Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 23. Sept. 2014 - 9 L 617/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt 2014 "Rund um das Rathaus" in Münster bis zum 15. Oktober 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seines/ihres Antrags vom 27. März 2014 zum Weihnachtsmarkt "Rund um das Rathaus" im Jahr 2014 vorläufig zuzulassen,
4hilfsweise,
5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,"
6ist zulässig, aber nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Der weitergehende Antrag ist unbegründet.
7Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
8Der erforderliche Anordnungsgrund liegt angesichts des am 24. November 2014 beginnenden Weihnachtsmarktes vor. Mit einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung über das in der Sache geltend gemachte Begehren im Hauptsacheverfahren ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen. Mit Beginn und Ablauf des Marktes würde zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin ein irreparabler Rechtsverlust eintreten. Dies ist dem Antragsteller/der Antragstellerin mit Blick auf die dargelegten zu besorgenden und nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht zuzumuten und rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung des in Anordnungsverfahren geltenden Entscheidungsrahmens, der eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht zulässt, eine in ihrer Wirkung hauptsacheähnliche einstweilige Anordnung zu treffen.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch bezogen auf das hilfsweise geltend gemachte Begehren glaubhaft gemacht.
10Dem Anordnungsanspruch, gerichtet auf eine Neubescheidung des rechtzeitig gestellten Gesuchs um Zulassung zum Weihnachtsmarkt 2014, steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits von vornherein entgegen, dass er/sie neben der Rechtsverfolgung nach § 123 Abs. 1 VwGO bislang die zugunsten anderer Bewerber ergangenen positiven Zulassungsentscheidungen nicht zum Gegenstand von Anfechtungsklagen bzw. von hierauf bezogenen Rechtsschutzgesuchen nach § 80a VwGO gemacht hat. Das Gericht schließt sich insoweit in Kenntnis der auf diesen Fragenkreis bezogenen und in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich vertretenen Auffassungen der Beurteilung an, wonach eine solche Kombination von Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen bzw. von entsprechenden Rechtsschutzgesuchen des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art zwar möglich sein kann, jedoch für den im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebenen Bewerber nicht zwingend geboten ist. Bei den zugunsten einzelner Mitbewerber ergangenen Zulassungsentscheidungen, die nach der in den Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebrachten Verwaltungspraxis nach Abschluss des Auswahlverfahrens diesen gegenüber „in zweckmäßiger Weise schriftlich, elektronisch oder mündlich“ erfolgen, dürfte es sich nicht um Verwaltungsakte mit unmittelbarer Doppelwirkung handeln, deren Bestandskraft gegenüber den nicht erfolgreichen Bewerbern von diesen durch Anfechtungsklage prozessual zwingend verhindert werden müsste. Entscheidend ist vielmehr im gegebenen Zusammenhang, dass die an die Mitbewerber gerichteten positiven Zulassungen, obwohl sie tatsächlich zu einem Verzehr der Platzkapazität des Marktes führen würden, dem übergangenen Antragsteller/ der übergangenen Antragstellerin gegenüber schon mangels Bekanntgabe nicht bestandskräftig geworden sind und deshalb den Begünstigten noch keine abschließend gesicherte Rechtsposition vermitteln. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller/der Antragstellerin auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten, nach etwaiger Kenntnis der ergangenen Zulassungen und deren Adressaten gegen sämtliche erteilten Drittbegünstigungen – zumal ohne deren Bewerbungsprofil im Einzelnen überschauen zu können – vorzugehen.
11vgl. zum Meinungsstand statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 42 Rdn. 49 und § 123 Rdn. 11a, Rennert, Konkurrentenklagen bei begrenztem Kontingent, DVBl. 2009, 1333; Geiger, Die Konkurrentenklage im Verwaltungsprozessrecht, BayVBl. 2010, 517, jeweils m. w. N.
12Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin ist § 70 GewO, weil die Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag den Weihnachtsmarkt gemäß § 69 GewO festgesetzt hat. Nach § 70 Abs. 1 GewO hat der Antragsteller/die Antragstellerin nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Zulassung. Gemäß § 70 Abs. 3 GewO kann jedoch der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Die Entscheidung, welchem der Bewerber in diesen Fällen der Vorzug zu geben ist und welche Bewerber abzulehnen sind, steht im Ermessen des Veranstalters, hier der Antragsgegnerin. Im Rahmen dieser Entscheidung kommt dem Antragsteller/der Antragstellerin grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Auswahlermessens zu.
13Die dem ablehnenden Bescheid zugrunde liegende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Zwar haben sich mehr Bewerber um die Teilnahme beworben als Plätze vorhanden sind, so dass einige Bewerber ausgeschlossen werden mussten. Der Ausschluss des Antragstellers/der Antragstellerin beruht aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auf sachlich im Anwendungsbereich des § 70 GewO nicht gerechtfertigten Ermessenserwägungen.
