Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Mai 2019 - RN 6 K 17.2047

published on 14/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Mai 2019 - RN 6 K 17.2047
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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, durch Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu erreichen, dass von den Photovoltaikanlagen auf dem mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 13.9.2010 genehmigten Anbau keine von anderen Blendwirkungen unterscheidbare Blendwirkungen im Bereich des klägerischen Grundstückes eintreten.

Die Bescheide vom 24.2.2011 und 16.8.2013 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt zwei Drittel, der Beklagte trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Nachbarin bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich verschiedener auf dem Grundstück Fl.Nr. 4 der Gemarkung … in der Gemeinde A., Verwaltungsgemeinschaft M., angebrachter Photovoltaikanlagen.

Hallen 1 und 2 Dach Anbau Haus der Klägerin

Nachdem auf dem Dach des Hauptgebäudes der Beigeladenen bereits in den Jahren 2004 bis 2008 Photovoltaikanlagen angebracht wurden, beantragte Herr …(X) die Genehmigung für den Neubau von zwei Maschinenhallen (im Weiteren „Hallen 1 und 2“) mit Grundflächen von 18 m Länge und 8 m Breite und einer Dachneigung von 22,5°. Die Klägerin unterschrieb die Baupläne, aus denen nicht ersichtlich ist, dass auf den Dächern Photovoltaikanlagen angebracht werden sollten. Dies ergibt sich nur aus dem Schreiben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten A. vom 27.6.2008, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Bauherr einer von drei Gesellschaftern der Beigeladenen ist. Unter dem 7.7.2008 wurde die Baugenehmigung erteilt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 5/7 sowie des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 5/8 der Gemarkung … Der Beklagte erteilte einem der Geschäftsführer der Beigeladenen mit Bescheid vom 13.9.2010 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem nordwestlich der Klägergrundstücke gelegenen Grundstück Fl.Nr. 4. Es handelt sich um einen 26,24 m langen und 15,50 m breiten „Anbau“ an das bereits bestehende Hauptgebäude. Die Firsthöhe des Pultdaches beträgt 5,08 m, an der südsüdöstlich gelegenen Gebäudefront beträgt die Gesamthöhe 2,24 m. Das Gebäude liegt 3,50 m unterhalb der ca. 27 m östlich vorbeiführenden …straße. Auf dem Dach wurden wenige Wochen nach Erlass der Baugenehmigung Photovoltaikanlagen angebracht. Die gegen die Baugenehmigung am 12.10.2010 erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10.5.2011 (RN 6 K 10.1835) abgewiesen, da die Photovoltaik nicht Gegenstand der Baugenehmigung war. Ein dagegen gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2013 (15 ZB 11.1416) abgelehnt.

Mit Telefax vom 11.2.2011, eingegangen am 15.2.2011, beantragte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin bei dem Beklagten gegen die Beigeladene bauaufsichtlich einzuschreiten. Er vertrete die Interessen der Klägerin sowie der Eheleute …(Y) und des Herrn …(Z). Er beantrage bauaufsichtliches Einschreiten durch Beseitigungsanordnung, hilfsweise Nutzungsuntersagung jedenfalls bezüglich der PV-Anlage, die auf dem Dach des „Gebäudes“ montiert wurde, dessen Genehmigung in dem oben genannten Klageverfahren streitgegenständlich sei. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit jedenfalls auch der Nutzung der Photovoltaikanlage liege schon deshalb auf der Hand, da aus den Behördenakten hervorgehe, dass es der unteren Bauaufsichtsbehörde wichtig gewesen sei, eine entsprechende Aussage des Bauherrn zu erhalten, wonach dieser keine Photovoltaikanlage auf die beantragte Gerätehalle aufbringe. Unter diesen Umständen wäre eine Genehmigung wegen der Blendwirkung nämlich nicht, jedenfalls nicht unter genauer Untersuchung der Nachbarbelange, auf die in fachtechnischer Hinsicht in den Genehmigungsunterlagen hingewiesen worden sei, erteilt worden. Für die Klägerin beantrage er bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich einer älteren Anlage, die sich auf dem (offensichtlich Stall-) Hauptgebäude des Bauherrn befinde, da bei einem Ortstermin ersichtlich geworden sei, dass dort Schneelasten wegen der Glätte der Photovoltaikanlage auf ein Grundstück der Mandantin abrutschten. Für den weiteren Mandanten …(Z) beantragte er bauaufsichtliches Einschreiten gegen die hier wohl im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB errichteten und mit Photovoltaikanlagen versehenen baulichen Anlagen.

Mit Bescheid vom 24.2.2011 wurde dem damaligen Bevollmächtigten mitgeteilt, dass im Hinblick auf die gestellten Anträge derzeit nicht beabsichtigt sei, gegen die landwirtschaftliche Lagerhalle, die mit Bescheid vom 13.9.2010 genehmigt worden sei, einzuschreiten. Auch hinsichtlich der auf der Halle errichteten Photovoltaikanlage werde nicht eingeschritten. Dem Bauherrn könne nicht entgegengehalten werden, er habe vor der Erteilung der Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Lagerhalle gegenüber dem Beklagten geäußert, dass er keine Photovoltaikanlagen errichten wolle. Diese seien nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a aa) BayBO verfahrensfrei. Die angesprochene Blendwirkung rufe kein bauaufsichtliches Einschreiten hervor. Blendsituationen bei Photovoltaikanlagen könnten in den Morgen- und Abendstunden bei relativ flachem Sonnenstand auftreten. Die Dauer der möglichen Blendwirkung betrage je nach Entfernung und genauer Lage von Modul und Immissionsort wenige Minuten bis maximal eine Stunde. Ähnliches gelte für Blechdächer. Damit sei nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die Photovoltaikanlage handgreiflich beeinträchtigt werde. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nur, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Bei Abwägung der Umstände und der Interessen der Bauherrin und der Klägerin sei keine Ermessensreduzierung in der Form erkennbar, dass ein Einschreiten erforderlich sei. Auch gegen eine Photovoltaikanlage, von der Schnee auf das Grundstück der Klägerin rutsche, werde nicht eingeschritten. Bei der Beeinträchtigung durch Schnee handle es sich um ein privatrechtliches Problem, das im Rahmen eines Zivilverfahrens zu lösen sei, sofern sich die Parteien nicht anderweitig einigen könnten. Hinsichtlich eines Einschreitens gegen die weiteren Hallen, die sich auf dem Grundstück befänden, werde darauf hingewiesen, dass zwei Hallen mit Bescheid vom 7.7.2008 genehmigt worden seien. Nach der vorliegenden Baubeginnsanzeige sei mit dem Bau dieser Hallen 2008 begonnen worden. Die Klägerin hätte die Möglichkeit der Klage gegen diese Baugenehmigung gehabt.

Bei einer weiteren verfahrensfrei errichteten Halle sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

Im Bauakt befindet sich ein Foto vom 21.10.2008. Danach waren zu diesem Zeitpunkt sowohl die Halle 2 als auch im Hintergrund die Halle 1 bereits mit Photovoltaikmodulen errichtet worden.

Mit Telefax vom 22.3.2011 erhob der damalige Bevollmächtigte für die Klägerin Klage „gegen den Bescheid des Beklagten vom 24.2.2011“. Die Klägerin begehre die Verurteilung des Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen die von der Beizuladenden errichteten Photovoltaikanlagen sowie die sie tragenden Gebäude, „soweit diese nicht, wie in einem Fall bereits verfahrensgegenständlich in anderweitigen Verfahren sind.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.2.2011 werde der Antrag teilweise abgelehnt, sodass Klageerhebung geboten gewesen sei. Ausweislich der Behördenakten sei über den Antrag der Klägerin keine Prüfung vor Ort erfolgt. Der ablehnende Bescheid sei offensichtlich auf der Grundlage vorhergehender Erkenntnisse erfolgt, was alleine bereits dessen Ermessensfehlerhaftigkeit begründen könne. Auswirkungen von unzumutbaren Lichtreflexionen auf das klägerische Wohnanwesen, die von den Anlagen ausgehen könnten, seien nicht auszuschließen. Ferner sehe sich die Klägerin und ihre Familie erheblichen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt, die von der Anlage ausgehen könnten. Die mehreren „Photovoltaikschuppen“ seien gegebenenfalls als ein einziges Vorhaben zu bewerten und müssten daher in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden. Als rein gewerbliche Nutzung sei dieses auch in dem faktischen Dorfgebiet bzw. in unmittelbarer Angrenzung zu einem Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig und verstoße jedenfalls gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da die Klägerin mit ihrem Anwesen im Wohngebiet sie nicht hinnehmen müsse und dadurch unzumutbar beeinträchtigt werde. In der Zusammenschau der Anlagen, die zum Klägeranwesen hin eine schwarze Wand bildeten, ergebe sich das Gefühl des Eingemauertseins. Durch das Zusammenspiel mindestens zweier verschiedener Dächer ergebe sich sogar der äußerst seltene Effekt der Sekundärreflexion. Ob eine Blendung im Bereich des Unzumutbaren erreicht werde, richte sich nach der Behördenpraxis in der Regel nach den Richtwerten der Landesumweltämter. Im Wohnbebauungsbereich sei von einer unzumutbaren Blendwirkung bereits bei 30 Minuten täglich sowie 30 Stunden jährlich auszugehen. Im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 13.9.2010 (Gerichtsbescheid vom 10.5.2011, RN 6 K 10.1835) habe das Gericht ausgeführt, dass die Photovoltaikanlage auf dem neu errichteten Hallenanbau genehmigungspflichtig gewesen sei, da sie im Zusammenhang mit der Hallengenehmigung gestanden habe. Somit sei von der bereits gerichtlich positiv festgestellten formellen Illegalität dieser einen Anlage auszugehen. Bezüglich der anderweitigen Anlagen auf den vier Hallendächern und dem Hauptgebäudedach sei dem Klägervertreter nichts über die formelle Genehmigungssituation bekannt. Aus einem Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros …(A) vom 18.7.2011 ergebe sich, dass fünf der sechs Photovoltaikanlagen, also die auf den Hallen 1, 2 und 4 sowie auf dem Stalldach und dem neuen Anbaudach vor dem Hintergrund des baunachbarrechtlichen Rücksichtsnahmegebotes als rechtswidrig und konkret nachbarstörend einzustufen seien. Die Anlagen auf den Dächern der Hallen 1 und 2 sowie auf Stall- und Anbaudach wirkten zu Lasten des Anwesens der Klägerin. Die Photovoltaikanlage auf der Halle 4 wirke sich insbesondere erheblich nachteilig beim Kläger …(Z) aus. Die bauaufsichtsbehördliche Haltung zur vorgebrachten Problematik der Lichtreflexionen dürfte daher nicht mehr haltbar sein. In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Hallen 1 und 2 möglicherweise zusätzlich als baurechtswidrig anzusehen seien, weil sie im bauplanungsrechtlichen Außenbereich situiert seien. Das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot erfordere vorliegend nach den nunmehr bestätigten Feststellungen vor dem Hintergrund des Bauordnungsrechts den Schutz des Klägeranwesens vor derartig intensiven und langen Blendungen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8.8.2011 habe der Sachverständige zu einer möglichen zukünftigen Blendwirkung der Photovoltaikanlage auf der Halle 3 Stellung genommen, wenn das Wohnhaus der Klägerin erweitert werde.

In dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten des Ingenieurbüros …(A) vom 18.7.2011 wird darauf hingewiesen, dass die Traufe des Anbaus eine Höhe von 2,25 m habe, wegen des abfallenden Geländes damit aber noch 1,25 m unter der …straße liege. Bei einem Ortstermin seien insbesondere die Räume im EG (IO 1 und 2) und 1. Obergeschoss (IO 3 und 4) der Westfassade und Räume der Nordfassade (IO 5 und 6) in Augenschein genommen worden. Vom Gehweg aus sei eine Reflexleuchtdichte von ca. 12 Mio. Candela pro Quadratmeter (cd/m²) gemessen worden.

