Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 18. Apr. 2012 - 4 L 282/12.NW
Gericht
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, mit dem er wörtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2012 begehrt, bedarf zunächst der Auslegung. Soweit der Antragsteller sich gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 14. März 2012 verfügten Widerruf der durch die Antragsgegnerin am 20. September 2010 ausgestellte und am 7. Dezember 2011 verlängerte Reisegewerbekarte, gegen die in Ziffer 2 des genannten Bescheids angeordnete Einstellung der mit der Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten und das in Ziffer 3 verfügte Verlangen auf Rückgabe der Reisegewerbekarte wendet, deren sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin angeordnet hat, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und damit auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26. März 2012 gerichtet. Dagegen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1.Alt. VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO RhPf statthaft, soweit der Antragsteller in der Sache um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 5 des Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung nachsucht.
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Der so verstandene Antrag ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.
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Zunächst hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 14. März 2012 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
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Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238 und Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427).
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Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 14. März 2012 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzuges ausgeführt, das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass der Schutz der Allgemeinheit durch die Einhaltung der objektiven Rechtsordnung ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde erforderlich mache, das keinen Aufschub dulde. Der Schutz der objektiven Rechtsordnung rechtfertige es, das Interesse, aufgrund eines etwaigen Widerspruchs einstweilen von den Folgen eines Vollzuges dieses Bescheides verschont zu bleiben, zurückzustellen. Der Antragsteller habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des von ihm betriebenen Reisegewerbes eine Straftat begangen, um sich hierdurch eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle zu erschließen. Dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass er im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Der hierdurch tangierte Belang des Schutzes der objektiven Rechtsordnung zum Schutz der Allgemeinheit begründe das öffentliche Interesse an dem umgehenden Vollzug dieses Bescheides. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -).
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Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 - 3 der Verfügung vom 14. März 2012 rechtlich nicht zu beanstanden.
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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rdnr. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Reisegewerbekarte das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Ziffer 1 des Bescheids vom 14. März 2012 offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
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Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom 24. Februar 2012 angehört worden ist.
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In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 14. März 2012 offensichtlich rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Reisegewerbekarte ist § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Eingriffsnorm sind im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt.
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Der Antragsteller übt das Reisegewerbe aufgrund der bestandskräftigen, mit Bescheid vom 20. September 2010 ausgestellten und am 7. Dezember 2011 verlängerten rechtmäßig erteilten Erlaubnis der Antragsgegnerin aus. Die Antragsgegnerin hat aber nachträglich eingetretene Tatsachen ermittelt, deren Vorliegen im Erlaubnisverfahren zur Versagung der Reisegewerbekarte führen würde. Gemäß § 57 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO - ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Davon muss derzeit im Fall des Antragstellers ausgegangen werden.
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Als unzuverlässig in gewerberechtlichem Sinne gilt im Allgemeinen, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (s. z.B. BVerwG, GewArch 1982, 294). Maßgeblich für die hierbei anzustellende Prognose ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen - also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, GewArch 1992, 22). Im Rahmen des § 57 GewO ist die Frage der Zuverlässigkeit grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie bei § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 27. November 1992 - 1 B 204.92 -, juris). Dabei ist stets auf die konkrete Tätigkeit des Antragstellers abzustellen, so dass der Zuverlässigkeitsmaßstab von Tätigkeit zu Tätigkeit variieren kann. Ferner sind die besonderen Gefahren des Reisegewerbes für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Wegen der Mobilität des Reisegewerbetreibenden und der damit verbundenen eingeschränkten Möglichkeit sowohl zur behördlichen Überwachung als auch zur Durchsetzung von (Verbraucher-)Ansprüchen ist daher gegenüber dem stehenden Gewerbe ein strengerer Maßstab anzulegen (Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand September 2011, § 57 Rdnr. 5). Für die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Reisegewerbetreibenden genügt daher eine abstrakte Gefährdung zentraler Rechtsgüter (s. VGH Baden-Württemberg, GewArch 1989, 166).
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Im Reisegewerbe besonders relevante Unzuverlässigkeitsgründe sind z.B. unwahre Behauptungen über den Warenwert (Rossi in: Pielow, BeckOK GewO, Stand Februar 2012, § 57 Rdnr. 2). Allgemein wird die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 37; VG Neustadt, Beschluss vom 9. März 2009 - 4 L 100/09.NW -, juris).Grundlage für die Bewertung, ob der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299).
