Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Dez. 2014 - RN 4 K 13.2106

published on 09/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Dez. 2014 - RN 4 K 13.2106
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein gegenüber der Klägerin angeordnetes Verbot, Papageien zu halten und zu betreuen.

Als Folge einer am 14. Juli 2011 bei der Klägerin durchgeführten Kontrolle erließ das Landratsamt P. am 6. August 2012 einen Bescheid mit verschiedenen tierschutzrechtlichen Anordnungen. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin Klage erheben (RN 4 K 12.1389) und vorläufigen Rechtsschutz beantragen (RN 4 S. 12.1437). Das Gericht stellte am 12. Oktober 2012 die aufschiebende Wirkung wieder her. Der Bescheid vom 6. August 2012 lautete in der Fassung des Urteils vom 19. März 2013 wie folgt:

„I. Frau …, … hat bezüglich ihrer Tierhaltung aufgrund einer Kontrolle durch das Landratsamt P.

– Veterinärwesen - (Frau Dr. …, Herrn …), folgende Maßnahmen zu erfüllen bzw. deren Einhaltung sicherzustellen.“

1. Der Graupapagei ist in einem Käfig mit den Mindestmaßen von 200 x 100 x 100 cm (LxBxH) unterzubringen.

Der Vogel kann auch in einer artgerecht eingerichteten Zimmervoliere gehalten werden.

2. Dem Graupapagei ist, falls keine Zimmervoliere eingerichtet werden kann, ein täglicher Freiflug von mindestens zwei Stunden zu gewähren.

3. Der Käfig bzw. Raum ist dreidimensional mit Klettermöglichkeiten (z.B. Kletterbaum) auszustatten.

4. Es sind Sitz- und Kletterstangen mit verschiedenen Durchmessern (Dicken) anzubringen.

Hierbei sind Aststücke mit naturbelassener Oberflächenstruktur zu verwenden. Sitz- und Anflugäste sind in unterschiedlichen Höhen innerhalb des Haltungssystems anzubringen.

5. Dem Graupapagei ist ständig geeignetes Beschäftigungs- und Nagematerial (z.B. ungiftiger Baumschnitt, Naturäste) anzubieten.

6. Dem Graupapagei ist regelmäßig eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen (ausreichend großer Wassernapf und/oder regelmäßiges Besprühen des Vogels).

III.

Im Falle der nicht oder nicht vollständigen Erfüllung der Maßnahme in Ziffer I Nrn. 4, 5 und 6 innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung bzw. Vollziehbarkeit dieses Bescheids, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € pro Anordnungspunkt zur Zahlung fällig.

Im Falle der nicht oder nicht vollständigen Erfüllung der Maßnahme in Ziffer I. Nrn. 2 innerhalb von einer Woche und 3 innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung bzw. Vollziehbarkeit dieses Bescheids, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € pro Anordnungspunkt zur Zahlung fällig.

Im Falle der nicht oder nicht vollständigen Erfüllung der Maßnahme in Ziffer I Nr. 1 innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung bzw. Vollziehbarkeit dieses Bescheids, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € zur Zahlung fällig.

Am 1. Juli 2013 fand in der Wohnung der Klägerin eine angekündigte Nachkontrolle durch das Veterinäramt statt. Im Esszimmer stand für den Graupapagei ein Käfig mit den Maßen von ca. 200 cm x 100 cm x 113 cm zur Verfügung, welcher die Mindestmaße erfüllte. Die Einrichtung sei tiergerecht gewesen. Das Fehlen von Beschäftigung in Form von Zweigen/Ästen, die dem Vogel ständig zur Verfügung stehen müssen, sei beanstandet worden. Es sei besprochen worden, dass das Futter mit Sämereien ergänzt werden müsse und der Sonnenblumenkernanteil in dem vorgezeigten Futter zu hoch sei. Die vorhandene Lampe müsse tiefer gelegt werden, da der UV-Anteil entfernungsabhängig sei. Der Zustand des Vogels habe sich seit der Erstkontrolle nicht verändert. Der Vogel sei nach wie vor hochgradig unbefiedert, aber flugfähig gewesen.