Für die Beurteilung sei von den Grenzwerten ausgegangen worden, die von Landesumweltämtern in ihren Richtlinien für den Schattenwurf von Windkraftanlagen verwendet würden. Wegen der Absolutblendung bei der vorliegenden Blendung durch die Photovoltaikanlagen und der damit verbundenen direkten Störung der Sehfähigkeit würden diese Richtwerte von 30 min/Tag und 30 h/Jahr, die auch nur störende Blendung umfassen würde, als tendenziell eher zu hoch angesehen. Mangels verbindlicher und gesicherter Erkenntnisse erfolge eine Plausibilitätsprüfung. Diese habe sich seit einigen Jahren als praxisgerechter und anwendungsfähiger Kompromiss erwiesen.

Es handele sich um eine Worst-Case-Betrachtung der relevanten Eckpunkte, die durch Messung der erreichten Reflexleuchtdichten der realisierten Photovoltaikanlage ermittelt worden seien. Die Sonne im Zenit habe bei klarer Sicht eine Leuchtdichte von ca. 1,6 Mrd. cd/m², am Horizont noch mehrere Millionen cd/m². Die Absolutblendung eines Menschen sei individuell unterschiedlich und liege etwa bei 100.000 cd/m² (zwischen 70.000 und 250.000 cd/m²). Die Adaptionsleuchtdichte der Augen betrage an einem hellen Sommertag etwa 5.000 bis 8.000 cd/m², liege aber in einem Raum wesentlich niedriger, sodass eine höhere Blendwirkung eintrete.

Unter Darstellung der Messungen seien Primär- und Sekundärreflexe festgestellt worden, wobei die Sekundärreflexe weniger stark gewesen seien, aber mit 5 bis 6 Mio. cd/m² immer noch das 50-fache der Absolutblendung betragen hätten. Die Primärreflexionen hätten eine Stärke von bis zu 13 Mio. cd/m².

Die an den Immissionsorten am Haus der Klägerin ermittelten möglichen Dauern der Blendreflexe wurden in allen Fällen mit über 30 min/Tag und über 30 h/Jahr angegeben (z.B. IO 1: Wohnzimmer Erdgeschoss 20 bis 70 min/Tag, 100 h/Jahr; bei den Immissionsorten 4 bis 6 wurden Blendzeiten von jährlich über 300 Stunden angegeben). Für das nach (Nord) westen oberirdisch liegende Untergeschoss wurden Blendwirkungen erwartet, die mit den oberen Geschossen vergleichbar seien.

In einer Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt (LFU), Dr. …(B), vom 15.8.2011 wird ausgeführt, dass das Gutachten des Ingenieurbüros …(A) im Wesentlichen plausibel erscheine. Bei der Blendsituation in A. handle es sich um einen Extremfall. Der Lichteinfall sei über die Reflexion auch von unten her möglich und damit durch Sonnenrollos nur begrenzt in den Griff zu bekommen. Die in dem Gutachten beschriebene Vorgehensweise, die Blendwirkung von PV-Anlagen möglichst auf 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr zu begrenzen, werde vom LFU seit einigen Jahren empfohlen. In der Regel werde eine lichttechnische Beurteilung vor Errichtung und Betrieb von PV-Anlagen (z.B. im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren) durchgeführt. Die Betreiber der Anlagen setzten die vorgeschlagenen Immissionsminderungsmaßnahmen erfahrungsgemäß um.

In einer mündlichen Verhandlung am 17.8.2011 wurde Einigkeit dahingehend erzielt, dass von der Beklagtenvertreterin das Gutachten vom 18.7.2011 und die sich aus der Niederschrift ergebenden zu beantwortenden Fragen des Gerichts zur Klärung an die zuständigen Ministerien weitergegeben werden sollten. Die Beteiligten beantragten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens. In einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.3.2012 wurde ausgeführt, dass es für die Beantwortung der Zumutbarkeit stets auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankomme. Allgemeine Kriterien seien nur begrenzt zugänglich. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Bekanntmachung von Richtlinien an die Landratsämter für den grundsätzlichen Umgang mit Blendwirkungen durch Photovoltaikanlagen derzeit seitens der Staatsministerien des Innern und für Umwelt und Gesundheit nicht beabsichtigt.

In der Folge führte der damalige Bevollmächtigte aus, dass vorliegend die Blendintensität derart intensiv sei, dass sie psychologisch und schmerzähnlich wirke und über das Störungspotential, das die Rechtsprechung im Fall des Schattenwurfs bei Windkraftanlagen erkannt habe, hinausgehe. Die von der streitgegenständlichen PV-Anlage ausgehende Blendung liege im Bereich von ca. 9 Millionen cd/m², was vergleichbar mit einem Stadionflutlicht eines Fußballstadions sei. Hinzu kämen im vorliegenden Fall noch ein Abstand von wenigen Metern und ein ungünstiger Einstrahlwinkel, sodass eine Gesundheitsschädigung nicht auszuschließen sei. Durch die Überlastung der Rezeptoren im Auge trete schon nach kurzer Zeit eine Verminderung der Sehfähigkeit mit körpereigenen Abwehrreaktionen ein. Nach dem Ortstermin in A., bei dem der Sachverständige …(A) häufiger als üblich in die Reflexe geschaut habe, habe er dermaßen starke Kopfschmerzen gehabt, dass er Bedenken gehabt habe, weiter Auto zu fahren. Die Grenzwerte, die seitens des Landesumweltamts und des Sachverständigen in den Raum gestellt worden seien, seien vor diesem Hintergrund der Auswirkungen auf die Gesundheit, selbst wenn man sie nicht als normativ verbindlich betrachten wollte, die obere Grenze des Zumutbaren. Ein Abhängen mit Vorhängen oder Jalousien müsse im vorliegenden Extremfall ebenfalls ausscheiden, da der Sachverständige glaubwürdig und nachvollziehbar dargetan habe, dass in einem solchen Fall ca. drei Viertel des Jahres nachmittags der Hauptwohnraum des Klägeranwesens abzudunkeln sei. Die an den Immissionsorten im Wohnbereich der Klägerin festgestellten Blendwirkungen lägen sowohl hinsichtlich der Einwirkzeiten als auch im Hinblick auf die Intensität der Blendung deutlich über den Richtwerten der Landesumweltämter. Sie übersteige die Grenze der Absolutblendung des menschlichen Auges um ein Vielfaches. Bereits die allein vom Anbau ausgehenden Blendwirkungen hätten psychologische Wirkung. Gesundheitsschädigende Folgen seien nicht auszuschließen. Es lägen unzumutbare Belästigungen und Störungen bzw. schädliche Umwelteinwirkungen im bauplanungsrechtlichen Sinn vor.

In einem Nachtrag zum Gutachten vom 20.5.2012 werden die rechnerischen Ergebnisse der nur von den Modulen auf dem Anbau ausgehenden Blendwirkungen durch Sonnenlichtreflexion dargestellt. Danach ergeben sich astronomisch folgende maximale tägliche Einwirkzeiten bzw. mögliche jährliche Einwirkzeiten:

Immissionsort 1: Wohnzimmer Erdgeschoss, ca. 37 Minuten, ca. 31 h.

Immissionsort 2: Schlafzimmer Erdgeschoss, 60 Minuten, ca. 78 h.

Immissionsort 3: Wohnzimmer 1. OG, 22 Minuten, ca. 13 h.

Immissionsort 4: Schlafzimmer 1. OG, 75 Minuten, ca. 74 h.

Immissionsort 5: Kinderzimmer 1. OG, ca. 40 Minuten, ca. 51 h.

Immissionsort 6: Schlafzimmer Erdgeschoss, ca. 75 Minuten, ca. 91 h.

An den Immissionsorten 5 und 6 sei von einer Verlängerung der Einwirkzeiten auszugehen, weil es hier eine Sekundärreflexion gebe, bei der der Reflex von der über dem Anbau liegenden Photovoltaikanlage auf dem Dach über die Anlage auf dem Anbau in Richtung dieser Immissionsorte gelenkt werde. Die festgestellte Intensität der Blendreflexe liege mit Leuchtdichten zwischen ca. 4 bis 5 Mio. cd/m² (Sekundärreflex, Reflex am Rand der Anlage oder zwischen den Modulen) und ca. 10 bis 12 Mio. cd/m² (Hauptreflex) mit dem Faktor 50 bis 120 über der Grenze der Absolutblendung normal blendempfindlicher Menschen.

In der Folge teilte die Beigeladene mit, dass sie bereit wäre, Maßnahmen zu ergreifen, die von der Klägerin behauptete Blendwirkung zu verringern. Die Beteiligten einigten sich auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens.

Unter dem 25.8.2015 wurde mitgeteilt, dass die Güteverhandlung erfolglos geblieben sei, sodass das ursprüngliche Verfahren nun seinen Fortgang nehmen solle.

Die Klägerseite erklärte, dass das von der Beigeladenen errichtete Netz nicht alle auf dem bestehenden Gebäude errichteten Anlagen erfasse und zudem nicht geeignet sei, eine Blendung zu verhindern. Ferner sei das Netz mittlerweile in erheblichem Umfang zerstört. Die von der Beigeladenen gepflanzten Hecken würden erst in Jahren eine Höhe erreichen, durch die die optische Verbindung zwischen den Anlagen und den Wohn- und Schlafräumen des klägerischen Hauses unterbrochen werde. Der Sachverständige …(A) sei fachlich nachvollziehbar und überzeugend im Gutachten vom 18.7.2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Blendungen in den Sommermonaten nahezu am ganzen Nachmittag aufträten (Gutachten vom 18.7.2011, Seite 24 f., z. B. im Schlafzimmer EG und Badezimmer 1. OG) und bis zu 15 Mio. cd/m² erreichten. Der Sachverständige Dr. b. vom Landesamt für Umwelt habe in seiner E-Mail an das Verwaltungsgericht vom 15.8.2011 die Plausibilität des Gutachtens bestätigt. Eine physiologische Absolutblendung ab 100.000 cd/m² werde als schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes definiert. Die Grenze der Absolutblendung werde bereits überschritten, wenn nur ein Bruchteil des Sonnenlichts reflektiert werde. Eine erhebliche Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG liege vor, wenn die Blendung mindestens 30 Minuten pro Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage. Dieser Richtwert werde nach Bestätigung durch das LfU bereits seit einigen Jahren empfohlen. Bei direktem Blick könnten bereits nach kurzer Zeit Augenschäden durch unmittelbare thermische Beschädigung der Netzhaut auftreten, die irreparabel seien und bis zur Erblindung führen könnten. Das von der Beigeladenen im Mediationsverfahren vorgelegte Gutachten vom 19.3.2015 der Fa. … (C) GmbH sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht überzeugend.

Das von der Beigeladenenseite in Auftrag gegebene Gutachten der Fa. …(C) GmbH kommt zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung von 5-Minuten-Zyklen, aufgeteilt in Nord- bzw. Westfassade, EG bzw. 1. OG, mit 851 bis 1273 Blendungen pro Jahr zu rechnen sei. Bei über 5° Sonnenstand sei mit 259 bis 800 Blendungen zu rechnen. Bei unter 5° Sonnenstand würden die Blendungen in der Regel durch das hügelige Gelände/Bäume abgeschirmt. Bei realistischen Annahmen von 40% Bewölkung sei an der Nordfassade EG mit 295 Blendungen zu rechnen, was 25 Stunden pro Jahr entspreche. Im 1. OG sei mit 800 Blendungen zu rechnen, bei mindestens 20° Ablenkung der Sonne ergäben sich 678 Blendstrahlen, bei 40% Bewölkung verblieben 407 Blendungen pro Jahr mit einer Gesamtblenddauer von ca. 34 Stunden.

Der Gutachter …(A) nahm mit Schreiben vom 15.8.2015 zu dem Gutachten vom 19.3.2015 der Fa. …(C) GmbH Stellung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für das Gutachten kein Ortstermin stattgefunden habe. Das Ausmaß der Störungen, auch die Intensität der Blendungen, müssten vor Ort geklärt werden. Theoretische Berechnungen könnten die Auswirkungen nur bedingt darstellen.

