Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Sept. 2014 - 3 L 779/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0926.3L779.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am26.09.2014

Tenor

1) Es wird festgestellt, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ..... in Altenglan aufschiebende Wirkung haben. Ferner wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ..... in Altenglan angeordnet.

2) Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3) Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen der Beigeladenen erteilten Bescheid, der eine wasserrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung beinhaltet.

2

Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße .., Gemarkung Altenglan, Flurstück-Nr. ...... Die Antragstellerin zu 4) ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks A-Straße .., Flurstück-Nr. ...... Beide mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich von Altenglan westlich der A-Straße. Der Antragsteller zu 5) ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Wohnbungalow bebauten Grundstücks A-Straße .. (Flurstück-Nr. …..) und die Antragstellerin zu 6) ist Eigentümerin des ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks A-Straße .. (Flurstück-Nr. ….). Diese Grundstücke befinden sich auf der den Anwesen der Antragsteller zu 1) bis 4) östlich gegenüber liegenden Seite der A-Straße und liegen im Geltungsbereich des im Jahre 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplans „…“ der Ortsgemeinde Altenglan. Südlich des Grundstücks der Antragstellerin zu 4) zweigt die A-Straße Richtung Westen ab. Unmittelbar an die A-Straße grenzt im Süden der Kuselbach an, ein Gewässer zweiter Ordnung. Westlich und nördlich an die Grundstücke der Antragsteller schließt sich das bisher unbebaute ca. 6.000 m² große und ebenfalls im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flurstück-Nr. ..... an, auf dem die Beigeladene ein Seniorenpflegeheim errichten möchte. Westlich und nördlich dieses Grundstücks befindet sich Wohnbebauung. In der weiteren Umgebung gibt es außer Wohnbebauung einen Feinkostladen, ein leerstehendes Ladenlokal und einen Kuhstall mit einem Viehbestand von derzeit 28 Kühen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan verwiesen.

3

Die Beigeladene stellte am 2. Juni 2014 beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit 86 Einzelzimmern für ein umfassendes Leistungsangebot und 10 Appartements für betreutes Wohnen sowie den zugehörigen verwaltungs-, sozial- und betriebstypischen Räumlichkeiten inklusive Küche sowie einer Cafeteria. Das Seniorenheim soll ausweislich der Baupläne in geschlossener Blockbauweise ausgeführt werden und hat eine Länge von mehr als 50 m sowie eine Gesamthöhe von ca. 14 m.

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Auf diesen Antrag hin erließ die untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners am 28. August 2014 gegenüber der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung des Seniorenpflegeheims sowie eine wasserrechtliche Genehmigung unter zahlreichen Nebenbestimmungen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ...... Gründe, die eine Versagung der beantragten Baugenehmigung gerechtfertigt hätten, lägen nicht vor. Dies gelte ebenso für die wasserrechtliche Genehmigung, da Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht gegeben seien. In den Hinweisen zur wasserrechtlichen Genehmigung führte der Antragsgegner aus, anfallendes häusliches Schmutzwasser sei ordnungsgemäß an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse biete es sich an, das nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser bebauter und befestigter Flächen in den Kuselbach einzuleiten. Da das Bauvorhaben sowohl den 40 m-Bereich des Kuselbachs als auch einen nahegelegenen hochwassersensiblen Bereich betreffe, werde auf die gesetzliche Sorgfaltspflicht hingewiesen, wonach jeder, der durch Hochwasser betroffen sein könne, verpflichtet sei, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.

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Am 29. August 2014 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) den Bescheid vom Vortage zur Kenntnis. Dieses Schreiben war mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

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Am 2. September 2014 haben die Antragsteller zu 1) bis 4) mit einem sowohl an den Antragsgegner als auch an das beschließende Gericht gerichteten und von den Antragstellern zu 1) und 4) handschriftlich unterzeichneten Schreiben Widerspruch eingelegt und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen u.a. aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die Belange des Hochwasserschutzes. Die nähere Umgebung sei hochwassergeplagt. Während des Hochwassers in den Jahren 1993, 1998 und 2003 habe das streitgegenständliche Grundstück als Ausgleichsfläche für das aus dem Kuselbach aufsteigende Hochwasser gedient. Das Hochwassergebiet befinde sich nach ihrem Kenntnisstand zwar noch nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sei aber vorläufig in Kartenform dargestellt. Überschwemmungsgebiete seien in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit das geplante Bauprojekt der Beigeladenen umgesetzt würde, wären ihre Wohnhäuser beim nächsten Hochwasser noch in erheblich größerem Umfange gefährdet, denn das Grundstück Flurstück-Nr. ..... würde im Falle der Bebauung nahezu komplett bebaut und versiegelt. Ausgleichsflächen bestünden nicht mehr. Diese seien aber laut dem Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 5. Februar 2014 immer noch notwendig, da die Gefahr der Überschwemmung dieser Fläche bestehe. Verstärkt würden die Nachteile des Hochwassers dadurch, dass das gesamte Oberflächenwasser in den Kuselbach abgeleitet werden solle. Dies wäre bei Hochwasser jedoch physikalisch faktisch ausgeschlossen. Es würde zu einem Rückstaueffekt kommen. Durch die mangelnde Möglichkeit des Hochwassers wieder abzufließen, würde ihr Grundeigentum im Vergleich zu den vorherigen Hochwasserkatastrophen noch mehr beeinträchtigt werden. Dies würde langfristig zur vollständigen Existenzgefährdung der Antragsteller führen, da die am Anwesen entstandenen Schäden wohl nicht mehr reparabel seien. Die mit dem Bauvorhaben potentiellen, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller seien somit von ihnen nicht hinzunehmen.

