Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2018 - 8 A 10034/18
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. August 2017 die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Neubaus sowie der Aufstockung eines bereits bestehenden Gebäudes zu Wohn- bzw. gewerblichen Zwecken.
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Er ist Eigentümer des ca. 120 m langen und ca. 20 m breiten Grundstücks Flurstück-Nr. 533/15 (A. 51) in L. Das Grundstück wurde ursprünglich als Gärtnereigrundstück genutzt. Seit 2005 betreibt der Kläger dort ein Bestattungsunternehmen. Das Grundstück grenzt nördlich an den Friedhof O., südlich an mit dreistöckigen Wohnblocks bebaute Grundstücke. Es ist derzeit im östlichen Grundstücksbereich mit einem an der südlichen Grundstücksgrenze errichteten eingeschossigen und als Büro genutzten Flachdachgebäude sowie im westlichen Grundstücksbereich mit zwei ebenfalls entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichteten eingeschossigen Flachdachgebäuden bebaut, in dem sich eine Werkhalle und eine Garage befinden. Die Gebäude stehen in einem Abstand von 10 m zur Friedhofsgrenze.
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Das klägerische Grundstück befand sich ursprünglich im Geltungsbereich des 1967 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 192 „Friedhofserweiterung O.“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. 192) der Beklagten, der am 23. Dezember 1992 ausgefertigt und am 15. Januar 1993 rechtsverbindlich wurde. Dieser sieht für das ehemals für einen Gärtnereibetrieb genutzte klägerische Grundstück, das dort als Mischgebiet mit der Nutzungsart „Gartenbaubetriebe“ ausgewiesen ist, im östlichen Bereich ein Baufenster von ca. 225 qm mit zweigeschossiger Bebauung vor. Sonstige Bebauung auf dem klägerischen Grundstück ist nach Ziff. 2 der textlichen Festsetzungen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche nur einstöckig bis zu 40 % der Grundstücksfläche zulässig, die jedoch nur für die dem Betrieb dienenden Anlagen (Gewächshäuser u.ä.) bestimmt ist.
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Einen Antrag des Klägers vom 17. Juni 2014 auf Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwecks Erweiterung seines Bestattungsunternehmens lehnte der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 28. September 2015 ab und beschloss zugleich die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 192a „Am Friedhof O. – Teiländerung“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. 192a), der einen insbesondere das klägerische Vorhabengrundstück umfassenden Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 192 „Friedhofserweiterung O.“ ändern sollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegte Erweiterungsplanung des Klägers sei von Anfang an kritisch bewertet worden (hohe Bebauungsdichte bzw. Gesamtversiegelung des Grundstücks, Höhenentwicklung im rückwärtigen Grundstücksteil, zu erwartende Verkehrsproblematik). Durch die Planung solle eine Nutzung ermöglicht werden, die der besonderen Situation zwischen der südlich angrenzenden reinen Wohnnutzung und der nördlichen Friedhofsnutzung Rechnung trage. Dies solle insbesondere unter dem Aspekt geschehen, dass potentielle Störungen, die vom Planbereich ausgehen könnten (z.B. Lärm, Licht, unmittelbare Einsichtnahme in den Friedhof), eingeschränkt werden und die angespannte Park- und Verkehrssituation im öffentlichen Straßenraum nicht zusätzlich belastet werde. Weiterhin solle eine Rechtsgrundlage für die sinnvolle bauliche Weiterentwicklung der betroffenen Grundstücke geschaffen werden.
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Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 192a wurde am 7. Oktober 2015 ortsüblich bekannt gemacht.
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Unter dem 16. Juni 2016 stellte der Kläger die streitgegenständliche Bauvoranfrage für den Neubau eines Bürogebäudes (EG) mit Wohnung (OG und DG) und Aufstockung der bestehenden Werkhalle zur Errichtung einer Wohnung im Obergeschoss auf seinem Grundstück.
