Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Gerichtsbescheid, 29. Nov. 2017 - 5 K 535/16.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit.
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Der Kläger wurde am ... Mai 1986 in V in Brasilien als nichteheliches Kind seiner Mutter C, einer brasilianischen Staatsangehörigen, geboren. In der Geburtsurkunde der Föderativen Republik Brasilien vom 10. Mai 1986 (s. Blatt 34 der Verwaltungsakte der Beklagten) findet sich nur ein Eintrag zur Mutter, nicht aber zum Vater des Klägers. Die Mutter des Klägers heiratete am 11. März 1993 in Mainz Herrn E, der nach eigenen Angaben leiblicher Vater des Klägers ist. In der am 1. April 2013 ausgestellten Bestätigung der Geburtsurkunde der Föderativen Republik Brasilien (s. Blatt 33 der Verwaltungsakte der Beklagten) werden Frau C und Herr E als Eltern des Klägers bezeichnet.
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Bei der Eheschließung im März 1993 hatten die Eheleute nicht angegeben, dass der Kläger ihr Sohn sei. Bei der Aufgebotsbestellung wurde in der Rubrik „gemeinsame nichteheliche Kinder“ eingetragen: „Wir haben keine gemeinsamen nichtehelichen Kinder“, während bei der Ehefrau „ein“ eigenes Kind erwähnt ist.
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Das Aufgebot wurde am 5. Januar 1993 von den Verlobten gemeinsam beantragt und von beiden unterschrieben, und zwar in Anwesenheit eines portugiesischen Dolmetschers. Im Familienbuch ist die 1996 geborene Tochter eingetragen, jedoch nicht der Kläger. Eine offizielle Vaterschaftsanerkennung für den Kläger gab Herr E am 2. September 2013 in Ludwigshafen ab.
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Dem Kläger, der mit seiner Familie Anfang des Jahrtausends in Brasilien lebte, wurden vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo am 26. September 2001 ein bis zum 25. September 2002 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 29 der Verwaltungsakte) sowie ebenfalls am 26. September 2001 ein weiterer bis zum 25. September 2006 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 27, 28 und 31 der Verwaltungsakte) ausgestellt. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger fünf bis sechs Monate zuvor einen vorläufigen Reisepass erhalten. Nach Ablauf der Geltungsdauer des Passes am 26. September 2006 beantragte der Kläger keinen neuen Pass. Der für die Dauer von fünf Jahren ausgestellte Pass wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte 2013 vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo ungültig gestempelt.
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Im Sommer 2013 sprach der Kläger, der zuvor zum Teil in Brasilien und zum Teil in Deutschland gelebt hatte und einen am 13. Mai 2013 ausgestellten und bis 12. Mai 2018 geltenden brasilianischen Reisepass besitzt, bei der Beklagten vor und erkundigte sich bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit.
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Am 7. Mai 2014 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2014 mit der Begründung ab, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Insbesondere sei ein Erwerb nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – nicht mehr möglich, weil die Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, vom Kläger nicht vor Vollendung seines 23. Lebensjahres abgegeben worden sei. Auch könne sich der Kläger nicht auf die Ersitzungsregelung des § 3 Abs. 2 StAG berufen, denn es fehle an einer 12-jährigen Behandlung des Klägers als deutscher Staatsangehöriger, nachdem die deutschen Reisepässe, die in Sao Paulo ausgestellt worden seien, nur 5 Jahre Gültigkeit gehabt hätten und danach nicht mehr verlängert worden seien.
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Dagegen legte der Kläger am 23. Juni 2014 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 12. März 2015, zurückwies.
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Der Kläger hat am Montag, dem 13. April 2015, Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, Zweifel an der tatsächlichen Vaterschaft des Herrn E seien unbegründet. Die Gründe, warum im Aufgebot entsprechende Erklärungen noch nicht enthalten gewesen sein, lägen bei seiner Mutter, die Befürchtungen gehabt habe, nicht mit einem unehelichen Kind nach Deutschland einreisen zu können. Später sei man als Familie mehrfach zusammen im Ausland gewesen, insbesondere in Portugal und dann in Brasilien. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei eigentlich der Erstwohnsitz schon in Portugal gewesen. Er, der Kläger, habe zwar zunächst in Portugal die deutsche Schule besucht und dann in Sao Paulo die Humboldtschule, sei aber später längere Zeit von seinen Eltern getrennt gewesen. In Deutschland habe er beim Pfarramt B und dann später in L gelebt. Im Anschluss daran sei er erneut nach Brasilien gereist.
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Er sei immer von seiner deutschen Staatsbürgerschaft ausgegangen und habe deshalb keine anderweitigen Schritte unternommen. Wäre ihm die jetzige Rechtsauffassung der Botschaft in Sao Paulo, die diese seit Mitte des Jahres 2013 vertrete, zur irgendeinem früheren Zeitpunkt deutlich geworden, hätte er sich darum bemüht. Wenn zu jenem Zeitpunkt die deutsche Staatsbürgerschaft bestritten worden wäre, hätte man sich jederzeit mit den Behörden in Verbindung setzen und diese beantragen können. Es könne daher nicht sein, dass derjenige, der lange Zeit auf bestehende, von einer deutschen Behörde ausgestellte Papiere vertraut habe und es deswegen unterlassen habe, diese Papiere zu untermauern, nunmehr mit der Rechtsauffassung konfrontiert werde, er habe zwar früher ein Antragsrecht gehabt, jetzt aber nicht mehr.
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Er habe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da er über zwölf Jahre als deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Stellen behandelt worden sei.
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Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG am 28. August 2007 und danach sei er von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden, da er zu diesem Zeitpunkt einen gültigen und noch nicht abgelaufenen deutschen Reiseausweis besessen habe. Bei dem durch das deutsche Generalkonsulat in Sao Paulo ausgestellten Reiseausweis habe es sich um eine „amtliche Deutschenbehandlung“ gehandelt. Die Auffassung der Beklagten, er erfülle die Voraussetzungen des Ersitzungstatbestandes nicht, da der Vertrauensschutz mit Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises abgelaufen sei, sei unzutreffend. Die Anforderung an die zwölfjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger dürfe nicht übermäßig eng ausgelegt werden. So sei es z.B. nicht erforderlich, dass deutsche Stellen einen kontinuierlichen Überprüfungs- und Bestätigungsprozess des Statusrechtes vorzunehmen hätten. Der Kontakt zwischen demjenigen, der als deutscher Staatsangehöriger behandelt werde, mit deutschen Stellen müsse auch nicht durchgehend bestehen. Es reiche aus, wenn er gelegentlich bestanden habe. Da die Ermittlung der Staatsangehörigkeit zum Kernbereich der Aufgaben der deutschen Behörden gehöre, werde durch die Erteilung eines Ausweises oder eines Passes ein spezifischer Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser Vertrauenstatbestand beinhalte auch, dass der einmalige oder sporadische Kontakt mit den Behörden für den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG genüge.
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Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Vorliegend sei mehrmals ein Reiseausweis ausgestellt worden: zunächst ein vorläufiger, sodann zwei Mal ein Reiseausweis. Da der Abstand zwischen der Erstausstellung am 26. September 2001 und der erneuten Ausstellung am 25. September 2002 sehr kurz gewesen sei, sei davon auszugehen, dass in der Zwischenzeit erneute Überprüfungen der Rechtmäßigkeit angestellt worden seien, sodass durch die erneute Ausstellung, nachdem zuvor ein vorläufiger und nachher ein Reiseausweis ausgestellt worden sei, ein besonders starker Vertrauenstatbestand begründet worden sei.
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Er, der Kläger, habe 2001 durch seine Eltern Kontakt zum deutschen Generalkonsulat in Sao Paulo aufgenommen. Durch die zweimalige Erteilung eines Reiseausweises in Verbindung mit der Ausstellung eines vorläufigen Ausweises habe eine deutsche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Kläger als deutscher Staatsangehöriger betrachtet werde.
- 15
Die Behandlung als Deutscher sei nicht mit dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des deutschen Reiseausweises entfallen. Der Ablauf der Geltungsdauer des Reiseausweises habe keine Auswirkungen auf das faktische Verhalten der deutschen Stellen im Hinblick auf die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger.
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Der Ersitzungserwerb sei auch nicht dadurch verhindert worden, dass das deutsche Generalkonsulat in Sao Paulo seinen Reiseausweis am 25. April 2013 für ungültig erklärt habe. Die Beklagte treffe die Beweislast für den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers. Da vorliegend in ein bestehendes Recht eingegriffen werde, habe die Beklagte bei Unerweislichkeit der entsprechenden Tatsachen die Beweislast zu tragen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2015 festzustellen, dass er, der Kläger, die deutsche Staatsangehörigkeit hat und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält den Feststellungsanspruch für nicht begründet. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt noch durch Legitimation erworben, noch sei ihm die deutsche Staatsangehörigkeit durch den sogenannten Ersitzungstatbestand nach § 3 Abs. 2 StRG zuzuerkennen. Er sei nicht seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden, sondern nur über einen Zeitraum von 6 Jahren. Da der Kläger nach Ablauf der Gültigkeit keine neuen Passdokumente beantragt habe, habe er nicht von einem „fortdauernden Vertrauenstatbestand“ ausgehen dürfen.
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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, verwiesen. Das Verfahren war zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Die zulässige Verpflichtungsklage, mit der der Kläger den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt begehrt, dass er deutscher Staatsangehöriger sei, ist unbegründet. Der ablehnende Feststellungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 18. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag verbindlich von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt (§ 30 Abs. 2 StAG). Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG).
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Der Kläger ist jedoch nicht deutscher Staatsangehöriger. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt (1.) noch durch Legitimation (2.) erworben. Ferner konnte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine entsprechende Erklärung nach § 5 StAG erhalten (3.). Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StAG in der von 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (4.). Schließlich hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben (5.).
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1. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unmittelbar durch seine Geburt am 8. Mai 1986 erworben. Nach dem seinerzeit einschlägigen § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes – RuStAG – vom 22. Juli 1913 (RGBl. Seite 583) in der Fassung vom 18. Juli 1979 (BGBl. I Seite 1061) erwarb durch Geburt nur das eheliche Kind eines deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit sowie das nichteheliche Kind einer deutschen Mutter, nicht jedoch das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter.
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Der Kläger wurde unstreitig als nichteheliches Kind einer brasilianischen Staatsangehörigen geboren; die Eheschließung der Eltern des Klägers erfolgte erst am 11. März 1993, so dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 RuStAG ausscheidet.
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2. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit ferner nicht im Wege der Legitimation dadurch erworben, dass sein leiblicher Vater mit seiner Mutter am 11. März 1993 die Ehe geschlossen hat.
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Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung des § 5 RuStAG begründete eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. Von einer wirksamen Legitimation im Moment der Legitimationshandlung (Heirat im Jahr 1993) ist hier jedoch nicht auszugehen.