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Die Baugenehmigung verstoße gegen drittschützende Bestimmungen. Das Grundstück der Beigeladenen liege im sog. „Außenbereich im Innenbereich“ und rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Das Seniorenheim mit seinen geplanten 96 Wohneinheiten bringe einen erheblichen Verkehrszuwachs in unmittelbarer Nähe ihrer Anwesen mit sich. Wie sich aus den Plänen ergebe, werde die Hauptzufahrt zum Seniorenheim direkt neben und im hinteren Ruhebereich ihrer Grundstücke erfolgen. Der in unmittelbarer Nähe ihrer Wohngebäude immens ansteigende Geräuschpegel werde für sie eine erhebliche nervliche und damit auch gesundheitlich nicht zumutbare Belastung darstellen. Es seien bis zu 500 oder mehr An- und Abfahrten pro Tag zu dem Seniorenheim nicht auszuschließen und durchaus realistisch. Ein solches Verkehrsaufkommen, gerade im rückwärtigen Erholungsbereich ihrer Grundstücke, könne ihnen nicht zugemutet werden.

8

Nehme man stattdessen an, das Grundstück der Beigeladenen liege im unbeplanten Innenbereich, so gehe von diesem eine erdrückende Wirkung auf ihre Grundstücke aus. Ein Seniorenpflegeheim in der genehmigten Dimension sei in einem faktischen reinen Wohngebiet unzulässig und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

9

Die Antragsteller zu 5) und 6) haben am 26. September 2014 Widerspruch eingelegt und sich dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller zu 1) bis 4) angeschlossen. Sie weisen ebenfalls darauf hin, dass die Hochwassergefahr jederzeit bestehe. Das Bauherrengrundstück solle nahezu komplett überbaut bzw. versiegelt und das Oberflächenwasser in den Kuselbach abgeleitet werden. Dadurch würde sich auch für dieses Grundstück die Überschwemmungsgefahr drastisch erhöhen, da dann noch eine Rückstaugefahr bestünde. Bisher sei das Bauherrengelände immer eine unbebaute Retentionsfläche gewesen. Dort habe das Regenwasser natürlich versickern können. Eine Elementarversicherung bzgl. Hochwasserschäden sei praktisch unerschwinglich bzw. decke viele Schäden nicht mehr ab bzw. nur noch mit sehr hoher Selbstbeteiligung. Mehrere Versuche, das Grundstück zu veräußern bzw. zu vermieten, seien u.a. auch aus diesem Grunde schon gescheitert.

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Die Antragsteller beantragen,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Juni 2014 (gemeint ist der 2. September 2014) bzw. 26. September 2014 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen vom 28. August 2014 anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er führt aus, das Baugrundstück liege im Niveauverlauf in großen Teilen höher als der Kuselbach und wirke deshalb bereits jetzt nicht als Retentionsfläche. Darum liege die Maßnahme weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch liege die Fläche in einem durch Arbeitskarten ausgewiesenen Hochwasserbereich des Kuselbachs. Die von den Antragstellern vorgelegte Hochwasserkarte HQ100 sei lediglich ein Service der Wasserwirtschaftsverwaltung zur Information von Bürgern über mögliche Hochwassergefahren bei Jahrhunderthochwasser. Diese Karte habe keine Rechtskraft für wasserrechtliche Entscheidungen.

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In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Was das Verkehrsaufkommen anbetreffe, gingen die Antragsteller von falschen Voraussetzungen aus. Nach der realistischen Schätzung des Betreibers sei täglich nur von 80 bis 100 Zu- und Abfahrten auszugehen.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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den Antrag abzulehnen.

18

Sie hält das Begehren der Antragsteller für unbegründet.

II.

19

Der ausdrücklich gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 2. September 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 28. August 2014 zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ..... in Altenglan anzuordnen, bedarf zunächst der Auslegung nach §§ 122, 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – (1.). Das ausgelegte Begehren der Antragsteller auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte wasserrechtliche Genehmigung ist zulässig und begründet (2.). Ebenfalls Erfolg hat der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen (3.).

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1. Zwar darf das erkennende Gericht nach dem in § 88 Halbsatz 1 VwGO kodifizierten „ne ultra petita“ - Grundsatz, der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung findet, nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Gemäß § 88 Halbsatz 2 VwGO ist es aber nicht an die Fassung der gestellten Anträge gebunden. Auch wenn bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 88 Rn. 3), hat das Gericht dennoch das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 3 B 74/13 –, juris). Auf den vorliegenden Fall übertragen ist danach davon auszugehen, dass die Antragsteller sich insgesamt gegen den Bescheid vom 28. August 2014 wenden. Dieser Bescheid des Antragsgegners beinhaltet aber nicht nur die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Landesbauordnung – LBauO – (s. die Überschrift des Bescheids), sondern auch eine selbstständige wasserrechtliche Genehmigung (s. Seite 15, die mit „Bescheid“ und „Genehmigung“ überschrieben ist) und damit zwei getrennt voneinander zu beurteilende Verwaltungsakte.

21

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz – LWG – bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern der Genehmigung. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit der Neuregelung des Wasserrechts im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) i.d.F. vom 15. August 2013 (BGBl I Seite 3154) – WHG – Anforderungen an Anlagen im Gewässerbereich festgelegt. Nach § 36 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 WHG sind Anlagen wie z.B. Gebäude in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Nach Satz 3 der genannten Bestimmung gelten im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften. § 76 LWG gilt daher weiter, insbesondere der Genehmigungsvorbehalt für die Errichtung solcher Anlagen (s. auch Beile, Landeswassergesetz, Stand Oktober 2013, § 76 Vorbemerkung).