14Die Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung die verwaltungsintern ausgearbeiteten Vergaberichtlinien zum Weihnachtsmarkt 2014 "Rund um das Rathaus" in Münster - im Folgenden: Richtlinien - zur Durchführung des Zulassungsverfahrens zu Grunde gelegt.
15Es kann in diesem summarischen Verfahren offenbleiben, ob der Erlass dieser Richtlinien, wie die auf ihrer Grundlage zu treffenden Auswahlentscheidungen selbst, zum Geschäft der laufenden Verwaltung gehört oder sie – wie es antragstellerseitig als rechtlich geboten angesehen wird - vom Rat der Antragsgegnerin zwingend zu erlassen wären. Jedenfalls bilden sie die Grundlage der ergangenen Zulassungs- und Ablehnungsentscheidungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese vom Rat hätten erlassen werden müssen, wären sie vorliegend gleichwohl zu berücksichtigen, weil sie die gleichmäßige Praxis der Antragsgegnerin wiedergeben und insofern für die getroffenen Ermessensentscheidungen ausschlaggebend waren.
16Diese Richtlinien, die eine vorweg genommene Grundlage für die Ermessensentscheidung darstellen, erweisen sich in ihrer inhaltlichen Ausprägung als rechtswidrig.
17Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei den Richtlinien nicht um Rechtsnormen handelt, sondern um ermessenslenkende Richtlinien, die lediglich die ausgeübte Praxis der Behörde wiedergeben und nicht der richterlichen Interpretation unterworfen sind. Zu prüfen ist vielmehr, ob bei Anwendung derartiger Richtlinien in dem hier zur Prüfung stehenden Auswahlverfahren der durch die gesetzliche Zweckbestimmung des § 70 GewO gezogene Ermessensrahmen nicht beachtet worden ist.
18vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 1992 - 7 L 3790/91 -, juris.
19Die Antragsgegnerin hat unter Ziffer 8.7 der Richtlinien für den Fall eines Überhangs von Bewerbungen, die nicht schon den unter Ziffer 8.2 genannten regelmäßigen Ausschlussgründen unterfallen, folgende mit Punktwerten versehene Auswahlkriterien innerhalb der unter Ziffer 8.6 aufgeführten Anbietergruppen aufgestellt:
20"Persönliche Eignung Max. Punktzahl
21Weihnachtsmarkterfahrung 3
22Zuverlässigkeit 3
23Ortsansässigkeit (Firmensitz Münster) 2
24Qualität des Geschäftes
25Attraktivität 3
26Platzbedarf (weniger = besser) 3
27Neuheit des Angebotes 2 jeweils Faktor 2
28Soweit 3 Punkte vergeben werden können, wird folgende Differenzierung zugrunde gelegt:
291 Punkt = unterdurchschnittlich
302 Punkte = durchschnittlich
313 Punkte = überdurchschnittlich."
32Zu der Berücksichtigung von Neubewerbern heißt es unter 8.5 der Richtlinien: "Um jedem erstmaligen oder bei den vorausgegangenen Weihnachtsmärkten unberücksichtigt gebliebenen Bewerber (Neubewerber) die Chance auf Teilnahme zu gewährleisten, soll in jeder Anbietergruppe mindestens eine Neubewertung berücksichtigt werden, soweit sich geeignete Neubewerber am Zulassungsverfahren beteiligt haben. Auch für Neubewerber gelten die Auswahlkriterien der Ziffer 8.7 dieser Vergaberichtlinien; bei Punktegleichheit wird dem Neubewerber der Vorzug gegeben."
33Das Kriterium „Weihnachtsmarkterfahrung“ und dessen Anwendung ist ergänzend während des gerichtlichen Verfahrens durch die Antragsgegnerin dahin erläutert worden, dass 1 Punkt bekam, wer noch nicht auf diesem Weihnachtsmarkt war; wer weniger als 15 Jahre teilgenommen hatte, bekam 2 Punkte und wer 15 Jahre und mehr Jahre präsent war, bekam 3 Punkte. Die Zugrundelegung von 15 Jahren beruhte darauf, dass diese Daten bei der Organisatorin seit 1999 vorgelegen hätten und zwar bis einschließlich 2013.
