Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Juni 2012 - 4 K 208/12.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2012:0604.4K208.12.NW.0A
published on 04/06/2012 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Juni 2012 - 4 K 208/12.NW
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 30. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahme.

2

Die am ... November 2007 geborene Klägerin ist wie ihre Eltern US-amerikanische Staatsangehörige. Die Familie wohnt in .... Die seit 1990 in Deutschland lebende Mutter der Klägerin ist Zivilbeschäftigte der US-Streitkräfte auf der US-Air Base Ramstein. Der 1971 geborene Vater lebt seit 1974 in Deutschland und geht bei einer deutschen Firma einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Er zahlt in Deutschland Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Die Klägerin selbst ist aber nicht über ihren Vater, sondern über ihre Mutter nach amerikanischem System krankenversichert. Sie ging 2011 in ... in einen Kindergarten, aus dem sie aber inzwischen entlassen wurde.

3

Nachdem von zwei Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin bei der Reha-Westpfalz im Januar 2011 eine sprachliche Entwicklungsverzögerung sowie der Verdacht auf einen frühkindlichen Autismus bei der Klägerin festgestellt worden waren, stellten ihre Eltern am 30. März 2011 beim Beklagten einen Antrag auf heilpädagogische Frühförderung im Wege der Eingliederungshilfe.

4

Mit Bescheid vom 16. Juni 2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges der US-NATO-Truppen in Ramstein gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (im Folgenden: ZA-NTS) keine Jugendhilfeleistungen beanspruchen könne. Danach seien nämlich Regelungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge, die im Bundesgebiet gälten, nicht auf Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges von NATO-Truppen anwendbar.

5

Hiergegen legte die Klägerin am 14. Juli 2011 Widerspruch ein.

6

Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut die Anwendung der Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts nicht ausschließe. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich wie beim Unterhaltsvorschussgesetz eine Regelungslücke durch entsprechende Anwendungen der Vorschriften des SGB VIII zu schließen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ZA-NTS eine Anwendung der Vorschriften des SGB VIII auf die Klägerin ausschließe. Insoweit bestünde im SGB VIII im Gegensatz zu dem Unterhaltsvorschussgesetz auch keine Regelungslücke, da nach § 6 Abs. 4 SGB VIII bezüglich des Geltungsbereichs zwischenstaatliche Regelungen wie die des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut unberührt blieben.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 1. Februar 2012 hat die Klägerin am 1. März 2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

9

Sie trägt zur Begründung vor:

10

Sie habe einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB VIII sei nicht durch Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS ausgeschlossen, weil diese Regelung aus dem Jahre 1959 nur auf solche sozialrechtliche Vorschriften Bezug nehmen könne, die zum damaligen Zeitpunkt schon existierten. Im Übrigen sei eine analoge Anwendung aus Gründen der Gleichbehandlung hier geboten, wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes bereits entschieden habe. Darüber hinaus sei ihr Vater in vollem Umfang in das deutsche Sozialwesen integriert. Sie selbst habe auch rechtliche Beziehungen zum deutschen Sozialwesen geknüpft, weil sie in einen deutschen Kindergarten gegangen sei und auch eine deutsche Schule besuchen wolle. Ein Ausschluss von Sozialleistungen gemäß Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS sei nicht daher nicht gerechtfertigt.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 30. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verweist insoweit auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend hierzu vor, dass § 6 Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich auf die Geltung zwischenstaatlicher Vorschriften wie Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS verweise. Demgemäß bestehe hier keine planwidrige Regelungslücke, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Unterhaltsvorschussgesetzes erkannt habe.

16

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist als Bescheidungsklage nach §§ 42 Abs. 1, 2. Alternative, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig.

