Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Aug. 2015 - RN 6 K 15.795

published on 25/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Aug. 2015 - RN 6 K 15.795
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, R15 BV 15.2441, 03/06/2016
Bundesverwaltungsgericht, 4 B 39/16, 10/01/2017

Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 6 K 15.795

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. August 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Anwendbarkeit der Rücknahmefiktion aus Art. 65 Abs. 2 BayBO; Begriff der Bauvorlagen; Mögliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots, wenn sich ein Vorhaben Lärmimmissionen aussetzt; Rechtsfolge fehlender Bauvorlagen im Rahmen einer Untätigkeitsklage

Rechtsquellen:

§ 75 VwGO; Art. 65 Abs. 2 BayBO; Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 4 BauVorlV

§ 15 BauNVO

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch das Landratsamt ...

- Beklagter -

beteiligt: Regierung von ...

als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, ... L.,

wegen Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 6. Kammer, unter Mitwirkung von Richterin am Verwaltungsgericht Beck als Vorsitzende, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fischer, Richter Gallus, ehrenamtlichem Richter M., ehrenamtlichem Richter Ma., aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. August 2015 am 25. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Pfarrhofs in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. .../1 der Gemarkung ... (Anwesen ...-Straße 11). Auf diesem Grundstück befindet sich der ehemalige Pfarrhof. Hieran schließt sich östlich das Grundstück Fl.Nr. 110/3 an, auf welchem sich - baulich mit dem ehemaligen Pfarrhof verbunden - ein Gebäude befindet, in welchem ein sogenanntes Jugendcafé betrieben wird. Südlich des Vorhabengrundstücks sind auf Fl.Nr. 111/3 ein Pfarrsaal, das Katholische Stadtpfarramt sowie mehrere Wohnungen errichtet. Nördlich des Vorhabengrundstücks, auf Fl.Nr. 103 befindet sich ein derzeit leer stehendes Gebäude. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der ...-Straße liegt auf Fl.Nr. 121 ein Gebäude, in welchem ein Beerdigungsunternehmen und eine physiotherapeutische Praxis betrieben werden (...-Straße 15). Im Obergeschoss dieses Gebäudes befinden sich Wohnungen. Hieran schließt sich in südlicher Richtung das Grundstück Fl.Nr. 120/3 an, auf welchem neben einem Gebäude auch ein öffentlicher Parkplatz besteht. Ein Bebauungsplan besteht für das streitgegenständliche Gebiet nicht, im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Gemeinbedarfsfläche dargestellt.

Mit Bescheid vom 19.8.1983 erteilte das Landratsamt ... dem Förderverein für ein Jugendcafé, vertreten durch die 1. Vorsitzende, eine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Jugendcafés auf dem damals noch nicht geteilten Grundstück Fl.Nr. 110 der Gemarkung ... Auflagen zum Lärmschutz enthielt diese Genehmigung nicht.

Auf den am 8.8.1988 bei der Stadt ... eingegangenen Antrag der damaligen 1. Vorsitzenden des Fördervereins für ein Jugendcafé, ... auf Genehmigung der Errichtung eines Geräteschuppens, einer Lärm-/Sichtschutzwand mit Pergola, Kamin und Grill, Errichtung eines Lärm-/Windfangs mit Vordach und Erweiterung der vorhandenen Terrasse erteilte das Landratsamt ... am 19.1.1990 die beantragte Baugenehmigung. Dabei wurden unter anderen folgende Auflagen festgesetzt: Hinsichtlich des Lärmschutzes seien die Bestimmungen der VDI 2058 Bl. 1 vom Juni1983 zu beachten. Der Beurteilungspegel der vom Jugendcafé ausgehenden Geräusche einschließlich des Lärms der durch das Verhalten der Gäste bei Betreten bzw. nach Verlassen der Gaststätte und bei der An- und Abfahrt der Kraftfahrzeuge verursacht werde, dürfe nach Ziffer 3.3.1 c VDI Richtlinie 2058 Bl. 1 an dem östlich und nördlich angrenzenden „Mischgebiet“ die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Die Richtwerte für den Beurteilungspegel seien auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden während des Tages und auf die für die Betroffenen ungünstigste Stunde während der Nacht bezogen. Zur Sicherung der Nachtruhe sollten nachts auch kurzzeitige Überschreitungen der Richtwerte um mehr als 20 dB(A) vermieden werden. Die Eingangstüre sei mit einem allseitig umbauten Windfang mit Türe zu versehen. Die Türen müssten bei Betrieb im Jugendcafé geschlossen bleiben. Im Freien seien Musikdarbietungen oder sonstige lärmintensive Veranstaltungen (z. B. Feten, Gesangs- und Instrumentaldarbietungen und dgl.) nicht zulässig. Zur Nachtzeit (22.00 Uhr-6.00 Uhr) sei ein Betrieb im Freien nicht zulässig.