- 31
Nach § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in der im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) wurde ein nichteheliches Kind ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratete. Bei dem (künftigen) Ehegatten musste es sich um den Vater des nichtehelich geborenen Kindes handeln. Insoweit war erforderlich, dass der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hatte oder als Vater festgestellt worden war (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 20. November 1989 – 13 UF 441/89 – FamRZ 1990, 662). Dieses Erfordernis ergab sich aus der Anwendung des § 1600a BGB a.F. Danach wurde bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt (Satz 1). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft konnten, soweit sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergab, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden (Satz 2). Ferner war zu beachten, dass nach § 1600c Abs. 1 BGB a.F. zur Anerkennung die Zustimmung des Kindes erforderlich war. War ein Kind geschäftsunfähig – wie hier der am 8. Mai 1986 geborene Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern am 11. März 1993 – konnte nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Nach der gesetzlichen Konzeption war der gesetzliche Vertreter insoweit aber nicht die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. ein Pfleger, wobei diese Anforderungen auch bei einem Aufenthalt im Ausland Geltung beanspruchten (VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris). Eine solche Mitwirkung eines Pflegers war in der vorliegenden Sache nicht erfolgt. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung war nach § 1600e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Sie war ferner fristgebunden und konnte bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Anerkennungserklärung erteilt werden (§ 1600e Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.). Nach einer seinerzeit vertretenen Auffassung begann bei im Ausland nichtehelich geborenen Kindern deutscher Staatsangehöriger die Frist des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. erst dann zu laufen, wenn das Kind, das noch keinen Pfleger hatte, in den deutschen Rechtsbereich gelangte und damit der gesetzlichen Amtspflegschaft unterfiel (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris unter Bezugnahme auf AG Schöneberg, Beschluss vom 27. September 1990 – 70 III 347/90 –, juris).
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Die Möglichkeit, mittels einer nachträglichen Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung eine wirksame Legitimation und damit den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken, war dem Kläger im Übrigen seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr eröffnet. Denn zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche Norm des § 5 RuStAG a.F. vollständig novelliert und der frühere Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation abgelöst worden durch einen sog. Erklärungserwerb (vgl. § 5 StAG; vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris). Die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingeführte Neuregelung enthält eine Altfallregelung für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geborenen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. War die früher für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nicht erfolgt oder mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wirksam geworden, so kann seither nurmehr unter den Voraussetzungen des novellierten § 5 StAG durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden. Mit dieser Regelung sollte dem beschriebenen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere unter Beachtung der Altersgrenze des § 5 Nr. 3 StAG – die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung eingeräumt werden.
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Folglich konnte seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) durch Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. erworben werden. Dies führt dazu, dass eine bis dahin fehlende Zustimmung des Klägers zur Vaterschaftsanerkennung spätestens ab diesem Zeitpunkt in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht ins Leere ging, d. h. nicht mehr in der Lage gewesen wäre, kraft Gesetzes eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation und damit den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken (VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 12 A 685/09 –, juris).
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3. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der von 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1998 gültigen Fassung erworben. Danach erwarb ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. War bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedurfte es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Feststellung der Vaterschaft; das Feststellungsverfahren musste eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hatte.
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Da der Kläger vor dem 1. Juli 1993 geboren war, kam ihm diese Änderung jedoch nicht zugute. Damit hatte er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit Geburt erworben.
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4. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StAG in der von 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung.
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Danach erwarb das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, wenn 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt war, 2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und 3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wurde. Eine solche Erklärung wurde hier indessen zu keinem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Klägers abgegeben. Außerdem gab es in diesem Zeitraum keine Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft des Herrn E..
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5. Schließlich hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben. Danach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Nach Satz 2 der Vorschrift wird als deutscher Staatsangehöriger insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.
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Deutsche Stellen im Sinne der genannten Vorschrift sind Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungsorgane, die unmittelbar oder mittelbar mit der Prüfung des Staatsangehörigkeitsstatus des Betroffenen befasst sind. Dazu zählen neben den Staatsangehörigkeitsbehörden und den mit konsularischen Angelegenheiten befassten Stellen des Auswärtigen Amtes, vor allem die Pass-, Ausweis- und Meldebehörden und die Standesämter (Renner/Maaßen in: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 7; vgl. auch Ziffer 3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 2. Juni 2015, http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwendungshinweise_05_2009.pdf). Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger erfolgt z.B. durch die Ausstellung von Urkunden, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen, z.B. durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, eines Reisepasses oder Personalausweises, durch Eintragung in das Wählerverzeichnis für Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen, durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder Zulassung zu einem bestimmten Beruf, zu dem nur deutsche Staatsangehörige Zugang haben. Eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann auch auf andere Weise als durch die Erteilung der beispielhaft genannten Dokumente erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 –, FamRZ 2008, 1795). Allerdings wird aus dieser Formulierung deutlich, dass die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Aufgabenbereich der Behörde gehören muss (vgl. Renner/Maaßen in: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 7).
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Die am 28. August 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass der Betreffende noch zu diesem Zeitpunkt von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zum 28. August 2007 angedauert haben muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 –, FamRZ 2008, 1795; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 – 12 A 1937/09 –, juris). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Betreffende in diesem Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Renner/Maaßen in: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 7).
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Hintergrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG ist die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drucksache 16/5065, Seite 227) und der Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 – juris; VG Köln, Urteil vom 29. März 2017 – 10 K 2210/15 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 K 433.15 –, juris). Letzteres folgt aus den genannten, in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG angeführten Beispielen für behördliche „Behandlungen“, welche allesamt auf ein Agieren gegenüber dem Betroffenen mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ gerichtet sind – also für behördliches Handeln mit „Außenwirkung“. Demgemäß stellt auch Ziffer 3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 2. Juni 2015 insbesondere auf die Ausstellung von Urkunden ab, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen.
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Nach diesen Grundsätzen ist in Bezug auf den Kläger nicht ersichtlich, dass er zwölf Jahre lang von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist.
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Ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Dokumente wurden dem Kläger, der mit seiner Familie im Jahre 2001 in Sao Paulo in Brasilien lebte, vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo am 26. September 2001 ein bis zum 25. September 2002 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 29 der Verwaltungsakte) sowie ebenfalls am 26. September 2001 ein weiterer bis zum 25. September 2006 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 27, 28 und 31 der Verwaltungsakte) ausgestellt. Nach Ablauf dieses Datums stellte der Kläger jedoch keinen Antrag auf Neuausstellung des Passes.
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Zwar wurde der Kläger infolge der Ausstellung eines deutschen Passes im September 2001 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo, einer tauglichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG, als deutscher Staatsangehöriger behandelt (vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 –, juris). Damit begann die Frist von zwölf Jahren im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG am 27. September 2001. Der Kläger hätte damit bis mindestens zum 26. September 2013 als Deutscher behandelt werden müssen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn eine Neuausstellung im Anschluss an das Ablaufen des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Passgesetz – PassG – in der zum Zeitpunkt der Passausstellung gültigen Fassung (im Folgenden PassG a.F.) auf fünf Jahre befristeten Passes vom 26. September 2001 im September 2006 oder später ist nicht erfolgt. Es fehlt damit an einem weiteren Agieren deutscher Stellen gegenüber dem Kläger mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ innerhalb des Zeitraums von 12 Jahren. Der Kläger wurde daher spätestens seit dem Herbst 2006 nicht mehr von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt (vgl. VG Münster, Urteil vom 17. September 2014 – 1 K 2393/12 –, juris).
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Soweit der Kläger behauptet hat, er sei immer von seiner deutschen Staatsbürgerschaft ausgegangen und habe deshalb keine anderweitigen Schritte unternommen, ist ihm vorzuhalten, dass es an ihm gewesen wäre, im Jahre 2006 nach Ablauf der Gültigkeit seines Passes eine Neuausstellung zu beantragen. Das Passgesetz sah in § 5 Abs. 1 Satz 2 PassG a.F. vor, dass der Reisepass, der grundsätzlich 10 Jahre lang gültig war, bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hatte. In der heutigen Fassung beträgt die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses gemäß § 5 Abs. 1 PassG bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 PassG, wenn eine Person mehrere Pässe besitzt, 6 Jahre, im Übrigen 10 Jahre. Damit ist gewährleistet, dass eine Person, der von einer deutschen Stelle ein Ausweisdokument ausgestellt worden ist, in dem von § 3 Abs. 2 StAG geforderten Zeitraum von 12 Jahren auf jeden Fall ein weiteres Mal bei einer deutschen Stelle vorsprechen muss, um die Neuausstellung eines Reisepasses zu erwirken. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens hat dann die deutsche Behörde die Möglichkeit, die (vermeintliche) deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu prüfen. Die Neuausstellung des Passes rechtfertigt dann die Annahme einer „Behandlung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG. Dagegen genügt die einmalige Ausstellung eines Passes nicht.
- 46
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Vertrauen des Klägers auf den im Jahre 2001 ausgestellten deutschen Pass entgegen seiner Auffassung über den 26. September 2006 hinaus nicht schutzwürdig war. Die Kammer teilt aus den genannten Gründen nicht die Ansicht des Klägers, dass ein einmaliger Kontakt mit den zuständigen Behörden für den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG genüge.
- 47
Auch die Behauptung des Klägers, er habe bereits fünf bis sechs Monate vor der Ausstellung seines Passes im September 2001 einen vorläufigen Reisepass erhalten, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es bedarf keiner näheren Prüfung, ob dieser Vortrag zutrifft. Denn maßgebend ist alleine, dass nach Ablauf des Passes im September 2006 kein weiteres Agieren deutscher Stellen gegenüber dem Kläger mehr erfolgt ist.
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Unbeachtlich ist auch der weitere Vortrag des Klägers, ihm sei am 25. September 2002 ein zweiter Pass ausgestellt worden. Abgesehen davon, dass sich dies nicht aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Urkundskopien ergibt, fehlt es auch dann, wenn man von einem Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses am 24. September 2007 ausgeht, an einer „amtlichen Deutschenbehandlung“ innerhalb des Zeitraums von 12 Jahren. Denn eine Verlängerung des befristeten Passes im September 2007 oder später ist ebenfalls nicht erfolgt.
- 49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Beschluss
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Gerichtsbescheid, 29. Nov. 2017 - 5 K 535/16.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Gerichtsbescheid, 29. Nov. 2017 - 5 K 535/16.NW zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
- 1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, - 2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, - 3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und - 4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
- 1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder - 2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
- 1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, - 2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, - 3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und - 4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
- 1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder - 2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
- 1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, - 2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, - 3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und - 4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
- 1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder - 2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
- 1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, - 2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, - 3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und - 4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
- 1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder - 2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
- 1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, - 2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, - 3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und - 4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
- 1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder - 2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
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durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2008 - 6 K 587/08 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
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durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am 00.00.0000 als eheliche Tochter des am 00.00.1929 als deutscher Staatsangehöriger in Köln geborenen L. Q. U. N. und seiner venezolanischen Ehefrau F. N1. M. U. in D. , Venezuela, geboren. Sie ist venezolanische Staatsangehörige.
