Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. Nov. 2015 - RN 5 S 15.1883
Gericht
Tenor
I.
Die Ziffer I des Beschlusses des Gerichts vom 3.11.2014 (Az. RN 5 S 14.1635) wird abgeändert und wie folgt gefasst:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 3 des Bescheids des Landratsamts Passau vom 5.9.2014 (Geschäftszeichen: 41 V 5670-2013-27) wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Kosten des Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Antragsgegner zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wird auf 17.801,80 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die teilweise Abänderung eines Beschlusses des Gerichts, mit dem ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen lebensmittelrechtliche Anordnungen des Landratsamts Passau abgelehnt worden ist.
Die Antragstellerin produziert Fleischdrehspieße, die von ihr tiefgefroren werden und die dazu bestimmt sind, an Imbissbetriebe verkauft zu werden. Dort werden sie senkrecht stehend und drehend gegrillt und gegart. Die äußeren Fleischschichten werden dann nach und nach abgeschnitten und unter anderem in Fladenbrottaschen gefüllt und mit Gemüse und Soßen an den Endverbraucher abgegeben.
Am 4.6.2014 entnahm das Landratsamt Passau im Betrieb der Antragstellerin einen dieser Drehspieße und ließ ihn durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersuchen.
Ausweislich des vom LGL erstellten Gutachtens vom 26.8.2014 habe der untersuchte Drehspieß in mehrerlei Hinsicht nicht den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprochen.
Eine Reihe von Beanstandungen betraf die konkrete Kennzeichnung des Lebensmittels.
Darüber hinaus wurde beanstandet, dass zur Herstellung des streitgegenständlichen Produkts Weizenhalmfasern verwendet wurden. Diese würden wohl nicht als Ballaststoff zugesetzt, weshalb es sich dabei wohl nicht um einen Nährstoff handele, sondern um einen Zusatzstoff. Die Beimengung diene offenbar dazu, eine technologische Wirkung (Bindung von Wasser) zu erzielen. Ferner wurde beanstandet, dass die Fleischdrehspieße die Zusatzstoffe E 460 (Cellulose), E 450 (Diphosphat) und E 451 (Triphosphat) enthalten. Bei den von der Antragstellerin hergestellten Produkten handle es sich um Fleischzubereitungen im Sinne des Anhangs I Nr. 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55 ff.). Bei Fleischzubereitungen seien die genannten Zusatzstoffe nicht zugelassen, weshalb die Drehspieße gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16 ff.) nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürften.
Aufgrund dieses Gutachtens ordnete das Landratsamt Passau mit Bescheid vom 5.9.2014 an, dass neu hergestellte Fleischdrehspieße nur nach einer entsprechenden Rezepturänderung und mit geänderter Kennzeichnung nach einer Freigabe durch das Landratsamt Passau in den Verkehr gebracht werden dürfen (Ziffern 1 und 2).
Ferner wurde angeordnet, dass die bereits produzierten und in einer Bestandsliste aufgeführten Drehspieße, die derzeit im Betrieb lagern, nicht mehr zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.
Von letzterer Anordnung sind ca. 12 Tonnen bereits produzierter Fleischdrehspieße betroffen, die tiefgefroren im Betrieb der Antragstellerin aufbewahrt werden.
In der Folge änderte die Antragstellerin sowohl ihre Rezeptur als auch die Kennzeichnung ihrer Produkte, woraufhin der Antragsgegner das Inverkehrbringen der neu produzierten Drehspieße mit Schreiben vom 11.9.2014 freigab.
Am 1.10.2014 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Az. RN 5 K 14.1637 geführt wird. Zugleich ließ sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid beantragen.
