Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Feb. 2016 - RO 1 K 15.1306

published on 17/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Feb. 2016 - RO 1 K 15.1306
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 1.2.2015 zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10.2.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24.7.2015 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin will erreichen, dass sie Witwengeld aus dem vollen Ruhegehalt ihres verstorbenen Ehemanns erhält, ohne dass ein Abzug wegen übertragener Versorgungsanwartschaften an die frühere Ehefrau des verstorbenen Ehemanns erfolgt.

Der am … verstorbene Ehemann stand bis …2009 als Beamter auf Lebenszeit (zuletzt Kriminalhauptkommissar, BesGr A 10) im Dienst des Beklagten. Seine erste Ehe wurde am …1970 geschlossen und mit Endurteil des Amtsgerichts … vom 23.10.1987 geschieden. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 434,45 DM, bezogen auf den 28.2.1987, begründet. Die Ehe mit der Klägerin wurde am 19.8.1988 geschlossen.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 13.8.2009 wurde der Versorgungsbezug des Klägers ab 1.9.2009 festgesetzt. Das Ruhegehalt wurde dabei wegen der übertragenen Versorgungsanwartschaften nach § 57 BeamtVG um einen Betrag in Höhe von 345,49 EUR gekürzt.

Mit Schreiben vom 20.2.2012 beantragte der verstorbene Ehemann die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, da seine geschiedene Ehefrau in der Zeit zwischen dem 9.2. und 11.2.2012 verstorben sei und von der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinerlei Leistung erhalten habe.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemanns wurde mit der Bezügemitteilung vom 11.4.2012 vorläufig aufgehoben.

Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass die frühere Ehefrau Rente weder beantragt noch bezogen habe, setzte der Beklagte mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 6.9.2012 die Bezüge ab 1.3.2012 ohne Kürzung auf 2.526,09 EUR (brutto) monatlich fest. Unter „Hinweis und Bemerkungen“ ist vermerkt, dass die Änderung aufgrund des Antrags vom 20.2.2012 erfolgt sei. Das Landesamt für Finanzen sei für die Anpassung der Kürzung zuständig. Sie wirke nach § 34 Abs. 3 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz vom 3.4.2009, BGBl I 700) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, das sei der 1.3.2012. Die Anpassung der Kürzung sei gesetzlich nur für die Zukunft vorgesehen. Eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung sei nicht möglich. Verwiesen wird auf die beigefügte Berechnung, die keinen Versorgungsabschlag enthält.

Mit Bezügemitteilung vom 6.8.2012 wurden die einbehaltenen Versorgungsabzüge nachverrechnet.

Der Ehemann verstarb am …2015.

Auf Anfrage teilte die Klägerin mit, dass sie kein Erwerbseinkommen und kein Erwerbsersatzeinkommen beziehe. Mit Bescheid vom 5.2.2015 wurden die Versorgungsbezüge auf 1.387,36 EUR (brutto) festgesetzt. Die Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehalts von 2.687,70 EUR betrage 1.612,62 EUR. Dieser Betrag sei wegen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 225,26 EUR (60% von dem ab 1.1.2014 geltenden Betrag von 375,43 EUR für die Versorgung der ehemaligen Ehefrau) gekürzt.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.2.2015 Widerspruch. Ihr stehe das volle Witwengeld ohne den versorgungsausgleichsbedingten Abschlag zu. Sei bereits auf Antrag nach § 4 Abs. 1 VAHRG (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983, BGBl I 1983, 105) bzw. § 37 Abs. 1 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz vom 3.4.2009, BGBl I 2009, 700) die Kürzung ausgesetzt worden, unterliege auch eine spätere Hinterbliebenenversorgung nicht mehr der Kürzung. Keine Auswirkung habe die Einschränkung in § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, wonach nur der ausgleichspflichtige Ehepartner und nicht mehr ein Hinterbliebener antragsberechtigt sei. Hierzu heiße es in den Gesetzesmaterialien (zu § 37, Absatz 2):

„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-) Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“

