Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2018 - RN 5 K 16.1211

published on 09/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2018 - RN 5 K 16.1211
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Widerruf von Zuwendungen für ein Biomasseheizwerk.

Die Klägerin war Betreiberin von insgesamt sechs Biomasseheizwerken, darunter auch das streitgegenständliche Biomasseheizwerk in P … Die Klägerin stellte am 08.12.2011 einen Antrag auf Förderung des Projekts „Biomasseheizwerk P … straße“ nach der Richtlinie „Bio-Klima“ vom 10.12.2010. Mithilfe der Selbsterklärung zur Unternehmensgröße vom 07.11.2011 legte die Klägerin dar, ein kleines- und mittleres Unternehmen (KMU) zu sein, so dass die Klägerin im Rahmen der Richtlinie „Bio-Klima“ antragsberechtigt war.

Mit Bescheid vom 06.06.2012 bewilligte der Beklagte Zuwendungen in Höhe von höchstens 156.360 Euro für die Projektförderung. Zweck der Zuwendung war ausweislich Nr. 1.1 des Bescheids die Errichtung und der Betrieb des Biomasseheizwerks P …straße, Lkr. N … Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks endet gemäß Nr. 6.1 des Bescheids 8 Jahre nach Inbetriebnahme des Biomasseheizwerks. Weiterhin führt der Bescheid unter Nr. 6.1 aus, dass, wenn Gegenstände, die aus der Zuwendung beschafft worden sind, vor Ablauf dieser festgelegten zeitlichen Bindung nicht mehr zweckentsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden, sich der zurückzuzahlende Zuwendungsbetrag pro volles Jahr ordnungsgemäßer Verwendung um 12,5% gerechnet ab der Inbetriebnahme vermindert. Des Weiteren wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum verbindlichen Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärt. Im Übrigen wird auf den Bewilligungsbescheid und dessen Inhalt verwiesen.

Die erste Auszahlungsrate wurde mit Auszahlungsbescheid vom 10.12.2013 angewiesen.

Am 14.03.2014 schloss die Klägerin mit der … GmbH einen notariellen Kauf- und Übernahmevertrag mit dem sechs geförderte Biomasseheizwerke, unter anderen auch das streitgegenständliche Biomasseheizwerk in P …, an die … GmbH übergehen sollten. Der Eigentumsübergang der Kaufgegenstände stand unter insgesamt drei aufschiebende Bedingungen, wobei die letzte Bedingung am 13.08.2014 erfüllt wurde. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die … GmbH mit Wirkung zum 01.01.2014 alle Biomasseheizwerke und dazugehörigen Wärmelieferverträge der Klägerin übernehme. Um einen effektiven und reibungslosen Übergang des Betriebs der Biomasseheizwerke sicherzustellen, wurde vereinbart, dass die Klägerin die Biomasseheizwerke bis einschließlich 31.01.2015 auf Kosten der … GmbH weiter betreiben wird.

Mit Schreiben vom 15.04.2014 reichte die Klägerin den Schlussverwendungsnachweis bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ein. Mit Auszahlungsbescheid vom 21.07.2014 wurde der Klägerin eine Schlusszahlung in Höhe von 78.180 € zugesprochen.

Mit Schreiben vom 05.11.2014 informierte die … GmbH den Beklagten darüber, dass sie im Rahmen einer Anlagenübernahme alle Heizwerke der Klägerin übernommen habe. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2015 mit, dass die Bewilligung der Fördermittel an die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Auflagen und Bestimmungen für die Dauer der Zweckbindungsfrist gebunden sei und der Beklagte von der Klägerin nicht über die Heizwerksübergabe und den Betriebsinhaberwechsel informiert worden sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich zu den Vorgängen zu äußern und die entsprechenden Kaufverträge und Unterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 23.02.2015 bestätigten die Klägerin und die … GmbH, dass sich die … GmbH verpflichte, die Heizwerke sowohl in der im Bescheid vorgeschriebenen Art und Weise als auch für die vorgeschriebene Dauer weiterzuführen. Die Kaufverträge können jedoch aufgrund von Geheimhaltungspflichten nicht offengelegt werden.

Am 11.02.2015 wurde in der Gesellschafterversammlung die Auflösung der Klägerin beschlossen und der Geschäftsführer der Klägerin zum Liquidator bestellt. Mit Datum vom 01.04.2015 wurde die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister (HRB 11045) eingetragen.

Am 21.04.2015 fand ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Im Rahmen dieses Gesprächs übergab die Klägerin dem Beklagten Auszüge aus den Kauf- und Übernahmeverträgen.

Im Anhörungsschreiben vom 28.04.2015 wies der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin darauf hin, dass die überreichten Kopien des Kaufvertrags für eine ausreichende Beurteilung nicht genügen würden und daher ein Widerruf des Bewilligungsbescheids weiterhin vorbehalten sei.

Mit E-Mail vom 14.08.2015 teilt der Beklagte der Klägerin mit, dass im Gespräch vom 21.04.2015 eine Prüfung auf der Grundlage, dass die Klägerin als eigenständige Gesellschaft weitergeführt werde, zugesagt worden sei. Diese Grundlage sei jedoch bereits zum Zeitpunkt dieses Gesprächs nicht mehr gegeben gewesen, da zuvor bereits die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und ins Handelsregister eingetragen worden sei. Deshalb werde geprüft, ob die Tatbestandvoraussetzungen für einen Widerruf vorliegen und ggf. Rückforderungsbescheide erlassen.