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In Anwendung dieser Grundsätze und einer Gesamtwürdigung der Person des Antragstellers geht die Kammer von dessen Unzuverlässigkeit aus. Dieser wurde gemäß dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 4. August 2011 in der Fassung vom 2. November 2011 (AZ: ...) wegen Kennzeichenverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Anlass für den Strafbefehl war die Einreise des Antragstellers am 12. April 2011 von Tschechien über den Grenzübergang Waldsassen nach Bayern, bei der er - zusammen mit einem Mitreisenden - insgesamt 175 Bekleidungsstücke mit sich führte, auf denen Zeichen bekannter Marken angebracht waren, ohne im Besitz der Einwilligung der Inhaber der Rechte dieser Marken zu sein. Im Strafbefehl vom 4. August 2011 heißt es dazu, dem Antragsteller sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Textilien um Falsifikate gehandelt habe. Er habe die nachgemachten Artikel in Tschechien gekauft und eingeführt, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Ihm sei bekannt gewesen, dass er im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe und sich durch den Verkauf eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle habe erschließen wollen.
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Der Sachverhalt, welcher dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 4. August 2011 zugrunde liegt, rechtfertigt die Prognose, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sein Reisegewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben. Zwar genügt es dafür nicht festzustellen, dass überhaupt eine oder mehrere strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen. Vielmehr ist das Verhalten des Gewerbetreibenden zu bewerten, das zu seiner Verurteilung geführt hat (BVerwG, GewArch 1997, 242). Nachdem der Antragsteller selbst die Kennzeichenverletzung nicht in Zweifel gezogen hat - seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 4. August 2011 hat er auf die Höhe der Tagessätze beschränkt - kann die Kammer von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg als zutreffend ausgehen (vgl. BVerwG, GewArch 1997, 242 und Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 19 CS 06.2210 -, juris). Danach hat der Antragsteller in Tschechien eine Vielzahl von Bekleidungsstücken eingekauft, die - ohne Wissen und Wollen der Rechteinhaber - mit den Aufdrucken bekannter Marken versehen waren (z. B. „Ed Hardy“, „Dolce & Gabbana“, „Nike“, „Diesel“ oder „Bench“). Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass der Antragsteller und sein Begleiter einzelne Teile zum Eigengebrauch verwenden wollten, liegt auf der Hand, dass bei insgesamt 175 Einzelstücken (90 T-Shirts, 31 Sweat-Shirts und 54 Jeans) der weitaus größte Teil in der Bundesrepublik auf Flohmärkten etc. als Originale mit einem deutlichen Preisaufschlag weiter verkauft werden sollte. Mithin liegt es nahe, dass es beim Vertrieb der gefälschten Markenware auch zu Betrugshandlungen gegenüber den Endverbrauchern gekommen wäre. Unabhängig davon, ob sich die Käufer insoweit im Klaren sein sollten, dass es sich nicht um Originalprodukte handelt, stellt der Weiterverkauf gefälschter Markenware bereits eine strafbewehrte Schädigung von Markenherstellern dar.
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Soweit der Antragsteller einwendet, er sei sich der Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, nimmt die Kammer dies ihm nicht ab. So sind Informationen darüber, dass in Tschechien nahe dem bayerisch-tschechischen Grenzübergang Waldsassen in der Oberpfalz ein großes Areal namens „Asia Dragon Bazar“ existiert, wo zu günstigen Preisen Plagiate aller Art verkauft werden, bereits für das breite Publikum per Internet mühelos verfügbar (s. etwa den ausführlichen Bericht „Echt falsch“ unter http://www.focus.de/panorama/reportage/reportage-echt-falsch_aid_209688.html, abgerufen am 18. April 2012; s. auch http://www.qype.com/place/1565076-Asia-Dragon-Bazar-Cheb, ebenfalls abgerufen am 18. April 2012).
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Die Kammer hält es daher für ausgeschlossen, dass dies gerade dem Antragsteller als gewerblichem Textilhändler nicht bekannt gewesen sein soll.
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Ob es sich dabei - wie behauptet - um eine erstmalige Verfehlung gehandelt hat, kann offen bleiben: Die feststehende strafbare Verfehlung betrifft zum einen den Kernbereich des vom Antragsteller ausgeübten Reisegewerbes – den Verkauf von Textilien auf Flohmärkten, bei dem der nachträgliche Schutz von Verbrauchern vor überteuerter und gefälschter Ware sich faktisch besonders schwer realisieren lässt. Dadurch erhält die Verfehlung besonderes Gewicht. Zum anderen lässt der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht erkennen, dass ihm die Schwere der Verfehlung bewusst ist. Indem er das eigene strafbare Verhalten mit dem Argument zu bagatellisieren sucht, dass Dritten kein Schaden entstanden sei, ignoriert er den wesentlichen Umstand, dass dies allein auf die behördlichen Kontrollen und nicht auf sein eigenes Zutun zurückzuführen ist. Die eigene Verantwortung gegenüber potentiellen Käufern und dem Markenherstellern blendet der Antragsteller damit aus. Dieses Verhalten lässt keine Prognose zu, dass der Antragsteller als Inhaber einer Reisegewerbeerlaubnis seinen diesbezüglichen Pflichten künftig verlässlich nachkommen würde.
