Der Kläger beantragt die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.
Der am …1956 geborene Beklagte trat am 2. September 1975 als Polizeiwachtmeister in den Dienst des Klägers ein. Er wurde am 1. September 1976 zum Polizeioberwachtmeister, am 1. Februar 1979 zum Polizeihauptwachtmeister, am 1. August 1981 zum Polizeimeister, am 18. August 1987 zum Polizeiobermeister und am 29. März 1995 zum Polizeihauptmeister ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst wurde er am 1. Dezember 1998 zum Polizeikommissar, am 1. Dezember 2001 zum Polizeioberkommissar und am 1. November 2005 zum Polizeihauptkommissar ernannt. Der Beklagte war seit dem 1. Oktober 1999 als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiinspektion 1… tätig.
Der Beklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er ist mit Ausnahme des gegenständlichen Verfahrens disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. In den letzten periodischen Beurteilungen erzielte er folgende Ergebnisse: 1999: sieben Punkte, 2000: acht Punkte, 2003: sechs Punkte, 2006: sechs Punkte, 2009: acht Punkte und 2012: elf Punkte.
Das Polizeipräsidium O. leitete mit Vermerk vom 7. Mai 2013 disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Benutzung einer Tankkarte der PI 1… ein und verbot ihm am 18. Mai 2013 mündlich die Führung der Dienstgeschäfte. Dieses Verbot bestätigte es mit Bescheid vom 21. Mai 2013 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 21. Mai 2013 wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt, gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt und im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser ausgesetzt. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 15. Juli 2013 wurde das Disziplinarverfahren nochmals ausgedehnt und weiterhin ausgesetzt. Das Polizeipräsidium M. übernahm das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 21. Oktober 2013.
Das Amtsgericht …, Zweigstelle …, verurteilte den Beklagten mit seit 29. November 2013 rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. November 2013 (Az. 21 Cs 12 Js 7749/13) wegen Computerbetrugs in 31 Fällen und vorsätzlichem Besitz erlaubnispflichtiger Munition ohne Erlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 80 € (7.200 €). Das Polizeipräsidium M. setzte das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 21 Februar 2014 fort. Mit Verfügung vom 12. März 2014 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 40 v.H. seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung wurden einbehalten. Das Polizeipräsidium erhob am 4. November 2015 Disziplinarklage.
Der Kläger wirft dem Beklagten folgende Sachverhalte vor:
„1.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts …, Zweigstelle …, vom 11.11.2013 (Az.: 21 Cs 12 Js 7749/13), rechtskräftig seit 29.11.2013 (s. Blatt 55 ff d.A. PP M), wurde gegen den Beklagten wegen Computerbetrugs in 31 Fällen und vorsätzlichem Besitz erlaubnispflichtiger Munition ohne Erlaubnis eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 80,00 € (7.200,00 €) verhängt.
Dem Strafbefehl ist Folgendes zu entnehmen:
„1. Aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses tankten Sie zwischen dem 23.4.2011 und dem 18.05.2013 insgesamt 31 mal an der Tankstelle,, …" in der …str. …, …, mittels Tankkarten, die Ihr Dienstherr, der Freistaat Bayern, zum Betanken dienstlicher Fahrzeuge überlassen hat, Ihren Privat-PKW mit Diesel, wobei Sie wussten, dass Sie zur Verwendung der Codekarte nicht berechtigt waren und keinen Anspruch auf Bezahlung des Diesels durch den Freistaat Bayern hatten. Die Tankvorgänge lösten Sie jeweils durch Benutzung eines Tankautomaten unter Verwendung der auf der Karte notierten PIN aus.
Durch die Betankung entstand dem Freistaat Bayern jeweils ein Schaden in Höhe des Tankbetrags. Im Einzelnen haben Sie folgende Tankvorgänge unberechtigt vorgenommen:
Nr.
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Datum
|
Uhrzeit
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Kraftstoff
|
Liter
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Betrag
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1 “
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23.04.2011
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06:26
|
Diesel
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49,33
|
72,47 €
|
[2] “
|
18.06. 2011
|
06:22
|
Diesel
|
42,31
|
62,15 €
|
[3] “
|
16.07. 2011
|
06:23
|
Diesel
|
47,02
|
69,07 €
|
[4] “
|
01.08. 2011
|
06:24
|
Diesel
|
42,99
|
63,58 €
|
[5] “
|
13.08. 2011
|
06:19
|
Diesel
|
40,47
|
56,62 €
|
[6] “
|
25.08. 2011
|
06:20
|
Diesel
|
33,90
|
47,43 €
|
[7] “
|
01.11. 2011
|
06:22
|
Diesel
|
42,99
|
62,72 €
|
[8] “
|
13.11. 2011
|
06:18
|
Diesel
|
44,16
|
65,75 €
|
[9] “
|
24.01. 2012
|
06:20
|
Diesel
|
37,56
|
54,80 €
|
[10] “
|
21.02. 2012
|
06:15
|
Diesel
|
40,06
|
61,65 €
|
[11] “
|
04.03. 2012
|
06:19
|
Diesel
|
41,16
|
63,35 €
|
[12] “
|
24.03. 2012
|
06:22
|
Diesel
|
39,00
|
59,63 €
|
[13] “
|
09.04. 2012
|
06:17
|
Diesel
|
32,69
|
50,31 €
|
[14] “
|
11.05. 2012
|
06:20
|
Diesel
|
30,54
|
45,17 €
|
[15] “
|
27.05. 2012
|
06:18
|
Diesel
|
49,70
|
71,02 €
|
[16] “
|
28.06. 2012
|
06:23
|
Diesel
|
31,63
|
43,93 €
|
[17] “
|
22.07. 2012
|
06:20
|
Diesel
|
40,22
|
59,49 €
|
[18] “
|
03.08. 2012
|
06:23
|
Diesel
|
32,90
|
48,00 €
|
[19] “
|
31.08. 2012
|
06:27
|
Diesel
|
36,10
|
55,56 €
|
[20] “
|
08.09. 2012
|
06:23
|
Diesel
|
44,98
|
68,77 €
|
[21] “
|
14.10. 2012
|
06:21
|
Diesel
|
47,86
|
70,78 €
|
[22] “
|
11.11. 2012
|
06:23
|
Diesel
|
45,05
|
68,43 €
|
[23] “
|
01.12. 2012
|
06:16
|
Diesel
|
44,29
|
65,95 €
|
[24] “
|
29.12. 2012
|
06:22
|
Diesel
|
43,53
|
64,82 €
|
[25] “
|
06.01. 2013
|
06:19
|
Diesel
|
39,73
|
57,17 €
|
[26] “
|
03.02. 2013
|
06:24
|
Diesel
|
37,39
|
54,93 €
|
[27] “
|
03.03. 2013
|
06:26
|
Diesel
|
47,05
|
67,70 €
|
[28] “
|
23.03. 2013
|
06:18
|
Diesel
|
49,31
|
69,97 €
|
[29] “
|
31.03. 2013
|
06:19
|
Diesel
|
44,50
|
62,70 €
|
[30] “
|
28.04. 2013
|
06:16
|
Diesel
|
37,08
|
51,87 €
|
[31] “
|
18.05. 2013
|
06:20
|
Diesel
|
34,03
|
48,63 €
|
Hierdurch entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 1.864,42 EUR.
