Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Mai 2018 - 6 B 10371/18

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2018:0517.6B10371.18.00
published on 17/05/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Mai 2018 - 6 B 10371/18
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts K... vom 20. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.933,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Eilrechtsschutzes um die Vergnügungsteuerpflicht der Antragstellerin. Diese führt seit Sommer 2015 jährlich in K... auf dem F... – einem zweigeschossigen runden Bau, der Teil einer preußischen Festungsanlage war – unter freiem Himmel eine Veranstaltung mit dem Titel „W...“ durch.

2

Die Antragsgegnerin betrachtet das Festival als „Tanzveranstaltung“, die nach ihrer Satzung über die Erhebung einer Vergnügungsteuer – Vergnügungsteuersatzung – vom 24. November 2011 vergnügungsteuerpflichtig ist. Mit Bescheid vom 30. November 2017 in der Fassung eines Änderungsbescheids vom 8. Januar 2018 zog sie die Antragstellerin deshalb für die Veranstaltungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zu einer Vergnügungsteuer in Höhe von insgesamt 31.733,43 € heran.

3

Die Antragstellerin legte Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin ab.

4

Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 20. März 2018 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungsteuerbescheides, weil die Grundlage für die Besteuerung von „Tanzveranstaltungen“ in der Vergnügungsteuersatzung nicht verfassungskonform sei. Der Begriff der „Tanzveranstaltung“ tauge heutzutage aufgrund der Vielgestaltigkeit der Veranstaltungsorte und der Musik, zu der getanzt werde, sowie der Variabilität der Kombinationen von Musik und Tanz, nicht mehr zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und -freien Ereignissen. Aber selbst wenn man den Begriff „Tanzveranstaltung“ für hinreichend bestimmbar halte, sei das Festival der Antragstellerin im Lichte des Grundrechts der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) keine solche Veranstaltung.

5

Gegen diesen stattgebenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

6

Die Beschwerde ist unbegründet.

7

Aus den von der Antragsgegnerin vorgetragenen und dargelegten Gründen – die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind – ergibt sich nicht, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen gewesen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Januar 2018 angeordnet.

8

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Entsprechend der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung ist bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

9

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungsteuerbescheides der Antragsgegnerin vom 30. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Januar 2018 bestehen.

10

Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass dieser sich als rechtswidrig erweisen wird, weil es an einer rechtlichen Grundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zur Vergnügungsteuer für die Veranstaltung „W...“ fehlt. Zwar dürfte die von der Antragsgegnerin herangezogene rechtliche Grundlage in § 1 Nr. 1 der Vergnügungsteuersatzung (VStS) – wonach im Stadtgebiet veranstaltete Tanzveranstaltungen gewerblicher Art der Besteuerung unterliegen – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar und damit verfassungsgemäß sein (1.). Gemessen an dem im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbaren Inhalt des Begriffs der „Tanzveranstaltung“ war das von der Antragstellerin veranstaltete Festival „W...“ in den Jahren 2015 bis 2017 nach summarischer Prüfung jedoch keine Tanzveranstaltung, sondern eine – nicht der Vergnügungsteuer unterliegende – Musikdarbietung (2.).

11

1. Der Senat teilt die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und damit an der Verfassungsmäßigkeit der von der Antragsgegnerin herangezogenen Regelung des Steuergegenstandes in § 1 Nr. 1 VStS nicht. Nach dieser Vorschrift unterliegen „Tanzveranstaltungen“ als im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung. Die Regelung genügt den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 77 Abs. 2 LV) folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit von steuerbegründenden Tatbeständen.

12

Rechtsnormen sind so zu formulieren, dass die Normadressaten die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Welchen Anforderungen der Gesetzgeber hierbei unterliegt, richtet sich insbesondere auch nach der sachlichen Eigenart des Regelungsgegenstandes. Der Gesetzgeber ist gehalten, Normen so bestimmt und widerspruchsfrei zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Sachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, juris Rn. 118 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG). Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Entstehung von Auslegungsschwierigkeiten sind dabei noch kein Grund für die Annahme, eine Norm sei nicht hinreichend bestimmt. Vielmehr ist es Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 – 2 BvL 9/08 –, juris Rn. 91 und zum Maßstab a.a.O., Rn. 101 f. = BVerfGE 131, 88, m.w.N.). Dies gilt auch für steuerbegründende Tatbestände. Diese müssen so umschrieben sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann. Die Notwendigkeit der Auslegung einer satzungsrechtlichen Begriffsdefinition nimmt einer steuerrechtlichen Norm aber nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz bzw. einer Satzung fordert (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. November 2002 – 6 C 10609/02 –, juris Rn. 24 m.w.N.).

