Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Aug. 2015 - AN 9 S 15.01274
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
1.
2.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Aug. 2015 - AN 9 S 15.01274
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Aug. 2015 - AN 9 S 15.01274 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Gründe
- 1
-
Der Kläger ist Einwohner der beklagten Stadt. Er beanstandet seit längerem erfolglos die hygienischen Verhältnisse des - mit Ausnahme des Kinderbeckens - ökologisch, das heißt ohne chemische Zusätze aufbereiteten Badewassers im örtlichen Naturbad. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die Beklagte zu verurteilen, die Badeanstalt so zu betreiben, dass eine Schädigung oder Gefährdung seiner Gesundheit nicht zu besorgen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss nach § 130a VwGO zurückgewiesen. Die Leistungsklage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustehe. Das gelte auch in Ansehung der Vorschriften über die Beschaffenheit von Schwimm- und Badewasser nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).
- 2
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 3
-
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 4
-
a) Der Kläger rügt zu Unrecht, er sei vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen worden, dass ein Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen gewesen wäre. Das Schreiben vom 24. Juli 2013, mit dem der Kläger zur Frage einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört worden ist (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO), enthält diesen Hinweis (vgl. Bl. 297 der Gerichtsakte).
- 5
-
b) Der Einwand, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift ebenfalls nicht durch.
- 6
-
Die Beschwerde stützt sich darauf, dass nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG bestehen könne, wenn von dem Betrieb des Naturbades eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgehe. Der Kläger meint, das Gericht hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens annehmen dürfen, dass für eine solche Gefahrenlage nichts ersichtlich sei. Hiermit zeigt er keinen Verfahrensfehler auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG selbständig tragend damit verneint, dass der Kläger ein Einschreiten der Beklagten nach § 39 Abs. 2 IfSG nicht begehrt habe und dies außerdem nicht im Wege einer Leistungs-, sondern einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Bei solchen Mehrfachbegründungen kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - BVerwG 3 B 24.13 - juris Rn. 3 und vom 1. August 2011 - BVerwG 7 BN 2.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Oberverwaltungsgericht hätte den Klageantrag als ein auf behördliches Einschreiten nach § 39 Abs. 2 IfSG gerichtetes Verpflichtungsbegehren auslegen müssen. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages wie hier anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (Beschluss vom 12. März 2012 - BVerwG 9 B 7.12 - juris Rn. 6). Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht von einer Leistungsklage ausgegangen ist. Der im Berufungsschriftsatz vom 4. Oktober 2011 formulierte Klageantrag (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte) bringt eindeutig ein Leistungs- und kein Verpflichtungsbegehren zum Ausdruck ("zu verurteilen"). Im Einklang damit wird die Berufungsbegründung damit eingeleitet, dass "die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig" sei. Für die Auslegung als Leistungsklage spricht zudem, dass der Klageantrag auf die Aufgaben und Pflichten der Beklagten als Betreiberin des Naturbades abhebt und nicht auf mögliche Eingriffsbefugnisse als Aufsichts- und Überwachungsbehörde. Dazu passt, dass sich die Berufungsbegründung nicht mit § 39 Abs. 2 IfSG befasst. Schließlich ist der Kläger in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2014 nicht der darin mitgeteilten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung seines Klagebegehrens entgegengetreten (vgl. Bl. 306 ff. der Gerichtsakte).
- 7
-
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
- 8
-
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Einer Rechtssache kommt jedoch nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 63.04 - juris Rn. 12 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 45.12 - juris Rn. 15).
- 9
-
a) Danach verleiht die vom Kläger aufgeworfene Frage,
-
"ob Wasser eines Naturbades mit einem 'Becken` Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne des § 37 Abs. 2 IfSG oder sonstiges Wasser im Sinne des § 38 Abs. 2 S. 3 IfSG darstellt",
-
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wäre im angestrebten Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Nach § 37 Abs. 2 IfSG muss Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Mit dem Begriff des Schwimm- oder Badebeckenwassers in öffentlichen Bädern werden die herkömmlichen Schwimm- und Badebereiche in Frei- und Hallenbädern erfasst, bei denen das Wasser kontinuierlich im Kreislauf aufbereitet (gereinigt) und (z.B. mittels Chlor) desinfiziert wird. Davon grenzt § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG sonstiges Wasser ab, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird. Die Unterscheidung knüpft daran an, dass in den vergangenen Jahren zunehmend künstlich angelegte Schwimm- und Badeteichanlagen öffentlich oder gewerblich bereitgestellt und genutzt worden sind, bei denen die Wasseraufbereitung durch natürliche Reinigungsprozesse und durch Filtration, aber ohne Verwendung von Desinfektionsmitteln vorgenommen wird (vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
, BTDrucks 14/2530 S. 79 f.). Entsprechend hat das Umweltbundesamt (§ 40 IfSG) getrennte Empfehlungen zu den Hygieneanforderungen bei Schwimm- und Badebeckenwasser einerseits und bei Schwimm- und Badeteichwasser andererseits herausgegeben ("Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung - Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt", Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 258 sowie "Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche ", Bundesgesundheitsblatt 2003, S. 527; zur Abgrenzung siehe auch den Entwurf einer "Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser", BRDrucks 748/02 S. 24 ). Für die Einordnung von Wasser als "Schwimm- und Badebeckenwasser" oder als "sonstiges Wasser zum Schwimmen oder Baden" kommt es auf die Gesamtsituation der jeweiligen Anlage an, die im Wesentlichen durch die Art und Weise der Wasseraufbereitung und die bauliche Gestaltung des Schwimm- und Badebereichs geprägt wird (vgl. Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 38 Rn. 5). Die aufgeworfene Frage lässt sich deshalb nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände abschließend beantworten.
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Bezogen auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ist die Antwort auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig. Bei einem ausschließlich durch biologisch und physikalisch-technische Maßnahmen (z.B. durch Mikroorganismen und bepflanzte oder verkieste Flachwasserzonen) gereinigtem Wasser eines Naturfreibades, das neben dem Schwimm- und Badebereich über eine besondere Regenerationszone zur Wasseraufbereitung verfügt, handelt es sich um "sonstiges" zum Schwimmen oder Baden bereitgestelltes Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG. Dass der Schwimm- und Badebereich teilweise oder vollständig gemauert oder betoniert worden ist, stellt die Einordnung als künstliche Schwimm- und Badeteichanlage nicht in Frage; denn das Vorhandensein solcher baulicher Beckenelemente vermag an dem Gesamtbild der Anlage als Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung nichts zu ändern. Das wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, wonach auch "Bio-Badebecken" vom Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erfasst werden (vgl. BTDrucks 14/2530 S. 80; ebenso zu "umgerüsteten Biobecken", also zu Naturbädern umgebauten Freibädern: Empfehlung der Badewasserkommission des UBA "Hygieneanforderungen an künstliche Bioteiche, die als Badegewässer benutzt werden", Bundesgesundheitsblatt 1998, S. 441).
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b) Der weiter aufgeworfenen Frage,
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"ob das Fehlen von Rechtsverordnungen gem. § 38 Abs. 2 IfSG zur Unanwendbarkeit der §§ 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 IfSG führt",
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kann der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei dem Schwimm- und Badebereich des Naturbades - wie gezeigt - nicht um "Schwimm- oder Badebeckenwasser" im Sinne der Norm handelt. Die für Schwimm- und Badebecken geltenden Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit finden daher keine Anwendung. Es besteht auch keine Regelung, die die Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG auf sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erstreckt (vgl. BTDrucks 14/2530 S. 80; Bales/Baumann/Schnitzler, a.a.O. § 37 Rn. 11 und § 38 Rn. 5; UBA, a.a.O., Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 259).
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Soweit die Frage auf § 39 Abs. 2 IfSG abhebt, ergibt sich ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung einer Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG, wie bereits ausgeführt, selbständig tragend damit begründet, dass der Kläger ein entsprechendes Einschreiten der Beklagten nicht begehrt habe. Hiergegen hat die Beschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Tenor
1) Es wird festgestellt, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ..... in Altenglan aufschiebende Wirkung haben. Ferner wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ..... in Altenglan angeordnet.
2) Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3) Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen der Beigeladenen erteilten Bescheid, der eine wasserrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung beinhaltet.
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Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße .., Gemarkung Altenglan, Flurstück-Nr. ...... Die Antragstellerin zu 4) ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks A-Straße .., Flurstück-Nr. ...... Beide mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich von Altenglan westlich der A-Straße. Der Antragsteller zu 5) ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Wohnbungalow bebauten Grundstücks A-Straße .. (Flurstück-Nr. …..) und die Antragstellerin zu 6) ist Eigentümerin des ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks A-Straße .. (Flurstück-Nr. ….). Diese Grundstücke befinden sich auf der den Anwesen der Antragsteller zu 1) bis 4) östlich gegenüber liegenden Seite der A-Straße und liegen im Geltungsbereich des im Jahre 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplans „…“ der Ortsgemeinde Altenglan. Südlich des Grundstücks der Antragstellerin zu 4) zweigt die A-Straße Richtung Westen ab. Unmittelbar an die A-Straße grenzt im Süden der Kuselbach an, ein Gewässer zweiter Ordnung. Westlich und nördlich an die Grundstücke der Antragsteller schließt sich das bisher unbebaute ca. 6.000 m² große und ebenfalls im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flurstück-Nr. ..... an, auf dem die Beigeladene ein Seniorenpflegeheim errichten möchte. Westlich und nördlich dieses Grundstücks befindet sich Wohnbebauung. In der weiteren Umgebung gibt es außer Wohnbebauung einen Feinkostladen, ein leerstehendes Ladenlokal und einen Kuhstall mit einem Viehbestand von derzeit 28 Kühen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan verwiesen.
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Die Beigeladene stellte am 2. Juni 2014 beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit 86 Einzelzimmern für ein umfassendes Leistungsangebot und 10 Appartements für betreutes Wohnen sowie den zugehörigen verwaltungs-, sozial- und betriebstypischen Räumlichkeiten inklusive Küche sowie einer Cafeteria. Das Seniorenheim soll ausweislich der Baupläne in geschlossener Blockbauweise ausgeführt werden und hat eine Länge von mehr als 50 m sowie eine Gesamthöhe von ca. 14 m.
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Auf diesen Antrag hin erließ die untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners am 28. August 2014 gegenüber der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung des Seniorenpflegeheims sowie eine wasserrechtliche Genehmigung unter zahlreichen Nebenbestimmungen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ...... Gründe, die eine Versagung der beantragten Baugenehmigung gerechtfertigt hätten, lägen nicht vor. Dies gelte ebenso für die wasserrechtliche Genehmigung, da Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht gegeben seien. In den Hinweisen zur wasserrechtlichen Genehmigung führte der Antragsgegner aus, anfallendes häusliches Schmutzwasser sei ordnungsgemäß an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse biete es sich an, das nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser bebauter und befestigter Flächen in den Kuselbach einzuleiten. Da das Bauvorhaben sowohl den 40 m-Bereich des Kuselbachs als auch einen nahegelegenen hochwassersensiblen Bereich betreffe, werde auf die gesetzliche Sorgfaltspflicht hingewiesen, wonach jeder, der durch Hochwasser betroffen sein könne, verpflichtet sei, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.