22

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LWG sind Anlagen an Gewässern u.a. solche, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung entfernt sind. Diese Norm greift hier ein. Denn zum einen handelt es sich bei dem angrenzenden Kuselbach um ein Gewässer zweiter Ordnung (s. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LWG i.V.m. der Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung vom 7. November 1983 (GVBl. 1983, 339)) und zum anderen grenzt der Baukörper des künftigen Seniorenpflegeheims der Beigeladenen ausweislich der sich bei den Verwaltungsakten befindlichen Bau- und Lagepläne an der engsten Stelle ca. 11 m an die Uferlinie des Kuselbachs. Gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 LWG entscheidet bei Gebäuden, die – wie hier – einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde; die Erteilung der Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

23

Zwar bedürfen gemäß § 84 Satz 1 Nr. 1 LBauO u.a. Anlagen an oberirdischen Gewässern keines bauaufsichtlichen Verfahrens, wenn für diese nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen ein Vorhaben einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die zuständige Wasserbehörde in dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Baugenehmigung materiell mitentscheidet, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung zusätzlich zu der fachgesetzlich geregelten Behördenentscheidung ausgesprochen werden müsste (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2007 – 1 A 10650/07.OVG –, NVwZ-RR 2008, 312). § 84 Satz 1 Nr. 1 LBauO enthält aber in seinem letzten Halbsatz eine Rückausnahme für Gebäude, so dass diese uneingeschränkt der Bauaufsicht unterliegen (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO, 3. Auflage 2012, § 84 Rn. 3). Die Zuständigkeitsverlagerung im Falle von Gebäuden auf die Baugenehmigungsbehörde führt indessen nicht dazu, dass nur das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde erweitert und diese die wasserrechtlichen Fragen in der Baugenehmigung mitentscheiden muss mit der Folge, dass die wasserrechtliche Genehmigung entbehrlich wird. Vielmehr hat die Baugenehmigungsbehörde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 76 Abs. 6 Satz 2 LWGauch über die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1“ zu entscheiden, d.h. sie muss zwei rechtlich selbstständige Verwaltungsakte erlassen (s. VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 A 10587/07.OVG – zu Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung; a.A. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 70 Rn. 49). Eine Konzentrationswirkung dergestalt, dass die Baugenehmigung die wasserrechtliche Genehmigung mitumfasst, wie dies etwa bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegenüber der Baugenehmigung nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – oder der Genehmigung nach § 7 Atomgesetz – AtG – hinsichtlich der Baugenehmigung nach § 70 Abs. 6 LBauO der Fall ist, gibt es im Verhältnis zwischen Baugenehmigung und wasserrechtlicher Genehmigung nicht (VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris; vgl. zu Verwaltungsentscheidungen im Überschneidungsbereich von Baurecht und Wasserrecht Kaster/Reinhardt NVwZ 1993, 1059). Die Baugenehmigungsbehörde kann in den Fällen, in denen sowohl eine Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO als auch eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WHG erforderlich ist, entweder zwei getrennte Bescheide erlassen oder die wasserrechtliche Genehmigung in ihren nach Baurecht zu erteilenden Bescheid durch besonderen Ausspruch aufnehmen (vgl. Beile, a.a.O., § 76 Anm. 6). Dieser Rechtslage folgend hat die untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners für das Bauvorhaben der Beigeladenen daher zu Recht sowohl einen baurechtlichen als auch einen wasserrechtlichen Verwaltungsakt erlassen.

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Die Antragsteller machen ausdrücklich geltend, der Bescheid vom 28. August 2014 verstoße gegen nachbarschützende baurechtliche und wasserrechtliche Bestimmungen. Die Auslegung ihres gesamten Parteivorbringens gemäß § 88 VwGO ergibt somit, dass sie sich sowohl gegen die Baugenehmigung als auch gegen die wasserrechtliche Genehmigung wenden.

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2. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung hat Erfolg.

26

2.1. Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche auszulegende Antrag der Antragsteller ist zulässig.

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2.1.1. Insbesondere ist er analog § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft.

28

Das ausgelegte Begehren der Antragsteller wird von der Rechtsbehauptung gekennzeichnet, dass ihre Anfechtungswidersprüche vom 2. September 2014 bzw. 26. September 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Bei dieser Genehmigung handelt es sich – ebenso wie bei der Baugenehmigung – um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, für die die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dessen Satz 2 ebenfalls gilt. Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) entfällt, liegt hier nicht vor. Von der ihr durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumten Befugnis, die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse eines Beteiligten anzuordnen, hat der Antragsgegner in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 28. August 2014 keinen Gebrauch gemacht.

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In einer derartigen verfahrensrechtlichen Lage, in der ein Dritter gegen einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt hat, bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wonach die Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Seinem Wortlaut nach räumt das Gesetz der Behörde mithin nur für die Fälle eine Regelungsbefugnis ein, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten geht, die entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Zulassung sofort vollziehbar sind. Dagegen wird der Fall, dass eine bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde bzw. dem Begünstigten missachtet wird, nicht ausdrücklich geregelt (sog. faktischer Vollzug). Insoweit enthält das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke: Nach dem in den §§ 123 Abs. 5, 80a VwGO zum Ausdruck kommenden Konzept soll der vorläufige Rechtsschutz vollständig und ausschließlich im Rahmen des Systems der §§ 80a, 80 VwGO gewährt werden. Soll daher auch in der Situation des faktischen Vollzugs dem grundrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –) Rechnung getragen werden, ist § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog auf den Fall des faktischen Vollzugs durch den Begünstigten anzuwenden. Kommt dem Widerspruch des Dritten aufschiebende Wirkung zu, kann die Behörde analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Begünstigten zur Beachtung der aufschiebenden Wirkung durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs anhalten. Lehnt die Behörde – wie hier – das Begehren des Dritten auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ab, richtet sich der vorläufige gerichtliche Rechtsschutz konsequenterweise nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog: Der Dritte kann bei Gericht beantragen, dass dieses die von der Behörde verweigerte Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, selbst trifft (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 a Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Februar 1994 – 7 B 10153/94 –, NVwZ-RR 1995, 124).