13

Hieran gemessen ist der Begriff der „Tanzveranstaltung“ in § 1 Nr. 1 VStS hinreichend bestimmt (vgl. ebenso VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 21. März 2017 – 1 K 814/16.NW –, ESOVG, Rn. 27; für das nordrhein-westfälische Landesrecht OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris Rn. 4 ff.). Tanzvergnügungen gehören bereits seit dem 19. Jahrhundert zu den mit Vergnügungssteuer belasteten Veranstaltungen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 3/03 –, juris Rn. 23 = BVerwGE 120, 175). Es handelt sich um einen seit über einem halben Jahrhundert verwendeten vergnügungsteuerrechtlichen Rechtsbegriff (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris Rn. 10). Schon das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuergesetz) vom 14. März 1955 (GVBl. S. 15) regelte die Besteuerung von „im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen“, worunter nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes u.a. „Tanzbelustigungen“ fielen.

14

Der hieran anknüpfende, heutige Begriff der Tanzveranstaltung ist, wie andere unbestimmte Rechtsbegriffe im Verwaltungsrecht, auslegungsfähig und trotz der heutigen Vielgestaltigkeit denkbarer Veranstaltungen im Grenzbereich zwischen Musikdarbietung und sonstiger Vergnügung weiterhin tauglich, steuerfreie und steuerpflichtige Veranstaltungen zu unterscheiden.

15

Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts ist schon durch dessen Ausführungen in der ergänzenden, selbständig tragenden Begründung unter Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses widerlegt. Dort nimmt das Verwaltungsgericht an, eine Veranstaltung sei eine Tanzveranstaltung, wenn ihr Charakter für den Besucher erkennbar auf das Vergnügen am Tanz ausgerichtet sei, wenn also die Gestaltung durch den Veranstalter und die von ihm gesetzten Rahmenbedingungen den Schluss zuließen, „das Vergnügen am Tanz stehe im Vordergrund oder überwiege gar das Vergnügen am Hören der dargebotenen Musik“ (Umdruck des Beschlusses, S. 7). Diese Definition des Begriffs „Tanzveranstaltung“ steht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

16

Eine Veranstaltung erfüllt nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte – die sich insoweit von der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterscheidet (vgl. zu dieser BFH, Urteil vom 18. August 2005 – V R 50/04 –, BFHE 211, 557; aus neuerer Zeit z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2016 – 5 K 5089/14 –, juris) – die Merkmale einer vergnügungsteuerpflichtigen Tanzveranstaltung, wenn ihr inhaltlicher Charakter für die Besucher erkennbar auf das Vergnügen am Tanz gerichtet ist. Es kommt darauf an, dass durch den Veranstalter die Erwartungshaltung der Veranstaltungsbesucher geweckt wird, dass zum Tanz animierende oder den Tanz begleitende Musik geboten wird, und der inhaltliche Charakter der Veranstaltung auf das Vergnügen am Tanz gerichtet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris Rn. 12 m.w.N.; s. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 5 A 924/10 –, juris Rn. 7).

