Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2017 - RO 3 K 15.1905

bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Tenor

I. Hinsichtlich der begehrten Bezuschussung in Höhe von 21.247,06 Euro wird aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Dem Kläger geht es um die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an die von ihm betriebene H.-Realschule in P … und um Zahlung von Fördermitteln.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 wurde dem H.-Schulverein e. V., K …, die Genehmigung erteilt, ab dem Schuljahr 2007/2008 in P …, Landkreis R …, eine private Realschule beginnend mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 zu errichten und zu betreiben. Die Schule führt die Bezeichnung und den Namen „Private staatlich genehmigte H.-Realschule P …“. Mit Bescheid vom 17. August 2010 wurde seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die erteilte Genehmigung mit der Wahlpflichtfächergruppe III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich dahingehend erweitert, dass neben dieser Wahlpflichtfächergruppe ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 auch diejenige mit Schwerpunkt im musisch-gestaltenden Bereich mit Wahlpflichtfach Kunsterziehung geführt werden darf.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10. März 2014 wurde der seitens des Vorstands des H.-Schulvereins e.V. beantragte Umzug der privaten staatlich genehmigten H.-Realschule in die Räume des ehemaligen Klostergebäudes in der K …str. 10, P … genehmigt. Der Umzug wurde im April 2014 durchgeführt.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 beantragte der Kläger zum 1. August 2014 die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an die H.-Realschule. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst dem H.-Schulverein e.V. mit, dem Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule für die H.-Realschule P … zum 1. August 2014 könne nicht entsprochen werden. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG müsse eine Schule, damit ihr die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden könne, die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle. Hierzu würde die räumliche, sächliche und personelle Ausstattung der Schule geprüft. Außerdem werde gefordert, dass die Abschlussprüfungen in mindestens 2 aufeinanderfolgenden Schuljahren von mindestens 2/3 der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schuldaten, dem 1.10. des jeweiligen Schuljahres, die letzte Jahrgangsstufe der Schule besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sei. Dabei seien nur Abschlussprüfungen zu werten, an denen mindestens 11 Schülerinnen und Schüler teilgenommen hätten. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 24. September 2014 bat der H.-Schulverein e.V. um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2014, zugestellt am 10. Oktober 2014, wies das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule an die staatlich genehmigte H.-Realschule in P …zurück.

Der Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an die H.-Realschule P … wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. November 2014 abgelehnt (Az. RO 2 S. 14.1750). Die erhobene Klage (Az. RO 3 K 14.1856) wurde zurückgenommen.

Erstmals mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 waren dem Kläger antragsgemäß im Haushaltsjahr 2011 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2011 zum Betrieb der H.-Realschule Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG gewährt worden. In den Haushaltsjahren 2011 bis 2014 erfolgten jeweils Abschlagszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August 2014. Mit Bescheiden vom 12. Oktober 2012, 12. September 2013 und 7. Oktober 2014 wurden die Zuschüsse für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzt und die Restzahlung für das Haushaltsjahr bewilligt. Mit Schreiben des Beklagten vom 16. Januar 2015 wurde der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass er staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für das Haushaltsjahr 2015 beantragen könne und auf welcher Grundlage die Abschlagszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August 2015 berechnet würden. Der Antrag des Klägers vom 10. März 2015 auf Bezuschussung im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2015 ging beim Beklagten am 12. März 2015 ein. Mit Schreiben vom 13. April 2015 wurde der 2. Abschlag festgesetzt, mit Schreiben vom 9. Juli 2015 die dritte Abschlagszahlung zum 15. August 2015.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 beantragte der Kläger erneut die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule ab dem Schuljahr 2015/2016.

Mit Schreiben vom 20. August 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule zurückgestellt werde. Ferner wurde mitgeteilt, es lägen erhebliche Verstöße gegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Ersatzschule betrieben werden dürfe. Seit dem Schuljahr 2014/2015 seien Lehrkräfte ohne fachliche Eignung eingesetzt bzw. ohne dass ein Antrag auf Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 92 und 94 BayEUG gestellt worden sei. Gemäß Art. 95 BayEUG sei der Unterricht durch die eingesetzte Sportlehrkraft für Sport weiblich untersagt worden, da sonst die Gefahr der Gefährdung der Schüler bestanden hätte. Für die Fächer Biologie, Sport weiblich, katholische Religionslehre und Wirtschaft und Recht würden keine fachlich geeigneten Lehrkräfte beschäftigt. Lehrziele der Fächer Sport weiblich, katholische und evangelische Religionslehre, Biologie, Physik, Wirtschaft und Recht und Erdkunde seien mangels Unterricht und/oder dem Einsatz nicht qualifizierter Lehrkräfte und/oder der Nichtbeachtung des Anforderungsniveaus der geltenden Lehrpläne im Schuljahr 2014/2015 nicht oder allenfalls teilweise erfüllt worden.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 wurde der Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule für die H.-Realschule durch den Beklagten zurückgestellt (Ziffer 1). Die Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zum Betrieb der H.-Realschule wurden ab 1. Oktober 2015 versagt (Ziffer 2). Im Wesentlichen ist ausgeführt, das rein mathematische Erreichen der 2/3 Quote sei kein unwiderlegliches Indiz, dass die dauernde Erfüllung der Anforderungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und damit die Gleichwertigkeit mit entsprechenden öffentlichen Schulen gegeben seien, zumal bei der dargelegten erheblichen Fluktuation beim Vorrücken der Schüler in den Abschlussjahrgang. Auch sei die Identität der Schule wegen der hohen Fluktuation der Lehrkräfte nicht nachgewiesen. Es seien sieben Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2015/2016 in die 5. Jahrgangsstufe ohne Nachweis der Eignung nach § 26 RSO aufgenommen worden. Zudem lägen erhebliche Verstöße gegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Ersatzschule betrieben werden dürfe. Lehrkräfte hätten im Schuljahr 2014/2015 unterrichtet, ohne dass eine Unterrichtsgenehmigung erteilt oder eine Duldung ausgesprochen worden sei. Hinsichtlich des Fachs Sport weiblich sei eine Untersagung nach Art. 95 BayEUG ausgesprochen worden. Ab November bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 sei das Fach nicht mehr unterrichtet worden. Im Schuljahr 2014/2015 seien in den Fächern Biologie (jede Jahrgangsstufe), Sport weiblich (jede Jahrgangsstufe), kath. Religionslehre (jede Jahrgangsstufe) und Wirtschaft und Recht (9. Jahrgangsstufe) keine fachlich geeigneten Lehrkräfte beschäftigt worden bzw. durften die dafür eingesetzten Lehrkräfte nicht verwendet werden (Schreiben vom 24.11.2014). Die Duldung des Einsatzes der Lehrkräfte K1 … und K2 … in Kunst sei erst mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bzw. 26. Juni 2015 erteilt worden, da vom Schulträger notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die Lehrkräfte F … und B … seien bis 1. Dezember 2014 ohne Genehmigung eingesetzt worden. Die Verzögerung sei aufgrund der mangelnden Vorlage notwendiger Unterlagen vom Schulträger zu vertreten. Die Lehrkraft Konen sei weiterhin im Schuljahr 2015/2016 eingesetzt, obwohl die Duldung des Einsatzes nur für das Schuljahr 2014/2015 ausgesprochen worden sei und im Bescheid vom 26. Juni 2015 mitgeteilt worden sei, dass mangels fachlicher Eignung eine Genehmigung des Einsatzes nicht in Betracht komme. Auch die Lehrkraft B … sei fachfremd ohne Anzeige der Unterrichtstätigkeit in BWR im Schuljahr 2015/2016 eingesetzt. Für weitere fünf Lehrkräfte sei der Einsatz erst nach Beginn des Schuljahres und unter Vorlage unvollständiger Unterlagen angezeigt worden (B1 …, H …, S …, Sch … und W …). Den Schülern sei die Wahl des Religionsunterrichts zu ermöglichen. Das Fach Biologie sei fachfremd ohne Unterrichtsgenehmigung durch Frau B1 … unterrichtet worden. Es werde in Jahrgangsstufe 10 offenbar nicht unterrichtet, nachdem keine schriftlichen Leistungsnachweise überprüft werden konnten. Das Anforderungsniveau im Fach Physik entspreche nicht dem der öffentlichen Realschule. Frau Dr. K … unterrichte fachfremd ohne Duldung das Fach Wirtschaft und Recht. Allgemein entspreche das Anforderungsniveau oft nicht den Lehrzielen. Die Versagung der Bezuschussung erfolge, da wegen der genannten Verstöße wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG vorlägen. Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 wurden dem H.-Schulverein e.V. im Haushaltsjahr 2015 für die Zeit 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Zuschüsse in Höhe von 185.055,-Euro bewilligt. Die Entscheidung hinsichtlich der Zuschüsse ab 1. Oktober 2015 sei mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 getroffen worden. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr nachweislich wieder vorlägen, ergehe für den verbleibenden Zeitraum bis Jahresende ein gesonderter Bescheid.

Nach schulaufsichtlicher Prüfung durch die Dienststelle der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz (im Folgenden auch: MB) teilte der Beklagte mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass die H.-Realschule auf Grundlage der erfolgten schulaufsichtlichen Prüfung noch nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für die Wiederbewilligung der staatlichen Zuschüsse erfüllt seien.

Am 4. November 2015 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg wegen Zuerkennung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an die H.-Realschule und wegen Schulfinanzierung erhoben.

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Schulfinanzierung lehnte das Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2015 ab (Az. RO 2 S. 15.1951). Die zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Az. 7 CS 16.52).

Nach Überprüfungen an der H.-Realschule erarbeiteten die MB und Mitarbeiter der MB-Dienststelle zusammen mit den Lehrkräften und der Schulleitung der H.-Realschule Übergangsstoffverteilungspläne und Zielvereinbarungen in den Fächern BWR IIIa, Erdkunde und Informationstechnologie (IT) sowie eine Ausstattungsliste für das Fach Physik für das laufende Schuljahr 2015/2016. Die Umsetzung sollte in der 48. Kalenderwoche ab 23. November 2015 erfolgen. Frau Dr. R … K …, pädagogische Leiterin der H.-Realschule, bestätigte unter dem 16. November 2015 mit ihrer Unterschrift, dass sie die Verantwortung dafür trage, dass die Zielvereinbarungen im Schuljahr 2015/2016 hinsichtlich des Stoffverteilungsplans für die Fächer BWR IIIa, Erdkunde und Informationstechnologie umgesetzt würden. Ferner verpflichteten sich die Schulleitung und der Sachaufwandsträger/Geschäftsführer mit schriftlicher Erklärung vom 16. November 2015 zu detailliert aufgeführten Anschaffungen für das Fach Physik in Höhe von 10.000,- Euro, wobei Anschaffungen in Höhe von 5.000,- Euro bis 15. Februar 2016 getätigt werden sollten.

Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis neuerlicher Überprüfungen durch die MB am 10. und 12. November 2015 mit. Ein weiteres Ergebnis einer Überprüfung durch die MB wurde mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 mitgeteilt.

Nach dem Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 könne in Anbetracht der zahlreichen und über einen längeren Zeitraum vorliegenden schulaufsichtlichen Beanstandungen und wegen der erheblichen Verstöße gegen die ausgesprochene Genehmigung zum Betrieb der privaten Realschule, die in den Schreiben vom 20. August 2015 und 1. Oktober 2015 sowie vom 26. November 2015 (Az. RO 2 S. 15.1951) ausführlich dargelegt seien, nicht festgestellt werden, dass die Schule ab 1. August 2015 und bis auf weiteres die Gewähr dafür biete, dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in der Weise zu erfüllen, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lasse. Daher habe der Schulträger im Zeitraum 1. August 2015 bis 30. September 2015 und bis auf weiteres keinen Anspruch auf die beantragten Zuschussleistungen nach Art. 38, 45 Abs. 1 BaySchFG. Unberührt bleibe, ob und wann ggf. wieder staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG ausbezahlt werden könnten.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ließ der Kläger der Beklagtenseite mitteilen, als Nachtrag zum Ortstermin am 9. Dezember 2015 werde die Aufstellung der Bestellung von Materialien für die Physiksammlung übersandt, die aufgrund einer Spende des Elternbeirats jetzt schon ermöglicht würde. Weitere Bestellungen sollten folgen. Die Bestellungen umfassten eine Gesamtsumme von 921,60 Euro.

Nach dem Schreiben des Beklagten vom 16. Dezember 2015 an den Kläger könne nach Abschluss und Auswertung der Prüfung durch die MB-Dienststelle im Zeitraum 30. November 2015 bis 9. Dezember 2015 mitgeteilt werden, dass in den Fächern Erdkunde (7. bis 9. Jahrgangsstufe), BWR (8. und 9. Jahrgangsstufe) und IT (8. bis 10. Jahrgangsstufe) der Unterricht entsprechend den Stoffverteilungsplänen stattgefunden habe; in der 7. Jahrgangsstufe seien die Lernziele des Stoffverteilungsplans in Haushalt und Ernährung und der Zielvereinbarung in BWR nicht eingehalten worden. Die MB-Dienststelle habe festgestellt, dass im Zeitraum 30. November 2015 bis 9. Dezember 2015 der Unterricht im Fach Biologie (überprüft worden sei die 6. Jahrgangsstufe) und Geschichte (überprüft worden sei die 10. Jahrgangsstufe) entsprechend der Stoffverteilungspläne stattgefunden habe. Praktische Lerninhalte im Fach Haushalt und Ernährung seien am 30. November und 7. Dezember 2015 vermittelt worden. Bei der Überprüfung der Leistungsnachweise sei festgestellt worden, dass diese im Allgemeinen ordentlich korrigiert seien. Bei Korrekturen einzelner Lehrkräfte seien lediglich kleinere Mängel aufgetreten. Niveau und stofflicher Umfang seien angemessen gewesen. Für den Zeitraum 30. November 2015 bis 9. Dezember 2015 werde festgestellt, dass wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen i.S.v. Art. 45 Abs. 2 BaySchFG nicht vorlägen. Es werde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 BaySchFG bis einschließlich 31. Dezember 2015 erfüllt würden. Dem Schulträger würden daher für den Zeitraum 30. November 2015 bis 31. Dezember 2015 staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG bewilligt und ausgezahlt. Dies habe nicht zur Folge, dass für diesen Zeitraum auch die Voraussetzungen für eine Bezuschussung nach Art. 38 und 45 Abs. 1 BaySchFG als gegeben erachtet würden. Für den Zeitraum 30. November 2015 bis 31. Dezember 2015 erhalte der Schulträger für den Betrieb der privaten staatlich genehmigten H.-Realschule P … einen Zuschuss nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG in Höhe von 21.247,06 Euro.

Zur Klagebegründung lässt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vortragen:

