Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Jan. 2016 - 3 K 890/15.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ein bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot des Beklagten, mit dem ihr das Halten von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück untersagt wurde.
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Sie ist seit dem Jahre 2008 Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beigeladenen „Ortsmitte, Festplatz und Erholungszentrum“ liegenden Grundstücks N.. Straße 5 (Flurstück-Nr.) in E.. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich, in dem auch das klägerische Grundstück gelegen ist, ein allgemeines Wohngebiet fest.
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Das 1.344 qm große klägerische Grundstück ist in seinem vorderen Teil mit einem eineinhalbgeschossigen Wohnhaus (ehemaliges Museum) bebaut, an das sich rückwärtig ein Scheunengebäude anschließt. Des Weiteren befindet sich auf diesem Grundstück ein weiteres Nebengebäude. Das Wohnhaus steht unter Denkmalschutz.
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Die Klägerin hält auf ihrem Grundstück neun Hunde der Rasse „Husky“. Seit August 2013 betreibt sie auf dem Grundstück auch ein von ihr angemeldetes Gewerbe, das Husky-Schlittenfahrten, Zughunde-Seminare sowie den Verkauf von Zubehör umfasst. Anfang des Jahres 2014 häuften sich die Nachbarbeschwerden über die Hundehaltung der Klägerin auf ihrem Grundstück.
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Mit Schreiben des Beklagten vom 17. März 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, aufgrund der Nachbarbeschwerden sei für den 25. März 2014, 14.00 Uhr, eine Ortsbesichtigung auf ihrem Grundstück vorgesehen. Auf das Betretungsrecht der Bauaufsichtsbehörde wurde hingewiesen. Zu diesem Ortstermin erschien die Klägerin nicht.
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Mit Anhörschreiben vom 3. April 2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, eine Hundehaltung in dem von ihr praktizierten Umfang (neun Hunde) sei in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietstypisch und damit unzulässig. Es sei beabsichtigt, die Hundehaltung auf dem Grundstück zu untersagen, soweit dort mehr als zwei Hunde gehalten würden. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, sich innerhalb zwei Wochen zur Sache zu äußern.
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Die Klägerin teilte dem Beklagten per E-Mail vom 7. April 2014 mit, sie halte seit 2008 mehr als zwei Hunde auf dem Grundstück. Bei einem wenige Tage zurückliegenden Besuch des Veterinäramtes seien keinerlei Beanstandungen festgestellt worden. Aufgrund des von ihr angemeldeten Gewerbes (Husky-Schlittenfahrten, Zughunde-Seminar und Verkauf von Zubehör) sei sie darauf angewiesen, eine entsprechende Hundeanzahl zu halten. Außerdem gebe es in E. eine Vielzahl von Hundebesitzern, die ebenfalls nahezu die gleiche Anzahl von Hunden hielten wie sie.
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Der Bürgermeister der Beigeladenen teilte dem Beklagten am 10. September 2014 mit, die Nachbarbeschwerden betreffend die Hundehaltung der Klägerin seien nicht weniger geworden. In seiner Bürgersprechstunde hätten ihm Anlieger der N.. Straße mitgeteilt, dass wegen des Gebells und Geheule der Hunde der Klägerin ihre Geduld am Ende sei und sie deshalb die Presse einschalten wollten.