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Am 29. August 2014 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) den Bescheid vom Vortage zur Kenntnis. Dieses Schreiben war mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
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Am 2. September 2014 haben die Antragsteller zu 1) bis 4) mit einem sowohl an den Antragsgegner als auch an das beschließende Gericht gerichteten und von den Antragstellern zu 1) und 4) handschriftlich unterzeichneten Schreiben Widerspruch eingelegt und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen u.a. aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die Belange des Hochwasserschutzes. Die nähere Umgebung sei hochwassergeplagt. Während des Hochwassers in den Jahren 1993, 1998 und 2003 habe das streitgegenständliche Grundstück als Ausgleichsfläche für das aus dem Kuselbach aufsteigende Hochwasser gedient. Das Hochwassergebiet befinde sich nach ihrem Kenntnisstand zwar noch nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sei aber vorläufig in Kartenform dargestellt. Überschwemmungsgebiete seien in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit das geplante Bauprojekt der Beigeladenen umgesetzt würde, wären ihre Wohnhäuser beim nächsten Hochwasser noch in erheblich größerem Umfange gefährdet, denn das Grundstück Flurstück-Nr. ..... würde im Falle der Bebauung nahezu komplett bebaut und versiegelt. Ausgleichsflächen bestünden nicht mehr. Diese seien aber laut dem Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 5. Februar 2014 immer noch notwendig, da die Gefahr der Überschwemmung dieser Fläche bestehe. Verstärkt würden die Nachteile des Hochwassers dadurch, dass das gesamte Oberflächenwasser in den Kuselbach abgeleitet werden solle. Dies wäre bei Hochwasser jedoch physikalisch faktisch ausgeschlossen. Es würde zu einem Rückstaueffekt kommen. Durch die mangelnde Möglichkeit des Hochwassers wieder abzufließen, würde ihr Grundeigentum im Vergleich zu den vorherigen Hochwasserkatastrophen noch mehr beeinträchtigt werden. Dies würde langfristig zur vollständigen Existenzgefährdung der Antragsteller führen, da die am Anwesen entstandenen Schäden wohl nicht mehr reparabel seien. Die mit dem Bauvorhaben potentiellen, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller seien somit von ihnen nicht hinzunehmen.
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Die Baugenehmigung verstoße gegen drittschützende Bestimmungen. Das Grundstück der Beigeladenen liege im sog. „Außenbereich im Innenbereich“ und rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Das Seniorenheim mit seinen geplanten 96 Wohneinheiten bringe einen erheblichen Verkehrszuwachs in unmittelbarer Nähe ihrer Anwesen mit sich. Wie sich aus den Plänen ergebe, werde die Hauptzufahrt zum Seniorenheim direkt neben und im hinteren Ruhebereich ihrer Grundstücke erfolgen. Der in unmittelbarer Nähe ihrer Wohngebäude immens ansteigende Geräuschpegel werde für sie eine erhebliche nervliche und damit auch gesundheitlich nicht zumutbare Belastung darstellen. Es seien bis zu 500 oder mehr An- und Abfahrten pro Tag zu dem Seniorenheim nicht auszuschließen und durchaus realistisch. Ein solches Verkehrsaufkommen, gerade im rückwärtigen Erholungsbereich ihrer Grundstücke, könne ihnen nicht zugemutet werden.
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Nehme man stattdessen an, das Grundstück der Beigeladenen liege im unbeplanten Innenbereich, so gehe von diesem eine erdrückende Wirkung auf ihre Grundstücke aus. Ein Seniorenpflegeheim in der genehmigten Dimension sei in einem faktischen reinen Wohngebiet unzulässig und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
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Die Antragsteller zu 5) und 6) haben am 26. September 2014 Widerspruch eingelegt und sich dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller zu 1) bis 4) angeschlossen. Sie weisen ebenfalls darauf hin, dass die Hochwassergefahr jederzeit bestehe. Das Bauherrengrundstück solle nahezu komplett überbaut bzw. versiegelt und das Oberflächenwasser in den Kuselbach abgeleitet werden. Dadurch würde sich auch für dieses Grundstück die Überschwemmungsgefahr drastisch erhöhen, da dann noch eine Rückstaugefahr bestünde. Bisher sei das Bauherrengelände immer eine unbebaute Retentionsfläche gewesen. Dort habe das Regenwasser natürlich versickern können. Eine Elementarversicherung bzgl. Hochwasserschäden sei praktisch unerschwinglich bzw. decke viele Schäden nicht mehr ab bzw. nur noch mit sehr hoher Selbstbeteiligung. Mehrere Versuche, das Grundstück zu veräußern bzw. zu vermieten, seien u.a. auch aus diesem Grunde schon gescheitert.
- 10
Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Juni 2014 (gemeint ist der 2. September 2014) bzw. 26. September 2014 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen vom 28. August 2014 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt aus, das Baugrundstück liege im Niveauverlauf in großen Teilen höher als der Kuselbach und wirke deshalb bereits jetzt nicht als Retentionsfläche. Darum liege die Maßnahme weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch liege die Fläche in einem durch Arbeitskarten ausgewiesenen Hochwasserbereich des Kuselbachs. Die von den Antragstellern vorgelegte Hochwasserkarte HQ100 sei lediglich ein Service der Wasserwirtschaftsverwaltung zur Information von Bürgern über mögliche Hochwassergefahren bei Jahrhunderthochwasser. Diese Karte habe keine Rechtskraft für wasserrechtliche Entscheidungen.
- 15
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Was das Verkehrsaufkommen anbetreffe, gingen die Antragsteller von falschen Voraussetzungen aus. Nach der realistischen Schätzung des Betreibers sei täglich nur von 80 bis 100 Zu- und Abfahrten auszugehen.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält das Begehren der Antragsteller für unbegründet.
II.
- 19
Der ausdrücklich gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 2. September 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 28. August 2014 zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ..... in Altenglan anzuordnen, bedarf zunächst der Auslegung nach §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (1.). Das ausgelegte Begehren der Antragsteller auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte wasserrechtliche Genehmigung ist zulässig und begründet (2.). Ebenfalls Erfolg hat der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen (3.).
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1. Zwar darf das erkennende Gericht nach dem in § 88 Halbsatz 1 VwGO kodifizierten „ne ultra petita“ - Grundsatz, der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung findet, nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Gemäß § 88 Halbsatz 2 VwGO ist es aber nicht an die Fassung der gestellten Anträge gebunden. Auch wenn bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 88 Rn. 3), hat das Gericht dennoch das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 3 B 74/13 –, juris). Auf den vorliegenden Fall übertragen ist danach davon auszugehen, dass die Antragsteller sich insgesamt gegen den Bescheid vom 28. August 2014 wenden. Dieser Bescheid des Antragsgegners beinhaltet aber nicht nur die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Landesbauordnung – LBauO – (s. die Überschrift des Bescheids), sondern auch eine selbstständige wasserrechtliche Genehmigung (s. Seite 15, die mit „Bescheid“ und „Genehmigung“ überschrieben ist) und damit zwei getrennt voneinander zu beurteilende Verwaltungsakte.
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Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz – LWG – bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern der Genehmigung. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit der Neuregelung des Wasserrechts im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) i.d.F. vom 15. August 2013 (BGBl I Seite 3154) – WHG – Anforderungen an Anlagen im Gewässerbereich festgelegt. Nach § 36 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 WHG sind Anlagen wie z.B. Gebäude in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Nach Satz 3 der genannten Bestimmung gelten im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften. § 76 LWG gilt daher weiter, insbesondere der Genehmigungsvorbehalt für die Errichtung solcher Anlagen (s. auch Beile, Landeswassergesetz, Stand Oktober 2013, § 76 Vorbemerkung).
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Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LWG sind Anlagen an Gewässern u.a. solche, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung entfernt sind. Diese Norm greift hier ein. Denn zum einen handelt es sich bei dem angrenzenden Kuselbach um ein Gewässer zweiter Ordnung (s. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LWG i.V.m. der Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung vom 7. November 1983 (GVBl. 1983, 339)) und zum anderen grenzt der Baukörper des künftigen Seniorenpflegeheims der Beigeladenen ausweislich der sich bei den Verwaltungsakten befindlichen Bau- und Lagepläne an der engsten Stelle ca. 11 m an die Uferlinie des Kuselbachs. Gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 LWG entscheidet bei Gebäuden, die – wie hier – einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde; die Erteilung der Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
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Zwar bedürfen gemäß § 84 Satz 1 Nr. 1 LBauO u.a. Anlagen an oberirdischen Gewässern keines bauaufsichtlichen Verfahrens, wenn für diese nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen ein Vorhaben einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die zuständige Wasserbehörde in dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Baugenehmigung materiell mitentscheidet, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung zusätzlich zu der fachgesetzlich geregelten Behördenentscheidung ausgesprochen werden müsste (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2007 – 1 A 10650/07.OVG –, NVwZ-RR 2008, 312). § 84 Satz 1 Nr. 1 LBauO enthält aber in seinem letzten Halbsatz eine Rückausnahme für Gebäude, so dass diese uneingeschränkt der Bauaufsicht unterliegen (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO, 3. Auflage 2012, § 84 Rn. 3). Die Zuständigkeitsverlagerung im Falle von Gebäuden auf die Baugenehmigungsbehörde führt indessen nicht dazu, dass nur das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde erweitert und diese die wasserrechtlichen Fragen in der Baugenehmigung mitentscheiden muss mit der Folge, dass die wasserrechtliche Genehmigung entbehrlich wird. Vielmehr hat die Baugenehmigungsbehörde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 76 Abs. 6 Satz 2 LWG „auch über die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1“ zu entscheiden, d.h. sie muss zwei rechtlich selbstständige Verwaltungsakte erlassen (s. VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 A 10587/07.OVG – zu Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung; a.A. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 70 Rn. 49). Eine Konzentrationswirkung dergestalt, dass die Baugenehmigung die wasserrechtliche Genehmigung mitumfasst, wie dies etwa bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegenüber der Baugenehmigung nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – oder der Genehmigung nach § 7 Atomgesetz – AtG – hinsichtlich der Baugenehmigung nach § 70 Abs. 6 LBauO der Fall ist, gibt es im Verhältnis zwischen Baugenehmigung und wasserrechtlicher Genehmigung nicht (VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris; vgl. zu Verwaltungsentscheidungen im Überschneidungsbereich von Baurecht und Wasserrecht Kaster/Reinhardt NVwZ 1993, 1059). Die Baugenehmigungsbehörde kann in den Fällen, in denen sowohl eine Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO als auch eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WHG erforderlich ist, entweder zwei getrennte Bescheide erlassen oder die wasserrechtliche Genehmigung in ihren nach Baurecht zu erteilenden Bescheid durch besonderen Ausspruch aufnehmen (vgl. Beile, a.a.O., § 76 Anm. 6). Dieser Rechtslage folgend hat die untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners für das Bauvorhaben der Beigeladenen daher zu Recht sowohl einen baurechtlichen als auch einen wasserrechtlichen Verwaltungsakt erlassen.
