Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. März 2016 - RO 2 K 15.841
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
a) Trassierung
b) Grundbedarf
c) Flächen und Massen
d) Kosten
e) Verkehrswirksamkeit und Auswirkungen auf das Straßennetz
f) Schutzgut Mensch
g) Naturschutz
h) Schutzgut Wasser
e) Schutzgut Boden
Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Ortsumgehung L … in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, zudem wird vorsorglich beantragt, die Berufung zuzulassen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer “besseren„Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.600 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
- 1.
für - a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie - c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
- 2.
für - a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, - b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie - c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- 3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die - a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,- b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind, - c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, - d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist, - e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und- f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder - g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
- 1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder - 2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- 1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und - 2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.600 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tatbestand
- 1
-
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178n im Bauabschnitt Teil 3.2 von der S 143 östlich von Obercunnersdorf bis zur S 128 bei Niederoderwitz. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und 2004 zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf aufgenommen wurde, soll zwischen dem Dreiländereck Zittau und der Bundesautobahn A 4 eine leistungsfähige Straßenverbindung in Nord-Süd-Richtung für den grenzüberschreitenden und regionalen Straßenverkehr geschaffen werden. Der ca. 10 km lange Abschnitt 3.2 schließt an seinem nördlichen Ende an den im November 2010 für den Verkehr freigegebenen Abschnitt 3.1 (Löbau-Obercunnersdorf) an und soll mit dem Abschnitt 3.3 die bereits bestehende Ortsumgehung Zittau fortsetzen. Der Neubau der B 178n soll zweistreifig mit einem Straßenquerschnitt RQ 15,5 (mit Bau- und Betriebsform 2+1) erfolgen.
- 2
-
Der Kläger zu 2 war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in H. und Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Der Kläger zu 1, der bereits Eigentümer eines Teils der Betriebsgrundstücke war, hat im April 2010 den Betrieb und die Grundstücke des Klägers zu 2 übernommen. Von seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung Oberruppersdorf, Flurstücke ..., sollen 15 867 qm dauerhaft und 5 835 qm vorübergehend für die geplante Trasse in Anspruch genommen werden.
- 3
-
Das Planfeststellungsverfahren wurde im März 2005 eingeleitet. Die Planunterlagen, die auch den landschaftspflegerischen Begleitplan und die diesem zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Gutachten umfassen, lagen einen Monat lang in der Stadt Herrnhut aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen. Die Kläger erhoben im August 2005 Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums wandten. Der Neubau der B 178n sei überflüssig, es genüge der Ausbau der bisherigen Trasse.
- 4
-
Im Anhörungsverfahren ergab sich eine Reihe von Änderungen, denen mit Tekturen vom 6. November 2008 Rechnung getragen wurde. Von den Änderungen waren die Grundstücke der Kläger nicht betroffen. Die Auslegung der geänderten Planunterlagen wurde unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG und unter Hinweis darauf, dass sich die Planänderung auf Grundstücke in im Einzelnen aufgeführten Gemeinden auswirkt, durch Veröffentlichung am 26. Februar 2009 bekannt gemacht. Im Text heißt es u.a.: "Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist... Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen...". Mit Schreiben vom April und November 2009 vertieften die Kläger ihre bisherigen Einwendungen und rügten eine Beeinträchtigung und unzulängliche Untersuchung der Avifauna, von Fledermäusen und der Haselmaus.
- 5
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Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 stellte die Landesdirektion Dresden den Plan für den Neubau der B 178n im Bauabschnitt 3.2 fest. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Planrechtfertigung ergebe sich aus der Aufnahme des Verkehrsprojektes in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Das für das Jahr 2020 prognostizierte Verkehrsaufkommen bestätige den Bedarf für die Maßnahme. Die Verkehrssicherheit werde ebenso verbessert wie die Lärm- und Schadstoffsituation sowie die Infrastruktur. Außerdem werde eine leistungsfähige überregionale Nord-Süd-Verbindung in das Dreiländereck nach Polen und Tschechien geschaffen. Darüber hinaus solle die neue Trasse der verkehrlich überlasteten Stadt Herrnhut als Ortsumgehung dienen. Die Dimensionierung der Straße sei am Verkehrsbedürfnis ausgerichtet. Der gewählte Straßenquerschnitt RQ 15,5 entspreche den einschlägigen Richtlinien für die als großräumige Verbindung in die Straßenkategorie A I eingestufte Plantrasse und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die prognostizierte Verkehrsbelastung.
- 6
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Die gewählte Trassenvariante sei auch eindeutig vorzugswürdig. Die Nullvariante habe ausscheiden müssen, weil es derzeit keine leistungsfähige Nord-SüdVerbindung zwischen der A 4 und Tschechien gebe. Die Verkehrsprognosen für das Jahr 2020 zeigten die Notwendigkeit, die Anwohner durch einen Neubau der B 178n ohne Ortsdurchfahrten zu entlasten. Ein Neubau sei insbesondere auch deshalb erforderlich, um für den Schwerverkehr eine schnelle Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck zu schaffen. Zudem würde bei einem Ausbau der B 178 das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" zerschnitten. Der Ausbau der B 178 bei gleichzeitiger Errichtung der erforderlichen Ortsumgehungen, insbesondere für Herrnhut, käme einem Neubau gleich, ohne jedoch die genannten Vorteile der geplanten B 178n zu erreichen.
- 7
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Schließlich würden die Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt durch eine Reihe von Maßnahmen aufgefangen. Dazu gehörten Grünbrücken, Wilddurchlässe, Kleintierdurchlässe und Amphibienleiteinrichtungen sowie Fledermausschutzzäune. Eingriffe in Haselmausvorkommen erfolgten nicht, weil im Trassenbereich solche Vorkommen aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hätten ausgeschlossen werden können. Unabhängig davon seien erhebliche Beeinträchtigungen, ein Haselmausvorkommen unterstellt, aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich enthaltenen worst-case-Auflagen ausgeschlossen.
- 8
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Eine Existenzgefährdung des Landwirtschaftsbetriebes (nunmehr) des Klägers zu 1 habe nicht festgestellt werden können. Weder sei die behauptete Existenzgefährdung plausibel gemacht worden noch seien dem Sachverständigen die für eine Überprüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Betriebes notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Selbst im unterstellten Fall einer langfristig gesicherten Existenzfähigkeit läge der Flächenentzug eindeutig unter dem für eine Existenzgefährdung sprechenden Schwellenwert von 5 %. Er beträfe außerdem nicht die Tierproduktion, sondern nur die Marktfruchtproduktion. Selbst bei unterstellter Existenzgefährdung könnten sich die Vorteile der B 178n gegenüber dem Eingriff in die landwirtschaftliche Existenz durchsetzen.
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Zur Begründung ihrer gegen diesen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage machen die Kläger geltend, das Vorhaben gefährde ihre Existenz; soweit die Behörde die Existenzgefährdung verneine, habe sie unzutreffende Tatsachen zu Grunde gelegt und Tatsachen unzutreffend gewürdigt. Darüber hinaus fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Der Ausbau der bestehenden B 178 hätte genügt. Die Planung des Neubaus beruhe auf veralteten Annahmen. Der erhebliche Rückgang der Bevölkerung und demzufolge auch des Verkehrsaufkommens sei bei der Verkehrsprognose nicht zureichend berücksichtigt worden. Eine neue Nord-Süd-Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck sei nicht erforderlich, weil das vorhandene Straßennetz den zu erwartenden Verkehr aufnehmen könne. Die Möglichkeit, die Trasse im Bereich Herrnhut in einem Tunnel zu führen, sei nicht untersucht worden, obwohl sich dies aufgedrängt habe. Zudem sei die Gefährdung der Haselmaus nicht hinreichend untersucht und berücksichtigt worden.
- 10
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zugunsten des Betriebes der Kläger ergänzt.
- 11
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Die Kläger beantragen,
-
den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2009 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planergänzung aufzuheben.
- 12
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Der Beklagte beantragt,
-
die Klage abzuweisen.
- 13
-
Er bezieht sich zur Begründung auf den Planfeststellungsbeschluss und macht ergänzend geltend:
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Die Kläger seien mit dem Einwand der Existenzgefährdung ausgeschlossen. Im Übrigen sei im Rahmen der Abwägung von einer unterstellten Existenzgefährdung ausgegangen, der Trasse jedoch der Vorrang eingeräumt worden.
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Der Vortrag in Bezug auf die Gefährdung der Haselmaus sei ebenfalls präkludiert, weil die Einwendungen der Kläger aus dem Jahre 2005 dazu nichts enthalten hätten. Entsprechendes gelte für die Einwendungen gegen die Planrechtfertigung und die Variantenprüfung sowie die Rüge, dass Verkehrsmengen nicht untersucht oder fehlerhaft dargestellt worden seien. Die Tunnellösung sei aus finanziellen Gründen außer Betracht geblieben.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger zu 2 ist weiterhin klagebefugt, obwohl er im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch die ihm gehörenden Grundstücke auf den Kläger zu 1 übertragen hat. Diese Übertragung hat auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - geltend machen können.
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a) Die erforderliche Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist aufgrund der Ausweisung der B 178n im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201 - FStrAbG -, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl I S. 2833) als vordringlicher Bedarf gegeben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit hieran gemessen vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26 ff., vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 204 und vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte (Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 347; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u.a. - NVwZ 1998, 1060). Solche Gründe liegen hier nicht vor.
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Der Gesetzgeber hat den Neubau der B 178n von der A 4 bis zur Grenze Deutschland/Polen/Tschechien in den Bedarfsplan des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) aufgenommen. Als Teil der "Projekte EU-Osterweiterung" soll diese Maßnahme der Deckung des Bedarfs dienen, der sich aus einem höheren grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr infolge der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten ergeben wird (vgl. BTDrucks 15/1657 S. 7). Folgerichtig nennt der Planfeststellungsbeschluss als Hauptziel des Neubaus, eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zwischen den Grenzübergängen Deutschland/Polen und Deutschland/Tschechien sowie der A 4 bei Weißenberg zu schaffen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die an dieser Zielsetzung ausgerichtete Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers evident unsachlich ist. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt die B 96 zwischen Zittau und Bautzen wegen ihrer zahlreichen Ortsdurchfahrten keine leistungsfähige Verbindung dar, die einen Neubau der B 178n als offenkundig überflüssig erscheinen lassen könnte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Bedarf für eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zur A 4 nicht bereits durch den ebenfalls in den Bedarfsplan aufgenommenen Neubau der A 17 von der deutsch-tschechischen Grenze zur A 4 bei Dresden ausreichend gedeckt gesehen hat. Denn die beiden Maßnahmen erschließen unterschiedliche Einzugsbereiche. Während die B 178n eine Verbindung zwischen der A 4 und dem nordböhmischen Raum um die Stadt Reichenberg (Liberec) schafft, schließt die A 17 eine Lücke zwischen Dresden und Prag; beide Maßnahmen liegen ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses rund 100 km voneinander entfernt.
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Auch ist nicht erkennbar, dass der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers durch nachträgliche Veränderungen die Grundlage entzogen wurde und das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd noch erreicht werden kann (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 9 A 33.04 - juris Rn. 25 m.w.N.). Die Annahme des Gesetzgebers, der grenzüberschreitende Personen- und Güterverkehr werde deutlich ansteigen, ist durch die nachträgliche Entwicklung nicht widerlegt. Im Planfeststellungsbeschluss wird festgehalten, dass von tschechischer Seite eine zweibahnige Straße aus Richtung Reichenberg an die Grenze herangeführt wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass künftig die Grenzübergänge bei Zittau auch für LKW über 7,5 t geöffnet werden. Daher liegt es nach wie vor nicht fern anzunehmen, dass der überregionale grenzüberschreitende Verkehr jedenfalls nach Fertigstellung einer leistungsfähigen Nord-Süd-Verbindung in diesem Raum zunehmen wird, zumal dann Arbeitnehmerfreizügigkeit auch mit Tschechien und Polen besteht. Den Klägern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, der Rückgang der Bevölkerung in der Oberlausitz und damit auch der Verkehrszahlen sei so gravierend, dass es für einen Neubau der B 178n an jeder Notwendigkeit fehlt. Zum einen betrifft dieser Umstand den regionalen Verkehr. Er schließt also weder eine Zunahme des grenzüberschreitenden Verkehrs aus noch die Notwendigkeit, gerade für diesen Verkehr eine schnelle, leistungsfähige Verbindung von den Grenzübergängen zur A 4 zu schaffen. Zum anderen kann auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnommen werden, dass ein Festhalten am Neubau der B 178n gleichwohl mit Blick auf einen massiven Rückgang des regionalen Verkehrs nicht mehr vertretbar wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Verkehrsprognose des Beklagten in jeder Hinsicht fehlerfrei ist. Denn selbst wenn die von den klägerischen Gutachten prognostizierte, allein auf den regionalen Verkehr bezogene Verkehrsbelastung von rund 8 300 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird, wäre bei gebotener Berücksichtigung des überregionalen Verkehrs und des Bedarfs für eine schnelle, leistungsfähige Verbindung zwischen den Grenzübergängen und der A 4 die Grundlage für die - auch den gewählten Regelquerschnitt rechtfertigende - Bedarfsentscheidung nicht entfallen (vgl. die Richtlinie für die Anlage von Straßen
Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 - S. 18), zumal der Beklagte mit dieser Maßnahme zugleich das - zulässige - Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Aufbau insbesondere in Ostsachsen zu fördern.
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Die Beweisanregung der Kläger - einen förmlichen Beweisantrag haben sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt -, die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2010 beizuziehen, musste der Senat schon deshalb nicht aufgreifen, weil es auf diese Ergebnisse nicht ankommt. Sie können allenfalls Rückschlüsse auf die Verkehrsbelastung zum Zeitpunkt der Zählung zulassen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit der ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Bedarfsentscheidung ist jedoch auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Die von den Klägern selbst durchgeführten Zählungen können deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden, zumal sie nicht repräsentativ für den gesamten Streckenabschnitt sind.
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b) Soweit die Kläger Verstöße gegen europäisches und nationales Naturschutzrecht durch unzureichend ermittelte Vorkommen und unzutreffend bewertete Beeinträchtigungen der Haselmaus rügen, sind sie mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG.
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Einwendungen müssen zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <117 f.>; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195). Der Umfang der zu fordernden Darlegung richtet sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 49). Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er die gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte geltend macht, die sich - anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen - einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden. Privateinwendern kann auch keine Obliegenheit zur rechtlichen Einordnung ihrer Einwendungen auferlegt werden (Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 36).
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Diesen Anforderungen genügen die klägerischen Einwendungen vom August 2005 nicht. Zwar haben sich beide Kläger gegen das Planvorhaben gewandt, jedoch nicht deutlich gemacht, dass sie die naturschutzfachliche Ermittlung und Bewertung in irgendeiner Hinsicht für unzureichend halten. Auf die Einwendungsfrist mit den sich aus ihrer Versäumung ergebenden Folgen war mit dem Hinweis auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen worden. Die ausgelegten Unterlagen hatten auch eine hinreichende Anstoßwirkung. Ohne Weiteres und ohne besondere Sachkenntnis lässt sich dem Erläuterungsbericht vom 27. Mai 2005 entnehmen, dass Maßnahmen zum Schutz von Tieren getroffen wurden, wie sie im ausgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführt sind und in den beigefügten übersichtlichen und leicht verständlichen faunistischen Gutachten für erforderlich gehalten wurden. Die 2009 vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Kläger im Klageverfahren stützen, können nicht berücksichtigt werden, weil sie verspätet sind.
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Das Recht, Einwendungen zu erheben, ist auch nicht dadurch neu entstanden, dass nach den Hinweisen in der amtlichen Bekanntmachung der Planänderung "Jeder" Einwendungen gegen den Plan erheben konnte. Wie die ausdrückliche Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG sowie die Aufzählung der Gemeinden, auf die sich die Änderung auswirkt, zeigt, sollte nicht das Planfeststellungsverfahren neu eröffnet, sondern nur innerhalb des anhängigen Planfeststellungsverfahrens der ausgelegte Plan geändert und insoweit ein ergänzendes Anhörungsverfahren durchgeführt werden. Bei einem solchen Vorgehen der Planfeststellungsbehörde bleibt es hinsichtlich der von der Änderung nicht berührten Teile des Plans bei der einmal eingetretenen Präklusionswirkung. Wie § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausdrücklich klarstellt, eröffnet § 73 Abs. 8 VwVfG nur für Einwendungen gegen die Planänderung das Anhörungsverfahren neu (Beschluss vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81 Rn. 6). Die Kläger sind durch die Planänderung i.S.d. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nicht erstmalig oder stärker berührt; vielmehr sind sie von der Planänderung in ihren Grundstücken überhaupt nicht betroffen. Auch ist die artenschutzrechtliche Problematik nicht erst durch die Planänderung entstanden, vielmehr blieb die Trassenführung unverändert.
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c) Soweit die Kläger nicht mit entsprechenden Einwendungen gegen den Plan gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, leidet der Plan auch an keinem offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der durch § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 FStrG).
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aa) Die betroffenen Eigentumsbelange der Kläger sind in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Vorbringen präkludiert ist.
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Es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig zu werden, ob und in welchem Umfang sie zur Verwirklichung eines von ihr für erforderlich gehaltenen planfeststellungsbedürftigen Vorhabens außer in öffentliche Belange auch in Rechte Dritter eingreifen will, und das Gewicht der mit diesen Eingriffen verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen selbständig abwägend gegenüberzustellen. Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (Beschluss vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90, 4 ER 302.90 - juris Rn. 17; ausführlich zum landwirtschaftlichen Betrieb Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26 ff. m.w.N. und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 Rn. 148). Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden soll (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 f.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.
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An diese Anforderungen des Abwägungsgebotes hat sich der Beklagte gehalten. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt Bezug auf das Gutachten eines Sachverständigen, der eine Existenzgefährdung auf der Basis der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse verneint hat, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass sich der Flächenentzug in Höhe von 2,75 ha deutlich unterhalb der die Möglichkeit einer Existenzgefährdung anzeigenden Schwelle von 5 % der Bewirtschaftungsfläche halte und zudem allein die Marktfruchtproduktion, nicht jedoch die Tierproduktion betreffe. Ob der Betrieb überhaupt langfristig in seiner Existenz gesichert ist, konnte der Gutachter nicht beurteilen (vgl. zum Erfordernis einer längerfristigen Existenzfähigkeit für die Abwägung Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 30). Insoweit müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt haben (zur Verletzung von Mitwirkungspflichten vgl. Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11 S. 3), weil sie dem Sachverständigen keinerlei betriebliche Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Die Kläger missverstehen den Planfeststellungsbeschluss, wenn sie davon ausgehen, dass dieser seiner Abwägung einen Flächenentzug von 5,1 ha und damit mehr als 5 % der Betriebsfläche zugrunde gelegt habe und schon angesichts dieses Wertes eine Existenzgefährdung anzunehmen sei. Vielmehr stellt der Planfeststellungsbeschluss, dem Sachverständigengutachten folgend, auf einen Flächenentzug von 2,75 ha ab, der - wie ausgeführt - deutlich unter dem Schwellenwert liegt.
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Soweit das Sachverständigengutachten eine Existenzgefährdung im Hinblick auf Zerschneidungs- und Umwegschäden für denkbar hält, hat der Beklagte zur Schadensvermeidung zusätzlich zu dem Durchlass Bw 178/3.2-9 die H.brücke planfestgestellt. Zwar halten die Kläger den Durchlass Bw 178/3.2-9 für ungeeignet, weil er zu schmal und zu niedrig sei. Zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt sollte der Viehtrieb allerdings durch diesen Durchlass nur ausnahmsweise und nur in Notfällen erfolgen. Im Übrigen steht hierfür die Hechtwegbrücke zur Verfügung, die auch für die Nutzung mit landwirtschaftlichen Maschinen ausgelegt sein wird, um den südlichen Teil des Grundstückes Gemarkung Oberruppersdorf Nr. ... zu erreichen. Das konnte der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens noch nicht berücksichtigen. Dem können die Kläger auch nicht entgegenhalten, dass die H.brücke keinen auf Dauer gesicherten Überweg darstelle. Denn der Planfeststellungsbeschluss gibt dem Vorhabenträger auf (Auflage 4.7.54), die H.brücke zur Sicherung des Weideaustriebes mit Geländern auszurüsten, die insbesondere auf den Viehtrieb des klägerischen Betriebes ausgerichtet sind. Darüber hinaus wurde der Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 dahingehend ergänzt, dass der Beklagte die Nutzung der Brücke zum Viehtrieb und mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechtlich sicherstellt.