Mit Bescheid vom 05.10.2015 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 06.06.2012, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10.12.2013 und den Auszahlungsbescheid vom 21.07.2014 über eine Zuwendung in Höhe von 156.360 Euro in voller Höhe mit Wirkung zum 14.03.2014 für die Vergangenheit und setzte diesen Betrag als zurückzuerstattende Leistung fest (Nr.1). Dieser Rückerstattungsbetrag sei bis spätestens 09.11.2015 bei der Staatsoberkasse zu bezahlen (Nr.2). Für den Erstattungsbetrag werden bis zum Eingang des Rückerstattungsbetrags Zinsen erhoben. Dabei beginnt für einen Teilbetrag (erste Auszahlung) von 78.180 Euro die Verzinsungspflicht am 15.03.2014 und für einen weiteren Teilbetrag (zweite Auszahlung) in Höhe von 78.180 Euro die Verzinsungspflicht ab Auszahlung dieses Betrags.

Zur Begründung führte der Bescheid aus, dass Rechtsgrundlage des Widerrufs des Bewilligungsbescheids Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 BayVwVfG sei. Der in den Bescheiden vom 06.06.2012, 10.12.2013 und 21.07.2014 bestimmte Zweck der Fördermittelgewährung sei bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlussverwendungsnachweises am 15.04.2014 von der Klägerin als Zuwendungsempfängerin nicht mehr erreicht worden, da bereits zu diesem Zeitpunkt das Biomasseheizwerk an die … GmbH verkauft worden sei. Eine zweckentsprechende Verwendung des Biomasseheizwerks durch die Zuwendungsempfängerin sei daher nicht mehr gewährleistet, da die Zuwendungsempfängerin nicht mehr Inhaberin des Biomasseheizwerks sei. Zudem würden die mit der Zuwendung verbundenen Auflagen nicht mehr erfüllt werden. Außerdem sei der Beklagte nicht über den Übergang der Heizwerke informiert worden. Durch die Nichtmitteilung des Verkaufs und das Unterlassend der Mitteilung, dass sich die Zuwendungsempfängerin in Liquidation befinde, verstoße die Zuwendungsempfängerin in erheblichem Maße gegen die ihr nach Nr. 5.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5 des Bewilligungsbescheids obliegenden Mitteilungspflichten. Im Übrigen wird auf den Bescheid und dessen Inhalt verwiesen.

Mit Schreiben vom 06.11.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.

Mit Schreiben vom 11.01.2016 wurde die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahren zum Sachverhalt angehört. Dabei teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ein Eintritt der … in alle Rechte und Pflichten des Zuwendungsbescheids als großes Unternehmen beim Projekt in P … nicht möglich sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 wurde der Widerrufsbescheid vom 05.10.2015 insoweit geändert, als dass der Bewilligungsbescheid vom 06.06.2012 über eine Zuwendung in Höhe von 156.360 Euro nur mehr in Höhe von 136.815 Euro mit Wirkung zum 14.03.2014 für die Vergangenheit widerrufen und nun dieser Betrag als zurückzuerstattende Leistung festgesetzt wurde. Der Widerspruchsbescheid gründete im Wesentlichen darauf, dass zugunsten der Klägerin für die Berechnung der Rückforderung auf den 01.02.2015 abgestellt wurde, da die Klägerin bis 31.01.2015 tatsächlich Betreiberin des Biomasseheizwerks gewesen sei.

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 03.08.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 05.10.2015 rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage aus Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 BayVwVfG nicht gegeben seien.

Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sei deshalb nicht einschlägig, da sich in der Definition des Zwecks der Zuwendung nicht wiederfinde, dass dieser durch einen Wechsel des Betreibers entfallen würde. Die Errichtung des Projekts sei unstreitig durch die Klägerin erfolgt. Der Betrieb des Projekts P … sei von der Klägerin begonnen und ab 01.02.2015 von der … GmbH fortgesetzt worden. In dem Bewilligungsbescheid vom 06.06.2012 sei nicht die Rede davon, dass der Zweck der Zuwendung nur durch den Betrieb durch die Klägerin erfüllt werden könne. Vielmehr werde ganz allgemein vom Betrieb des Projekts P … gesprochen. Dieser werde durch die … GmbH aber ebenso gewährleitet wie durch die Klägerin. Auch aus der Richtlinie BioKlima 2010 ergebe sich nichts anderes. Es finde sich in der Richtlinie keinerlei Hinweis darauf, dass die geförderte Anlage über die Mindestlaufzeit von 8 Jahren stets vom selben Betreiber unterhalten werden müsse. Daher sei ein Betreiberwechsel für die Förderung nicht schädlich, solange die anderen Voraussetzungen, insbesondere die Zweckerfüllung, weiter eingehalten werden. Anderenfalls würde es gegen die verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsgarantien aus Art. 14 GG und Art. 103 BayVerf verstoßen, falls das Eigentum nicht auch veräußert werden dürfe.

Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG sei ebenfalls nicht einschlägig. In den ANBest-P finde sich an keiner Stelle ein Veräußerungsverbot. In Ziffer 8 seien zahlreiche Widerrufsgründe geregelt worden, eine Veräußerung oder ein Betreiberwechsel sei jedoch nicht erwähnt. Dies habe auch seinen guten Grund, da nach Art. 36 Abs. 3 BayVwVfG eine Nebenbestimmung nicht dem Zweck des VA zuwiderlaufen dürfe. Bestehe nun der Zweck des Bewilligungsbescheids aber lediglich in der Errichtung und dem Betrieb, kann es keine wirksame Nebenbestimmung „Veräußerungsverbot“ geben, denn die Errichtung und insbesondere der Betrieb des Projekts P … könne ebenso gut auch durch andere Betreiber erreicht werden. Auch in den besonderen Nebenbestimmungen nach Ziffer 6.1 – 6.15 des Bewilligungsbescheids finde sich keine Regelung, die eine Veräußerung des Projekts P … verbiete. Aufgrund der Detailschärfe der besonderen Nebenbestimmungen sei davon auszugehen, dass erlaub sei, was nicht explizit verboten worden sei, mithin auch die Veräußerung des Biomasseheizwerks in P … Außerdem habe die Klägerin keine Mitteilungspflichten verletzt, indem sie den Betreiberwechsel nicht angezeigt habe. Die „für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände“ dürften unstreitig weitgehend gleichzusetzen sein mit „subventionserheblichen Tatsachen“. Diese müssten dem Subventionsnehmer nach § 2 Abs. 1 SubvG aber mitgeteilt worden sein, was aber nicht erfolgt sei. Wer aber selbst nicht die maßgeblichen subventionserheblichen Tatsachen mitteilt, könne sich schon aus Treu- und Glaubensgrundsätzen nicht darauf berufen, eine Mitteilung zu spät erhalten zu haben, deren subventionserhebliche Qualität noch dazu zweifelhaft sei. Aber selbst, wenn man davon ausgehe, dass die Veräußerung ein für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblicher Umstand sei, könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe die Veräußerung nicht unverzüglich mitgeteilt, da zwischen dem Eintritt der letzten aufschiebenden Bedingung am 13.08.2014 und der Mitteilung an den Beklagten am 05.11.2014 weniger als drei Monate liegen. Der Beklagte habe dieselbe Vorgabe zur unverzüglichen Handlung (Anmerkung 15 des Landtags zu VV Nr. 8.2.2 und 8.3. zu den ANBest-P, dort S.3) in Zusammenhang mit dem Widerrufsbescheid nicht annähernd so schnell umgesetzt, da zwischen Kenntniserlangung der vermeintlich zum Widerruf berechtigenden Umstände am 05.11.2014 und dem Erlass des Widerrufbescheids am 05.10.2015 elf Monate liegen. Daher könne sich die Behörde ebenfalls aus Treu- und Glaubenserwägungen nicht auf einen Verstoß gegen die Unverzüglichkeit einer Mitteilung innerhalb von 3 Monaten berufen.

Zudem habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht richtig ausgeübt. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er den Sachverhalt nicht richtig erfasst habe, da der Beklagte in seinen Ermessenserwägungen von einer „groben Verletzung der Mitwirkungspflichten“ ausgehe, da der notarielle Kaufvertrag vom 14.03.2014 bereits vor der Auszahlung der Schlussrate durch die Behörde am 21.07.2014 wirksam geworden sein soll. Hier verkenne der Beklagte jedoch, dass der Kaufvertrag erst mit Eintritt der letzten aufschiebenden Bedingung am 13.08.2014 wirksam geworden sei, mithin erst nach Auszahlung der Schlussrate. Davor habe der Kaufvertrag keinerlei juristische Relevanz gehabt, wodurch auch keine Mitteilungspflicht des Klägers bestanden habe. Damit sei der Beklagte von falschen Voraussetzungen ausgegangen, die eine fehlerfreie Betätigung des Ermessens unmöglich machen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1)Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2016 wird aufgehoben.

  • 2)Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Veräußerung des Biomasseheizwerks P … während der Zweckbindungsfrist eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung darstelle und daher die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt seien. Durch den Zuwendungsbescheid werde der Zuwendungsempfänger zur zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung verpflichte. Diese Pflicht obliege dem Zuwendungsempfänger, er müsse „Errichten und Betreiben“. Diese Pflicht sei nicht einseitig auf Dritte übertragbar. Auch Nr. 4.1 Satz 2 der ANBest-P schreibe vor, dass der Zuwendungsempfänger vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen dürfe. Daraus folge zwar nicht, dass die Klägerin nicht über ihr Eigentum gemäß Art. 14 GG verfügen dürfe. Tut sie es jedoch während der Zweckbindungsfrist, so muss sie die Zuwendung – ggf. zeitanteilig – zurückzahlen, da die Auszahlung von staatlichen Mitteln an Bedingungen geknüpft sei.

Außerdem könne die Klägerin durch die Veräußerung und damit der Beendigung der Betreiberstellung die ihr auferlegten fachlichen Auflagen aus tatsächlichen Gründen nicht mehr einhalten. Des Weiteren habe die Klägerin eine grobe Verletzung ihrer Mitteilungspflichten begangen, da es der Geschäftsführer der Klägerin komplett unterlassen habe, den Beklagten über den Verkauf des Biomasseheizwerks zu unterrichten. Es habe sich lediglich die … als Käuferin als neuer Betreiber beim Beklagten vorgestellt. Dass eine Veräußerung eines geförderten Biomasseheizwerks ein „für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblicher Umstand“ sei, habe der Geschäftsführer der Klägerin als erfahrener Zuwendungsnehmer gewusst bzw. musste es wissen.