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Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans machte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni und 15. September 2016 im Wesentlichen geltend, die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Planung lasse erkennen, dass man lediglich an einer Verhinderung seines Vorhabens interessiert sei. Trotz des seit vielen Jahren auf seinem Grundstück nicht mehr vorhandenen Gartenbaubetriebes habe es aufgrund des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 192 keine Probleme gegeben. Vielmehr habe die Beklagte von ihm beantragte Baugenehmigungen auf dessen Grundlage positiv verbeschieden. Auch habe es in der Vergangenheit keinerlei Probleme zwischen den Nutzungen nördlich und südlich seines Grundstücks in Bezug auf Lärm, Licht oder unmittelbare Einsichtnahme gegeben. Die vorgesehene Zahl der Vollgeschosse im Plangebiet sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beklagte der ebenfalls im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 192 gelegenen Gärtnerei E. (A. 40) entgegen den Festsetzungen einen Neubau mit zwei Vollgeschossen genehmigt habe. Für den westlichen Bereich seines Grundstücks werde keine weitere bauliche Nutzung eingeräumt, obwohl entlang der gesamten südlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks dreigeschossige Wohnblockbebauung vorhanden sei. Sein Bestattungsunternehmen sei auch nicht störend, es handele sich vielmehr um ein friedhofsnahes Unternehmen, das mit dem Friedhof problemlos in Einklang stehe. Insoweit sei es ohne Probleme möglich, die Nutzungsmöglichkeiten derart auszudehnen, dass auch im hinteren Grundstücksbereich, in dem sich bereits die eingezeichneten Bestandsgebäude befänden, die gewünschte Aufstockung auf zwei Geschosse zugelassen werde. Die Verhinderung einer Einsichtnahme in Richtung Friedhof von seinem Grundstück aus sei kein städtebaulicher Aspekt, der durch eine Geschossbegrenzung einer entsprechenden Festsetzung zugänglich sei, zumal südlich seines Grundstücks bereits dreigeschossige Wohnblocks mit entsprechend ausgerichteten Balkonen vorhanden seien, von denen ebenfalls Einblick auf den Friedhof genommen werden könne.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides abgelehnt. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017, dem Kläger am 18. März 2017 zugestellt, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben des Klägers widerspreche den textlichen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 192, der im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks nur eingeschossige Bebauung zulasse. Außerdem liege das vom Kläger geplante zweistöckige Gebäude außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 192 scheide aus, da andernfalls die Grundzüge der Planung berührt würden.
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Der Bebauungsplan Nr. 192a wurde am 13. Februar 2017 durch den Stadtrat als Satzung beschlossen, am 7. März 2017 ausgefertigt und am 24. März 2017 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Sein Geltungsbereich umfasst außer dem klägerischen Grundstück das im Eigentum der Beklagten stehende unbebaute ca. 125 qm große Grundstück Flurstück-Nr. 532/19, das ebenfalls mit seiner nördlichen Grenze an den Friedhof angrenzt. Er setzt für den östlichen Bereich des klägerischen Grundstücks, der an die Straße „A.“ angrenzt, ein Mischgebiet fest. Als Maß der baulichen Nutzung ist für diesen Grundstücksbereich entlang der südlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 10 m eingeschossige Bebauung, daran anschließend auf einer Länge von ca. 20 m zweigeschossige Bebauung und daran anschließend auf einer Länge von ca. 10 m wiederum eingeschossige Bebauung festgesetzt. Die im westlichen Grundstücksteil vorhandenen beiden eingeschossigen Gebäude (Werkhalle und Garage) sind in der Planurkunde zeichnerisch dargestellt und liegen außerhalb des festgesetzten Mischgebietes. Nach Ziff. 1.3. der textlichen Festsetzungen sind außerhalb des Mischgebietes nur die den Betrieben des Mischgebietes dienenden Nebenanlagen (Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten, Lagerflächen) zulässig. Als absolute Gebäudehöhe sind für das Baufenster, in dem sich die bereits vorhandenen Nebenanlagen befinden, im zeichnerischen Teil der Planurkunde 4,0 m festgesetzt.