34Schon dieser Bewertungsansatz erscheint als inhaltlich sachwidrig. Es ist gemessen an den aus § 70 GewO folgenden Maßgaben zur Einschränkung der Marktfreiheit nicht nachvollziehbar, dass 2 Punkte bereits derjenige erhält, der erst einmal "diesen Markt" beschickt hat und erst nach 14 Jahren 3 Punkte bekommen kann. Wenn seitens der Antragsgegnerin darauf hingewiesen wird, dass dieses zu entsprechenden Punkten führende Kriterium der Markterfahrung eingeführt worden sei, weil es „gerade wegen der Enge und dem ungewöhnlichen Zuschnitt der Flächen dieses Marktes, einhergehend mit den zu bewältigenden Höhenunterschieden an mehreren Stellen eines hohen Maßes an Erfahrung und Verständnis für die wechselseitigen Belange und Erfordernisse gerade dieses Marktes bedürfe,“ ist schon dies wenig nachvollziehbar, da – wie dem Gericht bekannt ist - derartige räumliche Sondersituationen die in den Weihnachtsmarkt einbezogenen Flächen nicht durchgängig kennzeichnen und im Übrigen es auch in der Organisation der Antragsgegnerin liegt, auf diesem Markt „unerfahrene Beschicker“ entsprechend einzuweisen und dabei auch etwaigen „Behinderungen anderer Marktteilnehmer“ entgegenzuwirken. Jedenfalls aber erschließt sich für das Gericht auch unter Berücksichtigung eines weiten Ermessensrahmens nicht, dass sich eine solche Erfahrung nicht bereits nach einem oder wenigen Jahren genauso wie nach 15 Jahren einstellen kann. Im Übrigen kann diese auf einen Standort bezogene Erfahrung im Wesentlichen auch nur dann zum Tragen kommen, wenn in jedem Jahr derselbe Platz zugewiesen wird. Insgesamt stellt dieses mit bis zu drei Punkten in die Auswahlentscheidung eingehende Kriterium der „Weihnachtsmarkterfahrung“ jedenfalls eine erhebliche Bevorzugung von Altbeschickern dar. Selbst wenn dies nach Art und Punktbewertung noch in den weiten Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin fallen sollte, so ist dies jedoch im Hinblick auf ein mögliches Zusammenfallen mit den Auswirkungen des Auswahlkriteriums der „Ortsansässigkeit“ nicht mehr ermessensgerecht.
35Das Kriterium der „Ortsansässigkeit (Firmensitz Münster)“, das in den Richtlinien mit 2 Punkten bewertet wird, ist angesichts der Marktfreiheit nach ganz herrschender Meinung, abgesehen von wenigen Ausnahmen etwa für spezielle Dorf- oder Winzerfeste, die nur von einem gerade dort örtlich ansässigen Teilnehmerkreis beschickt und besucht werden, schon für sich allein nicht sachgerecht.
36Vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 15. März 2004 - 22 B 03.1362 -, VG Mainz, Urteil vom 1. Juni 2006 - 6 K 254/04 MZ -, VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 12. Juni 2009 - 4 L 511/09.NW -, VG Hannover, Beschluss vom 4. August 2008 - 11 B 2780/08 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 1992 - 7 L 3790/91 -, jeweils m. w. N.; juris.
37Nach den in den Richtlinien selbst hervorgehobenen Rahmenbedingungen und dem dort formulierten Veranstaltungszweck ist der Weihnachtsmarkt „Rund um das Rathaus“ „beliebt und bekannt über die Grenzen Münsters hinaus", wobei "mehr als eine Million Gäste aus ganz Deutschland, aber auch aus den Nachbarländern zu den Weihnachtsmärkten in Münster kommen. Bis zu 1.000 Autobusse steuern regelmäßig in der Adventszeit Münster mit seinen Geschäften und Weihnachtsmärkten an." Schon daran zeigt sich, dass der Münsteraner Weihnachtsmarkt sowohl von seinem Besucherkreis als auch von seinem Angebot nicht einem rein lokalen Ortsfest entspricht oder entsprechen soll. Auch der zulassungsfähige Bewerberkreis ist nicht etwa auf Ortsansässige beschränkt.
38Die Berücksichtigung der Ortsansässigkeit mit jeweils 2 Punkten (nach den Feststellungen des Gerichts in den ihm vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist die Ortsansässigkeit grundsätzlich ohne weitere Differenzierung mit 2 Punkten bewertet worden) hat gerade in der Bewertung dazu geführt, dass die aus den Höchstzahlen der nach Angebotsgruppen differenzierten Stände jeweils folgende Zulassungsgrenze oftmals nicht mehr von Nichtortsansässigen erreicht wurde. Durch die umfassende Berücksichtigung dieses Kriteriums, das wie oben dargelegt hier nicht sachgerecht ist, ist die Anwendung der Richtlinien insgesamt ermessensfehlerhaft.
39Auch die nachgeschobene Begründung der Antragsgegnerin, im Falle z. B. eines Sturms sei bei einem Ortsansässigen die Erreichbarkeit besser, kann nicht zu einer anderen Bewertung führen. Zum Einen dürften im Regelfall die Betreiber des jeweiligen Standes während der Öffnungszeiten anwesend sein. Soweit darüber hinaus eine Erreichbarkeit notwendig ist, dürfte diese durch Handys oder ähnliche technische Möglichkeiten ohne Weiteres sicherzustellen sein.