Mit Bescheid vom 6.4.2009 erteilte das Landratsamt ... der Katholischen Pfarrkirchenstiftung ... eine Baugenehmigung zum Abbruch des bestehenden Pfarrsaales mit Gruppenräumen und Hausmeisterwohnung und zum Neubau eines Pfarrsaals mit Gruppenräumen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 111/3 und 115/2 der Gemarkung ... Dieser Bescheid enthielt unter anderen die Auflage, dass die Fenster des Saales während des Betriebes in der Nachtzeit (22.00 Uhr-6.00 Uhr) nicht geöffnet werden dürfen.

In der Folgezeit stellte die Klägerin Planungen zur Nutzung des Anwesens ...-Str. 11 für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten an. Mit Datum vom 24.9.2012 legte das Büro ... Ingenieure ein im Auftrag der Stadt ... erstelltes Gutachten zur schalltechnischen Beurteilung vor, ob das Jugendcafé aus lärmimmissionsschutztechnischer Sicht am derzeitigen Standort verbleiben könne, wenn das mit dem Jugendcafé baulich verbundene Gebäude als Pflegeheim genutzt werde. Dabei kam das Gutachten nach Schallpegelmessungen während eines Livekonzerts am 15.9.2012 im Jugendcafé zum Ergebnis, dass der Betrieb des Jugendcafés an den maßgeblichen Immissionsorten während der Nachtzeit in der schutzbedürftigen Nachbarschaft Beurteilungspegel bewirken könne, welche die nachts an den maßgeblichen Immissionsorten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte deutlich überschritten. Insoweit sei von einem schallschutztechnischen Konflikt mit der neu geplanten Nutzung eines Pflegeheims auszugehen. Ausgehend von einem allgemeinen Wohngebiet (WA) ergäben sich am IO 1 (Pflegeheim im Inneren des Gebäudes) Überschreitungen von 21 dB(A), am IO 2 (Pflegeheim außerhalb des Gebäudes, 0,5 m vor dem geöffneten Fenster) Überschreitungen von 32 dB(A).

Einen am 13.1.2014 bei der Stadt ... eingegangenen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheids zur Nutzungsänderung des ehemaligen Pfarrhofs zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Intensivpatienten nahm diese mit am 4.8.2014 beim Landratsamt ... eingegangenen Schreiben zurück.

Mit Bauantrag vom 18.9.2014, welcher bei der Stadt ... am 2.10.2014 einging, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Pfarrhofes zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Intensivpatienten.

Mit Beschluss seines Grundstücks- und Bauausschusses stimmte der Stadtrat der Stadt ... am 3.11.2014 der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu.

Mit Stellungnahme vom 14.11.2014 führte das Sachgebiet Immissionsschutz am Landratsamt ... aus, Pflegeanstalten seien schutzwürdiger als reine Wohngebiete einzustufen. Zumindest sei der Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet notwendig. Bei einer schalltechnischen Prüfung der Stadt ... sei Ende 2012 festgestellt worden, dass an den maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Richtwerte für ein WA im Inneren um 21 dB(A) und am Messort nach TA-Lärm (0,5 m vor dem geöffneten Fenster) um 32 dB(A) überschritten würden. Die Eingabeplanung sei um eine schalltechnische Begutachtung zu ergänzen, welche als Vorbelastungen das Jugendcafé (Normalbetrieb und Veranstaltungen), das Pfarrheim mit Veranstaltungssaal und zugehörigem Parkplatz und den öffentlichen Parkplatz mit plausibler nächtlicher Nutzung zu berücksichtigen habe.

In der Folgezeit fanden mehrere Gesprächstermine zur Frage statt, welche Unterlagen durch die Klägerin als Bauherrin vorzulegen seien. Strittig blieb zuletzt noch die Frage der Vorlage eines Schallschutzgutachtens.