Vorliegend hätten den Eheleuten aber schon vor dem Versterben des ausgleichspflichtigen Ehepartners die vollen Versorgungsbezüge zugestanden. Die Klägerin habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass der Versorgungsausgleich abgezogen werden würde. Die Klägerin habe damit auch einen Besitzschutz.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 24.7.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kürzung des Versorgungsausgleichs seien hinsichtlich des verstorbenen Ehemanns gegeben gewesen. Antragsberechtigt sei aber nur dieser gewesen. Die Antragsmöglichkeit des Versorgungsempfängers beziehe sich nach § 38 Abs. 1 VersAusglG nur auf sein Ruhegehalt und nicht auf die künftigen Hinterbliebenenleistungen für seine Angehörigen. Zu diesem Ergebnis komme auch das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (vom 20.3.2013, BVR 2/12 R). Soweit bei der Berechnung der großen Witwenrente die Entgeltpunkte ohne den Versorgungsausgleich anzusetzen seien, sei dies ausschließlich auf den Besitzbzw. Bestandsschutz des § 88 Abs. 2 SGB VI zurückzuführen, der für sog. „Folgerenten“ gelte. § 88 Abs. 2 SGB VI gelte nur im Rentenrecht und sei auf die Bayerische Beamtenversorgung nicht anwendbar.

Der Bescheid wurde am 28.7.2015 zugestellt.

Die Klägerin erhob mit dem am 26.8.2015 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Zur Begründung wird ausgeführt, aus Art. 36 BayBeamtVG (Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz, GVBl 2010, 410, 528) folge, dass sich das Witwengeld aus dem Ruhegehalt ergebe, das der Versorgungsurheber erhalten habe. Das Witwengeld dürfe nicht wegen der geschiedenen Ehe gekürzt werden. Die Hinterbliebenen hätten auch einen Besitzschutz. Wenn beim Versorgungsberechtigten die Kürzung auf Antrag nach § 4 Abs. 1 VAHRG bzw. § 37 Abs. 1 VersAusglG ausgesetzt worden sei, unterliege auch die spätere Hinterbliebenenversorgung nicht mehr der Kürzung.

Soweit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur ein Antrag der ausgleichspflichtigen Person dazu führen könne, dass der Versorgungsausgleich nicht länger gekürzt werde, heiße es in den Gesetzesmaterialien, dass Hinterbliebene kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung hätten. Hieraus lasse sich jedoch ableiten, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zu Gunsten der Hinterbliebenen wirke. Die Witwe habe gerade nicht damit rechnen müssen, dass die Versorgung ihres verstorbenen Ehemanns für die Ermittlung des Witwengeldes gekürzt werde.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 1.2.2015 zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10.2.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24.7.2015 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Witwengeld in Höhe von 60% des Ruhegehalts (Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG) sei von dem um den Versorgungsausgleich für die erste Ehe des verstorbenen Ehemanns gekürzten Ruhegehalt zu berechnen. Aus Art. 36 Abs. 1 BayBeamtVG oder Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG ergebe sich kein Verbot der Kürzung in Höhe des Versorgungsausgleichs. Maßgebend sei Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs habe das Amtsgericht (Familiengericht) … durch rechtskräftiges Endurteil vom …1987 Anwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 BGB a.F. begründet. Die Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemanns und damit auch der Klägerin würden deshalb nach Art. 92 Abs. 2 oder 3 BayBeamtVG um den berechneten Betrag gekürzt. Keine Rolle spiele es, dass der Beklagte aufgrund des Bescheids vom 6.9.2012 das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab 1.3.2012 nach §§ 37, 38 VersAusglG nicht mehr gekürzt habe. In § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sei geregelt, dass das „Anrecht“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestehe diesbezüglich auch nur ein Antragsrecht der ausgleichspflichtigen Person. Dass nur dessen Anrecht nicht länger gekürzt werde, entspreche der Rechtsprechung und weiten Teilen der Literatur.