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Die Antragsteller machen ausdrücklich geltend, der Bescheid vom 28. August 2014 verstoße gegen nachbarschützende baurechtliche und wasserrechtliche Bestimmungen. Die Auslegung ihres gesamten Parteivorbringens gemäß § 88 VwGO ergibt somit, dass sie sich sowohl gegen die Baugenehmigung als auch gegen die wasserrechtliche Genehmigung wenden.
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2. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung hat Erfolg.
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2.1. Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche auszulegende Antrag der Antragsteller ist zulässig.
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Das ausgelegte Begehren der Antragsteller wird von der Rechtsbehauptung gekennzeichnet, dass ihre Anfechtungswidersprüche vom 2. September 2014 bzw. 26. September 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Bei dieser Genehmigung handelt es sich – ebenso wie bei der Baugenehmigung – um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, für die die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dessen Satz 2 ebenfalls gilt. Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) entfällt, liegt hier nicht vor. Von der ihr durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumten Befugnis, die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse eines Beteiligten anzuordnen, hat der Antragsgegner in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 28. August 2014 keinen Gebrauch gemacht.
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In einer derartigen verfahrensrechtlichen Lage, in der ein Dritter gegen einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt hat, bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wonach die Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Seinem Wortlaut nach räumt das Gesetz der Behörde mithin nur für die Fälle eine Regelungsbefugnis ein, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten geht, die entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Zulassung sofort vollziehbar sind. Dagegen wird der Fall, dass eine bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde bzw. dem Begünstigten missachtet wird, nicht ausdrücklich geregelt (sog. faktischer Vollzug). Insoweit enthält das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke: Nach dem in den §§ 123 Abs. 5, 80a VwGO zum Ausdruck kommenden Konzept soll der vorläufige Rechtsschutz vollständig und ausschließlich im Rahmen des Systems der §§ 80a, 80 VwGO gewährt werden. Soll daher auch in der Situation des faktischen Vollzugs dem grundrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –) Rechnung getragen werden, ist § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog auf den Fall des faktischen Vollzugs durch den Begünstigten anzuwenden. Kommt dem Widerspruch des Dritten aufschiebende Wirkung zu, kann die Behörde analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Begünstigten zur Beachtung der aufschiebenden Wirkung durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs anhalten. Lehnt die Behörde – wie hier – das Begehren des Dritten auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ab, richtet sich der vorläufige gerichtliche Rechtsschutz konsequenterweise nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog: Der Dritte kann bei Gericht beantragen, dass dieses die von der Behörde verweigerte Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, selbst trifft (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 a Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Februar 1994 – 7 B 10153/94 –, NVwZ-RR 1995, 124).
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Der Statthaftigkeit des Antrags analog § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO steht auch nicht die Vorschrift des § 212a Baugesetzbuch – BauGB – entgegen, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage eines Dritten gegen die „bauaufsichtliche Zulassung“ eines Vorhabens entfällt. Eine „bauaufsichtliche Zulassung“ im Sinne der genannten Bestimmung liegt nicht vor, wenn – wie hier – neben der „bauaufsichtlichen Zulassung“ eine weitere Genehmigung erteilt wurde, die nicht von der Konzentrationswirkung der bauaufsichtlichen Zulassung wie z.B. § 6 Abs. 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – umfasst wird (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris). Der Anwendungsbereich des § 212a BauGB wird für eine zusätzlich zur Baugenehmigung ergangene eigenständige wasserrechtliche Genehmigung nicht eröffnet (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Au 5 E 10.747 –, juris).
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2.1.2. Für den Feststellungsantrag kann den Antragstellern zu 2) und 3) ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden.
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Allerdings haben ausweislich der Verwaltungs- und Gerichtsakte nur die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 4) den in ihrem Namen eingelegten Widerspruch vom 2. September 2014 unterschrieben. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchschriftlich oder zur Niederschrift der Behörde einzulegen. Dem Schriftlichkeitserfordernis wird bei bestimmenden Schriftsätzen in der Regel nur genügt, wenn der Widerspruch schriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet ist (Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2014, § 70 Rn. 4). Daran fehlt es hier in Bezug auf die Antragsteller zu 2) und 3). Ausnahmen von der Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung werden aber zugelassen, wenn der Zweck des Schriftformerfordernisses gleichwohl erfüllt ist. Fehlt die Unterschrift, ist die Schriftform dennoch gewahrt, wenn sich aus dem Widerspruchsschreiben, aus sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen hinreichend sicher, d. h. ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, zweifelsfrei ergibt, dass das Widerspruchsschreiben vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen in Verkehr gebracht wurde (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 – 7 C 16.92 –, NJW 1993, 1874). So verhält es sich hier. Es bestehen keine Zweifel, dass das dem Antragsgegner per Telefax zugegangene Widerspruchsschreiben vom 2. September 2014 tatsächlich auch von den Antragstellern zu 2) und 3) willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist. Dass diese sich auch persönlich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2014 zur Wehr setzen wollen, bestätigt auch die Vorlage der unterschriebenen Prozessvollmachten der Antragsteller zu 2) und 3) vom 5. September 2014 (Blatt 139 der Gerichtsakte).
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Angesichts dieses Ergebnisses braucht die Kammer nicht näher auf die Frage einzugehen, ob ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig ist.
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2.1.3. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 28. August 2014 offensichtlich unzulässig sind mit der Konsequenz, dass den Widersprüchen hiergegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (hierzu s. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 493/05 –, juris und BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 –, NJW 1993, 1610; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 1993 – 11 B 12228/92 –, DÖV 1993, 625). In der Konstellation, in der der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, kommt die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ebenso wenig in Betracht wie in den Fällen, in denen der Antragsteller den Verwaltungsakt hat unanfechtbar werden lassen und Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich ausgeschlossen sind (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 6 S 30/04 –, NJW 2004, 2690).
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Vorliegend sind die Widersprüche der Antragsteller aber nicht offensichtlich unzulässig. Da die Anforderungen an § 42 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden dürfen, ist es in diesem Zusammenhang ausreichend, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es nur dann, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245, 249 m.w.N.).
- 36
Zwar dient die hier vom Antragsgegner geprüfte Bestimmung des § 76 LWG, soweit sie das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 2 LWG im Auge hat, ausschließlich der Sicherung öffentlicher Interessen und Belangen der Wasserwirtschaft. Nach § 76 Abs. 2 LWG darf die Genehmigung von Anlagen allerdings auch versagt werden, wenn von dem Vorhaben erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Insofern dient die Vorschrift des § 76 LWG auch dem Schutz betroffener Grundstücke und entfaltet zugunsten der Grundstückseigentümer kraft Gesetzes eine eigentums- und bestandsrechtliche Schutzwirkung mit der Folge, dass sich auch betroffene Dritte gegen Neuanlagen zur Wehr setzen können (VG Trier, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 K 178/06.TR –, ESOVG RP; Beile, a.a.O., § 76 Ziff. 1; Jeromin in: Jeromin/Kerkmann, Landeswassergesetz, 2008, § 76 Rn. 5 und 74).
- 37
Danach sind die Antragsteller hier antragsbefugt, weil eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bau des Seniorenpflegeheims nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Tatsächlich führen die Antragsteller aus, dass durch die Errichtung des Seniorenpflegeheims eine große Fläche versiegelt würde, die in der Vergangenheit bei verschiedenen Hochwasserereignissen als Retentionsraum zur Verfügung gestanden habe. Durch die mangelnde Möglichkeit des Hochwassers wieder abzufließen, würde ihr Grundeigentum im Vergleich zu den vorherigen Hochwasserkatastrophen noch mehr beeinträchtigt werden.
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Dieser Vortrag wirft zwar die Frage auf, ob hier statt einer Entscheidung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LWG nicht vorrangig eine Entscheidung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG durch die gemäß §§ 89 Abs. 2, 88 Abs. 1, 105 Abs. 2 LWG zuständige obere Wasserbehörde – hier die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – hätte getroffen werden müssen. Dies ist nach summarischer Prüfung jedoch zu verneinen. Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kann unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von dem in § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG angeordneten Verbot, in Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen zu errichten, eine Genehmigung für solche baulichen Anlagen erteilt werden. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kommt ebenfalls nachbarschützende Wirkung zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. Juni 2007 – 1 A 10321/07.OVG – und vom 2. März 2010 – 1 A 10176/09.OVG –, juris; Czychowski, WHG, 10. Auflage 2010, § 78 Rn 46; vgl. zum Drittschutz nach § 78 Abs. 4 WHG OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. September 2014 –1 A 11262/13.OVG –). Vorliegend liegt das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen nach den Recherchen des Gerichts sowie dem Vortrag des Antragsgegners allerdings weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch ist es in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert im Sinne von § 76 Abs. 3 WHG, so dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 78 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 WHG genehmigungspflichtig war.
- 39
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Grundstück der Beigeladenen in den auf der Grundlage des § 74 WHG erstellten Gefahren- und Risikokarten etwa zur Hälfte im Überschwemmungsbereich eines 100-jährigen Hochwassers liegt (s. http://www.hochwassermanagement.rlp.de). Gefahrenkarten beinhalten Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit von Hochwasserereignissen i.S.d § 72 WHG und zum Ausmaß des erwarteten Hochwassers, während Risikokarten die potentielle Auswirkung der in den Gefahrenkarten verzeichneten potentiellen Hochwasserereignisseverzeichnen (s. auch BeckOK UmweltR/Cormann, WHG, Stand Dezember 2013, § 74 Rn. 3 und 4). Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung verweist § 74 Abs. 4 WHG unmittelbar auf Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Richtlinie 2007/60/EG, ABlEU L 288 vom 6. November 2007, Seite 27) – Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie – HWRM-RL –. Gemäß § 75 WHG stellen die zuständigen Behörden für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahren- und Risikokarten bis spätestens 22. Dezember 2015 Risikomanagementpläne auf (s. dazu http://www.hochwassermanagement.rlp.de/servlet/is/8603/). Die Gefahrenkarten und Risikokarten haben zwar, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, keine rechtsverbindliche Wirkung in laufenden Genehmigungsverfahren nach § 78 Abs. 3 WHG. Allerdings können sie nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 LWG nicht vollkommen außer Betracht bleiben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Flächen, die derzeit in den Gefahren- und Risikokarten verzeichnet sind, künftig als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden. Vorliegend hat sich der Antragsgegner mit dieser Problematik in der wasserrechtlichen Genehmigung jedoch bisher nicht auseinandergesetzt. Infolgedessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die geplante Baumaßnahme negative Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller haben wird. Ob dies tatsächlich so ist, ist eine Frage der – hier nicht zu prüfenden – Begründetheit.
