Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 01. Juli 2011 - 1 L 457/11.NW
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.303,21 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch darauf zusteht, dass die sechs beigeladenen Beamten – oder einzelne von ihnen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Beförderungsbegehren in der Hauptsache nicht in das höhere Statusamt A 10 im Bewährungsaufstieg befördert werden. Es ist auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Einwendungen nicht erkennbar, dass die Auswahlentscheidungen des Antragsgegners ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 10 Satz 1 LBG verletzen.
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Nach diesen Vorschriften sind Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zur Auswahl stehenden Beamten vorzunehmen. Hierüber geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber verlässlich Auskunft, die der Antragsgegner auch im vorliegenden Fall zur Entscheidung der Beförderungskonkurrenz herangezogen und nach einer von ihm mitgeteilten Berechnungsformel in eine bestimmte Gesamtpunktzahl umgerechnet hat. Gegen ein solches Punktesystem bestehen keine rechtlichen Bedenken, solange ihm keine grobe Fehlgewichtung der unterschiedlichen Beurteilungsbereiche und Punktewerte zugrunde liegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 2 B 10594/07.OVG –; VG NW, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 6 L 492/10.NW –). Eine solche Fehlgewichtung ist hier nicht erkennbar, vielmehr werden sämtliche Bereiche der dienstlichen Beurteilung ausgewertet, in die Berechnung eingestellt und die Gewichtung von Leistungsbeurteilung und Befähigungsbeurteilung insgesamt im Verhältnis 70:30 liegt im rechtlich nicht zu beanstandenden Gestaltungsermessen des Dienstherrn.
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Das Berechnungssystem ist transparent und plausibel. Es führt nachvollziehbar dazu, dass auch der Beigeladene S. als letzter der zur Beförderung vorgesehenen Bewerber mit dem Ergebnis seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung dem Antragsteller aufgrund einer höheren Punktzahl vorgeht. Zwar sind beide Bewerber im Gesamturteil gleich gut mit B beurteilt und dieser Beigeladene hat in der Bewertung des Leistungsmerkmals II.1. mit C eine schlechtere Beurteilung als der Antragsteller (B) erhalten. Auch die dienstliche Beurteilung des Antragstellers weist aber eine C-Beurteilung in einem Leistungsmerkmal (Leitbildorientiertes Sozialverhalten, II.3.) auf und ist damit in der Summe der Leistungsmerkmale nicht besser. Bei der Betrachtung der Leistungssubmerkmale und der Befähigungsbeurteilung zeigt sich im Weiteren, dass der Antragsteller in der Leistungsbeurteilung mit 4 mal C gegenüber dem Beigeladenen mit fünf mal C geringfügig besser, aber in der Befähigungsbeurteilung mit nur 6 mal II gegenüber 9 mal II des Beigeladenen S. geringfügig schlechter beurteilt ist. Aufgrund der zulässigen Gewichtung durch das beschriebene Punktesystem ergibt sich daraus ein geringer Punktevorsprung des Beigeladenen, der in zulässiger Weise die Konkurrenz zwischen diesen Bewerbern entscheidet. Eine grobe Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale ist darin nicht zu sehen. Der Antragsteller verkennt mit seinem Einwand, dass nicht die Bewertung des einzelnen Leistungsmerkmals Leistungsverhalten, sondern die gesamte Beurteilung im Leistungbereich (Leistungsmerkmale, Leistungssubmerkmale, Gesamtbewertung der Leistungen) mit 70 % gegenüber der Befähigungsbeurteilung mit 30 % gewichtet wird und deshalb der isolierte Blick auf das Leistungsmerkmal II.1. nicht zulässig ist.
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Die dienstlichen Beurteilungen der übrigen Beigeladenen sind dagegen deutlich besser als diejenige des Antragstellers. So haben die Beigeladenen auf den Beförderungsplätzen 28 bis 31 jeweils eine B-Beurteilung in allen Leistungsmerkmalen erreicht, der Beigeladene A. hat in einem Leistungsmerkmal sogar eine A aufzuweisen.