Mit Schreiben vom 2.2.2015 wies die Klägerin das Landratsamt ... darauf hin, dass bei dem zu „schützenden“ Bauvorhaben die DIN 4109 zur Anwendung komme. Der Anwendungsbereich der TA Lärm sei nicht eröffnet, „betreutes Wohnen“ sei baurechtlich als „Wohnen“ einzustufen und es sei im Zuge des Genehmigungsverfahrens kein Schallschutzgutachten nach der Bauvorlagenverordnung einzureichen. Somit seien alle Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung erfüllt, die hinnehmbare Bearbeitungszeit sei bereits deutlich überschritten.

In seiner Antwort vom 20.2.2015 führte das Landratsamt ... aus, dass zwar das Bauvorhaben „ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten“ Wohnnutzung und als solche im Mischgebiet allgemein zulässig sei. Unabhängig davon seien - wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme - Anlagen auch dann unzulässig, wenn sie nach der Eigenart der näheren Umgebung unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würden. In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und Schutzwürdigkeit zusammenträfen, sei die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme behaftet. Dies führe nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der die Beeinträchtigungen verursache, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen aussetze. Bei der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen sei auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Dabei könnten anerkanntermaßen die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bzw. die dort enthaltenen Immissionsrichtwerte angewandt werden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei von der Klägerin als Bauherrin für die Zulässigkeitsprüfung gemäß Art. 64 Abs. 2 BayBO, § 1 Abs. 4 BauVorlV eine schalltechnische Prognoseberechnung zu fordern. In der Nähe befänden sich das Jugendcafé, das Pfarrheim mit Veranstaltungssaal und ein zugehöriger Parkplatz, die baurechtlich genehmigt seien, sowie ein öffentlicher Parkplatz. Durch das Bauvorhaben der Klägerin entstehe ein neuer Immissionsort. Ob dadurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde, weil für die Nachbarbebauung Betriebsbeschränkungen oder -belastungen von nicht unerheblichem Gewicht zu erwarten seien, könne derzeit nicht beurteilt werden. Vorzulegen sei deshalb die Prognoseberechnung eines Fachbüros, welche die Fragestellung beantworte, ob trotz der bestehenden Vorbelastungen die zulässigen Grenzwerte für ein Mischgebiet eingehalten werden könnten. Davon seien die Anforderungen nach DIN 4109 zu unterscheiden. Die Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise für den Schallschutz nach DIN 4109 sei vielmehr mit der Novelle der Bauvorlagenverordnung entfallen.

Aufgrund einer Eingabe der Klägerin an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags vom 29.1.2015 war das Baugenehmigungsverfahren in der Folgezeit zeitweise ausgesetzt. Im Hinblick auf das anhängige Gerichtsverfahren wurde die Eingabe bislang nicht behandelt.

Ein von der Klägerin beauftragtes Gutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Dipl.Ing. (FH) ... mit Datum vom 26.2.2015 kam im Rahmen einer technischen Einschätzung zu möglichen schädlichen Umwelteinflüssen durch Geräusche zum Ergebnis, dass bei einem Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) innerhalb des geschlossenen Gebäudes bei geschlossenen Fenstern Schallpegel unter 31 dB(A) gemessen worden seien. Damit seien die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile des Gebäudes weit unterschritten, da nach der Tabelle 8 der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau der Wert bei dem anstehenden Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A) maximal 45 dB(A) betragen dürfe.