Mit Beschluss vom 3.11.2014 (Az: RN 5 S 14.1635) lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. Im Hinblick auf die verwendeten Zusatzstoffe E 460, E 450 und E 451 führte das Gericht aus, die streitgegenständliche Anordnung stehe mit Art. 5 der VO (EG) Nr. 1333/2008 im Einklang. Danach dürften Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden, in denen Zusatzstoffe vorhanden seien, die nach der genannten Verordnung nicht für das Lebensmittel zugelassen seien. Die in den Spießen enthaltenen Zusatzstoffe seien zwar in „Fleischerzeugnissen“ zugelassen, nicht jedoch in „Fleischzubereitungen“. Da die Spieße als „Fleischzubereitungen“ von der Antragstellerin in den Verkehr gebracht würden, sei die Verwendung unzulässig. Das Vorhandensein der Zusatzstoffe lasse sich auch nicht durch die Anwendung des Migrationsgrundsatzes des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 1333/2008 rechtfertigen. Nachdem die Produkte schon deshalb zu beanstanden seien, könne offen bleiben, ob die eingesetzten Pflanzenfasern als Ballaststoff eingesetzt würden oder ausschließlich aus technologischen Gründen. Nur im letzteren Fall würde es sich um einen (nicht zugelassenen) Zusatzstoff handeln.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20.1.2015 (Az: 20 CS 14.2521) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Wesentlichen der Begründung des Verwaltungsgerichts gefolgt. Insbesondere hat er die Auffassung des Gerichts geteilt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um „Fleischzubereitungen“ handelt und nicht um „Fleischerzeugnisse“. Ob die pflanzlichen Fasern ausschließlich aus technologischen Gründen eingesetzt worden seien und nicht, um das Lebensmittel mit Nährstoffen anzureichern, könne noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens hat die Antragstellerin vortragen lassen, dass das Vorhandensein der beanstandeten Zusatzstoffe nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 1333/2008 zulässig sei. Diese Vorschrift regele den umgekehrten Fall des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 1333/2008, das sogenannte „reverse carryover“ (= umgekehrtes carryover). Danach dürfe ein Zusatzstoff in einem Lebensmittel enthalten sein, das für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet werde, sofern der Zusatzstoff für das zusammengesetzte Lebensmittel zugelassen sei. In diesem Zusammenhang müsse darauf abgestellt werden, dass die Drehspieße zum Verzehr immer durchgegart werden müssten. Niemand würde einen Drehspieß tiefgefroren oder roh verspeisen. Durch den Garprozess werde die Struktur frischen Fleisches zerstört, so dass es sich bei dem Drehspieß zum Zeitpunkt der Abgabe an den Endverbraucher um ein „Fleischerzeugnis“ handle und nicht mehr um eine „Fleischzubereitung“. Auch wenn die Spieße bei der Abgabe an die Imbissbetreiber als „Fleischzubereitungen“ in den Verkehr gebracht würden, müsse im Rahmen der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 1333/2008 (reverse carryover) gleichwohl auf das Endprodukt, d. h. auf den durchgegarten Dönerspieß abgestellt werden. Die Drehspieße seien zusammengesetzte Lebensmittel, die sich gegart als „Fleischerzeugnisse“ darstellen, in denen die streitigen Zusatzstoffe unstreitig zugelassen seien. Deshalb müssten die Zusatzstoffe auch bereits im Halbfabrikat bzw. dem Vorprodukt eingesetzt werden können. Zweckbestimmung des Halbfabrikats sei es, zwingend durchgegart zu werden. Nach einem Aufsatz von Horn (Fleischwirtschaft 2015, 52,57) hänge die Zulässigkeit des Einsatzes der streitgegenständlichen Zusatzstoffe von der Zweckbestimmung des Halbfabrikats ab. Dieses sei allein dazu bestimmt, durchgegart als „Fleischerzeugnis“ an den Endverbraucher abgegeben zu werden. Der Verwendung der Zusatzstoffe E 460, E 450 und E 451 stehe somit nichts entgegen. Zu diesem Ergebnis würden auch die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart (Schreiben vom 26.2.2015) sowie Rhein-Ruhr-Wupper (Schreiben vom 29.1.2015) gelangen.
