Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RO 1 E 15.1016

published on 09/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RO 1 E 15.1016
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines technischen Fernmeldehauptsekretärs (BesGr A 8). Dem Antragsteller ist eine Tätigkeit als Fuhrparkmanager bei der T. D. GmbH in W … zugewiesen. Bei der letzten dienstlichen Beurteilung vom 9.2.2015 für den Zeitraum 15.9.2011 bis 31.10.2013 wurde der Antragsteller mit dem Gesamtergebnis „Gut +“ beurteilt. Gegen diese Beurteilung legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2015 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18.6.2015 Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 1 K 15.940). Wegen der Einzelheiten der Beurteilung und der Beurteilungsbeiträge wird auf die vorgelegten Unterlagen über das Auswahlverfahren (Blatt 4 bis 17) verwiesen.

Der Antragsteller begehrt eine Beförderung nach BesGr A 9. Im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde wurden der Beförderungsrangliste T-Deutschland GmbH (TD) 521 Beförderungsplanstellen zur Beförderung in die BesGr A 9 zugewiesen. Die Beförderungsliste umfasst insgesamt 1.963 Beförderungsbewerber.

Mit Schreiben vom 26.6.2015 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller, dass die zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nicht ausreichten, um alle Beamte der Beförderungsliste zu befördern. Es könnten nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „Sehr gut Basis“ bewertet worden seien. Daher könne er in der aktuellen Beförderungsrunde nicht berücksichtigt werden.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3.7.2015 Widerspruch erheben.

Mit Schriftsatz vom 3.7.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Fax, hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Beförderungsstellen durch Mitbewerber beantragen lassen.

Der Antragsteller trägt vor, sein Ausschluss von einer Beförderung beruhe auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung. Diese beruhe auf zwei verschiedenen Beurteilungsbeiträgen, der erste für den Zeitraum vom 15.9.2011 bis 30.6.2012 (mit zufriedenstellenden Ergebnissen) und vom 1.7.2012 bis 31.10.2013 (mit durchweg sehr guten Ergebnissen). Der erste Beurteilungsbeitrag enthalte nur formelhafte sprachliche Beschreibungen der ausgeübten Tätigkeiten. Der zweite Beurteilungsbeitrag enthalte hingegen eine genaue Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Beurteilung fehle eine erforderliche und nachvollziehbare Begründung, wie diese unterschiedlichen Beurteilungsbeiträge zu einer praktischen Konkordanz vereinheitlicht worden seien. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung, wie die höchst unterschiedlichen Beurteilungen bewertet worden seien. Diese Begründung sei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten.

Die dienstliche Beurteilung enthalte zudem Widersprüchlichkeiten. Der Antragsteller hätte in allen harten Leistungskriterien eine Beurteilung mit „Sehr gut“ erhalten und in den weicheren Kriterien der allgemeinen Befähigung und der sozialen Kompetenz die Bewertung „gut“. Es sei unerklärlich, wie sich aus diesen positiven Bewertungen der Einzelmerkmale ein Gesamturteil im Sinne eines „Gut +“ ableiten lasse. Dies sei weder mathematisch noch normativ zu erklären. Die Note „Sehr gut“ sei doppelt so häufig vergeben worden wie die Note „Gut“, wobei die „Sehr gut“ allesamt bei den harten Leistungskriterien vergeben worden sei. Dies stelle einen Verstoß gegen Denkgesetze dar, welcher das Beurteilungsermessen der Antragsgegnerin begrenze.

Der Antragsteller ist des Weiteren der Auffassung, die Determinierung der Beförderung bereits im Beurteilungsverfahren durch die Beurteilungsnote sei rechtsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin stelle einen unzulässigen Zusammenhang zwischen Beurteilungsnote und Beförderung her. Denn nach ihrer Aussage könnten nur Beamte befördert werden, die als Beurteilung mindestens die Beurteilungsnote „Sehr gut Basis“ erhalten hätten. Damit stehe fest, dass bereits die Beurteilungsnote über die Beförderung entscheide. Der Beurteiler, der diese Beurteilungsnote festlege, entscheide über die Beförderung. Dies sei rechtswidrig, weil darin eine zielorientierte Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung bereits auf der Beurteilungsebene liege, ohne dass eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese stattfinde. Wenn bereits die Beurteilungsnote über die Beförderung entscheide, sei eine Reihung in einem Beförderungsauswahlverfahren überflüssig.