Aber selbst, wenn man die Mitteilung der … der Klägerin zurechnen wolle, so sei die Mitteilung bei weitem nicht vollständig und siebeneinhalb Monate nach Unterzeichnung des Kauf- und Übernahmevertrags auch nicht unverzüglich gewesen. Die wirksame Veräußerung des Biomasseheizwerks P … sei bereits mit Unterzeichnung des notariellen Kauf- und Übernahmevertrag am 14.03.2014 eingetreten, da dies zu einem verbindlichen Vertrag für beide Parteien geführt habe. Eine Mitteilungspflicht über die Veräußerung habe jedoch nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen, bereits vor Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrags am 14.03.2014 bestanden, da der Lenkungszweck des Zuwendungsgebers nach Schaffung endgültiger Tatsachen nicht mehr erreicht werden könne. Nur wegen der unterlassenen Mitteilungspflicht bezüglich des Verkaufs des Biomasseheizwerks sei eine Schlussauszahlung des Beklagten erfolgt. Außerdem habe die Klägerin dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass sie sich bereits in Liquidation befinde. Diese Unterlassung der Mitteilung der Liquidation wiege deshalb besonders schwer, da in der Besprechung vom 21.04.2015 von der Klägerin behauptet worden sei, dass sie weiterhin Bescheidsadressatin und Zuwendungsempfängerin sein würde und nur unter diesen Voraussetzungen vom Beklagten zugesagt worden sei, die Möglichkeit eines Betreiberwechsels prüfen zu wollen. Zum Zeitpunkt dieses Gesprächs sei die Auflösung der Gesellschaft jedoch bereits im Handelsregister eingetragen gewesen.

Auch die im Widerspruchsverfahren ergänzend vorgenommene Prüfung des Eintritts der … in alle Rechte und Pflichten des Förderbescheids führe zu keinem anderen Ergebnis. Gängige Förderpraxis im Falle eines Wechsels des Zuwendungsempfängers aufgrund von Rechtsnachfolge durch den Beklagten sei, dass für den neuen Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung im Sinne der Richtlinie gegeben gewesen wäre. Dies müsse vorliegend jedoch verneint werden, da die … ein großes Unternehmen (GU) sei. Ein GU, das gleichzeitig als Wärmecontractor auftrete, könne beim Beklagten erst einen Förderantrag einreichen, nachdem es sich erfolgreich an einer Ausschreibung über Wärmelieferung beteiligt und hierfür bereits einen verbindlichen Zuschlag erhalten habe (s. Nr. 4.2.5 der Richtlinie), d.h. bei Antragstellung müssen bereits Wärmeliefer(vor) verträge vorgelegt werden. Dies heiße, dass die Investitionsentscheidung an sich und alle Festlegungen des Wärmecontractors im Rahmen der Ausschreibung vom GU zu treffen seien, ohne Kenntnis, ob eine Förderung überhaupt möglich sei. Dies habe zur Folge, dass es gängige Förderpraxis und Rechtsauffassung des Beklagten gewesen sei, eine Antragsberechtigung von GU, die als Contractingnehmer aufgetreten seien, zu verneinen und Förderanfragen abzulehnen, da für GU mit einem bereits erfolgten Zuschlag für das Wärmecontracting die Nachweisführung des Anreizeffekts gemäß der AGVO nicht mehr möglich sei. Der Unterschied zu den anderen zunächst von der Klägerin betriebenen und ebenfalls an die … veräußerten Biomasseheizwerken, bei denen einem Eintritt der … zugestimmt wurde, liege darin, dass diese bereits zwischen 4 und 7 Jahren und damit länger als das Biomasseheizwerk in P … betrieben wurden. Zudem sei in diesen Fällen das Auszahlungsverfahren der Fördermittel bereits abgeschlossen gewesen, sodass kein regelmäßiger Kontakt mehr zur Beklagten bestand und diese Fälle damit einen ganz anderen Verfahrensstand aufgewiesen haben.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vor-gelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

Der Widerrufsbescheid vom 15.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG aufgelöst ist und sich deshalb in Liquidation befindet. Denn die Klägerin ist dennoch nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO als juristische Person beteiligungsfähig, weil eine aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie die Klägerin nach § 69 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 13 Abs. 1 GmbHG bis zur Beendigung der Liquidation als juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten fortbesteht, damit bis zum Abschluss der Liquidation beteiligungsfähig bleibt und die Liquidation hier noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Bier/Steinbeiß-Winkelmann VwGO § 61 Rn. 4, beck-online, BFH, Urt. v. 24.11.1977 – IV R 113/75, BFHE 125, 107 ff.).

Aufgabe des Liquidators ist es nach § 70 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, deren Vermögen in Geld umzusetzen und sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dabei können die Liquidatoren nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen. Hat der Liquidator aber die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen und ist die Existenz oder die Höhe solcher Verbindlichkeiten streitig, so kann der Liquidator die Liquidation nur dann beenden, wenn feststeht, ob und in welcher Höhe die betreffenden Verbindlichkeiten bestehen. Die Liquidation kann deshalb frühestens dann beendet sein, wenn die gerichtlichen Verfahren zur Klärung von Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang der Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgeschlossen sind. Da die Rechtmäßigkeit des Umfangs des Widerrufs und die Höhe der Rückforderung zwischen der Klägerin und dem Beklagten streitig ist, ist die Liquidation vor Abschluss des aus diesem Grund geführten Rechtsstreits nicht abgeschlossen. Die Führung des Rechtsstreits als Teil der Beendigung des Subventionsverhältnisses stellt sich vielmehr als ein schwebenden Geschäft dar und erfolgt deshalb noch im Rahmen der Liquidation (vgl. BFH, Urt. v. 24.11.1977 – IV R 113/75, BFHE 125, 107 ff. und VG Bayreuth, Urteil vom 22. Dezember 2004 – B 4 K 02.1102 –, Rn. 25, juris).

2. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Rechtsgrundlage des Widerrufs des Bewilligungsbescheids vom 06.06.2012, des Änderungsbescheids vom 10.12.2013 und des Auszahlungsbescheids vom 21.07.2014 ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr.1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend beide erfüllt.

a) Mit der Veräußerung des Biomasseheizwerks kann der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden, Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Ausweislich des Zuwendungsbescheids ist Zuwendungszweck die Errichtung und der Betrieb des Biomasseheizwerks, wobei die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks 8 Jahre nach Inbetriebnahme des Biomasseheizwerks endet (vgl. Nr. 1.1 und 6.1 des Bescheids).

Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der Teilzweck der Errichtung durch die Klägerin bereits erfüllt ist und insoweit auch durch die spätere Veräußerung nicht mehr entfällt. Allerdings ist seit der Veräußerung der Betrieb des Biomasseheizwerks P … durch die Klägerin nicht mehr möglich. Zwar kann das Biomasseheizwerk durch die … weiterbetrieben werden. Bei einem Zuwendungsbescheid, mit dem Wirtschaftssubventionen gewährt werden, handelt es sich jedoch um eine sog. Mischkonzession, bei denen neben der Beschaffenheit der Anlagen auch auf persönliche Merkmale abgestellt wird und die Bewilligung auch von personalen Voraussetzungen abhängig ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zwecksetzung der Subvention, die sich z.B. als Investitionszuschuss oder Investitionshilfe begreift, also die Durchführung einer bestimmten Investition durch den Subventionsnehmer erreichen will. Voraussetzung der Subventionsgewährung ist also auch die Einschätzung der Behörde, dass der Subventionsnehmer das Investitionsvorhaben wird durchführen können. Der Förderzweck wird hiernach auch durch die Person des Geförderten mitbestimmt (vgl. Vierhaus NVwZ 2000, 734 (735)).

Der Subventionsbescheid als Ganzes kann nicht durch privatrechtliche Erklärung des Subventionsnehmers auf einen Dritten übertragen werden. Vielmehr bedarf es hierzu eines Änderungsbescheides der Subventionsbehörde über den Wechsel des Adressaten; denn es wird dem Subventionsgeber grundsätzlich nicht gleichgültig sein, ob der unmittelbar Begünstigte die Subvention erhält oder ob er an einen ihm unbekannten Dritten leisten muss, da dann regelmäßig nicht sichergestellt sein wird, dass die Subvention auch zweckentsprechend verwendet wird (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 08. Mai 1979 – B 222-III/78 –, juris, VG Schwerin, Urteil vom 19. Juli 2005 – 3 A 696/01 –, Rn. 22, juris und Vierhaus NVwZ 2000, 734 und Töpfer/Butler, ZIP 2003, 1678). Einem solchen Wechsel hat der Beklagte beim streitgegenständlichen Biomassewerk in P … jedoch nicht zugestimmt.

b) Des Weiteren sind auch die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG für einen Auflagenverstoß erfüllt, da die Klägerin in logischer Konsequenz der Veräußerung die ihr im Bescheid auferlegten fachlichen Verpflichtungen selbst in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr erfüllen kann und zudem mehrfach gegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die nach Ziffer 5 des Zuwendungsbescheides vom 06.06.2012 zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden waren, verstoßen hat. Bei den ANBest-P handelt es sich um Auflagen gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG (vgl. auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 18.06.2014 – 16 K 1220/12 – Rn. 25).

(1) Die Klägerin kann die ihr mit Bewilligungsbescheid vom 06.06.2012 aufgegeben fachlichen Auflagen (vgl. Ziffer 6 des Zuwendungsbescheids) aufgrund der Veräußerung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr selbst erfüllen, weil ihr persönlich ein weiterer Betrieb des Biomasseheizwerks P … durch den Wegfall des Betriebssubstrats nicht mehr möglich ist (vgl. Töpfer/Butler, ZIP 2003, 1677-1686 [1678]). Diese Auflagen verpflichten die Klägerin als Zuwendungsempfängerin selbst und können von ihr – wie soeben dargestellt – nicht einfach einseitig auf Dritte übertragen werden.

(2) Des Weiteren hat die Klägerin durch die Veräußerung des Biomasseheizwerks gegen Ziffer 4. 1 Satz 2 ANBest-P verstoßen. Danach darf der Zuwendungsempfänger über die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften oder hergestellten Gegenstände vor Ablauf der im Zuwendungszweck festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt eine solche Auflage auch nicht gegen die Eigentumsgarantien aus Art. 14 GG und Art. 103 BV, da es sich insofern nicht um ein relatives oder gar absolutes Verfügungsverbot, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung bzw. Veräußerung nach sich zieht, sondern um eine Förderbedingung handelt. Der Zuwendungsempfänger ist jederzeit befugt, sein Eigentum zu veräußern. Jedoch muss er dann auch die zuwendungsrechtlichen Konsequenzen aus der Veräußerung tragen.

(3) Überdies hat der Geschäftsführer der Klägerin entgegen der Auflage in Ziffer 5.2 der ANBest-P weder mitgeteilt, dass das Biomasseheizwerk an die … veräußert werden soll, noch dass sich die Klägerin in Liquidation befindet.

