Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Nov. 2015 - 4 K 1000/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2015:1116.4K1000.14.NW.0A
published on 16/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Nov. 2015 - 4 K 1000/14.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. September 2014 für die „Beseitigung des Bahnüberganges 220 im Zuge der Kreisstraße Nr. 27 (K 27) im Bereich der Gemeinde Römerberg, Ortsteil Berghausen, in den Gemarkungen Berghausen und Heiligenstein von Bau-km 0 + 080 bis Bau-km 0 + 781.505“

2

Die Gemeinde Römerberg mit ihren drei Ortsteilen Berghausen, Heiligenstein und Mechtersheim ist eine Ortsgemeinde im Rhein-Pfalz-Kreis in Rheinland-Pfalz mit etwa 9.500 Einwohnern. Sie gehört der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen an.

3

Die in der Straßenbaulast des Rhein-Pfalz-Kreises stehende K 27 verläuft von der Landesstraße 537 (L 537) in Dudenhofen kommend in süd-östlicher Richtung. Sie überquert nach ca. 1,5 km im Bereich der höhenfreien Anschlussstelle die Bundesstraße 9 (B 9). In der Ortslage Römerberg kreuzt die K 27, die hier den Namen Dudenhofer Straße trägt, höhengleich die Bahnlinie 3400 Schifferstadt – Berg/Wörth am Bahnübergang 220, in dessen Nähe sich der Bahnhof „Berghausen“ befindet. Ca. 50 m hinter dem schienengleichen Bahnübergang mündet die K 27 leicht spitzwinklig in die L 507 innerhalb der Ortsdurchfahrt von Römerberg. Die L 507 führt innerhalb der Ortsdurchfahrt des Ortsteils Berghausen den Namen Germersheimer Straße. Zwischen dem Bahnübergang 220 und der Anbindung an die L 507 sowie von der L 507 in östlicher Richtung zur Kreisstraße 25 trägt die K 27 den Straßennahmen „Eisenbahnstraße“.

4

Der geplante Straßenneubauabschnitt von rund 700 m Länge befindet sich vollständig in der Gemarkung Römerberg und betrifft die Ortsteile Berghausen und Heiligenstein. Die Planfeststellung umfasst insbesondere die Beseitigung des bisherigen höhengleichen Bahnüberganges BÜ 220, die für den aufzulassenden Bahnübergang BÜ 220 ersatzweise Herstellung der Umfahrungsstrecke der K 27 mit der höhenfreien Kreuzung der Bahnlinie 3400 von Berg nach Schifferstadt durch ein Unterführungsbauwerk, den Anschluss der Umfahrungsstrecke an die „Dudenhofer Straße“ („alte“ K 27) und an die L 507 sowie die Anbindung des Baugebietes „Holzweg“ – mittels Linksabbiegespur auf der K 27 – und des Schienenhaltepunktes/der Bahnanlage an die geänderte Streckenführung der Kreisstraße, die Anlage von Rad- und/oder Gehwegen entlang der Umfahrungsstrecke der Kreisstraße sowie parallel der Bahnstrecke zwischen der „Dudenhofer Straße“ („alte“ K 27) und der Umfahrungsstrecke der K 27 als ersatzweise Wiederherstellung der rad- und fußläufigen Beziehungen zur Ortslage sowie zur barrierefreien Andienung des westlich der Bahnlinie gelegenen Bahnsteiges und die Anlegung von Stütz- und Lärmschutzwänden/-maßnahmen. Mit der Auflassung des Bahnübergangs durch die Ersatzmaßnahme werden sich an der vorhandenen Strecken- und Verkehrscharakteristik keine Veränderungen ergeben.

5

Die Ersatzmaßnahme ist Bestandteil eines neuen Verkehrskonzepts für die Gemeinde Römerberg. Hierfür wurden im Rahmen einer Machbarkeitsstudie bereits 1999/2000 Trassenvorschläge im Auftrag der Gemeinde Römerberg erarbeitet, die zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssituation beitragen sollten („Studie einer außerörtlichen Entlastungsstraße westlich von Römerberg“, Schönhofen Ingenieure Kaiserslautern, Oktober 2000). Aufbauend darauf wurde im Auftrag des damaligen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Koblenz (heute: Landesbetrieb Mobilität) eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt mit der Zielsetzung, die verkehrlichen Auswirkungen möglicher Ortsumfahrungen darzustellen und zu bewerten („Verkehrsuntersuchung Römerberg“, erstellt vom Fachbüro für Verkehrsplanung Modus Consult, Ulm, 15. Januar 2002). Priorität der Gemeinde Römerberg besaß jedoch die Beseitigung des Bahnübergangs 220 im Zuge der K 27 zur Entschärfung der unzulänglichen Verkehrsverhältnisse in diesem Zusammenhang.

6

Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewohnerin des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks Germersheimer Straße … (Flurstück-Nr. ...) sowie – nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 – des südlich gelegenen unbebauten und von ihr als Garten genutzten Nachbargrundstücks Flurstück-Nr. …. Diese sind im Flächennutzungsplan als Teil eines Mischgebiets ausgewiesen. In dem Bereich der Germersheimer Straße bis zur Einmündung in die Eisenbahnstraße im Norden und zum Schänzelweg im Süden – die Grundstücke der Klägerin liegen etwa in der Mitte zwischen den beiden Einmündungen – befinden sich Wohngebäude, eine Gemeinschaftsarztpraxis, ein Druckereiunternehmen, eine Fahrschule, ein Raumausstatter und ein Hausmeisterservice. Auf dem Grundstück der Klägerin mit der Flurstück-Nr. ... steht im vorderen Bereich ein Wohnhaus und im rückwärtigen Bereich ein grenzständiges Nebengebäude. Parallel zur rückwärtigen Grenze der Grundstücke der Klägerin verläuft in einem Abstand von ca. 28 m die Bahnlinie Schifferstadt – Berg/Wörth. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Karte von Römerberg und Umgebung dienen (rot = Wohnanwesen der Klägerin, grün = K 27 alt, gelb = geplante Umfahrungsstrecke, K 27 neu):

7

Es folgt die Luftbildaufnahme

8

Die Grundstücke der Klägerin sollen aufgrund der Planung weder ganz noch zum Teil dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die neue Bahnunterführung der K 27 (neu) soll mit ihrem östlichen Straßenast zukünftig in dem Zwischenraum zwischen der bestehenden Bahnlinie und der westlichen Grenze der Grundstücke der Klägerin verlaufen. Der östliche Straßenast der neu herzustellenden Bahnunterführung der K 27 (neu) wird nach der Planung in diesem Bereich auf einer Fläche angelegt, die im Wesentlichen das Grundstück Flurstück-Nr. … (zuvor ...), Gemarkung Berghausen umfasst. Diese ehemals der Bundesrepublik Deutschland/Bundeseisenbahnverwaltung gehörende Parzelle wurde inzwischen von der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen erworben und ist heute deren Eigentum. Dieses Grundstück Flurstück-Nr. ... grenzt unmittelbar an die Grundstücke der Klägerin an. Die Fahrbahn der K 27 (neu) wird nicht ebenerdig auf dem gleichen Höhenniveau wie die Grundstücke der Klägerin liegen. Da die K 27 (neu) als Eisenbahnunterführung unter der Bahnlinie hindurchgeführt werden soll, wird sie mittels Troglage in einer Tiefe von etwa 5 m unter dem bestehenden Höhenniveau der Grundstücke der Klägerin an diesen vorbeiführen.

9

Im Auftrag des Beklagten erstellte das Planungsbüro S Ingenieure im März 2007 eine schalltechnische Berechnung in Bezug auf die Lärmbelastung der Umgebungsbebauung für den Fall der Verwirklichung des Projekts. Gemäß den Ausführungen der am 20. April 2007 offen gelegten „Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen“ ergab sich, dass die für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrszahlen aus der Verkehrsuntersuchung 2002 für die Ermittlung der Lärmbetroffenheiten mit dem Faktor 1,015 auf das Prognosejahr 2020 hochgerechnet wurden. Eingangsdaten in die lärmtechnische Untersuchung waren 9000 Kfz 24/ h auf der K 27 und auf der L 507 7500 Kfz/24 h nördlich sowie 11900 Kfz/ 24 h südlich der Einmündung der K 27.

10

Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 beantragte das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Speyer beim Landesbetrieb Mobilität in Koblenz als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Anhörungsverfahrens und die Feststellung des Plans für die Beseitigung des Bahnüberganges 220 im Zuge der K 27 im Bereich der Gemeinde Römerberg, Ortsteil Berghausen von Bau-km 0 + 080 bis Bau-km 0 + 781.505.

11

Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Planunterlagen für die Neugestaltung der K 27 erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Römerberg am 21. Juli 2007. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis spätestens 12. September 2007 beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz in Koblenz oder bei der Gemeindeverwaltung Römerberg erhoben werden könnten. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte bei der Gemeindeverwaltung Römerberg in der Zeit vom 30. Juli 2007 bis 29. August 2007.

12

Außerhalb der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereinigungen gingen zahlreiche private Einwendungen gegen das Vorhaben ein, darunter auch die der Klägerin.

13

Diese machte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. September 2007, eingegangen am 12. September 2007, u.a. geltend, mit dem neu geplanten Verkehrsweg werde insgesamt mehr Verkehr an ihrem Grundstück vorbei geleitet. Das Grundstück werde - wie weitere Grundstücke entlang der Germersheimer Straße - als „Verkehrsinsel“ von zwei Straßen eingekreist. Mit der Zunahme des Verkehrs werde eine Zunahme der Verkehrsimmissionen einhergehen. Bei zutreffender Ermittlung der Verkehrsimmissionen und zutreffender Ermittlung des Gebiets nach der Art seiner Nutzung erweise sich, dass bei Realisierung des Vorhabens die maßgeblichen Grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV – überschritten würden.

14

In formeller Hinsicht rüge sie, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Bei den in der Gemeinde Römerberg ausliegenden Planunterlagen habe sich kein Nachweis befunden, dass die Planauslegung öffentlich bekannt gemacht worden sei. Aus der auf der Homepage des Landesbetriebs Mobilität vorzufindenden Bekanntmachung könne ein Bürger nicht entnehmen, ob er von dem Vorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffen sei. Ob und in welcher Weise die Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener stattgefunden habe, sei anhand der Unterlagen nicht erkennbar. Die ordnungsgemäße Benachrichtigung werde fürsorglich gerügt.

15

Ort und Umstände der Planauslegung erfüllten nicht die Voraussetzungen von § 73 Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Die Durchführung der Auslegung müsse von der Anhörungsbehörde bzw. von den Gemeinden, die damit beauftragt seien, so organisiert und geregelt werden, dass die Personen, die Einsicht nehmen wollten, dazu in angemessener Weise Gelegenheit erhielten. Die Planauslegung habe einzig bei der Gemeindeverwaltung Römerberg stattgefunden. Dort habe auch nur ein Exemplar des Planfeststellungsentwurfes ausgelegen. Sobald mehrere Interessierte gleichzeitig hätten Akteneinsicht nehmen wollen, hätten lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen.

16

Das Einsichtsrecht nach § 73 VwVfG erfasse die Befugnis, Ablichtungen der Planunterlagen bzw. von Teilen davon zu fertigen. Ihrem Prozessbevollmächtigten sei aber das Anfertigen von Fotokopien untersagt worden. Diese Haltung entspreche nicht den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes, den Betroffenen umfassende Informationsmöglichkeiten zu eröffnen, damit diese sich gerade bei einem so komplexen und umfangreichen Vorgang wie einem Planfeststellungsverfahren in angemessener Weise informieren könnten. Die Auslegung sei insofern nicht ordnungsgemäß gewesen.

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Der Umfang der auszulegenden Unterlagen entspreche nicht den Vorgaben von § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Das Planfeststellungsverfahren werde nur auf Antrag des Vorhabenträgers eingeleitet. Ein solcher Antrag, der das konkrete Konzept des Genehmigungsgegenstandes zum Inhalt haben müsse, habe den Planunterlagen nicht beigelegen. Es habe bei den Planunterlagen auch die Verkehrsuntersuchung Römerberg gefehlt. Dieses Gutachten sei jedoch zentrale Informationsquelle für die Frage, ob der Plan überhaupt erforderlich sei bzw. in welcher Weise die Betroffenen mit Verkehrsimmissionen rechnen müssten. Ebenso hätten die Stellungnahmen der anderen Behörden gefehlt, aus denen sich ebenfalls Informationen hätten ergeben können, die für die Betroffenen von Relevanz seien.