Die vom LGL und vom Landratsamt Passau vertretene Auffassung führe dagegen zu einem Wertungswiderspruch. Würde ein Drehspieß nämlich unter Verwendung der Rezeptur der Antragstellerin unmittelbar in einem Imbissbetrieb hergestellt und dann dort gegart, so läge unzweifelhaft ein Fleischerzeugnis vor, das vollständig vom Inverkehrbringer hergestellt werde. In diesem Fall wäre die Rezeptur nicht zu beanstanden. Erfolge die Herstellung dagegen arbeitsteilig, indem in einer „Dönerfabrik“ ein Halbfertigfabrikat produziert werde, das durch den Verkauf an den Imbissbetreiber in den Verkehr gebracht werde, so wäre die Verwendung der im Übrigen genau gleichen Rezeptur unzulässig. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Weiterhin verweist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg
Ferner legte die Antragstellerin ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vom 18.9.2015 an die Regierungen vor. Danach habe sich zur Anwendung von Phosphaten in roh vermarktete Hähnchen-Putendrehspießen/Dönerspießen ein neuer Sachstand ergeben. Bei der EU-Kommission sei zwischenzeitlich ein Antrag auf Erweiterung der Zulassung von Phosphaten zu rohen, tiefgefroren vermarkteten Hähnchen-Putendrehspießen/Dönerspießen eingegangen. In einer Sitzung der Expertengruppe der EU-Kommission für Lebensmittelzusatzstoffe am 3.9.2015 sei signalisiert worden, dass dem Antrag auf Erweiterung der Zulassung von Phosphaten zu den genannten Produkten in absehbarer Zeit zugestimmt werde. Vor diesem Hintergrund werde es als unverhältnismäßig erachtet, das Inverkehrbringen von rohen, tiefgefroren in den Verkehr gebrachten Hähnchen-Puten Drehspießen/Dönerspießen, die unter Anwendung von Phosphaten hergestellt worden seien, zwischenzeitlich zu untersagen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Verbot des Inverkehrbringens der bereits produzierten Fleischdrehspieße sei auch im Hinblick auf das Schreiben des StMUV vom 18.9.2015 aufrecht zu erhalten. Die EU-Kommission gehe ausweislich der von ihr erkannten Notwendigkeit für die Zulassung von Phosphaten bei der Herstellung von Drehspießen der streitgegenständlichen Art davon aus, die Rechtslage ändern zu müssen. Hier zeige es sich, dass auch die EU-Kommission der Meinung sei, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Zusatzstoffe nach aktueller Rechtslage noch nicht möglich sei. Allein die Absichtserklärung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern zu wollen, könne somit nicht zu einer Aussetzung des Sofortvollzugs führen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten des Landratsamtes Passau, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 3.11.2014 war im beantragten Umfang abzuändern. Aufgrund neuer Erkenntnisse fällt die im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nunmehr zugunsten der Antragstellerin aus.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2015 ganz allgemein beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO wieder herzustellen. Allerdings ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin - vor allem auch aus ihrem Vorbringen im Hauptsacheverfahren -, dass es ihr ausschließlich darum geht, die noch vorhandenen und nach alter Rezeptur hergestellten Fleischdrehspieße in den Verkehr bringen zu dürfen, um ihren finanziellen Verlust in Grenzen zu halten. Sie hat längst die Rezeptur ihrer Fleischdrehspieße geändert und die Kennzeichnung in Absprache mit dem Antragsgegner neu gestaltet.
Das Gericht geht zwar nach wie vor davon aus, dass das Vorhandensein der Zusatzstoffe E 460, E 450 und E 451 in den Fleischdrehspießen den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Gleichwohl fällt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund des Schreibens des StMUV vom 18.9.2015 nunmehr zugunsten der Antragstellerin aus.