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bb) Die Variantenwahl zugunsten der planfestgestellten Trasse ist nicht zu beanstanden.
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aaa) Die Kläger rügen, eine Variante, die den Verkehr zumindest teilweise durch einen Tunnel unter Herrnhut hindurchführe, beginnend südöstlich des "Hengstberges" im Bereich "Eulbusch" und zwischen Neustrahwalde und Strahwalde die Bestandstrasse der B 178 wieder erreichend, sei nicht geprüft worden.
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Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>). Dabei darf die Planfeststellungsbehörde Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung ausscheiden (Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).
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Der von den Klägern vorgeschlagene Bau eines Tunnels im Bereich von Herrnhut kam als im Rahmen der Variantenprüfung näher zu untersuchende Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Ein Tunnel in der von den Klägern vorgeschlagenen Länge von 3 bis 4 km, auch mit einer teilweisen Troglösung, wie sie in der mündlichen Verhandlung angedeutet wurde, wäre erheblich teurer als die Planvariante, verursacht durch die Mehrkosten eines Tunnelbaus, aber auch durch die höheren Unterhaltungskosten. Östlich des "Eulbusches" würde das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" unvermeidbar infolge des dann hier nötigen Ausbaus der Bestandstrasse beeinträchtigt werden. Die weiteren Nachteile, die der Ausbau der Bestandstrasse im Übrigen aufweist (s.u. bbb)), gelten auch für eine solche Tunnelvariante.
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bbb) Auch im Übrigen ist die Variantenwahl nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte sich abwägungsfehlerfrei gegen den Ausbau der bestehenden Trasse der B 178 entscheiden.
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Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
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Mit der Planungsalternative, die bestehende Trasse der B 178 auszubauen, hat sich der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausführlich auseinander gesetzt und dargelegt, dass die Neubautrasse besser geeignet ist, die Planziele zu erreichen. Nach der Begründung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses und den ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ließe sich schon das Hauptziel der Planung, eine leistungsfähige und schnelle Nord-Süd-Verbindung zwischen Zittau/Dreiländereck und der A 4 zur Aufnahme und Weiterleitung des Fernverkehrs zu schaffen, durch einen bloßen Ausbau des vorhandenen Straßennetzes nur auf Kosten unverhältnismäßiger Eingriffe in das Eigentum und die Wohnqualität der Anlieger der bestehenden Trasse verwirklichen. Es müssten zusätzlich Straßen gebaut werden, um den langsamen Verkehr aufzunehmen. Der Ausbau würde höhere Kosten als der Neubau verursachen, ohne dass das oben genannte Hauptziel der Planung und die Schaffung von Ortsumgehungen in gleicher Weise erreicht werden könnten. Die - weitere - Zerschneidung des FFH-Gebietes "Pließnitzgebiet" und die empfindliche Beeinträchtigung der Verbindungen zwischen dem FFH-Gebiet und den angrenzenden Biotopen, insbesondere dem "Eulbusch" und den "Talauen des Peters- und Triebenbaches", wären unvermeidbar. Hinzu käme eine betriebsbedingte Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes "Hengstberg". Zudem würden die verkehrlichen Vorteile der B 178n, die an vielen Stellen die Funktion einer Ortsumgehung übernehme, für das nachgeordnete Netz entfallen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Durch die Trassenwahl lokale Verkehrsströme umzulenken und dadurch das nachgeordnete Straßennetz zu entlasten, ist ebenso ein zulässiges Planungsziel wie die Schaffung einer leistungsfähigen Verbindung zur Bewältigung des Fernverkehrs.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn A 281.
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Der Neubau der A 281 soll eine Eckverbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Autobahnen A 27 und A 1 herstellen, diese Autobahnen entlasten und eine leistungsfähige Anbindung des südlich der Weser gelegenen Güterverkehrszentrums, der Weserhäfen und des Flughafens Bremen an das überregionale Verkehrsnetz gewährleisten. Das Gesamtprojekt umfasst fünf Bauabschnitte. Der Bauabschnitt 1 zwischen der A 27 und der Hafenrandstraße steht seit 1995 unter Verkehr. Die ersten Teilabschnitte der Bauabschnitte 2 und 3 wurden dem Verkehr Anfang 2008 übergeben und mit dem Bau des 2. Teilabschnitts des Bauabschnitts 3 wurde begonnen. Mit Urteil vom 24. November 2010 hat der Senat die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Teilabschnitt 2/2 festgestellt.
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Der hier in Rede stehende, etwa 4,9 km lange Bauabschnitt 4 beginnt mit der Anbindung an den bestehenden Bauabschnitt 1 an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet mit der Verknüpfung mit dem Bauabschnitt 3/2 westlich des Güterverkehrszentrums an der Anschlussstelle Bremen-Strom auf der südlichen Weserseite. Die Weser wird mit einem Tunnel gequert, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll (Absenktunnel). Der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung der Weserquerung sollen durch einen privaten Investor erfolgen, der sich - neben einer Anschubfinanzierung durch den Bund - durch Mauteinnahmen refinanziert (sog. F-Modell). Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifige Autobahn ausgewiesen. Die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel hat zur Folge, dass das südlich der Weser im Ortsteil Seehausen an der H. ...straße errichtete Wohngebäude des Klägers sowie weitere fünf dort gelegene Wohnhäuser abgerissen werden müssen.
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Im Rahmen der Vorplanung wurde zunächst gutachtlich untersucht, ob die Weser durch einen Tunnel oder durch eine Brücke gequert werden soll. Die Beklagte traf im Oktober 2002 die Entscheidung zugunsten eines Tunnels. Im Anschluss daran wurde im Rahmen einer Vergleichsstudie bezogen auf die "Zielfelder" Verkehr und Sicherheit, Technik, Wirtschaftlichkeit, Umwelt und Natur sowie Städtebau, die in insgesamt 67 Einzelziele unterteilt wurden, gutachtlich untersucht, ob der Tunnel als Absenktunnel oder als Bohrtunnel gebaut werden soll. In dieser Vergleichsstudie wird der Kostenvorteil des Absenktunnels gegenüber dem Bohrtunnel mit 26 Mio. € (Investitionskosten) und 25 Mio. € (Betriebskosten bezogen auf 30 Jahre) beziffert. Auf dieser Grundlage entschied sich die Beklagte im Jahre 2004 für die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel.
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Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen in der Zeit vom 10. Juni 2008 bis zum 9. Juli 2008 zur Einsicht aus. Vom 2. März 2009 bis zum 1. April 2009 erfolgte auf Veranlassung der Anhörungsbehörde eine ergänzende Auslegung der Vergleichsstudie zu den Varianten Brücke/Tunnel und Bohrtunnel/Absenktunnel sowie einer Aktualisierung des landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Planauslegungen waren zuvor ortsüblich unter Hinweis auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen bekannt gemacht worden. Der Erörterungstermin wurde im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 5. Juni 2009 durchgeführt.
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Der Kläger erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben. Er rügte unter anderem Folgendes: Die Planfeststellung weise formelle Mängel auf. Die Planauslegung sowie deren Bekanntmachung seien fehlerhaft erfolgt. Die Aufgaben des Vorhabenträgers, der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde würden innerhalb derselben Behörde - des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa - wahrgenommen, so dass eine unbefangene und neutrale Abwägung aller Belange nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich der geplanten Eingriffe in die Weser und die Baggergutdeponie hätten wasserrechtliche bzw. abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dem Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt fehle die planerische Rechtfertigung, weil die vorgesehene Finanzierung durch einen privaten Investor nicht gesichert sei. Die Plantrasse weiche etwa 200 m von der im Flächennutzungsplan dargestellten Trasse ab; außerdem solle das südliche Tunnelportal nicht an dem im Flächennutzungsplan dargestellten Standort, sondern deutlich weiter nördlich und damit näher an der Wohnbebauung von Seehausen verwirklicht werden. Damit verstoße das Vorhaben gegen das Anpassungsgebot nach § 7 BauGB. Die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der im Rahmen des Vergleichs der Varianten Bohr- und Absenktunnel zu berücksichtigenden Belange könnten insbesondere hinsichtlich des Aspektes der Wirtschaftlichkeit keinen Bestand haben. Die bei der jeweiligen Tunnelvariante anfallenden Kosten seien fehlerhaft ermittelt und das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sei zu hoch gewichtet worden. Die Belange der betroffenen Eigentümer seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie sowie gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers, der Hochwasserschutz sowie der Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftschadstoffen seien unzureichend berücksichtigt und es sei nicht untersucht worden, ob die Gesamtbelastung durch Lärm die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreite.
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Mit Datum vom 30. Juni 2010 stellte die Beklagte den Plan für den Neubau des 4. Abschnitts der A 281 fest. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt: Die Finanzierung des Vorhabens sei gewährleistet; sollte es nicht zur Beteiligung eines privaten Investors kommen, werde die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erfolgen. Die Planung halte sich im Rahmen der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Ausführungsvarianten Bohrtunnel und Absenktunnel seien nach der Vergleichsstudie in Bezug auf die Ergebnisse der untersuchten Zielfelder im Wesentlichen gleich zu bewerten. Für die Herstellung des Absenktunnels müssten sechs Wohnhäuser abgerissen werden. Aber auch bei einem Bohrtunnel käme es im Bereich der Ortslage Seehausen zu Erschütterungen und Lärmbelästigungen. Für die beabsichtigte privatwirtschaftliche Realisierung der Weserquerung in Gestalt eines Absenktunnels auf der Grundlage des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes sei bereits eine Anschubfinanzierung von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden, um trotz der hohen Baukosten eines Tunnels eine für einen privaten Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahme erreichen zu können. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit sei daher von grundlegender Bedeutung für die Realisierbarkeit des Tunnels, so dass dessen Ausführung im Einschwimm- und Absenkverfahren mit Blick auf Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € alternativlos sei. Die in der Vergleichsstudie angestellte Betrachtung der Kosten der beiden Tunnelvarianten sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Vorhaben werde das Vogelschutzgebiet "Niedervieland" nicht erheblich beeinträchtigen. Die Auswirkungen des Neubaus der B 212 auf das Vogelschutzgebiet seien allein im Rahmen der Planfeststellung dieses Projekts zu berücksichtigen. Auch im Übrigen sei das Vorhaben mit dem FFH-Recht, dem Artenschutzrecht und den Vorschriften zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vereinbar.
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Nach Erhebung der Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen wiederholt und vertieft, hat die Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit Datum vom 7. November 2011 nach vorausgegangener Offenlage in Bezug auf eine vorsorglich für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" durchgeführte Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG "ergänzt". Mit dem Ergänzungsbeschluss wurden zugleich die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere zur Auswahl der Tunnelvariante erweitert; insoweit fand keine Offenlage statt. Die bisher mit Blick auf die beabsichtigte Privatfinanzierung des Wesertunnels hervorgehobene besondere Bedeutung des Kostenaspekts wird nunmehr auch auf den Fall einer Finanzierung des Tunnels durch öffentliche Mittel erstreckt. Der Ergänzungsbeschluss führt aus, dass dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit in diesem Fall eine mindestens ebenso große Bedeutung zukomme wie bei einer privatwirtschaftlichen Realisierung. Daher sei die Ausführungsvariante Absenktunnel wegen der erheblichen Mehrkosten eines Bohrtunnels unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.
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Der Kläger beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der Protokollerklärung der mündlichen Verhandlung aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
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Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) Betroffener hat der Kläger Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24).
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A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die Rechte des Klägers berühren könnten.
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1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler - wie etwa eine Verletzung des § 9 Abs. 1b UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG - liegen weithin nicht vor. Dies bedarf indes keiner näheren Ausführungen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Danach ist vorliegend zu prüfen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Eigentum des Klägers ohne die gerügten Verfahrensmängel nicht in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 31 und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <362>). Gemessen daran können die vom Kläger geltend gemachten Fehler sowohl der Bekanntmachung der Planauslegung und der Auslegung selbst (fehlende Auslegung von Gutachten) als auch der ergänzenden Auslegung (Möglichkeit der Einsichtnahme nur über CD-ROM und fehlende Auslegung im Ortsamt von Seehausen) sowie die Rüge einer verspäteten Erörterung der Einwendungen der Anfechtungsklage von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es sind keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen diesen behaupteten Verfahrensfehlern und dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar. Der Kläger selbst hat fristgerecht umfangreich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Er behauptet auch nicht, dass er wegen der seiner Auffassung nach bestehenden Verfahrensfehler gehindert gewesen sei, weitere Einwendungen zu erheben. Wenn er stattdessen darauf abstellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge des - seiner Ansicht nach - nicht ordnungsgemäßen Verfahrens andere Betroffene von entscheidungserheblichen Einwendungen abgesehen oder solche nur eingeschränkt geltend gemacht hätten, ist ebenfalls nicht konkret erkennbar, dass ohne den behaupteten Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung Betroffener war der Kläger nicht auf die Geltendmachung seiner privaten Belange beschränkt, sondern konnte selbst umfassend Einwendungen gegen die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheben (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG).
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Soweit der Kläger rügt, die Bekanntmachung der Planauslegung habe gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG verstoßen, weil sie keinen Hinweis auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens und die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen enthalten habe, ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass sich die geltend gemachten Rechtsverstöße auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben könnten. Insoweit besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich bei den als verletzt gerügten Bestimmungen um Regelungen zur Umsetzung von Unionsrecht, nämlich von Verfahrensvorschriften der Europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL), handelt (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und e UVP-RL). Dieser europarechtliche Bezug vermag der Anfechtungsklage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ist nicht anwendbar. Danach kann ein Privater die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Vorhabens verlangen, wenn die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Vorliegend ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Fehler bei der Durchführung dieser Prüfung begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne der Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG. Insoweit gilt vielmehr das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG, in dem das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Inhalt der angegriffenen Entscheidung seine gesetzliche Stütze gefunden hat (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 14). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG steht der Geltung des Kausalitätserfordernisses im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht "nur", sondern (bereits) dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Es handelt sich also um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert und nicht etwa einschränkt. Gegen diese Annahme spricht nicht, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bei Verletzung aller "wesentlichen" Verfahrensfehler hätte verlangt werden können (BTDrucks 16/2495 S. 6). Nachdem der Bundesrat zunächst die Streichung des § 4 UmwRG vorgeschlagen hatte (BRDrucks 552/06 Beschluss), sollte die Vorschrift mit der im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann vorgenommenen Einschränkung des Aufhebungsanspruchs auf die beiden ausdrücklich benannten Verfahrensmängel nicht einen gegenüber anderen Verfahrensfehlern abschließenden Regelungscharakter erhalten, sondern bestimmter gefasst werden (vgl. BTDrucks 16/2931 S. 8). Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass gerade das Umweltrechtsbehelfsgesetz, das der Umsetzung der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Richtlinie 2003/35/EG) unter anderem mit dem Ziel einer Ergänzung bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7), eine Regelung enthalten sollte, wonach in seinem Anwendungsbereich sämtliche Verfahrensfehler - zum Beispiel solche bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung - abweichend von § 46 VwVfG auch dann unerheblich sind, wenn sie das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflusst haben. Eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG scheidet auch deshalb aus, weil sie dem unionsrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechen würde (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 Rn. 31).
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Der Kläger hat nicht ansatzweise begründet, warum das sonach geltende Kausalitätserfordernis im vorliegenden Fall gegen Unionsrecht verstoßen sollte. Nach Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was als Rechtsverletzung gilt, die nach der vom deutschen Gesetzgeber in Einklang mit Unionsrecht getroffenen Systementscheidung zugunsten eines auf subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Zugang zu Gericht eröffnet und Voraussetzung für den Erfolg der Anfechtungsklage ist. Das insoweit für Verfahrensfehler normierte Kausalitätserfordernis (§ 46 VwVfG) widerspricht jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden Verfahrensverstöße weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL) noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch das Eigenverwaltungsrecht der Europäischen Union keine durchgängige Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern statuiert, sondern in dieser Hinsicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Fehlern unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV). Die hier gerügten Defizite der Bekanntmachung der Planauslegung stellen keine wesentlichen Verfahrensfehler dar. Sie betreffen bloße Bekanntmachungsdetails, von denen die gebotene Anstoßwirkung der Bekanntmachung, sich am Verfahren zu beteiligen, nicht abhängt. Aus dem Text der von der Anhörungsbehörde veranlassten Bekanntmachung ergab sich auch ohne diese Details mit der gebotenen Klarheit, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste (Nr. 7 des Bekanntmachungstextes) und dass die ausgelegten Planunterlagen die Grundlage auch dieser Beteiligung bilden sollten. Unabhängig von den Detailinformationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG wurde damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war und dass die ausgelegten Unterlagen die für die Umweltverträglichkeitsprüfung wesentlichen Unterlagen umfassten. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die gerügten Mängel nicht den wesentlichen Bekanntmachungsinhalt betrafen und dass deshalb Unionsrecht nicht gebietet, sie unabhängig von ihrem Einfluss auf die Sachentscheidung als erheblich zu behandeln.
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2. Der Kläger rügt ferner, dass hinsichtlich der vorgesehenen baulichen Eingriffe in die Baggergutdeponie Seehausen und in den Wesergrund keine eigenständigen abfall- bzw. wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren seitens der dafür zuständigen Behörden durchgeführt worden sind. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Ausbaggerung des Wesergrundes dient allein dem Ziel, die Tunnelelemente absenken zu können; das Gewässerbett erhält nach Errichtung des Tunnels wieder seinen ursprünglichen Zustand. Die geringfügige Inanspruchnahme der Baggergutdeponie, die nach unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deren Betrieb nicht beeinträchtigt, ist durch die Trassenführung der A 281 bedingt. Dasselbe gilt für die geplante Zwischenlagerung von baubedingtem Aushub. Es handelt sich um Maßnahmen, die Bestandteil des Vorhabens selbst sind, weil sie sich unmittelbar auf dessen Verwirklichung richten. Als solche fallen sie ohne Weiteres in die Kompetenz der fernstraßenrechtlichen Planung.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde innerhalb derselben Behörde des zuständigen Senators für Umwelt, Bau und Verkehr wahrgenommen werden. Diese Begriffe werden in den einschlägigen Bestimmungen (vgl. §§ 17a, 17b FStrG; §§ 73, 74 BremVwVfG
; § 33 Abs. 9 BremLStrG) in einem funktionalen Sinne verwendet. Es gibt daher kein gesetzliches Verbot, die genannten Aufgaben ein und derselben Behörde zuzuweisen. Ein solches Verbot kann auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Allerdings ist die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde zu Unparteilichkeit und innerer Distanz verpflichtet; sie darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Die fachbezogene Integrität der Planfeststellungsbehörde wird jedoch nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass innerhalb derselben Behörde auch die Aufgabe des Vorhabenträgers wahrgenommen wird. Denn diese Behörde hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in allen ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Gesetz und Recht gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gewährleistet, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 24 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.>).
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Eine solche Trennung der Aufgabenbereiche ist hier noch hinreichend gewahrt. Nach dem maßgeblichen Organisationsplan wurden die Aufgaben des Vorhabenträgers bei Beginn des Planfeststellungsverfahrens durch das Amt für Straßen und Verkehr als nachgeordnete Dienststelle des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und die Aufgaben der Planfeststellungs- sowie der Anhörungsbehörde durch zwei unterschiedliche Referate dieser Abteilung wahrgenommen. Die genannten Funktionen waren also auf drei voneinander getrennte Stellen verteilt, die auch personell unterschiedlich besetzt waren. Daran ändert nichts, dass seit Änderung der Organisationsstruktur der Abteilung 5 des damaligen Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa mit Wirkung vom 8. Februar 2010 eine Stabsstelle des Abteilungsleiters als Vorhabenträger fungiert, der als solcher unmittelbarer Vorgesetzter des als Planfeststellungsbehörde tätigen Referates ist. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation nicht wesentlich von einer Aufteilung der Funktionen auf verschiedene Abteilungen einer Behörde (vgl. Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 25). Auch in jenem Fall ist in Gestalt des Behördenleiters ein unmittelbarer Vorgesetzter vorhanden.