Der Graupapagei „J.“ wurde am 15. Oktober 2013 bei einer veterinäramtlichen Kontrolle in der Zoohandlung „…“ in … vorgefunden. Die Kontrolle sollte dazu dienen, die Beseitigung von Mängeln in der Graupapageienhaltung dieser Zoohandlung zu überprüfen. Die Unterbringung des Graupapageis (Ringnummer: AZ 6 101 9597 0082) in den Lagerräumen der Zoohandlung wurde beanstandet. Der Käfig mit den Maßen 84 cm x 47 cm x 82 cm sei viel zu klein gewesen. Frische Zweige, Futter (Körner und Obst) hätten zur Verfügung gestanden, ebenso frisches Wasser. Der Käfig habe sich unter einer nicht flackerfrei brennenden Leuchtstoffröhre befunden. Das komplette Brustgefieder, einschließlich der Schwanzfedern habe gefehlt. Der Vogel habe bereits begonnen, sich die Federn im Rückenbereich zu rupfen. Deutliches Kältezittern sei feststellbar gewesen. Am 18. Oktober 2013 nahm das Landratsamt P. den Graupapagei fort. Dabei sei die Raumtemperatur gemessen worden (19°C). Als Besitzerin des Graupapageis habe über dessen Ringnummer die Klägerin ermittelt werden können.

Am 25. Oktober 2013 ließ die Klägerin beim Landratsamt P. die Herausgabe des Graupapageis beantragen.

Die Amtstierärztin regte in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 an, den Graupapagei wegzunehmen und ein Papageienverbot auszusprechen. Der Käfig in der Zoohandlung stelle nur 20% der erforderlichen Mindestfläche zur Verfügung. Bei Tieren, welche ihr normales Bewegungs- und Erkundungsverhalten nicht ausführen könnten, entstünden Leiden. Federrupfen sei bei Papageien eine Verhaltensstörung. Schon eine einzelne Verhaltensstörung könne je nach Schweregrad und Dauer die Feststellung erheblicher Leiden ausreichend begründen. Durch die Einzelhaltung in einem zu kleinen Käfig würden einem Graupapagei daher erhebliche Leiden zugefügt. Der Zustand des Vogels habe sich nicht gebessert und die Klägerin habe, wenn auch nur zeitlich begrenzt, weiterhin gegen bestehende Auflagen verstoßen. Während der Unterbringung in der Zoohandlung habe der Vogel keine Freiflugmöglichkeit gehabt. Der Käfig habe unter Flackerlicht gestanden und der Vogel habe auch keine Bademöglichkeit gehabt. Bei einem befiederten Vogel müsse die Raumtemperatur zwischen 18 und 25°C betragen. 19°C für einen unbefiederten Vogel, dem nicht einmal eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe, seien zu kalt. Die Klägerin sei beraten worden und die Haltungsbedingungen hätten sich verbessert. Gleichwohl sei der Zustand des Gefieders unverändert. Die Klägerin werde daher dem Graupapagei auch weiterhin länger anhaltende erhebliche Leiden (Rupfen) und Schäden (z.B. am Gefieder) zufügen.

Das Landratsamt P. teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Oktober 2013 schriftlich u.a. mit, dass der Graupapagei am 18. Oktober 2013 aufgrund einer mündlichen Anordnung gemäß § 16 a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 TierSchG amtlich fortgenommen und anderweitig untergebracht wurde. Vor einer schriftlichen Bestätigung dieser Maßnahmen könne die Klägerin sich äußern.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2013, eingegangen am 6. November 2013, ließ die Klägerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen (RN 4 E 13.1829). Das Gericht lehnte diesen mit Beschluss vom 10. Februar 2014 ab. Die Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 27. Juni 2014 zurückgewiesen.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. November 2013 zur beabsichtigten Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots für Papageien gehört.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 ließ die Klägerin Klage gegen die mündliche Anordnung vom 18. Oktober 2013 erheben (RN 4 K 13.2112). Die mündliche Anordnung wurde mit Bescheid vom 11. Februar 2014 schriftlich bestätigt. Der Bescheid wurde in die laufende Klage miteinbezogen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 ließ die Klägerin Klage (RN 4 K 13.2106) gegen den Bescheid des Landratsamts P. vom 2. Dezember 2013, zugestellt am 5. Dezember 2013, erheben, mit welchem ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab sofort das Halten und die vorübergehende oder andauernde Betreuung von Papageien untersagt wurde. Vorläufiger Rechtschutz gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2013 wurde seinerzeit nicht beantragt.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Papageien wurde auf § 16a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützt. Inhaltlich werden in den Gründen des Bescheids im Wesentlichen die Ausführungen der Amtstierärztin vom 28. Oktober 2013 wiedergegeben. Die Anhörung sei mit Schreiben vom 18. November 2013 erfolgt. Eine Äußerung sei innerhalb der gesetzten Frist (29. November 2013) und bis zum Erlass des Bescheids nicht erfolgt.