Am 21.5.2015 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Die Klägerin trägt vor, dass seitens des Beklagten ein Schallschutzgutachten nicht gefordert werden könne. Die Einhaltung von Schallwerten sei im vorliegenden konkreten Fall gerade kein Nachweis, der Prüfungsbestandteil des Genehmigungsverfahrens sei. Die Erstellung und Einhaltung der Schallwerte liege einzig im Verantwortungsbereich des Bauherrn. Der Beklagte sei einfach nicht sicher, ob durch das angrenzende Jugendcafé, das Pfarrheim und den öffentlichen Parkplatz eine Belastung von „nicht unerheblichem Gewicht“ zu erwarten sei. Die bereits erfolgte schalltechnische Begutachtung sei grob fehlerhaft und daher auch nicht verwertbar. Das Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet eingestuft worden, obwohl es als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Darüber hinaus seien zu einem Zeitpunkt Werte gemessen worden, als Konzerte mit „Live-Musik“ stattfanden. Das Jugendcafé sei jedoch explizit nur als Café baurechtlich genehmigt worden. Konzerte mit „Live-Musik“ hätten genehmigt bzw. zumindest vorab angezeigt werden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin habe hochwertige Schallschutzfenster einbauen lassen, was die schalltechnische Begutachtung als nicht beachtenswert gehalten habe. Nicht zuletzt seien die Messungen pauschal in einem Abstand von 0,5 m vor dem „geöffneten“ Fenster durchgeführt worden. Mit der Klägerin sei nicht abgeklärt worden, ob eine Lüftung der Fenster überhaupt erforderlich wäre. Da das Jugendcafé alkoholische Getränke ausschenke, bedürfe es einer Genehmigung nach dem Gaststättengesetz und werde somit ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. Eine solche könne es auch nicht erhalten, da die notwendigen Stellplätze fehlten. Entsprechend der bayerischen Biergartenverordnung habe das Jugendcafé seinen Außenbetrieb spätestens um 22.30 Uhr zu beenden. Der Betrieb eines nicht erlaubten, jedoch erlaubnispflichtigen Jugendcafés könne nicht einer seit langem bestehenden benachbarten Wohnnutzung entgegengehalten werden. Im alten Pfarrhof habe bis 1972 der Pfarrer gewohnt. Eine Nutzungsänderung habe es nie gegeben. Somit hätte der Beklagte bereits bei Genehmigung des Jugendcafés die benachbarte Wohnnutzung berücksichtigen müssen. Die Vorbelastungen könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Direkt neben dem neuen Pfarrheim befänden sich Wohnungen, die Diskothek werde seit langem nicht mehr betrieben. Auch sei hinsichtlich des Bauantrags aufgrund der laufenden Verpflichtungsklage nicht eine Rücknahmefiktion eingetreten. Der Anwendungsbereich der TA Lärm sei nicht eröffnet. Insoweit verweist sie auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg. Eine Prognose ergebe vorliegend, dass ungesunde Wohnverhältnisse für die Bewohner des Gebäudes der Klägerin überhaupt nicht zu befürchten seien.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzungsänderung des alten Pfarrhofs zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Intensivpatienten in der ...-Straße 11 in ... zu erteilen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 18.9.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vom Bauherrn eine schalltechnische Prognoseberechnung zu fordern sei und stützt sich diesbezüglich auf ihre Argumentation im Schreiben vom 20.2.2015. Mit Schreiben vom 23.6.2015 habe das Landratsamt ... die Klägerin erneut zur Vorlage einer schalltechnischen Begutachtung ihres Vorhabens unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch Jugendcafé, Pfarrheim mit Veranstaltungssaal und zugehörigem Parkplatz sowie öffentlichem Parkplatz aufgefordert. Sollten die geforderten Unterlagen nicht - wie gefordert - bis spätestens 20.7.2015 vorgelegt werden, werde der Antrag der Klägerin als unvollständig und daher als zurückgenommen behandelt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in seiner Umgebung am 28.7.2015.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakten, der eingereichten Schriftsätze und der Niederschriften über die Beweisaufnahme am 28.7.2015 und die mündliche Verhandlung am 25.8.2015.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unzulässig.

1) Eine Unzulässigkeit der erhobenen Untätigkeitsklage ergibt sich nicht deshalb, weil der Bauantrag wegen der Rücknahmefiktion aus Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO als zurückgenommen gilt. Die Rücknahmefiktion ist nämlich - entgegen der Auffassung des Landratsamts ... - nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO, dass ein Bauantrag als zurückgenommen gilt, wenn ein Bauantrag unvollständig ist bzw. sonstige erhebliche Mängel aufweist, die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn innerhalb einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel auffordert und diese Mängel nicht innerhalb der Frist behoben werden. Das mit Schreiben des Landratsamts ... vom 23.6.2015 geäußerte Verlangen, das geforderte schalltechnische Gutachten bis spätestens 20.7.2015 vorzulegen, stellt eine mit Fristsetzung verbundene Aufforderung i. S. v. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO dar.

Sinn und Zweck der Rücknahmefiktion ist jedoch eine Entlastung der Behörden in solchen Fällen, in denen aufgrund der Untätigkeit des Bauherrn davon auszugehen ist, dass für ihn an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr besteht (vgl. Simon/Busse/Shirvani, BayBO, Stand: Februar 2015, Art. 65, Rn. 199). Dies trifft jedoch nicht in Fallkonstellationen zu, in denen wegen eines Streits über die Frage der Vollständigkeit der vom Bauantragsteller eingereichten Bauvorlagen bereits eine verwaltungsgerichtliche Klage anhängig ist, weil schon dadurch offensichtlich ist, dass der Bauantragsteller eine Sachentscheidung begehrt. So liegt der Fall hier. Die Monatsfrist aus Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO wurde nicht in Lauf gesetzt. Denn erst nachdem die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben hatte, erfolgte seitens der Behörde eine Fristsetzung zur Vervollständigung der Bauvorlagen unter Hinweis auf den andernfalls drohenden Eintritt der Rücknahmefiktion.