2. Am 23.03.2013 hatten Sie im Dienstgebäude der PI 1…, …, …, in Ihrem Spind, wie Sie wussten, 24 (korrekt: 26) Patronen 9 mm Vollmantelgeschoss in Besitz.
Hierbei handelte es sich um erlaubnispflichtige Munition. Eine Erlaubnis hatten Sie, wie Sie wussten, nicht.“
2. Bei einer Öffnung des Spindes des Beklagten auf der PI 1… am 22.05.2013 wurden von dem Leiter der PI 1…, PHK …, neben der Schichtkasse mit 100,00 € Bargeld weiterhin
- eine Flasche Wein,
- 4 Glasflaschen Bier (Warsteiner),
- 14 Plastikflaschen Bier (Karlskrone) und
- 1 leere Plastikflasche Bier (Kaiserkrone) aufgefunden.
3. Der Beklagte nutzte während seines Dienstes auf der PI 1… ab ca. 2005 regelmäßig ein dienstliches Fahrzeug zu privaten Zwecken, wobei er jeweils die vorgeschriebene Arbeitszeit nicht einhielt.
Hierbei missbrauchte er seine Funktion als Dienstgruppenleiter und fuhr auf seine Veranlassung hin in Begleitung eines weiteren Beamten regelmäßig zum Ende der Nachtschicht (außer, wenn die Nachtschicht an einem Samstag oder Sonntag endete) mit einem Dienstfahrzeug VW T4 (uniformierter Unfallkombi) ca. 10 km in Richtung seines Wohnsitzes, wobei er sein Fahrrad in dem Dienstwagen mitführte.
Daraufhin setzte der Beklagte den restlichen Weg zu seinem ca. 23 km von der PI 1… entfernten Wohnsitz auf seinem Fahrrad fort.
Der ihn begleitende Beamte fuhr mit dem Dienstfahrzeug wieder zurück zur PI 1… Der Beklagte beendete vor diesen Fahrten seinen Dienst bereits zwischen 06:05 Uhr und 06:15 Uhr, obwohl der offizielle Schichtwechsel erst um 06:45 Uhr stattfindet. Während der Fahrt trug der Beklagte Zivilkleidung und trug seine Dienstwaffe nicht am Körper.“
Zur Begründung der Disziplinarklage wird ausgeführt, dass die im Strafbefehl festgestellten Tatsachen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden könnten. Die tatsächlichen Feststellungen seien zwar nicht bindend, ihnen komme jedoch eine erhebliche Indizwirkung zu. Die Aufbewahrung der alkoholischen Getränke inkl. einer leeren Flasche Bier im Spind und der damit verbundene Verstoß gegen das Alkoholverbot im Bereich der Bayerischen Polizei sei durch die Spindöffnung am 22. Mai 2013 erwiesen. Der Sachverhalt unter 1.3. werde durch Aussagen mehrerer Beamter der PI 1… bestätigt. Gründe, die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit der Aussagen anzuzweifeln, seien nicht ersichtlich. Auch räume der Beklagte die Fahrten in seiner abschließenden Äußerung vom 8. August 2014 in objektiver Hinsicht ein. Er habe erklärt, dass die Fahrten auf der Dienststelle allgemein bekannt gewesen seien. Dennoch seien sie nicht unterbunden worden. Er sei nicht einmal auf das nunmehr kritisierte Verhalten angesprochen worden. Er sei deshalb der Auffassung gewesen, dass dieses Verhalten zumindest geduldet werde und nicht als dienstrechtlicher Verstoß zu bewerten sei. Aus den vom Polizeipräsidium O. eingeholten Stellungnahmen gehe hervor, dass die Fahrten wohl tatsächlich bereits seit mehreren Jahren einem größeren Teil der Kollegen bekannt gewesen seien. Diese hätten überwiegend angenommen, dass auch die Dienststellenleitung darüber Bescheid wusste und die Fahrten so zumindest billige.
Der Beklagte habe ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Durch sein Verhalten habe er gegen seine Pflichten zur Beachtung der Gesetze, zur uneigennützigen Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen, gegen seine Dienstleistungspflicht, und gegen seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen. Von einem Beamten werde nicht erwartet, dass er sich als Mustermensch geriere, wohl aber, dass er nach seinem Verhalten so integer erscheine, dass von ihm eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erwartet werden könne. Bei einem Polizeibeamten, dem der Schutz der Rechtsordnung obliege und der in dieser Funktion auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, leide die Wertschätzung und das Ansehen, die er als Amtsträger nach außen wie auch gegenüber seinem Dienstherrn genieße, beträchtlich, wenn er Straftaten begeht.
Bei den unter Ziffer 1. dargestellten Sachverhalten handele es sich um äußerst schwerwiegende, auf den Kernbereich der Dienstpflichten zielende Verstöße, die tiefgreifende Persönlichkeitsmängel offenbaren und das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit aber auch der Kollegen in eine pflichtgemäße Amtsführung restlos zerstört hätten. Das hierdurch verwirklichte Dienstvergehen wiege so schwer, dass die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen sei. Bei mehreren Dienstpflichtverletzungen bestimme sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das sei vorliegend der mehrfache und über einen längeren Zeitraum andauernde Computerbetrug zu Lasten des Klägers. Ein Beamter, der seine Verwaltung betrügerisch schädige, zerstöre im Regelfall das in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und damit die Grundlagen der beiderseitigen beamtenrechtlichen Beziehungen.
Der Beklagte habe in einem Zeitraum von gut zwei Jahren insgesamt 31-mal dienstliche Tankkarten vorübergehend entwendet und seinen Privat-PKW unter Verwendung der auf der Karte notierten PIN betankt. Dem Freistaat Bayern sei durch dieses Verhalten ein Gesamtschaden in Höhe von 1.864,42 € entstanden. Durch den planmäßigen, zielgerichteten und über einen längeren Zeitraum währenden Zugriff auf dienstlich überlassene Tankkarten habe der Beklagte massiv gegen seine Dienstpflicht zur Uneigennützigkeit und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen und damit nicht nur ein schweres Dienstvergehen begangen, sondern sich zudem in ganz erheblichem Maße wegen Vermögensdelikten strafbar gemacht. Es sei weder der Öffentlichkeit noch dem Dienstherrn sowie den Bediensteten des Polizeidienstes zu vermitteln, dass ein Polizeibeamter, der sich gerade im Kernbereich seiner dienstlichen Verwendung nicht nur massiv dienstpflichtwidrig verhalten, sondern auch erheblich strafbar gemacht hat, im Beamtenverhältnis bleiben könne. Von der Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Rechtsmittel einzulegen und dadurch den Vorwurf des strafbaren Verhaltens abzuwenden, habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Dieser Umstand spreche dafür, dass er wegen der vorliegenden Beweise ein Rechtsmittel nicht für erfolgversprechend erachtete. Insbesondere durch die Intensität des Vertrauensbruchs sei die Tatsache, dass der finanzielle Schaden im Nachhinein beglichen wurde nicht geeignet, das Vertrauen in ihn wiederherzustellen.