Es sei ein stark vereinfachtes Rechenmodell verwendet worden, das auf den Großteil der Materialien nicht anwendbar sei, da diese aufgeraut seien. Die Wirkungen einer solchen Oberfläche wichen stark von der Regel ab.

Seit etwa zehn Jahren werde als Zumutbarkeitsgrenze die astronomisch mögliche Einwirkzeit von 30 min/Tag und 30 h/Jahr herangezogen, die in der LAI-Publikation „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ (LAI-Hinweise vom 13.9.2012, Anhang 2) übernommen worden sei. Abweichend hiervon sei im Gutachten von den durch Bewölkung geminderten Werten ausgegangen worden.

Unzulässigerweise sei auch nicht von einem konkreten Punkt, sondern von der gesamten Fassade ausgegangen worden. Eine lichttechnische Beurteilung sei nicht erfolgt.

Es sei auch nicht von dem Differenzwinkel der Blendung zur Sonne von mindestens 10°, sondern von 20° ausgegangen worden.

Die Richtigkeit der Ergebnisse könne nicht überprüft werden, da hinsichtlich der Uhrzeit der Blendungen Fehler aufträten.

Es sei auch ohne nachvollziehbare Begründung von einer Reduzierung der Blendstrahlen durch das Schattierungsnetz ausgegangen worden. Abgesehen von Fragen zu den Schattierungsnetzen wie Einhaltung der Abstandsflächen, Statik, Sicherung vor Sturm, Verschattung und Windgeräusche sei zu erwarten, dass auch mit dem Netz die Blendung über der Grenze der Absolutblendung liege.

Durch die Photovoltaikanlagen auf dem Dach und dem Anbau sei auch mit Sekundärreflexionen zu rechnen.

Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Landratsamtes Kelheim vom 30.11.2015 führte der Gutachter …(A) mit Schreiben vom 29.1.2016 ergänzend aus, für die Blickwinkeldifferenz zwischen Reflex und Sonne sei ein seit neun bis zehn Jahren vielfach erprobtes Programm verwendet worden. Die Voreinstellung betrage standardgemäß 10°.

Das Gutachten Fa. …(C) GmbH gebe Blendwirkungen um 18.45 Uhr UTC (20.45 MESZ) an, die wegen des im Vergleich zu dem Winkel der Module geringeren Winkels der Sonne nicht zur Blendung führen könne.

Rollläden und Jalousien würden von oben nach unten geschlossen. Komme die Blendung von unten, müssten sie zumindest fast vollständig geschlossen werden. Vorhänge seien meist nicht blickdicht genug. Auf Balkonen und Terrassen verstärke sich die Blendung, da sie nicht durch Wände, Fensterstürze oder Ähnliches abgeschattet würden.

Aufgrund der kurzen Entfernungen führten die Reflexionen auch zu störenden Wärme- und UV-Belastungen.

Es treffe zwar zu, dass die Blendung nur an Tagen mit Sonnenschein eintrete, gerade an diesen Tagen bestehe aber ein besonderes Interesse, nicht in abgedunkelten Räumen zu sein und Balkone zu nutzen.

Demgegenüber wies der Gutachter …(C) mit Schreiben vom 7.6.2016 darauf hin, dass er auch nicht von einer Blendwirkung mit einem flacheren Sonnenstand als den der Module ausgehe.

Vorsorglich wird von der Klägerseite die Einholung eines immissionsschutzfachlichen bzw. medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die von der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Sonnenlichtreflexionen der Dauer nach erheblich belästigend bzw. unzumutbar bzw. der Intensität nach geeignet seien, bei der Klägerin und den sonstigen Bewohnern des Hauses Gesundheitsschäden hervorzurufen. Von den Photovoltaikanlagen fielen im Winter Schneebretter auf das Grundstück der Klägerin, wodurch nicht nur das Eigentum beeinträchtigt werde, sondern auch Gefahren für die Klägerin und sonstige Nutzungsberechtigte entstünden, die sich auf diesem Grundstück bewegten. Die Ablehnung des bauaufsichtlichen Einschreitens sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Das Entschließungsermessen des Beklagten sei auf Null reduziert. Nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO analog sei die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Der Sachverständige …(A) habe die Intensität der Blendwirkung fachlich nachvollziehbar ermittelt und komme anhand der oben genannten LAI-Hinweise vom 13.9.2012 zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die von den Photovoltaikanlagen auf die Wohn- und Schlafbereiche des Grundstücks der Klägerin einwirkenden Sonnenlichtreflexionen unzumutbar seien. Die LAI-Hinweise seien vergleichbar der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL zwar nicht für das Gericht verbindlich, dürften „aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden“. Die vom Sachverständigen …(A) gemessene Intensität der Blendung begründe nach den oben genannten Quellen die konkrete Gefahr von Gesundheitsschäden. Dies sei ggfs. durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu klären. Soweit Zweifel an den Ermittlungen und Bewertungen des Sachverständigen …(A) bestünden, müsse ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Die Klägerin sowie die Bewohner des Hauses würden erheblich belästigt bzw. in ihrer Gesundheit gefährdet. Die Klägerin sei nicht „schlechthin zur Abdunkelung ihrer Wohnräume verpflichtet“. Dasselbe ergebe sich aus der Anwendung von Art. 11 BayBO. Im Hinblick auf die Gefahr von Schneebrettern von der auf dem bestehenden südlichen Gebäude der Hofstelle errichteten Anlage ergebe sich die Pflicht zum bauaufsichtlichen Einschreiten aus der allgemeinen Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Da das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen insbesondere nicht die Abstandsfläche zum Grundstück einhalte, fielen Schneelasten direkt auf das Grundstück der Klägerin. Nachdem die Photovoltaikanlagen bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig seien, könne nicht nach Art. 76 Satz 3 BayBO die Stellung eines Bauantrags verlangt werden. Das Ermessen sei auf Null reduziert.

Die Ermessensausübung des Landratsamts im Bescheid vom 24.2.2011 sei unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft. Zum einen seien weder Dauer und Intensität der Blendung ermittelt, sondern das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung mit allgemeinen Erwägungen abgelehnt worden. Die unvollständige Ermittlung des Sachverhalts stelle ein Ermessensdefizit dar. Ferner zeigten die Ausführungen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nur bei hoher Intensität der Störung bzw. gravierender Rechtsgrundverletzung möglich sei. Aus der Verfahrensfreiheit der Anlage folge jedoch, dass wesentliche Gesichtspunkte in erheblichem Umfang falsch gewichtet worden seien. Dies stelle ebenfalls ein Ermessensdefizit dar. Der Verweis auf die Möglichkeit eines zivilgerichtlichen Vorgehens könne ein ermessensgerechter Gesichtspunkt sein. Die Bauaufsicht könne sich jedoch grundsätzlich nicht aus ihrer Verpflichtung zum Einschreiten dadurch entziehen, dass sie den Dritten auf die Geltendmachung seiner Rechte im Zivilrechtsweg verweise. Die Ausführungen zur fehlenden Schutzwürdigkeit der Klägerin aufgrund Zeitablaufs seit der Errichtung der Anlagen seien unvollständig. Ein etwaiges Zuwarten der Klägerin sei für die Vermögensdisposition der Beigeladenen nicht kausal gewesen. Die Beseitigungsanordnung, jedenfalls jedoch die Nutzungsuntersagung, sei der Beigeladenen gegenüber auch verhältnismäßig. Die Höhe der Beseitigungskosten sowie die persönlichen Verhältnisse seien nicht berücksichtigungsfähig. Es werde beantragt, die Berufung zuzulassen, da die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung habe. Die tatsächliche Frage der Ermittlung und Bewertung von Blendwirkungen durch Sonnenlichtreflexionen bzw. die rechtliche Frage ihrer Beurteilung sei für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig. Insoweit seien keine obergerichtlichen Entscheidungen bekannt. Die Klärung der Frage sei von allgemeinem Interesse, da sie mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könnten. Von den gängigen, logischen und seit ca. zehn Jahren angewendeten Bewertungsmethoden, die z.B. auch in der LAI Publikation „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise vom 13.9.2012)“ beschrieben worden seien, sei in mehreren Punkten abgewichen worden. Eine abschließende Beurteilung, inwieweit die angesetzten Richtwerte für die einzelnen Immissionsorte eingehalten würden, könne auf der Basis des zugrundeliegenden Gutachtens des Sachverständigen …(D) Nr. 10.14.3026 vom 19.3.2015 nicht erfolgen. Die von der Regierung in der Stellungnahme vom November 2015 angeregte Korrektur (die hohe Dauer des Auftretens von Blendreflexen müsse noch in beiden Gutachten hinsichtlich des Einflusses der geringen Sonnenstände und der Differenzwinkel kleiner 10° korrigiert werden) sei unnötig, da beide Punkte bereits vom Sachverständigen …(A) korrekt berücksichtigt worden seien. Selbsthilfe sei vorliegend weder möglich noch zumutbar. Bauliche Sonnenschutzmaßnahmen seien auf die Minderung oder Abschattung einer von oben kommenden Blendung ausgelegt. Durch die Schrägstellung der Solarmodule werde diese Einwirkrichtung stark verändert. Die Sonnenlichtreflexionen an Photovoltaikanlagen wirkten, wie auch im Fall der Klägerin, häufig aus Richtungen nahe der Horizontalen und teilweise auch von unten auf den Beobachter. Selbsthilfe wäre nur möglich, wenn die Rollläden oder Jalousien im Einwirkzeitraum vollständig oder nahezu vollständig geschlossen wären. Darüber hinaus wäre ein automatisch gesteuertes Verschließen der Sonnenschutzmaßnahmen erforderlich. Dies wäre für die Klägerin unangemessen teuer. Vorhänge seien regelmäßig zu lichtdurchlässig, um die hohen Leuchtdichten der Blendreflexionen so zu reduzieren, dass diese nicht mehr die Gesundheit gefährdeten oder erheblich störten. Bei Aufenthalt im betroffenen Außenbereich (Balkone, Terrasse) verstärke sich die Störwirkung noch deutlich, da die Reflexionen dort nicht mehr durch Wände, Fenstersturz oder Ähnliches abgeschattet würden. Anders als in der vom Landratsamt zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart seien die Einwirkungen vorliegend wesentlich intensiver und langdauernder. Es sei für die Klägerin nicht zumutbar, gezwungen zu werden, die Sonnentage in abgedunkelten Räumen zu verbringen und Balkone sowie die Terrasse zu meiden, zumal die Nachrüstung effektiver Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig teuer sei. Entgegen der Ansicht des Landratsamts müsse sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, dass die Schlafzimmer unter Tags nicht genutzt würden. Insoweit gehörten zum einen auch die Schlafzimmer zum Wohnbereich des Hauses, zum anderen würde teilweise auch unter Tags geschlafen (z. B. im Krankheitsfall).

Das Verwaltungsgericht führte am 20.7.2016 einen Ortstermin durch.

Ein weiterer Antrag auf Beseitigungsanordnung bzw. Nutzungsuntersagung gegen die Photovoltaikanlagen auf den Gebäuden „Dach, Anbau, Hallen 1 und 2“ (Bezeichnungen nach dem Gutachten …(A)) vom 5.8.2016 wurde mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 16.8.2016 abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, Solaranlagen an und auf Dächern seien genehmigungsfrei. Die Hallen 1 und 2 seien nach Süden gerichtet, sodass die Blendwirkung nicht in Richtung der Klägerin gehe. Während des Ortstermins, insbesondere vor dem Fenster der Klägerin im 1. OG (IO 6 im Gutachten …(A)) habe keine direkte Blendwirkung festgestellt werden können. Zudem könnten zumutbare Abschirmmaßnahmen getroffen werden.