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Die Einwände des Antragstellers gegen seine eigene dienstliche Beurteilung mit dem Ziel einer Verbesserung der Bewertungen greifen nicht durch. Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die Beurteiler gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe oder wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen oder ihrer Beurteilung einen unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalt oder sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt haben. Im Übrigen hat das Gericht den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und der für ihn handelnden Vorgesetzten zu respektieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002, NVwZ-RR 2002, 802; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, BVerwGE 124, 356; OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 – 2 A 10983/10.OVG –). Einer solchermaßen eingeschränkten Überprüfung hält die dienstliche Beurteilung des Antragstellers stand. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
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Die Behauptungen des Antragstellers, seine Beurteilung sei durch eine unzulässige Quote beeinflusst, was sich daran zeige, dass der Erstbeurteiler sein Abänderungsbegehren mit dem Hinweis auf die Quote abgelehnt habe, findet in den vorliegenden Verwaltungsakten und in den Stellungnahmen der Beurteiler keine Stütze. Beide Beurteiler verweisen in ihren Stellungnahmen ebenso wie der Antragsgegner auf den nach den Beurteilungsrichtlinien vom 15. Oktober 2005, Ziffer 3.1.5.2 zulässigen Richtwert von insgesamt 40 % für die Gesamtbeurteilungen A und B (MinBl. S. 314, zur weiteren Anwendbarkeit der Beurteilungsrichtlinien trotz Außerkrafttretens vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2011 – 1 L 459/11.NW –). Dabei scheint derzeit zwar nicht abschließend geklärt, wie viele Bewerber der Vergleichsgruppe des Antragstellers tatsächlich angehörten (Antragsgegner: über 30; Zweitbeurteiler: 19), ob im Fall einer Vergleichsgruppe von nur 19 Beamten die Richtwerte „strikt“ angewandt werden dürften und ob dies hier überhaupt geschehen ist, was sich der Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 24. Juni 2011 in der Tat nicht eindeutig entnehmen lässt. Dadurch wäre der Antragsteller aber nicht benachteiligt worden, da er leistungsmäßig innerhalb der 40%igen Quote lag und aufgrund seiner Leistungen und Befähigungen auch mit B dienstlich beurteilt wurde. Die Anwendung des Richtwertes von 40 % für die Gesamtbeurteilungen A und B hat sich mithin nicht zu seinen Lasten ausgewirkt. Davon unabhängig zu sehen ist die Berechtigung des Zweitbeurteilers, den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers im Hinblick auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe abzuändern (Ziffer 5.2.3 der Beurteilungsrichtlinien), auf die der Erstbeurteiler ausweislich seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2011 den Antragsteller hingewiesen hat.
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Der weitere Einwand des Antragstellers, die dienstliche Beurteilung sei unvollständig im Hinblick auf die Unterschrift des Zweitbeurteilers, die Erörterung, die Ziffer IV und die Aufgabenbeschreibung, führt ebenfalls nicht zum Erfolg im vorliegenden Eilverfahren. Das Original der dienstlichen Beurteilung in den Verwaltungsakten (Bl. 25 ff.) enthält sowohl die Unterschrift des Zweitbeurteilers als auch den Vermerk über die Eröffnung und Erörterung mit dem Antragsteller. Eine nach seiner Auffassung inhaltlich unzulängliche Erörterung ist für das Ergebnis der Beurteilung unerheblich, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Beurteiler inzwischen die umfangreichen schriftlichen Einwendungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen haben und bei ihren Bewertungen bleiben. Die unter Ziffer IV. der Beurteilung zulässigen eigenen Angaben des Beamten beeinflussen ebenfalls nicht die Bewertung der Beurteilungsmerkmale in den Ziffern II. und III.; die vom Antragsteller vermisste Aufgabenbeschreibung „Erster Angriff bei Straftaten sowohl im schutz- als auch im kriminalpolizeilichen Bereich“ ist auch bei anderen als Sachbearbeiter eingesetzten Beamten wie den Beigeladenen A., E., G. nicht vorhanden und diese dienstlichen Aufgaben werden offensichtlich von der Formulierung „Unmittelbares Tätigwerden bei Verdachtsfällen und Gefahrenlagen innerhalb des gesamten polizeilichen Aufgabenbereiches“ in der Aufgabenbeschreibung erfasst. Dass darüber hinaus eine wesentliche Funktion des Antragstellers von den Beurteilern nicht zur Kenntnis genommen und in die Bewertung eingestellt worden wäre, ist nicht erkennbar.
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Mit seinen Einwänden gegen die Bewertung der Merkmale II.1.5 und 1.6, 2.1 und 3.3 zeigt der Antragsteller keine nach den oben beschriebenen Grundsätzen beachtlichen Beurteilungsverstöße der zuständigen Vorgesetzten auf, sondern setzt lediglich seine Selbsteinschätzungen an die Stelle der Bewertungen durch die Beurteiler. So fällt beispielsweise die Entscheidung, wie die Anzahl absolvierter Lehrgänge oder eine Fachhochschulqualifikation bei der Bewertung des Leistungsmerkmals Lernbereitschaft und Umsetzung im Arbeitsalltag (II.1.5) oder bei der Leistungsgüte (II.2.1) zu gewichten ist, in den Kernbereich des Beurteilungsermessens und obliegt deshalb der alleinigen Einschätzung der zuständigen Beurteiler. Der Erstbeurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2011 bestätigt, dass alle vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 16. Mai 2011 vorgebrachten Leistungen und Befähigungen in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt wurden und zu einer überdurchschnittlichen Bewertung geführt haben. Hierzu gehören namentlich die vom Antragsteller vorgetragenen Besonderheiten auf der kleinen Dienststelle in …, die dem Erstbeurteiler als Dienststellenleiter nicht unbekannt sein können, und die Fachhochschulausbildung des Antragstellers. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, an den diesbezüglichen Angaben des Beurteilers zu zweifeln. Sie sind als dienstliche Erklärungen des Beamten im gerichtlichen Eilverfahren nicht geringer zu gewichten als die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers, die, wie ausgeführt, letztlich nur seine eigenen Einschätzungen enthalten.