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Mit Bescheid vom 16. September 2014 untersagte der Beklagte der Klägerin die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück Flurstück-Nr. in E.. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung nicht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides vollständig nachkomme, wurde ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.500,-- € angedroht. Zugleich wurden für den Bescheid Gebühren in Höhe von 150,-- € festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Haltung von neun Huskys auf dem klägerischen Grundstück im Rahmen des von der Klägerin angemeldeten Gewerbebetriebes sei in dem allgemeinen Wohngebiet aufgrund des Umfangs nicht gebietstypisch und damit unzulässig. Die verstärkt auftretende Lärmbelästigung stelle keine Immission dar, mit der Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes üblicherweise rechnen müssten. Die Beklagte habe sich zum Einschreiten entschlossen, um den mit der Tierhaltung der Klägerin verbundenen nachteiligen Einwirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung entgegenzuwirken. Nach pflichtgemäßem Ermessen habe sich der Beklagte für ein teilweises Nutzungsverbot in der Gestalt entschieden, dass der Klägerin die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück untersagt werde. Die Zwangsgeldandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –. Unter den möglichen Zwangsmitteln sei hier das Zwangsgeld ausgewählt worden, da dieses auch der Höhe nach geeignet erscheine, um die Klägerin mit erforderlichem Nachdruck zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Der Klägerin könne auch innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zugemutet werden, der Nutzungsuntersagung nachzukommen. Die Fristsetzung sei insbesondere auch hinsichtlich des Aufwands, der mit einer Reduzierung der Tierzahl einhergehe, angemessen. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf den §§ 2, 3, 9, 10, 11, 13 und 14 Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz – LGebG – sowie § 1 Abs. 1 und 4 i.V.m. Nr. 2.8 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht.
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Die Klägerin erhob mit E-Mail vom 10. Oktober 2014 gegen den Bescheid Widerspruch und führte aus, sie habe von Anfang an auf ihrem Grundstück mehr als zwei Hunde gehalten. Sechs Jahre lang habe es keinerlei Beschwerden über die Hunde gegeben. Ihr 2013 angemeldetes Gewerbe könne sie ohne eine entsprechende Anzahl an Hunden nicht realisieren. Sie sei daher auf die Hunde angewiesen.
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Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29. August 2015 zugestellt.
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Die Klägerin hat am Mittwoch, dem 30. September 2015, Klage erhoben. Ausweislich des die Klageschrift enthaltenen Briefkuverts ist die Aufgabe der Klageschrift am 28. September 2015 um 16.00 Uhr im Postbezirk „Pirmasens 103“ erfolgt.
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Die Klägerin trägt zur Klagebegründung vor, bis zum Jahre 2014 habe es keinerlei Beschwerden wegen ihrer Hundehaltung gegeben. Das Veterinäramt habe keine Beanstandungen betreffend die Hundehaltung festgestellt. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärmbelästigung durch ihre Hunde feststellen können. In der näheren Umgebung ihres Grundstücks gebe es mehrere Hundehalter, die drei bzw. ebenfalls neun Hunde auf ihren Grundstücken hielten.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, der Vortrag der Klägerin, es gebe in ihrer näheren Umgebung weitere Tierhaltungen in größerem Umfang, sei von ihr nicht substantiiert worden. Im Rahmen der Ortsbesichtigung hätten dazu keinerlei Feststellungen getroffen werden können. Er legt noch eine Auflistung der in der N.- sowie der P. Straße in E. vorhandenen Nutzungen vor.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Sie legt ebenfalls eine Auflistung der in der N.- und P. Straße in E. vorhandenen Nutzungen vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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Der Klägerin ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu gewähren.
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Die Klage ging zwar erst einen Tag nach dem Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) dem Gericht zu. Jedoch trifft die Klägerin hier kein Verschulden an dieser Fristversäumnis. So wurde ihr der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. August 2015 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten (§§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –, 180 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –) ordnungsgemäß zugestellt, da die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/dem Geschäftsraum der Klägerin nicht möglich war (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Dieser Tag der Zustellung mit Uhrzeit wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde von dem Postzusteller auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt (§ 180 Satz 3 ZPO). Damit lief die einmonatige Klagefrist bis zum 29. September 2015, einem Dienstag. Die vom 23. September 2015 datierende Klageschrift ging beim Gericht am 30. September 2015 ein, mithin um einen Tag verspätet. Diese hier um einen Tag verspätete Klageerhebung war jedoch ganz offenkundig unverschuldet i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO. "Ohne Verschulden" i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO handelt derjenige, der diejenige Sorgfalt anwendet, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen und nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Für den Fall, dass gesetzlich bestehende Fristen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden, erhöhen sich zwar die Sorgfaltspflichten (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1989 – 5 B 13/89 –, juris, Rn. 3). Jedoch kann der Bürger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2000 – 1 BvR 1059/00 –, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 – V ZB 62/03 –, juris, Rn. 11; BAG, Urteil vom 8. Juni 1994 – 10 AZR 452/93 –, juris, Rn. 25).
