Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. Jan. 2017 - RO 10 B DS 16.1490

published on 19/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. Jan. 2017 - RO 10 B DS 16.1490
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Tenor

I.

Die mit Verfügung der Bundespolizeidirektion München vom 29. April 2016 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25% der Dienstbezüge des Antragstellers werden ausgesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner mit Verfügung vom 29. April 2016 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 25% seiner Dienstbezüge. Er ist auch Beklagter in dem Verfahren Az. RO 10B DK 16.891, in dem seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beantragt wird.

Der am ... 1967 geborene Antragsteller steht als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) gegenwärtig im Dienst der Bundespolizeiinspektion 1.... Er wurde am ... 1986 in den Bundesgrenzschutz eingestellt und am ... 1986 zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst wurde er am ... 1989 zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung ernannt. Am ... 1991 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister ernannt und am ... 1992 auf eigenen Antrag entlassen. Am ... 1993 wurde er erneut in den … eingestellt und unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Er wurde am ... 1994 zum Beamten auf Lebenszeit und am ... 1996 zum Polizeiobermeister ernannt. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2008 zum zweijährigen Praxisaufstieg für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen. Nach erfolgreichem Absolvieren des Aufstiegs wurde er am ... 2010 zum Polizeikommissar ernannt.

Der Antragsteller ist geschieden und mit Ausnahme des gegenständlichen Verfahrens einmal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Danach hatte er am ... 2009 während eines dienstlichen Schießens in einer öffentlichen Sportgaststätte bei einem Toilettengang seine Dienstpistole in der Toilette abgelegt und anschließend vergessen. Diese Pistole sei von einem Kind gefunden worden. Deshalb wurde gegen ihn mit Verfügung vom 1. März 2010 eine Geldbuße in Höhe von 400 € verhängt.

Der Leiter der Bundespolizeiinspektion ... leitete mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein und setzte dieses gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus. Das Amtsgericht ... verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 11. Oktober 2013 (Az. 2 Ds 25 Js 8702/12) wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem Vergehen des Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde dem Antragsteller als Auflage die Zahlung von 2.400 € in monatlichen Raten zu 100 € an den Landesverband ... auferlegt.

Dem Urteil lassen sich u. a. folgende tatsächliche Feststellungen entnehmen:

„Im Jahre 2012 führte der Zeuge S1... zusammen mit seinem Neffen S2... Umbau- und Sanierungsarbeiten am Anwesen der S3... in ..., ...-Straße …, durch. Der Angeklagte wiederum ist mit der Tochter der Hausbesitzerin, der Zeugin S4..., befreundet. Wegen der angeblich schlechten Qualität der durch den Zeugen S1... durchgeführten Arbeiten gerieten der Angeklagte und der Zeuge S1... des öfteren aneinander. Dies führte u. a. dazu, dass der Angeklagte einen unabhängigen Bausachverständigen einschaltete und auch die Handwerkskammer über die mangelnde Qualität unterrichtete.

Schließlich geriet der Angeklagte über das Verhalten des Zeugen S1... derart in Rage, dass er in der Nacht vom 18. zum 19.11.2012 zum Anwesen des Zeugen S1... in der ...straße 25 in 6... fuhr und dort am 19.11.2012 zwischen 00:17 Uhr und 01:30 Uhr mit einem eigens dafür mitgebrachten Messer der Marke Fissler, alle vier Autoreifen des dort abgestellten Pkw’s Nissan Serena, amtliches Kennzeichen ... zerstach, wodurch Sachschaden in Höhe von ca. 700,00 Euro zum Nachteil des S1... entstand. Zudem verklebte der Angeklagte mit Klebstoff drei Schlösser des Pkw’s, was wiederum einen erheblichen Aufwand durch den Zeugen S1... bedurfte, um die Schlösser wieder gängig zu machen.

Während der Tatausführung entdeckte der Angeklagte eine im Eigentum des Zeugen S1... stehende Akkusäge der Marke Black&Decker im Wert von 130,00 Euro und nahm diese mit, um sie für sich zu behalten. Hierbei führte der Angeklagte das Messer griffbereit mit sich, welches er beim Zerstechen der Autoreifen verwendet hatte. Hiermit hätte er sich, wäre er auf frischer Tat ertappt worden, zumindest verteidigen können.

