Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. März 2009 - 4 L 100/09.NW
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Gründe
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 06. Januar 2009 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 4 und 5 der genannten Verfügung begehrt, kann keinen Erfolg haben.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 06. Januar 2009 verfügten Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die in Ziffer 2 angeordnete Schließung der Gaststätte „K.“ ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.
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Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 06. Januar 2009 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
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Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 19, 237, 238). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht.
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Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift beachtet. Sie hat die entsprechende Anordnung damit begründet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufs- und Schließungsverfügung sei im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung mit den Belangen des Antragstellers gerechtfertigt. Durch die getroffene Entscheidung werde zwar die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers entzogen, doch habe das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ein so erhebliches Gewicht, dass mit dem Vollzug der Verfügung nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet werden könne. Es könne angesichts der zahlreichen Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz nicht ausgeschlossen werden, dass sich solche Verstöße bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wiederholten. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers müsse zur Vermeidung weiterer Schäden Dritter dies unterbunden werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.
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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, das Gericht sei an die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung des Sofortvollzuges gebunden, ansonsten wäre die gesonderte Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO obsolet, kann er damit nicht gehört werden. Die genannte Vorschrift normiert ausschließlich formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Ob die von der Behörde angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dagegen unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -).
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Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 06. Januar 2009 rechtlich nicht zu beanstanden.
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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1369; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 975). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (s. z.B. BVerfG, NVwZ 2007, 946). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. An die Beurteilung der Behörde ist es entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gebunden und kann die von der Behörde herangezogenen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch andere ersetzen. Es prüft dabei eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts(OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2008, 483; VGH München BayVBl. 2004, 307, 308).
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 06. Januar 2009 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
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Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf und die Schließungsverfügung bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, da dieser vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG angehört worden ist. Nach der zuletzt genannten Norm ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der - wie hier - in die Rechte des Beteiligten eingreift. Die Anhörung hat für den Beteiligten eine Hinweis- und Warnfunktion, indem sie vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines fairen Verfahrens ist (BVerfG NJW 2000, 1709). Das Gehör erstreckt sich nur auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Diesem Erfordernis ist die Antragsgegnerin nachgekommen. In dem Schreiben vom 02. Oktober 2008 teilte sie dem Antragsteller mit, sie beabsichtige den Widerruf der Erlaubnis für die Gaststätte „K.“ sowie die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte „S.“ und gebe ihm hiermit Gelegenheit, sich dazu bis 31. Oktober 2008 zu äußern. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin ausdrücklich auf die Steuerrückstände, fehlenden Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, auf die Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die Jugendschutzvorschriften und das bei der Staatsanwaltschaft K. anhängige Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Der Antragsteller nahm in der Folgezeit Akteneinsicht in die beiden Verwaltungsvorgänge „K.“ und „S.“ und war somit in der Lage, innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Soweit der Antragsteller moniert, der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2009 neu vorgetragene Sachverhalt – u.a. die Mitteilung des Ergebnisses des Prüfungsberichts des Finanzamtes N. vom 23. Oktober 2008 über die Lohnsteueraußenprüfung – sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen, kann er damit nicht durchdringen. Die Lohnsteueraußenprüfung nach § 42 i EStG wurde hier anlässlich des bei der Staatsanwaltschaft K. anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Betrugs vorgenommen; auf dieses Verfahren hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Schreiben vom 02. Oktober 2008 ausdrücklich hingewiesen. Insofern liegt bereits keine „neue Tatsache“ vor, die eine erneute Anhörung erforderlich macht.
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In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 06. Januar 2009 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes - GastG -. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach der letztgenannten Vorschrift zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwGE 65,1). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Landmann/Rohmer, GewO, Stand Mai 2008, § 35 Rdnr. 33). Vielmehr können auch Tatsachen, die aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige gestellt hat, berücksichtigt werden (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 34). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, GewArch 1997, 243). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, GewArch 1995, 121). Da ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgebend.