18

Dem Vorhaben fehle es auch an der Planrechtfertigung. Es werde von ihr, der Klägerin, nicht verkannt, dass der Ortsverkehr von Römerberg einer Entlastung bedürfe. Eine solche effektive und echte Entlastung könnte in einer zweiten Anbindung von Römerberg an die B 9 Richtung Speyer erreicht werden. Die nun in Rede stehende verkehrliche Maßnahme werde aber zu keiner Reduzierung der Verkehrszahlen im Ortskern von Römerberg führen. Dies ergebe sich auch aus der Verkehrsbegutachtung. Zwar heiße es im Erläuterungsbericht, es gehe bei dem Vorhaben um die Planung einer „außerörtlichen Entlastungsstraße“. Es werde aber nicht dargelegt - und sei auch nicht ersichtlich - ob bzw. in welchem Umfang die Verkehrszahlen tatsächlich reduziert werden könnten. Eine Verkehrsmaßnahme, die zur Entlastung des innerörtlichen Verkehrs gedacht sei, die dieses Ziel aber ausweislich des Verkehrsgutachtens nicht erreichen werde, entbehre einer Planrechtfertigung.

19

Es sei nicht auszuschließen, dass die Anwohner des derzeitigen Bahnübergangs möglicherweise zu einem gewissen Grad verkehrlich entlastet würden. Eine Vielzahl von Bürgern (jedenfalls entlang der Germersheimer Straße) würde bei der neuen Verkehrsführung erheblich mit zusätzlichem Verkehr belastet. Die punktuelle und begrenzte Entlastung von einigen Planbetroffenen durch die erhebliche und starke Belastung anderer Planbetroffener vermöge die Verkehrsplanung nicht zu rechtfertigen.

20

Die Planfeststellungsbehörde habe auch eine echte Prüfung von Planungsalternativen nicht vorgenommen. Da von den betroffenen Bürgern bereits in den Bürgergesprächen Alternativen benannt worden seien, hätten zumindest diese überprüft werden müssen. Ohne eine Prüfung von Alternativen liege ein Abwägungsfehler im Sinne eines Abwägungsausfalls vor.

21

Ferner habe die Planfeststellungsbehörde die Verkehrsimmissionen fehlerhaft ermittelt. Es liege insofern ein Abwägungsausfall vor, als eine Zunahme des Verkehrs, einschließlich der damit einhergehenden Verkehrsimmissionen, für eine Vielzahl der Planbetroffenen überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt worden sei. Die schalltechnische Untersuchung gelange für eine Vielzahl der betroffenen Grundstücke zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden. Für ihr Grundstück sei zwar berechnet worden, dass die Grenzwerte für ein Mischgebiet (64/54 dB(A) mit Werten von 52,8 und 45,8 db(A) bzw. 58,4 und 51,4 db(A) unterschritten würden. Entgegen der Annahme des schalltechnischen Gutachtens handele es sich in dem Bereich Germersheimer Straße .. jedoch nicht um ein Mischgebiet, so dass im Ergebnis andere, schärfere Grenzwerte hätten Anwendung finden müssen. Wenn überhaupt eine Zuweisung zu einem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung möglich sei, so sei der Bereich als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren.

22

Die schalltechnische Untersuchung leide unter dem weiteren Mangel, dass ihr veraltetes Datenmaterial zur Verkehrssituation aus dem Jahre 2001 zugrunde liege. Ein weiterer Mangel der schalltechnischen Untersuchung liege darin, dass lediglich auf den neuen Verkehr der Ortsumgehung abgestellt worden sei. Stattdessen sei im Einzelnen zu prüfen, ob die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle durch eine Gesamtverkehrsbelastung überschritten werde. Anhaltspunkte, dass dies im vorliegenden Fall möglich sei, lägen vor: Sie sei durch die viel befahrene Germersheimer Straße und die neue Ortsumgehung mit ihrem Grundstück durch Straßen eingerahmt. Hinzuzurechnen sei der Verkehrslärm der in unmittelbarer Nähe verlaufenden Eisenbahnlinie mit S-Bahn und Güterverkehr. Die Verkehrsgeräusche, die durch die B 9 verursacht würden, kämen noch hinzu und seien besonders gut wahrzunehmen, wenn der Lärm der Germersheimer Straße abends etwas abnehme. Zu diesen Gesichtspunkten fehle es in der schalltechnischen Untersuchung an jeder Ausführung. Zusätzlich bestehe jetzt eine Lärmschutzwand am Rand des Neubaugebietes, die den Schall aus dem Schienenverkehr und der neugeplanten Straße mit Unterführung in Richtung des bestehenden Baugebiets reflektiere. Auch insofern sei das Abwägungsgebot nicht eingehalten, als die zukünftigen Bewohner des Neubaugebiets geschützt, die Bewohner des Bereichs Germersheimer Straße aber zusätzlich belastet würden.

23

Gänzlich ohne Berücksichtigung im bisherigen Verfahren seien Erschütterungen durch den Straßenneubau geblieben.

24

Schließlich verstoße das Vorhaben gegen naturschutzrechtliche Vorgaben. Es befinde sich zumindest in der Nähe des FFH-Gebiets "Rheinniederung Speyer-Germersheim" sowie des europäischen Vogelschutzgebietes "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün", das zugleich als IBA-Gebiet (Important Bird Area) ausgewiesen sei. Es sei zumindest eine mittelbare Beschädigung der hoch-bedeutsamen Naturschutzflächen zu besorgen.

25

Mit weiterem persönlichem Schreiben vom 11. September 2007 und teilweise als Mitunterzeichnerin von Sammeleinwendungsschreiben erhob die Klägerin ergänzende Einwendungen gegen das geplante Vorhaben.

26

Am 8. Dezember 2010 wurde der Termin zur Erörterung der Einwendungen in der Rhein-Pfalz-Halle in Römerberg durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Termins war zuvor am 15. und 16. November 2010 in den Tageszeitungen „Die Rheinpfalz“ und „Speyerer Morgenpost“ sowie am 15. November 2010 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz erfolgt. In dem Erörterungstermin ließ sich die Klägerin, die persönlich anwesend war, von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten. Hinsichtlich des Verlaufs und der Ergebnisse der Erörterung wird auf die Niederschrift der Anhörungsbehörde vom 8. Dezember 2010 verwiesen.

27

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 bat der Landesbetrieb Mobilität Koblenz den Landesbetrieb Mobilität Speyer um ergänzende Erläuterungen zur geplanten Maßnahme, insbesondere zu der Frage der Planrechtfertigung. Hierzu gab der Landesbetrieb Mobilität Speyer am 10. Juni 2013 eine Stellungnahme an den Landesbetrieb Mobilität Koblenz ab, der eine Informations- und Bilddokumentation beigefügt war.

28

Im Verlaufe des Planfeststellungsverfahrens beauftragte der Landesbetrieb Mobilität Koblenz das Planungsbüro Modus Consult mit einer Aktualisierung bzw. Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2002. Die Ergebnisse dieser Aktualisierung bzw. Fortschreibung gingen in die „Verkehrsuntersuchung Römerberg – Fortschreibung 2011“ vom Juli 2013 ein. Für den Analyse-Nullfall (2011) aus der aktualisierten Verkehrsuntersuchung (Fortschreibung 2011) wurde für die L 507 unmittelbar südlich der bestehenden Einmündung der K 27 in die Landesstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt Römerberg ein Fahrzeugaufkommen von 8400 Kfz/ 24 h ermittelt. Für die K 27 zwischen der B 9 und der Einmündung in die L 507 war im Analyse-Nullfall 2001 der Verkehrsuntersuchung 2002 eine Verkehrsbelastung von (max.) 6400 Kfz/ 24 h festgestellt worden. Nach dem Analyse-Nullfall der Fortschreibung 2011 betrug die Verkehrsbelastung im gleichen Streckenabschnitt der Kreisstraße (max.) 6600 Kfz/ 24 h. Bei der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 2011 wurde ein eigener Planfall für die Bahnübergangsbeseitigung (Prognose-Nullfall-Plus) erstellt und die Verkehrszahlen für das Jahr 2025 ermittelt. Für die K 27 werden 5700 Kfz, die L 507 Nord 7500 Kfz und die L 507 Süd 9700 Kfz jeweils pro 24 h prognostiziert.

29

Am 27. August 2013 nahm der Beklagte unter Berücksichtigung der Vorgaben der 39. BImSchV auf eine etwaige Überschreitung auch des Grenzwertes für Feinstäube PM2,5 eine ergänzende Überprüfung der Luftschadstoffsituation vor. Die Abschätzung der verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen wurde auf die neue Berechnungsgrundlage, die Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen – RLuS 2012 überprüft und aktualisiert. Die Ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation ergab, dass, gerechnet mit den Verkehrszahlen aus der ursprünglichen Verkehrsuntersuchung 2002, sowohl nach den Verfahren nach MLuS 02 als auch nach der RLuS 2012 sowie auch unter Zugrundelegung der Verkehrszahlen der fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchung 2011 nach dem Verfahren RLuS 2012 die Grenzwerte der Schadstoffleitkomponenten der 39. BImSchV deutlich unterschritten werden.

30

Am 24. Oktober 2013 übersandte der Beklagte der Klägerin die neuen Unterlagen. Hierzu äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2013.

31

Durch Beschluss des Landesbetriebs Mobilität Koblenz vom 24. September 2014 wurde der Plan für die Beseitigung des Bahnüberganges 220 im Zuge der Kreisstraße Nr. 27 im Bereich der Gemeinde Römerberg, Ortsteil Berghausen, in den Gemarkungen Berghausen und Heiligenstein von Bau-km 0 + 080 bis Bau-km 0 + 781.505 festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter C. zahlreiche besondere Bestimmungen und Auflagen. In „C V. Lärm“ wird u.a. Folgendes ausgeführt:

32

Der Straßenbaulastträger ist beim (Um-)Bau der K 27 zur Beseitigung des Bahnüberganges 220, Römerberg, im hier festgestellten Abschnitt grundsätzlich verpflichtet, nachteilige Auswirkungen durch von der ausgebauten Straße ausgehenden Lärmbelastungen auf die benachbarte Wohnbebauung zu vermeiden. Dieser Verpflichtung hat er zunächst durch die Wahl der Trasse nachzukommen. Wenn trotz der richtigen Wahl der Trasse nachteilige Lärmauswirkungen auf benachbarte Wohnbebauung zu erwarten sind, hat er diese durch aktive Lärmschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß zu verringern; erst wenn danach noch immer unzumutbare Lärmauswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung verbleiben, ist den Eigentümern der betroffenen Häuser passiver Lärmschutz an den zum dauernden Aufenthalt bestimmten Wohnräumen zu gewähren.

33

Der Straßenbaulastträger hat die von der K 27 und L 507 ausgehenden Lärmauswirkungen auf die der Straße benachbarte Wohnbebauung in einer Schalltechnischen Untersuchung überprüft. Nach dem Ergebnis der Untersuchung sind unzumutbare Lärmauswirkungen auf benachbarte Wohnbebauung zu erwarten. Der Straßenbaulastträger ist daher zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet. Er wird nach Maßgabe der festgestellten Pläne (siehe Kapitel AVIII10 und AVIII11) aktive Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Form von Lärmschutzwänden durchführen und das Tragbauwerk mit einer hochabsorbierenden Auskleidung ausstatten.

34

Verschiedene Wohnhäuser entlang der gesamten Baustrecke können mit der Durchführung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht vollständig vor unzumutbaren Verkehrsgeräuschen geschützt werden, da der dazu erforderliche aktive Lärmschutz aufgrund der Lage der Gebäude im unmittelbaren Einmündungsbereich K 27/ L 507 dem Straßenbaulastträger nicht aufgegeben werden kann. Diesen Wohnhäusern steht daher ergänzend passiver Lärmschutz zu.

35

Es handelt sich im Einzelnen um die Anwesen:

36

Wohngebäude, Straße, Hausnummer Himmelsrichtung
Germersheimer Straße ... Südliche und westliche Gebäudeseite
Germersheimer Straße ... Westliche Gebäudeseite
Germersheimer Straße ... Südliche Gebäudeseite

37

Der Straßenbaulastträger wird dem Grunde nach verpflichtet, den Eigentümern der vorgenannten Gebäude die notwendigen Aufwendungen in Geld auszugleichen, welche für die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen den die Immissionsgrenzwerte überschreitenden Verkehrslärm aufgewendet werden müssen (sog. „passiver Lärmschutz“).

38

In „C VI6. Weitere Bestimmungen und Auflagen“ heißt es weiter:

39

Während der Bauzeit hat der Vorhabenträger dafür zu sorgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm-, Geruchs-, Staub- und Erschütterungsimmissionen nach dem Stand der Technik vermieden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Vorhabenträger hat die Anlieger über den Beginn der Baumaßnahmen und deren geplante Dauer vorab zu informieren und den Anliegern einen Ansprechpartner für etwaige Beanstandungen zu benennen.

40

Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit sind zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz zu bringen und bei entsprechender Gefährdungslage Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Zum Schutz der Anlieger insbesondere vor bauzeitlichem Lärm, Staub, Schadstoffen und Erschütterungen wird beauflagt, dass während der Bauarbeiten das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG), das u.a. vorschreibt, schädliche Umwelteinwirkungen soweit möglich und zumutbar zu vermeiden und die Nachtruhe nicht zu stören sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten sind. In der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Behörde die Arbeiten zugelassen hat.