40Auch die Berücksichtigung von Neubewerbern, denen wie oben dargelegt nur bei Punktegleichheit der Vorzug gegeben wird, ist unter Einschluss der Kriterien Weihnachtsmarkterfahrung mit bis zu 3 Punkten und Ortsansässigkeit mit 2 Punkten ganz erheblich eingeschränkt. Um einen Rückstand von vier oder fünf Punkten auszugleichen, muss ein Neubewerber im Bereich „Qualität des Geschäfts“ einen gerade außergewöhnlich hohen Punktwert vorweisen können, um überhaupt den Punktgleichstand zu erreichen, der zu einer Berücksichtigung führen kann. Es ist also von vornherein nicht absehbar, wie viele Neubewerber bei gleicher Attraktivität berücksichtigt werden, da eine nachvollziehbare Quote oder eine sachgerechte Einbeziehung in anderer Weise nicht vorgesehen sind. Soweit es in den Richtlinien unter 8.5. Neubewerber heißt: "…soll in jeder Anbietergruppe mindestens eine Neubewerbung berücksichtigt werden, soweit sich geeignete Neubewerber am Zulassungsverfahren beteiligt haben", bezieht sich die Geeignetheit entsprechend S. 2 wieder auf dieselben Auswahlkriterien wie in 8.7. der Richtlinien.
41Damit erscheint in der Gesamtschau die Richtlinie, die die Antragsgegnerin zugrunde gelegt hat, als untauglich, um zu einer ermessensgerechten Auswahlentscheidung zu gelangen.
42Der sich hieraus ergebende und durch eine einstweilige Anordnung zu regelnde bzw. zu sichernde Anspruch auf eine erneute (rechtsfehlerfreie) Ausübung des Ermessens führt allerdings nicht weitergehend zu der im Hauptantrag begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller/die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Weihnachtsmarkt 2014 "Rund um das Rathaus" in Münster unmittelbar zuzulassen.
43Die vom Antragsteller/von der Antragstellerin begehrte Regelung steht wie dargelegt im Ermessen der Antragsgegnerin. Das Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Zulassung zu dem Weihnachtsmarkt hat nur dann Erfolg, wenn eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sich hierauf reduzierte, d. h. allein die Zulassung des Antragstellers/der Antragstellerin zum Weihnachtsmarkt ermessensfehlerfrei wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
44Es ist aber nicht ersichtlich, dass allein die Zulassung des Antragstellers/der Antragstellerin zum Weihnachtsmarkt 2014 eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung darstellt. An einer solchen Feststellung ist das Gericht aus Rechtsgründen gehindert. Weder kommt es ihm zu, an Stelle der Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin eigene allgemeine Auswahlkriterien aufzustellen noch ist das Gericht sonst befugt, nach eigenen für richtig gehaltenen Gesichtspunkten eine konkrete Auswahl im Bewerberfeld vorzunehmen.
45Es verbleibt damit bei der Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine neue Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Gründe der Entscheidung des Gerichts zu treffen. Wie das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens ist und wie es umzusetzen wäre, ist von der Antragsgegnerin zu prüfen. Die Erschöpfung der Platzkapazität durch die erfolgten Zulassungen rechtfertigt eine Versagung effektiven einstweiligen Rechtschutzes jedenfalls nicht.
46Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 m. w. N..
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 23. Sept. 2014 - 9 L 617/14
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.100 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Zulassung zur Asselheimer Weinkerwe.
- 2
In Asselheim findet jedes Jahr im August die „Asselheimer Weinkerwe“ statt. Die Weinkerwe 2009 beginnt am 13. August 2009 mit einem Schlachtfest in den Höfen und endet am 18. August 2009 mit der Kerweniederlegung (s. im Einzelnen http://www.gruenstadt-asselheim.de/pfalz/aktuell/kerweprogramm.php). Bis zum Jahr 2008 war es grundsätzlich jedem Anlieger im Rahmen des Weinfestes möglich, nach Einholung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis einen Ausschankstand zu betreiben. Die Antragsgegnerin verfügte über eine Marktordnung aus dem Jahre 1975, die keine Beschränkungen vorsah. Der Antragsteller, der das Anwesen … im Zentrum von Asselheim bewohnt, hatte während der Weinkerwe 2008 in seinem Anwesen erstmals einen Ausschank und einen Speisestand betrieben.
- 3
Am 5. Mai 2009 hob der Stadtrat der Antragsgegnerin die Marktordnung aus dem Jahre 1975 auf und ersetzte diese durch die am 8. Mai 2009 in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ öffentlich bekannt gemachte „Marktordnung für die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie Weinkerwen und -feste in der Stadt Grünstadt“. In dieser Marktordnung ist u.a. Folgendes geregelt:
- 4
§ 1
Marktarten
(1) Die Stadt Grünstadt veranstaltet und unterhält Wochen- und Jahrmärkte sowie Weinkerwen und -feste als öffentliche Einrichtungen i. S. der §§ 67 ff. GewO.