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Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 37). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299). Die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG kann ferner aus Verstößen gegen die Vorschriften des Jugendschutzes sowie aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern, hergeleitet werden.
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Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht erwarten, dass er sein Gewerbe in der Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens des Antragstellers.
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Dieser hat in der jüngeren Vergangenheit mehrere Straftaten begangen. So wurde er vom Amtsgericht N. mit am 15. April 2005 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 400 € verurteilt. Anlass für den Strafbefehl war die Drohung des Antragstellers gegenüber einer anderen Person, dieser für den Fall der Geltendmachung einer Geschäftsforderung im Wege eines Mahnbescheides das Gesicht blutig zu schlagen. Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 14. Februar 2008 wurde der Antragsteller ferner wegen zweier Vergehen der Hehlerei zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Dieser Verurteilung lagen zwei Vorfälle im Zeitraum 13. Februar 2007 bis 29. März 2007 zugrunde. In dieser Zeit kaufte der Antragsteller von einer anderen Person zwei komplette Computergarnituren, eine Digitalkamera, zwei Laptops und einen Flachbildschirm in dem Wissen an, dass es sich um Gegenstände handelte, die aus einem Einbruchdiebstahl stammten. Weiter wurde der Antragsteller mehrmals wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Gaststättengewerbes mit einem Bußgeld belegt (s. Bußgeldbescheide vom 14. Februar 2006, 21. April 2006, 20. Januar 2007, 21. Juni 2007, 20. März 2008). Hier hatte der Antragsteller entweder gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstoßen, sich nicht an die zulässigen Öffnungszeiten gehalten oder war seiner Aufsichtspflicht als Gastwirt nicht ausreichend nachgekommen. Schließlich ist gegen den Antragsteller gegenwärtig bei der Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs anhängig. Nach Mitteilung des Finanzamts N. an die Staatsanwaltschaft K. vom 26. Februar 2009 besteht ein Anfangsverdacht, dass der Antragsteller Lohnsteuerverkürzungen zu eigenen Gunsten vorgenommen hat, indem er während seiner früheren Tätigkeit als Eisenflechter und später als Gastwirt Schwarzlöhne bezahlt und die hieraus resultierenden Lohnsteuern gegenüber dem Finanzamt N. nicht in voller Höhe angemeldet hat. Gemäß dem Prüfungsbericht des Finanzamtes N. vom 23. Oktober 2008 über die Lohnsteueraußenprüfung muss der Antragsteller mit einer Steuernachzahlung in Höhe von etwa 62.247 € rechnen.
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Die den genannten Entscheidungen des Amtsgerichts N. zugrunde liegenden Straftaten, das laufende Ermittlungsverfahren sowie mehrere Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen die Prognose, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben.
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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, die Entscheidung der Kammer dürfe nicht auf Umstände gestützt werden, die erst nachträglich von der Antragsgegnerin ins Verfahren eingeführt bzw. vom Gericht selbst ermittelt worden seien, kann er damit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin vorliegend den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht sorgfältig genug ermittelt hat und das Gericht deshalb über die Antragsgegnerin sowie von sich aus zusätzliche Unterlagen vom Amtsgericht N., der Staatsanwaltschaft K. und dem Finanzamt N. angefordert hat. Hierzu war die Kammer jedoch aufgrund des im Verwaltungsprozess geltenden und in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Amtsermittlungsgrundsatzes berechtigt und auch verpflichtet. Nach dieser Bestimmung erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Die Verantwortung für die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen obliegt daher prinzipiell dem Gericht selbst. Dieses hat von sich aus alles zu tun, um den Tatsachenstoff für eine richtige rechtliche Beurteilung zusammenzutragen und die Sache spruchreif zu machen (Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, § 86 Rdnr. 14). Der Amtsermittlungsgrundsatz erstreckt sich auch auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (OVG Mecklenburg-Vorpommern, NordÖR 1999, 72; Breunig in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand Januar 2009, § 86 Rdnr. 12). Hier sind zwar Abstriche an die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung zulässig. Zusätzliche Ermittlungen des Gerichts sind aber vorzunehmen, solange der besondere, vom Zeitablauf bestimmte Charakter des Eilverfahrens dem im Einzelfall nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, denn die angestellten Ermittlungen des Gerichts waren innerhalb nur weniger Tage abgeschlossen.