2) Die Klage ist unzulässig, weil die Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vorliegend nicht in Lauf gesetzt wurde.

a) Nach dieser Vorschrift ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn unter anderem über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Durch § 75 VwGO wird erreicht, dass die Verwaltung nicht durch Untätigbleiben die dem Kläger durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nehmen oder unangemessen verzögern kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 75 Rn. 1 m. w. N.). Da im Fall einer baurechtlichen Verpflichtungsklage ein Widerspruchsverfahren im Hinblick auf § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO, Art. 15 Abs. 2 AGVwGO nicht statthaft ist, ist hier grundsätzlich eine Untätigkeitsklage ohne vorheriges Widerspruchsverfahren gegeben (Simon/Busse/Lechner, BayBO, Stand: Februar 2015, Art. 68 Rn. 446).

Eine Untätigkeitsklage setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass ein Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, welche die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt (VGH Mannheim, U. v. 27.2.2003 - 5 S 1279/01 - juris, Rn. 24). Voraussetzung bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist dabei die Eindeutigkeit und Überprüfbarkeit des Bauantrags (ebenso z. B. VG Würzburg, U. v.10.2.2011 - W 5 K 10.193 - juris, Rn. 28). Welche Anforderungen diesbezüglich an den Bauantrag zu stellen sind, regelt in Bayern Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, wonach mit dem Bauantrag „alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen“ einzureichen sind. Dabei ergeben sich die Einzelheiten, welche Bauvorlagen beizufügen sind, aus der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vom 10. November 2007. Mängel der Bauvorlagen gehen zulasten des Bauherrn (Simon/Busse, BayBO, Stand: Februar 2015, Art. 64, Rn. 50, 80, 81; BayVGH, U. v. 26.9.2002 - 26 ZB 99.1925 - juris, Rn. 14).

b) Bei der vom Landratsamt ... mit Schreiben vom 19.11.2014, also zeitnah nach Eingang des Bauantrags, von der Klägerin geforderten „schalltechnischen Begutachtung des Vorhabens“ mit Berücksichtigung der Vorbelastungen durch Jugendcafé, Pfarrheim mit Veranstaltungssaal, öffentlicher Parkplatz mit plausibler nächtlicher Nutzung handelt es sich um eine Bauvorlage im oben beschriebenen Sinn.

Ein solches Gutachten fällt nämlich nach Ansicht der entscheidenden Kammer unter § 1 Abs. 4 BauVorlV, wonach die Bauaufsichtsbehörde ein Modell „oder weitere Nachweise“ verlangen darf, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten, ein Gutachten könne begrifflich nicht als Bauvorlage angesehen werden (VG Lüneburg, U. v.8.10.2002 - 2 A 192/01 - juris, Rn. 21). Dieser Meinung schließt sich das Gericht jedoch nicht an. Vielmehr ist jedenfalls der Wortlaut von § 1 Abs. 4 BauVorlV, der ganz allgemein von „weiteren Nachweisen“ spricht, offen formuliert. Auch die Tatsache, dass „Modelle“, die begrifflich nach allgemeinem Sprachgebrauch ebenso keine klassischen Bauvorlagen sind, in § 1 Abs. 4 BauVorlV ausdrücklich genannt werden, legt eine weite Auslegung des Begriffs „Bauvorlagen“ nahe, die auch Gutachten mit einschließt. Entscheidend ist, dass nach Sinn und Zweck die Bauvorlagen dazu dienen sollen, der Baugenehmigungsbehörde eine Beurteilung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu ermöglichen. Ist in einem Einzelfall hierfür ein Gutachten erforderlich, so ist auch dieses als „Bauvorlage“ zu qualifizieren.

c) Aus diesem Gesetzeszweck ergibt sich auch die Frage, welche Gutachten von der Baugenehmigungsbehörde verlangt werden können. Weder Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO noch § 1 Abs. 4 BauVorlV regeln unmittelbar, welche weiteren Unterlagen „erforderlich“ sind, vielmehr hat die Bauaufsichtsbehörde hierüber „nach pflichtgemäßem Ermessen“ zu entscheiden (Simon/Busse/Gaßner, BayBO, Stand: Februar 2015, Art. 64, Rn. 70). Nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften muss es jedoch entscheidend darauf ankommen, ob berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit des im Einzelfall beantragten Vorhabens bestehen, die nur durch Vorlage eines Gutachtens ausgeräumt werden können.

