Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. Apr. 2014 - 1 L 215/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0411.1L215.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am11.04.2014

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 150,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der auch mit Blick auf § 80 Abs. 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässige Eilantrag ist begründet, denn an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides vom 2. Januar 2014 bestehen ernstliche Zweifel (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO).

2

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind hier anzunehmen, weil ein Erfolg des Rechtsbehelfs der Antragstellerin wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 26. März 2004 – 6 B 10125/04.OVG und vom 25. Januar 2011 – 6 B 11320/10.OVG –, m.w.N.).

(A)

3

Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, denn dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid mangelt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Zwar hat die Antragsgegnerin mit ihrer Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 1. Januar 2014 (Satzung) die steuerrechtlichen Grundlagen für eine Festsetzung der Vergnügungssteuer geschaffen. Die Satzung genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn es mangelt ihr an einer wirksamen Bestimmung über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld.

4

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) fordert, dass die Satzung die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen muss. In § 5d Abs. 3 Satz 4 der Satzung hat die Antragsgegnerin zwar bestimmt, dass die Steuer jeweils zu den im Abgabenbescheid festgesetzten Terminen fällig ist. Damit genügt sie jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn der Satzungsgeber ist nach der eindeutigen gesetzgeberischen Vorgabe nicht berechtigt, die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts an die Verwaltung zu delegieren. Die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts muss vielmehr in satzungsrechtlicher Form erfolgen (vgl. ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Februar 2004 – 1 M 222/03 –, juris; OVG Saarland, Urteil vom 25. November 1994 – 1 R 41/93 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2001 – 8 K 2596/00 –, esovg und VG Oldenburg, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 2 B 1723/05 –, juris). Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Übrigen in seinem Urteil vom 30. März 2009 (Az.: 4 K 652/08) sogar eine Satzungsregelung mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG als unwirksam angesehen, die die Fälligkeitsbestimmung einem Beschluss des Ortsgemeinderats zuführt. Der gesetzgeberische Auftrag in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zur Fälligkeitsbestimmung ist an den Satzungsgeber und nicht an die jeweils erlassende Behörde gerichtet. Der gesetzgeberische Gestaltungsauftrag ist für die Antragsgegnerin verbindlich, weil eine gesetzliche Fälligkeitsbestimmung für den Bereich der Vergnügungssteuer nicht besteht. Umso mehr erfordert § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG eine hinreichende satzungsrechtliche Bestimmung, da mit der satzungsrechtlichen Festlegung der Fälligkeit dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Rechnung getragen wird (vgl. Bellefontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, § 2 Rn. 16). § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gibt damit den Mindestinhalt einer Satzung wieder, der nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Kriterien ohnehin als zwingender Inhalt einer Abgabesatzung erforderlich ist (vgl. Bellefontaine, a.a.O., § 2 Rn. 41). Dies gilt umso mehr, als die Abgabenlast für den potenziellen Abgabenschuldner im Voraus bestimmbar sein muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 1987 – 10 C 44/86). Die entsprechende Verpflichtung des Satzungsgebers leitet das OVG Rheinland-Pfalz aus den Grundsätzen der Normenklarheit und Normenbestimmtheit ab, die eine willkürfreie Handhabung der (gesetzlichen) oder satzungsrechtlichen Vorgaben gebieten. Die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ist auf den Bereich der Fälligkeitsregelung einer Abgabe übertragbar, da auch mit der Fälligkeit einer Abgabe die konkrete Umsetzung und Realisierung der Abgabenlast bestimmt wird und damit die vorerwähnten Grundsätze in gleicher Weise zu beachten sind. Zwar räumt § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG hinsichtlich der Fälligkeitsbestimmung dem Satzungsgeber insoweit ein satzungsgeberisches Ermessen ein, als dieser entscheiden kann, an welchem Kalendertag, in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt die Fälligkeit eintreten soll (vgl. Bellefontaine, a.a.O., § 2 Rn. 44). Dabei orientieren sich die meisten abgabenrechtlichen Satzungen z.B. an den gesetzlichen Vorgaben zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., §§ 30 Rn. 33 und 37 Rn. 24). Im vorliegenden Fall hat der Satzungsgeber aber gerade keine Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes vollzogen, sondern die Frage der Fälligkeit durch die Ausgestaltung des § 5d Abs. 3 Satz 4 der Satzung der Verwaltungsbehörde übertragen, die den Steuerbescheid erlässt. Die Überlassung der Fälligkeitsbestimmung an die Verwaltungsbehörde widerspricht nach den vorstehenden Ausführungen jedoch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG.