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Der Statthaftigkeit des Antrags analog § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO steht auch nicht die Vorschrift des § 212a BaugesetzbuchBauGB – entgegen, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage eines Dritten gegen die „bauaufsichtliche Zulassung“ eines Vorhabens entfällt. Eine „bauaufsichtliche Zulassung“ im Sinne der genannten Bestimmung liegt nicht vor, wenn – wie hier – neben der „bauaufsichtlichen Zulassung“ eine weitere Genehmigung erteilt wurde, die nicht von der Konzentrationswirkung der bauaufsichtlichen Zulassung wie z.B. § 6 Abs. 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – umfasst wird (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris). Der Anwendungsbereich des § 212a BauGB wird für eine zusätzlich zur Baugenehmigung ergangene eigenständige wasserrechtliche Genehmigung nicht eröffnet (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Au 5 E 10.747 –, juris).

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2.1.2. Für den Feststellungsantrag kann den Antragstellern zu 2) und 3) ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden.

32

Allerdings haben ausweislich der Verwaltungs- und Gerichtsakte nur die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 4) den in ihrem Namen eingelegten Widerspruch vom 2. September 2014 unterschrieben. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchschriftlich oder zur Niederschrift der Behörde einzulegen. Dem Schriftlichkeitserfordernis wird bei bestimmenden Schriftsätzen in der Regel nur genügt, wenn der Widerspruch schriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet ist (Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2014, § 70 Rn. 4). Daran fehlt es hier in Bezug auf die Antragsteller zu 2) und 3). Ausnahmen von der Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung werden aber zugelassen, wenn der Zweck des Schriftformerfordernisses gleichwohl erfüllt ist. Fehlt die Unterschrift, ist die Schriftform dennoch gewahrt, wenn sich aus dem Widerspruchsschreiben, aus sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen hinreichend sicher, d. h. ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, zweifelsfrei ergibt, dass das Widerspruchsschreiben vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen in Verkehr gebracht wurde (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 – 7 C 16.92 –, NJW 1993, 1874). So verhält es sich hier. Es bestehen keine Zweifel, dass das dem Antragsgegner per Telefax zugegangene Widerspruchsschreiben vom 2. September 2014 tatsächlich auch von den Antragstellern zu 2) und 3) willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist. Dass diese sich auch persönlich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2014 zur Wehr setzen wollen, bestätigt auch die Vorlage der unterschriebenen Prozessvollmachten der Antragsteller zu 2) und 3) vom 5. September 2014 (Blatt 139 der Gerichtsakte).

33

Angesichts dieses Ergebnisses braucht die Kammer nicht näher auf die Frage einzugehen, ob ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig ist.

34

2.1.3. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 28. August 2014 offensichtlich unzulässig sind mit der Konsequenz, dass den Widersprüchen hiergegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (hierzu s. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 493/05 –, juris und BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 –, NJW 1993, 1610; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 1993 – 11 B 12228/92 –, DÖV 1993, 625). In der Konstellation, in der der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, kommt die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ebenso wenig in Betracht wie in den Fällen, in denen der Antragsteller den Verwaltungsakt hat unanfechtbar werden lassen und Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich ausgeschlossen sind (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 6 S 30/04 –, NJW 2004, 2690).

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Vorliegend sind die Widersprüche der Antragsteller aber nicht offensichtlich unzulässig. Da die Anforderungen an § 42 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden dürfen, ist es in diesem Zusammenhang ausreichend, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es nur dann, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245, 249 m.w.N.).

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Zwar dient die hier vom Antragsgegner geprüfte Bestimmung des § 76 LWG, soweit sie das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 2 LWG im Auge hat, ausschließlich der Sicherung öffentlicher Interessen und Belangen der Wasserwirtschaft. Nach § 76 Abs. 2 LWG darf die Genehmigung von Anlagen allerdings auch versagt werden, wenn von dem Vorhaben erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Insofern dient die Vorschrift des § 76 LWG auch dem Schutz betroffener Grundstücke und entfaltet zugunsten der Grundstückseigentümer kraft Gesetzes eine eigentums- und bestandsrechtliche Schutzwirkung mit der Folge, dass sich auch betroffene Dritte gegen Neuanlagen zur Wehr setzen können (VG Trier, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 K 178/06.TR –, ESOVG RP; Beile, a.a.O., § 76 Ziff. 1; Jeromin in: Jeromin/Kerkmann, Landeswassergesetz, 2008, § 76 Rn. 5 und 74).

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Danach sind die Antragsteller hier antragsbefugt, weil eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bau des Seniorenpflegeheims nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Tatsächlich führen die Antragsteller aus, dass durch die Errichtung des Seniorenpflegeheims eine große Fläche versiegelt würde, die in der Vergangenheit bei verschiedenen Hochwasserereignissen als Retentionsraum zur Verfügung gestanden habe. Durch die mangelnde Möglichkeit des Hochwassers wieder abzufließen, würde ihr Grundeigentum im Vergleich zu den vorherigen Hochwasserkatastrophen noch mehr beeinträchtigt werden.