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Die Klägerin hat die Klageschrift ausweislich des diese enthaltenden Briefumschlages ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße adressiert und am Montag, den 28. September 2015, um 16:00 Uhr in Pirmasens zur Post gegeben. Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Klageschrift tags darauf, also noch rechtszeitig am Dienstag, den 29. September 2015, beim Verwaltungsgericht eingeht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf den rechtzeitigen Zugang bei Gericht. Denn ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung von Briefen und Einschreiben die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung). Es kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass – wenn keine Besonderheiten vorliegen, die hier auch nicht ersichtlich sind – Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden – wie vorliegend –, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen (s. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – III – 3 Ws 357/14, juris, Rn. 9 m. w. N.).
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Da sich vorliegend der Zeitpunkt der Aufgabe der Klageschrift zur Post unmittelbar aus der Akte, nämlich aus dem den die Klageschrift beinhaltenden Briefumschlag und dem darauf aufgedrückten Poststempel vom 28. September 2015, 16:00 Uhr, ergibt, war der Klägerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Die danach statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014, mit dem der Klägerin die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück Flurstück Nr. (N.. Straße 5) in E. untersagt wird, und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides vom 16. September 2014 verfügte Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – für den Erlass einer Nutzungsuntersagung liegen vor. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Benutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- 31
Die Nutzung des Grundstücks N.. Straße 5 (Flurstücknummer) in E. durch die Haltung von mehr als zwei Hunden im Rahmen des Gewerbebetriebs der Klägerin stellt sich bereits als formell baurechtswidrig dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (siehe z.B. Beschluss vom 2. Januar 2014 – 8 B 11261/13 –, juris), der die Kammer folgt, rechtfertigt bereits die formelle Baurechtswidrigkeit grundsätzlich eine Nutzungsuntersagung.
- 32
Vorliegend liegt in der Haltung von neun Huskys auf dem Wohngrundstück der Klägerin im Rahmen des von ihr dort angemeldeten Gewerbebetriebes (Husky-Schlittenfahrten, Zughunde-Seminare, Verkauf von Zubehör) eine nach § 61 LBauO baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Gemäß § 61 LBauO bedürfen u.a. die Errichtung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Von einer Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1997 – 11 A 2980/94 –, GewArch 1997, 385). Eine solche Nutzungsänderung ist immer dann anzunehmen, wenn die jeder Art von Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und hierdurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten also eine andere Qualität zukommt. Die Nutzungsänderung muss dabei nicht notwendig mit einer äußerlich feststellbaren Veränderung der baulichen Anlage einhergehen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RP, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 103). Die bodenrechtliche Relevanz einer Nutzungsänderung ist zu bejahen, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die bisherige, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach denselben Vorschriften richtet, aber anders zu beurteilen wäre (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 49 ff. m. w. N.). Es ist unzweifelhaft, das für eine gewerbliche Tätigkeit andere bauplanungsrechtliche Vorschriften gelten als für eine bloße Wohnnutzung.
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Eine genehmigungsfreie Nutzungsänderung i. S. der hier allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) und b) LBauO scheidet aus. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a) LBauO bedürfen keiner Baugenehmigung Nutzungsänderungen von Gebäuden, Nutzungseinheiten und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 b) LBauO bedürfen keiner Baugenehmigung Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, bei einer teilweisen, untergeordneten gewerblichen oder geschäftlichen Mitnutzung von Wohnraum ohne Änderung der Bausubstanz durch freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende; dies gilt insbesondere für Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Weder gelten für die von der Klägerin betriebene Haltung von neun Hunden im Rahmen ihres auf ihrem Wohngrundstück ausgeübten Gewerbebetriebes bauplanungs- und immissionsschutzrechtlich die gleichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen wie für die bisherige Wohnnutzung noch liegt hier in der Haltung von neun Huskys im Rahmen des klägerischen Gewerbebetriebes eine lediglich untergeordnete gewerbliche Mitnutzung von Wohnraum vor.