Insgesamt entstand dem Zeugen S1... Sachschaden von ca. 800,00 Euro und ein Entwendungsschaden von ca. 130,00 Euro.“

Gegen das Urteil legten sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft ... Berufung ein, die sie später wieder zurücknahmen. Das Urteil ist seit 15. Oktober 2014 rechtskräftig. Das Landgericht ... stellte das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 ( Az. 2 Ns 25 Js 8702/12) ein.

Mit Schreiben vom 21. November 2014 setzte der Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren wieder in Lauf. Der Ermittlungsführer erstellte unter dem 30. Juni 2015 einen Ermittlungsbericht. Der Präsident der Bundespolizeidirektion M. entschied, das Disziplinarverfahren als höherer Dienstvorgesetzter an sich zu ziehen und teilte dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 unter Übersendung einer beglaubigten Kopie des Ermittlungsberichts mit. Er gab dem Antragsteller Gelegenheit zur abschließenden Äußerung, zur Äußerung zu der beabsichtigten Erhebung einer Disziplinarklage, zur vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge.

Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 29. April 2016 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben (Nr. 1.) und die Einbehaltung von 25% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet (Nr. 2.). Ferner wurde verfügt, dass die vorläufige Dienstenthebung mit Zustellung dieser Verfügung, die Einbehaltung von Dienstbezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar wird (Nr. 3).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts 3... vom 11. Oktober 2013 gemäß § 23 Abs. 1 BDG bindend seien. Es lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines schweren Dienstvergehens vor, welches voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werde. Gemäß § 38 Abs. 1 BDG könne ein Beamter gleichzeitig mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes lasse bei außerdienstlichen Dienstvergehen der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu und sei die Bemessung der Disziplinarmaßnahme an der jeweiligen Strafdrohung für die Straftat als Richtschnur auszurichten. Eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechtfertige im Regelfall die Entfernung aus dem Dienst. Bei Straftaten mit Dienstbezug komme eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bereits bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Im konkreten Fall reiche der Strafrahmen für die Vorsatzstraftat der Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem Diebstahl mit Waffen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und selbst in dem vom Strafgericht angenommenen minderschweren Fall von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Hinzu trete der Dienstbezug. Der Antragsteller sei Polizeivollzugsbeamter und als solcher berufen, Straftaten zu verhüten, aufklären und zu verfolgen. Weiter trete im konkreten Fall die Intensität der Ausführung der Tat und seiner Verteidigung im Gerichtsverfahren hinzu. Er habe zur Tatausführung in der Tatnacht einen erheblichen zeitlichen Aufwand erbringen müssen. Im Strafverfahren habe er offensichtlich seine Freundin so stark beeinflusst, dass diese unter Eid in ihrer Zeugenaussage seine Version bestätigt habe. Er habe diese damit in die Gefahr einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Meineides gebracht und selbst das Risiko, möglicherweise wegen Anstiftung zu einer solchen Straftat erneut verurteilt zu werden, in Kauf genommen. Diesen grundsätzlichen und im konkreten Fall hinzutretenden Erwägungen zur Maßnahmebemessung stünden keine besonderen Milderungsgründe gegenüber. Weder der Umstand, dass es sich um eine erstmalige außerdienstliche Straftat handle, noch das allgemeine Leistungs- und Persönlichkeitsbild stellten durchgreifende Milderungsgründe dar. Auch von einem Augenblicksversagen könne keine Rede sein.