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In der Begründung des Bebauungsplans heißt es, Ziel der Planung sei es, eine Rechtsgrundlage für die sinnvolle weitere bauliche Weiterentwicklung der betroffenen Grundstücke zu schaffen, die der besonderen Situation zwischen zwei sensiblen Nutzungen Rechnung trage. Dies soll unter der Maßgabe geschehen, dass potentielle Störungen, die vom Planbereich ausgehen könnten (z.B. durch Lärm, Licht, unmittelbarer Einsichtnahme in den Friedhof), eingeschränkt werden und die angespannte Park- und Verkehrssituation im öffentlichen Straßenraum nicht zusätzlich belastet werde. Zum Maß der baulichen Nutzung heißt es: „Eine gestufte Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Vollgeschossen in Verbindung mit maximalen Gebäudehöhen soll gewährleisten, dass sich die Bebauung des Plangebiets in die Bestandssituation einfügt und nachteilige Auswirkungen auf die sensible Umgebung vermieden werden. So sehen die Festsetzungen grundsätzlich eine eingeschossige Bebauung des Plangebiets vor, denn gerade im hinteren Grundstücksbereich würde bereits eine zweigeschossige Bebauung eine unmittelbare Einsichtnahme in Richtung Friedhof ermöglichen.“ Zum Punkt „Baulinien und Baugrenzen“ wird ausgeführt: „Abgeleitet von den derzeit vorhandenen Gebäuden werden Baufenster festgelegt, die zu einer Legalisierung des aktuellen Bestandes führen und die baulichen Anlagen ihrer Nutzung entsprechend in der Fläche anordnen. (...). Da im rückwärtigen Grundstücksbereich lediglich den Betrieben des Mischgebietes dienende Nebenanlagen zulässig sein sollen, wird die überbaubare Grundstücksfläche dort auf den genehmigten Bestand begrenzt. Aus Rücksicht auf den Friedhof sollen hier keine zusätzlichen Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden.“ In der Zusammenfassung der Abwägung heißt es u.a.: „Die festgesetzte Staffelung von Grundstücksdichte und Geschossigkeiten bzw. absoluten Gebäudehöhen gewährleistet eine pietätvolle Grundstücksbebauung in direkter Nachbarschaft zum O. Friedhof.“
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Zur Begründung seiner am 18. April 2017 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, der Änderungsplan sei bereits städtebaulich nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit unwirksam. Die Verhinderung einer Einsichtnahme in den Friedhof sei nicht von städtebaulicher Relevanz, zumal bereits schon von den südlich vorhandenen dreigeschossigen Wohnblocks Einblick in den Friedhof genommen werden könne. Derzeit plane die Beklagte sogar, eine Wohnbaufläche und eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte unmittelbar an der Nordseite des Friedhofs auszuweisen. In diesem Bebauungsplan seien jedoch keine Einschränkungen von Einsichtnahmemöglichkeiten oder Vorkehrungen gegenüber potentiellen Lärmeinwirkungen auf den Friedhof vorgesehen. Die Beklagte habe mit dem Bebauungsplan Nr. 192a sein geplantes Vorhaben verhindern wollen. Dafür spreche, dass der Beklagten im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 192a seine Planung bereits bekannt gewesen sei. Sie habe sich entschlossen, den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 192 zu ändern, wohl in der Erkenntnis, dass dieser keine ausreichende Rechtsgrundlage geboten hätte, seine Bauvoranfrage abzulehnen.
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Der Kläger hat beantragt,
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unter Aufhebung des Bauvorbescheides vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Bürogebäudes (EG) mit Wohnung im OG und DG sowie Aufstockung der bestehenden Werkshalle zur Errichtung einer Wohnung im OG zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens sei auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 192 beurteilt worden. Mit dem nun in Kraft gesetzten Bebauungsplan Nr. 192a werde sichergestellt, dass sich die Ausnutzung des überplanten Bereichs nach Art und Umfang harmonisch in das Gesamtgefüge einpasse und bodenrechtliche Spannungen vermieden werden. Soweit der Kläger vortrage, südlich seines Grundstücks befinde sich dreigeschossige Wohnbebauung, von der aus die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Friedhof bereits gegeben sei, sei anzumerken, dass diese dreigeschossigen Gebäude fast ausschließlich mit der schmalen Giebelseite in Richtung Friedhof ausgerichtet seien und einen Abstand von etwa 23 m zum Gräberfeld einhielten. Die gleichen Voraussetzungen sollten auch für die nördlich des Friedhofs vorgesehene Wohnbebauung zum Tragen kommen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 10. August 2017 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stünde weder der Bebauungsplan Nr. 192a noch der Bebauungsplan Nr. 192 entgegen. Beide Pläne seien unwirksam. Der Bebauungsplan Nr. 192a sei mangels einer von städtebaulich legitimen Zielen getragenen positiven Planungskonzeption nicht i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt. Zwar liege hier keine reine Verhinderungsplanung vor, da die Beklagte grundsätzlich eine positive planerische Zielsetzung verfolge. Allerdings habe die Beklagte von ihrem weiten Planungsermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Die von ihr für das Erfordernis zur Bebauungsplanung im Rahmen der städtebaulichen Konzeption berücksichtigten Gründe, nämlich die Einschränkung von Lärm, Licht und unmittelbarer Einsichtnahme in den Friedhof u.a. vom Vorhabengrundstück aus, stünden weder mit den in § 1 Abs. 5 BauGB genannten allgemeinen Zielen der Bauleitplanung noch mit den in § 1 Abs. 6 BauGB beispielhaft konkret aufgeführten