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2.2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 28. August 2014 aufschiebende Wirkung entfalten und die Beigeladene diesen Suspensiveffekt der Rechtsbehelfe durch den Beginn der Bauarbeiten missachtet hat. Eine Abwägung des Vollzugsinteresses der Beigeladenen und dem individuellen Aussetzungsinteresse der Antragsteller findet nicht statt (Külpmann in: Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1050).
- 41
3. Der ferner von den Antragstellern gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, ist ebenfalls zulässig (3.1.) und begründet (3.2.).
- 42
3.1. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. Da nach den Ausführungen unter 2.1.2. von einer wirksamen Widerspruchseinlegung aller Antragsteller auszugehen ist, braucht die Kammer sich auch hier nicht näher mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig ist (vgl. dazu einerseits verneinend Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 945 f.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 Rn. 460 f.; andererseits bejahend Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 139; Puttler in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 129).
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3.2. Der Antrag ist auch begründet.
- 44
Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, NVwZ 2005, 689).
- 45
In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen.
- 46
Dabei muss die Kammer nicht näher darauf eingehen, ob die angefochtene auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 LBauO ergangene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts verstößt. Da den Widersprüchen der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zukommt, widerspricht das Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nachbarschützenden Normen des öffentlichen Rechts. Die Beigeladene ist schon deshalb derzeit daran gehindert, von dem Bescheid vom 28. August 2014 Gebrauch zu machen. Es handelt sich bei dem geplanten Seniorenpflegeheim um ein einheitliches, untrennbares Vorhaben, für das mehrere öffentlich-rechtliche Genehmigungen existieren. Sofern – wie hier – eine der erforderlichen Genehmigungen nach Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Widerspruchs- oder Klagebefugten nicht vollziehbar ist, verstößt das Vorhaben bzw. die Errichtung des Vorhabens bereits aus diesem Grund gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Au 5 E 10.747 –, juris). Die aufschiebende Wirkung dient gerade dem Schutz eines Antragstellers, da auf diese Weise der Gesetzgeber verhindern wollte, dass während des gerichtlichen Verfahrens eine Verfestigung von Zuständen eintritt, die nach Abschluss des Klageverfahrens nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Bedarf es bei einem einheitlichen, untrennbaren Vorhaben mehrerer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, für die die Gesetze in Bezug auf deren sofortige Vollziehbarkeit unterschiedliche Regelungen treffen, so ist es Aufgabe der Behörde(n), bei Rechtsbehelfen Dritter hinsichtlich beider Genehmigungen eine identische Rechtslage herzustellen. Dies kann dadurch geschehen, dass die sofortige Vollziehung des von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 1999 – 10 B 961/99 –, BauR 2000, 80) bzw. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausgesetzt wird (hier die Baugenehmigung) mit der Folge, dass dem Rechtsbehelf des Dritten ab diesem Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. Stattdessen kann aber auch die sofortige Vollziehung des nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO oder § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet werden (hier die wasserrechtliche Genehmigung). Da der Antragsgegner dem vorliegend jedoch bis zur Entscheidung des Gerichts nicht nachgekommen ist, war dem Antrag der Antragsteller stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, war sie an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dabei hält es die Kammer für angezeigt, den für baurechtliche Nachbarklagen in Betracht kommenden Mindeststreitwert von 7.500 € zugrunde zu legen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ Beilage 2014, Seite 58) und im Hinblick auf die Ziffer 1.5 des genannten Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte zu reduzieren. Streitgegenstand ist hier gerade auch eine Baugenehmigung. Die daneben angefochtene wasserrechtliche Genehmigung fällt demgegenüber wegen des in der Sache gleichen Regelungsgegenstands nicht selbständig ins Gewicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2014 – 1 A 11262/13.OVG –).
- 49
Nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Die Antragsteller zu 1) – 3) sind eine Rechtsgemeinschaft in diesem Sinne, da sie gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ..... sind. Die Antragsteller zu 4) bis 6) gehören als Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. ....., …. und ….. dieser Rechtsgemeinschaft nicht an, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 15.000 € ergibt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 7767/13 - der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die dargelegten Gründe führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
4Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 ist nicht mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Ziel der Antragstellerin besteht darin, einstweilen zu verhindern, dass die Beigeladenen die Baugenehmigung ausnutzen und das Bauvorhaben verwirklichen. Dass die Antragstellerin dieses Ziel bereits mit ihrer Klage - 14 K 7769/13 - gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 12. Juli 2013 für das Vorhaben der Beigeladenen als Maßnahme in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG erreicht hat, erscheint nicht zweifelsfrei. Zwar geht die Antragsgegnerin davon aus, dass der wasserrechtlichen Nachbarklage - 14 K 7769/13 - nach § 80 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung zu kommt. Die aufschiebende Wirkung hemmt die Vollziehbarkeit für die Dauer des Klageverfahrens, sodass von einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - wie der vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigung - vorläufig nicht Gebrauch gemacht werden darf.
5Vgl. Wysk, VwGO, 2011, § 80, Rn. 8, 10, m. w. N.
6Allerdings kommt es hier - für den Fall, dass kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird - in Betracht, dass die Beigeladenen ihr Vorhaben auf der Grundlage der Gestattungswirkungen der erteilten baurechtlichen Genehmigung verwirklichen, die nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens die verbindliche Feststellung beinhaltet, dass das Vorhaben mit den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in Einklang steht.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009
8- 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166, mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand.
9Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass - wie die Antragsgegnerin meint - vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf die Baugenehmigung nicht erforderlich wäre.
10Die Beschwerde ist auch begründet.
11Zwar vermag der Senat eine offensichtliche Nachbarrechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nicht zu erkennen. Ob und inwieweit gegen die Genehmigung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten Nachbarrechtsschutz unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot eröffnet ist, hängt von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen ab.
12Vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 8 CS 13. 1848 -, juris, m. w. N.
13Danach ist eine Nachbarrechtswidrigkeit - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot kommt bei einer nach Lage der Dinge erheblichen Beeinträchtigung des Grundeigentums des Nachbarn in Betracht. Dass eine solche Beeinträchtigung hier ausgeschlossen wäre, kann der Senat dem von den Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten nicht hinreichend entnehmen. Von der Antragsgegnerin ist weder aufgezeigt noch ist es sonst ersichtlich, dass in diesem Gutachten auch die Auswirkungen auf den Hochwasserstand durch Anschwemmung von Treibgut berücksichtigt wären. Dass sich Treibgut an dem aufgeständerten Teil des geplanten Gebäudes oder an dessen unterkellertem Teil verfängt und den Hochwasserabfluss behindert, erscheint nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht fernliegend. Der Senat vermag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts als durchgreifend zu erachten, dass Treibgut den Hochwasserabfluss behindern könne, sei nur die mittelbare Folge einer Naturkatastrophe und keine vom Bauvorhaben direkt und unmittelbar ausgehende Gefährdung oder Beeinträchtigung für den Nachbarn.
14Vgl. zur Relevanz der Treibgutproblematik etwa OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009
15- 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166.
16Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mithin angesichts der in Rede stehenden schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung als offen zu beurteilen, fällt die danach maßgebliche allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus.
17Nach den vorstehenden Ausführungen ist das wahrscheinliche Ausmaß der - nicht von vornherein rechtlich unerheblichen - Behinderung des Abflusses des Hochwassers der genannten Art im Bereich ihres Grundstücks unter Einbeziehung der Auswirkungen des Treibguts unklar; dies bedarf voraussichtlich der weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls unter Mitwirkung der überörtlichen Fachbehörden.
18Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude der Antragstellerin auf mithin in Betracht zu ziehende gravierendere Hochwassereinwirkungen ausgerichtet und deshalb ungeachtet der örtlichen Verhältnisse keine erheblichen Schäden im Hochwasserfall zu befürchten wären, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die damit im Hochwasserfall möglicherweise drohenden erheblichen Schäden für das Eigentum der Antragstellerin rechtfertigen es hier auch mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a BauGB und das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens, die aufschiebende Wirkung der Klage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens anzuordnen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung
- 1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und - 2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.
(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Am
In den Verfahrensakten befindet sich eine Erklärung des zukünftigen Betreibers der Unterkunft, (AWO). Unter anderem wird ausgeführt, dass bis zu 59 Flüchtlinge untergebracht werden sollen und die Belegung der Plätze durch die Stadt ... in Zusammenarbeit mit der Regierung von Mittelfranken erfolgen soll. Neben Schlafräumen stünden pro Stockwerk Gemeinschaftsküchen, Sanitäranlagen - getrennt für Frauen und Männer -, Aufenthaltsräume und Spielecken für die Bewohner zur Verfügung. Es könnten sowohl Familien als auch Einzelpersonen aufgenommen werden. Bei Behördenangelegenheiten, Anmeldungen in Kita und Schule, medizinischer Versorgung und anderem erhielten die Bewohner Unterstützung durch pädagogische Fachkräfte der AWO. Die Einrichtung werde darüber hinaus durch eine Unterkunftsverwaltung inklusive Hausmeisterdienst der AWO vor Ort betreut. Die Verwaltung und der pädagogische Betreuungsdienst umfasse insgesamt knapp zwei Vollzeitstellen. Für diese Tätigkeiten würden im zweiten Obergeschoss Räumlichkeiten vorgehalten.
Die Beigeladenen sind Eigentümer (in Form von Gemeinschafts- und Sondereigentum) der sich auf dem nordöstlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücks Fl.Nr. ... befindlichen Eigentumswohnanlage.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
- Nach Norden zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ..., /..., /... und /...,
- nach Osten zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ...,
- nach Süden zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ...,
- nach Westen zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ....
Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Brandschutz sei antragsgemäß nicht bauaufsichtlich geprüft worden, eine Prüfsachverständigenbescheinigung (Bescheinigung Brandschutz I) gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau sei vorgelegt worden, Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO.
Die Voraussetzungen bezüglich der Zulassung der Abweichungen nach Art. 63 BayBO lägen vor. Die Abweichungen von Art. 6 BayBO würden nur aufgrund der geänderten Nutzung in drei von vier Geschossen des Gebäudes erforderlich. Es würden keine äußeren Änderungen am Gebäude vorgenommen. Die Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude werde dadurch nicht zusätzlich eingeschränkt.
Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. ..., der lediglich Baugrenzen und die Zahl der Vollgeschosse festsetze, im Übrigen richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO.
Aufgrund der Ausgestaltung der Räumlichkeiten und der Verweildauer der Asylbewerber handele es sich bauplanungsrechtlich um Wohnen bzw. eine wohnähnliche Nutzung. Das Vorhaben sei somit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Es füge sich hinsichtlich der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Sollte man die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um Wohnen, sondern um eine soziale Einrichtung handele, so wäre diese nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls zulässig.
Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Dies wäre nur der Fall, wenn die eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen würden, was einem Nachbarn noch zuzumuten ist. In den Bauzeichnungen seien zwar Räumlichkeiten für bis zu 66 Personen eingezeichnet, wie von der Arbeiterwohlfahrt ... als Betreiber der Asylunterkunft aber mitgeteilt, würden in der Einrichtung maximal 59 Flüchtlinge untergebracht. Dies sei auch so im Betreff zum vorliegenden Bauantrag aufgenommen worden. Von einer exorbitanten Erhöhung der Wohndichte sei damit nicht auszugehen.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien Miteigentümer der zur S...straße hin vorgelagerten Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und Sondereigentümer der nach Aufteilungsplan mit der Nr. ... bezeichneten Wohnung.
Den Antragstellern stehe schon unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ein Abwehrrecht zu.
Das hier inmitten stehende Wohnheim für politische Flüchtlinge sei als Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung zu werten.
Das Bebauungsquartier zwischen der S.-straße, H.-straße, der B.-straße und der Hi.-straße werde im zunehmenden Maße von Wohnnutzung geprägt, weshalb man bereits vom Vorliegen eines reinen Wohngebietes ausgehen könne; in einem solchen seien Anlagen für soziale Zwecke nur ausnahmsweise zulässig.
Aber auch bei der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes wäre die Anlage hier im konkreten Fall unzulässig, weil sie wegen ihrer Lage, ihres Umfangs und der Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspräche. Das Wohnheim befinde sich im lärmsensiblen Innenhofbereich des Rückgebäudes. Sämtliche Fenster dieses Rückgebäudes zeigten auf den Innenhof.
Die geplante Zwangseinweisung von 59 Flüchtlingen aus den unterschiedlichsten Kulturen, verbunden mit der im Verhältnis hohen Belegungsdichte in dem sensibel gelegenen Rückgebäude „S.-straße ...“ führe dazu, dass sich das Wohnheim im konkreten Falle gebietsunverträglich im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erweise.
Die Antragsteller könnten sich außerdem auf den speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen (BayVGH
Schließlich greife zugunsten der dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Antragsteller das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Insoweit könnten die Antragsteller die konkrete Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrer Wohnsituation geltend machen. Es sei ein Vergleich zwischen den Auswirkungen der bisherigen Nutzung des Rückgebäudes auf die Wohnsituation der Antragsteller mit der zu prognostizierenden Auswirkung aufgrund der genehmigten Nutzung vorzunehmen. Maßgeblich sei hierbei, dass die bisherige Nutzung des Rückgebäudes sich ausschließlich tagsüber wochentags vollzogen habe; weder abends oder nachts, noch an Samstagen, Wochenenden und Feiertagen hätten sich im Rückgebäude „S.-straße ...“ gemäß der bisherigen und insbesondere der genehmigten Nutzung Personen im Gebäude aufgehalten. Von daher seien in diesen ruhigen Zeiträumen, welche die Anwohner und auch die Antragsteller dringend für die Erholung und Entspannung vom Arbeitsalltag benötigten, keinerlei Störungen und Lärmimmissionen vom benachbarten Rückgebäude ausgegangen.
Dies würde sich bei Realisierung des Wohnheims für 59 politische Flüchtlinge im Rückgebäude massiv ändern. Verstärkt würden die Auswirkungen der Lärmimmissionen durch den auftretenden Halleffekt im erweiterten Innenhof des Bebauungsgevierts und dadurch, dass sämtlicher Zugang und sämtliche Zufahrt zu dem Rückgebäude ausschließlich über den schmalen Zuweg auf der Fl.Nr. ... erfolgen werde, der über seine gesamte Länge hinweg im Norden entlang des Anwesens mit der Fl.Nr. ... führe, an dem die Antragsteller Mit- und Sondereigentum besäßen.
Bauordnungsrechtlich springe zunächst ins Auge, dass die vom Bauvorhaben ausgelösten Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Zwar sei zuzugestehen, dass das äußere Erscheinungsbild des Rückgebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben werde und insoweit gegenüber der Vornutzung keine zusätzlichen Abstandsflächen ausgelöst würden. Allerdings sei anerkannt, dass auch bei Baugenehmigungen, die sich auf schlichte Nutzungsänderung beschränkten, die Abstandsflächen erneut völlig zu prüfen seien, wenn eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlichen Situation für die Nachbarbebauung erkennbar sei. Da eine solche hier auf der Hand liege, habe die Antragsgegnerin insoweit zutreffend eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbeurteilung vorgenommen, dann jedoch unzulässigerweise umfangreiche Abweichungen von den nicht einzuhaltenden Abstandsflächen ausgesprochen. Zulasten der Antragsteller sei maßgeblich das abstandsflächenrechtlich geschützte Kriterium des Wohnfriedens tangiert und verletzt.
Nicht hinzunehmende Einbußen zulasten der Antragsteller resultierten auch aus den hier drittschutzgewährenden Brandschutzvorschriften des Bauordnungsrechtes.
So sei darauf hinzuweisen, dass die Bauordnungsbehörde mit Schreiben an die Beigeladenen vom
Zwar betreffe die Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile in erster Linie den Schutz der Nutzung und der Bewohner des hier inmitten stehenden Rückgebäudes S.-straße ..., allerdings habe die Beachtung der Feuerwiderstandsfähigkeit solch tragender Bauteile durchaus auch maßgebliche Bedeutung für die benachbarte Bebauung.
An der westlichen Außenwand des Rückgebäudes auf der Fl.Nr. ... schließe im nordwestlichen Eckbereich ein Schuppen an, der sich bereits auf Fl.Nr. ..., dem im Mit- und Sondereigentum der Antragsteller stehenden Grundstück, befinde. Dieser Schuppen trage ein Bitumendach. Wie sich aus den Bauplänen, Grundriss Erdgeschoss, ergebe, erstrecke sich die in jenem nordwestlichen Eckbereich des Rückgebäudes ausgebildete Brandwand nur bis zum Eingangsbereich des westlichen Treppenhauses des Rückgebäudes (Treppenraum 2). Die Brandwand der nördlichen Wand des Rückgebäudes in jenem Eckbereich weise an jener Stelle nur eine Länge von etwa 1,50 m auf, bevor sie vom Eingangsbereich des Treppenhauses unterbrochen werde.
Wenn man für Gebäude, die über Eck zusammenstoßen würden, wie dies hier im Verhältnis des Rückgebäudes zum besagten Schuppen der Fall sei, nach Art. 28 Abs. 6 BayBO eine Ausbildung der Brandwand über Eck auf eine Länge von mindestens 5 m verlange, so sei festzustellen, dass diese Anforderung vorliegend nicht annähernd erfüllt werde. Vielmehr werde die nördliche Abschlusswand in jenem Nordwesteck des Rückgebäudes nach etwa 3 m zusätzlich von einem sich dort befindlichen Fenster unterbrochen.
Selbst dann, wenn man nur Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO anwenden wollte, weil sich der über Eck in einem 90 Grad-Winkel anschließende Schuppen auf einer anderen Flurnummer befinde, so hätte die Brandwand des Rückgebäudes an der Nordwand in jenem Eckbereich mindestens über eine Länge von 2,50 m Entfernung vom Nachbargebäude ohne Unterbrechung ausgebildet werden müssen. Die Einhaltung der Anforderungen zur Brandwandausbildung sei hier umso dringlicher, als der im Bestand vorhandene Schuppen aus teils brennbarem Material bestehe und anfällig für Funkenflug und Brandüberschlag sei.
Im westlichen Treppenhaus des Rückgebäudes (Treppenraum 2) verlaufe im Bestand eine Holztreppe zu den verschiedenen Geschossen. In dem mit den Bauplänen vorgelegten Grundriss für das erste Obergeschoss sei hierzu vermerkt „Abweichung Holztreppe Gkl. 4“.
Da es sich bei diesem Treppenraum 2 um den zweiten Rettungsweg handele, sei eine Holztreppe nach Art. 33 Abs. 5 BayBO hier nicht zulässig.
Die Beigeladenen hätten hinsichtlich des Brandschutzes einen Prüfsachverständigen eingeschaltet, der in Anwendung des Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO Abweichungen von den zwingenden Brandschutzvorschriften zugelassen habe. Auch wenn die Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin in diesem Fall die Zulassung von Abweichungen grundsätzlich nicht mehr selbst prüfe, gelte auch für Abweichungen eines Prüfsachverständigen, dass hierfür die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllt sein müssten. Hinsichtlich der im westlichen Treppenhaus vorhandenen Holztreppe habe die Berufsfeuerwehr ... in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2015 ausgeführt:
„Aus Sicht der Feuerwehr sei die Kompensationsmaßnahme durch Rauchwarnmelder im Treppenhaus nicht ausreichend. Die Feuerwehr fordere eine mindestens feuerhemmende Ummantelung brennbarer Unterzüge und tragender Teile der Treppe.“
Weiter sei mit Prüfbericht des Prüfsachverständigen Dipl.-Ing. ...
Unter Ziffer 3.2.1 erkläre der Prüfsachverständige hierzu, dass die Abweichung gering sei bei einer Brandabschnittsfläche von unter 500 qm und eine flächendeckende BMA der Kategorie 1 einzubauen sei. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen würden die aufgeführten zwei Abweichungen dem Schutzziel der BayBO bei Würdigung des Bestandes gerecht und somit bescheinigt.
Aufgrund der hinsichtlich des Brandschutzes sensiblen Ausgangslage berühre auch die Abweichung von der grundsätzlich zwingenden Ausbildung von inneren Brandwänden die nachbarlichen Belange.
Weiter sei in brandschutzrechtlicher Hinsicht zu monieren, dass sich im nordwestlichen Eck des Rückgebäudes in Höhe des ersten Obergeschosses ein direkter überdachter Übergang zum Anwesen auf der Fl.Nr. ... befinde. Dieser teilverglaste Übergang verlaufe über die Hoffläche und über den Schuppen hinweg. Mittels dieses im Bestand vorhandenen überdachten Überganges zwischen den beiden benachbarten Gebäuden würden sowohl im Rückgebäude auf dem Baugrundstück als auch auf dem Gebäude der Fl.Nr. ... jeweils die Brandwände im Bereich der Zugänge zu dem baulichen Übergang durchbrochen, was nach Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO unzulässig sei.
Im Übrigen werde auf Seite 5 des Prüfberichts des Prüfsachverständigen in Ziffer 6.3 darauf hingewiesen, dass von Seiten des Prüfsachverständigen vorausgesetzt werde, dass die Kellerdecke feuerbeständig sei und die Öffnungen zum Keller feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend verschlossen seien, dass dies aber nicht vom Sachverständigen überprüft worden sei.
Der Prüfsachverständige und die Feuerwehr ... hätten in der Bescheinigung Brandschutz I versucht, die unstrittige Nichteinhaltung maßgeblicher Brandschutzvorschriften durch Ersatzmaßnahmen und Auflagen zu kompensieren.