Aus einem Luftbild des Jahres 2010 sei zu erkennen, dass die Photovoltaikanlagen auf dem Dach und den Hallen 1 und 2 bereits bestanden. Nach den Erklärungen beim Ortstermin am 20.7.2016 seien die Photovoltaikanlagen auf dem Dach teilweise 2004 und vollständig 2008 errichtet worden. Mögliche Ansprüche seien verwirkt.

Mit Schreiben vom 19.9.2016 beantragte der Klägervertreter, diesen Bescheid in die Verwaltungsstreitsache einzubeziehen. Mit der Einbeziehung der Inhalte des Mediationsverfahrens bestehe kein Einverständnis.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 24.2.2011 und 16.8.2016 zu verpflichten, der Beigeladenen die Beseitigung der auf dem Grundstück Fl.Nr. 4 Gemarkung … (gemäß den Bezeichnungen auf Seite 6 des Gutachtens des Sachverständigen …(A) vom 18.7.2011) auf dem „Dach“ sowie dem „Anbau“ und den „Hallen 1 und 2“ errichteten Photovoltaikanlagen aufzugeben,

hilfsweise durch bauaufsichtliche Maßnahmen die Blendwirkungen so zu verringern, dass nicht mehr als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr Blendwirkungen auf das klägerische Grundstücks mit mehr als 100.000 cd/m² eintreten,

hilfsweise die Anträge der Klägerin vom 11.2.2011 und 5.8.2016 auf Beseitigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Ermessensfehlgebrauch, insbesondere durch fehlende Ortseinsichten, sei nicht erkennbar, da mehrere Termine auf dem Baugrundstück stattgefunden hätten. Eine Beeinträchtigung in der Form, dass eine Verletzung der Rechte der Klägerin vorliege, wodurch bauaufsichtliches Einschreiten geboten wäre, sei nicht zu erkennen. Insoweit werde auf die Ausführungen im Klageverfahren RN 6 K 10.1835 verwiesen. Dort sei ausgeführt worden, dass die Dauer einer möglichen Blendwirkung je nach Entfernung und genauer Lage von Modul- und Immissionsort wenige Minuten bis maximal eine Stunde betrage. Ähnliches gelte für Blechdächer. Damit sei nicht erkennbar, wie die Klägerin durch das genehmigte Bauvorhaben handgreiflich beeinträchtigt werden könne. Die Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen, die durch die Bauausführung entständen, gingen nicht über das Maß hinaus, dass die Klägerin mit jeder legalen Bebauung zu akzeptieren hätte. Zudem sei der Beigeladene nicht der einzige Bauherr in der Ortschaft, der größere Photovoltaikanlagen auf seinen Dachflächen installiert habe. Lärmbeeinträchtigungen bei Regen könnten nicht nachvollzogen werden. Bei den verfahrensfrei errichteten Hallen handle es sich nicht um unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens, sodass dadurch keine Genehmigungspflicht entstehe. Die verfahrensfrei errichteten Hallen seien als landwirtschaftliche Lagerhallen in einem Dorfgebiet grundsätzlich zulässig. Ein Einmauerungseffekt, der von der Klägerin angeführt werde, könne nicht nachvollzogen werden. Die kürzeste Entfernung zwischen Halle 1 und dem Grundstück der Klägerin betrage 7,60 m, sodass die nötigen Abstandsflächen eingehalten seien. Die Photovoltaikanlagen seien gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Unterbuchst. aa BayBO verfahrensfrei, die Nutzungsuntersagung oder Beseitigung der Hallen und der Photovoltaikanlagen sei damit nicht angezeigt. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros …(A) vom 18.7.2011 sowie des von der …(C) GmbH erstellten Gutachtens vom 19.3.2015 komme die Regierung von Niederbayern zu dem Ergebnis, dass die Gutachter im Vergleich der unbewerteten Dauer des Auftretens von Blendreflexen gut übereinstimmten. Die hohe Dauer des Auftretens von Blendreflexen müsste noch in beiden Gutachten hinsichtlich des Einflusses der geringen Sonnenstände und der Differenzwinkel unter 10° korrigiert werden. Wie in der mündlichen Verhandlung am 17.8.2011 vom Verwaltungsgericht Regensburg ausgeführt, handle es sich bei der Beurteilung der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen um eine grundsätzliche Frage, die ähnlich eines antizipierten Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung von Geruchsbelastungen (vgl. GIRL) bzw. einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift (vgl. TA-Lärm) einer Grenzwertbestimmung bedürfe. Aufgrund der daraufhin stattgefundenen Anfrage habe das zuständige Ministerium mitgeteilt, es plädiere dafür, dass sich die Betroffenen zum Beispiel mit Vorhängen oder Jalousien selbst behelfen. Die Oberste Baubehörde habe mit Schreiben vom 19.3.2012 erklärt, eine Bekanntmachung von Richtlinien an die Landratsämter für den grundsätzlichen Umgang mit Blendwirkungen durch Photovoltaikanlagen sei derzeit nicht beabsichtigt. Zu dem Ergebnis, dass den Beteiligten ein gewisses Maß an Selbsthilfe zugemutet werden könne, sei auch das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.4.2013 gekommen, in dem ausgeführt werde, dass die Einstrahlung im Schlafzimmer zu dieser Zeit kaum eine Rolle spielen dürfte und beispielsweise die Terrasse auch während der Zeit einer Reflexion genutzt werden könne, indem kurzfristig ein Sitzplatz ganz oder überwiegend mit dem Rücken zur Photovoltaikanlage gewählt werde. Auch der VGH Baden-Württemberg argumentiere im Urteil vom 19.7.2007, 3 S 1654/06, dahingehend, das Maß der Schutzbedürftigkeit könne in tatsächlicher Hinsicht im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden könne. Lichtimmissionen seien oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen und müssten daher auch akzeptiert werden. Bei den berechneten Werten für die Blenddauer sei zu beachten, dass von der astronomisch maximalen möglichen Blendwirkung ausgegangen werde. Es müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass die Sonnenwahrscheinlichkeit und damit die Blendung im Frühjahr statistisch gesehen um ca. ein Drittel und im Herbst um ca. die Hälfte geringer sei. Auch wenn eine Blendung auf den Nachbargrundstücken durch die Photovoltaikanlagen der Beigeladenen gegeben sei, gehe der Beklagte davon aus, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Daher werde nicht eingeschritten. Hinsichtlich der möglichen Sonnenschutzmaßnahmen in Form von Rollos werde darauf hingewiesen, dass im Handel beispielsweise auch Faltrollos erhältlich seien, die sowohl oben als auch unten beweglich seien, sodass auch eine Verschattung nur am unteren Bereich eines Fensters möglich sei. Es werde darauf hingewiesen, dass sich hinsichtlich der Immissionsorte, die das Gutachten über die festgestellte Blendwirkung durch Sonnenreflexionen der Photovoltaikanlagen beschreibe, Unterschiede zur Baugenehmigung vom 29.3.1990 für das Wohnhaus der Klägerin ergäben. Die Immissionsorte IO₂, IO3 und IO6 seien in den genehmigten Plänen als Büro, Verkaufsraum bzw. Speicher beschrieben, tatsächlich würden sie als Schlafzimmer bzw. Wohnzimmer genutzt. Auch die äußere Bauausführung sei anders als in den genehmigten Plänen erfolgt. Im Bereich des IO1 sei mit Roteintrag ein Erker gestrichen worden, der trotzdem ausgeführt worden sei. Im Bereich des IO5 sei eine kleine Dachgaube genehmigt worden, ausgeführt worden sei jedoch ein Zwerchgiebel. Ein Büro, ein Verkaufsraum bzw. ein Speicher habe eine geringere Schutzwürdigkeit als ein Wohn- bzw. Schlafzimmer. Die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Hinweise vom 13.9.2012) enthielten keine verbindlichen Regelungen, die mit denen der TA-Lärm oder TA-Luft vergleichbar wären und könnten allenfalls als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden. Auch von der Empfehlung einer Anwendung der „30-30-Regel“, also der Beschränkung der Blendung auf 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden im Jahr werde Abstand genommen. Im Anhang 2 der LAI-Hinweise werde zwar die Leuchtdichte von Photovoltaikanlagen beschrieben, ab der bei den Betroffenen eine Absolutblendung eintreten könne. Ab welcher Dauer einer solche Blendwirkung diese Lichtimmissionen als erhebliche Belästigung aufgefasst werden könnten oder müssten, ergebe sich aus dem Anhang nicht. Zudem könnte die Klägerin ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen. Für die Wohnsituation der Klägerin sei das Ergreifen von solch herkömmlichen Schutzmaßnahmen zumutbar und die streitige Photovoltaikanlage auch in Anbetracht der topographischen Lage nicht rücksichtslos. Bei der Berechnung der Dauer der Blendwirkungen müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin bauaufsichtliches Einschreiten von vornherein nur gegen die Photovoltaikanlage beantragt habe, die sich auf dem mit Bescheid vom 13.9.2010 genehmigten Anbau befinde. Gegen die Photovoltaikanlage auf dem Hauptgebäude (Dach) seien nur Einwände erhoben worden, da von dort Schnee auf ihr Grundstück abrutsche. Die Ablehnung des bauaufsichtlichen Einschreitens könne daher von vornherein nur hinsichtlich dieser beiden Photovoltaikanlagen eine Rechtsverletzung bei der Klägerin herbeiführen.

Die ursprünglich für einen anderen Mandanten des damaligen Klägervertreters gestellten Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten hätten sich zwischenzeitlich durch vergleichsweise Beilegung dieses Rechtsstreits im Mediationsverfahren erledigt. Bei dem bereits erwähnten Gutachten vom 18.7.2011 sei jedoch nicht nur auf die Blendwirkung des Hauptgebäudes und des Anbaus abgestellt worden, sondern auch auf andere Hallen der Beigeladenen. Dem Gutachten könne nicht entnommen werden, von welcher Photovoltaikanlage welche Blendwirkung bei dem Haus der Klägerin auftrete. Dies sei auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Regensburg am 17.8.2011 angesprochen worden. Tatsächlich sei bis heute kein präzisierendes Gutachten vorgelegt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Photovoltaikanlage auf dem Hauptgebäude teilweise bereits 2004 errichtet worden sei und spätestens 2008 komplett bestanden habe. Der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stamme hingegen erst vom 11.2.2011, sodass ein etwaiges Begehren bereits als verwirkt zu betrachten sei. Bei dem Ortstermin am späteren Nachmittag eines durchwegs sonnigen Tages hätten keine starken Blendwirkungen wahrgenommen werden können. Eine Klageerwiderung zur Klageerweiterung erübrige sich, da sich dadurch keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten, zu denen vom Beklagten nicht schon Stellung genommen worden sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Photovoltaikanlagen seien in den Jahren 2004 bis 2011 errichtet worden. Die Photovoltaikanlage auf dem großen Gebäude sei im Jahr 2004 errichtet worden. Schneelawinen seien, sofern solche überhaupt abgegangen seien, nachweislich auf dem eigenen Grundstück aufgetroffen. Die Beigeladene sei durchaus bereit, Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Klägerin behauptete Blendwirkung zu verringern. Nach einer Berechnung in einem Reflexions-/Lichtgutachten für die Photovoltaikanlage vom 19.3.2015 durch das Ingenieurbüro c. GmbH, sei aus gutachterlicher Sicht/Abwägung die bestehende Anlage aufgrund der größtenteils von der Sonne überlagerten Blendstrahlen als zumutbar einzustufen. An der Nordfassade im Erdgeschoß ergäben sich unter der realistischen Annahme von 40% Bewölkung ca. 295 Blendungen pro Jahr. Das entspreche einer Gesamtblenddauer von ca. 25 Stunden. Der Auftraggeber habe ein Schattierungsnetz angebracht, das einen Schattierungswert zwischen 72% und 75% aufweise. Dadurch sei mit einer Reduzierung der Blendungen zu rechnen. Im Obergeschoß der Nordfassade ergebe sich bei der Annahme von 40% Bewölkung eine Gesamtblenddauer von ca. 34 Stunden pro Jahr. Im Erdgeschoß an der Westfassade ergäben sich 295 Blendungen pro Jahr, das entspreche einer Gesamtblenddauer von ca. 13 Stunden pro Jahr. Im Obergeschoß Westfassade ergebe sich unter den genannten Bedingungen eine Gesamtblenddauer von 27 Stunden pro Jahr. Zudem weise ein Teil der Reflexionsstrahlen eine sehr geringe Abweichung unter 20° zur eigentlichen Richtung des Sonnenstrahls auf. Diese würden durch die tiefer stehende Sonne überlagert. Da es auch ohne Photovoltaikanlage zu einer Blendung komme, seien diese Blendungen als nicht relevant einzustufen. Zusammenfassend sei die bestehende Photovoltaikanlage in der gutacherlichen Abwägung als nicht störend einzustufen. Die Behauptung des Ingenieurbüros …(A), dass die Sonne bei einer Ausrichtung, die sich hinter den Photovoltaikmodulen befinde, einen Sonnenstand haben müsse, der mindestens der Modulneigung entspreche, werde zurückgewiesen. Dies treffe zu, wenn sich die Sonne genau hinter den Photovoltaikanlagen befinde. Stehe die Sonne jedoch seitlich hinter den Photovoltaikmodulen, so könne es auch bei niedrigeren Sonnenständen als die Modulneigung zu Reflexionen kommen. Die Behauptung des Ingenieurbüros …(A), dass das Programm falsch rechne, werde ebenfalls zurückgewiesen.