41

Was die baubedingten Staubbelastungen angeht, hat der Vorhabenträger den ausführenden Baufirmen im Rahmen der Vergabe Auflagen bezüglich der Vorsorge zur Minimierung der Ausbreitung von Staub (insbesondere bei Arbeiten in der direkten Nähe von Wohngebäuden) und zur Sauberhaltung des angrenzenden öffentlichen Straßennetzes zu erteilen. Darüber hinaus ist auch insoweit das Landesimmissionsschutzgesetz maßgeblich, wonach die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben u.a. bei der Errichtung von Anlagen nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden oder zu vermindern ist. Durch geeignete Maßnahmen (wie z.B. Wässern der Baustelle) können Vorkehrungen getroffen werden, um die Staubbelastungen und Verschmutzungen im Umfeld der Baumaßnahme möglichst auf ein Mindestmaß zu reduzieren.“

42

Unter Abschnitt D „Beteiligte“ wurden sämtliche Träger öffentlicher Belange sowie die privaten Einwender mit Namen und Anschrift aufgeführt. Im Abschnitt E „Begründung“ wies der Beklagte die gegen das Planvorhaben erhobenen Einwendungen zurück. Zu den individuellen Einwendungen der Klägerin nahm der Beklagte unter Abschnitt E XI. „Sonstige Privateinwendungen“ Stellung.

43

In der Zeit vom 3. November 2014 bis 17. November 2014 lag der Planfeststellungsbeschluss samt Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen aus. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte in den Tageszeitungen „Speyerer Morgenpost“ und „Die Rheinpfalz“ vom 16. Oktober 2014 sowie im Staatsanzeiger vom 20. Oktober 2014.

44

Die Klägerin hat hiergegen am 17. November 2014 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss hätte bereits nicht durch den Landesbetrieb Mobilität ergehen dürfen, weil für das Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG – das Eisenbahn-Bundesamt zuständig sei. Bei der Frage, ob ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG oder ein landesstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden könne oder müsse, komme es auf den Zweck bzw. Schwerpunkt der Maßnahme an. Dieser liege – wie es schon im Tenor des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses sehr deutlich zum Ausdruck komme – in der „Beseitigung des Bahnüberganges 220“.

45

Ihr Grundstück liege an der viel befahrenen Germersheimer Straße. Mit dem planfestgestellten Vorhaben solle der Verkehrsweg zwischen der hinter ihrem Grundstück verlaufenden Bahnlinie und dem Grundstück geführt werden. Der Abstand zwischen rückwärtiger Grundstücksgrenze und dem Straßenrand der neu zu errichtenden Straße betrage ca. 1 m. Mit dem neu geplanten Verkehrsweg werde insgesamt mehr Verkehr an ihrem Grundstück vorbei geführt. Dieses werde somit als „Verkehrsinsel" von zwei Straßen eingekreist. Mit der Zunahme des Verkehrs werde eine Zunahme der Verkehrsimmissionen einhergehen. Die neue Verkehrsführung werde sich auch insoweit auswirken, als ihr Grundstück von Erschütterungen durch den Verkehr betroffen sein werde. Alle diese Gesichtspunkte seien von ihr in ihrem Einwendungsschreiben vom 11. September 2007 dargelegt worden, so dass insofern keine materielle Präklusion eingetreten sei.

46

Der angefochtene Planbestellungsbeschluss leide an durchgreifenden formellen und materiellen Fehlern. Er sei schon deshalb rechtswidrig, weil mit ihm persönliche Daten der Einwender und so auch der Klägerin ohne Rechtsgrund und unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – sowie gegen das Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz preisgegeben worden seien. Der Planfeststellungsbeschluss einschließlich der personenbezogenen Daten der Klägerin sei von dem Beklagten auf seiner Seite in das Internet eingestellt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die Preisgabe von personenbezogenen Daten durch die Planfeststellungsbehörde in einem Planfeststellungsbeschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstelle.

47

Ein weiterer Fehler des Planfeststellungsverfahrens, der auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses durchschlage, sei darin zu sehen, dass wesentliche Unterlagen, auf die die Planfeststellung gründe, nicht offengelegt und erst nach dem Erörterungstermin eingeholt worden seien. So hätten insbesondere die von dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 ihr übersandten Unterlagen bei der förmlichen Offenlage nicht ausgelegen. Bei diesen Unterlagen sei es aber um den eigentlichen Zweck des Vorhabens bzw. die Planrechtfertigung gegangen. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht durch die Übersendung der maßgeblichen Unterlagen an sie „geheilt“ worden. Bei der Hinzufügung weiterer Planunterlagen zur Substantiierung des Planungszwecks handele es sich nicht um die Änderung eines ausgelegten Plans im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG, so dass die dort genannte Möglichkeit zur Beteiligung Betroffener ausscheide.

48

Im Übrigen sei – soweit bekannt – nur ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; alle weiteren Einwender hätten von den ergänzten Unterlagen keine Kenntnis erhalten und ihnen sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Nach ihrer Auffassung hätte die Hinzufügung des zentralen Kriteriums einer Planfeststellung, nämlich der Planrechtfertigung, notwendig eine weitere Offenlage und einen sich daran anschließenden Erörterungstermin zur Folge haben müssen.

49

Auch die „Ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation" vom 27. August 2013 habe nicht offen gelegen. Dass gerade die Ermittlung der Schadstoffimmissionen für die Betroffenen zentrale Bedeutung habe und insofern eine Offenlage ohne eine vollständige bzw. aktuelle Begutachtung ihren Informationszweck verfehle, brauche nicht näher dargestellt werden.

50

Im Übrigen halte sie an den von ihr im Einwendungsschreiben geltend gemachten Verfahrensfehlern fest. Die dort aufgezeigten Verstöße seien durch den Planfeststellungsbeschluss nicht „geheilt“ worden.

51

In materieller Hinsicht fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Das planfestgestellte Vorhaben ergebe in verkehrlicher Hinsicht allenfalls dann Sinn, wenn es im Kontext einer außerörtlichen Entlastungsstraße realisiert würde. Genau dies sei jedoch nicht der Fall. Für sich betrachtet löse die angefochtene Maßnahme die Verkehrsprobleme in Römerberg nicht, so dass keine ausreichende Planrechtfertigung gegeben sei.

52

Die planfestgestellte Maßnahme werde Verkehrsprobleme nicht lösen, sondern neue schaffen. Durch die besondere Streckenführung (6,5 % Gefälle und enge, unübersichtliche Kurve) sei eine erhöhte Unfallgefahr zu erwarten. Von der L 507 kommend folge eine abschüssige Strecke mit 6,5 % Gefälle. Daran schließe sich eine enge Rechtskurve an, bei der durch Nutzer des erhöhten Rad- und Fußwegs die Sicht auf den Gegenverkehr versperrt sei. Müsse ein Autofahrer wegen Gegenverkehr (etwa weil dieser die Kurve schneide) abbremsen, so könne es zu Auffahrunfällen kommen. Dies würde in den beengten Verhältnissen der Unterführung zu einer längeren Blockade des Verkehrs und damit zu Verkehrsstauungen führen. Das gleiche gelte für die Streckenführung aus Richtung Dudenhofen kommend.

53

Wenn in der Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität vom 10. Juni 2013 ausgeführt werde, die Schließungen der Bahnschranken würden zu teilweise erheblichen Rückstaus in den vorhandenen Straßenraum bzw. Kreuzungsbereich führen, so treffe die Aussage in der Form nicht zu. Die Stauungen entstünden nicht allein durch die Bahnschranke, sondern durch den Kreuzungsbereich L 507/K 37. Die planfestgestellte Unterführung werde bezüglich der Stausituation keine Verbesserung bringen, denn der Stau werde lediglich in die Unterführung und in den Kreuzungsbereich verlagert werden.

54

Zur Erforderlichkeit der Maßnahme werde im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass der Bahnübergang keine ausreichenden Breiten für beidseitige Rad- und Gehwegführung hätte. Eine Verbreiterung des Bahnübergangs wäre aus Sicht der Bahn aber durchaus möglich. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der bisherige Zustand erhalten bleiben musste, damit er als Argument für die Schließung des Bahnübergangs herhalten konnte. Eine erhöhte Gefährdung der Fußgänger und Radfahrer (Schulkinder) sei aus diesem Grund wohl billigend in Kauf genommen worden. Im Übrigen müssten durch die Bahnunterführung sowohl die Anwohner westlich der Bahnlinie als auch die Nutzer der Bahn erhebliche Umwege in Kauf nehmen. Die so oft propagierte Fußläufigkeit der Anbindung an den Ortskern werde damit abgestellt. Dies führe zu einer Zunahme des Kfz-Verkehrs und zu einer Abnahme der Benutzung der Bahn. Die Umwege seien deshalb nicht zumutbar.

55

Im Ergebnis werde die Verlegung des Einmündungsbereiches der K 27 in die L 507 um 125 m nach Süden die räumliche Verkehrssituation nicht verbessern. Letztlich fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung.

56

Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an durchgreifenden Abwägungsmängeln: Bei der Feststellung des Verkehrsaufkommens an der künftigen Einmündung K 27 in die L 507 nach Verlegung der K 27 mit Bahnunterführung seien unzutreffende verkehrliche Annahmen zugrunde gelegt worden. Bei Zugrundelegung der richtigen Annahmen zeige sich, dass die geplante Maßnahme für sie, die Klägerin, unzumutbar sei.

57

Die Verkehrsuntersuchung 2001 und die Fortschreibung dieser Untersuchung aus dem Jahr 2011 gelangten zu dem Ergebnis, dass ein bestimmbarer Teil des Verkehrsaufkommens von Römerberg sein Ziel über die K 27 und die B 9 (einschließlich des Rückverkehrs) erreiche und zu diesem Zweck zwischen L 507 und B 9 die Bahntrasse queren müsse. Laut Verkehrsuntersuchung 2011 seien dies am Bahnübergang 7500 Kfz/24h. Als Folge der Bahnunterführung steige die Verkehrsbelastung auf der L 507 südlich der künftigen Einmündung der K 27 von 8800 Kfz/24h auf 9700 Kfz/24h, also um 10 %. Trotz dieser Steigerung südlich des künftigen Einmündungsbereichs sollten dann angeblich nur noch 5700 Kfz/24h die Bahn unterqueren. Dieser „Schwund" von 1800 Verkehrsteilnehmern, die die B 9 erreichen müssten, sei nicht nachvollziehbar. Statt mit den 5700 Kfz/24h, mit denen im Planfeststellungsbeschluss das Verkehrsaufkommen an der künftigen Einmündung der K 27 in die L 507 beschönigt werde, müsse mit 7500 Kfz/24h, also 32 % mehr, gerechnet werden. Für ihre Wohnsituation bedeute dies, dass sich das nachgewiesenermaßen überdurchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der L 507 vor ihrem Wohngrundstück durch die Bahnunterführung zusätzlich um 10 % erhöhe und auf der Zufahrt zur Bahnunterführung auf der Rückseite des Wohngrundstücks mit 7500 Kfz/24h um 32 % höher sein werde, als dies im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesen sei. Dies führe dazu, dass die schalltechnischen Berechnungen auf unzutreffenden Annahmen beruhten. Unter Berücksichtigung der zutreffenden Verkehrszahlen würde dies zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück der Klägerin führen. Gleiches gelte für die Belastungen durch Feinstaub und Erschütterungen.

58

Dabei sei weiter zu berücksichtigen, dass sich die Berechnungen im Planfeststellungsbeschluss auf die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2001 bezögen. Dabei seien die in Planung befindlichen Neubaugebiete W 3 und W4 noch nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlich entstehenden Wohngebiete werde die Verkehrsbelastung und damit einhergehend die Immissionsbelastung noch deutlich höher sein.

59

Zudem sei ein Abwägungsausfall festzustellen: Ihr, der Klägerin, habe bislang eine Zugangsmöglichkeit und eine Anfahrmöglichkeit zu ihrem rückwärtigen Grundstück zur Verfügung gestanden. Sie habe über eine befestigte Fläche an ihr rückwärtiges Gartengrundstück heranfahren und das Grundstück von dort aus auch betreten können. Im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieses Gartengrundstücks sei dies offenkundig ein erheblicher Vorteil. Bei Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen werde ihr dieser Vorteil entzogen. Dieser Gesichtspunkt sei von dem Beklagten überhaupt nicht gesehen worden und deshalb auch nicht in die Abwägung eingestellt worden. Dies begründe einen Abwägungsfehler (Abwägungsausfall).

60

Ein Abwägungsausfall liege auch weiterhin darin begründet, dass der Beklagte die Beeinträchtigungen der Klägerin durch Erschütterungen und Feinstäube nicht berücksichtigt und damit nicht gewürdigt habe.

61

Zu monieren seien ferner nicht oder fehlerhaft geprüfte Planungsalternativen. Eine Planungsalternative wäre eine westliche Ortsumgehungsstraße. Mit dieser würde sich die Verkehrsbelastung auf der L 507 im geplanten Einmündungsbereich um 30 % und am Bahnübergang um 33 % vermindern. Mit der Bahnunterführung werde sich demgegenüber die Verkehrsbelastung auf der L 507 im geplanten Einmündungsbereich um 10 % erhöhen. Darüber hinaus hätte die Ortsumgehungsstraße für ganz Römerberg positive Auswirkungen auf die Verkehrsbelastungen.