Nach Ziffer 5.2 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Diese Auflage ist auch nicht unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Denn bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise war für den Geschäftsführer der Klägerin als erfahrenen Zuwendungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass sowohl die Veräußerung des Biomasseheizwerks als auch die Liquidation der Klägerin für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände darstellen und somit eine unverzügliche Mitteilung über die Veräußerung und die Liquidation erfolgen musste. Bereits im Zuwendungsantrag hat der Geschäftsführer der Klägerin unter Ziffer 13 ausdrücklich erklärt, dass er jede Änderung, die Auswirkungen auf die Förderung hat oder haben kann, dem Beklagten unverzüglich schriftlich mitteilt. Darüber hinaus wäre der Geschäftsführer der Klägerin bei eigener Unkenntnis über den Inhalt dieser Bestimmungen gehalten gewesen, sich zum Zwecke einer Klärung an den Beklagten zu wenden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR2012, 671, juris, und Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 A 149/12 -; auch: OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, Rn. 11, juris). Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. Diese besondere Qualität weist ein Zuwendungsverhältnis auch grundsätzlich und unabhängig davon auf, ob es sich bei dem jeweiligen Zuwendungsempfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle handelt oder nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12 –, Rn. 11, juris).

Nach Ansicht der Kammer stellen sowohl die Veräußerung des Biomasseheizwerks, als auch die Liquidation der Klägerin Änderungen dar, die Auswirkungen auf die Förderung haben können. Bei der Veräußerung folgt dies bereits aus dem rechtlichen Charakter von Bewilligungen im Zuwendungsrecht, die – wie bereits dargestellt – einen Mischcharakter aufweisen. Ebenso stellt die Auflösung bzw. Liquidation der Klägerin eine Änderung dar, die Auswirkungen auf die Förderung haben kann, nämlich spätestens dann, wenn die Gesellschaft nach § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbH tatsächlich beendet und im Handelsregister gelöscht wird, da dann der Zuwendungsgeber schlicht und einfach wegfällt. Zwar trug der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 vor, dass die Auflösung der Gesellschaft lediglich aus Wettbewerbsgründen erfolgt sei und man die Gesellschaft nie tatsächlich auflösen wollte. Dies kann der Beklagte ohne eine entsprechende Information jedoch nicht wissen, sodass sich die Klägerin auf diesen Umstand, den sie selbst nicht mitgeteilt hat, auch nicht berufen kann.

Der Beklagte ist zudem auch zu Recht davon ausgegangen, dass die über die … erfolgte Mitteilung der Veräußerung nicht unverzüglich gewesen sei. Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, dass die Wirksamkeit des notariellen Kauf- und Übernahmevertrags erst mit Eintritt der letzten aufschiebenden Bedingung am 13.08.2014 eingetreten ist. Jedoch ging die Beklagte richtigerweise davon aus, dass eine Mitteilungspflicht zumindest mit dem Abschluss des notariellen Kauf- und Übernahmevertrags am 14.03.2014 entstand. Der BGH geht nämlich davon aus, dass zwar die Wirksamkeit erst mit Bedingungseintritt zustande kommt, das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft aber mit seiner Vornahme bereits tatbestandlich vollendet ist, die Parteien also ab diesem Zeitpunkt bindet (BGHZ 127, 134 = NJW 1994, 3227 (3228)). Demgemäß kann der rechtsgeschäftliche Tatbestand vor Eintritt des zukünftigen Ereignisses als vollendet betrachtet werden (vgl. MüKoBGB/Westermann BGB § 158 Rn. 8 beck-online). Die Parteien haben durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts für das Eintreten der Rechtswirkung kraft ihrer privatautonomen Regelung bereits so viel getan, dass eine Sonderverbindung zwischen ihnen besteht, die Schutz- und Treupflichten begründen kann (vgl. MüKoBGB/Westermann BGB § 158 Rn. 39, beck-online).

Aber selbst, wenn man mit der Ansicht der Klägerin erst auf den Zeitpunkt des Eintritts der letzten aufschiebenden Bedingung am 13.08.014 abstellt, so ergibt sich nichts anderes. Auch in diesem Fall erfolgte die Mitteilung fast drei Monate später und damit ebenfalls nicht unverzüglich. So mag es zwar verständlich sein, wenn der Geschäftsführer der Klägerin vorträgt, dass er nach den langen Vertragsverhandlungen mit der … zuerst einmal in den Urlaub gefahren ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er sich durch seinen Antrag bzw. den Bewilligungsbescheid zu einer unverzüglichen Mitteilung gegenüber dem Beklagten verpflichtet hat und damit auch hier bei Zuwiderhandlung die zuwendungsrechtlichen Konsequenzen tragen muss. Wenn die Klägerin anführt, auch der Beklagte sei bei Erlass des Widerrufbescheids gemäß den VV zu Art. 44 BayHO zum unverzüglichem Handeln aufgefordert gewesen und habe entgegen diesen Vorgaben sogar erst ein Jahr später gehandelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand auch von der Klägerin zu vertreten war, da sich der Geschäftsführer der Klägerin aus Geheimhaltungsgründen lange Zeit weigerte den notariellen Kauf- und Übernahmevertrag vorzulegen und am 21.04.2015 letztendlich auch nur Auszüge aus den Kauf- und Übernahmeverträgen übergab, wobei die Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin im Anhörungsschreiben vom 28.04.2015 bereits erneut darauf hinwies, dass die überreichten Kopien des Kaufvertrags für eine ausreichende Beurteilung nicht genügen würden und daher ein Widerruf des Bewilligungsbescheids weiterhin vorbehalten sei. Außerdem ist gem. Ziffer 8.4 der VV zu Art. 44 BayHO stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. Insofern liegt bereits kein Verstoß des Beklagten gegen die VV zu Art. 44 BayHO vor.

c) Der Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von seiner Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit sind die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die Interessen der Zuwendungsempfängerin abzuwägen. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks und bei Auflagenverstößen ist ein Widerruf im Regelfall intendiert. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Die Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, BVerwGE 105, 55-59, Rn. 16).