3Unter dem 21.08.2000 beantragte die Klägerin ebenso wie einige ihrer Geschwister erstmalig - über die Deutsche Botschaft in D. - die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Sie berief sich dabei auf die Abstammung von ihrem Vater. Im Antragsformular gab die Klägerin an, ihr Vater habe sich von 1954 bis 1998 in D. , 1998/1999 in Köln und ab 1999 wieder in D. aufgehalten. In der von der Klägerin vorgelegten venezolanischen Geburtsurkunde wird ihr Vater als „venezolanischer Staatsangehöriger durch Einbürgerung“ bezeichnet. Im Übersendungsschreiben der Deutschen Botschaft vom 25.08.2000 an das Bundesverwaltungsamt heißt es dazu, der Vater der Klägerin habe glaubhaft erklärt, er habe seinerzeit (1957/1958) durch einen deutschen Pater eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, den er aber wegen beruflicher Inanspruchnahme nicht weiterverfolgt habe. Mit Schreiben vom 07.03.2001 teilte das Bundesverwaltungsamt der Deutschen Botschaft mit, es sei davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) verloren habe und diese deshalb nicht an die Klägerin und ihre Geschwister habe vermitteln können. Daraufhin wurde der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zurückgenommen.
4Der Vater der Klägerin war bis 1964 in Köln im Melderegister erfasst. Im Jahr 1998 meldete er sich erneut in Köln an und beantragte bei der Stadt Köln einen deutschen Reisepass, der ihm am 08.07.1998 ausgestellt wurde. Am 09.07.1998 stellte ihm die Stadt Köln ferner einen Personalausweis aus. Am selben Tag wurde er im Melderegister der Stadt Köln erfasst und am 10.07.1998 nachträglich seine venezolanische Staatsangehörigkeit in das Register eingetragen. Die Akten betreffend die Ausstellung des Reisepasses bzw. des Personalausweises im Jahr 1998 sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nunmehr vernichtet.
5Ebenfalls im Jahr 1998 sprach der Vater der Klägerin bei der Deutschen Botschaft in D. vor, um für seine sechs in Venezuela geborenen Kinder, hierunter auch die Klägerin, deutsche Reisepässe und Staatsangehörigkeitsausweise zu erhalten. Am 15.09.1998 fragte die Botschaft daraufhin bei der Stadt Köln schriftlich an, aufgrund welcher Unterlagen der Reisepass des Vaters der Klägerin am 08.07.1998 ausgestellt worden sei, da der Vater nach Kenntnis der Botschaft die deutsche Staatsangehörigkeit bereits etwa 40 Jahre zuvor verloren habe. Die Anfrage blieb trotz nochmaliger schriftlicher Bitte um Beantwortung unter dem 18.03.1999 unbeantwortet. Mit dem Auszugsdatum 26.09.1999 meldete sich der Vater der Klägerin in Köln wieder ab.
6Mit dem Einzugsdatum 21.04.2008 meldete sich der Vater der Klägerin erneut bei der Stadt Köln an und beantragte wiederum einen deutschen Reisepass, ferner im Jahr 2009 einen Personalausweis. Auf den jeweiligen behördlichen Vordrucken befindet sich unten ein für Unterschriften vorgesehenes Doppelfeld. In dem einen Feld heißt es:
7„Ich besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine / mehrere ausländische Staatsangehörigkeit(en) bzw. habe eine solche beantragt.
8( ) ja, dann Beiblatt ausfüllen
9( ) nein
10Unterschrift Antragsteller“
11In diesem Feld ist nichts angekreuzt und es fehlt die Unterschrift. Das zweite Feld ist für die „Unterschrift bei Abholung“ vorgesehen. Hier findet sich betreffend den Reisepass die Unterschrift des Vaters der Klägerin, betreffend den Personalausweis die Unterschrift einer zur Abholung bevollmächtigten Person. Der Reisepass wurde am 21.04.2008, der Personalausweis am 29.12.2009 ausgestellt.
12Zuvor hatte sich bereits mit Schreiben vom 18.01.2006 eine Anwaltskanzlei, die die rechtlichen Interessen des Vaters der Klägerin vertrat, mit dem Anliegen an das Bundesverwaltungsamt gewandt, erneut die Möglichkeiten einer Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder des Mandanten zu prüfen. Dazu wurde vorgetragen: Der Vater der Klägerin sei in den 1950er Jahren nach Venezuela ausgewandert. Da er in Venezuela ein öffentliches Amt bekleidet habe – Leiter des Zoologischen Gartens in D. – hätten ihm die zuständigen venezolanischen Behörden nahegelegt, die venezolanische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Ihm sei bereits damals bewusst gewesen, dass die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit jedenfalls bei fehlendem Wohnsitz in Deutschland zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe. Auf Anraten der Deutschen Botschaft in D. habe er deshalb vor Annahme der venezolanischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt. Da er beruflich seinerzeit sehr eingespannt gewesen sei, habe er den Antrag persönlich nicht bei der Botschaft abgeben können. Dies habe ein langjähriger Freund und Bekannter, Herr Pater J. Z., für ihn übernommen. Es lasse sich jedoch nicht mehr aufklären, ob der entsprechende Antrag vor Annahme der venezolanischen Staatsangehörigkeit positiv beschieden worden sei, da die betreffenden Unterlagen in der Deutschen Botschaft in D. nicht mehr auffindbar seien. Auch der Vater der Klägerin verfüge leider über keine entsprechenden Dokumente mehr. Zu berücksichtigen sei aber jedenfalls, dass der Vater der Klägerin weiter enge Bindungen an Deutschland habe und sich jährlich mehrmals für längere Zeit in Deutschland aufhalte; ferner sei er Träger des Bundesverdienstkreuzes.
13Dem damaligen Bevollmächtigten des Vaters der Klägerin wurde im Rahmen einer Vorsprache am 09.03.2006 mitgeteilt, es bestünden weiter Bedenken hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit. Der damalige Bevollmächtigte erklärte daraufhin, eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit werde nicht gewünscht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesprächsvermerk (Beiakte 1, Bl. 77) Bezug genommen.
14Mit Schreiben vom 06.01.2010 wandte sich ein weiterer Bevollmächtigter des Vaters der Klägerin, Staatssekretär W., erneut an die Beklagte und bat darum, die Sache wieder aufzugreifen. Er vertrat die Auffassung, der Vater der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren, weil er stets auch einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Die Stadt Köln habe ihm in Kenntnis seiner venezolanischen Staatsangehörigkeit einen Personalausweis und einen Reisepass ausgestellt. Vor diesem Hintergrund greife jedenfalls die neue Regelung des § 3 Abs. 2 StAG (über den Ersitzungserwerb), die sich auch auf die Abkömmlinge auswirke. Unabhängig davon dürften Beweisschwierigkeiten bezüglich der seinerzeit beantragten Beibehaltungsgenehmigung nicht zulasten des Vaters der Klägerin und seiner Kinder gehen.
15Das Bundesverwaltungsamt leitete in der Folge gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG ein Feststellungsverfahren von Amts wegen ein - betreffend den Vater der Klägerin - und erklärte sich am 09.07.2010 nach Vorgesprächen mit Vertretern der Stadt Köln gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StAngRegG mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens bei der Stadt Köln einverstanden. Der Vater der Klägerin beantragte am 17.08.2010 bei der Stadt Köln einen Staatsangehörigkeitsausweis, den ihm diese am 20.08.2010 ausstellte.
16Die Klägerin beantragte über die Deutsche Botschaft in D. am 31.01.2011 erneut die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurde der Vater der Klägerin am 06.02.2012 in der Botschaft von einem Konsularbeamten befragt (Bl. 446 ff. des Verwaltungsvorgangs). Nach der dazu gefertigten Niederschrift gab er hierbei an: Nach dem Abitur habe er zunächst in Frankfurt/Main und in Freiburg zwei Semester Zoologie studiert, danach in Gießen Tiermedizin bis zum Physikum. 1954 habe er sich dann zunächst dazu entschlossen, ein bis zwei Semester Tiermedizin in Venezuela zu studieren. Der Dekan der veterinärmedizinischen Fakultät in Maracay habe ihn jedoch davon überzeugt, sein Studium in Venezuela abzuschließen. Vor Abschluss seines Studiums habe man ihm nahegelegt, die venezolanische Staatsangehörigkeit anzunehmen, um im Anschluss die Leitung des Zoologischen Gartens in D. übernehmen zu können. Die Einbürgerung sei mit der Veröffentlichung im venezolanischen Staatsanzeiger vom 00.00.1957 wirksam geworden. Einen deutschen Reisepass habe er zuletzt am 03.08.1956 von der deutschen Botschaft in Venezuela erhalten. Danach habe er – ebenfalls im Jahr 1957 – seinen deutschen Reisepass bei der Deutschen Botschaft abgegeben. Im Jahr 1958 habe er das Amt des Direktors des Zoologischen Gartens „F1. Q1. “ in D. übernommen. Im selben Jahr sei er nach seiner Promotion erstmals wieder nach Deutschland gereist und habe sich mit seinem venezolanischen Pass ausgewiesen. Fast regelmäßig halte er sich seither alle zwei Monate für mehrere Tage in Köln auf.
17Persönlich habe er sich nie um eine Beibehaltungsgenehmigung bemüht. Ein mit ihm befreundeter Benediktinerpater habe für ihn vor der Einbürgerung ein Schreiben bei der Botschaft abgegeben, in dem er darum gebeten habe, „die deutsche Staatsangehörigkeit ruhen zu lassen“. 1998 habe er bei der Stadt Köln einen Reisepass beantragt und dort auch erhalten. Bei der Antragstellung habe er lediglich seine Geburtsurkunde vorlegen müssen. Er habe damals angegeben, die venezolanische Staatsangehörigkeit erworben zu haben.