62

Die Klägerin beantragt,

63

den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 24. September 2014 aufzuheben,

64

hilfsweise

65

den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 24. September 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

66

weiter hilfsweise

67

den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin im Hinblick auf die in der Einwendung vom 11. September 2007 zum Planfeststellungsverfahren erhobenen Forderungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

68

Der Beklagte beantragt,

69

die Klage abzuweisen.

70

Zur Begründung führt er aus, die Klägerin könne sich auf mehrere von ihr geltend gemachte Gesichtspunkte nicht berufen, da sie diesbezüglich mit ihren Einwendungen präkludiert sei. Unbeschadet dessen sei die hier angefochtene Planung in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei ergangen.

71

In formeller Hinsicht sei der Landesbetrieb Mobilität zuständig für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung nach § 18 habe nicht bestanden. Es sei nicht entscheidend, dass die gesamte Baumaßnahme dazu diene, den vorhandenen höhengleichen Bahnübergang zu beseitigen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass es um eine Straßenbaumaßnahme, nämlich den Bau bzw. die Änderung von Straßen gehe, für deren Planung die Straßenbauverwaltung zuständig sei.

72

Es liege keine Verfahrensverstoß im Hinblick auf den Schutz persönlicher Daten vor. Dieser wäre im Übrigen unbeachtlich. Ferner könne sich die Klägerin nicht auf die Rechte anderer Verfahrensbeteiligter berufen. Soweit die Klägerin die mangelhafte Offenlage von Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität Speyer vom 10. Juni 2013 und der beigefügten Informations- und Bilddokumentation, rüge, liege ebenfalls kein Verfahrensmangel vor. Richtig sei zwar, dass die dortigen Ausführungen der Straßenbaudienststelle Angaben zum Zweck und zur Notwendigkeit der Baumaßnahme enthalten hätten. Diese Angaben hätten jedoch lediglich ergänzende bzw. vertiefende Darlegungen zu den bereits im Erläuterungsbericht enthaltenen Projektbeschreibungen und zum Zweck des Vorhabens dargestellt. Die Stellungnahme der Straßenbaubehörde vom 10. Juni 2013 habe auch keine Änderung des Planes bewirkt noch habe deren Inhalt eine solche Änderung dargestellt. Im Übrigen wäre ein in der – vermeintlich – fehlerhaft unterbliebenen Offenlage der Stellungnahme des Mobilität Speyer vom 10. Juni 2013 zu erblickender Verfahrensfehler durch die erfolgte ergänzende Anhörung der Klägerin „geheilt" worden. Denn diese habe sich am 18. November 2013 auch tatsächlich hierzu geäußert.

73

Ein Verfahrensfehler ergebe sich auch nicht aus der unterbliebenen Offenlage der „Ergänzenden Überprüfung der Schadstoffsituation“ vom 27. August 2013, da hierzu kein fachliches Erfordernis bestanden habe.

74

Sonstige Verfahrensfehler lägen nicht vor.

75

Soweit die Klägerin das Fehlen der Planrechtfertigung moniere, könne sie dies als nur mittelbar von der Planung Betroffene bereits nicht rügen. Ungeachtet dessen sie die Planrechtfertigung gegeben und die Notwendigkeit der Maßnahme belegt. Die festgestellte Straßenbaumaßnahme sei geeignet und zugleich erforderlich, um das Planungsziel zu realisieren. Mit der festgestellten Beseitigung des Bahnüberganges 220 im Zuge der K 27 werde der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 Satz 3 Landesstraßengesetz – LStrG – gerecht, wonach er die ihm zugewiesenen Kreisstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erhalten, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verbessern habe.

76

Ziel der Planung sei die Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges BÜ 220, unter Aufrechterhaltung der Kreisstraßenverkehrsverbindung zwischen der L 507 und der B 9/Dudenhofen, einschließlich der darüber hinausgehenden Verbindungsfunktionen. Damit sollten vor allem die mit dem vorhandenen schienengleichen Bahnübergang bestehenden verkehrlichen Hindernisse und Gefährdungen beseitigt bzw. minimiert werden und ein nachhaltiger Beitrag für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßen- und auch des Schienenverkehrs geschaffen werden. Die vorhandene Verkehrssituation im Bereich des Bahnüberganges sei unzureichend. Die häufigen und langen Schließzeiten des Bahnüberganges führten zu Rückstauungen bis in die L 507 und blockierten dort den nachfolgenden Durchgangsverkehr. Zudem weise der Bahnübergang keine ausreichenden Breiten für eine in beide Fahrtrichtungen von der Fahrbahn abgegrenzte Rad- und Gehwegeführung auf. Dadurch werde die Sicherheit der langsameren und schwächeren Verkehrsteilnehmer beim Queren des Bahnüberganges und sich begegnenden Kraftfahrzeugen, insbesondere nach dem Öffnen der Bahnschranken, gefährdet. Unter Berücksichtigung der absehbaren zukünftigen Verkehrsentwicklung werde sich diese Situation ohne die Beseitigung des Bahnüberganges noch weiter verschärfen. Um dieser Gefährdungssituation entgegenzutreten und dauerhaft eine sichere und leistungsfähige Verkehrsverbindung zu schaffen, habe der Vorhabenträger sich dazu entschlossen, den Bahnübergang durch eine höhenfreie Unterführung zu ersetzen. Die örtlichen Zwangspunkte erforderten dabei eine Umfahrung der vorhandenen Bebauung und eine Verschiebung der Einmündung der K 27(neu) in die L 507.

77

Die Klägerin verkenne dieses Planungsziel, wenn sie darauf hinweise, dass die Baumaßnahme nicht zu einer Reduzierung der Verkehrsströme und damit nicht zur Lösung der eigentlichen Verkehrsproblematik führen würde. Anders als die Klägerin hier vorgebe, habe die Beseitigung des BÜ 220 in Berghausen keine innerörtliche Verkehrsentlastung zum Ziel. Eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens lasse sich mit dieser Maßnahme richtigerweise nicht verwirklichen. Dementsprechend habe der Vorhabenträger der Planung zur Bahnübergangsbeseitigung konsequenter Weise auch niemals eine solche Zielsetzung beigemessen. Stattdessen sei die Baumaßnahme darauf angelegt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich des o.g. Bahnüberganges zu gewährleisten und zu verbessern.

78

Die durch die Planung entstehenden Mehr- bzw. Umwege seien verhältnismäßig und zumutbar. Die Verbindung zur Ortslage werde ohne unverhältnismäßige Umwege wiederhergestellt. Die (fuß- und radläufige) Wegeverbindung zur Ortsmitte werde zwar insbesondere für die Anwohner der „Dudenhofer Straße" länger. Gleichzeitig werde aber der Weg für die nahe der Umfahrungsstrecke wohnenden Anlieger im Baugebiet „Holzweg" je nach Zielort (eventuell) sogar verkürzt. Den verlängerten Fahrwegen für die Umfahrungsstrecke der neuen Trasse der Kreisstraße stünden überdies auch die entfallenden Wartezeiten vor geschlossener Bahnschranke gegenüber.

79

Die Planung verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot. Das Vorhaben werde von einem hinreichenden öffentlichen Interesse getragen. Dieses leite sich maßgeblich aus den bestehenden Verkehrsverhältnissen im Bereich des Bahnüberganges 220 und der nahegelegenen Einmündung L 507/K 27 ab. Die Staubildungen und die Rückstauungen bei geschlossener Bahnschranke beeinträchtigten die Sicherheit und auch die Leichtigkeit des Verkehrs auf den beiden klassifizierten Straßen. Vorzugswürdige Alternativen, bei denen diese Verkehrsverhältnisse vorrangig hätten verbessert werden können als durch die Beseitigung des Bahnüberganges mit der Herstellung einer höhenfreien, Kreuzung und der Umfahrungsstrecke seien nicht erkennbar.

80

Die Verkehrslärmuntersuchungen seien fehlerfrei erfolgt. Es liege auch kein Abwägungsmangel in Bezug auf Erschütterungen und die Belastungen durch Feinstaub sowie hinsichtlich der rückwärtigen Zugangssituation des Grundstücks der Klägerin vor. Diese nehme offenbar ein Zugangs- und Anfahrtsrecht zu ihrem rückwärtigen Gartengrundstück für sich in Anspruch, welches weder in tatsächlicher Hinsicht gegeben sei noch rechtlich bestehe.

81

Die Planung sei auch im Hinblick auf Prüfung von Planungsalternativen rechtsfehlerfrei ergangen. Zunächst sei die Alternativenprüfung vom Kontrollanspruch der Klägerin nicht erfasst. Ungeachtet dessen liege kein Abwägungsmangel vor. Insbesondere stelle die von der Klägerin thematisierte Ortsumgehungsstraße keine vorzugswürdige Variante dar.

82

In der mündlichen Verhandlung des Gerichts vom 16. November 2015 hat der Beklagte im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die nähere Umgebung des Anwesens der Klägerin bauplanungsrechtlich als faktisches Mischgebiet oder faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei, die Prozesserklärung abgegeben, der Klägerin – ebenso wie drei anderen Bewohnern bereits im Planfeststellungsbeschluss in der Umgebung – ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen zu gewähren.

83

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, auf die Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Planaufstellungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. November 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

84

Die Klage ist weder mit dem im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) verfolgten Hauptantrag noch mit den beiden Hilfsanträgen begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem rügefähigen Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die – vollständige oder teilweise – Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, die hilfsweise erstrebte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest die äußerst hilfsweise begehrte Planergänzung rechtfertigt.

85

Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig (I.). Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zwar zulässig (II.), in der Sache aber unbegründet (III.). Der Hilfsantrag zu 1) bleibt ebenso erfolglos (IV.) wie der Hilfsantrag zu 2) (V.).

I.

86

Gemäß § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Zwar bestimmt § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug u.a. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung neuer Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen, entscheidet. Die genannte Vorschrift schließt auch Vorhaben für die Aufhebung (Schließung) eines (höhengleichen) Bahnübergangs ein, sei es dass dieser ersatzlos aufgehoben wird oder durch eine Straßenunter- oder Straßenüberführung ersetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2008 – BVerwG 9 A 21.08 –, NVwZ 2009, 189; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 – OVG 12 A 1.14 –, juris).

87

Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zwar auch die Beseitigung eines höhengleichen Bahnübergangs zugelassen, der gemäß § 18 AEG grundsätzlich der Planfeststellung bedarf. Der Beklagte hat jedoch das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 LStrG durchgeführt. Für die Zuständigkeit ist nicht entscheidend, ob das Planfeststellungsverfahren richtigerweise auf der Grundlage des § 18 AEG hätte durchgeführt werden müssen. Maßgebend ist allein, nach welchen Verfahrensvorschriften das Planfeststellungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 2 K 98/12 –, juris). Wird der Planfeststellungsbeschluss angefochten, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften, auf deren Grundlage das Vorhaben zugelassen worden ist; das gilt insbesondere auch für die Zuständigkeit nach den §§ 45 ff. VwGO.

II.

88

Der Hauptantrag ist zulässig.

89

1. Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 24. September 2014 in der Gestalt der Prozesserklärung vom 16. November 2015 gerichtete Antrag ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da der genannte Planfeststellungsbeschluss nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1, § 35 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt ist. Aufgrund der in den mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 vom Beklagten abgegebenen Prozesserklärungen ist der veränderte Planfeststellungsbeschluss Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7./8. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG –, DVBl 2008, 321; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 9 A 28.05 –, NVwZ 2007, 1407). Der Planfeststellungsbeschluss und die auf ihn bezogene Prozesserklärung bilden eine Einheit, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls von der Umgebung hingenommen werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2004 – 20 D 134/00.AK, u. a. –, juris).

90

2. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

91

Da das Grundstück der Klägerin aufgrund der Planung weder ganz noch zum Teil dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden soll, ist die Klägerin nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar betroffen und hat damit keinen sog. Vollüberprüfungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 9 B 1/15 –, juris m.w.N.). Als nur mittelbar – hier insbesondere durch Lärmimmissionen und Luftschadstoffe – von der Planung Betroffene kann die Klägerin lediglich die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen. Angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen hat die Klägerin indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Der Drittschutz beschränkt sich auf planbedingte Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 9 B 1/15 –, juris; Beschluss vom 5. März 2003 – 4 B 70.02 –, NuR 2004, 520; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 ZB 06.2667 –, juris).