So liegt der Fall hier. Das von der Behörde geforderte Gutachten ist zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin erforderlich. Im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin ist nämlich zu untersuchen, ob die von dieser beantragte Nutzung als ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist.

aa) Dabei ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, dass der maßgebliche Umgriff des Vorhabengrundstücks einem Mischgebiet i. S. v. § 6 BauNVO entspricht. Das entspricht auch den im Rahmen der Einnahme des Augenscheins vor Ort getroffenen Feststellungen, wonach sich in der prägenden Umgebung ein Nebeneinander von Wohn- und gewerblichen Nutzungen findet. Geht man von einem faktischen Mischgebiet aus, ergibt sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO, dass eine ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten als Anlage für soziale Zwecke nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich allgemein zulässig ist.

bb) Jedoch ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Nutzung nicht im konkreten Einzelfall gemäß § 15 BauNVO unzumutbare Belästigungen oder Störungen hervorrufen kann oder solchen ausgesetzt würde und somit zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen würde. Das wäre vorliegend jedenfalls dann der Fall, wenn im Fall einer Zulassung des klägerischen Vorhabens durch andere baurechtlich zulässige Nutzungen in der Umgebung auf dem Grundstück der Klägerin Immissionen hervorgerufen würden, welche die im konkreten Fall einzuhaltenden Grenzwerte überschreiten würden, so dass immissionsschutzrechtliche Spannungen ausgelöst würden. Liegen für eine solche Sachlage zureichende Anhaltspunkte vor, kann nach Überzeugung des Gerichts von der Bauaufsichtsbehörde als Bauvorlage auch die Beibringung eines Gutachtens gefordert werden, das die Beurteilung der auf die Anlage einwirkenden Immissionen ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bestehen zureichende Anhaltspunkte, dass eine Genehmigung des Vorhabens der Klägerin zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte führen kann. Dies ergibt sich daraus, dass in unmittelbarer Nähe des Vorhabengrundstücks mit dem Jugendcafé eine baurechtlich genehmigte Nutzung ausgeübt wird, die Geräuscheinwirkungen verursacht, welche auf dem Vorhabengrundstück eine Überschreitung der im Mischgebiet zulässigen Immissionsrichtwerte möglich und somit die grundsätzliche Forderung nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Behörde nachvollziehbar erscheinen lässt. Dabei ist ausschlaggebend, dass bei den nunmehr bestandskräftigen Genehmigungen für das Jugendcafé vom 19.8.1983 sowie für die Terrassenerweiterung vom 19.1.1990 keine Nutzung und damit auch kein möglicher Immissionsort auf dem nunmehr im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück berücksichtigt wurde, weil zu diesem Zeitpunkt das Grundstück noch nicht geteilt war und mögliche Immissionsorte auf demselben Grundstück nicht untersucht werden. Dies hat zur Folge, dass mit der Genehmigung einer neuen Nutzung auf dem zwischenzeitlich geteilten Grundstück ein neuer Immissionsort entsteht, an welchem die jeweils zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Für die genehmigte Nutzung des Jugendcafés bedeutet dies, dass durch diesen neuen Immissionsort möglicherweise strengere Maßstäbe gelten könnten, die durch Auflagen seitens der Bauaufsichtsbehörde durchzusetzen wären. Insoweit besteht die konkrete und nicht fernliegende Möglichkeit, dass sich die Genehmigung jeder neuen Nutzung des ehemaligen Pfarrhofs - ganz egal, ob zur Einrichtung einer Anlage für sozialen Zwecke oder zum Zweck eine anderweitigen in einem Mischgebiet zulässigen Nutzung - für die Nachbarn grob rücksichtslos auswirken könnte. Dies zu widerlegen, ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, der stets die materielle Beweislast für die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens trägt.

cc) Die nach Auffassung des Gerichts bestehenden zureichenden Anhaltspunkte, dass eine Genehmigung des Vorhabens der Klägerin zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte führen kann, wurden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass von der Klägerin ein Gutachten nach der DIN 4109 vorgelegt wurde. Dieses Gutachten ist für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin schon deshalb ohne Belang, weil es die allenfalls bauordnungsrechtlich interessierende Frage, welche Geräusche bei einer bestimmten äußeren Geräuschbelastung im Innern des Gebäudes ankommen, untersucht. Diese Frage ist jedoch für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nicht relevant, weil hierfür - egal, welches Regelwerk man zugrunde legt - entscheidend ist, ob bei Zugrundelegung der genehmigten Nutzungen in der Umgebung die auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Geräuschimmissionen außerhalb des Gebäudes die zulässigen Immissionsrichtwerte überschreiten. Dagegen enthält das von der Klägerin vorgelegte Gutachten keinerlei Aussagen zur Umgebung, insbesondere nicht zur Frage einer möglichen Lärmbelastung durch das Jugendcafé.