Die Klägerseite vertritt demgegenüber die Auffassung, aus der Tatsache, dass der Versorgungsausgleich ab 1.3.2012 nicht mehr gekürzt werde, ergebe sich, dass auch spätere Hinterbliebenenversorgungen nicht mehr der Kürzung unterlägen. Nicht maßgeblich sei, dass den Hinterbliebenen kein eigenes Antragsrecht eingeräumt werde, da der Versorgungspflichtige bereits von seinem Antragsrecht Gebrauch gemacht habe. Witwenrenten seien abgeleitete Ansprüche. Auch wenn das Bundessozialgericht erst über die Anwendung des § 88 Abs. 2 SGB VI dazu komme, dass die Witwen in der Rentenversicherung einen Anspruch aus der ungekürzten Rente hätten, sei eine so große Benachteiligung der Witwen, die Ansprüche aus der Beamtenversorgung ableiten, nicht gerechtfertigt. Die Hinterbliebenen eines Beamten hätten Besitzschutz. Es gebe keinen Grund dafür, dass der Versorgungsausgleich wieder aufleben könne. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs genüge die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG bzw. der spätere Beginn der Anpassung nach § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG. Da der Versorgungsausgleich mit Wirkung für die Zukunft ab Antragstellung rückgängig gemacht werde, müsse die Aussetzung der Kürzung ebenfalls den Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen zugutekommen.

Die Beklagtenseite weist noch darauf hin, dass die Stimmen, die sich gegen eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung aussprechen, das dem Versorgungsausgleich zugrunde liegende Versicherungsprinzip außer Acht ließen. Dies gelte auch für die Rechtsauffassung im Aufsatz „Dauerhafte Pensionskürzung ohne Rechtsgrund“ von Dr. Franz (ZBR 2015, 301 – 303).

In der mündlichen Verhandlung erklärt der Beklagte, der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 6.9.2012 habe eine spätere Änderung von Rechtsgründen nicht vorweggenommen. Pensionsansprüche würden z.B. geändert, wenn spätere Erwerbs- oder Erwerbsersatzansprüche hinzukämen. Eine rechtliche Änderung liege in der wieder entstandenen Möglichkeit zur Kürzung. Das Kürzungsrecht lebe nach dem Versterben des Beamten wieder auf. Die vertretene Auffassung werde vom Bund und allen Bundesländern vertreten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes solle die Berufung zugelassen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.2.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Gewährung des ungekürzten Witwengeldes, § 113 Abs. 5 VwGO, da dieses sich aus den Versorgungsbezügen errechnet, die der verstorbene Ehemann erhalten hat (s.u. 1.). Dessen Versorgungsbezüge waren zwar zunächst rechtmäßig gekürzt worden (s.u. 2.), nach dem Wegfall der Kürzung hatte er aber einen Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (s.u. 3.). Der Anspruch der Klägerin entspricht den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung und widerspricht auch nicht dem Ergebnis der Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (s.u. 4.).

1. Nach Art. 36, 105 Abs. 1 BayBG beträgt das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat, da die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte (vorliegend beide) vor dem 2.1.1962 geboren wurde.

Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 6.9.2012 wurde das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab 1.3.2012 auf 2.526,09 EUR festgesetzt. Dem liegt zugrunde, dass dieser Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 75 v.H. seiner ruhegehaltsfähigen Bezüge hatte. Einen Abzug des Kürzungsbetrages wegen der Übertragung der Rentenanwartschaft aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Weiden vom 23.10.1987 enthält dieser Bescheid im Gegensatz zum Bescheid vom 13.8.2009 nicht mehr. Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld aus den ungekürzten Versorgungsbezügen des verstorbenen Ehemanns, Art. 36 Abs. 1, 105 Abs. 1 BayBeamtVG.

Zutreffend weist der Beklagte zwar darauf hin, dass der Bescheid vom 6.9.2012 spätere Änderungen aus Rechtsgründen nicht vorwegnimmt. Dies setzt aber wie beim Zusammentreffen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Art. 83 BayBeamtVG, voraus, dass wie bei zusätzlichen Einkommen neue Tatsachen entstanden oder bekannt geworden sind. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da die Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemanns zutreffend festgestellt wurden und in der Person der Klägerin als Hinterbliebene keine neuen Gründe für eine Kürzung des Witwengeldes eingetreten sind. Es gibt keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin hätte erfolgen dürfen.