Die Klage wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Untersagung des Haltens und Betreuens von Papageien unverhältnismäßig sei. Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre zu prüfen gewesen, ob die Klägerin in Zukunft beabsichtigt, Papageien zu halten. Es hätten Umstände dargelegt werden müssen, aus denen sich ergebe, dass die Klägerin unbelehrbar sei. Es werde mit den Verhältnissen während des Urlaubs argumentiert. Es habe sich insofern aber lediglich um eine zweiwöchige Ausnahmesituation gehandelt. Danach hätten die optimalen Haltungsbedingungen wieder bestanden. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der behauptete mangelnde Federwuchs von einem Fehlverhalten der Klägerin abhänge. Aus dem nunmehr geschilderten Verhalten des Papageis in der Gruppe könnten unzureichende Fachkenntnisse und falsches Verhalten der Klägerin nicht abgeleitet werden. Die vorübergehende Wegnahme sei als milderes Mittel einzustufen, welches die Unverhältnismäßigkeit der Untersagung belege.

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes P. vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Von einer optimalen Papageienhaltung könne bei der Klägerin nicht gesprochen werden. Die Klägerin habe wiederholt und grob gegen Auflagen verstoßen. Es bestehe Wiederholungsfahr, da der Papagei nach Angaben des Zoogeschäftebetreibers nicht das erste Mal auf diese Art und Weise bei ihm untergebracht gewesen sei. Die Bewertung, dass das Federrupfen etc. auf der falschen Haltung durch die Klägerin beruhe, sei von der Amtstierärztin getroffen worden und zutreffend. Hinsichtlich der dem Papagei während des Urlaubs der Klägerin zugefügten Leiden sei ausschlaggebend, dass ein Leiden eingetreten sei. Der Zeitraum sei insofern unerheblich. Mildere Mittel hätten ein ganzes Jahr nicht zu dem erforderlichen Erfolg geführt. Nicht einmal das Urteil des Verwaltungsgerichts sei von der Klägerin umgesetzt und beachtet worden.

Der Graupapagei wurde in einer Papageienhaltung untergebracht.

Am 25. Februar 2014 ließ die Klägerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Bescheids vom 2. Dezember 2013 beantragen (RN 4 S. 14.386). Dies lehnte das Gericht mit Beschluss vom 22. April 2014 ab. Die Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 27. Juni 2014 zurückgewiesen.

Die Amtstierärztin hatte dem Gericht per E-Mail am 15. April 2014 einen Bericht über den Graupapagei übersandt. Er befinde sich in einer großen Voliere, die einen Innen- und einen Außenbereich habe. Bei gutem Wetter hätten die Vögel tagsüber ständig Zugang zum Außenbereich. Im Bestand befänden sich neben „J.“ u.a. drei weitere Graupapageien (ein weiblicher und zwei männliche), bei denen es sich auch um Vögel handle, die sich früher gerupft hätten und vermutlich Handaufzuchten seien. Die Vergesellschaftung habe sich anfangs etwas schwierig gestaltet, inzwischen seien „J.“ und einer der männlichen Graupapageien gut zusammengewöhnt. Es würde wohl mindestens ein Jahr dauern, bis sich wieder ein vollständiges Federkleid ausgebildet habe. Bei „J.“ sei um den Bein- und Kloakenbereich bereits ein großflächigeres Federwachstum festzustellen und im Brustbereich sei Flaumwachstum sichtbar. „J.“ habe sich während der Kontrolle sehr aktiv, neugierig und gelassen verhalten. Sie habe keine Verhaltensauffälligkeiten (wie z.B. Zittern, Schreien, Angstverhalten, Rupfen) bzw. keine Übersprunghandlungen (z.B. Kratzen) wie bei der Erstkontrolle bei der Klägerin gezeigt. Lichtbilder wurden beigefügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 2. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 16 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 Halbsatz 1, 1. Alternative TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde

 demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und

 dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat,

 das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen,

 wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

§ 2 TierSchG fordert, dass derjenige, welcher ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • 1. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss,

  • 2. die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

  • 3. über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss.

Mit Bescheid vom 6. August 2012 in der Fassung nach dem Urteil vom 19. März 2013 war die Klägerin u.a. verpflichtet worden, den Graupapagei in einem Käfig mit den Mindestmaßen von 200 x 100 x 100 cm (LxBxH) unterzubringen bzw. in einer artgerecht eingerichteten Zimmervoliere zu halten. Falls keine Zimmervoliere eingerichtet werden könne, sei dem Graupapagei ein täglicher Freiflug von mindestens zwei Stunden zu gewähren.

Gegenstand des dem Bescheid vom 6. August 2012 zugrunde liegenden Verwaltungs- und des nachfolgenden Gerichtsverfahrens war auch die Tatsache, dass der Graupapagei die ausgeprägte Neigung zeigte, sich die eigenen Federn zu rupfen. Die Amtstierärztin ging davon aus, dass dieser Verhaltensstörung durch Vergesellschaftung des Graupapageis entgegen gewirkt werden könne. Die entsprechende Anordnung war vom Verwaltungsgericht nur deshalb aufgehoben worden, weil sich die Durchführung der Vergesellschaftung des Graupapageis für die Person der Klägerin als unverhältnismäßig darstellte. Als Alternative wurde die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Graupapageis aufgezeigt.