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Die besondere Nähe der als Vorhabenträger bestimmten Stelle zum unmittelbaren Vorgesetzten des die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde wahrnehmenden Referates wäre allerdings bedenklich, wenn der Vorgesetzte durch fachaufsichtliche Weisungen die Prüfung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Kernbereich planerischer Abwägung steuern könnte. Wesensmerkmal planerischer Abwägung ist die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt Gestaltungsfreiheit sowie innere Distanz und Neutralität gegenüber allen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten voraus (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 230 f.). Es mag zwar sein, dass der rechtsstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung gleichwohl nicht verbietet, einem Vorhabenträger die Befugnis zur planerischen Abwägung "in eigener Sache" einzuräumen, wenn dieser kein privates Unternehmen, sondern wie hier Teil der dem Gemeinwohl verpflichteten öffentlichen Verwaltung ist (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29 f.; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 6 f.). Begründet der Gesetzgeber jedoch eine eigene sachliche Zuständigkeit einer vom Vorhabenträger organisatorisch und personell zu trennenden Behörde oder Dienststelle für die Aufgabe der planerischen Abwägung, wie dies im vorliegenden Fall nach den genannten Vorschriften geschehen ist, trägt er dem rechtspolitischen Anliegen Rechnung, die für eine sachgerechte Abwägung notwendige Gestaltungsfreiheit auch innerhalb der öffentlichen Verwaltung verfahrensrechtlich zu sichern. Eine entsprechende gesetzliche Aufgabenzuweisung bedeutet somit, dass die durch Organisationsakt als "Planfeststellungsbehörde" bestimmte Stelle zur eigenständigen Wahrnehmung planerischer Gestaltungsfreiheit ermächtigt ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 232 in Bezug auf entsprechende rechtsstaatliche Anforderungen bei privaten Unternehmensträgern). Diese Befugnis, die den durch Gestaltungsfreiheit geprägten "Kernbereich" planerischer Abwägung betrifft, darf der als "Planfeststellungsbehörde" bestimmten Dienststelle oder Behörde auch nicht auf dem Wege fachaufsichtlicher Weisungen ganz oder teilweise entzogen werden. Das schließt Weisungen aus, die darauf abzielen, den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde einzuschränken, um eigene planerische Vorstellungen durchsetzen zu können (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.).
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Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die gesetzlich begründete Zuständigkeit des als Planfeststellungsbehörde bestimmten Referates beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zur eigenständigen planerischen Gestaltung verletzt ist. Seitens dieses Referates wurde die dienstliche Erklärung eingereicht, dass "die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Einfluss Dritter durchgeführt wurde". Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht zutage getreten. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass gegen den zuständigen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nicht bereits deshalb die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, weil er als Behördenleiter sowohl für die Aufgabe des Vorhabenträgers als auch der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde verantwortlich zeichnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der zuständige Senator nach Angaben des Klägers in einem Presseartikel für den Bau des Projekts ausgesprochen hat. Dieser Umstand gibt für sich genommen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Planfeststellungsbehörde ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und inneren Distanz genügt hat.
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4. Zu Unrecht rügt der Kläger, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Auswahl der Tunnelvariante hätte nicht lediglich durch Ergänzungsbeschluss vom 7. November 2011, sondern nur auf der Grundlage eines neuen Planfeststellungsverfahrens geändert werden dürfen.
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Mit dem Ergänzungsbeschluss verfolgt die Beklagte neben der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Abweichungsprüfung nach § 34 BNatSchG das Ziel, die Begründung zur Auswahl der Tunnelvarianten im Verhältnis zum Kläger sowie zu den Klägern weiterer Verfahren zu erweitern, ohne am Vorhaben selbst etwas zu ändern. Ein darauf gerichteter Verfahrensschritt ist nur ein unselbständiger Abschnitt des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens, das mit einer erneuten Entscheidung allein gegenüber den Klägern endet. Er unterliegt nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 8 VwVfG, weil der Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen anderen Betroffenen in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin unverändert wirksam bleibt. Daher war insoweit ein erneutes Auslegungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 172 S. 140, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 117, 149 und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die der Auswahl der Tunnelvariante zugrunde liegende Abwägung durch die Änderung der Begründung in ihrem Wesen verändert wurde. Das ist im Übrigen nicht der Fall, so dass die Änderung der Begründung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden konnte (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3; stRspr). Im Ergänzungsbeschluss wird nunmehr lediglich der bislang nur für den Fall einer (teilweisen) privatwirtschaftlichen Finanzierung hervorgehobene Kostenaspekt auf den - nicht auszuschließenden - Fall einer konventionellen Finanzierung des Wesertunnels mit öffentlichen Mitteln übertragen und gewichtet (siehe unten B.5.b) aa).
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B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.
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1. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsplanung für den Neubau der A 281 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich.
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Dem Vorhaben fehlt entgegen der Annahme des Klägers die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar ist. Ist das Straßenbauprojekt - wie hier - in die Dringlichkeitsstufe des "vordringlichen Bedarfs" eingestuft, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass dessen Finanzierung aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zum Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32 und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <5>). Die vorgesehene Privatfinanzierung der Weserquerung begründet keinen Ausnahmefall. Aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20. Juli 2006 ("Gesehen-Vermerk") folgt, dass noch offen ist, ob die Weserquerung als Betreibermodell oder konventionell verwirklicht wird. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausdrücklich bestätigt, dass das Vorhaben für den Fall, dass es zu keiner Privatfinanzierung kommt, wie jede andere Maßnahme des vordringlichen Bedarfs konventionell finanziert wird.
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2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB.
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Nach dieser Vorschrift haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach § 4 oder § 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. § 7 Satz 1 BauGB geht damit über die allgemeine Pflicht zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange bei der fachplanerischen Abwägung hinaus, indem er den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine ihnen sonst nicht zukommende rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem öffentlichen Planungsträger für den Fall verleiht, dass dieser dem Flächennutzungsplan trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht widersprochen hat. Die Pflicht zur Anpassung der Fachplanung an die einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung ("Vollzug") derselben, sondern als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde zu verstehen. Mit dem Begriff des Entwickelns ist eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht und sich die Abweichungen vom Flächennutzungsplan aus dem Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen. Für die Beurteilung, ob noch ein Entwickeln vorliegt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 37 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Planung das Anpassungsgebot verletzt.
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a) Der Kläger macht zum einen geltend, dass der Standort des südlich der Weser gelegenen Portals des Wesertunnels nach der Darstellung des Flächennutzungsplans in erheblicher Entfernung von der Ortslage Seehausen am nördlichen Rand der Baggergutdeponie liegen soll. Demgegenüber werde das planfestgestellte Tunnelportal rund 800 m weiter nördlich und damit in unmittelbarer Nähe zu Seehausen errichtet. Diese Abweichung halte sich nicht mehr innerhalb des Rahmens, den die Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belasse.
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Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Flächennutzungsplan der Beklagten eine Darstellung des Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie enthält. Eine zeichnerische Darstellung dieses Standortes gibt es unstreitig nicht. Für das Vorliegen einer entsprechenden textlichen Darstellung beruft sich der Kläger auf den Beschluss des Senates der Stadt Bremen vom 3. August 1993, den Entwurf zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung zuzuleiten. Diesem Beschluss, welcher der Stadtbürgerschaft beim Beschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans als Drucksache vorgelegen habe, lasse sich entnehmen, dass der Senat eine Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 am nördlichen Rand der Deponie vorschlage. Dementsprechend sei die Darstellung von der Stadtbürgerschaft beschlossen worden. Dies werde insbesondere auch daran deutlich, dass der Senatsbeschluss dem in der Plankammer verwahrten Originalplandokument beigeheftet worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss der Stadtbürgerschaft zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine textliche Darstellung des Tunnelstandorts umfasst.
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Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten Bindungswirkung gegenüber nachfolgenden Planungen (§ 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 BauGB) und gegenüber Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 BauGB). Sie müssen daher so bestimmt sein, dass sie einen ausreichenden Rahmen für Konkretisierungen bilden können. Ferner muss sich klar feststellen lassen, welche Darstellungen beschlossen wurden. Hierfür muss der Flächennutzungsplan selbst einen Anhalt bieten; auf den Erläuterungsbericht und die Begründung des Plans kann nur zur Verdeutlichung einer eindeutig vorhandenen Darstellung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 <126>). Ausgehend davon fehlt es hier an einer auf den Standort des südlichen Tunnelportals bezogenen textlichen Darstellung.
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Im Beschlussprotokoll über die Sitzung der Stadtbürgerschaft am 15. September wird lediglich die Tatsache berichtet, dass die 14. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde; Einzelheiten über den Inhalt des Änderungsbeschlusses werden nicht genannt. Der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 3. August 1993 könnte allenfalls dann, wenn er einen eindeutigen Entwurf einer textlichen Darstellung des Standortes des Tunnelportals enthielte, auf eine entsprechende Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft schließen lassen. Ein solcher Inhalt ist dem Senatsbeschluss jedoch nicht zu entnehmen. Darin weist der Senat die Stadtbürgerschaft "zur Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung" darauf hin, "dass die A 281 nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes am westlichen Rand außerhalb der geplanten Baggergutdeponie, jedoch z.T. innerhalb des vorhandenen Spülfeldes geführt werden und am nördlichen Rand abtauchen soll". Dieser "Hinweis" ist mehrdeutig. Er kann so verstanden werden, dass er auf eine - offenkundig nicht vorhandene - Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument mit den zeichnerischen Darstellungen verweist, also falsch ist. Er kann außerdem so interpretiert werden, dass sich die Formulierung "nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes" nur auf den Trassenverlauf bezieht und damit den zeichnerischen Entwurf der Änderungsplanung richtig beschreibt. Die weitere Aussage zum Standort des Abtauchpunktes der A 281 stellte sich dann lediglich als politische Absichtserklärung dar. Dass sich der Senat der Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung anschließen und der Stadtbürgerschaft vorschlagen wollte, eine Darstellung zum Standort des südlichen Tunnelportals zu beschließen, stellt daneben nur eine, nach dem Wortlaut des "Hinweises" nicht einmal naheliegende Deutungsmöglichkeit dar. Gegen diese Deutung spricht zudem, dass in diesem Fall gegen die Pflicht zur erneuten Auslegung des so geänderten Entwurfs des Flächennutzungsplans verstoßen worden wäre (§ 3 Abs. 3 BauGB a.F.). Ein Indiz gegen eine textliche Darstellung des Standortes des Tunnelportals stellt ferner der Umstand dar, dass auf dem Plandokument zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans mit den zeichnerischen Darstellungen neben der Legende ausdrücklich eine textliche Darstellung aufgenommen und als solche gekennzeichnet wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass auch eine textliche Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument selbst kenntlich gemacht worden wäre. Somit kann offen bleiben, ob der Senatsbeschluss vom 3. August 1993 zunächst mit dem Original des Plans mit den zeichnerischen Darstellungen und dem Erläuterungsbericht zu einem Dokument verbunden wurde, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch wenn dies unterstellt wird, kann aus besagten Gründen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Stadtbürgerschaft eine Darstellung des Standortes des Tunnelportals beschlossen hat.
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b) Der Kläger sieht das Anpassungsgebot nach § 7 Satz 1 BauGB zum anderen deshalb verletzt, weil die planfestgestellte Trasse im Bereich nördlich der Deponie bzw. des Spülfeldes bis zur Weser um bis zu 200 m von der im Flächennutzungsplan zeichnerisch dargestellten Linienführung nach Osten abweicht. Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor. Für diesen Bereich ist keine Konzeption des Flächennutzungsplans erkennbar, die dafür sprechen könnte, dass die Trassenführung der A 281 exakt vorgegeben werden sollte. Die Darstellung der Trassenführung knüpft nicht an bereits vorhandene Trennlinien zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzungsart an, wie dies im Teilabschnitt 2/2 der A 281 in Gestalt der Neuenlander Straße (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40) oder auch hier im Übergangsbereich zwischen Deponie und Vogelschutzgebiet der Fall ist, sondern verläuft sozusagen "auf grüner Wiese". Die Planung widerspricht auch nicht deshalb einer Konzeption des Flächennutzungsplans, weil im Rahmen der 14. Änderung dieses Plans die Darstellung eines kleinen Wohngebiets in der Ortslage von Seehausen beschlossen wurde, auf die die Plantrasse zuläuft. Denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse läuft direkt auf die Ortslage von Seehausen zu, und zwar auf einen Bereich intensiverer Bebauung. Diese Darstellung kann daher nicht als Ausdruck eines Konzepts zum Schutz der Wohnbevölkerung verstanden werden; auch der Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Die Plantrasse liegt daher noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.
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3. Der Planfeststellungsbeschluss steht in Einklang mit den Anforderungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie sowie des diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechts.
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a) Die auf § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG gestützte Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des mit Verordnung vom 1. August 2006 zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Vogelschutzgebiets "Niedervieland" (Art. 7 FFH-Richtlinie) begegnet keinen Bedenken.
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Entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite erkennbar. Die anlage-, betriebs- und baubedingten Beeinträchtigungen der nach der Verordnung als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiete bestimmter Vogelarten geschützten Lebensräume insbesondere durch optische Scheucheffekte, Lärmimmissionen und Überbauung wurden eingehend untersucht und bezogen auf die jeweilige Vogelart bewertet. Die Verträglichkeitsprüfung gelangt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Bauabschnitts 3/2 der A 281, einer 380 kV-Freileitung, einer geplanten Wohnbebauung sowie von Windenergieanlagen in der Stromer Feldmark zum Ergebnis, dass es zwar in zeitlich oder räumlich eng begrenztem Umfang zu negativen Veränderungen der Strukturen und Funktionen eines Lebensraums bzw. des Bestands einer Art kommen könne. Dies stelle jedoch die Verträglichkeit des Vorhabens nicht in Frage. Denn die Funktionen des Schutzgebiets für die Populationen und Habitate der Arten blieben gewahrt, so dass die Voraussetzungen zur langfristig gesicherten Erhaltung der jeweiligen Art bzw. ihres Lebensraums im Schutzgebiet weiterhin erfüllt seien. Diese Einschätzung ist weder hinsichtlich des Maßstabes für die Feststellung der Verträglichkeit eines Vorhabens (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 40 ff.) noch in der Sache zu beanstanden.
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Der Gutachter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, weshalb sicher angenommen werden kann, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Vogelarten trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94, 132). Danach ist entscheidend, dass für alle von Beeinträchtigungen betroffenen Vogelarten die Möglichkeit besteht, innerhalb des Vogelschutzgebiets auszuweichen. Die geschützten Vogelarten (Wiesenvögel) seien nicht brutplatztreu, könnten also an unbelasteten Standorten Nester bauen. Insoweit biete das Vogelschutzgebiet auch ausreichendes Potenzial, zumal die Beeinträchtigungen nur in seinem Randbereich erfolgten. Dass das Gebiet nicht bereits voll besetzt sei, zeigten die Kartierungen aus mehreren Jahren, wonach die Anzahl von Brutstandorten und der Umfang des Bestandes erheblich schwankten. Generell sei eine ganz unterschiedliche Siedlungsdichte von Wiesenvögeln selbst bei Flächen mit vergleichbaren Strukturen festzustellen. Das Potenzial der Siedlungsgebiete werde von den Wiesenvögeln häufig nicht ausgeschöpft. Demnach sei es jedenfalls bei Wiesenvögeln nicht sinnvoll, die im Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Schlussstand 2007) vorgeschlagenen Orientierungswerte für den Verlust von Habitatflächen anzuwenden, bei deren Überschreiten stets von einer Unverträglichkeit auszugehen sei.
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Danach steht die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" zur Überzeugung des Senats fest. Die Annahme, dass Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen und daher die im oben genannten Endbericht zum Teil Fachkonventionen vorgeschlagenen Orientierungswerte nur dann Anwendung finden, wenn es um den Schutz von Lebensraumtypen geht, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 132 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Auswirkungen des geplanten Neubaus der teilweise durch das Vogelschutzgebiet führenden Bundesstraße B 212 nicht berücksichtigt wurden. Die Verträglichkeitsprüfung ist nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21). Da bisher noch nicht einmal das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 212 eingeleitet wurde, fehlt es an der für eine Beurteilung kumulativer Auswirkungen erforderlichen Verfestigung der Planung.
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Das sonstige Vorbringen des Klägers ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung in Frage zu stellen. Auf seinen Einwand, eine im Jahre 2000 erstellte Studie habe festgestellt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets führen werde, wird im Planfeststellungsbeschluss entgegnet, dass sich bei der nachfolgenden Konkretisierung der Planung die Trassenführung und die Ausgestaltung des Autobahnabschnitts im Randbereich zum Vogelschutzgebiet wesentlich geändert hätten. Außerdem habe eine verlässliche Datengrundlage erst ab dem Jahre 2006 vorgelegen. Denn in diesem Jahr sei der Pflege- und Managementplan erstellt worden, auf dessen Grundlage die Schutzgebietsverordnung erlassen worden sei. Diese Ausführungen hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Zu seiner weiteren Einwendung, faktisch erstrecke sich das Vogelschutzgebiet auch auf den Bereich östlich der Plantrasse, wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass die an die Plantrasse angrenzenden Flächen wie etwa die Baggergutdeponie, Gewerbeflächen oder das Güterverkehrszentrum nicht die Schutzgebietsvoraussetzungen erfüllten; dieser Bereich sei nur mit Blick auf die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung untersucht worden. Auch diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Die besonderen Darlegungsanforderungen, denen angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens die Behauptung unterliegt, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet (vgl. Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 33 Rn. 16), sind nicht annähernd gewahrt. Zur Gebietsabgrenzung im Einzelnen hat der Gutachter der Beklagten im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, der Böschungshang der Deponie sei nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden, weil das dortige Gehölz so hoch wachsen werde, dass es als Brutstandort für Wiesenvögel ungeeignet sei. Schließlich begründet der Umstand keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung, dass ein anderer Gutachter, der im Rahmen der hilfsweise vorgenommenen Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG tätig war, zu der abweichenden Einschätzung gelangt ist, andere Projekte beträfen nicht dieselben Vogelarten wie die A 281, so dass schon deshalb keine kumulativen Wirkungen entstehen könnten. Denn diese Aussage weist keinen Bezug zu der für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Feststellung auf, die kumulativen Wirkungen des Vorhabens und anderer Projekte auf dieselben Vogelarten lägen ihrer Intensität nach unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.
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Nach allem kommt es nicht darauf an, ob die im Rahmen des Planergänzungsverfahrens hilfsweise durchgeführte Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG den rechtlichen Anforderungen genügt.
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b) Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit Blick auf andere Schutzgebiete im Umfeld des Vorhabens rechtswidrig.
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aa) Es ist nicht erkennbar, dass die auf etwaige Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Weser zwischen Ochtummündung und Rekum" bezogene FFH-Vorprüfung fehlerhaft ist. Insoweit wurde überprüft, ob der Bau des Wesertunnels die geschützten Fischarten Meer- und Flussneunauge sowie Finte beeinträchtigen könne, da durch Tideströmungen Austauschbeziehungen zwischen dem FFH-Gebiet und dem Standort des Tunnels bestehen könnten. Die Vorprüfung gelangt zum Ergebnis, dass die für die Reproduktion der Finte relevanten Habitate nicht im Bereich der geplanten Querung, sondern weiter stromabwärts liegen und die Baumaßnahmen keine Störungen dieser Habitate auslösen können. Die Passierbarkeit des von den Baumaßnahmen betroffenen Flussabschnitts für Meer- und Flussneunaugen bleibe auch während der Bauzeit gewahrt. Diese Untersuchung wird vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit er meint, die Tideströmung verschärfe entgegen der Annahme der Vorprüfung die Problematik einer baubedingten Zunahme der Fließgeschwindigkeit, geht er nicht auf die Feststellung der Vorprüfung ein, es sei aus zahlreichen Beobachtungen bekannt, dass ziehende Fische und Neunaugen in Tideflüssen mit den Gezeiten schwimmen und ggf. Pausen einlegen. Entgegen der Annahme des Klägers geht die Vorprüfung durchaus auf die Auswirkungen baubedingter Störungen durch Unterwasserschall und Erschütterungen ein. Danach fällt der damit verbundene zeitweilige geringe Verlust des Bereichs als Nahrungsraum für Neunaugen vor dem Hintergrund des verbleibenden Nahrungsraums nicht ins Gewicht und sind die Störungen nicht geeignet, die Wanderungen der Neunaugen zu unterbrechen. Hierzu verhält sich der Kläger nicht.
