Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 31. Aug. 2015 - 4 L 735/15.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2015:0831.4L735.15.NW.0A
published on 31/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 31. Aug. 2015 - 4 L 735/15.NW
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie ausdrücklich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den in Ziffer I. der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 5. August 2015 angeordneten Widerruf der Gaststättenerlaubnis begehrt, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

2

Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 5. August 2015 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie im Bescheid u.a. ausgeführt, aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin bestehe die Gefahr, dass weitere Schäden für die öffentliche Ordnung und damit für die Allgemeinheit entstünden. Da die Allgemeinheit, vor allem der Jugendschutz besonders schutzwürdige Güter seien, werde auf die Dringlichkeit der Durchführung der Verfügung verwiesen. Nach Berücksichtigung aller Umstände bestehe insgesamt die Besorgnis, dass die mit dem Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu vermeidenden Gefahren, nämlich die Anbahnung von Prostitution in der Nachtbar „A-Bar“, sich in dem Zeitraum bis zum Abschluss eines möglichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens erneut verwirklichten. Damit liegt eine in formeller Hinsicht ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Zwar hat die Antragsgegnerin Formulierungen verwendet, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Gaststättenwiderrufsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Fahrtenbuchauflage und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung; VG Neustadt, Beschluss vom 8. August 2014 – 3 L 636/14.NW –, juris). Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).

3

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung vom 5. August 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

4

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, NVwZ 2009, 240; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 6 S 2112/13 –, juris; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963).

5

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gaststättenwiderrufs das private Interesse der Antragstellerin, diesem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Widerruf offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

6

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Ziffer 1 der Verfügung vom 5. August 2015 bestehen nicht, da die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom 18. Mai 2015 angehört worden ist.

7

In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 5. August 2015 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis für den Betrieb eines Gaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist eine Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, NVwZ 1982, 503). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 6 B 11259/10.OVG - m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1970 – I B 60.70 –, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121). Da ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgebend (VG Neustadt, Beschluss vom 9. März 2009 – 4 L 100/09.NW –, juris m.w.N.).

8

Nach den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststG genannten Regelbeispielen ist von einer Unzuverlässigkeit des Gastwirts u.a. dann auszugehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird. Davon ist bei der Antragstellerin auszugehen. Die Kammer hat keinen begründeten Zweifel daran, dass es unter der verantwortlichen Gaststättenführung durch die Antragstellerin zur rechtswidrigen Ausübung von Prostitution in dem Betrieb gekommen ist und zukünftig auch wieder kommen wird.

9

Zwar verkennt die beschließende Kammer nicht, dass angesichts des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) nicht mehr automatisch davon auszugehen ist, dass bei der bloßen Ermöglichung der Durchführung geschlechtlicher Handlungen gegen Entgelt in einem Gaststättenbetrieb der Unsittlichkeit Vorschub geleistet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 – 8 B 2.09 –, GewArch 2009, 255; Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 22 ZB 13.1214 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713). Denn wie sich aus dem Prostitutionsgesetz und der damit vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung ergibt, entspricht es heute nicht mehr der früher geltenden allgemeinen sittlichen Vorstellung, dass das bloße Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt gegen die guten Sitten verstößt. Mithin kann auch nicht mehr allein aufgrund der Tatsache, dass Prostitution in einem Gaststättenbetrieb ausgeübt wird, darauf geschlossen werden, dass der Gaststättenbetreiber deswegen zwingend unzuverlässig ist.

10

Damit ist aber nicht jede Prostitutionsausübung per se schon von dem Makel der Unsittlichkeit befreit. Vielmehr ist beim Hinzutreten weiterer Umstände durchaus davon auszugehen, dass die Prostitutionsausübung im Gaststättenbetrieb doch unter dem Begriff der Unsittlichkeit gefasst werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die dortige Prostitutionsausübung gegen das geltende Recht verstößt. Dies ist aber vorliegend der Fall. Denn die Prostitutionsausübung in der Gaststätte der Antragstellerin verstößt gegen § 1 der Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands für den (ehemaligen) Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14. August 1986 in der Fassung vom 17. Februar 2004 (vgl. Staatsanzeiger, Seite 292; diese Sperrbezirksverordnung wurde nicht durch den Erlass der Verordnung vom 19. April 2005 – SperrbezV 2005 – beendet, vgl. dazu näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 – 8 A 11599/05.OVG –). Danach ist nämlich die Ausübung der Prostitution in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern, insbesondere auch im Landkreis Südwestpfalz verboten. Die Gaststätte der Antragstellerin befindet sich in der Gemeinde A-Dorf, einem Ort in der Verbandsgemeinde V im Landkreis Südwestpfalz mit unter 1.000 Einwohnern. Eine Prostitutionsausübung in der Gaststätte der Antragstellerin verstößt daher gegen dieses Verbot und ist nach § 120 OWiG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Sofern sogar von einem beharrlichen Verstoß ausgegangen werden kann, kommt auch eine Straftat nach § 184d StGB in Betracht.