1. Die entscheidende Kammer folgt dem Verwaltungsgericht Augsburg nicht, wonach das Vorhandensein der Zusatzstoffe E 460, E 450 und E 451 in Fleischdrehspießen mit der VO (EG) Nr. 1333/2008 im Einklang stehe, da die Stoffe über das sog. „reverse carryover“ in die Erzeugnisse gelangen dürften.
Das Verwaltungsgericht Augsburg führt dazu in seinen 3 Entscheidungen vom 14.7.2015 (Az. Au 1 K 14.1461, Au 1 K 14.1466 sowie Au 1 K 14.1679
„Der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 c VO (EG) Nr. 1333/2008 spricht von „Zubereitung“ eines zusammengesetzten Lebensmittels. Der Begriff „Zubereitung“ ist nach Ansicht der Kammer weit zu fassen. Eine Speise ist zubereitet, wenn sie verzehrfertig ist. Die Zubereitung kann somit auch das Endprodukt erfassen, in dem hier streitigen Fall der Klägerin den gegarten Fleischdrehspieß. Der Wortlaut der Norm zwingt nicht zu einer engen Auslegung dergestalt, dass nur auf den rohen Fleischdrehspießen abgestellt werden darf. Vielmehr lässt der Wortlaut auch eine weitere Auslegung im Hinblick auf das Endprodukt zu.
Der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 c VO (EG) Nr. 1333/2008 stellt auch nicht ausdrücklich auf das „Inverkehrbringen“ ab. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin als Herstellerin den rohen Fleischdrehspieß erstmals durch die Abgabe an den Imbissbetreiber in Verkehr bringt. Und es ist dem Beklagten auch darin zuzustimmen, dass die Verordnung in Art. 5 VO (EG) Nr. 1333/2008 auf das „Inverkehrbringen“ abstellt. Die Tatsache, dass das Tatbestandsmerkmal „Inverkehrbringen“ im Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 c VO (EG) Nr. 1333/2008 fehlt und vor dem Hintergrund, dass der Gesetzeswortlaut den Begriff „Zubereitung“ enthält, legt nahe, den Anwendungsbereich des umgekehrten Migrationsgrundsatzes weiter zu fassen, als dies der Beklagte vertritt. Der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 c VO (EG) Nr. 1333/2008 rechtfertigt eine solche enge Auslegung, wie sie der Beklagte fordert, nicht.“
Diese Auslegung ist nach Auffassung der entscheidenden Kammer jedoch nicht mit Art. 5 der VO (EG) 1333/2008 in Einklang zu bringen. Danach darf niemand einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, in Verkehr bringen, wenn die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt es somit auf das Vorhandensein des Zusatzstoffes beim Inverkehrbringen des Lebensmittels an. Das „Inverkehrbringen“ ist wiederum in § 3 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 3 Nr. 8 der VO (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (sog. BasisVO - ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1 ff.) definiert. Es handelt sich dabei um das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Aus dem Zusammenhang der genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus Sicht der entscheidenden Kammer eindeutig, dass ein Erzeugnis zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens als Lebensmittel den Anforderungen der VO (EG) Nr. 1333/2008 entsprechen muss, und zwar im Hinblick auf die Erzeugniskategorie, der es zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zuzuordnen ist. Hierfür spricht, dass eine Vielzahl von Lebensmitteln als Halbfertigerzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die nach ihrer Zweckbestimmung noch einer weiteren Zubereitung bedürfen. Gleichwohl sind nach dem EU-Zusatzstoffregime auch für derartige Halbfertigerzeugnisse eindeutige Regelungen für die in ihnen zugelassenen Zusatzstoffe vorhanden.
Das LGL hat in diesem Zusammenhang in seinem Schreiben vom 12.3.2015 (Bl. 112 ff. GA) zu Recht darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der Betrachtungsweise der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart sowie Rhein-Ruhr-Wupper und damit auch des Verwaltungsgerichts Augsburg eine Vielzahl zusatzstoffrechtlicher Regelungen obsolet wären. Zutreffend weist das LGL darauf hin, dass dann etwa die Verbote von Zusatzstoffen für frisches Fleisch in Fertigpackungen hinfällig wären, wenn die Fertigpackungen mit dem Hinweis „vor dem Verzehr fertig garen“ in den Verkehr gebracht würden. Auch in diesem Fall wäre nämlich die Zweckbestimmung des Erzeugnisses der Verzehr durch den Endverbraucher in durchgegartem Zustand.