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Ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze in der dienstlichen Beurteilung ist ebenfalls nicht dargetan. Insbesondere sind die vom Antragsteller gerügten inneren Widersprüche zwischen einzelnen Beurteilungsmerkmalen nicht festzustellen: Die guten Bewertungen in den Befähigungsmerkmalen Auffassungsgabe; Denk- und Urteilsvermögen (III.1.2), schriftliches Ausdrucksvermögen (III.1.3), Fachkompetenz (III.1.1), Einfallsreichtum, Initiative (III.1.5) stehen nicht in Widerspruch zu dem mit C bewerteten sprachlichen Ausdruck (mündlich und schriftlich, II.1.6). Die dienstliche Beurteilung unterscheidet zwischen dem Leistungs- und dem Befähigungsbereich, die von vornherein nicht identisch sind und deshalb einen direkten Vergleich nicht zulassen. Aus diesem Grund muss auch eine sehr gute Beurteilung im Leistungsbereich II.2.2 nicht zwingend eine hohe Belastbarkeit (III.1.8) des Beamten voraussetzen. Die Beurteilungsmerkmale sind unterschiedlich definiert und es fließen mithin jeweils unterschiedliche Parameter in ihre Bewertung ein. Schließlich zwingt die Tatsache, dass der Antragsteller positive Rückmeldungen über seine Arbeit erhalten hat und keine Beschwerden von Bürgern über ihn vorliegen, nicht zu einer besseren Bewertung in den Merkmalen Leistungsgüte (II.2.1) und Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern (II.3.3). Denn dabei ist zu sehen, dass die Bewertung C eine Normalleistung bescheinigt, die frei von Beanstandungen des Dienstherrn und zu dessen Zufriedenheit erfolgt (vgl. im Einzelnen den Beschreibungskatalog der Beurteilungsrichtlinien zu Ziffern II.2.1 und II.3.3).
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Auch die Angriffe des Antragstellers auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen S. haben keinen Erfolg. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass dessen Beurteiler die vom Antragsteller nun angeführten Umstände (krankheitsbedingte Fehlzeiten, Tätigkeit im Tagdienst, Beschwerden von Bürgern) nicht zur Kenntnis genommen und - soweit sie tatsächlich zutreffen, für die dienstliche Beurteilung verwertbar und erheblich sind - entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigt hätten. Ebenso liegt es im Kernbereich des Bewertungsspielraums, den Schwierigkeitsgrad und die dienstlichen Anforderungen auf dem vom Beamten jeweils ausgeübten Dienstposten bei der Beurteilung zu gewichten. Allein der Umstand, dass der Beigeladene B. Mitarbeiter der Puppenbühne ist, deutet deshalb nicht darauf hin, dass seine Beurteiler die Anforderungen auf diesem Dienstposten ermessensfehlerhaft eingeschätzt hätten oder ihm eine sachlich nicht gerechtfertigte Beurteilung ausgestellt hätten. In diesem Zusammenhang können die Beiziehung der Personalakten durch das Gericht und die Einsichtnahme durch den Antragsteller keine erhebliche Sachaufklärung bringen, denn selbst bei Kenntnis der gesamten dienstlichen Entwicklung des Beigeladenen S. oder des Beigeladenen B. dürfen weder das Gericht noch der Antragsteller eigene Bewertungen über die dienstliche Eignung und Leistung dieser Beamten vornehmen.
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Das Gleiche gilt im Hinblick auf die begehrte Beiziehung der vollständigen Personalakten aller anderen Beigeladenen, über die vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen hinaus. Dabei ist auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Mitbewerber aus Art. 2 Abs. 1 GG zu beachten. Die Beiziehung und Einsichtnahme in Personalakten im Beförderungskonkurrentenstreit kann deshalb nur gewährt werden, wenn und soweit sie aus der Sicht eines vernünftig und verständig denkenden Konkurrenten für seine Rechtsverfolgung notwendig ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Dezember 1995 – 2 E 13607/95.OVG – mit Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993, DVBl. 1994, 592). Solche vernünftigen Anhaltspunkte liegen hier nach Auffassung der Kammer nicht vor, vielmehr beruft sich der Antragsteller allgemein auf alle „beförderungsrelevanten Informationen“ und verfolgt damit letztlich eine Ausforschung ins Blaue hinein. In dieser Situation ist die Beiziehung der Personalakten sämtlicher sechs Beigeladenen nicht verhältnismäßig.