(2) Die Stadtverwaltung bestimmt deren Umfang, Rahmen und Besetzung.
- 5
§ 2
Platz, Zeit, Öffnungszeiten und Gegenstand
der Wochen- und Jahrmärkte sowie Weinfeste und –kerwen
Die Stadtverwaltung Grünstadt setzt Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Plätze für die Wochen- und Jahrmärkte sowie Weinfeste und -kerwen fest.
- 6
§ 13
Weinkerwen und –feste
(1) Die Weinkerwen in Asselheim und Sausenheim und der Weinwettstreit in Grünstadt dienen in erster Linie der Pflege regionalen Brauchtums. Sie werden ebenso wie sonstige Weinfeste von der Stadtverwaltung Grünstadt gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung festgesetzt. Die Stadtverwaltung entscheidet im Rahmen der Gaststätten-Sperrzeitverordnung von Rheinland-Pfalz über deren Öffnungs- und Schließzeiten.
(2) An den Weinkerwen in den Ortsteilen kann sich jeder Weinbaubetrieb des jeweiligen Vorortes als Bewirter beteiligen. Dadurch soll ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, für seine Weine und Sekte zu werben und einen Beitrag zur Tourismuswerbung zu leisten. Privatpersonen sind zur Bewirtung nicht berechtigt. Ihnen sowie juristischen Personen des privaten Rechts (eingetragene Vereine oder Organisationen), Gaststätten und Restaurants kann jedoch ein Weinbaubetrieb in eigenen Räumlichkeiten (Weingut) seine Bewirtungsrechte übertragen. Mögliche Bewirter können auch Organisationen sein, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, aber einen Bezug zur Weinkerwe bzw. zum Dorfleben, wie zum Beispiel Kerwekomitees, Initiativen, Dorfgemeinschaft u.ä.m. haben. Letztlich entscheidet über deren Zulassung die Stadtverwaltung im Einzelfall.
(3) Außerhalb von Gaststätten und Weinbaubetrieben ist eine Bewirtung (Aufbau von Zelten oder Bewirtungshäuschen) während den Weinkerwen nur an den von der Stadtverwaltung bestimmten und ausgewiesenen Stellen erlaubt. Bewirten an diesen Stellen dürfen nur Winzer sowie die in Absatz 2 genannten eingetragenen Vereine oder Organisationen. Privatpersonen sind hierzu nicht berechtigt. Auch hier trifft letztlich die Stadtverwaltung die Entscheidung im Einzelfall über deren Zulassung.
(4) Für den Ausschank von Getränken und den Verkauf von Lebensmitteln ist von jedem Standbetreiber der Weinkerwen in Asselheim und Sausenheim eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis bei der Stadtverwaltung einzuholen. Grundsätzlich dürfen zu den Weinkerwen nur Weine und Sekte von ortsansässigen Winzern ausgeschenkt werden. Hochkonzentrierte alkoholische Getränke (Weinbrand, Klarer, „Hütchen“, Cocktails mit hochprozentigen alkoholischen Getränken usw.) sind verboten. Gaststätten, Restaurants und Weinbaubetriebe, die Schnaps oder Weinbrand aus eigener Produktion herstellen oder hochprozentige Getränke in ihrem Betrieb verkaufen, werden hiervon nicht berührt.
(5) Zur Durchführung und Organisation des Weinfestes in Grünstadt erlässt die Stadtverwaltung alljährlich besondere Richtlinien, die vom Weinwettstreitausschuss beschlossen werden und die die Verfahrensweisen ausschließlich beim Weindorf regeln. Für den Jahrmarkt zum Weinwettstreit (Marktstände und Einrichtungen der Schausteller, wie Fahrgeschäfte etc.) gelten wiederum die Vorschriften dieser Marktordnung.
- 7
§ 15
Ausnahmen
Die Stadtverwaltung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen.
- 8
Der Antragsteller beabsichtigt, auch im August 2009 in seinem Anwesen als Betreiber eines Ausschanks an der Asselheimer Weinkerwe teilzunehmen und beantragte daher am 22. Mai 2009 bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Asselheimer Weinkerwe 2009 sowie die Erteilung einer vorübergehenden Gestattung nach § 12 GastG für das Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden.