Die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig ist, kann somit ohne weitere von der Beklagtenseite geforderte Bauvorlagen nicht entschieden werden, so dass die eingereichten Bauvorlagen unvollständig sind. Gleichwohl hat die Klägerin dezidiert daran festgehalten, dass weitere Unterlagen nicht vorzulegen seien.

dd) Für die Entscheidung unerheblich ist, dass das Landratsamt ... anfangs zu Unrecht davon ausgegangen ist, an die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten seien strengere Anforderungen zu stellen als an eine Wohnnutzung. Hierfür findet sich keine Stütze im Gesetz. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass - ganz gleich welche Nutzung beabsichtigt wird - lediglich verlangt werden kann, dass die für eine zulässige Nutzung in einem faktischen Mischgebiet allgemein geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Davon ist jedoch jedenfalls zuletzt auch das Landratsamt ... ausgegangen, wenn es zur Beantwortung der Fragestellung, ob trotz der bestehenden Vorbelastungen die zulässigen Grenzwerte für ein Mischgebiet eingehalten werden könnten, die Vorlage eines Gutachtens verlangt hat.

ee) Auch das mit Datum vom 24.9.2012 erstellte Gutachten des Büros ... Ingenieure begründet kein anderes Ergebnis. Dieses hat im Rahmen seiner schalltechnischen Beurteilung einen Betrieb des Jugendcafés zugrunde gelegt, bei dem fraglich ist, ob er von den am 8.8.1988 und am 19.1.1990 erteilten Baugenehmigungen erfasst ist. Zwar enthält die Baugenehmigung vom 19.1.1990 eine Auflage, dass im Freien „Musikdarbietungen oder sonstige lärmintensive Veranstaltungen (z. B. Feten, Gesangs- und Instrumentaldarbietungen und dgl.) nicht zulässig seien. Hieraus den Rückschluss zu ziehen, die zeitlich früher, nämlich am 19.8.1983 ohne Auflagen erteilte Baugenehmigung als Jugendcafé umfasse auch Livekonzerte erscheint zweifelhaft. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für den Fall eines Jugend- bzw. Vereinsheims entschieden, dass ohne eine verbindliche Betriebsbeschreibung alle Nutzungsmöglichkeiten genehmigt sind, die in solchen Einrichtungen überhaupt denkbar sind (BayVGH, B. v. 15.11.2011 -14 AS 11.2328 - juris, Rn. 33). Gleichwohl begegnet es Bedenken anzunehmen, dass begrifflich Livekonzerte zum üblichen Betrieb eines Jugendcafés gehören. Die Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil auch ohne die Berücksichtigung von Livekonzerten jedenfalls offen ist, ob das Jugendcafé nicht Immissionen auf dem klägerischen Grundstück hervorruft, welche die zulässigen Immissionsrichtwerte überschreiten.

ff) Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob - wie das Landratsamt ... meint - die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.8.1998 auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Hieran bestehen durchaus Zweifel, weil vom Anwendungsbereich Anlagen für soziale Zwecke gemäß Nr. 1 h) TA Lärm ausdrücklich ausgeschlossen sind und vieles dafür spricht, dass es sich bei dem die Bedenken an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens begründenden Jugendcafé um eine derartige Anlage für soziale Zwecke handelt. Anlagen für soziale Zwecke sind nämlich solche, die in einem weiten Sinne der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt dienen (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Mai 2015, § 4, Rn. 92). Dabei ist anerkannt, dass sozialen Zwecken auch Anlagen dienen, die Jugendlichen in ihrer Freizeit oder in anderem Zusammenhang ein Zusammentreffen ermöglichen, wie (kommunale) Jugendcafés oder Jugendzentren mit Caféteria, soweit es sich nach dem Nutzungskonzept nicht um eine Vergnügungsstätte oder eine Schank- und Speisewirtschaft handelt (VGH Mannheim, B. v. 19.10.1998 - 8 S 2192/98 - juris, Rn. 4; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, a. a. O. m. w. N.). Somit kommt es letztlich insoweit auf das jeweilige Nutzungskonzept an.