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Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zum Betreiben einer Gaststätte ergibt sich danach zunächst aus den strafrechtlichen Verurteilungen. Isoliert betrachtet dürfte zwar die Verurteilung wegen Nötigung mangels Erheblichkeit des Verstoßes noch nicht die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stellen. Jedoch muss diese Verurteilung im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen Hehlerei gesehen werden. Da Besonderheiten nicht vorgetragen sind, darf die Kammer von den strafgerichtlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts N. ausgehen (s. BVerwG, GewArch 1997, 242 und Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 19 CS 06.2210 -, juris). Zwar genügt eine Beschränkung auf die Feststellung, dass überhaupt strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, nicht. Vielmehr ist das Verhalten des Gewerbetreibenden zu bewerten, das zu seiner Verurteilung geführt hat (BVerwG GewArch 1997, 242). Die Verurteilung wegen Hehlerei, die auf einem Geständnis des Antragstellers beruht, ist nach Würdigung der von der Kammer beigezogenen Urteilsgründe geeignet, seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Gaststättengewerbes darzutun. Bei den beiden begangenen Straftaten der Hehlerei hat der Antragsteller wertvolle elektronische Gegenstände, die nicht an der Haustür gehandelt zu werden pflegen, zu verhältnismäßig geringen Preisen von einer anderen Person in dem Wissen angekauft, dass diese aus einem Einbruchdiebstahl stammten. Dabei spielt es, wie oben ausgeführt, keine Rolle, ob – was dem Urteil des Amtsgerichts N. nicht entnommen werden kann – die Hehlergeschäfte innerhalb oder außerhalb seiner Gaststätte abgewickelt worden sind. Von Dieben werden gerade Gaststätten wegen ihres Publikumsverkehrs und wegen der Möglichkeit zu zwangloser Anbahnung von Verkaufsverhandlungen häufig als Umschlagsplatz für Diebesgut missbraucht. Umso wichtiger ist es, dass der Gastwirt weder derartige Geschäfte in seinen Betriebsräumen duldet noch selbst zur Beteiligung an solchen Geschäften bereit ist. Die in den einschlägigen Kreisen bekannte Bereitschaft eines Gastwirts zur Abnahme von Diebesbeute fördert die Diebstahlskriminalität, auch wenn der Gastwirt die Hehlereigeschäfte stets außerhalb der Gasträume abzuwickeln pflegt. Es lässt sich auch in diesen Fällen niemals ausschließen, dass durch den Betrieb der Gaststätte zumindest die Kontaktaufnahme, sei es zwischen Dieb und Gastwirt, sei es zwischen Gastwirt und weiterem Erwerber des Diebesgutes, erleichtert wird. Wer Hehlerei begeht bzw. zu ihr neigt, der besitzt deshalb nicht die von einem Gastwirt zu fordernde Zuverlässigkeit (VGH Baden-Württemberg, GewArch 1976, 26; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 34).