92

Hieraus folgt zunächst, dass die Klägerin sich nicht auf die geltend gemachten naturschutzrechtlichen Mängel im Verfahren berufen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris m.w.N.). Dies gilt ebenso für die gerügten Verfahrensfehler, die Dritten gegenüber möglicherweise begangen wurden. Ebenso wenig kann die Klägerin eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Allerdings ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Berechtigung abzusprechen, die Frage der Planrechtfertigung aufzuwerfen. Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 9 B 1/15 –, juris; Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12.05 –, NVwZ 2007, 1074). Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf besteht. Nicht verlangen kann er aber weitere Aspekte der Planrechtfertigung wie die Vereinbarkeit des konkreten Zugriffs auf das Eigentum mit Art. 14 Abs. 3 GG (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 –, NVwZ 2007, 445; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2007 – 5 S 2257/05 –, NJOZ 2007, 2588).

93

3. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist eingehalten. Der Planfeststellungsbe-schluss vom 24. September 2014 wurde samt ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 3. November 2014 bis 17. November 2014 zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen ausgelegt. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte in den Tageszeitungen „Speyerer Morgenpost“ und „Die Rheinpfalz“ vom 16. Oktober 2014 sowie im Staatsanzeiger vom 20. Oktober 2014. Da die Auslegungsfrist am 17. November 2014 endete, galt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber der Klägerin mit Ablauf dieses Tages als zugestellt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, welcher hier bei der Planung einer Landesstraße anzuwenden ist, vgl. §§ 5 und 6 LStrG). Die Klägerin hat damit am 17. November 2014 rechtzeitig Klage erhoben.

94

4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere bedurfte es nicht der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (s. § 1 LVwVfG i.V.m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Eine Beiladung des Vorhabenträgers war nicht erforderlich, da Vorhabenträger das Land Rheinland-Pfalz ist, das zugleich die Stellung des Beklagten innehat (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 8 B 06.2314 –, NVwZ-RR 2007, 820).

III.

95

Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Der in Rede stehende Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. September 2014 i.d.F. der Prozesserklärung vom 16. November 2015, bei dessen Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, UPR 2010, 193 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris), erweist sich, soweit er auf die Klage der Klägerin hin rechtlich zu kontrollieren ist, als rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

96

Rechtsgrundlage für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG, der die materielle Ermächtigung zur straßen-rechtlichen Fachplanung enthält. Danach dürfen Landes- oder Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Mit dieser ge-setzlichen Bestimmung steht der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss des Beklagten in Einklang.

97

Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bin-dungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der § 1 LVwVfG i.V.m. §§ 72 bis 77 VwVfG. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten.

98

Der Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2014 i.d.F. der Prozesserklärung vom 16. November 2015 ist weder in formeller (2.1.) noch in materieller Hinsicht (2.2.) rechtlich zu beanstanden.

99

2.1. Die Klägerin kann zunächst nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers aufgehoben wird.

100

2.1.1. Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz war für die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 7 LStrG i.V.m. § 49 Abs. 2 LStrG sachlich zuständig.

101

2.1.1.1. Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Planfeststellung für die Herstellung der Umfahrungsstrecke der K 27 mit der höhenfreien Kreuzung der Bahnlinie 3400 von Berg nach Schifferstadt in der Gemeinde Römerberg, Ortsteil Berghausen, durch ein Unterführungsbauwerk auch die Beseitigung des Bahnüberganges 220 planfestgestellt.

102

Die Beseitigung des Bahnübergangs betrifft zwar eine „Betriebsanlage einer Eisenbahn“, für die der Beklagte im Grundsatz sachlich nicht zuständig ist. Gemäß § 18 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 VwVfG nach Maßgabe dieses Gesetzes.

103

Zur Bestimmung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn ist auf den Anlagenbegriff abzustellen, der durch die in § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und BetriebsordnungEBO – enthaltene Definition näher bestimmt wird. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören die unmittelbar augenfälligen Bahnanlagen wie Gleise, Schranken und Signale. Entscheidendes Kriterium ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse immer die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (s. auch Kramer, Allgemeines Eisenbahngesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Rn. 6).

104

Die Beseitigung eines höhengleichen Bahnübergangs und dessen Ersetzung durch eine Straßenunter- oder Straßenüberführung betrifft somit eine Betriebsanlage der Eisenbahn (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 – OVG 12 A 1.14 –, juris). Dieser Vorgang ist gemäß § 18 AEG planfeststellungsbedürftig, soweit damit eine Verbesserung der Bahnstrecke – insbesondere mehr Sicherheit für den Eisenbahnverkehr – erreicht werden soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 – BVerwG 4 C 54.84 –, NVwZ 1989, 153). Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung ist gemäß § 2 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverwaltungsgesetzes – BEVVG – das Eisenbahn-Bundesamt. Dieses entscheidet auch über Planfeststellungsbeschlüsse gemäß § 18 AEG3 Abs. 1 Nr. 1 BEVVG).

105

Dennoch handelt es sich bei dem hier umstrittenen Vorhaben nicht um die Änderung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn nach § 18 AEG, für deren Planung allein das Eisenbahn-Bundesamt zuständig (gewesen) wäre. Zwar dient die gesamte Baumaßnahme auch dazu, den Bahnübergang 220 zu beseitigen. Gleichwohl geht es um eine Straßenbaumaßnahme, für deren Planung die Straßenverwaltung des Beklagten zuständig ist.

106

Die Zuständigkeit für ein Planfeststellungsverfahren richtet sich nach dem geplanten Vorhaben. Bestimmte Vorhaben vor allem der öffentlichen Infrastruktur werden durch Gesetz einem solchen Verfahren unterworfen, in dem ihre Zulässigkeit im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt wird (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Zu diesen Vorhaben gehören sowohl der Bau und die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn (§ 18 AEG) als auch – auf landesrechtlicher Grundlage (§ 5 LStrG) – der Bau und die Änderung von Landes- und Kreisstraßen. Über die Planfeststellung von Bahnanlagen entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt. Für die Planung von Landesstraßen sind die Straßenbehörden des Landes zuständig.

107

Diese Regeln gelten auch für die Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit für die Aufhebung eines höhengleichen Bahnüberganges (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 – 4 C 55/84 –, NVwZ-RR 1988, 60). Straße und Eisenbahnanlage bilden bei einer solchen Kreuzung eine untrennbare Einheit. Baumaßnahmen an einer Kreuzung lassen sich stets als Vorhaben des Straßen- oder des Eisenbahnbaues einordnen; es geht bei ihnen jeweils um die Herstellung oder Verbesserung eines der beiden (oder beider) Verkehrswege. Damit lässt sich das für die Zuständigkeit maßgebliche Vorhaben immer einem der beiden Rechtskreise zuordnen. Soll die eine Bahnlinie höhengleich kreuzende Straße geändert werden, richtet sich die Zuständigkeit nach Straßenrecht; geht es um den Bau oder die Änderung der Eisenbahn, so gelten die eisenbahnrechtlichen Zuständigkeitsregeln. Planen beide Vorhabenträger gleichzeitig Baumaßnahmen an ihren Anlagen, dann treffen zwei Vorhaben so zusammen, dass nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Für diesen Fall ist die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde – bei Beteiligung eines bundesrechtlich geregelten Vorhabens – nach § 78 VwVfG zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 – 4 C 55/84 –, NVwZ-RR 1988, 60).

108

Die Zuständigkeit für die Planungsentscheidung über ein Kreuzungsbauwerk hängt damit davon ab, welcher der beiden Kreuzungsbeteiligten seine Anlage ändern will. Ein „Vorhaben“ ist die in einem konkreten Plan ausgeformte Gestaltungsabsicht des Baulastträgers. Über sie hat die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden und nach ihr richtet sich ihre Zuständigkeit. Die Belange des anderen (passiven) Kreuzungsbeteiligten sind im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit der jeweils anderen Anlage ist durch Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 – 4 C 55/84 –, NVwZ-RR 1988, 60).

109

Vorliegend hat die Straßenbauverwaltung des Beklagten das Vorhaben geplant, die Eisenbahnstraße bahnkreuzungsfrei zu gestalten. Dies reicht nach dem Gesagten aus, die Zuständigkeit der straßenrechtlichen Planfeststellungsbehörde zu begründen, die auch entschieden hat. Das Eisenbahn-Bundesamt hat hingegen nichts unternommen, um ihre Bahnanlagen im Bereich des Überganges 220 zu ändern. Ein Vorhaben, über das die nach dem Bundeseisenbahnverwaltungsgesetz zuständige Planfeststellungsbehörde zu entscheiden gehabt hätte, liegt daher nicht vor.

110

2.1.1.2. Unschädlich ist entgegen der Ansicht der Klägerin, dass der Beklagte als Anhörungs- und als Planfeststellungsbehörde tätig geworden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – 4 A 15.01 –, NVwZ 2002, 1103; VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2013 – 4 K 177/12.NW –, juris).

111

2.1.2. Formelle Bedenken gegen die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2014 in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 bestehen nicht. Zum einen war der Beklagte befugt, im gerichtlichen Verfahren bindende Prozesserklärungen abzugeben, die den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ändern bzw. ergänzen (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 – 4 B 70.02 –, NuR 2004, 520; s. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 9 A 28.05 –, NVwZ 2006, 1407). Zum anderen bedurfte es keines neuen Planfeststellungsverfahrens für die vorgenommene Ergänzung. Von einem solchen Verfahren kann nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung abgesehen werden, wenn Belange anderer nicht berührt werden. Dies war hier der Fall.

112

2.1.3. Zwar ist der Planfeststellungsbeschluss insoweit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, als darin die persönlichen Daten der Klägerin auf den Seiten C, 26, 29, 87, 92, 96 und 107 wiedergegeben worden sind. Dies stellt entgegen der Auffassung des Beklagten einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (s. ausführlich dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1990 – 1 BvR 1244/87 –, NVwZ 1990, 1162). Das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich nicht nur über die Preisgabe, sondern auch über die weitere Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der Beklagte musste daher bei seiner Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang personenbezogene und nichtanonymisierte Daten der Klägerin in den Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2014 aufzunehmen und mit diesem öffentlich zu verbreiten waren, dem Gehalt, der Bedeutung und der Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses der Betroffenen ist es allein erforderlich und ausreichend, jedem Einwender die ihm zugeordnete Betriebsnummer bekannt zu geben, mit der seine in dem Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Daten verschlüsselt worden sind. Die Zuordnung der individuellen Einwendungen zum jeweiligen Einwender muss lediglich bestimmbar sein. Dies ist durch die Vergabe von Betriebsnummern gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1990 – 1 BvR 1244/87 –, NVwZ 1990, 1162).

113

Der genannte Verfahrensfehler rechtfertigt gegebenenfalls die Erhebung einer Feststellungsklage mit dem Begehren, festzustellen, dass diese Verfahrensweise rechtswidrig war. Unter Umständen kommt auch eine Amtshaftungsklage vor dem Zivilgericht in Betracht. Im vorliegenden Anfechtungsverfahren ist der genannte Verfahrensfehler aber gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn es ist offensichtlich, dass die Frage der nicht anonymisierten persönlichen Daten der Klägerin die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 – 11 VR 25/95 –, NVwZ-RR 1997, 525).

114

2.1.4. Das Anhörungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 73 VwVfG).

115

2.1.4.1. Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Planunterlagen für die Neugestaltung der K 27 erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Römerberg am 21. Juli 2007 (§ 73 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 27 der Gemeindeordnung – GemO – und § 7 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung – GemODVO –). Da gesetzlich nicht vorgeschrieben, bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Auslegung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Juli 2007.

116

Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete am 12. September 2007. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis zu diesem Termin beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz oder bei der Gemeindeverwaltung Römerberg erhoben werden könnten und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

117

2.1.4.2. Die Planunterlagen wurden ordnungsgemäß ausgelegt. Nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Plan drei Wochen nach Zugang für einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Plan lag in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung Römerberg in der Zeit vom 30. Juli 2007 bis 29. August 2007 zu jedermanns Ansicht aus. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete am 12. September 2007. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis zu diesem Termin beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Koblenz oder bei der Gemeindeverwaltung Römerberg erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG).

118

2.1.4.3. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Auslegung der Planunterlagen gerügt hat, bei der Einsicht der Planunterlagen hätten lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen, sobald mehrere Interessierte gleichzeitig Akteneinsicht hätten nehmen wollen, kann sie damit nicht durchdringen. Zum einen hat die Klägerin nicht dargetan, dass gerade sie – auf deren Belange es im vorliegenden Verfahren ausschließlich ankommt – davon persönlich betroffen war. Zum anderen sind bei der Auslegung der auszulegenden Unterlagen durchaus Wartezeiten in Kauf zu nehmen (näher dazu vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2012 – Au 6 K 11.1381 –, juris).

119

2.1.4.4. Es kann offen bleiben, ob die – vom Beklagten nicht bestätigte – Behauptung der Klägerin zutrifft, ihrem Prozessbevollmächtigten sei erst im Akteneinsichtstermin gestattet worden, von den Planunterlagen Fotografien zu fertigen, während ihm das Anfertigen von Fotokopien weiter untersagt worden sei (näher zu der Frage, ob das Einsichtsrecht auch die Befugnis umfasst, sich Ablichtungen der Planungsunterlagen zu fertigen s. Kopp/Ramsauer, § 73 Rn. 41; Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 73 Rn. 64; Mecking, NVwZ 1992, 316, 319). Jedenfalls wäre ein diesbezüglicher eventueller Verfahrensfehler mangels konkreter Möglichkeit einer anderen Entscheidung unbeachtlich.