- 9
Der Antragsteller hat am 02. Juni 2009 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, dass ihm allein aufgrund des Umstands, dass er kein Winzer sei, der Zugang zu dem Weinfest nicht verwehrt werden könne. Bei der Asselheimer Weinkerwe handele es sich um eine öffentliche Einrichtung, so dass er ein subjektives Recht auf Zugang aus § 14 Abs. 2 GemO habe. Ein Zuwarten auf die Entscheidung der Antragsgegnerin in Bezug auf seinen Zulassungsantrag vom 22. Mai 2009 sei nicht zumutbar. Denn es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die neue Marktordnung den Antrag ablehnen werde. Der aus § 14 Abs. 2 GemO resultierende Nutzungsanspruch sei für ihn nicht wirksam durch § 13 der Marktordnung begrenzt worden. Es liege zumindest ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, denn durch § 13 der Marktordnung werde wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Es werde einem Teil der nutzungsberechtigten Einwohnern der Stadt Grünstadt, den Winzern, der Ausschank von Sekt und Wein erlaubt, während den anderen nutzungsberechtigten Einwohnern, die nicht Winzer seien, ein Ausschank untersagt werde. Der in § 13 der Marktordnung angegebene Grund, den Weinbaubetrieben die Möglichkeit einzuräumen, für ihre Weine und Sekte zu werben und einen Beitrag zur Tourismuswerbung zu leisten, sei kein sachlicher Grund, um Privatpersonen zumindest den Ausschank von Weinen und Sekten ortsansässiger Winzer zu verbieten. Auch Privatpersonen leisteten einen Beitrag zur Tourismuswerbung, wenn sie Alkoholika der ortsansässigen Winzer anbieten würden. Der komplette Ausschluss privater Personen an der Beteiligung des Asselheimer Weinfestes diene offensichtlich nur der Sicherung kommerzieller und wirtschaftlicher Interessen der einheimischen Winzer, welche selbstredend eine starke Lobby im Gemeinderat hätten.
- 10
Der Antragsteller beantragt,
- 11
im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er berechtigt ist, auch als Nichtwinzer in seinem Hof in Grünstadt-Asselheim, … im Rahmen der Asselheimer Weinkerwe vom 14. – 16. August 2009 Weine und Sekte eines ortsansässigen Winzers auszuschenken, wenn ihm der vorübergehende Betrieb einer Gaststätte nach § 12 GastG genehmigt wird,
- 12
hilfsweise
- 13
im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ihm die Bewirtung von Gästen in seinem Hof in Grünstadt-Asselheim, … im Rahmen der Asselheimer Weinkerwe vom 14. – 16. August 2009 nicht aufgrund der Tatsache versagt werden darf, dass er kein Winzer ist.
- 14
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 15
den Antrag abzulehnen.
- 16
Sie trägt vor, die Weinkerwe in Asselheim sei eine traditionelle Veranstaltung, die bisher noch nie durch eine formelle Verfügung festgesetzt worden sei. Bisher sei in Kooperation mit dem Ortsvorsteher und dem Vorsitzenden des örtlichen Kerwekomitees noch keine Entscheidung über Anordnung bzw. Einteilung der Plätze für die Schausteller und Standbetreiber sowie die Zulassung der teilnehmenden Weinbaubetriebe oder Organisationen als Betreiber getroffen worden. Diese Entscheidung sei vor Beginn der Sommerferien Mitte Juli 2009 geplant.
II.
- 17
Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Asselheimer Weinkerwe, zu der der Antragsteller als Teilnehmer zugelassen werden möchte, von der Antragsgegnerin als ein im Sinne der §§ 68, 69 GewO festgesetzter Jahrmarkt durchgeführt wird oder „nur“ als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO.
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Nach Angaben der Antragsgegnerin fehlt es bisher an der - für die Anwendbarkeit der §§ 64 ff. GewO erforderlichen - Festsetzung der Veranstaltung, wie dies § 1 Abs. 1 der „Marktordnung für die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie Weinkerwen und -feste in der Stadt Grünstadt“ vom 5. Mai 2009 vorsieht. Sollte diese Festsetzung demnächst erfolgen - nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin ist dies vorgesehen -, so stützt sich der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Zulassung auf § 70 GewO. Diese Vorschrift berechtigt jedermann zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung nur im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen. Diese können entweder zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein. Vorliegend existiert eine kommunale Marktordnung und damit eine öffentlichrechtliche Benutzungsregelung für die hier in Rede stehende Veranstaltung. Die Zulassung zur Asselheimer Weinkerwe erfolgt hoheitlich, da entsprechend der „Zweistufentheorie“ zumindest über das „Ob“ des Zugangs zur Kerwe durch Hoheitsakt entschieden wird. Dies gilt ebenso, wenn die Asselheimer Weinkerwe entgegen § 1 Abs. 1 der genannten Marktordnung nicht als festgesetzte Veranstaltung, sondern als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO durchgeführt werden sollte. Auch dann beurteilt sich der Zugangsanspruch aus den genannten Gründen nach öffentlichem Recht.
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Das Begehren des Antragstellers ist unzulässig.