Der Zustand des Graupapageis zeigte sich hinsichtlich des Federrupfens im Zeitraum von Juli 2011 bis Oktober 2013 im Wesentlichen unverändert schlecht. Die Amtstierärztin stellte trotz der ab Mitte 2013 in einem größeren Käfig erfolgten Unterbringung im häuslichen Bereich der Klägerin sogar eine Verschlechterung fest. Der Bereich der Federn, welche gerupft wurden, hatte sich vergrößert. Mitte Oktober 2013 erfolgte dann anlässlich der vorübergehenden, gegen § 2 TierSchG und den Bescheid vom 6. August 2012 verstoßenden Unterbringung des Graupapageis in der Zoohandlung die Wegnahme des Graupapageis durch den Beklagten. Diese ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gegenstand dieses Verfahrens ist das Haltungs- und Betreuungsverbot.

Die Klägerin hat gegen § 2 TierSchG und eine Anordnung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen. Die Amtstierärztin attestierte das Vorliegen einer Verhaltensstörung und erheblicher Leiden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 27. Juni 2014 (9 CS 14.1115) zutreffend fest, dass das Vorbringen der Klägerin starke Bagatellisierungstendenzen und Schuldzuweisungen an Dritte zeige. Dies lasse auch für die Zukunft ein Umdenken und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erwarten. Dem ist aus Sicht des Gerichts nichts mehr hinzuzufügen. Die Voraussetzungen für das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot liegen demnach vor.

Die Einwendungen der Klägerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Es ist unerheblich, ob die Klägerin beabsichtigt, künftig Papageien zu halten. Ihrer Aussage auf die behördliche Nachfrage, ob sie künftig Papageien halten wolle, käme keinerlei rechtliche Verbindlichkeit und damit auch keine Bedeutung für die behördliche Entscheidung zu. Dem Verbot Papageien zu halten und zu betreuen kann auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit attestiert werden. Natürlich hätte man z.B. auch formulieren können, „einen oder mehrere Papageien“. Das macht aber im Ergebnis keinen Unterschied, denn wichtig ist, dass die Formulierung erkennen lässt, der Klägerin ist das Halten und Betreuen von jedweden Tieren der Gattung „Papagei“ untersagt. Dies ist bei der im Bescheid enthaltenen Formulierung der Fall. Aus dem Gesamtverhalten der Klägerin ergibt sich, dass sie trotz gerichtlich bestätigter behördlicher Anordnungen nicht gewillt war, diesen in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Tierhalterin im Interesse des Graupapageis stets nachzukommen. Aus dem Verhalten der Klägerin ist auf ihre Unbelehrbarkeit zu schließen. Tierschutz ist auch während eines Urlaubs der Halterin zu gewährleisten. Die Argumentation mit der lediglich zweiwöchigen Ausnahmesituation geht daher ebenso fehl wie die Behauptung, in der häuslichen Umgebung hätten die optimalen Haltungsbedingungen wieder bestanden. Deren Fehlen wird durch die amtstierärztlichen Feststellungen vom 1. Juli 2013 bestätigt. Die Amtstierärztin betont seit dem Jahre 2011, dass die durch das Federrupfen kenntlich gewordene Verhaltensstörung des Graupapageis Folge der Haltungsbedingungen sei. Für diese und für die dokumentierten Mängel der Tierhaltung aus tierschutzrechtlicher Sicht ist die Klägerin als Tierhalterin verantwortlich. Die Untersagung des Haltens und Betreuens stellt sich im Verhältnis zur Wegnahme im Fall der Klägerin auch nicht als unverhältnismäßige Maßnahme dar. Beide behördlichen Maßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen für beide Maßnahmen vor, dann können beide Maßnahmen nebeneinander angeordnet werden, denn die Wegnahme bezieht sich auf bereits vorhandene Tiere, während das Verbot auch für noch nicht vorhandene gilt. Der Klägerin durfte der Graupapagei weggenommen werden. Zudem soll auch verhindert werden, dass sie für andere Papageien die Verantwortung übernimmt.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
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Tenor I. Die Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes Passau vom 11. Februar 2014 sowie die entsprechende mündliche Anordnung vom 18. Oktober 2013 werden aufgehoben, soweit die amtliche Veräußerung angeordnet wurde. II. Im Übrigen
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
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Tenor I. Die Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes Passau vom 11. Februar 2014 sowie die entsprechende mündliche Anordnung vom 18. Oktober 2013 werden aufgehoben, soweit die amtliche Veräußerung angeordnet wurde. II. Im Übrigen
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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.