Ferner wären etwa die Sonderregelungen in der VO (EG) Nr. 1333/2008 für die Halbfertigfabrikate von „Kasseler“, „Bräte“, „Surfleisch“ etc. überflüssig, welche in die Kategorie der „Fleischzubereitungen“ eingruppiert wurden. Auch bei diesen Produkten ist der Verwendungszweck das Verzehren im gegarten Zustand, also als „Fleischerzeugnis“.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die streitgegenständlichen Produkte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Antragstellerin als „Fleischerzeugnisse“ einzustufen sind, weshalb sie auch nur die darin enthaltenen Zusatzstoffe enthalten dürfen.
Die Zusatzstoffe E 460, E 450 und E 451 gehören nicht dazu.
2. Eine neue Sachlage hat sich aber aufgrund des Schreibens des StMUV vom 18.9.2015 an die Regierungen ergeben. Zwar führt das StMUV im genannten Schreiben aus, dass die Verwendung von Phosphaten und anderen in Fleischzubereitungen nicht zugelassenen Zusatzstoffen auch im Handel von Unternehmen zu Unternehmen nicht zulässig sei, da eine Anwendung des „reverse carryover“ nicht für anwendbar gehalten werde.
Andererseits werde die Untersagung des Inverkehrbringens von rohen, tiefgefroren in den Verkehr gebrachten Hähnchen-Puten Drehspießen/Dönerspießen, die unter Anwendung von Phosphaten hergestellt worden seien, als unverhältnismäßig angesehen, da in absehbarer Zeit eine Zulassung dieser Zusatzstoffe durch die EU zu erwarten sei.
Die oberste für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde in Bayern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) hat damit den nachgeordneten Behörden empfohlen, das (weitere) Inverkehrbringen von bereits in den Verkehr gebrachten Drehspießen aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht mehr zu untersagen. Deshalb hat etwa die Stadt F... ausweislich eines vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Bescheides vom 7.10.2015 ein Inverkehrbringungsverbot für Drehspieße, die Phosphate E 450 und E 451 enthalten, aufgehoben (Bl. 214 ff. GA).
Die hier streitgegenständlichen Drehspieße waren bereits zum Zeitpunkt der Anordnung des Verkaufsverbots im September 2014 in den Verkehr gebracht; denn sie wurden zum Verkauf bereit gehalten und das Bereithalten zum Verkauf zählt nach Art. 3 Nr. 8 BasisVO bereits zum Inverkehrbringen. Dementsprechend unterfallen die Spieße der Antragstellerin jedenfalls im Hinblick auf die Zusatzstoffe E 450 und E 451 der Regelung des Schreibens des StMUV.
In Bezug auf die Verwendung der pflanzlichen Fasern hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.1.2015 (Az. 20 CS 14.2521) darauf hingewiesen, dass insoweit im Hauptsacheverfahren noch geklärt werden müsse, ob die pflanzlichen Fasern ausschließlich aus technologischen Gründen eingesetzt worden seien, so dass ein Zusatzstoff vorliege, oder ob die Fasern eingesetzt worden seien, um das Lebensmittel mit Nährstoffen anzureichern, so dass gar kein Einsatz eines Zusatzstoffes vorliege. Diesbezüglich sind die Erfolgsaussichten der Klage damit offen.