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG könne die Behörde gleichzeitig mit der vorläufigen Diensterhebung anordnen, dass bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten würden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Bei der Festlegung des Kürzungssatzes seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Dieser erhalte aktuell Dienstbezüge in Höhe von 3.344,99 € brutto bzw. 2.693,38 € netto. Nach seinen Angaben stünden dem Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber. Enthalten seien auch 450 € monatliche Kfz-Kosten für die Fahrt zur Arbeit und Reparaturkosten in Höhe von 207 € pro Monat. Diese würden mit der Suspendierung weitestgehend entfallen. Es sei daher ermessensgerecht und beeinträchtige den Antragsteller nicht in seiner bisherigen Lebensführung, wenn 25% seiner Dienstbezüge einbehalten würden. Er erhalte dann immer noch Nettobezüge in Höhe von 2.082,63 €. Dabei sei nicht berücksichtigt, dass er ausweislich der Unterlagen in der Ermittlungsakte noch Vermieter/Verpächter eines Grundstücks in 1... und ausweislich eines Zeitungsartikels vom 13. Januar 2016 Besitzer eines Grundstücks und einer Fischteichanlage sei. Es sei anzunehmen, dass ihm hier Einkünfte zukommen würden, die er nicht angegeben habe.

Die Antragsgegnerin erhob am 7. Juni 2016 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst (Az. RO 10B DK 16.891), über die noch nicht entschieden ist.

Am 21. September 2016 ließ der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der angeordneten Einbehaltung von Dienstbezügen stellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei falsch, dass eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren im Regelfall die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Es richte sich nach § 13 Abs. 1 BDG, welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich sei. Hier komme es auf die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung an. Es sei eine differenzierte Betrachtung angezeigt, wonach sich die Schwere des Dienstvergehens insbesondere nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), dem Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale), den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich sowie den Folgen für Dritte, insbesondere der Höhe des entstandenen Schadens richte. Sodann sei eine Würdigung des Fehlverhaltens mit Blick auf den allgemeinen Status des Beamten, seinem Tätigkeitsbereich innerhalb der Behörde und seiner konkret ausgeübten Funktion gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund mache es sich die Disziplinarklage zu leicht.

Hinsichtlich der Aussage, dass der Antragsteller zur Tatausführung in der Tatnacht „einen erheblichen zeitlichen Aufwand“ erbringen und „ca. 30 km einfache Autofahrt hinter sich bringen“ habe müssen, zeige sich ein gewisser Belastungseifer. Von einem erheblichen zeitlichen Aufwand könne überhaupt keine Rede sein. Der Antragsteller sei nämlich von 5... nach 6... gefahren und habe dafür nur 20 Minuten benötigt. Wie sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergebe, habe es sich um einen einzigen Pflichtenverstoß gehandelt. Das Tatgeschehen stelle sich als einmalige Ausnahmesituation dar, die ausweislich des Urteils etwas über eine Stunde angedauert habe. Letztlich habe es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt, einen einmaligen und außergewöhnlichen Pflichtenverstoß, den der Antragsteller sehr bedauere. Besonders belastende Umstände seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe es sich weder um besonders hochwertige Reifen gehandelt noch sei die Tatausführung besonders gefährlich gewesen, etwa weil diese unmerklich zerstochen worden seien. Das Gelände sei frei zugänglich gewesen. Personen seien nicht in der Nähe gewesen. Eine besondere kriminelle Energie sei den Umständen der Tatbegehung keinesfalls zu entnehmen. Zu berücksichtigen sei dies auch deshalb, weil am Tatabend weit und breit keine Personen in der Nähe gewesen seien, die der Antragsteller hätte verletzen können. Die Mitnahme der Kettensäge habe auch überhaupt nichts mit dem mitgeführten Messer zu tun gehabt, welches ausschließlich dem Zerstechen der Reifen gedient habe. Bei diesem Messer habe es sich um ein eher kleines Gemüsemesser gehandelt, so dass allenfalls formaljuristisch ein „Diebstahl mit Waffen“ vorgelegen habe.

