Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Juli 2014 - 4 K 1105/13.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2014:0710.4K1105.13.NW.0A
published on 10/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Juli 2014 - 4 K 1105/13.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Nutzung zweier Grundstücke, die in seinem Miteigentum stehen, als Radweg zu unterlassen sowie den ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen.

2

Die Beklagte errichtete im Jahr 1970 entlang der Landesstraße L 530 einen Radweg, der die Ortslage mit einem Gewerbe- und Industriegebiet verbindet. Der Radweg wurde auf Ackergelände gebaut, so auch auf den beiden 24 m² und 5 m² großen Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …., die damals noch Teil des wesentlich größeren Ackergrundstücks Flurstück-Nr. …. waren. Das Grundstück Flurstück-Nr. …. stand 1970 im Miteigentum der Mutter des Klägers, die das Miteigentum zu 1/3 im Jahr 1968 erworben hatte. Die Flächen, auf denen der Radweg verläuft, wurden 1987 katastermäßig mit den neuen Flurstück-Nrn. …. und …. erfasst und werden seither gemeinsam auf einem eigenen Grundbuchblatt geführt. Nach den Angaben des Klägers verkaufte seine Mutter den Miteigentumsanteil am Grundstück Flurstück-Nr. …. im Jahr 1985 an ihre Schwester, von der ihn der Kläger 1998 erwarb. Die Mutter verstarb im Jahr 2005, woraufhin der Kläger das Erbe ausschlug. Vom Nachlasspfleger kaufte der Kläger dann Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. in Kenntnis ihrer gegenwärtigen Nutzung als Radweg. Am 15. März 2013 wurde er als Miteigentümer zu 1/3 im Grundbuch eingetragen.

3

Ende März 2013 forderte der Kläger von der Beklagten die Aufgabe der Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als Ackerfläche. Da die Beklagte dies ablehnte, hat der Kläger am 12. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

4

Das Grundstück Flurstück-Nr. …. sei in der Vergangenheit verfahrensfehlerhaft in die Grundstücke Flurstück-Nrn. …., …. und …. geteilt worden. Für alle drei Grundstücke zahle er – entsprechend ihrer Widmung – Grundsteuer für Ackerland. Die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg verletze sein Eigentumsrecht aus Art 14 GG. Außerdem bestehe durch den andauernd rechtswidrigen Gemeingebrauch für ihn haftungsrechtlich eine ständige Gefahr. Eine Übereinkunft mit den damaligen Eigentümern der für den Radweg in Anspruch genommen Flächen habe es nicht gegeben. Insbesondere seine Mutter habe dem Überbau des Grundstücks nie zugestimmt. Auch hätten er und die anderen Miteigentümer bis zum 25. März 2011 keine Kenntnis von der Umbenennung eines Teils des Grundstücks Flurstück-Nr. …. in …. und …. gehabt. Die Beklagte habe als Straßenbaulastträger kein Recht zum Besitz und müsse deshalb die Flächen herausgeben und den ursprünglichen Zustand als Ackerland wieder herstellen, zumal dieser Radweg nicht zwingend erforderlich sei, da auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der L 530 ein Radweg verlaufe. Die faktische Inanspruchnahme fremden Eigentums sei ein rechtswidriger Eingriff, der einen Folgebeseitigungsanspruch des dinglich Berechtigten begründe. Er sei als Miteigentümer an den Grundstücken insoweit auch aktiv legitimiert. Gemäß § 1011 BGB könne nämlich jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum, insbesondere Beseitigungsansprüche, Dritten gegenüber in Bezug auf die ganze Sache geltend machen. Dieser Anspruch des Eigentümers unterliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 9 B 12.13) auch nicht der Verjährung. Im Übrigen seien die Grundstücke Flurstück-Nr. …. und …. erst 1987 entstanden. Auch deshalb scheide Verjährung aus. Auch ein Verkauf an die Beklagte komme für ihn nicht in Betracht, da er auf dieser Fläche künftig Butternusskürbis anpflanzen wolle.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, die bisherige Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. als Radweg zu unterlassen sowie den ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und erwidert:

10

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er als Miteigentümer der fraglichen Flächen nicht nachgewiesen habe, dass er von den anderen Miteigentümern zur Geltendmachung der fraglichen Forderung legitimiert sei. Der jetzige Radweg werde auch als Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen vorgehalten. Deshalb sei man bei seinem Bau mit den Eigentümern der beanspruchten Flächen übereingekommen, auf einen Erwerb zu verzichten. Aufgrund der seinerzeitigen Zustimmungen der Eigentümer dürften im Übrigen auch die Grundsätze einer Widmungsfiktion nach § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG nicht außer Betracht bleiben. Für die Eigentümer seien auch keine weiterreichenden haftungsrechtlichen Konsequenzen oder Unterhaltsrisiken verbunden, denn sie - die Beklagte - habe sich nochmals im Dezember 2013 ausdrücklich zu ihrer Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht bekannt und den Kläger und die anderen Eigentümer hierdurch von einer Haftung und Unterhaltungslast ausdrücklich freigestellt. Es könne somit nicht erkannt werden, wie der Kläger durch eine gegebenenfalls fehlende Widmung, also unter Berufung auf rein formale Aspekte, in seinem subjektiven Eigentumsrecht verletzt sein sollte. Darüber hinaus habe sie auf die außergerichtlichen Forderungen des Klägers bereits im Dezember 2013 reagiert und ihm ein Kaufangebot für die streitgegenständliche Fläche von insgesamt 29 m² zu einem angemessenen aktuellen Preis unterbreitet. Schließlich sei die Forderung des Klägers verjährt bzw. verwirkt und stelle sich rechtsmissbräuchlich dar.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