Darüber hinaus sei der Beurteilungszeitraum der in der Beförderungsrunde verwendeten dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft. Nach der Beurteilungsrichtlinie 2015 vom 19.6.2015, die am 31.10.2013 in Kraft getreten sei und alle bis dahin geltenden Beurteilungsregelungen ersetzt habe, seien Beamte alle zwei Jahre zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung am 9.2.2015 habe jedoch die Beurteilungsrichtlinie 2014 vom 23.10.2014 gegolten, die am 31.10.2013 in Kraft getreten sei und alle bis dahin geltenden Beurteilungsregelungen ersetzt habe. Nach dieser Beurteilungsrichtlinie 2014 hätte für die Stichtage (31.10.) in den Jahren 2013 und 2014 die dienstliche Beurteilung jährlich erfolgen müssen. Die Beurteilung des Klägers enthalte einen zweijährigen Beurteilungszeitraum und verstoße deshalb gegen die Beurteilungsrichtlinie 2014. Diese sei auch nicht durch die Beurteilungsrichtlinie 2015 aufgehoben worden, da beide Beurteilungsrichtlinien am 31.10.2013 in Kraft getreten seien und nur die „bis dahin“ geltenden Beurteilungsregelungen ersetzt hätten. Aus diesem Grund sei sowohl die Beurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft, als auch die gesamte Beförderungsreihung. Es sei unbekannt, welche Beurteilungsrichtlinie den Beurteilungen der anderen Beamten auf der Beförderungsliste zugrunde gelegen habe. Eine unterschiedliche Handhabung erscheine möglich.

Außerdem sei die Reihung in den Beförderungslisten der verschiedenen Einheiten der Antragsgegnerin nicht nach einheitlichen Maßstäben erfolgt. In einem derzeit beim VG Stuttgart anhängigen Verfahren (8 K 3263/15) sei ein völlig anderer Verteilungsmodus angegeben worden. Danach könnten nur diejenigen Beamten befördert werden, die mindestens mit dem Ergebnis „Sehr gut Basis“ bewertet worden seien und deren letzte Beförderung bis spätestens 1.6.1996 erfolgt sei. Beim Antragsteller sei jedoch nicht diese Methode angewandt worden, sondern auf andere Differenzierungskriterien abgestellt worden. Dabei werde auch auf Vorbeurteilungen abgestellt, obwohl diese anerkannter Maßen rechtswidrig seien, da eine unzulässige Verbindung zwischen Planstellen und Beurteilungsnote bei der letzten Beurteilungsrunde vorgelegen habe.

Außerdem sei der Inhalt der Konkurrentenmitteilung falsch. Ausweislich der Beförderungsliste seien nicht alle Beamten mit der Beurteilungsnote „Sehr gut Basis“ befördert worden. In der Liste befänden sich auch Beamte mit „Sehr gut Basis“ die nicht berücksichtigt worden seien. Scheinbar sei auch dort die vorletzte dienstliche Beurteilung berücksichtigt worden. Dies führe zur Unschlüssigkeit der gesamten Beförderungsliste.