18

Insbesondere fehlt es der Klägerin für die begehrte Bescheidung nicht deswegen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ein Verpflichtungsbegehren mit Erfolg betreiben könnte. Dem Erfolg einer Verpflichtungsklage auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe nach § 35 a StGB VIII steht nämlich die mangelnde Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO entgegen. So hat der Beklagte bisher noch gar nicht durch Einholung einer ärztlichen Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII geprüft, ob die Eingangsvoraussetzung einer psychischen Beeinträchtigung der Klägerin überhaupt vorliegt. Da insoweit die Klägerin selbst nur ein Attest vorgelegt hat, in dem ein Verdacht auf frühkindlichen Autismus diagnostiziert wurde, steht derzeit noch nicht einmal fest, ob eine seelische Beeinträchtigung i. S. v. § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII gegeben ist. Erst aufgrund einer solchen medizinischen Stellungnahme eines hierfür kompetenten Facharztes ist es möglich zu prüfen, ob bei der Klägerin eine dadurch verursachte Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII droht. Diese Prüfung muss zunächst der Beklagte aufgrund seiner fachlichen Kompetenz durchführen (vgl. § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Sollte sich nach dieser Prüfung ergeben, dass die Eingangsvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII vorliegt, so steht dem Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum bei der Gewährung von Eingliederungshilfe zur Verfügung. Es obliegt dem Beklagten nämlich aufgrund seiner hierfür bestehenden fachlichen Kompetenz die geeignete, aber auch erforderliche Eingliederungshilfe gegebenenfalls auszuwählen. Diese Prüfungen und Entscheidungen kann das Gericht nicht aufgrund eigener Sachkompetenz, auch nicht unter Einschaltung von sachverständigen Gutachtern selbst vornehmen, weshalb eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe mangels Spruchreife nicht erfolgen kann. Mithin besteht nur Raum für eine entsprechende Bescheidungsklage, die die Klägerin nunmehr mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag auch verfolgt.

19

Die zulässige Klage ist auch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begründet, da die Ablehnung der Gewährung von Eingliederungshilfe unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, weil § 35 a SGB VIII entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch auf sie anwendbar ist und sie daher auch einen Rechtsanspruch auf Bescheidung ihres Begehrens und damit der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Norm hat.

20

Ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht nach Art. 13 ZA-NTS von dem persönlichen Geltungsbereich des SGB VIII ausgenommen ist. Nach Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS werden im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder der Truppe, eines zivilen Gefolges oder auf deren Angehörige nicht angewandt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

21

Eine insoweit anderweitige Bestimmung, die die Anwendung der Vorschriften des SGB VIII auch auf Personen, die unter Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS fallen, regelt, enthält das SGB VIII nicht. Vielmehr bleiben nach § 6 Abs. 4 SGB VIII Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts von den Vorschriften über den persönlichen Geltungsbereich des § 6 SGB VIII unberührt. Zu diesen Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts gehört gerade auch die Kollisionsnorm des Art. 13 ZA-NTS (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2010 – B 10 EG 11/09 R –, juris).

22

Insoweit geht dann allerdings auch der Einwand der Klägerin, die analoge Anwendung der Vorschriften des SGB VIII sei wie beim Unterhaltsvorschussgesetz aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 5 C 13/08 –, juris), fehl. Denn im Gegensatz zum Unterhaltsvorschussgesetz hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 4 SGB VIII eine Regelung zur Anwendbarkeit dieser zwischenstaatlichen Vorschriften des ZA-NTS getroffen, weshalb auch keine planwidrige, die analoge Anwendung der Vorschriften des SGB VIII rechtfertigende Regelungslücke besteht.

23

Ebenso gehören die Vorschriften des SGB VIII grundsätzlich zu den in Artikel 13 Abs. 1 ZA-NTS genannten im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge. Dieser Begriff ist nämlich weit zu verstehen und umfasst alle die soziale Absicherung von Menschen betreffenden Regelungen, insbesondere diese des Sozialgesetzbuchs (VGH Bayern, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 12 BV 11.1787 -, juris; BSG, Urteil vom 30. September 2010, a. a. O.).

24

Allerdings fällt die Klägerin nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS, da sie, was allein hier in Betracht käme, keine Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges ist. Beide Eltern der Klägerin gehören nicht zu den auf deutschen Boden stationierten Nato-Streitkräften der USA. Ihr Vater ist zudem auch kein Zivilbeschäftigter, der bei den US-Nato-Streitkräften angestellt ist. Hingegen ist ihre Mutter bei einer Bank auf der US-Air Base in Ramstein tätig und gehört insoweit zu den Zivilpersonen, die bei den Nato-Streitkräften der Vereinigten Staaten beschäftigt werden. Dennoch gehört sie aber nicht dem zivilen Gefolge der Nato-Streitkräfte der Vereinigten Staaten an.

25

Nach Art. I, Abs. 1, Buchstabe b des NATO-Truppenstatus (NATO-TS) ist Zivilgefolge das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, dass bei den Streitkräften einer der Vertragsparteien beschäftigt ist, soweit es sich nicht um staatenlose, oder um Angehörige eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in denen die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, handelt.