Der Schulträger könne für die Stundentafel der H.-Realschule inzwischen das gesamte Lehrertableau mit entsprechenden wissenschaftlichen Vorbildungen gem. Art. 7 Abs. 4 GG vorhalten. Frau B1 … sei u.a. für das Fach Biologie mit sechs Stunden vorgesehen. Der Kläger habe die entsprechende Unterrichtsgenehmigung beantragt. Frau B1 … werde fachfremd eingesetzt. Auch für Frau K …, die im Fach Kunst eingesetzt sei, sei die Unterrichtsgenehmigung beantragt worden. Das Masterzeugnis liege dem Ministerium vor. Frau S … werde im Fach Sport eingesetzt. Sie verfüge über eine entsprechende Lehramtsbefähigung. Auch für sie sei eine Unterrichtsgenehmigung beantragt. Im Fach Wirtschaft und Recht werde Herr B … fachfremd eingesetzt. Die Lehramtsbefähigung habe er für die Fächer Englisch und Geschichte. Für das Fach Physik werde Herr Sch … als neue Lehrkraft eingesetzt. Er unterrichte auch die Fächer Mathematik und Informationstechnologie. Für die Fächer Haushalt und Ernährung sowie Betriebswirtschaft und Recht sei außerdem Frau H … vorgesehen, die über eine Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Erdkunde verfüge. Der Kläger habe die Unterrichtsgenehmigung beantragt. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnähmen, sei Ethikunterricht anzubieten. Es bestehe ein Anspruch auf Anerkennung gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. Verwiesen werde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 24. Mai 2013 – 7 ZB 12.2733. Die geforderte Zahl von acht Schülern sei 2014 und 2015 erreicht bzw. überschritten worden. 2014 seien neun erfolgreiche Absolventen bei einer Erfolgsquote von 100% aufzuweisen, 2015 acht erfolgreiche Absolventen, Erfolgsquote 88%. Eine Kandidatin sei durchgefallen. Durch die erfolgreich durchgeführten Prüfungen habe die H.-Realschule bewiesen, dass die Schülerinnen und Schüler einen im Vergleich zu staatlichen Schulen vollkommen gleichwertigen Bildungs- und Wissenstand erlangt hätten und die H.-Realschule dadurch rechtmäßig den Anspruch auf staatliche Anerkennung erworben habe. Der Kläger habe Anspruch auf Zuschüsse gem. Art. 45 Abs. 1, 38 Abs. 1 BaySchFG. Die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen sei mehrfach belegt, neben den aufgeführten Abschlussprüfungen auch durch die alljährlich in Bayern landesweit durchgeführten Jahrgangsstufentests und Vergleichsarbeiten (VERA). Bei all diesen Tests seien die Leistungen der Schülerinnen und Schüler der H.-Realschule immer innerhalb des normalen Leistungsspektrums öffentlicher Schulen gewesen. Die Tests belegten außerdem, dass in den überprüften Fächern die Lehrplaninhalte der Bayerischen Realschule vermittelt würden. Die aktuelle Stundentafel seit 2015/2016 entspreche weitgehend der amtlichen Stundentafel. Der Schulträger habe einige 100.000,- Euro investiert, um die räumliche Situation der H.-Realschule an die Erfordernisse des Schulbetriebs anzupassen. Auch in die Ausstattung habe der Schulträger weit über 100.000,- Euro investiert. Er verfüge über ein umfangreiches Equipment im musischen Bereich, das einen Schwerpunkt des Konzepts darstelle. Es fänden sich zwei Konzertflügel, zahlreiche weitere Musikinstrumente, eine Druckpresse für die Anfertigung von Kunstdrucken und Lithographien sowie Werkbänke. Im naturwissenschaftlichen Bereich werde die Ausstattung kontinuierlich ergänzt. Inzwischen könnten die Schülerinnen und Schüler in einem hochmodernen naturwissenschaftlichen Fachraum, der für die Verwendung in den Fächern Chemie, Physik, Informationstechnologie und Biologie konzipiert worden sei, experimentieren. Neben einer zentralen Medienversorgung und einem modernen Digestorium enthalte die naturwissenschaftliche Ausstattung einen Klassensatz Laptops, einen Satz elektronischer Mikroskope, eine biologische sowie mineralogische Sammlung sowie Material für naturwissenschaftliche Versuche in den Fächern Chemie und Physik. Auch die regelmäßige Teilnahme am bundesweiten Wettbewerb Jugend debattiert unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten und die bereits fünf Jahre andauernde Pflege der Schulpartnerschaft zeigten die hohen Standards in der Umsetzung der bayerischen Bildungs- und Erziehungsziele. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 1. Oktober 2015 habe es keine wesentlichen Beanstandungen gegeben. Der Bescheid vom 30. Oktober 2015 sei noch nicht bestandskräftig. Klage werde vorbehalten. Art. 29 BaySchFG lege die Grundsätze für die staatliche Förderung fest. Art. 29 Abs. 3 BaySchFG regle abschließend, in welchem Fall die Förderung entfalle. Art. 45 Abs. 2 BaySchFG sei das Wort „versagen“ nicht zu entnehmen. Die Vorschrift regle keinen Fall, wenn wesentliche Beanstandungen nachträglich festgestellt würden. Es fehle für das Versagen der Zuschüsse an einer Ermächtigungsgrundlage. Es verbiete sich darauf abzustellen, dass bei Bestehen wesentlicher Beanstandungen der Anspruch auf Zuschüsse kraft Gesetzes entfallen könne und zwar für den Zeitraum, für den die Beanstandungen vorlägen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids hätten keine Vorwürfe mehr bestanden. Die vom Staatsministerium als Beanstandung bezeichneten Vorwürfe seien auch nicht wesentlich gewesen. Zeitlich nach Erlass des Bescheids nachgeschobene Beanstandungen seien nicht mehr zu berücksichtigen. Nach Auffassung der VerfGH NRW müsse das Gesetz den unbestimmten Rechtsbegriff durch Maßstäbe konkretisieren, aus denen sich mit genügender Bestimmtheit und Voraussehbarkeit ergebe, in welcher Höhe, nach welchen Kriterien und welchem Verfahren die Privatschule Zuschüsse zu ihren Gesamtkosten zu erwarten habe. Der Umfang des Leistungsrechts aus Art. 8 Abs. 4 Satz 3 VerfNRW dürfe nicht dem Ermessen der Verwaltung anheim gegeben werden. Diese Entscheidung habe der Thüringer Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 17. März 2014 ausdrücklich bestätigt. Deshalb sei der Bescheid vom 1. Oktober 2015 rechtswidrig. Er nehme dem Schulträger dem Grunde nach eine Rechtsposition weg, und zwar zeitlich unbefristet. Für solch eine schwerwiegende Maßnahme sei eine ausdrücklich bestimmte gesetzliche Regelung erforderlich. Die Versagung der Zuschüsse im Sinne einer Rücknahme auf Grundlage von Art. 45 Abs. 2 BaySchFG würde sodann den §§ 48, 49 VwVfG vorgehen. Eine Versagung der Zuschüsse sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Es werde eine Regelung getroffen vergleichbar einer Abrissverfügung im Baurecht. Daher sei für diesen Teil des Bescheids zum 1. Oktober 2015 die Anfechtungsklage statthaft. Eine genehmigte Ersatzschule, die auf gemeinnütziger Basis betrieben werde, könne sich nicht von Jahr zu Jahr durchschlagen. Eine solche Auslegung von Art. 45 Abs. 2 BaySchFG sei mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG unvereinbar. Sofern eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei, sei die Regelung in Art. 45 Abs. 2 BaySchFG verfassungswidrig. In der Vergangenheit sei unstreitig die Verwaltungspraxis des Beklagten die gewesen, dass Personalunterlagen auch zeitlich nach Aufnahme der Tätigkeit durch die Lehrkraft an der Ersatzschule zur Prüfung der Behörde vorgelegt worden seien. Einwendungen seien verwirkt, die nachträglich erhoben würden, obwohl sich die Behörde vorher mit einer Maßnahme einverstanden erklärt habe. Die ausgesprochenen Beanstandungen seien aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gleichzusetzen. Damit sei von einer VA-Qualität dieser Maßnahmen auszugehen. Die Vielzahl der nachträglich ausgesprochenen Beanstandungen habe den Kläger überrollt. Mit Schreiben vom 9. September 2015 seien die Lehrkräfte angezeigt worden und alle relevanten Personalunterlagen seien an das Ministerium am 15. September 2015 mit Schreiben des Klägers per Einschreiben übersandt worden. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG sichere der Privatschule eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. In der Privatschule dürfe ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden, insbesondere, soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betreffe. Die Schule müsse nach eigenem pädagogischem Ermessen darüber entscheiden dürfen, auf welchem weg und mit welchen Mitteln sie zu diesem Gesamtergebnis gelangt (BVerwG, U. v. 13.12.2000 – 6 C 5/00). Die Zulässigkeit von Qualifikationsanforderungen an Lehrer sei allein nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG zu beurteilen. Ersatzschulen stehe das Recht zu, auch anders als durch die staatliche Lehrerausbildung vorgebildete Lehrer einzustellen, sofern deren Ausbildung wertmäßig gleich hoch eingestuft werden könne. Sofern Zweifel bezüglich etwaiger Defizite blieben, seien diese zu gewichten und danach zu beurteilen, ob sie so gravierend seien, dass eine gleichwertige Ausbildung der Schüler zu gewährleistender Unterricht so nicht zu erwarten sei. Hierbei sei nicht nur auf die erforderlichen fachlichen, sondern auch auf pädagogische und unterrichtspraktische Fähigkeit abzustellen, wobei auch auf außerhalb der Lehramtsausbildung erworbene praktische Erfahrungen und Bewährungen des einzelnen Lehrers abzustellen sei. Wenn eine entsprechende Lehramtsbefähigung für die entsprechende Schulform vorliege, genüge eine Anzeige. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung seien etwaige formale, laufbahnrechtliche Defizite der Qualifikation durch eine andere praktische, außerhalb der Lehrertätigkeit erworbene Befähigung für die Unterrichtstätigkeit zu kompensieren. In Mangelfächern dürfe sogar ein schlechter qualifiziertes Personal eingesetzt werden. Der Kläger habe für die Fächer Biologie, Erdkunde, Kunst, Physik, Sport etc. entsprechende Lehrkräfte, teilweise neue Lehrkräfte mit entsprechenden Lehramtsbefähigungen bzw. gleichwertigen Leistungen vor Schuljahresbeginn 2015/16 benannt. Für alle sei eine Unterrichtsgenehmigung beantragt bzw. eine Anzeige vorgenommen worden. Forderungen des Staatsministeriums, Lehrkräfte müssten grundsätzlich eine entsprechende Lehramtsbefähigung haben und darüber hinaus sei fachfremder Unterricht nicht möglich, hielten der Rechtsprechung nicht stand. Für den fachfremden Einsatz bedürfe es nach diesseitiger Auffassung keiner Unterrichtsgenehmigung, vor allem dann nicht, wenn die Lehrkraft die entsprechende Lehramtsbefähigung habe. Nach der allgemeinen Dienstordnung für Lehrkräfte im öffentlichen Dienst müsse eine Lehrkraft auf Weisung der Schulleitung fachfremd unterrichten. Der Hinweis auf eine etwaige Fluktuation der Lehrkräfte überzeuge nicht. Damit könne ein Rückschluss auf die Qualität der schulischen Bildung nicht gezogen werden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1992 – 6 C 3/91 – gehöre der Ausbildungs- und Leistungsstand der einzelnen Jahrgangsklasse am Ende des jeweiligen Schuljahres nicht zu den Lehrzielen, hinsichtlich derer die privaten Ersatzschulen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürften. Die Schüler müssten so gefördert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig sein müsse, die Schülern einer entsprechend öffentlichen Schule vermittelt werde. Gemessen hieran erfülle das Schulkonzept des Klägers die Lehrziele der öffentlichen Schule auf gleichwertige Weise. Die dauernde Gewähr bezüglich der Lehrplanziele werde an der H.-Realschule durch die dreimalige hintereinander in unmittelbarer Folge am Ende des Bildungsganges erfolgreiche Absolvierung einer externen Abschlussprüfung erreicht. Im Übrigen werde auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. F … …- …, September 2016 verwiesen (Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen). Für das Haushaltsjahr 2015 habe ein Anspruch auf Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG in Höhe von 246.740,- Euro bestanden. Die Reduzierung des Zuschusses sei rechtswidrig gewesen. Es bestehe weiterhin ein Anspruch auf Zahlung von 40.437,94 Euro für das Haushaltsjahr 2015 gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG. Die Klägerseite sei der Ansicht, dass eine Anfechtungskonstellation gegeben sei. Nachträgliche Tatsachenveränderungen im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung seien nicht mehr zu berücksichtigen. Im Fall der Verpflichtungsklage richte sich der Zeitpunkt nach der materiellen Rechtslage. Entscheidend sei, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehe. Das Staatsministerium gebe keine Definition des Rechtsbegriffs „wesentliche Beanstandung“. Es sei die planmäßige und methodische Unterweisung bestimmter durch den bayerischen Lehrplan vorgegebener Bildungsziele als Voraussetzung gefordert. Die vorgegebenen Bildungsziele seien durch die Rechtsprechung weiter bestimmt. Hinsichtlich der Auflagen im Bescheid vom 14. Mai 2007 werde die Nutzungsfähigkeit der Fachräume durch das Staatsministerium nicht beanstandet. Die Beanstandung zum fehlenden Religionsunterricht sei während der Durchführung des runden Tisches am 19. Oktober 2015 aufgehoben worden. Räumlichkeiten stünden in der ehemaligen Grundschule P … zur Verfügung. Die Verwendung abweichender Stundentafeln stelle keine wesentliche Beanstandung dar. Die Auflage des Genehmigungsbescheids gebe vor, dass das BayEUG und die RSO nur insoweit Anwendung fänden, wie sie für Ersatzschulen gelten würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. Mai 2013 festgestellt, dass staatlich genehmigte Ersatzschulen nicht in gleicher Weise an die staatlich vorgegebenen Stundentafeln gebunden seien. Ein Verstoß gegen § 51 RSO wegen fehlender Leistungsnachweise im Fach Informationstechnologie sei erst im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 geltend gemacht worden. Der Verstoß gegen § 26 RSO wegen Aufnahme ungeeigneter Fünftklässler zum Schuljahr 2015/2016 stelle eine bloße Vermutung des Staatsministeriums dar. Die Unterrichtsanzeigen für die Lehrkräfte seien im Wesentlichen erfolgt bevor die Lehrkräfte an der H. Schule eingesetzt worden seien. Aus dem Wortlaut der Auflage ergebe sich keine Pflicht bezüglich einer Frist innerhalb der die Anzeige zu erfolgen habe, noch bestimme die Auflage, dass die angezeigten Lehrkräfte bis zur Bestätigung der Anzeige nicht eingesetzt werden dürften. Das Erfordernis der Genehmigung vor dem fachfremden Einsatz von Lehrkräften ergebe sich aus der Auflage nicht. Zwar sei seitens des Staatministeriums der Anzeigemangel bezüglich der Lehrkräfte geltend gemacht worden, allerdings habe der Kläger die erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachgereicht. Bereits durch Einreichung der Auflistung der neuen Lehrkräfte sowie der schuleigenen Stundentafel seien alle Lehrkräfte mit dazugehörigem Fach mit Schreiben des Klägers vom 9. September 2015 an das Staatsministerium angezeigt worden. Nach der eigenen Definition des Staatsministeriums müsste der überwiegende Teil der Lehrkräfte ohne Anzeige eingesetzt worden sein. Im Bescheid vom 1. Oktober 2015 habe das Staatsministerium den fachfremden Einsatz von Lehrpersonal in den Fächern Sport, Biologie, Wirtschaft und Recht und Katholischer Religion bemängelt, obwohl Religion nicht unterrichtet worden sei und zum gegebenen Zeitpunkt bereits die Lehrkraft für Sport weiblich mit zweitem Examen, Frau S …, seit einem halben Monat mit allen Unterlagen angemeldet gewesen sei. Beanstandet sei damit der Einsatz von vier fachfremd eingesetzten Lehrkräften der insgesamt 13 Lehrkräfte. In einer späteren Stellungnahme beziehe sich die Rüge auf sechs von 13 fachfremd eingesetzten Lehrkräften. Fünf von 13 Lehrkräften seien zu Beginn des Schuljahres ohne Anzeige eingesetzt worden. Ein gravierender Verstoß sei daher nicht anzunehmen. Der Schulträger habe alle erforderlichen Unterlagen ohne schuldhaftes Zögern eingereicht. Die Beanstandung hinsichtlich der Anzeige- und Genehmigungspflicht der Lehrkräfte sei nicht wesentlich. Gemessen an der Entscheidung des VG München im Urteil vom 6. November 2012 – 3 K 12.3666 – rüge das Ministerium zu Unrecht, dass die H. Schule vor dem Abschlussjahr ihre Schüleranzahl in erheblichem Maß aussiebe und deshalb die Indiz Wirkung der 2/3-Quote nicht anzuwenden sei. Die erforderliche Abschlussquote werde von der H. Schule in den letzten beiden Jahren deutlich erreicht. Hinsichtlich der Erreichung der Lehrziele habe der Schulträger eng mit dem Ministerium zusammengearbeitet und alles Erforderliche veranlasst, um die gesetzlichen Lehrziele zu erreichen. Diese Anstrengungen habe das Ministerium mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 anerkannt, da keine wesentlichen Beanstandungen im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG mehr vorlägen. Allein im Unterrichtsfach Informationstechnologie bestehe laut Aussage des Ministeriums die Möglichkeit, dass das Lernziel nicht erreicht werde. Dies allein lasse nicht die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Lehrziele entfallen. Die vermeintliche Fluktuation von Lehrkräften könne keine wesentliche Beanstandung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 BayEUG darstellen. Die fehlende Physikausstattung sei zwischenzeitlich entsprechend den Vorgaben der Schulaufsicht angeschafft.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 werden aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, der vom Kläger betriebenen staatlich genehmigten H.-Realschule P … die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu verleihen.

  • 3.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 Zuschüsse gemäß Art. 45 Abs. 1, 38 BaySchFG zu gewähren, und hilfsweise, der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zuschüsse gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 29. November 2015 zu gewähren.

  • 4.Die Berufung wird zugelassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die MB habe mit Schreiben vom 15. Februar 2016 den vorläufigen Stand der schulaufsichtlichen Prüfung im Januar und Anfang Februar 2016 mitgeteilt. Angesichts der Ergebnisse der Prüfung könne noch keine Prognose mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden, ob in allen Fächern die Lehrplanziele bis Ende der Jahrgangsstufe 10 erreicht werden könnten. Mit weiterem Schreiben der MB vom 26. Februar 2016 sei mitgeteilt worden, dass die bei der H.-Realschule angeforderten Leistungsnachweise in den Fächern Physik, Erdkunde und Informationstechnologie am 26. Februar 2016 vorgelegt worden seien und dabei festzustellen gewesen sei, dass in der 10. Jahrgangsstufe im Fach Informationstechnologie entgegen der mit dem Übergangsstoffverteilungsplan getroffenen Vereinbarung kein Leistungsnachweis erhoben worden sei. Das Landratsamt R … sei aufgefordert worden, die Unbedenklichkeit des Schulgebäudes für Unterrichtszwecke zu prüfen. Der Leiter des Gesundheitsamts habe mit E-Mail vom 23. Februar 2016 auf den im Mai 2015 erteilten Hinweis verwiesen, dass jahreszeitlich bedingt eine Ortseinsicht keine Erkenntnisse über die fragliche mangelnde Beheizbarkeit der Klassenräume erbringe. Eine Schimmelproblematik sei dem Gesundheitsamt nicht bekannt. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des Hinweises auf das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Familien habe das Gesundheitsamt keine Besichtigung der Schule durchgeführt. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der H.-Realschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule ab Beginn des Schuljahres 2015/2016 verliehen werde. Auf Grundlage der gesetzgeberischen Wertungen in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG werde gefordert, dass die Abschlussprüfungen in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren von mindestens 2/3 der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schuldaten, dies sei bei allgemein bildenden Schulen der 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres, die letzte Jahrgangsstufe der Schule besuchten, mit Erfolg abgelegt worden seien. Die 2/3-Erfolgsquote habe zwar eine Indizwirkung. Umgekehrt sei das rein mathematische Erreichen der Quote kein unwiderleglicher Beleg dafür, dass die Erfüllung der Anforderungen dauerhaft gegeben sei, insbesondere wenn festzustellen sei, dass nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 10 vorrücken dürfe, um die Quote zu sichern. Es sei erwiesen, dass viele Schülerinnen und Schüler schon nicht in die 10. Jahrgangsstufe vorrückten und an einer Abschlussprüfung teilnehmen dürften und das Erreichen des Realschulabschlusses und nicht eines anderen Mittleren Schulabschlusses im Sinne des Art. 25 BayEUG entscheidend sei. Mit Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule seien die Stundentafeln für die Realschule in Anlage 2 der RSO verbindlich. An der H.-Realschule werde eine abweichende Stundentafel verwendet. Die Schulleiterin habe zum Ausdruck gebracht, dass die H.-Realschule sich nicht an die amtlichen Stundentafeln für die Wahlpflichtfächergruppen IIIa und IIIb der Realschulordnung halte, obwohl diese Verpflichtung bereits aufgrund Nr. 5 des Genehmigungsbescheids vom 14. Mai 2007 bestehe. Ein Antrag auf Änderungsgenehmigung sei nicht gestellt worden. Mit Schreiben des Beklagten vom 20. November 2015 sei lediglich für die Dauer des Schuljahres 2015/2016 genehmigt worden, dass die zwischen dem Kläger und der Ministerialbeauftragten abgestimmte Stundentafel verwendet werde, um den Kläger dabei zu unterstützen, schnellstmöglich den Nachweis zu erbringen, dass die H.-Realschule die in Art. 45 Abs. 2 BaySchFG genannten Anforderungen erfülle. In der Stellungnahme der MB vom 15. Februar 2016 werde deutlich gemacht, dass es unbedingt erforderlich sei, dass jedenfalls ab kommendem Schuljahr in den Fächern Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Haushalt und Ernährung und Informationstechnologie, die gemäß Klägerwunsch in diesem Schuljahr in der Jahrgangsstufe 7 nicht im Umfang der amtlichen Stundentafel unterrichtet würden, ein Unterricht im Umfang der amtlichen Stundentafel erfolgen müsse. Bislang habe der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass die Erziehungsberechtigten und die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2015/2016 die Wahl gehabt hätten, auch die Fächer Katholische bzw. Evangelische Religionslehre zu besuchen, welche schon nach Art. 136 Abs. 2 Satz 1 BV und Art. 46 BayEUG ordentliche Unterrichtsfächer an bayerischen Schulen seien. In der Besprechung vom 19. Oktober 2015 in P … habe der Kläger erklärt, den Anmeldebogen für das kommende Schuljahr dahingehend umzugestalten, dass zum Schuljahr 2016/2017 frei zwischen Religionsunterricht und Ethik gewählt werden könne. Der Kläger sei im Schreiben vom 20. August 2015 aufgefordert worden, nachzuweisen, dass zum Schuljahr 2015/2016 nur Schülerinnen und Schüler in die 5. Jahrgangsstufe aufgenommen worden seien bzw. würden, die ausnahmslos über eine Realschuleignung gemäß § 26 RSO verfügten. Bereits im Jahr zuvor sei der Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2014 hierauf hingewiesen worden. Der Nachweis sei bislang nicht erbracht worden. Im Unterricht dürften nur Lehrkräfte eingesetzt werden, die gemäß Art. 99 Abs. 1 Satz 2, 94 Abs. 1 BayEUG ordnungsgemäß vor Unterrichtseinsatz angezeigt oder nach Art. 94 Abs. 2 und 3 BayEUG genehmigt worden seien. Bei fachfremdem Einsatz von Lehrkräften sei vorher eine schulaufsichtliche Duldung zu beantragen, wenn eine Genehmigung nach Art. 94 BayEUG mangels hinreichender fachlicher Eignung nicht in Betracht komme. Diese Voraussetzungen hätten nicht für alle Lehrkräfte der H.-Realschule am ersten Schultag des Schuljahres 2015/2016 vorgelegen. Eine schulaufsichtliche Prüfung sei erst möglich, wenn alle notwendigen Anträge und Nachweise eingegangen seien. Zum Beleg habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 Personalakten der Lehrkräfte K …, W … sowie Auszüge aus der Personalakte der Lehrkraft H …übermittelt. Die Ausführungen des Klägers seien daher unzutreffend sofern behauptet werde, die Anträge und Nachweise für alle eingesetzten Lehrkräfte seien dem Beklagten vor Schuljahresbeginn vollständig vorgelegt worden und das gesamte Lehrpersonal verfüge über eine wissenschaftliche Vorbildung für den Einsatz im jeweiligen Unterrichtsfach, da mehrere Lehrkräfte mangels fachlicher Eignung fachfremd eingesetzt seien. Die Ausstattung für den Unterricht im Fach Physik bleibe ebenfalls hinter den Anforderungen zurück. Erst die Hälfte der notwendigen Mindestausstattung sei bestellt. Auch wenn Kläger und Beklagter sich darauf verständigt hätten, dass es zur Ausräumung wesentlicher schulaufsichtlicher Beanstandungen genüge, wenn der Kläger bis Ende des Schuljahres 2015/2016 die Hälfte der erforderlichen Mindestausstattung anschaffe, liege nach wie vor keine zureichende Ausstattung für den Physikunterricht im Sinne der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG vor. Anlass für erhebliche Zweifel wecke der Kläger, wenn er im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 11. Februar 2016 mitteile, dass er die ausstehenden staatlichen Zuschüsse dringend benötige, da er Sicherheitsmaßnahmen durchführen und bezahlen müsse, die in dem Brandschutzkonzept vom 20. Januar 2014 zur Auflage gemacht worden seien und die im oberen siebenstelligen Bereich anzusiedeln seien. Angesichts dieses behaupteten erheblichen Investitionsbedarfs müsse der Kläger darlegen, wie er die H.-Realschule im bisherigen Schulgebäude betreiben könne oder welche anderen Optionen für den Weiterbetrieb bestünden. Es bestehe auch kein Anspruch auf staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 1, 38 BaySchFG. Die H.-Realschule habe zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 die Anforderung von Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BaySchFG nicht erfüllt. Auf das Anhörungsschreiben vom 20. August 2015, den Bescheid vom 1. Oktober 2015 sowie die Schreiben an das VG Regensburg vom 26. November und 14. Dezember 2015 im Eilverfahren werde verwiesen. Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen weiterhin durchgehend und auch derzeit nicht erfüllt seien, werde auf die Feststellungen des Beklagten vom 2. November 2015 und das Schreiben der MB vom 15. Februar 2016 verwiesen. Zudem hätten wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 vorgelegen. Soweit mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 für den Zeitraum 30. November 2015 bis 31. Dezember 2015 eine positive Aussage getroffen worden sei, habe dies ausdrücklich nicht für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 gegolten. Vielmehr sei eine erneute schulaufsichtliche Prüfung für notwendig befunden worden. Angesichts der Feststellungen der MB mit Schreiben vom 15. Februar 2016 bedürfe es noch einer weiteren Prüfung, ob die im Schreiben des Beklagten vom 20. November 2015 genannten Anforderungen erfüllt würden und eine hinreichend sichere Prognose getroffen werden könne, ob die Lehrplanziele in allen Fächern bis zum Ende der 10. Jahrgangsstufe erreicht würden. Zunächst sei eine eingehende Prüfung der erst am 26. Februar 2016 dem Beklagten vorgelegten Leistungsnachweise erforderlich. Die Klassentagebucheinträge seien zum Teil nicht mit hinreichender Sorgfalt vorgenommen worden (Physik, Informationstechnologie) und für bestimmte Unterrichtsstunden in den Fächern BWR, Erdkunde und Informationstechnologie seien keine Schüleraufzeichnungen vorgelegt worden. Auch sonst sei seitens der H.-Realschule kein Nachweis erbracht worden, ob die Unterrichtsstunden tatsächlich gehalten und welche Inhalte vermittelt worden seien. Für die 10. Jahrgangsstufe sei im Fach Informationstechnologie keine Kurzarbeit vorgelegt worden, obgleich vereinbart worden sei, dass in der ersten Schuljahreshälfte zwei Kurzarbeiten zu schreiben seien.

