Gegenstand des Verfahrens ist die behördliche Fortnahme und die anderweitige Unterbringung eines Graupapageis sowie die Anordnung dessen amtlicher Veräußerung.
Als Folge einer am 14. Juli 2011 bei der Klägerin durchgeführten Kontrolle erließ das Landratsamt Passau am 6. August 2012 einen Bescheid mit verschiedenen tierschutzrechtlichen Anordnungen. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin Klage erheben (RN 4 K 12.1389) und vorläufigen Rechtsschutz beantragen (RN 4 S. 12.1437). Das Gericht stellte am 12. Oktober 2012 die aufschiebende Wirkung wieder her. Der Bescheid vom 6. August 2012 lautete in der Fassung des Urteils vom 19. März 2013 wie folgt:
„I. Frau …, … hat bezüglich ihrer Tierhaltung aufgrund einer Kontrolle durch das Landratsamt ... – Veterinärwesen - (Frau Dr. …, Herrn …), folgende Maßnahmen zu erfüllen bzw. deren Einhaltung sicherzustellen.“
1. Der Graupapagei ist in einem Käfig mit den Mindestmaßen von 200 x 100 x 100 cm (LxBxH) unterzubringen.
Der Vogel kann auch in einer artgerecht eingerichteten Zimmervoliere gehalten werden.
2. Dem Graupapagei ist, falls keine Zimmervoliere eingerichtet werden kann, ein täglicher Freiflug von mindestens zwei Stunden zu gewähren.
3. Der Käfig bzw. Raum ist dreidimensional mit Klettermöglichkeiten (z.B. Kletterbaum) auszustatten.
4. Es sind Sitz- und Kletterstangen mit verschiedenen Durchmessern (Dicken) anzubringen.
Hierbei sind Aststücke mit naturbelassener Oberflächenstruktur zu verwenden. Sitz- und Anflugäste sind in unterschiedlichen Höhen innerhalb des Haltungssystems anzubringen.
5. Dem Graupapagei ist ständig geeignetes Beschäftigungs- und Nagematerial (z.B. ungiftiger Baumschnitt, Naturäste) anzubieten.
6. Dem Graupapagei ist regelmäßig eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen (ausreichend großer Wassernapf und/oder regelmäßiges Besprühen des Vogels).
Im Falle der nicht oder nicht vollständigen Erfüllung der Maßnahme in Ziffer I Nrn. 4, 5 und 6 innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung bzw. Vollziehbarkeit dieses Bescheids, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € pro Anordnungspunkt zur Zahlung fällig.
Im Falle der nicht oder nicht vollständigen Erfüllung der Maßnahme in Ziffer I. Nrn. 2 innerhalb von einer Woche und 3 innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung bzw. Vollziehbarkeit dieses Bescheids, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € pro Anordnungspunkt zur Zahlung fällig.
Im Falle der nicht oder nicht vollständigen Erfüllung der Maßnahme in Ziffer I Nr. 1 innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung bzw. Vollziehbarkeit dieses Bescheids, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € zur Zahlung fällig.
Am 1. Juli 2013 fand in der Wohnung der Klägerin eine angekündigte Nachkontrolle durch das Veterinäramt statt. Im Esszimmer stand für den Graupapagei ein Käfig mit den Maßen von ca. 200 cm x 100 cm x 113 cm zur Verfügung, welcher die Mindestmaße erfüllte. Die Einrichtung sei tiergerecht gewesen. Das Fehlen von Beschäftigung in Form von Zweigen/Ästen, die dem Vogel ständig zur Verfügung stehen müssen, sei beanstandet worden. Es sei besprochen worden, dass das Futter mit Sämereien ergänzt werden müsse und der Sonnenblumenkernanteil in dem vorgezeigten Futter zu hoch sei. Die vorhandene Lampe müsse tiefer gelegt werden, da der UV-Anteil entfernungsabhängig sei. Der Zustand des Vogels habe sich seit der Erstkontrolle nicht verändert. Der Vogel sei nach wie vor hochgradig unbefiedert, aber flugfähig gewesen.