11

Unter „Ausübung der Prostitution“ versteht die erwähnte Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes nicht lediglich den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt, sondern bereits deren Anbahnung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713 m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 22 ZB 13.1214 –, juris). Deshalb müssen Gastwirte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der genannten Rechtsverordnung nicht nur unterbinden, dass es zu entgeltlichen Sexualkontakten in den gaststättenrechtlich konzessionierten Räumlichkeiten kommt; vielmehr haben insbesondere die Betreiber von „Animierlokalen“ sorgfältig darauf zu achten, dass entgeltliche sexuelle Handlungen in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht einmal angebahnt werden. Andernfalls leisten sie der Unsittlichkeit Vorschub (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713).

12

Aus der vorgelegten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin trotz des Verbots der Prostitution durch die genannte Rechtsverordnung die Anbahnung entgeltlicher Sexualkontakte in ihrer Gaststätte nicht unterbunden und damit der Unsittlichkeit Vorschub geleistet hat. So wurde im Rahmen einer Polizeikontrolle am 26. Juli 2014 in dem Lokal der Antragstellerin Frau C in einem Whirlpool mit einem Kunden bei der Ausübung der Prostitution angetroffen. Dies bestätigte der Kunde bei seiner Anhörung durch die Kriminalinspektion Pirmasens am 3. September 2014 und führte in diesem Zusammenhang aus, dass er auch schon zu anderen Zeiten mit Frau C Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung hatte. Frau V gab im Übrigen bei der Polizeikontrolle am 26. Juli 2014 selbst an, in dem Betrieb der Antragstellerin als Prostituierte zu arbeiten. Bei der Überprüfung durch die Kriminalpolizei am 26. Juli 2014 in den Räumen von „A-Bar“ wurde auch ein benutztes Kondom sichergestellt. Auch dem Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 9. Mai 2012 kann entnommen werden, dass die in der Bar der Antragstellerin tätigen Animierdamen dort der Prostitution nachgehen. In dem Bericht wurde geschildert, dass am 27. April 2012 eine männliche Person ein Zimmer verlassen habe, in dem drei weibliche Personen, die in „A-Bar“ als Animierdamen arbeiten, unbekleidet in einer Badewanne angetroffen worden seien.

13

Der ehemalige Mieter des Nachbaranwesens gab am 25. August 2015 gegenüber der Antragsgegnerin an, er habe mehrfach beobachtet, wie auf dem hinteren Parkplatz der „A-Bar“ illegale Prostitution sowohl in Pkws als auch im Freien vollzogen worden sei. Er sei auf Grund dessen, dass seine minderjährigen Kinder mit in der Wohnung lebten, ständig angehalten gewesen, seine Kinder vor diesen Beobachtungen zu schützen, da man von dem Küchenfenster aus direkt auf den Parkplatz der „A-Bar“ habe blicken können.

14

Zuletzt sei zur Abrundung noch der Eintrag des Nutzers „D“ in dem Forum „LustScout-Hurengänger-Forum“ vom 3. März 2012 (s. Blatt 37 der Verwaltungsakte) erwähnt, in dem dieser u.a. Folgendes ausgeführt hat:

15

„Die Bar ist klein, aber nett eingerichtet mit mehreren Sitzmöglichkeiten wie Sessel und Sofa. Das Ambiente find ich gut und die Stimmung war bei Mädels und Gästen locker. So wie ich mitbekommen habe, gibt es nur drei Verrichtungszimmer und die waren gestern gut belegt. Musste über ne Stunde warten...