5

Mangelt es somit an einer Fälligkeitsregelung in der Satzung, macht dies die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin unwirksam. Ein Rückgriff auf § 220 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), über die Verweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, ist nicht möglich. Denn die Bestimmung des § 220 AO ist durch die spezielle Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ausgeschlossen (vgl. ebenso zum KAG 1996: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 1999 – 6 A 11602/98 –, esovg). Das OVG Rheinland-Pfalz hat zwar mit Beschluss vom 28. Mai 2009 (Az.: 6 A 11236/08 –) entschieden, dass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 AO die Fälligkeit im Falle einer fehlenden satzungsrechtlichen Festlegung mit der Entstehung des Abgabenanspruchs eintritt. Dieser Entscheidung folgt das beschließende Gericht jedoch nicht, denn das OVG Rheinland-Pfalz hat in der vorausgegangenen Entscheidung vom 12. Januar 1999 in der Sache überzeugend dargelegt, dass ein Rückgriff auf § 220 Abs. 2 AO mit Blick auf die spezielle Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht möglich ist (vgl. ebenso wie hier: VG Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010 – 4 K 686/09 – , esovg). Die Negierung des gesetzgeberischen Willens, wie er sich in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG wiederfindet, liefe auch der Begründung zu § 2 KAG zuwider, wonach die Satzung (und nicht die den Bescheid erlassende Behörde) den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt.

(B)

6

Selbst wenn man (hilfsweise) hier die Wirksamkeit der Satzungsregelung unterstellen würde, bestünden dennoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2014. Denn selbst, wenn der Satzungsgeber die Bestimmung der Fälligkeit auf die den Bescheid erlassende Verwaltungsbehörde hätte übertragen dürfen, so wäre die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall nach Aktenlage diesen Vorgaben nicht nachgekommen. Denn der Bescheid vom 2. Januar 2014 nennt keinen Fälligkeitszeitpunkt. Dort ist lediglich eine Festsetzung unter Bezeichnung des Steuerjahres und des Steuergegenstandes erfolgt. Eine Fälligkeitsbestimmung findet sich in dem vorgelegten Vergnügungssteuerbescheid nicht. Dieser Bescheid ist Teil der durch die Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsakte. Da der Bescheid offenbar keine Rückseite oder ein zweites Blatt enthielt – die Verwaltungsakte war vollständig vorzulegen – und da die Verwaltungsakte durchgehend paginiert ist, ist im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Verwaltungsakte nicht eine „ungewollte“ Lücke aufweist, sondern dass es dem Vergnügungssteuerbescheid tatsächlich an einer Fälligkeitsregelung mangelt. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem durch die Antragstellerin vorgelegten Vergnügungssteuerbescheid entnehmen, der ebenfalls lediglich eine Seite aufweist.

(C)

7

Bei summarischer Prüfung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch das Vorhalten eines Musikwiedergabegeräts in der Spielhalle der Antragstellerin nicht der Steuertatbestand des § 1 Nr. 4 der Satzung verwirklicht wird. Danach erhebt die Antragsgegnerin Vergnügungssteuer für die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art u.a. für das Halten von Unterhaltungsgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

8

Nach derzeitiger Erkenntnislage erfüllt das Halten eines Musikwiedergabegeräts durch die Antragstellerin in deren Spielhalle keinen der Vergnügungssteuer unterfallenden Tatbestand, der sich unter Berücksichtigung der rechtlichen Qualifizierung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz – GG –) als besteuerungsfähig erwiese.