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Die tiefgreifenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers gründen sich weiter auf den durch die bisherigen Ermittlungen des Finanzamts N. und der Staatsanwaltschaft K. erhärteten Verdacht, dass der Antragsteller sich des Betrugs schuldig gemacht hat. Aus dem Prüfungsbericht des Finanzamtes N. vom 23. Oktober 2008 über die Lohnsteueraußenprüfung und der Mitteilung des Finanzamts N. an die Staatsanwaltschaft K. vom 26. Februar 2009 ergibt sich, dass der Antragsteller mit einer Steuernachzahlung in Höhe von etwa 62.247 € rechnen muss, weil er nicht angemeldete Lohnsteuer für von ihm beschäftigte Arbeitnehmer einbehalten hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerung und Festsetzung von Zwangsgeldern für die Jahre 2006 und 2007 noch keine Steuererklärungen abgegeben. Diese Fakten unterstreichen, dass der Antragsteller nicht nur seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, sondern bewusst gegen Steuervorschriften verstößt. Die Verletzung steuerlicher Pflichten begründet u.a. die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sein Verhalten darauf schließen lässt, dass es ihm an dem für die Ausübung seines Berufes erforderlichen Willen fehlt, seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, GewArch 1982, 294). Unzuverlässig ist dabei sowohl derjenige, der hohe Steuerrückstände hat, als auch derjenige, der über längere Zeit seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, wenn ein realistisches Arbeitskonzept fehlt. Dabei ist unerheblich, ob sich die Steuerschulden aus gemäß § 162 AO geschätzten oder exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Entscheidend ist weiter, dass die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen zu einer ungünstigen Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens der betreffenden Person Anlass geben. Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen hat in der Regel besonderes Gewicht (vgl. VG Hamburg, GewArch 2005, 160). Der Gewerbetreibende muss seinen öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten auch von sich aus nachkommen; es stellt keine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten dar, wenn er das Finanzamt auf den Weg der Zwangsbeitreibung verweist (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage, § 4 Rdnr. 28 m.w.N.). Durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen offenbart der Antragsteller eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Steuergesetzen der Bundesrepublik Deutschland, durch das Nichtabführen von Steuern hat er sich zu Lasten der staatlichen Allgemeinheit Liquidität verschafft.
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Für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers sprechen ferner die mit Bußgeld geahndeten Sperrzeitverletzungen und die Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz. So hat der Antragsteller in seiner vormaligen Gaststätte „T.“ mehrmals die in der vorläufigen Gaststättenerlaubnis angeordnete Sperrzeit nicht eingehalten, nämlich am 30. Januar 2006, am 15. März 2006 und am 25. März 2006. Bei einer Polizeikontrolle am 21. Januar 2007 um 0.20 Uhr hielten sich sieben Jugendliche in der Gaststätte „K.“ auf, während bei der am 29. April 2007 erfolgten Kontrolle die Polizei um 23.55 Uhr sechs Jugendliche in der genannten Gaststätte antraf, die Cola-Asbach konsumierten. Schließlich hielt sich am 19. Januar 2008 um 0.55 Uhr erneut eine Jugendliche im Lokal des Antragstellers auf.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Kammer nicht daran gehindert, die Sperrzeitübertretungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn die Antragsgegnerin diese Gesetzesverstöße in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06. Januar 2009 nicht zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogen hat. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „Unzuverlässigkeit“ handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, erstreckt sich diese uneingeschränkte Kontrolle sowohl auf die Bestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen (BVerwG, NVwZ 1997, 707). Dass dem Antragsteller ausweislich der genannten Bußgeldbescheide jeweils „nur“ eine Geldbuße von 50 bzw. 75 € auferlegt worden ist und daher keine Eintragung ins Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO erfolgt ist, ist unschädlich. Denn aus § 153 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 GewO folgt, dass auch Bußgeldentscheidungen über einen Betrag von 200 € oder weniger berücksichtigungsfähig sind, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung noch keine drei Jahre vergangen sind (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 44 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die beiden Bußgeldbescheide vom 14. Februar 2006 und 21. April 2006 wurden erst mit Ablauf des 03. März 2006 bzw. 08. Mai 2006 rechtskräftig.