18Mit Schreiben vom 17.07.2012 führte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin zur weiteren Begründung ihres Antrags aus: Der ihrem Vater von der Stadt Köln ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis entfalte in den Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren seiner Abkömmlinge nicht nur Tatbestandswirkung, sondern auch Bindungswirkung im Sinne einer sogenannten Feststellungswirkung. Die Entscheidung der Stadt Köln beinhalte die Feststellung, dass der Vater der Klägerin im Wege der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe und das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit vom Zeitpunkt seiner Geburt an anzunehmen sei. Die Stadt Köln sei zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren habe, da sich anderweitige Umstände nicht mehr verlässlich aufklären ließen. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG führe nun zu einer Erstreckungswirkung auf die Abkömmlinge und ordne dies als unmittelbare Rechtsfolge des Ersitzungserwerbs an. Einer weiteren Prüfung bedürfe es nicht, so dass die Beklagte an die Entscheidung zum Ersitzungserwerb des Vaters der Klägerin durch die Stadt Köln im Hinblick auf dessen Abkömmlinge gebunden sei. Insbesondere gebe es keine kompetenziellen Bedenken hinsichtlich der Bindung einer Bundesbehörde durch eine kommunale Behörde, da die Bindungswirkung aufgrund bundesrechtlicher Anordnung eintrete. Ferner sei die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Stadt Köln unbeachtlich. Der bestandskräftige Feststellungsbescheid sei nach § 30 StAG bereits nicht mehr aufhebbar und ein Rückgriff auf die allgemeinen verfahrensrechtlichen Aufhebungsvorschriften nach §§ 48, 49 VwVfG sei ausgeschlossen. Dies bedeute zugleich, dass andere Behörden an den Bescheid gebunden seien, auch wenn sie von dessen Rechtswidrigkeit ausgingen. Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, zugunsten der Betroffenen eine abschließende Verbindlichkeit der Entscheidungen festzulegen, die zwecks Rechtssicherheit später nicht mehr in Frage gestellt werden sollten. Jedenfalls aber sei die Entscheidung der Stadt Köln betreffend die Rechtmäßigkeit des Ersitzungserwerbs auch nicht zu beanstanden. Eine Behandlung des Vaters der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger seit zwölf Jahren durch deutsche Stellen liege vor. Der hierfür erforderliche Vertrauenstatbestand sei mit der Ausstellung der Ausweisdokumente am 08.07.1998 entstanden und die Zwölfjahresfrist sei nunmehr abgelaufen. Der Vater der Klägerin habe die Deutschenbehandlung auch nicht zu vertreten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die seinerzeit zuständige Passbehörde das geltende Passgesetz korrekt vollzogen und demgemäß die Eigenschaft des Vaters der Klägerin als Deutscher überprüft habe. Es könne nicht unterstellt werden, dass er bei Beantragung der Passpapiere vorsätzlich und in Täuschungsabsicht seine venezolanische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe. Hiergegen spreche bereits, dass er ausweislich der Verwaltungsvorgänge zwar bei Beantragung bzw. bei der Ausstellung der deutschen Passpapiere im Jahr 1998 offenbar zunächst angegeben habe, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Nur kurze Zeit später habe er aber mitgeteilt, dass er auch die venezolanische Staatsangehörigkeit besitze. In diesem Moment sei es der Behörde möglich gewesen, ein Prüfungsverfahren einzuleiten, sofern sie nunmehr Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hätte. Über ein solches Prüfungsverfahren sei jedoch nichts bekannt. Deshalb könne unterstellt werden, dass ein Prüfungsbedarf seitens der Behörde nicht gesehen worden sei und diese weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bezweifelt habe. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 StAG, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen worden sei, sei die Geburt des Vaters der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger zu betrachten. Es gebe außerdem auch keinen nachweisbaren Verlust der Staatsangehörigkeit durch den „Umzug“ nach Venezuela. Zunächst könne seitens der Beklagten nicht sicher nachgewiesen werden, dass eine Beibehaltungsgenehmigung seinerzeit nicht erteilt worden sei. Die Umstände seien nunmehr nicht mehr aufklärbar. Einer solchen Beibehaltungsgenehmigung habe der Vater der Klägerin aber auch gar nicht erst bedurft, da er gemäß der damals noch geltenden Inlandsprivilegierung im Rahmen des § 25 RuStAG im fraglichen Zeitpunkt noch einen Wohnsitz in Deutschland aufrecht erhalten habe. Der Vater der Klägerin sei zum Zwecke eines Studienaufenthaltes nach Venezuela gereist, habe aber seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben, wie aus den Melderegisterauskünften ersichtlich sei. Die Beibehaltung der Wohnsitze, die sich aus den Melderegisterauszügen ergebe, spreche dafür, dass er jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht den Willen gehabt habe, dauerhaft nach Venezuela auszuwandern. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Verlusttatbestandes gemäß § 25 RuStAG sei allein der Tag des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass er sich in Venezuela zunächst nur zu Studienzwecken aufgehalten und erst im Jahr 1958 das Amt des Zoodirektors in D. übernommen habe. Studenten begründeten nach ständiger Rechtsprechung aber nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz an ihrem Ausbildungsort. Es lasse sich jedenfalls nicht ohne Zweifel nachweisen, dass der Vater der Klägerin mit Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trage die Beklagte die materielle Beweislast. Abschließend sei zudem von einer Unverhältnismäßigkeit einer negativen Bescheidung der Feststellungsanträge der Abkömmlinge des Vaters der Klägerin auszugehen, da aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich sei, dass die Beklagte die Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises an ihn hingenommen habe. Weder sei eine Überprüfung der Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde erbeten noch anderes diesbezüglich veranlasst worden. Die Entscheidung der Stadt Köln sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, was bereits daraus folge, dass die Beklagte hierzu erheblichen Ermittlungsaufwand entfaltet habe. Die bloßen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Stadt Köln müssten hier aber im Einzelfall bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zugunsten der Rechtssicherheit für die Familie der Klägerin zurücktreten. Die diesbezügliche gesetzgeberische Wertung dürfe nicht außer Acht gelassen werden.
19Das Bundesverwaltungsamt lehnte unter dem 19.11.2012 - fälschlich datiert auf den 26.03.2012 - den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Vater der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vor ihrer Geburt gemäß § 25 RuStAG verloren und sie deshalb nicht an sie vermitteln können. Der Vater der Klägerin habe die venezolanische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben und zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung im Jahre 1957 in Deutschland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt gehabt. Dies ergebe sich aus den tatsächlichen Verhältnissen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nur vorübergehend in Venezuela aufgehalten habe, sondern um dort sein Studium zu beenden. Insbesondere widerspreche die Annahme eines doppelten Wohnsitzes in Köln und in Venezuela den verkehrstechnischen Möglichkeiten der damaligen Zeit. Vielmehr lasse der Lebensweg des Vaters der Klägerin eindeutig darauf schließen, dass er den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbürgerung nach Venezuela verlagert habe. Allein die Tatsache, dass er in Deutschland mangels Abmeldung melderechtlich noch erfasst gewesen sei, reiche nicht aus, einen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB in Deutschland anzunehmen. Weiterhin fehle es an einer Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Abs. 2 RuStAG). Es sei nicht nachgewiesen, dass der Vater der Klägerin eine solche Genehmigung jemals tatsächlich erhalten habe. Nach seinen Angaben sei schon ein wirksamer eigener Antrag ausgeschlossen. Ferner sei die Feststellung der Stadt Köln, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG im Wege der Ersitzung erlangt habe, für die Beklagte nicht uneingeschränkt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG verbindlich. Der Entscheidung der Stadt Köln über die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises komme nur Tatbestandswirkung zu. Andere Behörden seien nur an den Tenor der Entscheidung gebunden. Eine Bindung auch an die Regelung der festgestellten Tatsachen sowie rechtlichen Erwägungen scheide demgegenüber aus. Dies ergebe die Auslegung der vorgenannten Norm; schon der Wortlaut spreche für eine bloße Tatbestandswirkung. Gleiches folge auch aus dem Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, Rechtssicherheit hinsichtlich eines Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit zu verschaffen, dies allerdings nur betreffend den Ausweisinhaber. Dementsprechend müsse die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht annehmen, dass ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erlangt habe. Die diesbezügliche bestandskräftige Entscheidung der Stadt Köln sei vielmehr in der Sache unzutreffend. Es gebe bereits Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vater der Klägerin schon bei der Passausstellung im Jahre 1998 nicht gutgläubig gewesen sei. Jedenfalls aber habe er die Ausstellung des zweiten Passes im Jahre 2008 zu vertreten. Denn er habe die Rubrik bezüglich etwaiger fremder Staatsangehörigkeiten im Antragsvordruck nicht ausgefüllt und damit den Sachbearbeitern der Stadt Köln die Möglichkeit genommen, mit Blick auf das Bestehen der venezolanischen Staatsangehörigkeit Nachforschungen zur deutschen Staatsangehörigkeit anzustellen. Das Nichtausfüllen dieser Rubrik sei ihm mindestens als Fahrlässigkeit zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen erfolglosen Bemühungen um Staatsangehörigkeitsausweise für seine Kinder sei ihm bewusst gewesen, dass Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestünden. Zudem sei er durch die Deutsche Botschaft und das Bundesverwaltungsamt zu keinem Zeitpunkt als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass Ersitzung eingetreten oder eine vollumfängliche Bindung an die Entscheidung der Stadt Köln gegeben sei, komme eine Erstreckung des Ersitzungserwerbs des Vaters der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG nicht in Betracht. Denn es sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar, welches Vorstellungsbild bei der Stadt Köln über die Rechtsgrundlage der rechtswidrigen Passausstellung im Jahr 1998 bestanden habe und zu welchem Zeitpunkt daran anknüpfend der fiktive Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anzunehmen sei. Es gebe insbesondere keine Hinweise darauf, dass dieser schon vor der Geburt der Klägerin gelegen haben könnte.
20Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 14.12.2012 Widerspruch ein und führte ergänzend zur Antragsbegründung aus: Zunächst sei die von der Beklagten in einem Rechtsgespräch mit dem Prozessbevollmächtigten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Vorschrift des § 15 BVFG nicht mit den vorliegend in Rede stehenden Normen des StAG vergleichbar. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 10/04 -, juris) ausgeführt, die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG entfalte für den Abkömmling eines Spätaussiedlers, dem nach Abs. 2 der Vorschrift ebenfalls eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft ausgestellt werde, keine Bindungswirkung. Eine schlichte Gleichsetzung der unterschiedlichen Regelungen im Hinblick auf die Bindungswirkung werde dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Satz 4 StAG und der dort ausdrücklich angeordneten Rückwirkung des Ersitzungserwerbs und seiner Erstreckung auf Abkömmlinge nicht gerecht. Für diesen besonderen Fall nämlich sei die Einbeziehung der Abkömmlinge in die Feststellung gerade ausdrücklich geregelt. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BVFG seien nicht übertragbar auf die hier gegenständliche Konstellation. Das Gesetz ordne vielmehr in § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG ausdrücklich unter Verwendung des Wortes „seither“ eine Bindungswirkung im Sinne einer Feststellungswirkung an. Der Ersitzungserwerb wirke gesetzlich angeordnet auf einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt zurück und der so festgestellte Ersitzungserwerb erstrecke sich ebenfalls rückwirkend auf die Abkömmlinge. Auch soweit die Beklagte im Rahmen eines - unterstellten - Ersitzungserwerbs die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin verneine, da der Ersitzungserwerb angeblich jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin zurückwirke, erfolge diese Einschätzung aufgrund fehlerhafter Annahmen. Es kämen gerade nicht - wie von der Beklagten vertreten - als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anknüpfung die späten 80er Jahre in Betracht. Die Stadt Köln sei vielmehr bei der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises des Vaters der Klägerin mangels gegenteiliger Feststellungen von einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Geburt ausgegangen. Die Unaufklärbarkeit der der Deutschenbehandlung zugrundeliegenden Tatsachen gehe aufgrund allgemeiner Beweislastregeln zu Lasten der Behörde. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass keine Bindungswirkung im Sinne einer Feststellungswirkung bestehe und demnach die Rechtmäßigkeit der Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises nochmals zu prüfen sei, ergebe diese Prüfung, dass der Vater der Klägerin seine Staatsangehörigkeit nie verloren bzw. sie zumindest kraft Ersitzungserwerbs rückwirkend wiedererlangt habe. Ferner habe der Vater der Klägerin die Ausstellung des Reisepasses im Jahr 2008 nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG zu vertreten. Ihm könne kein Vorwurf der grob fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Angaben bei der Passbeantragung im Jahr 2008 gemacht werden. Allein ein Nichtankreuzen der Rubrik auf dem Formular bezüglich des etwaigen Besitzes einer ausländischen Staatsangehörigkeit sei kein Beleg dafür, dass den Vater der Klägerin die Ausweisbehörde habe täuschen wollen. Vielmehr habe auch ein Versäumnis der zuständigen Ausstellungsbehörde vorgelegen, die auf eine vollständige Ausfüllung des Formulars hätte hinwirken müssen, sofern sie die fehlenden Angaben für bedeutsam gehalten habe. Nach einem Urteil des VG Stade (vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, juris) könne der Einzelne im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch deutsche Stellen auf entsprechende Angaben verzichten, wenn es um Kenntnisse gehe, die diesen ohnehin bekannt seien. Ferner genüge es für die Deutschenbehandlung im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG, dass von der Stadt Köln sowohl ein Reisepass als auch ein Personalausweis ausgestellt worden seien. Unerheblich sei es, dass der Vater der Klägerin nicht auch durch die Deutsche Botschaft in D. und das Bundesverwaltungsamt als Deutscher behandelt worden sei. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG. Ferner bleibe es dabei, dass der Vater der Klägerin durch Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1957 seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. Soweit die Beklagte sich auf das nach dessen Befragung durch die Deutsche Botschaft in D. gefertigte Protokoll beziehe, sei festzuhalten, dass dieses ausschließlich vom dortigen Bearbeiter unterschrieben sei. Der Vater der Klägerin habe das Protokoll nicht gegengezeichnet und ihm sei auch keine Gelegenheit zugekommen, die dort niedergelegten Äußerungen zu überprüfen. Auch seien die im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen bereits ersichtlich ausgehend von der vorher gefassten Auffassung der Beklagten beeinflusst.
21Die Beklagte wies den Widerspruch unter dem 11.11.2013, zugestellt am 12.11.2013, zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid und führte ferner aus: Es sei nicht im Sinne der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG, dass eine einmal in der Vergangenheit für den maßgeblichen Vorfahren getroffene unzutreffende Entscheidung eine uneingeschränkte Erstreckung auf alle Nachfolgegenerationen nach sich ziehe. Sofern eine Ersitzung nicht stattgefunden habe, könne diese auch keine Wirkung auf den Abkömmling haben, da nur eine tatsächlich ersessene Rechtsposition sich unmittelbar auf diesen erstrecken könne. Im vorliegenden Fall sei aber der Erwerbstatbestand nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG nicht eingetreten, da der Vater der Klägerin die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten gehabt habe. Dieser sei über die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse und deren rechtliche Grundlagen von Anfang an informiert gewesen. Demnach habe er nicht mehr auf die Richtigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen können und dürfen, da ihm das rechtswidrige Handeln der Verwaltung bekannt gewesen sei und er dies zumindest hingenommen habe. Vielmehr sei aus seinen Bemühungen im Rahmen seiner Besuche bei der Deutschen Botschaft erkennbar, dass er sich durchaus der Tatsache bewusst gewesen sei, nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein. In regelmäßigen Abständen habe er seit etwa 1990 erfolglos versucht, bei der Deutschen Botschaft in D. einen deutschen Reisepass zu erhalten, habe jedoch nie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid gefordert. Sofern in der Widerspruchsbegründung ausgeführt werde, dass es gemäß den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Behörde gehe, dass kein genauer Zeitpunkt für die Deutschenbehandlung festgelegt werden könne, so gehe diese Ansicht fehl. Die materielle Beweislast liege im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren beim Antragsteller. Dies folge auch aus der Konzeption des Staatsangehörigkeitsgesetzes, welches so aufgebaut sei, dass zunächst der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund spezieller Erwerbstatbestände geregelt werde und sodann der Verlust aufgrund spezieller Verlusttatbestände. Jedenfalls bei einer solchen Gesetzeskonzeption sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die allgemeine Beweislastregel zurückzugreifen, nach der ein Bürger, der eine Rechtsposition für sich in Anspruch nehme, die materielle Beweislast hinsichtlich der Entstehensvoraussetzungen treffe. Ferner fehle es an einer durchgängigen Deutschenbehandlung des Vaters der Klägerin durch deutsche Behörden. Die unrichtige Behandlung als Deutscher werde beendet, wenn der Betroffene durch eine deutsche Stelle als Ausländer behandelt werde. Dies sei hier der Fall gewesen, insbesondere sei ihm bei seinen verschiedenen Besuchen bei der Deutschen Botschaft regelmäßig die Ausstellung eines neuen Passes verweigert worden.
22Die Klägerin hat am 12.12.2013 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht sie insbesondere geltend: Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, im Bereich der Erwerbstatbestände Rechtssicherheit zu schaffen, was beim Ersitzungserwerb gerade auch für die Abkömmlinge gelten müsse. Der Vater der Klägerin sei immer der Auffassung gewesen, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Dementsprechend habe er sich jahrelang um die entsprechende Anerkennung bemüht. Warum er im Jahr 2008 nunmehr davon habe ausgehen sollen, die Verwaltung handele wissentlich rechtswidrig, bleibe im Vortrag der Beklagten offen. Ferner sei es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, dass eine „unbestrittene, durchgängige“ Behandlung als Deutscher vorliege. Ein solches Tatbestandsmerkmal der unbestrittenen Deutschenbehandlung sehe § 3 Abs. 2 StAG nicht vor. Vielmehr sei jedenfalls bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Regelbeispiele eine Deutschenbehandlung anzunehmen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19.11.2012, irrtümlich datiert auf den 26.03.2012, und des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Klage ist nicht begründet.
30Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeits-ausweises ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.
31Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - in der damals geltenden Fassung erworben. Der Vater der Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Geburt kein deutscher Staatsangehöriger mehr. Er hatte die deutsche Staatsangehörigkeit am 08.07.1957 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG durch den Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit verloren. Nach dieser Vorschrift verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag hin erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
32Voraussetzung des § 25 Abs. 1 RuStAG ist zunächst der wirksame Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dieser liegt hier unstreitig mit dem am 08.07.1957 auf Antrag des Vaters der Klägerin erfolgten Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit vor.
33Auch hatte der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der venezolanischen Staatsangehörigkeit in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt. Das Staatsangehörigkeitsrecht übernimmt den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB. Allgemein bezeichnet der Wohnsitz den räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. Subjektiv bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd und damit auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Dies setzt einen entsprechenden Entschluss voraus, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen zugleich vorliegen. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193, 2194; BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 12 A 613/04 -, juris.
35Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes beinhaltet auch dessen Aufhebung eine objektive und eine subjektive Komponente. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung ist auch der Wille erforderlich, den Ort nicht länger als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles belegt sein. Insbesondere kann der Aufgabewille aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der bisherige Niederlassungsort für lange Dauer - etwa mit dem Ziel der Auswanderung - verlassen und zugleich ein neuer Wohnsitz begründet wird.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 12 A 613/04 -, juris.
37Sofern die Aufhebung der Niederlassung etwa durch einen Aufenthaltswechsel bereits erfolgt ist, genügt ein entsprechender Wille, den bisherigen Wohnsitz aufzuheben. Dieser bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, muss aber für einen objektiven Beobachter erkennbar sein.
38Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.03.1984 - BReg 1 Z 9/84 -, BayObLGZ 1984, 95 f.; BGH, Urteil vom 27.10.1987 – VI ZR 268/86 -, juris.
39Nicht ausreichend für die Aufhebung des Wohnsitzes ist etwa eine vorübergehende Abwesenheit, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauert und die Beziehungen zum bisherigen Aufenthaltsort aufrechterhalten bleiben.
40Vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.08.1998 - 2St RR 171/98 -, juris.
42Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz zudem gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen allerdings nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Kein doppelter Wohnsitz ist dann gegeben, wenn der zweite Aufenthaltsort nur anlässlich längerer Besuche aufgesucht wird.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, juris.
44Gemessen an diesen Maßstäben hatte der Vater der Klägerin vor der Beantragung der venezolanischen Staatsangehörigkeit einen (ausschließlichen) Wohnsitz in Venezuela begründet und seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Der Vater der Klägerin hatte sich zum damaligen Zeitpunkt in Venezuela derart niedergelassen, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse dorthin verlegt hatte.
45In objektiver Hinsicht ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die Begründung eines Wohnsitzes in Venezuela aus der Dauer des Auslandsaufenthaltes, der Entfernung zu Deutschland sowie insbesondere aus dem Umstand, dass dem Vater der Klägerin gegen Ende seines Studiums die Leitung eines Zoologischen Gartens in Venezuela angeboten worden war und er dieses Angebot angenommen hatte. Zwar begründet ein Student am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz; der Wille, sich ständig an einem Ort niederzulassen, fehlt regelmäßig bei einem Aufenthalt am Ort des Studiums, so dass der Student seinen bisherigen Wohnsitz regelmäßig behält.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 (2194), m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 8 WF 27/01 -, FamRZ 2002, 54 = juris; OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 9. Februar 2009 - 1 WF 32/09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 – 11 A 2169/10 -, juris.
47Vorliegend ergibt sich jedoch aus den oben bezeichneten Anhaltspunkten in objektiver wie in subjektiver Hinsicht, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt der Einbürgerung einen ausschließlichen Wohnsitz in Venezuela hatte. Dabei geht das Gericht nach den Angaben des Vaters der Klägerin davon aus, dass er zunächst nur in der Absicht nach Venezuela ausreiste, dort für ein bis zwei Semester zu studieren und dementsprechend in Köln im Melderegister gemeldet blieb. Jedenfalls mit der Entscheidung, das Studium in Venezuela und nicht in Deutschland zu beenden und eine Einbürgerung zu erstreben, um seinen beruflichen Werdegang in Venezuela fortzusetzen, entsprach es jedoch dem Willen des Vaters der Klägerin, seinen Wohnsitz ausschließlich in Venezuela innezuhaben. Dieser Zeitpunkt lag unstreitig vor dem auf Antrag hin erfolgten Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit. Spätestens seither erhielt der Vater der Klägerin auch keinen zweiten Wohnsitz in Deutschland aufrecht. Der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse war bereits vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der venezolanischen Staatsangehörigkeit nicht gleichmäßig auf seinen Studienort in Venezuela und Köln verteilt. Der Vater der Klägerin hatte seine Lebensgrundlage ausschließlich in Venezuela. Dem steht nicht entgegen, dass er weiterhin in Köln gemeldet blieb. Denn die Eintragung im Melderegister belegt nicht, dass tatsächlich ein Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB gegeben war. Auch das Aufrechterhalten persönlicher Kontakte nach Köln vermag die Annahme eines weiter in Köln bestehenden Wohnsitzes nicht zu begründen. Denn auch im Falle einer Wohnsitzaufgabe sind weiterhin tatsächliche persönliche Beziehungen am bisherigen Wohnsitz möglich, ohne dass sich der Lebensmittelpunkt dort befinden muss.