17

Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es wird stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, die anhand objektiver Kriterien – den tatsächlichen Bedingungen, unter denen die Veranstaltung vom Veranstalter gestaltet und durchgeführt wird – festzustellen sind. Diese Auslegung des Begriffs „Tanzveranstaltung“ folgt unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung des Zwecks der Besteuerung. Wie der Ausdruck „Tanzveranstaltung“ besagt, wird lediglich der „veranstaltete“ Tanz erfasst. Eine Veranstaltung aber wird typischerweise zweckgerichtet, nämlich auf einen ihren Charakter prägenden Inhalt bezogen, durchgeführt, wobei die Initiative hierfür vom Veranstalter ausgeht. Er entscheidet, was die Besucher der Veranstaltung zu erwarten haben, indem er die tatsächlichen Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung setzt (s. zur Herleitung des Begriffsinhaltes bereits eingehend OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1991 – 22 A 858/91 –, NVwZ-RR 1992, 580). Da die Vergnügungsteuer die in der Einkommensverwendung für die Teilnahme an einer Vergnügung zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vergnügungssuchenden erfassen will, ist bei der Auslegung der Merkmale des Steuertatbestandes auch dessen mit der Veranstaltung verbundene Erwartung zu berücksichtigen, wobei seine Erwartungshaltung geprägt wird durch die anhand objektiver Kriterien erkennbare tatsächliche Gestaltung der Veranstaltung, wie etwa die Werbung, die Art und Weise der zu erwartenden Darbietung der mit dem Tanz als „rhythmisch geregelter Körperbewegung“ verbundenen musikalischen Begleitung und die sonstigen äußeren Rahmenbedingungen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1991 – 22 A 858/91 –, NVwZ-RR 1992, 580).

18

Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb der Begriff der „Tanzveranstaltung“ einschließlich der hierzu über Jahrzehnte entwickelten Rechtsprechung nicht mehr zur Kategorisierung und Abgrenzung der unterschiedlichen Erscheinungsformen von Vergnügungsveranstaltungen und damit zur Unterscheidung steuerpflichtiger und steuerfreier Veranstaltungen taugen sollte. Das Verwaltungsgericht äußert insoweit Zweifel, ob auch Veranstaltungen erfasst sein sollen, „bei denen nur zufällig getanzt wird“ (Umdruck S. 5), und „ob der Begriff eine Unterscheidung durch Schwerpunktsetzung, also danach, ob vor allem getanzt oder vor allem Musik dargeboten wird“, zulasse (Umdruck S. 5). Beide aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bereits beantwortet worden.

19

Bei der Einordnung einer Veranstaltung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung auf ihren Gesamtcharakter an (vgl. bereits BayVGH, Urteil vom 17. Februar 1971 – 240 IV 70 –, BeckRS 1971, 103388; s. auch OVG RP, Urteil vom 26. Januar 1993 – 6 A 10320/92 –, juris = ESOVG; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 – 14 B 86/09 –, juris Rn. 6 a.E. = NJW 2010, 793 [794] und Urteil vom 11. Dezember 1991 – 22 A 858/91 –, juris Rn. 31 sowie Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris Rn. 12; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 11. April 2014 – 1 L 215/14.NW –, juris Rn. 9). Verfolgt der Veranstalter mehrere Zwecke, muss der Schwerpunkt des Veranstaltungszwecks im Tanzvergnügen liegen. Eine Tanzveranstaltung liegt nur dann vor, wenn das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung ausmacht (vgl. bereits zu sogenannten gemischten Veranstaltungen bereits BayVGH, Urteil vom 21. August 1974 – Nr. 195 IV 70, KStZ 1974, 236). Die Steuerpflicht scheidet nicht bereits dann aus, wenn neben dem Vergnügungszweck auch noch andere Zwecke, etwa die Tanzbelehrung, verfolgt werden, wenn nur der auf das Vergnügen am Tanz ausgerichtete Charakter der Veranstaltung erhalten bleibt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris Rn. 14 f. m. Verweis auf PrOVG, Urteil vom 16.11.1937 – II.C. 43/37 –, PrOVGE 101, 60 [64 f.], zu einem Tanzstundenabschlussball). Umgekehrt führt allein der Umstand, dass auf einer Veranstaltung gleichsam „zufällig“ getanzt wird, nicht bereits zur Annahme, es handele sich um eine Tanzveranstaltung. Eine Musikdarbietung wird nicht schon dadurch zu einer Tanzveranstaltung, dass im Publikum auch Tanzbewegungen ausgeführt werden. Denn „rhythmische Bewegungen [...] sind bei Musikhörern nichts Ungewöhnliches“ (so schon BayVGH, Urteil vom 17. Februar 1971 – 240 IV 70 –, BeckRS 1971, 103388; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1991 – 22 A 858/91 –, juris Rn. 29).