Mit Schreiben vom 21. März 2016 wies die Beklagtenseite darauf hin, dass eine am 7. März 2016 im Fach Informationstechnologie in der 10. Jahrgangsstufe geschriebene Kurzarbeit sich auf Unterrichtsinhalte bezogen habe, die gemäß Übergangsstoffverteilungsplan bereits im Dezember 2015 und Januar 2016 hätten unterrichtet werden müssen. Es sei trotz Nachfrage der MB kein Nachweis erbracht, dass die Unterrichtsstunden im Fach Informationstechnologie seit Februar 2016 gehalten wurden und welche Stoffgebiete behandelt worden seien. Selbst ein Eintrag im Klassentagebuch sei nach hiesiger Einschätzung allenfalls ein Indiz dafür, dass der Unterricht stattgefunden habe. Da die Klassenbucheinträge von der Lehrkraft bislang nicht zuverlässig gewesen seien, seien diese aber in diesem Fall nicht hinreichend, sondern bedürften eines geeigneten Belegs. Weder die Schulleitung noch die Lehrkräfte hätten erklären können, wie die Noten der Schülerinnen und Schüler der 9. und 10. Jahrgangsstufe im Fach Informationstechnologie zustande gekommen seien. Selbst wenn man mündliche Noten und Mitarbeitsnoten, wie sie gemäß der Stellungnahme von Frau Dr. K. vom 8. März 2016 erteilt worden seien, genügen lasse, sei zu erwarten, dass die Lehrkraft darüber Aufzeichnungen führe. Diese seien angefordert, aber nicht vorgelegt. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Lehrplanziele des Fachs Informationstechnologie erreicht werden könnten. Dies gelte umso mehr, als Frau Dr. K … es im Telefonat vom 17. März 2016 mit RD S … abgelehnt habe, aussagekräftige Belege für die Erfüllung des Übergangsstoffverteilungsplans vorzulegen oder den versäumten Unterrichtsstoff zeitnah nachzuholen und der MB einen Plan vorzulegen, bis wann dies erreicht werden könne. Nach Aussage von Frau Dr. K. seien die Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe mit Vorbereitung auf die staatliche Abschlussprüfung beschäftigt und würden die versäumten Stunden in Informationstechnologie auch nicht nachholen wollen, wenn sie dies verlangen würde, da Informationstechnologie kein Prüfungsfach sei. Es sei sogar wahrscheinlich, dass die Lehrplanziele im Fach Informationstechnologie nicht mehr erreicht werden könnten, da dies zusätzliche Unterrichtsstunden erfordern würde. Weiterhin sei nicht geklärt, ob der Schulbetrieb im ehemaligen Klostergebäude aufrechterhalten werden könne, solange die Auflagen des Brandschutznachweises vom 20. Januar 2014 nicht oder nicht vollständig erfüllt seien. In einem Telefonat vom 17. März 2016 habe das Landratsamt R …, Sachgebiet S42 mitgeteilt, die gesetzlichen Fristen zur Erfüllung des Brandschutznachweises vom 20. Januar 2014 seien zwischenzeitlich abgelaufen.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte der Beklagte mit, dass mit Schreiben vom 28. April 2016 gegenüber dem Kläger festgestellt worden sei, dass derzeit für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 keine wesentlichen Beanstandungen im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG vorlagen. Aus diesem Grunde seien dem Schulträger für das Haushaltsjahr 2016 entsprechende Abschlagszahlungen gewährt worden. Zu dieser Bewertung sei der Beklagte aufgrund der übermittelten Schreiben der MB vom 15. Februar 2016, 26. Februar 2016, 3. März 2016, 10. März 2016, 24. März 2016, 11. April 2016 und 21. April 2016 gelangt. Zusammengefasst habe die Überprüfung durch die Ministerialbeauftragte ergeben, dass an der H.-Realschule derzeit trotz Bestehens gravierender Mängel bei einzelnen Leistungsnachweisen und des eher geringen Niveaus bei allen Leistungsnachweisen die vereinbarten reduzierten Stoffverteilungspläne im Wesentlichen eingehalten würden und nach momentanen Erkenntnissen die festgelegten Lerninhalte bis zum Schuljahresende vermittelt werden könnten. Die H.-Realschule sei darauf hingewiesen worden, dass bei Erstellung der Übergangsstoffverteilungspläne in den Fächern BWR, Erdkunde und Informationstechnologie deutliche Abstriche bei den Inhalten des Lehrstoffs gemacht worden seien und diese Sondervereinbarungen nur für das aktuelle Schuljahr 2015/2016 gelten würden. Im Schuljahr 2015/2016 hätten von 18 Schülerinnen und Schülern der Abschlussklasse 13 Schülerinnen und Schüler die Abschlussprüfung 2016 bestanden. Dies entspreche einer Bestehensquote von 72%. Im Gegensatz zu den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 sei die Abschlussklasse im Schuljahr 2015/2016 nicht mehr im Vorfeld erheblich ausgesiebt worden. Die aus der gesetzgeberischen Wertung in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG abgeleitete 2/3-Quote in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren werde bezüglich der Abschlussprüfung erst dann erfüllt sein, wenn die 2/3-Quote auch vom Abschlussjahrgang des Schuljahres 2016/2017 erreicht werde und vorher keine erhebliche Schülerfluktuation stattfinde. Die H.-Realschule werde aufgrund immer noch bestehender Mängel, insbesondere bei Leistungsnachweisen und Unterrichtsqualität weiterhin intensiv durch die Schulaufsicht begleitet und unterstützt. Aus der Stellungnahme der MB vom 24. Juni 2016 ergebe sich, dass der Unterricht in den Fächern Physik und Informationstechnologie jedenfalls in den hospitierten Jahrgangsstufen weiterhin deutliche Schwächen aufweise und bei einigen Leistungsnachweisen aus den Fächern BWR, Erkunde und Physik teils leichte, teils deutliche Mängel bestünden. Das Anforderungsniveau entspreche sowohl bei der Unterrichtsgestaltung als auch bei den Leistungsnachweisen im Schuljahr 2015/2016 nicht den Lehrzielen und Bildungsstandards der Schulart Realschule. Es genüge nicht, wenn erst am Ende des Bildungsgangs eine Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen vorliege. Dieser Maßstab gelte allein für genehmigte Ersatzschulen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2000 – 6 C 5/00). Die Anforderungen an gleichartige oder verwandte öffentlichen Schulen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG gingen über den Maßstab für staatlich genehmigte Ersatzschulen hinaus und bedeuteten hinsichtlich der Lehrziele, dass sowohl die amtlichen Stundentafeln als auch die Lehrpläne als Mindeststundentafeln und Mindestlehrpläne in gleichem Umfang in allen Jahrgangsstufen und in allen Fächern wie in öffentlichen Schulen allenfalls mit geringfügigen Abweichungen angewendet werden müssten. Auch in Nichtprüfungsfächern müssten Schülerinnen und Schüler am Ende des Bildungsgangs in etwa das Bildungsniveau der öffentlichen Schule erreichen. Dies setze voraus, dass bezogen auf den gesamten Zeitraum des Bildungsgangs die Lehrpläne und Stundentafeln der staatlich genehmigten Ersatzschule nach dem Katalog der Fächer sowie nach dem Umfang der vermittelten Kenntnisse und nach den Anforderungen denjenigen der öffentlichen Schulen entsprächen. Eine Konzentration auf Prüfungsfächer widerspräche dem verfassungsrechtlich verankerten und in Art. 1 und 2 BayEUG konkretisierten ganzheitlichen Bildungsauftrag, dem auch staatlich genehmigte Ersatzschulen unterlägen. Ziffer 1.5 des Bescheids vom 14. Mai 2007 enthalte die Auflage, dass sich der Unterrichtsbetrieb nach den Bestimmungen des BayEUG und der RSO in deren jeweils geltenden Fassungen, soweit diese auf Ersatzschulen Anwendungen fänden, sowie nach den für die Realschulen der genannten Wahlpflichtfächergruppe geltenden Lehrplänen und der Stundentafel, ausgenommen die darin nicht aufgeführten besonderen Fächer und Schwerpunkte der Schule, richten. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger diese Auflage in Frage gestellt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der amtlichen Stundentafel für die Wahlpflichtfächer Gruppe IIIa und IIIb der RSO bestehe daher bereits aufgrund der Auflage. Im Fall der H.-Realschule lägen über einen langen Zeitraum in mehreren Jahrgangsstufen und Fächern erhebliche Mängel vor, die sogar zeitweise zu einer Feststellung wesentlicher Beanstandungen geführt hätten. Die Gewähr eines für eine staatlich anerkannte Realschule adäquaten Bildungsniveaus des Bildungsgangs könne daher nicht prognostiziert werden. Sofern die vorläufige Prognose stark rückläufiger Schülerzahlen im Schuljahr 2016/2017 bestätigt sein sollte, sei zu prüfen, ob der Schulbetrieb weiterhin auf Dauer angelegt sei. Zutreffend stelle der Kläger fest, dass nach internem Vermerk des Staatsministeriums vom 9. Juni 2015 eine wesentliche Beanstandung festgestellt werden könne, wenn der überwiegende Teil der Lehrkräfte ohne Anzeige/Genehmigung eingesetzt sei. Gemeint seien Fälle, in denen darüber hinaus keine weiteren Mängel an der Schule bestünden. Die unterlassenen Anzeigen beträfen zwar nicht den überwiegenden Teil der Lehrkräfte, jedoch handele es sich hierbei nur um einen von mehreren an der H.-Realschule zutage tretenden Mängeln, die in der Gesamtschau zu einer wesentlichen Beanstandung geführt hätten. Nach Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG dürften Ersatzschulen in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurückstehen. Folglich seien nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nur Lehrkräfte genehmigungsfähig, die eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachwiesen, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig seien oder in ihrem Wert gleich kämen. Für eine fachlich nicht geeignete Lehrkraft könne eine Unterrichtsgenehmigung nicht ausgesprochen werden. Sie könne nur ausnahmsweise befristet und ausschließlich zur Vermeidung von Unterrichtsausfall geduldet werden. Trotz der Mahnungen mit Schreiben vom 24. November 2014 und vom 20. August 2015 sei der Schulträger der Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige bzw. Antragstellung für neue Lehrkräfte für das Schuljahr 2015/2016 nicht nachgekommen. Das Datum des Eingangs des Schreibens vom 13. September 2015, welches sich auf den Einsatz der Lehrkräfte W …, S …, H …, Sch …, B … und B1 … beziehe, ergebe sich nicht aus den Akten. Der Schulträger habe gemäß Anlage A 28 der Akten das Schreiben aber erst am 15. September 2015 zur Post gegeben. Bezüglich der Anträge auf Duldung des fachfremden Einsatzes von Frau B1 …, Herrn B … und Frau S … seien Nachweise erst anlässlich des Gesprächs am 19. Oktober 2015 im Gemeindehaus P … durch Herrn Dr. K … persönlich an Vertreter des Staatsministeriums übergeben worden. Bereits ein Eingang der Anträge unmittelbar vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres sei verspätet, da keine rechtzeitige Überprüfung mehr stattfinden könne. Die vollständigen Anträge für den fachfremden Unterricht der genannten Lehrkräfte seien jeweils erst nach Versagung der weiteren Bezuschussung mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 eingegangen. Geeignete Formulare zur Wahl des Religionsunterrichts seien nach Kenntnis des Ministeriums erstmalig am 1. Dezember 2015 verwendet worden. Dies habe der Schulträger dem Ministerium unter Vorlage von Belegen mit Schreiben vom 31. März 2016 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2016, eingegangen bei Gericht am 13. Juni 2016, erklärte der Kläger die Erledigung in der Hauptsache bezüglich der Bezuschussung für das Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 21.247,06 Euro und beantragte die Kosten bezüglich des erledigten Teils gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagtenseite aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 schloss sich der Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.

Für das Haushaltsjahr 2016 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 Zuschüsse gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG in Höhe von 259.363,- Euro fest.

Im Übrigen wird auf die Behörden- und Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. RO 2 S. 15.1951) und die Sitzungsniederschrift vom 24. Januar 2017 verwiesen.

Gründe

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, nämlich hinsichtlich der begehrten Bezuschussung in Höhe von 21.247,06 Euro, war es einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet.

Die Bescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2015 und 14. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der vom Kläger betriebenen H.-Realschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule verleiht.

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 GG und Art. 134 Abs. 2 BV gewährleisten als Grundrecht das Recht zur Errichtung privater Schulen. Diese Schulen bedürfen als Ersatz der öffentlichen Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG wird einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Auf die Verleihung der Eigenschaft der staatlich anerkannten Ersatzschule besteht sonach ein Anspruch. Es gibt jedoch keinen verfassungsunmittelbar verbürgten Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG auf Anerkennung der Ersatzschule. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber die Erteilung der Anerkennung von besonderen über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz hinausgehenden Bedingungen abhängig machen; er hat bei der Normierung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einen Regelungsspielraum (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 – 6 C/12 – juris Rn. 11 m.w.N.; BVerfGE 27, 200 f.).

Dieser ist vorliegend durch Art. 100 Abs. 1 BayEUG ausgefüllt. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG wird einer Ersatzschule, die dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, durch das zuständige Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 BayEUG verweist auf die Antragsmodalitäten in Art. 92 Abs. 1 Satz 2 BayEUG. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG begegnet weder in formeller noch materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Mit der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule werden dem Schulträger hoheitliche Befugnisse verliehen und dieser rückt in die Stellung eines Beliehenen ein. So erhält die Schule mit der Anerkennung das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayEUG).

Vorliegend handelt es sich hinsichtlich des Begehrens der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule um ein Verpflichtungsbegehren. Da der Kläger für sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG in Anspruch nimmt, trägt er die (materielle) Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Die Nichterweislichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen geht zu seinen Lasten, ebenso, wenn festgestellte nicht unerhebliche Mängel im Rahmen des Schulbetriebs nicht ausgeräumt werden können. Denn damit wird gerade nicht belegt, das die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule vorliegen. Soweit die Klägerseite z.B. meint, sie müsse die Erfüllung der Lehrziele nicht nachweisen, ist auch nicht nachgewiesen, dass insofern das Kriterium der Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen erfüllt ist.

Die Formulierung „dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllen“ in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG beinhaltet überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie sind unter Berücksichtigung der Pflichten und Berechtigungen so zu verstehen, dass die Schule dauernd die Gewähr dafür bieten muss, dass die von ihr erteilten Zeugnisse nur solche Leistungen und Befähigungen der Schüler bescheinigen, wie sie auch an öffentlichen Schulen bei den entsprechenden Zeugnissen vorausgesetzt werden. Das staatliche Anerkennungsverfahren soll im Sinne einer vorweggenommenen Kontrolle sicherstellen, dass die Schule die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit des Leistungsstandards und für die Einhaltung der Normen, die den durch Zeugnisse verliehenen Berechtigungen zugrunde liegen, bietet. Die Schule muss in ihren Leistungen, d.h. in Bezug auf den Unterrichtserfolg, auf Dauer die Anforderungen an öffentliche Schulen erfüllen. Ein Indiz hierfür ist, dass sich die Schule an den für die Schulart geltenden verbindlichen Lehrplan und die geltende Stundentafel hält und basierend hierauf die Schülerleistungen denen öffentlicher Schulen vergleichbar sind. Die Verleihung der staatlichen Anerkennung darf nur von solchen Anforderungen abhängig gemacht werden, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks der Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Zeugnisse geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verhältnismäßig sind (vgl. BayVGH v. 25.7.1995 – 7 B 94.2451 – juris).

Der Begriff „Anforderungen“ in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bedeutet hinsichtlich der Lehrziele, dass eine staatlich anerkannte private Schule die Lehrpläne und die Stundentafeln (Art. 45 Abs. 1 BayEUG), die für entsprechende öffentliche Schulen gelten, ebenso anwenden muss. Hinsichtlich der Lehrkräfte bedeutet „Anforderungen“, dass sich die Qualifikation an diejenige der Lehrkräfte öffentlicher Schulen annähert und auch Einrichtung und Organisation der Schule denen öffentlicher Schulen entspricht. Den Merkmalen „dauernd“ und „Gewähr“ steht entgegen, wenn wesentliche Beanstandungen schulaufsichtlich ausgesprochen wurden (vgl. Amberg/Falckenberg/Müller/Stahl Anm. 4 und 5 zu Art. 100 BayEUG).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2013 – 7 ZB 12.2733 – juris) hat die durch den Beklagten entwickelte und erkennbar an Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG angelehnte Verwaltungspraxis zur Anerkennung genehmigter privater Ersatzschulen nicht beanstandet, die fordert, dass mindestens 2/3 der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben müssen.

Hierbei ist zum einen nicht zu beanstanden, wenn nicht auf die Zahlen der zur Prüfung angemeldeten Schüler allein abgestellt wird, sondern auf diejenigen, die an einem Stichtag, vorliegend dem 1. Oktober und damit zu Beginn des jeweiligen Schuljahres, an der Schule angemeldet sind. Denn wäre nur auf Prüflinge abzustellen, die für die Prüfung gemeldet sind, könnte die Schule das Kriterium, wonach 2/3 der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben müssen, einseitig zu ihren Gunsten beeinflussen, indem nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zur Abschlussprüfung gemeldet werden, bei denen sich die Schule sicher ist, dass ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung erfolgreich ist. Wären alle Schüler des Jahrgangs in der Abschlussprüfung maßgeblich, würde dies gegebenenfalls auch Schüler erfassen, die erst weit später als nach dem Stichtag an die Schule gewechselt haben und bei denen fraglich ist, ob ihre Kenntnisse auf dem Unterricht an der betreffenden Schule beruhen. Allerdings ist in diesem Rahmen wiederum darauf zu achten, dass die Entwicklung der Schülerzahlen in den Abschlussjahrgängen auf natürlichen Fluktuationen beruhen, d.h. auffälliger Schülerschwund zum Abschlussjahrgang hin darf berücksichtigt werden. Denn das Ergebnis der Abschlussprüfung darf nicht auf manipulativem Verhalten des privaten Schulträgers beruhen. Denn dieser kann durch Abschluss bzw. Kündigung des Schulvertrages den Schüler auswählen, der an der Schule unterrichtet wird.

Auf zwei aufeinander folgende Schuljahre und Prüfungsjahrgänge abzustellen, stellt dabei ein Minimum dar, aus dem eine „Gewähr“ bzw. ein „dauerndes“ Erfüllen der Anforderungen abgeleitet werden kann (vgl. zur Dreijahresfrist in Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.3.2015 – 9 S 516/14 – juris – Rn. 48).

Dass 2/3 der Schüler der 10. Jahrgangsstufe der H.-Realschule in zwei aufeinander folgenden Prüfungsjahrgängen die Realschulabschlussprüfung erfolgreich bestanden haben, ergibt sich – betrachtet man allein die Zahlen der gemeldeten Schüler – für die Schuljahre 2014/15 und 2015/16. Während im Schuljahr 2011/12 lediglich 50% (7 von 14) und 2012/2013 lediglich 54% (7 von 13) der Schüler den Realschulabschluss nach § 74 RSO absolviert haben, haben im Schuljahr 2013/2014 acht von acht gemeldeten Schülern die Prüfung bestanden, wobei allerdings auffällig ist, dass in diesem Jahrgang die Schülerzahl von 17 in der 9. Jahrgangsstufe auf acht Schüler in der 10. Jahrgangsstufe gesunken war. Das Argument des Beklagten, die Schüler seien gezielt „ausgesiebt worden“, ist hierbei nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Im Schuljahr 2014/2015 haben acht von neun Schülern bestanden, im Schuljahr 2015/2016 von 18 Schülern 13, wobei bei letzterem der Vorwurf des „Aussiebens“ durch den Beklagten nicht erhoben wurde. Hierbei mag dahinstehen, ob eine „Prüfungskohorte“ von lediglich elf Schülern (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2013 – 7 ZB 12.2733 – juris) tatsächlich genügen kann, um zu belegen, dass die an gleichartige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind, zumal eine Schülerzahl von unter zehn Schülern im Abschlussjahrgang – bei insgesamt rund 100 Schülern an der Schule – selbstredend keine mit öffentlichen Realschulen nur annähernd vergleichbare Zahl darstellt.

Denn abgesehen von der o.g. Bestehensquote wurden für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 zahlreiche, nicht lediglich unerhebliche Mängel durch die Dienststelle der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz (im Folgenden: MB Dienststelle) in nachvollziehbarer Weise festgestellt und durch den Beklagten insofern auch Beanstandungen ausgesprochen, die die Unterrichtsfächer, den Unterrichtsstoff, die Leistungserhebung und Leistungskontrolle – gerade in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind –, ferner einen gesetzmäßigen Einsatz der Lehrkräfte betreffen, sowie Rückschlüsse auf den ordnungsgemäßen Schulbetrieb insgesamt zulassen. Insbesondere der fachfremde Einsatz von Lehrkräften hat u.a. auch teilweise zu Beanstandungen im Rahmen der Vermittlung des Lehrstoffs und bei der Leistungserhebung geführt. Gerade im Rahmen der Pflicht zur Anzeige von Lehrkräften und der Einholung von Unterrichtsgenehmigungen nach Art. 94 BayEUG hat der Kläger wiederholt auch gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2007 verstoßen oder fachfremd Lehrer eingesetzt, ohne zuvor eine Zustimmung hierzu in Form einer Duldung vom Beklagten einzuholen. Hierzu wird an späterer Stelle noch detailliert ausgeführt werden.

Festgestellte Mängel und Beanstandungen müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht unberücksichtigt gelassen werden. Stellt man nämlich allein auf das Erfüllen der erforderlichen Quote in zwei aufeinander folgenden Abschlussprüfungen ab und ließe sämtliche festgestellten Mängel oder Beanstandungen außer Acht, würde dies bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG zu kurz greifen. Insofern kann unter Berücksichtigung von Mängelfeststellung und Beanstandungen das Erfüllen einer Quote in der Abschlussprüfung ein Indiz sein, aber nicht das im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG allein alles entscheidende Kriterium. Auch im Rahmen der Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG wird nicht allein auf das Erfüllen einer Bestehensquote in der Abschlussprüfung abgestellt.