Daran gemessen sind die angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Widerrufsermessens konnte der Beklagte dem haushaltsrechtlichen Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangige Bedeutung zumessen, insbesondere auch deswegen, da die Zweckverfehlung und die Auflagenverstöße allesamt in der Sphäre der Klägerin lagen.

(1) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer besonders schweren Verletzung der Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Veräußerung des Biomasseheizwerks ausgegangen ist, da es der Geschäftsführer der Klägerin, unabhängig davon ob die Mitteilung der … nun mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen war oder nicht, unterlassen hat, die Veräußerung mitzuteilen. Nach Ziffer 5.2 trifft diese Pflicht jedoch eindeutig den Zuwendungsempfänger selbst und ist nicht einseitig auf Dritte übertragbar. Zudem versicherte der Geschäftsführer der Klägerin im Schlussverwendungsnachweis am 14.04.2014 und damit bereits nach Abschluss des notariellen Kauf- und Übernahmevertrags erneut, dass die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wird und die im Zuwendungsbescheid einschließlich den dort enthaltenen Nebenbestimmungen genannten Bedingungen und Auflagen, also auch die Mitteilungspflicht und die Auflage hinsichtlich der Veräußerung der zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände (vgl. Ziffer 4.1 ANBest-P), eingehalten werden (vgl. Blatt 218 der Behördenakte).

(2) Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Unterlassen der Mitteilung der Liquidation als besonders schwer eingestuft hat, da der Umstand der Auflösung bzw. Liquidation trotz bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister seitens des Geschäftsführers der Klägerin bei einem am 21.04.2015 stattgefundenen persönlichen Gespräch zwischen den Beteiligten nicht offen gelegt wurde.

Auch, wenn es der Wahrheit entsprechen mag, dass – wie vom Geschäftsführer der Klägerin vorgetragen – eine tatsächliche Auflösung der Klägerin nicht beabsichtigt war und diese weiterhin Bescheidsadressatin und Zuwendungsempfängerin bleiben sollte, so kann sich die Klägerin darauf nicht berufen, wenn sie dies dem Beklagten nicht mitteilt. Ohne diese Information, d.h. bei bloßer Einsicht in das Handelsregister ist es dem Beklagten jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass er im Widerspruchsbescheid von einer besonders schweren Verletzung der Mitteilungspflichten ausging.

(3) Des Weiteren hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Möglichkeit eines Eintritts der … in alle Rechte und Pflichten des Förderbescheids geprüft. Dabei ist die Verweigerung der Zustimmung nicht zu beanstanden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch. Der Zuwendungsempfänger hat lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung oder Versagung (vgl. Vierhaus NVwZ 2000, 734, (737)).

Die Beklagte trägt glaubhaft vor, dass es im Falle eines Wechsels des Zuwendungsempfängers gängige Verwaltungspraxis war und ist, diesem zuzustimmen, wenn auch für den neuen Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung im Sinne der Richtlinie gegeben gewesen wäre. Diese Verwaltungspraxis verstößt gegen keinerlei rechtliche Bedenken und vermeidet Umgehungen (vgl. Töpfer/Butler, ZIP 2003, 1677-1686 (1678)). Weiterhin trägt der Beklagte vor, dass es gängige Förderpraxis und Rechtsauffassung des Beklagten gewesen sei, eine Antragsberechtigung von Großunternehmen (GU), die als Wärmecontractoren erfolgreich an einer öffentlichen Ausschreibung teilnahmen und hierfür den Zuschlag erhielten, zu verneinen und Förderanfragen abzulehnen, da für GU mit einem bereits erfolgten Zuschlag für das Wärmecontracting die Nachweisführung des Anreizeffekts nicht mehr möglich sei. Damit sei für die eben dargestellten GU eine Antragsberechtigung im Rahmen der Richtlinie BioKlima von 12.01.2010 faktisch nicht gegeben gewesen. Förderanfragen an den Beklagten mit einer derartigen Fallkonstellation sehen aufgrund fehlender Antragsberechtigung stets abgewiesen worden (vgl. Blatt 186 der Gerichtsakte).

Auch wenn die Klägerin bestreitet, dass in diesen Fällen eine Nachweisführung des Anreizeffektes nicht möglich und sich auf den Standpunkt stützt, dass die … sehr wohl antragsberechtigt gewesen sei, hat sich der Beklagte durch die zuvor beschriebene ständige Verwaltungspraxis selbst gebunden (Art. 3 GG).

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht, und kann lediglich überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den vorgenannten Grundsätzen genügt (BayVGH v. 28.10.1999 - 19 B 96.3964). Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung bzw. ihres Widerrufs ist deshalb entscheidend, wie die Behörden des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerwG NJW 1996, 1766 (1767)). Entscheidender Anknüpfungspunkt für den Selbstbindungsgrundsatz ist letztlich also „die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit” (vgl. BVerwG DVBl. 1996, 814; ähnlich Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 40 Rn. 105, 111; BVerwG DÖV 2012, 780). Für den Zuwendungsbereich bedeutet dies vor allem, dass die zuständige Bewilligungsbehörde durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Förderentscheidungen eine bestimmte Förderpraxis entwickelt. Diese bindet sie bei vergleichbaren Entscheidungen auch in Parallelverfahren und ist Maßstab für deren gerichtliche Kontrolle. Der Erwerber eines als KMU geförderten Unternehmens muss daher in erster Linie die jeweilige Verwaltungspraxis der zuwendenden Behörde beachten (Töpfer/Butler, ZIP 2003, 1677-1686 (1686)).