Im Rahmen des rechtshängigen Klageverfahrens wegen der dienstlichen Beurteilung trägt der Antragsteller zusätzlich vor, dass der Vorgesetzte, der den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 15.9.2011 bis 30.6.2012 erstellt habe, die Leistung des Klägers nicht aus eigener Anschauung kenne. Ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und dem Antragsteller habe es nur bei zwei durchgeführten Teammeetings gebeten. Dieser Vorgesetzte habe sich keine eigene Meinung über die Leistung des Klägers bilden können. Dies korrespondiere mit den floskelhaften und pauschalen Ausführungen in seinem Beurteilungsbeitrag.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Beförderungsrunde 2015 bei der T. AG eine Planstelleneinweisung in die letzten fünf nach A 9_vz zu vergebenden Planstellen einstweilen zu unterlassen, bis über den Widerspruch des Antragstellers über seine Nichtberücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren nach A 9_vz entschieden wurde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin führt zur Begründung aus, dass nur Beamte befördert werden konnten, die mit mindestens „Sehr gut Basis“ bewertet worden seien und bei denen die Feinausschärfung zu einem Punktwert von 27 führte und bei denen weitere Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Da die Anzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen nicht für alle Konkurrenten ausreiche, sei die Auswahlentscheidung entsprechend den Beförderungsrichtlinien vom 1.9.2014 erfolgt. Danach sei der Bewerbervergleich zuerst anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Sofern nach dem Gesamtergebnis eine ausreichende Differenzierung der Beförderungsbewerber nicht möglich sei, werde in einem zweiten Schritt eine Auswahl anhand der Ausprägung durchgeführt. Falls auch hierdurch die Differenzierung nicht erfolgen könne, werde in einem weiteren Schritt eine Feinausschärfung der Beurteilung vorgenommen. Wenn durch die Feinausschärfung ebenfalls keine weiteren bzw. ausreichenden Erkenntnisse über die Befähigung der Beförderungsbewerber erlangt werden könnten, würden entsprechend den Beförderungsrichtlinien vergleichbare Vorbeurteilungen betrachtet werden. Falls eine leistungsbezogene Differenzierung auch damit nicht erfolgen könne, seien sodann die Kriterien „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ und „Lebensalter“ heranzuziehen. Nach Durchführung dieser abgestuften Auswahlschritte würden die Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste gereiht und sodann die Auswahl getroffen werden.

Da bereits keine Beförderung aller Beförderungsbewerber mit der Bewertung „Sehr gut Basis“ möglich gewesen sei, habe der Antragsteller mit dem Ergebnis „Gut +“ in der aktuellen Beförderungsrunde nicht befördert werden können.

Anders als im Rahmen der Beförderungsaktion 2012 habe bei der streitgegenständlichen Beförderungsrunde nicht die Zahl der verfügbaren Planstellen die Zahl der Beurteilungsprädikate bedingt. Die Beurteilungen seien unabhängig davon vorgenommen worden.

Die Beurteilung des Antragstellers sei rechtsfehlerfrei. Die Beurteiler hätten die beiden Beurteilungsbeiträge, die dadurch bedingt gewesen seien, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum zwei verschiedenen Führungskräften unterstanden habe und sich sein Aufgabengebiet in diesen beiden Zeiträumen unterschiedlich dargestellt habe, ermessens- und beurteilungsfehlerfrei bewertet und in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Dabei sei insbesondere der positive Trend, der sich für den Antragsteller in der zweiten Stellungnahme ausgedrückt habe, sowohl in der Beurteilung vermerkt als auch insbesondere in dem sehr ausführlichen Gesamturteil berücksichtigt worden. Keinesfalls hätten die Beurteiler als einzig richtige Stellungnahme zu dem Prädikat „Sehr gut Basis“ gelangen müssen, weil dies dann die schwächere Leistung des ersten Beurteilungszeitraums außer Acht gelassen hätte. Bei einer ausschließlichen Wertung der ersten Stellungnahme hätte sich bestenfalls ein „Rundum zufriedenstellend Basis“ ergeben.

Es sei auch nicht auf rechtswidrige Beurteilungen zur Feinausschärfung abgestellt worden. Aus den Angaben in der Beförderungsliste (Spalte „Gültig ab“ neben der Spalte „Gesamtergebnis 2011“) ergebe sich, dass als Hilfskriterien auf die Beurteilungen 2011/2012 abgestellt worden sei. Diese seien ‒ anders als die Beurteilungen 2010/2011 ‒ nicht für rechtswidrig erklärt worden.