Das Kriterium „dauernd die an gleichartige öffentliche Schulen gestellten Anforderung erfüllen“ kann ebenso wie der Leistungserfolg als solcher nicht allein am Ergebnis zweier Abschlussprüfungen gemessen werden, wenn ansonsten ausreichende Hinweise dafür vorhanden sind, dass z.B. gerade in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, kein ordnungsgemäßer bzw. öffentlichen Schulen adäquater Unterricht - orientiert an Lehrplan und Stundentafeln - stattgefunden hat und/oder keine den Anforderungen entsprechende Leistungserhebung und/oder Korrektur stattgefunden haben. Dies relativiert nicht nur die Ergebnisse der Abschlussprüfung – etwa weil die Schüler bezüglich sonstiger Fächer oder Leistungserhebungen entlastet waren bzw. Vorteile hatten – sondern den Leistungserfolg an sich. Denn wenn eine Schule die planmäßige und methodische Unterweisung bestimmter durch den Bayerischen Lehrplan vorgegebener Bildungs- und Erziehungsziele nicht erreicht, sind die Grundlagen, Sinn und Zweck der Schule generell betroffen (vgl. BayVGH B. v. 2.2.2008 – 7 ZB 07.1348 – juris Rn. 17).

Insofern weicht dieser Fall auch von der Fallgestaltung ab, der der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 24.5.2013 – 7 ZB 12.2733) zugrunde lag.

Der Kläger ist beim Betrieb der (genehmigten) H.-Realschule an die einschlägigen gesetzlichen Normen gebunden – BayEUG und RSO –, wobei Art. 90 und 92 Abs. 5 BayEUG zu beachten sind. Zudem ist im Bescheid vom 14. Mai 2007 unter I „Genehmigungsauflagen“ Nr. 5 „Schulbetrieb“ folgendes vorgegeben (Satz 2): „Der Unterrichtsbetrieb richtet sich nach den Bestimmungen des BayEUG und der RSO in deren jeweils geltenden Fassungen, soweit diese auf Ersatzschulen Anwendung finden, sowie nach den für die Realschulen der genannten Wahlpflichtfächergruppe geltenden Lehrplänen und der Stundentafel, ausgenommen, die darin nicht aufgeführten besonderen Fächer und Schwerpunkte der Schule (Art. 90 und 92 Abs. 5 BayEUG).“ Mit dem Zusatz „sowie…“ wird - ausdrücklich und über den Wortlaut von Art. 92 Abs. 5 Satz 1 BayEUG hinaus - die Geltung der für die Wahlpflichtfächergruppe geltenden Lehrpläne und der Stundentafel gefordert. Der Bescheid vom 14. Mai 2007 ist bestandskräftig und der Kläger ist somit daran gebunden.

Die Schule führt ab der Jahrgangsstufe 7 die Wahlpflichtfächergruppe III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG). Damit muss sich der Kläger beim Betrieb der H.-Realschule an den für die Realschule der genannten Wahlpflichtfächergruppe III – a und b - geltenden Lehrplan und die Stundentafel halten.

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 24. Mai 2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass unschädlich sei, dass der (damalige) Antragsteller als staatlich genehmigte Ersatzschule in der Vergangenheit drei von zwölf in der für öffentliche Fachoberschulen geltenden Stundentafel vorgesehenen Fächer nicht unterrichtet hat, da er als staatlich genehmigte Ersatzschule an die Stundentafel, die Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart festlegen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), nicht in gleicher Weise gebunden sei wie öffentliche Schulen, liegt dieser Entscheidung sonach ein von diesem Fall abweichender Sachverhalt vor.

Die Fächer der Wahlpflichtfächergruppe III (a und b) sind der Stundentafel für die Realschule zu entnehmen (Anlage 1 zu § 16 RSO – in der für die Schuljahre jeweils gültigen Fassung).

Nach dem Schreiben des MB vom 23. September 2013 bietet die staatlich genehmigte H.-Realschule in den Jahrgangstufen 5 bis 10 die Wahlpflichtfächer Gruppe IIIa – mit Französisch – und die Wahlpflichtfächergruppe IIIb – mit Kunsterziehung – ab der 7. Jahrgangsstufe an. Dementsprechend umfasst die Stundentafel für die Realschule in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa die Fächer Religionslehre, Deutsch, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Biologie, Sport, Kunst, WTG und Musik, sowie Mathematik, Physik, Chemie, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und die zweite Fremdsprache (Französisch), in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb die Fächer Religionslehre, Deutsch, Englisch, Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Biologie, Sport, Gestaltung (Kunst, WTG) und Musik sowie Haushalt und Ernährung, Wirtschaft und Recht, Mathematik, Physik, Chemie und eines der Wahlpflichtfächer Kunsterziehung, Werken oder Haushalt und Ernährung oder Sozialwesen, wobei jeweils nicht alle Fächer in jeder Jahrgangsstufe unterrichtet werden (vgl. auch Aufstellung zur Abschlussprüfung 2016 an den Realschulen in Bayern, Anlage 2 zum Schreiben des Beklagten vom 21.3.2016). Hinsichtlich des Faches Religion erklärte der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2007 (nicht nummerierte Behördenakten 06301 P 5), dass er sich ganz an den Lehrplan der Staatlichen Realschulen halten und nicht auf Religion zugunsten von Lebenskunde/Werteerziehung verzichten würde, sondern ein integrales Fach Religion/Lebenskunde/Werterziehung schaffen wolle.

Nach dem Zeugnis vom 29. Juli 2014 für einen Schüler der 9. Klasse – III a – wurde Erdkunde demgegenüber nicht benotet. Damit sind jedenfalls keine Leistungserhebungen dokumentiert, so dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Fach unterrichtet wurde, auch wenn es auf dem Zeugnisformular als Fach vorgesehen ist. Das Fach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen (im Folgenden: BWR) fehlt auf dem Zeugnis; dafür wurde das Fach Wirtschaft und Recht benotet, obwohl dieses Fach für die Wahlpflichtfächergruppe IIIa nicht vorgesehen ist. Das Zeugnis vom 29. Juli 2014 für einen Schüler der Wahlpflichtfächergruppe IIIb, ebenfalls 9. Klasse, weist auch keine Note in Erdkunde aus. Die Stundentafel für das Schuljahr 2013/2014 (Anlage 2 zur RSO in der Gültigkeit 1.8.2010 bis 29.8.2014) sieht in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa und IIIb jeweils Erdkundeunterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis einschließlich 9 vor, BWR ist in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa für die Jahrgangsstufen 7, 8 und 9 vorgesehen; in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb ist hingegen (nur für die 9. Jahrgangsstufe) das Fach Wirtschaft und Recht vorgesehen. Dass zwischen den Fächern keine Identität besteht, erschließt sich dem Gericht schon aus der differenten Bezeichnung und den schon hieran erkennbaren Schwerpunkten.

Selbst wenn die H.-Realschule gemäß Art. 90, 92 Abs. 5 BayEUG entgegen der Auflage im Genehmigungsbescheid nicht an Stundentafeln und Lehrpläne (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayEUG) gebunden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass an der H.-Realschule bestimmte Fächer grundsätzlich, etwa aufgrund eines bestimmten schulspezifischen Konzepts, nicht oder nur in einer bestimmten Jahrgangsstufe unterrichtet werden oder wurden. Vielmehr wurde ohne erkennbare nachvollziehbare Begründung ein auf dem Zeugnis und in der Stundentafel vorgesehenes Fach (Erdkunde) nicht unterrichtet. Darüber hinaus wurde das Fach Biologie zugunsten eines Fachs der Abschlussprüfung (Chemie) in der 10. Klasse nicht selbständig unterrichtet mit der Begründung das Fach Biologie als eigenes Fach zu unterrichten, sobald die Schüler nicht mehr im April/Mai über die gesamten Lehrplaninhalte der 10. Klasse in Chemie extern geprüft würden (vgl. Schreiben Frau Dr. K … vom 25.3.2015).

Damit zeigt sich bzw. drängt sich geradezu auf, dass Schülern der Abschlussprüfung Vorteile für die Abschlussprüfung durch Entlastung in einem Nicht-Prüfungsfach verschafft werden sollten. Dadurch wird auch der Erfolg in der Abschlussprüfung relativiert und entwertet.

Zudem ist in I Nr. 6 des Bescheids folgende Auflage enthalten: „Die Leiterin bzw. der Leiter, wenn sie bzw. er selbst unterrichtet, und die Lehrkräfte der Schule müssen die Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder eine dieser Ausbildung und diesen Prüfungen gleichartige oder ihnen im Wert gleichkommende Ausbildung nachweisen (Art. 94 Abs. 1 BayEUG). Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn Unterrichtsanzeige erstellt (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG) bzw. ihre Verwendung vorher schriftlich durch das Staatsministerium genehmigt worden ist.“

Im Schuljahr 2014/2015 wurden durch die Beklagtenseite gemessen hieran wesentliche Mängel bzw. Verstöße gegen den Bescheid vom 14. Mai 2007 festgestellt:

Die Überprüfung der Lehrkräfte Anfang November 2014 ergab, dass der Kläger für die Lehrkräfte S … K … und K … K1 …keinen Antrag auf Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 92 und 94 BayEUG gestellt hatte, obwohl die Lehrkräfte seit Schuljahresbeginn an der H.-Realschule Unterricht erteilten. Es wurde ferner festgestellt, dass für die Fächer Biologie, Sport weiblich, Katholische Religionslehre und Wirtschaft und Recht keine fachlich geeigneten Lehrkräfte beschäftigt wurden, so dass die schulaufsichtliche Prüfung veranlasst war, ob die genannten Fächer überhaupt unterrichtet wurden und welche Lehrkraft hierbei fachfremd eingesetzt wurde (vgl. Schreiben vom 3. November 2014, Ordner I der Akten des Beklagten, Bl. 180 ff).

Da mit Schreiben vom 18. November 2014 (Bl. 211, l Ordner I Beklagtenakten) seitens des Klägers mitgeteilt wurde, von den Mitarbeitern K1 …, K. ..., B …und F … unmittelbar nach Dienstantritt gefordert zu haben, die benötigten Dokumente und Informationen dem Arbeitgeber, nämlich dem H. Schulverein e.V. auszuhändigen, ferner dass nunmehr die erforderlichen Unterlagen vorlagen, so dass für die Lehrkräfte K1 …, F … und B … „jetzt unverzüglich“ der Antrag auf Unterrichtsgenehmigung gestellt werden könne, wurde die fehlende bzw. verspätete Beantragung einer Unterrichtsgenehmigung eingeräumt. Aus der Formulierung unter I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 – „Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn Unterrichtsanzeige erstellt (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG) bzw. ihre Verwendung vorher schriftlich durch das Staatsministerium genehmigt worden ist.“ – ergibt sich unzweifelhaft, dass die Genehmigung zur Unterrichtstätigkeit der jeweiligen Lehrkraft vor Einsatz der Lehrkraft – d.h. bei Einsatz ab Schuljahresbeginn vor Schulbeginn - erteilt sein muss.

Dementsprechend war für den Kläger klar erkennbar, dass er alle für die Genehmigung notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor dem jeweiligen Beginn des Schuljahres dem Beklagten vorzulegen hatte. Es genügt daher nicht, wenn derartige Anträge erst kurz vor oder nach Schuljahresbeginn gestellt werden und notwendige Unterlagen erst weit nach Schulbeginn nachgereicht werden. Es versteht sich von selbst, dass notwendige Unterlagen nicht nach Dienstantritt von den Lehrkräften gefordert werden müssen, sondern dass diese bereits vor Dienstantritt beim Beklagten vorzuliegen haben.

Völlig abwegig ist es dabei, aus dem Schreiben des Beklagten vom 11. November 2009 zu schließen, dass zugunsten der Vollständigkeit von Unterlagen die Frist für die Vorlage der Anzeige oder des Antrags auf Unterrichtsgenehmigung bis weit in das jeweilige Schuljahr verlängert wird. In diesem Schreiben wird nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Unterrichtsgenehmigung erst bearbeitet werden kann, wenn die hierfür erforderlichen Unterlagen – z.B. Zeugnisse der Lehrkräfte, Führungszeugnis etc. – beim Beklagten vorliegen.

Aus dem Schreiben vom 11. November 2009 ergibt sich zudem unzweideutig, dass der Kläger seither sehr wohl gewusst haben muss, welche Unterlagen für die Vollständigkeit von Anzeige bzw. Antrag vorzulegen sind, da in diesem Schreiben diese detailliert aufgelistet sind.

Selbst wenn der Beklagte verspäteten oder unvollständigen Anzeigen bzw. Anträgen auf Genehmigung des Unterrichts durch Lehrkräfte vor dem Jahr 2014 nicht im Wege schulaufsichtlicher Beanstandungen begegnet ist, sondern es ggf. auch bei Mahnungen oder Erinnerungen belassen hat, hat er deswegen seine Befugnis zu schulaufsichtlichem Einschreiten bei weiteren und zudem qualitativ bzw. quantitativ massiven Verstößen gegen I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 im Jahr 2014 und später nicht verwirkt. Vielmehr konnte er im Hinblick darauf bzw. aus gebotenem Anlass seine Praxis ändern. Hinzu kommt, dass die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen – bis auf die bezüglich des Einsatzes von Herrn G … erteilte Duldung – Unterrichtsanzeigen und Unterrichtsgenehmigungen, mithin nicht den fachfremden Einsatz (vgl. Art. 99 Abs. 1 Satz 2, 94 BayEUG) betrafen.

Die Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder eine dieser Ausbildung und diesen Prüfungen gleichartige oder ihnen im Wert gleichkommende Ausbildung muss nachgewiesen werden. Lehrkräfte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Unterrichtsanzeige erstellt ist (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG) bzw. ihre Verwendung vorher schriftlich durch das Staatsministerium genehmigt worden ist. Gemäß Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG genügt nur für diejenigen Lehrkräfte die Anzeige, wenn sie für die jeweilige Schulart voll ausgebildet sind (Art. 94 Abs. 1 BayEUG). Für fachfremden Einsatz ist eine Unterrichtsgenehmigung im Sinne des Art. 94 BayEUG nicht vorgesehen. Auch I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 sieht hierfür keine Möglichkeit. Das Staatsministerium hat für diesen Fall in der Praxis Duldungen erteilt, um den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Ansonsten hätte es am Beklagten gelegen, Untersagungen nach Art. 95 BayEUG auszusprechen. Soweit der Kläger vor Unterrichtsbeginn am Schuljahresanfang ein Lehrertableau übersandt hat, steht außer Frage, dass darin keine hinreichende Anzeige oder ein Antrag auf Unterrichtsgenehmigung oder Duldung gesehen werden kann; dies schon deshalb nicht, weil der Beklagte erst nach Vorlage vollständiger Unterlagen, insbesondere der Vorlage der Prüfungszeugnisse und des (erweiterten) Führungszeugnisses in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob eine Unterrichtsanzeige genügt, eine Unterrichtsgenehmigung oder Duldung ausgesprochen werden kann oder der Unterricht nach Art. 95 BayEUG untersagt werden müsste. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die fachliche Ausbildung i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sich auch auf das Unterrichtsfach bzw. die Fächer bezieht, für die die Lehrkraft eingesetzt werden soll. Hierfür ist der Nachweis einer gleichartigen Ausbildung im Sinne eines einschlägigen Hochschulstudiums (Art. 4 BayLBG) zu führen. Der 2. Halbsatz in Art. 94 BayEUG verweist hierbei darauf, dass die Prüfungen denen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sein oder ihrem Wert gleichkommen müssen. So bezieht sich die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen in Bayern auf zwei Unterrichtsfächer und das Fach Erziehungswissenschaften. Hierauf aufbauend wird die Zweite Staatsprüfung abgelegt. Damit ist nachgewiesen, dass die Lehrkraft die fachliche Ausbildung für bestimmte Fächer mitbringt, insbesondere Fachkenntnisse und Fachdidaktik. Es erschließt sich damit nicht, dass die fachliche Eignung einer Lehrkraft z.B. für den Sportunterricht deshalb vorliegen soll, weil sie die einschlägigen staatlichen Prüfungen für das Lehramt an Realschulen erfolgreich abgelegt und die Unterrichtsbefähigung für die Fächer Deutsch und Geschichte erworben hat. Mithin genügt für das Vorliegen der fachlichen Eignung i. S. d. Art. 94 BayEUG auch nicht, über (irgend-) eine wissenschaftliche Qualifikation oder irgendeine Lehramtsbefähigung zu verfügen. Auch hilft § 9a Abs. 4 LDO nicht weiter, wonach ein fachfremder Einsatz einer Lehrkraft möglich ist. Denn dies soll zum einen Ausnahmefällen – „bei Bedarf“ – vorbehalten sein. Zum anderen betrifft § 9a LDO die allgemeinen Dienstpflichten des Lehrers und stellt lediglich fest, dass sich die Lehrkraft nicht grundsätzlich weigern darf, fachfremd zu unterrichten, d.h. in Fächern eingesetzt zu werden, für die sie keine Prüfung abgelegt hat (§ 9a Abs. 4 Satz 1 LDO). Zum anderen soll gemäß § 9a LDO aus dem fachfremden Einsatz der Lehrkraft kein Nachteil im Rahmen der dienstlichen Beurteilung erwachsen, da sie für das fachfremd zu unterrichtende Fach hinsichtlich Fachkenntnissen und Fachdidaktik naturgemäß im Nachteil ist gegenüber Lehrkräften mit der entsprechenden fachlichen Eignung aufgrund der in Bezug auf das Fach abgelegten Prüfungen. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (v. 7.2.2011 – BvR 188/11 – juris) zur Qualifikation der Lehrkräfte bei Genehmigung einer privaten Schule – wobei die Gleichwertigkeit genügt – steht vorstehenden Ausführungen nicht entgegen.

Gemessen hieran wurde der fachfremde Einsatz von Frau F … im Fach Sport weiblich gemäß Art. 95 BayEUG mit Schreiben vom 24. November 2014 (vgl. Beklagtenakten Ordner I Bl. 237 ff.) durch den Beklagten sogar untersagt, da Frau F …r nicht die erforderliche fachliche Eignung für den Unterricht im Fach Sport weiblich vorweisen konnte und ansonsten nachvollziehbar die (abstrakte) Gefahr einer leiblichen Gefährdung der Schülerinnen bestanden hätte. Hiergegen ist der Kläger auch nicht vorgegangen. Der Kläger wurde aufgefordert, den Unterricht im Fach Sport weiblich unverzüglich und solange auszusetzen, bis eine geeignete Lehrkraft durch den Beklagten schriftlich genehmigt oder eine Anzeigenbestätigung erteilt wurde. Die Folge war allerdings, dass das Fach Sport weiblich bis Ende des Schuljahres mangels geeigneter Lehrkraft nicht unterrichtet wurde (vgl. Schreiben des Beklagten vom 20. August 2015, Bl. 468 ff. der Behördenakten Ordner II). Auch wurde der fachfremde Einsatz von Lehrkräften in den Fächern Biologie und Wirtschaft und Recht durch die Lehrkräfte Dr. K …, R … und J … mangels hinreichender fachlicher Eignung untersagt.

Bei rechtzeitigem Antrag auf Genehmigung oder Duldung hätte der Beklagte insbesondere im Fach Sport noch früher reagieren können. Insbesondere musste schulaufsichtliches Einschreiten bei verspäteten bzw. unvollständigen Anträgen im Schuljahr 2015/2016 nicht unterbleiben und war insbesondere das Recht zu schulaufsichtlichem Handeln auch nicht verwirkt.

Hierbei ist nicht maßgeblich, wenn die ursprüngliche Lehrkraft für Sport weiblich kurzfristig nicht mehr zur Verfügung stand. Denn dies entbindet den Kläger nicht von einer ordnungsgemäßen Organisation des Unterrichtsbetriebs und gibt ihm nicht die Befugnis, Lehrkräfte unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Auflagen im Genehmigungsbescheid einzusetzen.

Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2015 (Bl. 698 der Behördenakte Ordner II) wird die unzureichende Praxis des Klägers hinsichtlich der zeitgerechten, d.h. bescheidsgemäßen Anzeige bzw. Antragstellung bezüglich Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung in weiteren Fällen bemängelt. Die Duldung des Einsatzes der Lehrkräfte K1 … und K … im Fach Kunst bis Ende des Schuljahres 2014/2015 konnte erst während des laufenden Schuljahres, nämlich mit Bescheid des Staatsministeriums vom 17. Dezember 2014 (Frau K1 …) und erst am Ende des Schuljahres 2014/2015, nämlich mit Bescheid vom 26. Juni 2015 (Frau K …) erteilt werden. Der Einsatz der Lehrkräfte B …und F … erfolgte seit Beginn des Schuljahres 2014/2015. Erst mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 konnte die Duldung für den fachfremden Einsatz von Herrn B … (Erdkunde) und Frau F … (Biologie; vgl. Bl. 549 ff. Behördenakten Ordner II) erteilt werden. Schon die Selbstauskünfte der Lehrkräfte vom 17. September, 20. September, 22. September und 8. Oktober 2014 (vgl. Bl. 528 ff. Behördenakten Ordner II) zeigen, dass die Antragstellung oder Anzeige nicht mehr vor Beginn der Unterrichtstätigkeit und damit zeitgerecht erfolgte. Die Lehrkraft K … wurde weiterhin im Fach Kunst im Schuljahr 2015/2016 eingesetzt, obwohl keine Unterrichtsgenehmigung vorlag und die Duldung des Einsatzes nur bis Ende des Schuljahres 2014/2015 ausgesprochen war (vgl. Bescheid vom 26.6.2015 – Personalakten K …). Eine weitere Duldung wurde erst mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 ausgesprochen (vgl. Personalakten von K …). Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass zum Zeitpunkt des Bescheids vom 1. Oktober 2015 der Einsatz der Lehrkraft B …r im Fach Sozialkunde für das Schuljahr 2015/2016 seitens des Staatsministeriums bestätigt worden war. Für Herrn B … und für Frau B1 … wurde erst mit Schreiben vom 13. September 2015 im Schuljahr 2015/2016 ein fachfremder Einsatz beantragt (BWR bzw. Biologie). Es ergibt sich unter Berücksichtigung des Akteninhalts auch nicht, dass für die Lehrkräfte H …, S …, Sch … und W …, die zum Schuljahr 2015/2016 erstmals beim Schulträger eine Beschäftigung aufgenommen hatten, die Anträge vollständig und zeitgerecht gestellt wurden. Der Antrag datiert vom 13. September 2015. Laut Beklagtenvortrag wurde ein Teil der Nachweise für die Unterrichtsanzeigen bzw. Anträge auf Genehmigung des Unterrichtseinsatzes erst mit E-Mail vom 15. September 2015 übermittelt. Auch in der Anlage 5 zum Schreiben der Klägerseite vom 11. September 2015 sei nur ein Teil der erforderlichen Nachweise enthalten gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite stellen die Schreiben vom 9. August 2015 und die Aufstellung über Lehrkräfte zum Schuljahr 2015/2016 – das sog. „Lehrertableau“ (vgl. Anlagen 2 und 10 zum Schreiben vom 9.11.2015 im Eilverfahren, Az. RO 2 S. 15.1951) - keine vollständigen Anzeigen oder Anträge dar. Somit erfolgten für mehrere Lehrkräfte erst im laufenden Schuljahr Unterrichtsanzeigen bzw. wurde die Genehmigung des Unterrichtseinsatzes beantragt, wobei nicht erkennbar ist, dass diese Anzeigen und Anträge bei Abgabe vollständig waren. Damit wurde wiederholt gegen die Auflage I Nr. 6 des Genehmigungsbescheids vom 14. Mai 2007 verstoßen, obwohl die Notwendigkeit der Einhaltung der Auflage dem Kläger spätestens seit dem Schreiben vom 24. November 2014 hätte einleuchten müssen. Nach Feststellungen der MBDienststelle (E-Mail an das Staatsministerium vom 15.10.2015, B. 734 ff. Behördenakten Ordner II) fehlten Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung für die Fächer Religion, Erdkunde, BWR IIIa, Physik, Biologie und Informationstechnologie (IT) der Wahlpflichtfächergruppe IIIb, Wirtschaft und Recht (IIIb) und Haushalt und Ernährung (IIIb). Einen Antrag auf Duldung fachfremden Einsatzes rechtzeitig in vollständiger Form zu stellen, hätte sich auch aufgrund der Zahl des fachfremden Einsatzes aufdrängen müssen.

Soweit im Schreiben vom 24. November 2014 ferner bemängelt wurde, dass an der H.-Realschule im Schuljahr 2014/15 lediglich Ethik, nicht aber katholische bzw. evangelische Religionslehre angeboten wurde, was seitens des Klägers damit begründet wurde, dass sich alle Erziehungsberechtigten entschieden hätten, ihr Kind für das Fach Ethik anzumelden, ist festzustellen, dass das Fach Religionslehre in beiden Wahlpflichtfächergruppen in der Stundentafel vorgesehen ist, die H.-Realschule keine bekenntnisfreie Schule ist und dies auch nicht behauptet wurde (vgl. auch Erklärung der Kläger vom 2.5.2007). Dass den Schülerinnen und Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten tatsächlich Wahlfreiheit eingeräumt war, ergibt sich erst aus Formularen mit Datum 1. Dezember 2015, die der Beklagte als Anlage 10 zum Schreiben vom 19. Dezember 2016 vorgelegt hat.

Schließlich gehört zu den „Anforderungen“ i. S. d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG auch, die äußeren Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht wie er öffentlichen Schulen entspricht, zu schaffen. Dem steht entgegen, wenn sich nach einem Vermerk vom 24. November 2014 (Beklagtenakten Ordner I Bl. 244) die Mutter eines Schülers an die MB-Dienststelle gewandt hat mit der Begründung, das Schulgebäude sei nur unzureichend beheizt. In den Klassenzimmern seien teilweise nur 11 Grad Celsius gemessen worden. In diesen Zusammenhang passt das Schreiben des Elternbeirats der H.-Realschule vom November 2014 (Bl. 319 ff Behördenaktenordner I), wonach um einen Heizkostenzuschuss von 200,- Euro pro Familie gebeten wurde. In den Akten befindliche Fotos (vgl. Bl. 312/384 Ordner I der Behördenakten) zeigen nicht nur deutliche Kondenswasserbildung an den Fenstern, sondern auch Papieraufkleber an den Fenstern mit deutlich erkennbaren Stockflecken als Hinweis auf Schimmelbildung. Nach einem Schreiben der MB vom 29. Januar 2015 (Bl. 380 ff. Ordner I Behördenakten) waren bei einem Besuch zwar die Heizkörper in allen Räumen angestellt, es stellte sich nach einiger Zeit aber ein Kältegefühl ein. Tische und Stühle seien sehr viel kälter als die umgebende Luft gewesen, je nach Klassenzimmer lediglich zwischen 14 und 18 Grad Celsius. In jedem Raum seien Kinder anwesend gewesen, die warme Jacken getragen hätten. Auch einige Lehrkräfte hätten während des Unterrichts dicke Jacken getragen. In den Mädchentoiletten sei der Heizkörper ausgeschalten gewesen. Dies lässt nicht nur an der baulichen, hygienischen und gesundheitlichen Geeignetheit der Räumlichkeiten zweifeln, sondern auch an der ausreichenden Liquidität der Betreiber der Schule, um Grundbedürfnissen der Schüler im Rahmen des Unterrichts nachzukommen. Wenn Schüler und Lehrer mit Winterjacken im Unterrichtsraum den Unterricht bestreiten, kann auch nicht mehr auf ein rein subjektives Kälte- und Wärmeempfinden abgestellt werden. Dem steht nicht entgegen, wenn der Feuchtigkeits- und Schimmelproblematik durch das zuständige Landratsamt nicht weiter nachgegangen wurde, zumal die Gründe hierfür nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind.

Gravierend erscheint ferner, dass nach dem Ergebnis in der mündlichen Verhandlung für den Betrieb der H.-Realschule seit dem Einzug in die Räumlichkeiten in P … im April 2014 dem Beklagten kein Brandschutznachweis vorgelegt wurde. Mithin fand so nach der Schulbetrieb in mehreren Schuljahren in Räumlichkeiten statt, für die kein Brandschutznachweis vorgelegen hat, der erkennbar der Sicherheit der sich im Gebäude befindlichen Schüler und Lehrkräfte dient. Hierbei ist wiederum nicht maßgeblich, wenn der Kläger aus finanziellen oder organisatorischen Gründen nicht in der Lage war, den Nachweis zu erbringen. Denn diese Gründe liegen im Wesentlichen in seiner Sphäre und nur zu einem geringeren Teil daran, dass er hierbei auch auf Dritte angewiesen ist.

Im Jahr 2015 erfolgten weitere schulaufsichtliche Beanstandungen und Mängelfeststellungen, die dem Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG entgegenstehen:

Bei der Überprüfung von Leistungsnachweisen der H.-Realschule durch die MB (s. Schreiben vom 26.3.2015, Bl. 410 f. Ordner I der Beklagtenakten) wurde festgestellt, dass, entgegen den Bestimmungen der RSO einige Fächer nicht selbständig unterrichtet werden, so Erdkunde in der 9. Jahrgangsstufe und Biologie in der 10. Jahrgangsstufe. Mit Schreiben der Klägerseite vom 25. März 2015 (Bl. 412 Ordner I der Beklagtenakten) wird dies damit begründet, dass die Inhalte fachübergreifend in anderen Fächern (Wirtschaft und Recht und Ethik bzw. Chemie) vermittelt würden. Nach dem Schreiben von Frau Dr. K … vom 25. März 2015 an die MB-Dienststelle sollte Biologie als eigenes Fach erst wieder unterrichtet werden, „sobald die Schülerinnen der H. Schule nicht mehr im April/Mai über die gesamten Lehrplaninhalte der 10. Klasse in Chemie extern geprüft werden“. Dagegen, dass beide Fächer – Erdkunde und Biologie - zu diesem Zeitpunkt überhaupt unterrichtet wurden, spricht, dass keine Leistungsnachweise vorgelegt werden konnten. Wenn Erdkunde und Biologie in andere Fächer „integriert“ worden wären, hätte durch Leistungsnachweise in diesen anderen Fächer (Wirtschaft und Recht und Ethik bzw. Chemie) belegt werden können, dass Lerninhalte aus Biologie und Erdkunde vermittelt und abgefragt wurden.

Wenn bestimmte Fächer nicht unterrichtet werden und/oder dort keine Leistungskontrollen stattfinden, relativiert dies – wie ausgeführt – mittelbar auch die Erfolgsquoten in der Abschlussprüfung. Denn frei werdende Unterrichts- oder Lernkapazitäten können dann für die Vorbereitung auf die in der Abschlussprüfung relevanten Fächer genutzt werden. Ein Wegfall von Unterrichtsfächern oder Leistungserhebungen kommt außerdem schon in zeitlicher Hinsicht den Schülern zugute, die diese Zeit anderweitig zur Vorbereitung auf „relevante“ Prüfungsfächer nutzen können. Soweit statt unangekündigter Leistungserhebungen in Form von Stegreifaufgaben – entgegen den jeweils gültigen Bestimmungen der RSO – etwa §§ 50 f. RSO in der bis 29.8.2014 geltenden Fassung – angekündigte Schulaufgaben oder Kurzarbeiten gestellt werden, mag dies weitere Vorteile verschaffen, da sich die Schüler hierauf gezielter als bei unangekündigten Leistungserhebungen vorbereiten können (vgl. Stellungnahme eines MBMitarbeiters v. 28.4.2015, Bl. 419 der Behördenakten Ordner I). Letzteres mag aber dahinstehen, da hier auch dahingestellt bleibt, ob eine Leistungserhebung, die nicht der RSO entspricht, auf dem besonderen Konzept der Privatschule beruhen kann und als Ausdruck der Privatschulfreiheit im Rahmen der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann.

Auf Basis einer weiteren Prüfung am 29. April 2015 bemängelte die MB-Dienststelle, dass Lehrpläne nicht oder nur rudimentär erfüllt werden. Die Schulaufgabe der 8. Jahrgangsstufe in Physik entspreche in keinem einzigen Punkt dem derzeit gültigen Lehrplan. In der nachkorrigierten Schulaufgabe in Physik der 10. Jahrgangsstufe entsprächen 3 von 6 Aufgaben nicht dem derzeit gültigen Lehrplan. Die Schulaufgabe in BWR (Wahlpflichtfächergruppe III a Klasse 8) sei nicht lehrplankonform. Erdkunde in der 9. Jahrgangsstufe und Biologie in der 10. Jahrgangsstufe würden weiter nicht unterrichtet. Es bestehe ein niedriges Anforderungsniveau; so habe die Aufgabenstellung der BWR-Schulaufgabe ausschließlich aus reinen Rekapitulationsaufgaben bestanden. Vor allem in den Fächern Wirtschaft und Recht und in BWR werde ein sehr milder Notenschlüssel angewendet. Arbeiten müssten eingezogen werden, Lösungsmuster seien mangelhaft. Die Punktevergabe habe teilweise nicht dem Lösungsmuster entsprochen bei teilweiser sehr großzügiger Korrektur. Da Lernziele des Lehrplans allerdings nicht behandelt worden seien, sei eine Ersatzschulaufgabe nicht möglich (vgl. Schreiben MB vom 8.5.2015, Bl. 408 Behördenakten Ordner I und Bl. 415 ff. Behördenakten Ordner I).

Sonach spricht viel dafür, dass im Schuljahr 2014/2015 z.T. die Lehrziele der Unterrichtsfächer, die weniger relevant für die Abschlussprüfung sind, nur unzureichend vermittelt wurden und auch keine hinreichenden Leistungskontrollen erfolgten.

Nicht unerhebliche Mängel wurden weiterhin im Schuljahr 2015/2016 festgestellt:

Mit Schreiben vom 2. November 2015 (Bl. 873 ff. der Beklagtenakten Ordner II) fasste der Beklagte das vorläufige Ergebnis einer Prüfung durch die MB-Dienststelle dahingehend zusammen, dass zwar in den Fächern Biologie und Erdkunde Verbesserungen festzustellen seien, die vermuten ließen, dass die Lehrplaninhalte bis zur Jahrgangsstufe 10 vollständig vermittelt werden könnten. Allerdings legen die von der MB-Dienststelle ausgewerteten Unterlagen nahe, dass das Fach BWR in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa einschließlich der Lehrplaninhalte in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 nicht unterrichtet würden. Aus den Unterlagen gehe auch hervor, dass das Fach Biologie in manchen Jahrgangsstufen nur gelegentlich unterrichtet werde. Für das Fach Physik müsse eine Unterrichtsausstattung angeschafft werden, damit der Unterricht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Leistungsnachweise seien im Fach Physik nicht vorgelegt worden. Für das Fach Informationstechnologie (IT) seien weder Nachweise über die Erteilung des Unterrichts in Form von Hefteinträgen oder Klassentagebüchern noch entsprechende Leistungsnachweise vorgelegt worden.

Nach den Feststellungen der MB vom 12. November 2015 (Bl. 909 Behördenakte Ordner III) gebe es im Fach Haushalt und Ernährung keine spezielle Schulküche. Gekocht werde in der vorhandenen Großküche. Dort befänden sich völlig andere technische Geräte als in einem Privathaushalt. Eine Teamarbeit in Kleingruppen sei nur schwer möglich. Die Physiksammlung sei immer noch völlig unzureichend. Daher fände Experimentalunterricht kaum statt. Es sei auch keine Verbesserung seit der letzten Dokumentation 2013 feststellbar. Hinsichtlich des Fachs Erdkunde wurde u.a. festgestellt, der Lehrplan werde aufgrund des einstündigen Unterrichts in den Jahrgangsstufen 7, 8 und 9 nicht vollständig erfüllt. Hinsichtlich Informationstechnologie läge nur ein sehr rudimentärer Plan und zum Teil keine notwendige Software vor. Eine Unterscheidung zwischen Schülern der Wahlpflichtfächergruppe IIIa und IIIb werde nicht getroffen. Die Stoffverteilungspläne für Physik wirkten oberflächlich gefertigt und zum Teil nicht überdacht. Hinsichtlich Biologie sei das Anforderungsniveau für eine staatliche Realschule etwas gering.

Hinsichtlich BWR unterrichte Herr B … fachfremd. Er werde als nicht in der Lage gesehen, die im Lehrplan enthaltenen betriebswirtschaftlichen Themen zu unterrichten. Bisher seien entgegen der Stoffverteilungspläne lediglich Inhalte vermittelt, die dem Fach Wirtschaft und Recht entsprächen. Die Aufholung des Stoffs der 7. Jahrgangsstufe als Grundlage für die 8. Jahrgangsstufe würde ca. 40 Unterrichtsstunden erfordern. Für alle Jahrgangsstufen der Wahlpflichtfächergruppe IIIa lägen detaillierte und meist lehrplankonforme Stoffverteilungspläne für das Fach BWR vor. Diese würden allerdings nach Aussage der Schulleitung so nicht umgesetzt. Derzeit würden alle betriebswirtschaftlichen Inhalte weggelassen. In den Jahrgangsstufen 8 und 9 müssten zwingend noch Inhalte aus den vorhergehenden Jahrgangsstufen nachgeholt werden.

Die Feststellungen zum Fach BWR weisen hierbei keine Widersprüche zum Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf (vgl. Niederschrift). Lt. Frau K2 … sei BWR gar nicht, d.h. auch nicht in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa – wie in der Stundentafel für die Jahrgangsstufen 7 bis 9 vorgesehen - sondern stattdessen das Fach Wirtschaft und Recht unterrichtet worden. Diese Einschätzung hat sich nachvollziehbar daraus ergeben, dass für den betriebswirtschaftlichen Teil des Unterrichts weder Nachweise hinsichtlich des Unterrichts noch entsprechende Leistungserhebungen vorgelegt wurden. Frau Dr. K … hat bestätigt, dass das Fach zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 fachfremd mit der Bezeichnung „Wirtschaft“ unterrichtet wurde. Dass demgegenüber auch betriebswirtschaftlicher Unterricht stattgefunden hat, ist damit indes nicht schlüssig.

Da die MB-Dienststelle auf Basis der Auswertung vorgelegter Unterlagen und aufgrund Unterrichtsbesuchen zur Einschätzung kam, dass für die Fächer Erdkunde, BWR und Informationstechnologie aufgrund der durchgeführten Prüfungen nicht festgestellt werden konnte, dass die Lehrplanziele vermittelt würden, wurden seitens der MB-Dienststelle in Abstimmung mit den Lehrkräften gekürzte Übergangsstoffverteilungspläne erarbeitet, bei deren Einhaltung die Vermittlung der Lehrplanziele dieses Faches gewährleistet wurde (vgl. Schreiben des Beklagten vom 20.11.2015, Bl. 983 Behördenakten Ordner III). Die Erarbeitung der notwendigen Stoffverteilungspläne in den oben genannten Fächern erfolgte dabei zwar in Abstimmung mit den unterrichtenden Lehrkräften, sie wurden aber nach Aussage der MB-Dienststelle fast ausschließlich von den Fachmitarbeitern der MB-Dienststelle erstellt, da die Lehrkräfte der H.-Realschule für die entsprechenden Fächer dazu nicht oder nicht so kurzfristig in der Lage waren (vgl. Bl. 990 der Behördenakte Ordner III). Für das Fach Physik wurde die Anschaffung einer entsprechenden Unterrichtsausstattung gefordert, damit der Unterricht überhaupt ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Solange keine Experimente im erforderlichen Umfang möglich waren, konnte nicht festgestellt werden, dass die Lehrplanziele vermittelt würden.

Dass wie die Klägerseite behauptete der Unterricht in BWR unabhängig von der Bezeichnung des Fachs als „Wirtschaft“ tatsächlich auch unterrichtet wurde, ergibt sich dagegen nicht, auch nicht allein aus der Vorlage eines Lehrertableaus. Denn wäre dies der Fall gewesen, hätte es gekürzter Übergangsstoffverteilungspläne nicht bedurft und der Kläger hätte ohne weiteres Leistungserhebungen vorlegen können. Demgegenüber hat die Klägerseite mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (Bl. 387 Gerichtsakten Az. RO 2 S. 15.1951, Bd.2; Anlage 22 zum Schreiben der Prozessbevollmächtigten v. 9.12.2015) mitgeteilt, für Erdkunde, IT, Haushalt und Ernährung sowie Physik keine Leistungsnachweise an die MB-Dienststelle zu übersenden, da für den geforderten Zeitraum keine vorhanden seien.

Da sich die Klägerseite unter dem 16. November 2015 zur Einhaltung speziell ausgearbeiteter Stoffverteilungspläne in BWR – Wahlpflichtfächergruppe IIIa, 7. bis 9. Jahrgangsstufe –, Erdkunde (7. bis 9. Jahrgangsstufe), und Informationstechnologie (IT – 7. bis 10. Jahrgangsstufe) ausdrücklich im Rahmen einer Zielvereinbarung verpflichtet hat (vgl. Bl. 938 ff. Behördenakten Ordner III) sowie zu Anschaffungen im Fach Physik in Höhe von insgesamt rd. 10.000,- Euro – wobei die Liste 1,5 Seiten umfasst und auch rudimentäre bzw. im Anschaffungspreis kaum nennenswerte Teile wie Magnete (9,80 Euro) und ein Thermometer (100,- Euro) umfasst (vgl. Bl. 974 f. Behördenakten Ordner III) – werden die vorhandenen und festgestellten Mängel und Defizite selbst eingeräumt. Diese beinhalten auch Verstöße gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2007. Denn danach (I Nr. 5) besteht bereits die Pflicht zur Einhaltung der geltenden Lehrpläne und Stundentafeln. Die ausgearbeiteten reduzierten Übergangsstoffverteilungspläne dienten jedenfalls in BWR dazu, zumindest die grundlegenden Lerninhalte, d. h. das notwendige Grundwissen zu vermitteln (s. Schreiben der MB vom 15.2.2016, Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 4.3.2016). Korrespondierend dazu erläuterte Frau K2in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift), dass die Übergangsstoffverteilungspläne im Fach BWR in der 9. Klasse deshalb so stark gekürzt waren, weil die Schüler nicht auf betriebswirtschaftliches Vorwissen aus den früheren Jahrgangsstufen zurückgreifen konnten.

Plastisch durch Fotos ist die mangelnde Ausstattung im Fach Physik u.a. auf S. 912 der Behördenakten (Ordner III) dokumentiert. Seit 2010 versuchte der Beklagte die Klägerseite nach Aktenlage zu Verbesserungen zu bewegen. Allein zwischen 2013 und 2015 sind keine Bestrebungen seitens der Klägerseite erkennbar, diesen Missstand zu beseitigen (s. B. 912 Behördenakten – Fotos). Erst aufgrund der Zielvereinbarung vom 16. November 2015 wurden Anschaffungen bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 getätigt (s. Sitzungsniederschrift v. 24.1.2017).