Es dürfe dabei aber keineswegs aus dem Blick geraten, dass es sich vorliegend nicht um ein übliches Bauvorhaben handele, sondern um ein solches, das gemäß Genehmigung von einem besonderen Nutzerklientel bewohnt werden solle und potentiell einer erhöhten Brandgefahr unterliege.
Damit könnten die üblichen brandschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen hier nicht genügen.
Es wird beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Stadt ...
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen
Antragsablehnung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Umnutzung mit baulichen Änderungen betreffe das Erdgeschoss, das erste und das zweite Obergeschoss des Rückgebäudes S.-straße ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....
Im Souterrain des vierstöckigen Rückgebäudes befinde sich eine Ausbildungsstätte für Lehrlinge im Metallhandwerk, welche mit Bescheid vom
In den 90er Jahren sei für das erste Obergeschoss des Rückgebäudes ebenso wie für das Vorderhaus die Genehmigung für eine Umnutzung in ein Wohnheim für Flüchtlinge erteilt worden, welche Gegenstand der Verfahren AN 3 S 93.00537 und 14 CS 93.1914 gewesen sei.
Das als Wohnhaus errichtete Vordergebäude S.-straße ... sei zuletzt mit Bescheid vom
Das Mehrfamilienhaus der Antragsteller sei am
Die teilweise an das Baugrundstück angrenzenden Rückgebäude des Anwesens B.-straße ... seien in den 50er Jahren mit Büro-, Lager- und Werkstatträumen wieder aufgebaut und als solche genehmigt worden. Mit Bescheid vom 13. Februar 1985 sei für das Rückgebäude eine Nutzungsänderung in Gebetsräume (Moschee) und eine Koranschule genehmigt worden.
Nach vor Ort getroffenen Feststellungen werde das dreistöckige Rückgebäude, das von der B.-straße aus erschlossen werde, derzeit gewerblich genutzt. Im Erdgeschoss befänden sich ein oder mehrere Ateliers, im ersten Obergeschoss eine Aikido-Schule.
Für die Rückgebäude B.-straße ... seien folgende Genehmigungen aktenkundig:
Mit Bescheid vom
Genutzt würden die über die B.-straße erschlossenen Grundstücke derzeit durch ein Designerbüro („...“) und das „Zentrum für Finanzmanagement“, laut Internetrecherche eine Schuldnerberatungsstelle.
Bei der Flüchtlingsunterkunft handele es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, welche nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei.
Für das Geviert zwischen der S.-straße, der Ho.-straße, der B.-straße und der Hi.-straße gebe es keinen qualifizierten Bebauungsplan. Auch für das sich nordwestlich daran anschließende Geviert im Westen, begrenzt durch die M.-straße, gebe es keinen qualifizierten Bebauungsplan. Für das sich südwestlich der Hi.-straße anschließende Gebiet setze der Bebauungsplan Nr. ... vom 1. Oktober 1970, geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2011, ein Mischgebiet fest.
Im streitgegenständlich relevanten Geviert, welches die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB darstelle, nämlich zwischen der S.-straße, der Ho.-straße, der B.-straße und der Hi.-straße, handele es sich keinesfalls um ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO.
Den Antragstellern sei zuzugestehen, dass in der Blockrandbebauung die Wohnnutzung dominiere. Nur vereinzelt seien in den Erdgeschossen gewerbliche Nutzungen feststellbar. Wie aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO aber deutlich werde, seien reine Wohngebiete solche, die im Regelfall ausschließlich dem Wohnen dienten. Hätten andere Wohnnutzungen, hierzu gehörten auch Nutzungen nach § 13 BauNVO, ein erhebliches Gewicht, so diene das Wohngebiet nur „vorwiegend dem Wohnen“ und stelle damit ein allgemeines Wohngebiet dar. Nach den Feststellungen würden die Rückgebäude zu einem erheblichen Teil gewerblich genutzt, was sogar die Annahme des Vorliegens eines Mischgebiets nahelege.
Die in den Rückgebäuden zahlreich anzutreffenden Ateliers träten nach einem ersten Eindruck nicht nur neben eine zusätzlich vorhandene Wohnnutzung. Sie nähmen vielmehr komplette Stockwerke oder gar ganze Gebäude in Anspruch, weshalb sie in einem reinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO nicht zulässig wären.
In dem relevanten Geviert seien gegenwärtig in den Rückgebäuden, soweit feststellbar, folgende gewerbliche Nutzungen vorhanden:
- S.-straße ... Rückgebäude: „...“
- S.-straße ... Rückgebäude: Baugrundstück mit den beschriebenen gewerblichen Nutzungen
- B.-straße ... Rückgebäude: „...“ zweites Obergeschoss, Zentrum für Finanzanalyse
- B.-straße ... Rückgebäude: Im Erdgeschoss Ateliers, im ersten Obergeschoss Aikido-Schule
- B.-straße ... Rückgebäude: Ateliers
- Ho.-straße ... EG-Anbau: Nutzung durch ... Pharma GmbH
- Ho.-straße ...: Schulungsräume der ...
- Ho.-straße ... EG Rückgebäude: Kfz-Werkstatt
Diese Nutzungen hätten ein derartiges Gewicht, dass nicht von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden könne.
Als Anlage für soziale Zwecke sei das Asylbewerberheim in einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Für eine ausnahmsweise Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergäben sich keine Anhaltspunkte.
Dabei werde das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht wegen der von der geplanten Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Störungen und Belästigungen verletzt, soweit solche über die typischerweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu erwartenden und bauplanungsrechtlich zu lösenden Störungen nicht hinausgingen. Nur solche Immissionen seien zu berücksichtigen, die vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft herrührten.
Eine für Asylbewerberunterkünfte übliche Belegungsdichte begründe für sich genommen noch keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortssässigen abheben würden (VG Augsburg
Die zu erwartenden Lärmimmissionen und sonstigen Störungen seien nicht unzumutbar, ungeachtet der räumlichen Nähe des Wohngebäudes der Antragsteller zum Baugrundstück. Soweit aufgrund der räumlichen Enge und im Hinblick auf die Anzahl der in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen mit Konfliktsituationen zu rechnen sei, müssten deren Auswirkungen in erster Linie unter Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Mitteln des Hausrechts, des zivilen Nachbarrechts und mit Mitteln des Sicherheitsrechts gelöst werden (OVG NRW
Trotz der Einstufung der Asylbewerberunterkunft als Anlage für soziale Zwecke und der relativ hohen Belegungsdichte der einzelnen Zimmer dürfe gleichwohl nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um eine, wenn auch verdichtete, wohnähnliche Nutzung handele, so dass die typischerweise von der Nutzung ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft grundsätzlich hinzunehmen seien.
Unzumutbare Immissionen seien insbesondere nicht wegen einer möglichen Nutzung der Hoffläche zu befürchten. Diese sei klein und besitze wegen fehlender Ausstattung mit Bänken und dergleichen eine nur geringe Aufenthaltsqualität.
Bei dem Vorhaben handele es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs auch die von den Antragstellern aufgeführten Vorschriften des Brandschutzes zu prüfen seien (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).
Soweit antragstellerseits vorgetragen werde, dass aus dem vorgelegten Brandschutznachweis I nicht ersichtlich sei, dass ein Übergreifen im Brandfall auf das Antragstellergrundstück ausgeschlossen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des Art. 62 BayBO keine drittschützende Wirkung habe.
Inhaltliche Mängel eines erforderlichen Nachweises würden für sich alleine daher keine Abwehrrechte des Nachbarn begründen. Für inhaltliche Mängel des Brandschutznachweises gebe es zudem keine Anhaltspunkte.
Ergänzend wird u. a. ausgeführt, dass bei der Prüfung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots nicht das Störpotenzial der bisherigen Nutzung mit der künftigen Nutzung verglichen werden müsse, sondern Vergleichsmaßstab sei nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die „Eigenart des Baugebiets“ und die „Umgebung“.
Zur angeblichen Verletzung des Abstandsflächenrechts durch die erteilten Abweichungen sei zu sagen, dass es der Abweichung wohl überhaupt nicht bedurft hätte, weil wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, das Gebäude ohne Einhaltung von Abstandsflächen auch neu hätte errichtet werden dürfen.
Im Übrigen nehme das Gebäude der Antragsteller mit seinen Abstandsflächen weit mehr vom Baugrundstück in Beschlag als umgekehrt, weshalb den Antragstellern eine Berufung auf eine Abstandsflächenverletzung nach Treu und Glauben verwehrt wäre (vgl. VG Ansbach
Zu den vermeintlichen Mängeln des Brandschutzkonzeptes sei anzumerken, dass die Öffnungen in der westlichen Brandwand hin zum „Schuppen“ auf dem Grundstück der Antragsteller nach der inzwischen vorliegenden Werkplanung, so die telefonische Auskunft des Architekten ..., geschlossen würden, so dass eine geschlossene Brandwand vorliegen werde. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei nicht das erste Vorhaben, bei dem Holztreppen in Treppenhäusern - im Bestand - im Wege einer Abweichung zugelassen würden.
Rechtlich sei zum Prüfungsmaßstab im Baugenehmigungsverfahren zu beachten, dass nach Art. 62 Abs. 1 BayBO die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen sei. Bei Sonderbauten müsse der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein. Würden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, so würden die entsprechenden Anforderungen als eingehalten gelten. Dies gelte auch in den Fällen des Art. 63 BayBO (Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Somit sei der Prüfsachverständige auch für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung allein verantwortlich.
Mit Vorliegen des Brandschutznachweises lägen die Voraussetzungen für die Baugenehmigung vor. Sei der Brandschutznachweis durch die Bauaufsichtsbehörde somit in rechtmäßiger Weise nicht zu prüfen gewesen, könne dessen Inhalt auch nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Es sei auch der Prüfingenieur, der die Ausführung der Bauarbeiten hinsichtlich des von ihm bescheinigten Brandschutznachweises überwache, Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Mit der Nutzungsaufnahme sei vom Bauherrn die Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes vorzulegen.
Der Standsicherheitsnachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO werde nach telefonischer Auskunft des Prüfamtes in Kürze geprüft sein. Nach Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO könne von der Bauaufsichtsbehörde gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht würden. Die zeitlich den Bauherrn zugestandene Verschiebung der Prüfung der Standsicherheit sei somit zulässig gewesen (VG Bayreuth
Nach Art. 10 Satz 3 BayBO dürfe die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Nur insoweit vermittle die Bestimmung einen Nachbarschutz. Für eine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes der Antragsteller gebe es keinerlei Hinweise. Dessen ungeachtet lägen nach telefonischer Auskunft des Architekten ... die Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile inzwischen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen des durchgeführten Augenscheins auf dessen Niederschrift Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 RdNr. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.
Nach diesen Grundsätzen muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Erfolg bleiben und infolge davon auch die beantragte Einstellung der Bauarbeiten.
Nach Überzeugung der Kammer hat die Klage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 6.10.1989, 4 C 40.87 - juris).
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist.
I.
