Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2016 - 2 C 27/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C27.15.0
published on 17/11/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2016 - 2 C 27/15
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Tatbestand

1

Der 1950 geborene Kläger ist Studiendirektor a.D. (Besoldungsgruppe A 15 HBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er verfolgt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Beförderungsbegehren.

2

Im März 2009 schrieb der Beklagte die Stelle des Direktors an einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern (Besoldungsgruppe A 15 HBesO plus Amtszulage) an der A-Schule in B. aus. Neben dem Kläger bewarben sich hierauf vier weitere Bewerber, die allerdings - anders als der Kläger - ihre Bewerbungen im Verfahrensverlauf wieder zurücknahmen. Daraufhin brach der Beklagte das Auswahlverfahren ab und schrieb die Stelle im April 2010 erneut, aber unter einer anderen Verfahrensnummer aus. Widerspruch und gerichtlicher Eilrechtsschutz des Klägers gegen die Auswahl eines Mitbewerbers blieben erfolglos. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs fest. Mangels schriftlicher Dokumentation des Abbruchgrundes sei die Beendigung des ersten Auswahlverfahrens rechtswidrig gewesen.

3

Das Bundesverfassungsgericht verwies die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurück, der dem Beklagten daraufhin vorläufig die Fortführung des zweiten Auswahlverfahrens untersagte.

4

Nach zwei weiteren, jeweils im gerichtlichen Eilverfahren beanstandeten Versuchen im März und Mai 2012, das erste Auswahlverfahren abzubrechen, entschied sich der Beklagte im März 2013, das Auswahlverfahren mit dem Kläger als einzigem Bewerber fortzuführen. Hierfür wurde eine aktuelle dienstliche Beurteilung für den Kläger erstellt, die mit dem Gesamturteil "befriedigend" abschloss. Zur Klärung darin aufgetretener Zweifel an der Eignung für das angestrebte Direktorenamt forderte der Beklagte den Kläger zur Teilnahme an einem "Überprüfungsverfahren" auf. Nachdem der Kläger zunächst mehr Vorbereitungszeit für eine aktuelle Überprüfung seiner Eignung erbeten hatte, lehnte er im Juli 2013 eine Mitwirkung hieran endgültig ab. Weitere Überprüfungen seien weder vom Bundesverfassungsgericht gefordert worden noch sonst notwendig.

5

Die nachfolgend erhobene Klage auf Übertragung der Direktorenstelle hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Über die darüber hinaus - im Dezember 2013 - erhobene Schadensersatzklage wegen Nichtbeförderung hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand getreten und hat daher seinen Antrag auf eine Fortsetzungsfeststellung umgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Eine Ausnahme liege schon deshalb nicht vor, weil der Dienstherr noch gar keine abschließende Auswahlentscheidung getroffen habe. Ursächlich hierfür sei die Weigerung des Klägers gewesen, an der Aktualisierung seiner Eignungsfeststellung mitzuwirken.

6

Mit seiner bereits vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2013 aufzuheben und festzustellen, dass das beklagte Land - spätestens - zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze des Klägers verpflichtet war, dem Kläger die Stelle des Direktors einer Gesamtschule als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schüler/innen an der A-Schule in B. zu übertragen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht zwar auf der Verletzung revisiblen Bundesrechts, stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt (1.). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dagegen die Begründetheit der Klage verneint (2.). Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger die ausgeschriebene Direktorenstelle zu übertragen oder eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Klägers hierüber zu treffen, sodass der Kläger eine entsprechende Feststellung nicht beanspruchen kann.

9

1. Die in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage (a) ist unzulässig, da der Kläger nicht über das hierfür nötige berechtigte Interesse verfügt. Ein solches ergibt sich weder aus einem Präjudiz- (b) noch aus einem Rehabilitierungsinteresse (c).

10

a) Das ursprüngliche, auf Übertragung der ausgeschriebenen Direktorenstelle gerichtete Klagebegehren hat sich erledigt, nachdem der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2015 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.

11

An diesem kraft Gesetzes erfolgten Ruhestandseintritt hat der Verlängerungsantrag des Klägers nichts zu ändern vermocht (vgl. § 25 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 1 HBG). Das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands ist nur möglich, solange dieser noch nicht begonnen hat. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck einer Verlängerung, die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse zu ermöglichen, etwa um ein bestimmtes Vorhaben zum Abschluss zu bringen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 14).