Mit Beweisbeschluss vom 13.2.2017 sollte Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. …(B), Landesamt für Umwelt, zu den Blendwirkungen der Photovoltaikanlagen unter besonderer Beurteilung der Blendwirkungen der zuletzt montierten Anlage auf dem „Anbau“.

Mit Schreiben vom 17.11.2017 erklärte der Sachverständige, am 12.5.2017 habe er in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr einen Ortstermin durchgeführt. Dabei sei im Vergleich der vorliegenden Gutachten festgestellt worden, dass das Gutachten …(C) für die Westfassade nicht vollständig nachvollziehbar sei. Das Gutachten …(A) weise tendenziell längere Zeiträume aus, die auf einer Bündelaufweitung von +/- 4° beruhten. Die maximal gemessene Leuchtdichte habe bei klarem, sonnigem Wetter um 16.03 Uhr im Bereich des Kinderzimmers (IO 5) den Messbereich der Leuchtdichtekamera bei 1,9 x 107 cd/m² überschritten. Eine Absolutblendung könne nicht angezweifelt werden. Dies stehe im Einklang zu den Messergebnissen im Gutachten …(A), wo eine maximale Leuchtdichte von 1,5 x 107 cd/m² ermittelt worden sei.

Auf dem Balkon (nahe IO 4, Westfassade OG) habe nur in der äußersten nördlichen Ecke eine Absolutblendung festgestellt werden können. Auch dies decke sich annähernd mit der Prognose …(A).

Mit den vorliegenden Daten könnten keine genaueren Prognoserechnungen erstellt werden. In Betracht komme die Erstellung eines 3D-Modells vom Anwesen der Klägerin und den Photovoltaikanlagen. Die Kosten hierfür würden sich schätzungsweise auf 2.500,- € belaufen. Es könnten damit Unsicherheiten eliminiert werden, die durch die Ermittlung von Winkeln und Entfernungen aus den Bauplänen resultierten und Abweichungen des tatsächlich gebauten Hauses von den Bauplänen umfassten. Die Vermessung der Reflexionseigenschaften der verbauten Photovoltaikmodule dürfte Kosten im fünfstelligen Eurobereich verursachen.

Das LfU führe nur Berechnungen aufgrund einer gesicherten Vermessung durch, um Unsicherheiten bei der Verwendung von Bauplänen auszuschließen. Es sei deshalb eine Laservermessung von Immissionsort und Photovoltaikanlage unumgänglich.

Nicht abgedeckt sei im Berechnungsprogramm das Entstehen von Doppelreflexionen.

Von den vorliegenden Gutachten erscheine das Gutachten …(A) plausibler. Sollte auf eine erneute Modellierung und Berechnung verzichtet werden, werde dem Gericht empfohlen, sich bei der Entscheidungsfindung an diesem Gutachten zu orientieren.

Ergänzend erklärte der Sachverständige telefonisch gegenüber dem Berichterstatter, dass das Gutachten …(C) mehr eine überschlägige Berechnung darstelle. Außerdem fehlten die Nachmittagszeiten. Demgegenüber wirke das Gutachten …(A) hochwertig.

Die Blendungen durch die Photovoltaikanlagen seien wesentlich stärker als die Abendsonne. Zwar würden nur zwischen 1% und 3% reflektiert, dies gehe aber von einer querstehenden Sonne mit einer Leuchtdichte von (mindestens) 109 cd/m² aus, sodass eine Blendwirkung von mehreren 107 cd/m² eintrete, während die Abendsonne bei etwa 105 cd/m² liege.

Das aufgestellte Netz sei nicht ausreichend. Andererseits sei aufgrund der unterschiedlichen Blendrichtungen ein durchgehender Sichtschutz nicht erforderlich.

Die Klägerseite wurde mehrfach aufgefordert, zum Schreiben des Sachverständigen Dr. …(B), insbesondere zu den Vorschlägen zur Erhöhung der Prognosegenauigkeit, Stellung zu nehmen.

Die Beigeladene stellte einen Antrag auf Baugenehmigung für einen Sichtschutzzaun. Die Klägerin hat hiergegen Einwendungen wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen erhoben. Eine Entscheidung ist über diesen Bauantrag noch nicht erfolgt.

Auf Nachfrage des Gerichts führte der Beklagte einen weiteren Ortstermin durch, in dem Ende 2018 festgestellt worden sei, dass die unregelmäßige Hecke/Bepflanzung mittlerweile eine Höhe von 2,0 bis 2,5 m habe. Die Stangen, an denen die bisherigen Netze befestigt sind, hätten eine Höhe von ca. 6 bis 7 m.

Der Beigeladenenvertreter teilte auf Nachfrage dem Berichterstatter telefonisch mit, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen mittlerweile auch ein Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Regensburg geführt werde. Das Zivilgericht gehe davon aus, dass nach der „Regentropfen“- Rechtsprechung des BGH eine Verjährung nicht gegeben sei.

Mit Beweisbeschluss vom 29.3.2019 wurde der Beweisbeschluss vom 13.2.2017 dahingehend geändert, dass zu den Blendwirkungen bei der Klägerin Beweis zu erheben ist durch Einvernahme des Herrn Dr. …(B), LFU, als Sachverständigem. Eine schriftliche Erstellung eines Sachverständigengutachtens sei derzeit nicht erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Sachverständige Dr. …(B), das Sachverständigengutachten …(A) vom 18.7.2011 mit Nachtrag vom 20.5.2012 sei schlüssig. Es könne allerdings aus der Berechnung der Gesamtblenddauer (18.7.2011) einerseits und der Blenddauer allein durch die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau (20.5.2012) nicht darauf geschlossen werden, wie hoch die Blenddauer nur durch die Photovoltaikanlagen auf dem Dach und den Hallen 1 und 2 ist. Aus den vorliegenden Zahlen erscheine es aber wahrscheinlich, dass von der Blenddauer des Daches und der Hallen 1 und 2 alleine die Blenddauer von 30 Minuten täglich bzw. 30 Stunden jährlich überschritten werde. Teilweise sei eine Überlappung der Blendungen durch die Photovoltaikanlagen auf dem Dach und dem Anbau gegeben.

Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, die gewechselten Schriftsätze in den genannten Verfahren des Verwaltungsgerichts (RN 6 K 10.1835, RN 6RN 6 K 15.160, RN 6 K 17.2047), das Sachverständigengutachten …(A) vom 18.7.2011 mit Nachtrag vom 20.5.2012 sowie die Niederschriften über den Ortstermin am 20.7.2016 und die mündlichen Verhandlungen am 17.8.2011 und 14.5.2019.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, da das Klagerecht hinsichtlich der Blendungen durch die Photovoltaikanlagen auf dem Dach und den Hallen 1 und 2 verwirkt bzw. die Geltendmachung von Rechten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig ist.

Der Einwand der Verwirkung eines materiellen Rechtsanspruches setzt neben dem Zeitablauf ein Umstandsmoment voraus. Der Inhaber eines Anspruchs oder Gestaltungsrechts muss innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BVerwG, B.v. 23.12.2015, 2 B 40/14, juris).

Dieses Umstandsmoment setzt im öffentlichen Nachbarrecht über den langen Zeitraum der Nichtgeltendmachung eine Vertrauensgrundlage voraus. Es wird in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 30.4.2019, 15 ZB 18.979, der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in Abdruck übergeben wurde, m.w.N.) wie folgt definiert:

„Der Bauherr muss ferner darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und er muss sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensgrundlage).“

Diese Voraussetzungen sind aber gerade im Baunachbarrecht oft schwierig festzustellen, wenn es darum geht, dass ein Gebäude(teil) bereits errichtet wurde.

Der Begriff der Verwirkung wird hinsichtlich materiell-rechtlicher wie auch prozessualer Ansprüche verwendet. Es handelt sich dabei nur um eine der unterschiedlichen Ausprägungen des Grundsatzes, dass nach Treu und Glauben die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig sein kann (zur Unterscheidung: BayVGH, B.v. 30.4.2019, 15 ZB 18.979). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Geltendmachung auch allein aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich sein. Ohne den geltend gemachten Anspruch materiell zu prüfen, führt diese formelle „Verwirkung“ bzw. der Verstoß gegen Treu und Glauben dazu, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2018, Art. 66, 542 ff.).

Ungeachtet der unterschiedlichen Definition der (formellen) Verwirkung oder des Verlustes des Klagerechts nach Treu und Glauben wird die Unzulässigkeit der Klage bei einer zu langen Dauer bis zur Geltendmachung eines Rechts in der Rechtsprechung allgemein angenommen (u.a. BVerwG, U.v. 25.1.1974, IV C 2/72; BVerwG U.v. 7.2.1974, III C 115.71; U. v.16.5.1991, 4 C 4.89; B.v. 28.8.1987, 4 N 3/86; B.v. 12.1.2004, 3 B 101.03; B.v. 12.1.2004, 3 B 101.03; U.v. 27.7.2005, 8 C 15/04; B.v. 23.12.2015, 2 B 40/14; VG Würzburg, U.v. 6.12.2016, W 4 K 16.219, jeweils juris).

Wartet ein durch eine Maßnahme Beschwerter eine so lange Zeit ab, dass derjenige, der die Maßnahme durchgeführt hat, nicht mehr mit einem Tätigwerden rechnen musste, kann von dem formellen Begriff der Verwirkung bzw. dem Verlust der Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben ausgegangen werden. Der lange Zeitraum lässt das Umstandsmoment in den Hintergrund treten. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des effektiv zu gewährenden Rechtsschutzes kann bei unbefristet zu stellenden Anträgen das für die Zulässigkeit einer Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen, das nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung nach allen Prozessordnungen ist (BVerfG, B.v. 4.3.2008, 2 BvR 2111/07, juris).

Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) weist darauf hin, dass ohne das Vorliegen eines Umstandsmomentes der zulässige Zeitraum der Untätigkeit, ab dem von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden kann, im Einzelfall unter Abwägung der Umstände zu ermitteln sei.

Fraglich ist, ob dies damit unter besonderer Berücksichtigung des Nachbarrechts bei Bauvorhaben als Umstandsmoment im weiteren Sinne aufgefasst werden kann.

Im Bereich des Baurechts ist hinsichtlich der Länge der Zeit, ab der eine Verwirkung oder ein Rechtsverlust nach Treu und Glauben eintritt, zu berücksichtigen, dass sich ein baurechtlicher Nachbar nicht nur gegen die Baugenehmigungs- bzw. Bauaufsichtsbehörde richtet, für die das zugrunde liegende Verfahren abgeschlossen ist. Viel eingreifender sind die möglichen Auswirkungen auf den betroffenen Bauherrn, mit dem sich der Nachbar in der Regel in einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis befindet. Von dem baurechtlichen Nachbarn ist daher zu erwarten, dass er sich umgehend an die zuständige Baugenehmigungs- und Bauaufsichtsbehörde wendet, sobald durch eine bauliche Änderung die Gefahr erkennbar wird, in eigenen Rechten verletzt zu werden.