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Dieser Vortrag wirft zwar die Frage auf, ob hier statt einer Entscheidung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LWG nicht vorrangig eine Entscheidung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG durch die gemäß §§ 89 Abs. 2, 88 Abs. 1, 105 Abs. 2 LWG zuständige obere Wasserbehörde – hier die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – hätte getroffen werden müssen. Dies ist nach summarischer Prüfung jedoch zu verneinen. Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kann unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von dem in § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG angeordneten Verbot, in Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen zu errichten, eine Genehmigung für solche baulichen Anlagen erteilt werden. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kommt ebenfalls nachbarschützende Wirkung zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. Juni 2007 – 1 A 10321/07.OVG – und vom 2. März 2010 – 1 A 10176/09.OVG –, juris; Czychowski, WHG, 10. Auflage 2010, § 78 Rn 46; vgl. zum Drittschutz nach § 78 Abs. 4 WHG OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. September 2014 –1 A 11262/13.OVG –). Vorliegend liegt das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen nach den Recherchen des Gerichts sowie dem Vortrag des Antragsgegners allerdings weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch ist es in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert im Sinne von § 76 Abs. 3 WHG, so dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 78 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 WHG genehmigungspflichtig war.

39

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Grundstück der Beigeladenen in den auf der Grundlage des § 74 WHG erstellten Gefahren- und Risikokarten etwa zur Hälfte im Überschwemmungsbereich eines 100-jährigen Hochwassers liegt (s. http://www.hochwassermanagement.rlp.de). Gefahrenkarten beinhalten Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit von Hochwasserereignissen i.S.d § 72 WHG und zum Ausmaß des erwarteten Hochwassers, während Risikokarten die potentielle Auswirkung der in den Gefahrenkarten verzeichneten potentiellen Hochwasserereignisseverzeichnen (s. auch BeckOK UmweltR/Cormann, WHG, Stand Dezember 2013, § 74 Rn. 3 und 4). Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung verweist § 74 Abs. 4 WHG unmittelbar auf Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Richtlinie 2007/60/EG, ABlEU L 288 vom 6. November 2007, Seite 27) – Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie – HWRM-RL –. Gemäß § 75 WHG stellen die zuständigen Behörden für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahren- und Risikokarten bis spätestens 22. Dezember 2015 Risikomanagementpläne auf (s. dazu http://www.hochwassermanagement.rlp.de/servlet/is/8603/). Die Gefahrenkarten und Risikokarten haben zwar, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, keine rechtsverbindliche Wirkung in laufenden Genehmigungsverfahren nach § 78 Abs. 3 WHG. Allerdings können sie nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 LWG nicht vollkommen außer Betracht bleiben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Flächen, die derzeit in den Gefahren- und Risikokarten verzeichnet sind, künftig als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden. Vorliegend hat sich der Antragsgegner mit dieser Problematik in der wasserrechtlichen Genehmigung jedoch bisher nicht auseinandergesetzt. Infolgedessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die geplante Baumaßnahme negative Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller haben wird. Ob dies tatsächlich so ist, ist eine Frage der – hier nicht zu prüfenden – Begründetheit.

40

2.2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 28. August 2014 aufschiebende Wirkung entfalten und die Beigeladene diesen Suspensiveffekt der Rechtsbehelfe durch den Beginn der Bauarbeiten missachtet hat. Eine Abwägung des Vollzugsinteresses der Beigeladenen und dem individuellen Aussetzungsinteresse der Antragsteller findet nicht statt (Külpmann in: Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1050).

41

3. Der ferner von den Antragstellern gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, ist ebenfalls zulässig (3.1.) und begründet (3.2.).

42

3.1. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. Da nach den Ausführungen unter 2.1.2. von einer wirksamen Widerspruchseinlegung aller Antragsteller auszugehen ist, braucht die Kammer sich auch hier nicht näher mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig ist (vgl. dazu einerseits verneinend Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 945 f.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 Rn. 460 f.; andererseits bejahend Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 139; Puttler in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 129).

43

3.2. Der Antrag ist auch begründet.

44

Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, NVwZ 2005, 689).

45

In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen.

46

Dabei muss die Kammer nicht näher darauf eingehen, ob die angefochtene auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 LBauO ergangene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts verstößt. Da den Widersprüchen der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zukommt, widerspricht das Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nachbarschützenden Normen des öffentlichen Rechts. Die Beigeladene ist schon deshalb derzeit daran gehindert, von dem Bescheid vom 28. August 2014 Gebrauch zu machen. Es handelt sich bei dem geplanten Seniorenpflegeheim um ein einheitliches, untrennbares Vorhaben, für das mehrere öffentlich-rechtliche Genehmigungen existieren. Sofern – wie hier – eine der erforderlichen Genehmigungen nach Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Widerspruchs- oder Klagebefugten nicht vollziehbar ist, verstößt das Vorhaben bzw. die Errichtung des Vorhabens bereits aus diesem Grund gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Au 5 E 10.747 –, juris). Die aufschiebende Wirkung dient gerade dem Schutz eines Antragstellers, da auf diese Weise der Gesetzgeber verhindern wollte, dass während des gerichtlichen Verfahrens eine Verfestigung von Zuständen eintritt, die nach Abschluss des Klageverfahrens nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Bedarf es bei einem einheitlichen, untrennbaren Vorhaben mehrerer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, für die die Gesetze in Bezug auf deren sofortige Vollziehbarkeit unterschiedliche Regelungen treffen, so ist es Aufgabe der Behörde(n), bei Rechtsbehelfen Dritter hinsichtlich beider Genehmigungen eine identische Rechtslage herzustellen. Dies kann dadurch geschehen, dass die sofortige Vollziehung des von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 1999 – 10 B 961/99 –, BauR 2000, 80) bzw. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausgesetzt wird (hier die Baugenehmigung) mit der Folge, dass dem Rechtsbehelf des Dritten ab diesem Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. Stattdessen kann aber auch die sofortige Vollziehung des nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO oder § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet werden (hier die wasserrechtliche Genehmigung). Da der Antragsgegner dem vorliegend jedoch bis zur Entscheidung des Gerichts nicht nachgekommen ist, war dem Antrag der Antragsteller stattzugeben.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, war sie an den Verfahrenskosten zu beteiligen.

