und 65 Jahren alle 5 Jahre und ab dem 65. Lebensjahr im Abstand von zwei Jahren – Fahreignungsprüfungen statt, bei denen Reaktionsvermögen, Gehör und der allgemeine Gesundheitszustand geprüft würden und der Proband bei Auffälligkeiten durch entsprechende Spezialisten zusätzlich untersucht werde.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Stadt Karlsruhe vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Nr. xxx) im Inland Gebrauch zu machen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.03.2012 berufen könne. Zum einen sei in der Rücksendung des Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden kein konstitutiver Akt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu sehen. Zum anderen sei es im Vergleichsfall um die Ersterteilung eines Führerscheins durch eine Behörde der Tschechischen Republik gegangen, wobei unterstellt werden dürfe, dass deren Erteilung eine umfassende Überprüfung vorausgegangen sei, während es hier lediglich um die Verlängerung einer früher erteilten Fahrerlaubnis durch eine spanische Behörde gehe, wobei vollkommen unklar sei, ob und inwieweit die Fahreignung des Klägers überprüft worden sei. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit 2,12 Promille Gegenstand einer Untersuchung bei den spanischen Behörden gewesen sei, so dass es schlechthin nicht als vertretbar angesehen werden könne, den Kläger in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. § 28 Abs. 5 FeV bestimme ausdrücklich, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erst dann wieder Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Dies sei jedoch durch die deutschen Behörden zu überprüfen, da es ja darum gehe, ob von der in Spanien erteilten Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden könne. Sich diesem Risiko ohne vorherige Überprüfung auszusetzen könne im Sinne der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr nicht verantwortet werden; § 28 Abs. 5 FeV sei insoweit nicht interpretationsfähig. Die Fahrerlaubnisbehörde könne zwar nicht von ausländischen Behörden die Einhaltung deutscher Standards einfordern; der Kläger müsse sich jedoch an die hiesigen Standards halten, wenn er von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen wolle.
12 
Mit Verfügungen vom 06.05.2015 und vom 16.06.2015 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die am 15.10.2012 bzw. am 18.09.2014 erfolgte Ausstellung der Führerscheindokumente rechtlich möglicherweise weder als „Ersetzung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG noch als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern als „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG zu qualifizieren sei. In diesem Fall stelle sich rechtlich die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen auch eine solche „Erneuerung“ die im Urteil des EuGH vom 26.04.2012 (Rs. C-419/10) beschriebenen Rechtsfolgen einer „Ausstellung“ eines ausländischen Führerscheins auslösen könne, wenn der „erneuerte“ Führerschein vor seiner Erneuerung auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG entzogen worden sei.
13 
Mit Schriftsätzen vom 15.06. und vom 26.06.2015 hat der Kläger hierauf vorgetragen, dass er seine in Deutschland beschlagnahmte spanische Fahrerlaubnis von der spanischen Führerscheinstelle ohne jegliche Einschränkung und irgendwelche Maßnahmen der spanischen Behörde erhalten habe. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer habe er dann die beantragte Verlängerung erhalten, nachdem er aus Sicht der spanischen Behörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt habe, ohne dass diese der Trunkenheitsfahrt in Deutschland irgendwelche Bedeutung beigemessen habe. Er habe also weder ein Ersatzdokument noch eine neue Fahrerlaubnis erhalten; vielmehr habe eine Verlängerung der spanischen Fahrerlaubnis stattgefunden, die von den deutschen Behörden ohne Wenn und Aber anzuerkennen sei. Die Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie stünden der Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nicht entgegen. Selbst wenn die deutschen Behörden berechtigt seien, die Anerkennung zu verweigern, könne dies keineswegs unbegrenzt geschehen. Vielmehr habe der EuGH in der Entscheidung C-260/13 vom 23.04.2015 klargestellt, dass auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssten. Der Vorfall, auf den die Beklagte ihre Ablehnung stütze, habe sich vor mehr als 6 Jahren ereignet, wobei er seither nicht in einer Weise auffällig geworden sei, die an seiner Fahreignung berechtigte Zweifel aufkommen lassen müsste. Zudem müsse er wegen verschiedener schwerwiegender Erkrankungen täglich eine Vielzahl von Medikamenten zu sich nehmen, bei deren Einnahme in Verbindung mit Alkohol erhebliche Wechselwirkungen zu befürchten seien; bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen in Deutschland hätten sich zudem – wie die vorgelegten Atteste vom 04.05.2010 zeigten – keine Hinweise auf Alkoholgenuss oder -missbrauch ergeben. Die Wiederholungsgefahr einer Trunkenheitsfahrt sei daher ausgeräumt, wohingegen er aufgrund seiner Erkrankung, seiner Schwerbehinderung und der Erkrankung seiner Frau zwingend auf die Benutzung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland angewiesen sei.
14 
Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der Führerscheinstelle nicht bekannt sei, auf welcher Grundlage die Fahrerlaubnis des Klägers „erneuert“ worden sei. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, dass die Alkoholproblematik Gegenstand einer Überprüfung in Spanien gewesen sei; zudem sei die Beklagte jedenfalls berechtigt, eigenen Zweifeln im Einzelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen.
15 
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums vor; die Gerichtsakte des vorangegangenen Klageverfahrens (3 K 1095/12) wurde beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die jeweiligen Gerichtsakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgenannten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaatenausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidungsämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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06/11/2017 09:59

Die MPU-Pflicht nach einer Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht
06/11/2017 09:59

Die MPU-Pflicht nach einer Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 11/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2014 - 5 K 3004/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens w
published on 09/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckend
published on 13/02/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu ma
published on 26/11/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Bet
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published on 30/09/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Recht zuzuerkennen von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C
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Annotations

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.