26

Die Mutter der Klägerin ist zwar Zivilbeschäftigte der in Ramstein stationierten Nato-Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, allerdings hat sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich mit ihrer Familie in ... . Deshalb gehört sie nicht zum zivilen Gefolge der US-amerikanischen Nato-Streitkräfte in Deutschland (BSG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 10 RKg 6/94 –; SG Stuttgart, Urteil vom 4. Oktober 2005 – S 18 AS 5911/05 –, jeweils juris). Was unter einem gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel I, Abs. 1, Buchstabe b NATO-TS zu verstehen ist, ist im NATO-TS nicht abschließend geregelt. Allerdings fingiert Art. X, Satz 1 NATO-TS in Bezug auf die unbeschränkte Steuerpflicht von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges in dem Stationierungsland, dass, sofern die Steuerpflicht dort am Aufenthalt oder Wohnsitz anknüpft, Zeiten, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolgesnur in dieser Eigenschaft im Stationierungsland aufhält, nicht als Zeiten des für die Steuerpflicht maßgeblichen Aufenthalts gelten. Diese Fiktion eines fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art. X NATO-TS greift vorliegend nicht, weil gerade nicht festgestellt werden kann, dass die Mutter der Klägerin sich nur in ihrer Eigenschaft als Zivilbeschäftigte der US-Nato-Streitkräfte im Bundesgebiet aufhält. Maßgeblich für die Annahme eines danach fehlenden Aufenthalts in Deutschland ist dabei, ob sich nach den konkreten Lebensumständen des Betreffenden ergibt, dass im maßgeblichen Zeitraum für ihn feststeht, dass er nach Beendigung seines Dienstes für die Nato-Streitkräfte in sein Heimatland zurückkehrt. Ist dies auszuschließen oder steht der Rückkehrwille nicht fest, so hält sich der Zivilbeschäftigte nicht nur in dieser Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges in Deutschland auf (BFH, Urteil vom 22. Februar 2006 – 1 R 17/05 –; Beschluss vom 26. Mai 2010 – VIII B 272/09 –; FG Saarland, Urteil vom 26. Mai 2004 – 1 K 323/00 –, jeweils juris).

27

Davon ausgehend, steht bei der Mutter der Klägerin derzeit gerade nach eigenen Angaben nicht fest, ob sie in ihr Heimatland gegebenenfalls nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Zivilbeschäftigte der US-NATO-Streitkräfte zurückkehren will. Die Mutter der Klägerin hält sich schon seit über 20 Jahren in Deutschland auf. Sie hat darüber hinaus auch hier den schon seit seiner Kindheit lebenden Vater ihres Kindes geheiratet und mit ihm völlig losgelöst von dem den US-Streitkräften vorbehaltenen Bereich eine Familie gegründet. Ihr Ehemann, der Vater der Klägerin, hat bereits eine weitgehende Integration in die deutsche Gesellschaft absolviert. So hat er nicht nur eine deutsche Schule, sondern auch eine Ausbildung bei einem deutschen Unternehmen abgeschlossen. Er ist seit 1990 bei einer Firma in ... als Bauzeichner tätig und unterliegt voll der Steuer- und Sozialabgabenpflicht nach deutschem Recht. Die Klägerin wurde 2007 geboren und besuchte im Jahr 2011 einen deutschen Kindergarten, was ebenfalls dafür spricht, dass eine Integration in die deutsche Gesellschaft angestrebt wird. Das gilt auch, soweit ihre Eltern planen, sie an einer deutschen Schule anzumelden. Auch wenn die Mutter der Klägerin insoweit bei den stationierten Streitkräften der Vereinigten Staaten beschäftigt ist, in ihrer Freizeit hauptsächlich Aktivitäten nachgeht, die sich innerhalb des US-amerikanischen Bereichs abspielen und darüber hinaus noch enge Kontakte zu ihrer in den Vereinigten Staaten lebenden Familie unterhält, lässt sich doch mit hoher Sicherheit feststellen, dass die Familie ihren Lebensmittelpunkt eindeutig in Deutschland hat. Soweit für die Eltern der Klägerin derzeit noch nicht absehbar ist, ob man gegebenenfalls eines Tages nach den Vereinigten Staaten zurückkehren möchte, ergibt sich hieraus für die erkennende Kammer allein das Bild einer Familie, die die Option einer Rückkehr je nach nicht absehbarer künftiger Entwicklung ihrer Lebensverhältnisse nicht ausschließen mag. In keinem Fall ist aber erkennbar, dass ein Rückkehrwille derzeit feststeht, nachdem alle zu beurteilenden Lebensumstände dieser Familie darauf hindeuten, dass ein dauerhafter Verbleib in Deutschland vordringlich angestrebt wird.