Zum Gewicht des Verschuldens sei zu bemerken, dass der Geschädigte die Arbeiten am Wohnhaus der Mutter des Antragstellers mangelhaft ausgeführt habe. Es sei beschönigend, von „schlechter Qualität“ zu sprechen, zumal die Arbeiten gravierende Mängel aufgewiesen hätten. Der Geschädigte sei auch nicht berechtigt gewesen, derartig umfangreiche Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Der Antragsteller sei über den Umstand aufgebracht worden, dass der Geschädigte ganz offenkundig ein gut zahlendes Opfer gefunden und die familiäre Situation zu seinen Gunsten ausgenutzt habe. Am Abend des 11. November 2012 sei seine Freundin wieder einmal völlig niedergeschlagen und depressiv gewesen, was dem Antragsteller sehr zugesetzt habe. Dies sei so weit gegangen, dass sie Beruhigungstabletten zu sich nehmen musste, was er nicht weiter mit ansehen konnte. Derart emotional aufgewühlt habe er sich spontan zum Tatort begangen, um den Geschädigten davon abzuhalten, seine Arbeiten in der bisherigen Art und Weise fortzuführen und ihm „eine Lektion“ zu erteilen. Dem Antragsteller sei klar, dass er sich deswegen strafbar gemacht habe und ein Fall der vorsätzlichen Sachbeschädigung vorliege. Er bedauere dies und bereue seine Tat zutiefst.

Es sei sicher richtig, dass die Tat zu einem Ansehensverlust der Bundespolizei geführt habe. Tatsache sei aber auch, dass die Tat rein privaten Bezug habe und sich als Fehlleistung einer Einzelperson darstelle, mithin mit der Institution und Behörde Polizei nichts zu tun habe. Der Antragsteller habe auch seinen Dienstposten oder seine Funktion als Polizeibeamter nicht ansatzweise ausgenützt, sondern alleine als Privatperson gehandelt. So gesehen seien die Folgen für den dienstlichen Bereich gering und bereits erledigt, zumal die Tat knapp vier Jahre zurückliege. Die Tat habe ausschließlich Folgen für das Opfer gehabt. Insgesamt sei der verursachte Schaden äußerst gering gewesen und vollständig ausgeglichen worden. Ein Strafverfahren gegen die Freundin wegen vermeintlichem Meineids sei nicht eingeleitet worden. Der Antragsteller könne verlässlich zusichern, dass sich derartiges nie wiederholen werde. Im Übrigen sei im Strafverfahren jede Verteidigung zulässig. Die Freundin habe aus freien Stücken und Überzeugung das ausgesagt, was sie aussagen wollte. Es sei falsch, dem Antragsteller hier eine Einflussnahme anzulasten. Die dienstlichen Beurteilungen seien insgesamt positiv ausgefallen. Seit Dezember 2015 pflege er seine 76-jährige Mutter. Die Entfernung würde nicht nur seine Existenz, sondern auch die der Mutter bedrohen. Er sei seit Anfang 2015 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Er habe unter dem gesamten Vorgang selbst stark gelitten. Der Antragsteller habe Jahrzehnte lang unbeanstandet seinen Dienst verrichtet. Die Entfernung aus dem Dienst sei nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Außerdem nahm der Antragsteller zu seiner finanziellen Situation Stellung und legte hierzu umfangreiche Unterlagen vor.

Der Antragsteller lässt beantragen,

die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Aussetzungsantrag kostenpflichtig abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Disziplinarklageschriftsatz vom 25. Mai 2016 und in dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 im Disziplinarklageverfahren Bezug genommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenunterlagen Bezug genommen. Der Gerichtsakt im Verfahren Az. RO 10B DK 16.891 sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft 4... in den Verfahren Az. 12 Js 8578/13 und 25 Js 8700/13 wurden beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Verfügung vom 26. April 2016 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ist begründet, da ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Der Vorsitzende der Disziplinarkammer entscheidet über den Antrag gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG), da die Entscheidung in Beschlussform außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht, vgl. § 63 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG.

1. Rechtsgrundlage für Nr. 1 der streitgegenständlichen Verfügung ist § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG. Danach kann die Disziplinarbehörde u. a. einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Der Beamte kann gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG beim Gericht die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beantragen. Diese sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen, § 63 Abs. 2 BDG. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. z. B. BayVGH vom 11.12.2013 Az. 16a DS 13.706 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.

Im Hinblick auf § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG ist zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beamte im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG zu bejahen (vgl. BayVGH vom 11.12.2013 a. a. O.). Dabei genügt hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es ist nicht erforderlich, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BayVGH vom 11.12.2013 a. a. O.). Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (vgl. BayVGH vom 11.12.2013 a. a. O. m. w. N.).