12

Der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens hat der Kläger im Berufungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass er den Klageantrag umgestellt und nunmehr eine Fortsetzungsfeststellung beantragt hat. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind, war die Umstellung des Antrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urteile vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69 Rn. 18 und vom 20. November 2014 - 3 C 25.13 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 67 Rn. 11).

13

Zulässig ist diese Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allerdings nur, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur einen abstrakten Klärungsbedarf hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 20).

14

b) Der Kläger verfügt nicht über ein Präjudizinteresse an der von ihm erstrebten Feststellung.

15

Soll die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, so kann auch dies grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründen, sofern der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 Rn. 26). Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll.

16

Ein derartiges Interesse an einer Präjudizwirkung kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn ein Beamter einen Schadensersatzprozess vor den Verwaltungsgerichten nicht nur beabsichtigt, sondern bereits betreibt. Die Fragen, die mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geklärt werden sollen, stellen sich dann gleichermaßen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Betroffene seinen Anspruch auf Schadensersatz unmittelbar geltend macht. Hat ein Beamter den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens bereits zum Gegenstand eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens gemacht, besteht daher kein Bedürfnis dafür, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (BVerwG, Urteile vom 6. März 1975 - 2 C 20.73 - Buchholz 237.6 § 8 LBG Niedersachsen Nr. 1 S. 1 und vom 17. Dezember 1981 - 2 C 69.81 - ZBR 1982, 350 Rn. 24).

17

Da der Kläger bereits im Erledigungszeitpunkt eine Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hatte, fehlt es hier an einem Rechtsschutzinteresse für die isolierte Fortsetzungsfeststellung. Die Fragen, die das Beförderungsbegehren des Klägers aufwirft und die mit der vorliegenden Klage geklärt werden sollen, stellen sich - soweit sie präjudizielle Wirkung entfalten können - ebenso in dem seit Dezember 2013 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Verwaltungsstreitverfahren, in dem der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung geltend macht.

18

Im Übrigen bestehen Zweifel, ob die beantragte Feststellung eines Beförderungsanspruchs überhaupt geeignet ist, dem bereits im Ruhestand befindlichen Kläger im Schadensersatzprozess einen relevanten Vorteil zu verschaffen. In versorgungsrechtlicher Hinsicht resultieren die Zweifel daraus, dass die Versorgung nur dann aus dem letzten Amt gewährt wird, wenn der Beamte zumindest zwei Jahre lang zuvor aus diesem Amt besoldet wurde (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG in der zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltenden Fassung vom 27. Mai 2013 ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der zweijährigen Wartefrist BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - NVwZ 2016, 1099 <1100>). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob dem Kläger die begehrte Stelle zu übertragen gewesen wäre, ist derjenige des erledigenden Ereignisses, hier also der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2015. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich eine Stellenübertragung aber nicht mehr versorgungsrelevant auswirken können, weil die Wartefrist nicht mehr zu erfüllen war.

19

Darüber hinaus ist die begehrte Fortsetzungsfeststellung auch nicht geeignet, eine vollständige Präjudizwirkung für den anhängigen Schadensersatzprozess zu entfalten. Denn der Streitgegenstand des auf Schadensersatz gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist mit dem vorliegenden nicht identisch, sondern geht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darüber hinaus. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 20. Dezember 2009 in das Amt des kommissarischen Schulleiters der A-Schule in B. eingesetzt und nach der Probezeit in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 HBesO befördert worden wäre. Demgegenüber ist für die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 20. Dezember 2009, sondern der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2015 - maßgeblich. Auch steht hier allein ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 HBesO einschließlich Amtszulage in Rede. Dieses bleibt hinter dem vom Kläger im Schadensersatzprozess erstrebten Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 HBesO zurück, das auf der vom Kläger behaupteten Schulgröße von mehr als 1 000 Schüler/innen beruht.

20

c) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse hergeleitet werden.