Die Antragsteller können sich voraussichtlich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung (s. unten1.) noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (s. unten 2.) berufen.
1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, denn das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr.... der Antragsgegnerin, welcher lediglich Baugrenzen und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt.
Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller ist voraussichtlich nicht verletzt. Das Baugrundstück befindet sich - so das Ergebnis der im vorliegenden Verfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung -weder, wie antragstellerseits vorgetragen, in einem reinen Wohngebiet noch in einem allgemeinen Wohngebiet. Die hier maßgebliche Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht vielmehr keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO, sondern es ist aller Voraussicht nach von einer Gemengelage auszugehen.
a) Unter der „näheren Umgebung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei jener das Bauvorhaben umgebende Bereich zu verstehen, innerhalb dessen sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst (BVerwG
Dabei sind die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festzulegen, sondern nach der tatsächlich gegebenen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in welche das Baugrundstück eingebettet ist. In diesem Zusammenhang kann die Einheitlichkeit der Bau- und Nutzungsstruktur Auswirkungen auf die Bereichsabgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung haben. Je einheitlicher sich die Bau- und Nutzungsstruktur darstellt, umso eher kann bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung auf einen vergleichsweise geringen Umfang abgestellt werden.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein vorhandenes Gebäude baulich verändert oder in seiner Nutzung geändert wird. Der Baubestand bestimmt den Maßstab der weiteren Bebauung mit (vgl. BVerwG
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie der beim durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass die relevante nähere Umgebung vorliegend durch den innerhalb des von der S.-straße, der Hi.-straße, der B.-straße und der Ho.-straße liegenden Bereich gebildet wird.
Die in diesem Straßengeviert vorhandene Blockrandbebauung und die im Blockinnern existierende Bebauung, welcher auch das streitgegenständliche Bauvorhaben angehört, stehen infolge ihrer durch die Blockbebauung vorgegebenen Abgegrenztheit und ihrer räumlichen Nähe in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang. Die im Blockrand und -inneren befindliche Bebauung wirkt sich auf das Bauvorhaben nicht zuletzt infolge ihrer Ausmaße und ihrer Nutzung aus; umgekehrt nimmt das Bauvorhaben Einfluss auf den durch die Blockrandsituation begrenzten, überschaubaren und nach Bau- und Nutzungsstruktur vergleichbaren Bereich.
Ob darüber hinaus bei der Bestimmung der relevanten Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch die Bebauung auf der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden Seite der S.-straße und die im Einmündungsbereich der S.-straße in die Hi.-straße mit heranzuziehen ist, mag hier dahingestellt sein. Zwar kommt voraussichtlich sowohl der S.- als auch der Hi.-straße im angesprochenen Bereich im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und Verkehrsfunktion und unter Berücksichtigung der wohl anzunehmenden gleichartigen Bau- und Nutzungsstruktur der dortigen Bebauung keine trennende Wirkung zu, aber gerade im Hinblick auf die optische „Abgeschlossenheit“ des vom Straßengeviert S.-straße, Hi.-straße, B.-straße und Ho.-straße gebildeten Bereichs erscheint der Kammer die Annahme einer über diesen abgegrenzten Bereich hinausgehenden gegenseitigen Prägung der Grundstücke nicht zwingend zu sein.
b) Die Eigenart der derart (vgl. oben a)) einzugrenzenden näheren Umgebung weist weder die charakteristischen Merkmale eines reinen Wohngebietes (§ 3 BauNVO), oder eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) noch eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) auf.
Nach der im relevanten Straßengeviert vorhandenen Bebauung, wie sie von der Antragsgegnerin im Verfahren unbestritten vorgetragen worden ist und im gerichtlichen Augenschein bestätigend festgestellt werden konnte, sind keine Elemente erkennbar, die eine klare Klassifikation in eines der Gebiete der Baunutzungsverordnung zuließen.
So ist in der nahen Umgebung gewichtige Wohnnutzung vorhanden, daneben ist gewerbliche Nutzung, insbesondere in Gestalt der sich im Souterrain des Bauvorhabens befindlichen Werkstatt für Auszubildende im Metallhandwerk (für bis zu 120 Personen), und des sich auf Fl.Nr. ..., Ho.-straße ... Rückgebäude befindlichen Kfz-Meisterbetriebs mit angeschlossenem Blaupunkt-Ladengeschäft anzutreffen sowie ganze Rückgebäude umfassende Nutzungen durch Künstlerateliers und sonstige freiberufliche/freiberuflich ähnliche Nutzungen.
Bei der erwähnten Kfz-Werkstatt und der sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Souterrain befindlichen Ausbildungswerkstatt handelt es sich bei typisierender Betrachtungsweise unzweifelhaft um Nutzungen, die weder im reinen Wohngebiet (vgl. § 3 BauNVO) noch im allgemeinen Wohngebiet (in letzterem auch nicht etwa ausnahmsweise, denn bereits aufgrund ihrer Größe als auch bezüglich ihrer Qualität kann nicht vom Vorliegen von nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen nichtstörenden Gewerbebetrieben ausgegangen werden) - zulässig sind.
Es handelt sich bei diesen beiden Anlagen typisierend betrachtet auch nicht um nicht zu berücksichtigende Fremdkörper ohne prägende Bedeutung. Diese Annahme scheitert sowohl an der Größe dieser Betriebe als auch an ihrer Qualität. Jeder für sich betrachtet fällt nicht völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung, zu welcher auch der jeweils andere Gewerbebetrieb zählt, heraus.
Hinsichtlich der Nutzung ganzer Rückgebäude als Ateliers oder als Büros, Aikido-Schule etc. ist ebenfalls von einer weder im reinen Wohngebiet noch im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzung auszugehen, vgl. § 13 BauNVO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG
Nach dem mit § 13 BauNVO verfolgten Zweck, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten, sind in der Regel auch keine Büroeinheiten zulässig, die größer sind als die im Haus und im jeweiligen Gebiet vorhandenen Wohnungen. Dadurch würde die Wohnnutzung übermäßig zurückgedrängt und die Gebäude als gewerblich genutzt erscheinen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner
„Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu § 13 BauNVO zu überprüfen. Er hält an ihr im Wesentlichen fest. Der Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf Räume liegt darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Diesem Ziel dient der Grundsatz, dass die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf. Die Beschränkung der Büronutzung des freiberuflich Tätigen auf eine einzige Wohnung dient demselben Ziel. In einem Wohngebäude in einem Wohngebiet erwartet man keine Büroeinheiten, die größer sind als die in dem Hause und in dem Gebiet vorhandenen Wohnungen. Büros, die größer als eine Wohnung sind, drängen die Wohnnutzung übermäßig zurück und lassen das Gebäude als ein gewerblich genutztes Gebäude erscheinen. Zwar trifft es zu, dass § 13 BauNVO in Wohngebäuden nicht nur kleine Praxen zulässt (…), sondern von Räumen spricht. Der Charakter eines Wohngebäudes geht aber verloren, wenn in ihm Büros vorhanden sind, die größer sind als die für Wohnhäuser typische Nutzungseinheit, die Wohnung. Großbüros sind geeignet, den Wohnhauscharakter des Gebäudes zu beseitigen, auch wenn die 50%-Grenze noch nicht erreicht ist (…). Allerdings dürfen die vom Senat aufgestellten Regeln nicht rechtssatzartig angewendet werden. Insoweit ist die Kritik der Revision und des Oberbundesanwalts berechtigt, die ausnahmslose Beschränkung der Büronutzung auf eine einzige Wohnung in der Größe, wie sie vorgefunden worden sei, könne zu Zufallsergebnissen führen. Werden beispielsweise in einem Gebäude mit Wohnungen unterschiedlicher Größe zwei Ein-Zimmerwohnungen zu einem Büro zusammengelegt, so wird das Büro immer noch kleiner sein als einzelne andere Wohnungen. Bei einer rechtssatzartigen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde ferner verkannt, dass es in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte -nicht des Revisionsgerichts - ist, im konkreten Fall zu beurteilen, ob sich die Büronutzung noch auf die Nutzung von Räumen beschränkt. Als Faustregel bleibt die Begrenzung der Büronutzung auf eine einzige Wohnung, wie sie vorgefunden worden ist, aber richtig. Denn bei einer Zusammenlegung von zwei Wohnungen wird regelmäßig eine Nutzungseinheit entstehen, die über die in dem Gebäude vorhandenen Wohnungsgrößen hinausgeht und deshalb geeignet ist, den Wohnhauscharakter des Gebäudes und damit zugleich den Wohnfrieden in ihm zu beeinträchtigen.“
Im Einzelfall kann auch eine Nutzung im Sinne des § 13 BauNVO auf wesentlich weniger als 50% der Wohnungsanzahl oder -fläche zu beschränken sein.
Für vorliegenden Fall bedeutet dies, dass (u. a.) möglicherweise die Nutzung des sich auf Fl.Nr. ... (B.-straße ...) befindlichen Vordergebäudes in Gestalt zweier Wohnungen und zweier freiberuflich genutzter Einheiten als auch die im Gebäude Ho.-straße ... vorhandene Büro- (oder vergleichbare) Nutzung von mehr als der Hälfte der insgesamt laut Klingelschild dort vorhandenen Einheiten dazu führt, dass die in § 13 BauNVO normierte Beschränkung auf „Räume“ überschritten wird und es sich somit um weder im reinen Wohngebiet noch im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungen handelt.
Dies mag jedoch hier letztlich offenbleiben, denn in jedem Fall stellen die in den Rückgebäuden B.-straße ..., vorhandenen Nutzungen (Ateliers, Aikido-Schule, Büronutzungen, Garagenvermietung) eine mit § 13 BauNVO nicht in Einklang stehende Nutzung des jeweils gesamten Rückgebäudes dar und somit eine sowohl im reinen Wohngebiet als auch im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässige Nutzung.
Auch wenn im Einzelfall eventuell eine Ausnahmefähigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gegeben sein könnte, so ist aufgrund der Vielzahl/des Gewichtes der hier vorzufindenden freiberuflichen oder ähnlichen Nutzungen der Ausnahmecharakter nicht gewahrt und demnach - so das Ergebnis aufgrund der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - von einer Gemengelage auszugehen. Die Annahme eines faktischen Mischgebietes scheitert voraussichtlich am Gewicht der im relevanten Bereich anzutreffenden Wohnnutzung, welche einen - wie für die Annahme eines Mischgebiets nötig - quantitativ vergleichbaren Umfang der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung nicht annehmen lässt.
Zusammenfassend kann demnach als Ergebnis der von der Kammer vorgenommenen summarischen Prüfung unter Heranziehung insbesondere der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse festgestellt werden, dass die hier zu berücksichtigende „nähere Umgebung“ des Bauvorhabens keinen der in den §§ 2 ff. BauNVO zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht mit der Folge, dass die maßgebliche Umgebung als Gemengelage einzustufen ist und daher ein Anspruch der Antragsteller auf Gebietserhaltung schon aus diesem Grunde ausscheidet.
c) Selbst bei unterstellter Annahme eines allgemeinen Wohngebietes - ein reines Wohngebiet kommt eindeutig bereits im Hinblick auf die in der relevanten Umgebung vorhandenen Nichtwohnnutzungen, welche auch nicht nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmefähig wären, nicht in Betracht - wäre das streitgegenständliche Vorhaben allgemein zulässig nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.