Die detailliert beschriebenen nicht unerheblichen Mängel auch im Schuljahr 2015/2016 lassen auch bei weiterem Wohlverhalten nicht darauf schließen, dass derzeit die Gewähr besteht, dass dauernd die an gleichartige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt werden. Mithin würden allein fehlende Beanstandungen ab der zweiten Hälfte des Schuljahres 2015/2016 hierfür nicht genügen, wobei im Gegenteil Mängel auch im Jahr 2016 gerade im Hinblick auf die Einhaltung der Zielvereinbarungen festgestellt wurden.

So teilte die MB mit Schreiben vom 15. Februar 2016 dem Staatsministerium mit, in einigen der überprüften Fächer, wie z. B. BWR und Erdkunde bestünden die Hefteinträge teilweise lediglich aus Buchkopien. In der 7. Jahrgangsstufe BWR (Unterrichtsbesuch bei Frau H) sei aufgefallen, dass die für das Fach BWR unerlässlichen Formalien nicht in der vorgeschriebenen Weise beachtet worden seien und aufgrund gravierender fachlicher Fehler in der Einführungsstunde einige falsche Inhalte vermittelt worden seien. Dies sei umso bedenklicher, als alle folgenden Themenbereiche des betrieblichen Rechnungswesens auf diesen Grundlagen aufbauten. Die Unterstützung durch eine pensionierte Lehrkraft im Rahmen der Stundenvorbereitung habe zur Vermittlung eines Wissens geführt, das bereits seit längerer Zeit nicht mehr lehrplangemäß sei. Hieraus zeigt sich auch, dass der fachfremde Einsatz von Frau H … mit Lehrbefähigung für Deutsch und Erdkunde – s. Auszug aus den Personalakten – sich negativ auf die fachliche Vermittlung von Lerninhalten und Lernzielen in BWR ausgewirkt hat.

Nach dem o.g. Schreiben der MB wurden auch die Anschaffungen für das Fach Physik nur zögerlich und nicht wie vereinbart getätigt. Die im Dezember getätigte Bestellung von 921,59 Euro – aufgrund einer Spende des Elternbeirats – sei hinsichtlich der Anschaffungen der Mindestausstattung für das Fach Physik zwischenzeitlich ausgeliefert worden. Eine weitere Bestellung, um die geforderten Investitionen bis zum Halbjahr zu tätigen, liege als Auftragsbestätigung (1000,90 Euro) vor. Vereinbart war aber ein Investitionsvolumen für Anschaffungen in Physik von 5.000,- Euro bis zum Halbjahr. Dass die Anschaffungen in Höhe von lediglich 921,59 Euro erst nach Spende des Elternbeirats erfolgt sind, lässt auch den Schluss zu, dass die Finanzsituation der Klägerseite äußerst angespannt ist.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 teilte die MB dem Staatsministerium mit, im Fach Informationstechnologie (IT) sei für die 10. Jahrgangsstufe kein Leistungsnachweis vorgelegt worden, obwohl im Übergangsstoffverteilungsplan zwei Kurzarbeiten im ersten Halbjahr in der 10. Jahrgangsstufe vorgesehen waren. Keine ausreichende Erklärung oder Rechtfertigung hierfür bietet das Schreiben der H.-Realschule vom 26. Februar 2016 an die MB, wonach die Kurzarbeit in IT, Klasse 10, aus „schulinternen Gründen“ verschoben worden sei. Im März 2016 (s. Schreiben vom 16. März 2016) stellt die MB fest, der am 9. März 2016 vorgelegte Leistungsnachweis sei erst im zweiten Schulhalbjahr abgehalten worden und zwar am 7. März 2016. Der Leistungsnachweis prüfe Themengebiete, die nach dem Übergangsstoffverteilungsplan im Dezember und Januar unterrichtet hätten werden müssen. Soweit mit Schreiben vom 8. März 2016 durch die H.-Realschule mitgeteilt wurde, Herr Sch … habe die erste Kurzarbeit im ersten Halbjahr durch mündliche Notenleistungen in Form von Unterrichtsbeiträgen und Mitarbeit ersetzt, aus denen sich die Note für das Zwischenzeugnis im Fach IT ergäbe, steht dies nicht mit dem Übergangsstoffverteilungsplan im Einklang, zu dessen Einhaltung sich die Schule unter dem 16. November 2015 als Zielvereinbarungen verpflichtet hat.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte die MB dem Staatsministerium mit, nach derzeitigem Stand würden die Zielvereinbarungen in den Fächern Erdkunde, BWR und Informationstechnologie in einem „noch zufriedenstellenden“ Maß erfüllt. Trotz Bestehens gravierender Mängel bei einzelnen Leistungsnachweisen und des eher geringen Niveaus bei allen Leistungsnachweisen könne bei einer Gesamtschau der überprüften Leistungsnachweise und der Erkenntnisse das Ergebnis vertreten werden, dass die H.-Realschule die vereinbarten Stoffverteilungspläne derzeit im Wesentlichen einhalte. Damit liegen lediglich gravierende Mängel nicht vor. Mängel sind aber nach wie vor erkennbar („gravierende Mängel bei einzelnen Leistungsnachweisen und geringes Niveau bei allen Leistungsnachweisen“).

Auch das Schreiben der MB vom 24. Juni 2016 beinhaltet weitere Mängelfeststellungen. So sei im Fach Informationstechnologie die Qualität der besuchten Unterrichtsstunden gering gewesen. Im Fach BWR entspreche die Korrektur der Kurzarbeit nicht dem Standard, was daraufhin zurückzuführen sei, dass die Lehrkraft das Fach fachfremd unterrichte und mit dem Korrekturknigge des ISB für BWR nicht vertraut sei. Die Bewertung sei nicht mit anderen Realschulen vergleichbar. In den überprüften Leistungsnachweisen in Erdkunde fielen im Lösungsmuster fachliche Ungereimtheiten auf. In Physik sei die besuchte Unterrichtsstunde schlecht vorbereitet gewesen und habe fachliche Ungereimtheiten aufgewiesen. Die Schulaufgabe der 10. Jahrgangsstufe sei nicht lehrplankonform. Die Zielvereinbarungen in den Fächern Erdkunde, BWR und Informationstechnologie seien in einem noch zufriedenstellenden Maße erfüllt.

Allein wenn im Jahr 2016 so nach keine wesentlichen Beanstandungen mehr durch den Beklagten erklärt und keine wesentlichen Mängel mehr festgestellt wurden, genügt dies nicht für den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG gegeben sind. Hierfür ist auch der Zeitraum bis zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund mündlicher Verhandlung am 24. Januar 2017 zu kurz, als dass anzunehmen wäre, die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, insbesondere das Kriterium der „dauernden“ Erfüllung der erforderlichen Anforderungen seien gegeben. Denn hierfür ist (mindestens) ein Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren maßgeblich.

Hinzu zu obigen Erwägungen kommt vorliegend vielmehr, dass der Beklagte zu Recht betreffend der für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 festgestellten Mängel „wesentliche Beanstandungen“ im Sinne von Art. 45 Abs. 2 BaySchFG ausgesprochen hat und letztlich sodann für den Zeitraum 1. Oktober bis 29. November 2015 Zuschüsse nicht ausbezahlt hat. Denn im Bescheid vom 1. Oktober 2015 wurden die unter II 2 b aufgeführten festgestellten Verstöße als „wesentlich“ beanstandet. Diese bezogen sich auf die - bereits ausführlich angesprochenen - zu spät im Schuljahr 2014/2015 und im bereits angelaufenen Schuljahr 2015/2016 erfolgten Unterrichtsanzeigen bzw. Anträge auf Unterrichtsgenehmigung oder Duldung und in diesem Zusammenhang den ohne Genehmigung oder Duldung durch Lehrkräfte erteilten Unterricht, ferner den durch eine Lehrkraft ohne entsprechende fachliche Qualifikation erteilten Unterricht im Fach Sport weiblich, was in eine Untersagung nach Art. 95 BayEUG mündete, sowie den sodann – entgegen der RSO - mangels fachlich qualifizierter Lehrkraft nicht mehr im Schuljahr 2014/2015 erteilten Unterricht im Fach Sport weiblich, ferner den mangelnden Unterricht in Biologie, den nicht dem Anforderungsniveau entsprechenden Unterricht in Physik, Wirtschaft und Recht und Erdkunde.

Gemäß obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht vor.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.12.2000 – 6 C 5/00 - und v. 19.2.1992 – 6 C 3/91– juris) steht den vorliegenden Erwägungen und dem Ergebnis nicht entgegen. Sie betrifft die Genehmigung einer Ersatzschule. Dort ist ausgeführt, dass die Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschulen die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachliche Qualifikationen anstreben müssen, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefordert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die den Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Wenn jedoch der Unterricht in anderen Fächern als denen der Abschlussprüfung hinter den Anforderungen an öffentlichen Schulen zurückbleibt, kann von einer gleichwertigen Forderung der Schüler insgesamt nicht mehr gesprochen werden. Eine Konzentration auf Prüfungsfächer wie sie bei der H.-Realschule erkennbar praktiziert wurde, widerspricht dem verfassungsrechtlich verankerten und in Art. 1 und 2 BayEUG konkretisierten ganzheitlichen Bildungsauftrag, dem auch staatlich genehmigte Ersatzschulen unterliegen.

2. Auch lagen die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 38 BaySchFG nicht vor.

Der Kläger kann die Bewilligung von Zuschüssen nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG beanspruchen.

Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, garantiert Art. 7 Abs. 4 GG die Privatschule als Institution. Zwar kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfGE 75, 40 <62 f.>). Allerdings verpflichtet nicht schon jede grundrechtliche Freiheitsverbürgung den Staat, dem Grundrechtsträger durch Leistungen, namentlich finanzieller Art, die Ausübung des Grundrechts zu ermöglichen. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm einen weiten Gestaltungsspielraum ein (vgl. BVerfGE 75, 40 <66>). Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Kostenbeitrag zu leisten, wobei es Aufgabe des Gesetzgebers selbst ist, die Kostensituation zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Die Förderpflicht steht unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Aus Art. 7 Abs. 4 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, erst recht nicht in bestimmter Höhe. Der konkrete Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers wird durch das Gesetz bestimmt (BVerfG, B.v. 9.3.1994 – 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 – juris).

Die Bedeutung der Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG ist durch die staatliche Förderung der als Ersatzschulen genehmigten Privatschulen durch die Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht geklärt. Das Grundgesetz verpflichtet die für das Schulwesen zuständigen Bundesländer die Institution der Ersatzschulen zu erhalten. Dagegen gibt Art. 7 Abs. 4 GG keine Bestandsgarantie für die einzelne Ersatzschule, d.h. diese hat über Art. 7 Abs. 4 GG keine Bestandsgarantie im Einzelfall und auch keinen Anspruch auf staatliche Förderung unter Berücksichtigung konkreter Verhältnisse. Der Schutzanspruch ist darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstellt, indem er evidente Gefährdungen der Existenz als solche vermeidet oder abwendet (vgl. BVerwG, B. v. 4.11.2016 – 6 B 27/16 - juris).

Vorliegend hat der Bayerische Gesetzgeber die Voraussetzungen der Bezuschussung privater Ersatzschulen im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz geregelt. Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz gilt für öffentliche Schulen und Ersatzschulen (Art. 1 Abs. 1 BaySchFG). Der dritte Teil (Art. 28 ff. BaySchFG) betrifft die Ersatzschulen, wobei die Art. 28 und 29 BaySchFG allgemeine Vorschriften sind (vgl. „Abschnitt I“ mit der Überschrift „Allgemeines“). Die Finanzierung u.a. privater Realschulen ist in Abschnitt IV geregelt. Art. 38 BaySchFG betrifft u.a. die staatlich anerkannten Realschulen, nicht jedoch genehmigte Ersatzschulen (s. auch Überschrift über Art. 38 BaySchFG „a) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs“). Erst Art. 45 BaySchFG regelt die Bezuschussung staatlich genehmigter Ersatzschulen (s. Überschrift „d) Staatlich genehmigte Ersatzschulen“).

Die Fördervoraussetzungen sind in Art. 45 BayEUG hinreichend bestimmt und aus Sicht der Kammer verfassungsrechtlich nicht bedenklich; insbesondere werden die Voraussetzungen der Förderung der Privatschulen im Bayer. Schulfinanzierungsgesetz nach Grund und Höhe sowie das Verfahren hinreichend geregelt. Insofern wäre auch der seitens der Kläger zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (U. v. 3.1.1983 – 6/82 – juris) und des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (U. v. 21.5.2014 – VerfGH 13/11) genüge getan. Hierbei steht nicht entgegen, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Es erfolgte somit eine hinreichende gesetzliche Regelung, die in einem Stufenverhältnis zwischen genehmigten Ersatzschulen und solchen, die weitere Voraussetzungen erfüllen, oder anerkannt sind, differenziert.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erhält Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40 BaySchFG auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 38 BaySchFG genannten Schularten, wenn die Voraussetzungen der Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 BaySchFG und außerdem die in Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BaySchFG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 29 Abs. 1 BaySchFG schreibt ausdrücklich vor, dass Ersatzschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert werden. Erst wenn die Voraussetzungen einer Förderung vorliegen, der Anspruch auf Zuschüsse - d.h. hier nach Art. 45 BaySchFG - grundsätzlich besteht, kann sich die Frage stellen, ob die Förderung für die nach Maßgabe dieses Gesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden nach Art. 29 Abs. 3 BaySchFG entfällt. Die von Klägerseite thematisierte Forderung nach einer Rechtsgrundlage zur Versagung der Förderung stellt sich hingegen nicht.

Vorliegend kann der Kläger keine Förderung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 38 BaySchFG beanspruchen, da die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 38 BaySchFG nicht vorliegen. Danach muss die Schule die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schule in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.

Die Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschulen die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben müssen, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2000 – 6 C 5/00). Dies bedingt, dass Privatschulen zu gleichen Abschlüssen führen wie öffentliche Schulen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.12.2000 – 6 C 5/00 - juris) in Bezug auf eine Aufhebung des Widerrufsvorbehalts einer Ersatzschulgenehmigung soll Ausbildungs- und Leistungsstand der einzelnen Jahrgangsklasse am Ende des jeweiligen Schuljahres nicht zu den Lehrzielen gehören, hinsichtlich derer private Ersatzschulen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Denn das Durchlässigkeitsprinzip ist keine unabdingbare Voraussetzung für die Genehmigung der Ersatzschule (s. auch BVerwG, B. v. 28.11.2012 – 6 B 46/12 – juris). Nach Rux/Niehues bedeutet „Gleichwertigkeit der Lehrziele“, dass der Bildungsstandard als solcher gleichwertig sein muss (vgl. Rux/Niehues Schulrecht, 5. Aufl., Rn.1149). Ferner wird die Gleichwertigkeit der Einrichtungen, Lern- und Lehrmittel und der Personalausstattung vorausgesetzt (Rux/Niehues, a.a.O. Rn. 1163). Sonach müssen jedenfalls am Ende des Bildungsgangs – d.h. vorliegend der 10. Klasse – die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden.

Aufgrund der festgestellten wesentlichen Mängel in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016, die über einen weiten Zeitraum Gegenstand schulaufsichtlicher Beanstandungen waren, und der wiederholten Verstöße gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2007, ist vorliegend gemessen hieran indes nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Gewähr dafür bietet, dass die von ihm betriebene Ersatzschule dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schule in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt. Dies gilt gerade auch für das Erfüllen der Merkmale „Gewähr“ und „dauernd“.

Auf die ausführlichen vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Insbesondere die Zielvereinbarung vom 16. November 2015 hinsichtlich der Erfüllung lediglich reduzierter Stoffverteilungspläne in mehreren Fächern und die über Jahre bestehende mangelhafte Ausstattung im Fach Physik stehen entgegen. Auch insofern wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Die Zielvereinbarungen vom 16. November 2015 lassen im Übrigen den Rückschluss zu, dass die festgestellten Defizite eingeräumt wurden. Eine Konzentration auf Prüfungsfächer wie sie bei der H.-Realschule erkennbar praktiziert wurde – wie vorstehend eingehend geschildert - widerspricht dem verfassungsrechtlich verankerten und in Art. 1 und 2 BayEUG konkretisierten ganzheitlichen Bildungsauftrag, dem auch staatlich genehmigte Ersatzschulen unterliegen.

Darüber hinaus lagen wesentliche Beanstandungen im Zeitraum 1. Oktober bis 29. November 2015 vor (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG), so dass – jedenfalls für diesen Zeitraum - zum einen die Förderung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 38 BaySchFG ausgeschlossen ist (Art. 45 Abs. 1 Satz 4, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG), aber auch diejenige nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG, die der Kläger hilfsweise für den o.g. Zeitraum begehrt.

Wesentliche Beanstandungen wurden mit Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2015 ausgesprochen und festgestellt (s. dort Bl. 18 unter Bezugnahme auf II.2.b des Bescheids).

Hierfür genügt vorliegend bereits, dass – worauf sich der o.g. Bescheid u.a. bezieht - entgegen Ziffer I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 das Lehrpersonal wiederholt – so auch im fraglichen Zeitraum - nicht ordnungsgemäß angezeigt war bzw. erforderliche Genehmigungen und Duldungen nicht ausgesprochen waren und Lehrkräfte dennoch im Unterricht eingesetzt wurden. Die Feststellung wesentlicher Beanstandungen und das Vorliegen des hierfür zugrundeliegenden Sachverhalts decken sich auch in zeitlicher Hinsicht und umfassen den o.g. Zeitraum.

Die Befähigung der Lehrkräfte für das Lehramt an Realschulen oder eine dieser Ausbildung und diesen Prüfungen gleichartige oder ihnen im Wert gleichkommende Ausbildung muss nachgewiesen werden. Lehrkräfte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Unterrichtsanzeige erfolgt ist (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG) bzw. ihre Verwendung vorher schriftlich durch das Staatsministerium genehmigt worden ist. Gemäß Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayEUG genügt nur für diejenigen Lehrkräfte die Anzeige, wenn sie für die jeweilige Schulart voll ausgebildet sind (Art. 94 Abs. 1 BayEUG). Im Übrigen schreibt der Bescheid vom 14. Mai 2007 (s. Auflage I Nr. 6) vor, dass die Unterrichtsgenehmigung „vorher“, d.h. vor Unterrichtseinsatz schriftlich durch das Staatsministerium erteilt worden sein muss. Für fachfremden Einsatz ist eine Unterrichtsgenehmigung im Sinne des Art. 94 BayEUG nicht vorgesehen. Auch I Nr. 6 des Bescheids vom 14. Mai 2007 sieht hierfür keine Möglichkeit. Das Staatsministerium hat für diesen Fall in der Praxis Duldungen erteilt. Ansonsten hätten Untersagungen nach Art. 95 BayEUG ausgesprochen werden können oder ggf. müssen. Allein die Liste im Schreiben des Beklagten vom 26. November 2015 (S. 16, Az. RO 2 S. 15.1951) weist den fachfremden Einsatz von immerhin sechs Lehrkräften aus. Im Hinblick darauf, dass eine Unterrichtsgenehmigung vor Einsatz der Lehrkraft schriftlich durch das Staatsministerium einzuholen ist, kann für die Duldung fachfremden Einsatzes nichts anderes gelten. Es versteht sich auch von selbst, dass Anträge auf Genehmigung oder Duldung so frühzeitig gestellt werden müssen, dass die Prüfung durch das Staatsministerium vor Beginn des Unterrichtseinsatzes am Anfang des Schuljahres im September abgeschlossen werden kann. Hierauf war der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2014 auch nochmals ausdrücklich hingewiesen worden, so dass er sich auf eine ggf. erfolgte frühere Übung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berufen kann, insbesondere nicht für das Schuljahr 2015/2016.

Demgegenüber ergibt sich gemäß dem Schreiben des Beklagten vom 19. Dezember 2016 (s. Bl. 5 Zusammenfassung, Tabelle) hinsichtlich des Einsatzes der Lehrkräfte für das Schuljahr 2015/2016 (B1 …, B …, H1 …, H …, K …, S …, Sch …und W …), d.h. der Beantragung von Unterrichtsgenehmigungen und Duldungen und den entsprechenden Bescheiden des Beklagten, dass Anzeigebestätigung, Genehmigung oder Duldung erst mit Bescheiden vom 5., 12., 11., 4., 30., 27., 11., 5. und 11. November erteilt wurden. Gerade Anträge zur Duldung fachfremden Einsatzes gingen sonach vielfach erst Mitte Oktober, z.T. Ende Oktober und Anfang November ein.