Planungsleitlinien noch mit dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB in Einklang und entbehrten damit einer städtebaulich legitimen Zielsetzung. Pietätsgründe spielten im Rahmen der Bauleitplanung keine Rolle. Es sei vielmehr ausschließlich Aufgabe des jeweiligen Friedhofträgers, einen Bestattungsplatz gegenüber Wohngrundstücken gegen Einsichtnahme abzuschirmen, wie sich aus § 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes ergebe. Die Bebauungsplanung Nr. 192a fände auch keine städtebauliche Rechtfertigung in den weiteren von der Beklagten für die konkrete Bebauungsplanung herangezogenen Gründen der Einschränkung von Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen. Was in einem – wie hier festgesetzten – Mischgebiet an Lärm zulässigerweise zumutbar ist, bestimme sich nach der TA-Lärm. Anhaltspunkte dafür, dass im Planbereich tatsächlich die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten würden, bestünden nicht. Auch sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass vom Planbereich potentielle Störungen durch Licht auf die angrenzenden Nutzungen ausgehen könnten. Aus den gleichen Gründen leide der Bebauungsplan Nr. 192a auch an einem zu dessen Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Der Bebauungsplan Nr. 192 sei in Bezug auf das Vorhabengrundstück teilnichtig, da die dort getroffene Festsetzung „Gartenbaubetriebe“ obsolet sei. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Insbesondere erweise es sich gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Friedhof nicht als rücksichtslos. Zwar gehöre zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Nutzung eines Friedhofs auch die gesellschaftlich anerkannte würdevolle Ausübung der verfassungsrechtlich geschützten Totenfürsorge. Da bereits gegenwärtig Wohnnutzung sowie das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Friedhofsnähe vorhanden und von dem Bauvorhaben des Klägers keine die Totenwürde oder das sittliche Empfinden der Allgemeinheit hervorrufende Störungen zu erwarten seien, würden das Totengedenken und die Pietätsgefühle der Trauernden auf dem Friedhof durch das Bauvorhaben des Klägers nicht negativ beeinflusst.
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Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2018 zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan Nr. 192a sei wirksam. Sie habe ihr Planungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es sei unzutreffend, dass sie sich bei der Planung ausschließlich oder in ganz maßgeblicher Weise von Pietätsgründen, insbesondere dem Motiv der weitgehenden Verhinderung der unmittelbaren Einsichtnahme in den Friedhof habe leiten lassen. Pietätsgründe seien lediglich vereinzelt betrachtet und allenfalls als unterstützende Argumente herangezogen worden. Das Verwaltungsgericht habe die Leitmotive und Planungsziele für die Aufstellung des Bebauungsplans, wie die Festlegung der Art der baulichen Nutzung, die Ausweisung eines Mischgebietes, die Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grenzbebauung, der Begrünung, die Regelung der Stellplatzproblematik und der Festschreibung zulässiger Versiegelungen unbeachtet gelassen. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nicht nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. August 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist im Übrigen auf seine bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass die Bauleitplanung wesentlich von Pietätsgründen getragen gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsakten und Planunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid. Das geplante Vorhaben ist nämlich bauplanungsrechtlich unzulässig, da es gegen wirksame Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 192a verstößt (1.) und kein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – von diesen Festsetzungen besteht (2.).
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1. Das Vorhaben ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 192a nicht vereinbar. So ist der Bereich, in dem der Kläger ein zweigeschossiges Gebäude mit Büronutzung im Erdgeschoss sowie Wohnnutzung im Ober- und Dachgeschoss errichten möchte, nicht als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Aufstockung der bereits bestehenden Werkhalle zu Wohnzwecken ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ebenfalls unzulässig, da sie die absolute Gebäudehöhe von 4,0 m überschreiten würde. Diese Festsetzungen sind wirksam.
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a) Der Bebauungsplan genügt zunächst entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insbesondere den Anforderungen an das Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
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aa) Danach dürfen die Gemeinden Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, BauR 2013, 1399, LS; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 968 und juris Rn. 16). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB „erforderlich“ ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies eröffnet der Gemeinde ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris Rn. 11). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338 und juris Rn. 5). Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338 und juris Rn. 5, m.w.N.; Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9/12 –, juris Rn. 3). Ein solcher Fall ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9/12 –, ZfBR 2012, 477 und juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, BauR 1991, 165 und juris Rn. 12).