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Die den Bußgeldbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte zeigen, dass der Antragsteller nicht willens ist, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen und sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Zwar handelt es sich bei den Sperrzeitüberschreitungen „nur“ um kleinere Verstöße, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten. Sie müssen aber im Zusammenhang mit den anderen Gesetzesverstößen des Antragstellers gesehen werden und offenbaren, dass der Antragsteller einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften hat. Dies wird dadurch unterstrichen, dass er in seiner Gaststätte „K.“ die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in der jüngeren Vergangenheit nicht ernst genug genommen hat. Dem Jugendschutzgesetz unterliegen u.a. Jugendliche, d.h. Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Der Schutz der Jugend ist ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Er genießt auf Grund der Art. 6 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG Verfassungsrang (BVerfG, NJW 1988, 1833 und BVerfGE 83, 130). Kinder und Jugendliche sollen vor Gefahren bewahrt werden, die typischerweise mit dem Aufenthalt in Gaststätten, vor allem der Konfrontation mit Alkoholkonsum und seinen Folgen verbunden sind. § 4 Abs. 1 JuSchG bestimmt u.a., dass in Gaststätten Jugendlichen ab 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden darf. § 9 JuSchG regelt die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG dürfen in Gaststätten Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Absatz 1 Nr. 2 gilt gemäß Absatz 2 nur dann nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Hiergegen hat der Antragsteller, wie oben dargelegt, mehrfach verstoßen.
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Seine Angaben in den Bußgeldverfahren zeigen, dass er die Gesetzesverstöße bagatellisiert; stets hatte er eine Ausrede parat, um die Gesetzesübertretungen in einem milden Licht erscheinen zu lassen. So gab er z.B. bei der nächtlichen Kontrolle seines Lokals „T.“ am 15. März 2006, bei der sich innerhalb der Sperrzeit noch sieben Personen in dem Lokal aufhielten, gegenüber der Polizei an, dies seien nur Angestellte, die noch austrinken würden. Bei einer weiteren Überprüfung seines Lokals „T.“ am 25. März 2006, bei der die Polizisten außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten der Gaststätte drei Personen antrafen, ließ sich der Antragsteller dahingehend ein, dies seien seine Cousins, die quasi privat hier seien. In Bezug auf die mit Bußgeldbescheiden vom 08. März 2007 und 21. Juni 2007 geahndeten Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz führte der Antragsteller im Anhörbogen vom 12. Februar 2007 zu der Kontrolle am 21. Januar 2007 aus, er habe an dem besagten Wochenende nur bedingt die Ausweise der Gäste verlangen können, weil er nur mit einer Aushilfe habe arbeiten müssen. Er habe seine Mitarbeiter angewiesen, keinen Alkohol an Jugendliche zu verkaufen. Zu der am 29. April 2007 erfolgten Kontrolle gab der Antragsteller in seiner Anhörung am 24. Mai 2007 an, dies sei trotz der Kontrollen und seiner Anweisungen an das Personal geschehen. Er werde ein Schild aufhängen, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche in seinem Lokal untersagt sei.
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Auch diese Angaben belegen, dass der Antragsteller dazu neigt, sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Soweit er behauptet hat, man könne Jugendlichen oftmals das Alter nicht ansehen und nicht alle Gäste hätten ihre Personalpapiere dabei, ist auf § 2 Abs. 2 JuSchG zu verweisen. Danach haben Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller aber in der Vergangenheit nicht oder zumindest nur unzureichend nachgekommen. Auch offenbart die weitere Angabe des Antragstellers, er werde ein Schild aufhängen, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche in seinem Lokal untersagt sei, dass er in der Vergangenheit offenbar auch gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 JuSchG verstoßen hat, wonach Gewerbetreibende die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen haben.
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Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ RR 1997, 223). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. Hess. VGH, GewArch 1996, 291 , 292; OVG Thüringen, ThürVBl. 1997, 16, 18). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.
- 25
Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsschließung. Wie oben ausgeführt, prüft das Gericht eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen, denn die zahlreichen Gesetzesübertretungen des Antragstellers zeigen, dass dieser einen massiven Hang zur Nichtbeachtung des geltenden Rechts erkennen lässt und daher bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers mit weiteren Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.