16

Zu den Damen: es sollte für jeden was dabei sein, von geschätzten Anfang zwanzig bis geschätzte Mitte vierzig. Deutsche, Ungarinnen, Rumäninnen, eine Deutsche und eine Schokomaus hab ich gesehen. Von Skinny bis handfest. Ich schätze mal es waren 8 (?) Damen anwesend plus Chefin und Bardame. Der ein oder andere Leckerbissen für mein Geschmack war anwesend. Also ich hätte wahrscheinlich 5 davon gepoppt. Aber das ist ja Geschmacksache.“

17

Die aufgezählten Ergebnisse der polizeilichen sowie ordnungsbehördlichen Ermittlungen und der Forumseintrag unterstreichen, dass in der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte für Kontakte zwischen Prostituierten und Freiern günstige Bedingungen bestehen. Die gesamten Umstände lassen den Schluss zu, dass die von der Antragstellerin betriebene Gaststätte auch der Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und Freiern dient. Dafür spricht auch der Preis von 250 € für eine Flasche Champagner. Erschwerend kommt hinzu, dass die Antragstellerin den Animierdamen sog. „Privaträume“ im Gaststättenobjekt zur Verfügung gestellt und damit die Prostitution unmittelbar gefördert hat. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin vermögen angesichts der Vielzahl der Indizien und ihres Zusammenspiels nicht zu überzeugen. Insbesondere die Behauptung, sie habe mittlerweile die Betten aus den „Privaträumen“ entfernt, ist nicht geeignet, ihre Unzuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bar verfügt weiterhin über Zimmer, in denen der Geschlechtsverkehr ausgeführt werden kann. Im Übrigen ist für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht zwingend ein Bett erforderlich. Es entlastet die Antragstellerin auch nicht, wenn sie ausführt, sie habe keine Räume zur Prostitutionsausübung zur Verfügung gestellt, die privaten Zimmer hätten nur dazu gedient, dass die Animierdamen eine Übernachtungsmöglichkeit hätten nach vorangegangenem Alkoholkonsum im Zuge ihrer Tätigkeit in der „A-Bar“ und zum Umziehen. Wenn die Antragstellerin vor dem, was in ihrer Gaststätte vor sich geht, bewusst die Augen verschließt, dann achtet sie eben nicht sorgfältig darauf, dass entgeltliche sexuelle Handlungen in ihrer Gaststätte nicht angebahnt werden. Dasselbe würde gelten, wenn die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, zu bemerken, was in ihrer Gaststätte vor sich geht, oder ihren Erkenntnissen entsprechend zu handeln (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 22 ZB 13.1214 –, juris). Auf die Frage, ob die Antragstellerin ein persönliches Verschulden an ihrem mangelhaften Verhalten trifft, kommt es bei der Prüfung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht an (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; VG Neustadt, Urteil vom 6. August 2015 – 4 L 309/15.NW –, juris).

18

Dass die Antragstellerin für die der Prostitution zuzurechnenden Anbahnungen die gaststättenrechtliche Verantwortung trägt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie ein „Animierlokal“ betreibt, in dem „auf Getränke animiert wird“, oder – mit anderen Worten – Herren animiert werden, „uns etwas zu spendieren“. In einer dadurch geprägten Atmosphäre kann es ohne weiteres zu gegenseitigen Berührungen kommen, die in sexuelle Handlungen übergehen. Unter solchen Gegebenheiten ist die Gefahr groß, mit der Anbahnung eines entgeltlichen Sexualkontakts die Grenze zur Prostitution zu überschreiten. Dementsprechend groß muss die Vorsorge des gaststättenrechtlich Verantwortlichen sein, dass die bezeichnete Grenze eingehalten wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 6 B 10673/05 –, NVwZ-RR 2005, 713). Dem ist die Antragstellerin offensichtlich nicht gerecht geworden.

19

Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 5. August 2015 keine durchgreifenden Zweifel, so ist auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis gerade darin zu erkennen, dass bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung der Antragstellerin mit weiteren Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.

20

Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

21

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013. Danach ist das Interesse der Antragstellerin an einer Fortführung ihres Betriebs mit 15.000 € in der Hauptsache zu bewerten. In ständiger Rechtsprechung reduziert die Kammer den Hauptsachestreitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de
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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Ant
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.