28

Ergibt sich daher aus der Fiktionswirkung des Art. X NATO-TS kein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter der Klägerin in Deutschland, die zur Annahme berechtigt, sie gehöre dem zivilen Gefolge nach Art. I Abs. 1, Buchstabe b, NATO-TS an, so kann auch nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nur darauf geschlossen werden, dass sie hier einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Da insoweit das NATO-TS keine abschließende Regelung zur Frage eines gewöhnlichen Aufenthalts getroffen hat, ist die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Satz 2 über den gewöhnlichen Aufenthalt heranzuziehen (BSG, Urteil vom 30. Mai 1996 und SG Stuttgart, jeweils a. a. O.). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Aus den oben im Einzelnen dargestellten Gründen sprechen die Lebensumstände der Klägerin und ihrer Familie, insbesondere nach der Gründung der Familie außerhalb des den NATO-Streitkräften vorbehaltenen Bereichs eindeutig dafür, dass eine Integration der Familie in Deutschland nicht nur bereits besteht, sondern auch weiter angestrebt wird. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die weitgehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration des Kindesvaters. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der Klägerin in absehbarer Zeit beabsichtigt, in die Vereinigten Staaten zurückzukehren, sind weder von ihnen geschildert worden, noch für die erkennende Kammer ersichtlich. Es spricht daher alles dafür, dass die Familie auch unabhängig von einer weiteren zivilen Beschäftigung der Mutter der Klägerin auf der US Air Base in Ramstein, deren Ende auch derzeit nicht absehbar ist, in Deutschland weiter verbleiben bleiben will.

29

Mithin entspricht die Mutter der Klägerin gerade nicht dem typischerweise von Art. I Abs. 1, Buchstabe b NATO-TS bzw. Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass man sich nur aufgrund einer Entsendung von Heimatstaat zu Zwecken der Tätigkeit für die NATO-Streitkräfte in Deutschland aufhält und insoweit deswegen auch ein weiteres Verweilen allein davon abhängig ist, inwieweit hier eine Beschäftigung für die NATO-Streitkräfte stattfindet. Aus diesem Grund sollen solche Personen auch nicht den im Bundesgebiet geltenden sozialrechtlichen Vorschriften, aber auch nicht nach Art. X NATO-TS der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

30

Dies gilt letztlich umso mehr, als die Mutter der Klägerin offensichtlich nicht einmal zum Zwecke einer Tätigkeit bei einer zivilen Versorgungseinrichtung der US-Streitkräfte zur Unterstützung der Truppe von ihrem Heimatland entsandt wurde (vgl. SG Stuttgart, a. a. O.). Vielmehr hielt sich die Mutter der Klägerin offensichtlich (wohl als Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges) bereits vor ihrer Beschäftigung auf der US-Air Base in Ramstein in Deutschland auf. Sie wurde demnach erst in Deutschland für die Zivilbeschäftigung bei den US-Streitkräften angeworben und nicht von ihrem Heimatland entsandt. Ihr Status entspricht daher eher dem einer sogenannten, am Stationierungsort für eine Zivilbeschäftigung angeworbenen Ortskraft als einem Mitglied des zivilen Gefolges (SG Stuttgart, a. a. O.).

31

Gehört demgemäß die Mutter der Klägerin nicht zum zivilen Gefolge der US-amerikanischen NATO-Streitkräfte in Ramstein, dann ist die Klägerin auch nicht Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges und damit auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS vom persönlichen Anwendungsbereich des SGB VIII ausgenommen.

32

Insoweit hat die Kammer dann auch keinen Zweifel, dass der persönliche Anwendungsbereich des SGB VIII auch auf die Klägerin als US-Staatsangehörige erstreckt. Nach § 6 Abs. 2 SGB VIII ist der Anwendungsbereich des SGB VIII auch auf Ausländer eröffnet, die ihren rechtmäßigen oder zumindest geduldeten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Wie bereits dargelegt, haben die Klägerin und ihre Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ... . Dieser ist zwar nicht mit aufenthaltsrechtlichen Titeln legalisiert oder zumindest geduldet, jedoch nach den Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht von Angehörigen der Nato-Streitkräfte und des zivilen Gefolges legalisiert (vgl. FG RP, Urteil vom 9. August 2011 – 3 K 3299/10 –, juris, zum Anspruch des Vaters der Klägerin auf Kindergeld). An der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin und ihrer Familie in ... i. S. v. § 6 Abs. 2 SGB VIII kann daher kein vernünftiger Zweifel bestehen.

33

Ist damit der persönliche Geltungsbereich des SGB VIII auf die Klägerin eröffnet, hat sie auch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Ausübungen des pflichtgemäßen Ermessens eine Entscheidung darüber trifft, ob sie die begehrte Eingliederungshilfemaßnahme erhält.

34

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.