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bb) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung der Beklagten als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
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Die von der Beklagten mit dem Bebauungsplan Nr. 192a verfolgten Ziele lassen nicht erkennen, dass es sich vorliegend um eine unzulässige Negativ- bzw. Verhinderungsplanung handelt. Hiervon kann nicht bereits deswegen ausgegangen werden, weil die Beklagte erst aus Anlass der konkreten Planung des Klägers zur Erweiterung seines Bestattungsunternehmens mit der Aufstellung des Bebauungsplans reagiert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 4 B 55/92 –, juris Rn. 3). Vielmehr hat die Beklagte in der Planbegründung hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine positive Planungskonzeption verfolgt. Die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 192 wurde ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 192a in Anbetracht des Bauwunsches des Klägers deswegen als erforderlich angesehen, weil – was zwischen den Beteiligten unbestritten ist – die ursprünglich festgesetzte Nutzungsart (Gartenbaubetrieb) nicht mehr mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang steht. Des Weiteren beinhalte das bisherige Planwerk Festsetzungen, welche einer baulichen Ausnutzung der Grundstücke teilweise entgegenstünden. Ziel der Planung sei es daher, eine Rechtsgrundlage für die sinnvolle weitere bauliche Weiterentwicklung der betroffenen Grundstücke zu schaffen, die der besonderen Situation zwischen zwei sensiblen Nutzungen – nämlich der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Friedhofsnutzung und der südlich angrenzenden Wohnbebauung – Rechnung trage. Dies solle unter der Maßgabe geschehen, dass potentielle Störungen, die vom Planbereich ausgehen könnten (z.B. durch Lärm, Licht, unmittelbarer Einsichtnahme in den Friedhof), eingeschränkt werden und die angespannte Park- und Verkehrssituation im öffentlichen Straßenraum nicht zusätzlich belastet werde (Planbegründung, S. 6).
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Vor dem Hintergrund dieser von der Beklagten entwickelten, nachvollziehbaren und von städtebaulich legitimen Zielen getragenen positiven Planungskonzeption ist nicht erkennbar, dass die Planung nur vorgeschoben wäre, um allein das Vorhaben des Klägers zu verhindern. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, als der Bebauungsplan Nr. 192a dem Kläger durchaus die Möglichkeit zur weiteren Bebauung auf seinem Grundstück bietet, wenn auch nicht in dem von ihm gewünschten Umfang.
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b) Der Bebauungsplan Nr. 192a verstößt allerdings insoweit gegen zwingende gesetzliche Planungsschranken, als er für den westlichen Bereich eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung vornimmt, die von den gesetzlichen Festsetzungsermächtigungen nicht gedeckt ist. Dieser Rechtsverstoß führt indes nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans.
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aa) Nach Ziff. 1.3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 192a sollen außerhalb des Mischgebietes nur die den Betrieben des Mischgebietes dienenden Nebenanlagen zulässig sein. Diese Festsetzung verstößt gegen den Typenzwang der Baunutzungsverordnung – BauNVO – als Ausfluss einer sachgerechten Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG –. Die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Zusammenfassungen von Nutzungen, Anlagen und Einrichtungen sind in vielfältiger Beziehung Ausdruck einer den Grundsätzen von § 1 und § 1a BauGB entsprechenden Bauleitplanung und deshalb grundsätzlich als abschließende Regelung der Baugebiete zu verstehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 10 D 84/15.NE –, juris Rn. 26; BayVGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 15 N 17.574 –, juris Rn. 22). Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan dadurch festzusetzen, dass die Gemeinde sich für einen der vorgesehenen Baugebietstypen entscheidet und in diesem Rahmen allenfalls Feinsteuerungen nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO vornimmt. Gegen diesen Typenzwang hat die Beklagte hier verstoßen. Dies ergibt sich daraus, dass Ziff. 1.3. für den Bereich des Bebauungsplans gilt, für den gerade kein Mischgebiet festgesetzt worden ist, dort allerdings Nebenanlagen, die einem Mischgebiet dienen, für zulässig erklärt werden. Damit sind nach Ziff. 1.3. im westlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlagen zulässig, die grundsätzlich in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), ohne dass eine entsprechende Festsetzung nach der Art der baulichen Nutzung erfolgt ist. Somit wird im westlichen Planbereich eine Art der baulichen Nutzung festgelegt, die in der Baunutzungsverordnung so nicht vorgesehen ist.
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bb) Dieser Rechtsverstoß des Bebauungsplans führt allerdings nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit.