Der Graupapagei „Jaccoline“ wurde am 15. Oktober 2013 bei einer veterinäramtlichen Kontrolle in der Zoohandlung „…“ in … vorgefunden. Die Kontrolle sollte dazu dienen, die Beseitigung von Mängeln in der Graupapageienhaltung dieser Zoohandlung zu überprüfen. Die Unterbringung des Graupapageis (Ringnummer: AZ ...) in den Lagerräumen der Zoohandlung wurde beanstandet. Der Käfig mit den Maßen 84 cm x 47 cm x 82 cm sei viel zu klein gewesen. Frische Zweige, Futter (Körner und Obst) hätten zur Verfügung gestanden, ebenso frisches Wasser. Der Käfig habe sich unter einer nicht flackerfrei brennenden Leuchtstoffröhre befunden. Das komplette Brustgefieder, einschließlich der Schwanzfedern habe gefehlt. Der Vogel habe bereits begonnen, sich die Federn im Rückenbereich zu rupfen. Deutliches Kältezittern sei feststellbar gewesen. Am 18. Oktober 2013 nahm das Landratsamt Passau den Graupapagei fort. Dabei sei die Raumtemperatur gemessen worden (19°C). Als Besitzerin des Graupapageis habe über dessen Ringnummer die Klägerin ermittelt werden können.
Am 25. Oktober 2013 ließ die Klägerin beim Landratsamt ... die Herausgabe des Graupapageis beantragen.
Die Amtstierärztin regte in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 an, den Graupapagei wegzunehmen und ein Papageienverbot auszusprechen. Der Käfig in der Zoohandlung stelle nur 20% der erforderlichen Mindestfläche zur Verfügung. Bei Tieren, welche ihr normales Bewegungs- und Erkundungsverhalten nicht ausführen könnten, entstünden Leiden. Federrupfen sei bei Papageien eine Verhaltensstörung. Schon eine einzelne Verhaltensstörung könne je nach Schweregrad und Dauer die Feststellung erheblicher Leiden ausreichend begründen. Durch die Einzelhaltung in einem zu kleinen Käfig würden einem Graupapagei daher erhebliche Leiden zugefügt. Der Zustand des Vogels habe sich nicht gebessert und die Klägerin habe, wenn auch nur zeitlich begrenzt, weiterhin gegen bestehende Auflagen verstoßen. Während der Unterbringung in der Zoohandlung habe der Vogel keine Freiflugmöglichkeit gehabt. Der Käfig habe unter Flackerlicht gestanden und der Vogel habe auch keine Bademöglichkeit gehabt. Bei einem befiederten Vogel müsse die Raumtemperatur zwischen 18 und 25°C betragen. 19°C für einen unbefiederten Vogel, dem nicht einmal eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe, seien zu kalt. Die Klägerin sei Beraten worden und die Haltungsbedingungen hätten sich verbessert. Gleichwohl sei der Zustand des Gefieders unverändert. Die Klägerin werde daher dem Graupapagei auch weiterhin länger anhaltende erhebliche Leiden (Rupfen) und Schäden (z.B. am Gefieder) zufügen.
Das Landratsamt Passau teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Oktober 2013 schriftlich u.a. mit, dass der Graupapagei am 18. Oktober 2013 aufgrund einer mündlichen Anordnung gemäß § 16 a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 TierSchG amtlich fortgenommen und anderweitig untergebracht wurde. Vor einer schriftlichen Bestätigung dieser Maßnahmen könne die Klägerin sich äußern.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2013, eingegangen am 6. November 2013, ließ die Klägerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen (RN 4 E 13.1829). Das Gericht lehnte diesen mit Beschluss vom 10. Februar 2014 ab. Die Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 27. Juni 2014 zurückgewiesen.
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. November 2013 zur beabsichtigten Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots für Papageien gehört.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 ließ die Klägerin Klage (RN 4 K 13.2106) gegen den Bescheid des Landratsamts Passau vom 2. Dezember 2013 erheben, mit welchem ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab sofort das Halten und die vorübergehende oder andauernde Betreuung von Papageien untersagt wurde. Vorläufiger Rechtschutz gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2013 wurde seinerzeit nicht beantragt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 ließ die Klägerin Klage gegen die mündliche Anordnung vom 18. Oktober 2013 erheben (RN 4 K 13.2112). Die mündliche Anordnung wurde mit Bescheid vom 11. Februar 2014, zugestellt am 13. Februar 2014, wie folgt schriftlich bestätigt:
Die amtliche Fortnahme des Graupapageis von Frau …, welche bereits am 18. Oktober 2013 mündlich angeordnet und vollzogen wurde, wird hiermit schriftlich bestätigt:
1. Der Graupapagei von Frau …, wohnhaft …, wird behördlich fortgenommen, anderweitig untergebracht bzw. amtlich veräußert.