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sind weder vorgebracht noch für das Gericht erkennbar. Allerdings bestehen in materieller Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller in der Disziplinarklage nicht auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgericht ... vom 11. Oktober 2013 (Az. 2 Ds 25 Js 8702/12) wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem Vergehen des Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die tatsächlichen Feststellungen dieses seit 15. Oktober 2014 rechtskräftigen Strafurteils zugrunde. Die strafgerichtlichen Feststellungen sind gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG für das Gericht bindend. Offenkundig unrichtige Feststellungen sind weder erkennbar noch werden sie - mittlerweile - von dem Antragsteller behauptet. Dieser ließ erstmals in dem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten an die Bundespolizeidirektion M. vom 4. Januar 2016 vorbringen, dass der Sachverhalt „ausdrücklich eingeräumt“ wird. Dem Antragsschriftsatz in diesem Verfahren vom 16. September 2016 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 4. August 2016 im Disziplinarklageverfahren lässt sich ebenfalls entnehmen, dass er die Tatbegehung zugibt.

Beamte sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit und dem Persönlichkeitsbild des Beamten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12/04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.

Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z. B. BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z. B. BVerfG vom 8.12.2004 a. a. O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen einer der in § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a. a. O.).

a. Das Fehlverhalten des Antragstellers wiegt schwer. Es wiegt jedoch noch nicht so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, griff das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurück. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 BDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O.), die hier jedoch nicht vorliegen. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. auch BVerwG vom 18.6.2015 Az. 2 C 9/14). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (vgl. BVerwG vom 18.6.2015 a. a. O. m. w. N.). Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Die hier außerdienstlich begangene Sachbeschädigung und der Diebstahl weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf, da diese Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen haben. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Vorsatzstraftaten - wie hier - begehen.

b. Ausgangspunkt für die konkrete Bestimmung der Maßnahmenbemessung ist bei außerdienstlichen Dienstvergehen in einer ersten Stufe der Strafrahmen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung des Unwerts eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 50/13).

Das Amtsgericht ... verurteilte den Antragsteller wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem Vergehen des Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei das Gericht von einem minderschweren Fall ausging. Der Strafrahmen in einem solchen Fall beginnt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und reicht bis zu fünf Jahren. Bei einem solchen Strafrahmen ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der außerdienstlich verübten Straftat bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet (vgl. hierzu BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O.).

c. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11). Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O.). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a. a. O. m. w. N.).

Die Verurteilung zu sechs Monaten auf Bewährung liegt um einiges niedriger als das Strafmaß, das zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat. Ferner hat das Strafgericht einen minder schwerer Fall angenommen. Es ging davon aus, dass der Antragsteller das Messer nicht bewusst mit sich führte, um sich einer Festnahme zu erwehren oder sich den Erhalt des Diebesgutes zu sichern. Es nahm ferner an, dass der Diebstahl nicht von vorneherein beabsichtigt war und nur anlässlich der günstigen Gelegenheit erfolgte. Für die Vermutung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller, falls er auf frischer Tat ertappt werden sollte, das Messer eingesetzt hätte, ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Urteil nähere Belege.

Die weiteren Umstände der Tatbegehung wirken sich eher zulasten des Antragstellers aus. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass es sich um eine Affekttat handelte. Das Tatgeschehen spielte sich am 19. November 2012 zwischen 00:17 und 01:30 Uhr ab. Um zum Tatort zu gelangen, musste der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben eine Fahrtzeit von 20 Minuten zurücklegen. Er hielt sich über eine Stunde am Tatort auf und entwendete bei dieser Gelegenheit eine Akkusäge. Es kann nicht davon die Rede sein, dass der Antragsteller auf der Stelle wegen eines Verhaltens des Geschädigten zu der Tat hingerissen wurde. Er hätte es sich vor der Fahrt, während dieser und selbst noch während der Anwesenheit am Tatort anders überlegen und die Tatbegehung unterlassen können.