48Ferner lag aus den genannten Gründen auch kein dauernder Aufenthalt im Inland im Sinne von § 25 Abs. 1 RuStAG vor.
49Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der venezolanischen Staatsangehörigkeit über eine Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG verfügte, was dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstünde. Dass eine Beibehaltungsgenehmigung überhaupt wirksam beantragt wurde, ergibt sich schon nicht zwingend aus dem klägerischen Vorbringen, ist aber jedenfalls nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat selbst angegeben, ihr Vater habe sich nicht persönlich um eine Beibehaltungsgenehmigung bemüht. Für ihn habe sich ein befreundeter Benediktinerpater eingesetzt, der die Deutsche Botschaft in einem Schreiben gebeten habe, die deutsche Staatsangehörigkeit ruhen zu lassen. Es ist diesbezüglich bereits nicht hinreichend dargetan, aus welchen Umständen sich eine wirksame Bevollmächtigung des Benediktinerpaters durch den Vater der Klägerin und die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung ergeben sollen. Unabhängig davon gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es jemals zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung - durch Ausstellung einer entsprechenden Urkunde - gekommen ist. Die Klägerin hat die Aushändigung einer solchen Urkunde an ihren Vater nicht einmal substantiiert vorgetragen; erst recht hat sie die Urkunde nicht vorlegen können. Dies geht zu ihren Lasten. Denn die Klägerin trägt Darlegungs- und die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Beibehaltungsgenehmigung. Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 25 RuStAG um eine Regelung bezüglich des Verlustes der Staatsangehörigkeit, dessen tatsächliche Voraussetzungen grundsätzlich von der Behörde nachgewiesen werden müssen.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1992 - 9 B 192.91 -, juris.
51Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung folgt jedoch aus der Formulierung des § 25 Abs. 2 RuStAG, dass die Beweislast für die tatsächliche Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung bei demjenigen liegt, der sich auf die Beibehaltungsgenehmigung beruft: „Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer …“.
52Die Klägerin hat auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch auf die Abkömmlinge desjenigen, der als deutscher Staatsangehöriger im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG behandelt wurde.
53Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG war von der Beklagten in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Der Verwaltungsakt der Stadt Köln betreffend die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 20.08.2010 und die darin enthaltene Feststellung, dass der Vater der Klägerin deutscher Staatsangehöriger ist, entfaltet lediglich die sogenannte Tatbestandswirkung. Das Bundesverwaltungsamt hat danach – wie alle anderen Behörden – aufgrund des Bescheides der Stadt Köln vom 20.08.2010 davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises deutscher Staatsangehöriger war. Die Beklagte ist darüber hinaus aber nicht an die dieser Feststellung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen gebunden. Demgemäß muss die Beklagte nicht annehmen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG erworben hat.
54Bescheide bestehen aus einem Verfügungssatz sowie einer Begründung. Zur Begründung gehören die rechtliche Beurteilung sowie die dem Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie das Schrifttum verstehen den Begriff der Tatbestandswirkung als die Bindung einer Behörde an den verfügenden Teil eines Verwaltungsaktes einer weiteren Behörde. Diese ist dann an den Tenor des Verwaltungsaktes und die darin ausgesprochene Rechtsfolge gebunden.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 - VII C 63.77 -, juris; Schroeder, Bindungswirkungen von Entscheidungen nach Art. 249 EG im Vergleich zu denen von Verwaltungsakten nach deutschem Recht, 2006, S. 281 m.w.N. in Fn. 106 und 107; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 71 ff.
56Der Begriff der Feststellungswirkung wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend dahingehend verwendet, dass er die Bindung von Gerichten und Behörden an rechtliche Beurteilungen und Sachverhaltsfeststellungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes beschreibt.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 10.69 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 160 m.w.N; Schroeder, Bindungswirkungen von Entscheidungen nach Art. 249 EG im Vergleich zu denen von Verwaltungsakten nach deutschem Recht, 2006, S. 299.; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1988, S. 129 m.w.N. in Fn. 8.
58Eine Bindungswirkung anderweitig ergangener Verwaltungsakte hinsichtlich der Begründung des Bescheids gegenüber anderen Behörden oder in Verwaltungsverfahren, die andere Personen betreffen, ist nach allgemeiner Ansicht nur dann anzunehmen, wenn sie ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Dies liegt darin begründet, dass die Bindung an Begründungselemente von Hoheitsakten im hiesigen Rechtssystem eine Ausnahme darstellt.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.1984 - 6 C 78/82 -, DVBl. 1984, 1226, 1227, vom 15.11.1985 - 8 C 43/83 -, NJW 1986, 1628, 1629, vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 - und vom 27.04.1993 - 11 C 13/92 -, beide juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 161 f.
60Eine solche Erstreckungswirkung greift „in Durchbrechung der allgemeinen Kompetenzordnung in die Sphäre der Wahrnehmungszuständigkeit“ der betroffenen Organe ein.
61Vgl. Knöpfle, BayVBl. 1982, 225, 230.
62Eine solche Wirkung aber darf aus rechtsstaatlichen Gründen im jeweiligen Einzelfall nur durch ein formelles Gesetz festgelegt worden sein.
63Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.1963 - VIII C 28.62 - , BVerwGE 15, 332 und vom 25.03.1965 - VIII C 395.63 -, BVerwGE 21, 33, 35 f.
64Daraus folgt zugleich, dass die Bindung an die Gründe eines Verwaltungsaktes grundsätzlich „auch nicht im Wege einer gleichsam anreichernden ‚Auslegung‘ in das Gesetz hineininterpretiert werden“ darf.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43/83 -, NJW 1986, 1628, 1629.
66Ob von einer solchen Feststellungswirkung auszugehen ist, beurteilt sich bereichsspezifisch nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts.
67Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 14/2005 Anm. 3.
68Dies folgt auch aus der von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BVFG,
69BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 10/04 -, juris.
70Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die dort gegenständlichen Regelungen des § 15 BVFG nicht ohne weiteres mit denen des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu vergleichen sind, so ist den Entscheidungsgründen jedenfalls zu entnehmen, dass eine bereichsspezifische Prüfung der Frage erfolgen muss, ob die jeweils vorliegende Norm ausdrücklich eine Feststellungswirkung regelt.
71Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StAG ordnet diese jedoch bereits ihrem Wortlaut nach nicht an. Durch feststellende Verwaltungsakte wird die materielle Rechtslage für einen Einzelfall verbindlich festgestellt, ohne dass hierbei eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt ist. Der Verfügungssatz eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes schreibt lediglich das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs fest, ohne jedoch selbst hieran Rechtsfolgen zu knüpfen.
72Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 219 m.w.N.
73Durch den Verwaltungsakt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit verbindlich bestätigt, sodass sie nunmehr rechtsbeständig feststeht. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG ist die Feststellung „in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.“ Dies zielt erkennbar auf eine Bindung anderer Behörden an den Entscheidungssatz des feststellenden Verwaltungsakts. Für eine darüber hinausgehende Bindung an die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, von denen die ausstellende Behörde bei Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweise ausging, bietet der Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte.
74Diese Einschätzung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 30 StAG bestätigt. Bis zu ihrem Inkrafttreten in der aktuellen Fassung zum 28.08.2007 folgte aus einem Staatsangehörigkeitsausweis lediglich die widerlegbare Vermutung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Möglichkeit des Gegenbeweises war nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgeschlossen und der Ausweis regelte dementsprechend nicht in verbindlicher Weise das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit.
75Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.85 -, juris.
76Um diesen Unsicherheiten zu begegnen, sollte entsprechend der gesetzgeberischen Intention mit der Einfügung des § 30 StAG n.F. Rechtssicherheit geschaffen werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte eine der gesetzlichen Regelung betreffend den Nachweis der Spätaussiedlerbescheinigung in § 15 BVFG entsprechende Verbindlichkeitsregelung eingeführt werden.
77Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 230 f.
78Aus der Gesetzeshistorie ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Neufassung des § 30 StAG nunmehr über die verbindliche Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit des Ausweisinhabers hinaus auch noch die erheblich weitergehende Bindung an die zugrundeliegenden Tatsachen sowie rechtlichen Überlegungen der ausstellenden Behörde anordnen soll. Wenn in der Gesetzesbegründung zu § 30 StAG ausdrücklich auf die strukturell ähnliche Vorschrift des § 15 BVFG Bezug genommen wird, bestätigt dies vielmehr, dass der Gesetzgeber bei der neuen Regelung des § 30 StAG dem Staatsangehörigkeitsausweis keine über eine Tatbestandswirkung hinausgehende Bindungswirkung zukommen lassen wollte.
79Zieht man bei der Auslegung des § 30 StAG die weiteren Normen aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz hinzu, folgt kein anderes Ergebnis. Sofern die Klägerin unter Berufung auf
80Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 30 StAG Rn. 28, 40 ff.,
81anführt, bei behördlichen Entscheidungen im Rahmen des § 30 StAG bestehe keine Aufhebungsmöglichkeit, weil § 35 StAG die Aufhebungsmöglichkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht abschließend regele und ein Rückgriff auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes gemäß §§ 48, 49 VwVfG deshalb ausscheide, ist dies mit Blick auf die von der Beklagten angeführte Gegenauffassung fraglich,
82vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27.08.2014 -10 K 6927/13 -, .n.v.,
83bedarf aber für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der grundsätzlichen Unaufhebbarkeit eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 30 StAG ausgeht, folgt daraus nichts für die vorliegend maßgebliche Frage, ob die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsaktes nur den Entscheidungstenor umfasst oder sich auch auf die seinem Erlass zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen erstreckt.
84Auch aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG ergibt sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Die Vorschrift regelt die Erstreckung des Ersitzungserwerbs auf die Abkömmlinge des Betroffenen. Gemeint ist damit ein materiell-rechtlich erfolgter Ersitzungserwerb, was aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Erstreckungserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG folgt („er erstreckt sich“). Dieser tritt jedoch nur dann ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die Bezugsperson also tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ersitzung erworben hat. Ein rechtsirrig von einer Staatsangehörigkeitsbehörde angenommener Ersitzungserwerb der Bezugsperson kann materiell-rechtlich im Hinblick auf die Abkömmlinge nicht die Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG zeitigen. Soweit die Klägerin zu der vorgenannten Norm anführt, die Formulierung, der Ersitzungserwerb erstrecke sich auf die Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit vom Betroffenen ableiten, spreche für eine über eine Tatbestandswirkung hinausgehende Bindung der Feststellung, ist dem nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut der Norm bezieht sich - wie ausgeführt - ausdrücklich nur auf einen materiell-rechtlich erfolgten Ersitzungserwerb, der dann auch für die Abkömmlinge eine Rückwirkung entfaltet. Für ein darüber hinausgehendes Verständnis gibt der Wortlaut nichts her.