2. Frau … hat die Maßnahmen nach Nr. 1 zu dulden.
3. Für die Durchsetzung der Duldungspflicht aus der Nr. 2 dieses Bescheides wird unmittelbarer Zwang angedroht.
5. Zu den Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
6. Frau … hat als Veranlasserin dieser Amtshandlung deren Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
Die Höhe der angefallenen Kosten werden Frau … in einem gesonderten Kostenbescheid mitgeteilt.
Die Anordnungen in den Nummern 1 und 2 wurden auf § 16a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt. Während des Urlaubs der Klägerin habe der Freiflug nicht gewährleistet werden können. Dadurch seien dem Graupapagei erhebliche Leiden zugefügt worden. Federrupfen stelle eine mit Leiden verbundene Verhaltensstörung dar, welche sich im Laufe der Jahre nicht verbessert habe. Wenn auch nur zeitlich begrenzt habe die Klägerin gegen bestehende Auflagen verstoßen.
Der Bescheid wurde in die laufende Klage miteinbezogen.
Zur Begründung der Klage wird insbesondere vorgetragen, Grundlage der behördlichen Ermessensentscheidung müsse bilden, dass der Graupapagei bei der Klägerin zu Hause art- und tierschutzgerecht gehalten werde. Die Unterbringung in dem kleineren Käfig sei nur für die Dauer des Urlaubs befristet gewesen. Die Ausstattung des Käfigs sei artgerecht gewesen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass in der Zoohandlung die Umgebung des Graupapageis ausreichend temperiert sei. Es hätten wegen der Schwere des Eingriffs weitere Nachforschungen zum Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin angestrengt werden müssen. Der Grund für die Wegnahme sei mit der Rückkehr der Klägerin entfallen, denn dadurch hätten sich die Mängel erledigt. Die urlaubsbedingte Unterbringung des Papageis in der sachkundigen Zoohandlung sei zulässig gewesen. Der Papagei sei nicht in einem Lagerraum, sondern im Aufenthaltsraum der Zoohandlung gestanden. Die Raumtemperatur von 19°C werde bestritten.
Die Klägerin beantragt,
Die mündlichen Anordnungen vom 18. Oktober 2013 und der Bescheid des Landratsamtes Passau vom 11. Februar 2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hätte vor der Abgabe des Papageis an die Zoohandlung die Rahmenbedingungen für eine artgerechte Haltung überprüfen müssen. Sie selbst habe den zu kleinen Käfig verwendet. Die Haltungsbedingungen bei der Klägerin zu Hause seien demgegenüber zweitrangig. Das Zoogeschäft habe keine Erlaubnis für die Unterbringung von Pensionstieren besessen. Die ordnungsgemäße Unterbringung während des Urlaubs wäre planbar gewesen. Die Ausstattung des kleinen Käfigs sei wegen der fehlenden Bademöglichkeit nicht auflagengemäß gewesen. Die Wegnahme sei letztlich erfolgt, weil die Klägerin sich immer wieder als unzuverlässig bezüglich der Papageienhaltung erwiesen habe. Es könne sein, dass der Lagerraum auch als Aufenthaltsraum verwendet werde. Die Temperaturmessung sei mit einem Thermometer erfolgt, welches von Lebensmittelüberwachungsbeamten eingesetzt werde. Der Mitarbeiter der Zoohandlung habe angegeben, das Fenster in dem Raum nicht schließen zu können, um den Hundefuttergeruch im Lagerbereich zu minimieren.
Der Graupapagei wurde in einer Papageienhaltung untergebracht.
Am 25. Februar 2014 ließ die Klägerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Bescheids vom 2. Dezember 2013 beantragen (RN 4 S. 14.386). Dies lehnte das Gericht mit Beschluss vom 22. April 2014 ab. Die Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 27. Juni 2014 zurückgewiesen.