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bb) Hinsichtlich des FFH-Gebiets "Niedervieland - Stromer Feldmark" rügt der Kläger das Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung. Auch diese Rüge kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der fachlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 14. Dezember 2007 können bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (Erhalt der Lebensraumfunktion für die Fischart Steinbeißer) aufgrund der erheblichen Entfernung vom Trassenbereich und der vom Grabensystem des FFH-Gebiets getrennt gehaltenen Sammlung und Abführung des Oberflächenabflusswassers der Autobahn ausgeschlossen werden. Dem hält der Kläger lediglich entgegen, dass eine im Juni 2000 erstellte Verträglichkeitsstudie angenommen habe, der Bau der A 281 im Abschnitt 3/2 führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets. Eine im Jahre 2002 erstellte neue Studie, die zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, sei nicht ausgelegt worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr hinsichtlich des Bauabschnitts 4 der A 281 keine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Dieses Vorbringen geht fehl. Wenn bezogen auf den Bauabschnitt 4 jedwede nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet "Niedervieland - Stromer Feldmark" ausgeschlossen werden können, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob es zusammen mit Einwirkungen aus dem Bauabschnitt 3/2 zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann.
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cc) Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses wird das FFH-Gebiet "Bremische Ochtum"/Naturschutzgebiet "Ochtumniederung" durch den Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt nicht berührt; mögliche Auswirkungen seien nur von dem im Bau befindlichen Bauabschnitt 3/2 der A 281 zu erwarten. Insoweit beschränkt sich der Einwand des Klägers auf die Anmerkung, dass eine Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen, weil das Vorhaben bis rd. 1,2 km an das FFH-Gebiet heranreiche. Das genügt nicht, um die naturschutzfachliche Einschätzung in Frage zu stellen.
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dd) Hinsichtlich des Naturschutzgebiets "Ochtumniederung" macht der Kläger geltend, hierzu sei lediglich festgestellt worden, dass das Vorhaben ca. 2 km entfernt sei. Dies greife zu kurz. Jedenfalls hätte erwähnt werden müssen, dass ein weiterer Abschnitt am Naturschutzgebiet vorbeiführe; entsprechende Untersuchungen hätten mit ausgelegt werden müssen. Dieses pauschale Vorbringen lässt nicht erkennen, dass naturschutzrechtliche Vorschriften verletzt sein könnten.
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4. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel oder Fehler bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf, derentwegen der Kläger seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen kann.
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a) Der Kläger weist darauf hin, dass nach dem Artenschutz-Fachbeitrag Nester der "Folgenutzer" Haussperling, Star und Mehlschwalbe zerstört werden. Da vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgesehen seien, müsse die ökologische Funktion der Nester durch einen im räumlichen Zusammenhang vorhandenen Bestand erfüllt werden. Dies sei nicht erkennbar, so dass das artenschutzrechtliche Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG) verletzt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Artenschutz-Fachbeitrag wird nachvollziehbar ausgeführt, dass auch diejenigen Vogelarten, die ihre Nester und Höhlen mehrjährig nutzen, nicht auf eine Wiederverwendung angewiesen sind und daher in den hierfür geeigneten Habitatstrukturen im Umfeld der geplanten A 281 neue Nester bauen können. Mit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung setzt sich der Kläger nicht auseinander.
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Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Beurteilung der Fachbehörde vom 12. März 2009 werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auch in Bezug auf die "Grüne Mosaikjungfer" nicht berührt. Mit großer Wahrscheinlichkeit komme diese Libellenart im Trassenbereich nicht mehr vor, weil Untersuchungen ergeben hätten, dass es dort keine für den Erhalt der Population der "Grünen Mosaikjungfer" zwingend notwendigen Bestände der Wasserpflanze "Krebsschere" mehr gebe. Insoweit macht der Kläger eine unzureichende Klärung des Sachverhalts geltend, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb die naturschutzfachliche Einschätzung der Fachbehörde keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts erlaubt.
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Auch das weitere auf den Artenschutz bezogene Vorbringen des Klägers entbehrt der Substanz. Es wird nicht aufgezeigt, weshalb Ermittlungen dahingehend hätten angestellt werden sollen, ob ein Rastgebiet der Zugvögel und Fledermäuse vorhanden ist, das durch den Bau und Betrieb der Autobahn gestört werden könnte, und ob auch auf der Südseite der Weser Fledermäuse in größerem Umfang vorhanden sind. Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass insoweit keine Ermittlungen durchgeführt wurden. Soweit der Kläger Hinweise auf Gefährdungen der Finte durch das Ausbaggern der für den Einbau der Tunnelelemente erforderlichen Absenkrinne vermisst, wird auf obige Ausführungen zum FFH-Schutz verwiesen. Es trifft auch nicht zu, dass Anzahl und Standort von Vögeln der sog. Roten-Liste-Arten im geplanten Trassenbereich nicht abschließend festgelegt wurden. Dies ist vielmehr eingehend geschehen.
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b) Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung liegt nicht vor. Der Kläger hat insoweit im Klageverfahren im Wesentlichen nur seine Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit den im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargelegten, durchgängig nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Beklagten hierzu auseinanderzusetzen. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben die Eingriffsregelung verletzt.
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5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung (a). Das führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn dieser Mangel hat das Abwägungsergebnis nicht i.S.v. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG beeinflusst (b).
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a) Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <349 f.> und vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 56). Gemessen an diesen Anforderungen des Abwägungsgebots ist die Abwägung zur Auswahl der Tunnelvariante mit Fehlern behaftet.
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aa) Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers allerdings nicht hinsichtlich des Vergleichs der Kosten der beiden von der Beklagten untersuchten Tunnelvarianten. Eine fehlerhafte Ermittlung dieser Kosten kann nicht festgestellt werden.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses liegt regelmäßig weder die komplette Ausbauplanung vor noch sind alle Gewerke vergeben. Daher müssen der Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses und der Darlegungen in der mündlichen Verhandlung die voraussichtlichen Kosten eines Absenktunnels und eines Bohrtunnels auf der Grundlage von Abrechnungspreisen bzw. in einem Fall von Angebotspreisen vergleichbarer aktueller Tunnelbauprojekte mit vergleichbaren geologischen Verhältnissen ermittelt. Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.). Die Vergleichspreise wurden sodann gemittelt und auf die Länge sowie den Durchmesser einer Untertunnelung der Weser als Absenk- bzw. als Bohrtunnel übertragen. Dabei war von einer Vergrößerung des Durchmessers des Bohrtunnels auszugehen, weil dieser nach der zwischenzeitlich vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen "Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln, RABT 2003" mit einem Seitenstreifen zu versehen gewesen wäre. Zu Unrecht rügt der Kläger, der Übertragung der Vergleichspreise auf die Ausführung der Weserquerung als Bohrtunnel lägen Rechenfehler zugrunde mit der Folge, dass die Kosten eines Bohrtunnels deutlich zu hoch angesetzt worden seien. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu unter anderem ausgeführt, dass der Kostenanteil für das beim Tunnelvortrieb aufzubrechende Volumen im Verhältnis der Vergrößerung der Kreisfläche berücksichtigt wurde. Dies leuchtet ebenso ein wie die Berücksichtigung des Kostenanteils für die Ausbaufläche der Fahrbahn im Verhältnis der unter der Fahrbahn auszufüllenden Fläche. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte den Kostenanteil für den Randbereich des Bohrtunnels mit Stahlbetontübbingen im Verhältnis des größeren Tunneldurchmessers und der größeren Betonring-Wandstärke angesetzt hat. Rechenfehler sind auch insoweit nicht erkennbar.
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Die vom Kläger in Bezug genommene alternative Berechnung der Kosten eines Bohrtunnels durch das Büro IMM belegt keine methodischen Mängel der Kostenschätzung der Beklagten. Allein der Umstand, dass die alternative Schätzung die Investitionskosten eines Bohrtunnels erheblich geringer angesetzt hat, gibt hierfür nichts her. Die alternative Kostenberechnung beruht nicht auf der Heranziehung der Kosten von Vergleichsobjekten, sondern auf einer Kostenkalkulation. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine andere methodische Herangehensweise zu anderen Ergebnissen führen kann. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die alternativ angewandte Methode der Kostenkalkulation den voraussichtlich anfallenden Aufwand für den Bohrtunnel offenkundig genauer erfasst hat als die von der Beklagten vorgenommene Schätzung anhand von Abrechnungspreisen vergleichbarer Objekte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses eine genaue Kalkulation anhand aller wesentlichen Kostenpositionen noch nicht möglich ist, wie dies etwa das Leistungsverzeichnis der späteren Ausschreibung des Projekts zulasse. Dementsprechend seien die Kosten bei der alternativen Schätzung nur sehr grob anhand weniger Positionen kalkuliert worden. Dies sei nicht genauer als die hier vorgenommene Schätzung unter Heranziehung der Kosten bereits abgerechneter Vergleichsprojekte, zumal in den tatsächlichen Abrechnungspreisen der Vergleichsprojekte bereits der nicht selten beträchtliche Aufwand aus geologischen Risiken enthalten sei. Diese nachvollziehbaren Ausführungen hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt.
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Ihm kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er unter Bezugnahme auf Ausführungen in der alternativen Kostenschätzung meint, die erhebliche Differenz der Preise der Vergleichstunnel Dedesdorf und Herrentunnel zeige die Fehlerhaftigkeit der gewählten Methode. Die Beklagte hat als Grund für diese Kostendifferenz in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass beim Tunnel Dedesdorf die Abrechnungspreise vorgelegen hätten, beim Herrentunnel hingegen nur die Angebotspreise. Letztere seien regelmäßig - und so auch hier - deutlich geringer als die tatsächlich abzurechnenden Kosten. Insbesondere werde die Position für geologische Risiken mit Blick auf die bei Ausschreibungen herrschende Wettbewerbssituation häufig zu niedrig angesetzt. Diese Ausführungen, denen der Kläger nicht widersprochen hat, erscheinen nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist entscheidend, dass die voraussichtlichen Kosten für den Absenktunnel nicht dadurch niedrig gehalten wurden, dass insoweit nur die tendenziell geringeren Angebotspreise vergleichbarer Projekte herangezogen wurden.
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Auch im Übrigen begegnet der Kostenvergleich keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger macht geltend, nach einem Gutachten von "agiplan" zur Bewertung der Folgen eines Baus der A 281 für die Unternehmen nördlich der Weser entstünden "Entschädigungskosten" von mehr als 37 Mio. €. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang solche Entschädigungszahlungen in den Kostenvergleich eingeflossen seien. Daher bestünden begründete Zweifel, dass der Absenktunnel, der die Unternehmen deutlich stärker belaste, kostengünstiger zu realisieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der betroffenen Firma Arcelor Mittal in Auftrag gegebene Kostenschätzung von "agiplan" einen gänzlich anderen Ansatz verfolge als der der Planfeststellung zugrunde liegende Kostenvergleich. Bei letzterem seien im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung nur die Kosten berücksichtigt worden, bei denen es Unterschiede zwischen den Tunnelvarianten gebe. Demgegenüber enthalte das Gutachten "agiplan" sämtliche Kosten, also auch diejenigen, die bei beiden Varianten gleichermaßen anfielen. Der Kläger hat diesem Vorbringen nicht widersprochen. Beim Kostenvergleich wurde im Übrigen durchaus berücksichtigt, dass der Absenktunnel bezogen auf die Beeinträchtigung der Unternehmen nördlich der Weser Nachteile gegenüber dem Bohrtunnel aufweist. Nach der Vergleichsstudie wurden nämlich bei den Positionen "Trassenfreimachung", "Bodenentsorgung" und "Schutzeinrichtungen Nordseite" für den Absenktunnel Mehrkosten von insgesamt 18,5 Mio. € angesetzt. Im Übrigen ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Kostenschätzungen der Beklagten auf einer unhaltbaren Methodik oder eindeutig falschen Annahmen beruhen könnten.
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bb) Nicht zu beanstanden ist die Abwägung der Tunnelvarianten ferner mit Blick auf die Berücksichtigung der Belange "Natur und Umwelt", "Städtebau", "Technik" sowie "Verkehr und Sicherheit".
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Hinsichtlich der Variantenauswahl macht sich der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich die Ergebnisse der Vergleichsstudie Bohrtunnel - Absenktunnel von 2004 zu eigen. Im Rahmen dieser Vergleichsstudie wurden die jeweiligen Auswirkungen der beiden Tunnelvarianten auf die oben genannten Belange eingehend untersucht und bewertet. Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft dies auch die unterschiedlichen nachteiligen Auswirkungen der Varianten auf die Umweltbelange und die jeweils auf die Wohnbebauung einwirkenden Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Licht). Die Vergleichsstudie gelangt zum Ergebnis, dass der Bohrtunnel bei diesen Punkten Vorteile aufweist. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass insoweit Abwägungsdefizite vorliegen könnten. Er rügt ferner, in die Variantenabwägung sei nicht mit hinreichendem Gewicht zu Lasten des Absenktunnels eingestellt worden, dass dieser im Unterschied zum Bohrtunnel eine weitere Vertiefung der Weser und damit die Erreichbarkeit der Häfen mit künftig größeren Containerschiffen endgültig ausschließe. Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Absenktunnel die mittlerweile planfestgestellte Vertiefung der Weser nicht hindert. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass der Containerumschlag nur in Bremerhaven bzw. Wilhelmshaven erfolgt und seitens der zuständigen Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich keine Änderungen geplant seien.
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Zu Unrecht macht der Kläger geltend, zu Lasten des Absenktunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Tunneldecke ("Zerschellschicht") bei Notankerwürfen zerstört werden könne. Eine solche Gefahr wurde bereits in der Vergleichsstudie verneint und darauf verwiesen, dass beide Tunnelvarianten auf die Belastung eines gesunkenen Schiffes hin ausgelegt sein müssten (Wracklast). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass die spezielle Ausgestaltung des Bauwerks dieses auch gegenüber geschleppten Ankern schütze. Die nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Ohne Erfolg trägt er vor, zugunsten des Bohrtunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass ein durchgängiger Standstreifen der Verkehrssicherheit besser diene als die beim Absenktunnel vorgesehenen Pannenbuchten. In der Vergleichsstudie wurde die Verkehrssicherheit unter diesem Aspekt für beide Tunnelvarianten gleich bewertet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Standstreifen zwar - im Unterschied zu Pannenbuchten - an allen Stellen des Tunnels Möglichkeiten zum Anhalten böten, dass sie jedoch andererseits wegen ihrer geringen Breite weniger sicher seien als Pannenbuchten. Mit dieser nachvollziehbaren Einschätzung setzt sich der Kläger nicht auseinander.
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cc) Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass die Planfeststellungsbehörde sein Interesse am Erhalt des in seinem Eigentum stehenden und von ihm bewohnten Gebäudes, dessen Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig ist, verkannt bzw. fehlgewichtet hat.
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Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt daher einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <15> m.w.N.). Danach war mit Rücksicht auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (§ 19 Abs. 2 FStrG) das Bestandsinteresse des Klägers angesichts der ausgeprägt personalen Funktion des Wohneigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <11> zur baulichen Nutzung; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <6> zur Wohnungsmiete) mit besonderem Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen. Daran fehlt es hier.
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Der Planfeststellungsbeschluss vermerkt bei der Alternativenprüfung, dass für die Herstellung des Absenktunnels sechs Wohngebäude abgerissen werden müssen. Diesem Umstand wird gegenübergestellt, dass die Ortslage Seehausen auch bei Herstellung eines Bohrtunnels durch Erschütterungen, Setzungen und Lärm belastet werde; möglicherweise müssten vom Tunnel unterfahrene Wohngebäude zeitweise geräumt oder kostenaufwändig abgesichert werden. Diese Bewertung der Eigentumsbelange ist nicht nur deshalb fehlerhaft, weil eine konkrete Abwägung des Bestandsinteresses der Eigentümer und Bewohner der abzubrechenden Gebäude mit gegenläufigen, im Falle eines Bohrtunnels entstehenden Beeinträchtigungen der Ortslage Seehausen fehlt. Sie ist vielmehr schon nicht nachvollziehbar. Denn nach den Untersuchungen der Vergleichsstudie, auf die die Planfeststellungsbehörde die Alternativenprüfung ausdrücklich gestützt hat, sind die genannten Beeinträchtigungen nicht etwa auf den Bohrtunnel begrenzt, sie sind im Gegenteil bei der Ausführungsvariante Absenktunnel noch deutlich intensiver. Die bei der Ausführungsvariante Bohrtunnel auftretenden Beeinträchtigungen können die Inanspruchnahme der Wohngebäude daher offenkundig nicht rechtfertigen.
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An anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wird festgehalten, dass der Abriss von sechs Wohnhäusern "ein sehr großer Eingriff in die Rechte der Betroffenen ist". Jedoch sei mit diesen Häusern der Eingriffsbereich so weit minimiert worden, wie es technisch möglich sei. Darüber hinaus habe der Vorhabenträger bislang zwei Wohngebäude und außerdem im näheren Umfeld ein Ersatzgrundstück erwerben können und bemühe sich weiterhin um einen freihändigen Erwerb. Der Vorhabenträger habe nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme dieser sechs Wohngebäude zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich sei. Somit müssten zur Verwirklichung des im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens die betroffenen privaten Belange der Eigentümer zurücktreten. Diese Abwägung der Eigentümerbelange ist ebenfalls offensichtlich fehlerhaft.
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Die Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs (räumliche Begrenzung des Zugriffs, Versuch freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke, Bereitstellung von Ersatzgrundstücken) tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine Gemeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der Grundstücke rechtfertigen könnten. Nicht tragfähig ist auch die Erwägung, die Eigentümerbelange müssten gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurücktreten. Unstreitig könnte die A 281 im 4. Bauabschnitt mit derselben Trassierung ohne Inanspruchnahme der Wohngebäude gebaut werden, wenn anstelle eines Absenktunnels ein Bohrtunnel errichtet würde. Der Zugriff auf die Wohngebäude kann daher nur mit einem öffentlichen Interesse an der Ausführung der Weserquerung gerade als Absenktunnel gerechtfertigt werden. Eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für einen Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude ist jedoch nicht erfolgt. Daran ändert nichts, dass sich die Planfeststellungsbehörde die Vergleichsstudie zu eigen macht, die die Tunnelvarianten nach den jeweils betroffenen Belangen eingehend untersucht und gewichtet. Denn das verfassungsrechtlich geschützte konkrete Bestandsinteresse der betroffenen Eigentümer, das nicht mit dem zu entschädigenden Vermögensverlust gleichgesetzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <323>), hat auch im Rahmen der Vergleichsstudie keine Beachtung gefunden.
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b) Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.> und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 163; stRspr). Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel - wie hier - in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Ausgehend davon liegt hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde ist auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Auswahl des Absenktunnels lässt auch bei Berücksichtigung des erheblichen Gewichts des in seiner freiheitssichernden Funktion verfassungsrechtlich geschützten Interesses am Bestand der Wohngebäude keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen.
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aa) Wie bereits ausgeführt, wurden die Tunnelvarianten im Rahmen einer umfangreichen Untersuchung ("Vergleichsstudie") bezogen auf die - als "Zielfelder" - bezeichneten Belange "Verkehr und Sicherheit", "Technik", "Wirtschaftlichkeit", "Umwelt und Natur" sowie "Städtebau" miteinander verglichen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bei Gleichgewichtung aller fünf Zielfelder mit jeweils 20% sich die Vor- und Nachteile der beiden Tunnelvarianten weitgehend ausgleichen. Ferner wurde festgestellt, dass bereits bei einer etwas stärkeren Gewichtung des Zielfeldes "Wirtschaftlichkeit" sich die Ergebnisse deutlich zugunsten des Absenktunnels stabilisieren. Die Gutachter empfahlen daher, der weiteren Planung das Bauverfahren Absenktunnel zugrunde zu legen.
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Hieran knüpft die Planfeststellung an. Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass sich keine Ausschlusskriterien für eine der Varianten ergeben hätten, und weist darauf hin, dass gerade der Bau eines Tunnels aufgrund der hohen Kosten eine besondere Herausforderung für die Finanzierung darstelle. Ausgehend davon wird dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf die in der Vergleichsstudie im Zielfeld "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € (Investitionskosten 26 Mio. €, Betriebskosten für 30 Jahre 25 Mio. €) wird die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Im Falle der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Finanzierung des Wesertunnels müssten die Kosten noch eine für einen Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahmen zulassen; um dies zu erreichen, sei hier ohnehin bereits eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden. Sollte die Finanzierung auf konventioneller Grundlage erfolgen, wäre diesem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine mindestens ebenso große Bedeutung beizumessen. Entsprechend dem Gebot einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sei bei Vorliegen im Wesentlichen gleicher Alternativen die kostengünstigere Variante vorzuziehen. Somit sei die Ausführungsvariante Absenktunnel unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.