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Die von der Klägerin auf ihrem Wohngrundstück ausgeübte Nutzung (Haltung von neun Huskys im Rahmen ihres dort angemeldeten Gewerbebetriebes für Schlittenhundefahrten, Zughunde-Seminare, Verkauf von Zubehör) verstößt nach alledem gegen die formell-rechtliche Vorschrift des § 61 LBauO über den Genehmigungsvorbehalt, was in aller Regel zum Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 LBauO berechtigt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2012 – 8 B 10078/12.OVG –).
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Da vorliegend jedoch der Beklagte die in seinem Ermessen stehende Nutzungsuntersagungsverfügung vom 16. September 2014 nicht allein mit der formellen Illegalität der Nutzung begründet hat, sondern auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit der hier vorliegenden Hundehaltung abgestellt hat, kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ebenfalls auf die materielle Rechtslage an (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2003 – 8 B 11389/03.OVG –; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 3 L 571/12.NW –, juris).
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Die von der Klägerin hier im Rahmen ihres Gewerbebetriebes ausgeübte Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Wohngrundstück ist auch nicht genehmigungsfähig, weil diese Nutzung materiell baurechtswidrig.
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Die materielle Baurechtswidrigkeit der im Rahmen des Gewerbebetriebes der Klägerin erfolgenden Haltung von neun Huskys beurteilt sich vorliegend nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB –.
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Der Bebauungsplan der Beigeladenen "Ortsmitte Festplatz und Erholungszentrum" vom 4. Juli 1978, der für das Gebiet, in dem auch das klägerische Grundstück gelegen ist, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, ist unwirksam. Die dem Gericht vorliegende Bebauungsplan-Urkunde enthält lediglich die undatierte Unterschrift des damaligen Ortsbürgermeisters der Beigeladenen, womit er die Beschlussfassung als Satzung bestätigt. Ob diese undatierte Unterschrift vor oder nach der damals noch gemäß § 11 BBauG erforderlichen Genehmigung durch die Kreisverwaltung Pirmasens erfolgt ist, geht aus der Bebauungsplan-Urkunde daher ebenfalls nicht hervor. Ebenso fehlt ein – datierter – Ausfertigungsvermerk des Ortsbürgermeisters der Beigeladenen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Gemeindedurchführungsverordnung Rheinland-Pfalz – GemODVO –), weshalb der Bebauungsplan auch nicht wirksam ausgefertigt ist (vgl. zum Erfordernis einer wirksamen Ausfertigung eines Bebauungsplans: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28. April 1994 – 1 C 10272/93.OVG –, esovgrp m. w. N. sowie vom 29. November 1989 – 10 C 18/89 –, AS 22, S. 435 ff.). ).
- 39
Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung – BauNVO – in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Die „nähere Umgebung“ des zu beurteilenden Vorhabens i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB reicht so weit, wie sich die Ausführung des zu beurteilenden Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – BauR 2014, S. 685).
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Aufgrund des vorliegenden Lageplans nimmt die Kammer hier unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze als „nähere Umgebung“ den Bereich der N.. Straße Hausnummern (nördliche Seite der N.. Straße) und Hausnummern (südliche Seite der N.. Straße) sowie den Bereich der P. Straße Hausnummern (beidseitig) an.
- 41
Dieses hier als „nähere Umgebung“ zu wertende Gebiet entspricht einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO). Das Gebiet dient nach den der Kammer vorliegenden Übersichten über die in diesem Gebiet vorhandenen Nutzungen vorwiegend dem Wohnen. Daneben finden sich dort nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen (Schank- und Speisewirtschaft: N.. Straße: Raumausstattungsbedarf: N.. Straße) sowie ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetriebe (Pension: N.. Straße; Fußpflege: P. Straße ).
- 42
Die hier streitgegenständliche Haltung von neun Huskys im Rahmen des Gewerbebetriebes der Klägerin auf dem Grundstück N.. Straße in E. ist in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig, da sie keiner der in dem Katalog von § 4 Abs. 2 BauNVO aufgeführten zulässigen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.