20

Hiervon ausgehend führt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Schwierigkeit der Einordnung von Veranstaltungen, auf denen wie hier (elektronische) Tanzmusik dargeboten wird, nicht von vornherein zur Untauglichkeit des Begriffs „Tanzveranstaltung“. Dass Musik nach ihrem musikalischen Charakter als „Tanzmusik“ eingeordnet wird und damit nach ihrer ursprünglichen musikalischen Idee auf sie getanzt werden kann oder soll – was sich in zumeist in einem erkennbar „tanzbaren“ Metrum oder Rhythmus niederschlägt –, ist kein Alleinstellungsmerkmal der hier in Rede stehenden elektronischen Tanzmusik wie Techno oder EDM („Electronic Dance Music“). Die Einordnung eines musikalischen Genres als Tanzmusik zwingt nicht zu der Annahme, diese könne von vornherein nur im Rahmen von „Tanzveranstaltungen“ im Sinne des Vergnügungsteuerrechts dargeboten werden. Vielmehr zeigt schon die Praxis der Darbietung „klassischer“ Tanzmusik (beispielsweise Menuette oder Walzer) im Rahmen von Orchesterkonzerten – in denen das Publikum sitzt und allenfalls, wie etwa bei Neujahrskonzerten, im Takt in die Hände klatscht – dass „Tanzmusik“ auch im Rahmen eines Konzertes dargeboten werden kann und dies nicht notwendig mit praktiziertem Tanz einhergehen muss (vgl. dazu auch Flotzinger, Art. „Walzer“, in: Oesterreichisches Musiklexikon online, Zugriff: 11. Mai 2018 [http://www.musiklexikon.ac.at/ml/musik_W/Walzer.xml]).

21

2. Gemessen an dem im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbaren Inhalt des Begriffs der „Tanzveranstaltung“ ist das von der Antragstellerin veranstaltete Festival „W...“ nach summarischer Prüfung keine Tanzveranstaltung im Sinne von § 1 Nr. 1 VStS, so dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht hätte zur Vergnügungsteuer heranziehen dürfen.

22

Es spricht alles dafür, dass es sich bei der Veranstaltung „W...“ um eine Freiluft-Musikdarbietung handelt, deren Gesamtcharakter bekannten großen „Open Air“-Rock- und Popkonzerten ähnelt, bei denen es in erster Linie um die Darbietung und das Rezipieren der dargebotenen Musik geht. Zwar wurde bei der hier in Rede stehenden Veranstaltung „W...“ in den Jahren 2015 bis 2017 auch getanzt. Die über einen Zeitraum von zehn Stunden hinweg auf unterschiedlichen Bühnen dargebotene Musik besaß aber nicht lediglich eine dem Tanzvergnügen dienende, den Tanz begleitende Funktion, sondern ihre Darbietung und Rezeption waren Zweck der Veranstaltung und prägten deren Gesamtcharakter. Dies schließt der Senat aus den von der Antragstellerin als Veranstalterin gesetzten Bedingungen ihrer tatsächlichen Gestaltung, wie sie in der Werbung, der Art und Weise der Darbietung und den sonstigen äußeren Rahmenbedingungen zum Ausdruck kommen.

23

Der Gesamtcharakter des Festivals „W...“ kommt insbesondere in den kurzen Filmaufnahmen zum Ausdruck, mit deren Hilfe die Veranstaltung vermarktet wurde. Diese Videos belegen und veranschaulichen zugleich die äußeren Umstände der Durchführung der Veranstaltung. Hierbei handelt es sich zum einen um den filmischen Rückblick („Aftermovie“) mit Bildern aus dem Jahr 2017 (https://www.facebook.com/...[Zugriff vom 15. Mai 2018]). Die Funktion des filmischen Rückblicks wird von der Antragstellerin mit folgendem Text umschrieben:

24

„Endlich ist es da ... Das offizielle W... 2017 Aftermovie. Einzigartige Momente und Emotionen eingefangen auf einem legendären Festival. Es war einfach nur der Wahnsinn mit euch.“

25

Zum anderen haben die Beteiligten eine Vorschau („Trailer“) auf die Veranstaltung im Jahr 2016 (https://www.facebook.com/... [Zugriff vom 15. Mai 2018]) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Vorschau wurde beworben mit den Zeilen:

26

„In genau 24 Stunden öffnet W... am F... endlich wieder seine Tore! Neben unseren Headlinern ..., ..., ..., ..., den ... und über 15 weiteren Acts erwarten euch 3 magische Stages an einer einzigartigen Location. Es wird einfach nur der Wahnsinn“.