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Nach diesen Erwägungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge hat und dies einen schwerwiegende Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt, als solcher nicht übersehen wurde. Gestützt wird diese Einschätzung im Übrigen durch den Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass beim Vergleich Brücke/Tunnel wegen einer deutlich günstigeren "Qualitätsstruktur" (deutliche Vorteile des Tunnels in allen untersuchten Zielfeldern außer der "Wirtschaftlichkeit") dem Tunnel trotz dessen höherer Kosten nur deshalb der Vorzug gegeben worden sei, weil die Differenzen der geschätzten Kosten noch im Rahmen möglicher Schätzfehler gelegen hätten; im Unterschied dazu sei der Absenktunnel sowohl bei den Investitions- als auch bei den Betriebskosten erheblich günstiger.
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bb) Dass die Planfeststellungsbehörde in Konsequenz ihrer - die Ergebnisse der Vergleichsstudie einschließenden - Variantenabwägung der kostengünstigeren Alternative Absenktunnel auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude den Vorzug gegeben hätte, stellt keine gegen das Abwägungsgebot bzw. das Gemeinwohlerfordernis nach Art. 14 Abs. 3 GG verstoßende Fehlgewichtung dar.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, das in § 7 Abs. 1 BHO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, als eigenständigem öffentlichen Belang in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Kostenaspekt wegen der ohnehin hohen Kosten eines Tunnelbaus besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter anderem wegen der besonderen Kostenintensität solcher Bauwerke (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrPrivFinG) hat der Gesetzgeber mit dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz die Voraussetzung dafür geschaffen, deren Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung auf Private übertragen zu können mit der Möglichkeit einer Refinanzierung durch Mauterhebung (vgl. BTDrucks 12/6884 S. 5 unter Bezugnahme auf die europarechtlich auf solche kostenintensiven Bauwerke beschränkte Möglichkeit der gleichzeitigen Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren, vgl. Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2011/76/EU vom 27. September 2011). Wie ausgeführt, durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass ein Bohrtunnel Mehrkosten von insgesamt 51 Mio. € auslösen würde. Die Vermeidung derart hoher Kosten stellt mit Blick auf das Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln einen öffentlichen Belang von solchem Gewicht dar, dass er das gegenläufige Interesse am Fortbestand der Wohngebäude überwiegen kann, auch wenn diesem Interesse - wie ausgeführt - ebenfalls beträchtliches Gewicht zukommt. Das gilt auch dann, wenn sich der Zugriff auf das vom Kläger und seiner Familie bewohnte Gebäude besonders belastend auswirkt, zumal im Rahmen des Entschädigungsverfahrens Maßnahmen zur Abmilderung wie der Versuch freihändigen Erwerbs oder die Stellung geeigneten Ersatzwohnraums oder geeigneter Ersatzgrundstücke zu Gebote stehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Finanzierung des Tunnels durch einen privaten Investor oder aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Sollte der Bund die Entscheidung zugunsten einer privaten Finanzierung treffen, ist nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde bereits beim planfestgestellten Absenktunnel eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 115 Mio. € notwendig, um einem privaten Investor eine akzeptable Refinanzierung durch Mauteinnahmen zu ermöglichen. Das bedeutet, dass auch die Mehrkosten eines Bohrtunnels zu Lasten der öffentlichen Hand gingen. Sollte der Tunnel in vollem Umfang konventionell finanziert werden, käme dem öffentlichen Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, mindestens dasselbe Gewicht zu, weil dann auch der Anteil der Kosten von der öffentlichen Hand zu tragen ist, der ansonsten durch einen privaten Investor finanziert worden wäre.
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6. Schließlich sind auch bezogen auf das Vorhaben selbst keine Abwägungsmängel erkennbar, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen könnten.
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a) Die auf eine unzureichende Berücksichtigung der Immissionen der A 281 bezogenen Rügen können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die maßgebenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) werden eingehalten. Es kann offen bleiben, ob die Planfeststellungsbehörde hätte überprüfen müssen, ob der Verkehrslärm der A 281 zusammen mit dem etwa von den Industriebetrieben nördlich der Weser verursachten Lärm die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitet. Denn nach den nunmehr vorgelegten Lärmberechnungen, die nach Darlegung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Lärmquellen in der Umgebung des Vorhabens berücksichtigen, wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht. Die weiteren Rügen zu Lärmeinwirkungen (etwa unzureichender Schutzeignung durch den Lärmschutzwall, fehlender Berücksichtigung der Geräusche der Tunnelventilatoren) bzw. zur Ermittlung der Luftschadstoffbelastung (unter anderem Windverhältnisse, Abnahme der Hintergrundbelastung) stellen im Wesentlichen nur eine Wiederholung der bereits im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen dar, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen eingehenden und durchweg nachvollziehbaren Stellungnahmen hierzu erfolgt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Klagevorbringens zu den Auswirkungen der Bauarbeiten und des Bauverkehrs auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung des Vorhabens sowie die behauptete wasserrechtliche Problematik (etwa Schäden infolge eines tunnelbedingten Grundwasserstaus, Überschwemmungsrisiko durch zeitweilige Unterbrechung der Schutzdeiche und durch Wassereintritt in den Tunnel). Das insgesamt unsubstantiierte Vorbringen des Klägers zu allen diesen Punkten ist nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen der Beklagten in Frage zu stellen. Zumindest die immissionsbezogenen Rügen sind im Übrigen auch deshalb unbeachtlich, weil ihre Richtigkeit unterstellt werden kann, ohne dass sich dadurch etwas an der Inanspruchnahme des Eigentums des Klägers änderte (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>).
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b) Die Einwendungen des Klägers gegen den Planvorbehalt hinsichtlich der Bewältigung der Gefährdungen der Autobahnnutzer durch den Betrieb der Schlackenkippe der Firma Arcelor Mittal ist durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Protokollerklärung gegenstandslos geworden. Danach kann - entsprechend der Erklärung des Vorhabenträgers mit Schreiben vom 4. November 2011 - mit dem Bau des Abschnitts 4 der A 281 nicht begonnen werden, bevor die bauliche Herstellung einer Lawinengalerie zum Schutz der Autobahnfahrer durch bestandskräftige Zulassung geklärt ist. Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb es entgegen der Darlegung im Planfeststellungsbeschluss nicht möglich sein sollte, eine Lawinengalerie technisch einwandfrei, ohne zusätzlichen Grunderwerb und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu bauen.
Tatbestand
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Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 für den Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfeld im Abschnitt Erlangen (Planfeststellungsabschnitt 17; Bau-km G 16,840/ km 16,525 bis km 32,402). Die Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg-Ebensfeld-Erfurt ist Bestandteil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit - Schiene Nr. 8 - Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg-Erfurt-Leipzig/Halle-Berlin. Sie umfasst den Ausbau der bestehenden Strecke Nürnberg-Ebensfeld um zwei zusätzliche Gleise und den Neubau einer zweigleisigen Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Ebensfeld und Erfurt einschließlich zweier Verbindungskurven bei Niederfüllbach und Dörfles-Esbach zur Anbindung von Coburg. Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt verläuft in großen Teilen durch das Stadtgebiet von Erlangen.
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Die Kläger sind Eigentümer und teilweise auch Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen, die für naturschutzfachlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Die Inanspruchnahme erfolgt durch Belastung der Grundstücke mit Grunddienstbarkeiten gegen Entschädigung.
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Das streitgegenständliche Planvorhaben verursacht Eingriffe in Natur und Landschaft im Umfang von rund 39,9 ha, die einen Kompensationsbedarf von ca. 71,4 ha nach sich ziehen, dem Kompensationsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 69,7 ha gegenüberstehen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan sind neben 16 Ausgleichsmaßnahmen sieben Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Ein erheblicher Teil (ca. 45 %) der Eingriffe soll im Bereich der Bauwerke selbst durch Begrünung der Böschungen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken und sonstigen Restflächen ausgeglichen werden. Die Ersatzmaßnahmen sind in Erlangen im Bereich Eltersdorf/Tennenlohe und im Landkreis Erlangen-Höchstadt geplant.
- 4
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Streitgegenständlich sind die Ausgleichsmaßnahmen A6 (Aufforstung) und A12 (Entwicklung einer Feucht- bzw. Extensivwiese) sowie die Ersatzmaßnahmen E1(S) (Renaturierung des ehemaligen Hirschweihers in Baiersdorf) und E4/E5 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Hutgraben). Für die Ersatzmaßnahmen E4 und E5 werden - erstmalig durch das zweite Planänderungsverfahren - ca. 20 ha landwirtschaftlich genutzte Acker- und Wiesenflächen beansprucht. Dafür wurde die im ersten Planänderungsverfahren vorgesehene landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E3 "Ersatzzahlung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Gewässerentwicklungsplanes Erlangen" in Höhe von ca. 1,6 Mio. € gestrichen.
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Die Kläger haben im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen die auf ihren Flächen geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erhoben. Die Inanspruchnahme von Flächen der Kläger zu 2 und 11 wurde daraufhin reduziert.
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Im Einzelnen sind die Kläger wie folgt betroffen:
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Der Kläger zu 1 ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer des Flurstücks Nr. ... (5 886 qm), Gemarkung T., das für die Ersatzmaßnahme E5 im Umfang von 5 686 qm mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden soll. Überdies ist er als Pächter verschiedener landwirtschaftlicher Nutzflächen betroffen, die für die Ersatzmaßnahmen E4 und E5 mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden sollen. Nach eigenen Angaben verliert der Kläger zu 1 für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen insgesamt 4,75 ha von bisher als Eigentümer/Pächter genutztem Acker-/Wiesenland.
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Der Kläger zu 2 ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer der Flurstücke Nr. ... und 749 in der Gemarkung E., die für die Ersatzmaßnahme E4 in Anspruch genommen werden. Das Flurstück Nr. ... (3 200 qm) soll im Umfang von 1 755 qm, das Flurstück Nr. ... mit seiner gesamten Größe von 5 710 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden. Überdies werden auch Pachtflächen, die der Kläger zu 2 als Acker-/Wiesenland nutzt, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen. Insgesamt verliert der Kläger zu 2 nach seinen Angaben ca. 5 ha landwirtschaftlich genutzter Eigentums- und Pachtflächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
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Der Kläger zu 3 ist Eigentümer und Bewirtschafter des Flurstücks Nr. ... sowie weiterer Flurstücke in der Gemarkung T. Das 5 180 qm große Flurstück Nr. ... wird vollumfänglich für die Ersatzmaßnahme E4 mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet. Zudem sollen die - in der Klagebegründung nicht explizit genannten - laut Grunderwerbsverzeichnis ebenfalls im Eigentum des Klägers zu 3 stehenden Flurstücke Nr. ... (1 020 qm) und Nr. ... (2 660 qm) in vollem Umfang für die Ersatzmaßnahme E4 mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden.
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Der Kläger zu 4 ist Eigentümer der Flurstücke Nr. ..., ..., und ... in der Gemarkung E. Das Flurstück Nr. ... (6 580 qm) soll für die Maßnahme E4 mit 650 qm, das Flurstück Nr. ... (5 380 qm) mit 580 qm und das Flurstück Nr. ... (2 450 qm) mit 25 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden. Überdies wird das in seinem Eigentum stehende Flurstück Nr. ..., Gemarkung E., im Umfang von 700 qm für die Ausgleichsmaßnahme A6 mit einer Grunddienstbarkeit (Biotopentwicklungsfläche) in Anspruch genommen. Nach seinen Angaben kann der Kläger zu 4 aufgrund der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen künftig landwirtschaftliche Eigentums- und Pachtflächen im Gesamtumfang von 5,5 ha nicht mehr nutzen.
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Der Kläger zu 5 ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., Gemarkung T. Das gesamte Flurstück (2 188 qm) soll für die Maßnahme E5 mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden.
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Die Klägerin zu 6 ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. ... (1 317 qm), Nr. ... (1 959 qm) und Nr. ... (1 503 qm), Gemarkung T. Diese Flurstücke werden für die Maßnahme E5 in vollem Umfang mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet. Zudem ist sie Eigentümerin des Flurstücks Nr. ... (6 550 qm) in der Gemarkung T., das für die Ersatzmaßnahme E4 im Umfang von 760 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden soll.
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Die Klägerin zu 7 ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. ... (69 qm) und Nr. ..., Gemarkung T. Das Flurstück Nr. ... ist ein Wegeflurstück, das nach ihren Angaben als einzige Zufahrt zu dem Hinterliegerflurstück Nr. ... dient und in vollem Umfang für die Maßnahme E4 mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden soll.
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Die Klägerinnen zu 8 und 9 machen geltend, Eigentümerinnen von Flurstücken zu sein, die aus dem ehemaligen Flurstück Nr. ..., Gemarkung T., hervorgegangen sind. Das (ehemalige) Flurstück ... (4 735 qm) soll für die Maßnahme E5 im Umfang von 2 931 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden.
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Der Kläger zu 10 ist Miteigentümer des Flurstücks Nr. ... (8 783 qm), Gemarkung B., das für die Ersatzmaßnahme E1S in vollem Umfang mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll.
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Der Kläger zu 11 ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., Gemarkung B. (33 600 qm). Dieses Flurstück soll für die Ausgleichsmaßnahme A12 im Umfang von 3 530 qm mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden.
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Die Beklagte stellte den Plan unter dem 30. Oktober 2009 fest und machte ihn durch Auslegung vom 4. bis zum 15. Januar 2010 bekannt. Die Kläger haben am 12. Februar 2010 Klage erhoben.
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Sie wenden sich nicht gegen das Bauvorhaben als solches, sondern gegen die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Flächen seien zwar naturschutzfachlich geeignet. Ihre Inanspruchnahme sei aber nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot sei nicht nur hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen, sondern auch im Hinblick auf die örtliche Landwirtschaft im Planfeststellungsabschnitt 17 zu beachten. Die Beklagte habe die allgemeine Verknappung landwirtschaftlicher Grundstücke im Ballungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen und den erheblichen Flächendruck durch eine Reihe von Ausbauvorhaben nicht angemessen berücksichtigt. Die in der ersten Planänderung vorgesehene Ersatzzahlung sei zu Unrecht gestrichen worden. Auf die nachrangige Reaktionsstufe dürfe nicht erst ausgewichen werden, wenn eine Eingriffskompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmöglich sei.
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Zudem sei nicht bzw. nicht ausreichend geprüft worden, ob es Alternativen zu den nunmehr festgesetzten Flächen, etwa Flächen im Eigentum der Vorhabenträgerin oder der öffentlichen Hand gebe. So verfüge etwa die Beigeladene über ca. 40 ha Flächen südlich von Nürnberg bei Pyras/Hilpoltstein, die sie zur Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen für die ICE-Trasse München-Nürnberg angekauft habe und die jetzt überschüssig seien.
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Die Beigeladene habe nicht aktiv nach geeigneten Kompensationsflächen gesucht und sich - anders als andere Vorhabenträger - auch nicht um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Sie habe weder inseriert oder ausgeschrieben noch sei sie an die Privateigentümer herangetreten, um die erforderlichen Kompensationsflächen freihändig oder etwa im Wege eines Flächentauschs zu erwerben. Es sei nicht Aufgabe des Bauernverbandes, im Planfeststellungsverfahren geeignete Flächen für Ersatzmaßnahmen "aufzutreiben". Auf private Flächenangebote sei nicht reagiert worden bzw. die vorgeschlagenen Flächen seien aufgrund rechtlich und naturschutzfachlich fehlerhafter Erwägungen zu Unrecht als nicht geeignet bewertet worden.
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Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung in § 15 Abs. 3 BNatSchG auf die zunehmenden Probleme für die Landwirtschaft bei der Anwendung der Eingriffs- und Ausgleichsregelung reagiert. Diese Neuregelung müsse wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Januar 2010 und dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 auch auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss angewandt werden. Sie verbessere den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bei der Inanspruchnahme für Ausgleichs- oder Ersatzflächen. Danach seien als Ersatzmaßnahmen u.a. Maßnahmen zur Entsiegelung bebauter und nicht mehr genutzter Flächen anzustreben. Insoweit kämen vorliegend etwa die Flächen des ehemaligen Kraftwerks Franken II oder des sog. "Bimbachtals" im Westen der Stadt Erlangen in Frage.
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Überdies werde bestritten, dass die ausgewiesenen Ersatzflächen aus naturschutzfachlichen Gründen am besten geeignet seien. Die Beklagte und die Beigeladene hätten insoweit keine eigenen Ermittlungen und Erwägungen angestellt, sondern auf den Gewässerentwicklungsplan der Stadt Erlangen zurückgegriffen. Nach alternativen Konzepten sei von vornherein nicht gesucht worden.
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Aufgrund der dargelegten Defizite leide der Planfeststellungsbeschluss nicht lediglich an einem Dokumentationsmangel, sondern auch an Abwägungsmängeln. Die Beklagte habe die privaten Belange der Kläger im Rahmen der Abwägung nicht angemessen berücksichtigt.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 für das Vorhaben Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld (Bau-km G 16,840/km 16,525 bis km 32,402) hinsichtlich der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung auf privaten Flächen der Kläger aufzuheben,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien naturschutzfachlich geeignet und erforderlich. Bei der Planung und Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bewegten Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sich in einem Spannungsverhältnis zwischen der Schonung von Privateigentum und den naturschutzfachlichen Erfordernissen. Die Planfeststellungsbehörde habe den Druck auf die landwirtschaftlichen Flächen im Nachgang zum Erörterungstermin deutlich reduziert. So sei der Kompensationsfaktor entsprechend einer Forderung der Landwirtschaftsverbände abgesenkt worden. Zudem sei die Planung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen überprüft und durch punktuelle Streichung von Flächen so geändert worden, dass bei keinem der betroffenen Betriebe eine Existenzgefährdung zu befürchten sei.
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Andere Lösungen seien nur mit anderen naturschutzfachlichen Konzepten möglich, insoweit verfüge sie aber über eine Einschätzungsprärogative. Dabei komme eine Ersatzzahlung nur als ultima ratio in Betracht. Überdies könne ein Flickenteppich von Einzelmaßnahmen naturschutzfachlich nicht so hoch angerechnet werden wie ein zusammenhängendes, multifunktionales Konzept. Abgesehen davon seien andere, gleichermaßen geeignete Flächen nicht benannt worden. Auch der Bayerische Bauernverband habe weder im Nachgang zum Erörterungstermin im Oktober 2008 noch im Anschluss an ein Gespräch im Eisenbahn-Bundesamt am 19. Juni 2009 andere geeignete Flächen benannt.
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Die Inanspruchnahme der Grundstücke durch Belastung mit Grunddienstbarkeiten gegen Entschädigung stelle gegenüber einem Vollentzug des Eigentums das mildere Mittel dar. Sofern keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich sei, werde die Beigeladene die Flächen auf Wunsch des Betroffenen auch übernehmen. Diese Frage sei jedoch - ebenso wie die Möglichkeit eines Flächentauschs - im Rahmen des Enteignungs-/Entschädigungsverfahrens zu klären.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen sei zur Umsetzung der streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen A6 und A12 sowie E1, E4 und E5 erforderlich. Das zugrunde liegende, von den Naturschutzfachbehörden getragene Kompensationskonzept sei fachlich nicht zu beanstanden. Es zeichne sich durch Trassennähe sowie dadurch aus, dass die Ersatzmaßnahmen in verschiedene Konzepte eingebunden seien. Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien multifunktional angelegt. Sie dienten sowohl zur Kompensation von Eingriffen in verschiedene Funktionen des Naturhaushalts als auch dem Artenschutz. Aufgrund der Multifunktionalität habe der Gesamtflächenbedarf für Kompensationsmaßnahmen minimiert werden können, weil auf ein und derselben Fläche verschiedene Kompensationswirkungen zugleich bewirkt werden. Alternative Flächen seien geprüft worden, zur Verwirklichung der Kompensationsziele aber als nicht bzw. schlechter geeignet eingestuft worden.
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Eine Ermittlung der Eigentumsverhältnisse an allen Flächen in dem für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich in Betracht kommenden Umfeld des Vorhabens sei nicht zu leisten und daher auch nicht verhältnismäßig. Es sei vielmehr zulässig und geboten - ausgehend von den zu kompensierenden Eingriffen - zunächst nach naturschutzfachlichen Kriterien die Kompensationsziele festzulegen und sodann nach Flächen zu suchen, die das entsprechende Aufwertungspotential aufweisen. Die Eigentumsverhältnisse müssten dann nur für solche Flächen ermittelt werden, die für eine Heranziehung zu Kompensationszwecken in Betracht kämen.