9

Denn im vorliegenden Fall erfolgt das Halten eines Unterhaltungsgeräts oder einer Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art. Denn die Antragstellerin hat dargelegt, dass das Musikwiedergabegerät morgens von einem Angestellten in Betrieb genommen und abends, nach Betriebsschluss, wieder ausgeschaltet wird. Die Musikwiedergabe erfolgt für die Gäste der Spielhalle unentgeltlich, also ohne dass z.B. in einem Eintrittsentgelt hierfür ein Teilentgelt einkalkuliert ist. Die Musik wird in der Spielhalle der Antragstellerin nicht im Rahmen einer gewerblichen Vergnügung in Gestalt einer Musikveranstaltung abgespielt. Sie wird vielmehr bei Gelegenheit einer gewerblichen Vergnügung in Gestalt des Haltens von vergnügungssteuerpflichtigen Spielgeräten in der Spielhalle abgespielt. Anders als bei Musik- oder Tanzveranstaltungen stellt das Abspielen von Musik hier keine Musikdarbietung gewerblicher Art dar. Der Zweck der Beschallung ist vielmehr der vergnügungssteuerpflichtigen Vorhaltung von steuerpflichtigen Spielgeräten untergeordnet. Das streitbefangene Gerät dient insoweit als Ersatz etwa für einen CD-Spieler und ist damit auch steuerlich nicht vergleichbar mit einer gewerblichen, entgeltlichen Musikdarbietung. Nicht die Musikdarbietung ist die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten anderer Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Ein entgeltliches Bereithalten des Musikspielgeräts für die Spieler (vgl. zum entsprechenden steuerauslösenden Tatbestand: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 228/97 –, juris) findet nicht statt. Denn es wird – wie bereits dargelegt – kein Entgelt für das Abspielen der Musik verlangt und auch kein Aufschlag auf sonstige Entgelte erhoben. Eine besteuerungsfähige Einkommensverwendung durch Spieler oder Nutzer findet insoweit nicht statt. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung ist im Übrigen maßgeblich der Gesamtcharakter der zu Veranstaltung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 2009 – 14 B 86/09 –, juris), wobei hier nach Aktenlage der maßgebliche Zweck der von der Antragstellerin betriebenen Unternehmung der Betrieb einer Spielhalle (und nicht einer Halle für Musikdarbietungen) ist. Insoweit wird auch der Besucher dieser Spielhalle primär wegen der dort aufgestellten vergnügungssteuerpflichtigen Spielgeräte, nicht jedoch wegen der dort laufenden Hintergrundmusik, den zu besteuernden Aufwand betreiben. Auch das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26. Januar 1993 – 6 A 10320/92 –, esovg) stellt maßgeblich darauf ab, inwieweit der Gesamtcharakter der Veranstaltung einen vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestand verwirklicht. Danach ist derzeit davon auszugehen, dass der Gesamtcharakter der gewerblichen Unternehmung einer Spielhalle entspricht, im Rahmen deren Betriebs das unentgeltliche Abspielen eines Musikspielgerätes keinen zusätzlichen besteuerungsfähigen Aufwand auslöst.

10

Würde man dennoch jede (beiläufige, kostenlose) Musikbeschallung in öffentlich zugänglichen Räumen eines Gewerbebetriebs der Besteuerung unterziehen, verwischte man im Einzelfall auch die Grenze zum Rundfunkbeitrag. Die Qualifizierung einer kostenlosen Musikbeschallung zur vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung hätte zudem für eine Vielzahl von Gewerbe- und Handelsbetrieben mit eindeutig anderer Geschäftsausrichtung systemwidrige steuerrechtliche Zurechnungen zur Folge, indem ein besteuerungsfähiger Aufwand eines „Spielers“ oder „Nutzers“ fingiert und damit zur Grundlage der Besteuerung einer kostenfreien Musikspieleinrichtung gemacht würde. Der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 9. Dezember 1985 – 11 UE 232/84 –, juris), wonach das Halten eines Radio- und Kassettenspielgeräts in einer Spielhalle einen vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestand darstellt, folgt die beschließende Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht.

(D)

11

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Festsetzung einer Gesamtsteuer für das Jahr 2014 zu Beginn des Jahres bedenklich sei, obwohl unklar sei, inwieweit der Steuertatbestand im Laufe des Steuerjahres verwirklicht werde, wird hier – ohne dass es noch für eine Entscheidung darauf ankommt – darauf hingewiesen, dass bei einer entsprechenden Satzungsausgestaltung eine abschnittsbezogene „Vorauszahlungsregelung“ den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht berührt, solange – wie hier durch § 5d Abs. 2 der Satzung – sichergestellt ist, dass den eintretenden Veränderungen im Gerätebestand durch Änderungsbescheide hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 9. September 2009 – 6 A 10638 und 10639/08 –, esovg).

12

Darüber hinaus hat das BVerwG (Beschluss vom 7. Januar 1998, a.a.O.) entschieden, dass Art. 105 Abs. 2a GG einer Satzungsregelung nicht entgegensteht, die die Entstehung und Festsetzung der Spielautomatensteuer bereits zum Beginn eines Kalenderjahres vorsieht.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52, 53 und 63 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Streitwert ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. Apr. 2014 - 1 L 215/14.NW

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Abgabenordnung - AO 1977 | § 220 Fälligkeit


(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.