2. Die vorherige Kürzung der Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemanns war rechtmäßig. Sie beruhte auf dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … vom 23.10.1987 zum Versorgungsausgleich zugunsten der früheren Ehefrau.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des Versorgungsausgleichs nach Art. 92 BayBeamtVG (i.d.F. v. 1.1.2011) war bis Februar 2012 trotz des damit verbundenen Wegfalls des früheren sog. Pensionistenprivilegs zulässig. Nach der bis 31.8.2009 geltenden Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG waren die Versorgungsbezüge nur zu kürzen, wenn aus der Versicherung dem früheren Ehegatten eine Rente zu gewähren war, was hinsichtlich der im Februar 2012 verstorbenen Ehefrau nicht der Fall war. Die Änderung des § 57 BeamtVG und das Inkrafttreten des Art. 92 BayBeamtVG verstoßen aber weder gegen das Alimentationsprinzip, noch ist mit ihnen eine unzulässige Rückwirkung oder ein sonstiger Verfassungsverstoß verbunden (BayVerfGH, Entscheidung v. 25.2.3013, Vf. 17-VII-12; BayVGH, B.v. 4.3.2015, 3 ZB 13.2437, juris).

Zulässig ist auch, dass nach der Bayerischen Gesetzgebung, entgegen der Regelung des Bundes in § 10 VersAusglG, der Ausgleich nicht nach dem Grundsatz der internen Teilung, d.h. innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems, vorgenommen wird, sondern im Rahmen einer externen Teilung, § 16 VersAusglG (BayVerfGH v. 25.2.2013, a.a.O.). Bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird damit ein Anrecht begründet.

Dies hat zur Folge, dass „Anrechte“ des verstorbenen Ehemanns auf seine Altersversorgung auf die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten der früheren Ehefrau übertragen wurden. Damit entstanden seine Versorgungsbezüge mit Eintritt in den Ruhestand, Art. 71 Abs. 3 BayBG, zunächst nur in dem durch die übertragenen Anrechte verminderten, also im gekürzten Umfang.

3. Mit dem Vorversterben der früheren Ehefrau im Februar 2012 entstand nach § 37 Abs. 1 VersAusglG, der mit §§ 33 bis 38 VersAusglG nach § 32 Nr. 2 VersAusglG auch für die Beamtenversorgung anwendbar ist, ein Anspruch des verstorbenen Ehemanns, dass sein „Anrecht“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ist im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage nach § 4 VAHRG nur die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt. Dies war nach der Gesetzesbegründung so gewollt, da die Hinterbliebenen kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung hätten (hierauf beziehen sich im Wesentlichen die Hinweise des Beklagten auf Rechtsprechung und Literatur, vgl. Stegmüller/Schmalho-fer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Dez. 2015, § 37 VersAusglG, Rdnrn. 12 ff). Das fehlende Antragsrecht der Klägerin ist vorliegend aber ohne Bedeutung, da der verstorbene Ehemann als ausgleichspflichtige Person nicht nur den Antrag gestellt hat, dass die Kürzung seiner Versorgungsbezüge entfällt, sondern die Kürzung sogar auch durch Bescheid vom 6.9.2012 beendet wurde. Damit hatte der verstorbene Ehemann nicht einen gekürzten Anspruch auf Ruhegehalt und ein rückübertragenes Anrecht in Höhe des Versorgungsausgleichs, sondern einen vollen Anspruch auf Ruhegehalt, der ihm mit Bescheid vom 6.9.2012 gewährt wurde.

Das Ergebnis widerspricht nicht dem Grundsatz, dass der rechtskräftige Versorgungsausgleich zur Folge hat, dass zwei Rentenversicherungsverhältnisse entstehen (BVerfG, Urt.v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77 u.a., juris). Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … vom 23.10.1987 wurde zwar ein eigenständiges Rentenversicherungsverhältnis für die frühere Ehefrau begründet, durch die externe Teilung erfolgte dies auch völlig getrennt von der Beamtenversorgung des später verstorbenen Ehemanns. Der Antrag auf Aufhebung der Kürzung der Versorgungsbezüge vom 20.2.2012 bezog sich damit auf die außerhalb der Beamtenversorgung bestehenden Rentenanwartschaften der früheren Ehefrau.