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Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen bloß zu einer Teilunwirksamkeit und nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn erstens die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und zweitens die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 4 N 3.87 –, BVerwGE 82, 225 [230]; Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [61]; stRspr.). Beides ist vorliegend zu bejahen. Zum einen bieten die verbleibenden Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Art der baulichen Nutzung im östlichen Planbereich für sich genommen eine Grundlage für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Denn auch diese Regelungen dienen dazu, den sich aus Sicht der Beklagten ergebenden Nutzungskonflikt zwischen der Friedhofsnutzung einerseits und der angrenzenden Wohn- und gewerblichen Nutzung andererseits zu lösen. Hierzu tragen etwa die Festsetzung der überwiegend eingeschossigen Bauweise im östlichen Grundstücksbereich und die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen bei. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung zur Art der Nutzung im westlichen Planbereich erlassen hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Höhe der im westlichen Bereich möglichen baulichen Anlagen angesichts der Festsetzung einer maximalen Höhe im zeichnerischen Teil der Planurkunde ohnehin auf 4 m beschränkt ist. Damit wird aber dem von der Beklagten verfolgten vorrangigen Ziel, das Maß der baulichen Nutzung im Planbereich zu beschränken, Rechnung getragen.
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c) Schließlich genügt der Bebauungsplan Nr. 192a auch den Anforderungen des Abwägungsgebots. Dies gilt auch hinsichtlich der – vom Verwaltungsgericht beim Planerfordernis thematisierten – Frage, ob und inwieweit die Beklagte im Rahmen in ihrer Planung Pietätserwägungen einstellen durfte.
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aa) Der Bebauungsplan muss das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1974 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4/14 –, NVwZ 2015, 1537 und juris Rn. 14).
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bb) Danach ist die Abwägung nicht zu beanstanden.
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(1) Es erweist sich zunächst nicht als abwägungsfehlerhaft, dass die Beklagte in ihre Planung Pietätserwägungen angestellt hat, insbesondere eine Einsichtnahme oder Lärmemissionen vom Plangebiet in den angrenzenden Friedhof vermeiden wollte.
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Dem steht nicht entgegen, dass Aspekte der Pietät nicht ausdrücklich in den Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB bzw. in den Planungsleitlinien nach § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführt sind. Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, ist die in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Aufzählung lediglich beispielhaft. In der Abwägung zu beachten sind hingegen alle im jeweiligen Planungsfall abwägungsbeachtlichen Belange. Abwägungsbeachtlich können alle öffentlichen Belange und Interessen sein, die in Bezug auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Bedeutung sind (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 108, 188 [Stand: Februar 2018]). Städtebauliche Bedeutung kann aber grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn vorhandene oder durch eine Planung entstehende Probleme oder Konflikte dadurch bewältigt werden sollen, dass für Grundstücke bestimmte Nutzungen zugewiesen, eingeschränkt oder untersagt werden oder dass eine räumliche Zuordnung oder Trennung von Nutzungen erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 4 BN 20.11 –, BauR 2012, 621 und juris Rn. 5; Beschluss vom 30. November 2016 – 4 BN 16.16 –, NVwZ 2017, 563 und juris Rn. 10).
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Nutzungskonflikte und bodenrechtliche Spannungen können hier durch die bereits vorhandene und beabsichtigte unterschiedliche Nutzung, nämlich die Friedhofsnutzung einerseits sowie die Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung im Plangebiet andererseits entstehen. Die Friedhofsnutzung zeichnet sich durch eine besondere Störempfindlichkeit aus. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens erfordert daher eine Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14.10 –, BVerwGE 142, 1 und juris Rn. 23; Beschluss vom 30. November 2016 – 4 BN 16.16 –, NVwZ 2017, 563 und juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 8 S 507/11 –, juris Rn. 6), etwa in Form eines Schutzes vor mit der Wohn- oder gewerblichen Nutzung einhergehenden Alltagsbeschäftigungen der Grundstücksnachbarn – z.B. in Form von Kinderspiel, Lachen, Rasenmähen, Feiern –, die das Totengedenken und das Pietätsgefühl der Trauernden beeinträchtigen können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 8 S 507/11 –, juris Rn. 7; VG Neustadt, Urteil vom 21. Juni 2017 – 4 K 271/17.NW –, juris Rn. 28). Zugleich ist Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft gefordert. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat vorliegend folgt, lässt sich eine Koordination dieser widerstreitenden Belange sachgerecht im Wege der Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14.10 –, BVerwGE 142, 1 und juris Rn. 23; Beschluss vom 30. November 2016 – 4 BN 16.16 –, NVwZ 2017, 563 und juris Rn. 10).