Durch den unerlaubten Besitz von Munition sei die Dienstpflicht, rechtmäßig zu handeln und die Gesetze zu beachten, verletzt worden. Einem Polizeibeamten oblägen als Berufswaffenträger besondere Sorgfaltspflichten. Er habe die ihm anvertraute Schusswaffe vorschriftsgemäß aufzubewahren und sich an die geltenden Gesetze bezüglich des Umgangs mit Schusswaffen und Munition zu halten. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, der Beklagte habe die Munition vor längerer Zeit von einem pensionierten Kollegen erhalten und diese mangels einer konkreten Verwendungsmöglichkeit aus den Augen verloren. Der Umgang mit Waffen und Munition durch einen Berufswaffenträger setze ein erhebliches Verantwortungsbewusstsein und äußerste Zuverlässigkeit voraus. Ein Polizeibeamter habe daher derartige erlaubnispflichtige Munition nicht einmal anzunehmen.
Durch die unzulässige Nutzung des Dienst-Kfz habe der Beklagte im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs unter Verletzung der Interessen des Dienstherrn über dessen Vermögen verfügt, um sich unmittelbar für sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Schwarzfahrt eines Beamten mit dem ihm anvertrauten Dienstwagen sei eine schwere Verletzung einer Dienstpflicht und rechtfertige grundsätzlich eine erhebliche Disziplinarstrafe. Selbst wenn die Fahrten im Kollegenkreis teilweise bekannt waren, stelle dies keine Rechtfertigung dar. Durch die Aussage des ehemaligen Dienststellenleiters werde bestätigt, dass zumindest bei ihm keine positive Kenntnis von den Fahrten vorlag. Diese seien ihm nur als Begebenheit vom Hörensagen mitgeteilt worden. Für die disziplinarrechtliche Wertung komme sowohl dem Grund als auch der Häufigkeit und Dauer des Fernbleibens Bedeutung zu. Ein häufiges oder längere Zeit dauerndes schuldhaftes Fernbleiben ohne triftigen Grund mache den Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar. Der Beklagte habe über Jahre hinweg regelmäßig zum Ende der Nachtschicht (außer, wenn die Nachtschicht an einem Samstag oder Sonntag endete) seinen Dienst mindestens 30 Minuten früher beendet. Bereits vor Verlassen der Dienststelle sei er in Zivil gekleidet und nicht mehr bewaffnet gewesen. Der Dienstherr sei auf eine pflichtgemäße Dienstverrichtung eines jeden Beamten angewiesen. Der Behauptung des Beklagten, er sei während dieser Fahrten jederzeit einsatzbereit gewesen, könne nicht gefolgt werden. Den Aussagen der Kollegen der PI 1… nach sei der Beklagte bereits in Zivil gekleidet gewesen, als er die Fahrten durchführte. Selbst wenn man unterstellen würde, er habe in seiner Satteltasche Uniform und Dienstwaffe mitgeführt, habe keine Einsatzbereitschaft vorgelegen. Es sei auch unerheblich, dass der Beklagte wohl bereits deutlich vor Schichtbeginn auf der Dienststelle anwesend war und dort ggf. auch dienstliche Arbeiten verrichtete. Ein Polizeibeamter habe sich grundsätzlich während der gesamten Schicht einsatzbereit zu halten, um einen reibungslosen Ablauf des Schichtbetriebes zu gewährleisten.
Abgerundet werde das pflichtwidrige Verhalten durch den Verstoß gegen das Alkoholverbot. Den Vorgaben zufolge sei es u.a. auch untersagt, in Diensträumen und den dazugehörigen Bereichen alkoholische Getränke und alkoholfreies Bier vorrätig zu halten. Zudem deute die aufgefundene leere Flasche Bier auf einen unzulässigen Alkoholkonsum während der Dienstzeit hin. Das Alkoholverbot umfasse bereits die Lagerung von alkoholischen Getränken und alkoholfreiem Bier. Die Behauptung, die Weinflasche und vier Glasflaschen Bier seien für einen dienstlichen Präsentkorb bestimmt gewesen, könne nicht nachvollzogen werden. Es handele sich um eine reine Schutzbehauptung.
Zu Lasten des Beklagten sei anzuführen, dass er über einen langjährigen Zeitraum insbesondere durch den mehrfachen Computerbetrug, die regelmäßigen Schwarzfahrten und die Dienstleistungspflichtverstöße massivste Kernpflichtverletzungen begangen habe. Weiterhin wirke sich dessen dienstliche Stellung zu seinen Lasten aus. Auch das von der PI 1… erstellte Persönlichkeitsbild vom 8. August 2013 trage wenig zu seinen Gunsten bei. Zu seinen Gunsten spreche, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei. Er habe in der letzten periodischen Beurteilung ein Prädikat von 11 Punkten erhalten. Die Schadenssumme habe er ausgeglichen. Dies sei jedoch erst nach Entdeckung der Taten erfolgt. Die Schadenswiedergutmachung nach der Entdeckung stelle keinen beachtlichen Milderungsgrund dar. Die von dem Beklagten angeführte krankhafte Störung könne ebenfalls nicht zu einer Milderung führen. Der Beklagte mache geltend, dass er unter einer schweren Depression mit Zukunftsängsten und zeitweisen Suizidphantasien leide. Der Beklagte habe sich ausweislich des Berichts der … Klinik vom 5. März 2014 glaubhaft von seiner Suizidalität distanziert. Die aktuelle psychische Verfassung mit aufgetretenen Depressionen und den beschriebenen (psychischen) Beeinträchtigungen stelle keinen Milderungsgrund dar. Dies sei im Wesentlichen durch die zu erwartenden Konsequenzen des delinquenten Verhaltens verursacht.