Zwar bewirkt nach den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung der Antrag des verstorbenen Ehemanns nach § 37 VersAusglG, dass das „Anrecht der ausgleichspflichtigen Person … nicht länger … gekürzt wird“, nicht auch für seine Hinterbliebenen (BSG, Urt.v. 20.3.2013, B 5 R 2/12 R, juris). Der nicht mehr anwendbare Anspruch nach § 4 VAHRG des Versorgungspflichtigen führte nicht zu einer „Rückübertragung“ von Anrechten, sondern zu einer (vorübergehenden) Aussetzung der Rentenkürzung. Die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen hatten dann einen Anspruch auf Rückausgleich nach § 9 VAHRG, der ihnen nach § 37 VersAusglG nunmehr versperrt ist. Danach hätte, wenn sowohl die Klägerin als auch der verstorbene Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wären, der verstorbene Ehemann nur eine gekürzte Rente gehabt, von der die Klägerin eine gekürzte Witwenrente erhielte. Den Kürzungsbetrag hätte der Ausgleichspflichtige nur deshalb erhalten, weil die Kürzung (vorübergehend) ausgesetzt worden wäre. Einen Anspruch auf diesen Betrag hätte die Klägerin nicht, weil ihr als Hinterbliebene das Antragsrecht nach §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG fehlt.

Die Antragstellung durch den verstorbenen Ehemann am 20.2.2012 führte aber nicht nur dazu, dass das „Anrecht“ des verstorbenen Beamten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG „nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt“ werden durfte. Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Kürzung nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG stand dem verstorbenen Ehemann wieder das sich aus Art. 26 BayBeamtVG ergebende ungekürzte Ruhegehalt zu. Eine Beschränkung auf ein durch den Versorgungsausgleich gekürztes Ruhegehalt und eine (vorübergehende) Aussetzung der Kürzung der Pensionszahlung, ähnlich der (vorübergehenden) Aussetzung der Rentenzahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG v. 20.3.2013, a.a.O.), ist der Beamtenversorgung fremd. Aus der Anwendbarkeit der §§ 37, 38 VersAusglG kann nicht darauf geschlossen werden, in welcher Form die Beendigung der Kürzung des Ruhegehalts durch den jeweilige Versorgungsträger erfolgen muss. Dass rentenrechtlich Hinterbliebene keinen unmittelbaren Anspruch auf den Kürzungsbetrag (zu § 88 SGB VI s.u.) haben, ist ebenso wenig maßgeblich, wie die Auffassung, der Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten sei eine Härtefallregelung, der kein eigener Härtegrund der Hinterbliebenen entspreche (VG Düsseldorf, Urt.v. 25.9.2014, 23 K 803/14, juris). Im Übrigen liegt bei der Klägerin, die mit dem verstorbenen Ehemann von den ungekürzten Versorgungsbezügen lebte, der gleiche Härtegrund vor wie beim verstorbenen Ehemann.

Da der verstorbene Ehemann damit durch Bescheid vom 6.9.2012 ab dem Monat, der der Antragstellung folgte, § 34 Abs. 3 VersAusglG, ungekürztes Ruhegehalt erhielt, errechnet sich hieraus das Witwengeld der Klägerin, Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 105 Abs. 1 BayBeamtVG. Gründe für eine Kürzung des Witwengeldes gegenüber der Klägerin sind nicht gegeben. Insbesondere geht die vom Beklagten geltend gemachte Kürzung nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG der Regelung über die Höhe des Witwengeldes, Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 105 Abs. 1 BayBeamtVG, nicht vor, da maßgeblich die Höhe des Ruhegehalts des verstorbenen Ehemanns am Todestag ist und damit die Sachlage zu einem Zeitpunkt, an dem die Kürzung seines Ruhegehalts weggefallen war.