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Liegt demnach ein Sachverhalt vor, welcher im Erlaubnisverfahren zur Versagung der Reisegewerbekarte gemäß § 57 Abs. 1 GewO geführt hätte, ist die Antragsgegnerin gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis nur unter der weiteren Voraussetzung berechtigt, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt, vielmehr muss er zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2012, § 49 Rdnr. 48 m.w.N.). Während die bloße Unzuverlässigkeit bereits bei einer abstrakten Gefährdung zentraler Rechtsgüter anzunehmen ist (s.o.), muss hier eine konkrete Gefährdung auf Grund der erteilten Erlaubnis gegeben sein, die den Widerruf erfordert (Schönleiter a.a.O., § 57 Rdnr. 24). Eine solche konkrete Gefährdung ist vorliegend zu bejahen. Eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Untätigbleiben der Antragsgegnerin trotz festgestellter gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Antragstellers liegt hier schon darin, dass potentielle Kunden des Antragstellers der konkreten Gefahr ausgesetzt sind, statt echter Markenware Falsifikate zu erwerben.
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Das ihr in § 1 LVwVfG i.V.m. § § 49 Abs. 2 VwVfG eingeräumte Widerrufsermessen hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids erkannt, dass ihr bezüglich des Widerrufs Ermessen zusteht. Sie ist auch rechts- und ermessensfehlerfrei nach Abwägung des öffentlichen Interesses am Widerruf mit dem Interesse des Antragstellers am Behalten der Erlaubnis zu der Überzeugung gelangt, dass der Widerruf das hier einzig mögliche, notwendige und angemessene Mittel ist, die Allgemeinheit und die Kunden des Antragstellers zu schützen. Die Folgen der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Widerrufsverfügung mögen den Antragsteller möglicherweise hart treffen. Dennoch liegt hierin grundsätzlich keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gefahr eines Existenzverlustes muss als Konsequenz eines entsprechenden Verbots hingenommen werden, weil der Schutz der Allgemeinheit und des redlichen Wirtschaftsverkehrs insoweit vorrangig sind.
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Offensichtlich rechtmäßig ist auch die in Ziffer 2 des Bescheids vom 14. März 2012 angeordnete Einstellung der mit der Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten. Rechtsgrundlage hierfür ist die Vorschrift des § 60 d GewO. Danach kann die Ausübung des Reisegewerbes u.a. entgegen § 55 Abs. 2 von der zuständigen Behörde verhindert werden, d.h. wenn das Reisegewerbe ohne die dazu erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Reisegewerbekarte ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb des Reisegewerbes nach Maßgabe von § 60 d GewO verhindert werden kann.
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Die Anordnung der mit der Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordert, sind materiell-illegal geführte erlaubnispflichtige Reisegewerbebetriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu unterbinden, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, der weitere Betrieb des Antragstellers könne ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis nicht geduldet werden, da dies gegen die Vorschriften der Gewerbeordnung als Teil der objektiven Rechtsordnung verstoße. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine neue Erlaubnis für diese Gewerbegegenstände erteilt werden könne.
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Auch das in Ziffer 3 des Bescheids vom 14. März 2012 verfügte Verlangen auf Rückgabe der Reisegewerbekarte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage dafür ist § 52 i.V.m. § 49 VwVfG (s. auch Gatawis, GewArch 2002, 400).
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Das besondere Vollzugsinteresse an den Ziffern 1 – 3 des Bescheids vom 14. März 2012 ist ebenfalls gegeben. Dieses ergibt sich daraus, dass der Schutz der Allgemeinheit durch die Einhaltung der objektiven Rechtsordnung ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde erforderlich macht, das keinen Aufschub duldet. Es ist nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller sich bis zum Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis am 19. September 2012 erneut Falsifikate besorgt, um sie auf Flohmärkten als echte Markenware an Dritte weiter zu veräußern.
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Die in Ziffer 5 des Bescheids vom 14. März 2012 verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 € für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 2 und 3 ist auf der Grundlage der §§ 64 und 66 LVwVG rechtlich nicht zu beanstanden.
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Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 GKG festgesetzt. Die beschließende Kammer hat sich insoweit am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seines Gewerbes orientiert. Dieses beläuft sich nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in der Hauptsache auf 15.000 €. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung der Hauptsachestreitwert um die Hälfte reduziert.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.
(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.
(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.