120

2.1.4.5. Auch aus dem Vorwurf, dass wesentliche Unterlagen wie z.B. die „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ des Fachbüros für Verkehrsplanung Modus Consult aus dem Jahre 2002, die Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität Speyer vom 10. Juni 2013 und die „Ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation vom 27. August 2013“ nicht ausgelegt worden seien, ergibt sich kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensfehler.

121

2.1.4.5.1. Welche Planunterlagen ausgelegt werden müssen, bestimmt sich im Rahmen des Informationszwecks nach den jeweiligen Notwendigkeiten des Einzelfalls (s. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 73 Rn. 35a f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. z.B. Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700), der die Kammer folgt, müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur die das Vorhaben betreffenden Planzeichnungen sowie solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rn. 44). So können z.B. bereits die Entwürfe des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichts ausreichend sein, um die eigene Betroffenheit erkennen zu können. Gutachten und Stellungnahmen Dritter sind nur dann auszulegen, wenn ohne sie die mit der Auslegung bezweckte Anstoßwirkung nicht erreicht werden kann (Kupfer/Wurster, Die Verwaltung 40 (2007), 75, 89 m.w.N.).

122

2.1.4.5.2. Hiernach war der Beklagte nicht verpflichtet, die die „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ des Fachbüros für Verkehrsplanung Modus Consult aus dem Jahre 2002 auszulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 und vom 6. Oktober 2010 – 9 A 12.09 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 212, S. 187; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Die potentielle Betroffenheit der Klägerin ergab sich bereits aus der Art der geplanten Maßnahme und dem Trassenverlauf. Beides war für die Klägerin ohne Weiteres den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen. Bereits diese Informationen gab ihr ausreichend Anlass, zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren Einwendungen erheben will. Um dies zu erkennen, bedurfte es nicht der Kenntnis des konkreten Inhalts der „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ aus dem Jahre 2002. Im Übrigen wurde die „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ mit den entsprechenden Zahlen an mehreren Stellen des ausgelegten Erläuterungsberichts vom 20. April 2007 erwähnt. Ferner floss diese auch in die ausgelegten Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 20. April 2007 ein. Es ist von der Klägerin im Übrigen weder konkret dargelegt worden noch ist es zu erkennen, dass sie durch die gewählte Verfahrensweise gehindert gewesen wären, überhaupt Einwendungen oder solche in der notwendigen inhaltlichen Tiefe zu erheben.

123

2.1.4.5.3. Auch die Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität Speyer vom 10. Juni 2013 und die „Ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation vom 27. August 2013“ hatte im Verhältnis zu den bereits ausgelegten Planunterlagen nur ergänzenden Charakter und mussten daher nicht gesondert ausgelegt werden. Im Übrigen hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten hiervon Kenntnis erlangt, so dass ein eventuell gegebener Verfahrensfehler geheilt worden wäre.

124

2.1.4.5.4. Ebenso wenig wie eine nachträgliche Auslegung der genannten Schreiben bedurfte es der Durchführung eines neuen Anhörungsverfahrens. Nicht jedes nachträglich eingeholte Gutachten oder jede neue Stellungnahme zwingt die Planfeststellungsbehörde zu einer erneuten Anhörung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, BVerwGE 75, 214, 226). Die Durchführung eines erneuten Anhörungsverfahrens steht vielmehr je nach den Umständen des Einzelfalles im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Fehlerhaft ist lediglich ein Vorgehen, bei dem das Schwergewicht der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in den Verfahrensabschnitt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens verlagert wird. Eine solche Fallgestaltung läge etwa dann vor, wenn ein nachträglich eingeholte Gutachten Tatsachen aufzeigt, die den bisher ausgelegten oder sonst bekannt gegebenen Unterlagen nicht entnommen werden konnten und die Schlüsse auf entscheidungserhebliche, bisher unbekannte Gesichtspunkte zulassen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 1. September 2005 – 7 KS 220/02 –, NuR 2006, 125). Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich aus den von ihr genannten Unterlagen derartige Tatsachen ergeben.

125

2.1.4.5.5. Selbst wenn man aber hier von einem Verfahrensfehler infolge der Nichtauslegung der von der Klägerin genannten Unterlagen ausgehen würde, könnte sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen des Verfahrensfehlers nur beanspruchen, wenn sie dadurch an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Belange gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 –, NVwZ 2007, 445). Bei einem Verfahrensfehler muss deutlich werden, inwieweit sich die mögliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift auf materielle Rechte eines Klägers und auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Beteiligung Dritter am Planfeststellungsverfahren Drittschutz grundsätzlich nicht um dieser Beteiligung selbst willen, sondern nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Rechtspositionen gewähren, kann ein Kläger auch nur dann insoweit durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt sein. Die hiernach erforderliche Kausalität ist nur dann zu bejahen, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders, und zwar nicht präkludierte materiell-rechtliche Rechtspositionen des Klägers begünstigend ausgefallen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass durch den Verfahrensfehler die behördliche Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Nachteil solcher Positionen des Klägers in Richtung auf eine bestimmte Entscheidung beeinflusst worden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2006 – 11 D 94/03.AK – , juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Planauslegung dient dazu, die potenziell Betroffenen über das geplante Vorhaben zu unterrichten. Diesem Zweck ist in aller Regel Genüge getan, wenn ihnen die Auslegung Anlass zur Prüfung geben kann, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und sie im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Belange Einwendungen erheben wollen. Auf die Klägerin hat die Auslegung ihre Anstoßwirkung aber nicht verfehlt.

126

2.2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der streitbefangene Planfeststel-lungsbeschluss nicht zu beanstanden.

127

2.2.1. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, NJW 1975, 1373) von einer umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich aus der Erkenntnis, dass Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre und dass deshalb die der Planfeststellungsbehörde gewährte Befugnis zur Planung einen ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muss. Allerdings ist diese Gestaltungsfreiheit nicht grenzenlos. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken aus dem Erfordernis einer Planrechtfertigung des konkreten Planvorhabens, aus den in gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen sowie aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, NJW 1975, 1373).

128

2.2.2. Der planfestgestellten Umgehungsstraße ermangelt es zunächst nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung.

129

2.2.2.1. Die Prüfung der Planrechtfertigung ist der gerichtlichen Abwägungskontrolle vorgelagert und von ihr zu trennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 – 11 C 14.00 –, NVwZ 2002, 350, 353; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2005 – 1 C 11411/04.OVG –, BRS 69 Nr. 175). Das Erfordernis der Planrechtfertigung bildet eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Es beruht auf der Erkenntnis, dass eine planerische Ermessensentscheidung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden bis zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig ist. Nicht erforderlich ist, dass eine geplante Maßnahme erst unausweichlich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das planfestgestellte Vorhaben bei objektiver Betrachtungsweise zur Verwirklichung des Planungsziels „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 9 B 29/14 –, NVwZ 2015, 79; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 – LKRZ 2015, 389; Bay. VGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – 22 A 14.40037 –, juris) bzw. der Vorhabenträger die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten darf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 – 5 S 203/11 –, juris m.w.N.). Die verfolgten Ziele einer straßenrechtlichen Planfeststellung für eine Landes- oder Kreisstraße müssen mit den Zielsetzungen des Landesstraßengesetzes vereinbar und geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden. Nicht planerisch gerechtfertigt wäre ein straßenrechtliches Vorhaben, wenn feststünde, dass sich die Null-Variante, also der Verzicht auf die neue Straße, als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – 4 C 26.84 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Dagegen ist eine Straßenplanung auch dann noch vernünftigerweise geboten, wenn mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 2 K 82/12 –, juris). Keine Frage der Planrechtfertigung, sondern eine Frage der Abwägung ist es, ob die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange von einem solchen Gewicht sind, dass sie das Bestandsinteresse des Eigentümers am Fortbestand seiner konkreten Eigentumsposition zu überwinden vermögen (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 9 B 29/14 –, NVwZ 2015, 79).

130

Die Planrechtfertigung unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 11 C 14.00 –, NVwZ 2002, 350; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 2 K 82/12 –, juris). Das bedeutet u.a., dass das Gericht eine im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen kann; maßgebend ist insoweit nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Planrechtfertigung selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben vernünftige Gründe ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 – 1 A 11787/031.OVG –, ZfW 2006, 241). Bei der Bedarfsprognose, die auf der zweiten Stufe der Planrechtfertigung bedeutsam wird, kommt der zuständigen Behörde sodann ein Beurteilungsspielraum zu (Jarass, NuR 2004, 69, 70 m.w.N.).

131

2.2.2.2. Nach diesen Grundsätzen bestehen an der Planrechtfertigung des umstrittenen Planfeststellungsverfahrens entgegen der Auffassung der Kläger weder in tatsächlicher noch prognostischer Hinsicht Zweifel.

132

Die Planfeststellungsbehörde hat die gegenwärtigen Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als unzureichend eingestuft (s. Seite 36 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Mit dem planfestgestellten Vorhaben sollen diese Verkehrsverhältnisse in der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 27 in Römerberg nachhaltig verbessert werden (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, Seite 57 ff. und im Erläuterungsbericht, Seite 1 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin dient das Vorhaben nicht der Entlastung des innerörtlichen Verkehrs, weshalb es auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zu einer „außerörtlichen Entlastungsstraße“ nicht ankommt.

133

Das geplante Vorhaben steht im Einklang mit § 2 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz – EBKrG – und § 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG. Gemäß § 2 Abs. 1 EBKrG ist im Falle des Neubaus einer Straße die Kreuzung mit der Eisenbahn nicht höhengleich herzustellen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG hat der Träger der Straßenbaulast die ihm zugewiesenen Kreisstraßen (s. § 3 Nr. 2 LStrG) einschließlich ihrer Ortsdurchfahrten (s. § 12 Abs. 6 Satz 1 LStrG) nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonstig zu verbessern hat. Unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde für die Beseitigung des gegenwärtigen höhengleichen Bahnübergangs der K 27 den Bedarf für eine höhenfreie Kreuzung in Form der Unterführung sieht. Die Planfeststellungsbehörde hat die Verkehrsbelastung der K 27 im Gesamtzusammenhang mit dem vorhandenen schienengleichen Bahnübergang 220, der hohen Bahntaktung sowie den Schließzeiten von bis zu 4 Stunden pro Tag und der relativ kurzen Rückstaustrecke bis zum Einmündungsbereich der ebenfalls überdurchschnittlich stark befahrenen L 507 zutreffend als beachtlich und bewältigungsbedürftig angesehen. Nach der „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ aus dem Jahre 2002 weist die Verkehrsbelastung der L 507 dem Analyse-Nullfall (2001) im Analysejahr 2001 unmittelbar südlich der bestehenden Einmündung der K 27 mehr als 9000 Kfz/24 h aus. Gemäß der „Verkehrsuntersuchung Römerberg – Fortschreibung 2011“ vom Juli 2013 wurde für den Analyse-Nullfall (2011) aus der aktualisierten Verkehrsuntersuchung für die L 507 unmittelbar südlich der bestehenden Einmündung der K 27 in die Landesstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt von Römerberg ein Fahrzeugaufkommen von 8400 Kfz/24 h ermittelt. Für die K 27 zwischen der B 9 und der Einmündung in die L 507 wurde im Analyse-Nullfall 2001 der Verkehrsuntersuchung 2002 eine Verkehrsbelastung von (max.) 6400 Kfz/24 h festgestellt. Nach dem Analyse-Nullfall der Fortschreibung 2011 betrug die Verkehrsbelastung im gleichen Streckenabschnitt der Kreisstraße (max.) 6600 Kfz/ 24 h. Damit ist das Verkehrsaufkommen im Verhältnis zu anderen Kreis- und Landesstraßen überdurchschnittlich hoch.

134

Für das Jahr 2015 prognostizierte die „Verkehrsuntersuchung Römerberg“ 2002 auf der K 27 ohne die Bahnübergangsbeseitigung eine Verkehrsbelastung von (max.) 8800 Kfz/24 sowie für die L 507 ein Verkehrsaufkommen von 11600 Kfz/24 h südlich und von 7300 Kfz/24 h nördlich der Kreisstraßeneinmündung (Prognose-Nullfall). Der im Zuge der Fortschreibung 2011 ermittelte Prognose-Nullfall 2025, also der Fall, dass die Bahnübergangsbeseitigung nicht erfolgen würde, weist für das Prognosejahr 2025 auf der L 507 südlich der Einmündung der Kreisstraße eine Verkehrsbelastung von 9100 Kfz/ 24 h und nördlich der K 27 einen Gesamtverkehr von 6400 Kfz/ 24 h auf. Für die K 27 selbst wird im Prognose-Nullfall 2025 eine Verkehrsbelastung von 7500 Kfz/ 24 h prognostiziert.