Im Rahmen des rechtshängigen Klageverfahrens wegen der dienstlichen Beurteilung trägt die Antragsgegnerin zusätzlich vor, dass der Vorgesetzte des Antragstellers, der den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 15.9.2011 bis 30.6.2012 erstellt habe, seine Einschätzung der Leistung des Antragstellers unter Zuhilfenahme anderer Erkenntnisquellen (wie z.B. Einsichtnahme in Akten und andere Vorgänge, aus denen sich Arbeitsweise und -güte des Antragstellers ergeben, Erkenntnisse anderer Teamleiter) gewonnen habe.

Mit Beschluss vom 17.7.2015 hat das Gericht diejenigen fünf Mitbewerber des Antragstellers, deren Stellen der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung freihalten möchte, beigeladen.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Das Gericht hat die Unterlagen über das Auswahlverfahren sowie die Gerichtsakte im Verfahren RO 1 K 15.940 beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen und der beigezogenen Gerichtsakte verwiesen.

II.

1. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch durch den Antragsteller glaubhaft zu machen. Dabei dürfen bei Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht wegen der Vergabe von Ämtern im statusrechtlichen Sinne an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, da die einstweilige Anordnung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die einzige effektive Rechtsschutzmöglichkeit des unterlegenen Bewerbers ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 ‒ 2 BvR 857/02 ‒ juris). Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerwG, B.v. 25.10.2011 ‒ 2 VR 4/11 ‒ juris Rn. 12).

Ein Anordnungsgrund besteht, da nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 ‒ 2 C 16/09 ‒ NVwZ 2011, 358; U.v. 25.8.1988 ‒ 2 C 62.85 ‒ BVerwGE 80, 127; VG München, B.v. 28.4.2014 ‒ M 5 E 14.1466 ‒ juris Rn. 13) mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle durch Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen ist mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit den Beigeladenen nicht mehr rückgängig machen könnte. Effektiver Rechtsschutz kann deshalb (nur) durch eine Sicherungsanordnung der beantragten Art gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 ‒ 2 VR 3.03 ‒ juris; VG München, B.v. 13.4.2012 ‒ M 21 E 11.5422 ‒ juris Rn. 42).

Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist durch seine Nichtberücksichtigung bei der streitgegenständlichen Beförderungsrunde nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

a) Sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Beförderung beschränkt sich auf diejenigen Beförderungsplanstellen, die derjenigen Einheit zur Verfügung stehen, der der Beamte angehört (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2013 ‒ 6 CE 13.486 ‒ juris Rn. 7 ff.). Die Planstellenverteilung auf die einzelnen Einheiten der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG NW, B.v. 15.3.2013 ‒ 1 B 133/13 ‒ juris Rn. 56 ff.).

b) Der vom Antragsteller vorgebrachte Verteilungsmodus bei anderen Beförderungslisten ist für die Entscheidung über seinen Antrag unerheblich. Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, inwiefern in dem von ihm zum Vergleich genannten Verfahren andere sekundäre Auswahlkriterien herangezogen worden seien. Im Übrigen sind sekundäre Auswahlkriterien hinsichtlich der Beförderung des Antragstellers irrelevant, da er bereits aufgrund des Gesamtergebnisses (Gesamturteil mit Ausprägung) seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung als primäres Auswahlkriterium nicht ausgewählt wurde.

c) Das Beförderungsauswahlverfahren ist nicht aufgrund einer Vorabfestlegung der Beurteilungsprädikate im Hinblick auf die Anzahl der Beförderungsplanstellen rechtswidrig. Weder den vorgelegten Unterlagen über das Auswahlverfahren noch dem Vortrag des Antragstellers sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine solche Vorabfestlegung stattgefunden hätte. Hiergegen spricht, dass sich aus der Liste der Beförderungsbewerber ergibt, dass die Beurteilungsnote „Sehr gut Basis“ und bessere Beurteilungsnoten in größerem Umfang vergeben wurden, als Beförderungsstellen zur Verfügung stehen. Die Auswahlentscheidung muss gemäß Art. 33 Abs. 2 GG im Wege eines Leistungsvergleichs stattfinden, der anhand aussagekräftiger Beurteilungen zu erfolgen hat. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Bei einem Bewerberüberhang hat dies stets zur Folge, dass nur bis zu einer bestimmten Beurteilungsnote befördert werden kann. Hieraus ergibt sich aber keine Determinierung der Beförderung bereits im Beurteilungsverfahren.