Was schließlich die Verwendung von E 460 (Cellulose) anbelangt, so geht aus dem Schreiben des StMUV nicht hervor, ob auch insoweit eine Erweiterung der Zulassung für Fleischzubereitungen geplant ist. Allerdings ist aus Sicht des entscheidenden Gerichts insoweit jedenfalls zu berücksichtigen, dass von dem Stoff keinerlei Gesundheitsgefahr ausgeht und dass ähnliche Drehspieße wie die der Antragstellerin aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Augsburg im dortigen Zuständigkeitsbereich derzeit in den Verkehr gebracht werden können. Im Hinblick darauf und im Hinblick auf den der Antragstellerin drohenden Schaden im Falle einer Vernichtung oder eines Verderbs der vorhandenen Spieße, erachtet das Gericht die Interessen der Antragstellerin nunmehr gewichtiger als diejenigen der Öffentlichkeit und der Verbraucher, zumal unstreitig ist, dass von den fraglichen Drehspießen keinerlei Gesundheitsgefahren ausgehen. Dem Schutz der Verbraucher kann vorliegend durch eine entsprechende Kennzeichnung der Inhaltsstoffe der Spieße hinreichend Rechnung getragen werden.
Hinzu kommt weiterhin, dass die Frage der Zulässigkeit der Verwendung der fraglichen Zusatzstoffe in Produkten der vorliegenden Art strittig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat gegen seine vom Beschluss der Kammer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abweichenden Entscheidungen die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Entsprechende Berufungsverfahren sind dort bereits anhängig.
Nach alledem war der Beschluss des Gerichts vom 3.11.2014 (Az. RN 5 S 14.1635) abzuändern, soweit er sich auf die Ziffer 3 des Bescheides des Landratsamtes Passau vom 5.9.2014 bezieht.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der geänderte Beschluss nunmehr lediglich besagt, dass die bei der Herstellung der bei der Antragstellerin noch vorhandenen Fleischdrehspieße Verwendung findende Rezeptur einem Inverkehrbringen bis derzeit nicht entgegen gehalten werden kann. Im Übrigen ist die Antragstellerin jedoch vollumfänglich für die Verkehrsfähigkeit der Drehspieße verantwortlich, insbesondere hat sie sicherzustellen, dass die Kennzeichnung der Produkte dem geltenden Lebensmittelrecht entspricht. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Kennzeichnung nicht mit dem geltenden Lebensmittelrecht in Einklang stand, was das Gericht in seinem Beschluss vom 3.11.2014, auf den Bezug genommen wird, festgestellt hat.
Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin die alleinige Verantwortung dafür trägt, dass die Fleischdrehspieße sicher im Sinne des Art. 14 BasisVO sind. Dieser Hinweis ist insbesondere deshalb veranlasst, weil die Produktion der streitgegenständlichen Drehspieße bereits mehr als ein Jahr zurückliegt. Der vom LGL untersuchte Drehspieß, der am 4.6.2014 bei der Antragstellerin entnommen worden ist und der die Grundlage der am 5.9.2015 schriftlich bestätigten Anordnung des Antragsgegners ist, trug das Mindesthaltbarkeitsdatum 22.5.2015. Deshalb wird der Antragstellerin dringend empfohlen, die Drehspieße vor dem Inverkehrbringen durch ein externes Labor in Bezug auf ihre Verkehrsfähigkeit untersuchen zu lassen.
Die Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Eine Abänderung der Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war nicht geboten. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein der Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 199 m. w. N.).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich hier an der Streitwertfestsetzung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (Az. 20 CS 14.2521).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen, - 2.
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist, - 3.
Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen, - 4.
Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten, - 5.
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen, - 6.
unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchenerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und - a)
als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, - b)
eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen, - c)
vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder - d)
die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen
können, - 7.
Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind, - 8.
Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, - 9.
Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde, - 10.
Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst der Begriff des Verwendens eines Mittels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des Tätowierens.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass
- 1.
Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren Tätigkeit sich auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind, - 2.
Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Verantwortung sich auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind, - 3.
für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt, - 4.
Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch eine Person ist, an die ein Mittel zum Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten Verpflegungseinrichtungen der Bundeswehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig sind, als Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.