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Ob private Eigentümer ihre Flächen einvernehmlich zur Verfügung stellen, könne und müsse der Vorhabenträger bzw. die Planfeststellungsbehörde nicht von sich aus durch Abfrage aller Eigentümer ermitteln, deren Grundstücke aus fachlicher Sicht grundsätzlich in Betracht kämen. Jedenfalls überschreite eine Planfeststellungsbehörde nicht die Grenzen ihres Verfahrensermessens, wenn sie davon absehe. Eine Möglichkeit zur Ermittlung einvernehmlich angebotener Flächen sei vielmehr gerade die Mitwirkung der jeweils einschlägigen fachkundigen Verbände und Behörden, vorliegend insbesondere der Kommunen und des Bauernverbandes. Darauf dürfe sich die Planfeststellungsbehörde konzentrieren. Könnten auch die Kommunen und Verbände keine alternativen Flächen benennen, müsse auch die Planfeststellungsbehörde diese nicht kennen. Daran gemessen sei der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig, denn die entsprechenden Anfragen an die Kommunen und den Bayerischen Bauernverband seien erfolglos geblieben.
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Einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (BVerwG 7 VR 2.10) abgelehnt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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1. Die Kläger zu 1 bis 7 sowie 10 und 11 sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie können geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss als Eigentümer der betroffenen Flächen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dass die Klägerinnen zu 8 und 9 Eigentümerinnen von Grundstücken sind, die aus dem Flurstück Nr. ..., Gemarkung T., hervorgegangen sind, lässt sich anhand der Planunterlagen und sonst vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Dies hat der Senat schon in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 19) angemerkt. Die Klägerinnen zu 8 und 9 haben hierzu gleichwohl nicht ergänzend vorgetragen, sodass es ihnen schon an der Klagebefugnis fehlt. Ungeachtet dessen wäre ihre Klage aus den nachstehenden Gründen auch in der Sache nicht erfolgreich.
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2. Die Klage, deren Erfolgsaussichten nach Maßgabe der bei Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Rechtslage zu beurteilen sind (a), ist weder im Hauptantrag (b) noch im Hilfsantrag (c) begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger mit der Folge einer mit dem Hauptantrag begehrten - teilweisen - Aufhebung oder zumindest der hilfsweise begehrten Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 21) ausgeführt hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - juris Rn. 23 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146). Die mit einer großflächigen Belastung von Eigentumsflächen der Kläger verbundene Anordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist daher an Art. 6a des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG a.F.) zu messen, der sich seinerseits im Rahmen des § 19 BNatSchG a.F. hält.
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Entgegen der Auffassung der Kläger findet somit der am 1. März 2010 und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getretene § 15 Abs. 3 BNatSchG n.F. vorliegend noch keine Anwendung. Hieran hält der Senat fest. Die Neuregelung hat nicht lediglich klarstellenden Charakter, sondern regelt erstmalig ein spezielles Rücksichtnahmegebot und einen entsprechenden Prüfauftrag bei der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Einwand der Kläger, es sei schon aus Billigkeits- und Praktikabilitätsgründen geboten, bei benachbarten Planfeststellungsabschnitten - wie hier dem Planfeststellungsabschnitt 16, für den das Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dem streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitt 17 - einen einheitlichen Maßstab nach dem Bundesnaturschutzgesetz zugrunde zu legen, greift nicht durch. Dass für verschiedene Abschnitte eines einheitlichen Planvorhabens unterschiedliche Rechtsvorschriften maßgeblich sein können, ist dem Umstand geschuldet, dass es gerade bei umfangreichen und komplexen Planvorhaben nicht möglich ist, das gesamte Vorhaben in einem einzigen Planfeststellungsverfahren zu bewältigen, und es deshalb - unter bestimmten Voraussetzungen - zulässig ist, das Gesamtvorhaben in mehrere Abschnitte zu unterteilen (Beschluss vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 28). Die damit regelmäßig verbundene zeitliche Staffelung der Planfeststellungsverfahren in den einzelnen Planfeststellungsabschnitten bringt es zwangsläufig mit sich, dass z.B. Rechtsänderungen nur für noch nicht planfestgestellte Abschnitte von Bedeutung sind.
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b) Der auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg. Die (Teil)Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kommt nach § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG nur dann in Betracht, wenn etwaige Mängel des Planfeststellungsbeschlusses nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Das ist nur dann der Fall, wenn ohne die angegriffene Regelung/Festsetzung das Vorhaben als solches oder seine Gesamtkonzeption in Frage gestellt wäre.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derart gravierenden Mangels haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie wenden sich - wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt haben - nicht gegen das Vorhaben als solches, sondern rügen ausschließlich die Inanspruchnahme ihrer Flächen für naturschutzfachlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben aber unter diesen Umständen nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Rn. 110, BVerwGE 121, 72 <77> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5).
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c) Der auf Feststellung der (Teil-)Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des Art. 6a BayNatSchG a.F. Die Kläger werden durch die Inanspruchnahme ihrer Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat bei der Flächenauswahl dem Eigentumsrecht in einer Weise Rechnung getragen, dass das Kompensationskonzept dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot entspricht.
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aa) Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 22 bis 29) ausgeführt:
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Nach Art. 6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG a.F. ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, die eingriffsbedingten unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Art. 6a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG a.F., § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F.). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (Art. 6a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG a.F., § 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG a.F.). Der Landesgesetzgeber hat zudem von der ihm in § 19 Abs. 4 BNatSchG a.F. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG a.F. die Zulässigkeit einer Ersatzzahlung für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen vorgesehen. Bei der Anwendung dieses gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 33 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16).
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Die Umschreibung des Ausgleichstatbestandes in Art. 6a BayNatSchG a.F. und § 19 BNatSchG a.F. enthält ein qualitatives und ein räumliches Element. Die in einem naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen die durch das Vorhaben verursachten, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft qualitativ ausgleichen oder gleichwertig ersetzen. Das räumliche Element verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Der räumliche Bereich, in dem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Betracht kommen, wird durch den fachrechtlich gebilligten Standort des Vorhabens vorbestimmt. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Zwischen Ausgleichs- und Eingriffsort muss ein räumlich-funktionaler Zusammenhang bestehen (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <163> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - juris Rn. 128 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 = BVerwGE 121, 72 ff.). Ersatzmaßnahmen müssen nach Art. 6a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG a.F. nicht auf den Eingriffsort zurückwirken; das Gesetz verlangt nur, dass die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts "möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind". Danach genügt es, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahmen besteht (Urteil vom 17. August 2004 - BVerwG 9 A 1.03 - juris Rn. 24 = NuR 2005, 177).
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Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hängt weder ausschließlich noch in erster Linie von ihrer Entfernung zum Eingriffsort ab. Solange eine Ausgleichsfläche noch auf den Eingriffsort zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom Eingriffsort weiter entfernt ist als eine andere potentielle Ausgleichsfläche. Etwaige Lagenachteile alternativ in Betracht zu ziehender Ausgleichsflächen können möglicherweise durch einen größeren Flächenumfang oder durch besondere Vorkehrungen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen aufgefangen werden (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 32 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16). Diese Überlegungen gelten auch für Ersatzmaßnahmen. Besteht noch eine räumliche Beziehung zwischen Eingriffsort und Ersatzmaßnahme, kommt es nicht entscheidend darauf an, welche der Alternativflächen näher am Eingriffsort liegt. Anderenfalls würde eine flexible Handhabung der Eingriffsregelung unnötig erschwert, zumal die in Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG a.F. vorgesehene Ersatzzahlung als ultima ratio nur dann in Betracht kommt, wenn Eingriffe weder ausgeglichen noch ersetzt werden können.
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Ob die Ersatzmaßnahmen noch in dem "betroffenen Landschaftsraum" im Sinne des Art. 6a Abs. 1 Satz 5 BayNatSchG a.F. liegen, lässt sich nicht metrisch festlegen, sondern hängt von den jeweiligen naturschutzfachlichen Gegebenheiten ab. Insgesamt sind die Anforderungen an den räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme großzügig auszulegen (vgl. Urteil vom 17. August 2004 a.a.O.). Dies gilt im Hinblick auf die dort vielfach bestehenden Schwierigkeiten, geeignete Kompensationsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft zu finden, auch und gerade für Ballungsräume (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. Rn. 128). Auch eine Entfernung von 15 km zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahme ist unbedenklich, wenn Kompensationsfläche und Eingriffsgebiet im gleichen Naturraum liegen (Urteil vom 17. August 2004 a.a.O. Rn. 23).
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Für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - juris Rn. 33 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8). Landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert und deshalb aufwertungsfähig (Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - juris Rn. 55 = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 12 = BVerwGE 120, 1 ff. <16>).
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Neben diesen naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Wird für eine Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme auf privates Grundeigentum zugegriffen, muss dies das mildeste Mittel zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtung darstellen. Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere Ersatzmaßnahmen - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27). Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (stRspr; Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - juris Rn. 38 f. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 132 = BVerwGE 105, 178 ff.; Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 9 VR 10.03 - juris Rn. 13 und vom 11. November 2008 - BVerwG 9 A 52.07 - juris Rn. 6 = Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 14).
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Schließlich dürfen die mit Ausgleichsmaßnahmen verbundenen nachteiligen Folgen nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Dabei ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 34).
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Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben ist durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 27 f.).
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bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen für die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen als rechtmäßig.
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Die Ermittlung des Umfangs der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie des daraus folgenden Kompensationsbedarfs greifen die Kläger nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass Eingriffs- und Kompensationsumfang auf naturschutzfachlich unvertretbare Weise ermittelt wurden, sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare - Gegenüberstellung von Eingriffen und Kompensation erscheint nachvollziehbar und vertretbar.
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Die Kläger stellen auch die naturschutzfachliche Eignung ihrer Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in Abrede. Sie machen vielmehr geltend, die Inanspruchnahme ihrer Flächen sei vermeidbar und daher nicht erforderlich gewesen, weil der Kompensationsbedarf ebenso gut unter Inanspruchnahme anderer Grundstücke, vornehmlich solcher der öffentlichen Hand oder einvernehmlich zur Verfügung gestellter Flächen, hätte befriedigt werden können. Dies trifft, wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat, nicht zu. Die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 30. November 2010 sowie vom 7. März 2011 und der Beigeladenen mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2010 sowie 8. März 2011 nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen belegen, dass keine gleichermaßen tauglichen Flächen zur Verfügung standen bzw. sich hätten ermitteln lassen, die die Belastung der klägerischen Flächen als vermeidbar erscheinen lassen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Vorhabenträger im Rahmen der Eingriffsregelung des Art. 6a BayNatSchG a.F. nach der Feststellung des Eingriffsumfangs und des Kompensationsbedarfs nicht verpflichtet, im nächsten Schritt mit Hilfe von Ausschreibungen/Inseraten in den einschlägigen Fachblättern oder durch Herantreten an alle Eigentümer von Flächen, die in dem für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich in Frage kommenden Umfeld des Vorhabens belegen sind, unter Zurückstellung naturschutzfachlicher Überlegungen auf Flächensuche zu gehen oder sich gar mit Flächen, etwa für einen späteren Flächentausch, zu bevorraten. Es kann dahinstehen, ob eine solche Verfahrensweise - zumal bei Großvorhaben - praktikabel bzw. zur Förderung einer einvernehmlichen Lösung nicht zumindest sinnvoll wäre. Der Vorhabenträger kann davon in diesem frühen Verfahrensstadium jedenfalls in zulässiger Weise absehen. Denn nach der Festlegung des Kompensationsbedarfs steht bei der Planung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zunächst nicht die Schonung privaten Eigentums, sondern eine möglichst optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im Vordergrund. Die in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgeschriebene Notwendigkeit eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs oder zumindest räumlichen Bezugs zwischen Eingriffsort und Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme liegt darin begründet, dass in "Natur" und "Landschaft" ein örtlicher Bezug immanent ist. Natur und Landschaft sind immer räumlich-konkret Lebensraum und Lebensgrundlage für die gerade an einem bestimmten Ort angesiedelten Menschen, Tiere und Pflanzen. Der Schutzzweck der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist daher nicht in erster Linie generalisierend auf "die Natur insgesamt", sondern auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft in ihrer örtlichen Vorfindlichkeit im Umfeld des Eingriffs ausgerichtet (vgl. Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2004, 1189, <1192>; vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 4 C 15.87 - BVerwGE 81, 220 <221> = Buchholz 406.401 § 8 NatSchG Nr. 7). Der naturschutzfachlichen Qualität des Kompensationskonzepts kommt dementsprechend erhebliche Bedeutung zu. Dabei wird die naturschutzfachliche Qualität vielfach auch davon abhängen, ob die Kompensationsmaßnahmen multifunktional angelegt und/oder miteinander vernetzt sind, oder nur punktuell wirken und isoliert nebeneinander stehen; denn Einzelmaßnahmen auf kleineren Flächen leiden regelmäßig stärker unter negativen Umgebungseinflüssen (vgl. auch Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 61). Zudem dürfte ein Flickenteppich aus verschiedenen Einzelmaßnahmen regelmäßig in geringerem Umfang anrechnungsfähig sein, während multifunktionale und vernetzte Maßnahmen den Gesamtflächenbedarf für Kompensationsmaßnahmen in der Regel reduzieren werden.
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Ausgehend von dieser Zielrichtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es daher - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 34 f.) ausgeführt hat - zulässig, zunächst nach Maßgabe der gesetzlichen Rangfolge (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Ersatzzahlung) ein (vorläufiges) Kompensationskonzept zu entwickeln und den örtlichen Bereich oder auch die Bereiche, in denen Kompensationsmaßnahmen in Betracht kommen, näher zu umreißen. Erst im Anschluss daran kommt zum Tragen, dass der Zugriff auf Privateigentum bei der Suche und Festsetzung naturschutzfachlich geeigneter Ausgleichs- und Ersatzflächen ausscheidet, wenn Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle, insbesondere auf Flächen der öffentlichen Hand oder auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Flächen gleichen Erfolg versprechen. Der Senat hat insoweit schon in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 35) betont, dass die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse und die naturschutzfachliche Eignungsbeurteilung es erforderlich machen können, das zunächst erdachte (vorläufige) Kompensationskonzept zu modifizieren oder ein alternatives Konzept zu prüfen, bevor die endgültige Ausgestaltung des Kompensationskonzeptes erfolgt. Dabei verfügt die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen über planerische Spielräume.
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Daran gemessen ist das hier streitgegenständliche Kompensationskonzept nicht zu beanstanden.
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Wie sich aus den von der Beklagten und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren im Nachgang zum Beschluss des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 7. Juli 2010 vorgelegten Unterlagen ergibt, ist der Vorwurf der Kläger nicht gerechtfertigt, die Beigeladene und die Beklagte hätten weder aktiv nach Flächen gesucht noch alternative Kompensationskonzepte und -möglichkeiten in Erwägung gezogen und geprüft. Ausweislich der Unterlagen gehen die Planungen für das streitgegenständliche Vorhaben bis in das Jahr 1993 zurück. Seinerzeit standen die Beteiligten vor allem vor dem Problem, das Ausbauvorhaben mit dem im sog. Knoblauchsland geplanten Gewerbepark Nürnberg/Fürth/Erlangen abzustimmen. Für diesen Gewerbepark war ein Kompensationsflächenbedarf von 107 ha angemeldet. Der Bereich Hutgraben war damals schon für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben im Blick. Ein Zugriff auf den Hutgraben kam aber nicht in Betracht, weil dieser schon als Kompensationsfläche für den Gewerbepark "reserviert" war. Geprüft und - teilweise aufgrund von Einwendungen der Stadt Erlangen - wieder verworfen wurden damals u.a. Flächen auf dem ehemaligen Truppenübungsgelände im Naturschutzgebiet Tennenloher Forst, im Stadtgebiet Erlangen, in der Regnitzaue, östlich von Hüttendorf und im Bereich Rosssee (vgl. B 4-4 LBP, Anlage 12.1 zum PFB). Ende 1997 wurde eine Änderungsplanung vorbereitet. Im Stadtgebiet von Erlangen wurden wegen Doppelbelegungen bzw. wegen naturschutzfachlicher Ablehnung Maßnahmen im Umfang von ca. 11,9 ha aus der Planung genommen. Im Landkreis Erlangen-Höchstadt (Gemeinde Bubenreuth und Stadt Baiersdorf) wurden die vorgesehenen Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen im Umfang von fast 5 ha aus der Planung genommen. In Gesprächen mit der höheren Naturschutzbehörde wurde nach Möglichkeiten gesucht, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in Privatbesitz zu reduzieren und einen Teil der Maßnahmen auf öffentliche Flächen zu verlagern. Alternativ wurde die Extensivierung von Acker- und Grünlandflächen sowie die Förderung und Entwicklung auetypischer Feuchtbiotope in der Regnitzaue und die Anlage einer größeren Flachwasserzone im Bereich der Mündung der Aurach in die Regnitz geplant. Zudem wurden Ersatzmaßnahmen im Naturschutzgebiet Tennenloher Forst geplant. Zu einem Abschluss kam diese Planänderung nicht, die Planungen wurden von 1998 bis 2002 unterbrochen.
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Im Jahre 2006 wurde sodann das erste Planänderungsverfahren eingeleitet und u.a. das Ausgleichs- und Ersatzkonzept umfangreich geändert. Aufgrund der Schwierigkeiten, im Bereich der Stadt Erlangen überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen zu finden, und des daraus folgenden Kompensationsdefizits von ca. 18,9 ha war in der ersten Planänderung eine Ersatzzahlung an den Naturschutzfonds Bayern i.H.v. 1,646 Mio. € vorgesehen, die die Realisierung von Maßnahmen des Gewässerentwicklungsplanes der Stadt Erlangen ermöglichen sollte.
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Zwischen der ersten und der zweiten Planänderung erging ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Januar 2006 (Rs. C-98/03 = NuR 2006, 166), mit dem die Bundesrepublik Deutschland u.a. im Hinblick auf die Regelungen des § 43 Abs. 4 BNatSchG a.F. (weitgehende Freistellung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Eingriffsvorhaben von artenschutzrechtlichen Verboten) wegen unzureichender Umsetzung von Art. 12 und 16 der FFH-RL verurteilt wurde. In Reaktion auf dieses Urteil wurde § 42 BNatSchG durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 geändert. Das führte unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes zu gesteigerten fachlichen Anforderungen an die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und machte eine Überarbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfung im landschaftspflegerischen Begleitplan erforderlich. Im Ergebnis des zweiten Planänderungsverfahrens wurde u.a. an den Ausgleichsmaßnahmen A6 und A12 sowie der Ersatzmaßnahme E1 festgehalten. Anstelle der Ersatzzahlung wurden die Ersatzmaßnahmen E4 und E5 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz) im Hutgraben vorgesehen, der inzwischen nach Aufgabe der Planungen für den Gewerbepark Nürnberg/Fürth/Erlangen nicht mehr anderweitig "verplant" war.
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Vor diesem "entstehungsgeschichtlichen" Hintergrund des streitgegenständlichen Kompensationskonzepts liegt der Vorwurf, die Beigeladene und die Beklagte hätten nicht aktiv nach alternativen Flächen und Konzepten gesucht, neben der Sache. Die Kläger verschließen sich der Erkenntnis, dass die Flächensuche zunächst unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erfolgt und in dieser Zeit ein Abstimmungsbedarf in erster Linie mit den zuständigen Naturschutzfachbehörden, nicht aber mit potentiell betroffenen Grundstückseigentümern besteht. Das Kompensationskonzept ist - wie die Unterlagen belegen - unter Beteiligung und in Abstimmung mit den Naturschutzfachbehörden geplant worden und wird von diesen - wie auch die Kläger nicht verkennen (vgl. S. 3 der Klagebegründung) - mit getragen.
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Substantielle naturschutzfachliche Einwendungen gegen das mit der zweiten Planänderung im landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegte Kompensationskonzept haben die Kläger nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Das Konzept berücksichtigt die in Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG a.F. verankerte gesetzliche Vorgabe "Ausgleich vor Ersatz". Der überwiegende Teil der Eingriffe wird durch trassennahe Maßnahmen ausgeglichen. Zu diesen trassennahen Ausgleichsmaßnahmen gehören auch die hier streitgegenständlichen Maßnahmen A6 und A12.