d) Die Konkurrentenmitteilung enthält keinen inhaltlichen Fehler. Anders als der Antragsteller vorbringt, wird darin nicht fehlerhaft dargestellt, dass alle Beamten mit dem Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung „Sehr gut Basis“ befördert werden würden. Das Schreiben vom 26.6.2015 weist stattdessen erkennbar darauf hin, dass Mindestvoraussetzung für eine Beförderung in der streitgegenständlichen Beförderungsrunde das Gesamtergebnis „Sehr gut Basis“ ist. Da der Antragsteller diese Mindestvoraussetzung nicht erfüllt, war es nicht erforderlich, sämtliche weitere Voraussetzungen aufzuzählen, die für eine Beförderung in der aktuellen Beförderungsrunde erforderlich wären.

e) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 9.2.2015 konnte als maßgebliche Grundlage für die Auswahlentscheidung herangezogen werden. Sie begegnet inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Die Beurteilung wurde in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten erstellt. Der Antragsteller war im Beurteilungszeitraum zwei verschiedenen Führungskräften unterstellt, so dass nach § 2 Abs. 3 der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der D. T. AG und dem Konzernbetriebsrat über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der D. T. AG vom 2.8.2013 (KBV Beamtenbeurteilung) von jeder dieser Führungskräfte eine Stellungnahme einzuholen war.

Die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft für den Zeitraum 15.9.2011 bis 30.6.2012 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Vergabe der Bewertungen in den Einzelkriterien wurde jeweils schlüssig begründet. Eine darüber hinausgehende Begründung ist nicht erforderlich. Es ist anhand der Begründungen nicht ersichtlich, dass die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage erfolgt wäre. Ein persönlicher Kontakt zwischen der Führungskraft und dem Mitarbeiter, der über denjenigen hinausgeht, den der Antragsteller vorgetragen hat, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass zusätzlich andere Erkenntnisquellen herangezogen wurden. Zudem hat der Antragsteller weder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch im Klageverfahren dargelegt, inwiefern die Stellungnahme der Führungskraft für diesen Zeitraum inhaltlich nicht zutreffend wäre. Der bloße Einwand, dass der Antragsteller seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unzureichend gewürdigt sehe (Blatt 11 der Gerichtsakte im Verfahren RO 1 K 15.940), stellt keinen substantiierten Einwand dar.