Auch der Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund einer schleichenden Depression könne nicht gefolgt werden. Die Behauptung, die vier Beurteilungen mit jeweils sechs Punkten hätten den Ursprung für eine spätestens ab 2011 eintretende schleichende Depression gebildet, entbehre einer Tatsachengrundlage. Selbst nach dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst habe der Beklagte zunächst sieben und dann acht Punkte erhalten. Der Einbruch sei auf eigene abfallende Leistungen zurückzuführen. Obwohl die Beurteilungen 2009 mit acht Punkten und die von 2012 mit elf Punkten einen deutlichen Punkteanstieg zeigen, habe der Beklagte seine Unterschrift verweigert. Unterstellt, diese Beurteilungen hätten zu schlechteren Beförderungschancen und dem beschriebenen Krankheitsbild geführt, so wäre dies nicht dem Verschulden des Dienstherren oder der außergewöhnlichen Belastung durch die Situation zuzuschreiben, sondern dem Beklagten selbst. Die Entwicklung der Beurteilungen lege dar, dass er durchaus imstande war, aus eigener Kraft deutlich bessere Punktezahlen zu erreichen. Selbst die Annahme, er sei aufgrund der beschriebenen Verfassung vermindert schuldfähig gewesen, führe nicht zu einem Absehen von der Entfernung. Ebenso falle auf, dass die behauptete eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht im Strafbefehlsverfahren geltend gemacht wurde, wo sie zumindest zu einer Strafmilderung hätte führen können. Ein Beleg für eine krankhafte seelische Störung sei nicht einmal ansatzweise vorhanden. Ausweislich der Personalakte seien beim Beklagten nahezu keine Krankheitszeiten zu verzeichnen. Auch eine entsprechende fachärztliche Betreuung sei offensichtlich nicht vorgelegen. Sich Jahre später auf eine derartige Minderung der Steuerungsfähigkeit zu berufen, habe keine Aussicht auf Erfolg, zumal die Darlegung der angeblichen Ursachen der angeführten seelischen Störung völlig haltlos sei.
Eine Milderung der Maßnahme könne auch nicht mit einem möglichen Mitverschulden des Dienstherrn begründet werden. Es sei für den Beklagten jederzeit erkennbar gewesen, dass die private Nutzung von Dienstfahrzeugen gegen seine Dienstpflichten verstoße. Anhand der ihm eröffneten Beurteilungen habe er erkennen können, an welchen Stellen seine Arbeitsweise Defizite aufweise und wo er sich verbessern müsse.
Auf die Klageerwiderungen des Beklagten nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden sei und mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 der beabsichtigten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugestimmt habe.
Das Persönlichkeitsbild vom 7. August 2013 lasse keinen Schluss darauf zu, dass die Verhaltensweisen vor dem Aufdecken der Verfehlungen ein Wesen widergespiegelt hätten, wonach der Beklagte „überdeutlich krankhafte Züge“ zeige. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass er an einer „Erkrankung“ gelitten habe, aufgrund derer er nicht oder nur zum Teil in der Lage war, sein Fehlverhalten zu steuern. Der Gesundheitszustand vor dem 18. Mai 2013 könne rückwirkend weder festgestellt noch bewertet werden. Von weit mehr als 10 Jahre zurückliegenden Feststellungen abgesehen sei der Beklagte weder durch häufige Erkrankungen aufgefallen, noch habe er sich an Vorgesetzte oder Kollegen gewandt, um auf eine physische oder psychische Sondersituation hinzuweisen. Somit habe keine Veranlassung bestanden, ihm diesbezüglich erhöhte Fürsorge zu gewähren. Die offen gezeigte Frustration und Unzufriedenheit im Zusammenhang mit seiner Beurteilungs- und Beförderungssituation stelle kein besonderes Problem oder Persönlichkeitsmerkmal dar. Viele andere Beamte seien über ihre Beurteilungen verärgert und haderten mit der Beförderungssituation, würden aber dennoch ihre Dienstaufgaben engagiert erledigen und keine Verfehlungen begehen. Er habe in der letzten periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von elf Punkten erhalten. Dies zeige, dass er bei allen Defiziten Leistungen erbrachte, die als durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich zu bezeichnen seien. Ohne seine Verfehlungen wäre er mit dieser Beurteilung drei Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Genuss der „Altersbeförderung“ in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 gekommen.
Soweit die Einvernahme des Dr. … als Zeugen zur gesundheitlichen Situation und die Einholung eines Gutachtens für erforderlich gehalten werde, kenne dieser den Beklagten zwar zwischenzeitlich wohl drei Jahre, sei jedoch zu den vor dieser Zeit liegenden Tatzeitpunkten nicht behandelnder Arzt gewesen und könne daher aus dieser Zeit keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben. Er würde nur basierend auf Darlegungen des Beklagten Bewertungen zu dessen damaligen Gesundheitszustand abgeben können, was jedoch nicht der Zielrichtung einer Zeugeneinvernahme entspreche. Auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch Erstellung eines gerichtlich beauftragten Gutachtens erscheine weder erfolgversprechend noch könne sich das Ergebnis mildernd auswirken. Der Beklagte habe sich vor Aufdeckung des Dienstvergehens in keiner fachspezifischen Behandlung befunden. Eine eventuelle beweiserhebliche Feststellung psychischer Beeinträchtigungen in die weitere Vergangenheit ohne jegliche medizinische Unterlagen erscheine mehr als fragwürdig. Selbst wenn es gutachterlich möglich sein sollte, ohne jegliche (fach-)ärztliche Unterlagen aus der fraglichen Zeit eine bereits zu einem frühen Zeitpunkt vorliegende psychische Störung feststellen zu können, würde sich dies nicht entlastend auswirken. Eine derartige Feststellung würde die erforderlichen Kriterien für einen anerkannten disziplinarrechtlichen Milderungsgrund, insbesondere eine schockartige psychische Zwangssituation oder eine einmalige und persönlichkeitsfremde Augenblickstat nicht erfüllen, da bei der hier vorliegenden großen Zahl begangener Pflichtverstöße über einen mehrjährigen Zeitraum immer wieder neue Tatentschlüsse getroffen wurden und es sich um keine schockartige psychische Ausnahmesituation oder einmalige Tathandlung handelte.