Dass seine Freundin am Tatabend depressiv und niedergeschlagen gewesen sein soll, steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen. In einem solchen Fall wäre es nahe gelegen, dass der Antragsteller bei ihr bleibt und sich um sie kümmert. Klar musste ihm auch sein, dass Straftaten weder geeignet sind, den Depressionen seiner Freundin entgegen zu wirken noch die nach seiner Auffassung bestehenden Probleme mit dem Geschädigten zu lösen.

d. Zugunsten des Antragstellers wirken sich der nicht übermäßig hohe Schaden in Höhe von 930 € nach den Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2013 aus und die Tatsache, dass es sich - bei dem abgeurteilten Tatbestand - um ein einmaliges Fehlverhalten handelte.

e. Das Leugnen des Antragstellers hinsichtlich der Tatbegehung ist in der Regel weder als be- noch als entlastend zu berücksichtigen. Nicht zulasten des Antragstellers wirkt sich ein Leugnen der Tatbegehung im strafrechtlichen Verfahren aus, da es sich um ein zulässiges Verteidigungsverhalten handelte (vgl. hierzu BGH vom 22.7.2015 Az. 1 StR 323/15 m. w. N.). Ein solches Verhalten ist grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren als zulässiges Verteidigungsverhalten zu beurteilen, das bei der Maßnahmenbemessung weder be- noch entlastend berücksichtigt werden darf (vgl. BVerwG 10.12.2015 a. a. O.). Die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren orientiert sich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren, die erst überschritten sind, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG vom 20.11.2012 Az. 2 B 56.12).

Zulasten des Antragstellers ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass er wider besseres Wissen noch in seiner umfangreichen Stellungnahme vom 6. Februar 2015 auf den Seiten 16 ff. ausführte, dass die Vermutung nahe liege, der Geschädigte selbst habe eine fingierte Spur gelegt. Dieses Verhalten reicht an eine Diffamierung heran. Erst in einem Schreiben seines damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 4. Januar 2016 ließ er in kurzen Worten den Sachverhalt ausdrücklich einräumen und rückte damit von dem Vorwurf gegen den Geschädigten ab.

f. Den vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller im Strafverfahren offensichtlich seine Freundin so stark beeinflusst hat, dass diese unter Eid in ihrer Zeugenaussage seine Version bestätigt und er sie damit in die Gefahr einer Verurteilung wegen eines Meineides gebracht hat. Das Gericht hat hierzu den Akt der Staatsanwaltschaft ... in dem Ermittlungsverfahren gegen die Freundin wegen Meineides angefordert (Az. 25 Js 8700/13). Diese machte in der Sache keine Angaben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 2. Januar 2014 ein, da die Schuld der Freundin nicht nachweisbar sei. Dem Akt lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller auf seine Freundin in der in der Verfügung dargestellten Weise einwirkte.

g. Die Beweggründe des Handelns des Antragstellers wirken eher belastend. Selbst wenn der Geschädigte die Bauarbeiten am Haus der Mutter seiner Freundin nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben sollte, handelte es sich hierbei um eine Angelegenheit, die den Antragsteller nichts anging. Die „geschädigte“ Mutter selbst hätte hier die zulässigen Rechtsmittel ergreifen können, was aber wohl nicht erfolgt ist. Dass zu diesen Rechtsmitteln nicht die „Selbsthilfe“ durch Geschädigte oder sich hierzu berufen fühlende Dritte gehört, dürfte jedem rechtstreuen Bürger und erst recht einem Polizeibeamten einleuchten. Die Behauptung, dass der Geschädigte die Freundin des Antragstellers am 1. Oktober 2012 massiv beleidigt und bedroht habe, lässt sich anhand ihrer Zeugenvernehmung vom 22. August 2013 (vgl. Akt der Staatsanwaltschaft ... im Verfahren Az. 12 Js 8578/13) nicht nachvollziehen. Von einer „massiven Beleidigung und Bedrohung“ ist in der Zeugenvernehmung nicht die Rede. Erst mit Schreiben vom 29. Juli 2013 brachte sie diverse Beschuldigungen vor, u. a. ein - angeblich - aufdringliches Verhalten am 1. Oktober 2012. Eine strafrechtliche Relevanz dieses Verhaltens und weiterer Vorwürfe verneinte die Staatsanwaltschaft und stellte das Verfahren am 16. Oktober 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Das Tatgeschehen lag zeitlich mehr als sechs Wochen nach dem angeblich aufdringlichen Verhalten des Geschädigten. Von einer Augenblickstat kann auch insoweit nicht die Rede sein. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst zuvor erfolgte Beleidigungen und Bedrohungen seiner Freundin keine Rechtfertigung für das strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers liefern können.