Beamtenrechtlich ist zunächst vom Versorgungsfallprinzip auszugehen. Das Ruhegehalt des Beamten entsteht mit Beginn des Ruhestandes, Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Es berechnet sich nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen. So wie der Beamte Verschlechterungen, z.B. durch Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten, hinnehmen muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.3.2003, 2 BvR 192/0; BVerwG, Urt.v. 16.11.2000, 2 C 23/99, juris), es somit nicht auf eine frühere Regelung, sondern nur auf die rechtliche Situation bei Beginn des Ruhestandes ankommt, hat er einen Anspruch darauf, dass spätere tatsächliche Änderungen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Diese tatsächlichen Änderungen, wie der Wegfall der Kürzung wegen Versorgungsausgleich nach § 34 Abs. 3 VersAusglG, sind der weiteren Versorgung zugrunde zu legen.

Auch bei der Hinterbliebenenversorgung ist vom Versorgungsfallprinzip auszugehen. Das Witwengeld entsteht mit dem Tod des Beamten . Stirbt dieser vor Stellung seines Antrags auf Entfallen der Kürzung, hat die Witwe nur einen Anspruch auf gekürztes Witwengeld, Art. 92 BayBeamtVG, das dem Anspruch auf Witwengeld, Art. 36, 105 BayBeamtVG entspricht. Nach §§ 37, 38 VersAusglG hat sie auch kein Antragsrecht auf ungekürztes Witwengeld. Hat der Beamte bereits vorher das ungekürzte Ruhegehalt erhalten, mag der Anspruch der Witwe nach Art. 92 BayBeamtVG auf gekürztes Witwengeld fortbestehen, neben ihm besteht aber nach Art. 36, 105 BayBeamtVG der Anspruch auf ungekürztes Witwengeld.

4. Die Zahlung des ungekürzten Witwengeldes verstößt nicht gegen das in der Hinterbliebenenversorgung enthaltene Versicherungsprinzip. Dieses Prinzip ist einerseits nicht die alleinige Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung, ihm wird auch hinreichend dadurch entsprochen, dass die Kürzung des Ruhegehalts des ausgleichpflichtigen Beamten erst nach dem Vorversterben des früheren Ehepartners und dem Antrag auf Entfallen der Kürzung endet.

Grundsätzlich können Regelungen in unterschiedlichen Versorgungssystemen voneinander abweichen, ohne dass dies zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führt, Art. 3 GG. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld aus den ungekürzten Ansprüchen des verstorbenen Ehemanns im Ergebnis den Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Nach dem im Beamtenrecht nicht anwendbaren § 88 Abs. 2 SGB VI haben Hinterbliebene von Rentenempfängern, deren Rente nicht wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, gegenüber der ungekürzten Rente bei Beginn ihrer Versorgung innerhalb von 24 Monaten einen Besitzstandsschutz, durch den ein Abschlag hinsichtlich des Versorgungsausgleichs entfällt.

Das Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77 u.a., juris), wonach die Rechtfertigung der Ruhegehaltskürzung aufgrund Versorgungsausgleichs nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG entfällt, wenn beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung seiner Versorgungsbezüge eintritt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. Hat die frühere Ehefrau keine Rente bezogen, erscheint es deshalb angemessen, dass keine Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten eintritt. Wird der Ausgleichsverpflichtete so gestellt, als wäre kein Versorgungsausgleich erfolgt, muss dies auch für seine Hinterbliebenen gelten (im Ergebnis so auch Franz, Dauerhafte Pensionskürzung ohne Rechtsgrund, ZBR 2015, 301 -303), zumal der Ausgleichsverpflichtete sonst für die späteren Hinterbliebenen Vorsorge treffen müsste.

5. Damit war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO stattzugeben.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren war wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie erforderlich, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

6. Die Berufung wird zugelassen, da die Frage, ob das Witwengeld in Fällen der vorliegenden Art gekürzt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 25/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu v
published on 20/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufgehoben.
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Annotations

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.