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Soweit der Antragsteller den Eilantrag auf den Verlauf der Beförderungsauswahl im Jahr 2010 stützt, ist sein Vorbringen unerheblich. Das Beförderungsverfahren 2010 ist abgeschlossen und hat keine Auswirkungen auf die Beurteilungen und die hierauf beruhende Reihung der Bewerber im Jahr 2011. Der Antragsteller hat sich damals weder beworben, noch wurde er dienstlich beurteilt, noch hat er einen Eilantrag beim Gericht gestellt, um evtl. sein Nachrücken nach dem Ausscheiden des Beigeladenen A. aus der letztjährigen Beförderungskonkurrenz zu erreichen. Seine Überlegungen, im Fall einer Bewerbung im Jahr 2010 wäre er bereits damals befördert worden bzw. dem Beamten A. nachgerückt, oder hätte jedenfalls im Jahr 2011 eine bessere Rangposition erreicht, sind rein hypothetischer Art. Fest steht dagegen, dass die im Vorjahr erreichte Rangplatzzahl für die diesjährigen Beförderungsentscheidungen des Antragsgegners unerheblich ist. In die maßgebliche Gesamtpunktzahl fließt, wie ausgeführt, ausschließlich das Ergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein, nicht die im Vorjahr erreichte Platzierung. Dass diese in der Beförderungsrangliste aufgeführt wird, hat erkennbar nur informatorischen Charakter, was der Antragsgegner auch bestätigt hat. Aus diesem Grund ist es unschädlich, dass bei dem Beigeladenen A. der Vorjahresrangplatz 12 genannt ist.
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Allein aus dem Umstand, dass im Vorjahr der Beamte A. zunächst beurteilt und gerankt wurde, obwohl gegen ihn eine Beförderungssperre vorlag, ergeben sich schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fehler den aktuellen Beförderungsentscheidungen anhaften könnte. Im Jahr 2010 wurde die Rangliste noch vor Durchführung der Beförderungen rechtzeitig korrigiert, d.h. die vom Antragsgegner getroffenen Beförderungsentscheidungen waren nicht fehlerhaft. Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass für eine Beiziehung der vollständigen Personalakten aller Beigeladenen, wiederum ins Blaue hinein, um den Sachverhalt hinsichtlich möglicher Beförderungssperren im Jahr 2011 aufzuklären. Dabei ist wiederum das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Mitbewerber aus Art. 2 Abs. 1 GG zu beachten. Nachvollziehbare Zweifel kann das Gericht bezüglich der diesjährigen Beförderungskonkurrenz nicht erkennen. Sie entstehen auch nicht daraus, dass der Beigeladene A. in einer Liste, die dem Antragsteller übersandt wurde, offenbar fehlerhaft als Beamter der PI … geführt war. Der Antragsgegner hat klargestellt, dass es sich dabei um ein Schreibversehen handelte und die in den Verwaltungsakten befindliche Beförderungsliste weist ihn zutreffend als Beamten der PI … aus. Ferner gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für einen „regionalen Proporz“ zugunsten einzelner Dienststellen der Polizeidirektion …., dies weist der Zweitbeurteiler in seiner dienstlichen Erklärung vom 24. Juni 2011 ausdrücklich zurück.
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Abschließend ist für eine weitere Fristverlängerung zugunsten des Antragstellers im Eilverfahren kein Raum. Die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten liegen seinem Prozessbevollmächtigten bereits seit mehr als einer Woche vor. Es ist nicht dargetan, aus welchen Gründen die vom Antragsteller persönlich begehrte Einsicht in diese Unterlagen nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen konnte. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht rechtzeitig hätten besorgen können. Aus diesen Beurteilungsrichtlinien ergibt sich der in der Stellungnahme des Erstbeurteilers genannte Richtwert von 40 % für die Gesamtbeurteilung mit A und B. Bei der Entscheidung über die begehrte Fristverlängerung waren nicht zuletzt die Rechte der insgesamt sechs Beigeladenen einzubeziehen, deren Beförderung aufgrund des Eilantrags des Antragstellers vorläufig unterbleiben muss und die ein schützenswertes Interesse an einer zügigen Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens haben.
- 15
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde gemäß §§ 52 Abs. 5, 53 GKG auf ¼ des 13-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 10 festgesetzt.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.