Die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls würden auch die (immanente) Feststellung der Schuldfähigkeit beinhalten, da sich im Strafverfahren sogar eine verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd ausgewirkt hätte. Die Schuldunfähigkeit könne körperlich oder seelisch bedingt sein. Eine Legaldefinition des Begriffs der Schuldunfähigkeit enthalte § 20 StGB. Diese sei nicht rein strafrechtlicher Art und lasse sich auch auf das Disziplinarrecht übertragen. Dass ein externes Gutachten zum Ergebnis völliger Schuldunfähigkeit kommen würde, sei auf Grundlage des geschilderten Krankheitsbildes ausgeschlossen und werde auch nicht geltend gemacht. Die Begehung von Dienstvergehen aus einer wie vorgebracht dienstlichen Frustration heraus, aus der sich möglicherweise psychologische Folgen entwickelt haben, stelle kein Handeln im Zustand der Schuldunfähigkeit dar. Es könnte sich somit lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit ergeben, welche sich jedoch im Gegensatz zum Strafverfahren im Disziplinarverfahren nicht mildernd, sondern eventuell sogar belastend auswirken würde. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Beamten, die vor allem in einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Handelnden liegen könne, beseitige im Disziplinarrecht genauso wenig wie im Strafrecht die Verantwortlichkeit. Im Disziplinarrecht wirke sich die verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich nicht als Milderungsgrund bei der Maßnahmezumessung aus. Ein Beamter, der auf Grund seines achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar erscheine, sei auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit aus dem Dienst zu entfernen. Bei Disziplinarmaßnahmen mit erzieherischer Funktion könne die verminderte Schuldfähigkeit nur dann mildernd berücksichtigt werden, wenn sich die Pflichtwidrigkeit infolge der verminderten Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten als weniger schwerwiegend darstelle und ein künftig pflichtgemäßes Verhalten des Beamten auch ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder bei einer vergleichsweise leichten Disziplinarmaßnahme zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen würden in der Regel nur bei einer temporär eingeschränkten Schuldfähigkeit z.B. infolge besonderer äußerer Einwirkungen anzunehmen sein. Bei einem ständig verringerten Hemmungsvermögen müsse dagegen mit weiterem Fehlverhalten gerechnet werden, so dass die erzieherische Funktion einer Disziplinarmaßnahme in Frage gestellt sein könne. Eine zu einer verminderten Schuldfähigkeit führende Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens könne daher wegen einer fehlenden Erziehbarkeit eines Beamten sogar dann eine reinigende Disziplinarmaßnahme erforderlich machen, wenn bei einer objektiv gleichartigen Pflichtverletzung eines voll schuldfähigen Beamten eine erzieherische Maßnahme noch ausreichen würde. Ein Beamter, der sich derart pflichtwidrig verhalte und über Jahre hinweg gegen die einfachsten Kernpflichten verstoße, zeige anhaltend ein völliges Fehlen des erforderlichen Unrechtsbewusstseins und sei (auch bei einer eventuell erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit) dienstlich untragbar und aus dem Dienst zu entfernen bzw. seien ihm die Ruhegehaltsbezüge abzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen.
Der Kläger weise in der Disziplinarklage darauf hin, dass die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden sei und mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 der beabsichtigten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugestimmt habe. Dieser Vortrag werde ausdrücklich bestritten. Unterlagen insoweit seien seitens des Klägers nicht zur Verfügung gestellt geworden. Der Dienstvorgesetzte habe nämlich dem Personalrat die Angelegenheit einschließlich der beabsichtigten Maßnahme so umfassend und vollständig mitzuteilen, dass dieser in der Lage sei, ohne eigene weitere Ermittlungen in der Sache zu beraten und Beschluss zu fassen. Die beabsichtigte Maßnahme dürfe der Dienstvorgesetzte erst dann ergreifen, wenn das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren beendet sei.
Es sei ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 BayDG gegeben. Der Beklagte habe in der abschließenden Stellungnahme vom 8. August 2014 die Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass er auf Grund der geschilderten Erkrankung nicht, oder nur zum Teil, in der Lage war, sein Fehlverhalten zu steuern, beantragt. Die Ablehnung dieses Beweisantrags sei ermessensfehlerhaft. Der Kläger habe von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die erforderlichen Beweise zu erheben. Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayDG enthalte eine wichtige Ermessensschranke zu Gunsten des Beamten. Danach sei einem Beweisantrag statt zu geben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein könne. Dies sei der Fall.
Sicherlich habe der Beklagte ein Dienstvergehen begangen. Auf Grund der besonderen Merkmale des Einzelfalls sei über das Erfordernis der Höchstmaßnahme ganz konkret zu entscheiden. Vorliegend sei von Milderungsgründen von solchem Gewicht auszugehen, dass der Schluss nicht gerechtfertigt, der Beklagte habe das Vertrauen endgültig verloren. Er habe sich bis dato tadellos geführt. Er habe gesundheitliche Probleme. Suizidgedanken seien ihm nicht fremd. Es träte bei Verhängen der Höchstmaßnahme eine Existenzgefährdung ein. Das Persönlichkeitsbild vom 8. August 2013 könne nicht zu seinen Ungunsten herangezogen werden. Es werde kein konkretes Zeitfenster genannt. Allerdings gelte festzustellen, dass das Persönlichkeitsbild Symptome der erheblichen krankhaften Steuerungen ab 2011 wiederspiegele. Offensichtlich sei jedoch das festgestellte Verhalten weder für den Dienststellenleiter noch für die Kollegen Anlass gewesen, den Beklagten darauf anzusprechen, ihn zur Änderung seines Verhaltens aufzufordern, oder ihm möglicher Weise sogar Hilfe anzubieten, der er mit Sicherheit bedurft hätte. Die im Persönlichkeitsbild geschilderten Verhaltensweisen spiegelten ein Wesen wieder, das überdeutlich krankhafte Züge zeige. Aus diesem Grund sei die Hemmschwelle der Taten derart stark herabgesetzt gewesen, dass der Beklagte den Tatanreizen unterlegen sei. Die durchgängige Persönlichkeitszerrüttung mit Realitäts- und Kontrollverlust habe sich persönlichkeitsbestimmend ausgewirkt. Die Steuerungsfähigkeit sei erheblich vermindert gewesen. Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch die Psychosewertigkeit der Erkrankung habe vorgelegen.
Vor diesem Hintergrund werde nochmals die Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der Beklagte auf Grund der geschilderten Erkrankung nicht oder nur zum Teil in der Lage war, sein Fehlverhalten zu steuern. Bis heute sei die schwere Depression nicht abgeklungen. Noch immer sei von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und von einer narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit auszugehen. Dies habe zu massivem Kränkungserleben und in deren Folge zu starken inneren Anspannungen, Verzweiflung, Wut und erheblicher Verletzung des Selbstwertgefühls geführt. Es bestehe Anhalt für eine schleichende depressive Entwicklung ab 2011 mit in dessen Rahmen der Beklagten die Konsequenzen seiner straf- und dienstrechtlich relevanten Verfehlungen nicht erkannte/erkennen konnte. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erheblich reduziert bei insgesamt angespannter, verzweifelter und trauriger Affektlage. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht erforderlich, im Übrigen unverhältnismäßig.
Im Klageverfahren legte der Beklagtenvertreter einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 2. September 2014 vor. Danach wurde dem Beklagten ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt (Az. 16/36/1 682 237/2). Das Gericht regte mit Schreiben vom 7. März 2016 die nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an. Diese äußerte sich mit Schreiben vom 6. April 2016. Der Beklagte wurde mit Urkunde vom 24. August 2016 auf seinen Antrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des Oktober 2016 in den Ruhestand versetzt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Die zulässige Disziplinarklage führt zu einer Kürzung des monatlichen Ruhegehalts um ein Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren, vgl. Art 12 Satz 1 BayDG.
Gegen die Ordnungsgemäßheit der Klageschrift bestehen keine Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Mängel der Klageschrift wurden nicht - innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG - geltend gemacht.