- 43
Insbesondere handelt es sich bei dieser konkreten Hundehaltung auch nicht um eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Eine solche hobbymäßige Hundehaltung als Annex zur Wohnnutzung liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin die Hundehaltung im Rahmen ihres Gewerbebetriebes betreibt. Im Übrigen wäre die Haltung von neun Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet auch ansonsten keine in einem allgemeinen Wohngebiet ohne weiteres zulässige Kleintierhaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, die mit der Eigenart dieses Gebiets vereinbar wäre, da die Hundeanzahl von hier neun Tieren den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung sprengt. Das Halten einer solchen Anzahl von Hunden ist typischerweise geeignet, das Wohnen im Sinne von § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und widerspricht damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. September 1992 – 6 L 129/90 –, juris; s. a. zur Unzulässigkeit des Haltens von mehr als einem Hund in einem Mischgebiet: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2003 – 5 S 2771/02 –, juris; zur hobbymäßigen Hundehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet: vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2005 – 1 A 10305/05.OVG –, esovgrp).
- 44
Die hier von der Klägerin in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgeübte Hundehaltung erfolgt im Rahmen ihres Gewerbebetriebes und beurteilt sich somit bezüglich seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 BauNVO. Danach können in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise – neben Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen (s. § 4 Abs. 3 Nr. 1 sowie Nrn. 3 bis 5 BauNVO) – nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.
- 45
Selbst wenn man der Klägerin einen hohen Sachverstand beim Umgang mit Schlittenhunden zugesteht und sie die Hunde der Rasse „Husky“ veterinärrechtlich ordnungsgemäß auf ihrem Grundstück hält, so kann bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung eine im Rahmen eines Gewerbes erfolgende Hundehaltung mit hier neun Hunden aufgrund der typischen (täglichen) Abläufe (Auslauf auf dem Grundstück, Spazierengehen mit den Hunden, Einladen der Hunde in den Transporter zwecks Vorbereitung der Schlittenfahrten/Waldfahrten) allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass es zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Belästigung der Nachbarschaft durch die Lebensäußerungen der Hunde (Gebell, Gejaule) kommen kann. So ist es das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen (Freude, Grundstücks-„Verteidigung“, vorbeifahrende Autos, vorbeigehende Personen, Abhol- und Bringvorgänge die Hunde betreffend von und auf das Grundstück) bellt oder jault, auch mal länger anhaltend, was bei neun Hunden zu erheblichen Lärmimmissionen führen kann, die in einem allgemeinen Wohngebiet wegen des hohen Störpotentials gebietsuntypisch sind.
- 46
Die Nutzungsuntersagung ist gegenüber der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück N.. Straße in E. und damit richtiger Adressatin (§ 54 Abs. 2 LBauO) auch ermessensfehlerfrei ergangen (§ 114 VwGO). Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Nutzungsuntersagung nach § 81 LBauO dem Zweck dieser Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt und lediglich ein teilweises Nutzungsverbot in der Gestalt der Untersagung des Haltens von mehr als zwei Hunden auf dem klägerischen Grundstück ausgesprochen. Dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen willkürlich gehandhabt hätte und in vergleichbaren Fällen nicht einschreiten würde, ist entgegen der Darstellung der Klägerin nicht ersichtlich. Soweit sie behauptet hat, es gebe in dem allgemeinen Wohngebiet neben ihrer Hundehaltung noch weitere Hundehaltung von mehr als zwei Tieren hat sie dies bis zuletzt nicht substantiiert und keinen konkreten Fall benannt. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte würde willkürlich allein gegen sie vorgehen, ist daher unberechtigt.
- 47
Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. August 2015 erweist sich auch bezüglich der im Bescheid vom 16. September 2014 in Ziffer 2 erfolgten Zwangsgeldandrohung und der in Ziffer 3 festgesetzten Gebühren als rechtmäßig. Die Kammer sieht insoweit, da die Klägerin diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht hat, von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in den beiden angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
- 48
Die Klage war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
- 49
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
- 50
Beschluss
- 51
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.