Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 18. Juni 2014 - 16 K 1220/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Mit beim Bundesamt für Güterverkehr – Bundesamt - der Beklagten am 30. März 2010 ein gegangenem Antrag der Q. M. GmbH vom 29. März 2010 stellte diese einen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009. Im hierzu vorgesehenen Antragsformular erklärte die Q. M. GmbH unter anderem die Zahlungen nicht eingestellt zu haben und über ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorstehe, beantragt oder eröffnet sei und dass es sich bei Ihrem Unternehmen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handele im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2010. Mit Zuwendungsbescheid des Bundesamtes vom 17. August 2010 bewilligte die Beklagte der Q. M. GmbH eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 10.000 € für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Im Zuwendungsbescheid wurden unter V. 3. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P - vom 14. März 2001 in der Fassung vom 17. Dezember 2007 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Unter 3.7. des Zuwendungsbescheides behielt sich die Beklagte vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn „über das Vermögen des antragstellenden Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird“.
3Am 23.02.2011 ging beim Bundesamt der Verwendungsnachweis der Q. M. GmbH vom 4.02.2011 ein. Darin beantragte sie unter anderem die Auszahlung der Zuwendung für die in dem Verwendungsnachweis angegebenen Maßnahmen.
4Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 teilte das Bundesamt der Q. M. GmbH mit, dass der Verwendungsnachweis für eine vertiefte Überprüfung ausgewählt worden sei und forderte die Vorlage verschiedener, im einzelnen bezeichneter, Unterlagen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 erneuerte das Bundesamt diese Bitte.
5Unter dem 4. Juli 2011 beantragte die Q. M. GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 21. Juli 2011 (12 IN 1941/11) wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
6Mit Schreiben vom 9. August 2011 hörte das Bundesamt die Q. M. GmbH zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit den Schreiben vom 23. Mai 2011 und 29. Juni 2011 angeforderten Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises nicht vorgelegt worden seien.
7Mit Beschluss vom 7. September 2011 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q. M. GmbH und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
8In der Folgezeit versuchte die Beklagte mehrfach erfolglos, der Q. M. GmbH einen Aufhebungsbescheid zuzustellen.
9Mit beim Bundesamt am 14. Oktober 2011 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, dass er zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q. M. GmbH bestellt wurde und überreichte zugleich den entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz.
10Mit an den Kläger gerichtetem “Aufhebungsbescheid“ vom 21. Oktober 2011 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 17. August 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit auf. Zur Begründung wurde ausgeführt dass der Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG aufzuheben sei, da die zur vertieften Prüfung des Verwendungsnachweises erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Nach 3.2 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen seien Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden sei nicht zuwendungsberechtigt. Die Förderperiode 2010 im Zuwendungsverfahren Förderung der Sicherheit und Umwelt im Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werde durch diesen Bescheid abgeschlossen.
11Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2011- bei der Beklagten eingegangen am 21. November 2011 - Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass 3.2 der Richtlinie einer Zuwendungsberechtigung der Q. M. GmbH nicht entgegenstehe, da der Insolvenzantrag weder zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Zuwendung gestellt worden war noch zeitlich in den Bewilligungszeitraum falle. Der Insolvenzantrag sei mehr als sechs Monate nach Ablauf des gegenständlichen Bewilligungszeitraums erfolgt. Im Übrigen könne nunmehr eine vertiefte Prüfung der Zuwendung im Widerspruchsverfahren stattfinden, weil nunmehr alle notwendigen Unterlagen übersandt worden seien.
12Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 wies das Bundesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde unter anderem angegeben, dass die Anhörung vom 9.08.2011 in Unkenntnis über den Antrag vom 21.07.2011 bzgl. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Durch das Ausbleiben einer Rückmeldung habe die Insolvenzschuldnerin gegen die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Nr. 5.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verstoßen. Die Antragstellerin habe insoweit auch gegen ihre Mitteilungspflicht gemäß Nr. 8.3.2 ANBest-P verstoßen.
13Der Kläger hat am 9. Februar 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung ist der Kläger der Auffassung, dass der Aufhebungs- und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sein. Die Insolvenzeröffnung am 7. September 2011 habe keine Auswirkungen auf die Zuwendungsberechtigung der Q. M. GmbH. Während des gesamten Bewilligungszeitraums sei kein Insolvenzverfahren eröffnet gewesen. Die Regelung der Ziffer 3.7 des Zuwendungsbescheides sei aus Gründen der Intransparenz nicht anwendungsfähig. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hätten der Beklagten zudem sämtliche Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises vorgelegen.