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Die beiden im Wege der objektiven Antragshäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträge des Antragstellers bedürfen zunächst der Auslegung nach § 88 VwGO. Der Antragsteller hat mit seinen Anträgen ausdrücklich die einstweilige Feststellung beantragt, dass er berechtigt ist, auch als Nichtwinzer in seinem Anwesen im Rahmen der Asselheimer Weinkerwe vom 14. – 16. August 2009 Weine und Sekte eines ortsansässigen Winzers auszuschenken bzw. ihm diese Bewirtung von Gästen in seinem Hof nicht versagt werden darf. Zwar ist eine einstweilige Feststellung durch einstweilige Anordnung, dass ein bestimmtes Verhalten vorläufig zulässig ist oder nicht unterbunden werden darf, gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unter analoger Anwendung von § 43 VwGO statthaft, sofern hierfür aus Rechtsschutzgründen ein unabweisbares Bedürfnis besteht und der Antrag auf eine konkrete, der Vollstreckung fähige Maßnahme nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, NJW 1986, 1483 und NVwZ 1999, 867; VG Neustadt, NVwZ 2008, 812; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar 15. Auflage 2007, § 123 Rdnr. 9). Allerdings kann in der Hauptsache eine Feststellung gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier jedoch der Fall. Dem Antragsteller geht es um die Zulassung zur Asselheimer Weinkerwe. Hierüber wird durch Verwaltungsakt entschieden, so dass im Falle einer Ablehnung die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart ist. Diese geht der Feststellungsklage aber gemäß § 43 Abs. 2 VwGO vor. Insofern scheidet im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren der Erlass einer einstweiligen Feststellung aus. Statthaft ist vielmehr der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin, mit der diese einstweilen verpflichtet werden soll, den Antragsteller als Betreiber einer Ausschankstelle in seinem Anwesen in der... in Grünstadt-Asselheim am 14. – 16- August 2009 zur Asselheimer Weinkerwe zuzulassen.
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Für dieses Begehren fehlt gegenwärtig jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Antragsteller sein Antragsbegehren nicht zuvor im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2005, 174; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 95; Kuhla in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 01. April 2009, § 123 Rdnr. 37). Vorliegend hat der Antragsteller am 22. Mai 2009 einen Antrag auf Zulassung bei der Antragsgegnerin gestellt, über den diese bisher noch nicht entschieden hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, die Entscheidung über Anordnung bzw. Einteilung der Plätze für die Schausteller und Standbetreiber sowie die Zulassung der teilnehmenden Weinbaubetriebe oder Organisationen als Betreiber werde vor Beginn der Sommerferien Mitte Juli 2009 erfolgen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, ein Zuwarten sei aufgrund des klaren Wortlauts des § 13 der Marktordnung nicht zuzumuten, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist das vorherige Antragsverfahren bei der Behörde entbehrlich bei besonderer Eilbedürftigkeit oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 123 Rdnr. 22). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Da die Asselheimer Weinkerwe erst in zwei Monaten stattfinden wird, ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Auch eine unmissverständliche Ablehnung der Antragsgegnerin liegt bisher nicht vor. Eine solche kann auch nicht von vornherein unterstellt werden. Freilich bestimmt § 13 Abs. 2 der Marktordnung vom 5. Mai 2009, dass sich an der Weinkerwe „jeder Weinbaubetrieb des jeweiligen Vorortes als Bewirter beteiligen“ kann, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, für seine Weine und Sekte zu werben und einen Beitrag zur Tourismuswerbung zu leisten. Privatpersonen - wie der Antragsteller - sind zur Bewirtung grundsätzlich nicht berechtigt. Ihnen sowie juristischen Personen des privaten Rechts (eingetragene Vereine oder Organisationen), Gaststätten und Restaurants kann aber ein Weinbaubetrieb in eigenen Räumlichkeiten (Weingut) seine Bewirtungsrechte übertragen. Über die Zulassung entscheidet letztlich die Stadtverwaltung im Einzelfall. Diese kann gemäß § 15 der Marktordnung vom 5. Mai 2009 in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung und damit auch des § 13 zulassen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Privatperson zur Bewirtung zugelassen wird. Als besonderer Ausnahmefall in Betracht kommt nach Auffassung der Kammer unter Umständen die Zulassung einer Privatperson, die während der Weinkerwe in ihrem Anwesen Weine und Sekte eines in Asselheim ansässigen Weinbaubetriebs ausschenkt und der betreffende Weinbaubetrieb – z.B. wegen eigener unzureichender räumlicher Möglichkeiten – nicht als Bewirter an der Kerwe teilnimmt. Wirbt die teilnehmende Privatperson in ihrem Anwesen für den ortsansässigen Weinbaubetrieb, wird hierdurch ebenfalls ein Beitrag zur Tourismuswerbung geleistet. Es dürfte auch keinen wesentlichen Unterschied machen, ob eine Privatperson im Gehöft eines Weinbaubetriebs nach Übertragung der Bewirtungsrechte die Bewirtung übernimmt – dies lässt die Marktordnung vom 5. Mai 2009 ausdrücklich zu – oder ob der Weinbaubetrieb einer Privatperson das ausschließliche Recht einräumt, in deren Anwesen Weine und Sekte des Weinbaubetriebs auszuschenken. Der Antragsgegnerin steht bei ihrer Entscheidung über die Zulassung ein weiter Gestaltungsspielraum zu; der Antragsteller hat diesbezüglich lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