Die Amtstierärztin hatte dem Gericht per E-Mail am 15. April 2014 einen Bericht über den Graupapagei übersandt. Er befinde sich in einer großen Voliere, die einen Innen- und einen Außenbereich habe. Bei gutem Wetter hätten die Vögel tagsüber ständig Zugang zum Außenbereich. Im Bestand befänden sich neben „Jaccoline“ u.a. drei weitere Graupapageien (ein weiblicher und zwei männliche), bei denen es sich auch um Vögel handle, die sich früher gerupft hätten und vermutlich Handaufzuchten seien. Die Vergesellschaftung habe sich anfangs etwas schwierig gestaltet, inzwischen seien „Jaccoline“ und einer der männlichen Graupapageien gut zusammengewöhnt. Es würde wohl mindestens ein Jahr dauern, bis sich wieder ein vollständiges Federkleid ausgebildet habe. Bei „Jaccoline“ sei um den Bein- und Kloakenbereich bereits ein großflächigeres Federwachstum festzustellen und im Brustbereich sei Flaumwachstum sichtbar. „Jaccoline“ habe sich während der Kontrolle sehr aktiv, neugierig und gelassen verhalten. Sie habe keine Verhaltensauffälligkeiten (wie z.B. Zittern, Schreien, Angstverhalten, Rupfen) bzw. keine Übersprunghandlungen (z.B. Kratzen) wie bei der Erstkontrolle bei der Klägerin gezeigt. Lichtbilder wurden beigefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid vom 11. Februar 2014 und die mündliche Anordnung vom 18. Oktober 2013 sind, soweit sie nicht die amtliche Veräußerung betreffen, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage der Fortnahmeverfügung, der Anordnung der anderweitigen Unterbringung und der Anordnung der Veräußerung ist § 16 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier,
- das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes
- mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG
- erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt,
- dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen,
- bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
Die Behörde kann das Tier veräußern, wenn
– eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder
– nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.
§ 2 TierSchG fordert, dass derjenige, welcher ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
-
1.das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss,
-
2.die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
-
3.über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss.
Die Fortnahme des Graupapageis und dessen anderweitige Unterbringung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Unabhängig davon, wie sich die Unterbringung des Graupapageis in der häuslichen Umgebung bei der Klägerin tierschutzrechtlich darstellte, entsprach die Unterbringung des Graupapageis während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Klägerin in der Zoohandlung nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG.
Der Käfig war zu klein dimensioniert. Es bestand keine Freiflugmöglichkeit und auch keine Bademöglichkeit. Der Graupapagei rupfte sich weiterhin seine Federn aus. Die Leuchtstoffröhre war nicht flackerfrei. Die Raumtemperatur von 19°C war für den Graupapagei aufgrund seines nur noch teilweise vorhandenen Federkleides zu gering. Er zeigte ein sog. Kältezittern. Ein Rotlicht zum Wärmen war nicht vorhanden. Die tatsächlichen Feststellungen wurden am 15. und 18. Oktober 2013 von einer Amtstierärztin getroffen. Dadurch wird auch belegt, dass insoweit die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt wurden. Die Amtstierärztin bestätigt auch, dass die vorgefundene Art der Unterbringung eine erhebliche Vernachlässigung darstellt. Sie bekräftigte auch im Oktober 2013 erneut, dass das Federrupfen eine schwerwiegende Verhaltensstörung darstellt.
Das Federrupfen, welches nach Aussage der Amtstierärztin eine Folge der fehlenden Vergesellschaftung des Graupapageis ist, und damit die schwerwiegende Verhaltensstörung war bereits Gegenstand des Urteils vom 19. März 2013. Das Gericht stellte damals fest, dass die seinerzeit auferlegte Vergesellschaftung des Graupapageis für die Klägerin letztlich unverhältnismäßig wäre. Es wäre eine Wegnahme und anderweitige Unterbringung zu prüfen. Die Behörde hat den Zustand des Graupapageis in der Folgezeit weiterhin beobachtet und nicht nur keine Besserung, sondern sogar eine Verschlechterung festgestellt. Auch aufgrund der schwerwiegenden Verhaltensstörung (Federrupfen) war es daher angezeigt, der Klägerin den Graupapagei wegzunehmen und anderweitig unterzubringen.
Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit den Zuständen in der Zoohandlung, sondern auch im Bereich der häuslichen Umgebung bei der Klägerin. Ausweislich des Berichts der Amtstierärztin über die Nachkontrolle am 1. Juli 2013 sei der Käfig in der häuslichen Umgebung der Klägerin zwar tiergerecht gewesen, jedoch habe dem Graupapagei nicht ständig ausreichendes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestanden. Die Unterbringungssituation des Graupapageis war somit auch in der häuslichen Umgebung bei der Klägerin nicht ohne Beanstandungen. Die Vergesellschaftung fehlte dort ebenfalls. Zumindest wegen der schwerwiegenden Verhaltensstörung war die Fortnahme auch aus der häuslichen Umgebung angezeigt. Von einer Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung des Graupapageis in der häuslichen Umgebung der Klägerin konnte somit auch nach deren Rückkehr nicht die Rede sein.
Die Voraussetzungen für die Fortnahme und für die anderweitige Unterbringung waren somit auch über die Dauer der Abwesenheit der Klägerin hinaus gegeben.
Die Einwendungen der Klägerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Die amtstierärztlichen Feststellungen vom 1. Juli 2013 belegen, dass die Haltungsbedingungen in der häuslichen Umgebung der Klägerin nicht mängelfrei waren. Zudem betont die Amtstierärztin seit dem Jahre 2011, dass die durch das Federrupfen kenntlich gewordene Verhaltensstörung des Graupapageis Folge der Haltungsbedingungen sei. Die Haltung des Graupapageis erfolgte wohl überwiegend in der häuslichen Umgebung der Klägerin. Der Grund für die Verhaltensstörung wäre daher mit einer Rückkehr in den häuslichen Bereich nicht entfallen. Es hätten auch nicht noch weitere Nachforschungen zum Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin angestrengt werden müssen, da bereits aufgrund der Zustände im Rahmen der vorübergehenden Unterbringung die sofortige Wegnahme angezeigt war. Ob die urlaubsbedingte Unterbringung in der Zoohandlung zulässig gewesen wäre, ist nicht erheblich. Denn auch dann hätte nicht gegen das Tierschutzgesetz verstoßen werden dürfen. Unerheblich ist auch, wie der Raum, in welchem der Graupapagei in der Zoohandlung aufbewahrt wurde, bezeichnet wird (Lagerraum oder Aufenthaltsraum). Maßgeblich sind die dort vorgefundenen Verhältnisse. Auch eine artgerechte Ausstattung des Käfigs während der vorübergehenden Unterbringung ändert nichts an der Tatsache, dass der Käfig an sich für die Unterbringung des Graupapageis während des Urlaubs der Klägerin deutlich zu klein war. Die Unterbringung in dem zu kleinen Käfig ist der Klägerin als der verantwortlichen Tierhalterin anzulasten, denn er gehörte ihr und sie ließ die Unterbringung des Graupapageis in diesem Käfig zu. Sie hat sich zwar auch während der vorübergehenden Unterbringung um eine hinreichende Ausstattung mit Zweigen gekümmert. Dadurch dass jedoch weder eine Freiflugnoch eine Bademöglichkeit vorhanden waren und das Licht in Käfignähe flackerte, wird belegt, dass die Klägerin ihrer Verantwortung als Tierhalterin allenfalls in Teilen nachgekommen ist. Aufgrund der Beanstandungen durch das Veterinäramt im häuslichen Bereich der Klägerin wusste diese, dass nicht nur Zweige im Käfig, sondern auch dessen Größe, Freiflug- und Bademöglichkeiten etc. unerlässlich waren. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit für die Dauer der vorübergehenden Unterbringung Sorge getragen hätte. Die Klägerin kann sich diesbezüglich nicht entlasten. Die Amtstierärztin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, wie und womit sie die Raumtemperatur gemessen hat. Es finden sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung.
Anders als die Fortnahme und für die anderweitige Unterbringung stellt sich die Anordnung der amtlichen Veräußerung als rechtswidrig und als die Klägerin in ihren Rechten verletzend dar. Sie ist demnach aufzuheben.
Die Anordnung der amtlichen Veräußerung leidet an einem formellen Mangel. Es fehlt die gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Begründung. Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.