135

Die Kammer hat keine Bedenken an den von der Firma Modus Consult Ulm GmbH anlässlich der Verkehrserhebungen am 8. Mai 2001 und 14. April 2011 ermittelten Zahlen. Ebenso wenig bestehen durchgreifende Zweifel an der Verkehrsprognose der genannten Firma, die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19.11 –, juris; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 – 8 C 10494/14 –, LKRZ 2015, 389). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

136

Im Übrigen hat die Klägerin gegen diese Zahlen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Planfeststellungsbehörde hat unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchungen, die Besonderheiten der örtlichen Lage des Bahnübergangs 220 und dessen Schließzeiten von bis zu vier Stunden täglich beanstandungsfrei ein Bedürfnis für dessen Beseitigung gesehen. In dem Kreuzungsbereich L 507 und K 27 sowie der Einmündung K 27 östlich der Landesstraße erfolgen bei Schließung der Schranken teilweise lange Rückstaus, die in der Vergangenheit zu zahlreichen Unfällen geführt haben. Der Stauraum östlich des Bahnübergangs beträgt bis zu der Kreuzung L 50/ /K 27 lediglich 45 m mit der Folge, dass es in Spitzenzeiten einen Rückstau auf die L 507 gibt. Ohne noch näher auf die Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern und Schulkindern, die ebenfalls den Bahnübergang auf der weniger als 10 m breiten Fahrbahn überqueren, einzugehen, leuchtet es ohne Weiteres ein, dass die Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges die Verkehrsverhältnisse im Zuge der K 27 sowie im Bereich der Einmündung K 27/ L 507 verbessert und neben der optimierten Verkehrsabwicklung (Leichtigkeit des Verkehrs) auch zu einer Verbesserung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer führt. Dies entspricht der Intention der gesetzlichen Regelungen der §§ § 2 Abs. 1 EBKrG und 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG. Der Einwand der Klägerin, das Vorhaben führe nicht zu einer mengenmäßigen verkehrlichen Entlastung, ist daher unbeachtlich.

137

Dem planfestgestellten Vorhaben fehlt die Planrechtfertigung schließlich auch nicht im Hinblick auf die konkret planfestgestellte Variante. Alternativen sind angesichts der vorhandenen Bebauung im Umfeld des Vorhabens nicht gegeben. Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange letztlich doch die Nullvariante aufdrängte, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 – 5 S 203/11 –, juris m.w.N.).

138

2.2.3. Nicht zu prüfen war, ob das planfestgestellte Vorhaben zwingende materiell-rechtliche Rechtssätze verletzt, da die Klägerin diesbezüglich keine Einwendungen erhoben hat bzw. nicht rügeberechtigt ist.

139

2.2.4. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 5 Abs. 1 Satz 2 LStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen (fachplanerisches Abwägungsgebot).

140

2.2.4.1. Das für jede hoheitliche Planung geltende Abwägungsgebot verlangt, bezogen sowohl auf den Vorgang als auch das Ergebnis des Abwägens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung alle im konkreten Fall abwägungsbeachtlichen Belange einbezogen werden und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 4 A 3.96 -, NVwZ-RR 1997, 340; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie - auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 – 4 A 11.02 –, NVwZ 2004, 732). In die Feststellung des Plans sind grundsätzlich alle Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Dieses Gebot der Problem- oder Konfliktbewältigung soll also zu einer abschließenden und ausgewogenen Planungsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 – 4 C 68.78 –, NJW 1982, 950).

141

Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG aber nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr kann ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 – 4 NB 43.93 –, NVwZ 1995, 692). Solche erhebliche Abwägungsmängel führen gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG im Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Aufhebung oder Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Abwägungsmangels setzt insbesondere voraus, dass der Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Wenn diese Schwelle nicht erreicht wird, bleibt es bei einem Anspruch auf Planergänzung (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1998 – 11 A 55.96 –, NVwZ 1998, 1071, 1072).

142

Als nur mittelbar von dem Vorhaben Betroffene kann die Klägerin eine gerichtliche Abwägungskontrolle nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie dem gegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 20.11 –, NVwZ 2013, 645).

143

2.2.4.2. Die an den dargelegten Grundsätzen zu messende planerische Abwägungsentscheidung des Beklagten begegnet hinsichtlich der Berücksichtigung privater Belange der Klägerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

144

2.2.4.2.1. Der Planfeststellungsbeschluss genügt zunächst den Anforderungen an die als wesentlicher Aspekt des Abwägungsgebots anzusehende Prüfung von Alternativen zu dem beantragten Vorhaben. Der Beklagte musste keine die Klägerin weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen.

145

2.2.4.2.1.1. Zwar hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich alle in Betracht kommenden Alternativen – einschließlich der Nullvariante – in den Blick zu nehmen und ihre Eignung für das geplante Projekt - zumindest grob - zu prüfen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 –, BVerwGE 139, 150; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 – 8 C 10494/14 –, LKRZ 2015, 389; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 – 5 S 203/11 –, juris). Die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2003 – 9 A 37.02 –, NVwZ 2003, 1393). Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde allerdings nicht, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Die Trassenwahl ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 4 A 9.97 –, NVwZ 1998, 961). Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen die eine wie die andere Trasse einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Trassenwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2007 – 9 VR 13.06 –, NuR 2007, 754; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 – 8 C 10494/14 –, LKRZ 2015, 389).

146

2.2.4.2.1.2. Ein danach beachtlicher Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Unschädlich ist zunächst der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage nach Planungsalternativen nur als Unterpunkt der Planrechtfertigung (EV., Seite 36 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) abgehandelt hat. In der Sache hat sich die Planfeststellungsbehörde unter EV4. ausführlich mit möglichen Planungsvarianten auseinander gesetzt und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die Nullvariante noch andere Varianten in Betracht kommen (s. S. 45 – 47 des Planfeststellungsbeschlusses). Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die in den beiden Verkehrsuntersuchungen Römerberg aus den Jahren 2001 und 2011 angesprochene Umgehungsstraße westlich von Römerberg würde zu einer starken Entlastung innerhalb von Römerberg und auch am Bahnübergang 220 führen, kann sie damit nicht durchdringen. Bei diesem Projekt handelt es sich nicht um eine Planungsalternative zu der Beseitigung des Bahnübergangs 220 sondern um eine eigenständige Planung mit anderer Zweckbestimmung und Verkehrsfunktionalität. Mit der Nullvariante könnte die bei der vorliegenden Planung verfolgte Zielsetzung, nämlich die Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Verkehrsverhältnisse im Bereich des Bahnübergangs und der Einmündung L 507/K 27 nicht erfüllt werden. Sonstige die Klägerin weniger belastende Planungsvarianten musste der Beklagte nicht ernsthaft in Betracht ziehen.

147

2.2.4.2.2. Die Abwägungsentscheidung begegnet auch hinsichtlich der Bewältigung der Verkehrslärmproblematik und einer daraus resultierenden Verletzung des Rechts der Klägerin auf fehlerfreie Abwägung keinen Bedenken.

148

Abwägungsfehler bei den Gesichtspunkten des Lärmschutzes führen im Regelfall nicht zu einer Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (§ 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG.

149

Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sondern allein die Planergänzung, die grundsätzlich nur im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 – 4 VR 2000.05 –, NVwZ 2005, 940). Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn die von dem Betroffenen beklagten Lärmschutzdefizite ausnahmsweise so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils in Frage stellen würden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris m.w.N.).

150

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem sich ein Kläger gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange mit der Begründung wendet, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung des Vorhabens weit unterschätzt worden sei, die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung betroffen wird; Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose kann deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 –, NVwZ 2011, 177).

151

Hiervon ausgehend kann die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Verkehrsprognosen sowie die lärmtechnischen Berechnungen der Planfeststellungsbehörde nicht durchdringen.

152

Vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis hinsichtlich Verkehrsprognosen (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 – 8 C 10494/14 –, LKRZ 2015, 389), des Umstands, dass es keine gesetzliche Vorgabe gibt, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 –, DVBl 2014, 1400), und weil im Übrigen Verkehrsprognosen keiner Richtigkeitsgewähr unterliegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 9 B 14.13 –, DVBl. 2014, 237) sowie unter Berücksichtigung des eingeschränkten Rügerechts der Klägerin besteht keine Veranlassung, in allen Einzelheiten auf die Kritikpunkte der Klägerin einzugehen. Aus der Sicht der Kammer ist nur Folgendes anzumerken:

153

Die Klägerin hat die Zahlen der Verkehrsuntersuchungen in den Jahren 2001 und 2011 im Einzelnen nicht in Zweifel gezogen. Jedoch ist sie der Ansicht, dass statt mit 5700 Kfz/24h, mit denen im Planfeststellungsbeschluss das Verkehrsaufkommen an der künftigen Einmündung der K 27 in die L 507 beschönigt worden sei, mit 7500 Kfz/24h, also 32 % mehr, gerechnet werden müsse. Zudem müssten als Folge der Bahnunterführung und der damit steigenden Verkehrsbelastung auf der L 507 südlich der künftigen Einmündung der K 27 statt 8800 Kfz/24h 9700 Kfz/24h, also 10 % mehr, in Ansatz gebracht werden. Dies führe dazu, dass die schalltechnischen Berechnungen auf unzutreffenden Annahmen beruhten.

154

Diese Einwände der Klägerin gehen jedoch ins Leere. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss unter Heranziehung der vom Vorhabenträger erstellten Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2001 und 2011 auf die „Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen“ vom 20. April 2007 Bezug genommen und ausgeführt, dass die für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrszahlen aus der Verkehrsuntersuchung 2001 für die Ermittlung der Lärmbetroffenheiten mit dem Faktor 1,015 auf das Prognosejahr 2020 hochgerechnet wurden. Die verkehrlichen Eingangsdaten in die Lärmtechnische Untersuchung vom 20. April 2007 waren 9000 Kfz 24/ h auf der K 27, 7500 nördlich und 11900 Kfz/24h südlich der Einmündung der K 27 auf der L 507 (s. Seite 57 des Planfeststellungsbeschlusses). Zu dieser Berechnungsweise entschloss sich die Planfeststellungsbehörde, obwohl die in 2011 ermittelten Verkehrszahlen gegenüber den Verkehrszahlen der ursprünglichen Untersuchung aus 2001 etwas niedriger ausgefallen waren (s. Kapitel EV1 = Seite 36 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), im Interesse der Lärmbetroffenen. Hinter diesen bei der Lärmberechnung angesetzten, aus der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2001 auf den Prognosehorizont 2020 hochgerechneten Verkehrszahlen bleiben die von der Klägerin als maßgeblich erachteten Verkehrsbelastungen von 7.500 Kfz/24h auf der K 27 und von 9.700 Kfz/24h auf der L 507 deutlich zurück. Hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 aufmerksam gemacht, hat die Klägerin auch keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Dies gilt auch für den ursprünglich geltend gemachten Einwand, bei den lärmtechnischen Berechnungen seien die in der Planung befindlichen Neubaugebiete „W3“ und „W4“ der Gemeinde Römerberg nicht berücksichtigt worden.

155

Soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik auf die in den beiden „Verkehrsuntersuchungen Römerberg“ angesprochene westliche Ortsumgehungsstraße verwiesen hat, nach dessen Verwirklichung der Verkehr in der Ortslage von Römerberg abnehme, kann sie damit ebenfalls nicht gehört werden. Zwar müssen bereits vorhersehbare Entwicklungen im Streckennetz, die sich auf die Verkehrsmenge der planfestgestellten Strecke auswirken, von vornherein bei der Verkehrsprognose berücksichtigt und im Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris m.w.N.). Von einer bereits „vorhersehbaren“ Entwicklung kann frühestens aber dann gesprochen werden, wenn ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Ein solches konkretes Planungsstadium hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses die von der Klägerin genannte westliche Ortsumgehung aber nicht erreicht.

156

Die Kammer konnte daher die in der Lärmtechnischen Untersuchung vom 20. April 2007 eingeflossenen Zahlen und Prognosen ihrer weiteren Würdigung zugrunde legen.

157

Der Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – Rechnung zu tragen hat. Danach ist u.a. bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach der Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG liegen schädlichen Umwelteinwirkungen vor, wenn der Lärm geeignet ist, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Maßgeblich für den Schallschutz, den die Klägerin beanspruchen kann, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 2 der 16. BImSchV. Hiernach ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

158

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ergibt sich die für die Festlegung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte maßgebliche Gebietseinstufung aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sind solche Festsetzungen – wie hier – nicht vorhanden, gelten gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche Anlagen im Außenbereich entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit die Werte nach Absatz 1 Nr. 1 für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime, nach Nr. 2 für reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht u.a. für allgemeine Wohngebiete einen Immissionsgrenzwert von 59 db(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts vor. Für Mischgebiete bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV u.a. für Mischgebiete einen zulässigen Immissionsgrenzwert von 64 db(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts. Die – im Sinne einer gleichmäßigen Rechtsanwendung verbindlichen (Kämper, UPR 2015, 424, 426) – Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV stellen in Gebieten, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, sicher, dass auch zu Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nach dem derzeitigen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 A 10.95 –, NVwZ 1996, 1006).