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Ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit des Antrags ist dieser nach Auffassung der Kammer auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Unabhängig davon, ob sich der Zulassungsanspruch nach § 70 GewO oder § 14 Abs. 2 GemO richtet, hat der Antragsteller nur dann einen Zugangsanspruch, wenn er dem Teilnehmerkreis der Asselheimer Weinkerwe angehört. Diese dient nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Marktordnung vom 5. Mai 2009 in erster Linie der Pflege regionalen Brauchtums. Den teilnahmeberechtigten Weinbaubetrieben aus Asselheim soll nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Marktordnung die Möglichkeit eingeräumt werden, für ihre Weine und Sekte zu werben und einen Beitrag zur Tourismuswerbung zu leisten. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Marktordnung stellt klar, dass Privatpersonen wie der Antragsteller grundsätzlich nicht als Bewirter während der Weinkerwe auftreten dürfen. Vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 15 der Marktordnung trifft § 13 Abs. 2 Satz nur dann eine abweichende Regelung für Privatpersonen, wenn ein Weinbaubetrieb ihnen seine Bewirtungsrechte in eigenen Räumlichkeiten (Weingut) übertragen. Im Vordergrund der Veranstaltung steht somit die Selbstdarstellung der örtlichen Weinbaubetriebe. Die Gestaltungsbefugnis eines Veranstalters, diejenigen Bewerber auszuschließen, die bereits prinzipiell nicht in sein Veranstaltungskonzept passen, wird lediglich durch das Willkürverbot begrenzt (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 1991, 435). Davon kann hier keine Rede sein. Es entspricht der Natur eines rein lokalen Weinfestes, dass sich das Programm aus den Aktivitäten der ortsansässigen Weinbaubetriebe und interessierter Vereine zusammensetzt. Ein lokales Weinfest hat den legitimen Zweck der Selbstdarstellung spezifisch örtlicher Gegebenheiten, zu denen der im Mittelpunkt stehende örtliche Wein gehört. Der Besucher einer lokalen Weinkerwe erwartet, dass die im Festbereich liegenden Bewirter örtliche Weine und Sekte anbieten. Steht – wie hier – bei einer Veranstaltung die Pflege lokaler Traditionen im Vordergrund, bestimmen lokale Aspekte das Attraktivitätsurteil. Die Gemeinden dürfen aufgrund ihrer Kompetenz zur Wahrnehmung der Aufgaben der kommunalen Wirtschaftsförderung die ortsansässigen Leistungsanbieter fördern, indem sie diese an der Veranstaltung vorrangig beteiligen. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Veranstaltungszweck und die Veranstaltungskonzeption das Interesse der kommunalen Wirtschaftsförderung zum Ausdruck bringen und der zulassungsfähige Personenkreis auf Ortsansässige beschränkt bleibt (vgl. Spannowsky, GewArch 1995, 265, 272). Es kann jedenfalls nicht als willkürlich angesehen werden, wenn eine Gemeinde einen ortsansässigen Nichtwinzer nicht ohne entsprechende Kooperation mit einem ortsansässigen Weinbaubetrieb zu einem Weinfest als Bewirter zulässt.
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Hiervon ausgehend hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat weder in seinem Antrag vom 22. Mai 2009 noch in der Antragsbegründungsschrift vom 29. Mai 2009 substantiiert Ausführungen dazu gemacht, von welchem ortsansässigen Weinbaubetrieb er Weine und Sekte ausschenken zu beabsichtigt und dass der betreffende Weinbaubetrieb nicht selbst willens oder in der Lage ist, als Bewirter auf der Weinkerwe aufzutreten. Es steht ihm frei, dies in dem noch laufenden Verwaltungsverfahren, in dem nach Angaben der Antragsgegnerin Mitte Juli 2009 eine Entscheidung getroffen werden wird, nachzuholen.
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Fehlt es schon an der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs, so hat der Antragsteller darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm wegen des Nichterfüllens des Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich die Kammer auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an einer Teilnahme an der Weinkerwe orientiert. Die Kammer geht dabei davon aus, dass er einen Mindestgewinn von 2.100 € (3 x 700 €) bei einer solchen Veranstaltung durch den Verkauf von Speisen und Getränken erzielen wird. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterbleibt vorliegend wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.