85Auch die teleologische Auslegung des § 30 StAG führt nicht zu der Annahme einer über eine Tatbestandswirkung der Feststellung hinausgehenden Feststellungswirkung. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen darin, dem Ausweisinhaber Rechtssicherheit zu gewährleisten und ihm den einfachen Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.
86Hinzu kommt, dass es im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichen muss, wenn der Inhaber eines Staatsangehörigkeitsausweises diesen Ausweis bei anderen Behörden vorlegt, ohne dass diese in weitere Ermittlungen einzutreten haben wie etwa die Beiziehung der Akten der ausstellenden Behörde. Dies wäre aber erforderlich, wenn die Bindungswirkung nicht nur die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit umfasste – nur diese wird im Staatsangehörigkeitsausweis bestätigt –, sondern sich darüber hinausgehend auch auf die Gründe erstreckte, welche die den Ausweis austellende Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst haben.
87Die Beklagte hatte hier deshalb die Voraussetzungen eines Ersitzungserwerbs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG in eigener Zuständigkeit materiell-rechtlich zu prüfen. Dabei ist sie rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ersitzung erworben hat. Nach der genannten Vorschrift erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird nach Satz 2 insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG zum 28.08.2007 noch fortbestehen.
88Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 - 12 A 1937/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2008 - 13 S 1137/08 -, StAZ 2009, 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 S 17/09 -, juris; VG Köln, Urteile vom 07.03.2012 - 10 K 422/11 - und vom 01.04.2009 - 10 K 4679/08 -, beide n.v.; VG Stade, Urteil vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, StAZ 2010, 115; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 29.
89Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 2 StAG wurde der Vater der Klägerin nicht (mehr) von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt; die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger endete vielmehr jedenfalls im Jahr 2001. Dem steht nicht entgegen, dass dem Vater der Klägerin von der Stadt Köln am 08.07.1998 sowie am 09.07.1998 mit dem deutschen Reisepass und dem Personalausweis staatsangehörigkeitsrechtliche Dokumente im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG ausgestellt wurden; zeitlich noch weiter vorgelagerte Anknüpfungspunkte für eine Deutschenbehandlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind nicht ersichtlich. Zwar liegt in der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises eine Deutschenbehandlung im Sinne des Gesetzes. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung ist aber ausgeschlossen, wenn vor Ablauf der nach § 3 Abs. 2 StAG für den Ersitzungserwerb maßgeblichen Frist von zwölf Jahren der Rechtsirrtum der deutschen Behörden aufgedeckt wird.
90Vgl. Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 61.
91Hier wurde der Vater der Klägerin bereits im Jahr 2001 von der zu diesem Zeitpunkt für ihn zuständigen Passbehörde - der Deutschen Botschaft in D. - dahingehend informiert, dass von einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahr 1957 auszugehen sei, weil er auf seinen Antrag hin die venezolanische Staatsangehörigkeit erworben hatte. Aus diesem Grund wurde ihm auf der Grundlage des Schreibens des Bundesverwaltungsamtes vom 07.03.2001 an die Deutsche Botschaft in D. nahegelegt, die von ihm gestellten Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen zurückzunehmen, was dann auch geschah. Damit endete seine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger, so dass kein Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG mehr stattfinden konnte. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsamt als für den Vater der Klägerin im damaligen Zeitraum allein zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde dem Vater der Klägerin und seinen damaligen Bevollmächtigten mehrfach mitgeteilt, er sei kein deutscher Staatsangehöriger. Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG setze gerade keine Deutschenbehandlung „vonallen deutschen Stellen“ voraus, sondern lediglich „von deutschen Stellen“ und eine unbestrittene Deutschenbehandlung sei gerade kein Tatbestandsmerkmal, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, der auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, dient die Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz im Einzelfall.
92Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227.
93Sobald aber dem Betreffenden von zuständigen deutschen Stellen Umstände zur Kenntnis gebracht werden, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung - etwa wie hier dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit - führen, so ist sein Vertrauen in die rechtmäßige Deutschenbehandlung nicht länger schutzbedürftig.
94Unabhängig davon sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StAG auch deshalb nicht erfüllt, weil der Vater der Klägerin auch von der Stadt Köln - die ihm zuletzt 2008 und 2009 einen Reisepass und einen Personalausweis ausgestellt hat - nicht über einen Zeitraum von zwölf Jahren als Deutscher behandelt wurde,ohne dies zu vertreten zu haben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StAG). Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn der Betreffende wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln.
95Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227.
96Ein Vertretenmüssen setzt bereits begrifflich kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Zu vertreten hat jemand ein Verhalten schon dann, wenn er in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet und ihm auch nach den Umständen zumutbar war, einen Vorgang zu verhindern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine dem Betroffenen zurechenbare Veranlassung der fehlerhaften Deutschenbehandlung. Dies kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Zwar dürfen hierbei von dem Betroffenen keine Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts verlangt werden, ein Vertretenmüssen liegt aber dann vor, wenn der Betroffene die Anzeige eines auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Vorgangs wie etwa den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei der prüfungsbefugten Stelle unterlassen hat.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1975 - VIII C 12.74 -, BVerwGE 48, 336; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, juris; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 49 ff. Vgl. auch Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 3 Rn. 8.
98Ein die Deutschenbehandlung zurechenbar veranlassendes Verhalten gegenüber den deutschen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG ist dementsprechend insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende bewusst auf staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen gerichtet unzutreffende oder unvollständige Angaben auf die Anfrage der Behörden hin macht.
99Vgl. Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 50 f.
100Im vorliegenden Fall ist Anknüpfungspunkt für die zurechenbare Veranlassung der (weiteren) Deutschenbehandlung ein Unterlassen des Vaters der Klägerin gegenüber der Stadt Köln. Bei der Neubeantragung von Ausweisdokumenten in den Jahren 2008 und 2009 unterließ er es, der Behörde den Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen, obwohl er hierzu gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Passgesetz bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Personalausweisgesetz verpflichtet war. Die Vorschriften regeln die Pflicht des Pass- bzw. Personalausweisbewerbers, in dem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung seiner Person und seiner Eigenschaft als Deutscher erforderlich sind. In den ausgefüllten Antragsformularen bezüglich des Reisepasses und des Personalausweises finden sich keine Angaben auf die im Antragsformular enthaltene ausdrückliche Frage der Behörde nach dem Bestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Die Ausweisdokumente beantragte der Vater der Klägerin persönlich, nur die Abholung des Personalausweises im Januar 2010 erfolgte durch eine Bevollmächtigte. Dabei ist davon auszugehen, dass das Ankreuzfeld bezüglich des Bestehens einer ausländischen Staatsangehörigkeit bereits bei Antragstellung und nicht erst bei Abholung auszufüllen war. Bei Beantragung der Dokumente musste dem Vater der Klägerin aber auch als Laie bewusst gewesen sein, dass die Anfrage der Behörde in dem jeweiligen Ankreuzfeld staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen nach sich zog. Insbesondere war dem Vater der Klägerin die Rechtsauffassung der Beklagten bekannt, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 RuStAG mit dem Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit verloren. Indem er dennoch die anzukreuzenden Felder in den Antragsformularen unausgefüllt ließ - und damit vermied, ein auf noch detailliertere Angaben zielendes Beiblatt ausfüllen zu müssen - veranlasste er die Neuausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises in zurechenbarer Weise.
101Ein etwaiges Mitverschulden der Stadt Köln, deren Bedienstete die Anträge entgegengenommen und die Ausweispapiere ausgehändigt haben, ohne das vollständige Ausfüllen des Antragsformulars sicherzustellen, hat nicht die rechtliche Konsequenz, dass ein Vertretenmüssen des Vaters der Klägerin entfiele. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte für ein mit einer solchen Rechtsfolge zu berücksichtigendes Mitverschulden seitens der deutschen Stellen. Wenn die Deutschenbehandlung - auch - auf ein Handeln oder Unterlassen des Betroffenen zurückführbar ist, ist er grundsätzlich gerade nicht schutzwürdig im Vertrauen auf die erfolgende Behandlung als deutscher Staatsangehöriger. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung angeführten Erwägungen des VG Stade,
102VG Stade, Urteil vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, juris,
103beziehen sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt und sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
105Die Berufung war vorliegend gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die Frage der Reichweite der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 3 StAG ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der 1982 geborenen Klägerin wurden am 30. Januar 2007 von ihrer Wohnortgemeinde ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis mit jeweils fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt. Ihr Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder waren am 24. März 2005 eingebürgert worden.
3Die Klägerin beantragte am 21. Dezember 2011 bei dem Beklagten die „Bestätigung“, dass sie Deutsche sei. Zur Begründung trug sie vor, sie sei „im Jahre 2006/07“ eingebürgert worden. Seinerzeit sei die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden, diese sei ihr dann aber verloren gegangen. Ferner verwies die Klägerin auf die erfolgte Ausstellung des Reisepasses und des Personalausweises.
4Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14. Januar 2012, trotz eingehender Nachforschungen sei eine Einbürgerung der Klägerin nicht feststellbar. Diese habe im September 2004 die Einbürgerung beantragt. Da die zeitlichen Voraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten, seien auf Veranlassung ihres Prozessbevollmächtigten aber nur ihr Ehemann und die beiden Kinder eingebürgert worden.
5Nach einem Vermerk des Beklagten vom 17. April 2012 erklärte die zuständige Mitarbeiterin der Wohnsitzgemeinde der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser im Jahr 2007 der Pass und der Personalausweis ausgestellt worden seien. Gemäß einem Ausdruck vom 18. April 2012 eines Eintrags vom 5. Juli 2011 in die Registerdatei „EStA Auskunft“ des Bundesverwaltungsamts wurde der Klägerin am 30. Mai 2006 eine am selben Tage ausgestellte Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Nach einem auf dem Ausdruck handschriftlich angefügten Vermerk des Beklagten war die Einbürgerung der Klägerin aber frühestens zwei Jahre nach der Einbürgerung ihres Ehemannes vom 24. März 2005 möglich; die für die „EStA Auskunft“ zuständige Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsamts habe telefonisch erklärt, die Daten beruhten auf von dem Beklagten übermittelten Daten des Ausländerzentralregisters (AZR). Das Bundesverwaltungsamt löschte den die Klägerin betreffenden Datensatz in „EStA Auskunft“ im Juni 2012 auf Antrag des Beklagten.