Zur Frage, nach welcher Zeit eine Verwirkung eintritt, werden in der Rechtsprechung (in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO) meistens Zeiträume ab einem Jahr diskutiert, auch wenn nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch kürzere Zeiträume in Betracht kommen (BVerwG, B.v. 11.9.2018, 4 B 34/18, juris). Der VGH Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 die Verwirkung nachbarlicher Rechte acht Monate nach erkennbarem Baubeginn bejaht (B. v. 28.8.1987, 8 S 1345.87). Die Kammer hat eine Verwirkung bei einer zehn Monate nach Baubeginn (Urt. v. 2.12.2008 mit Verweis auf Gerichtsbescheid vom 3.9.2008, RN 6 K 07.1628) bzw. 18 Monate nach Fertigstellung einer Baumaßnahme erfolgten Rüge angenommen (U.v. 6.11.1990, RN 6 K 89.1145).

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.4.2019, 15 ZB 18.979) darauf verweist, dass unabhängig von der Frage der tatsächlichen oder möglichen Kenntnisnahme der Errichtung einer durch eine Baugenehmigung genehmigten baulichen Anlage ein Nachbar nach einem Jahr einen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht mehr geltend machen kann, bezieht sich dies zunächst nur auf genehmigte Bauvorhaben. Der Grund für diesen Verstoß gegen Treu und Glauben liegt aber im baurechtlichen Nachbarschaftsverhältnis, das unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einzelfall auch in den Fällen maßgeblich ist, in denen ein Nachbar von einem nicht genehmigten Bauvorhaben Kenntnis erlangt. Es gilt damit auch entsprechend für Ansprüche auf bauaufsichtliches Einschreiten.

Hinsichtlich der Photovoltaikanlagen auf dem Dach ist davon auszugehen, dass bei einer Errichtung ab dem Jahr 2004 die unterlassene Geltendmachung schon vor dem Jahr 2008 zum Vertrauen der Beigeladenen geführt hat, dass gegen die Blendwirkungen seitens der Klägerin nicht vorgegangen wird. Es wurden deshalb auch weitere Investitionen getätigt. Es war damit bei erstmaliger Geltendmachung der Verletzung von Nachbarrechten, zunächst nur wegen Schneelasten, mit Schreiben vom 2.11.2011 neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment gegeben, sodass in diesem Fall eine Verwirkung des materiellen Anspruchs vorliegt.

Die Photovoltaikanlagen auf den Hallen 1 und 2 werden wie die anderen Photovoltaikanlagen von der Beigeladenen zur Stromgewinnung betrieben. Für Errichtung und Betrieb wäre auch hinsichtlich der Photovoltaikanlagen eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Werden baugenehmigungsfreie Bauvorhaben, Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 c BayBO (1998) im Zusammenhang mit baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben errichtet, handelt es sich nicht um selbständige Bauvorhaben, sodass das gesamte Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist (Simon/Busse, BayBO, Stand: Aug. 2007, Art. 63 BayBO 1998, Rdnrn. 7, 8, demensprechend auch für die ab 1.9.2008 geltende Neufassung der Bayerischen Bauordnung mit Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 a aa BayBO 2008 Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2018, Art. 57, Rdnr. 9). Die Baugenehmigung vom 7.7.2008 umfasste nicht die Photovoltaikanlagen, sodass diese formell rechtswidrig errichtet wurden. Die Klägerin ist im Übrigen hinsichtlich der Photovoltaikanlagen nicht aufgrund ihrer Nachbarunterschrift auf den Bauplänen an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert.

Obwohl damit keine unmittelbar mit dem Verfahren in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.4.2019, 15 ZB 18.979) entschiedenen Fall vergleichbare Ausgangslage vorliegt, kann wegen der vergleichbaren Situation spätestens ein Jahr nach der zumindest am 21.10.2008 (Foto im Bauakt) erfolgten Fertigstellung ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr geltend gemacht werden. Darüber hinaus stellt die Duldung der Photovoltaikanlagen auf dem Dach nicht nur hinsichtlich der Verwirkung der diesbezüglichen Ansprüche ein Umstandsmoment dar, sondern auch hinsichtlich der Photovoltaikanlagen auf den Hallen 1 und 2, auf denen die Photovoltaikanlagen ersichtlich auch vor dem Hintergrund der Duldung der Photovoltaikanlagen auf dem Dach errichtet wurden.

Dahinstehen kann, ob die vorangehende Duldung auch ein Umstandsmoment hinsichtlich der Photovoltaikanlagen auf dem Anbau darstellen kann, da bezüglich dieser Photovoltaikanlagen bereits das fehlende Zeitmoment einer Verwirkung oder einem Rechtsverlust nach Treu und Glauben entgegensteht. Die am 12.10.2010 erhobene Klage richtete sich zwar nur gegen die Baugenehmigung vom 13.9.2010, die keine Genehmigung der Photovoltaikanlage enthält, der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 11./15.2.2011 wurde aber rechtzeitig gestellt und die Klage gegen den ablehnenden Beschluss vom 24.2.2011 rechtzeitig erhoben, sodass dem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten keine Verwirkung und kein Rechtsverlust nach Treu und Glauben entgegenstehen. Die Klage ist damit hinsichtlich des Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau zulässig.

II.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch im Wesentlichen begründet, da die Klägerin hinsichtlich der Photovoltaikanlagen auf dem Anbau in eigenen Rechten verletzt wird,

§ 113 Abs. 5 VwGO.

Der Beklagte hat als Bauaufsichtsbehörde, Art. 53 BayBO, die Aufgabe, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überwachen, Art. 54 Abs. 2 BayBO, und die Befugnis, die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Möglich ist dabei auch die Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage, Art. 76 Satz 1 BayBO. Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

Die Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen kann rechtmäßig und geboten sein, soweit nicht aufgrund einer Baugenehmigung eine bauliche Anlage formell rechtmäßig errichtet wurde. Genehmigt wurde mit Bescheid vom 13.9.2010 zwar der Anbau, nicht aber die darauf befindlichen Photovoltaikanlagen (VG Regensburg, Gb.v. 10.5.2011, RN 6 K 10.1835, BayVGH, B.v. 10.10.2013, 15 ZB 11.1416). Diese sind damit formell rechtswidrig, da aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs die Anbringung der Photovoltaikanlagen kein eigenständiges und nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 a aa BayBO (2008) verfahrensfreies Bauvorhaben war (s.o.), sondern mit dem Anbau hätten genehmigt werden müssen.

Neben der fehlenden formellen Rechtmäßigkeit führt fehlende materielle Rechtmäßigkeit dazu, dass der Beklagte bauaufsichtlich einschreiten kann.

Ein Dritter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Wird er in eigenen Rechten durch ein Bauvorhaben verletzt, hat er einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensgerecht entschieden wird. Dabei kann das Gericht in einem Klageverfahren in aller Regel nur überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Als „scheinbare Ausnahme“ (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 114, Rdnr. 6) hiervon kann insbesondere bei besonderer Schwere einer Rechtsverletzung das Ermessen so reduziert sein, dass nur noch ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtmäßig ist. Bei dieser Ermessensreduzierung auf Null hat der Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, das dann vom Gericht angeordnet werden kann und muss. Zu unterscheiden sind dabei Ansprüche, dass die Behörde in irgendeiner Weise tätig wird, dass die Rechtsverletzung beseitigt wird, von Ansprüchen, dass die Behörde in einer bestimmten Weise (z.B. Beseitigungsanordnung) tätig wird. Da die Behörde regelmäßig auch hinsichtlich der Wahl ihrer Mittel einen Ermessensspielraum hat, ist ein Anspruch auf eine bestimmte Anordnung nur möglich, wenn auch diesbezüglich eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Die Blendwirkungen verletzen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da das Maß der Absolutblendung für einen nicht mehr zumutbaren Zeitraum überschritten wird (s.u. 1.). Sie führen ihrer Dauer und ihrer Stärke nach zu so massiven Beeinträchtigungen, dass der Beklagte bauaufsichtlich einschreiten muss, da insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist (s.u. 2.). Da der Beklagte aber nicht nur die Beseitigung der Photovoltaikanlagen auf dem Anbau anordnen kann, sondern möglicherweise weniger eingreifende Maßnahmen möglich sind, kann das Gericht den Beklagten nur verpflichten, bauaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen (s.u. 3.). Die zu treffenden Anordnungen sind gegen die Beigeladene zu richten (s.u. 4.).

1. Blendwirkungen von Photovoltaikanlagen sind vom baurechtlichen Nachbarn nicht als bloß lästig hinzunehmen, da sie ihm gegenüber bei entsprechender Dauer und Intensität einen schwerwiegenden Eingriff bis hin zur Gesundheitsbeschädigung darstellen.

a. Nachvollziehbar haben sowohl der durch die Klägerin beauftragte Sachverständige …(A) als auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. …(B) vom Landesamt für Umwelt ausgeführt, dass die vom menschlichen Auge zwischen 70.000 cd/m² und 250.000 cd/m², durchschnittlich bei 100.000 cd/m², eintretende Absolutblendung durch die Photovoltaikanlagen über lange Zeiträume erfolgt.

Die Absolutblendung hat dabei eine nachwirkende Störung der Sehfähigkeit, „z.B. „Schmerzen“ im Auge, Gegenreaktion des Gehirns durch Blinzelreflex oder Wegdrehen des Kopfes, helle Punkte im Sichtfeld, nachdem man in die Sonne geschaut hat“ (Gutachten …(A) vom 18.7.2011, S. 17, so auch Dr. …(B) in der mündlichen Verhandlung), zur Folge. Entgegen der nur noch geringen Blendwirkung der Sonne beim Sonnenuntergang ist die Blendwirkung der Sonne durch die Photovoltaikanlagen bei höheren Sonnenständen, auch wenn nur 1% bis 3% reflektiert werden, so hoch, dass der Messbereich der Leuchtdichtekamera des Sachverständigen Dr. …(B) von 1,9 x 107 cd/m² überschritten wurde.

Zwar kann auch leichte Bewölkung die Blendung deutlich reduzieren, es ergeben sich aber bei einer möglichen Überschreitung der Absolutblendung um das Vielfache häufig gesundheitsschädigende oder zumindest nicht hinnehmbare Blendungsintensitäten. Dabei kann ein Nachbar die Blendungen zwar abwehren, indem er in den Zeiten der möglichen Blendungen die Räume durch Jalousien verdunkelt bzw. sich nicht auf Balkonen oder sonstigen Freiflächen aufhält, die zum weiteren Wohnumfeld gehören, bzw. seine Blickrichtung von der Blendung abwendet. Dies ist ihm ohne besondere Duldungspflicht, wie sie durch Verwirkung oder Rechtsverlust nach Treu und Glauben (s.o. I.) gegeben sind, aber nicht zumutbar, wenn die Blendzeiten über einen untergeordneten Zeitraum hinausgehen.

b. Den noch zumutbaren Zeitraum geben die Sachverständigen unter Bezugnahme auf die LAI-Publikation „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ (LAI-Hinweise vom 13.9.2012, Anhang 2) mit 30 min/Tag und 30 h/Jahr an. Ausgegangen wird dabei von der möglichen astronomischen Blenddauer und nicht von der meteorologischen Blenddauer, sodass Zeiten mit Bewölkung nicht abgezogen werden müssen.