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Die Ausgleichsmaßnahme A6, die den Kläger zu 4 betrifft, dient nach der Beschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (B 4-17) zum Ausgleich von Wald- und Gehölzverlusten, zur Anlage einer ökologischen Waldrandgestaltung, zur Verbesserung des Landschaftsbildes sowie dem Artenschutz (Kompensation von Beeinträchtigungen von Vogelarten der Wälder). Sie soll vor Beginn der Streckenbauarbeiten realisiert werden und umfasst die Anpflanzung standortgerechter (einheimischer) Baum- und Straucharten, die Anlage eines gestuften Waldrandes mit Kraut- und Strauchsaum sowie von Lichtungsbereichen mit natürlicher Sukzession. Vom Flurstück Nr. ... des Klägers zu 4 in E., das teilweise auch für die Bahntrasse in Anspruch genommen wird, sollen für diese Ausgleichsmaßnahme 700 qm mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden. Das Grundstück des Klägers zu 4 ist eines von mehreren Handtuchgrundstücken, die sich ausweislich des Maßnahmenplans zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12.4, Bl. 1) rechtwinklig von der Bahntrasse nach Westen erstrecken. Auf allen diesen Grundstücken ist die Maßnahme A6 in einem Gesamtumfang von 16 811 qm als Ausgleich dafür vorgesehen, dass in diesem Trassenabschnitt gut entwickelte Gehölzbestände für den Bahnausbau gerodet werden müssen.
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Mit der Ausgleichsmaßnahme A12 "Entwicklung einer Feucht- bzw. Extensivwiese", die den Kläger zu 11 betrifft, wird laut Beschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (B 4-24) die Schaffung einer Vernetzungsstruktur entlang der Bahntrasse, die Minimierung der physikalischen Belastungen für Boden und Grundwasser, die Herstellung einer naturnahen Gewässerstruktur sowie der Schutz und der Erhalt besonders oder streng geschützter Arten bezweckt. Die Maßnahme soll den Verlust von Feuchtstandorten ausgleichen, im Zusammenwirken mit der Maßnahme A1 die Entstehung von Vernetzungsstrukturen entlang der Bahntrasse ermöglichen und vor Beginn der Streckenbauarbeiten realisiert werden. Sie umfasst den Verzicht auf Düngung, eine (nur) ein- bis zweischürige Mahd mit Abtransport des Schnittguts, Wiesenansaat, die Beseitigung eventuell vorhandener Entwässerungsanlagen im Bereich der geplanten Feuchtwiese, das Abflachen der Grabenböschungen sowie die Anlage eines naturnahen Gewässerrandstreifens als Pufferzone zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die dafür vorgesehene Teilfläche von 3 530 qm des insgesamt 33 600 qm großen Flurstücks Nr. ..., Gemarkung B., des Klägers zu 11 ist ein 20 bis 30 m breiter Streifen, der unmittelbar an die Bahntrasse angrenzt.
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Auch gegen die Festsetzung der streitgegenständlichen Ersatzmaßnahmen E1, E4 und E5 sind naturschutzfachliche Bedenken weder von den Klägern geltend gemacht noch sonst veranlasst.
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Die Ersatzmaßnahme E1 "Renaturierung des ehemaligen Hirschweihers" (vgl. Anlage 12.4 Bl. 7 und Begleitplan B 4-30) betrifft ein Grundstück des Klägers zu 10 (Flurstück Nr. ..., Gemarkung B.). Sie soll vor Beginn der Streckenbaumaßnahmen realisiert werden und den Verlust von Gehölz- und Feuchtbiotopen ersetzen. Nach der Maßnahmenbeschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan (B 4-30) zielt die Maßnahme auf eine Erweiterung des Feuchtbiotopkomplexes Unterweiher/Oberweiher, die Schaffung von Lebensräumen für Arten (z.B. Libellen, Heuschrecken, Vögel), die Erhöhung der Standort-, Struktur- und Artenvielfalt sowie eine Verbesserung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der Landschaft. Zudem soll der Hirschweiher als Biotopverbundelement bzw. Trittsteinbiotop dienen. Sie umfasst das Ausheben des ehemaligen Hirschweihers mit einer Gewässertiefe von maximal 2 m, die Ausbildung einer breiten Flachwasserzone und die Pflanzung von standortgerechten Gehölzen entlang des Ufers. Die Restflächen und Uferzonen sollen der natürlichen Sukzession überlassen werden. Die vorgesehene Fläche befindet sich in einer Entfernung von ca. 550 bis 650 m von der Trasse. Die Maßnahme E1 stellt zudem eine Ergänzung der Ausgleichsmaßnahme A11 (Entwicklung einer Feuchtwiese) dar, die ca. 300 m westlich des Hirschweihers in Trassennähe geplant ist. Nach den nachvollziehbaren und vom Kläger zu 10 nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 (S. 13/14 nebst Anlage 9) ist die Wahl in diesem räumlichen Bereich auf das Grundstück des Klägers zu 10 gefallen, weil in der Biotopkartierung Bayern mit Stand 1986 im Bereich seines Flurstücks ... ein Biotop "Hirschweiher" (Objektnummer 6332-0040-00) aufgeführt ist.
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Die Maßnahmen E4/E5 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Hutgraben), von denen die Kläger zu 1 bis 9 betroffen sind, stellen gemeinsam ein Maßnahmenkonzept dar, mit dem ein Gewässerentwicklungsplan der Stadt Erlangen aufgegriffen und fortentwickelt wurde. Sie dienen als Ersatz für Biotopverluste, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und Bodenversiegelungen (LBP, B 4-33/34). Die Maßnahmen zielen auf eine Umsetzung des Gewässerentwicklungsplanes und Weiterführung der durch die Stadt Erlangen bereits realisierten Maßnahmen, Hochwasserschutz, eine extensive Nutzung im Randbereich des Fließgewässers, eine Verbesserung des Landschaftsbildes sowie die Herstellung eines Biotopverbundes. Die Maßnahme E4 dient zudem dem Schutz und dem Erhalt der Population besonders oder streng geschützter Arten. Sie soll teilweise bereits vor Beginn der Baumaßnahmen realisiert werden, damit schon in der Bauphase geeignete Refugien für Tiere und Pflanzen bereitstehen. Die Maßnahmen E4/E5 umfassen u.a. den Rückbau von Uferbefestigungen, das Abflachen der Gewässerböschungen, die Herstellung von Überflutungsflächen und Retentionsmulden, die Renaturierung des Frauenweihers, das Abrücken landwirtschaftlicher Wege vom Gewässer, die Anpflanzung von Baumgruppen aus Auengehölzen, die Anpflanzung mehrstufiger Gehölze aus einheimischen Baum- und Straucharten sowie die Herstellung extensiv gepflegter Ruderalflächen entlang des Gewässers und extensiv bewirtschafteter Grünlandflächen in Nachbarschaft zu Gehölzen und Ruderalflächen.
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Die Situierung der Ersatzmaßnahmen E4/E5 am Hutgraben beruht nach den durch die vorgelegten Unterlagen bestätigten Ausführungen der Beigeladenen auf der sachlichen und plausiblen Erwägung, dass aufgrund artenschutzfachlicher Erfordernisse auch Ersatzmaßnahmen in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer notwendig sind und der Hutgraben als einziges Gewässer von der Baumaßnahme unmittelbar selbst berührt wird. Er liegt innerhalb des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 17 im Projektgebiet und stellt überdies aufgrund seiner gestreckten Form eine besonders geeignete Struktur zur Aufwertung von Übergangsbereichen zwischen Land- und Wasserlebensräumen dar.
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Wie sich aus alledem ergibt, zielt das im landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzte Kompensationskonzept erkennbar darauf ab, nicht nur die Ausgleichs-, sondern auch die Ersatzmaßnahmen möglichst trassennah anzusiedeln, um so eine optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erreichen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Kläger missverstehen die großzügige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum räumlichen Bezug zwischen Eingriffsort und Ersatzmaßnahmen, wenn sie daraus eine Einschränkung der naturschutzfachlichen Bewertungs- und Planungsspielräume der Planfeststellungsbehörde herleiten wollen. Diese Rechtsprechung erweitert zugunsten der Planfeststellungsbehörde den örtlichen Bereich, in dem Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden können und kommt insoweit gerade Planvorhaben in Ballungsgebieten zugute. Sie stellt aber nicht in Frage, dass Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sich eine möglichst eingriffsnahe Kompensation zum Ziel setzen dürfen.
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Neben der Eingriffsnähe zeichnet sich das Kompensationskonzept durch die Vernetzung sowie Multifunktionalität (S. 150 PFB) verschiedener Maßnahmen aus. Dies gilt namentlich für die Ersatzmaßnahmen E4 und E5, die in unmittelbarer Trassennähe beginnen und sich über eine Länge von ca. 2 600 m rechtwinklig von der Trasse entlang des Eltersdorfer Bachs/Kalkgrabens nach Osten erstrecken. Hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen E1, E4 und E5 tritt als Besonderheit hinzu, dass ihre Situierung und dementsprechend auch die Auswahl der für eine Inanspruchnahme in Frage kommenden Flächen durch die ehemalige Lage des Hirschweihers bzw. den Verlauf des Eltersdorfer Bachs/Kalkgrabens im Bereich Hutgraben vorgegeben und deshalb nicht beliebig variierbar ist. Dabei ist im Hutgraben auch auf Flächen im Eigentum der Stadt Erlangen zugegriffen worden.
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Für die Umsetzung der im landschaftspflegerischen Begleitplan festgeschriebenen Kompensationsziele mussten sich der Beklagten entgegen der Auffassung der Kläger naturschutzfachlich zumindest gleichermaßen geeignete Flächen, die einvernehmlich zur Verfügung gestellt werden oder im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, nicht aufdrängen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass auf anderen Flächen ebenso gut geeignete alternative Kompensationskonzepte hätten verwirklicht werden können oder zumindest einzelne der streitgegenständlichen Maßnahmen auf anderen, naturschutzfachlich gleich gut geeigneten Flächen hätten realisiert werden können. Weder die Kläger noch der Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes konnten auf eine entsprechende Frage im Verhandlungstermin derartige Flächen angeben.
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Die im Planfeststellungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren alternativ benannten Flächen sind auf ihre Eignung geprüft worden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann insoweit auf die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 vorgelegte tabellarische Übersicht sowie die mit Schriftsatz vom 8. März 2011 nachgereichten Prüfvermerke und Luftbilder verwiesen werden. Ergebnis dieser Prüfung war, dass die Flächen zumeist keine oder nur unwesentliche ökologische Aufwertungsmöglichkeiten aufwiesen und deswegen aus naturschutzfachlicher Sicht als nicht bzw. weniger geeignet eingestuft wurden. Im Einzelnen:
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Hinsichtlich der in unmittelbarer Trassennähe vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen A6 und A12 ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche der benannten Alternativflächen aufgrund ihrer Lage und Aufwertungsfähigkeit als für die vorstehend beschriebenen Ausgleichsziele naturschutzfachlich gleichermaßen geeignet in Frage kommen soll.
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Im Hinblick auf die Ersatzmaßnahmen E1, E4 und E5 gilt im Ergebnis nichts anderes. So scheiden etwa die Flächen in K. (Ackerfläche 1,37 ha, Flurstück ...) schon aufgrund ihrer Insellage sowie ihrer Lage im Auswirkungsbereich der angrenzenden autobahnähnlich ausgebauten B4 als gleichermaßen geeignet aus. Zudem beträgt der Abstand zum Vorhabengebiet mindestens 5 km. Die von der Firma G. in das Planfeststellungsverfahren eingebrachten Flurstücke ..., ... und ... (Ackerflächen, ca. 6 516 qm) in E. sind in die Planung einbezogen worden. Sie kompensieren - wie in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Planungsbüros vom 25. August 2009 (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 8. März 2011
) vorgeschlagen - einen Teil der ursprünglich ebenfalls für die Ersatzmaßnahme E4 vorgesehenen, dann aber wieder gestrichenen Spargelanbauflächen des Klägers zu 2 (vgl. Maßnahmenplan, Anlage 12.4 zum PFB, Bl. 11, und Grunderwerbsverzeichnis lfd. Nr. 269, 270 und 271). Ein vollständiger Verzicht auf die noch in die Planung einbezogenen Flächen des Klägers zu 2 scheidet aus, weil sonst Lücken in dem als geschlossenes Band konzipierten Maßnahmenkomplex E4/E5 entlang des Hutgrabens entstehen würden. Die Flurstücke in H. (Acker, ... geteilt) befinden sich ca. 16 km entfernt von Erlangen in einem Naturraum außerhalb des Regnitztales und weisen naturräumlich keinen Bezug zu den Eingriffen auf. Zudem schränken Nachbarschaftswirkungen (intensive Teich- und Landwirtschaft und Siedlungsfläche in direkter Nachbarschaft) das Biotopentwicklungspotential dieser Flächen erheblich ein. Das Flurstück ... in Eg. liegt nördlich von F. verinselt zwischen der Bahntrasse und der Autobahn in Nachbarschaft der Kreisstraße, ca. 12 km vom nördlichen Ende des streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 17 entfernt. Die Entfernung und die Nachbarschaftswirkungen schränken die Kompensationswirkung in erheblichem Maße ein. Das Flurstück ist für die Kompensation im Planfeststellungsabschnitt 17 nicht geeignet. Die vorgeschlagene Ackerfläche in W. befindet sich in einem anderen Landschaftsraum in der Nähe der Aisch in mehr als 10 km Entfernung vom Eingriffsort. Sie ist an drei Seiten von Wald umgeben und eignet sich mangels räumlichen Bezugs zum Eingriffsort nicht als Kompensationsfläche. Flächen für Aufforstungsmaßnahmen ohne räumlichen Bezug werden nicht benötigt. Die von der F. Vermögensverwaltung vorgeschlagenen Flurstücke in der Gemeinde Markt Pyrbaum (Gemarkung Oberhembach, Grünland und Acker) sind schon wegen ihrer erheblichen Entfernung von 35 km zum Eingriffsort nicht geeignet. Der Schwerpunkt der Ersatzmaßnahmen am Hutgraben ist wegen des Artenschutzes erforderlich. Die Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung streng geschützter Arten müssen dort stattfinden, wo diese beeinträchtigt werden. Eine räumliche Verlagerung der Maßnahmen in einen 35 km entfernten Landschaftsraum ist daher aus fachlicher Sicht nicht geeignet. Auch ein Eingriff ins Landschaftsbild kann nicht in einer Entfernung von 35 km kompensiert werden. Die vom Kläger zu 11 benannten Flächen in Kersbach/Poxdorf/Effeltrich liegen nördlich des streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitts 17 im Planfeststellungsabschnitt 18. Bei einem Verzicht auf die Flächen der Kläger würden jeweils Bindeglieder in den als geschlossene Bänder konzipierten Maßnahmenkonzepten (A1, Biotopkomplex Oberweiher/Unterweiher, Hutgraben) fehlen. Die Flächen sind nur ergänzend für Maßnahmen im Planfeststellungsabschnitt 18 geeignet. Die von einem Herrn F. angebotenen Flurstücke in Hüttendorf/Vach/Stadeln/Sack liegen in erheblicher Entfernung vom Eingriffsort im Bereich der Planfeststellungsabschnitte 15 und 16 und können die planfestgestellten Maßnahmen im Planfeststellungsabschnitt 17 schon deshalb nicht ersetzen. Zudem hätte ein Verzicht auf die im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke entlang des Hutgrabens zur Folge, dass in dem als geschlossenes Band konzipierten Maßnahmenkonzept Lücken entstehen würden, die die Funktion des Hutgrabenkonzepts insgesamt beeinträchtigen würden.
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Die Fläche des ehemaligen Kraftwerks Franken II in der Nähe des Autobahnkreuzes ist aufgrund ihrer Lage für Ausgleichsmaßnahmen nicht geeignet. Eine Verlagerung von Teilflächen aus dem Hutgrabenkonzept E4/E5 auf die Fläche des Kraftwerks hätte zur Folge, dass das Konzept an Wirksamkeit verliert, weil das "geschlossene Band" gelöst würde. Zudem könnten die artenschutzrechtlichen Anforderungen dort nicht erfüllt werden, sodass eine komplette Verlagerung der Ersatzmaßnahmen auf das Gebiet des ehemaligen Kraftwerks ebenfalls ausscheidet. Auch die Maßnahme E1 "Renaturierung des Hirschweihers" (vgl. S. 24) entfaltet ihre volle ökologische Wirkung nur im Zusammenhang mit dem Feuchtgebietskomplex Ober/Unterweiher und wertet diesen zusätzlich auf. Eine Verlagerung dieser Maßnahme an den Main-Donau-Kanal würde auf diesen ökologischen Zusatznutzen verzichten und könnte dort auch nicht den erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleich erbringen. Soweit der Kläger zu 10 in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die von der Beigeladenen als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 eingereichte Übersicht über die Eigentumsverhältnisse im Bereich Hirschweiher die Frage aufgeworfen hat, warum ausgerechnet sein Flurstück Nr. ... in Anspruch genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nach den nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Beigeladenen deshalb auf das Flurstück des Klägers zu 10 gefallen ist, weil der zur Renaturierung vorgesehene eigentliche Hirschweiher laut Biotopkartierung Bayern (1986) ursprünglich dort gelegen haben soll. Schon aus diesem Grund mussten sich der Beklagten im Bereich Hirschweiher andere Grundstücke nicht aufdrängen.
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Für die Flächen im Bereich Bimbach/Rittersbach ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese naturschutzfachlich gleichermaßen geeignet wären. Abgesehen davon, dass dieser Bereich aufgrund seiner Lage westlich des Frankenschnellwegs A73 vom Eingriffsort räumlich separiert ist, wird der Bereich Bimbach ausweislich der von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 vorgelegten Beschlussvorlage "Hochwasserschutz und Umsetzung der Gewässerentwicklungspläne für die Gewässer 3. Ordnung im Stadtgebiet" von einer überwiegend intensiven teich- bzw. landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Dass dort ein vergleichbar multifunktionales, vernetztes und den artenschutzrechtlichen Anforderungen genügendes Maßnahmenkonzept verwirklicht werden könnte, das mit geringen Belastungen für die betroffenen Grundstückseigentümer verbunden wäre, ist nicht ersichtlich und haben auch die Kläger nicht vorgetragen.
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Weitere Flächen sind im Nachgang zum Erörterungstermin bis zur Planfeststellung weder vom Bauernverband noch von den angeschriebenen Gemeinden benannt worden. Zwar ist es nicht primär Aufgabe des Bauernverbandes, geeignete Kompensationsflächen zu benennen. Es versteht sich aber von selbst, dass die Ermittlungstiefe der Planfeststellungsbehörde insoweit auch und gerade von der Mitwirkung der Verbände bestimmt wird.
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Auch die im gerichtlichen Verfahren benannten Flächen mussten sich der Beklagten im Planfeststellungsverfahren nicht als gleichermaßen geeignet aufdrängen. Die Flurstücke ..., ..., ... und ... in E. (Acker) liegen südlich des Maßnahmebereichs E4 im Hutgraben. Sie eignen sich zur Anlage von Extensivgrünland und stellen potentielle Kiebitzflächen dar. Ihre Inanspruchnahme wäre aber nur als Ergänzung und nicht als Ersatz für die festgesetzten Maßnahmen sinnvoll, weil anderenfalls Lücken im geschlossenen Band am Hutgraben entstehen würden. Die Flurstücke ..., ... und ... (Ackerflächen) in T. befinden sich ca. 15 km nordwestlich von Fürth in einem Naturraum außerhalb des Regnitztals. Sie haben naturräumlich wenig Bezug zu den Eingriffen, ihr Biotopentwicklungspotential ist wegen ihrer ökologischen Insellage und der Nachbarschaftswirkungen erheblich eingeschränkt. Das Flurstück ... (Acker) in G. liegt südwestlich der Anschlussstelle Eltersdorf westlich des Frankenschnellwegs A73. Es weist nur wenig Bezug zu den Eingriffen auf, die auf der anderen Seite des Schnellweges liegen. Die Flächen sind von der Gründlach zu weit entfernt, als dass eine ökologische Vernetzung möglich wäre. Die Lage der Flächen und ihre Nachbarschaftswirkungen schränken das Biotopwertpotential erheblich ein. Die von der Stadt Erlangen vorgeschlagenen Flächen in Atzelsberg werden sämtlich landwirtschaftlich genutzt. Sie befinden sich 2 km vom Bauvorhaben entfernt. Alle Flächen sind von Wald umgeben. Eine Verlagerung von Teilflächen aus dem Hutgrabenkonzept unterbricht das geplante Vernetzungskonzept entlang des Gewässers, wodurch es an Wirksamkeit verliert. Außerdem können die Ansprüche des Artenschutzes nicht erfüllt werden, weil die Flächen aufgrund der von Wald umgebenen Lage für Offenlandarten nicht erreichbar sind.
