Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Okt. 2014 - 3 Ws 357/14
Gericht
Tenor
Dem Verurteilten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. August 2014 gewährt.
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.
1
G r ü n d e
2I.
3Das Landgericht Hagen verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2012 in Verbindung mit den Urteilen des Amtsgerichts Schwelm vom 30. Januar 2012 sowie 5. Juni 2012 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unbefugten Benutzen von Kraftfahrzeugen, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Voll-streckungsbeamte und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten.
4Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 setzte die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld nach Verbüßung von 2/3 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Oktober 2013 aus der Haft entlassen. Die Strafvollstreckungskammer setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest, unterstellte den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und gab ihm u.a. auf, drogenabstinent zu leben, während der Dauer der Bewährungszeit auf seine Kosten 10 Drogenscreenings bei einer später konkretisierten Stelle durchzuführen sowie sich bei einer später ebenfalls konkretisierten Suchtberatungsstelle einmal monatlich beraten zu lassen.
5Ende März 2014 teilte der Bewährungshelfer mit, der Beschwerdeführer sei am 24. März 2014 positiv auf Cannabis-Konsum getestet worden. Am 13. Juni 2014 teilte der Bewährungshelfer ergänzend mit, der Beschwerdeführer habe entgegen der Anordnung kein weiteres Drogenscreening eingereicht. Er habe darüber hinaus mitgeteilt, dies mache auch keinen Sinn, weil dieses voraussichtlich positiv ausfallen werde, da er weiterhin Cannabis konsumiert habe. Ergänzend führte der Bewährungshelfer aus, für ihn seien keine Bestrebungen erkennbar, dass der Beschwerdeführer ernsthaft an einem abstinenten Leben arbeite. Eine Therapie lehne er ab.
6Am 10. Juli 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Hagen, die Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoßes zu widerrufen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 beraumte die Strafvollstreckungskammer einen Anhörungstermin auf den 20. August 2014 an und erläuterte bereits in diesem Schreiben ergänzend den Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen. Dieses Schreiben ging dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 zu. Zum Anhörungstermin erschien er nicht. Daraufhin widerrief die Strafvollstreckungskammer mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss die Bewährung; auf diesen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.
7Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer am 26. August 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 28. August 2014, das beim Landgericht Bielefeld am 4. September 2014 eingegangen ist, legte der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde ein. Ausweislich des Poststempels hat er dieses Schreiben am 1. September 2014 zur Post gegeben und zwar per Einschreiben mit Rückschein.
8Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
9II.
101. Dem Beschwerdeführer war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten.
11Mit Aufgabe seines Beschwerdeschriftsatzes vom 28. August 2014 am 1. Septem-ber 2014 zur Post durfte er darauf vertrauen, dieses Schreiben werde das Landgericht Bielefeld noch am nächsten Tag erreichen; dies wäre rechtzeitig gewesen.
12Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf den rechtzeitigen Zugang. Denn ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung). Diese Vorgabe wird an anderer Stelle dahin konkretisiert, dass sie zeige, „wie viele Briefe aus Ihrer Region bundesweit einen Tag nach Einlieferung in unser Logistiknetz beim Empfänger zugestellt werden“. Für die Region „58 Hagen“, in der der Beschwerdeführer wohnt (##### T), gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe E+1 an. Bei einem derart hohen Anteil wird die Erwartung begründet, dass diese Laufzeit eingehalten wird; es kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen ( so schon Senat, Beschluss vom 19. April 2010, III-3 Ws 179, 180/10 (juris); Beschluss vom 17. Februar 2009, 3 Ws 37, 38/09, NJW 2009, 2230 jeweils für eine Quote von 95 %).
13Nachdem – wie ausgeführt – die Deutsche Post zumindest gegenwärtig ausdrücklich weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine andere Quote benennt, besteht keine Rechtfertigung zu einer abweichenden Beurteilung bei diesen Übersendungsarten aufgrund von besonderen Kontrollen, denen eine solche Sendung unterliege (so noch OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 3 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116 sowie KG, Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186/05, NStZ-RR 2006, 142).
14Da sich der Zeitpunkt der Aufgabe der Briefsendung unmittelbar der Akte entnehmen lässt, insbesondere dem Briefumschlag und dem darauf aufgeklebten Poststempel vom 1. September 2014, war dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
152. Die danach gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO, § 56f StGB statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
16Die Strafvollstreckungskammer hat die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zu Recht wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen eine ihm erteilte Weisung widerrufen, da dieser Verstoß Anlass zur Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer werde erneut Straftaten begehen.
17In formeller Hinsicht stand dem Widerruf nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer entgegen § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht mündlich angehört worden ist. Die Strafvollstreckungskammer hat einen mündlichen Anhörungstermin anberaumt und den Beschwerdeführer rechtzeitig von diesem in Kenntnis gesetzt. Die mündliche Anhörung kann jedoch bei Nichterscheinen des Verurteilten – wie vorliegend – nicht erzwungen werden; insbesondere ist die Vorführung unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 453, Rn. 7).
18Der Beschwerdeführer hat gegen die Weisung verstoßen, drogenabstinent zu leben. Diese Weisung ist zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2008, 3 Ws 52/08 [8], NStZ-RR 2008, 220 f. mwN). Ein objektiv und subjektiv gröblicher und beharrlicher Verstoß hiergegen folgt nicht nur aus dem Ergebnis des Drogenscreenings vom 24. März 2014, sondern darüber hinaus auch aus seinen Angaben gegenüber dem Bewährungshelfer am 13. Juni 2014. Danach habe ein weiteres Screening schon deshalb keinen Sinn, weil es voraussichtlich positiv ausfallen werde, da er – der Beschwerdeführer – weiter Cannabis konsumiert habe. Auch lehne er eine Therapie ab. Danach hat der Verurteilte fortlaufend Drogen konsumiert und war auch nicht bereit, diesen Konsum zu beenden.
19Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer auch aufgrund des neuerlichen nachhaltigen Drogenkonsums Anlass zu der Besorgnis gesehen, der Beschwerdeführer werde erneut Straftaten begehen. Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass nicht erkennbar ist, wie er auf legale Weise den fortgesetzten Drogenkonsum finanzieren will, obschon er nach seinen eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 28. August 2014 nicht einmal die finanziellen Mittel hat, um von Schwelm mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Bielefeld zu fahren.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
- 1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, - 2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder - 3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
- 1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder - 2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.