Die LAI-Hinweise stellen aber keine normkonkretisierende Vorschrift wie bei den Lärmimmissionen die TA Lärm (BayVerfGH, B.v. 20.9.2015, Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14, juris) dar. Auch kann ein Vergleich mit der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL nur bedingt erfolgen. Zur Feststellung der Zumutbarkeit von Gerüchen nach der GIRL führte das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 13.1.2016, 7 B 38/15, juris) aus, es handele sich um „ein technisches Regelwerk, dessen Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel.“

Die LAI-Hinweise zur Zumutbarkeit von Blendungen entsprechen einem derartigen antizipierten Sachverständigengutachten zwar dem Grunde nach, ihnen liegt aber nicht das breite Expertenwissen zugrunde wie der GIRL. Nachvollziehbar beruhen die in den LAI-Hinweisen enthaltenen allgemeinen Hinweise und auch die in Anlage 2 enthaltenen „Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung der Blendwirkung von großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren“ für die Ermittlung der Blendungen auf dem Sachverstand vieler in diesem Bereich tätiger Experten. Wie der Sachverständige Dr. …(B) in der mündlichen Verhandlung erklärte, wurden die in Anlage 2, 4. als erheblich belästigend angegebenen Blendzeiten von mindestens 30 Minuten pro Tag oder 30 Stunden pro Jahr aber nicht mit hinreichender wissenschaftlicher Untersuchung ermittelt. Der zeitliche Grenzwert wurde zunächst aus dem Bereich der Beurteilung der Zumutbarkeit von Blendwirkungen durch Windkraftanlagen entnommen. Hierbei handelt es sich jedoch um nicht vergleichbare Blendungen, da es sich nicht um Reflexionen handelt, sondern um die natürliche Sonnenstrahlung, die durch die Rotorblätter in kurzen Abständen unterbrochen wird. Dieser „Diskoeffekt“, der auch dann deutlich festgestellt wird, wenn die betroffene Person nicht direkt der Blendung ausgesetzt wird, ist völlig anderer Art als die gleichmäßige Blendung durch Photovoltaikanlagen, die aber durch die Reflexion der wesentlich höher stehenden Sonne eine vielfach höhere Intensität hat als die Sonnenstrahlung kurz vor Sonnenuntergang.

Auch wenn eine Übernahme der zeitlichen Grenzwerte der Blendungen durch Windkraftanlagen damit nicht zulässig ist, kann es dennoch möglich sein, dass diese für die zulässigen Blendzeiten durch Photovoltaikanlagen sachgerecht sind. Um diesen Grenzwerten aber die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommen zu lassen, müssten diese auf einem sachverständigen Niveau ermittelt bzw. bestätigt worden sein. Dies wäre nach der Darstellung des Sachverständigen Dr. …(B) nur anhand von wissenschaftlichen Untersuchungen unter Beteiligung einer großen Zahl repräsentativ ermittelter Personen möglich. Da eine derartige Untersuchung nicht vorliegt, können die Grenzwerte nach den LAI-Hinweisen nicht als Ausdruck eines repräsentativen generellen Sachverständigengutachtens herangezogen werden.

Soweit in den LAI-Hinweisen allgemein erklärt wird, dass bei Überschreitung der Blendzeiten von 30 min/Tag oder 30 h/Jahr erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vorliegen können, kann hieraus auch nicht unmittelbar auf die Unzumutbarkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geschlossen werden. Unabhängig davon, ob der Begriff der erheblichen Belästigungen nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 22 BImSchG durch eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift (TA Lärm, OVG Lüneburg, B.v. 11.3.2019, 12 ME 105/18, juris) konkretisiert oder wie z.B. bei der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) als antizipiertes Sachverständigengutachten ohne die Funktion einer Rechtsquelle (BVerwG, B.v. 5.8.2015, 4 BN 28/15, juris) bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot herangezogen wird, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Bei der Beurteilung einer Umwelteinwirkung als erheblich belästigend ist dabei die planungsrechtliche Situation zu beachten (BVerwG, B.v. 3.5.1996, 4 B 50/96, juris), weshalb in der TA Lärm (Nr. 6.1) und in beschränktem Umfang auch in der GIRL (Tabelle 1) je nach Baugebiet unterschiedlich hohe Immissionen zugelassen werden. Dies erscheint auch hinsichtlich der Blendzeiten erforderlich, da je nach Baugebiet, §§ 1 Abs. 2, 2 bis 11 BauNVO, sonstige Gewerbebetriebe, zu denen auch gewerblich genutzte Photovoltaikanlagen gehören, nur in unterschiedlich störendem Umfang zulässig sind. So dürfen Gewerbebetriebe im allgemeinen Wohngebiet das Wohnen nicht stören, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, während sie im vorliegenden faktischen Dorfgebiet, § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, zulässig sind, wenn sie nicht wesentlich stören. In Gewerbegebieten sind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig, § 8 Abs. 1 BauNVO.

Den LAI-Hinweisen kann auch nicht entnommen werden, ob bei der Festlegung der Grenzwerte eine Sozialadäquanz berücksichtigt wurde (BVerwG, B.v. 3.5.1996, 4 B 50/66, juris). Im Allgemeinen werden z.B. Blechdächer als zulässig angesehen, von denen starke Blendungen ausgehen können, wenn auch zu berücksichtigen ist, dass durch natürlich auf Blechdächern entstehende Beläge nach einiger Zeit die Blendwirkungen nachlassen, während Beläge auf Photovoltaikanlagen beseitigt werden. Jedoch können auch derartige Dachbedeckungen im Einzelfall rücksichtslos sein (VGH Mannheim, U.v. 19.7.2007, 3 S 1654/06, zu glasierten Dachziegeln, juris). Auch wenn die Blendwirkungen durch Photovoltaikanlagen nicht verglichen werden können mit als sozialadäquat allgemein zulässigen Lärmimmissionen von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (was erst ab der Fassung vom 20.7.2011 zur Einfügung des § 22 Abs. 1a BImSchG „… sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen …“ führte), können sich zusätzliche Immissionen in begrenztem Umfang auch oberhalb allgemeiner Grenzwerte als zumutbar erweisen, wenn die Anlage als „ortsüblich, wohntypisch und sozialadäquat“ angesehen wird (BVerwG, B.v. 3.5.1996, 4 B 50/96 zu Lärmimmissionen von Wertstoffhöfen, Aufstellung von sechs Sammelcontainern im reinen Wohngebiet). Nicht unberücksichtigt bleibt vorliegend, dass die klimaneutrale Erzeugung von Energie im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Bei der Prüfung, ob das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt wird, sind trotz der eingeschränkten Verwertbarkeit die Grenzwerte in den LAI-Hinweisen für das Gericht nicht ohne Bedeutung. Es handelt sich jedoch nur um eine durch sachverständige Personen geäußerte Meinung, die das Gericht bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt. Da ohne unzumutbaren Mehraufwand, etwa durch eine wissenschaftliche Studie zu den Auswirkungen entsprechender Blendungen auf eine repräsentative Zahl von Personen, eine weitere Klärung der Zumutbarkeit der Blendungen nicht möglich ist, hat das Gericht anhand der vorliegenden Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen. Dabei ist im Rahmen der Einzelfallentscheidung auch zu berücksichtigen, dass vorliegend durch die Größe der verschiedenen Photovoltaikanlagen und ihrer nach Ausrichtung und Entfernung unterschiedlichen Situierung ein Ausnahmefall hinsichtlich der Blendzeiten auf dem Grundstück der Klägerin vorliegt.

Die Blendungen durch Photovoltaikanlagen sind wegen ihrer hohen Intensität nur zeitlich begrenzt zulässig, können aber andererseits nicht generell ausgeschlossen werden. Im vorliegenden faktischen Dorfgebiet ist die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen als sonstigem Gewerbebetrieb, § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, zwar allgemein zulässig (BayVGH, U.v. 30.1.2014, 15 B 11.750, juris), wie bei anderen gewerblichen Betrieben sind in einem Dorfgebiet dem Nachbarn aber lediglich Immissionen zumutbar, die das Wohnen nicht wesentlich stören, § 5 Abs. 1 BauNVO. Es sind deshalb Störungen zulässig, die über das in allgemeinen oder reinen Wohngebieten zulässige Maß hinausgehen.

Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Blendungen durch die Photovoltaikanlagen nicht mit den Blendungen bei Windkraftanlagen vergleichbar sind, erscheint es wegen der hohen Intensität durchaus vertretbar, Blendzeiten von über 30 min/Tag und 30 h/Jahr als erhebliche Belästigungen anzusehen (LAI-Hinweise vom 13.9.2012, Anhang 2, 4.). Dabei kann vorliegend die genaue Dauer noch zumutbarer Blendzeiten in einem Dorfgebiet dahinstehen. Auch wenn gegenüber den in den LAI-Hinweisen genannten Werten erheblich höhere Grenzwerte angesetzt werden könnten, ist gegenüber der bestehenden Vorbelastung die Zusatzbelastung durch die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau nicht mehr hinzunehmen.

c. Vorliegend verursachen die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau das Wohnen wesentlich störende Blendimmissionen, § 5 Abs. 1 BauNVO, die das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, verletzen.

Bei der zu treffenden Einzelfallentscheidung ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin wegen der Verwirkung ihrer Abwehrrechte bzw. deren Verlust nach Treu und Glauben (s.o. I.) hinsichtlich der Blendungen von den Photovoltaikanlagen auf dem Dach und den Hallen 1 und 2 keine unmittelbaren Abwehransprüche hat. Die Blendwirkungen stellen jedoch eine hohe Vorbelastung dar, die im Rahmen der Überprüfung der Abwehrrechte hinsichtlich der Photovoltaikanlagen auf dem Anbau zu berücksichtigen sind.

Zwar hat der Sachverständige Dr. …(B) in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass aus den ermittelten Zeiten der Gesamtblendung (Gutachten …(B) vom 18.7.2011) und den Zeiten der Blendungen nur durch die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau (Nachtrag …(A) vom 20.5.2012) nicht durch Subtraktion die Blendzeiten durch die Photovoltaikanlagen auf dem Dach und den Hallen 1 und 2 ermittelt werden können, da sich die Blendzeiten teilweise überschneiden. Das bedeutet aber nicht, dass die Blendzeiten von den Photovoltaikanlagen auf dem Dach und den Hallen 1 und 2 niedriger sein können als die Gesamtblenddauer abzüglich der Blendzeiten durch die Photovoltaikanlagen nur auf dem Anbau.

Maßgeblich sind die Blendungen, die in schutzwürdigen Räume, d.h. insbesondere in Kinderzimmern, Schlafzimmern, Wohnzimmern (BayVGH, U.v. 10.5.2016, 2 B 16.231, juris) und sonstigen Räumen auftreten, in denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Zu diesen Räumen gehören z.B. auch Wohnküchen und Büros. Alle im Gutachten …(A) gekennzeichneten Immissionsorte sind schutzwürdige Räume. Da sowohl im Erdgeschoss als auch im 1. Obergeschoss zumutbare Blendzeiten, auch wenn nur größenordnungsmäßig von zumutbaren 30 min/Tag oder 30 h/Jahr ausgegangen wird, bei Weitem überschritten werden, kann vorliegend dahinstehen, inwieweit die nicht genehmigte Nutzungsänderung vom nicht schutzwürdigen Speicher zum Wohnzimmer (IO 3) Ansprüche der Klägerin ausschließt.

Sowohl im 1. Obergeschoss als auch teilweise im Erdgeschoss ergaben sich extreme Überschreitungen zumutbarer Blendzeiten mit Jahresblendzeiten gesamt bei den Immissionsorten 4 bis 6 zwischen 301 und 358 Stunden. Selbst wenn die Blenddauer der Photovoltaikanlagen nur vom Anbau mit 51 bis 91 Stunden vollständig abgezogen würde, ergäben sich als Vorbelastung Blendzeiten, die unabhängig von einem in diesem Zusammenhang nicht mehr genauer zu prüfenden Grenzwert diesen um das Vielfache überschreiten.