Übereinstimmend damit kann den vorgelegten Personalakten von Frau S … K … entnommen werden, dass die Unterrichtsgenehmigung für Frau K … im Schuljahr 2014/2015 mit Schreiben vom 21. Mai 2015 beantragt wurde und dass mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (nur) für die Zeit bis Ende des Schuljahres 2014/2015 eine Duldung ausgesprochen wurde, da die Unterrichtsgenehmigung von Frau K … für das Fach Kunsterziehung nicht erteilt werden konnte. Dennoch wurde im Schuljahr 2015/2016 erneut eine Unterrichtsgenehmigung für Frau K … als Lehrkraft für Kunsterziehung beantragt, wiederum erst während des laufenden Schuljahres (Schreiben vom 6.10. und 4.11.2015). Erst mit Schreiben vom 27. November 2015 konnte seitens des Staatsministeriums für Bildung und Kunst, Wissenschaft und Kultur eine Duldung erteilt werden, da eine Unterrichtsgenehmigung mangels der entsprechenden fachlich pädagogischen Ausbildung von Frau K … nicht erteilt werden konnte. Der Personalakte von Frau K … H … ist zu entnehmen, dass Anträge auf Unterrichtsgenehmigung der Lehrkraft durch den Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 und damit bereits weit nach Schulbeginn gestellt wurden (7. Jahrgangsstufe Fach Haushalt und Ernährung und „Wirtschaft“ IIIa). Im Antrag wurde ausgeführt, dass es bis jetzt nicht gelungen sei, eine entsprechend geeignete und qualifizierte Lehrkraft zu gewinnen. Dass Frau H … für das Fach Haushalt und Ernährung fachlich qualifiziert ist, ergibt sich aus der Personalakte nicht. Dementsprechend wurde mit Schreiben vom 4. November 2015 durch den Beklagten keine Unterrichtsgenehmigung erteilt, sondern lediglich eine Duldung. Eine weitere Duldung fachfremden Einsatzes wurde für das Schuljahr 2015/2016 für Frau H … nach dem Antrag vom 16. Oktober 2015 unter dem 30. November für den Unterricht in Wirtschaftswissenschaften mit einer Wochenstunde erteilt. Dass die Erteilung der Duldung auf zögerlichem Verhalten des Beklagten beruht, ergibt sich nicht. Ein Bearbeitungszeitraum von wenigen Wochen ist ihm einzuräumen und nicht unüblich.

Die Unterrichtsgenehmigung für Herrn W … für den Unterricht in Kunsterziehung und Musik wurde mit Schreiben vom 13. September 2015 durch den Kläger beantragt. Der Beklagte legte dies als Unterrichtsanzeige aus und bestätigte diese mit Schreiben vom 11. November 2015. Auch in diesem Fall erfolgte die Unterrichtsanzeige erst zu Beginn des Schuljahres, wobei dieser Antrag nicht vollständig war, da die Zeugnisse über das Bestehen der ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen durch Herrn W … erst nachgereicht wurden (s. E-Mail vom 2.11.2015, Geheft des Beklagten, Auszug aus der Personalakte). Auch in diesem Fall lag somit eine Unterrichtsgenehmigung bzw. Anzeige unter Vorlage vollständiger Unterlagen nicht zum Schuljahresbeginn vor, sondern erfolgte erst im laufenden Schuljahr.

Auch dem Vermerk zum Gespräch am 19. Oktober 2015 (vgl. Bl. 773 ff. mit der Aufstellung Bl. 789 f. Behördenakten Ordner II) kann entnommen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt für verschiedene Lehrkräfte keine Anzeige bzw. kein Antrag auf Unterrichtsgenehmigung oder Duldung gestellt war (K … Fach Kunst, B1 … in Biologie, B … im Fach Sozialkunde, H … in Haushalt und Ernährung). Auch in diesem Gespräch wurden im Übrigen wesentliche Beanstandungen durch den Beklagten ausgesprochen.

Entgegen den Behauptungen der Klägerseite lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen, dass vor Beginn des Schuljahres 2015/2016 die entsprechenden Anträge auf Genehmigung oder Duldung einschließlich der dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt waren, so dass der Beklagte zeitgerecht hätte entscheiden können, insbesondere für sämtliche Lehrkräfte bis 29. November 2016 Genehmigungen oder Duldungen hätten ausgesprochen werden können. Ein vollständiger Antrag ist auch weder dem Schreiben vom 9. August 2015 noch vom 15. September 2015 zu entnehmen (vgl. Anlagen 2 und 10 zum Schreiben vom 9.11.2015, Az. RO 2 S. 15.1951; ferner Bl. 497 ff. Behördenakten Ordner II; Anlage 28 zum Schreiben vom 9.12.2015, Az. RO 2 S. 15.1951 und vom Beklagten vorgelegte PersonalaktenGehefte). Bloße Anschreiben ohne vollständige Unterlagen oder bloße Auflistungen von Lehrernamen (Lehrertableau) genügen hierfür nicht.

Allein das Fehlverhalten des Schulträgers zur Antragstellung und Anzeige von eingesetzten Lehrkräften beinhaltet so nach einen hinreichenden Sachverhalt für das Aussprechen wesentlicher Beanstandungen entsprechend dem Bescheid vom 1. Oktober 2015.

Es handelt sich um „wesentliche Beanstandungen“, da es sich um ein fortgesetztes und wissentliches Fehlverhalten des Schulträgers handelt, das Verstöße gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2007 beinhaltet. Hierbei kann sich die Klägerseite nicht auf Unkenntnis berufen. Denn ihr musste schon durch den Bescheid vom 14. Mai 2007, zum anderen durch den Schriftwechsel in früheren Schuljahren (vgl. Bl. 779 der Behördenakten Ordner II), bekannt gewesen sein, dass Unterrichtsgenehmigung bzw. Unterrichtsanzeige rechtzeitig vor Schuljahresbeginn bei der Beklagtenseite vorzuliegen haben. Welche Unterlagen vorzulegen sind, war hinlänglich bekannt, zumindest seit dem Schreiben vom 11. November 2009, aus dem sich eindeutig ergibt, dass zur Bearbeitung die Vollständigkeit der Anträge erforderlich ist. Zuletzt wurden die Modalitäten und der Zeitpunkt der Antragstellung mit Schreiben vom 24. November 2014 verdeutlicht. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf hinausreden, dass er auf die Mitarbeit der von ihm angestellten Lehrkräfte angewiesen sei, mithin darauf, dass sie ihm die Unterlagen rechtszeitig zur Verfügung stellen, denn es liegt in seiner Sphäre, diese rechtzeitig von seinen Lehrkräften einzufordern. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass Lehrer ggf. kurzfristig abgesprungen wären. Sollte er für bestimmte Fächer zeitgerecht keine Lehrkräfte gewinnen können, mag dies auf eine Unzuverlässigkeit des Schulträgers oder auf eine teilweise Unmöglichkeit des Betreibens der Schule hindeuten.

Weitere wesentliche Beanstandungen lt. Bescheid vom 1. Oktober 2015 (s. auch Vermerk zum Gespräch am 19.10.2015, Bl. 773 ff. Behördenakten Ordner II), die erkennbar bis Anfang Dezember 2015 nicht ausgeräumt waren (s. vorstehende Ausführungen und Schreiben der MB vom 3.12.2015, wonach bis auf weiteres nicht festgestellt werden könne, dass wesentliche Beanstandungen ausgeräumt seien – Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 4.12.2015, Az. RO 2 S. 15.1951) betreffen u.a. das Erreichen der Lehrziele im Fach Physik. Dass dies ebenfalls im fraglichen Zeitraum nicht gesichert war, wird schon aus der mangelnden Ausstattung plastisch, die auch zu Beginn Dezember 2015 noch nicht vervollständigt war (s. vorstehende Ausführungen).

Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch auf Zuschüsse aus einem Grundlagenbescheid zugunsten des Klägers, der konstitutiv einen Anspruch auf Zuschüsse begründet hätte bzw. der nicht rechtmäßig zurückgenommen oder widerrufen worden wäre. Damit kommt es auf die Ausführungen der Klägerseite zu einem Wegfall, zu Widerruf oder Rücknahme von Zuschüssen, welche im Übrigen in Art. 45 Abs. 2 BaySchFG nicht geregelt seien, ebenso wenig an, wie auf Erläuterungen zu Art. 48 und 49 BayVwVfG.

Dem Kläger geht es vorliegend um die Gewährung bezogen auf ein Haushaltsjahr beantragter Leistungen der Schulfinanzierung. Hierüber entscheidet der Beklagte üblicherweise in der zweiten Hälfte des Haushaltsjahres durch bewilligenden Bescheid bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr. Im Haushaltsjahr 2011 wurde für das Jahr 2011, das erste Jahr der Gewährung staatlicher Zuschüsse, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2011 ein Förderbescheid vom 11. Oktober 2011 erlassen. In den Jahren 2012 bis 2014 erfolgten jeweils drei Abschlagszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August des Haushaltsjahres. Die Festsetzung der Zuschüsse für das jeweilige Haushaltsjahr und die Bewilligung der Restzahlung erfolgten sodann mit Bescheiden vom 12. Oktober 2012, 12. September 2013 und 7. Oktober 2014. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgte entsprechend der jeweiligen Antragstellung jeweils streng bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr, so auch im Jahr 2015. Abschläge erfolgten im Jahr 2015 zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August 2015. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 wurden sodann die Zuschüsse für 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 endgültig auf 185.055,- Euro festgesetzt. Im Bescheid vom 30. Oktober 2015 wird hinsichtlich der Zuschüsse ab 1. Oktober 2015 auf den Bescheid vom 1. Oktober 2015 verwiesen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 wurden für den Zeitraum 30. November bis 31. Dezember 2015 Zuschüsse in Höhe von 21.247,06 Euro festgesetzt.

Weder die Schreiben betreffend die Gewährung von Abschlagszahlungen noch o.g. Förderbescheide sind sog. Grundlagenbescheide, aus denen der Kläger einen Anspruch auf Förderung für künftige Jahre ableiten könnte. Denn die Förderung der H.-Realschule P … wurde damit nicht konstitutiv festgelegt. Es erfolgt ausschließlich ein Vollzug im Rahmen des Gesetzes, d.h. der jeweilige Festsetzungsbescheid beruht jeweils auf der Prüfung der Voraussetzungen der Bezuschussung nach Grund und Höhe, mithin der Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für das jeweilige Haushaltsjahr. Abschlagszahlungen stellen wiederum keine den Zuschuss gewährenden Bescheide dar. Sie sind Voraus- bzw. Teilleistungen ohne Verwaltungsaktscharakter im Hinblick auf eine erst später festgesetzte bzw. festzusetzende Bewilligung, die nachträglich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Teilleistungen ergibt (vgl. VG Aachen, U. v. 15.4.2011 – 9 K 1081/09; BayVGH, U. v. 23.2.1994 – 7 B 92.3639 – jeweils juris). Die Schreiben zu den Abschlagszahlungen im Jahr 2015 sind wiederum keine Rechtsgrundlage für die Zahlung vor oder nach dem 1. Oktober 2015 noch ein Grundlagenbescheid als Rechtsgrundlage für künftige Forderungen nach Art. 45 BaySchFG.

Da im Sinne des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen im Zeitraum 1. Oktober bis 29. November zu Recht ausgesprochen waren, lagen auch die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung im Zeitraum 1. Oktober bis 29. November 2015 nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG nicht vor. Ob die Voraussetzungen für andere Zeiträume (auch) nicht vorlagen, ist vorliegend nicht streitentscheidend.

Nach alldem war die Klage in Haupt- und Hilfsanträgen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils waren das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen die Kosten ebenfalls der Klägerseite aufzuerlegen. Soweit Förderung nachträglich im Schuljahr 2015/2016 ab 30. November 2015 wieder gewährt wurde, erfolgte dies ersichtlich deshalb, weil der Schulträger die hierfür erforderlichen Voraussetzungen i. S. d. Art. 45 Abs. 2 BaySchFG nach Prüfung durch den Beklagten wieder erfüllt hat (vgl. Schreiben vom 16.12.2015) und nicht deshalb, weil sich der Beklagte freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Davon abgesehen, besteht die Pflicht zur endgültigen Festsetzung von Zuschüssen erst nach Ablauf des Haushaltsjahres. Dies ergibt sich schon aus der Wertung von Art. 45 Abs. 2 BaySchFG. Denn der Beklagte könnte auch erst nach dem Ende des Haushaltsjahres feststellen, für welchen Zeitraum die Fördervoraussetzungen erfüllt waren und für welchen nicht. Ein Anspruch auf Abschläge lässt sich dem Bayer. Schulfinanzierungsgesetz nicht entnehmen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2, 124 a VwGO) lagen nicht vor.

Die Streitsache basiert vorliegend auf einem individuellen Sachverhalt. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die Voraussetzungen und Modalitäten der Schulfinanzierung sind gesetzlich geregelt. Bedeutung und Tragweite von Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich der Schulfinanzierung sind durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt.

Diese Entscheidung weicht – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt – auch nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ab.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2017 - RO 3 K 15.1905

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2017 - RO 3 K 15.1905

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2017 - RO 3 K 15.1905 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 134


(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen. (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2017 - RO 3 K 15.1905 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 7 CS 16.52

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.842,50 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Nov. 2016 - 6 B 27/16

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grund

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2012 - 6 B 46/12

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Gründe I. 1 Der Kläger beantragte die Genehmigung einer privaten Grundschule im Land Br

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.842,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt eine staatlich genehmigte, private Realschule und begehrt eine Weitergewährung von Zuschüssen gemäß Art. 45 BaySchFG. Aufgrund schulaufsichtlicher Beanstandungen hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 u. a. die weitere Zahlung der Zuschüsse ab dem 1. Oktober 2015 versagt.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 4. November 2015 Klage erheben und am 9. November 2015 beantragen, festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Zuschüsse vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu zahlen.

Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag als unzulässig, den Hilfsantrag als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der weiteren Gewährung der Zuschüsse sei in der Hauptsache eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungsklage statthaft; ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei deshalb nicht zulässig. Bezüglich des Hilfsantrags fehle es bereits an einem Anordnungsgrund.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht insbesondere geltend, die Anforderungen, die an eine genehmigte Ersatzschule zu stellen sind, erfüllt zu haben; ein Grund für „wesentliche“ schulaufsichtliche Beanstandungen habe nicht vorgelegen. Ein „Versagen“ von Zuschüssen stelle einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG (gemeint: Art. 35 BayVwVfG) dar, gegen den die erhobene Anfechtungsklage nicht nur statthaft sei, sondern auch aufschiebende Wirkung entfalte. Bezüglich des abgelehnten Hilfsantrags habe ein Anordnungsgrund ersichtlich vorgelegen, denn der Antragsteller sei derzeit auf evidente Weise in Not, weil ihm von einem Tag auf den anderen durch den Antragsgegner der „Geldhahn zugedreht“ worden sei.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Beschwerde entspreche bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 VwGO und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antrag im Hauptantrag unzulässig und im Hilfsantrag unbegründet ist. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den - sehr ausführlichen - Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zusammenfassend ist zu bemerken:

1. Der (Haupt-)Antrag, in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO (lediglich) festzustellen, die am4. November 2015 erhobene Klage habe aufschiebende Wirkung, würde auch im Erfolgsfall keinen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers bewirken und ist deshalb unzulässig. Ein derartiger Antrag kann zwar ausnahmsweise - bei irrtümlichem faktischen Vollzug oder versehentlicher Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels durch die zuständige Behörde - in Betracht kommen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 109 f., „Sonderformen des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO“); diese Voraussetzungen liegen hier aber ersichtlich nicht vor: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller vielmehr in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bewusst auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG die weitere Gewährung von Zuschüssen „versagt“. Dagegen ist - wie bereits der Wortlaut dieses Bescheids nahelegt - in der Hauptsache eine Versagungsgegenklage als Unterfall der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft; im Eilverfahren sind ggf. Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers durch Erlass einer notfalls auch vollstreckbaren (vgl. § 172 VwGO) einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu treffen (vgl. zum Ganzen: Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 110).

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Zuschüsse bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiter zu zahlen, hat auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt damit in tatsächlicher Hinsicht eine Vorwegnahme der Hauptsache - eine solche ist rechtlich aber nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache ist das Gewicht des Anordnungsgrundes. Je stärker der Anordnungsgrund, desto eher kommt eine Vorwegnahme zulasten der Behörde in Betracht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 m. w. N.). Einen derartigen, gewichtigen Anordnungsgrund hat der Antragsteller aber auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht: Sein (wiederholter) und nicht näher substantiierter Vortrag, es sei evident und nachvollziehbar, dass ein Ausfall von Zuschüssen eine große Lücke in seinem Etat verursache, wofür es keines Nachweises bedürfe, wird den geschilderten strengen rechtlichen Voraussetzungen insoweit nicht gerecht. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegte und bereits auf den 20. Januar 2014 datierte „Brandschutznachweis“ eines privaten Ingenieurbüros, der zwar einen „Maßnahmenkatalog zur brandschutztechnischen Ertüchtigung“, nicht jedoch einen Kostenvoranschlag oder -rahmen oder aber Hinweise darauf enthält, ob und ggf. in welchem Umfang mit der diesbezüglichen Umsetzung begonnen wurde. Eine erhöhte Dringlichkeit, die eine Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO rechtfertigen würde, ist damit nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.

2

1. Der Kläger ist Träger einer Waldorfschule, die als Ersatzschule mit zwölf Klassenstufen genehmigt ist. Die Schule nahm seit 1999 an einem Schulversuch zur Unterrichtung geistig behinderter sonderschulpflichtiger Schüler an allgemeinen Schulen teil (Inklusion). Landesgesetzliche Regelungen über die Finanzierung der dadurch bedingten Mehrkosten der teilnehmenden Ersatzschulen bestanden nicht. Nach ständiger Verwaltungspraxis gewährte das beklagte Land unter anderem einen regelmäßigen Sachkostenzuschuss zur Deckung der Kosten der Unterhaltung des Schulgebäudes und des behindertenbedingten Betreuungsaufwands entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Sachkostenbeitrag für öffentliche Sonderschulen. Im Jahr 2009 erwirkte der Kläger vor dem Ende des Schulversuchs ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das den Beklagten verpflichtete, die integrative Beschulung von bis zu vier sonderschulpflichtigen Kindern mit geistiger Behinderung je Klasse dauerhaft zu genehmigen. Nach Erteilung der Genehmigung änderte der Beklagte ab November 2009 die Förderpraxis für den Sachkostenzuschuss. Dieser umfasste nunmehr die gesetzlich vorgesehenen niedrigeren Gebäudekosten für allgemeine öffentliche Schulen und die spezifischen Mehrkosten des Unterrichts für die behinderten Schüler (Kosten für Lehr- und Lernmittel und für betreuendes Personal). Daher sank der Sachkostenzuschuss von jährlich 3 958 € für jeden behinderten Schüler auf 2 594 € je Schüler der Klassen 1 bis 4 und 2 461 € je Schüler der Klassen 5 bis 12. Daraus ergaben sich für November und Dezember 2009 Mindereinnahmen des Klägers von insgesamt 17 928 €.

3

Der Klage mit dem Ziel, den Beklagten zur Bewilligung und Zahlung dieses Betrags, hilfsweise zur erneuten Entscheidung zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage auch insoweit abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, nach Art. 7 Abs. 4 GG seien die Länder verpflichtet, die Ersatzschulen zu unterstützen, soweit dies erforderlich sei, um eine evidente Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens zu vermeiden. Weder dürften sie die Förderung der Ersatzschulen grob vernachlässigen noch dürften Fördermaßnahmen ersatzlos abgebaut werden. Dagegen enthalte Art. 7 Abs. 4 GG keine Bestandsgarantie für die einzelne Ersatzschule. Der Kläger habe weder behauptet noch sei ersichtlich, dass die Absenkung des Sachkostenzuschusses für die integrative Beschulung die Existenz der Waldorfschulen habe gefährden können. Ungeachtet dessen habe der Landesgesetzgeber mit dem Erlass von Finanzierungsregelungen für integrative Ersatzschulen zuwarten dürfen, bis der Schulversuch beendet und ausgewertet gewesen sei.

4

Die am Schulversuch beteiligten Waldorfschulen seien gegenüber den entsprechenden öffentlichen Schulen nicht gleichheitswidrig benachteiligt worden. Der Beklagte habe den Zuschuss für die Gebäudekosten integrativer Waldorfschulen zu Recht nach den Gebäudekosten allgemeiner öffentlicher Schulen bemessen. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Betrieb einer allgemeinen Schule auch bei integrativer Beschulung erheblich niedrigere Gebäudekosten je Schüler verursache als der Betrieb einer Sonderschule. Die Mehrkosten des integrativen Unterrichts habe der Beklagte hinreichend ausgeglichen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Waldorfschulen aufgrund der integrativen Beschulung weniger Regelschüler aufnehmen könnten oder ihre Klassenstärke verringern müssten. Die statistisch ermittelte Klassenstärke der Waldorfschulen von landesweit durchschnittlich 20,9 Schülern entspreche der Zahl ihrer Regelschüler in integrativen Klassen. Der Kläger, der auch integrative Klassen mit 24 Regelschülern und vier sonderschulpflichtigen Schülern betreibe, habe während des Schulversuchs nicht geltend gemacht, dass integrative Klassen hätten verkleinert werden müssen. Das Vertrauen des Klägers, dauerhaft einen Zuschuss in Höhe der Gebäudekosten öffentlicher Sonderschulen zu erhalten, sei nicht schutzwürdig. Die Erteilung der Genehmigung für die integrative Beschulung habe berechtigten Anlass für eine Änderung der Förderpraxis gegeben, weil Genehmigungsansprüche anderer am Schulversuch beteiligter Ersatzschulen bestanden hätten.

5

2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erreichen. Er wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,

- ob es mit Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, den sog. Inklusionseffekt, d.h. die inklusionsbedingte Verminderung der Aufnahmekapazität für Regelschüler, bei der finanziellen Förderung von Ersatzschulen vollständig unberücksichtigt zu lassen;

- ob es nach Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist, den Mehraufwand des integrativen Unterrichts bei der finanziellen Förderung von Ersatzschulen zu berücksichtigen;

- nach welchen Regeln inklusive Ersatzschulen zu fördern sind, wenn landesgesetzliche Förderregelungen fehlen, insbesondere ob ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung einer Förderpraxis bis zum Inkrafttreten derartiger Regelungen besteht.