Letztlich ist diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich, weil sich die einzuhaltenden Voraussetzungen nicht wesentlich unterscheiden. Geht man davon aus, dass nach dem Betriebskonzept nicht die Jugendarbeit und der sozialpädagogische Anspruch des Jugendcafés im Vordergrund stehen, sind die Grenzwerte der TA Lärm einzuhalten, wonach an den nach Anhang zur TA Lärm, A.1.3, maßgeblichen Immissionsorten, nämlich 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums nach DIN 4109 gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm in (faktischen) Mischgebieten tagsüber ein Wert von 60 dB(A) und nachts ein Wert von 45 dB(A) einzuhalten ist.

Stuft man hingegen das Jugendcafé als Anlage für soziale Zwecke ein, so sind jedenfalls anstelle der TA Lärm die Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie zu beachten. Nach deren Anwendungsbereich sind Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, wobei Grundstücke zu den Freizeitanlagen gehören, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Diesem Begriff unterfällt - sofern es sich um eine Anlage für soziale Zwecke handelt - nach der Rechtsprechung auch das Jugendcafé. Eine Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie führt jedoch nicht dazu, dass die Vorlage eines Schallschutzgutachtens durch die Klägerin entbehrlich wäre. Vielmehr werden in diesem Fall grundsätzlich die gleichen Messmethoden angewandt. Unterschiede bei den Immissionsrichtwerten ergäben sich allerdings insoweit, als bei Heranziehung der Freizeitlärmrichtlinie an Sonn- und Feiertagen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) einzuhalten wären. Die Immissionsrichtwerte für die übrige Tagzeit von 60 dB(A) bzw. nachts von 45 dB(A) entsprächen hingegen denjenigen der TA Lärm. Eine abschließende Klärung oder gar eine vorverlagerte Beurteilung der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen.

c) Die Frage, welche Rechtsfolge es auslöst, wenn ein Bauantrag die aus Art. 64 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 1 BauVorlV folgenden Unterlagen nicht enthält und sich die Behörde deshalb zu einer Entscheidung außerstande sieht, wird unterschiedlich beantwortet. Die Kammer folgt jedoch nicht der teilweise vertretenen Auffassung, die Verletzung der Mitwirkungspflichten sei ein zureichender Grund i. S. v. § 75 VwGO (Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Auflage 2014, § 75, Rn. 9), weil es bereits begrifflich an einer Untätigkeit der Behörde fehlt, wenn sie - außer der Anforderung der fehlenden Bauvorlagen bzw. der Zurückweisung des Bauantrags nach gesetzter Frist - nicht zu einer Sachentscheidung in der Lage ist (ebenso VGH Mannheim, U. v. 27.2.2003, a. a. O., Rn. 25). Auch eine Parallele zur Zweimonatsfrist von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die nur ausgelöst wird, wenn ein vollständiger Bauantrag vorliegt bzw. wenn der Antrag zumindest alle für eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthält (VGH Mannheim, U. v. 7.2.2003 - 8 S 2563/02 - juris, Rn. 30; Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Auflage 2013, § 36, Rn. 32), spricht für eine derartige Betrachtungsweise. Vernünftige Gründe, im Rahmen des § 75 VwGO vom Erfordernis abzusehen, dass ein Antrag vollständig sein muss, d. h. allen planungs- und bauordnungsrechtlichen Form- und Inhaltserfordernissen genügt, sind nicht ersichtlich (VGH Mannheim, U. v. 27.2.2003, a. a. O., Rn. 25).

Somit liegt eine Untätigkeit der Behörde nicht vor, so dass die Frist aus § 75 VwGO schon ihrem Sinn nach nicht zu laufen begann. Die erhobene Untätigkeitsklage ist nicht zulässig. Aus vorgenannten Gründen kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

IV.

Die Berufung war vorliegend zuzulassen, weil die Streitsache nach der Überzeugung des Gerichts grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). So ist in der bayerischen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weder abschließend geklärt, welche Reichweite der Begriff der Bauvorlagen hat, noch welche Rechtsfolgen es für eine Untätigkeitsklage auslöst, wenn einem Bauantrag nach Meinung der Behörden die nach der BauVorlV erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt waren.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 9.1.2.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 6 K 15.795 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Anwendbarkeit der Rücknahmefiktion aus
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Tenor I. Die Baugenehmigung vom 16. Februar 2016 (Az.: ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu je ½ zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 6 K 15.795 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Anwendbarkeit der Rücknahmefiktion aus
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.