Bei der streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft für 59 Asylbewerber (diese Zahl ergibt sich zum einen aus der Betriebsbeschreibung, die Teil der Bauvorlagen und damit der Baugenehmigung ist und aus der ausdrücklichen Nennung der Belegungsobergrenze „maximal 59 Asylbewerber“ in der streitgegenständlichen Baugenehmigung) handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um eine Anlage für soziale Zwecke (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014, 2 ZB 13.678 - juris;
Demnach wäre ein Anspruch der Antragsteller auf Wahrung der Gebietsart (allgemeines Wohngebiet) nicht gegeben.
Aller Voraussicht nach würde - bei unterstelltem Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets - eine Berufung der Antragsteller auf einen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmenden Abwehranspruch als sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ auch nicht zum Antragserfolg führen.
Insoweit ist bereits die Existenz eines derartigen besonderen Gebietsgewährleistungsanspruchs umstritten (zweifelnd etwa BayVGH
Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch alleine auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen (vgl. BayVGH
Für Fälle wie vorliegend gegeben, in denen ein Vorhaben - bei unterstellter Annahme eines allgemeinen Wohngebiets - bei typisierender Betrachtungsweise mit den §§ 2 ff. BauNVO vereinbar ist, käme wohl eine Unzulässigkeit aufgrund eines solchen speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch ohnehin nur bei Gestaltungen in Betracht, in welchen die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB erfolgt. Ihrer Art nach allgemein im jeweiligen Baugebiet zulässige Vorhaben dürften hingegen in der Regel an einem derartigen Anspruch im Hinblick darauf nicht scheitern, dass sie mit der Zweckbestimmung des Baugebiets in Einklang stehen (vgl. VG München
Jedoch erscheint es der Kammer auch für den Fall einer erteilten Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB nicht zwingend erforderlich, auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch zurückzugreifen, denn nach Auffassung des Gerichts wird dem Nachbarschutz in diesen Fällen durch die tatbestandlich geforderte Vereinbarkeit der Ausnahme oder Befreiung mit den nachbarlichen Belangen und des im Rahmen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigenden Gebotes der Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen.
2. Die Antragsteller werden durch das streitgegenständliche Vorhaben aller Voraussicht nach nicht im Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens seinen Niederschlag gefunden hat, verletzt.
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z.
Nach diesen Maßstäben liegt aller Voraussicht nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller nicht vor.
Die vom Bauvorhaben in der genehmigten Form (Belegung mit maximal 59 Personen) ausgehenden Geräuschimmissionen sind für die Antragsteller nicht unzumutbar. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm nicht heranzuziehen, da es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden, geht (vgl. Nr. 1 h der TA-Lärm).
Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, RdNr. 28 zu § 15).
Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Münster
Bei der antragstellerseits geäußerten Vermutung, die Bewohner der Unterkunft würden sich aufgrund der räumlichen Enge häufig im Freien aufhalten, handelt es sich um reine Spekulationen, welche eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme schon im Hinblick darauf, dass ein baurechtlicher Anspruch, dass sich Nachbarn nicht im Freien aufhalten dürfen, nicht besteht, nicht zu begründen vermögen.
Auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der unterzubringenden Asylbewerber ist bauplanungsrechtlich nicht von Bedeutung.
Eventuell entstehende soziale Konflikte sind jedenfalls nicht im Wege des Baurechts zu lösen (VG Würzburg
Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen „Milieuschutz“ (BVerwG
Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz (vgl. z. B. VG Kassel
Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten weiteren Einfügungsvoraussetzungen, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung, sind für sich betrachtet nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG
Eine Verletzung des planungsrechtlich hier allein in Betracht kommenden Gebotes der Rücksichtnahme ist - so das Ergebnis der summarischen Prüfung - nach alldem vorliegend zu verneinen.
II.
Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt aller Voraussicht nach die Antragsteller auch nicht in ihren aus dem Bauordnungsrecht zustehenden subjektiven Rechten.
1. Eine mögliche Verletzung wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO ist voraussichtlich schon deshalb zu verneinen, weil vorliegend nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen einzuhalten sind, die (dennoch) erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO demnach ins Leere geht (vgl. BayVGH
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht nötig vor Außenwänden, die an den Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dieser Vorrang des Städtebaurechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen. Auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise in nicht überplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB (oder wie vorliegend im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der bezüglich der Bauweise keine Festsetzungen trifft) kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (BVerwG
Nach den der Kammer vorliegenden Plänen und den diesbezüglich beim durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnissen ist festzustellen, dass hinsichtlich der in der relevanten näheren Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB vorgefundenen Bauweise (im Blockrandbereich größtenteils ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes, im Blockinnenbereich zum Teil ohne seitlichen, vorderen und rückwärtigen Abstand) von einer „regellosen“ Mischung auszugehen ist, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, welche als abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zu qualifizieren wäre (vgl. BayVGH
Nachdem sich das Vorhaben, wie oben ausgeführt, aller Voraussicht nach hinsichtlich der Nutzungsart in die als Gemengelage einzustufende nähere Umgebung einfügt, sich auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche innerhalb des Rahmens der Umgebungsbebauung hält (und insoweit eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht erkennen lässt), das Vorhaben somit nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BayBO entspricht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch dann zu bejahen, wenn man der Auffassung folgt, dass dafür Voraussetzung ist, dass der Grenzanbau im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sein muss (so BayVGH, B.v. 15.4.1992, 14 B 90.856 - juris,
Ist demnach keine Abstandsfläche einzuhalten, geht die gleichwohl erteilte Abweichung ins Leere; eine Nachbarrechtsverletzung durch die Abweichungsentscheidung kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Darüber hinaus dürfte die erteilte Abweichung - wäre sie denn erforderlich - die Antragsteller wohl auch nicht in ihren Rechten verletzen. Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO in nicht zu beanstandender Weise nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ziele des Abstandsflächenrechts werden durch die genehmigte Nutzungsänderung vorliegend nicht tangiert. Das Gebäude der Beigeladenen bleibt im Bestand unverändert und die bisher vorhandene Nutzung ändert sich durch die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Hinblick auf die vom Abstandsflächenrecht verfolgten Ziele, vor allem die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu sichern, voraussichtlich nicht.
Überdies wäre den Antragstellern im Hinblick auf den Umfang der auf das Baugrundstück entfallenden, von ihrem Wohngebäude ausgelösten Abstandsflächen eine Berufung auf Art. 6 BayBO voraussichtlich als gegen § 242 BGB verstoßend zu bewerten.
2. Auch die Berufung der Antragsteller auf eine Verletzung von Brandschutzvorschriften vermag nicht zum Antragserfolg zu führen.
Unabhängig davon, dass nicht sämtliche Brandschutzanforderungen nachbarschützend sind, so z. B. brandschutzrechtliche Vorschriften, die nur dem Schutze der Bewohner der Unterkunft dienen, kommt vorliegend eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick darauf, dass der Brandschutz nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft, sondern durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt wird, nicht in Betracht.
Das streitgegenständliche Vorhaben stellt einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO dar.
Das Baugenehmigungsverfahren richtet sich demgemäß nach Art. 60 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit die Übereinstimmung mit den anderen bauaufsichtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen prüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
Nach Art. 60 Satz 2 BayBO bleibt Art. 62 BayBO unberührt. Dies führt bezüglich der bauaufsichtlichen Anforderungen zu Einschränkungen der behördlichen Prüfpflicht in dem Umfange, in dem die Erfüllung dieser Anforderungen Gegenstand der vom Bauherrn beizubringenden bautechnischen Nachweise ist (Art. 62 Abs. 3, Abs. 4 BayBO; vgl. insoweit auch Art. 55 Abs. 2 BayBO, in welchem die Rede ist von der „Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 62 Abs. 4 BayBO“).
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO regelt für Sonderbauten die dem Bauherrn eingeräumte wahlweise Möglichkeit des Brandschutznachweises durch Bescheinigung eines Prüfsachverständigen oder durch bauaufsichtliche Prüfung. Die Beigeladenen haben sich vorliegend für den Brandschutznachweis durch eine Prüfsachverständigenbescheinigung entschieden und ein entsprechendes, vom Prüfsachverständigen bescheinigtes und von der Antragsgegnerin zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachtes Brandschutzkonzept vorgelegt.
Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO gilt wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 63 BayBO auch für jene Fälle, die - würden sie bauaufsichtlich geprüft werden - einer Abweichung nach Art. 63 BayBO bedürften. Das heißt, ein den Brandschutzanforderungen nicht völlig entsprechendes Vorhaben ist aufgrund der Bescheinigung des Prüfsachverständigen so zu werten, als ob die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den nicht eingehaltenen Anforderungen an den Brandschutz zugelassen hätte (Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, RdNr. 30 zu Art. 62).
Eine dergestalt vorliegende Bescheinigung eines Prüfsachverständigen hat „materielle Legalitätsfiktion“.
Die Behörde hat in solchen Fällen grundsätzlich brandschutzrechtlich nichts mehr zu prüfen mit der Folge, dass diese Anforderungen dann auch nicht zum Genehmigungsinhalt im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO gehören.
Nur für den (Ausnahme-)Fall, dass die Behörde Kenntnis davon erlangt, dass eine Bescheinigung zu Unrecht erstellt worden ist, kann sie - trotz der geschilderten Fiktionswirkung - in Wahrung der aus Art. 54 Abs. 2 BayBO resultierenden Pflichten einschreiten. Das heißt, die Bindungswirkung der Bescheinigung des Brandschutzes durch den Prüfsachverständigen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und die damit einhergehende Beschränkung des Prüfprogramms entfallen nicht bereits bei behaupteter Unvollständigkeit des Brandschutznachweises. Die Behörde darf sich vielmehr allenfalls dann über eine fehlerhafte Bescheinigung hinwegsetzen, wenn bei Ausführung des Vorhabens bauliche Zustände entstünden, mit welchen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Anlagennutzer oder von Dritten verbunden wären mit der Folge eines zwingenden bauaufsichtlichen Einschreitens.
Nachdem für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles nach summarischer Prüfung nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, bleibt es dabei, dass die Einhaltung der Brandschutzanforderungen im hier zu entscheidenden Fall durch die Antragsgegnerin nicht zu prüfen war. Der angefochtenen Baugenehmigung kommt demgemäß hinsichtlich des Brandschutzes keine Feststellungswirkung zu, so dass die Antragstellerin insoweit auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.
Nachdem nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine sonstigen zum Antragserfolg führenden Verletzungen der Antragsteller erkennbar sind, war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.