14Der Widerruf des Zuwendungsbescheides sei auch nicht nach 5.6 ANBest-P gerechtfertigt. Hierbei handele es sich nicht um eine Auflage zum Zuwendungsbescheid, sondern allenfalls um eine für den Zuwendungsempfänger bestehende Obliegenheit. Im Übrigen habe das Bundesamt die Aufhebung des Zuwendungsbescheides auch nicht auf einen Verstoß gegen Ziffer 5.6 der ANBest-P gestützt.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2012 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung ist die Beklagte der Auffassung, dass mit den angegriffenen Bescheiden der Widerruf des Zuwendungsbescheides erfolgt sei und dieser Widerruf rechtmäßig sei. Die Q. M. GmbH habe nicht die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises vorgelegt. Entgegen der Behauptung des Klägers lägen der Beklagten die erforderlichen Nachweise auch jetzt nicht vor.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO):
23Die zulässige Anfechtungsklage – § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO - ist nicht begründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 17.08.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit ist auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlage des sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid zitierten § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gerechtfertigt. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, weil die Q. M. GmbH als Zuwendungsempfängerin – nach der Aktenlage unstreitig - entgegen der Auflagen in Ziffern 5.2 und 5.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vom 14.03.2001 in der Fassung vom 17.12.2007 weder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch dessen Eröffnung mitgeteilt hat. Nach Ziffer 5.6 ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Dies hat die Q. M. GmbH als Zuwendungsempfängerin nicht erfüllt. Denn der Beklagten wurde erst mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.10.2011 mitgeteilt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 7.09.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q. M. GmbH eröffnet worden war.
26Diese Mitteilungspflicht folgte hier zudem aus Ziffer 5.2. ANBest-P. Danach ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Dies traf hier zu, da die Q. M. GmbH nachträglich – nach Erlass des Zuwendungsbescheides – ihre ursprüngliche Zuwendungsberechtigung infolge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hatte. Denn nach Ziffer 3.2. a) der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 sind Unternehmen nicht zuwendungsberechtigt, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
27Dabei handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers - bei den Ziffern 5.2 und 5.6 ANBest-P, die nach Ziffer 3. des Zuwendungsbescheides vom 17.08.2010 zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden waren, um Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Hierdurch wurde der Q. M. GmbH ein „Tun“, nämlich die entsprechende Mitteilung rechtsverbindlich auferlegt. Diese Auflage ist auch nicht – etwa mangels zeitlicher Beschränkung – unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Denn bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise war für die Q. M. GmbH ohne Weiteres erkennbar, dass die Mitteilung des Insolvenzantrags erfolgen musste. Denn sie hatte unter Ziffer 5.3 des Zuwendungsantrags ausdrücklich erklärt, die Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und als verbindlich anzuerkennen. Dies bezog sich mithin auch auf Ziffer 3.2 a) der Richtlinie d.h. ihr musste der Wegfall ihrer Zuwendungsberechtigung bekannt sein. Dass hieraus, jedenfalls für den Fall der hier noch ausstehenden Auszahlung der Zuwendung, eine Mitteilungsplicht folgen musste, lag für die Q. M. GmbH erkennbar auf der Hand.
28Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte den Widerruf in den angefochtenen Bescheiden auf den Verstoß gegen die zuvor beschriebene Mitteilungspflicht gestützt. Bereits im Aufhebungsbescheid vom 21.10.2011 ist zumindest unter anderem auf den – nachträglichen - Verlust der Zuwendungsberechtigung abgestellt und im Widerspruchsbescheid vom 5.01.2012 ist der Verstoß gegen Nr. 5.2 ANBest-P ausdrücklich angeführt.
29Auch ist der Widerruf mit Blick auf den Grundsatz des intendierten Ermessens ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte hat im Ausgangsbescheid auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abgestellt. Für einen hiervon abweichenden atypischen Fall hat der Kläger nichts vorgetragen und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
30Hieran ändert – im Ergebnis - auch nichts der Umstand, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Ermessenserwägungen – rechtlich nicht einschlägig – auf die angebliche Entscheidung der Bewilligungsbehörde über den Förderantrag bezogen hat, die objektiv mit dem Aufhebungsbescheid vom 21.10.2011 gar nicht anstand, der vielmehr ausschließlich über den Widerruf der bereits gewährten Zuwendung im Ermessenswege zu befinden hatte. Denn der Widerspruchsbescheid hat die zutreffende Ermessenserwägung des Aufhebungsbescheides nicht etwa ersetzt, sondern diese lediglich - rechtlich unzutreffend – gewürdigt.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.