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ‒ ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden ‒ zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Inhaltliche Widersprüche zwischen den Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten und der dienstlichen Beurteilung sind weder hinsichtlich des Gesamtergebnisses noch mit Blick auf die Einzelkriterien ersichtlich. Materiell entsprechen sie sich vielmehr, weshalb nichts dafür ersichtlich ist, dass bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gegen allgemeine Wertmaßstäbe verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Die deutlich besseren Bewertungen der einzelnen Kriterien in der zweiten dienstlichen Stellungnahme werden nachvollziehbar damit erklärt, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum „zu seinem eigenen Aufgabengebiet zusätzliche Aufgaben übernommen [hat], die zuvor von einem Kollegen in deutlich höherer Funktion wahrgenommen wurden“ und dass es ihm gelungen ist, diese Aufgaben in hohem Maße zur Zufriedenheit der neuen Führungskraft zu erfüllen. Die Differenzierung der Bewertungen der Einzelkriterien in der dienstlichen Beurteilung entspricht den Unterschieden der Bewertungen der Einzelkriterien in den beiden Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten. Bei den beiden in der ersten Stellungnahme am schlechtesten bewerteten Einzelkriterien „Allgemeine Befähigung“ und „Soziale Kompetenz“ erfolgt auch in der dienstlichen Beurteilung die schlechtere Bewertung. Dass in der dienstlichen Beurteilung bei vier Einzelkriterien die beste und nicht die zweitbeste Bewertungsstufe vergeben wurde, wird in der Begründung der dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar damit erklärt, dass hiermit der höherwertigen Tätigkeit und vor allem der Leistungssteigerung Rechnung getragen wird. Die Vergabe der zweitbesten Bewertungsstufe bei diesen Einzelkriterien würde hingegen exakt zwischen der in der ersten Stellungnahme vergebenen drittbesten und der in der zweiten Stellungnahme vergebenen besten Bewertungsstufe liegen. Die höhere Gewichtung der Leistung im von der zweiten Stellungnahme abgedeckten Zeitraum käme darin nicht zum Ausdruck. Bei den beiden in der dienstlichen Beurteilung nur mit der zweitbesten Bewertungsstufe versehenen Einzelkriterien spiegelt sich der größere Unterschied zwischen der Bewertung dieser beiden Einzelkriterien in der ersten Stellungnahme (viertbeste Bewertungsstufe) und in der zweiten Stellungnahme (beste Bewertungsstufe) wider. Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung, das nicht im Wege einer mathematischen Berechnung, insbesondere nicht als einfaches arithmetisches Mittel, aus den Bewertungen der Einzelkriterien, sondern im Wege einer kritischen Gesamtabwägung zu ermitteln ist, spiegelt die beiden Stellungnahmen und die zugehörigen Zeiträume nachvollziehbar wider. Während der Antragsteller im ersten, kürzeren Zeitraum überwiegend (d.h. in 4 von 6 Einzelkriterien) als zufriedenstellend und teilweise (d.h. in 2 von 6 Einzelkriterien) schlechter (nur „teilweise bewährt“) bewertet wurde, wurde er im zweiten, etwas längeren Zeitraum in allen Einzelkriterien mit „sehr gut“ bewertet. Auf dieser Basis zu dem zwischen den beiden Bewertungsstufen „rundum zufriedenstellend“ und „sehr gut“ liegenden Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „+“ zu gelangen ist plausibel und bewegt sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Beurteilers. Eine Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder das Anstellen sachfremder Erwägungen ergibt sich hieraus nicht.

Der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers fehlt es auch nicht an einer nachvollziehbaren Begründung, aus der sich ergibt, wie die unterschiedlichen dienstlichen Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten in die dienstliche Beurteilung eingeflossen sind. Aus den Einzelerläuterungen geht hinreichend deutlich hervor, dass beide Stellungnahmen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung herangezogen und beachtet wurden. Es wird sowohl in den Erläuterungen der Einzelbewertungen als auch in der Begründung des Gesamtergebnisses mehrmals ausdrücklich auf die Unterschiede in den beiden Zeiträumen, zu denen Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten vorliegen, hingewiesen. Ebenfalls wird mehrfach darauf hingewiesen, dass der positive Leistungstrend des Antragstellers maßgeblich in das Beurteilungsergebnis (sowohl bei den Einzelkriterien als auch beim Gesamtergebnis) eingeflossen ist. Die Begründung trägt in jeder Hinsicht sowohl die Bewertung der Einzelkriterien als auch das Gesamtergebnis der Beurteilung.

f) Weder die Beurteilung des Antragstellers noch die Reihung in der Beförderungsliste sind rechtsfehlerhaft wegen eines Verstoßes gegen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin in der Fassung vom 23.10.2014. Diese Richtlinien wurden durch die später erlassenen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin in der Fassung vom 19.6.2015 geändert bzw. ersetzt. Es greift der Grundsatz, dass die jüngere Regelung die ältere Regelung verdrängt. Nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin in der Fassung vom 19.6.2015 galt für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum und für den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung und damit für die Reihung ein zweijähriger Beurteilungszeitraum. Eine unterschiedliche Handhabung ist nicht erfolgt. Aus der Beförderungsliste geht hervor, dass bei allen Bewerbern die nächstältere Beurteilung im Jahr 2011 erfolgt ist, so dass bei den Beurteilungen aller Bewerber nicht ein einjähriger sondern ein zweijähriger Beurteilungszeitraum zugrunde liegt.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 19.12.2014 ‒ 3 CE 14.2057 ‒ juris; B.v. 19.2.2015 ‒ 3 CE 15.130 ‒ juris), nach der auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer beamtenrechtlichen Stellenbesetzung der Auffangstreitwert in voller Höhe festzusetzen ist. Dies entspricht dem Umstand, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.