21

Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

22

Der Kläger macht der Sache nach im Wesentlichen geltend, im Zusammenhang mit seinem gerichtlich über viele Jahre verfolgten Rechtsschutzbegehren Opfer einer negativen Presseberichterstattung geworden und dadurch in der Öffentlichkeit herabgewürdigt zu sein. Da die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage für sich genommen indes nicht ehrenrührig ist, kann sie keine diskriminierende Wirkung im Rechtssinne hervorgerufen haben. Ferner hat der Kläger zwar eine lange Prozessgeschichte hinter sich, die jedenfalls teilweise auch im Fokus der Öffentlichkeit stand. Diese ist jedoch nicht ohne klägerischen Erfolg geblieben. Vielmehr hat der Kläger im Jahr 2011 vor dem Bundesverfassungsgericht und im darauffolgenden Jahr zweimal vor den Verwaltungsgerichten obsiegt. Schließlich hat das Berufungsgericht auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass sich die Prozessführung des Klägers auf dessen Ansehen in der Öffentlichkeit negativ ausgewirkt hat.

23

2. Die Klage ist darüber hinaus auch nicht begründet. Beamten steht ein Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamts nur ausnahmsweise und unter Voraussetzungen zu, die hier nicht vorliegen (a). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, spätestens bis zum Ruhestandseintritt des Klägers eine Auswahlentscheidung (zu dessen Gunsten) zu treffen (b).

24

a) Dem Kläger stand ein Beförderungsanspruch nicht zu.

25

Gegenstand der vom Kläger begehrten Feststellung ist die Übertragung der vom Beklagten ausgeschriebenen Stelle "Direktorin/Direktor einer Gesamtschule als Leiterin/Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern" und mithin ein Beförderungsbegehren. Zwar unterfallen das innegehabte Statusamt des Klägers und das von ihm erstrebte derselben Besoldungsgruppe (A 15 HBesO). Für das erstrebte Statusamt wird indes eine Amtszulage gewährt (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 HBesG i.V.m. dessen Anlage I), die gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 HBesG als ruhegehaltfähiger Bestandteil des Grundgehalts gilt. Angesichts dessen handelt es sich bei dem Amt des "Gesamtschuldirektors" gegenüber dem gleichrangigen Statusamt des Klägers um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, d.h. um ein Beförderungsamt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 B 129.11 - juris Rn. 7 und vom 19. November 2015 - 2 B 26.15 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 38 Rn. 6).

26

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <354>, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <295>, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 75). Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 26).

27

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - der am besten geeignete Kandidat ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBl 2010, 303 Rn. 8, hierzu auch Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 28; BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 22, vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 9 und vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 15).

28

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beklagte hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch keine Auswahlentscheidung getroffen. Das Auswahlermessen des Beklagten war ferner nicht dergestalt auf Null reduziert, dass einzig die Auswahl des Klägers den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht geworden wäre. Die Annahme einer Verdichtung des Auswahlermessens scheidet vielmehr schon deshalb aus, weil nach der letzten dienstlichen Beurteilung des Klägers Zweifel an dessen Eignung für das angestrebte Direktorenamt verblieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 17).

29

b) Der Beklagte hat es auch nicht rechtswidrigerweise unterlassen, eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Klägers zu treffen.

30

aa) Eine entsprechende Verpflichtung resultierte insbesondere nicht aus der früheren Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers.

31

Der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens im Jahr 2009 war mangels schriftlicher Dokumentation des hierfür maßgeblichen Grundes unwirksam, sodass eine Neuausschreibung nicht hätte erfolgen dürfen. Aus dieser vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG kann der Kläger indes keinen Beförderungsanspruch herleiten. Er hatte lediglich einen Anspruch auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens nach dessen Maßgaben. Der Fortsetzungsanspruch hat dem Kläger dagegen zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch vermittelt, dass das Auswahlverfahren zu Ende geführt oder er gar ausgewählt wird (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 <368>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 17 ff.).

32

Indem der Beklagte seit März 2013 das ursprüngliche Auswahlverfahren - und dies sogar mit dem Kläger als einzigem Bewerber - fortgeführt hat, ist der fehlerhafte Verfahrensabbruch kompensiert. Weitere Rechte kann der Kläger aus der verfassungsgerichtlich festgestellten Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht für sich herleiten.

33

bb) Der Beklagte war ferner nicht verpflichtet, spätestens bis zum Ruhestandseintritt des Klägers eine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes zu treffen.

34

Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 5). Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den Erlass einer solchen Entscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus. Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird.

35

Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20 und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 29). Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf die vom Kläger erstrebte zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht.

36

Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <288>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 18). Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - ZBR 1983, 336 = juris Rn. 28).