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Gegen diese nachvollziehbaren - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - naturschutzfachlichen Bewertungen haben die Kläger substantielle Bedenken nicht geltend gemacht. Soweit sie mit Schriftsatz vom 15. März 2011 geltend gemacht haben, dass die benannten Alternativflächen bei Anwendung des § 15 Abs. 3 BNatSchG n.F. Verwendung finden würden, kann dahinstehen, ob diese Einschätzung zutrifft, weil diese Vorschrift aus den oben unter a) genannten Gründen vorliegend (noch) nicht anzuwenden ist. Mit dem Hinweis darauf, dass die Alternativflächen im selben Naturraum liegen wie das Ausbauvorhaben, verkennen die Kläger, dass Flächen nicht schon aufgrund ihrer Lage im selben Naturraum naturschutzfachlich gleich gut geeignet sind.
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Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der klägerischen Flurstücke begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil in der ersten Planänderung statt dessen eine Ersatzzahlung vorgesehen war. Die Ersatzzahlung ist entgegen der Auffassung der Kläger zu Recht wieder gestrichen worden. Nach Art. 6a Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG a.F. kommt eine Ersatzzahlung erst dann in Betracht, wenn der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar ist. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Insbesondere liegt diese Voraussetzung nicht immer schon dann vor, wenn die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Inanspruchnahme von Flächen im Privateigentum erfordert.
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Die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen für die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen trifft die Kläger auch nicht unzumutbar. Existenzielle Gefährdungen werden - nach den auf die Einwendungen hin vorgenommenen Modifikationen - von keinem der Kläger/der Klägerinnen mehr geltend gemacht. Die Beklagte hat dem Kläger zu 2 die betriebsnotwendigen Spargelanbauflächen belassen und die ursprünglich vorgesehene Flächeninanspruchnahme um 9 063 qm reduziert. Hinsichtlich des Klägers zu 11 hat die Beklagte die Flächeninanspruchnahme von 27 750 qm auf ca. 3 000 qm reduziert, damit der Entwässerungsbrunnen und die Drainage auf dem Flurstück Nr. ... erhalten bleiben und das Grundstück im Wesentlichen wie bisher genutzt werden kann. Überdies stellt die Belastung von Grundstücken mit Grunddienstbarkeiten im Vergleich zu einer Vollenteignung das mildere Mittel dar. Ob und inwieweit die von den Klägern hinzunehmenden Flächenverluste durch Bereitstellung von Ersatzland (z.B. Teilflächen der alternativ vorgeschlagenen Flächen) ausgeglichen werden können, ist im Entschädigungsverfahren zu klären. Das gilt auch, soweit die Klägerin zu 6 in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ihr die Zufahrt zu ihrem Grundstück zur Umsetzung der Ersatzmaßnahme E4 rechtlich entzogen werde. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht weiterhin zugänglich ist. Zudem ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 169) geregelt, dass die Grundstückszufahrten sowohl während der Bauzeit als auch nach Abschluss der Bauarbeiten durch Freihalten oder Ersatz sicherzustellen sind. Alles Weitere bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
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Soweit die Kläger geltend machen, dass sie schon jetzt absehbar durch spätere Planfeststellungsabschnitte oder andere Planvorhaben weitere Nutzflächen verlieren, können sie damit vorliegend nicht gehört werden. In dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses stand eine etwaige künftige Belastung mit weiteren Kompensationsmaßnahmen durch die in der Klagebegründung (S. 9) aufgeführten zukünftigen Vorhaben noch nicht verbindlich fest und brauchte daher weder als allgemeines Zumutbarkeitskriterium noch in Kumulation mit den streitgegenständlichen Maßnahmen berücksichtigt zu werden. Bei zeitlich nachfolgenden Planungen wird dann freilich die bereits erfolgte Belastung durch den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss zu berücksichtigen sein (Urteil vom 17. August 2004 - BVerwG 9 A 1.03 - juris Rn. 29 = NuR 2005, 177).
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Aufgrund der im Nachgang zum Erörterungstermin vorgenommenen Flächenstreichungen verbleibt es im Ergebnis bei einem Kompensationsdefizit von 1,7 ha, das die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG a.F. erforderlichen naturschutzfachlichen Abwägung aufgrund der Bedeutung des Planvorhaben als hinnehmbar erachtet hat (LBP B 4-2/3, B 6-2/3).
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cc) Steht damit aufgrund der im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten und der Beigeladenen nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen fest, dass die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen notwendig ist, weil taugliche Alternativen nicht zur Verfügung standen oder sich hätten ermitteln lassen, erweist sich der Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig.
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Zwar haftet dem Planfeststellungsbeschluss insoweit ein Begründungsmangel an, denn nach § 18b AEG i.V.m. den §§ 74, 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist ein Planfeststellungsbeschluss zu begründen. Dabei müssen aus der Begründung auch die Erwägungen hervorgehen, aus denen die nicht berücksichtigten Einwendungen zurückgewiesen worden sind (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss mit dem lapidaren Hinweis auf Seite 151, "andere Flächen in anderen Landschaftsräumen wurden dementsprechend auf ihre Verwendbarkeit als Kompensationsflächen geprüft, mussten aber als nicht funktionstauglich verworfen werden", nicht gerecht; vielmehr fehlt es insoweit an jeglicher Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen aber nicht jeder Begründungsmangel und jeder Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Ein Begründungsmangel kann zwar von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein. Lücken in der Dokumentation und Begründung rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit. Erst wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen (Beschlüsse vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Rn. 36, Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 12, vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1. bis 11.92 - Leitsatz 5a), Rn. 67, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Rn. 76, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13). Dem entspricht, dass die §§ 45 und 46 VwVfG nach § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG unberührt bleiben.
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Der Senat kann offenlassen, ob der dem Planfeststellungsbeschluss ursprünglich anhaftende Begründungsmangel im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist, oder eine solche Heilung hier deshalb zu verneinen ist, weil die Begründung nicht von der Beklagten, sondern im Wesentlichen von der Beigeladenen nachgeholt worden ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt die Planfeststellungsbehörde den Plan fest. Sie darf die vorgelegten Planunterlagen daher nicht nur einfach "abstempeln", sondern ist an den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG gebunden und muss die Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen. Dabei verlangt die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung u.a. eine eigenständige Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke erforderlich ist. Dies setzt zwingend voraus, dass die Suche nach geeigneten Kompensationsflächen dokumentiert wird und die vollständige Dokumentation der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den Planunterlagen vorgelegt wird, damit diese sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen kann, ob der Vorhabenträger alles Erforderliche getan hat. Es ist zuvörderst Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und nicht des Vorhabenträgers, etwaige Mängel der Planunterlagen bzw. Dokumentationsdefizite hinsichtlich entscheidungs- bzw. abwägungsrelevanter Tatsachen noch vor der Planfeststellung zu beheben bzw. - soweit möglich - im gerichtlichen Verfahren zu heilen.
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Ungeachtet dessen erweist sich der Verstoß gegen das Begründungserfordernis - sofern man ihn nicht als geheilt betrachten wollte - aber nach § 46 VwVfG als unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung des Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie sich aus den von der Beklagten und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen ergibt, kann ausgeschlossen werden, dass ohne den Begründungsmangel eine andere als die getroffene Entscheidung ergangen wäre. Da andere, zur Erreichung der Kompensationsziele gleichermaßen geeignete, Flächen nicht vorhanden waren und sich folglich auch nicht aufdrängen mussten, scheidet die Möglichkeit aus, dass von einer Inanspruchnahme der klägerischen Flächen Abstand genommen worden wäre.
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Aufgrund der fehlenden konkreten Möglichkeit, dass die Planung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Ergebnis anders ausgefallen wäre, könnte der Hilfsantrag auch dann keinen Erfolg haben, wenn man aus dem den Planfeststellungsbeschluss anhaftenden Dokumentations- und Begründungsdefizit auf einen Mangel bei der fachplanerischen Abwägung der privaten Belange der Kläger schließen wollte. Abgesehen davon, dass die erforderliche Abwägung der Belange der Kläger - wenn auch nicht mit der wünschenswerten Klarheit für jeden einzelnen Kläger - jedenfalls dem Grunde nach stattgefunden hat (vgl. PFB S. 147 f., Ziff. 2.3.4.1; S. 149, 158, 161 und 164), wäre ein solcher Abwägungsmangel nicht erheblich im Sinne von § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen kann bei realistischer Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses kein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fernstraßenrechtliche Planfeststellung der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des einen Wesertunnel umfassenden 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281.
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I.
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1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei südlich der Weser gelegenen, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2010 über den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281. Dieser soll eine Verbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahnen A 27 und A 1 herstellen; er beginnt mit der Anbindung des bereits in Verkehr stehenden 1. Bauabschnitts an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet auf der südlichen Weserseite mit der Anbindung an den Bauabschnitt an der Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weserquerung soll im Wege eines Tunnels erfolgen, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll. Infolge der Entscheidung für dieses Verfahren müssen auf der südlichen Weserseite sechs Wohnhäuser, darunter die der Beschwerdeführer, abgerissen werden.
- 3
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2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit den angegriffenen Urteilen die im Wesentlichen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen der Beschwerdeführer ab.
- 4
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Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Abwägungsmangel. Die Planfeststellungsbehörde habe das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, deren Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig sei, verkannt beziehungsweise fehlgewichtet.
- 5
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Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führe gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei (Hinweis auf § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007
). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liege vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Ausgehend davon liege hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde sei auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Planfeststellungsbehörde messe dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung bei. Im Hinblick auf die Mehrkosten eines Bohrtunnels werde die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge habe und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstelle, als solcher nicht übersehen worden sei.
- 6
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 GG.
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Ihr Eigentumsgrundrecht sei im Planfeststellungsbeschluss nicht in die planerische Abwägung einbezogen worden. Dieser Abwägungsausfall führe zu einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG und könne nicht mangels Ergebnisrelevanz als unerheblich im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. ausgelegt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. erfordere, die Vorschrift im Falle einer Eigentumsverletzung nicht anzuwenden. Dies gelte in besonderem Maße für Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG. Ansonsten würde die besondere Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in der planerischen Abwägung seiner wesentlichen Geltung beraubt und faktisch leerlaufen.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG.
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1. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>; 134, 242 <289 Rn. 161>).
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Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zwar nicht schon selbst eine konkrete Rechtsposition, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist. Gleiches gilt für das den Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sind jedoch beide an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; 134, 242 <332 Rn. 272>; BVerfGK 10, 288 <290 f.>). Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss sollen unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführer.
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2. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Planfeststellungsbeschluss verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 14 GG, auch nicht in der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes, soweit sie auf einer fachplanungsrechtlichen Fehlerunbeachtlichkeitsregel beruhen.
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a) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Enteignung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum. Nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung muss der Eigentümer zum gemeinen Wohl hinnehmen (vgl. BVerfGE 134, 242 <290 Rn. 166>).
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Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>). Von einer Enteignung Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass letztlich durch ein Gericht geprüft und entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Enteignung in ihrem Fall vorliegen. Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 <322>; 74, 264 <282 f.>). Erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Enteignung gegenüber den einzelnen Betroffenen dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist. Die Überprüfung muss den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle genügen, wie sie auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert wird (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20> m. w. N.). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (vgl. BVerfGE 134, 242 <299 Rn. 190 f.>).
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b) Gemessen an diesem Maßstab sind weder § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG in der mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206) noch dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich zu beanstanden.
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aa) Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
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Die Bestimmung geht auf die ab dem 24. Dezember 1993 geltende gleichlautende Vorgängerregelung in § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG zurück. Dieser nachgebildet wurde die allgemein für das Planfeststellungsverfahren in Kraft gesetzte wortgleiche Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, in die § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388) zwischenzeitlich überführt worden ist. Vorläufer dieser Vorschriften war der ab dem 1. August 1979 im Bauplanungsrecht geltende § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG, der wiederum heute seine Entsprechung in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB findet.
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bb) Alle diese Bestimmungen zur teilweisen Unbeachtlichkeit von Abwägungsfehlern dienen dem Grundsatz der Planerhaltung (Hoppe, in: Abwägung im Recht, S. 133 ff.; BVerwGE 112, 140 <165>; 120, 276 <283>; 121, 72 <80>). Es liegt zunächst im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die gerade bei Infrastrukturvorhaben häufig in Konflikt geratenden Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen und ressourcenschonenden Umsetzung dieser Vorhaben auf der einen und jene an einem effektiven Rechtsschutz des dadurch in seinen Rechten betroffenen Einzelnen auf der anderen Seite zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber es in den genannten Bestimmungen verhindert, dass jeglicher Fehler zur Aufhebung einer Planungsentscheidung führt und dies, wie im Falle des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., vielmehr auf Abwägungsmängel beschränkt wird, die offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Gerade bei Planungsverfahren besteht ein erhebliches und berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass diese regelmäßig zeit- und ressourcenaufwendigen Verfahren nicht wegen Mängeln aufgehoben und neu durchgeführt werden müssen, die auf das Ergebnis erkennbar keinen Einfluss gehabt haben. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber dem Anspruch der Betroffenen auf Wahrung ihrer Rechte und insbesondere auf einen effektiven Rechtsschutz im Falle der Beeinträchtigung dieser Rechte Rechnung zu tragen. Der Bürger muss auch bei dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben Einschränkungen oder gar, wie im Fall der Enteignung, den Entzug seiner Rechte nur hinnehmen, wenn die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und er dies vor Gericht in einem Verfahren nachprüfen lassen kann, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 129, 1 <20 ff.>) genügt.
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Für die im Ausgangsverfahren in Streit stehende Fallgruppe der Abwägungsmängel hat der Gesetzgeber mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. eine Regelung geschaffen, die dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung in begrenztem Umfang Vorrang einräumt, weil danach nur offensichtliche Mängel erheblich sind und zudem nur solche, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die berechtigten Rechtsschutzbelange der Planbetroffenen, an einem effektiven Schutz etwa ihres Eigentums, werden dadurch nicht unangemessen zurückgesetzt. Denn nur die letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebenen Abwägungsfehler werden für unbeachtlich erklärt. Die Hinnahme einer im Ergebnis erkennbar die Rechte der Planbetroffenen verletzenden Abwägungsentscheidung wird ihnen nicht zugemutet. Zwar sind planerische Entscheidungen ähnlich wie Ermessensakte notwendig und insoweit verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 129, 1 <21 f.>) nur einer begrenzten gerichtlichen Ergebniskontrolle zugänglich, weshalb die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze einer fehlerfreien Planungsentscheidung (jeweils grundlegend BVerwGE 34, 301 <308 ff.>; 48, 56 <59>) wie die Richtigkeitsgewähr von Verfahren im Allgemeinen (vgl. Schneider, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. II, § 28 Rn. 1) für eine rechtsstaatlich nicht zu beanstandende und auch in der Sache vertretbare Planung bürgt. Soweit das Gesetz auf die Sanktionierung von Abwägungsfehlern verzichtet, schränkt es diese Richtigkeitsgewähr ein. Der Gesetzgeber hält sich mit § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. gleichwohl im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, weil er das Ziel der Planerhaltung als gewichtig einschätzen durfte und weil er die Fehlertoleranz auf für das Ergebnis letztlich nicht kausale Abwägungsmängel beschränkt hat. Die mit der Zurücknahme der gerichtlichen Prüfungsdichte gegenüber planerischen Abwägungsentscheidungen verbundene teilweise Einschränkung der Effektivität des Rechtsschutzes verlangt allerdings eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F., die der Rechtsschutzgarantie angemessen Rechnung trägt. Ausgehend hiervon besteht kein Grund, die Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. nicht auch auf Abwägungsmängel anzuwenden, bei denen es um die Berücksichtigung von Grundrechtsbelangen der Planbetroffenen geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, NJW 1982, S. 591; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 -, juris
; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 16.03 -, juris ; Beschluss vom 3. März 2005 - BVerwG 7 B 151.04 -, juris ).
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cc) Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Kausalitätsklausel in der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. und in seinen Vorgängerbestimmungen ebenso wie in vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze sowie in der Generalnorm des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG seit langem in einer die Planerhaltung fördernder Weise. Ergebnisrelevanz liegt danach erst dann vor, "wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht" (so die hier angegriffenen Entscheidungen Rn. 68 sowie BVerwGE 100, 370 <379>; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 9 B 29/14 -, juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - BVerwG 7 C 10/12 -, juris Rn. 44).
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Dem liegt eine vom Bundesverfassungsgericht zunächst grundsätzlich hinzunehmende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte zugrunde (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Sie ist allerdings darauf zu prüfen, ob bei der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie grundsätzlich verkannt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Formel von der "konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung" der Fehlerunbeachtlichkeitsregel des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. einen weiteren Anwendungsbereich verschafft, als wenn die Erheblichkeit des Abwägungsfehlers bereits angenommen würde, wenn bei dessen Vermeidung ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Eine schlechthin unvertretbare Auslegung des Gesetzes kommt in dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zum Ausdruck, wenn man den Wortlaut der Vorschrift und deren Zielsetzung des Grundsatzes der Planerhaltung berücksichtigt.
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Das planerhaltungsfreundliche Verständnis der Unbeachtlichkeitsklausel für Abwägungsfehler in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz der durch die Planung in ihrem Eigentum Betroffenen, solange die zentrale Aussage dieser Fehlerunbeachtlichkeitsklausel gewahrt bleibt, wonach erkennbar sein muss, dass ein offensichtlicher Abwägungsfehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre.
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dd) Gemessen hieran erweisen sich die angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als noch verfassungsgemäß.
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Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur die Frage aufgeworfen, ob sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. In der Sache hat es seine Annahme von der Fehlerunerheblichkeit jedoch auf dafür sprechende konkrete Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss gestützt.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Urteilen festgestellt, dass bei der konkreten fachplanerischen Abwägung im Planfeststellungsbeschluss "eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für den Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude… nicht erfolgt" sei. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der hier betroffenen Eigentumsrechte einen offensichtlichen Abwägungsmangel gesehen. Die Anhaltspunkte, derentwegen das Gericht dann jedoch die Erheblichkeit dieses Mangels für das Abwägungsergebnis verneint hat, haben hinreichenden Niederschlag im Planfeststellungsbeschluss gefunden und tragen die Fehlerkausalitätserwägungen des Gerichts in noch ausreichendem Maße. Die Bedeutung des für die Wahl der Absenktunnelvariante maßgeblichen Kostenaspekts dominiert nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde eindeutig. Dass eine Planfeststellungsbehörde den unterschiedlichen Kosten bei der Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens je nach Größenordnung der Differenz ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung zukommen lassen kann, entspricht - worauf in den angegriffenen Entscheidungen verwiesen wird - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist für sich genommen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch im Einzelnen auf, dass sich die Planfeststellungsbehörde in dem ebenfalls angegriffenen Planfeststellungsbeschluss an verschiedenen Stellen dezidiert damit befasst hat, dass bei der Wahl der Absenktunnelvariante "sechs Wohnhäuser abgerissen werden" müssten und dass dies einen "sehr großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen" bedeute. Die Belastung der Grundstückseigentümer war der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planfeststellungsentscheidung damit ohne Zweifel bekannt und bewusst. Bei dieser Sachlage bewegt sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Annahme, die genannten Fundstellen im Planfeststellungsbeschluss belegten hinreichend deutlich, dass die Planfeststellungbehörde auch bei zutreffender und an richtiger Stelle explizit dargelegter Abwägung mit den Interessen der Hauseigentümer der Absenktunnelvariante den Vorzug gegeben hätte, im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Damit setzt es nicht seine Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde.
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c) Da die Einschränkung der fachgerichtlichen Kontrolle von Abwägungsmängeln in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, ist im Ergebnis auch der Kontrollumfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend begrenzt. Mit der Bestätigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als verfassungsgemäß bedarf daher der Planfeststellungsbeschluss hier keiner eigenen verfassungsgerichtlichen Überprüfung mehr.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.600 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.