h. Sein Verhalten nach der Tat - insbesondere zur Wiedergutmachung des Schadens - wertet das Gericht weder als be- noch als entlastend. Da der Antragsteller über lange Zeit seine Täterschaft abstritt, durfte er konsequenterweise auch in einem zivilrechtlichen Verfahren bestreiten, Täter gewesen zu sein. Die Höhe des Schadens - insbesondere im Hinblick auf den Wert der beschädigten Reifen - zu bestreiten kann ihm nicht als negativ angelastet werden. Auch ein Schadensverursacher ist nicht verpflichtet, einen Schaden zu ersetzen, den er in dieser Höhe nicht verursacht hat.

i. Zugunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Das Verhalten, das zu der Verfügung vom 1. März 2010 führte, ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Gericht gesteht aber zu, dass das Persönlichkeitsbild des Antragstellers zwiespältig ist. Den im Disziplinarverfahren erstellten Persönlichkeitsbildern und Einschätzungen lässt sich in Teilen ein eher negatives Bild entnehmen, vor allem soweit sie die Tätigkeit beim Flughafen ... betreffen. Zum Teil werden seine Defizite auch auf die Belastungen durch private und disziplinarrechtliche Probleme zurückgeführt (vgl. z. B. Einschätzung des PHK B... vom 21. April 2015). Daneben findet sich jedoch auch eine Einschätzung, die zumindest mittelfristig von der Möglichkeit einer Integration in den Dienstbetrieb ausgeh (vgl. Einschätzung des PHK R... vom 11. September 2015).

Die Beurteilungen zeigen über die Jahre hinweg eine Steigerung der Notenstufen bis zu der Notenstufe 8. Allerdings fiel die letzte Beurteilung mit der Notenstufe 7 („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“) wieder schlechter aus. Diese Beurteilung ist jedoch nicht so schlecht, dass sie sich zulasten des Antragstellers auswirken würde. Den Beurteilungen insgesamt lässt sich weder entnehmen, dass der Antragsteller besonders leistungsschwach noch besonders leistungsstark war. Immerhin wurde er jedoch zum Aufstieg zugelassen.

j. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verhalten des Klägers solche Folgen für den dienstlichen Bereich und Dritte gehabt hat, die eine Entfernung unabdingbar machen. Zwar mag es sein, dass sich Dienstvorgesetzte geweigert haben, mit dem Antragsteller weiter zusammenzuarbeiten. Außerdem soll sein Verhalten nach wie vor Thema an seiner vorherigen Dienststelle sein. Dem kann die Antragsgegnerin gegebenenfalls mit einem Einsatz an anderen Dienststellen begegnen und dies mit den ihr zur Verfügung stehenden beamtenrechtlichen Mitteln durchsetzen. Die Verurteilung des Antragstellers hat auch - soweit ersichtlich - kein größeres Echo in den Medien hervorgerufen. Außer zwei Artikel aus der regionalen Tageszeitung findet sich hierzu nichts in den Akten.

Damit liegen nach der Einschätzung des Gerichts die Voraussetzungen für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme - noch - nicht vor. Die volle Ausschöpfung des oben dargestellten Orientierungsrahmens ist hier nicht wahrscheinlich. In der Gesamtschau erscheint der Antragsteller im Beamtenverhältnis noch als tragbar, da er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. In dem Disziplinarklageverfahren erscheint die Verhängung einer unter der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegenden Disziplinarmaßnahme als angezeigt. Da sich der Antragsteller im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, kommt eine Zurückstufung nicht in Betracht, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BDG. Daher steht im vorliegenden Fall eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 BDG im Raum.

2. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung u. a. anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Da dies voraussichtlich nicht der Fall sein wird, war auch die Einbehaltung der Dienstbezüge auszusetzen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
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Annotations

(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3.
über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.