- 42
Dass Pietätserwägungen im Rahmen der Bauleitplanung keine Berücksichtigung finden dürften, ergibt sich im Übrigen entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht aus dem zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. März 1983 – 10 C 13/82 –. In dessen Leitsatz heißt es, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen einem Wohngebiet und einem Friedhof aus „hygienischen und psychohygienischen Gründen“ bei der Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht geboten ist. In dem zugrundeliegenden Fall wandte sich die Antragstellerin des Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan, der in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken die Erweiterung eines Friedhofs vorsah. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinde mögliche psychohygienische Beeinträchtigungen durch einen an eine Wohnbebauung angrenzenden Friedhof im Rahmen ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen muss (ähnlich BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 – 4 BN 16/16 –, NVwZ 2017, 563 und juris Rn. 14: kein abwägungserheblicher Belang, von jeglicher Konfrontation mit der Endlichkeit menschlichen Lebens freigestellt zu werden). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass Pietätserwägungen, insbesondere im gleichsam umgekehrten Fall, in dem es um eine mögliche Störung der Friedhofsnutzung durch die Nachbarschaft geht, bei der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung keine Berücksichtigung finden dürfen.
- 43
(2) Dies vorausgeschickt hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen abwägungsfehlerfrei festgesetzt.
- 44
Sie hat die Festsetzung der eingeschossigen Bebauung bzw. der maximalen Gebäudehöhe sowie die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche im rückwärtigen Grundstücksbereich auf den vorhandenen Baubestand damit begründet, dass nachteilige Auswirkungen auf die sensible Umgebung vermieden werden sollen. Gerade im hinteren Grundstücksbereich würde eine zweigeschossige Bebauung eine unmittelbare Einsichtnahme in Richtung Friedhof ermöglichen (S. 9). Dies solle aus Pietätsgründen vermieden werden (S. 17). Die baulichen Nutzungen des Plangebiets sollten einen größtmöglichen Abstand einhalten, um Beeinträchtigungen der sensiblen Friedhofsnutzung zu vermeiden (S. 17). Aus Rücksicht auf den Friedhof sollten (im rückwärtigen Bereich) keine Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden (S. 10). Diese Erwägungen lassen keine Abwägungsfehler erkennen.
- 45
(a) Nicht stichhaltig ist zunächst die Rüge des Klägers, es habe in der Vergangenheit keinerlei Probleme zwischen den benachbarten Nutzungen ergeben. Denn die vom Kläger begehrte Erhöhung der zulässigen Geschosszahl bzw. Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche bringt gerade die Möglichkeit der Einsichtnahme vom Grundstück des Klägers auf den Friedhof bzw. eines Zuwachses an Lärmimmissionen mit sich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die getroffenen Festsetzungen auch nicht wegen der Festsetzung als Mischgebiet obsolet oder ungeeignet. Zwar kommen zur Beschränkung von Lärmimmissionen in erster Linie Festsetzungen zur Art der Nutzung in Betracht. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Höhe baulicher Anlagen mit dem Ziel zu beschränken, hoch liegende und dadurch leicht wahrnehmbare Lärmquellen auszuschließen, zumal das Verhalten von Personen, soweit es nicht im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage besteht, vom Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – nicht unmittelbar erfasst wird (vgl. Nr. 1 TA Lärm; ferner Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, TA Lärm Nr. 1 Rn. 7 [Stand: Dez. 2017]; HessVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 4 B 403/16 –, juris Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 13. September 2012 – 2 B 12.109 –, juris Rn. 37). Dieses Lärmminderungsziel hat die Beklagte hier verfolgt, zusammen mit dem Zweck, zum Schutz einer würdevollen Bestattung und des Totengedenkens mit den Mitteln des Bauplanungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass eine direkte Einsichtnahme von der in nur geringer Entfernung vorhandenen Nachbarbebauung auf den Friedhof und insbesondere auf das Gräberfeld weitgehend unterbleibt.
- 46
(b) Der Beklagten kann auch keine Fehlgewichtung der privaten Eigentumsbelange des Klägers vorgeworfen werden. Sie hat diese vielmehr mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gerecht gegenüber den widerstreitenden öffentlichen Belangen abgewogen.
- 47
Der Satzungsgeber ist insoweit verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei ist er insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226 und juris Rn. 94).