I.
Das Disziplinarverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt:
1. Antragsgemäß wurde der Personalrat des Polizeipräsidiums O. mit Schreiben vom 18. September 2015 beteiligt. Dem Schreiben lagen ein Vorentwurf der Disziplinarklage, der Disziplinarvorgang und die Ermittlungsakte der KPI A. in Kopie ein. Nach dem Schreiben des Personalrats des PP O. vom 15. Oktober 2015 befasste sich dieser in seiner Sitzung an diesem Tag mit dem Vorgang und stimmte der beabsichtigten Maßnahme zu. Von einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrat kann daher nicht die Rede sein. Da die Schwerbehinderung des Beklagten erst im Klageverfahren mitgeteilt wurde, wurde die Schwerbehindertenvertretung nachträglich beteiligt. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim PP O. äußerte sich mit Schreiben vom 6. April 2014.
2. Es liegen keine Mängel des behördlichen Ermittlungsverfahrens vor. Ein solcher liegt nicht darin, dass kein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte nicht oder nur zum Teil in der Lage war, sein Fehlverhalten zu steuern, erstellt wurde. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 BayDG. Nach dieser Vorschrift ist über einen Beweisantrag des Beamten nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, wobei dem Beweisantrag stattzugeben ist, soweit er für die Tat oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann. Daraus folgt, dass über einen solchen Antrag des Beamten grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, allerdings eine wichtige Ermessensschranke zugunsten des Beamten dann besteht, wenn der Beweisantrag von Bedeutung sein kann. Einem vom Beamten gestellten Beweisantrag kommt unter anderem dann keine Bedeutung zu, wenn die Ermittlungsbehörde durch die vorhandenen Beweise bereits das Gegenteil von dem als bewiesen betrachtet, was der Beamte mit seinem Beweisantrag anstrebt, und der Beweisantrag des Beamten nicht geeignet ist, die bestehende Beweislage zu erschüttern (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 26, Rdnr. 68). Der Kläger durfte die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ermessensfehlerfrei ablehnen, da am 28. August 2014 (Eingang der Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom 8. August 2014) keine hinreichenden tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dem Beklagten der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Seite stand. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. In dem hier für das Disziplinarverfahren besonders relevanten Zeitraum vom 23. April 2011 bis 18. Mai 2013 (Tankvorgänge) befand sich der Beklagte nicht einmal in (fach-)ärztlicher Behandlung, so dass es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht nachvollziehbar ist, dass er diese Handlungen im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit beging. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den im Disziplinarverfahren vorgelegten Unterlagen.
Dem nach den obigen Ereignissen erstellten vorläufigen Arztbrief der medizinischen Einrichtungen des Bezirks O. GmbH vom 17. Juni 2013 lässt sich nur entnehmen, dass der Beklagte sich vom 27. Mai bis 17. Juni 2013 - also nach Einleitung des Disziplinarverfahrens - wegen einer Anpassungsstörung in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus … befand. Der vorläufige Arztbrief vom 20. September 2013 führt nur eine stationäre Behandlung vom 5. August bis 20. September 2013 auf und enthält eine Diagnose. Dem Bericht der …-Klinik vom 5. März 2014 lassen sich ebenfalls keine konkreten ärztlich untermauerten Aussagen dahin gehend entnehmen, dass der Beklagte in den hier maßgeblichen Zeitpunkten in einem Zustand handelte, in dem seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.
Wie sich der „gutachtlichen ärztlichen Äußerung“ des Dr. … vom 17. Januar 2016 entnehmen lässt, befand sich der Beklagte erst ab 20. März 2014 und damit nach den Dienstpflichtverletzungen und der Einleitung des Disziplinarverfahrens in seiner ärztlich-psychotherapeutischen Behandlung. Die Aussagen des Dr. … in dieser ärztlichen Äußerung hinsichtlich des Grunds für das Fehlverhalten beruhen auf Vermutungen, die er wohl aus Schilderungen des Beklagten schloss und nicht näher untermauerte. Nachvollziehbare und substantiierte Belege für eine verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit des Beklagten - zum Beispiel Berichte anderer fachkundiger Ärzte - wurden von Dr. … nicht erkennbar herangezogen. Die Vermutung, dass Grund für die Verfehlungen die „schlechten Beurteilungen“ des Beklagten waren, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da er zwar in den Jahren 2003 und 2006 nur mit sechs Punkten beurteilt wurde, in den Jahren 2009 und 2012 jedoch acht und elf Punkte erhielt. In dem Zeitraum ab 2011 kann daher von schlechten Beurteilungen nicht die Rede sein. Vergleichbar gibt der „Entlassbericht“ der …-Klinik vom 22. April 2015 auf Seite 2 in der aktuellen Anamnese im Wesentlichen die Schilderung des Beklagten wieder. Soweit im letzten Absatz teilweise eigene Bewertungen einfließen, beruhen diese wiederum nur auf den Schilderungen des Beklagten.
Nicht nachvollziehbar ist, dass ein Polizeibeamter, der ansonsten seinen Dienst ohne wesentliche Beeinträchtigungen und Fehlzeiten versah, über einen längeren Zeitraum jeweils im Zustand der Schuldfähigkeit gehandelt haben soll. Im Übrigen hat sich der Beklagte im strafrechtlichen Verfahren nicht mit einem Hinweis hierauf verteidigt, obwohl dies nahe gelegen hätte. Schließlich hängt die im Disziplinarrecht - auch von den Verwaltungsgerichten - vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen kann sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BayVGH vom 29.7.2015 Az. 16b D 14.1328 m.w.N.). Hier ist ein solcher Ausnahmefall weder erkennbar noch substantiiert dargelegt. Dem Beklagten musste als Polizeibeamten klar sein, dass er insbesondere ihm anvertraute dienstliche Tankkarten nicht zu privaten Zwecken nutzen darf.
Daher geht das Gericht - wie die Beklagte - davon aus, dass die gesundheitlichen Reaktionen des Beklagten im Wesentlichen auf die Entdeckung seines Fehlverhaltens, die Einleitung des Disziplinarverfahrens und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zurückzuführen sind. Hierfür spricht insbesondere der zeitliche Ablauf des Geschehens, da die erste Einweisung wenige Tage nach diesem Verbot erfolgte. Angesichts der leichten Erkennbarkeit der Dienstpflichten und der Vielzahl der Taten insbesondere im Hinblick auf die Tankvorgänge war selbst bei einer Verärgerung über die Beurteilungen die Einsichtsfähigkeit des Beklagten nicht im Sinne des § 21 StGB gemildert. Der Kläger durfte daher von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen.
II.