27

In den Filmen sind Luftaufnahmen des Veranstaltungsortes zu sehen, sowie – in Nahaufnahme – auftretende, das Publikum animierende Künstlerinnen und Künstler auf einer Bühne, des Weiteren, ebenfalls in Nahaufnahme, einzelne, offenbar zur Bühne blickende Besucherinnen und Besucher, ferner die Bühnen aus der Vogelperspektive – umrahmt von eingesetzter Bühnenpyrotechnik und begleitet von „Konfettiregen“ – sowie das zur Bühne hin ausgerichtete Publikum. Soweit in den Filmen überhaupt tanzende bzw. sich rhythmisch zur Musik bewegende Besucher dargestellt werden, spielt dies in dem Gesamteindruck der Filme allenfalls eine untergeordnete Rolle und führt nach den unter 1. dargelegten Maßstäben für sich genommen nicht schon zur Annahme einer Tanzveranstaltung. Der visuelle Gesamteindruck, den die Filme erwecken, ist vielmehr der einer musikalischen Freiluft-Großveranstaltung im Sinne eines Rock- oder Pop-Konzertes („Open Air Musikfestival“).

28

Wesentlich für die Einordnung als Musikdarbietung erscheint dem Senat dabei, dass die live erzeugte Musik bei der hier in Rede stehenden Veranstaltung in einer Weise dargeboten wird, die ein Gegenüber von Vortragendem und Publikum erkennen lässt (vgl. so auch bereits zur Einordnung einer „Beat-Veranstaltung“ mit den Rolling Stones BayVGH, Urteil vom 17. Februar 1971 – 240 IV 70 –, BeckRS 1971, 103388). Denn die insbesondere in der Anordnung eines Gegenübers von Bühne und darauf ausgerichtetem Publikum manifestierte äußere Gestaltung der Veranstaltung zielte hier erkennbar darauf ab, die Wahrnehmung des Publikums auf die Musikerzeugung und -darbietung auf der Bühne zu lenken. Die musikalische Aufführung auf der Bühne bildete den Kern und Schwerpunkt der Veranstaltung. Deren Charakter als Musikveranstaltung entsprach es durchaus, dass die Künstler mit dem Publikum interagierten.

29

Es widerspricht nicht dem Charakter als Musikdarbietung, wenn auftretende Künstler von dem Publikum „gefeiert“ werden, was das Publikum – typischerweise mit fortschreitender Dauer der Veranstaltung zunehmend enthusiastischer – nicht selten durch tanzähnliches rhythmisches Hüpfen und empor gereckte Arme zum Ausdruck bringt. In dieser bewegten Interaktion von Künstlern und Publikum unterscheidet sich ein Musikfestival durchaus in markanter Weise von einer Tanzveranstaltung, bei welcher der live dargebotenen Musik lediglich eine dem Tanz dienende Funktion zukommt und die Konzentration und Wahrnehmung des Besuchers in erster Linie auf den eigenen Tanz oder den Tanz mit einem Partner bzw. den Tanz in einer Gruppe ausgerichtet ist.

30

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für die Annahme einer „Tanzveranstaltung“ sind demgegenüber nicht hinreichend gewichtig, um diesen aus den Filmaufnahmen resultierenden Gesamteindruck zu widerlegen und die Annahme zu begründen, die Veranstaltung diene im Schwerpunkt dem Tanzvergnügen.