- 48
Es begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, dass die Beklagte die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks eingeschränkt hat, um eine Störung der Friedhofsnutzung, etwa durch Einsichtnahme oder Lärmimmissionen, zu vermeiden. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass aufgrund des Zuschnitts des klägerischen Grundstücks bei Realisierung des geplanten Bauvorhabens ein nur sehr geringer Abstand zum Gräberfeld im Süden des Friedhofs von nur etwa 10 m bestehen würde, wodurch sich angesichts der vorgesehenen zweigeschossigen Bebauung zweifelsfrei Nutzungskonflikte zwischen der Wohn- bzw. gewerblichen Nutzung und der Friedhofsnutzung ergeben können, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Aufgabe des Gräberfeldes im Süden des Friedhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Klägers zukünftig nicht zu erwarten sei. Soweit § 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes bestimmt, dass Bestattungsplätze gegenüber Garten- und Hofflächen angrenzender Wohngrundstücke durch Anpflanzungen oder Einfriedigungen gegen Sicht abzuschirmen sind, kann diese Pflicht des Friedhofsträgers ersichtlich nur bei der Errichtung von Friedhöfen bzw. Bestattungsplätzen bestehen, nicht jedoch, wenn – wie hier – der Friedhof bereits seit langer Zeit existiert und die Möglichkeit zur Sichtabschirmung gegenüber der angrenzenden und später hinzugekommenen Wohnbebauung nicht besteht. Hinzu kommt, dass ein derartiger Sichtschutz nicht automatisch zu einer merklichen Reduzierung von Lärmimmissionen führen würde.
- 49
Schließlich ist zu bedenken, dass für den Kläger auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans die Möglichkeit zur weiteren Bebauung seines Grundstücks insbesondere im östlichen Bereich und dort zum Teil auch in zweigeschossiger Bauweise besteht. Wie die Beklagte zudem in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat und sich aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 192a ergibt, wurde von einem durchgängigen Baufenster entlang der südlichen Grundstücksgrenze zudem auch aus Rücksicht auf die bereits südlich des klägerischen Grundstücks vorhandene Bebauung abgesehen (vgl. Planbegründung, S. 18). Vor diesem Hintergrund und angesichts der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 nach Ziff. 2.1. der textlichen Festsetzungen, die nach Maßgabe der Ziff. 2.3. um 0,1 überschritten werden kann, wird die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks nicht unangemessen eingeschränkt.
- 50
Die getroffenen Festsetzungen erweisen sich letztlich auch nicht mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz als abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die südlich des klägerischen Grundstücks vorhandene dreigeschossige Wohnbebauung in deutlich weiterer Entfernung zum Friedhof liegt und zudem überwiegend mit der Giebelseite zum Friedhof ausgerichtet sind, so dass sich hier Nutzungskonflikte nicht bzw. nicht in gleicher Schärfe wie vorliegend stellen. Entsprechendes gilt für die im Norden des Friedhofs (geplanten) Baugebiete. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sich zum einen derzeit im nördlichen Bereich des Friedhofs teilweise noch kein Gräberfeld befindet und zum anderen ein breiter Grüngürtel vorgesehen sei, der für einen Abstand von 20 m zwischen der geplanten Bebauung und dem (vorhandenen) Gräberfeld sorgt. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass der Gärtnerei E., A. 40 entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 192 ein Neubau mit zwei Vollgeschossen genehmigt worden sei, vermag dies ebenfalls keinen Abwägungsfehler zu begründen. Das Anwesen befindet sich ebenfalls in deutlich größerem Abstand zum Friedhof und dem Gräberfeld als das Grundstück des Klägers.
- 51
2. Ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der höchst zulässigen Gebäudehöhe im westlichen Grundstücksbereich scheidet aus, da dies die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berühren würde. Dieses Ausschlusskriterium beruht darauf, dass ein Bebauungsplan Ausdruck der Planungshoheit der Gemeinde ist, die durch eine bauaufsichtsbehördliche Abweichungsentscheidung nicht unterlaufen werden darf. Eine Befreiung soll bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann erwogen werden, wenn ein Vorhaben zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, sich jedoch gleichwohl mit den planerischen Vorstellungen in Einklang bringen lässt. Hat sich eine Gemeinde indes nach Abwägung der maßgeblichen Belange bewusst und für die Planung tragend für eine bestimmte Festsetzung entschieden, dann obliegt die Änderung dieser bauplanerischen Festsetzung auch der Gemeinde, und zwar in dem dafür vorgesehenen Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, NVwZ 1999, 1110 und juris Rn. 5).
- 52
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur absoluten Höhe der baulichen Anlagen im westlichen Grundstücksbereich aus Sicht der Beklagten ein wesentliches Mittel zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen der Friedhofsnutzung einerseits und der Wohn- und gewerblichen Nutzung. Damit waren sie ein tragender Teil der bauleitplanerischen Festsetzungen und damit Grundzug der Planung.
- 53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 54
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
- 55
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 21.700,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, Abs. 2 § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 196]).
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
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die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.