48

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dabei hält es die Kammer für angezeigt, den für baurechtliche Nachbarklagen in Betracht kommenden Mindeststreitwert von 7.500 € zugrunde zu legen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ Beilage 2014, Seite 58) und im Hinblick auf die Ziffer 1.5 des genannten Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte zu reduzieren. Streitgegenstand ist hier gerade auch eine Baugenehmigung. Die daneben angefochtene wasserrechtliche Genehmigung fällt demgegenüber wegen des in der Sache gleichen Regelungsgegenstands nicht selbständig ins Gewicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2014 – 1 A 11262/13.OVG –).

49

Nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Die Antragsteller zu 1) – 3) sind eine Rechtsgemeinschaft in diesem Sinne, da sie gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ..... sind. Die Antragsteller zu 4) bis 6) gehören als Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. ....., …. und ….. dieser Rechtsgemeinschaft nicht an, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 15.000 € ergibt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Sept. 2014 - 3 L 779/14.NW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Sept. 2014 - 3 L 779/14.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Sept. 2014 - 3 L 779/14.NW zitiert 24 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 75 Risikomanagementpläne


(1) Die zuständigen Behörden stellen für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 auf. § 7 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Risikomanagementpläne

Landwirtschaftsgesetz - LwG | § 3


Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft e

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 72 Hochwasser


Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwa

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 74 Gefahrenkarten und Risikokarten


(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist. (2) Gefahrenkarten erfassen die Gebie

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Sept. 2014 - 3 L 779/14.NW zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Sept. 2014 - 3 L 779/14.NW zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juli 2014 - 3 B 74/13

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Gründe 1 Der Kläger ist Einwohner der beklagten Stadt. Er beanstandet seit längerem erfolglos die hygienischen Verhältnisse des - mit Ausnahme des Kinderbeckens - ökolog

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Juni 2004 - 6 S 30/04

bei uns veröffentlicht am 03.06.2004

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 - 4 K 3962/03 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs g
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Sept. 2014 - 3 L 779/14.NW.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Aug. 2015 - AN 9 S 15.01274

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 10. Feb. 2017 - 2 B 3900/16 SN

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1

Referenzen

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gründe

1

Der Kläger ist Einwohner der beklagten Stadt. Er beanstandet seit längerem erfolglos die hygienischen Verhältnisse des - mit Ausnahme des Kinderbeckens - ökologisch, das heißt ohne chemische Zusätze aufbereiteten Badewassers im örtlichen Naturbad. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die Beklagte zu verurteilen, die Badeanstalt so zu betreiben, dass eine Schädigung oder Gefährdung seiner Gesundheit nicht zu besorgen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss nach § 130a VwGO zurückgewiesen. Die Leistungsklage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustehe. Das gelte auch in Ansehung der Vorschriften über die Beschaffenheit von Schwimm- und Badewasser nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

a) Der Kläger rügt zu Unrecht, er sei vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen worden, dass ein Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen gewesen wäre. Das Schreiben vom 24. Juli 2013, mit dem der Kläger zur Frage einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört worden ist (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO), enthält diesen Hinweis (vgl. Bl. 297 der Gerichtsakte).

5

b) Der Einwand, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift ebenfalls nicht durch.

6

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG bestehen könne, wenn von dem Betrieb des Naturbades eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgehe. Der Kläger meint, das Gericht hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens annehmen dürfen, dass für eine solche Gefahrenlage nichts ersichtlich sei. Hiermit zeigt er keinen Verfahrensfehler auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG selbständig tragend damit verneint, dass der Kläger ein Einschreiten der Beklagten nach § 39 Abs. 2 IfSG nicht begehrt habe und dies außerdem nicht im Wege einer Leistungs-, sondern einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Bei solchen Mehrfachbegründungen kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - BVerwG 3 B 24.13 - juris Rn. 3 und vom 1. August 2011 - BVerwG 7 BN 2.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Oberverwaltungsgericht hätte den Klageantrag als ein auf behördliches Einschreiten nach § 39 Abs. 2 IfSG gerichtetes Verpflichtungsbegehren auslegen müssen. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages wie hier anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (Beschluss vom 12. März 2012 - BVerwG 9 B 7.12 - juris Rn. 6). Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht von einer Leistungsklage ausgegangen ist. Der im Berufungsschriftsatz vom 4. Oktober 2011 formulierte Klageantrag (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte) bringt eindeutig ein Leistungs- und kein Verpflichtungsbegehren zum Ausdruck ("zu verurteilen"). Im Einklang damit wird die Berufungsbegründung damit eingeleitet, dass "die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig" sei. Für die Auslegung als Leistungsklage spricht zudem, dass der Klageantrag auf die Aufgaben und Pflichten der Beklagten als Betreiberin des Naturbades abhebt und nicht auf mögliche Eingriffsbefugnisse als Aufsichts- und Überwachungsbehörde. Dazu passt, dass sich die Berufungsbegründung nicht mit § 39 Abs. 2 IfSG befasst. Schließlich ist der Kläger in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2014 nicht der darin mitgeteilten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung seines Klagebegehrens entgegengetreten (vgl. Bl. 306 ff. der Gerichtsakte).