6

Damit hat der Kläger einen rechtsgrundsätzlichen und im konkreten Fall entscheidungserheblichen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Die bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze der staatlichen Ersatzschulfinanzierung sind, soweit hier entscheidungserheblich, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen können auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden. Darüber hinaus sind die erste und zweite Frage nicht klärungsfähig, weil sie sich nach dem vom Verwaltungsgerichtshof bindend festgestellten Sachverhalt in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Der Kläger hat die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

7

3. a) Die Bedeutung der Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG für die staatliche Förderung der als Ersatzschulen genehmigten Privatschulen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Grundgesetz verpflichtet die für das Schulwesen zuständigen Bundesländer, die Institution der Ersatzschulen zu erhalten. Deren Bestand setzt voraus, dass die Schulträger in der Lage sind, sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG dauerhaft zu erfüllen. Hierfür müssen sie den Schülern eine personelle und sächliche Ausstattung bieten, die nicht hinter derjenigen der öffentlichen Schulen zurücksteht. Es ist allgemein anerkannt, dass die Ersatzschulen in ihrer Gesamtheit diese Anforderungen nicht aus eigener Kraft erfüllen können, zumal sie mit dem Zugang keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern dürfen. Daher ist das Ersatzschulwesen zur Sicherung seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Existenz auf staatliche Förderung angewiesen (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <62 ff.>; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <115>).

8

Dagegen enthält Art. 7 Abs. 4 GG keine Bestandsgarantie für einzelne Ersatzschulen. Dementsprechend hat die einzelne Schule keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung, die ihren konkreten Verhältnissen Rechnung trägt. Ihr Schutzanspruch ist darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstellt, indem er evidente Gefährdungen seiner Existenz vermeidet oder abwendet. Eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage entsteht, wenn der Staat, d.h. insbesondere die Landesgesetzgeber, die Förderung des Ersatzschulwesens einstellen oder grob vernachlässigen. Darüber hinaus kann eine Existenzgefährdung der Institution Ersatzschule durch den ersatzlosen Abbau von Fördermaßnahmen herbeigeführt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117> und vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 <84>). Ob nach diesen Maßstäben eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage besteht, ist aufgrund einer Gesamtschau der maßgebenden Umstände zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14). Daraus folgt, dass ein Ersatzschulträger nur dann erfolgreich gegen die Streichung oder Kürzung von Fördermaßnahmen vorgehen kann, wenn diese Einschränkungen nach Lage der Dinge voraussichtlich eine Gefährdung des jeweiligen Ersatzschultyps in dem betroffenen Bundesland nach sich ziehen würde.

9

Innerhalb des durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgegebenen Rahmens steht den Ländern ein Handlungsspielraum für die Art und den Umfang der Förderung zu. Dieser umfasst die Entscheidung, den Ersatzschulen finanzielle Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten zu gewähren, deren Höhe sich an den Kosten der entsprechenden öffentlichen Schulen orientiert (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 22 ff.). Die Ersatzschulen können nicht verlangen, Zuschüsse in einer Höhe zu erhalten, die ihnen eine bessere Ausstattung als den öffentlichen Schulen ermöglicht. Auch können die Länder bei der Bemessung der Zuschüsse berücksichtigen, dass die Ersatzschulträger auch nach Abschluss der Gründungsphase einer Schule angemessene Eigenleistungen für deren Betrieb beizusteuern haben und nicht vom allgemeinen unternehmerischen Risiko, insbesondere vom Wettbewerb mit anderen Ersatzschulen und öffentlichen Schulen freigestellt sind. Schließlich steht die Ersatzschulfinanzierung unter dem Vorbehalt dessen, was in Anbetracht der begrenzten öffentlichen Mittel vernünftigerweise erwartet werden kann. Daher können allgemeine Haushaltskürzungen oder strukturelle Änderungen des öffentlichen Schulwesens dazu führen, dass die Förderung des Ersatzschulwesens neu konzipiert wird und infolge dessen niedriger ausfällt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68 f.>; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 <139>).

10

b) Diese unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG hergeleiteten Rechtsgrundsätze beanspruchen gleichermaßen Geltung, wenn die Ersatzschulförderung wie im vorliegenden Fall zur Erprobung neuartiger Schulformen vorübergehend nicht auf landesgesetzlicher Grundlage, sondern auf einer Förderpraxis der Schulverwaltung beruht, die sich an den vorhandenen gesetzlichen Förderregelungen orientiert. Das vorübergehende anlassbedingte Fehlen einer gesetzlichen Grundlage kann nicht dazu führen, dass Ersatzschulträger Anspruch auf staatliche Förderung haben, die über die durch Art. 7 Abs. 4 GG verfassungsunmittelbar vorgegebene Förderpflicht zur Existenzsicherung des Ersatzschulwesens hinausgeht.

11

c) Aus den dargestellten Rechtsgrundsätzen folgt, dass die Länder nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, die inklusionsbedingte Verringerung der Aufnahmekapazitäten integrativer Ersatzschulen für Regelschüler auszugleichen, wenn und soweit diesen Schulen dadurch auch bei zumutbaren Eigenleistungen wirtschaftliche Nachteile entstehen, die eine gleichwertige, d.h. eine nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehende, integrative Beschulung generell gefährden. Der so genannte Inklusionseffekt darf nicht dazu führen, dass die Ersatzschulen in ihrer Gesamtheit zur Sicherung ihres Bestandes auf die integrative Beschulung verzichten müssen. Gleiches gilt für die staatliche Erstattung derjenigen Mehrkosten, die durch den integrativen Unterricht behinderter Schüler entstehen. Da die staatliche Förderpflicht die durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Freiheit ergänzt, Ersatzschulen zu gründen und zu betreiben, erstreckt sie sich auf die Förderung aller Schultypen und -formen, die in dem jeweiligen Bundesland als staatliche Schulen betrieben werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <76>; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 <88 ff.>). Hierzu gehören auch integrative Schulen.

12

d) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch geklärt, dass die staatliche Förderung der Ersatzschulen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG beachten muss. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung kann sich sowohl gegenüber anderen vergleichbaren Ersatzschulen als auch gegenüber den entsprechenden öffentlichen Schulen ergeben. Allerdings muss die Beurteilung, ob eine ungleiche Förderung im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot sachlich gerechtfertigt ist, den sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Handlungsspielraum für Art und Umfang der Förderung beachten. Daher wird eine ungleiche Förderung nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sich kein Grund für die Ungleichbehandlung findet, der im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG nachvollziehbar ist (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <71 ff.>; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 <88 ff.>).

13

4. a) Der Verwaltungsgerichtshof hat die dargestellten Verfassungsgrundsätze seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts zugrunde gelegt. Aus seinen tatsächlichen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kürzung des Sachkostenzuschusses für die Gebäudekosten seit November 2009 den Bestand integrativer Waldorfschulen oder der integrativen Ersatzschulen in ihrer Gesamtheit landesweit gefährdet hat. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf verwiesen, dass die ermäßigte Förderung nur den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten spezifischer gesetzlicher Förderregelungen für die integrative Beschulung überbrücken sollte.

14

Eine Benachteiligung der integrativen Waldorfschulen gegenüber entsprechenden öffentlichen Schulen oder anderen Ersatzschulen hat der Kläger nicht geltend gemacht. Hiergegen spricht auch, dass der allen integrativen Ersatzschulen gleichermaßen gewährte Sachkostenzuschuss für die Gebäudekosten an die Kosten öffentlicher allgemeiner Schulen angeknüpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus seinen tatsächlichen Feststellungen zu Recht den Schluss gezogen, dass dieser Vergleichsmaßstab sachgerecht ist, weil sich die Gebäudekosten nach der Schulgröße richten und allgemeine Schulen auch bei integrativer Beschulung erheblich größere Schülerzahlen haben als Sonderschulen.

15

Nach den unter 3. dargestellten Rechtsgrundsätzen ist ein Vertrauen von Ersatzschulen in den Fortbestand der staatlichen Kostenerstattung in bestimmter Höhe grundsätzlich nicht schutzwürdig. Auch Kürzungen sind lediglich an dem durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgegebenen Maßstab der Existenzgefährdung des Privatschulwesens, hier der integrativen Waldorfschulen, zu messen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lassen erkennen, dass der Beklagte den Sachkostenzuschuss für die Gebäudekosten aus berechtigtem Anlass herabgesetzt hat. Nach Erteilung der Genehmigung für die dauerhafte integrative Beschulung befand sich die Schule des Klägers nicht mehr in der Phase des Schulversuchs. Diese Änderung durfte der Beklagte auch mit Blick darauf, dass weitere Genehmigungen dieser Art für andere integrative Ersatzschulen zu erwarten waren, zum Anlass nehmen, die Finanzierung generell bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Regelungen in sachgerechter Weise zu ändern.

16

b) Darüber hinaus sind die erste und die zweite Grundsatzfrage des Klägers in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Der Senat hätte über die Revision des Klägers aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Sachverhalts zu entscheiden. Danach würde sich die erste Frage nach der Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs für den so genannten Inklusionseffekt nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die auf den Eintritt eines Inklusionseffekts an den integrativen Waldorfschulen schließen lassen. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Waldorfschulen aufgrund der integrativen Beschulung weniger Regelschüler aufnehmen können, d.h. Interessenten abweisen müssen. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Anzahl der Regelschüler, die der Kläger in die integrativen Klassen seiner Ersatzschule aufnimmt, die durchschnittliche Klassenstärke der Waldorfschulen von landesweit 20,9 Schülern nicht unterschreitet. Die integrative Beschulung von höchstens vier behinderten Schülern mache es nicht erforderlich, die Zahl der Regelschüler je Klasse zu verringern.

17

Die zweite Frage nach der Notwendigkeit, die Mehrkosten des integrativen Unterrichts der behinderten Schüler zu erstatten, würde sich nicht stellen, weil diese Kosten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs einen gesonderten Teil des Sachkostenzuschusses des Beklagten bilden. Dieser umfasst Kosten für die Lehr- und Lernmittel und Personalkosten für die besondere Betreuung, die für die Teilnahme behinderter Schüler am Unterricht in integrativen Klassen notwendig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der Beklagte diese Mehrkosten angemessen ausgeglichen hat.

18

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

I.

1

Der Kläger beantragte die Genehmigung einer privaten Grundschule im Land Bremen für die Jahrgangsstufen 1 - 6. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat sie zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat auf ihre Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die geplante Schule könne öffentliche Grundschulen im Land Bremen, in dem die Grundschule nur vier Jahrgangsstufen umfasse, nicht ersetzen; sie schaffe eine neue, abweichende Organisationsstruktur und stelle ausweislich des vorliegenden Konzepts nach ihren Lehrzielen den Wechsel ihrer Schüler auf weiterführende Schulen nach Abschluss der sechsten Jahrgangsstufe nicht sicher. Unabhängig davon sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Entscheidung der Beklagten, ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG nicht anzuerkennen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zuzulassen.

II.

2

Die auf sämtliche Revisionsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Der Kläger erblickt einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt einer Verletzung von § 88 VwGO darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Ersatzschulqualität der geplanten Grundschule unter Verweis auf die vorgesehene Schuldauer von sechs Jahren verneint hat. Beantragt gewesen sei lediglich eine gerichtliche Entscheidung zur Frage des Vorliegens eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG (Beschwerdebegründung S. 1 f.). Diese Rüge greift nicht durch.

4

§ 88 VwGO bindet die Verwaltungsgerichte an das vom Kläger verfolgte Klagebegehren und hindert sie, mehr oder etwas anderes zuzusprechen, als der Kläger begehrt (vgl. nur Schmid, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 88 Rn. 1). Das Klagebegehren des Klägers im Falle einer Bescheidungsklage richtet sich auf die Neubescheidung seines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Bescheidungskläger es nicht in der Hand hat, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung einzelner rechtlicher Erwägungen festzulegen (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13). Er hat keinen Anspruch darauf, dass sich das Bescheidungsurteil mit Maßgaben zu denjenigen Genehmigungsvoraussetzungen begnügt, zu denen aus seiner Sicht eine gerichtliche Klärung alleine geboten ist. Im vorliegenden Fall war das Oberverwaltungsgericht daher durch § 88 VwGO nicht gehindert, die vorgreifliche Frage zu prüfen, ob der vom Kläger geplanten Schule mit Blick auf die vorgesehene Schuldauer von sechs Jahren überhaupt Ersatzschulqualität zukommen kann, und den geltend gemachten Neubescheidungsanspruch sodann (auch) mit der Begründung zu verneinen, dass eben dies nicht der Fall sei. Die Auffassung des Klägers, dem Oberverwaltungsgericht sei dieses Vorgehen verwehrt gewesen, ist mit Erfordernissen der Prozessökonomie sowie dem gerichtlichen Auftrag zur Streitentscheidung nicht in Einklang zu bringen. Denn ausgehend von dieser Auffassung wäre es einem Bescheidungskläger möglich, gerichtliche Ressourcen zur Klärung von Rechtsfragen in Anspruch zu nehmen, auf die es zur Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag letztlich gar nicht ankäme.

5

Dem Oberverwaltungsgericht kann - entgegen der dahingehend zu verstehenden Einlassung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 3, oben) - nicht vorgehalten werden, mit diesem Vorgehen unter Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör eine Überraschungsentscheidung getroffen zu haben. Die Frage, ob die geplante Schule wegen der vorgesehenen sechsjährigen Schuldauer Strukturvorgaben des Landesschulrechts - anhand derer sich die Ersatzschulqualität einer Privatschule maßgeblich bestimmt - widerspricht, ist im Verfahren zur Sprache gekommen. Die Beklagte hat sie ausdrücklich thematisiert (vgl. UA S. 7). Der Kläger ist hierauf in seinem Vortrag eingegangen (vgl. UA S. 8 f.). Gegenstand der mündlichen Verhandlung war unter anderem die Frage, ob in Bremen noch Grundschulen mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 existieren (vgl. UA S. 14). Der Kläger konnte daher damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht sich in seinem Urteil mit der Ersatzschulqualität der geplanten Schule auseinandersetzen würde.

6

2. Der Kläger erblickt einen Verfahrensfehler ferner darin, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewirkt habe, den Klageantrag dahingehend umzustellen, dass statt der Errichtung einer Grundschule mit sechsjähriger Schuldauer die Errichtung einer Grundschule mit vierjähriger Schuldauer begehrt werde (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Auch diese Rüge greift nicht durch. Ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis darauf, dass der Grundschule bei sechsjähriger Schuldauer die Ersatzschulqualität abgeht und die Klage bereits aus diesem Grund als unbegründet anzusehen sein könnte, war nicht geboten, da der Kläger nach dem Vorgesagten (oben 1. a.E.) von dieser Möglichkeit ohnehin auszugehen hatte. Unabhängig davon ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine entsprechende Antragsumstellung eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dargestellt hätte (vgl. UA S. 15). Die Veränderung der Schuldauer von sechs auf vier Jahre hätte der Grundschule ein erheblich anderes konzeptionelles Gepräge verliehen und somit eine Veränderung des bislang vorgetragenen Lebenssachverhalts (Klagegrundes) dargestellt. Mit ihr wäre zugleich substantiell neuer sachlicher Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden, insbesondere hinsichtlich der Frage, inwiefern die Grundschule unter der veränderten Prämisse den Übergang der Schüler zu weiterführenden Schulen gewährleisten könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Grenzen des ihm durch § 91 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens nicht überschritten, indem es bei dieser Sachlage die Sachdienlichkeit im Sinne dieser Vorschrift verneint hat.

7

3. Entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 7 f.) weicht die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - (BVerwGE 104, 1 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121) ab. Der Senat hat in diesem Urteil die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sechsjährigen Grundschuldauer - wie sie das für den dort zu entscheidenden Fall maßgebliche brandenburgische Schulrecht für den Bereich des öffentlichen Schulwesens vorsah - lediglich unter dem Blickwinkel geprüft und bejaht, dass eine landesrechtliche Schulkonzeption der Privatschulfreiheit nur Grenzen zu setzen vermag, wenn sie nicht ihrerseits gegen Bundesverfassungsrecht verstößt (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 8 f. bzw. S. 30 f.). Hiervon ausgehend ist der Senat sodann zu der Folgerung gelangt, dass die Ersatzschulqualität eines grundständigen, den Unterricht ab der 5. Jahrgangsstufe einsetzenden Privatgymnasiums sich daran zu bemessen hat, ob die spezifischen pädagogischen Ziele, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens mit der sechsjährigen Grundschule verfolgt werden, auch in den Klassen 5 und 6 eines Privatgymnasiums erfüllt werden können (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 12 bzw. S. 33). Dies steht ersichtlich nicht im Widerspruch zu der Annahme des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall (UA S. 13 f.), eine Grundschule mit vorgesehener sechsjähriger Schuldauer könne eine öffentliche Grundschule von - wie das Bremische Landesrecht vorschreibt - vierjähriger Schuldauer nicht ersetzen, sofern ihre Lernziele ausweislich des Konzepts des Schulträgers nicht die Fähigkeit der Schüler zum Wechsel in weiterführende Schulen ab der Klasse 7 gewährleisten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit keine Rolle spielen, dass die Schuldauer der öffentlichen Grundschule zwischen den Ländern variiert. Der Föderalismus (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) hat zur Folge, dass unterschiedliche Schulstrukturen grundsätzlich - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen - zu respektieren sind (Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 29 f. ). Wegen der im verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriff angelegten Akzessorietät des Ersatzschulwesens zum öffentlichen Schulwesen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 7 f. bzw. 27 f.) ist auch hinzunehmen, dass einer Privatschule unter Umständen in einem Land die Ersatzschulqualität abzusprechen ist, obwohl sie ihr in einem anderen Land zukäme.

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4. Entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 8 f.) weicht die angefochtene Entscheidung nicht vom Urteil des Senats vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 - (BVerwGE 112, 263 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 127) ab. Der Senat hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass ein Zurückstehen einer Privatschule hinsichtlich ihrer Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn sich den Schülern bestimmte Hindernisse im Falle eines Wechsels auf eine öffentliche Schule nach jedem Schuljahr auftäten. Ein "Durchlässigkeitsprinzip" lasse sich aus dem Gleichwertigkeitserfordernis des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht herleiten. Entscheidend sei, dass bei Abschluss des schulischen Bildungsgangs dasselbe Qualifikationsniveau wie in öffentlichen Schulen erreicht sei (Urteil vom 13. Dezember 2000 a.a.O. S. 268 bzw. S. 25). Ein Rechtssatz, wonach - im Gegensatz zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - bei der vorgelagerten Entscheidung über die Ersatzschulqualität einer privaten Grundschule nicht darauf abgestellt werden dürfte, ob bei Schulabschluss die Fähigkeit der Schüler zum Wechsel auf weiterführende Schulen gewährleistet ist, ist dem Urteil vom 13. Dezember 2000 nicht zu entnehmen. Indem dort ausdrücklich das Erfordernis einer Niveaugleichheit bei Abschluss des Bildungsgangs hervorgehoben wird, stützt es im Gegenteil seiner Tendenz nach die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.

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5. Auf einer fehlerhaften Auswahl des Gutachters Prof. Dr. T. bzw. einer unzulässigen Berücksichtigung seines Gutachtens im Rahmen der Entscheidungsgründe (Beschwerdebegründung S. 4 ff.) könnte das angefochtene Urteil nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Gutachten weitgehend nur im Zusammenhang mit der Verneinung eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG verwertet (UA S. 15 ff.). Insoweit sind seine Annahmen jedoch nicht entscheidungstragend, denn das Oberverwaltungsgericht hat die Klage schon deshalb - selbständig entscheidungstragend - für unbegründet erachtet, weil der vom Kläger geplanten Schule die Ersatzschulqualität abgehe (UA S. 12 ff.). Hierbei ist es nur in einem Punkt auf das Gutachten eingegangen (im Konzept des Klägers fehle es an einer hinreichenden Vorbereitung auf den Übergang in die Oberschule - UA S. 13 f.), der seinerseits innerhalb dieses Begründungsstrangs nicht entscheidungstragend ist (vgl. UA S. 14: Auch der Übergang in das Gymnasium sei nicht gewährleistet).

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6. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers (Beschwerdebegründung S. 14 f.), das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Ersatzschulqualität der vorgesehenen Schule nicht zu dem Schluss gelangen dürfen (vgl. UA S. 14), sein Konzept lege für den Abschluss der 6. Jahrgangsstufe nicht die Lehrpläne der Gymnasien zugrunde. Der Kläger selbst zitiert sein Konzept (Beschwerdebegründung S. 14) dahingehend, dass für die Lernziele am Ende der 6. Jahrgangsstufe die Bildungspläne für die bremische Oberschule bzw. die Gesamtschule zugrunde gelegt würden und zur Gewährleistung der "Anwahlvoraussetzung für das Gymnasium" Angebote in einer zweiten Fremdsprache neben Englisch ausdrücklich vorgesehen seien. Damit ist schon von ihm selbst nicht dargelegt, inwiefern - jenseits der zweiten Fremdsprache - eine konzeptionelle Orientierung an gymnasialen Lehrplänen vorgenommen wurde, welche vom Oberverwaltungsgericht übergangen worden wäre. Soweit der Kläger dem Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorhält, die inhaltliche Gleichwertigkeit von Oberschule und Gymnasium zu verkennen (Beschwerdebegründung S. 15), rügt er die Verletzung landesschulrechtlicher Vorgaben, die nicht zum revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zählen und auf die es folglich in einem Revisionsverfahren nicht ankäme.

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7. Soweit der Kläger (Beschwerdebegründung S. 9 ff.) eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - (BVerfGE 27, 195 ff.) und vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - (BVerfGE 88, 40 ff.) rügt, bezieht er sich auf die Verneinung eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG durch das Oberverwaltungsgericht und damit auf einen nicht entscheidungstragenden Teil der Urteilsbegründung (siehe Ziff. 5.). Das Gleiche gilt für die erhobenen Grundsatzrügen (Beschwerdebegründung S. 15 f.).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.