Bei dieser Vorbelastung ist eine Zusatzbelastung, die nicht nur geringfügig ist, von der Klägerin nicht mehr hinzunehmen. Auch wenn die genaue Zeit der zusätzlichen Blenddauer durch die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau nicht ermittelt wurde, ergibt sich insbesondere aus der unterschiedlichen Neigung der Photovoltaikanlagen auf dem Dach und dem Anbau, dass durch die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau eine erhebliche zusätzliche Blenddauer gegeben ist.

Gleiches ergibt sich für die Immissionsorte 1 bis 3, auch wenn an diesen die Blenddauer wesentlich geringer ist. Bei den Immissionsorten 1 und 2 sind Blenddauern gesamt von 100 bzw. 105 Stunden jährlich gegeben, die unabhängig von einem noch genauer festzulegenden Grenzwert in der Größenordnung von 30 Stunden jährlich diesen überschreiten. Auch an diesen Immissionsorten kann durch die Blenddauern von 31 bzw. 78 Stunden jährlich durch die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau darauf geschlossen werden, dass eine zusätzliche erhebliche Blenddauer eintritt. Lediglich bei Immissionsort 3 bedürfte es einer weiteren Untersuchung, da bei einer Gesamtblenddauer von 95 Stunden und einer Blenddauer durch die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau von 13 Stunden nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein überwiegender Teil der zusätzlichen Blendung mit der Blendung durch die anderen Photovoltaikanlagen zusammenfällt und die zusätzliche Belastung der Klägerin nur noch geringfügig ist (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm, Nr. 3.3 GIRL, Irrelevanzkriterium). Nachdem zumindest bei den anderen Immissionsorten von einer hohen Überschreitung zumutbarer Blendzeiten ausgegangen werden kann, ist die denkbare nur geringfügige Zusatzbelastung im Bereich des Immissionsortes 6 im Rahmen eines bauaufsichtlichen Einschreitens nur dann zu berücksichtigen, wenn feststellbar ist, dass sich die konkrete Maßnahme nur in geringem Umfang auf den Immissionsort 6 auswirkt.

Bei der Länge der Blenddauern ist nicht ersichtlich, dass sich die Abweichungen der tatsächlichen Bauausführung des klägerischen Hauses von den genehmigten Bauplänen (Erker, Nutzungsänderung) auf die Zumutbarkeit der Blendungen auswirken.

Die im Sachverständigengutachten …(A) ermittelten und vom Sachverständigen Dr. …(B) bestätigten Blenddauern würden zwar noch korrigiert, wenn durch ein 3D-Modell die exakte Lage des Hauses der Klägerin ermittelt und durch eine Vermessung der verwendeten Photovoltaikmodule insbesondere die Streuung der Blendungen erfasst und auf dieser Grundlage ein genaueres Sachverständigengutachten erstellt würde. Die dadurch zu erwartenden Änderungen bei den Blenddauern sind bei der sehr hohen Vorbelastung durch die Photovoltaikanlagen auf dem Dach und den Hallen 1 und 2 und der erheblichen Mehrbelastung durch die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau aber deutlich zu gering, als dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Die Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. …(B) erschien deshalb nicht zweckmäßig.

Von den Blenddauern an den Immissionsorten kann ferner darauf geschlossen werden, dass auch an anderen Orten des klägerischen Grundstücks unzumutbar lange Blendungen erfolgen. Dies gilt insbesondere für den Balkon, der als Teil der Wohnfläche anzusehen ist. Gleiches gilt auch für die Teile des Grundstücks, die als Außenfläche der Wohnnutzung dienen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis hin zur östlich verlaufenden Straße mit starken Blendungen zu rechnen ist, auf die der Sachverständige Dr. …(B) unter Bezugnahme auf seinen Ortstermin in der mündlichen Verhandlung hinwies.

2. Die langen Blenddauern beeinträchtigen die Klägerin so sehr, dass der Ermessensbereich des Beklagten auf Null reduziert ist.

Wie ausgeführt (s.o. II.1a.) hat die über lange Zeiträume zu erwartende Absolutblendung zur Folge, dass eine nachwirkende Störung der Sehfähigkeit, „z.B. „Schmerzen“ im Auge, Gegenreaktion des Gehirns durch Blinzelreflex oder Wegdrehen des Kopfes, helle Punkte im Sichtfeld, nachdem man in die Sonne geschaut hat“ eintritt. Nicht maßgeblich ist, dass bei der Ortseinsicht des Gerichts am 20.7.2016 der Eindruck entstand, dass die Blendungen nicht besonders stark waren. Dies kann z.B. auf hoher Luftfeuchtigkeit in hohen Luftschichten beruht haben. Bei der Ortseinsicht des Sachverständigen Dr. …(B) ergaben sich demgegenüber Blendstärken, die über dem Messbereich der Leuchtdichtekamera lagen. Diese kann zwar durch Verdunkelung der Räume abgewendet werden. Die langen Blenddauern und ihre sich im Laufe des Jahres verschiebenden Zeiträume erschweren aber die Verdunkelung in den erforderlichen Zeiträumen. Die Verdunkelung muss unter besonderer Berücksichtigung der tiefer als die Immissionsorte liegenden Photovoltaikmodule auf dem Anbau zumindest fast vollständig sein. Dies würde zu einer Einschränkung der Bewohnbarkeit in unzumutbar hohem Maße führen. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, und damit ein Recht der Klägerin als Nachbarin, wird schwerwiegend verletzt.

Da außer durch bauaufsichtliche Maßnahmen, insbesondere kommt eine Genehmigung nicht in Betracht, die Rechtsverletzung nicht beendet werden kann, ist das grundsätzlich bestehende Ermessen des Beklagten bei der Schwere der Rechtsverletzung hinsichtlich bauaufsichtlichem Einschreiten auf Null reduziert.

3. Dem Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Beseitigung der Photovoltaikanlagen (auf dem Anbau, s.o. I.) aufzugeben, konnte nicht entsprochen werden, da nicht auszuschließen ist, dass ein die Beigeladene weniger belastendes Mittel zur Erreichung des Zwecks ausreicht, eine nicht nur unerhebliche zusätzliche Belastung durch die Blendungen seitens der Photovoltaikanlagen auf dem Anbau auszuschließen. Denkbar wäre z.B. eine Aufständerung der einzelnen Photovoltaikmodule, wenn dies auch nur geringe Erfolgsaussichten haben dürfte, da ein erheblich anderer Winkel den Nutzen für die Stromerzeugung stark einschränken dürfte.

Denkbar wäre auch die Beschränkung auf eine Teilbeseitigung, wenn die Blendungen von den verbleibenden Photovoltaikmodulen durch einen wirksamen Sichtschutz abgeschirmt werden. Da die gemessenen Blendungen mit mehr als 107 cd/m² über dem Einhundertfachen der Absolutblendung liegen, wäre eine Reduzierung der Blendungen um mehr als 99% erforderlich, was die Errichtung einer Mauer oder einer ähnlichen Sichtbarriere voraussetzen würde. Von diesem Sichtschutz dürften Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, sodass Abstandsflächen eingehalten werden müssen, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO.

Da die Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen nur dann rechtmäßig sein kann, wenn sie auch gegenüber der Beigeladenen verhältnismäßig sind, konnte dem Beklagten damit nicht der Erlass einer Beseitigungsanordnung auferlegt werden. Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass die Beigeladene gegen eine Beseitigungsanordnung nicht geltend machen kann, es gebe weniger belastende Maßnahmen, wenn sie nicht selbst konkrete Angaben hierzu macht. Ob und wie z.B. die nur teilweise Beseitigung der Photovoltaikanlagen und Errichtung eines (teilweisen) Sichtschutzes unter Wahrung der Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin für die Beigeladene ein gegenüber der vollständigen Beseitigung weniger einschneidendes Mittel ist, hängt von einer allein von der Beigeladenen zu ermittelnden wirtschaftlichen Betrachtung ab sowie von der Frage, ob die für den Sichtschutz benötigten Grundstücksflächen hierfür verwendet werden können. Soweit hierzu keine konkreten Angaben durch die Beigeladene gemacht werden, dürfte auch eine Beseitigungsanordnung für die Photovoltaikanlagen auf dem Anbau ermessensgerecht sein.

4. Als Handlungsstörer ist die Beigeladene möglicher Adressat einer bauaufsichtlichen Anordnung (Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2018, Art. 76, Rdnr. 163 für die Bauherrengemeinschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, m.w.N.).

Sonstige gegen die Photovoltaikanlagen vorgebrachte Gründe sind nicht maßgeblich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Regen gegenüber anderen harten Dächern unzumutbarer Lärm auftritt.

Rechtmäßig war die Verweisung der Klägerin auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich der behaupteten abrutschenden Schneelasten von den Photovoltaikanlagen auf dem Anbau. Aufgrund des großen Abstands des Anbaus von den klägerischen Grundstücken erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass Schneelasten von dem Anbau auf die Grundstücke der Klägerin gelangen.

„Keine gegenüber der Baugenehmigung für den Anbau vom 12.10.2010 (rechtskräftig nach Gerichtsbescheid VG Regensburg vom 10.5.2011, RN 6 K 10.1835, Ablehnung der Zulassung der Berufung BayVGH, B.v. 10.10.2013, 15 ZB 11.1416) geänderte baurechtliche Situation ergibt sich hinsichtlich der behaupteten einmauernden Wirkung, da von allen Gebäuden, zu deren Teil die Photovoltaikanlagen wurden, die Abstandsflächen eingehalten wurden.

Die nicht mehr beantragte Nutzungsuntersagung für die Photovoltaikanlagen würde an der Blendung nichts ändern.

III.

Nach allem konnte die Klage nur teilweise Erfolg haben und war im Übrigen abzuweisen. Maßgeblich für die Kostenentscheidung (§§ 154 Abs. 1, 155 VwGO) war das Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Klägerin bzw. des Beklagten, wobei sich das Gericht an der Größe der Photovoltaikanlagen orientiert hat. Danach hat die Klägerin etwa zu einem Drittel (Anbau) Erfolg, während sie zu zwei Dritteln (Dach, Hallen 1 und 2) unterlegen ist.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat das Gericht eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, § 162 Abs. 3 VwGO. In der Regel folgt diese der Kostenverteilung zwischen Kläger- und Beklagtenseite. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die Beigeladene durch eine rechtswidrige Ausführung von Baumaßnahmen durch die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf den Hallen 1 und 2 und dem Anbau so schuldhaft zu den entstandenen Kosten beigetragen hat, dass eine Auferlegung von Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO in Betracht kam. Bei der Gesamtbeurteilung erschien es angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, ihr aber andererseits auch nicht einen Teil der Verfahrenskosten bzw. der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Die Kosten des Sachverständigen Dr. …(B) sind Teil der Gerichtskosten. Die von einem Beteiligten veranlassten Kosten für ein privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten sind demgegenüber in aller Regel nicht als außergerichtliche Kosten erstattungsfähig. Ausnahmsweise können die Kosten für das Sachverständigengutachten …(A) vom 18.7.2011, mit Nachtrag vom 20.5.2012, im Rahmen der außergerichtlichen Kosten mit dem Kostenfestsetzungsantrag anteilsmäßig geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend angemessen, da sich der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. …(B) im Wesentlichen auf die Darstellungen des Sachverständigen …(A) bezogen hat. Dies führte auch zu einer Reduzierung der Kosten des Sachverständigen Dr. …(B) in etwa der Höhe der Kosten für das Sachverständigengutachten (A) … Die Kosten des Sachverständigen (A) … müssen dabei nach ihrer Höhe nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erstattungsfähig sein.

Abgesehen davon, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, ergibt sich demgegenüber kein Anspruch hinsichtlich der Kosten für das Gutachten …(C) vom 19.3.2015, da dieses gegenüber dem Gutachten (A) … keine weiteren Erkenntnisse gebracht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve
published on 10/05/2016 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen K
published on 14/05/2019 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, durch Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu erreichen, dass von den Photovoltaikanlagen auf dem mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 13.9.2010 genehmigten An
published on 30/01/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene kann die Vollstreckung d
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Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, durch Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu erreichen, dass von den Photovoltaikanlagen auf dem mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 13.9.2010 genehmigten An
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.