13

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Leistungsklage. Insoweit ist es zwar grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen der Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber geboten, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet wurde, wie dies z.B. beim Erwerb von sog. „Sperrgrundstücken“ der Fall ist (näher dazu s. BVerwG, NVwZ 2009, 302 und NVwZ 2012, 567). Vorliegend bestehen deshalb insoweit Bedenken, weil der Kläger nach dem Versterben seiner Mutter im Jahre 2005 das Erbe ausgeschlagen hat, vom Nachlasspfleger dann aber Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. in Kenntnis ihrer gegenwärtigen und schon Jahrzehnte andauernden Nutzung als Radweg gekauft hat. Ob deshalb gegen die Klage möglicherweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreift, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Leistungsklage ist jedenfalls unbegründet.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …., die in seinem Miteigentum stehen, als Radweg zu unterlassen und ihren ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen. Die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs dürften zwar vorliegen (1.). Dieser Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch verjährt (2.).

15

1. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dann gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist (BVerwGE 69, 366). Diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. vorliegen, denn die Beklagte hat diese Flächen für ihren Radweg in Anspruch genommen, ohne dass sie nachweisen könnte, dass alle damaligen Eigentümer, insbesondere die Mutter des Klägers als seine Rechtsvorgängerin, diesem Eigentumseingriff zugestimmt haben. Ohne eine solche Zustimmung fehlt der Inanspruchnahme fremden Eigentums zu öffentlichen Zwecken die erforderliche rechtliche Grundlage und dies entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann, wenn der Radweg als Zufahrt zu den angrenzenden Ackerflächen von Nutzen ist.

16

Der Kläger muss die Eigentumsbeeinträchtigung auch nicht etwa deshalb dulden, weil die fragliche Fläche Teil einer öffentlichen Straße ist. Öffentliche Straßen sind gemäß § 1 Abs. 2 Landesstraßengesetz – LStrG – (nur) die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, wobei die Widmung nach § 36 Abs. 3 LStrG der öffentlichen Bekanntmachung bedarf. Eine solche Widmung des Radwegs ist bisher unstreitig nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt aber auch eine Widmungsfiktion nach § 36 Abs. 5 Satz 1 LStrG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt dann, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, der neue Straßenteil als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG vorliegen. Diese Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil nicht die bereits bestehende Straße, nämlich die Landesstraße L 530 verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wurde, sondern die Beklagte einen gemeindlichen Radweg und damit einen funktional anderer Weg gebaut hat.

17

Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten als Miteigentümer auch zur Geltendmachung des damit bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs aktivlegitimiert, denn gemäß § 1011 Bürgerliches GesetzbuchBGB – kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432 BGB. Da der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht die Herausgabe der Sache, sondern die Unterlassung von deren Nutzung und die Wiederherstellung ihres ursprünglichen Zustandes und damit Ansprüche aus dem Eigentum verlangt, kann er diese (Folgenbeseitigungs-) Ansprüche ohne Beteiligung der Miteigentümer verfolgen.

18

2. Dieser Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist jedoch verjährt.

19

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt der Verjährung, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194ff. BGB bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10/05 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2013 – 1 A10655/12.OVG –; Urteil vom 4. Dezember 2007 – 2 A 10846/07.OVG – und Urteil vom 17. Dezember 1999 – 1 A 10574/99.OVG –). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr.1 BGBa.F. mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs begann, hier also unabhängig von der Kenntnis des Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin mit dem unberechtigten Überbau der Flächen. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks als Störung empfunden oder überhaupt Kenntnis davon hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994, - VI ZR 229/92 -).

20

Danach ist der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch seit dem Jahr 2000 verjährt. Die Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs, mithin mit dem Überbau der jetzigen Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. unabhängig davon, dass die überbauten Flächen damals noch Teil des Grundstücks Flurstück-Nr. …. waren, und damit im Jahr 1970. Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Radweg im Jahr 1970 errichtet wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Beklagten, sondern auch aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Artikel der Zeitung Rheinpfalz vom 5. November 1970, in dem von der Fertigstellung des Radweges berichtet wird. Dass dieser Artikel von dem westlich der L 530 verlaufenden Radweg handelt, der auch über die Grundstücke des Klägers führt, zeigt die Erwähnung des ... Hofes, der ebenfalls westlich der Landesstraße gelegen ist. Die Verjährungsfrist endete somit kenntnisunabhängig nach Ablauf der 30 Jahre im Jahr 2000, so dass der Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch mit seiner am 12. Dezember 2013 erhobenen Klage nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

21

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2013 (Az. 9 B 12/13) führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dieser Beschluss geht nämlich davon aus, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch der Verjährung unterliegt. Da diese Verjährung allerdings nicht den entstandenen rechtswidrigen Zustand beseitigt, ist der Eigentümer trotz Verjährung grundsätzlich befugt, die rechtswidrige Störung des Eigentums auf eigene Kosten zu beseitigen und einen entsprechenden Duldungsanspruch des Störers gerichtlich feststellen zu lassen. Obwohl dies in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde, hat der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Die Kammer hätte eine entsprechende Klageänderung im Übrigen aber auch nicht für sachdienlich erachtet (§ 91 Abs. 1 VwGO). Auch gegen eine so geänderte Klage bestünden die oben dargelegten Zulässigkeitsbedenken. Außerdem hält die Kammer den Kläger insoweit gegenwärtig auch nicht für aktivlegitimiert. Die Beseitigung des Radweges auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. auf eigene Kosten bedarf nämlich gemäß § 744 Abs. 1 BGB der Mitwirkung aller Miteigentümer und der Kläger hat die Zustimmung der anderen Miteigentümer dazu im vorliegenden Verfahren bisher nicht nachgewiesen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. VwGO.

23

Beschluss

24

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/11/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
published on 04/09/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …,
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Annotations

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.