7

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

8

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Einer Rechtssache kommt jedoch nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 63.04 - juris Rn. 12 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 45.12 - juris Rn. 15).

9

a) Danach verleiht die vom Kläger aufgeworfene Frage,

"ob Wasser eines Naturbades mit einem 'Becken` Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne des § 37 Abs. 2 IfSG oder sonstiges Wasser im Sinne des § 38 Abs. 2 S. 3 IfSG darstellt",

der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wäre im angestrebten Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Nach § 37 Abs. 2 IfSG muss Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Mit dem Begriff des Schwimm- oder Badebeckenwassers in öffentlichen Bädern werden die herkömmlichen Schwimm- und Badebereiche in Frei- und Hallenbädern erfasst, bei denen das Wasser kontinuierlich im Kreislauf aufbereitet (gereinigt) und (z.B. mittels Chlor) desinfiziert wird. Davon grenzt § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG sonstiges Wasser ab, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird. Die Unterscheidung knüpft daran an, dass in den vergangenen Jahren zunehmend künstlich angelegte Schwimm- und Badeteichanlagen öffentlich oder gewerblich bereitgestellt und genutzt worden sind, bei denen die Wasseraufbereitung durch natürliche Reinigungsprozesse und durch Filtration, aber ohne Verwendung von Desinfektionsmitteln vorgenommen wird (vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften , BTDrucks 14/2530 S. 79 f.). Entsprechend hat das Umweltbundesamt (§ 40 IfSG) getrennte Empfehlungen zu den Hygieneanforderungen bei Schwimm- und Badebeckenwasser einerseits und bei Schwimm- und Badeteichwasser andererseits herausgegeben ("Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung - Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt", Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 258 sowie "Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche ", Bundesgesundheitsblatt 2003, S. 527; zur Abgrenzung siehe auch den Entwurf einer "Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser", BRDrucks 748/02 S. 24 ). Für die Einordnung von Wasser als "Schwimm- und Badebeckenwasser" oder als "sonstiges Wasser zum Schwimmen oder Baden" kommt es auf die Gesamtsituation der jeweiligen Anlage an, die im Wesentlichen durch die Art und Weise der Wasseraufbereitung und die bauliche Gestaltung des Schwimm- und Badebereichs geprägt wird (vgl. Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 38 Rn. 5). Die aufgeworfene Frage lässt sich deshalb nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände abschließend beantworten.

10

Bezogen auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ist die Antwort auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig. Bei einem ausschließlich durch biologisch und physikalisch-technische Maßnahmen (z.B. durch Mikroorganismen und bepflanzte oder verkieste Flachwasserzonen) gereinigtem Wasser eines Naturfreibades, das neben dem Schwimm- und Badebereich über eine besondere Regenerationszone zur Wasseraufbereitung verfügt, handelt es sich um "sonstiges" zum Schwimmen oder Baden bereitgestelltes Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG. Dass der Schwimm- und Badebereich teilweise oder vollständig gemauert oder betoniert worden ist, stellt die Einordnung als künstliche Schwimm- und Badeteichanlage nicht in Frage; denn das Vorhandensein solcher baulicher Beckenelemente vermag an dem Gesamtbild der Anlage als Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung nichts zu ändern. Das wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, wonach auch "Bio-Badebecken" vom Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erfasst werden (vgl. BTDrucks 14/2530 S. 80; ebenso zu "umgerüsteten Biobecken", also zu Naturbädern umgebauten Freibädern: Empfehlung der Badewasserkommission des UBA "Hygieneanforderungen an künstliche Bioteiche, die als Badegewässer benutzt werden", Bundesgesundheitsblatt 1998, S. 441).

11

b) Der weiter aufgeworfenen Frage,

"ob das Fehlen von Rechtsverordnungen gem. § 38 Abs. 2 IfSG zur Unanwendbarkeit der §§ 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 IfSG führt",

kann der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei dem Schwimm- und Badebereich des Naturbades - wie gezeigt - nicht um "Schwimm- oder Badebeckenwasser" im Sinne der Norm handelt. Die für Schwimm- und Badebecken geltenden Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit finden daher keine Anwendung. Es besteht auch keine Regelung, die die Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG auf sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erstreckt (vgl. BTDrucks 14/2530 S. 80; Bales/Baumann/Schnitzler, a.a.O. § 37 Rn. 11 und § 38 Rn. 5; UBA, a.a.O., Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 259).