- 26
Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 des Bescheids wendet. Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO und auch ansonsten zulässig. Er ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen der §§ 61, 65, 66 LVwVG hier gegeben sind. Aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis verfügte der Antragsteller nicht mehr über eine Gaststättenkonzession, so dass der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am 22. Januar 2009 mit dem Betrieb seiner Gaststätte gegen das in § 2 Abs. 1 GastG normierte Verbot, ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe nicht ohne Erlaubnis zu betreiben, verstieß. Für den Fall der Fortsetzung des Gewerbes durch den Antragsteller trotz verfügter Betriebsschließung ist das Zwangsmittel der Versiegelung von Räumlichkeiten - diese ist ein Unterfall der hier angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs - das geeignete Zwangsmittel zur Unterbindung des Gaststättenbetriebs (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14. März 2000 - 2 L 453/00.NW -, bestätigt von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 10563/00.OVG – zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung). Die Antragsgegnerin benannte in der Ziffer 2 des Bescheids vom 06. Januar 2009 den Zeitpunkt, ab dem dem Antragsteller die zwangsweise Schließung der Gaststätte drohte; ihm wurde also für das freiwillige Nachkommen aus der Betriebseinstellungsanordnung eine von § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG zwingend geforderte Frist eingeräumt, mit der dem Antragsteller die Abwicklung der Betriebseinstellung ermöglicht werden sollte. Die Gaststätte hatte der Antragsteller aber aufgrund des für ihn geltenden Verbotes der Weiterführung seines Betriebes bereits ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung geschlossen zu halten. Wenn auch die gesetzte Frist in dem vorliegenden Bescheid bereits in der Grundverfügung angeführt wird, so ist mit dieser Fristsetzung von der Behörde nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Bescheides nicht beabsichtigt gewesen, die Verpflichtung aus der Grundverfügung, nämlich den Betrieb der Gaststätte einzustellen, erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden zu lassen. Die in der Ziffer 2 des Bescheids vom 06. Januar 2009 enthaltene Aufforderung, „die Gaststätte bis spätestens 15. Februar 2009 zu schließen“, ist vielmehr als Einräumung einer Zwangsvollstreckungsabwendungsfrist zu bewerten, innerhalb der der Antragsteller die mit der Betriebseinstellung verbundenen, notwendig werdenden Tätigkeiten abwickeln konnte. Auch wenn die Antragsgegnerin der Deutlichkeit halber diese Frist ausschließlich in die Zwangsmittelandrohung hätte einbeziehen sollen, weil sie dort der Sache nach hingehört (vgl. Hess. VGH, GewArch 1996, 291), führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung. Ob - wie von dem Antragsteller behauptet - die dem Antragsteller in dem Bescheid vom 06. Januar 2009 gesetzte vollstreckungsrechtliche Frist bis zum 15. Februar 2009 zur Schließung der Gaststätte zu kurz bemessen war, kann offen bleiben. Denn die Frist verlängerte sich dadurch, dass die Antragsgegnerin nach Antragseingang dem Gericht gegenüber erklärt hat, keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung der Kammer zu ergreifen.
- 27
Soweit der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 5 des Bescheids vom 06. Januar 2009 getroffene Kostenfestsetzung beantragt hat, ist dieser Antrag zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (OVG Thüringen, NVwZ-RR 2004, 393; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 463). Der Zulässigkeit des Aussetzungsantrages des Antragstellers steht aber das Erfordernis eines vorherigen Behördenantrages nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesondere liegt hier keine "drohende Vollstreckung" vor. Dafür genügt noch nicht die Vollziehbarkeit der Forderung, deren Fälligkeit und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens sollen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 29
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn
- 1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet, - 2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, - 3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt, - 4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt, - 5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.
(2) In das Register sind einzutragen
- 1.
die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - a)
ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, - b)
die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt, - c)
ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen, - d)
im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten oder - e)
die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt
wird, - 2.
Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, - 3.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die - a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder - b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt, - 4.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
(3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer.
(4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, - 2.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, - 3.
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 4.
ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- 1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, - 2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- 1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder - 2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.