37

Anhaltspunkte für eine manipulativ-verzögernde Gestaltung des Auswahlverfahrens sind hier indes nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte an der fortbestehenden Eignung des Klägers gezweifelt und ihn daher zur Mitwirkung an einem "Überprüfungsverfahren" aufgefordert hat.

38

Eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 Rn. 7). Der Beklagte war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, nicht die dienstliche Beurteilung des Klägers aus dem Jahr 2009 heranzuziehen, sondern - wie geschehen - eine aktuelle dienstliche Beurteilung zu erstellen (BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 15; Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22).

39

Die dienstliche Beurteilung vom 24. Juni 2013 enthielt indes tatsächliche Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der fortbestehenden Eignung des Klägers für das in Rede stehende Statusamt eines Direktors. Diese - mit dem Gesamturteil "befriedigend" schließende - Beurteilung war nicht nur deutlich schlechter ausgefallen als die vorangehenden dienstlichen Beurteilungen. Der Beurteiler hat vielmehr auch Zweifel an der Eignung des Klägers zu Führung und Leitung angeführt und im Einzelnen belegt. Die Ausführungen der dienstlichen Beurteilung begründeten damit Zweifel an der aktuellen Eignung des Klägers für das angestrebte Direktorenamt.

40

Dass sich der Erstbeurteiler im Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bereits im Ruhestand befand, ändert an den tatsächlich aufgekommenen Zweifeln an der Eignung nichts (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 HBG). Ungeachtet dessen ist die Erstellungskompetenz des Beurteilers auch gegeben. Zwar sind in den Ruhestand versetzte Beamte grundsätzlich nicht mehr befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 25; Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9 und vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 - juris Rn. 18). Vorliegend war der Beurteiler allerdings auf Grundlage eines Arbeitsvertrages zum kommissarischen Schulleiter bestellt worden und damit Vorgesetzter des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 3 HBG (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 Rn. 18). Da der Beurteiler mithin Dienstvorgesetzter des Klägers war, fiel es auch in seine Kompetenz, eine dienstliche Beurteilung für ihn zu erstellen.

41

cc) Insbesondere liegt in der zeitlichen Verfahrensgestaltung keine manipulative Verzögerung durch das beklagte Land. Vielmehr war es der Kläger selbst, der Feststellungen zu seiner Eignung vereitelt und dadurch eine zeitnahe Auswahlentscheidung verhindert hat.

42

Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier der Ernennungszeitpunkt maßgeblich ist, musste der Beklagte Zweifel an der Eignung des Klägers auch bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 12 und vom 23. April 2015 - 2 C 35.13 - BVerwGE 152, 68 Rn. 27; BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - ZBR 1983, 336 = juris Rn. 60 zur gesundheitlichen Eignung). Der Beklagte war daher verpflichtet, die mit der dienstlichen Beurteilung vom 24. Juni 2013 zutage getretenen Zweifel an der fortbestehenden Eignung des Klägers für das von diesem begehrte Beförderungsamt weiter aufzuklären.

43

Das hierfür vom Beklagten gewählte Überprüfungsverfahren - das aus der Durchführung eines schulfachlichen Gesprächs sowie eines Beratungsgesprächs mit dem Bewerber nach einer "Unterrichtsmitschau" besteht - ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es entsprach auch der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten in Anlehnung an dessen Erlass "Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen" vom 22. November 2001 (- I A 3.1 - 051.030.000 - 3 -, ABl. 1/2002 S. 8). Dabei ist unerheblich, dass der Erlass zu diesem Zeitpunkt formell keine Gültigkeit mehr besaß. Denn die tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten orientierte sich weiterhin an dem Erlass und den entsprechenden Vorgaben.

44

Die erforderlichen weiteren Eignungsfeststellungen hat der Kläger durch die Absage des für Anfang Juli 2013 geplanten Überprüfungsverfahrens zunächst verzögert und mit seiner im Schreiben vom 29. Juli 2013 geäußerten endgültigen und unmissverständlichen Weigerung schließlich vereitelt. Die im Raum stehenden Zweifel an der fortbestehenden Eignung des Klägers für das Direktorenamt konnten damit nicht geklärt oder beseitigt werden (vgl. den aus §§ 427, 444 und 446 ZPO folgenden allgemeinen Rechtsgedanken zur vorwerfbaren Beweisvereitelung).

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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published on 06/09/2017 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswi
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Annotations

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.