12

Soweit die Frage auf § 39 Abs. 2 IfSG abhebt, ergibt sich ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung einer Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG, wie bereits ausgeführt, selbständig tragend damit begründet, dass der Kläger ein entsprechendes Einschreiten der Beklagten nicht begehrt habe. Hiergegen hat die Beschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 - 4 K 3962/03 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.07.2003 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat aus den von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß dargelegten Gründen Erfolg.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30.09.2003 gegen die Ziff. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.07.2003 entsprochen, mit der ihm - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 3 der Verfügung) - das Betreiben eines Gewerbes mit der Tätigkeit „Pizzaservice“ untersagt wurde.
Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist schon nicht statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers von vornherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukam.
Der Antragsteller hat gegen die ihm am 16.07.2003 durch Niederlegung wirksam zugestellte Verfügung - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch eingelegt und diesen auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgeholt. Damit ist die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.07.2003 ihm gegenüber jedenfalls bestandskräftig geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1967, BVerwGE 28, 305 <308>). Ein solcher Widerspruch vermag indes mangels Anfechtbarkeit des verspätet angefochtenen Bescheids von vornherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO mehr auszulösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1965, BVerwGE 20, 240 <243>, Urt. v. 30.10.1992, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 175; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1977, NJW 1978, 719 <720>; HessVGH, Beschl. v. 24.09.1970, ESVGH 21, 97 <99>, Beschl. v. 20.09.1999, InfAuslR 2000, 21; OVG NW, Beschl. v. 18.07.1974, NJW 1975, 794 <795>; OVG SH, Beschl. v. 10.06.1996 - 4 M 24/96 -; ThürOVG, Beschl. v. 28.07.1993, LKV 1994, 110), so dass eine solche im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - an der Verfristung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.11.1985, NVwZ 1987, 334 <335>) bzw. diese offensichtlich ist (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 13) und auch eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1977, a.a.O.; hierzu BVerwG, Urt. v. 05.02.1965, a.a.O., S. 243). Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.1979, BVerfGE 51, 268 <284>, BVerfG, Beschl. v. 15.06.1989, BVerfGE 80, 244 <252>). Kommt die Gewährung von Rechtsschutz wegen eindeutiger Verfristung des an sich statthaften Rechtsmittels jedoch nicht mehr in Betracht, besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass mehr. Die aufschiebende Wirkung soll nur für eine Übergangszeit bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren dessen - insofern vorzeitige - Vollziehung ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1992, a.a.O., Urt. v. 13.12.1967, a.a.O., S. 308; auch OVG SH, Beschl. v. 10.06.1996, a.a.O.). Dem entsprechend stellt § 80b Abs. 1 VwGO nunmehr klar, dass (auch) eine (bereits eingetretene) aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit dessen Unanfechtbarkeit endet. Unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte können indes nach allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundsätzen ohne weiteres vollstreckt werden (vgl. § 2 Nr. 1 LVwVG, § 6 Abs. 1 VwVG). Vorläufiger Rechtsschutz kommt insofern nur mehr nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; hierzu HessVGH, Beschl. v. 24.09.1970, a.a.O., Beschl. v. 20.09.1999, InfAuslR 2000, 21).
Soweit das Verwaltungsgericht dennoch vorläufigen Rechtsschutz mit Rücksicht darauf gewährt hat, dass die Widerspruchsbehörde nach der - von ihm nicht geteilten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.01.1964, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 2 S. 8<11>; hierzu auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 31.08.1979, NJW 1980, 2270) auch - außerhalb eines Wiedereinsetzungsverfahrens bzw. Wiederaufgreifens des Verfahrens - einen verfristeten Widerspruch sachlich bescheiden dürfe und insofern „eine sichere Prognose nicht möglich“ sei, „dass der Widerspruch und ein sich anschließendes Klageverfahren auch in der Sache erfolglos bleiben muss“ (vgl. zu dieser Erwägung bereits VG Darmstadt, Beschl. v. 10.11.1986, NVwZ 1987, 350 <351>), vermag dies eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - unabhängig von den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten, möglicherweise eine Sachentscheidung nahe legenden Gründen - nicht zu rechtfertigen; denn diese Möglichkeit beseitigt die Unanfechtbarkeit des verspätet angefochtenen Bescheides so lange nicht, wie eine Sachentscheidung von der Widerspruchsbehörde tatsächlich nicht getroffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1967, a.a.O., S. 308). Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf eine solche - wie hier - kein Rechtsanspruch besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.1992, VBlBW 1993, 220 <221>).
Danach war die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts (vgl. Nrn. I.7., II.14.2.1 des Streitwertkatalogs, NVwZ 1996, 563; hierzu Beschl. v. 26.05.2003 - 14 S 1597/02 - m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.

(2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:

1.
Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,
2.
Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre),
3.
soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit.
Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend geschützte Küstengebiete und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen, kann auf Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.

(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten

1.
zum Ausmaß der Überflutung,
2.
zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Wasserstand,
3.
soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder zum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasserabfluss.

(4) Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse. Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.

(5) Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen. Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.

(6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.

(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.

(2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:

1.
Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,
2.
Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre),
3.
soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit.
Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend geschützte Küstengebiete und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen, kann auf Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.

(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten

1.
zum Ausmaß der Überflutung,
2.
zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Wasserstand,
3.
soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder zum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasserabfluss.

(4) Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse. Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.

(5) Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen. Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.

(6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.

(1) Die zuständigen Behörden stellen für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 auf. § 7 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Risikomanagementpläne dienen dazu, die nachteiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist. Die Pläne legen für die Risikogebiete angemessene Ziele für das Risikomanagement fest, insbesondere zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasserfolgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit.

(3) In die Risikomanagementpläne sind zur Erreichung der nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnahmen aufzunehmen. Risikomanagementpläne müssen mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG genannten Angaben enthalten und die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie erfüllen.

(4) Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnahmen enthalten, die das Hochwasserrisiko für andere Länder und Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Land oder Staat koordiniert worden sind und im Rahmen des § 80 eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.

(5) Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem Hoheitsgebiet, ist ein einziger Risikomanagementplan oder sind mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Risikomanagementpläne zu erstellen. Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Pläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so ist auf eine möglichst weitgehende Koordinierung nach Satz 2 hinzuwirken.

(6) Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Pläne sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei umfasst die Überprüfung der vergleichbaren Pläne im Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.