Dies führt dazu, dass das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG vorliegend zu Lasten der Klägerin Anwendung findet. Versagt eine Behörde regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung bzw. vorliegend den Eintritt in einen bestehenden Zuwendungsbescheid mangels Antragsberechtigung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt bzw. den Eintritt hier bejaht, so dass in einem solchen Fall die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig ist (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, A. Grundlagen Rn. 91, beck-online).

Hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Förderung der D … GmbH hat der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass der Unterschied insbesondere darin gelegen habe, dass D … im Gegensatz zur Klägerin gerade nicht an einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren mit Zuschlagserteilung teilnahm, damit eine eigene Entscheidungskompetenz besaß und eine technologieoffene Prüfung eines Wärmeversorgungskonzepts vorlag. Außerdem sei beim Projekt „… Di … D …“ keine Übernahme im Sinne einer Veräußerung erfolgt. Der Zuwendungsempfänger, die D … GmbH habe lediglich den Bau und den tatsächlichen Betrieb ihres Heizwerks an die M … GmbH übertragen, Investor und Eigentümer des Biomasseheizwerks sei weiterhin D … als Zuwendungsempfängerin geblieben (Blatt 171-172 der Gerichtsakte).

Wenn die Klägerin nun anführt, dass man auch berücksichtigten müsse, dass bei einem Gesellschaftsanteilsverkauf in Form eines „share deals“ die Förderung Bestand gehabt hätte, während es bei einem Unternehmensverkauf bzw. „asset deals“ nicht der Fall ist, so ist dem zwar insoweit zuzustimmen (vgl. auch Töpfler/Butler, ZIP 2013, 1677-1686 (1677)). Die Wahl der Verkaufsform liegt jedoch in der Sphäre der Klägerin, sodass sie dann aber auch die zuwendungsrechtlichen Konsequenzen ihrer Wahl tragen muss. Es wäre ihr aus zuwendungsrechtlicher Sicht unbenommen geblieben einen Gesellschaftsanteilsverkauf zu wählen.

Des Weiteren hat der Beklagte plausibel und nachvollziehbar den Unterschied zu den anderen zunächst von der Klägerin betriebenen und ebenfalls an die … veräußerten Biomasseheizwerken aufgezeigt, der zunächst darin besteht, dass diese Förderungen nach den Richtlinien „BioSol“ vom 25.05.2004 und vom 04.03.2008 bewilligt wurden und in diesen beiden Richtlinien nicht zwischen KMU und GU unterschieden wurde, d.h. auch GU ohne den Nachweis eines Anreizeffektes uneingeschränkt förderfähig waren (vgl. jeweils Ziffer 3 „Zuwendungsempfänger“). Zudem seien die anderen Biomasseheizwerke bereits zwischen 4 und 7 Jahren und damit länger als das Biomasseheizwerk in P … betrieben worden. Außerdem sei in diesen Fällen das Auszahlungsverfahren der Fördermittel bereits abgeschlossen gewesen, sodass kein regelmäßiger Kontakt mehr zur Beklagten bestand und diese Fälle damit einen ganz anderen Verfahrensstand aufgewiesen haben.

Die vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 beantragte Schriftsatzfrist von zwei Wochen, um zum letzten Schriftsatz des Beklagten vom 31.07.2018, eingegangen bei Gericht am 03.08.2018 und dem Klägervertreter per Fax am selben Tag zugegangen, Stellung nehmen zu können, war nicht zu gewähren, da der Schriftsatz des Beklagten vom 31.07.2018 lediglich eine Erwiderung auf den vorhergehenden Schriftsatz der Klägerin vom 04.07.2018 darstellte und der Schriftsatz des Beklagten vom 31.07.2018 keinerlei neues Vorbringen enthält.

(4) Zuletzt hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch die neu bekannt gewordenen Tatsache, dass die Klägerin bis einschließlich 31.01.2015 Betreiberin geblieben ist, berücksichtigt und daher den Rückforderungsbetrag zu Gunsten der Klägerin entsprechend reduziert.

d) Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, 48 Abs. 4 BayVwVfG, wonach der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, an dem die Behörde von den widerrufsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhält, ist vorliegend gewahrt. Dabei ist mit dem Beklagten nicht auf die erstmalige Mitteilung durch die … am 05.11.2014 abzustellen, sondern auf die positive und vollständige Kenntnis aller für den Widerruf relevanten Tatsachen. Dieser Zeitpunkt dürfte aufgrund der nur zähen Informationsweitergabe seitens der Klägerin weit später liegen. Aber selbst, wenn man auf die Mitteilung durch die … am 05.11.2015 abstellt, so würde der am 05.10.2015 erfolgte Widerruf noch immer in der Jahresfrist liegen.

e) Die Festsetzung der Zinsforderung gem. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid begegnet ebenfalls keinerlei rechtlichen Bedenken.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO musste nicht entschieden werden, da die Klägerin im Verfahren unterlegen ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 12).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/06/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Mit beim Bundesamt für Güterverkehr – Bundesamt - der Beklagten am 30. März 2010 ein gegangenem Antrag der Q.       M.        GmbH vom 29. März 2010
published on 14/08/2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 927.994,76 € festgesetzt. 1Der Senat ist nach dem Geschäftsverteilu
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach

1.
dem Subventionszweck,
2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.