159

Nach den „Ergebnissen schalltechnischer Berechnungen“ vom 20. April 2007 wurde für das Anwesen der Klägerin in der Germersheimer Straße 100 (Berechnungspunkt Nr. 18) ein maximaler Immissionspegel von 58,4 dB(A) am Tag und 51,4 dB(A) nachts ermittelt. Damit läge im Falle der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets eine Überschreitung der zulässigen Immissionswerte in der Nacht vor.

160

Ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägungsentscheidung in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin die richtigen Immissionsgrenzwerten für Lärm zugrunde gelegt hat, bedarf nach Abgabe der Prozesserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 jedoch keiner Entscheidung mehr. Im Planfeststellungsbeschluss ist der Beklagte für die im unbeplanten Innenbereich von Römerberg gelegene Wohngrundstück der Klägerin davon ausgegangen, dieses liege – in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan – in einem faktischen Mischgebiet. In einem Mischgebiet sind gemäß § 6 Abs. 2 BaunutzungsverordnungBauNVO – Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen allgemein sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, ausnahmsweise zulässig. Dagegen sind in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein sowie nach § 4 Abs. 3 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausnahmsweise zulässig.

161

Dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 von der Klägerin gestellten Beweisantrag, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen, um feststellen zu können, dass die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Denn der Vertreter des Beklagten hatte in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 kurz zuvor die Prozesserklärung abgegeben, er gewähre der Klägerin – ebenso wie den drei anderen Anwesen Germersheimer Straße ..., … und … – für die von der festgestellten Planung von einer Überschreitung der Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete in der Nacht betroffenen Räumlichkeiten passiven Lärmschutz nach Maßgabe der 16. BImSchV. Damit sind für das Wohnhaus der Klägerin aufgrund der Prozesserklärung des Beklagten nunmehr 49 dB(A) maßgebend.

162

Da sich die Klägerin als nicht enteignend Betroffene nur auf ihre geschützten Privatbelange berufen kann, und folglich nur die Lärmeinwirkungen auf ihre beiden Grundstücke maßgebend sind, sind ihre weiteren Einwendungen in Bezug auf die Verkehrslärmproblematik, die sich nicht auf ihre beiden Grundstücke bezieht, nicht entscheidungserheblich (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris).

163

2.2.4.2.3. Auch in Bezug auf die Belastungen durch Feinstaub hat der Beklagte im Rahmen der Abwägungsentscheidung die privaten Interessen der Klägerin hinreichend gewürdigt.

164

Ohne näher auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage einzugehen, ob die Klägerin mit diesem Einwand ausgeschlossen ist, zeigt ihr Vortrag zu einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffbelastung im Planfeststellungsbeschluss keinen zu ihren Gunsten durchgreifenden Abwägungsfehler auf.

165

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist bezüglich der Luftschadstoffproblematik bereits deshalb nicht abwägungsfehlerhaft, weil die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV – darin ist erstmals auch ein neuer Grenzwert für Feinstaubpartikel PM2.5 festgelegt worden, der ab 1. Januar 2015 einzuhalten ist – keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris). Grenzwertüberschreitungen sind nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG und § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649). Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 – 9 A 6.03 –, NVwZ 2004, 1237). Derartige besondere Umstände sind für die Gemeinde Römerberg weder geltend gemacht noch ersichtlich.

166

Hieran gemessen genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Die maßgeblichen Grenzwerte der 39. BlmSchV, die auf unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa (Abl. Nr. L 152 Seite 1) beruhen, werden nach den von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Berechnungen des Beklagten für die von der Klägerin angesprochenen Feinstaubpartikel PM10 (s. § 4 Abs. 2 der 39. BImSchV) undPM2.5 (s. § 5 Abs. 2 der 39. BImSchV) deutlich unterschritten (s. im Einzelnen die ergänzende Überprüfung der Schadstoffsituation vom 27. August 2013 und die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 62 – 64 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. September 2014). Nach allen vorgenommenen Berechnungsarten wurden die Grenzwerte von 40 æg/m³ für PM10 und von 25 æg/m³ für PM2.5 am Immissionspunkt 18 (= Grundstück der Klägerin) mit maximal 18 æg/m³ für PM10 bzw. 14 æg/m³ für PM2.5 unterschritten.

167

Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschlusses geht daher zu Recht davon aus, dass mit der Realisierung des Vorhabens keine atypische Situation entsteht, die bereits in der Planfeststellung Maßnahmen erfordert, und weitere Maßnahmen einer Luftreinhalteplanung vorbehalten werden können (s. Seite 64 des Planfeststellungsbeschlusses).

168

2.2.4.2.4. Aus § 50 BImSchG ergeben sich für die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche. § 50 Satz 1 BImSchG kommt in Bezug auf Verkehrslärm und sonstige Immissionen wie Feinstaub die Funktion einer Abwägungsdirektive zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris m.w.N.). Da sowohl die Immissionsgrenzwerte für Lärm als auch für Luftschadstoffe auf den Grundstücken der Klägerin eingehalten werden, folgt aus § 50 Satz 1 BImSchG kein Anspruch der Klägerin auf weitere Schutzmaßnahmen. Der allgemeine Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG wendet sich als objektivrechtliches Gebot an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle; er enthält aber für den Planbetroffenen kein subjektives öffentliches Recht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris).

169

2.2.4.2.5. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochenen Belastungen durch Erschütterungen, Lärm und Staub während der Bauzeit auszumachen.

170

Die durch die Straßenbauarbeiten verursachten Lärm- und Schadstoffbe-lastungen müssen wegen ihres unregelmäßigen Entstehens nicht durch eine Lärm- bzw. Schadstoffprognose ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8/10 –, NVwZ 2011, 1256). Gleiches gilt für die von der Klägerin befürchteten Erschütterungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2015 – 11 D 12/12.AK –, juris).

171

Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf Erschütterungen und (sonstige) Bauimmissionen und -auswirkungen zum einen unter C VI6. (Seite 21 f. des Planfeststellungsbeschlusses) verschiedene Nebenbestimmungen angeordnet, die zu einer weitgehenden Minimierung der Immissionsbelastung für die Umgebung führen und zum anderen unter EV9 und EX17 sich mit den Einwendungen der Klägerin inhaltlich auseinander gesetzt (Seite 51 und 89 des Planfeststellungsbeschlusses). Dass es dennoch zu Beeinträchtigungen kommen kann, ist unvermeidbar.

172

Durch die unter C VI6. der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses geregelten Baugrunduntersuchungen und Beweissicherungen wird gewährleistet, dass Schäden an Gebäuden vermieden werden. Sollten dennoch unerwartet Schädigungen an Gebäuden auftreten, würde die Beweissicherung eine entsprechende Schadenregulierung ermöglichen. Hinsichtlich des Schutzes der Anlieger vor Erschütterungen während der Bauzeit hat der Beklagte zudem angeordnet, dass zur Vermeidung bzw. Minderung von baubedingt unzumutbaren Erschütterungen bei der Baudurchführung moderne Verdichtungstechnik zum Einsatz kommt und bei entsprechender Gefährdungslage Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (s. Seite 21 des Planfeststellungsbeschlusses). Zur Beurteilung der Erschütterungswirkungen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden hat die Planfeststellungsbehörde die DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen) herangezogen, die vom Vorhabenträger zu beachten sind. In den Auflagen in Kapitel CVI6 wurde überdies auch die Beachtung der landesimmissionsschutzrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Baulärm vorgegeben. In der Nacht dürfen Bauarbeiten nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn dies zwingend notwendig ist und wenn die zuständige Behörde die Arbeiten zugelassen hat (S. 21 des Planfeststellungsbeschlusses). Durch den Verweis auf die zu beachtende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – AVV Baulärm – steht fest, dass die darin festgelegten Immissionsrichtwerte, die für den Regelfall Bindungswirkung entfalten (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11/11 –, NVwZ 2012, 1393) und drittschützende Wirkung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 10 S 2471/14 –, NVwZ-RR 2015, 650; Fricke, ZUR 2015, 597 m.w.N.), für die von den Baumaschinen und Baustellen ausgehenden Geräusche, die insoweit den unbestimmten Rechtsbegriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 18/11 –, NVwZ 2013, 642; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 9 B 1111/11 –, juris), nicht überschritten werden dürfen. Diese Feststellungen und Anordnungen der Planfeststellungsbehörde lassen Abwägungsmängel nicht erkennen.

173

2.2.4.2.6. Der weitere Einwand der Klägerin hinsichtlich eines Abwägungsausfalls bezüglich der Unterbindung einer rückwärtigen Zugangs- und Anfahrmöglichkeit zu ihrem Gartengrundstück vermag einen Abwägungsmangel ebenfalls nicht zu begründen.

174

Ohne näher darauf einzugehen, dass die Klägerin mit diesem Einwand bereits präkludiert sein dürfte, da sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 angegeben hat, Eigentümerin des von ihr „Gartengrundstück“ genannten Grundstücks Flurstück-Nr. … zu sein, hat sie keinen Anspruch darauf, dieses Grundstück – ebenso wie ihr Wohngrundstück Flurstück-Nr. ... – von dem nördlich gelegenen Grundstück Flurstück-Nr. ..., das heute im Eigentum der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen steht, und offenbar bis zum heutigen Tage von den Anwohnern faktisch als Weg genutzt worden ist, anzufahren. Insbesondere vermittelt ihr der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auf die Belange der Anlieger ist insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger nur so weit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7.99 –, juris). Die Klägerin kann ihr „Gartengrundstück“ aber jederzeit auch von der Germersheimer Straße anfahren, so dass ihr Einwand hinsichtlich der Unterbindung einer rückwärtigen Zugangs- und Anfahrmöglichkeit von vornherein unbeachtlich ist.

175

Weist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu Gunsten des Straßenneubaus im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit unter Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebotes im Ergebnis daher keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf, so war der Hauptantrag abzuweisen.

IV.

176

Der Hilfsantrag zu 1) kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

177

1. Der Hilfsantrag zu 1) ist zulässig, insbesondere ist die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollzieh-barkeit bis zur Behebung des Mangels als Feststellungsklage statthaft (Schmidt-Kötters in: BeckOK VwGO, Stand Oktober 2015, § 42 Rn. 9).

178

2. In der Sache ist die Feststellungsklage aber unbegründet.

179

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und sei-ner Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung des Mangels kommt nur in Betracht, wenn ein erheblicher Mangel bei der Abwägung vorliegt, der durch Planergän-zung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (s. § 1 LVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG). Wie oben ausgeführt, liegt ein erheblicher Mangel in diesem Sinne hier aber nicht vor.

V.

180

Schließlich bleibt auch der Hilfsantrag zu 2) erfolglos.

181

1. Der Hilfsantrag zu 2), den Beklagten zu verpflichten, sie, die Klägerin, im Hinblick auf die in der Einwendung vom 11. September 2007 zum Planfeststellungsverfahren erhobenen Forderungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist als Bescheidungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig.

182

2. In der Sache ist die Bescheidungsklage jedoch unbegründet. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf eine (weitere) Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes über die Prozesserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 hinaus. Das Lärmschutzkonzept der angefochtenen Planungsentscheidung in der Gestalt der Prozesserklärung des Beklagten vom 16. November 2015 steht mit den Vorgaben der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 2 der 16. BImSchV im Einklang; die Immissionsgrenzwerte sowohl für Lärm als auch für Luftschadstoffe werden auf den Grundstücken der Klägerin eingehalten. Das Vorhaben ist damit nicht zu Lasten der Klägerin abwägungsfehlerhaft und verletzt in seiner festgestellten Form keine Rechte der Klägerin.

183

Nach alledem waren die Klagen sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den beiden Hilfsanträgen abzuweisen.

184

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

185

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

186

Beschluss

187

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nrn. 34.2.1.1 und 34.2.5 2.2.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2014: 15.000 € je Grundstück).

188

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

189

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

190

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

191

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 13/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 A 14.40037 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Oktober 2015 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 480 Hauptpunkte: Widerruf des Einverständnisses mit einer Ents
published on 01/07/2015 00:00

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als anerkannter Umweltv
published on 15/05/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Be
published on 05/02/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,a) entweder die Beigeladenen zu
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Annotations

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.

(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.

(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.

(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.

(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.

(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben, soweit nicht die in § 4 Abs. 1 bezeichnete Behörde zuständig ist:

1.
die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,
2.
die Eisenbahnaufsicht,
3.
die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,
4.
Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung,
5.
die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen,
6.
die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes,
7.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
8.
die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombination des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrsarten.
Soweit diese Aufgaben vom Verwaltungsbereich des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen wahrgenommen worden sind, gehen diese Aufgaben mit der Errichtung des Eisenbahn-Bundesamts auf dieses Amt über.

(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut ist.

(2) Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landeseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen Weisung und auf dessen Rechnung wahr.

(4) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen.

(2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind.

(3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52 Absatz 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen, von denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.

(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(3) Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf Antrag bekannt zu geben. Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren und den Zeitraum, innerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist, zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind. Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in der Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen sind.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.