31

Insbesondere führt die Erwähnung des Tanzens in der Hintergrundgeschichte („story“), mit der das Festival im Jahr 2017 auf der Internetpräsenz der Antragstellerin (http://www...eu/story) beworben wurde, nicht zu einer anderen Einschätzung des Gesamtcharakters der Veranstaltung durch den Senat.

32

Die Bedeutung der Hintergrundgeschichte („story“) tritt unbeschadet ihres Inhalts von vornherein hinter die übrige Werbung für die Veranstaltung zurück, in der – soweit ersichtlich – an keiner Stelle mit Tanzmöglichkeiten geworben wurde. Vielmehr konzentrierte sich die sonstige Werbung der Antragstellerin im Internet, in sozialen Netzwerken und auf Plakaten – soweit diese in den Akten dokumentiert sind – in erster Linie auf die umfangreiche und detaillierte Ankündigung der einzelnen auftretenden Künstler („Headliner“) und in zweiter Linie auf die Anpreisung des Veranstaltungsortes („Location“). Tanzmöglichkeiten werden außer in der „story“, soweit ersichtlich, nicht erwähnt. Es ist daher unerheblich, ob – wie die Antragsteller vorgetragen haben – die „story“ nur von einem Bruchteil der Besucher der Internetpräsenz der Antragstellerin überhaupt zur Kenntnis genommen wurde.

33

Unabhängig davon stand die Werbung für das Tanzen auf der Veranstaltung auch in dem Inhalt der „story“ selbst keineswegs im Vordergrund. So wird in den ersten beiden Absätzen des Textes zunächst der Veranstaltungsort umschrieben. Ein „Tanz der Elemente“ wird in diesem Zusammenhang lediglich metaphorisch erwähnt:

34

„Es war am Anbeginn der Zeit als Feuer, Wasser, Erde und Luft im magischen Tanz der Elemente die Welt erschufen. Sie schufen die Meere, Flüsse, Berge, Vulkane. In den Momenten, in denen sich ihre Urgewalten vereinten, schien die Zeit still zu stehen. Die Elemente waren eins, gemeinsam bildeten sie das fünfte Element und die Welt pulsierte im Zustand absoluten Gleichgewichts. Plötzlich erhob sich aus der Erde mit der Kraft des Feuers das Rheinische Schiefergebirge in luftige Höhen empor! Der Ort der Elemente war geboren. Versteckt in den Wäldern des Berghanges steht heute das F... Als die Elemente ihr Werk verrichtet hatten, zersplitterten sie sich in unzählige Teile. Jeder Mensch, der fortan das Licht der Welt erblickte, trug einen dieser Elementar-Funken in sich. Der Funke, der auch deinen Charakter prägt!

35

Am 02. September 2017 vereinen wir die Elemente erneut! Unter freiem Sommerhimmel feiern wir das W... Festival. Von 14-23:45 Uhr verwandelt sich das historische F... in ein fantasievolles, detailreich gestaltetes Festivalgelände. Zu den Elektrobeats der Elemente bringen wir auf vier Floors zusammen, was zusammen gehört: EUCH, DICH, MICH, UNS ALLE! Unsere Mission? Gemeinsam entfesseln wir das fünfte Element und erleben hautnah, was es damit auf sich hat!“

36

In den beiden nachfolgenden und zugleich letzten beiden Absätzen des Textes werden die (potentiellen) Besucher zwar zum Tanz aufgefordert, jedoch steht auch hier das Tanzen nicht für sich, sondern es soll dem Erreichen des „Zustands des 5. Elements“ dienen:

37

„Was steckt in Dir? Das leidenschaftliche Temperament des Feuers. Die Stärke, Kraft und Sinnlichkeit der Erde. Die inspirierende Kreativität der Luft oder die Feinfühligkeit und Spiritualität des Wassers. Zeige es, lass es raus und lebe es, wenn wir zum Beat elektronischer Musik den Tanz der Elemente tanzen. Tanzen, bis die Zeit stillsteht und wir alle im Zustand des 5. Elements die Party unseres Lebens feiern. Du bist ein Teil davon. Du warst es schon immer.