Das Gericht legt seiner disziplinarrechtlichen Würdigung folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Der Beklagte nutzte vom 23. April 2011 bis 18. Mai 2013 in 31 in der Klageschrift aufgeführten Fällen ihm dienstlich überlassene Tankkarten zum Betanken seines privaten Kraftfahrzeugs, obwohl er hierzu nicht berechtigt war. Ferner verwahrte er in seinem Spind Patronen 9mm Vollmantelgeschoss, obwohl er hierfür keine Erlaubnis hatte. Der Beklagte hat sich insoweit des Computerbetrugs in 31 Fällen und des vorsätzlichem Besitzes erlaubnispflichtiger Munition ohne Erlaubnis strafbar gemacht.
Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls sind zwar nicht gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für ein Disziplinar(-klage) verfahren bindend. Das Gericht kann sie jedoch gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG seiner Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen, zumal der Beklagte keine durchgreifenden Einwände gegen diese Feststellungen vorbrachte und diese in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Hinzu kommt, dass den in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine erhebliche Indizwirkung zukommt (vgl. z.B. BayVGH vom 1.6.2005 Az. 16a D 04.3502).
2. Ferner wurde bei einer Öffnung des Spinds des Beklagten am 22. Mai 2013 festgestellt, dass er dort eine Flasche Wein, 18 volle und eine leere Flasche Bier verwahrte.
3. Schließlich ließ sich der Beklagte seit dem Jahr 2005 von Beamten seiner Dienststelle unter Mitnahme seines Fahrrads zum Ende der Nachtschicht in Richtung seines Wohnsitzes bringen und setzte die restliche Strecke nach Hause mit seinem Fahrrad fort. Dabei begann und beendete er seinen Dienst vor dem offiziellen Dienstwechsel. Auch insoweit hat der Beklagte den wesentlichen Sachverhalt eingeräumt.
III. Der Beklagte hat durch sein Verhalten bezüglich der Tankkarten und der Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition insbesondere vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten. Ferner liegt hierin ein Verstoß gegen seine Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Ferner hat er im Hinblick auf die Aufbewahrung von Alkohol in seinem Spind gegen die ihm aus § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Pflicht dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, verstoßen.
Dagegen ist im Hinblick auf die dem Beklagten zu Last gelegten „Arbeitszeitverstöße“ (I.3.) nicht auszuschließen, dass diese mit Wissen und - zumindest stillschweigender - Billigung von Vorgesetzten erfolgten. Insoweit geht das Gericht unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon aus, dass ihm diese nicht vorgeworfen werden können.
Wie sich dem Schreiben des EPHK a.d. A. vom 7. Oktober 2014 entnehmen lässt, gestand dieser ein, im Jahr 2006 oder 2007 von PHK R. auf „private Fahrten des PHK M. angesprochen“ worden zu sein. Herr A. brachte ferner vor, dass er zunächst „keine übermäßigen Reaktionen“ zeigte und aufgrund des Gesundheitszustandes des Beklagten „ein bewusst pflegliches Verhältnis aufzubauen“ versuchte. Weiter führte er aus, dass der Beklagte regelmäßig ab 12.15 Uhr einsatzbereit war und sein Dienst offiziell um 12.45 Uhr begann. Die Einlassung des Beklagten zum Erscheinen zur Nachtschicht hielt Herr A. für glaubhaft. POK R. gab in seiner Stellungnahme vom 3. November 2014 an, dass es sich bei den beschriebenen Fahrten um Streifenfahrten gehandelt habe. Er sei sich sicher, dass die gesamte Dienststelle und somit auch die Dienststellenleitung von den Fahrten gewusst habe. Er sei davon ausgegangen, dass alles korrekt war. Auch weiteren Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass die Fahrten zumindest Teilen der Dienststelle bekannt waren (PHK H.) und diese Personen teilweise auch davon ausgingen, dass sie von der Dienststellenleitung auch so gebilligt wurden (vgl. PKK P., PHK E., PHK T., POK S.). Andere gaben dagegen an, dass die Fahrten nicht bekannt gewesen seien (PHK D., POK K.).
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte an den fraglichen Tagen mit dem Fahrrad erschien und ca. 30 Minuten vor dem Dienstbeginn einsatzbereit war. Er beendete seinen Dienst ca. 30 Minuten vor Dienstende und ließ sich und sein Fahrrad ca. zehn Kilometer in Richtung seines Wohnorts bringen. Nach dem oben dargestellten Aussagen der Zeugen lässt sich nicht ausschließen, dass dies in der Dienststelle sowie bei den Vorgesetzten allgemein bekannt war und auch gebilligt wurde. Ob der Beklagte bei der Rückfahrt einsatzbereit war oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da er aufgrund der - vermeintlichen und widerspruchslosen - Hinnahme dieser langjährigen Praxis davon ausgehen konnte, den Dienst 30 Minuten früher beginnen und 30 Minuten früher beenden zu dürfen. Daher sind die unter I.3. der Klageschrift geschilderten Vorgänge nicht zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Vorwürfe unter I.1. und I.2. des Klageschriftsatzes handelt sich um ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG. Der Beklagte hat die Handlungen nicht zu Lasten eines außen stehenden Dritten begangen, sondern zu Lasten des Dienstherrn selbst, weshalb das Dienstvergehen als innerdienstlich zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG vom 5.5.1993 Az. 1 D 49/92).
IV.
Die Schwere des Dienstvergehens gebietet noch keine Aberkennung des Ruhegehalts.
1. Die disziplinarische „Höchstmaßnahme“ bei einem Ruhestandsbeamten ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayDG die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß Art. 13 BayDG. Dies richtet sich danach, ob der Beklagte, wenn er noch im Dienst wäre, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Dies ist hier noch nicht der Fall.
Beamte sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.
Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt bzw. ihm das Ruhegehalt aberkannt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).
2. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt schwer. Es wiegt jedoch noch nicht so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, griff das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurück. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Am schwersten wirkt hier der Computerbetrug zu Lasten des Freistaats Bayern. Der letztlich abgeurteilte Tatvorwurf gegen den Kläger beinhaltet 31 Fälle des Computerbetrugs und den vorsätzlichem Besitz erlaubnispflichtiger Munition. Das Amtsgericht 2… - Zweigstelle 1… - verhängte deshalb eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 80 €. § 263a Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei einem solchen Strafrahmen ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der innerdienstlichen verübten Straftat bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet (vgl. hierzu BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Dem gegenüber fällt der Verstoß gegen das Alkoholverbot hier weniger ins Gewicht.
Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11). Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei (außergerichtlichen) Dienstvergehen auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze bezüglich der „zweiten Stufe“ finden jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine Anwendung. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, komme dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 Az. 2 B 24/16). Vielmehr habe das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der Beamte im Strafurteil wegen Geheimnisverrats gemäß § 353b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt worden. Sei von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, komme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 a.a.O. m.w.N.). In obigem Fall erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedoch für zulässig. Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kann damit selbst die Verhängung einer Geldstrafe - anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen - zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
Nach der Auffassung des Gerichts mag eine Verurteilung bei innerdienstlichen Dienstvergehen zwar keine „präjudizielle“ Bedeutung entfalten. Allerdings kann sie im Rahmen der Beurteilung des Schweregehalts dieses Dienstvergehens durchaus Berücksichtigung finden. Die Verurteilung des Beklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen liegt hier erheblich unter dem Bereich, der zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat.
3. Bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen wirkt sich die Stellung als Polizeibeamter erschwerend aus, wenn sie unter Ausnutzung der dienstlichen Stellung begangen werden, da Dienstherr, Öffentlichkeit und betroffene Bürger sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz unbedingt verlassen können müssen (vgl. BVerwG vom 2.5.2017 Az. 2 B 21/16 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beamte in Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren (vgl. BVerwG vom 2.5.2017 a.a.O. m.w.N.). Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssten die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe könnten sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehe (vgl. BVerwG vom 2.5.2017 a.a.O. m.w.N.).
Erschwerend wirkt sich hier aus, dass der Beklagte über einen Zeitraum von über zwei Jahren 31-mal getankt und damit das Vertrauen seines Dienstherrn missbraucht hat, das ihm als Polizeibeamten entgegengebracht wurde. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Dienstpflichtverletzungen unter der missbräuchlichen Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten beging. Zu Gunsten des Beklagten wirkt sich der nicht übermäßig hohe Schaden in Höhe von 1.864,42 € nach dem Urteil des Amtsgerichts … aus. Der Schaden liegt damit um einiges unter der Wertgrenze von 5.000 €, die früher von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehen wurde (vgl. z.B. BayVGH vom 21.1.2012 Az. 16a D 13.1889). Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein (vgl. hierzu BVerwG vom 6.5.2015 Az. 2 B 19.14). Auch wenn diese Wertgrenze wohl nicht mehr maßgeblich sein dürfte, liegt die hier relevante Schadenshöhe noch in einem Bereich, der keine (automatische) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nahelegt.
Nachvollziehbare Beweggründe für sein Handeln hat der Beklagte nicht dargelegt. Die Enttäuschung über seine Beurteilungen und die von ihm angenommene Nichtberücksichtigung bei der „Altersbeförderung“ nach A12 können sein Verhalten nicht entschuldigen. Auch von einem Beamten, der nicht entsprechend seiner Erwartungen beurteilt wird, kann erwartet werden, dass er seinen Dienst nach Recht und Gesetz versieht. Dies gilt auch hinsichtlich des Besitzes erlaubnispflichtiger Munition. Insoweit kann verlangt werden, dass die relevanten Rechtsvorschriften bekannt sind und beachtet werden. Bei seinem Wechsel von … nach … hätte ihm sein Fehlverhalten im Übrigen erneut auffallen können. Allerdings entfaltet diese Pflichtverletzung kein „erhebliches“ disziplinarisches Eigengewicht.
Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Seine Beurteilungen in den Jahren 2003 und 2006 sind mit sechs Punkten eher schlecht ausgefallen. Allerdings weisen die Beurteilungen des Jahres 2009 mit acht Punkten und 2012 mit elf Punkte erhebliche Steigerungen auf.
Das Persönlichkeitsbild vom 8. August 2013 ist eher negativ ausgefallen. Zwar habe seine Dienstgruppe Zusammenhalt, jedoch insgesamt wenig Leistungsstärke gezeigt. Im allgemeinen habe er frustriert, unzufrieden, gestresst, manchmal nervös und doch unsicher gewirkt, obwohl er in seinem Auftreten immer wieder eine gesteigerte Sicherheit vermittelt habe. Er konnte sehr emotional reagieren und sehr autoritär auftreten und den Eindruck erwecken, seine Rolle und Auftreten wenig zu reflektieren etc.
V.
Anerkannte (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, sind nicht erkennbar. Das Verhalten des Antragstellers stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (vgl. hierzu BVerwG vom 24.2.1999 Az. 1 D 31.98).
Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Milderungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens und die Wiedergutmachung des Schadens nach Entdeckung der Tat können nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 Az. 2 B 26/07). Dies war hier jedoch nicht der Fall (s.o.).
Von einer an sich verwirkten Höchstmaßnahme ist ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein anerkannter Milderungsgrund von einem solchen Gewicht vorliegt, der geeignet ist, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 22.11.2017 Az. 16b D 15.1182). Es bestehen hier jedoch keine hinreichenden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB begangen hat (s.o.). Daher war auch der Beweisanregung auf Vernehmung des Arztes Dr. … und Erstellung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen.
Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass das am 7. Mai 2013 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung - nicht nur wegen seines Verhaltens - lang dauerte. Im Disziplinarrecht kann eine lange Verfahrensdauer nur unterhalb der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, also der Höchstmaßnahme, berücksichtigt werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2017 Az. 16a D 15.2267 m.w.N), auf die hier nicht zu erkennen war (s.u.). Allerdings rechtfertigt es die Verfahrensdauer nicht, hier gänzlich von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen.
VI.
Als Disziplinarmaßnahme ist nach einer prognostischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände auf die Kürzung des monatlichen Ruhegehalts um ein Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren zu erkennen.
1. Das Maßnahmeverbot des Art. 15 Abs. 1 BayDG steht der Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG darf, wenn gegen einen Beamten oder eine Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren unter anderem unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder die Beamtin zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.
Ob und in welchem Umfang durch ein Dienstvergehen das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt wird, richtet sich nach objektiven Kriterien (vgl. Zängl, a.a.O., Art. 15, Rdnr. 47). Es ist darauf abzustellen, wie ein Fehlverhalten aus der Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen ist. Dabei ist auch die dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter zu berücksichtigen (vgl. BayVGH vom 28.11.2012 Az. 16a D 11.958). Es ist der Öffentlichkeit kaum zu vermitteln, dass ein Polizeibeamter, der seinen privaten PKW mit dienstlichen Tankkarten betankt, nicht disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
2. Nach einer prognostischen Gesamtwürdigung ist das Gericht der Auffassung, dass unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um ein Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren zu erkennen ist. Gemäß Art. 12 Satz 1 BayDG ist die Kürzung des Ruhegehalts die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre.
Der Kläger hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das ein solches Gewicht aufweist, dass eine deutliche Pflichtenmahnung durch eine Kürzung des Ruhegehalts geboten ist. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens ist außerdem die vollständige Ausschöpfung des zeitlichen Rahmens von fünf Jahren angebracht und verhältnismäßig.
Der Kürzungsbruchteil ist bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig auf ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes auf ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig auf ein Zehntel festzusetzen (vgl. BVerwG vom 21.03.2001 Az. 1 D 29/00). Der Kürzungsbruchteil beträgt bei einem Beamten der 3. Qualifikationsebene also regelmäßig ein Zehntel. Hiervon abzuweichen, erscheint dem Gericht nicht als erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.