Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2015 - 13 B 1296/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2014 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen gerichteten Antrag der Antragstellerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem hinreichenden Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die Antragstellerin bereits einen Studienplatz für das Lehramt an Grundschulen an der Universität Passau innegehabt habe. Sie habe trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie diesen Studienplatz aufgegeben habe (1.). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (2.).
31. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist eine erhebliche Ausbildungsverzögerung und der damit verbundene unwiederbringliche Verlust von Studienzeit.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, = juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, NWVBl. 2014, 272 = juris, Rn. 11, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12.
5An einem solchen Nachteil fehlt es, wenn der Studienbewerber das Studium im gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Hochschule aufnehmen kann, etwa weil er dort bereits über einen Studienplatz verfügt oder einen solchen ohne Weiteres noch zeitnah erlangen kann. Ist dies der Fall und hat der Studienbewerber durch die vorläufige Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule auch keine sonstigen erheblichen Nachteile zu erwarten,
6vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8 (Berücksichtigung späterer Wechselmöglichkeiten an die Wunschuniversität), vom 12. Juli 2011 - 13 B 674/11 ‑, juris, Rn. 11 (persönliche Bindungen an den Studienort),
7kann er in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, das Bestehen des geltend gemachten Zulassungsanspruchs im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.
8Ob der Studienbewerber in der Vergangenheit einen Studienplatz im gewünschten Studiengang bei einer anderen Hochschule hätte erlangen können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, führte dies nicht dazu, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausscheidet.
9Anders noch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2011 - 13 C 58/11 -, juris, Rn. 2.
10Auch in einem solchen Fall fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
11vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340 = juris, Rn. 7 ff.,
12weder an der Eilbedürftigkeit noch müsste sich der Studienbewerber regelmäßig entgegenhalten lassen, diese vorwerfbar oder mutwillig herbeigeführt zu haben.
13Zu diesem Gesichtspunkt: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 84.
14Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie verfügt zwar über einen Studienplatz für den Studiengang Lehramt an Grundschulen (Staatsexamen) an der Universität Passau. Dort hat sie das Studium auch aufgenommen. Auf die vorläufige Fortführung des Lehramtsstudiums in Passau kann die Antragstellerin aber nicht verwiesen werden. Zwar mag allein der Umstand, dass das Lehramtsstudium in Passau nicht mit dem Bachelor, sondern mit dem Staatsexamen abschließt, für sich gesehen noch keinen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8.
16Die Antragstellerin hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass es an der Vergleichbarkeit der Studiengänge,
17vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, Rn. 11,
18fehle, weil das Ausbildungsziel des von ihr angestrebten sechssemestrigen Bachelorstudiums ein anderes sei als das des siebensemestrigen Lehramtsstudiengangs in Passau. Sie hat weiterhin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Studiengänge in Passau und Münster auch hinsichtlich ihres Gegenstandes und der Gewichtung der Fächer maßgeblich unterscheiden (Münster: Lernbereiche Mathematik, Deutsch und Sachunterricht; Passau: Sozialkunde, Didaktik in Mathematik, Deutsch und Kunst). Diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht ansatzweise entgegengetreten. Sie hat lediglich unter Verweis auf einen hier nicht einschlägigen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 3. Juli 2013 - 2 ME 228/13 – (betreffend einen Masterstudiengang) ausgeführt, ihrer Ansicht nach komme es entscheidend (nur) darauf an, dass die Antragstellerin das Berufsziel „Lehramt an Grundschulen“ auch in Passau verfolgen könne. Damit lässt die Antragsgegnerin unberücksichtigt, dass es auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge und nicht allein der Studienabschlüsse bzw. der Berufsziele ankommt, weil das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Studienbewerbers auf freie Wahl des Studiums auch das Recht umfasst, dessen inhaltliche Ausrichtung und Schwerpunktbildung frei zu wählen.
19Unklar insoweit OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 -, juris, Rn. 7.
20Der Verlust dieses Rechts würde in Kauf genommen, wenn der Anordnungsgrund stets schon mit der Begründung verneint werden könnte, der Betreffende könne an einer anderen Hochschule den gleichen Studienabschluss erwerben.
21Ist der Anordnungsgrund bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Studiengänge zu bejahen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand beizumessen ist, dass Art. 12 Abs. 1 GG über das Recht auf eine freie Berufswahl auch das Recht gewährt, die Ausbildungsstätte und damit möglichst auch den Ausbildungsort frei zu wählen.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1972 -1 BvL 32/70, 1 BvL 21 BvL 25/71 -, juris, Rn. 59, 71; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011, 1135 = juris, Rn. 25.
232. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und die Beteiligten haben die Zurückverweisung beantragt.
24Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.