38

Freu dich auf sensationelle Live-Acts, Line-ups und Sommer Feeling pur. Gemeinsam erobern wir die vier atemberaubend gestalteten Themen Floors: Feuer, Wasser, Erde, Luft und bringen sie zu den entsprechenden Beats zum beben. Lass sich von einer Welle der Euphorie, Freundschaft, Verbundenheit und Tanzlust tragen.“

39

Der Besucher werden somit in der „story“ Gemütszustände nahegelegt, bei denen das Empfinden von „Tanzlust“ nur einer von vielen ist („Euphorie, Freundschaft, Verbundenheit und Tanzlust“). Auch im Zusammenhang der Hintergrundgeschichte erscheint der Tanz daher lediglich als eine von mehreren angestrebten Formen der Musikwahrnehmung und des gemeinsamen Feierns.

40

Auch die Bezeichnung der unterschiedlichen Bühnenbereiche als „Floors“ in den angesprochenen Werbematerialien führt nicht zur Einordnung des Festivals als Tanzveranstaltung. Es kann offenbleiben, ob der Begriff sich – wie die Antragsgegnerin vorträgt – in seiner ursprünglichen Wortbedeutung auf „Dancefloors“ (Tanzflächen) bezieht, denn jedenfalls waren hier tatsächlich keine abgegrenzten Tanzflächen vorhanden, so dass dieses charakteristische Merkmal einer Tanzveranstaltung hier gerade nicht erfüllt war.

41

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Antragstellerin spreche ihre potentiellen Besucher als „party people“ an, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme einer Tanzveranstaltung. Denn mit der Anrede der Besucher als „party people“ ist keine Aussage darüber verbunden, in welcher Form die „Party“ gefeiert werden soll. Dass möglicherweise einzelne Facebook-Nutzer in ihren Kommentaren von „abtanzen“ sprachen, lässt sich den in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen nicht entnehmen; es stünde dem Gesamteindruck der Veranstaltung als Freiluft-Musikdarbietung auch nicht entgegen. Dies gilt ferner für die Behauptung der Beschwerdebegründung, die Besucher seien durch die auftretenden Künstler „erkennbar zum Tanzen animiert“ worden. Die Interaktion zwischen Künstlern und Publikum, bei der die Musikdarbietung mit der Animation des Publikums durch die Künstler verbunden ist, ist kein spezielles Merkmal einer Tanzveranstaltung, sondern kennzeichnet – wie oben dargelegt – auch live-Konzerte der Unterhaltungsmusik (Rock/Pop/Elektro). Ein „Gebaren der Akteure“, das „darauf abgestellt sei, das Publikum in Ekstase zu bringen“, steht der Annahme einer Musikdarbietung insofern nicht entgegen (so bereits zu einem Auftritt der Rolling-Stones BayVGH, Urteil vom 17. Februar 1971 – 240 IV 70 –, BeckRS 1971, 103388).

42

Auch das in der Beschwerdebegründung angeführte Angebot eines Bungee-Sprungs rechtfertigt nicht die Annahme einer vergnügungsteuerpflichtigen Tanzveranstaltung. Dass sich der Besucher im Rahmen dieses Sprungs als „aktiv Tanzender“ wahrnehmen soll, wie die Beschwerde meint, ist den Veranstaltungsinformationen und der Werbung der Antragstellerin nicht zu entnehmen; es erscheint dem Senat auch zu weit hergeholt. Allenfalls dürfte die besagte Sprungmöglichkeit für den Gesamtcharakter der Freiluft-Großveranstaltung sprechen, bei der neben den Hauptzweck der Rezeption von Musik weitere (ebenfalls nicht vergnügungsteuerpflichtige) Freizeitangebote treten, wie z.B. der Konsum von alkoholischen Getränken oder eben unter anderem der Sprung, mit dem das Element der Luft besonders wahrgenommen werden soll. Eine Tanzveranstaltung ist damit nicht belegt.