6Dem Ehemann der Klägerin wurde nach einem ebenfalls am 5. Juli 2011 erfolgten Eintrag in „EStA Auskunft“ am 19. April 2005 eine am selben Tage ausgestellte Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
7Der Beklagte lehnte nach Anhörung der Klägerin deren Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2012 ab und setzte eine Gebühr in Höhe von 18,75 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin sei nach Aktenlage die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche Einbürgerungsurkunde nicht ausgehändigt worden. Im Jahr 2005 seien nur der Ehemann und die Kinder eingebürgert worden. Die deutschen Ausweispapiere habe die Klägerin nicht gemäß § 3 Abs. 2 StAG zwölf Jahre, sondern nur fünf Jahre lang besessen. Andere ausreichende Beweismittel für eine deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 StAG lägen nicht vor.
8Am 6. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie wisse nicht, ob ihr eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt worden sei. Jedenfalls sei im März 2005 die Einbürgerung ihres Ehemannes und der zwei Kinder erfolgt. Die Einbürgerungsurkunde sei nicht konstitutiv für den Nachweis der Einbürgerung. Ausweislich der EStA-Einträge sei die Klägerin am 30. Mai 2006 durch Aushändigung der Urkunde eingebürgert worden. Darüber seien der Beklagte und die Meldebehörde auch informiert worden. Diese hätten den Reisepass und den Personalausweis ausgestellt, nachdem ihr schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sie diese beantragen könne. Der Beklagte sei materiell beweisbelastet, könne aber nicht beweisen, dass keine Einbürgerung erfolgt sei.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 25. Juli 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er führt aus, die Klägerin könne nur auf Grund einer Einbürgerung deutsche Staatsangehörige sein. Die dafür konstitutive Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sei aber weder bewiesen noch wahrscheinlich, vielmehr sei eine solche nicht feststellbar. Die Klägerin wisse nach eigenen Angaben selbst nicht, ob eine Aushändigung erfolgt sei. Der Einbürgerungsantrag sei im Januar 2005 hinsichtlich der Klägerin auch konkludent zurück genommen worden. Offensichtlich liege dem früheren, unzutreffenden EStA-Eintrag einer Ende Mai 2006 erfolgten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die Klägerin zu Grunde, dass er, der Beklagte, in dem EDV-Programm ADVIS zu Unrecht eine Einbürgerung vermerkt habe und dies in das AZR übernommen worden sei. Ein Einbürgerungsvorgang sei aber weder in der Ausländerakte noch in seinen sonstigen Akten oder den Vorgängen der Wohnortgemeinde feststellbar. Die Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde erfolge durch die Wohnortgemeinde.
14Auf Anfrage des Gerichts hat das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 25. Juni 2014 mitgeteilt, seit dem 28. August 2007 würden in dem - auf Grundlage des § 33 StAG errichteten - Register EStA alle Entscheidungen von Staatsangehörigkeitsbehörden gespeichert. Zuvor getroffene Entscheidungen könnten dort nachgespeichert werden. Gegenwärtig sei zu der Klägerin kein Eintrag vorhanden. Hinsichtlich des früheren Eintrags sprächen Hinweise im Register vermerkte dafür, dass die Daten aus dem AZR übernommen worden seien, in das hinsichtlich der Klägerin wohl der Beklagte den Eintrag „eingebürgert“ eingestellt habe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige, insbesondere als Verpflichtungsklage statthafte Klage,
18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 19 E 650/14 -, juris, Rn. 2.
19ist unbegründet.
20Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist; der Bescheid vom 25. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Insoweit ist der Beklagte passivlegitimiert auf Grund seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Die Klägerin ist aber nicht deutsche Staatsangehörige.
22Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a StAG ist offensichtlich und unstreitig nicht erfolgt.
23Die Klägerin hat auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie ist nicht zwölf Jahre lang von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Erst am 30. Januar 2007 wurden ihr ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis ausgestellt. Eine Verlängerung dieser auf fünf Jahre befristeten Ausweispapiere ist nicht erfolgt, die Klägerin wird spätestens seit dem Frühjahr 2012 nicht mehr von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt.
24Schließlich hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG durch Einbürgerung erworben. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG ist für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist.
25Dies zu Grunde gelegt ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG durch Einbürgerung erworben hat. Gemäß § 16 Satz 1 StAG wird die Einbürgerung wirksam mit Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde.
26Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin trägt nicht der Beklagte die (materielle) Beweislast dafür, dass der Klägerin eine Einbürgerungsurkunde nicht ausgehändigt wurde. Zwar liegt die materielle Beweislast für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkende Tatsachen grundsätzlich bei der Einbürgerungsbehörde.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 2264/10 -, juris, Rn. 68.
28Diese Beweislastverteilung gilt aber nicht für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 und 2 StAG. Insoweit ist nach dem Gesetzeswortlaut gerade erforderlich (aber auch ausreichend), dass durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden (und danach nicht wieder verloren gegangen) ist.
29Vgl. auch Maaßen, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 30 StAG Rn. 5.
30Dass der Klägerin Ende Januar 2007 ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis ausgestellt wurden, weist nicht nach, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
31Schon aus gesetzessystematischen Gründen ist dieser Vorgang im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG unbeachtlich. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StAG stellt ausweislich § 30 Abs. 2 Satz 2 StAG hinsichtlich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen der Ausstellung deutscher Ausweispapiere eine abschließende Spezialregelung dahingehend dar, dass die Behandlung als deutsche Staatsangehörige über zwölf Jahre erfolgt sein muss.
32Darüber hinaus steht einem weitergehenden Vertrauensschutz durch die Ausstellung deutscher Pässe oder Personalausweise entgegen, dass vor der Ausstellung zwar das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft wird, dabei über die Staatsangehörigkeit aber nicht mit Bindungswirkung entschieden wird.
33Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 5 ZB 07.3117 -, juris, Rn. 8 f.; Renner/Maaßen, in: Hailbronner/ Renner/Maaßen, a.a.O., § 3 StAG Rn. 6.
34Entsprechend kann auch aus der Tatsache, dass die Klägerin vor der Ausstellung dieser Ausweispapiere zu deren Beantragung durch Schreiben der Wohnortgemeinde aufgefordert wurde, schon von Rechts wegen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG dahingehend abgeleitet werden, dass die Klägerin zuvor durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eingebürgert worden wäre. Darüber hinaus begründete die Aufforderung zur Beantragung von Ausweispapieren im Rahmen der Beweiswürdigung keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Einbürgerung. Diese indiziert nämlich nicht, dass zuvor tatsächlich die Einbürgerung durch Aushändigung der Urkunde erfolgte, sondern lässt als Ursache eine entsprechende behördliche Fehlvorstellung, dass eine Einbürgerung erfolgt sei, ausreichen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse dürfte dieser Irrtum der Wohnortgemeinde auf dem fehlerhaften Eintrag, die Klägerin sei eingebürgert worden, im AZR beruht haben.
35Durch den vom 5. Juli 2011 bis Juni 2012 im Register des Bundesverwaltungsamts („EStA“, vgl. § 33 StAG) vorhandenen Eintrag, wonach der Klägerin am 30. Mai 2006 eine am selben Tage ausgestellte Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde, ist ebenso wenig nachgewiesen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
36Dem Nachweis steht zwar nicht entgegen, dass dieser Eintrag mittlerweile gelöscht worden ist. Der Eintrag belegt aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin tatsächlich in der Vergangenheit eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde.
37Vielmehr haben das Bundesverwaltungsamt in seinem Schreiben vom 25. Juni 2014 und der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Eintrag nicht auf einer tatsächlich erfolgten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die Klägerin beruhen dürfte, sondern auf einem fehlerhaften Einbürgerungseintrag durch den Beklagten als Ausländerbehörde in das EDV-Programm ADVIS, welcher zunächst in das AZR und sodann in EStA übernommen wurde.
38Für die Fehlerhaftigkeit der Eingabe der Einbürgerung in EStA spricht auch, dass am selben Tage, ebenfalls am 5. Juli 2011, fehlerhafte Daten auch hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin in EStA aufgenommen wurden. Als Tag der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wurde dort der 19. April 2005 angegeben, obwohl die Einbürgerung bereits am 24. März 2005 erfolgte. Dass sowohl hinsichtlich des tatsächlich eingebürgerten Ehemanns, als auch bezüglich der Klägerin die Daten am 5. Juli 2011 eingespeist wurden und die Kinder der Klägerin auch eingebürgert worden waren, erklärt zumindest ansatzweise, dass auch hinsichtlich der Klägerin, allerdings zu Unrecht, eine Einbürgerung gespeichert wurde.
39Dagegen, dass tatsächlich eine Einbürgerung durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfolgte, sprechen diverse gewichtige Gründe, die das indizielle Gewicht des früheren (Fehl-)Eintrags in EStA (deutlich) überwiegen.
40So kann die Klägerin weder die Einbürgerungsurkunde vorlegen noch das Merkblatt nach § 25 Abs. 1 StAG, das den neuen Staatsangehörigen bei der Einbürgerung ausgehändigt wird.
41Vgl. Ziff. I 5 des Ausführungserlasses des MIK NRW vom 16. August 2010 zum StAG - Az. 14 - 40.00 - 6.1 -, MBl. NRW. 2010, 712 (714).
42Die in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerte Vermutung der Klägerin, dass ihr die Einbürgerungsurkunde im Rahmen eines Umzugs vor drei Jahren verloren gegangen sein könnte, belegt nicht, dass ihr zuvor eine solche überhaupt ausgehändigt worden wäre. Vielmehr hat die Klägerin in der Klageschrift angegeben, sie wisse nicht, ob ihr diese Urkunde ausgehändigt worden sei.
43Dies spricht angesichts der Bedeutung des Aktes der Einbürgerung für die persönliche Rechtsstellung sowie der mit der Einbürgerung verbundenen Förmlichkeiten einschließlich des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 StAG dagegen, dass eine Einbürgerung stattgefunden hat. Auch der Ehemann der Klägerin, mit dem diese zusammenlebt, konnte insoweit in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben machen.
44Dazu fügt sich, dass offensichtlich weder in der Ausländerakte noch in anderen Akten des Beklagten oder der Wohnortgemeinde Indizien dafür feststellbar wären, dass eine Einbürgerung der Klägerin tatsächlich stattgefunden hat.
45Zudem lagen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin an dem in EStA vermerkten Termin des 30. Mai 2006 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten (noch) nicht vor. Auch dies spricht dagegen, dass eine Einbürgerung tatsächlich erfolgt wäre. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Januar 2005 noch mitgeteilt hatte, falls der Ehemann im Jahr 2005 eingebürgert werde, könne die Klägerin erst zwei Jahre später, also im Jahr 2007 eingebürgert werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vornahme der Einbürgerung doch bereits im Mai 2006 als zumindest fernliegend, wenn nicht praktisch ausgeschlossen.
46Die erhobene Verwaltungsgebühr ist mit den Vorgaben der § 38 Abs. 3 StAG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 3a Nr. 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung vereinbar. Ein Anspruch der Klägerin auf Ermäßigung oder Befreiung nach § 5 der Verordnung ist nicht ersichtlich.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.