43

Der Umstand, dass der Vorverkauf der Eintrittskarten bereits begann, bevor die auftretenden Künstler bekannt gegeben wurden, vermag an dem Gesamtcharakter der Veranstaltung als Musikdarbietung ebenfalls nichts zu ändern. Insoweit ist vielmehr entscheidend, dass sowohl die Vermarktung im Vorfeld als die tatsächlichen Durchführungsbedingungen die auftretenden Künstler in das Zentrum der Aufmerksamkeit stellten. Dementsprechend kommentierte ein (potentieller) Besucher den freigeschalteten Vorverkauf am 17. Mai 2015 (Facebook-Ausdruck auf Bl. 33 der Verwaltungsakte) mit den Worten: „Ohne Line up keine Karte!“, womit er wohl zum Ausdruck brachte, den Erwerb einer Karte von den auftretenden Künstlern abhängig machen zu wollen.

44

Soweit die Antragsgegnerin ferner aus dem Vergleich mit den ebenfalls von der Antragstellerin angebotenen „Aftershow Partys“, die in örtlichen Diskotheken stattfanden und bei denen zumindest teilweise Künstler auftraten, die zuvor auf dem Musikfestival aufgetreten waren, auf den Charakter des Festivals als Tanzveranstaltung schließen möchte, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Der Charakter der „Aftershow Partys“ kann hier dahinstehen. Selbst wenn es sich bei den „Aftershow Partys“ um Tanzveranstaltungen gehandelt haben sollte, ist nicht dargetan oder ersichtlich, wie diese den Charakter der hiervon räumlich und zeitlich klar zu unterscheidenden Freiluft-Großveranstaltung „W...“ beeinflusst haben sollten.

45

Der Zeitrahmen des Festivals (14:00 bis 24:00 Uhr) stützt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung schließlich ebenfalls eher die Einordnung als Musikdarbietung denn als Tanzveranstaltung. Dabei ist unerheblich, ob der frühe Anfang um die Mittagszeit und das vergleichsweise frühe Ende um Mitternacht – wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt – dem Immissionsschutz geschuldet waren. Ein Beleg für die Annahme, es handele sich um eine Tanzveranstaltung, folgt daraus gleichwohl nicht. Im Übrigen spricht jedenfalls die erhebliche Gesamtdauer der Veranstaltung von zehn Stunden deutlich gegen die Annahme einer Tanzveranstaltung. Ein durchschnittlicher Besucher mag imstande sein, für die Dauer von zehn Stunden einer Musikdarbietung zu folgen, jedoch dürfte er nicht in der Lage sein, einem zehnstündigen Tanzvergnügen nachzugehen.

46

Schließlich stellen auch die von der Antragsgegnerin angeführten Eintrittspreise von 19,99 € bis 29,99 € (2015), 22,99 € bis 32,99 € (2016) und 24,99 € bis 39,99 € kein Indiz für eine Tanzveranstaltung dar. Denn die Eintrittspreise lagen hier jedenfalls ersichtlich über ortsüblichen Eintrittspreisen für Tanzveranstaltungen. Inwieweit der höhere Eintrittspreis neben den anfallenden Künstlergagen auch der längeren Veranstaltungsdauer und insgesamt den Erfordernissen einer Freiluft-Großveranstaltung geschuldet gewesen sein mag, ist eine Frage der kalkulatorischen Grundlagen der Antragstellerin, die im Übrigen angegeben hat, die Veranstaltung sei (wirtschaftlich) „enttäuschend“ verlaufen. Für die Annahme, es habe sich um eine Tanzveranstaltung gehandelt, lässt sich daraus ebenfalls nichts herleiten.

47

Nach alledem geht der Senat unter Würdigung aller Umstände davon aus, dass es sich nicht um eine vergnügungsteuerpflichtige Tanzveranstaltung, sondern um eine vergnügungsteuerfreie Freiluft-Musikdarbietung („Open Air Musikfestival“) gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die in den Akten befindlichen Nachweise aus den Jahren 2015 und 2016 – in denen insbesondere die Hintergrundgeschichte („story“) noch kein Bestandteil der Vermarktung des Festivals war – für eine Charakterisierung der Veranstaltung ausreichen würden. Denn schon die umfangreicheren Unterlagen für das Jahr 2017 stützen die Annahme einer Tanzveranstaltung nicht.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (1/4 der festgesetzten Vergnügungsteuer, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169).

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 21/03/2017 00:00

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Vergnügungssteuerpflicht
published on 11/04/2014 00:00

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 150,
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.